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{'item': 'W164 2222852-1'}

Obsah (9)§ 28Art. 133§ 38§ 10§ 6§ 56§ 17Art. 130§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.01.2022 GeschäftszahlW164 2222852-1 SpruchW164 2222852-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richteri

§ 28Abs 1 und Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) bezog ab 2001 mit Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Am 13.11.2018 stellte er beim Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) einen Antrag auf Notstandshilfe.
  2. Das AMS hat dem BF am 03.04.2019 eine Beschäftigung als Transitarbeitskraft bei XXXX , einem sozialökonomischen Betrieb (SÖB), mit einem möglichen Arbeitsantritt per 29.04.2019 zugewiesen.
  3. Das AMS hat dem BF am 03.04.2019 eine Beschäftigung als Transitarbeitskraft bei römisch 40 , einem sozialökonomischen Betrieb (SÖB), mit einem möglichen Arbeitsantritt per 29.04.2019 zugewiesen.
  4. Am 06.05.2019 nahm das AMS mit dem BF eine Niederschrift auf. Dieser erklärte niederschriftlich, er sei am 24.04.2019 von einer Dame des genannten SÖBs angerufen worden und sei ihm gesagt worden, dass er in der darauffolgenden Woche am 29.04.2019 zu einem Vorstellungstermin kommen solle. Daraufhin hab er der Dame erklärt, dass es ihm zurzeit nicht gut gehe und er einige Male im Krankenhaus gewesen sei und auch wieder ins Krankenhaus müsse. Daher könne er derzeit zu keinem Vorstellungsgespräch kommen.
  5. Mit Bescheid vom 08.05.2019, Zl. VSRN. XXXX , AMS 334-Wiener Neustadt, sprach das AMS aus, dass der BF

§ 38i

Vm § 10 AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 29.04.2019 bis 09.06.2019 verloren habe. Eine Nachsicht sei nicht erteilt worden. Der angeführte Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen worden sei. Begründend wurde ausgeführt, der BF habe die Arbeitsaufnahme beim genannten SÖB als Transitarbeitskraft mit möglichem Arbeitsbeginn am 29.04.2019 verweigert bzw. vereitelt. Gründe für eine Nachsicht würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.4. Mit Bescheid vom 08.05.2019, Zl. VSRN. römisch 40 , AMS 334-Wiener Neustadt, sprach das AMS aus, dass der BF

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 29.04.2019 bis 09.06.2019 verloren habe. Eine Nachsicht sei nicht erteilt worden. Der angeführte Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen worden sei. Begründend wurde ausgeführt, der BF habe die Arbeitsaufnahme beim genannten SÖB als Transitarbeitskraft mit möglichem Arbeitsbeginn am 29.04.2019 verweigert bzw. vereitelt. Gründe für eine Nachsicht würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und führte aus, er habe noch nie einen Termin versäumt und habe sich bei diversen Unternehmen beworben. Er müsse auch einmal im Monat wegen seines Substitutionsrezeptes zu seiner Ärztin fahren. Diese Ärztin habe ihm am 23.4.2019 einen Überweisungsschein für einen Ultraschall ausgestellt. Diese Überweisung habe die Dame, mit der die Niederschrift vom 06.05.2019 aufgenommen wurde für nicht wichtig empfunden. Der BF sei zwar am Tag des Vorstellungsgesprächs, dem 29.04.2019, nicht im Krankenstand gewesen, jedoch sei er seit dem 30.03.2019 fünfmal im Krankenhaus gewesen. Diese Aufenthalte seien schriftlich bestätigt worden. Ohne Bezug der Notstandshilfe für den gegenständlichen Zeitraum sei der BF mittellos, daher bitte er die Sperre aufzuheben.
  2. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 09.08.2019, GZ: RAG/2019-0566-3-000784, wurde diese Beschwerde abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der BF sei am 24.04.2019 vom eingangs genannten SÖB zu einem Vorstellungstermin am 29.04.2019 eingeladen worden. Nachweise für Krankenhausaufenthalte habe er für den 30.03.2019, 31.03.2019 und 03.04.2019 vorgelegt. Weiters habe er eine am 23.04.2019 ausgestellte Überweisung vorgelegt. Einen Krankenstand habe der BF dem AMS jedoch nicht gemeldet. Er habe sich am 29.04.2019 weder im Krankenhaus, noch im Krankenstand befunden. Auf der am 23.04.2019 ausgestellten Überweisung habe die Ärztin des BF im Feld „Arbeitsunfähigkeit“ „Nein“ angehakt. Somit sei der BF arbeitsfähig gewesen und hätte den Vorstellungstermin am 29.04.2019 wahrnehmen müssen. Der BF habe diesen ohne entschuldbaren Grund abgelehnt. Der Tatbestand

