Vm Abs. 4 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Absatz 4, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
G 2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie
1 Z 1 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Bangladesch nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei gleichzeitig dessen Ausweisung
1 leg.cit. ausgesprochen wurde (Spruchpunkt III.). Die Entscheidung wurde im Wesentlichen mit der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des BF begründet.römisch eins.1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40 , wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Bangladesch nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), wobei gleichzeitig dessen Ausweisung
Paragraph 10, Absatz eins, leg.cit. ausgesprochen wurde (Spruchpunkt römisch drei.). Die Entscheidung wurde im Wesentlichen mit der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des BF begründet. I.1.3. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX ,
G 2005 als unbegründet abgewiesen und
G 2005 das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) zurückverwiesen. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen mit der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des BF begründet. Die Entscheidung wurde mit 28.12.2015 rechtskräftig.römisch eins.1.3. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 ,
Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und
Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) zurückverwiesen. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen mit der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des BF begründet. Die Entscheidung wurde mit 28.12.2015 rechtskräftig. I.1.
G nicht erteilt.
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen und
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Bangladesch
FPG zulässig sei.
1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich aus den Befragungen des BF zu seinem Privat- und Familienleben – mit Ausnahme der neuen Meldeadresse – keine Änderungen seit der Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes ergeben habe. Die Behörde sei unter Zugrundelegung des dargestellten Privat- und Familienlebens des BF und Heranziehung der höchstgerichtlichen Judikatur und Judikatur des EGMR in einer Interessensabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zum Schluss gekommen, dass das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich überwiege. Sohin sei ein Aufenthaltstitel gem. §§ 55 AsylG 2005 nicht zu erteilen und die gegenständliche Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden gewesen. römisch eins.1.5. Mit Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 , wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Bangladesch
Paragraph 46, FPG zulässig sei.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich aus den Befragungen des BF zu seinem Privat- und Familienleben – mit Ausnahme der neuen Meldeadresse – keine Änderungen seit der Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes ergeben habe. Die Behörde sei unter Zugrundelegung des dargestellten Privat- und Familienlebens des BF und Heranziehung der höchstgerichtlichen Judikatur und Judikatur des EGMR in einer Interessensabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK zum Schluss gekommen, dass das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich überwiege. Sohin sei ein Aufenthaltstitel gem. Paragraphen 55, AsylG 2005 nicht zu erteilen und die gegenständliche Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden gewesen. I.1.6. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX ,
G 2005 iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 1 Z 1 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis wurde mit 17.05.2016 rechtskräftig.römisch eins.1.6. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 ,
Paragraphen 10, 55 und 57 AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis wurde mit 17.05.2016 rechtskräftig. I.1.
GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst dargelegt, dass die vom BF vorgelegten Beweismittel eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht rechtfertigen. Das in Kopie vorgelegte Polizeiprotokoll über eine XXXX gegen den BF eingebrachte Polizei-Anzeige wegen Kindesentführung führe selbst bei Zutreffen einer entsprechenden Anzeige zu keiner anderslautenden Entscheidung. Anhand der Beweiswürdigung des Erkenntnis vom XXXX führe dies nicht zur einer reale Gefährdung des BF. Die weiters drei vorgelegten Bestätigungsschreiben würden sich auf nicht namensidente Personen mit dem BF beziehen. Aber auch inhaltlich erscheine eine Zuordnung der in den vorgelegten Dokumenten bestätigten