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{'item': 'W200 2248810-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.01.2022 GeschäftszahlW200 2248810-1 Spruch, W200 2248810-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß der §§ 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) langte am 19.02.2021 beim SMS (belangte Behörde) ein. Als Gesundheitsschädigungen gab sie in ihrem Antrag „Hypertonie“, „Restless leg-Syndrom“, „Hypothyreose (Hashimoto)“, „Nierenadenom“ und „Leberraumforderung“ an und legte Befunde vor.Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß der Paragraphen 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) langte am 19.02.2021 beim SMS (belangte Behörde) ein. Als Gesundheitsschädigungen gab sie in ihrem Antrag „Hypertonie“, „Restless leg-Syndrom“, „Hypothyreose (Hashimoto)“, „Nierenadenom“ und „Leberraumforderung“ an und legte Befunde vor. Aufgrund des verfahrensgegenständlichen Antrages holte das SMS ein Gutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 21.06.2021, basierend auf einer Begutachtung am 12.05.2021, ein, welches Folgendes ergab: „Anamnese: Antragsleiden: Hypertonie, restless legs Syndrom, Hypothyreose, Nierenadenom, Leberraumforderung Derzeitige Beschwerden: „Ich habe Beschwerden in der linken Hand, eigentlich auf beiden gleich. Ich bin Rechtshänderin. Der Blutdruck ist derzeit gut eingestellt. Nachts kann ich nicht schlafen, nach 2 Stunden muss ich Madopar nehmen. Die Medikamente helfen nicht wirklich, sie machen nur müde." Behandlung(

  1. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Medobion, Daflon, Amlodipin, Exforge, Euythrox, Requip, Xyzall, Madopar bB Sozialanamnese: verwitwet, 3 Kinder, Heimhilfe Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Befund AKH 7.10.2020: fokal noduläre Hyperplasie, MRT von 09/20: größenkonstant, Ko in einem Jahr Leberbiopsie; Histo vom 31.3.2020: fokal noduläre Hyperplasie Arztbrief AKH 23.3.-25.3.2020: Leberbiopsie, Nierenadenom (keine hormonelle Aktivität), arterielle Hypertonie, Hypothyreose, restless legs Syndrom MRT Handgelenk vom 4.5.2021: Hämangiom, Rheumaknoten Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut, Ernährungszustand: normal Größe: 176,00 cm Gewicht: 78,00 kg Blutdruck: 110/70 Klinischer Status – Fachstatus: HNAP frei Hals: keine Struma, keine pathologischen Lymphknoten palpabel Thorax: symmetrisch Pulmo: VA, SKS Herztöne: rein, rhythmisch, normofrequent Abdomen: Leber und Milz nicht palpabel, keine Druckpunkte, keine Resistenzen, Darmgeräusche lebhaft UE: keine Ödeme, Fußpulse palpabel Faustschluss: möglich, Kraft seitengleich, Li Daumengrundgelenk: Knoten, NSG: möglich , FBA: möglich Untersuchung im Sitzen und Liegen, selbständiges An- und Ausziehen Gesamtmobilität – Gangbild: unauffällig, keine Hilfsmittel Status Psychicus: allseits orientiert, Ductus kohärent Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 arterielle Hypertonie fixer Rahmensatz 05.01.02 20 2 Hypothyreose unterer Rahmensatz, da medikamentös kompensiert 09.01.01 10 3 g.z. restless legs Syndrom unterer Rahmensatz, da Therapie erforderlich 04.06.01 10 4 Funktionseinschränkung im Handgelenk geringen Grades einseitig fixer Rahmensatz 02.06.20 10 Gesamtgrad der Behinderung 20 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird durch die Gesundheitsschädigungen 2-4 nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges funktionelles Zusammenwirken besteht. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizieren Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Leberraumforderung (gutartig) unter Beobachtung: kein GdB Nierenadenom (hormonell nicht aktiv): kein GdB Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Erstgutachten Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zum Vorgutachten: (…) Dauerzustand (…) Frau XXXX kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen (…)Frau römisch 40 kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen (…) Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor: Erkrankungen des Verdauungssystems GdB: 20 v.H (…)“ Im gewährten Parteiengehör zum oben zitierten