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{'item': 'W226 2218020-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.01.2022 GeschäftszahlW226 2218020-1 Spruch, W226 2218014-1/29EW226 2218020-1/20EW226 2218018-1/12EW226 2218015-1/18EW226 2218014-1/29E

§ 2Abs.

1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asylgesetz) (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt II.) abgewiesen und die BF1-BF3 gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.). römisch eins.2.

  1. Mit Bescheiden vom 14.06.2011 wurden die Anträge auf internationalen Schutz der BF1-BF3 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (Asylgesetz) (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen und die BF1-BF3 gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). In der Begründung stellte das Bundesasylamt die Identität, die Volksgruppenzugehörigkeit und die Staatsangehörigkeit der BF1-BF3 fest. Weiters wurde hinsichtlich des BF1 ausgeführt, es sei glaubhaft, dass er im ersten und teilweise im zweiten Tschetschenienkrieg an Kampfhandlungen beteiligt gewesen sei und dass sein Bruder XXXX Kommandant einer Brigade in XXXX unter XXXX gewesen sei. Im Übrigen seien die vom BF1 angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes unglaubwürdig. Insbesondere habe nicht festgestellt werden können, dass der BF1 aufgrund der Tätigkeit und des Ranges seines Bruders bzw. wegen seiner Teilnahme an Kampfhandlungen im ersten und teilweise im zweiten Tschetschenienkrieg entführt oder misshandelt worden wäre. Der vom BF1 zur Begründung des Asylantrages vorgebrachte Fluchtgrund habe somit nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden können. Ebenso wenig könne festgestellt werden, dass dem BF1 im Herkunftsland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen gewesen wäre oder dass er bei einer Rückkehr in eine die Existenz bedrohende oder medizinische Notlage gedrängt werde. Im Heimatland verfüge er über familiäre Anknüpfungspunkte zu seiner Mutter, seiner Schwester, seinem in Inguschetien lebenden Bruder sowie weiteren Verwandten. Zudem verfüge er über eine neunjährige Schulbildung und habe Berufserfahrung als Wachmann gesammelt. Zu seinem Neffen, der als anerkannter Flüchtling in Österreich lebe, sei keine besondere Beziehungsintensität feststellbar. In der Begründung stellte das Bundesasylamt die Identität, die Volksgruppenzugehörigkeit und die Staatsangehörigkeit der BF1-BF3 fest. Weiters wurde hinsichtlich des BF1 ausgeführt, es sei glaubhaft, dass er im ersten und teilweise im zweiten Tschetschenienkrieg an Kampfhandlungen beteiligt gewesen sei und dass sein Bruder römisch 40 Kommandant einer Brigade in römisch 40 unter römisch 40 gewesen sei. Im Übrigen seien die vom BF1 angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes unglaubwürdig. Insbesondere habe nicht festgestellt werden können, dass der BF1 aufgrund der Tätigkeit und des Ranges seines Bruders bzw. wegen seiner Teilnahme an Kampfhandlungen im ersten und teilweise im zweiten Tschetschenienkrieg entführt oder misshandelt worden wäre. Der vom BF1 zur Begründung des Asylantrages vorgebrachte Fluchtgrund habe somit nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden können. Ebenso wenig könne festgestellt werden, dass dem BF1 im Herkunftsland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen gewesen wäre oder dass er bei einer Rückkehr in eine die Existenz bedrohende oder medizinische Notlage gedrängt werde. Im Heimatland verfüge er über familiäre Anknüpfungspunkte zu seiner Mutter, seiner Schwester, seinem in Inguschetien lebenden