← Österreich

{'item': 'W194 2224073-1'}

Obsah (10)Art. 133§ 25§ 3§ 26§ 30§ 85Art. 10§ 28§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.01.2022 GeschäftszahlW194 2224073-1 SpruchW194 2224073-1/54E, W194 2224073-1/54E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Schreiben an die KommAustria (belangte Behörde) vom 05.04.2019 erhob die XXXX (Beschwerdeführerin) Beschwerde

den §§ 25 und 28 PrR-G gegen die XXXX (nunmehr: XXXX ; weitere Verfahrenspartei).1. Mit Schreiben an die KommAustria (belangte Behörde) vom 05.04.2019 erhob die römisch 40 (Beschwerdeführerin) Beschwerde

den Paragraphen 25 und 28 PrR-G gegen die römisch 40 (nunmehr: römisch 40 ; weitere Verfahrenspartei). 2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.08.2019, KOA 1.012/19-042, entschied die belangte Behörde: „Die Beschwerde der [Beschwerdeführerin] gegen die [weitere Verfahrenspartei]

§ 25Abs. 1 Z 1 und Z 3 Privatradiogesetz (Pr

R-G), BGBI. l Nr. 20/2001 idF BGBl. l Nr. 86/2015, vom 05.04.2019 wird

§ 3Abs. 1 und 2 sowie §§ 28 Abs. 2, 28a Abs. 1 i

Vm § 28b Abs. 2 letzter Satz PrR-G abgewiesen.“2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.08.2019, KOA 1.012/19-042, entschied die belangte Behörde: „Die Beschwerde der [Beschwerdeführerin] gegen die [weitere Verfahrenspartei]

Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, Privatradiogesetz (PrR-G), BGBI. l , Nr. 20 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt l Nr. 86 aus 2015,, vom 05.04.2019 wird

Paragraph 3, Absatz eins und 2 sowie , Paragraphen 28, Absatz 2, 28 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28 b, Absatz 2, letzter Satz PrR-G abgewiesen.“

  1. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12.09.2019 Beschwerde.
  2. Am 20.05.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht in diesem Verfahren eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.
  3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.05.2021, W273 2224073-1/18E, stellte das Bundesverwaltungsgericht eine Verletzung des § 28d Abs. 2 PrR-G durch die weitere Verfahrenspartei fest (Spruchpunkt A) I.) und erkannte

§ 26Abs. 2 Pr

R-G auf Veröffentlichung dieser Entscheidung (Spruchpunkt A) II.). Der weiteren Verfahrenspartei wurde mit Spruchpunkt A) II. aufgetragen, Spruchpunkt A) I. des Erkenntnisses in näher festgelegter Form in ihrem Hörfunkprogramm zu veröffentlichen. Mit Spruchpunkt B) wurde die Revision für zulässig erklärt.5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.05.2021, W273 2224073-1/18E, stellte das Bundesverwaltungsgericht eine Verletzung des Paragraph 28 d, Absatz 2, PrR-G durch die weitere Verfahrenspartei fest (Spruchpunkt A) römisch eins.) und erkannte

Paragraph 26, Absatz 2, PrR-G auf Veröffentlichung dieser Entscheidung (Spruchpunkt A) römisch zwei.). Der weiteren Verfahrenspartei wurde mit Spruchpunkt A) römisch zwei. aufgetragen, Spruchpunkt A) römisch eins. des Erkenntnisses in näher festgelegter Form in ihrem Hörfunkprogramm zu veröffentlichen. Mit Spruchpunkt B) wurde die Revision für zulässig erklärt.

  1. Am 23.06.2021 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W194 zugewiesen.
  2. Gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.05.2021, W273 2224073-1/18E, erhob die weitere Verfahrenspartei am 23.06.2021 ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof und beantragte zugleich, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Darüber hinaus brachte die weitere Verfahrenspartei am 23.06.2021 eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ein und beantragte wiederum zugleich, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Am 06.07.2021 erhob die belangte Behörde in dieser Angelegenheit ordentliche Revision (Amtsrevision) an den Verwaltungsgerichtshof.
  3. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.06.2021, W194 2224073-1/28E, wurde dem Antrag

§ 30Abs. 2 i

Vm § 30a Abs. 3 VwGG stattgegeben und der Revision die aufschiebende Wirkung zuerkannt.8. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.06.2021, W194 2224073-1/28E, wurde dem Antrag

Paragraph 30, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG stattgegeben und der Revision die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 01.07.2021, E 2477/2021-4, wurde dem Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen,

§ 85Abs. 2 und 4 Vf

GG Folge gegeben.Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 01.07.2021, E 2477/2021-4, wurde dem Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen,

Paragraph 85, Absatz 2 und 4 VfGG Folge gegeben. 9. Mit Erkenntnis vom 06.10.2021, E 2477/2021-13, erkannte der Verfassungsgerichtshof in der Beschwerdesache der weiteren Verfahrenspartei gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.05.2021, W273 2224073-1/18E, zu Recht: „I. Die beschwerdeführende Partei ist durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Rundfunkfreiheit

Art. 10Abs.

1 EMRK verletzt worden.„I. Die beschwerdeführende Partei ist durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Rundfunkfreiheit

Artikel 10, Absatz eins, EMRK verletzt worden.

