← Österreich

{'item': 'W189 2216848-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.01.2022 GeschäftszahlW189 2216848-1 Spruch, W189 2216848-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Ma

Art. 12Abs.

2 Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig sei (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Spanien zulässig sei.2. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) vom römisch 40 .05.2017 der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen,

Artikel 12

, Absatz 2, Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG ihre Abschiebung nach Spanien zulässig sei. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 26.06.2017, Zl. W168 2159222-1/6E, nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung statt und behob den Bescheid vom XXXX .05.2017.Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 26.06.2017, Zl. W168 2159222-1/6E, nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung statt und behob den Bescheid vom römisch 40 .05.2017. 3. Im fortgesetzten Verfahren wurde nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz mit Bescheid des BFA vom XXXX .11.2017 neuerlich ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen,

Art. 12Abs.

2 Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig sei (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Spanien zulässig sei.3. Im fortgesetzten Verfahren wurde nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz mit Bescheid des BFA vom römisch 40 .11.2017 neuerlich ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen,

Artikel 12

, Absatz 2, Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG ihre Abschiebung nach Spanien zulässig sei. In Erledigung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde der Bescheid vom XXXX .11.2017 – wiederum nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung am 20.12.2017 – mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.03.2018, Zl. W243 2159222-2/8E erneut behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen.In Erledigung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde der Bescheid vom römisch 40 .11.2017 – wiederum nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung am 20.12.2017 – mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.03.2018, Zl. W243 2159222-2/8E erneut behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen. 4. Nach einer weiteren Ergänzung des Ermittlungsverfahrens erließ das BFA einen weiteren Bescheid. Mit Bescheid vom XXXX .07.2018 wurde wieder ohne in die Sache einzutreten, der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen,

Art. 12Abs.

2 Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig sei (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Spanien zulässig sei.4. Nach einer weiteren Ergänzung des Ermittlungsverfahrens erließ das BFA einen weiteren Bescheid. Mit Bescheid vom römisch 40 .07.2018 wurde wieder ohne in die Sache einzutreten, der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen,

Artikel 12

, Absatz 2, Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG ihre Abschiebung nach Spanien zulässig sei. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 04.10.2018, Zl. W235 2159222-3/6E, gemäß § 21 Abs. 3 erster Satz BFA-VG statt, sprach aus, dass das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz zugelassen wird, und behob den bekämpften Bescheid.Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 04.10.2018, Zl. W235 2159222-3/6E, gemäß Paragraph 21, Absatz 3, erster Satz BFA-VG statt, sprach aus, dass das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz zugelassen wird, und behob den bekämpften Bescheid.