Bruder sowie weiteren Verwandten. Zudem verfüge er über eine neunjährige Schulbildung und habe Berufserfahrung als Wachmann gesammelt. Zu seinem Neffen, der als anerkannter Flüchtling in Österreich lebe, sei keine besondere Beziehungsintensität feststellbar. Das Bundesasylamt stützt sein Ergebnis, nämlich dass es nicht für glaubhaft erachtet werde, dass der BF1 aus den angeführten Gründen einer aktuellen, zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch als aktuell zu bezeichnenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt gewesen wäre bzw. im Falle einer Rückkehr wäre, in erster Linie darauf, dass seine Angaben in Bezug auf angebliche Verfolgungshandlungen im Jahr 2010 – somit nach seiner Ausreise aus Polen und freiwilligen Heimreise nach Tschetschenien – wenig konkret, oberflächlich und in maßgeblichen Stellen detailarm geblieben seien, was die erkennende Behörde zu dem Befinden gelangen ließe, dass seine diesbezüglichen Angaben nicht in Einklang mit den Tatsachen stünden. So sei der BF1 weder in der Lage gewesen, genaue Angaben darüber zu machen, wann genau es zu der angeblichen Misshandlung und Entführung gekommen sein soll, auch auf die Frage, wer ihn entführt habe, habe er nur eine Vermutung äußern können. Vage und der erforderlichen Detailliertheit entbehrend habe er letztlich auch seine Angaben auf die Frage nach Anzahl und Aussehen der angeblichen Entführer präsentiert. Zudem stünden seine Angaben auch objektiven und ausgewogenen Quellen entgegen, welche der erkennenden Behörde zur Verfügung stünden, zumal ehemalige Kämpfer und deren Familienangehörige gegenwärtig nur in Ausnahmefällen einer realen Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien, was letztlich im Fall des BF1 aufgrund der vagen und detailarmen Schilderungen zu verneinen gewesen sei. Insofern der BF1 vorgebracht habe, an einer posttraumatischen Belastungsstörung zu leiden, sei auszuführen, dass er selbst keinerlei ärztliche Unterlagen in Vorlage gebracht habe, in welcher etwa von einem die notwendige Fachkompetenz besitzenden Facharzt eine entsprechende Diagnose gestellt worden wäre. Weiters gehe aus seinen Angaben und den durch die ärztlichen Befundberichte belegten Beschwerden hervor, dass er an den angeführten Beschwerden (Knieschmerzen und Nagelspitze im rechten Zeigefinger) bereits in der Heimat gelitten habe. Er habe mit keinem Wort ins Treffen geführt, dass die festgestellten Beschwerden ihn in der Vergangenheit in irgendeiner Weise in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt hätten, sodass auch zum Zeitpunkt gegenwärtiger Entscheidung keine relevanten Beeinträchtigungen seiner Arbeitsfähigkeit festgestellt werden können. Mit der Nagelspitze im rechten Zeigefinger und den Kniebeschwerden habe er offenbar auch in der Heimat leben können, sodass nicht erkennbar sei, dass die festgestellten Beschwerden im Falle seiner Rückkehr zu einer lebensbedrohlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes führen würden. I.2.
  2. Am XXXX kam der vierte Beschwerdeführer (im Folgenden: BF4; und gemeinsam mit den BF1-BF3, im Folgenden: die BF), Sohn des BF1 und der BF2, auf die Welt und stellte am 04.07.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. römisch eins.2.
  3. Am römisch 40 kam der vierte Beschwerdeführer (im Folgenden: BF4; und gemeinsam mit den BF1-BF3, im Folgenden: die BF), Sohn des BF1 und der BF2, auf die Welt und stellte am 04.07.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 17.08.2011 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF4 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs.

