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{'item': 'W195 2247250-1'}

Obsah (9)§ 17Art. 133§ 54§ 6§ 58Art. 130§ 53b§ 38§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.01.2022 GeschäftszahlW195 2247250-1 Spruch, W195 2247250-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr.

§ 17Vw

GVG iVm § 53b AVG iVm § 39 Abs. 1 GebAG iVm § 53 Abs. 1 GebAG mit römisch eins. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 b, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz eins, GebAG in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, GebAG mit € 159,30 bestimmt. II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen. römisch zwei. Das Mehrbegehren wird abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Schriftsatz vom 06.04.2021, GZ. XXXX , beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 29.04.2021 an, zu welcher der Antragsteller als Dolmetscher (ordnungsgemäß) geladen wurde.1. Mit Schriftsatz vom 06.04.2021, GZ. römisch 40 , beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 29.04.2021 an, zu welcher der Antragsteller als Dolmetscher (ordnungsgemäß) geladen wurde. 2. In der Folge fand am 29.04.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt, im Rahmen derer der Antragsteller als Dolmetscher fungierte. 3. Am 13.05.2021 brachte der Antragsteller die gegenständliche Honorarnote betreffend seine Teilnahme an der Verhandlung vom 29.04.2021, GZ. XXXX im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) ein: 3. Am 13.05.2021 brachte der Antragsteller die gegenständliche Honorarnote betreffend seine Teilnahme an der Verhandlung vom 29.04.2021, GZ. römisch 40 im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) ein: ANTRAG für DOLMETSCHER (mündliche Verhandlungen) Honorarnote-Nr./Rechnungs-Nr. 3030 vom 13.05.2021 Entschädigung Zeitversäumnis § 32 bzw. § 33 GebAGEntschädigung Zeitversäumnis Paragraph 32, bzw. Paragraph 33, GebAG € 2 begonnene Stunde(

  1. n)à € 22,70 45,40 Reisekosten §§ 27, 28 GebAGReisekosten Paragraphen 27, 28, GebAG 48 km à € 0,42 20,16 Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z3 GebAGMühewaltung Paragraph 54, Absatz eins, Z3 GebAG für die erste halbe Stunde € 24,50 24,50 für weitere 3 halbe Stunde(
  2. n)à € 12,40 37,20 Anmerkung: bei besonders schwieriger Dolmetschertätigkeit erhöhen sich diese Beträge auf € 30,70 bzw. € 15,40 15,20 Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 4 GebAGMühewaltung Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, GebAG für die Übersetzung des im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigten gesamten Schriftstücks höchstens € 20,00 20,00 Übermittlung im Wege des ERV § 31 Abs. 1a GebAGÜbermittlung im Wege des ERV Paragraph 31, Absatz eins a, GebAG Übermittlung mittels ERV à € 12,00 12,00 Steuerbefreit laut UStG Gesamtsumme 174,46 Gesamtsumme aufgerundet auf 10 Cent 174,50 4. Der Antragsteller verzeichnete in seiner Honorarnote neben einer Gebühr für Mühewaltung

§ 54Abs. 1 Z 3 Geb

AG in Höhe von insgesamt € 61,70 zusätzlich einen Betrag von € 15,20 für eine besonders schwierige Dolmetschertätigkeit wegen Tragens einer FFP2-Maske.4. Der Antragsteller verzeichnete in seiner Honorarnote neben einer Gebühr für Mühewaltung

Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG in Höhe von insgesamt € 61,70 zusätzlich einen Betrag von € 15,20 für eine besonders schwierige Dolmetschertätigkeit wegen Tragens einer FFP2-Maske. 5. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Antragsteller sodann mit Schreiben vom 19.10.2021 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen nach Zustellung – im Wesentlichen kurz zusammengefasst – vor, dass im vorliegenden Fall eine besondere fachliche Schwierigkeit iSd § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG nicht festgestellt werden konnte und darüber hinaus wurde darauf hingewiesen werde, dass (auch) der Tatbestand des Tragens einer Maske zur Minimierung des Ansteckungsrisikos mit COVID-19

zitierter Judikatur nicht als fachliche Schwierigkeit einzustufen sei. Schließlich haben auch keine Anhaltspunkte erkannt werden können, die eine besondere Vorbereitung des Antragstellers auf diese Verhandlung rechtfertigen würden.5. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Antragsteller sodann mit Schreiben vom 19.10.2021 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen nach Zustellung – im Wesentlichen kurz zusammengefasst – vor, dass im vorliegenden Fall eine besondere fachliche Schwierigkeit iSd Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG nicht festgestellt werden konnte und darüber hinaus wurde darauf hingewiesen werde, dass (auch) der Tatbestand des Tragens einer Maske zur Minimierung des Ansteckungsrisikos mit COVID-19

zitierter Judikatur nicht als fachliche Schwierigkeit einzustufen sei. Schließlich haben auch keine Anhaltspunkte erkannt werden können, die eine besondere Vorbereitung des Antragstellers auf diese Verhandlung rechtfertigen würden.

  1. Dieses Schreiben wurde dem Antragsteller nachweislich – nach einem erfolglosen ersten Zustellversuch – am 22.11.2021 zugestellt.
  2. In weiterer Folge langte keine Stellungnahme oder korrigierte Honorarnote ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller mit Schriftsatz vom 06.04.2021, GZ. XXXX zu der für den 29.04.2021 anberaumten Verhandlung als Dolmetscher geladen wurde und in dessen Rahmen er auch als Dolmetscher fungierte. Die Honorarnote betreffend seine Übersetzungstätigkeit im Rahmen der Verhandlung übermittelte der Antragsteller im Zuge des ERV am 13.05.
  4. Es wird von dem unter Punkt römisch eins. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller mit Schriftsatz vom 06.04.2021, GZ. römisch 40 zu der für den 29.04.2021 anberaumten Verhandlung als Dolmetscher geladen wurde und in dessen Rahmen er auch als Dolmetscher fungierte. Die Honorarnote betreffend seine Übersetzungstätigkeit im Rahmen der Verhandlung übermittelte der Antragsteller im Zuge des ERV am 13.05.
  5. Beweiswürdigung: Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zum Verfahren GZ. XXXX , beinhaltend insbesondere die Ladung des Dolmetschers zur Verhandlung vom 29.04.2021 und die Niederschrift derselben, die vom Antragsteller im Weg des ERV übermittelte Honorarnote vom 13.05.2021, die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 19.10.2021 sowie dem Akteninhalt. Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zum Verfahren GZ. römisch 40 , beinhaltend insbesondere die Ladung des Dolmetschers zur Verhandlung vom 29.04.2021 und die Niederschrift derselben, die vom Antragsteller im Weg des ERV übermittelte Honorarnote vom 13.05.2021, die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 19.10.2021 sowie dem Akteninhalt.
  6. Rechtliche Beurteilung:

§ 6Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idg

F, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 53b

AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solche Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist

§ 38Geb

AG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat.

Paragraph 53 b, AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solche Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 34, 36 und 37 Absatz 2, GebAG mit den in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG genannten Besonderheiten und Paragraph 54, GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist

Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat. Zu A) Zu der beantragten Mühewaltung für besonders schwierige Dolmetschtätigkeit

§ 54Abs. 1 Z 3 Geb

AG: Zu der beantragten Mühewaltung für besonders schwierige Dolmetschtätigkeit ,

Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG:

§ 54Abs. 1 Z 3 Geb

AG beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde € 24,50; für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde € 12,40; handelt es sich um eine besonders schwierige Dolmetschtätigkeit, so erhöhen sich diese Beträge auf € 30,70 bzw. € 15,40.

Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde € 24,50; für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde € 12,40; handelt es sich um eine besonders schwierige Dolmetschtätigkeit, so erhöhen sich diese Beträge auf € 30,70 bzw. € 15,

  1. Laut Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 29.04.2021, GZ. XXXX hat die Verhandlung um 13:30 Uhr begonnen und um 15:10 Uhr geendet. Der Antragsteller war in dieser Zeit als Dolmetscher in der gegenständlichen Verhandlung tätig. Die Gesamtdauer der Verhandlung betrug daher – wie vom Antragsteller auch korrekt beantragt – vier begonnene halbe Stunden. In der gegenständlichen Gebührennote machte der Antragsteller aufgrund einer besonders schwierigen Dolmetschtätigkeit zudem einen weiteren Betrag in Höhe von € 15,20 geltend.Laut Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 29.04.2021, GZ. römisch 40 hat die Verhandlung um 13:30 Uhr begonnen und um 15:10 Uhr geendet. Der Antragsteller war in dieser Zeit als Dolmetscher in der gegenständlichen Verhandlung tätig. Die Gesamtdauer der Verhandlung betrug daher – wie vom Antragsteller auch korrekt beantragt – vier begonnene halbe Stunden. In der gegenständlichen Gebührennote machte der Antragsteller aufgrund einer besonders schwierigen Dolmetschtätigkeit zudem einen weiteren Betrag in Höhe von € 15,20 geltend. Eine besonders schwierige Dolmetschtätigkeit ist anzunehmen, wenn beispielsweise eine komplizierte Fachsprache zu dolmetschen ist. Auch damit wird eine besondere Leistung erbracht, die eine höhere Gebühr rechtfertigt. Dabei muss sich der Dolmetscher meist besonders auf die Verhandlung vorbereiten. Es muss sich um eine besondere fachliche Schwierigkeit im konkreten Fall handeln (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 Anm.
  2. zu § 54 Abs.
  3. Z 3 GebAG). Eine besonders schwierige Dolmetschtätigkeit ist anzunehmen, wenn beispielsweise eine komplizierte Fachsprache zu dolmetschen ist. Auch damit wird eine besondere Leistung erbracht, die eine höhere Gebühr rechtfertigt. Dabei muss sich der Dolmetscher meist besonders auf die Verhandlung vorbereiten. Es muss sich um eine besondere fachliche Schwierigkeit im konkreten Fall handeln vergleiche Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 Anmerkung
  4. zu Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG). In der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 29.04.2021, GZ. XXXX finden sich keine Hinweise auf eine besonders schwierige Dolmetschtätigkeit, insbesondere sind darin keine Begriffe oder komplizierten Fachausdrücke enthalten, die über den allgemeinen Sprachgebrauch im Rahmen eines fachlichen Themenbereichs hinausgehen würden. Eine besondere fachliche Schwierigkeit im Sinne des § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG kann in diesem konkreten Fall somit nicht festgestellt werden.In der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 29.04.2021, GZ. römisch 40 finden sich keine Hinweise auf eine besonders schwierige Dolmetschtätigkeit, insbesondere sind darin keine Begriffe oder komplizierten Fachausdrücke enthalten, die über den allgemeinen Sprachgebrauch im Rahmen eines fachlichen Themenbereichs hinausgehen würden. Eine besondere fachliche Schwierigkeit im Sinne des Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG kann in diesem konkreten Fall somit nicht festgestellt werden. Es konnten weiters auch keine Anhaltspunkte ermittelt werden, die eine besondere Vorbereitung des Antragstellers auf diese Verhandlung notwendig erscheinen lassen. In der vom Antragsteller als Dolmetscher beigewohnten und zu übersetzenden asylrechtlichen Beschwerdeverhandlung am 29.04.2021 ging es u.a. um die Gründe der Flucht des Beschwerdeführers aus Afghanistan, seinen Gesundheitszustand sowie sein derzeitiges Leben in Österreich und die ihm drohenden möglichen Gefahren bei einer allfälligen Rückkehr in seinen Herkunftsstaat. Vergleichsweise ist noch darauf hinzuweisen, dass