§ 10Al

VG gelte sohin jedenfalls als verwirklicht.6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 09.08.2019, GZ: RAG/2019-0566-3-000784, wurde diese Beschwerde abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der BF sei am 24.04.2019 vom eingangs genannten SÖB zu einem Vorstellungstermin am 29.04.2019 eingeladen worden. Nachweise für Krankenhausaufenthalte habe er für den 30.03.2019, 31.03.2019 und 03.04.2019 vorgelegt. Weiters habe er eine am 23.04.2019 ausgestellte Überweisung vorgelegt. Einen Krankenstand habe der BF dem AMS jedoch nicht gemeldet. Er habe sich am 29.04.2019 weder im Krankenhaus, noch im Krankenstand befunden. Auf der am 23.04.2019 ausgestellten Überweisung habe die Ärztin des BF im Feld „Arbeitsunfähigkeit“ „Nein“ angehakt. Somit sei der BF arbeitsfähig gewesen und hätte den Vorstellungstermin am 29.04.2019 wahrnehmen müssen. Der BF habe diesen ohne entschuldbaren Grund abgelehnt. Der Tatbestand

Paragraph 10, AlVG gelte sohin jedenfalls als verwirklicht.

  1. Dagegen erhob der BF fristgerecht einen Vorlageantrag und verwies erneut auf sein bisheriges Vorbringen.
  2. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 27.08.2019 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der BF bezieht seit 01.05.2001 mit Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, so auch im der hier gegenständlichen Zeitraum. Am 03.04.2019 erhielt der BF ein Stellenangebot für eine Beschäftigung als Transitarbeitskraft bei dem eingangs genannten SÖB zugewiesen. Der BF wurde am 24.04.2019 vom eingangs genannten SÖB kontaktiert und zu einem Vorstellungsgespräch am 29.04.2019 eingeladen. Der BF gab bei diesem Telefonat an, dass er zu diesem Vorstellungstermin nicht kommen werde, da er sich nicht wohlfühle, im Krankenhaus gewesen sei und wieder ins Krankenhaus müsse. Tatsächlich war der BF am 30.03.2019, 31.03.2019 und 03.04.2019 ambulant im Krankenhaus. Am 23.4.2019 hatte ihm seine Ärztin für Allgemeinmedizin eine Überweisung für einen Ultraschall ausgestellt. Am 29.4.2019 erschien der BF nicht zum genannten Vorstellungsgespräch. Der BF war am 29.4.2019 nicht krankgemeldet und bezog kein Krankengeld.
  4. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und in die Daten des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger. Der Sachverhalt ist soweit hier wesentlich unstrittig. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung erübrigt sich.
  5. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) § 7.