Gutachten gab die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ab. Diese Stellungnahme vom 18.07.2021, die am 20.07.2021 beim SMS einlangte, wurde aufgrund der Überschneidung mit der Bescheidabfertigung im Bescheid des SMS vom 20.07.2021 nicht mehr berücksichtigt. Sie führte im Wesentlichen aus, dass der festgestellte Grad der Behinderung insbesondere im Hinblick auf das Restless Legs-Syndrom nicht nachvollziehbar sei. Ihre Lebensqualität sei sehr eingeschränkt. Mit Bescheid vom 20.07.2021 wies das SMS den Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ab. Begründend wurde auf das eingeholte Gutachten verwiesen. In der fristgerecht gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin schon seit 15 Jahren am Restless Legs-Sydrom (RLS) leide. Zu Beginn der Krankheit seien der Beschwerdeführerin zur Bekämpfung der erheblich lebenserschwerenden Symptome (Stechen oder Schmerzen in den Beinen sowie Erschöpfung und Müdigkeit) Madopar-Kapseln fachärztlich verschrieben worden. Die medikamentöse Behandlung sei nach einiger Zeit mit einem klinischen Pflaster ergänzt worden. Jedoch hätten sich die entsprechenden Wirkungen im Laufe der Zeit vermindert. Mangels lindernder Wirkung sei der Beschwerdeführerin das Medikament Requip mit der Dosis 0,5 mg verschrieben worden. Als die Beschwerdeführerin im Jahr 2018 beabsichtigt habe, den Führerschein zu erlangen, habe dieser schlussendlich aufgrund der durch die Schlafanfälle drohenden Gefährdung der Verkehrssicherheit nicht absolviert werden können. Zwischenzeitlich müsse die Beschwerdeführerin jedoch schon die achtfach erhöhte Dosierung dieses Medikamentes einnehmen, um den Alltag noch möglichst erträglich bestreiten zu können. Das tägliche Aufstehen sei aufgrund der enormen Müdigkeit als eine der beträchtlichsten Nebenwirkungen dieses Medikaments eine schwere Tortur. Beim Zubettgehen liege die Beschwerdeführerin oft stundenlang wach, weil ihre Beine so unruhig zappeln würden. Auch bei längerem Sitzen und auf weiten Fahrten würden die Symptome gewöhnlich auftreten. Die Beschwerdeführerin sei dann gezwungen, zusätzlich noch Madopar-Kapseln mit der äußerst hohen Dosis von 12,5 mg einzunehmen. Bei richtiger Sachverhaltsfeststellung hätte die belangte Behörde erkennen müssen, dass der Grad der Behinderung einem weit höheren Grad der Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit unterliegt. Allein das Vorliegen des Restless Legs-Syndroms rechtfertige schon einen Mindestgrad von 30 Prozent. Die Beschwerdeführerin legte zudem einen ärztlichen Befundbericht einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 24.08.2021 und eine Entscheidung des Landessozialgerichtes Berlin-Brandenburg vom 15.01.2015 vor. Das SMS holte aufgrund der Beschwerde ein weiteres Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, basierend auf einer Begutachtung am 04.11.2021, ein. Dieses Gutachten vom 04.11.2021 gestaltete sich wie folgt: „Anamnese: Vorliegendes Vorgutachten: Internistisches Sachverständigengutachten BASB, BEINSTG 12 05 2021: 1 arterielle Hypertonie GdB 20% 2 Hypothyreose GdB 10% 3 g.z. restless legs Syndrom GdB 10% 4 Funktionseinschränkung im Handgelenk geringen Grades einseitig GdB 10% Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H. Dauerzustand aktuell: Beschwerdevorentscheidungsverfahren- Schreiben der AW 18 07 2021 und Schreiben RA Mag. Steger 26 08 2021 und Vorlage neuer Unterlagen. Anamnese: Hypertonie seit ca. 1 Jahr bekannt Hypothyreose seit 15a- med. therapiert Vor 2 Jahren Entfernung eines Riesenzelltumors Daumen links (Anm.: keine Befunde vorliegend)Vor 2 Jahren Entfernung eines Riesenzelltumors Daumen links Anmerkung, keine Befunde vorliegend) Voriges Jahr Abklärung wegen Übelkeit- damals Feststellung eines Nierenadenoms und Leberraumforderung. März 2020 Leberpunktion: fokal noduläre Hyperplasie Vorige Woche wurde ein Kontroll MRT gemacht, da warte sie noch auf den Befund Sei Jahren habe sie einen Juckreiz und nehme Xyzal. Armthrombose links vor 2 Jahren mit Blutverdünnung für 6 Monate, seither Daflon Therapie (Anm.: keine Befunde vorliegend) häufige KopfschmerzenArmthrombose