§ 54Abs. 1 Z 1 lit c Geb

AG, der die Vergütung von besonderen sprachlichen oder fachlichen Schwierigkeiten bei schriftlichen Übersetzungen gewährt, der Zuschlag dann gerechtfertigt ist, wenn die Übersetzung wegen besonderer sprachlicher oder fachlicher Schwierigkeiten einen erhöhten Zeitaufwand erfordert. Hinsichtlich der Schwierigkeiten nach lit c wurde entschieden: „Der Zuschlag nach (nunmehr) § 54 Abs. 1 lit c gebührt dann, wenn eine Übersetzung wegen besonderer sprachlicher oder fachlicher Schwierigkeiten einen erhöhten Zeitaufwand erfordert. Hier ist etwa an Gesetze oder technische Werke zu denken“ (vgl OLG Wien 34 R 95/86 SVSlg 31.974; OLG Wien 22 BS 464/12i, vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 5 zu § 54 GebAG). Vergleichsweise ist noch darauf hinzuweisen, dass

Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, GebAG, der die Vergütung von besonderen sprachlichen oder fachlichen Schwierigkeiten bei schriftlichen Übersetzungen gewährt, der Zuschlag dann gerechtfertigt ist, wenn die Übersetzung wegen besonderer sprachlicher oder fachlicher Schwierigkeiten einen erhöhten Zeitaufwand erfordert. Hinsichtlich der Schwierigkeiten nach Litera c, wurde entschieden: „Der Zuschlag nach (nunmehr) Paragraph 54, Absatz eins, Litera c, gebührt dann, wenn eine Übersetzung wegen besonderer sprachlicher oder fachlicher Schwierigkeiten einen erhöhten Zeitaufwand erfordert. Hier ist etwa an Gesetze oder technische Werke zu denken“ vergleiche OLG Wien 34 R 95/86 SVSlg 31.974; OLG Wien 22 BS 464/12i, vergleiche Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 5 zu Paragraph 54, GebAG). In diesem Zusammenhang ist darüber hinaus auf die Entscheidung der Obersten Gerichtshofs (OGH) vom 15.09.2020, 11 Os 87/20h, hinzuweisen: „Die beantragte Erhöhung des Betrags, der dem Dolmetsch für seine Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung gebührt setzt nach § 54 Abs 1 Z 3 GebAG voraus, dass es sich um eine besonders schwierige Dolmetschtätigkeit handelt. Schon auf Basis des Gesetzeswortlauts ist auf eine besondere Schwierigkeit der Dolmetschtätigkeit als solcher abzustellen [..]. Dieser Befund wird durch die Materialien zur GebAG-Novelle 1994, BGBl 1994/623 (mit der die in Rede stehende Bestimmung neu gefasst wurde), gestützt. Danach soll die Erhöhung […] zum Tragen kommen, wenn gewisse „besondere Leistungen“ erbracht werden. Es müsse sich um eine besondere fachliche Schwierigkeit im konkreten Fall handeln; als Beispiel wird das Erfordernis genannt, eine komplizierte Fachsprache zu dolmetschen (RV 1554 BlgNR

