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{'item': 'W222 1430740-6'}

Obsah (18)§ 46aArt. 133§ 3§ 8§ 10§ 75§§ 57§ 52§ 46§ 55§ 32§ 68§ 28§ 13§ 97§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.01.2022 GeschäftszahlW222 1430740-6 Spruch, W222 1430740-6/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch seine

§ 46aAbs. 1 Z 3 i

Vm Abs. 4 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Absatz 4, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Vorverfahren: I.1.
  2. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger von Bangladesch, ein Angehöriger der Volksgruppe der XXXX , reiste im September XXXX illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1.
  3. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger von Bangladesch, ein Angehöriger der Volksgruppe der römisch 40 , reiste im September römisch 40 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. In einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX sowie einer Einvernahme beim Bundesasylamt am XXXX begründete der BF seine Antragstellung im Wesentlichen damit, als politischer Sympathisant von lokalen politischen Gegnern mit dem Umbringen bedroht und wegen fingierter Delikte angezeigt worden zu sein, wobei er auch zwei Mal in Untersuchungshaft gesessen sei. Am 15.11.2011 habe er aus diesen Gründen endgültig das Herkunftsland verlassen.In einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am römisch 40 sowie einer Einvernahme beim Bundesasylamt am römisch 40 begründete der BF seine Antragstellung im Wesentlichen damit, als politischer Sympathisant von lokalen politischen Gegnern mit dem Umbringen bedroht und wegen fingierter Delikte angezeigt worden zu sein, wobei er auch zwei Mal in Untersuchungshaft gesessen sei. Am 15.11.2011 habe er aus diesen Gründen endgültig das Herkunftsland verlassen. I.1.
  4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie

§ 8Abs.

1 Z 1 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Bangladesch nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei gleichzeitig dessen Ausweisung

§ 10Abs.

1 leg.cit. ausgesprochen wurde (Spruchpunkt III.). Die Entscheidung wurde im Wesentlichen mit der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des BF begründet.römisch eins.1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40 , wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Bangladesch nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), wobei gleichzeitig dessen Ausweisung

Paragraph 10, Absatz eins, leg.cit. ausgesprochen wurde (Spruchpunkt römisch drei.). Die Entscheidung wurde im Wesentlichen mit der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des BF begründet. I.1.3. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX ,

§§ 3Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 als unbegründet abgewiesen und

§ 75Abs. 20 Asyl

G 2005 das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) zurückverwiesen. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen mit der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des BF begründet. Die Entscheidung wurde mit 28.12.2015 rechtskräftig.römisch eins.1.3. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 ,

Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und

Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) zurückverwiesen. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen mit der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des BF begründet. Die Entscheidung wurde mit 28.12.2015 rechtskräftig. I.1.

  1. Am XXXX wurde seitens des Bundesamtes eine Einvernahme mit dem BF durchgeführt, in der dieser insbesondere zu seiner aktuellen Situation in Österreich befragt wurde. Der BF gab im Wesentlichen an, dass er in Österreich von der Unterstützung seines Cousins, der Caritas, von der er etwa € 200,- monatlich erhalte, und geringfügiger Erwerbstätigkeit durch Aushilfe an einem Zeitungsstand für 2 €,- pro Stunde lebe. Versichert sei er durch die Caritas. Sein Cousin sei arbeitslos und habe er abgesehen von diesem und dessen Geschwistern keine Angehörigen in Österreich. Er sei gelegentlich auch bei seinem Cousin und dessen Geschwistern wohnhaft, wofür er nichts zu bezahlen habe. Sein Cousin sei seit ca. 11 Jahren in Österreich. Ab und zu telefoniere er mit XXXX in Bangladesch. Befragt zu allfälligen Abhängigkeitsverhältnissen in Österreich, erklärte der BF, er habe Kontakt zu Landsleuten aus Bangladesch und seien diese gute Freunde. Er habe in Österreich keine Kurse oder sonstigen Ausbildungen absolviert und könne er sich derzeit nicht einmal sein Leben leisten. Zu seinen Deutschkenntnissen erklärte der BF, nicht so viel zu verstehen. Er bemühe sich, in Zukunft Deutsch zu lernen. Er habe begonnen, bei der Caritas kostenlose Kurse zu besuchen. Er besitze seit XXXX die Erste Hilfe Karte und sei unterstützendes Mitglied. Er sei auch in der XXXX und in einem XXXX aktiv. In Bangladesch werde er verfolgt und sei sein Leben dort unsicher. Der BF legte eine Bestätigung der Bangladesch-Österreichischen Gesellschaft vom XXXX hinsichtlich seiner Mitgliedschaft, eine Unterstützungserklärung durch seinen Cousin, eine Meldebestätigung, eine Deutschkursbestätigung vom XXXX , den Personalausweis seines Cousins, eine Deutschkursbestätigung vom XXXX , eine Bestätigung hinsichtlich eines Alphabetisierungskurses vom XXXX sowie eine Registrierung für die fallweise Beschäftigung als Schnee- und Streuarbeiter im Bedarfsfall durch die MA 48 XXXX vor.römisch eins.1.
  2. Am römisch 40 wurde seitens des Bundesamtes eine Einvernahme mit dem BF durchgeführt, in der dieser insbesondere zu seiner aktuellen Situation in Österreich befragt wurde. Der BF gab im Wesentlichen an, dass er in Österreich von der Unterstützung seines Cousins, der Caritas, von der er etwa € 200,- monatlich erhalte, und geringfügiger Erwerbstätigkeit durch Aushilfe an einem Zeitungsstand für 2 €,- pro Stunde lebe. Versichert sei er durch die Caritas. Sein Cousin sei arbeitslos und habe er abgesehen von diesem und dessen Geschwistern keine Angehörigen in Österreich. Er sei gelegentlich auch bei seinem Cousin und dessen Geschwistern wohnhaft, wofür er nichts zu bezahlen habe. Sein Cousin sei seit ca. 11 Jahren in Österreich. Ab und zu telefoniere er mit römisch 40 in Bangladesch. Befragt zu allfälligen Abhängigkeitsverhältnissen in Österreich, erklärte der BF, er habe Kontakt zu Landsleuten aus Bangladesch und seien diese gute Freunde. Er habe in Österreich keine Kurse oder sonstigen Ausbildungen absolviert und könne er sich derzeit nicht einmal sein Leben leisten. Zu seinen Deutschkenntnissen erklärte der BF, nicht so viel zu verstehen. Er bemühe sich, in Zukunft Deutsch zu lernen. Er habe begonnen, bei der Caritas kostenlose Kurse zu besuchen. Er besitze seit römisch 40 die Erste Hilfe Karte und sei unterstützendes Mitglied. Er sei auch in der römisch 40 und in einem römisch 40 aktiv. In Bangladesch werde er verfolgt und sei sein Leben dort unsicher. Der BF legte eine Bestätigung der Bangladesch-Österreichischen Gesellschaft vom römisch 40 hinsichtlich seiner Mitgliedschaft, eine Unterstützungserklärung durch seinen Cousin, eine Meldebestätigung, eine Deutschkursbestätigung vom römisch 40 , den Personalausweis seines Cousins, eine Deutschkursbestätigung vom römisch 40 , eine Bestätigung hinsichtlich eines Alphabetisierungskurses vom römisch 40 sowie eine Registrierung für die fallweise Beschäftigung als Schnee- und Streuarbeiter im Bedarfsfall durch die MA 48 römisch 40 vor. I.1.
  3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX , wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 57und 55 Asyl

G nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Bangladesch

§ 46

FPG zulässig sei.

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich aus den Befragungen des BF zu seinem Privat- und Familienleben – mit Ausnahme der neuen Meldeadresse – keine Änderungen seit der Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes ergeben habe. Die Behörde sei unter Zugrundelegung des dargestellten Privat- und Familienlebens des BF und Heranziehung der höchstgerichtlichen Judikatur und Judikatur des EGMR in einer Interessensabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zum Schluss gekommen, dass das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich überwiege. Sohin sei ein Aufenthaltstitel gem. §§ 55 AsylG 2005 nicht zu erteilen und die gegenständliche Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden gewesen. römisch eins.1.5. Mit Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 , wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Bangladesch

Paragraph 46, FPG zulässig sei.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich aus den Befragungen des BF zu seinem Privat- und Familienleben – mit Ausnahme der neuen Meldeadresse – keine Änderungen seit der Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes ergeben habe. Die Behörde sei unter Zugrundelegung des dargestellten Privat- und Familienlebens des BF und Heranziehung der höchstgerichtlichen Judikatur und Judikatur des EGMR in einer Interessensabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK zum Schluss gekommen, dass das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich überwiege. Sohin sei ein Aufenthaltstitel gem. Paragraphen 55, AsylG 2005 nicht zu erteilen und die gegenständliche Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden gewesen. I.1.6. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX ,

§§ 10, 55 und 57 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 1 Z 1 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis wurde mit 17.05.2016 rechtskräftig.römisch eins.1.6. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 ,

Paragraphen 10, 55 und 57 AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis wurde mit 17.05.2016 rechtskräftig. I.1.

  1. In einer niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesamt am XXXX zur Durchsetzung und Effektuierung der Rückkehrentscheidung machte der BF, der laut eigenen Angaben über keinen Reisepass verfüge und ein Rückkehrberatungsgespräch nicht wahrgenommen habe, deutlich, dass er nicht ins Herkunftsland zurückkehren wolle, stimmte aber zu, seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen und bei der Erlangung eines Heimreisezertifikates über die Vertretungsbehörde der Botschaft zur Ausreise mitzuwirken. Dem BF wurde mitgeteilt, dass Kontakt mit der Botschaft aufgenommen werde, um ein Heimreisezertifikat für die Ausreise zu besorgen. Weiters wurde ihm mitgeteilt, dass, sobald das Heimreisezertifikat eingelangt sei und er nicht freiwillig ausreisen werde, er mittels Festnahmeauftrag festgenommen und in sein Heimatland abgeschoben werden.römisch eins.1.
  2. In einer niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesamt am römisch 40 zur Durchsetzung und Effektuierung der Rückkehrentscheidung machte der BF, der laut eigenen Angaben über keinen Reisepass verfüge und ein Rückkehrberatungsgespräch nicht wahrgenommen habe, deutlich, dass er nicht ins Herkunftsland zurückkehren wolle, stimmte aber zu, seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen und bei der Erlangung eines Heimreisezertifikates über die Vertretungsbehörde der Botschaft zur Ausreise mitzuwirken. Dem BF wurde mitgeteilt, dass Kontakt mit der Botschaft aufgenommen werde, um ein Heimreisezertifikat für die Ausreise zu besorgen. Weiters wurde ihm mitgeteilt, dass, sobald das Heimreisezertifikat eingelangt sei und er nicht freiwillig ausreisen werde, er mittels Festnahmeauftrag festgenommen und in sein Heimatland abgeschoben werden. I.1.
  3. Am XXXX stellte der BF neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er in einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX im Wesentlichen damit, dass er vor 10 Tagen mit seiner Mutter telefonisch Kontakt aufgenommen habe, und diese ihm erklärt habe, dass wieder Klagen gegen ihn „hereingekommen“ seien und es gefährlich wäre, nach Hause zurückzukehren. Die neuen Gründe, die ihm zur Last gelegt werden, würde er im Moment nicht kennen. Er werde sich aber ausführlich darüber informieren. Er würde in Bangladesh wieder verhaftet werden und das Gefängnis nicht überleben. Am selben Tag wurde ein EURODAC- und nationaler AFIS-Abgleich vorgenommen.römisch eins.1.
  4. Am römisch 40 stellte der BF neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er in einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am römisch 40 im Wesentlichen damit, dass er vor 10 Tagen mit seiner Mutter telefonisch Kontakt aufgenommen habe, und diese ihm erklärt habe, dass wieder Klagen gegen ihn „hereingekommen“ seien und es gefährlich wäre, nach Hause zurückzukehren. Die neuen Gründe, die ihm zur Last gelegt werden, würde er im Moment nicht kennen. Er werde sich aber ausführlich darüber informieren. Er würde in Bangladesh wieder verhaftet werden und das Gefängnis nicht überleben. Am selben Tag wurde ein EURODAC- und nationaler AFIS-Abgleich vorgenommen. I.1.
  5. Mit Schreiben vom XXXX langte beim Bundesveraltungsgericht ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zur Zahl XXXX ein. Der Wiederaufnahmeantrag wurde mit einem (in Kopie) beigefügten Polizeiprotokoll einer Polizeistation in Bangladesch über eine im XXXX gegen den BF eingebrachte Anzeige sowie einer Bestätigung eines bengalischen Parteianwaltes vom XXXX der die falschen Vorwürfe gegen den BF und dessen Gefängnisaufenthalt bestätigen würde, begründet. Aus der Bestätigung würde weiters hervorgehen, dass auch nach der Ausreise des BF noch Anzeigen gegen diesen eingebracht worden seien und diene es zum Beweis dessen, dass der BF nach wie vor Anzeigen gegen seine Person und Verfolgung seitens seiner politischen Gegner zu gewärtigen habe. Dem Onkel des BF sei es erst jetzt gelungen, die beiligenden Beweismittel zu beschaffen, weshalb dem BF keinesfalls Verschulden an der späteren Geltendmachung der Beweismittel treffe. Die Dokumente sind in bengalischer Sprache verfasst.römisch eins.1.
  6. Mit Schreiben vom römisch 40 langte beim Bundesveraltungsgericht ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zur Zahl römisch 40 ein. Der Wiederaufnahmeantrag wurde mit einem (in Kopie) beigefügten Polizeiprotokoll einer Polizeistation in Bangladesch über eine im römisch 40 gegen den BF eingebrachte Anzeige sowie einer Bestätigung eines bengalischen Parteianwaltes vom römisch 40 der die falschen Vorwürfe gegen den BF und dessen Gefängnisaufenthalt bestätigen würde, begründet. Aus der Bestätigung würde weiters hervorgehen, dass auch nach der Ausreise des BF noch Anzeigen gegen diesen eingebracht worden seien und diene es zum Beweis dessen, dass der BF nach wie vor Anzeigen gegen seine Person und Verfolgung seitens seiner politischen Gegner zu gewärtigen habe. Dem Onkel des BF sei es erst jetzt gelungen, die beiligenden Beweismittel zu beschaffen, weshalb dem BF keinesfalls Verschulden an der späteren Geltendmachung der Beweismittel treffe. Die Dokumente sind in bengalischer Sprache verfasst. I.1.
  7. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , formell rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens auf internationalen Schutz

