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{'item': 'W192 2250233-1'}

Obsah (17)§ 53§ 55Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 18§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 24§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.01.2022 GeschäftszahlW192 2250233-1 SpruchW192 2250233-1/2E W192 2250230-1/2E W192 2250234-1/2E W192 2250231-1/2EW192 2250229-1/2EW192

§ 53Abs.

1 und Abs. 2 Z 6 FPG i.d.g.F. insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf zwei Jahre herabgesetzt wird. A) Den Beschwerden wird

Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 6, FPG i.d.g.F. insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf zwei Jahre herabgesetzt wird. In Erledigung der Beschwerden werden die Spruchpunkte VII. der angefochtenen Bescheide aufgehoben. Spruchpunkte VI. haben wie folgt zu lauten:In Erledigung der Beschwerden werden die Spruchpunkte römisch sieben. der angefochtenen Bescheide aufgehoben. Spruchpunkte römisch sechs. haben wie folgt zu lauten: „Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides.“„Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides.“ B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1.

  1. Der Erstbeschwerdeführer reiste gemeinsam mit seiner Ehegattin, der Zweitbeschwerdeführerin, und den drei gemeinsamen minderjährigen Kindern, dem Drittbeschwerdeführer, Viertbeschwerdeführer und Fünftbeschwerdeführer legal unter Verwendung ihrer nordmazedonischen Reisepässe visumfrei nach Österreich ein. Sie stellten am 06.09.2021 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz, den der Erstbeschwerdeführer damit begründet, dass er Geldschulden seines Vaters nicht zurückzahlen könne und befürchte, dass die Gläubiger seiner Familie etwas antun würden. Der Erstbeschwerdeführer teilte mit, dass er mit seiner Familie vor einigen Jahren bereits in Deutschland und Frankreich Asylanträge gestellt habe und sie nach Erhalt negativer Bescheide wieder in den Herkunftsstaat zurückgereist seien. Die Zweitbeschwerdeführerin brachte vor, dass sie sich in Österreich nur anmelden wolle, sodass sie hierbleiben könne. Mehr wolle sie dazu nicht sagen. Durch Eurodac-Trefferfälle wurde bestätigt, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin 2014 in Deutschland und 2019 in Frankreich Anträge auf internationalen Schutz gestellt haben. Bei der niederschriftlichen Einvernahme am 03.12.2021 brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass er im Herkunftsstaat das Haus seines Vaters verkauft habe, um dessen Schulden zu tilgen. Er habe danach dort zur Miete gewohnt. Er wolle für sich und seine Familie in Österreich über den Winter ein Quartier. Dann würden die Beschwerdeführer in Mazedonien wieder ein neues Quartier suchen. Es gebe keine anderen Gründe, warum die Beschwerdeführer den Herkunftsstaat verlassen hätten. Die minderjährigen Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe. Die Zweitbeschwerdeführerin gab bei der Einvernahme am selben Tag an, dass sie schwanger sei, wobei der errechnete Geburtstermin der 10.01.2022 sei. Die Zweitbeschwerdeführerin sei gesund und befinde sich nicht in ärztlicher Behandlung oder sonstiger Therapie, sie nehme keine Medikamente. Die Zweitbeschwerdeführerin stütze ihren Asylantrag auf die Probleme ihres Mannes, des Erstbeschwerdeführers. Sie wolle sich in Österreich anmelden und hierbleiben. Sie wisse nichts davon, dass der Erstbeschwerdeführer Probleme habe. Sie wisse nur, dass er Schulden seines Vaters zurückzahlen müsse. 1.
  2. Mit den angefochtenen Bescheiden wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asylgesetz 2005 (Asyl

G 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 (Spruchpunkte I.), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nordmazedonien

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 (Spruchpunkte II.) ab und erteilte den Beschwerdeführern

§ 57Asyl

G 2005 keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkte III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, erlassen (Spruchpunkte IV.) sowie

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung

§ 46

FPG nach Nordmazedonien zulässig sei (Spruchpunkte V.).

§ 55Abs.

1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkte VI.). Weiters wurde

§ 18Abs.

