1 und Abs. 2 Z 6 FPG i.d.g.F. insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf zwei Jahre herabgesetzt wird. A) Den Beschwerden wird
Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 6, FPG i.d.g.F. insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf zwei Jahre herabgesetzt wird. In Erledigung der Beschwerden werden die Spruchpunkte VII. der angefochtenen Bescheide aufgehoben. Spruchpunkte VI. haben wie folgt zu lauten:In Erledigung der Beschwerden werden die Spruchpunkte römisch sieben. der angefochtenen Bescheide aufgehoben. Spruchpunkte römisch sechs. haben wie folgt zu lauten: „Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt
1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides.“„Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides.“ B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1.
G 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 (Spruchpunkte I.), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nordmazedonien
G 2005 (Spruchpunkte II.) ab und erteilte den Beschwerdeführern
G 2005 keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkte III.).
G 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, erlassen (Spruchpunkte IV.) sowie
9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
FPG nach Nordmazedonien zulässig sei (Spruchpunkte V.).
1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkte VI.). Weiters wurde
2 Z 1 und 4 BFA-VG einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkte VII.).
Vm Abs. 2 Z 6 FPG wurde ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot gegen die Beschwerdeführer verhängt (Spruchpunkte VIII.). 1.2. Mit den angefochtenen Bescheiden wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (Spruchpunkte römisch eins.), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nordmazedonien
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkte römisch zwei.) ab und erteilte den Beschwerdeführern
Paragraph 57, AsylG 2005 keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkte römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, erlassen (Spruchpunkte römisch vier.) sowie
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Nordmazedonien zulässig sei (Spruchpunkte römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkte römisch sechs.). Weiters wurde
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins und 4 BFA-VG einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkte römisch sieben.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot gegen die Beschwerdeführer verhängt (Spruchpunkte römisch acht.). Die Behörde stellte fest, dass die Beschwerdeführer ihre Anträge auf internationalen Schutz lediglich aus wirtschaftlichen Erwägungen gestellt hätten und im Herkunftsstaat auch aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma keiner Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien. Die gesunden und arbeitsfähigen erwachsenen Beschwerdeführer wären im Herkunftsstaat auch keiner refoulementschutzrechtlich relevanten Bedrohung ausgesetzt. Den minderjährigen Kindern sei die Rückkehr in Begleitung ihrer Eltern zumutbar. Es würden angesichts des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland und der Kürze ihres Aufenthaltes keine Hinderungsgründe gegen die Erlassung einer Rückkehrkehrentscheidung vorliegen. Den Beschwerden gegen eine abweisende Entscheidung sei die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, da die Beschwerdeführer aus einem sicheren Herkunftsstaat stammen und diese ausschließlich wirtschaftliche Gründe für ihren Asylantrag vorgebracht hätten. Daher sei von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen gewesen. Da die Beschwerdeführer unbegründete und missbräuchliche Asylanträge gestellt hätten, würde eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliegen und überdies der Tatbestand der Mittellosigkeit vorliegen, wie sich aus den Angaben der Beschwerdeführer und dem Umstand ergebe, dass diese ihren Lebensunterhalt aus Leistungen der Grundversorgung bestreiten. Die Behörde tätigte keine Ausführungen zur Begründung der Gültigkeitsdauer der Einreiseverbote. Diese Bescheide wurden den Beschwerdeführer am 06.12.2021 durch Ausfolgung gegen Unterschriftsleistung zugestellt. Am 15.12.2021 stellten die Beschwerdeführer einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr. Darin wurde vorgebracht, dass die Zweitbeschwerdeführerin hochschwanger sei und eine Ausreise erst nach der Geburt möglich sei. Nach der Entbindung werde ein Heimreisezertifikat für das Neugeborene organisiert. 1.
G 2005 (Spruchpunkte I.), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nordmazedonien
G 2005 (Spruchpunkte II.), die Nichterteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkte III.), die Erlassung von Rückkehrentscheidungen
2 Z 2 FPG gegen die Beschwerdeführer (Spruchpunkte IV.) sowie die Feststellung
9 FPG, dass ihre Abschiebung
sind infolge insofern ungenutzten Ablaufs der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwachsen.1.4. Die in den angefochtenen Bescheiden ausgesprochenen Abweisungen der Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkte römisch eins.), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nordmazedonien
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkte römisch zwei.), die Nichterteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkte römisch drei.), die Erlassung von Rückkehrentscheidungen
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gegen die Beschwerdeführer (Spruchpunkte römisch vier.) sowie die Feststellung
Paragraph 52, Absatz 9, FPG, dass ihre Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Nordmazedonien zulässig sei (Spruchpunkte römisch fünf.). sind infolge insofern ungenutzten Ablaufs der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwachsen.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.1.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. 3.1.