  1. GP 16; folgend Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 § 54 GebAG Anm 6). Dagegen findet sich im Gesetz kein Anhaltspunkt für die Sicht, bei der betreffenden Beurteilung seien – über Aspekte fachlicher Natur hinaus – auch äußere Umstände zu berücksichtigen, die (bloß) die Ausübung einer (nicht schon an sich besonders schwierigen) Dolmetschtätigkeit erschweren. Das (sich aus zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie ergangenen Vorschriften ergebende) Erfordernis, dabei Schutzmasken zu tragen, stellt demnach keine besondere Schwierigkeit im Sinn des § 54 Abs 1 Z 3 GebAG dar.“In diesem Zusammenhang ist darüber hinaus auf die Entscheidung der Obersten Gerichtshofs (OGH) vom 15.09.2020, 11 Os 87/20h, hinzuweisen: „Die beantragte Erhöhung des Betrags, der dem Dolmetsch für seine Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung gebührt setzt nach Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG voraus, dass es sich um eine besonders schwierige Dolmetschtätigkeit handelt. Schon auf Basis des Gesetzeswortlauts ist auf eine besondere Schwierigkeit der Dolmetschtätigkeit als solcher abzustellen [..]. Dieser Befund wird durch die Materialien zur GebAG-Novelle 1994, BGBl 1994/623 (mit der die in Rede stehende Bestimmung neu gefasst wurde), gestützt. Danach soll die Erhöhung […] zum Tragen kommen, wenn gewisse „besondere Leistungen“ erbracht werden. Es müsse sich um eine besondere fachliche Schwierigkeit im konkreten Fall handeln; als Beispiel wird das Erfordernis genannt, eine komplizierte Fachsprache zu dolmetschen Regierungsvorlage 1554 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode 16; folgend Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 Paragraph 54, GebAG Anmerkung 6). Dagegen findet sich im Gesetz kein Anhaltspunkt für die Sicht, bei der betreffenden Beurteilung seien – über Aspekte fachlicher Natur hinaus – auch äußere Umstände zu berücksichtigen, die (bloß) die Ausübung einer (nicht schon an sich besonders schwierigen) Dolmetschtätigkeit erschweren. Das (sich aus zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie ergangenen Vorschriften ergebende) Erfordernis, dabei Schutzmasken zu tragen, stellt demnach keine besondere Schwierigkeit im Sinn des Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG dar.“ Eine besondere fachliche Schwierigkeit iSd § 54 Abs.
  3. Z 3 GebAG kann sohin im konkreten Fall nicht festgestellt werden, da auch der Tatbestand des Tragens einer Maske zur Minimierung des Ansteckungsrisikos mit COVID-19

zitierter Judikatur nicht als fachliche Schwierigkeit einzustufen ist. Des Weiteren konnten darüber hinaus auch keine Anhaltspunkte ermittelt werden, die eine besondere Vorbereitung des Antragstellers als Dolmetscher auf diese Verhandlung rechtfertigen würden.Eine besondere fachliche Schwierigkeit iSd Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG kann sohin im konkreten Fall nicht festgestellt werden, da auch der Tatbestand des Tragens einer Maske zur Minimierung des Ansteckungsrisikos mit COVID-19

zitierter Judikatur nicht als fachliche Schwierigkeit einzustufen ist. Des Weiteren konnten darüber hinaus auch keine Anhaltspunkte ermittelt werden, die eine besondere Vorbereitung des Antragstellers als Dolmetscher auf diese Verhandlung rechtfertigen würden. Vor dem Hintergrund der oben zitierten Judikatur und mangels Vorliegens einer besonders schwierigen Dolmetschtätigkeit kann ein erhöhter Stundensatz für die erste halbe Stunde bzw. die drei weiteren begonnenen halben Stunden, bereits dem Grunde nach nicht zuerkannt werden. Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren: Entschädigung Zeitversäumnis § 32 bzw. § 33 GebAGEntschädigung Zeitversäumnis Paragraph 32, bzw. Paragraph 33, GebAG € 2 begonnene Stunde(

  1. n)à € 22,70 45,40 Reisekosten §§ 27, 28 GebAGReisekosten Paragraphen 27, 28, GebAG 48 km à € 0,42 20,16 Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z3 GebAGMühewaltung Paragraph 54, Absatz eins, Z3 GebAG für die erste halbe Stunde € 24,50 24,50 für weitere 3 halbe Stunde(
  2. n)à € 12,40 37,20 Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 4 GebAGMühewaltung Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, GebAG für die Übersetzung des im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigten gesamten Schriftstücks höchstens € 20,00 20,00 Übermittlung im Wege des ERV § 31 Abs. 1a GebAGÜbermittlung im Wege des ERV Paragraph 31, Absatz eins a, GebAG Übermittlung mittels ERV à € 12,00 12,00 Steuerbefreit laut UStG Gesamtsumme 159,26 Gesamtsumme aufgerundet auf 10 Cent 159,30 Die Gebühr des Antragstellers war daher mit € 159,30 zu bestimmen und das Mehrbegehren abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W195.2247250.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.