2 Z 1 und 4 BFA-VG einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkte VII.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 6 FPG wurde ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot gegen die Beschwerdeführer verhängt (Spruchpunkte VIII.). 1.2. Mit den angefochtenen Bescheiden wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (Spruchpunkte römisch eins.), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nordmazedonien

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkte römisch zwei.) ab und erteilte den Beschwerdeführern

Paragraph 57, AsylG 2005 keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkte römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, erlassen (Spruchpunkte römisch vier.) sowie

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Nordmazedonien zulässig sei (Spruchpunkte römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkte römisch sechs.). Weiters wurde

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins und 4 BFA-VG einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkte römisch sieben.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot gegen die Beschwerdeführer verhängt (Spruchpunkte römisch acht.). Die Behörde stellte fest, dass die Beschwerdeführer ihre Anträge auf internationalen Schutz lediglich aus wirtschaftlichen Erwägungen gestellt hätten und im Herkunftsstaat auch aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma keiner Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien. Die gesunden und arbeitsfähigen erwachsenen Beschwerdeführer wären im Herkunftsstaat auch keiner refoulementschutzrechtlich relevanten Bedrohung ausgesetzt. Den minderjährigen Kindern sei die Rückkehr in Begleitung ihrer Eltern zumutbar. Es würden angesichts des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland und der Kürze ihres Aufenthaltes keine Hinderungsgründe gegen die Erlassung einer Rückkehrkehrentscheidung vorliegen. Den Beschwerden gegen eine abweisende Entscheidung sei die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, da die Beschwerdeführer aus einem sicheren Herkunftsstaat stammen und diese ausschließlich wirtschaftliche Gründe für ihren Asylantrag vorgebracht hätten. Daher sei von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen gewesen. Da die Beschwerdeführer unbegründete und missbräuchliche Asylanträge gestellt hätten, würde eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliegen und überdies der Tatbestand der Mittellosigkeit vorliegen, wie sich aus den Angaben der Beschwerdeführer und dem Umstand ergebe, dass diese ihren Lebensunterhalt aus Leistungen der Grundversorgung bestreiten. Die Behörde tätigte keine Ausführungen zur Begründung der Gültigkeitsdauer der Einreiseverbote. Diese Bescheide wurden den Beschwerdeführer am 06.12.2021 durch Ausfolgung gegen Unterschriftsleistung zugestellt. Am 15.12.2021 stellten die Beschwerdeführer einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr. Darin wurde vorgebracht, dass die Zweitbeschwerdeführerin hochschwanger sei und eine Ausreise erst nach der Geburt möglich sei. Nach der Entbindung werde ein Heimreisezertifikat für das Neugeborene organisiert. 1.

  1. Mit Schriftsatz vom 27.12.2021 brachten die Beschwerdeführer durch ihre nunmehrige Rechtsvertretung Beschwerden gegen die Spruchpunkte VI bis VIII der angefochtenen Bescheide ein. Darin wurde vorgebracht, dass die Erlassung eines Einreiseverbots für die Dauer von drei Jahren sich im Falle der Beschwerdeführer als unrechtmäßig erweise. Die Behörde habe nicht berücksichtigt, dass die Beschwerdeführer in Österreich strafrechtlich unbescholten seien und ihre Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise erklärt hätten. Die Begründung der angefochtenen Bescheide lasse auch jegliche Kriterien für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes vermissen, die letztlich für die Festlegung im Höchstausmaß von drei Jahren ausschlaggebend gewesen seien.1.
  2. Mit Schriftsatz vom 27.12.2021 brachten die Beschwerdeführer durch ihre nunmehrige Rechtsvertretung Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch sechs bis römisch acht der angefochtenen Bescheide ein. Darin wurde vorgebracht, dass die Erlassung eines Einreiseverbots für die Dauer von drei Jahren sich im Falle der Beschwerdeführer als unrechtmäßig erweise. Die Behörde habe nicht berücksichtigt, dass die Beschwerdeführer in Österreich strafrechtlich unbescholten seien und ihre Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise erklärt hätten. Die Begründung der angefochtenen Bescheide lasse auch jegliche Kriterien für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes vermissen, die letztlich für die Festlegung im Höchstausmaß von drei Jahren ausschlaggebend gewesen seien. Der Nicht-Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde mit dem Vorbringen entgegengetreten, dass die Zweitbeschwerdeführerin hochschwanger sei und ihr viertes Kind im Jänner 2022 erwarte. Die Beschwerdeführerin genieße Mutterschutz und eine Abschiebung werde erst nach Ablauf von acht Wochen nach der Geburt des Kindes möglich sein. Es wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes insbesondere zur Gefährlichkeitsprognose beantragt. 1.
  3. Die in den angefochtenen Bescheiden ausgesprochenen Abweisungen der Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 (Spruchpunkte I.), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nordmazedonien

