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{'item': 'W181 2248037-1'}

Obsah (10)§ 17Art. 133§ 54§ 6§ 58Art. 130§ 53b§ 38§ 89c§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.01.2022 GeschäftszahlW181 2248037-1 SpruchW181 2248037-1/3E, W181 2248037-1/3E, BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den R

§ 17Vw

GVG iVm § 53b AVG iVm § 39 Abs. 1 GebAG iVm § 53 Abs. 1 GebAG mit römisch eins. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 b, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz eins, GebAG in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, GebAG mit € 141,20 (inkl. USt.) bestimmt. II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen. römisch zwei. Das Mehrbegehren wird abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Schriftsatz vom 11.06.2021, GZ. XXXX , beraumte das Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 29.06.2021, 11:30 Uhr an, zu welcher die Antragstellerin als Dolmetscherin geladen wurde und in dessen Rahmen sie auch als Dolmetscherin fungierte.1. Mit Schriftsatz vom 11.06.2021, GZ. römisch 40 , beraumte das Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 29.06.2021, 11:30 Uhr an, zu welcher die Antragstellerin als Dolmetscherin geladen wurde und in dessen Rahmen sie auch als Dolmetscherin fungierte. 2. Am 11.07.2021 brachte die Antragstellerin die gegenständliche Honorarnote betreffend ihre Teilnahme an der Verhandlung vom 29.06.2021, GZ. XXXX , im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs ein: 2. Am 11.07.2021 brachte die Antragstellerin die gegenständliche Honorarnote betreffend ihre Teilnahme an der Verhandlung vom 29.06.2021, GZ. römisch 40 , im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs ein: Honorarnote vom 11.07.2021 Entschädigung für Zeitversäumnis § 32 bzw. § 33 GebAGEntschädigung für Zeitversäumnis Paragraph 32, bzw. Paragraph 33, GebAG € 2 begonnene Stunde(

  1. n)á 22,70 45,40 Reisekosten §§ 27, 28 GebAGReisekosten Paragraphen 27, 28, GebAG 8 km á € 0,42 3,36 Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln (Preis Fahrkarte) Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 3 GebAGMühewaltung Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG für die erste halbe Stunde € 24,50 24,50 für weitere 2 halbe Stunde(
  2. n)á € 12,40 12,40 Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 4 GebAGMühewaltung Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, GebAG Übersetzung Schriftstücke je 1000 Zeichen (ohne Leerzeichen) € 7,608 477 ZeichenÜbersetzung Schriftstücke je 1000 Zeichen (ohne Leerzeichen) € 7,60, 8 477 Zeichen 64,42 Übermittlung im Wege des ERV § 31 Abs. 1a GebAGÜbermittlung im Wege des ERV Paragraph 31, Absatz eins a, GebAG Übermittlung mittels ERV á € 12,00 12,00 Zwischensumme 162,08 20 % Umsatzsteuer 32,41 Gesamtsumme 194,49 Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent 194,40 3. In Bezug auf die von der Antragstellerin verzeichnete Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstückes (8 477 Zeichen) in Höhe von € 64,42 unter dem Kostenpunkt „Mühewaltung

§ 54Abs. 1 Z 4 Geb

AG“ hielt das Bundesverwaltungsgericht der Antragstellerin mit Schreiben vom 15.11.2021, GZ. W181 2248037-1/2Z, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen vor, dass für die von der Antragstellerin vorgenommene Rückübersetzung der Verhandlungsschrift auf Grund des eindeutigen Wortlauts des § 54 Abs. 1 Z 4 letzter Halbsatz GebAG lediglich der Höchstbetrag von € 20,00 zugesprochen werden könne.3. In Bezug auf die von der Antragstellerin verzeichnete Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstückes (8 477 Zeichen) in Höhe von € 64,42 unter dem Kostenpunkt „Mühewaltung

Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, GebAG“ hielt das Bundesverwaltungsgericht der Antragstellerin mit Schreiben vom 15.11.2021, GZ. W181 2248037-1/2Z, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen vor, dass für die von der Antragstellerin vorgenommene Rückübersetzung der Verhandlungsschrift auf Grund des eindeutigen Wortlauts des Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, letzter Halbsatz GebAG lediglich der Höchstbetrag von € 20,00 zugesprochen werden könne.