Das Erkenntnis wird aufgehoben. II. […]“römisch zwei. […]“

  1. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.11.2021, Ro 2021/03/0013, 0014-7, wurde über die erhobene Revision
  2. der belangten Behörde und
  3. der weiteren Verfahrenspartei ausgesprochen: „Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.“
  4. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.12.2021 wurde den Parteien des Verfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme zum Stand des Verfahrens eingeräumt. Zudem wurden die Parteien eingeladen, allfällige Informationen, welche für das gegenständliche Verfahren relevant sein könnten, mitzuteilen sowie bekanntzugeben, ob Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung im fortgesetzten Verfahren aufrechterhalten bzw. gestellt werden.
  5. Mit Schriftsatz vom 10.12.2021 (hg. eingelangt am selben Tag), präzisiert mit Schriftsatz vom 20.12.2021 (hg. eingelangt am 22.12.2021), teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie im Hinblick auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 06.10.2021 ihre „Beschwerde im gegenständlichen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht“ zurückziehe.
  6. Am 14.12.2021 (hg. eingelangt am selben Tag) übermittelte die weitere Verfahrenspartei eine Stellungnahme. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: 1.
  8. Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den Ausführungen zum Verfahrensgang (vgl. I.), welche hiermit festgestellt werden.1.
  9. Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den Ausführungen zum Verfahrensgang vergleiche römisch eins.), welche hiermit festgestellt werden. 1.
  10. Insbesondere ist daraus hervorzuheben: Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 05.04.2019 gegen die weitere Verfahrenspartei „

§ 3Abs. 1 und 2 sowie §§ 28 Abs. 2, 28a Abs. 1 i

Vm § 28b Abs. 2 letzter Satz PrR-G“ ab.Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 05.04.2019 gegen die weitere Verfahrenspartei „

Paragraph 3, Absatz eins und 2 sowie Paragraphen 28, Absatz 2, 28 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28 b, Absatz 2, letzter Satz PrR-G“ ab. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12.09.2019 Beschwerde. Mit Schriftsätzen vom 10.12.2021 und 20.12.2021 zog die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zurück.

  1. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen sind im Verfahren unstrittig und den zitierten Entscheidungen zu entnehmen, die allesamt Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akten sind.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  3. Vorweggestellt wird, dass die verfahrensgegenständliche Beschwerde (I.3.) gegen den angefochtenen Bescheid (I.2.) infolge der Aufhebung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.05.2021, W273 2224073-1/18E (I.5.), durch den Verfassungsgerichtshof (I.9.) wieder unerledigt ist.3.
  4. Vorweggestellt wird, dass die verfahrensgegenständliche Beschwerde (römisch eins.3.) gegen den angefochtenen Bescheid (römisch eins.2.) infolge der Aufhebung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.05.2021, W273 2224073-1/18E (römisch eins.5.), durch den Verfassungsgerichtshof (römisch eins.9.) wieder unerledigt ist. 3.2.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.3.2.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG geht hervor, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Verfahren einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen hat.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen nämlich die Entscheidungen und Anordnungen eines Verwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. § 28 Abs. 1 VwGVG nimmt die Einstellung des Verfahrens, wozu jedenfalls die Einstellung des Beschwerdeverfahrens zu zählen ist, von der Erledigung mittels Erkenntnis ausdrücklich aus. Bezogen auf nach dem AVG geführte Berufungsverfahren ist davon auszugehen, dass – auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung – eine Verfahrenseinstellung (ua.) dann vorzunehmen ist, wenn die Berufung rechtswirksam zurückgezogen wurde. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen (vgl. VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047, mwN; siehe auch VwGH 09.09.2016, Ra 2016/02/0137, wonach sich die in § 28 Abs. 1 VwGVG angesprochene, durch Beschluss vorzunehmende Einstellung des Verfahrens auf das [Beschwerde-]Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, etwa im Fall einer Zurückziehung der Beschwerde, bezieht).Aus den Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG geht hervor, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Verfahren einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen hat.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen nämlich die Entscheidungen und Anordnungen eines Verwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG nimmt die Einstellung des Verfahrens, wozu jedenfalls die Einstellung des Beschwerdeverfahrens zu zählen ist, von der Erledigung mittels Erkenntnis ausdrücklich aus. Bezogen auf nach dem AVG geführte Berufungsverfahren ist davon auszugehen, dass – auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung – eine Verfahrenseinstellung (ua.) dann vorzunehmen ist, wenn die Berufung rechtswirksam zurückgezogen wurde. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen vergleiche VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047, mwN; siehe auch VwGH 09.09.2016, Ra 2016/02/0137, wonach sich die in Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG angesprochene, durch Beschluss vorzunehmende Einstellung des Verfahrens auf das [Beschwerde-]Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, etwa im Fall einer Zurückziehung der Beschwerde, bezieht). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt und ein Willensmangel ausgeschlossen werden kann. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zB VwGH 27.04.2016, Ra 2015/10/0111 sowie VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320).Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt und ein Willensmangel ausgeschlossen werden kann. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche zB VwGH 27.04.2016, Ra 2015/10/0111 sowie VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320). Vor diesem Hintergrund ist, bezogen auf ein vor dem Bundesverwaltungsgericht geführtes Beschwerdeverfahren, davon auszugehen, dass eine Verfahrenseinstellung (ua.) dann vorzunehmen ist, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wurde. 3.3. Dies bedeutet umgelegt auf den vorliegenden Fall: Die Schreiben der Beschwerdeführerin vom 10.12.2021 und vom 20.12.2021 sind eindeutig als Zurückziehung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zu verstehen. Die mit Schreiben vom 12.09.2019 erhobene Beschwerde wurde damit rechtswirksam zurückgezogen. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht war vor diesem Hintergrund spruchgemäß mit Beschluss einzustellen. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs. 9 i

Vm Abs. 4 B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist nicht zulässig. Es liegt weder einer der vorgenannten Fälle, noch liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W194.2224073.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.