§ 32Abs. 1 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst dargelegt, dass die vom BF vorgelegten Beweismittel eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht rechtfertigen. Das in Kopie vorgelegte Polizeiprotokoll über eine XXXX gegen den BF eingebrachte Polizei-Anzeige wegen Kindesentführung führe selbst bei Zutreffen einer entsprechenden Anzeige zu keiner anderslautenden Entscheidung. Anhand der Beweiswürdigung des Erkenntnis vom XXXX führe dies nicht zur einer reale Gefährdung des BF. Die weiters drei vorgelegten Bestätigungsschreiben würden sich auf nicht namensidente Personen mit dem BF beziehen. Aber auch inhaltlich erscheine eine Zuordnung der in den vorgelegten Dokumenten bestätigten Vorfälle an den BF ausgeschlossen, als diese in diametralen und unauflösbaren Widerspruch zu seinem dem Antrag auf internationalen Schutz vom 2012 zugrundeliegenden Vorbringen stehen, wonach er wegen seiner Aktivitäten als Sympathisant der AL von seinen politischen Gegnern der BNP angezeigt worden wäre und nicht umgekehrt. Dem BF sei es im Ergebnis nicht gelungen, neu hervorkommende Tatsachen, respektive Beweismittel vorzulegen, die entscheidungsrelevante Umstände derart betreffen, dass sie, wären sie seinerzeit berücksichtigt worden, voraussichtlich zu einer anderen als der tatsächlichen getroffenen Entscheidung geführt hätten und daher auch im wieder aufgenommenen Verfahren führen werden.römisch eins.1.10. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , formell rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens auf internationalen Schutz

Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst dargelegt, dass die vom BF vorgelegten Beweismittel eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht rechtfertigen. Das in Kopie vorgelegte Polizeiprotokoll über eine römisch 40 gegen den BF eingebrachte Polizei-Anzeige wegen Kindesentführung führe selbst bei Zutreffen einer entsprechenden Anzeige zu keiner anderslautenden Entscheidung. Anhand der Beweiswürdigung des Erkenntnis vom römisch 40 führe dies nicht zur einer reale Gefährdung des BF. Die weiters drei vorgelegten Bestätigungsschreiben würden sich auf nicht namensidente Personen mit dem BF beziehen. Aber auch inhaltlich erscheine eine Zuordnung der in den vorgelegten Dokumenten bestätigten Vorfälle an den BF ausgeschlossen, als diese in diametralen und unauflösbaren Widerspruch zu seinem dem Antrag auf internationalen Schutz vom 2012 zugrundeliegenden Vorbringen stehen, wonach er wegen seiner Aktivitäten als Sympathisant der AL von seinen politischen Gegnern der BNP angezeigt worden wäre und nicht umgekehrt. Dem BF sei es im Ergebnis nicht gelungen, neu hervorkommende Tatsachen, respektive Beweismittel vorzulegen, die entscheidungsrelevante Umstände derart betreffen, dass sie, wären sie seinerzeit berücksichtigt worden, voraussichtlich zu einer anderen als der tatsächlichen getroffenen Entscheidung geführt hätten und daher auch im wieder aufgenommenen Verfahren führen werden. I.1.

  1. Im weitergehenden Verfahren wurde eine gutachterliche Stellungnahme von einer Ärztin XXXX allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige eingeholt. In der Stellungnahme wurde unter anderem festgehalten, dass der BF orientiert und bewusstseinklar sei. Zur Zeit der Befundaufnahme würden sich Symptome einer depressiven Reaktion auf Belastungen finden. Eine depressive Symptomatik sowie eine paranoide Reaktionsbereitschaft bestehen, diese seien derzeit jedoch nicht psychotisch anmutend. Es würden keine Symptome einer anderen Störung, insbesondere keiner PTSD entsprechend bestehen. Therapeutische und medizinische Maßnahmen seien nicht anzuraten.römisch eins.1.
  2. Im weitergehenden Verfahren wurde eine gutachterliche Stellungnahme von einer Ärztin römisch 40 allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige eingeholt. In der Stellungnahme wurde unter anderem festgehalten, dass der BF orientiert und bewusstseinklar sei. Zur Zeit der Befundaufnahme würden sich Symptome einer depressiven Reaktion auf Belastungen finden. Eine depressive Symptomatik sowie eine paranoide Reaktionsbereitschaft bestehen, diese seien derzeit jedoch nicht psychotisch anmutend. Es würden keine Symptome einer anderen Störung, insbesondere keiner PTSD entsprechend bestehen. Therapeutische und medizinische Maßnahmen seien nicht anzuraten. I.1.
  3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, XXXX wurde der Folgeantrag des BF

§ 68Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF

§ 57Asyl

G nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Ziffer 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Absatz 2 FPG erlassen.

Es wurde zudem

§ 52

Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

§ 46

FPG nach Bangladesch zulässig sei.