links vor 2 Jahren mit Blutverdünnung für 6 Monate, seither Daflon Therapie Anmerkung, keine Befunde vorliegend) häufige Kopfschmerzen Daumengelenksbeschwerden links in Abklärung Sommer 2021 habe sie ein Burnout gehabt, sei dann in psychologischer Behandlung gewesen und habe eine antidepressive Einstellung erhalten, die dzt. ausgeschlichen werden, da gebessert. Sie war deswegen einen Monat in Krankenstand. (Anm.: keine Befunde vorliegend)Sommer 2021 habe sie ein Burnout gehabt, sei dann in psychologischer Behandlung gewesen und habe eine antidepressive Einstellung erhalten, die dzt. ausgeschlichen werden, da gebessert. Sie war deswegen einen Monat in Krankenstand. Anmerkung, keine Befunde vorliegend) Vor 2 Monaten Laparaskopie wegen Schmerzen im Unterbauch, es sei alles i. W. in Ordnung gewesen (Anm.: keine Befunde vorliegend)Vor 2 Monaten Laparaskopie wegen Schmerzen im Unterbauch, es sei alles i. W. in Ordnung gewesen Anmerkung, keine Befunde vorliegend) Vor 15 Jahren Beschwerden wegen unruhiger Beine in der Nacht zunehmend und Beginn neurologische Untersuchung und Behandlung. Zuerst Madopar, das habe eine Zeit geholfen, dann Erhöhung, dann kurz Pflastertherapie was nichts gebessert habe, dann wieder Madopar in verschiedenen Dosierungen, dann Wechsel auf Requip. Nikotin 10/ die Derzeitige Beschwerden: Sie könne nicht stundenlang sitzen. Wenn sie in Ruhestellung sei, werden die Beine unruhig. Die Medikamente machen sie müde, sie könne kaum auf. Nach einer Stunde des Sitzens müsse sie aufstehen und herumgehen, dann werde es besser. Sie könne dann wieder sitzen, aber es fange wieder an. Behandlung(
  2. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Requip modutab ret 4mg 0-0-1 Madopar 50/12,5 bei Bed.: meist 1x1 Escitalopram 10mg 1-0-0 Xyzall 0-0-1 Euthyrox 150 1-0-0 Amlodipin 5 0-0-1 Exforge 5/160 1-0-0 Daflon 500 2-0-2 Medobitoin 1-0-1 Thomapyrin oder Ibuprufen bei Bed.: ca. alle 2 Tage wegen Kopfschmerzen Kontrolle Neurologin ca. 3x/Jahr Sozialanamnese: VS, HS, Poly Kellnerin ohne LAP Seit 30a als Heimhilfe tätig, seit 8a in einem Tageszentrum- Vollzeit verwitwet seit 3 1/2 Jahren, lebt alleine, 3 erw. Kinder Führerschein: vor 2 1/2 Jahren habe sie den Führerschein machen wollen und sei aber vom Amtsarzt wegen der Requiptherapie abgelehnt worden, weil es Schlafattacken hervorrufen könne. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Befund NervenFÄ Dr. XXXX 24 08 2021:Befund NervenFÄ Dr. römisch 40 24 08 2021: Frau XXXX berichtet, dass die Restless legs Symptomatik trotz Madopar und Requip zunehmend schlechter geworden sei. Es wird heute die Dosis von Requip gesteigert.Frau römisch 40 berichtet, dass die Restless legs Symptomatik trotz Madopar und Requip zunehmend schlechter geworden sei. Es wird heute die Dosis von Requip gesteigert. Der neurologische Status ist unauffällig. Psvchopatholoqischer Status: Stimmung ausgeglichen, Antrieb gut, Affekt stabil, pos. und neg. affizierbar, Schlaf beeinträchtig wegen Restless legs Syndrom, dzt keine prod. Symptomatik, dzt.keine suizidale Einengung Diagnose: Restless legs Syndrom Belastungssituation, Hypothyreose, Empfehle: 1 x Requip Modutab Ret-Tbl 4mg 28ST 0-0-0-1 Sonst. Medikation weiter wie bisher: Madopar 50/12,5 mg b.Bed., Escitalopram 10 mg 1-0-0, Xyzall 0-0-1, ' Euthyrox 150 mcg 1-0-0, Amlodipin 5 mg 0-0-1, Exforge 5/160 mg 1-0-0, Daflon 500 mg 2-0-2, Medobiotin 1-0-1 Entscheidung des Landesgericht Berlin Brandenburg 15.01.2015 aus dem Europäischen Rechtsprechungs-Identifikator (ECLI). (Anm.: betreffend eine Entscheidung über einen Fall bezüglich der Einschätzung eines Restless Legs Syndrom): …Hiernach hat der Senat keine Zweifel, dass jedenfalls ein GdB von 50 für das RLS der Klägerin angemessen ist…Entscheidung des Landesgericht Berlin Brandenburg 15.01.2015 aus dem Europäischen Rechtsprechungs-Identifikator (ECLI). Anmerkung, betreffend eine Entscheidung über einen Fall bezüglich der Einschätzung eines Restless Legs Syndrom): …Hiernach hat der Senat keine Zweifel, dass jedenfalls ein GdB von 50 für das RLS der Klägerin angemessen ist… …Eine solche Bewertung ist