§ 2Abs.

1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asylgesetz) (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt II.) abgewiesen und der BF4 gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom 17.08.2011 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF4 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (Asylgesetz) (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen und der BF4 gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). I.2.

  1. Die gegen die Bescheide erhobene Beschwerde der BF wurde mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 28.11.2013 jeweils gemäß § 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 100/2005 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 (AsylG 2005) (iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005) wurde den BF jeweils der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt (Spruchpunkt II.) und wurde ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 28.11.2014 erteilt (Spruchpunkt III.). In Erledigung der Beschwerde wurden die Spruchpunkte III. der angefochtenen Bescheide ersatzlos behoben (Spruchpunkt IV.).römisch eins.2.
  2. Die gegen die Bescheide erhobene Beschwerde der BF wurde mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 28.11.2013 jeweils gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (AsylG 2005) in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005) wurde den BF jeweils der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und wurde ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 28.11.2014 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). In Erledigung der Beschwerde wurden die Spruchpunkte römisch drei. der angefochtenen Bescheide ersatzlos behoben (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend wurde hinsichtlich des BF1 ausgeführt, dass die unmittelbaren Gründe des BF1 für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat, nämlich die wiederholten Mitnahmen und Misshandlungen durch russische bzw. pro-russische Sicherheitskräfte aufgrund der Tätigkeit und des Ranges seines Bruders bzw. wegen seiner behaupteten Teilnahme an Kampfhandlungen im ersten und teilweise im zweiten Tschetschenienkrieg aufgrund der massiv widersprüchlichen Angaben des BF1 in sich und in Zusammenschau der Angaben der BF2 und des Zeugen nicht festgestellt werden habe können. Es habe somit weder festgestellt werden können, dass der BF1 in der Russischen Föderation einer Verfolgung ausgesetzt sei, noch eine solche aktuell drohe. Es könne nicht festgestellt werden, dass der BF1 im Falle seiner Rückkehr in die Russische Föderation aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre. Der BF1 leide aber an einer Posttraumatischen Belastungsstörung und einer schweren depressiven Episode. Der psychische Gesundheitszustand des BF1 sei derzeit schlecht und äußerst labil, dies habe sich insbesondere durch die Aufnahme in stationäre Behandlung des BF1 in der Psychiatrie des Landeskrankenhauses XXXX im Juli 2013 für den Zeitraum von fast drei Wochen infolge suizidaler Einengung gezeigt. Der BF1 erhalte aufgrund seiner psychischen Erkrankung eine medikamentöse Behandlung sowie eine begleitende psychiatrisch-therapeutische Betreuung, die insbesondere seit dem stationären Aufenthalt in der Psychiatrie XXXX wieder engmaschig angelegt worden sei. Der BF1 benötige derzeit – wie auch in den Sachverständigengutachten attestiert worden sei - eine weiterführende engmaschige Behandlung durch eine/n erfahrene/n Spezialisten/-in. Bei einer Prognose im Hinblick auf eine allfällige Abschiebung des BF1 in die Russische Föderation respektive Tschetschenien könne bei Beachtung der konkreten Einzelsituation in ihrer Gesamtheit vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse im Herkunftsstaat nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass sich der psychische Gesundheitszustand des BF1 bei einer Rückkehr zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt nicht massiv verschlechtere und keine ausreichende medizinische Versorgung und spezielle, auf die Bedürfnisse des BF1 zugeschnittene Behandlungsmöglichkeiten gegeben seien. Gleichzeitig bestehe die Gefahr, dass der BF1 in seiner derzeitigen gesundheitlichen Situation nicht in der Lage sein werde am ohnehin als schwierig zu bezeichnenden tschetschenischen Arbeitsmarkt Fuß zu fassen und das für sich und seine Familie Lebensnotwendige zu erwirtschaften. Es könne daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der BF1 und seine Familie bei einer Verbringung in ihren Herkunftsstaat in eine als unmenschlich zu bezeichnende Lage geraten könnten.Der BF1 leide aber an einer Posttraumatischen Belastungsstörung und einer schweren depressiven Episode. Der psychische Gesundheitszustand des BF1 sei derzeit schlecht und äußerst labil, dies habe sich insbesondere durch die Aufnahme in stationäre Behandlung des BF1 in der Psychiatrie des Landeskrankenhauses römisch 40 im Juli 2013 für den Zeitraum von fast drei Wochen infolge suizidaler Einengung gezeigt. Der BF1 erhalte aufgrund seiner psychischen Erkrankung eine medikamentöse Behandlung sowie eine begleitende psychiatrisch-therapeutische Betreuung, die insbesondere seit dem stationären Aufenthalt in der Psychiatrie römisch 40 wieder engmaschig angelegt worden sei. Der BF1 benötige derzeit – wie auch in den Sachverständigengutachten attestiert worden sei - eine weiterführende engmaschige Behandlung durch eine/n erfahrene/n Spezialisten/-in. Bei einer Prognose im Hinblick auf eine allfällige Abschiebung des BF1 in die Russische Föderation respektive Tschetschenien könne bei Beachtung der konkreten Einzelsituation in ihrer Gesamtheit vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse im Herkunftsstaat nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass sich der psychische Gesundheitszustand des BF1 bei einer Rückkehr zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt nicht massiv verschlechtere und keine ausreichende medizinische Versorgung und spezielle, auf die Bedürfnisse des BF1 zugeschnittene Behandlungsmöglichkeiten gegeben seien. Gleichzeitig bestehe die Gefahr, dass der BF1 in seiner derzeitigen gesundheitlichen Situation nicht in der Lage sein werde am ohnehin als schwierig zu bezeichnenden tschetschenischen Arbeitsmarkt Fuß zu fassen und das für sich und seine Familie Lebensnotwendige zu erwirtschaften. Es könne daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der BF1 und seine Familie bei einer Verbringung in ihren Herkunftsstaat in eine als unmenschlich zu bezeichnende Lage geraten könnten. Hinsichtlich der BF2-BF4 wurde ua ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall dem BF1 subsidiärer Schutz gewährt wurde und überdies keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dem BF1 ein Familienleben mit den BF2-BF4 in einem anderen Staat möglich wäre, somit den BF2-BF4 gemäß 8 Abs. 1 Z