  1. Mit der angefochtenen als Bescheid bezeichneten Erledigung des BFA vom XXXX .02.2019 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 19.12.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.) und ihr ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Die Erlassung einer Rückkehrkehrentscheidung gemäß § 52 FPG wurde gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt und wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 58 Abs. 2 und 3 AsylG iVm. § 55 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs. 2 AsylG erteilt (Spruchpunkt IV.).
  2. Mit der angefochtenen als Bescheid bezeichneten Erledigung des BFA vom römisch 40 .02.2019 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 19.12.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihr ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Die Erlassung einer Rückkehrkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG wurde gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt und wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 58, Absatz 2 und 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 55, AsylG eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch vier.). Die Zustellung der als Bescheid bezeichneten Erledigung erfolgte am XXXX .03.2019.Die Zustellung der als Bescheid bezeichneten Erledigung erfolgte am römisch 40 .03.
  3. Mit am 28.03.2019 eingebrachtem Schriftsatz wurde Beschwerde gegen die gegenständlich als Bescheid bezeichnete Erledigung des BFA – hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. (Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz) – erhoben.
  4. Mit am 28.03.2019 eingebrachtem Schriftsatz wurde Beschwerde gegen die gegenständlich als Bescheid bezeichnete Erledigung des BFA – hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. (Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz) – erhoben.
  5. Die Beschwerdevorlage vom 29.03.2019 und der Verwaltungsakt langte beim Bundesverwaltungsgericht am 02.04.2019 ein.
  6. Infolge einer Unzuständigkeitseinrede wurde die Rechtssache am 24.04.2019 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: Mit der angefochtenen als Bescheid bezeichneten Erledigung des BFA vom XXXX .02.2019 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 19.12.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.) und ihr ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Die Erlassung einer Rückkehrkehrentscheidung gemäß § 52 FPG wurde gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt und wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 58 Abs. 2 und 3 AsylG iVm. § 55 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs. 2 AsylG erteilt (Spruchpunkt IV.).Mit der angefochtenen als Bescheid bezeichneten Erledigung des BFA vom römisch 40 .02.2019 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 19.12.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihr ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Die Erlassung einer Rückkehrkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG wurde gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt und wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 58, Absatz 2 und 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 55, AsylG eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch vier.). Die im Verwaltungsakt befindliche Urschrift des Bescheides bezeichnet auf der letzten Seite „ XXXX “ in einwandfrei leserlicher Druckschrift als Genehmiger. Über diesem Namen befindet sich folgender, mit blauem Kugelschreiber angefertigter Schriftzug:Die im Verwaltungsakt befindliche Urschrift des Bescheides bezeichnet auf der letzten Seite „ römisch 40 “ in einwandfrei leserlicher Druckschrift als Genehmiger. Über diesem Namen befindet sich folgender, mit blauem Kugelschreiber angefertigter Schriftzug: Sonstige Hinweise bzw. Vermerke, abgesehen von handschriftlich „exp. XXXX .02.19 – RSa“, enthält die Urschrift nicht.Sonstige Hinweise bzw. Vermerke, abgesehen von handschriftlich „exp. römisch 40 .02.19 – RSa“, enthält die Urschrift nicht. Das BFA adressierte diese Erledigung an die Beschwerdeführerin, die dagegen – hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. (Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz) – am 28.03.2019 Beschwerde erhob.Das BFA adressierte diese Erledigung an die Beschwerdeführerin, die dagegen – hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. (Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz) – am 28.03.2019 Beschwerde erhob.
  8. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt bzw. der darin aufliegenden Urschrift des angefochtenen Bescheids, dem Rückschein, sowie den Angaben der Beschwerdeführerin, gegen welchen behördlichen Akt sich ihre Beschwerde richtet.
  9. Rechtliche Beurteilung: 3.