1 letzter Satz BFA-VG auch als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die damit verbundene Rückkehrentscheidung.3.2.1. Die Behörde hat nach Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG einer Beschwerde gegen ihre abweisenden Entscheidungen über die Anträge auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkannt, weil die Beschwerdeführer aus einem sicheren Herkunftsstaat stammen (Ziffer eins,) und sie Verfolgungsgründe nicht vorgebracht haben (Ziffer 4,). Dies gilt
Paragraph 18, Absatz eins, letzter Satz BFA-VG auch als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die damit verbundene Rückkehrentscheidung. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 1 BFA-VG ist - anders als jene nach § 18 Abs. 2 BFA-VG - nicht zwingend, sondern sie setzt eine Abwägung der für und gegen die zu treffende Anordnung sprechenden Interessen voraus. Dabei wäre das öffentliche Interesse an der raschen Aufenthaltsbeendigung von Asylwerbern den im Einzelfall allenfalls entgegenstehenden privaten Interessen dieser Personen gegenüberzustellen gewesen (VwGH Ra 2014/18/0146 vom 28.04.2015).Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG ist - anders als jene nach Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG - nicht zwingend, sondern sie setzt eine Abwägung der für und gegen die zu treffende Anordnung sprechenden Interessen voraus. Dabei wäre das öffentliche Interesse an der raschen Aufenthaltsbeendigung von Asylwerbern den im Einzelfall allenfalls entgegenstehenden privaten Interessen dieser Personen gegenüberzustellen gewesen (VwGH Ra 2014/18/0146 vom 28.04.2015). Aus den Verfahrensakten ergibt sich nicht, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der (unstrittigen) Schwangerschaft der Zweitbeschwerdeführerin bei dieser Abwägung Bedeutung beigemessen hätte, obwohl dies für die Beurteilung der privaten Interessen der Zweitbeschwerdeführerin aus folgenden Gründen relevant gewesen wäre: Nach § 55 Abs. 1a FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise (unter anderem) nämlich nicht, wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens
Erkennt das Bundesamt der Beschwerde daher - wie im vorliegenden Fall - die aufschiebende Wirkung nach § 18 Abs. 1 BFA-VG ab und wird sie vom BVwG nicht innerhalb der Frist des § 18 Abs. 5 BFA-VG wieder zuerkannt, besteht keine Frist zur freiwilligen Ausreise, und zwar auch dann nicht, wenn - wie im Falle der bevorstehenden Geburt eines Kindes - besondere Umstände vorliegen, die eine Drittstaatsangehörige bei der Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat. Nach Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise (unter anderem) nämlich nicht, wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens
Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird. Erkennt das Bundesamt der Beschwerde daher - wie im vorliegenden Fall - die aufschiebende Wirkung nach Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG ab und wird sie vom BVwG nicht innerhalb der Frist des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG wieder zuerkannt, besteht keine Frist zur freiwilligen Ausreise, und zwar auch dann nicht, wenn - wie im Falle der bevorstehenden Geburt eines Kindes - besondere Umstände vorliegen, die eine Drittstaatsangehörige bei der Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat. Die Behörde hat im vorliegenden Verfahren nicht dargetan, dass eine Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung gegen die schwangere Zweitbeschwerdeführerin vor dem oder in unmittelbarer zeitlichen Nähe zum errechneten Geburtstermin am 10.01.2022 geboten und auch zumutbar ist. Bei Austrian Airlines (Quelle: Schwangere | Austrian Airlines) dürfen schwangere Frauen maximal bis zum Beginn der
Angesichts der Behebung der Aberkennungsentscheidungen war die Frist für die freiwillige Ausreise