Vorfälle an den BF ausgeschlossen, als diese in diametralen und unauflösbaren Widerspruch zu seinem dem Antrag auf internationalen Schutz vom 2012 zugrundeliegenden Vorbringen stehen, wonach er wegen seiner Aktivitäten als Sympathisant der AL von seinen politischen Gegnern der BNP angezeigt worden wäre und nicht umgekehrt. Dem BF sei es im Ergebnis nicht gelungen, neu hervorkommende Tatsachen, respektive Beweismittel vorzulegen, die entscheidungsrelevante Umstände derart betreffen, dass sie, wären sie seinerzeit berücksichtigt worden, voraussichtlich zu einer anderen als der tatsächlichen getroffenen Entscheidung geführt hätten und daher auch im wieder aufgenommenen Verfahren führen werden.römisch eins.1.10. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , formell rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens auf internationalen Schutz
Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst dargelegt, dass die vom BF vorgelegten Beweismittel eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht rechtfertigen. Das in Kopie vorgelegte Polizeiprotokoll über eine römisch 40 gegen den BF eingebrachte Polizei-Anzeige wegen Kindesentführung führe selbst bei Zutreffen einer entsprechenden Anzeige zu keiner anderslautenden Entscheidung. Anhand der Beweiswürdigung des Erkenntnis vom römisch 40 führe dies nicht zur einer reale Gefährdung des BF. Die weiters drei vorgelegten Bestätigungsschreiben würden sich auf nicht namensidente Personen mit dem BF beziehen. Aber auch inhaltlich erscheine eine Zuordnung der in den vorgelegten Dokumenten bestätigten Vorfälle an den BF ausgeschlossen, als diese in diametralen und unauflösbaren Widerspruch zu seinem dem Antrag auf internationalen Schutz vom 2012 zugrundeliegenden Vorbringen stehen, wonach er wegen seiner Aktivitäten als Sympathisant der AL von seinen politischen Gegnern der BNP angezeigt worden wäre und nicht umgekehrt. Dem BF sei es im Ergebnis nicht gelungen, neu hervorkommende Tatsachen, respektive Beweismittel vorzulegen, die entscheidungsrelevante Umstände derart betreffen, dass sie, wären sie seinerzeit berücksichtigt worden, voraussichtlich zu einer anderen als der tatsächlichen getroffenen Entscheidung geführt hätten und daher auch im wieder aufgenommenen Verfahren führen werden. I.1.
Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF
G nicht erteilt.
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Es wurde zudem
Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
FPG nach Bangladesch zulässig sei.
römisch eins.1.12. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, römisch 40 wurde der Folgeantrag des BF
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2 FPG erlassen. Es wurde zudem
Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
Paragraph 46, FPG nach Bangladesch zulässig sei.
Paragraph 55, Absatz 1 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. Begründend wurde erläutert, dass sich die Feststellungen zum psychischen Gesundheitszustand des BF auf eine im Verfahren in Auftrag gegebene gutachterliche Stellungnahme stützen würden. Im Ergebnis seien keine Zweifel an der Richtigkeit des Untersuchungsergebnisses hervorgekommen. Die Befunde seien damals bei der Erstellung der Stellungnahme berücksichtigt worden. Der BF habe sich zudem auf Fluchtgründe gestützt, die er bereits im ersten Verfahren vorbrachte. Soweit der BF anführt, dass seine Mutter dem BF telefonisch mitgeteilt habe, dass erneut Klagen gegen seine Person eingebracht worden wären, sei dieses Vorbringen nicht geeignet eine glaubhafte Bedrohungssituation darzulegen. Der BF habe keinerlei Aufzeichnungen über das Telefonat noch andere Beweismittel. Zudem müsse auch auf die im Wiederaufnahmeantrag vorgelegten Beweismittel hingewiesen werden. Daraus ergebe sich laut Erkenntnis des BVwG, dass diese nicht zur Wideraufnahme des Verfahrens führen können. I.1.13. Der BF hat gegen den Bescheid des BFA vom XXXX fristgerecht wegen Verfahrensfehlern und Rechtswidrigkeit des Inhaltes Beschwerde erhoben.römisch eins.1.13. Der BF hat gegen den Bescheid des BFA vom römisch 40 fristgerecht wegen Verfahrensfehlern und Rechtswidrigkeit des Inhaltes Beschwerde erhoben. I.1.14. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , wurde die Beschwerde
GVG iVm § 68 Abs. 1 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF, §§ 57, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 FPG 2005 idgF, § 55 Abs. 1a FPG 2005 als unbegründet abgewiesen. Gegen den Beschwerdeführer liegt somit seit XXXX eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme vor.römisch eins.1.14. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , wurde die Beschwerde
Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF, Paragraphen 57, 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46, FPG 2005 idgF, Paragraph 55, Absatz eins a, FPG 2005 als unbegründet abgewiesen. Gegen den Beschwerdeführer liegt somit seit römisch 40 eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. I.1.15. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) vom XXXX , zugestellt XXXX , wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes zum angegebenen Termin und Ort als Beteiligter persönlich zu kommen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken, im Konkreten wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen ein beiliegendes Formblatt zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates mit den richtigen Identitätsdaten vollständig auszufüllen, zu unterschreiben und innerhalb von einer Woche ab Zustellung des Bescheides an die Behörde zurückzusenden. Wenn der Beschwerdeführer diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leistet, wurde eine Haftstrafe von 14 Tagen angedroht. Zudem wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid
2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz ausgeschlossen.römisch eins.1.15. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) vom römisch 40 , zugestellt römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes zum angegebenen Termin und Ort als Beteiligter persönlich zu kommen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken, im Konkreten wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen ein beiliegendes Formblatt zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates mit den richtigen Identitätsdaten vollständig auszufüllen, zu unterschreiben und innerhalb von einer Woche ab Zustellung des Bescheides an die Behörde zurückzusenden. Wenn der Beschwerdeführer diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leistet, wurde eine Haftstrafe von 14 Tagen angedroht. Zudem wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid
Paragraph 13, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz ausgeschlossen. I.1.
römisch eins.2.4. Mit verfahrensgegenständlichen Bescheid vom römisch 40 zu römisch 40 ( römisch 40 ) wurde der Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete des Beschwerdeführers vom römisch 40
Paragraph 46 a, Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 1 Ziffer 3 Fremdenpolizeigesetz abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zwei unbegründete Anträge auf internationalen Schutz gestellt habe, welche rechtskräftig abgewiesen wurden. Der Beschwerdeführer sei zur Ausreise verpflichtet, weigere sich doch beharrlich dieser Ausreiseverpflichtung nachzukommen und sei rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig. Der Beschwerdeführer versuche seine Identität offenkundig zu verschleiern. Er habe zwar das Formblatt zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes ausgefüllt und unterfertigt, jedoch sei daraus nicht ersichtlich oder nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer dabei auch seine korrekten und vollständigen Personalien angegeben habe. Der Beschwerdeführer habe seine allgemeine Mitwirkungspflicht im Verfahren bisher nur ungenügend wahrgenommen. I.2.
G 2005 abgewiesen und ihm
1 Z 1 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Bangladesch nicht zuerkannt, wobei gleichzeitig dessen Ausweisung
1 leg.cit. ausgesprochen wurde (Spruchpunkt III.). Die Entscheidung wurde im Wesentlichen mit der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des BF begründet.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40 , wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und ihm
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Bangladesch nicht zuerkannt, wobei gleichzeitig dessen Ausweisung
Paragraph 10, Absatz eins, leg.cit. ausgesprochen wurde (Spruchpunkt römisch drei.). Die Entscheidung wurde im Wesentlichen mit der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des BF begründet. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX
G 2005 als unbegründet abgewiesen und
G 2005 das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Die Entscheidung erwuchs mit XXXX in Rechtskraft.Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40
Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und
Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Die Entscheidung erwuchs mit römisch 40 in Rechtskraft. Dem BF wurde im fortgesetzten Verfahren mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX , ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt.
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen und
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Bangladesch
FPG zulässig sei.