§ 55Absatz 1 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt.

römisch eins.1.12. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, römisch 40 wurde der Folgeantrag des BF

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2 FPG erlassen. Es wurde zudem

Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG nach Bangladesch zulässig sei.

Paragraph 55, Absatz 1 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. Begründend wurde erläutert, dass sich die Feststellungen zum psychischen Gesundheitszustand des BF auf eine im Verfahren in Auftrag gegebene gutachterliche Stellungnahme stützen würden. Im Ergebnis seien keine Zweifel an der Richtigkeit des Untersuchungsergebnisses hervorgekommen. Die Befunde seien damals bei der Erstellung der Stellungnahme berücksichtigt worden. Der BF habe sich zudem auf Fluchtgründe gestützt, die er bereits im ersten Verfahren vorbrachte. Soweit der BF anführt, dass seine Mutter dem BF telefonisch mitgeteilt habe, dass erneut Klagen gegen seine Person eingebracht worden wären, sei dieses Vorbringen nicht geeignet eine glaubhafte Bedrohungssituation darzulegen. Der BF habe keinerlei Aufzeichnungen über das Telefonat noch andere Beweismittel. Zudem müsse auch auf die im Wiederaufnahmeantrag vorgelegten Beweismittel hingewiesen werden. Daraus ergebe sich laut Erkenntnis des BVwG, dass diese nicht zur Wideraufnahme des Verfahrens führen können. I.1.13. Der BF hat gegen den Bescheid des BFA vom XXXX fristgerecht wegen Verfahrensfehlern und Rechtswidrigkeit des Inhaltes Beschwerde erhoben.römisch eins.1.13. Der BF hat gegen den Bescheid des BFA vom römisch 40 fristgerecht wegen Verfahrensfehlern und Rechtswidrigkeit des Inhaltes Beschwerde erhoben. I.1.14. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , wurde die Beschwerde

§ 28Abs. 2 Z 1 Vw

GVG iVm § 68 Abs. 1 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF, §§ 57, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 FPG 2005 idgF, § 55 Abs. 1a FPG 2005 als unbegründet abgewiesen. Gegen den Beschwerdeführer liegt somit seit XXXX eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme vor.römisch eins.1.14. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , wurde die Beschwerde

Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF, Paragraphen 57, 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46, FPG 2005 idgF, Paragraph 55, Absatz eins a, FPG 2005 als unbegründet abgewiesen. Gegen den Beschwerdeführer liegt somit seit römisch 40 eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. I.1.15. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) vom XXXX , zugestellt XXXX , wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes zum angegebenen Termin und Ort als Beteiligter persönlich zu kommen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken, im Konkreten wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen ein beiliegendes Formblatt zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates mit den richtigen Identitätsdaten vollständig auszufüllen, zu unterschreiben und innerhalb von einer Woche ab Zustellung des Bescheides an die Behörde zurückzusenden. Wenn der Beschwerdeführer diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leistet, wurde eine Haftstrafe von 14 Tagen angedroht. Zudem wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid

§ 13Abs.

2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz ausgeschlossen.römisch eins.1.15. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) vom römisch 40 , zugestellt römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes zum angegebenen Termin und Ort als Beteiligter persönlich zu kommen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken, im Konkreten wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen ein beiliegendes Formblatt zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates mit den richtigen Identitätsdaten vollständig auszufüllen, zu unterschreiben und innerhalb von einer Woche ab Zustellung des Bescheides an die Behörde zurückzusenden. Wenn der Beschwerdeführer diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leistet, wurde eine Haftstrafe von 14 Tagen angedroht. Zudem wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid

Paragraph 13, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz ausgeschlossen. I.1.