im Falle der Klägerin deswegen angebracht, weil sie an einem sehr schweren RLS leidet… Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: 50-jährige in gutem AZ, Ernährungszustand: Übergewicht Größe: 176,00 cm Gewicht: 85,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Stuhl: unauffällig, Miktion: unauffällig Neurologisch: Hirnnerven: Geruch: anamnestisch unauffällig Gesichtsfeld: fingerperimetrisch keine Einschränkung Visus: Gleitsichtbrille - dzt. nicht verwendet Pupillen mittelweit, rund isocor Optomotorik frei, keine Doppelbilder, Nystagmus: keiner Facialis: seitengleich innerviert, kein mimisches Defizit Sensibilität: unauffällig Hörvermögen anamnestisch unauffällig, Zunge: wird gerade herausgestreckt, stgl. gut beweglich Uvula mittelständig, Gaumensegel hebt symmetrisch Kopfdrehung und Schulterhebung: unauffällig OE: Rechtshänder Kraft: seitengleich unauffällig Trophik: unauffällig Tonus: unauffällig Motilität: Nacken und Schürzengriff: nicht eingeschränkt Seitabduktion bds. bis zur Senkrechten Faustschluss und Fingerspreizen gut durchführbar Pinzettengriff: bds. Möglich Feinmotorik: ungestört MER (BSR, RPR, TSR): seitengleich mittellebhaft Pyramidenbahnzeichen: negativ Eudiadochokinese AVV: beidseits gehalten ohne Absinken, ohne Pronation FNV: zielsicher bds. Sensibilität: seitengleich unauffällig UE: Kraft: seitengleich unauffällig Trophik: unauffällig Tonus: unauffällig Motilität: nicht eingeschränkt PSR: seitengleich mittellebhaft ASR: seitengleich mittellebhaft Pyramidenbahnzeichen: negativ Laseque: negativ Beinvorhalteversuch: kein Absinken Knie- Hacke- Versuch: zielsicher bds. Sensibilität: seitengleich unauffällig Stand und Gang: unauffällig Romberg: unauffällig Unterberger Tretversuch: unauffällig, sicher, kein Abweichen, keine Falltendenz Zehen- und Fersenstand: unauffällig Sprache und Sprechen: unauffällig Gesamtmobilität – Gangbild: kommt frei gehend alleine zur Untersuchung, kommt mit ÖVM, sitzt in der Untersuchung ruhig, keine Unruhebewegungen Status Psychicus: Kooperativ und freundlich, gut auskunftsfähig, bewußtseinsklar, voll orientiert, kein kognitiv- mnestisches Defizit, Gedankenductus: geordnet, kohärent; Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen, Befindlichkeit negativ getönt, stabil, gut affizierbar; Affekte: angepasst, keine produktive Symptomatik Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Bluthochdruck fixer Grad der Behinderung 05.01.02 20 2 Restless Legs Syndrom 1 Stufe über unterem Rahmensatz, berücksichtigt die chronifizierte Symptomatik und die langjährige medikamentöse Therapie, ohne dauernde oder sehr schwere Unruhebwegungen 04.06.01 20 3 Hypothyreose unterer Rahmensatz, da medikamentös kompensiert 09.01.01 10 4 Funktionseinschränkung im Handgelenk geringen Grades einseitig Fixer Grad der Behinderung 02.06.20 10 Gesamtgrad der Behinderung 20 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird durch die Gesundheitsschädigungen 2-4 nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges funktionelles Zusammenwirken besteht. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizieren Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Leberraumforderung (gutartig) unter Beobachtung: kein GdB, da keine behinderungsbedingte Funktionseinschränkung vorliegend Nierenadenom (hormonell nicht aktiv): kein GdB, da keine behinderungsbedingte Funktionseinschränkung vorliegend Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Leiden 1, 3, 4: werden vom internistischen Fachgutachten 5/21 übernommen, keine Änderung nachvollziehbar Leiden 2: Erhöhung um 1 Stufe, berücksichtigt die Chronifizierung Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Keine Änderung zum Vorgutachten Dauerzustand (…) Frau XXXX kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen (…)Frau römisch 40 kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen (…) Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor: Erkrankungen des Verdauungssystems, Hypertonie (Pos.05.01) und Herzerkrankungen nach Pos. 05.02. sowie 05.05. bis 05.07. GdB: 20 v.H. (…) Begründung: Bluthochdruck“ Mit Bescheid vom 08.11.2021 wies das SMS die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht vorliegen. Begründend wurde auf die Ergebnisse der ärztlichen Begutachtung und den festgestellten Grad der Behinderung von 20 vH verwiesen. Im rechtzeitigen Vorlageantrag wurde auf das Beschwerdevorbringen sowie die mit der Beschwerde vorgelegten Unterlagen verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Allgemeine Feststellungen: Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor.Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG liegen nicht vor. Die Beschwerdeführerin ist am 12.10.1971 geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Sie ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11 BEinstG) auszuüben.Sie ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11, BEinstG) auszuüben. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 20 vH, somit weniger als 50 vH. Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist am 19.02.2021 beim Sozialministeriumservice eingelangt. 1.2. Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen: beschwerderelevanter Status: Neurologisch: Hirnnerven: Geruch: anamnestisch unauffällig Gesichtsfeld: fingerperimetrisch keine Einschränkung Visus: Gleitsichtbrille - dzt. nicht verwendet Pupillen mittelweit, rund isocor Optomotorik frei, keine Doppelbilder, Nystagmus: keiner Facialis: seitengleich innerviert, kein mimisches Defizit Sensibilität: unauffällig Hörvermögen anamnestisch unauffällig, Zunge: wird gerade herausgestreckt, stgl. gut beweglich Uvula mittelständig, Gaumensegel hebt symmetrisch Kopfdrehung und Schulterhebung: unauffällig OE: Rechtshänder Kraft: seitengleich unauffällig Trophik: unauffällig Tonus: unauffällig Motilität: Nacken und Schürzengriff: nicht eingeschränkt Seitabduktion bds. bis zur Senkrechten Faustschluss und Fingerspreizen gut durchführbar Pinzettengriff: bds. Möglich Feinmotorik: ungestört MER (BSR, RPR, TSR): seitengleich mittellebhaft Pyramidenbahnzeichen: negativ Eudiadochokinese AVV: beidseits gehalten ohne Absinken, ohne Pronation FNV: zielsicher bds. Sensibilität: seitengleich unauffällig UE: Kraft: seitengleich unauffällig Trophik: unauffällig Tonus: unauffällig Motilität: nicht eingeschränkt PSR: seitengleich mittellebhaft ASR: seitengleich mittellebhaft Pyramidenbahnzeichen: negativ Laseque: negativ Beinvorhalteversuch: kein Absinken Knie- Hacke- Versuch: zielsicher bds. Sensibilität: seitengleich unauffällig Stand und Gang: unauffällig Romberg: unauffällig Unterberger Tretversuch: unauffällig, sicher, kein Abweichen, keine Falltendenz Zehen- und Fersenstand: unauffällig Sprache und Sprechen: unauffällig Gesamtmobilität – Gangbild: kommt frei gehend alleine zur Untersuchung, kommt mit ÖVM, sitzt in der Untersuchung ruhig, keine Unruhebewegungen Status Psychicus: Kooperativ und freundlich, gut auskunftsfähig, bewusstseinsklar, voll orientiert, kein kognitiv- mnestisches Defizit, Gedankenductus: geordnet, kohärent; Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen, Befindlichkeit negativ getönt, stabil, gut affizierbar; Affekte: angepasst, keine produktive Symptomatik 1.3. Beurteilung der Funktionseinschränkungen: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Bluthochdruck Fixer Grad der Behinderung 05.01.02 20 2 Restless Legs-Syndrom 1 Stufe über unterem Rahmensatz, berücksichtigt die chronifizierte Symptomatik und die langjährige medikamentöse Therapie, ohne dauernde oder sehr schwere Unruhebewegungen 04.06.01 20 3 Hypothyreose unterer Rahmensatz, da medikamentös kompensiert 09.01.01 10 4 Funktionseinschränkung im Handgelenk geringen Grades einseitig Fixer Grad der Behinderung 02.06.20 10 Gesamtgrad der Behinderung 20 vH Das führende Leiden 1 wird durch die Gesundheitsschädigungen 2-4 nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges funktionelles Zusammenwirken besteht. 1.4. Die Beschwerdeführerin ist in Folge des Ausmaßes der Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb geeignet. 