1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.Dem BF wurde im fortgesetzten Verfahren mit Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 , ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Bangladesch
Paragraph 46, FPG zulässig sei.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX ,
G 2005 iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 1 Z 1 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis erwuchs am XXXX in Rechtskraft.Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 ,
Paragraphen 10, 55 und 57 AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis erwuchs am römisch 40 in Rechtskraft. Mit Schreiben vom XXXX stellte der BF beim Bundesveraltungsgericht ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zur Zahl XXXX ein. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , formell rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens auf internationalen Schutz
GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs am XXXX in Rechtskraft.Mit Schreiben vom römisch 40 stellte der BF beim Bundesveraltungsgericht ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zur Zahl römisch 40 ein. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , formell rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens auf internationalen Schutz
Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs am römisch 40 in Rechtskraft. Am XXXX stellte der BF seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Es ergab sich weder eine maßgebliche Änderung in Bezug auf die dem BF betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat noch in sonstigen in der Person des BF gelegenen Umstände. Ebenso ergab sich keine sonstige aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation des BF. Am römisch 40 stellte der BF seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Es ergab sich weder eine maßgebliche Änderung in Bezug auf die dem BF betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat noch in sonstigen in der Person des BF gelegenen Umstände. Ebenso ergab sich keine sonstige aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation des BF. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, XXXX , vom XXXX , wurde der Folgeantrag des BF
Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, römisch 40 , vom römisch 40 , wurde der Folgeantrag des BF
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX wurde die Beschwerde
GVG iVm § 68 Abs. 1 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF, §§ 57, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 FPG 2005 idgF, § 55 Abs. 1a FPG 2005 als unbegründet abgewiesen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 wurde die Beschwerde
Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF, Paragraphen 57, 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46, FPG 2005 idgF, Paragraph 55, Absatz eins a, FPG 2005 als unbegründet abgewiesen. Gegen den Beschwerdeführer liegt somit seit XXXX eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme vor.Gegen den Beschwerdeführer liegt somit seit römisch 40 eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Beim BF handelt es sich um einen männlichen, bengalischen Staatsbürger, welcher aus der einem Dorf im Distrikt XXXX , stammt. Der BF spricht die Sprache Bengali.Beim BF handelt es sich um einen männlichen, bengalischen Staatsbürger, welcher aus der einem Dorf im Distrikt römisch 40 , stammt. Der BF spricht die Sprache Bengali. Der BF ist ein arbeitsfähiger Mensch. Er verfügt über bestehende familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat ( XXXX ) und einer – wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage.Der BF ist ein arbeitsfähiger Mensch. Er verfügt über bestehende familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat ( römisch 40 ) und einer – wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage. Der BF leidet an einer Anpassungsstörung F 43.2 und einer längeren depressiven Reaktion. Gegen den Beschwerdeführer liegt somit eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Der Beschwerdeführer ist zur Ausreise verpflichtet. Der Beschwerdeführer kam bis zu seiner Abschiebung seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht nach. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet war unrechtmäßig. Die Beschwerdeführer verfügte über kein Aufenthaltsrecht in Österreich. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Es kann nicht festgestellt werden, dass es dem Beschwerdeführer aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich gewesen wäre, schon früher mit der bengalischen Botschaft in Wien in Kontakt zu treten, um entsprechende Dokumente für seine Ausreise zu beschaffen und es besteht insbesondere auch bisher kein Anhaltspunkt dafür, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen unmöglich gewesen wäre. Am XXXX wurde von der der bengalischen Botschaft für den Beschwerdeführer ein Heimreisezertifikat gültig bis XXXX ausgestellt.Am römisch 40 wurde von der der bengalischen Botschaft für den Beschwerdeführer ein Heimreisezertifikat gültig bis römisch 40 ausgestellt. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer im Rahmen einer Charterrückführung in sein Herkunftsland rückgeführt. Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen einer Charterrückführung in sein Herkunftsland rückgeführt.
Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen
Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest. …“
1 FPG können Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise verhalten werden (Abschiebung), wenn
Paragraph 46, Absatz eins, FPG können Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise verhalten werden (Abschiebung), wenn
2 FPG – vorbehaltlich des Abs. 2a – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden
Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat
Paragraph 46, Absatz 2, FPG – vorbehaltlich des Absatz 2 a, – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden
Paragraph 46 a, geduldet ist. Das Bundesamt ist
2a FPG jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes
1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.Das Bundesamt ist
Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (Paragraph 97, Absatz eins,) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes
Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen. Das Gesetz setzt es somit als Regelfall voraus, dass der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig, also aus eigenem Antrieb und ohne begleitende Zwangsmaßnahme seitens des Bundesamtes bzw. – in dessen Auftrag – der Landespolizeidirektion (§ 5 BVA-VG), nachkommt. Dies folgt aus § 46 Abs. 1, wonach eine Abschiebung nur unter den darin genannten (alternativen) Voraussetzungen in Betracht kommt, sowie aus den Bestimmungen über die Ausreisefrist (§§ 55, 56) und den Durchsetzungsaufschub (§§ 70 Abs. 3 und 4, 71). Liegen nun im Einzelfall bestimmte faktische Ausreisehindernisse vor, wie sie insbesondere im Fehlen eines für die Ausreise erforderlichen Reisedokumentes bestehen können, so ist es auch Teil einer freiwilligen Erfüllung der Ausreiseverpflichtung, sich aus Eigenem um die Beseitigung dieser Ausreisehindernisse zu kümmern, im Falle eines nicht (mehr) vorhandenen Reisedokumentes also z.B. dessen Neuausstellung bei der zuständigen ausländischen (Vertretungs-) Behörde zu beantragen. Dies ergibt sich aus § 46 Abs. 2 FPG, wonach ein zur Ausreise verpflichteter Fremder grundsätzlich angehalten ist, das im Fehlen eines Reisedokumentes regelmäßig gelegene Ausreisehindernis im Rahmen seiner Möglichkeiten selbst zu beseitigen. Das Gesetz setzt es somit als Regelfall voraus, dass der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig, also aus eigenem Antrieb und ohne begleitende Zwangsmaßnahme seitens des Bundesamtes bzw. – in dessen Auftrag – der Landespolizeidirektion (Paragraph 5, BVA-VG), nachkommt. Dies folgt aus Paragraph 46, Absatz eins,, wonach eine Abschiebung nur unter den darin genannten (alternativen) Voraussetzungen in Betracht kommt, sowie aus den Bestimmungen über die Ausreisefrist (Paragraphen 55, 56,) und den Durchsetzungsaufschub (Paragraphen 70, Absatz 3 und 4, 71). Liegen nun im Einzelfall bestimmte faktische Ausreisehindernisse vor, wie sie insbesondere im Fehlen eines für die Ausreise erforderlichen Reisedokumentes bestehen können, so ist es auch Teil einer freiwilligen Erfüllung der Ausreiseverpflichtung, sich aus Eigenem um die Beseitigung dieser Ausreisehindernisse zu kümmern, im Falle eines nicht (mehr) vorhandenen Reisedokumentes also z.B. dessen Neuausstellung bei der zuständigen ausländischen (Vertretungs-) Behörde zu beantragen. Dies ergibt sich aus Paragraph 46, Absatz 2, FPG, wonach ein zur Ausreise verpflichteter Fremder grundsätzlich angehalten ist, das im Fehlen eines Reisedokumentes regelmäßig gelegene Ausreisehindernis im Rahmen seiner Möglichkeiten selbst zu beseitigen. Die Pflicht des Fremden nach Abs. 2 umfasst unter anderem die Antragstellung auf Ausstellung eines Reisedokumentes bei der dafür zuständigen ausländischen Behörde (Botschaft oder Konsulat) sowie die Erstattung sämtlicher dazu erforderlicher Angaben, insbesondere die wahrheitsgemäße Angabe der Identität und die Bekanntgabe allfälliger sonstiger erkennungsdienstlicher Daten. Satz 2 dieser Bestimmung sieht vor, dass der Fremde die Erfüllung seiner Pflichten dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen hat. Die eigenständige Beschaffung eines Reisedokumentes und die Erstattung der dazu erforderlichen Angaben
