RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.01.2022 GeschäftszahlW159 2249807-1 Spruch, W159 2249807-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Nordmazedonien und Angehöriger der albanischen Volksgruppe, wurde am 15.10.2021 von einer Zivilstreife bei der Mitwirkung an illegalem Glückspiel ( XXXX ) auf der XXXX betreten. Er stellte am 16.10.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei das genaue Datum der Einreise nicht mehr festgestellt werden konnte. Bei der am 17.10.2021 erfolgten Erstbefragung begründete er seinen Asylantrag mit Blutrache. Am 16.10.2021 erfolgte dann eine inhaltliche Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Nordmazedonien und Angehöriger der albanischen Volksgruppe, wurde am 15.10.2021 von einer Zivilstreife bei der Mitwirkung an illegalem Glückspiel ( römisch 40 ) auf der römisch 40 betreten. Er stellte am 16.10.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei das genaue Datum der Einreise nicht mehr festgestellt werden konnte. Bei der am 17.10.2021 erfolgten Erstbefragung begründete er seinen Asylantrag mit Blutrache. Am 16.10.2021 erfolgte dann eine inhaltliche Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.11.2021, Zahl XXXX wurde unter Spruchpunkt I. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchpunkt II. dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nordmazedonien abgewiesen, unter Spruchpunkt III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, unter Spruchpunkt IV. eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter Spruchpunkt V. festgestellt, dass die Abschiebung nach Nordmazedonien zulässig sei, unter Spruchpunkt VI. festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe und unter Spruchpunkt VII. einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.11.2021, Zahl römisch 40 wurde unter Spruchpunkt römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchpunkt römisch zwei. dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nordmazedonien abgewiesen, unter Spruchpunkt römisch drei. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, unter Spruchpunkt römisch vier. eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter Spruchpunkt römisch fünf. festgestellt, dass die Abschiebung nach Nordmazedonien zulässig sei, unter Spruchpunkt römisch sechs. festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe und unter Spruchpunkt römisch sieben. einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der Beschwerdeführer stellte einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr, welche mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.12.2021 genehmigt wurde. Der Beschwerdeadressat erhob fristgerecht, vertreten durch XXXX , gegen alle Spruchpunkte Beschwerde, welche jedoch bereits vor Einlangen des Verfahrensaktes am 03.01.2022 rückgezogen wurde. Der Beschwerdeadressat erhob fristgerecht, vertreten durch römisch 40 , gegen alle Spruchpunkte Beschwerde, welche jedoch bereits vor Einlangen des Verfahrensaktes am 03.01.2022 rückgezogen wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:
- Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Nordmazedonien und Angehöriger der albanischen Volksgruppe. Das genau Datum der Einreise ist nicht feststellbar. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 18.02.2015 Zahl XXXX wegen §§ 15, 127, 130 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten davon 12 Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt. Er wurde bei der Beteiligung an illegalem Glücksspiel XXXX ) betreten. Der Beschwerdeführe weist keine aufrechte Meldung in Österreich auf. Die letzte Meldung ( XXXX ) datiert für die Zeit vom
- bis 09.11.2021.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 18.02.2015 Zahl römisch 40 wegen Paragraphen 15, 127, 130, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten davon 12 Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt. Er wurde bei der Beteiligung an illegalem Glücksspiel römisch 40 ) betreten. Der Beschwerdeführe weist keine aufrechte Meldung in Österreich auf. Die letzte Meldung ( römisch 40 ) datiert für die Zeit vom
- bis 09.11.
- Die Beschwerde gegen den angefochtenen oben näher bezeichneten Bescheid wurde von der ausgewiesene Vertretung des Beschwerdeführers zurückgezogen.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörden zu Zahl XXXX , in dem Beschwerdeführer betreffende Strafregisterauszug der zentralen Melderegister sowie insbesondere das Zurückziehungsschreiben des Vereins ZEIGE.Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörden zu Zahl römisch 40 , in dem Beschwerdeführer betreffende Strafregisterauszug der zentralen Melderegister sowie insbesondere das Zurückziehungsschreiben des Vereins ZEIGE. Die obigen Feststellungen ergeben sich aus dem Verfahrensakt der belangten Behörde, die nordmazedonische Staatsangehörigkeit aus dem in Kopie einliegenden Reisepass des Beschwerdeführers, die Verurteilung aus der Einsichtnahme in dem Strafregister, die Tatsache der Nichtmeldung in Österreich aus dem zentralen Melderegister. Die Zurückziehung der Beschwerde ist zweifelsfrei aus dem undatierten, aber mit einem Absendevermerk 22.12.2021 versehene Schreiben des XXXX Erfahrungsaustausch zu entnehmen.Die obigen Feststellungen ergeben sich aus dem Verfahrensakt der belangten Behörde, die nordmazedonische Staatsangehörigkeit aus dem in Kopie einliegenden Reisepass des Beschwerdeführers, die Verurteilung aus der Einsichtnahme in dem Strafregister, die Tatsache der Nichtmeldung in Österreich aus dem zentralen Melderegister. Die Zurückziehung der Beschwerde ist zweifelsfrei aus dem undatierten, aber mit einem Absendevermerk 22.12.2021 versehene Schreiben des römisch 40 Erfahrungsaustausch zu entnehmen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde, ist das Verfahren rechtskräftig geworden und hat das Bundesverwaltungsgericht das diesbezügliche Verfahren lediglich mit Beschluss einzustellen (VwGH vom 29.04.2015, Fr2014/20/0047). Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr ergibt sich die gegenständliche Entscheidung unmittelbar aus den oben zitierten Gesetzesbestimmungen und der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W159.2249807.1.00