  10. Zuständigkeit und Verfahren: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird weder im VwGVG noch in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005) getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird weder im VwGVG noch in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005) getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu Spruchteil A) 3.
  11. Zurückweisung der Beschwerde
  12. Im Anwendungsbereich des § 18 AVG wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Grundsatz aufgestellt, dass jede Erledigung zu genehmigen ist, und zwar durch die Unterschrift eines (hiezu berufenen) Organwalters. Damit wird der wichtige Grundsatz zum Ausdruck gebracht, dass die Identität des Menschen, der eine Erledigung getroffen und daher zu verantworten hat, für den Betroffenen erkennbar sein muss. Die "Urschrift" einer Erledigung muss also das genehmigende Organ erkennen lassen (vgl. VwGH vom 10.09.2015, Ra 2015/09/0043).
  13. Im Anwendungsbereich des Paragraph 18, AVG wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Grundsatz aufgestellt, dass jede Erledigung zu genehmigen ist, und zwar durch die Unterschrift eines (hiezu berufenen) Organwalters. Damit wird der wichtige Grundsatz zum Ausdruck gebracht, dass die Identität des Menschen, der eine Erledigung getroffen und daher zu verantworten hat, für den Betroffenen erkennbar sein muss. Die "Urschrift" einer Erledigung muss also das genehmigende Organ erkennen lassen vergleiche VwGH vom 10.09.2015, Ra 2015/09/0043). Unabhängig von der Frage, welchen Voraussetzungen die schriftliche Ausfertigung einer Erledigung zu genügen hat (externe Erledigung), muss daher die – interne – Erledigung selbst von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion innehat, oder von einem approbationsbefugten Organwalter genehmigt worden sein. Fehlt es an einer solchen Genehmigung, liegt kein Bescheid vor (VwGH vom 11.11.2014, Ra 2014/08/0018). Gemäß § 18 Abs. 3 AVG sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten. Im vorliegenden Fall wurde kein derartiges Verfahren nach E-GovG durchgeführt.Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, AVG sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) der Erledigung treten. Im vorliegenden Fall wurde kein derartiges Verfahren nach E-GovG durchgeführt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Unterschrift im Sinn dieser Vorschrift ein Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift, aus der ein Dritter, der den Namen des Unterzeichneten kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann; eine Unterschrift muss nicht lesbar, aber ein "individueller Schriftzug" sein, der entsprechend charakteristische Merkmale aufweist. Die Anzahl der Schriftzeichen muss der Anzahl der Buchstaben des Namens nicht entsprechen (vgl. für viele VwGH vom 07.11.2019, Ra 2019/14/0389; vom 20.04.2017, Ra 2017/20/0095 mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hielt aber wiederholt fest, dass eine Paraphe keine Unterschrift ist (vgl. VwGH vom 07.11.2019, Ra 2019/14/0389; vom 04.09.2000, 98/10/0013 und 0014; s. auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 18, Rz 23 mwH).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Unterschrift im Sinn dieser Vorschrift ein Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift, aus der ein Dritter, der den Namen des Unterzeichneten kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann; eine Unterschrift muss nicht lesbar, aber ein "individueller Schriftzug" sein, der entsprechend charakteristische Merkmale aufweist. Die Anzahl der Schriftzeichen muss der Anzahl der Buchstaben des Namens nicht entsprechen vergleiche für viele VwGH vom 07.11.2019, Ra 2019/14/0389; vom 20.04.2017, Ra 2017/20/0095 mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hielt aber wiederholt fest, dass eine Paraphe keine Unterschrift ist vergleiche VwGH vom 07.11.2019, Ra 2019/14/0389; vom 04.09.2000, 98/10/0013 und 0014; s. auch Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 18,, Rz 23 mwH).
  14. Der Schriftzug auf der im Verwaltungsakt aufliegenden Urschrift des angefochtenen Bescheids erfüllt die Merkmale einer Unterschrift nicht: 2.
  15. Zunächst lässt der Schriftzug der Urschrift kein einziges Schriftzeichen eindeutig erkennen. Nicht einmal der Anfangsbuchstaben des – offenkundigen – Nachnamens des genehmigenden Organs („ XXXX “) kann eindeutig als „S“ identifiziert werden. Diese Abzeichnung lässt es nicht zu, den Namen des genehmigenden Organs – auch in Kenntnis desselben – noch in irgendeiner Form zu erkennen.2.