Abs. 2 erfolgt im Zusammenwirken zwischen dem Fremden und der zuständigen ausländischen Behörde (Botschaft oder Konsulat), also ohne direkte Einbeziehung des Bundesamtes. Das Bundesamt hat daher ein Interesse daran, über die diesbezüglichen Maßnahmen des Fremden und deren Erfolg unterrichtet zu sein, zumal die Nichterfüllung der Verpflichtung
Abs. 2 nicht nur zur Verhängung von Zwangsstrafen nach dem VVG, einschließlich der Beugehaft, führen kann, sondern auch für die Prüfung der Zulässigkeit einer (späteren) Anordnung der Schubhaft zu berücksichtigen ist (insoweit ist auf die Erläuterungen zu § 76 Abs. 3 Z 1a zu verweisen).Die Pflicht des Fremden nach Absatz 2, umfasst unter anderem die Antragstellung auf Ausstellung eines Reisedokumentes bei der dafür zuständigen ausländischen Behörde (Botschaft oder Konsulat) sowie die Erstattung sämtlicher dazu erforderlicher Angaben, insbesondere die wahrheitsgemäße Angabe der Identität und die Bekanntgabe allfälliger sonstiger erkennungsdienstlicher Daten. Satz 2 dieser Bestimmung sieht vor, dass der Fremde die Erfüllung seiner Pflichten dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen hat. Die eigenständige Beschaffung eines Reisedokumentes und die Erstattung der dazu erforderlichen Angaben
Absatz 2, erfolgt im Zusammenwirken zwischen dem Fremden und der zuständigen ausländischen Behörde (Botschaft oder Konsulat), also ohne direkte Einbeziehung des Bundesamtes. Das Bundesamt hat daher ein Interesse daran, über die diesbezüglichen Maßnahmen des Fremden und deren Erfolg unterrichtet zu sein, zumal die Nichterfüllung der Verpflichtung
Absatz 2, nicht nur zur Verhängung von Zwangsstrafen nach dem VVG, einschließlich der Beugehaft, führen kann, sondern auch für die Prüfung der Zulässigkeit einer (späteren) Anordnung der Schubhaft zu berücksichtigen ist (insoweit ist auf die Erläuterungen zu Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins a, zu verweisen). Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen im Ergebnis zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer bisweilen an den notwendigen Schritten zur Erlangung eines (Ersatz-) Reisedokumentes nicht mit der gebotenen Ernsthaftigkeit mitgewirkt hat. Insbesondere aber besteht auch kein Anhaltspunkt dafür, dass eine allenfalls erforderlich werdende Abschiebung aus tatsächlichen, vom Beschwerdeführer nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erschiene. Hinzuzufügen ist, dass am XXXX von der der bengalischen Botschaft für den Beschwerdeführer ein Heimreisezertifikat gültig bis XXXX ausgestellt wurde und der Beschwerdeführer im Rahmen einer Charterrückführung am XXXX in sein Herkunftsland rückgeführt wurde.Hinzuzufügen ist, dass am römisch 40 von der der bengalischen Botschaft für den Beschwerdeführer ein Heimreisezertifikat gültig bis römisch 40 ausgestellt wurde und der Beschwerdeführer im Rahmen einer Charterrückführung am römisch 40 in sein Herkunftsland rückgeführt wurde. Da somit die Voraussetzungen für die beantragte Duldung nicht vorliegen, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen, da vor allem ein Ersatzreisedokument ausgestellt wurde und der Beschwerdeführer in sein Herkunftsland abgeschoben werden konnte.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen, da vor allem ein Ersatzreisedokument ausgestellt wurde und der Beschwerdeführer in sein Herkunftsland abgeschoben werden konnte.
7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung somit unterbleiben, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und der Beschwerdeführer das Bundesgebiet bereits im Rahmen einer Charterrückführung verlassen hat.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung somit unterbleiben, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und der Beschwerdeführer das Bundesgebiet bereits im Rahmen einer Charterrückführung verlassen hat. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W222.1430740.6.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.