(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)bis
(8)[...] § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)-
(6)§ 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt,
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, 2.(...) 3.(...) 4.(...) so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2)(...)
(3)Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(3)Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4)(...) Zufolge § 38 AlVG sind die Bestimmungen des Abschnittes 1 (soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist) sinngemäß anzuwenden.Zufolge Paragraph 38, AlVG sind die Bestimmungen des Abschnittes 1 (soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist) sinngemäß anzuwenden. Unter dem Begriff der "Vereitelung" im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogenes Verhalten des Vermittelten zu verstehen, das - bei gegebener Zumutbarkeit der Beschäftigung - das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt. Das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses muss nicht nur in der Sphäre des Vermittelten, sondern darüber hinaus in einem auf das Nichtzustandekommen gerichteten oder dies zumindest in Kauf nehmenden Tun des Vermittelten seinen Grund haben. Die Vereitelung verlangt daher ein vorsätzliches Handeln des Vermittelten, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung dieses Tatbestandes hingegen nicht hin. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung zu qualifizieren ist, kommt es demnach zunächst darauf an, ob dieses Verhalten überhaupt für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte im Sinne der obigen Ausführungen vorsätzlich gehandelt hat (VwGH 92/08/0042 vom 20.10.1992).Unter dem Begriff der "Vereitelung" im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogenes Verhalten des Vermittelten zu verstehen, das - bei gegebener Zumutbarkeit der Beschäftigung - das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt. Das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses muss nicht nur in der Sphäre des Vermittelten, sondern darüber hinaus in einem auf das Nichtzustandekommen gerichteten oder dies zumindest in Kauf nehmenden Tun des Vermittelten seinen Grund haben. Die Vereitelung verlangt daher ein vorsätzliches Handeln des Vermittelten, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung dieses Tatbestandes hingegen nicht hin. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung zu qualifizieren ist, kommt es demnach zunächst darauf an, ob dieses Verhalten überhaupt für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte im Sinne der obigen Ausführungen vorsätzlich gehandelt hat (VwGH 92/08/0042 vom 20.10.1992). Im vorliegenden Fall wurde dem BF eine ihm zumutbare Stelle als Transitarbeitskraft zugewiesen. Er hat den angebotenen Vorstellungstermin am 29.04.2019 nicht wahrgenommen. Unstrittig war der BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum -trotz gewisser gesundheitlicher Einschränkungen- grundsätzlich arbeitsfähig. Der BF war ferner bereits seit vielen Jahren arbeitslos. Es kann daher vorausgesetzt werden, dass er mit der Bedeutung von Vermittlungsvorschlägen vertraut war (vgl. VwGH Ra 2020/08/0008 vom 14.05.2020).Unstrittig war der BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum -trotz gewisser gesundheitlicher Einschränkungen- grundsätzlich arbeitsfähig. Der BF war ferner bereits seit vielen Jahren arbeitslos. Es kann daher vorausgesetzt werden, dass er mit der Bedeutung von Vermittlungsvorschlägen vertraut war vergleiche VwGH Ra 2020/08/0008 vom 14.05.2020). Am Tag des möglichen Arbeitsantritts, dem 29.04.2019, war der BF weder krank gemeldet noch hatte er einen Krankenhausaufenthalt oder einen anderen triftigen Hinderungsgrund. Soweit der BF argumentiert, er hätte sich nicht wohlgefühlt, so hat er damit zu erkennen gegeben, dass er den Antritt der angebotenen Arbeitsstelle als eine Herausforderung betrachtet hat, der er sich subjektiv nicht gewachsen fühlte. Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass der BF – ihm wurde das Vorstellungsgespräch mehrere Tage im Voraus bekannt gegeben - ausreichend Zeit zur Verfügung hatte, in der er mit seinem Berater und/oder mit einem Arzt hätte besprechen können, wie er sich dieser von ihm angesprochenen Herausforderung stellen und die in Aussicht gestellte Transitarbeitsstelle antreten hätte können. Der BF hat derartiges aber nicht einmal versucht. Dabei ist in die Beurteilung mit einzubeziehen, dass die angebotene Stelle ein Transitarbeitsplatz in einem sozialökonomischen Betrieb war, also in einem Betrieb wo der BF trotz seiner besonderen Lage als langzeitarbeitslose Person gute Chancen hatte, als Arbeitskraft aufgenommen, gefördert und sozial unterstützt zu werden. Der BF hat durch sein Verhalten die Chancen für das Zustandekommen der verfahrensgegenständlichen Beschäftigung verringert. Da er dem angebotenen Vorstellungsgespräch ohne weiteres fernblieb und keine Anstrengungen in der oben dargelegten Weise unternommen hat, muss ferner als erwiesen angenommen werden, dass der BF von vornherein nicht am Zustandekommen der in Aussicht genommenen Beschäftigung interessiert war und deren Nichtzustandekommen bewusst in Kauf genommen hat. Die belangte Behörde ist daher zu Recht von einer Vereitelung iSd § 10 AlVG ausgegangen.Der BF hat durch sein Verhalten die Chancen für das Zustandekommen der verfahrensgegenständlichen Beschäftigung verringert. Da er dem angebotenen Vorstellungsgespräch ohne weiteres fernblieb und keine Anstrengungen in der oben dargelegten Weise unternommen hat, muss ferner als erwiesen angenommen werden, dass der BF von vornherein nicht am Zustandekommen der in Aussicht genommenen Beschäftigung interessiert war und deren Nichtzustandekommen bewusst in Kauf genommen hat. Die belangte Behörde ist daher zu Recht von einer Vereitelung iSd Paragraph 10, AlVG ausgegangen. Zur Frage des Vorliegens eines Nachsichtsgrundes:

§ 10Abs 3 Al

VG ist der Verlust des Anspruches

Abs. 1 in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches

Absatz eins, in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bildet der Ausdruck „berücksichtigungswürdige Fälle“ einen unbestimmten Gesetzesbegriff. Neben dem in § 10 Abs. 3 AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung können insbesondere auch solche Gründe berücksichtigungswürdig sein, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können. Dabei handelt es sich nach § 36 Abs. 5 AlVG [Anm: in der bis 01.07.2018 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 3/2013] um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen - darunter fallen etwa auch Sorgepflichten -, sind hingegen nicht zu berücksichtigen (vgl. Ra 2017/08/0029 vom 04.05.2017).Neben dem in Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung können insbesondere auch solche Gründe berücksichtigungswürdig sein, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können. Dabei handelt es sich nach Paragraph 36, Absatz 5, AlVG [Anm: in der bis 01.07.2018 geltenden Fassung BGBl. römisch eins Nr. 3/2013] um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen - darunter fallen etwa auch Sorgepflichten -, sind hingegen nicht zu berücksichtigen vergleiche Ra 2017/08/0029 vom 04.05.2017). Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG kann nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (vgl. VwGH 2007/08/0231 vom 20.10.2010).Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG kann nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an vergleiche VwGH 2007/08/0231 vom 20.10.2010). Im vorliegenden Fall sind keine Anhaltpunkte für das Vorliegen eines Nachsichtsgrundes im Sinne der obigen Bestimmung hervorgekommen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W164.2222852.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.