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 (Spruchpunkte II.), die Nichterteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkte III.), die Erlassung von Rückkehrentscheidungen

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG gegen die Beschwerdeführer (Spruchpunkte IV.) sowie die Feststellung

§ 52Abs.

9 FPG, dass ihre Abschiebung

§ 46FPG nach Nordmazedonien zulässig sei (Spruchpunkte V.).

sind infolge insofern ungenutzten Ablaufs der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwachsen.1.4. Die in den angefochtenen Bescheiden ausgesprochenen Abweisungen der Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkte römisch eins.), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nordmazedonien

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkte römisch zwei.), die Nichterteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkte römisch drei.), die Erlassung von Rückkehrentscheidungen

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gegen die Beschwerdeführer (Spruchpunkte römisch vier.) sowie die Feststellung

Paragraph 52, Absatz 9, FPG, dass ihre Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Nordmazedonien zulässig sei (Spruchpunkte römisch fünf.). sind infolge insofern ungenutzten Ablaufs der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwachsen.

  1. Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und der Beschwerde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Rechtliche Beurteilung: 3.1.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.1.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. 3.1.

  1. Die verfahrensgegenständlichen Beschwerden richten sich ausdrücklich ausschließlich gegen die in den Spruchpunkten VI. und VII. erfolgte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden und die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und das in Spruchpunkt VIII. der angefochtenen Bescheide für die Dauer von drei Jahren gegen die Beschwerdeführer ausgesprochene Einreiseverbot. Die übrigen Spruchteile erwuchsen demnach mit insofern ungenutztem Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist in Rechtskraft, sodass sich die folgenden Ausführungen auf die Frage der Rechtmäßigkeit des gegen die Beschwerdeführer verhängten Einreiseverbotes und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden (vgl. zur Trennbarkeit dieser Spruchpunkte VwGH 15.5.2012, 2012/18/0029 u.a.; 22.5.2013, 2011/18/0259; 24.5.2018, Ra 2017/19/0311) zu beschränken haben.3.1.
  2. Die verfahrensgegenständlichen Beschwerden richten sich ausdrücklich ausschließlich gegen die in den Spruchpunkten römisch sechs. und römisch sieben. erfolgte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden und die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und das in Spruchpunkt römisch acht. der angefochtenen Bescheide für die Dauer von drei Jahren gegen die Beschwerdeführer ausgesprochene Einreiseverbot. Die übrigen Spruchteile erwuchsen demnach mit insofern ungenutztem Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist in Rechtskraft, sodass sich die folgenden Ausführungen auf die Frage der Rechtmäßigkeit des gegen die Beschwerdeführer verhängten Einreiseverbotes und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden vergleiche zur Trennbarkeit dieser Spruchpunkte VwGH 15.5.2012, 2012/18/0029 u.a.; 22.5.2013, 2011/18/0259; 24.5.2018, Ra 2017/19/0311) zu beschränken haben. Zu A) Teilweise Stattgabe der Beschwerde: 3.
  3. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden: 3.2.
  4. Die Behörde hat nach § 18 Abs. 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen ihre abweisenden Entscheidungen über die Anträge auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkannt, weil die Beschwerdeführer aus einem sicheren Herkunftsstaat stammen (Z 1) und sie Verfolgungsgründe nicht vorgebracht haben (Z 4). Dies gilt

§ 18Abs.