  1. Mit Schriftsatz vom XXXX , beim Bundesverwaltungsgericht am XXXX einlangend, erhob der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten Beschwerde, wonach die Vollziehung der im Ladungsbescheid angedrohten Zwangsmittel unzulässig sei, wenn der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung bereits nachgekommen ist. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ( XXXX ) gegenüber der zuständigen Richterin dargelegt, dass er alle Unterlagen und Dokumente im Verfahren bereits vorgelegt habe. Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob ein Zwangsmittel noch zielführend ist und daher noch verhängt werden darf, sei der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend, jener Zeitpunkt in dem die Vollstreckungsverfügung erlassen werde, daher im konkreten Fall der XXXX . Das angedrohte Zwangsmittel der Verhängung einer 14tägigen Haftstrafe sei daher nicht angemessen, da der Beschwerdeführer sämtliche Unterlagen und Dokumente bereits vorgelegt habe. Die Einvernahme des Beschwerdeführers und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurden beantragt.römisch eins.1.
  2. Mit Schriftsatz vom römisch 40 , beim Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 einlangend, erhob der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten Beschwerde, wonach die Vollziehung der im Ladungsbescheid angedrohten Zwangsmittel unzulässig sei, wenn der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung bereits nachgekommen ist. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ( römisch 40 ) gegenüber der zuständigen Richterin dargelegt, dass er alle Unterlagen und Dokumente im Verfahren bereits vorgelegt habe. Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob ein Zwangsmittel noch zielführend ist und daher noch verhängt werden darf, sei der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend, jener Zeitpunkt in dem die Vollstreckungsverfügung erlassen werde, daher im konkreten Fall der römisch 40 . Das angedrohte Zwangsmittel der Verhängung einer 14tägigen Haftstrafe sei daher nicht angemessen, da der Beschwerdeführer sämtliche Unterlagen und Dokumente bereits vorgelegt habe. Die Einvernahme des Beschwerdeführers und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurden beantragt. Hinsichtlich des Begehrens auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde begründet ausgeführt, dass der Antragsteller nach Bangladesch abgeschoben würde, sollte die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werden. Bei einer Abschiebung in seinen Herkunftsstaat müsse der Antragsteller damit rechnen, dass „er auch in der Vergangenheit weiterverfolgt“ werde. Der Antragsteller sei bereits gut integriert, spreche gut Deutsch und verfüge über einen Freundeskreis. Die Voraussetzungen für die Bewilligung der aufschiebenden Wirkung seien jedenfalls gegeben, worauf der Antragsteller im Lichte der Rechtsprechung auch einen Rechtsanspruch habe. Eine Rückreise sei somit für den Antragsteller mit enormen Risiken verbunden, da die Krankenhäuser nicht dem europäischen Standard entsprechen und Bangladesch über ein sehr mangelhaftes Gesundheitssystem verfüge, wodurch die COVID-Infektionsgefahr äußerst groß sei und außerhalb der Städte die medizinische Versorgung nicht gewährleistet sei. I.1.
  3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX als unbegründet abgewiesen.römisch eins.1.
  4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 als unbegründet abgewiesen.
  5. Gegenständliches Verfahren: I.2.
  6. Am XXXX stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte ( XXXX ) nach § 46a Abs. 4 FPG aus dem Duldungsgrund des § 46a Abs. 1 Z 1 und Z 3 FPG, da die Abschiebung aus Sicht des Beschwerdeführers gem. §§ 50, 51 oder 52 Abs. 9 FPG unzulässig sei und aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen, unmöglich sei.römisch eins.2.
  7. Am römisch 40 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte ( römisch 40 ) nach Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG aus dem Duldungsgrund des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, FPG, da die Abschiebung aus Sicht des Beschwerdeführers gem. Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, FPG unzulässig sei und aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen, unmöglich sei. Ausgeführt wurde im angeschlossenen Beiblatt ( XXXX ), der Beschwerdeführer sei sämtlichen fremdenpolizeilichen Ladungen nachgekommen, habe seine Identitätsdaten nicht verschleiert und stets wahrheitsgemäß und konsistent angegeben und habe aktiv an der Erlangung eines Heimreisezertifikates mitgewirkt. Ein solches würde dennoch nicht vorliegen, daher sei davon auszugehen, dass die Ausstellung eines solchen Dokumentes im Fall des Beschwerdeführers grundsätzlich nicht möglich sei und ihm sei daher in Anbetracht der gesetzlichen Grundlagen eine Duldungskarte auszustellen. Der Beschwerdeführer habe seine Mitwirkungspflichten erfüllt und auch keine behördlichen Schritte zu Erlangung eines Ersatzreisedokuments vereitelt. Auch sei die Ausreise bzw. Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat Bangladesch aus tatsächlichen von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich. Ausgeführt wurde im angeschlossenen Beiblatt ( römisch 40 ), der Beschwerdeführer sei sämtlichen fremdenpolizeilichen Ladungen nachgekommen, habe seine Identitätsdaten nicht verschleiert und stets wahrheitsgemäß und konsistent angegeben und habe aktiv an der Erlangung eines Heimreisezertifikates mitgewirkt. Ein solches würde dennoch nicht vorliegen, daher sei davon auszugehen, dass die Ausstellung eines solchen Dokumentes im Fall des Beschwerdeführers grundsätzlich nicht möglich sei und ihm sei daher in Anbetracht der gesetzlichen Grundlagen eine Duldungskarte auszustellen. Der Beschwerdeführer habe seine Mitwirkungspflichten erfüllt und auch keine behördlichen Schritte zu Erlangung eines Ersatzreisedokuments vereitelt. Auch sei die Ausreise bzw. Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat Bangladesch aus tatsächlichen von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich. Der Beschwerdeführer leide darüber hinaus an einer posttraumatischen Belastungsstörung, wie im beigelegten fachärztlichen Befundbericht vom XXXX ersichtlich und bedarf er einer engmaschigen psychiatrischen und psychologischen Behandlung. Eine Abschiebung des Beschwerdeführers würde daher eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen und sei sein Aufenthalt auch gem. § 43 Abs. 1 Z 1 FPG zu dulden. Der Beschwerdeführer leide darüber hinaus an einer posttraumatischen Belastungsstörung, wie im beigelegten fachärztlichen Befundbericht vom römisch 40 ersichtlich und bedarf er einer engmaschigen psychiatrischen und psychologischen Behandlung. Eine Abschiebung des Beschwerdeführers würde daher eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen und sei sein Aufenthalt auch gem. Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, FPG zu dulden. I.2.
  8. Am 19.12.2019 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt vom Ergebnis der Beweisaufnahme und der anvisierten Abweisung des Antrages auf Ausstellung einer Karte für Geduldete informiert und die Möglichkeit einer Stellungnahme binnen 14 Tagen eingeräumt ( XXXX ). römisch eins.2.
  9. Am 19.12.2019 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt vom Ergebnis der Beweisaufnahme und der anvisierten Abweisung des Antrages auf Ausstellung einer Karte für Geduldete informiert und die Möglichkeit einer Stellungnahme binnen 14 Tagen eingeräumt ( römisch 40 ). I.2.
  10. Am XXXX langte eine diesbezügliche Stellungnahme des Beschwerdeführers ein ( XXXX ) in welcher auf die ausführliche und schlüssige Antragsbegründung vom XXXX verwiesen wurde und ergänzte unter Vorlage der fachärztlichen Behandlungsbestätigung vom XXXX sich beginnend mit XXXX nach wie vor in fachärztlicher Behandlung zu befinden. römisch eins.2.
  11. Am römisch 40 langte eine diesbezügliche Stellungnahme des Beschwerdeführers ein ( römisch 40 ) in welcher auf die ausführliche und schlüssige Antragsbegründung vom römisch 40 verwiesen wurde und ergänzte unter Vorlage der fachärztlichen Behandlungsbestätigung vom römisch 40 sich beginnend mit römisch 40 nach wie vor in fachärztlicher Behandlung zu befinden. I.2.
  12. Mit verfahrensgegenständlichen Bescheid vom XXXX zu XXXX ( XXXX ) wurde der Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete des Beschwerdeführers vom XXXX

§ 46aAbsatz 4 in Verbindung mit Absatz 1 Ziffer 3 Fremdenpolizeigesetz abgewiesen.

römisch eins.2.4. Mit verfahrensgegenständlichen Bescheid vom römisch 40 zu römisch 40 ( römisch 40 ) wurde der Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete des Beschwerdeführers vom römisch 40

Paragraph 46 a, Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 1 Ziffer 3 Fremdenpolizeigesetz abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zwei unbegründete Anträge auf internationalen Schutz gestellt habe, welche rechtskräftig abgewiesen wurden. Der Beschwerdeführer sei zur Ausreise verpflichtet, weigere sich doch beharrlich dieser Ausreiseverpflichtung nachzukommen und sei rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig. Der Beschwerdeführer versuche seine Identität offenkundig zu verschleiern. Er habe zwar das Formblatt zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes ausgefüllt und unterfertigt, jedoch sei daraus nicht ersichtlich oder nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer dabei auch seine korrekten und vollständigen Personalien angegeben habe. Der Beschwerdeführer habe seine allgemeine Mitwirkungspflicht im Verfahren bisher nur ungenügend wahrgenommen. I.2.