§ 34Abs. 3 Asyl

G 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 ebenfalls subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen sei.Hinsichtlich der BF2-BF4 wurde ua ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall dem BF1 subsidiärer Schutz gewährt wurde und überdies keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dem BF1 ein Familienleben mit den BF2-BF4 in einem anderen Staat möglich wäre, somit den BF2-BF4 gemäß 8 Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, ebenfalls subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen sei. I.2.

  1. Die befristeten Aufenthaltsberechtigungen der BF wurden zuletzt mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 09.12.2016 gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 28.11.2018 verlängert.römisch eins.2.
  2. Die befristeten Aufenthaltsberechtigungen der BF wurden zuletzt mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 09.12.2016 gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum 28.11.2018 verlängert. I.3.
  3. Mit Schreiben vom 07.12.2018 wurde dem BF1 und der BF2 zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten schriftliches Parteiengehör vom BFA eingeräumt und wurden diese aufgefordert Stellungnahme zu bestimmten Fragen innerhalb von zwei Wochen zu nehmen und entsprechende Unterlagen vorzulegen. In ihren Stellungnahmen, führten der BF1 und die BF2 aus, Deutsch auf B1 Niveau zu sprechen und ein Sprachzertifikat auf Niveau A2.1 (BF1) bzw ein Deutschqualifizierungsmodul „Basis 1“ (BF2) zu haben. Sie würden mit ihren vier Kindern in einem Haushalt leben. Der BF1 arbeite nicht, da er derzeit nicht arbeitsfähig sei. Die BF2 sei bei einer Firma in XXXX angestellt, der BF4 besuche die allgemeine Sonderschule. Der BF1 widme sich vor allem der Hausarbeit und Kinderbetreuung. Er habe einen Freund, seinen Cousin, welcher mittlerweile österreichischer Staatsbürger sei, und dessen Frau. Die BF2 habe einen Großonkel in XXXX , zu welchem sie aber keinen Kontakt habe. Sie sei mit einer Arbeitskollegin gut befreundet. Die Situation in ihrem Herkunftsland habe sich seither nicht geändert, im Falle einer Rückkehr würde der BF1 getötet werden. Der BF1 habe im Herkunftsland noch einen Bruder, der aktuell in Inguschetien lebe und mit welchem er einmal in der Woche telefoniere. Die BF2 habe in Tschetschenien noch ihre Eltern und einen Bruder, mit ihrer Mutter telefoniere sie ca. einmal im Monat. Dazu legte der BF1 ua zahlreiche ärztliche Befunde vor, wonach er an somatoformen Störungen (F45.), einer posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1), schweren depressiven Episoden (F32.3.) einem Discusprolaps, einer Cervicobrachialgie und Lumbalgie leide und deshalb derzeit nicht arbeitsfähig sei. römisch eins.3.
  4. Mit Schreiben vom 07.12.2018 wurde dem BF1 und der BF2 zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten schriftliches Parteiengehör vom BFA eingeräumt und wurden diese aufgefordert Stellungnahme zu bestimmten Fragen innerhalb von zwei Wochen zu nehmen und entsprechende Unterlagen vorzulegen. In ihren Stellungnahmen, führten der BF1 und die BF2 aus, Deutsch auf B1 Niveau zu sprechen und ein Sprachzertifikat auf Niveau A2.1 (BF1) bzw ein Deutschqualifizierungsmodul „Basis 1“ (BF2) zu haben. Sie würden mit ihren vier Kindern in einem Haushalt leben. Der BF1 arbeite nicht, da er derzeit nicht arbeitsfähig sei. Die BF2 sei bei einer Firma in römisch 40 angestellt, der BF4 besuche die allgemeine Sonderschule. Der BF1 widme sich vor allem der Hausarbeit und Kinderbetreuung. Er habe einen Freund, seinen Cousin, welcher mittlerweile österreichischer Staatsbürger sei, und dessen Frau. Die BF2 habe einen Großonkel in römisch 40 , zu welchem sie aber keinen Kontakt habe. Sie sei mit einer Arbeitskollegin gut befreundet. Die Situation in ihrem Herkunftsland habe sich seither nicht geändert, im Falle einer Rückkehr würde der BF1 getötet werden. Der BF1 habe im Herkunftsland noch einen Bruder, der aktuell in Inguschetien lebe und mit welchem er einmal in der Woche telefoniere. Die BF2 habe in Tschetschenien noch ihre Eltern und einen Bruder, mit ihrer Mutter telefoniere sie ca. einmal im Monat. Dazu legte der BF1 ua zahlreiche ärztliche Befunde vor, wonach er an somatoformen Störungen (F45.), einer posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1), schweren depressiven Episoden (F32.3.) einem Discusprolaps, einer Cervicobrachialgie und Lumbalgie leide und deshalb derzeit nicht arbeitsfähig sei. I.3.