1 letzter Satz BFA-VG auch als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die damit verbundene Rückkehrentscheidung.3.2.1. Die Behörde hat nach Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG einer Beschwerde gegen ihre abweisenden Entscheidungen über die Anträge auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkannt, weil die Beschwerdeführer aus einem sicheren Herkunftsstaat stammen (Ziffer eins,) und sie Verfolgungsgründe nicht vorgebracht haben (Ziffer 4,). Dies gilt

Paragraph 18, Absatz eins, letzter Satz BFA-VG auch als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die damit verbundene Rückkehrentscheidung. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 1 BFA-VG ist - anders als jene nach § 18 Abs. 2 BFA-VG - nicht zwingend, sondern sie setzt eine Abwägung der für und gegen die zu treffende Anordnung sprechenden Interessen voraus. Dabei wäre das öffentliche Interesse an der raschen Aufenthaltsbeendigung von Asylwerbern den im Einzelfall allenfalls entgegenstehenden privaten Interessen dieser Personen gegenüberzustellen gewesen (VwGH Ra 2014/18/0146 vom 28.04.2015).Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG ist - anders als jene nach Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG - nicht zwingend, sondern sie setzt eine Abwägung der für und gegen die zu treffende Anordnung sprechenden Interessen voraus. Dabei wäre das öffentliche Interesse an der raschen Aufenthaltsbeendigung von Asylwerbern den im Einzelfall allenfalls entgegenstehenden privaten Interessen dieser Personen gegenüberzustellen gewesen (VwGH Ra 2014/18/0146 vom 28.04.2015). Aus den Verfahrensakten ergibt sich nicht, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der (unstrittigen) Schwangerschaft der Zweitbeschwerdeführerin bei dieser Abwägung Bedeutung beigemessen hätte, obwohl dies für die Beurteilung der privaten Interessen der Zweitbeschwerdeführerin aus folgenden Gründen relevant gewesen wäre: Nach § 55 Abs. 1a FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise (unter anderem) nämlich nicht, wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens

§ 18BFA-VG durchführbar wird.

Erkennt das Bundesamt der Beschwerde daher - wie im vorliegenden Fall - die aufschiebende Wirkung nach § 18 Abs. 1 BFA-VG ab und wird sie vom BVwG nicht innerhalb der Frist des § 18 Abs. 5 BFA-VG wieder zuerkannt, besteht keine Frist zur freiwilligen Ausreise, und zwar auch dann nicht, wenn - wie im Falle der bevorstehenden Geburt eines Kindes - besondere Umstände vorliegen, die eine Drittstaatsangehörige bei der Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat. Nach Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise (unter anderem) nämlich nicht, wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens

Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird. Erkennt das Bundesamt der Beschwerde daher - wie im vorliegenden Fall - die aufschiebende Wirkung nach Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG ab und wird sie vom BVwG nicht innerhalb der Frist des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG wieder zuerkannt, besteht keine Frist zur freiwilligen Ausreise, und zwar auch dann nicht, wenn - wie im Falle der bevorstehenden Geburt eines Kindes - besondere Umstände vorliegen, die eine Drittstaatsangehörige bei der Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat. Die Behörde hat im vorliegenden Verfahren nicht dargetan, dass eine Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung gegen die schwangere Zweitbeschwerdeführerin vor dem oder in unmittelbarer zeitlichen Nähe zum errechneten Geburtstermin am 10.01.2022 geboten und auch zumutbar ist. Bei Austrian Airlines (Quelle: Schwangere | Austrian Airlines) dürfen schwangere Frauen maximal bis zum Beginn der