  1. Das Schreiben vom 15.11.2021 wurde der Antragstellerin nachweislich am 26.11.2021 zugestellt.
  2. In weiterer Folge langte keine Stellungnahme und/oder korrigierte Honorarnote der Antragstellerin ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 11.06.2021, GZ. XXXX , zu der für den 29.06.2021 anberaumten Verhandlung als Dolmetscherin geladen wurde und in dessen Rahmen auch als Dolmetscherin fungierte und dabei die Verhandlungsschrift rückübersetzte. Es wird von dem unter Punkt römisch eins. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 11.06.2021, GZ. römisch 40 , zu der für den 29.06.2021 anberaumten Verhandlung als Dolmetscherin geladen wurde und in dessen Rahmen auch als Dolmetscherin fungierte und dabei die Verhandlungsschrift rückübersetzte.
  4. Beweiswürdigung: Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zum Verfahren GZ. XXXX , beinhaltend insbesondere die Ladung der Dolmetscherin zur Verhandlung vom 29.06.2021 und die Niederschrift (OZ 17) derselben, die von der Antragstellerin im Wege des ERV übermittelte Honorarnote vom 11.07.2021, sowie der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 15.11.2021, GZ. W181 2248037-1/2Z, und dem Akteninhalt. Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zum Verfahren GZ. römisch 40 , beinhaltend insbesondere die Ladung der Dolmetscherin zur Verhandlung vom 29.06.2021 und die Niederschrift (OZ 17) derselben, die von der Antragstellerin im Wege des ERV übermittelte Honorarnote vom 11.07.2021, sowie der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 15.11.2021, GZ. W181 2248037-1/2Z, und dem Akteninhalt.
  5. Rechtliche Beurteilung:

§ 6Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG, die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 53b

AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist

§ 38Geb

AG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat.

Paragraph 53 b, AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 34, 36 und 37 Absatz 2, GebAG mit den in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG genannten Besonderheiten und Paragraph 54, GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist

Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat.

§ 89cAbs.

5a Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 217/1896, sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten, Übersetzungen und Gebührenanträgen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist.

Paragraph 89 c, Absatz 5 a, Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 217 aus 1896,, sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten, Übersetzungen und Gebührenanträgen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (Paragraph 89 a,) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist. , Zur beantragten Gebühr für die Übersetzung eines in der gerichtlichen Verhandlung angefertigten Schriftstückes (§ 54 Abs. 1 Z 4 zweiter Halbsatz GebAG): Zur beantragten Gebühr für die Übersetzung eines in der gerichtlichen Verhandlung angefertigten Schriftstückes (Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, zweiter Halbsatz GebAG):

§ 54Abs. 1 Z 4 Geb

AG beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher für jede während einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung übersetzte Seite eines Schriftstücks neben der Gebühr nach Z 3 die Hälfte der Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstücks; wurde das zu übersetzende Schriftstück im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigt, so gebühren für die Übersetzung des gesamten Schriftstücks höchstens € 20,00.

Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, GebAG beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher für jede während einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung übersetzte Seite eines Schriftstücks neben der Gebühr nach Ziffer 3, die Hälfte der Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstücks; wurde das zu übersetzende Schriftstück im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigt, so gebühren für die Übersetzung des gesamten Schriftstücks höchstens € 20,00. Bei der Verzeichnung einer Gebühr nach § 54 Abs. 1 Z 4 GebAG ist zwischen einem „Schriftstück“

§ 54Abs.

1 Z 4 erster Halbsatz und einem „Schriftstück“

§ 54Abs.