  16. Zunächst lässt der Schriftzug der Urschrift kein einziges Schriftzeichen eindeutig erkennen. Nicht einmal der Anfangsbuchstaben des – offenkundigen – Nachnamens des genehmigenden Organs („ römisch 40 “) kann eindeutig als „S“ identifiziert werden. Diese Abzeichnung lässt es nicht zu, den Namen des genehmigenden Organs – auch in Kenntnis desselben – noch in irgendeiner Form zu erkennen. 2.
  17. Auch aus dem Ende des Schriftzugs, der auf der Höhe der Mitte der einleitenden (oberen) vertikalen Schlaufe nach rechts ausläuft, ist kein weiterer Anhaltspunkt auf den Namen zu entnehmen. Selbst unter der Annahme, dass hier zu einer weiteren Linie oder Schlaufe angesetzt worden wäre, muss diese dergestalt beurteilt werden, dass unklar ist, ob sie Teil eines Schriftzeichens ist oder einen weiteren Folgebuchstaben andeutet, sodass auch sie nicht wesentlich zur Klärung der Identität des Genehmigers beiträgt (vgl. dazu VwGH vom 19.02.2018, Ra 2017/12/0051; es liegt somit auch keine infolge eines starken Abschleifungsprozesses abstrahierende Linie vor, aus der auf weitere Buchstaben geschlossen werden könnte).2.
  18. Auch aus dem Ende des Schriftzugs, der auf der Höhe der Mitte der einleitenden (oberen) vertikalen Schlaufe nach rechts ausläuft, ist kein weiterer Anhaltspunkt auf den Namen zu entnehmen. Selbst unter der Annahme, dass hier zu einer weiteren Linie oder Schlaufe angesetzt worden wäre, muss diese dergestalt beurteilt werden, dass unklar ist, ob sie Teil eines Schriftzeichens ist oder einen weiteren Folgebuchstaben andeutet, sodass auch sie nicht wesentlich zur Klärung der Identität des Genehmigers beiträgt vergleiche dazu VwGH vom 19.02.2018, Ra 2017/12/0051; es liegt somit auch keine infolge eines starken Abschleifungsprozesses abstrahierende Linie vor, aus der auf weitere Buchstaben geschlossen werden könnte). 2.
  19. Die Urschrift der Erledigung ist demgemäß nur mit einem kurzen Schriftzug abgezeichnet, dem keine irgendwie geartete Buchstabenfolge zu entnehmen ist. Selbst wenn dem Zeichen auf der Urschrift der Erledigung – in Kenntnis des Nachnamens des Genehmigers und größtmöglicher Abstrahierungstoleranz – die Ansätze des Buchstabens "S" entnommen werden könnten, liegt jedenfalls kein Buchstabengebilde vor, aus dem der Name des Genehmigers auch in Kenntnis desselben noch in irgendeiner Form herauslesbar wäre. 2.
  20. Der Schriftzug der Abzeichnung der Urschrift stellt damit eine bloße Paraphe dar, die nach der Rechtsprechung keine Unterschrift ist.
  21. Der (als Bescheid bezeichneten) Erledigung der belangten Behörde vom XXXX .02.2019 fehlt es mangels Unterschrift des genehmigenden Organs und eines Hinweises auf eine elektronische Genehmigung sohin an der Bescheidqualität, weshalb sich die Beschwerde gegen eine als Bescheid absolut nichtige Erledigung richtet. Dies hat den Mangel der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel zur Folge; das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz ist stattdessen, nach wie vor, vor dem BFA anhängig.
  22. Der (als Bescheid bezeichneten) Erledigung der belangten Behörde vom römisch 40 .02.2019 fehlt es mangels Unterschrift des genehmigenden Organs und eines Hinweises auf eine elektronische Genehmigung sohin an der Bescheidqualität, weshalb sich die Beschwerde gegen eine als Bescheid absolut nichtige Erledigung richtet. Dies hat den Mangel der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel zur Folge; das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz ist stattdessen, nach wie vor, vor dem BFA anhängig. Die Beschwerde ist daher als unzulässig zurückzuweisen (vgl. auch BVwG vom 11.11.2021, W247 2219629-1; vom 12.08.2021, W247 2222301-1; vom; vom 29.09.2020, W237 2226718-1; vom 08.09.2020, W237 2229846-1).Die Beschwerde ist daher als unzulässig zurückzuweisen vergleiche auch BVwG vom 11.11.2021, W247 2219629-1; vom 12.08.2021, W247 2222301-1; vom; vom 29.09.2020, W237 2226718-1; vom 08.09.2020, W237 2229846-1).
  23. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war.
  24. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß 24 Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; zudem fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in dieser auch nicht uneinheitlich beantwortet. So entspricht es ständiger, einheitlicher Rechtsprechung, dass eine Paraphe keine Unterschrift darstellt, wobei die Beurteilung, was (noch) eine Unterschrift darstellt, stets einzelfallbezogen ausfallen muss.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; zudem fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in dieser auch nicht uneinheitlich beantwortet. So entspricht es ständiger, einheitlicher Rechtsprechung, dass eine Paraphe keine Unterschrift darstellt, wobei die Beurteilung, was (noch) eine Unterschrift darstellt, stets einzelfallbezogen ausfallen muss. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W189.2216848.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.