  1. Schwangerschaftswoche fliegen. Eine Abschiebung der Zweitbeschwerdeführerin unmittelbar vor der Entbindung wäre daher nicht möglich und die erfolgte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung somit nicht erforderlich. 3.2.
  2. Diese Fehlbeurteilung hat auch für die übrigen beschwerdeführenden Parteien Bedeutung. Da keinem Familienangehörigen der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zukommt, schlägt die Rechtswidrigkeit des zweitangefochtenen Bescheides zwar nicht nach § 34 Abs. 4 AsylG 2005 auf die übrigen Familienangehörigen durch. Unter dem Blickwinkel des durch Art. 8 EMRK geschützten Familienlebens mit der Zweitbeschwerdeführerin erweisen sich aber auch die gegen die erst- bzw. die dritt- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien erlassenen Entscheidungen zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als rechtswidrig, weil nicht von der Behörde dargelegt oder sonst ersichtlich ist, dass ein Eingriff in diese Rechte der beschwerdeführenden Parteien aus überwiegenden öffentlichen Interessen geboten wäre und die Familie eine vorübergehende, ihnen zuzumutende Trennung in Kauf nehmen müsste.3.2.
  3. Diese Fehlbeurteilung hat auch für die übrigen beschwerdeführenden Parteien Bedeutung. Da keinem Familienangehörigen der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zukommt, schlägt die Rechtswidrigkeit des zweitangefochtenen Bescheides zwar nicht nach Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 auf die übrigen Familienangehörigen durch. Unter dem Blickwinkel des durch Artikel 8, EMRK geschützten Familienlebens mit der Zweitbeschwerdeführerin erweisen sich aber auch die gegen die erst- bzw. die dritt- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien erlassenen Entscheidungen zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als rechtswidrig, weil nicht von der Behörde dargelegt oder sonst ersichtlich ist, dass ein Eingriff in diese Rechte der beschwerdeführenden Parteien aus überwiegenden öffentlichen Interessen geboten wäre und die Familie eine vorübergehende, ihnen zuzumutende Trennung in Kauf nehmen müsste. 3.2.
  4. Angesichts der Behebung der Aberkennungsentscheidungen war die Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55Abs.2 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festzusetzen.3.2.3.

Angesichts der Behebung der Aberkennungsentscheidungen war die Frist für die freiwillige Ausreise

Paragraph 55, Absatz 2, FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festzusetzen. Mit gesunden Säuglingen darf man laut FAQ-Auskunft der Fluglinie Austrian (Quelle: FAQ Reisen mit Kindern | Austrian Airlines) bereits wenige Tage nach der Geburt fliegen. Die Beschwerdeführer haben keine besonderen Umstände iSv § 55 Abs. 3 FPG nachgewiesen, die einen längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage rechtfertigen würden. Die in der Beschwerde angesprochene achtwöchige Frist nach dem Mutterschutzgesetz betrifft ein Beschäftigungsverbot und steht der angekündigten freiwilligen Ausreise oder der etwaigen Abschiebung der Beschwerdeführer nicht entgegen.Mit gesunden Säuglingen darf man laut FAQ-Auskunft der Fluglinie Austrian (Quelle: FAQ Reisen mit Kindern | Austrian Airlines) bereits wenige Tage nach der Geburt fliegen. Die Beschwerdeführer haben keine besonderen Umstände iSv Paragraph 55, Absatz 3, FPG nachgewiesen, die einen längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage rechtfertigen würden. Die in der Beschwerde angesprochene achtwöchige Frist nach dem Mutterschutzgesetz betrifft ein Beschäftigungsverbot und steht der angekündigten freiwilligen Ausreise oder der etwaigen Abschiebung der Beschwerdeführer nicht entgegen. Es sind in den vorliegenden Verfahren auch keine Umstände vorgebracht worden oder sonst ersichtlich, die auf das Vorliegen einer Risikoschwangerschaft hindeuten. Angesicht des erfolgten Eintrittes der Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen liegt im Falle der Zweitbeschwerdeführerin daherkeine durch einen solchen Grund bewirkte vorübergehende Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung unter dem Aspekt des Art. 8 EMRK vor.Es sind in den vorliegenden Verfahren auch keine Umstände vorgebracht worden oder sonst ersichtlich, die auf das Vorliegen einer Risikoschwangerschaft hindeuten. Angesicht des erfolgten Eintrittes der Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen liegt im Falle der Zweitbeschwerdeführerin daherkeine durch einen solchen Grund bewirkte vorübergehende Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung unter dem Aspekt des Artikel 8, EMRK vor. 3.3. Zum Einreiseverbot: 3.3.1. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG i.d.g.F. lautet auszugsweise:3.3.1. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte Paragraph 53, FPG i.d.g.F. lautet auszugsweise: „§ 53.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(2)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