2. Beweiswürdigung: Mit der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung vom 08.11.2021 hat die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG abgewiesen. Begründend wurde auf den festgestellten Grad der Behinderung von 20 % hingewiesen.Mit der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung vom 08.11.2021 hat die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß Paragraphen 2 und 14 BEinstG abgewiesen. Begründend wurde auf den festgestellten Grad der Behinderung von 20 % hingewiesen. Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vom SMS eingeholten Gutachten nach Durchführung von Untersuchungen und unter Zugrundelegung der vorgelegten Beweismittel. Sowohl das vom SMS eingeholte Gutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 21.06.2021 als auch das aufgrund der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 18.07.2021 und des Beschwerdevorbringens eingeholte Gutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 04.11.2021 sind schlüssig und nachvollziehbar. Im Gutachten der Fachärztin für Innere Medizin vom 21.06.2021 wurden die Funktionseinschränkungen arterielle Hypertonie (Leiden 1, Pos.Nr. 05.01.02, GdB 20 %), Hypothyreose (Leiden 2, Pos.Nr. 09.01.01, GdB 10 %) und die Funktionseinschränkung im Handgelenk geringen Grades einseitig (Leiden 4, Pos.Nr. 02.06.20, GdB 10 %) nachvollziehbar eingestuft. Das Restless Legs-Syndrom (Pos.Nr. 04.06.01, GdB 10 %) wurde von der Fachärztin für Innere Medizin noch als Leiden 3 angeführt. Im Gutachten der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 04.11.2021 wurde, unter Berücksichtigung der Stellungnahme vom 18.07.2021 und des Beschwerdevorbringens, zum Restless Legs-Syndrom nachvollziehbar ausgeführt, dass dieses im Vergleich zum Gutachten der Fachärztin für Innere Medizin vom 21.06.2021 aufgrund der berücksichtigten chronifizierten Symptomatik und der langjährigen medikamentösen Therapie (ohne dauernde oder sehr schwere Unruhebewegungen) um eine Stufe erhöht wird und nunmehr als Leiden 2 angeführt wird. Ebenso nachvollziehbar führte sie aus, dass die nunmehrigen Leiden 1, 3 und 4 (Bluthochdruck, Hypothyreose, Funktionseinschränkung im Handgelenk geringen Grades einseitig) vom internistischen Fachgutachten übernommen werden, da keine Änderung nachvollziehbar ist. Weiters ist die Ausführung der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie nachvollziehbar, dass das führende Leiden 1 durch die Gesundheitsschädigungen 2-4 nicht erhöht wird, da kein maßgebliches ungünstiges funktionelles Zusammenwirken besteht. Dass – wie von der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie im Gutachten ausgeführt – bei der von der Beschwerdeführerin in ihrem Antrag angeführten Leberraumforderung (gutartig) und beim angeführten Nierenadenom (hormonell nicht aktiv) keine behinderungsbedingten Funktionseinschränkungen vorliegen, ist ebenso nachvollziehbar. Die vom SMS eingeholten Gutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Zudem ist festzuhalten, dass die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie im Sachverständigengutachten vom 04.11.2021 sowohl das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 18.07.2021 als auch das Beschwerdevorbringen (inkl. Unterlagen) berücksichtigte. Dieses Vorbringen war in Anbetracht der nachvollziehbaren Schlussfolgerungen im von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie jedenfalls nicht geeignet, darzutun, dass ein höherer Gesamtgrad der Behinderung erreicht wird. Die Gutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. 3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.Gemäß Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat. Zu A) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH (§ 2 Abs. 1 1. Satz BEinstG).Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH (Paragraph 2, Absatz eins, 1. Satz BEinstG). Österreichischen Staatsbürgern sind Unionsbürger gleichgestellt (§ 2 Abs. 1 2. Satz Z 1 BEinstG).Österreichischen Staatsbürgern sind Unionsbürger gleichgestellt (Paragraph 2, Absatz eins, 2. Satz Ziffer eins, BEinstG). Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, dieNicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die
  3. a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