Paragraph 55, Absatz 2, FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festzusetzen. Mit gesunden Säuglingen darf man laut FAQ-Auskunft der Fluglinie Austrian (Quelle: FAQ Reisen mit Kindern | Austrian Airlines) bereits wenige Tage nach der Geburt fliegen. Die Beschwerdeführer haben keine besonderen Umstände iSv § 55 Abs. 3 FPG nachgewiesen, die einen längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage rechtfertigen würden. Die in der Beschwerde angesprochene achtwöchige Frist nach dem Mutterschutzgesetz betrifft ein Beschäftigungsverbot und steht der angekündigten freiwilligen Ausreise oder der etwaigen Abschiebung der Beschwerdeführer nicht entgegen.Mit gesunden Säuglingen darf man laut FAQ-Auskunft der Fluglinie Austrian (Quelle: FAQ Reisen mit Kindern | Austrian Airlines) bereits wenige Tage nach der Geburt fliegen. Die Beschwerdeführer haben keine besonderen Umstände iSv Paragraph 55, Absatz 3, FPG nachgewiesen, die einen längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage rechtfertigen würden. Die in der Beschwerde angesprochene achtwöchige Frist nach dem Mutterschutzgesetz betrifft ein Beschäftigungsverbot und steht der angekündigten freiwilligen Ausreise oder der etwaigen Abschiebung der Beschwerdeführer nicht entgegen. Es sind in den vorliegenden Verfahren auch keine Umstände vorgebracht worden oder sonst ersichtlich, die auf das Vorliegen einer Risikoschwangerschaft hindeuten. Angesicht des erfolgten Eintrittes der Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen liegt im Falle der Zweitbeschwerdeführerin daherkeine durch einen solchen Grund bewirkte vorübergehende Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung unter dem Aspekt des Art. 8 EMRK vor.Es sind in den vorliegenden Verfahren auch keine Umstände vorgebracht worden oder sonst ersichtlich, die auf das Vorliegen einer Risikoschwangerschaft hindeuten. Angesicht des erfolgten Eintrittes der Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen liegt im Falle der Zweitbeschwerdeführerin daherkeine durch einen solchen Grund bewirkte vorübergehende Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung unter dem Aspekt des Artikel 8, EMRK vor. 3.3. Zum Einreiseverbot: 3.3.1. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG i.d.g.F. lautet auszugsweise:3.3.1. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte Paragraph 53, FPG i.d.g.F. lautet auszugsweise: „§ 53.
Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige […] 6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;[…] 6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;, […]
PolG 2005 auf diese Judikatur abstellend VwGH 30.8.2018, Ra 2018/21/0129, Rn. 11 und 12; 12.7.2019, Ra 2018/14/0282). Es kann daher der Ansicht der Behörde, es bestehe eine von den Beschwerdeführern angesichts ihrer Mittellosigkeit ausgehenden Gefährdung, nicht entgegengetreten werden, zumal sich die finanzielle Belastung der Republik Österreich durch die Inanspruchnahme von Leistungen der Grundversorgung durch die Beschwerdeführer bereits verwirklicht hat. Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des (nunmehr:) Paragraph 53, Absatz 2, FPG 2005 gerechtfertigt ist vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung zu den insoweit gleichgelagerten Vorgängerbestimmungen des FrPolG 2005 etwa VwGH 22.1.2013, 2012/18/0191; 13.9.2012, 2011/23/0156, jeweils mwN; vergleiche weiters der Sache nach bei der Beurteilung
Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FrPolG 2005 auf diese Judikatur abstellend VwGH 30.8.2018, Ra 2018/21/0129, Rn. 11 und 12; 12.7.2019, Ra 2018/14/0282). Es kann daher der Ansicht der Behörde, es bestehe eine von den Beschwerdeführern angesichts ihrer Mittellosigkeit ausgehenden Gefährdung, nicht entgegengetreten werden, zumal sich die finanzielle Belastung der Republik Österreich durch die Inanspruchnahme von Leistungen der Grundversorgung durch die Beschwerdeführer bereits verwirklicht hat. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer wie bereits 2014 in Deutschland und 2019 in Frankreich im Ergebnis nicht berechtigte Anträge auf internationalen Schutz gestellt haben. Angesichts des in Österreich nunmehr gestellten bereits dritten Antrags der Beschwerdeführer auf unternationalen Schutz konnte die Behörde zu Recht davon ausgehen, dass von den Beschwerdeführern wegen der - in der Beschwerde nicht in Zweifel gezogenen – rechtsmissbräuchlichen Stellung von Asylanträgen eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht. Hingegen liegen nach der Aktenlage keine Hinweise dahingehend vor, dass die Beschwerdeführer tatsächlich die Aufnahme von Schwarzarbeit in Österreich konkret beabsichtigt hätte oder bereits Schwarzarbeit geleistet oder strafbare Handlungen gesetzt hätte. Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften zum Schutz eines geordneten Fremdenwesens (vgl. VwGH 19.5.2004, 2001/18/0074), sowie der Hintanhaltung der illegalen Beschaffung von Unterhaltsmitteln (vgl. VwGH 12.7.2019, Ra 2018/14/0282; 19.12.2018, Ra 2018/20/0309; 20.9.2018, Ra 2018/20/0349) als gegeben angenommen werden.Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften zum Schutz eines geordneten Fremdenwesens vergleiche VwGH 19.5.2004, 2001/18/0074), sowie der Hintanhaltung der illegalen Beschaffung von Unterhaltsmitteln vergleiche VwGH 12.7.2019, Ra 2018/14/0282; 19.12.2018, Ra 2018/20/0309; 20.9.2018, Ra 2018/20/0349) als gegeben angenommen werden. Es kann daher der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer maßgeblichen Gefahr für öffentliche Interessen ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machte, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Verstöße gegen österreichische und unionsrechtliche Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, insbesondere der Sicherung der öffentliche Ruhe und Ordnung und des wirtschaftlichen Wohls des Landes geboten erscheint.Es kann daher der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer maßgeblichen Gefahr für öffentliche Interessen ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machte, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Verstöße gegen österreichische und unionsrechtliche Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele, insbesondere der Sicherung der öffentliche Ruhe und Ordnung und des wirtschaftlichen Wohls des Landes geboten erscheint. 3.3.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.4.
Paragraph 24, Absatz eins, des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
7 erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.
Paragraph 21, Absatz 7, erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausführlich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, mit dem Verständnis dieser Bestimmung auseinandergesetzt und geht seitdem in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. dazu statt vieler die Erkenntnisse vom 12.11.2014, Ra 2014/20/0029, vom 02.09.2015, Ra 2014/19/0127, vom 15.03.2016, Ra 2015/19/0180, vom 18.05.2017, Ra 2016/20/0258, und vom 20.06.2017, Ra 2017/01/0039) davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien beachtlich sind:Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausführlich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, mit dem Verständnis dieser Bestimmung auseinandergesetzt und geht seitdem in seiner ständigen Rechtsprechung vergleiche dazu statt vieler die Erkenntnisse vom 12.11.2014, Ra 2014/20/0029, vom 02.09.2015, Ra 2014/19/0127, vom 15.03.2016, Ra 2015/19/0180, vom 18.05.2017, Ra 2016/20/0258, und vom 20.06.2017, Ra 2017/01/0039) davon aus, dass für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien beachtlich sind: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht keinerlei neue Beweismittel beigeschafft und sich für seine Feststellungen über die Person der Beschwerdeführer auf jene der angefochtenen Bescheide gestützt. Die Beschwerde ist der Richtigkeit dieser Feststellungen und der zutreffenden Beweiswürdigung der Behörde nicht ansatzweise substantiiert entgegengetreten (VwGH vom 20.12.2016, Ra 2016/01/0102) und hat keine neuen Tatsachen vorgebracht. Wie dargelegt, wurde auch in der Beschwerde der zur Begründung des Einreiseverbotes auf Basis der Mittellosigkeit und des fremdenrechtlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose dem Grunde nach nicht substantiiert entgegengetreten. Die Mittellosigkeit der Beschwerdeführer und der Umstand, dass diese bereits in Deutschland und Frankreich unbegründete Asylanträge gestellt hatten, wurde von diesen im Verfahren eingeräumt und bedurfte keiner weiteren Erörterung. Dass die von der Behörde ausgesprochene Dauer des Einreiseverbotes angesichts des konkreten Fehlverhaltens der Beschwerdeführer als unangemessen hoch zu qualifizieren ist, ergab sich ebenso bereits aus der Aktenlage. Insofern wurden keine Sachverhaltselemente aufgezeigt, welche einer mündlichen Erörterung bedürften. Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W192.2250231.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.