(2)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige […] 6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;[…] 6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;, […]

(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen. […]“ 3.3.
  1. Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf die Generalklausel nach § 53 Abs. 2 FPG und § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 6 FPG gestützt und insbesondere mit dem Umstand begründet, dass die Beschwerdeführer missbräuchlich unbegründete Anträge auf internationalen Schutz gestellt haben und die nötigen Mittel zur Sicherung ihres Unterhaltes nicht nachzuweisen vermochten, sodass aufgrund des Gesamtverhaltens der Beschwerdeführer diese als eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung anzusehen sei. 3.3.
  2. Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf die Generalklausel nach Paragraph 53, Absatz 2, FPG und Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG gestützt und insbesondere mit dem Umstand begründet, dass die Beschwerdeführer missbräuchlich unbegründete Anträge auf internationalen Schutz gestellt haben und die nötigen Mittel zur Sicherung ihres Unterhaltes nicht nachzuweisen vermochten, sodass aufgrund des Gesamtverhaltens der Beschwerdeführer diese als eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung anzusehen sei. Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesem zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230).Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesem zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230). 3.3.
  3. Wie festgestellt, gingen die Beschwerdeführer keiner legalen Beschäftigung nach und konnten im Verfahren auch sonst keine Nachweise über Mittel zu ihrem Unterhalt vorlegen. Die Beschwerdeführer hätten den allfälligen Besitz von Geldmitteln von sich aus nachzuweisen gehabt. Ein Fremder hat initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl. VwGH 19.12.2018, Ra 2018/20/0309 mwN). Das bloße Vorbringen von Einnahmequellen im Herkunftsstaat, finanzielle Unterstützung durch Verwandte oder das Bestehen eines Konto-Kreditrahmens genügt zur Beweisführung iSd. einschlägigen Judikatur des VwGH keinesfalls. In den Beschwerden wurde dem festgestellten Umstand der Mittellosigkeit nicht entgegengetreten.3.3.
  4. Wie festgestellt, gingen die Beschwerdeführer keiner legalen Beschäftigung nach und konnten im Verfahren auch sonst keine Nachweise über Mittel zu ihrem Unterhalt vorlegen. Die Beschwerdeführer hätten den allfälligen Besitz von Geldmitteln von sich aus nachzuweisen gehabt. Ein Fremder hat initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen vergleiche VwGH 19.12.2018, Ra 2018/20/0309 mwN). Das bloße Vorbringen von Einnahmequellen im Herkunftsstaat, finanzielle Unterstützung durch Verwandte oder das Bestehen eines Konto-Kreditrahmens genügt zur Beweisführung iSd. einschlägigen Judikatur des VwGH keinesfalls. In den Beschwerden wurde dem festgestellten Umstand der Mittellosigkeit nicht entgegengetreten. Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des (nunmehr:) § 53 Abs. 2 FPG 2005 gerechtfertigt ist (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung zu den insoweit gleichgelagerten Vorgängerbestimmungen des FrPolG 2005 etwa VwGH 22.1.2013, 2012/18/0191; 13.9.2012, 2011/23/0156, jeweils mwN; vgl. weiters der Sache nach bei der Beurteilung

§ 53Abs. 2 Z 6 Fr

PolG 2005 auf diese Judikatur abstellend VwGH 30.8.2018, Ra 2018/21/0129, Rn. 11 und 12; 12.7.2019, Ra 2018/14/0282). Es kann daher der Ansicht der Behörde, es bestehe eine von den Beschwerdeführern angesichts ihrer Mittellosigkeit ausgehenden Gefährdung, nicht entgegengetreten werden, zumal sich die finanzielle Belastung der Republik Österreich durch die Inanspruchnahme von Leistungen der Grundversorgung durch die Beschwerdeführer bereits verwirklicht hat. Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des (nunmehr:) Paragraph 53, Absatz 2, FPG 2005 gerechtfertigt ist vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung zu den insoweit gleichgelagerten Vorgängerbestimmungen des FrPolG 2005 etwa VwGH 22.1.2013, 2012/18/0191; 13.9.2012, 2011/23/0156, jeweils mwN; vergleiche weiters der Sache nach bei der Beurteilung

Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FrPolG 2005 auf diese Judikatur abstellend VwGH 30.8.2018, Ra 2018/21/0129, Rn. 11 und 12; 12.7.2019, Ra 2018/14/0282). Es kann daher der Ansicht der Behörde, es bestehe eine von den Beschwerdeführern angesichts ihrer Mittellosigkeit ausgehenden Gefährdung, nicht entgegengetreten werden, zumal sich die finanzielle Belastung der Republik Österreich durch die Inanspruchnahme von Leistungen der Grundversorgung durch die Beschwerdeführer bereits verwirklicht hat. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer wie bereits 2014 in Deutschland und 2019 in Frankreich im Ergebnis nicht berechtigte Anträge auf internationalen Schutz gestellt haben. Angesichts des in Österreich nunmehr gestellten bereits dritten Antrags der Beschwerdeführer auf unternationalen Schutz konnte die Behörde zu Recht davon ausgehen, dass von den Beschwerdeführern wegen der - in der Beschwerde nicht in Zweifel gezogenen – rechtsmissbräuchlichen Stellung von Asylanträgen eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht. Hingegen liegen nach der Aktenlage keine Hinweise dahingehend vor, dass die Beschwerdeführer tatsächlich die Aufnahme von Schwarzarbeit in Österreich konkret beabsichtigt hätte oder bereits Schwarzarbeit geleistet oder strafbare Handlungen gesetzt hätte. Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften zum Schutz eines geordneten Fremdenwesens (vgl. VwGH 19.5.2004, 2001/18/0074), sowie der Hintanhaltung der illegalen Beschaffung von Unterhaltsmitteln (vgl. VwGH 12.7.2019, Ra 2018/14/0282; 19.12.2018, Ra 2018/20/0309; 20.9.2018, Ra 2018/20/0349) als gegeben angenommen werden.Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften zum Schutz eines geordneten Fremdenwesens vergleiche VwGH 19.5.2004, 2001/18/0074), sowie der Hintanhaltung der illegalen Beschaffung von Unterhaltsmitteln vergleiche VwGH 12.7.2019, Ra 2018/14/0282; 19.12.2018, Ra 2018/20/0309; 20.9.2018, Ra 2018/20/0349) als gegeben angenommen werden. Es kann daher der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer maßgeblichen Gefahr für öffentliche Interessen ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machte, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Verstöße gegen österreichische und unionsrechtliche Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, insbesondere der Sicherung der öffentliche Ruhe und Ordnung und des wirtschaftlichen Wohls des Landes geboten erscheint.Es kann daher der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer maßgeblichen Gefahr für öffentliche Interessen ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machte, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Verstöße gegen österreichische und unionsrechtliche Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele, insbesondere der Sicherung der öffentliche Ruhe und Ordnung und des wirtschaftlichen Wohls des Landes geboten erscheint. 3.3.