  4. b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
  5. c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
  6. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind (§ 2 Abs. 2 BEinstG).
  7. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind (Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG). Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (Paragraph 3, BEinstG). Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHAls Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt gemäß Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
  8. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  9. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  10. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
  11. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
  12. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
  13. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
  14. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
  15. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung (§ 14 Abs. 1 BEinstG).Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung (Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG). Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Zum vorgelegten Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 15.01.2015 und des darin festgelegten Einzel-GdB von 50% für das Restless-legs-Syndrom ist auszuführen, dass es sich bei der Grundlage für diese Entscheidung um einen völlig anderen Sachverhalt handelt: Im der Entscheidung zu Grunde gelegten Sachverhalt leidet die Klägerin laut Urteil an einem „sehr schweren RLS“ (Rz 18). Dieser Sachverhalt ist mit dem verfahrensgegenständlichen Sachverhalt nicht vergleichbar, wonach ein Restless-legs Syndrom ohne dauernde oder sehr schwere Unruhebewegungen festgestellt wurde. Da ein Grad der Behinderung von 20 vH durch das von der belangten Behörde in Auftrag gegebene schlüssige und nachvollziehbare fachärztliche Gutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie festgestellt wurde, und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z.1 VwGVG).Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG). In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Funktionseinschränkungen. Aufgrund des Beschwerdevorbringens holte die belangte Behörde zur Klärung des Sachverhaltes noch ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie ein. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden die Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der Beschwerdeführerin mündlich zu erörtern gewesen wäre – das Beschwerdevorbringen ist, wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, in Anbetracht der nachvollziehbaren Schlussfolgerungen im von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie nicht geeignet, darzutun, dass ein höherer Gesamtgrad der Behinderung erreicht wird. Lediglich das Restless Legs-Syndrom war – wie von der Sachverständigen nachvollziehbar ausgeführt – um eine Stufe höher einzustufen, was aber nicht zu einer Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung führte. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher unterbleiben.Aufgrund des Beschwerdevorbringens holte die belangte Behörde zur Klärung des Sachverhaltes noch ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie ein. Wie unter Punkt römisch zwei. 2. bereits ausgeführt, wurden die Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der Beschwerdeführerin mündlich zu erörtern gewesen wäre – das Beschwerdevorbringen ist, wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, in Anbetracht der nachvollziehbaren Schlussfolgerungen im von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie nicht geeignet, darzutun, dass ein höherer Gesamtgrad der Behinderung erreicht wird. Lediglich das Restless Legs-Syndrom war – wie von der Sachverständigen nachvollziehbar ausgeführt – um eine Stufe höher einzustufen, was aber nicht zu einer Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung führte. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W200.2248810.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.