1 Z 4 letzter Halbsatz zu unterscheiden. Als ein Schriftstück im Sinne des § 54 Abs. 1 Z 4 erster Halbsatz ist jenes Dokument zu qualifizieren, welches bereits vor der Einvernahme oder Verhandlung formuliert und verfasst wurde. Wird ein solches „Schriftstück“ während der Verhandlung oder Einvernahme übersetzt, so steht dem Dolmetscher

§ 54Abs. 1 Z 4 erster Halbsatz Geb

AG zusätzlich neben der Gebühr nach § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG die Hälfte der Gebühr (€ 7,60 pro 1000 Zeichen) für die Übersetzung dieses „Schriftstücks“ zu.Bei der Verzeichnung einer Gebühr nach Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, GebAG ist zwischen einem „Schriftstück“

Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, erster Halbsatz und einem „Schriftstück“

Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, letzter Halbsatz zu unterscheiden. Als ein Schriftstück im Sinne des Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, erster Halbsatz ist jenes Dokument zu qualifizieren, welches bereits vor der Einvernahme oder Verhandlung formuliert und verfasst wurde. Wird ein solches „Schriftstück“ während der Verhandlung oder Einvernahme übersetzt, so steht dem Dolmetscher

Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, erster Halbsatz GebAG zusätzlich neben der Gebühr nach Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG die Hälfte der Gebühr (€ 7,60 pro 1000 Zeichen) für die Übersetzung dieses „Schriftstücks“ zu. Unter einem „angefertigten Schriftstück“ iSd § 54 Abs. 1 Z 4 letzter Halbsatz GebAG ist hingegen jenes Dokument zu verstehen, welches erstmals während einer Vernehmung oder Verhandlung angefertigt wurde. Die Gebühr für die Übersetzung dieses, im Rahmen der Verhandlung, „angefertigten Schriftstückes“ unterliegt

§ 54Abs. 1 Z 4 letzter Halbsatz Geb

AG einer Deckelung von € 20,00.Unter einem „angefertigten Schriftstück“ iSd Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, letzter Halbsatz GebAG ist hingegen jenes Dokument zu verstehen, welches erstmals während einer Vernehmung oder Verhandlung angefertigt wurde. Die Gebühr für die Übersetzung dieses, im Rahmen der Verhandlung, „angefertigten Schriftstückes“ unterliegt

Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, letzter Halbsatz GebAG einer Deckelung von € 20,00. Im vorliegenden Fall wurde in der mündlichen Verhandlung am 29.06.2021 eine Niederschrift (GZ. XXXX ) angefertigt. Diese Niederschrift der mündlichen Verhandlung ist

§ 54Abs. 1 Z 4 letzter Halbsatz Geb

AG als ein „in der Verhandlung angefertigtes Schriftstück“ zu qualifizieren. Im vorliegenden Fall wurde in der mündlichen Verhandlung am 29.06.2021 eine Niederschrift (GZ. römisch 40 ) angefertigt. Diese Niederschrift der mündlichen Verhandlung ist

Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, letzter Halbsatz GebAG als ein „in der Verhandlung angefertigtes Schriftstück“ zu qualifizieren. In diesem Zusammenhang ist auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Budgetbegleitgesetzes 2014 hinzuweisen, denen im Hinblick auf die Änderung des § 54 Abs. 1 Z 4 GebAG Folgendes zu entnehmen ist: „Für die Rückübersetzung des Protokolls (bzw. die Übersetzung eines sonstigen im Rahmen der Vernehmung oder der gerichtlichen Verhandlung angefertigten Schriftstücks) soll nicht nur die Kürzung auf die Hälfte der Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstückes zum Tragen kommen, vielmehr soll der Kostenersatz für solche Übersetzungen insgesamt mit einem Betrag von € 20,00 limitiert werden“ (vgl. ErläutRV 53 BlgNR