  1. Es haben die Beschwerdeführer im Verfahren nicht vorgebracht, familiäre oder private Bindungen im Gebiet Österreichs zu haben, während der Großteil ihren Angehörigen im Herkunftsstaat lebt, sodass mit der Verhängung des befristeten Einreiseverbotes kein unverhältnismäßiger Eingriff in ein im Gebiet der Mitgliedstaaten bestehendes Familien- oder Privatleben einhergeht. Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführer mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte demnach eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen. Selbst unter der Annahme von familiären/privaten Anknüpfungspunkten iSd. Art 8 EMRK im Gebiet der Mitgliedstaaten, müssen diese Umstände aufgrund der beharrlichen Verletzung fremdenrechtlicher Normen sowie der aus der Mittellosigkeit resultierenden Gefährlichkeit eine Relativierung hinnehmen. Letztlich ist auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach die Beschwerdeführer mögliche Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in ihrem Heimatland im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen hat (vgl. VwGH 9.7.2009, 2008/22/0932; 22.2.2011, 2010/18/0417). Dem Kindeswohl ist durch die gemeinsame Rückkehr der minderjährigen Beschwerdeführer mit ihren Eltern Rechnung getragen.Auch die im Lichte des Paragraph 9, BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführer mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte demnach eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen. Selbst unter der Annahme von familiären/privaten Anknüpfungspunkten iSd. Artikel 8, EMRK im Gebiet der Mitgliedstaaten, müssen diese Umstände aufgrund der beharrlichen Verletzung fremdenrechtlicher Normen sowie der aus der Mittellosigkeit resultierenden Gefährlichkeit eine Relativierung hinnehmen. Letztlich ist auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach die Beschwerdeführer mögliche Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in ihrem Heimatland im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen hat vergleiche VwGH 9.7.2009, 2008/22/0932; 22.2.2011, 2010/18/0417). Dem Kindeswohl ist durch die gemeinsame Rückkehr der minderjährigen Beschwerdeführer mit ihren Eltern Rechnung getragen. 3.3.
  2. Im gegenständlichen Fall erweist sich jedoch die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbotes durch eher hohe Ansetzung innerhalb des ihr zur Verfügung stehenden Rahmens unter Berücksichtigung des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände der Beschwerdeführers, insbesondere deren strafgerichtlicher Unbescholtenheit und des nur vergleichsweise kurzen illegalen Aufenthalts im Bundesgebiet, in welchem sich die Gefahr illegaler Mittelbeschaffung noch nicht realisiert hat, als nicht angemessen, weshalb die Dauer des Einreiseverbots auf zwei Jahr herabzusetzen war. 3.3.
  3. Den Beschwerden gegen Spruchpunkt VIII. war daher mit der im Spruch ersichtlichen Maßgabe teilweise stattzugeben. 3.3.
  4. Den Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch acht. war daher mit der im Spruch ersichtlichen Maßgabe teilweise stattzugeben. 4.

§ 24Abs. 1 des Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.4.

Paragraph 24, Absatz eins, des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 21Abs.

7 erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

Paragraph 21, Absatz 7, erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausführlich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, mit dem Verständnis dieser Bestimmung auseinandergesetzt und geht seitdem in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. dazu statt vieler die Erkenntnisse vom 12.11.2014, Ra 2014/20/0029, vom 02.09.2015, Ra 2014/19/0127, vom 15.03.2016, Ra 2015/19/0180, vom 18.05.2017, Ra 2016/20/0258, und vom 20.06.2017, Ra 2017/01/0039) davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien beachtlich sind:Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausführlich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, mit dem Verständnis dieser Bestimmung auseinandergesetzt und geht seitdem in seiner ständigen Rechtsprechung vergleiche dazu statt vieler die Erkenntnisse vom 12.11.2014, Ra 2014/20/0029, vom 02.09.2015, Ra 2014/19/0127, vom 15.03.2016, Ra 2015/19/0180, vom 18.05.2017, Ra 2016/20/0258, und vom 20.06.2017, Ra 2017/01/0039) davon aus, dass für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien beachtlich sind: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht keinerlei neue Beweismittel beigeschafft und sich für seine Feststellungen über die Person der Beschwerdeführer auf jene der angefochtenen Bescheide gestützt. Die Beschwerde ist der Richtigkeit dieser Feststellungen und der zutreffenden Beweiswürdigung der Behörde nicht ansatzweise substantiiert entgegengetreten (VwGH vom 20.12.2016, Ra 2016/01/0102) und hat keine neuen Tatsachen vorgebracht. Wie dargelegt, wurde auch in der Beschwerde der zur Begründung des Einreiseverbotes auf Basis der Mittellosigkeit und des fremdenrechtlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose dem Grunde nach nicht substantiiert entgegengetreten. Die Mittellosigkeit der Beschwerdeführer und der Umstand, dass diese bereits in Deutschland und Frankreich unbegründete Asylanträge gestellt hatten, wurde von diesen im Verfahren eingeräumt und bedurfte keiner weiteren Erörterung. Dass die von der Behörde ausgesprochene Dauer des Einreiseverbotes angesichts des konkreten Fehlverhaltens der Beschwerdeführer als unangemessen hoch zu qualifizieren ist, ergab sich ebenso bereits aus der Aktenlage. Insofern wurden keine Sachverhaltselemente aufgezeigt, welche einer mündlichen Erörterung bedürften. Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W192.2250233.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.