  1. Am 21.06.2021 hat der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers bekanntgegeben, das Vollmachtsverhältnis zum Beschwerdeführer aufzulösen ( XXXX ).römisch eins.2.
  2. Am 21.06.2021 hat der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers bekanntgegeben, das Vollmachtsverhältnis zum Beschwerdeführer aufzulösen ( römisch 40 ). I.2.
  3. Mit Schreiben vom 08.07.2021 erhob der Beschwerdeführer gegen den abweisenden Bescheid vom XXXX zu XXXX wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften, fristgerecht Beschwerde ( XXXX ). Die Behörde gehe fälschlicherweise davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht ausreichend am Verfahren mitgewirkt hätte. Hätte die Behörde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, so hätte der Beschwerdeführer erklären können, dass er sehr wohl bei der bengalischen Botschaft mehrfach vorgesprochen habe und somit mitgewirkt hat. Es sei für den Beschwerdeführer aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen unmöglich von der Botschaft entsprechende Dokumente zu erhalten.römisch eins.2.
  4. Mit Schreiben vom 08.07.2021 erhob der Beschwerdeführer gegen den abweisenden Bescheid vom römisch 40 zu römisch 40 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften, fristgerecht Beschwerde ( römisch 40 ). Die Behörde gehe fälschlicherweise davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht ausreichend am Verfahren mitgewirkt hätte. Hätte die Behörde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, so hätte der Beschwerdeführer erklären können, dass er sehr wohl bei der bengalischen Botschaft mehrfach vorgesprochen habe und somit mitgewirkt hat. Es sei für den Beschwerdeführer aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen unmöglich von der Botschaft entsprechende Dokumente zu erhalten. I.2.
  5. Am XXXX wurde von der der bengalischen Botschaft für den Beschwerdeführer ein Heimreisezertifikat gültig bis XXXX ausgestellt.römisch eins.2.
  6. Am römisch 40 wurde von der der bengalischen Botschaft für den Beschwerdeführer ein Heimreisezertifikat gültig bis römisch 40 ausgestellt. I.2.
  7. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer im Rahmen einer Charterrückführung in sein Herkunftsland rückgeführt. römisch eins.2.
  8. Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen einer Charterrückführung in sein Herkunftsland rückgeführt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen, die sich zweifelfrei aus den hg. Akten zu den Zlen. XXXX sowie dem gegenständlichen Antrag vom XXXX ergeben, werden auch als relevanter Sachverhalt zugrundegelegt.Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen, die sich zweifelfrei aus den hg. Akten zu den Zlen. römisch 40 sowie dem gegenständlichen Antrag vom römisch 40 ergeben, werden auch als relevanter Sachverhalt zugrundegelegt. Der Beschwerdeführer stellte seit seiner erstmaligen Einreise nach Österreich bzw. seiner ersten Asylantragstellung am XXXX insgesamt zwei Anträge auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer stellte seit seiner erstmaligen Einreise nach Österreich bzw. seiner ersten Asylantragstellung am römisch 40 insgesamt zwei Anträge auf internationalen Schutz. Der erste Antrag wurde rechtskräftig negativ entschieden. Dem Vorbringen des BF wurde kein Glauben geschenkt bzw. keine Asylrelevanz abgeleitet. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 abgewiesen und ihm

§ 8Abs.

1 Z 1 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Bangladesch nicht zuerkannt, wobei gleichzeitig dessen Ausweisung

§ 10Abs.

1 leg.cit. ausgesprochen wurde (Spruchpunkt III.). Die Entscheidung wurde im Wesentlichen mit der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des BF begründet.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40 , wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und ihm

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Bangladesch nicht zuerkannt, wobei gleichzeitig dessen Ausweisung

Paragraph 10, Absatz eins, leg.cit. ausgesprochen wurde (Spruchpunkt römisch drei.). Die Entscheidung wurde im Wesentlichen mit der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des BF begründet. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX

§§ 3Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 als unbegründet abgewiesen und

§ 75Abs. 20 Asyl

G 2005 das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Die Entscheidung erwuchs mit XXXX in Rechtskraft.Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40

Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und

Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Die Entscheidung erwuchs mit römisch 40 in Rechtskraft. Dem BF wurde im fortgesetzten Verfahren mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX , ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 57und 55 Asyl

G nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Bangladesch

§ 46

FPG zulässig sei.

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.Dem BF wurde im fortgesetzten Verfahren mit Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 , ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Bangladesch

Paragraph 46, FPG zulässig sei.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX ,

§§ 10, 55 und 57 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 1 Z 1 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis erwuchs am XXXX in Rechtskraft.Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 ,

Paragraphen 10, 55 und 57 AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis erwuchs am römisch 40 in Rechtskraft. Mit Schreiben vom XXXX stellte der BF beim Bundesveraltungsgericht ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zur Zahl XXXX ein. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , formell rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens auf internationalen Schutz

§ 32Abs. 1 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs am XXXX in Rechtskraft.Mit Schreiben vom römisch 40 stellte der BF beim Bundesveraltungsgericht ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zur Zahl römisch 40 ein. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , formell rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens auf internationalen Schutz

Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs am römisch 40 in Rechtskraft. Am XXXX stellte der BF seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Es ergab sich weder eine maßgebliche Änderung in Bezug auf die dem BF betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat noch in sonstigen in der Person des BF gelegenen Umstände. Ebenso ergab sich keine sonstige aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation des BF. Am römisch 40 stellte der BF seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Es ergab sich weder eine maßgebliche Änderung in Bezug auf die dem BF betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat noch in sonstigen in der Person des BF gelegenen Umstände. Ebenso ergab sich keine sonstige aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation des BF. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, XXXX , vom XXXX , wurde der Folgeantrag des BF

§ 68

Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, römisch 40 , vom römisch 40 , wurde der Folgeantrag des BF

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX wurde die Beschwerde

§ 28Abs. 2 Z 1 Vw

GVG iVm § 68 Abs. 1 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF, §§ 57, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 FPG 2005 idgF, § 55 Abs. 1a FPG 2005 als unbegründet abgewiesen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 wurde die Beschwerde

Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF, Paragraphen 57, 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46, FPG 2005 idgF, Paragraph 55, Absatz eins a, FPG 2005 als unbegründet abgewiesen. Gegen den Beschwerdeführer liegt somit seit XXXX eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme vor.Gegen den Beschwerdeführer liegt somit seit römisch 40 eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Beim BF handelt es sich um einen männlichen, bengalischen Staatsbürger, welcher aus der einem Dorf im Distrikt XXXX , stammt. Der BF spricht die Sprache Bengali.Beim BF handelt es sich um einen männlichen, bengalischen Staatsbürger, welcher aus der einem Dorf im Distrikt römisch 40 , stammt. Der BF spricht die Sprache Bengali. Der BF ist ein arbeitsfähiger Mensch. Er verfügt über bestehende familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat ( XXXX ) und einer – wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage.Der BF ist ein arbeitsfähiger Mensch. Er verfügt über bestehende familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat ( römisch 40 ) und einer – wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage. Der BF leidet an einer Anpassungsstörung F 43.2 und einer längeren depressiven Reaktion. Gegen den Beschwerdeführer liegt somit eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Der Beschwerdeführer ist zur Ausreise verpflichtet. Der Beschwerdeführer kam bis zu seiner Abschiebung seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht nach. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet war unrechtmäßig. Die Beschwerdeführer verfügte über kein Aufenthaltsrecht in Österreich. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Es kann nicht festgestellt werden, dass es dem Beschwerdeführer aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich gewesen wäre, schon früher mit der bengalischen Botschaft in Wien in Kontakt zu treten, um entsprechende Dokumente für seine Ausreise zu beschaffen und es besteht insbesondere auch bisher kein Anhaltspunkt dafür, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen unmöglich gewesen wäre. Am XXXX wurde von der der bengalischen Botschaft für den Beschwerdeführer ein Heimreisezertifikat gültig bis XXXX ausgestellt.Am römisch 40 wurde von der der bengalischen Botschaft für den Beschwerdeführer ein Heimreisezertifikat gültig bis römisch 40 ausgestellt. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer im Rahmen einer Charterrückführung in sein Herkunftsland rückgeführt. Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen einer Charterrückführung in sein Herkunftsland rückgeführt.

  1. Beweiswürdigung: Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben, insbesondere unter Einsicht in die hg. Akten zu den Zlen. XXXX Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben, insbesondere unter Einsicht in die hg. Akten zu den Zlen. römisch 40 Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Dass gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt, ergibt sich aufgrund er Einsichtnahme in oben angeführten Gerichtsakten. Dass der Beschwerdeführer zur Ausreise verpflichtet ist und bis dato seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht nachgekommen ist, sein Aufenthalt im Bundesgebiet unrechtmäßig ist und er über kein Aufenthaltsrecht in Österreich verfügt, ergibt sich somit aufgrund der Aktenlage. Bezüglich der (Negativ-)Feststellung, wonach nicht feststellbar sei, dass es dem Beschwerdeführer unmöglich gewesen wäre, entsprechende Dokumente zu beschaffen und kein Anhaltspunkt dafür bestehe, dass seine Abschiebung unmöglich wäre, wird ausgeführt, dass am XXXX von der der bengalischen Botschaft für den Beschwerdeführer ein Heimreisezertifikat gültig bis XXXX ausgestellt wurde und der Beschwerdeführer am XXXX im Rahmen einer Charterrückführung in sein Herkunftsland rückgeführt wurde.Bezüglich der (Negativ-)Feststellung, wonach nicht feststellbar sei, dass es dem Beschwerdeführer unmöglich gewesen wäre, entsprechende Dokumente zu beschaffen und kein Anhaltspunkt dafür bestehe, dass seine Abschiebung unmöglich wäre, wird ausgeführt, dass am römisch 40 von der der bengalischen Botschaft für den Beschwerdeführer ein Heimreisezertifikat gültig bis römisch 40 ausgestellt wurde und der Beschwerdeführer am römisch 40 im Rahmen einer Charterrückführung in sein Herkunftsland rückgeführt wurde. Die Ausstellung des Heimreisezertifikates und die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers in sein Herkunftsland gründen sich aus den entsprechenden Eintragungen im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), sowie dem Schreiben XXXX hinsichtlich der erfolgten Charter-Abschiebung des Herrn XXXX am XXXX . Die Ausstellung des Heimreisezertifikates und die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers in sein Herkunftsland gründen sich aus den entsprechenden Eintragungen im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), sowie dem Schreiben römisch 40 hinsichtlich der erfolgten Charter-Abschiebung des Herrn römisch 40 am römisch 40 .
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Der mit „Duldung“ überschriebene § 46a FPG idgF lautet auszugsweise wie folgt: Der mit „Duldung“ überschriebene Paragraph 46 a, FPG idgF lautet auszugsweise wie folgt: „§ 46a.

(1)Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange … 3. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder …
(2)
(3)Vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) liegen jedenfalls vor, wenn er
  1. seine Identität verschleiert,
  2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzdokumentes nicht befolgt oder
  3. an den zur Erlangung eines Heimreisedokumentes notwenigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.
(4)Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung

Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen

(4)Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung

Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest. …“

§ 46Abs.

1 FPG können Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise verhalten werden (Abschiebung), wenn

Paragraph 46, Absatz eins, FPG können Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise verhalten werden (Abschiebung), wenn

  1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
  2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
  3. aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
  4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind. Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat

§ 46Abs.

2 FPG – vorbehaltlich des Abs. 2a – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden

§ 46ageduldet ist.

Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat

Paragraph 46, Absatz 2, FPG – vorbehaltlich des Absatz 2 a, – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden

Paragraph 46 a, geduldet ist. Das Bundesamt ist

§ 46Abs.

2a FPG jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes

§ 97Abs.

1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.Das Bundesamt ist

Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (Paragraph 97, Absatz eins,) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes

Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen. Das Gesetz setzt es somit als Regelfall voraus, dass der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig, also aus eigenem Antrieb und ohne begleitende Zwangsmaßnahme seitens des Bundesamtes bzw. – in dessen Auftrag – der Landespolizeidirektion (§ 5 BVA-VG), nachkommt. Dies folgt aus § 46 Abs. 1, wonach eine Abschiebung nur unter den darin genannten (alternativen) Voraussetzungen in Betracht kommt, sowie aus den Bestimmungen über die Ausreisefrist (§§ 55, 56) und den Durchsetzungsaufschub (§§ 70 Abs. 3 und 4, 71). Liegen nun im Einzelfall bestimmte faktische Ausreisehindernisse vor, wie sie insbesondere im Fehlen eines für die Ausreise erforderlichen Reisedokumentes bestehen können, so ist es auch Teil einer freiwilligen Erfüllung der Ausreiseverpflichtung, sich aus Eigenem um die Beseitigung dieser Ausreisehindernisse zu kümmern, im Falle eines nicht (mehr) vorhandenen Reisedokumentes also z.B. dessen Neuausstellung bei der zuständigen ausländischen (Vertretungs-) Behörde zu beantragen. Dies ergibt sich aus § 46 Abs. 2 FPG, wonach ein zur Ausreise verpflichteter Fremder grundsätzlich angehalten ist, das im Fehlen eines Reisedokumentes regelmäßig gelegene Ausreisehindernis im Rahmen seiner Möglichkeiten selbst zu beseitigen. Das Gesetz setzt es somit als Regelfall voraus, dass der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig, also aus eigenem Antrieb und ohne begleitende Zwangsmaßnahme seitens des Bundesamtes bzw. – in dessen Auftrag – der Landespolizeidirektion (Paragraph 5, BVA-VG), nachkommt. Dies folgt aus Paragraph 46, Absatz eins,, wonach eine Abschiebung nur unter den darin genannten (alternativen) Voraussetzungen in Betracht kommt, sowie aus den Bestimmungen über die Ausreisefrist (Paragraphen 55, 56,) und den Durchsetzungsaufschub (Paragraphen 70, Absatz 3 und 4, 71). Liegen nun im Einzelfall bestimmte faktische Ausreisehindernisse vor, wie sie insbesondere im Fehlen eines für die Ausreise erforderlichen Reisedokumentes bestehen können, so ist es auch Teil einer freiwilligen Erfüllung der Ausreiseverpflichtung, sich aus Eigenem um die Beseitigung dieser Ausreisehindernisse zu kümmern, im Falle eines nicht (mehr) vorhandenen Reisedokumentes also z.B. dessen Neuausstellung bei der zuständigen ausländischen (Vertretungs-) Behörde zu beantragen. Dies ergibt sich aus Paragraph 46, Absatz 2, FPG, wonach ein zur Ausreise verpflichteter Fremder grundsätzlich angehalten ist, das im Fehlen eines Reisedokumentes regelmäßig gelegene Ausreisehindernis im Rahmen seiner Möglichkeiten selbst zu beseitigen. Die Pflicht des Fremden nach Abs. 2 umfasst unter anderem die Antragstellung auf Ausstellung eines Reisedokumentes bei der dafür zuständigen ausländischen Behörde (Botschaft oder Konsulat) sowie die Erstattung sämtlicher dazu erforderlicher Angaben, insbesondere die wahrheitsgemäße Angabe der Identität und die Bekanntgabe allfälliger sonstiger erkennungsdienstlicher Daten. Satz 2 dieser Bestimmung sieht vor, dass der Fremde die Erfüllung seiner Pflichten dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen hat. Die eigenständige Beschaffung eines Reisedokumentes und die Erstattung der dazu erforderlichen Angaben

Abs. 2 erfolgt im Zusammenwirken zwischen dem Fremden und der zuständigen ausländischen Behörde (Botschaft oder Konsulat), also ohne direkte Einbeziehung des Bundesamtes. Das Bundesamt hat daher ein Interesse daran, über die diesbezüglichen Maßnahmen des Fremden und deren Erfolg unterrichtet zu sein, zumal die Nichterfüllung der Verpflichtung

Abs. 2 nicht nur zur Verhängung von Zwangsstrafen nach dem VVG, einschließlich der Beugehaft, führen kann, sondern auch für die Prüfung der Zulässigkeit einer (späteren) Anordnung der Schubhaft zu berücksichtigen ist (insoweit ist auf die Erläuterungen zu § 76 Abs. 3 Z 1a zu verweisen).Die Pflicht des Fremden nach Absatz 2, umfasst unter anderem die Antragstellung auf Ausstellung eines Reisedokumentes bei der dafür zuständigen ausländischen Behörde (Botschaft oder Konsulat) sowie die Erstattung sämtlicher dazu erforderlicher Angaben, insbesondere die wahrheitsgemäße Angabe der Identität und die Bekanntgabe allfälliger sonstiger erkennungsdienstlicher Daten. Satz 2 dieser Bestimmung sieht vor, dass der Fremde die Erfüllung seiner Pflichten dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen hat. Die eigenständige Beschaffung eines Reisedokumentes und die Erstattung der dazu erforderlichen Angaben

Absatz 2, erfolgt im Zusammenwirken zwischen dem Fremden und der zuständigen ausländischen Behörde (Botschaft oder Konsulat), also ohne direkte Einbeziehung des Bundesamtes. Das Bundesamt hat daher ein Interesse daran, über die diesbezüglichen Maßnahmen des Fremden und deren Erfolg unterrichtet zu sein, zumal die Nichterfüllung der Verpflichtung

Absatz 2, nicht nur zur Verhängung von Zwangsstrafen nach dem VVG, einschließlich der Beugehaft, führen kann, sondern auch für die Prüfung der Zulässigkeit einer (späteren) Anordnung der Schubhaft zu berücksichtigen ist (insoweit ist auf die Erläuterungen zu Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins a, zu verweisen). Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen im Ergebnis zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer bisweilen an den notwendigen Schritten zur Erlangung eines (Ersatz-) Reisedokumentes nicht mit der gebotenen Ernsthaftigkeit mitgewirkt hat. Insbesondere aber besteht auch kein Anhaltspunkt dafür, dass eine allenfalls erforderlich werdende Abschiebung aus tatsächlichen, vom Beschwerdeführer nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erschiene. Hinzuzufügen ist, dass am XXXX von der der bengalischen Botschaft für den Beschwerdeführer ein Heimreisezertifikat gültig bis XXXX ausgestellt wurde und der Beschwerdeführer im Rahmen einer Charterrückführung am XXXX in sein Herkunftsland rückgeführt wurde.Hinzuzufügen ist, dass am römisch 40 von der der bengalischen Botschaft für den Beschwerdeführer ein Heimreisezertifikat gültig bis römisch 40 ausgestellt wurde und der Beschwerdeführer im Rahmen einer Charterrückführung am römisch 40 in sein Herkunftsland rückgeführt wurde. Da somit die Voraussetzungen für die beantragte Duldung nicht vorliegen, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen, da vor allem ein Ersatzreisedokument ausgestellt wurde und der Beschwerdeführer in sein Herkunftsland abgeschoben werden konnte.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen, da vor allem ein Ersatzreisedokument ausgestellt wurde und der Beschwerdeführer in sein Herkunftsland abgeschoben werden konnte.

§ 21Abs.

7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung somit unterbleiben, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und der Beschwerdeführer das Bundesgebiet bereits im Rahmen einer Charterrückführung verlassen hat.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung somit unterbleiben, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und der Beschwerdeführer das Bundesgebiet bereits im Rahmen einer Charterrückführung verlassen hat. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W222.1430740.6.00

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