  1. GP 11).In diesem Zusammenhang ist auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Budgetbegleitgesetzes 2014 hinzuweisen, denen im Hinblick auf die Änderung des Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, GebAG Folgendes zu entnehmen ist: „Für die Rückübersetzung des Protokolls (bzw. die Übersetzung eines sonstigen im Rahmen der Vernehmung oder der gerichtlichen Verhandlung angefertigten Schriftstücks) soll nicht nur die Kürzung auf die Hälfte der Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstückes zum Tragen kommen, vielmehr soll der Kostenersatz für solche Übersetzungen insgesamt mit einem Betrag von € 20,00 limitiert werden“ vergleiche ErläutRV 53 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode 11). Anhand des Wortlautes der Gesetzesstelle bzw. der zitierten Erläuterung hat die Berechnungsweise der Gebühr iSd § 54 Abs. 1 Z 4 letzter Halbsatz GebAG wie folgt vorgenommen zu werden: Für die Übersetzung von einem „in der Verhandlung angefertigten Schriftstück“ ist pro 1000 Zeichen, die Hälfte jener Gebühr, die bei einer schriftlichen vorgenommenen Übersetzung zusteht (€ 15,20) zu verzeichnen, somit € 7,60 pro 1000 Zeichen. Die sich daraus ergebende Formel lautet: G = × € 7,60, wobei der Gesamtbetrag jedenfalls mit € 20,00 gedeckelt ist.Anhand des Wortlautes der Gesetzesstelle bzw. der zitierten Erläuterung hat die Berechnungsweise der Gebühr iSd Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, letzter Halbsatz GebAG wie folgt vorgenommen zu werden: Für die Übersetzung von einem „in der Verhandlung angefertigten Schriftstück“ ist pro 1000 Zeichen, die Hälfte jener Gebühr, die bei einer schriftlichen vorgenommenen Übersetzung zusteht (€ 15,20) zu verzeichnen, somit € 7,60 pro 1000 Zeichen. Die sich daraus ergebende Formel lautet: G = ris-attachment://image001.png × € 7,60, wobei der Gesamtbetrag jedenfalls mit € 20,00 gedeckelt ist. Für die von der Antragstellerin vorgenommene Übersetzung eines „in der Verhandlung angefertigten Schriftstückes“, konkret die rückübersetzte Niederschrift, kann im gegenständlichen Fall auf Grund des eindeutigen Wortlauts des § 54 Abs. 1 Z 4 letzter Halbsatz GebAG, welcher alleine darauf abstellt, ob das Schriftstück in der Verhandlung angefertigt wurde, lediglich der Höchstbetrag von € 20,00 zugesprochen werden.Für die von der Antragstellerin vorgenommene Übersetzung eines „in der Verhandlung angefertigten Schriftstückes“, konkret die rückübersetzte Niederschrift, kann im gegenständlichen Fall auf Grund des eindeutigen Wortlauts des Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, letzter Halbsatz GebAG, welcher alleine darauf abstellt, ob das Schriftstück in der Verhandlung angefertigt wurde, lediglich der Höchstbetrag von € 20,00 zugesprochen werden. Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren: Entschädigung für Zeitversäumnis § 32 bzw. § 33 GebAGEntschädigung für Zeitversäumnis Paragraph 32, bzw. Paragraph 33, GebAG € 2 begonnene Stunde(n) á 22,70 45,40 Reisekosten §§ 27, 28 GebAGReisekosten Paragraphen 27, 28, GebAG 8 km á € 0,42 3,36 Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln (Preis Fahrkarte) Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 3 GebAGMühewaltung Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG für die erste halbe Stunde € 24,50 24,50 für weitere 1 halbe Stunde(n) á € 12,40 12,40 Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 4 GebAGMühewaltung Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, GebAG für die Übersetzung des im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigten gesamten Schriftstücks höchstens € 20,00 20,00 Übermittlung im Wege des ERV § 31 Abs. 1a GebAGÜbermittlung im Wege des ERV Paragraph 31, Absatz eins a, GebAG Übermittlung mittels ERV á € 12,00 12,00 Zwischensumme 117,66 20 % Umsatzsteuer 23,53 Gesamtsumme 141,19 Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent 141,20 Die Gebühr der Antragstellerin war daher mit € 141,20 (inkl. USt.) zu bestimmen. Das Mehrbegehren war abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W181.2248037.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.