  5. Aus einem Amtsvermerk der Landespolizeidirektion XXXX vom 13./ 14.03.2019 geht hervor, dass der BF1 und die BF2 ihre Tochter XXXX zu Hause festgehalten und sogar geschlagen hätten, weil sie rauchen würde und einen syrischen Freund habe, was nach Ansicht des BF1 und der BF2 nicht mit der tschetschenischen Kultur vereinbar sei. Die Tochter der beiden sei anschließend von Polizisten in eine geschützte Betreuungseinrichtung gebracht worden.römisch eins.3.
  6. Aus einem Amtsvermerk der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 13./ 14.03.2019 geht hervor, dass der BF1 und die BF2 ihre Tochter römisch 40 zu Hause festgehalten und sogar geschlagen hätten, weil sie rauchen würde und einen syrischen Freund habe, was nach Ansicht des BF1 und der BF2 nicht mit der tschetschenischen Kultur vereinbar sei. Die Tochter der beiden sei anschließend von Polizisten in eine geschützte Betreuungseinrichtung gebracht worden. I.3.
  7. Mit Bescheiden des BFA vom 22.03.2019 wurde den BF der ihnen zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 jeweils von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und die ihnen jeweils erteilte Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihnen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurden gegen die BF Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen (Spruchpunkt VI.). Die Anträge der BF auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigungen vom 10.09.2018 wurde weiters gemäß § 8 Abs. 4 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt VII.).römisch eins.3.
  8. Mit Bescheiden des BFA vom 22.03.2019 wurde den BF der ihnen zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 jeweils von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und die ihnen jeweils erteilte Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihnen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurden gegen die BF Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen (Spruchpunkt römisch sechs.). Die Anträge der BF auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigungen vom 10.09.2018 wurde weiters gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch sieben.). Begründend wurde hinsichtlich der Aberkennung subsidiären Schutzes zusammengefasst ausgeführt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der Zuerkennung gemäß § 9 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 nicht mehr vorlägen. Bei dem BF1 und der BF2 handle es sich nämlich um Erwachsene im erwerbsfähigen Alter, bei welchen eine grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne. Es sei auch aufgrund ihrer familiären Anknüpfungspunkte im Herkunftsland nicht davon auszugehen, dass die BF in eine ausweglose Situation gerate. Die gesundheitlichen Beschwerden des BF1 seien auch in der Russischen Föderation behandelbar. Diese würden auf Basis der Urteile des EGMR die Schwelle des Art. 3 EMRK nicht erreichen. Begründend wurde hinsichtlich der Aberkennung subsidiären Schutzes zusammengefasst ausgeführt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der Zuerkennung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG 2005 nicht mehr vorlägen. Bei dem BF1 und der BF2 handle es sich nämlich um Erwachsene im erwerbsfähigen Alter, bei welchen eine grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne. Es sei auch aufgrund ihrer familiären Anknüpfungspunkte im Herkunftsland nicht davon auszugehen, dass die BF in eine ausweglose Situation gerate. Die gesundheitlichen Beschwerden des BF1 seien auch in der Russischen Föderation behandelbar. Diese würden auf Basis der Urteile des EGMR die Schwelle des Artikel 3, EMRK nicht erreichen. Zur Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt, dass in das Familienleben der BF aufgrund der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegenüber allen Familienmitgliedern nicht eingegriffen würde, hinsichtlich des Privatlebens sei von keiner tiefgehenden Integration auszugehen, da der BF1 während seines Aufenthalts im Bundesgebiet keine Bindungen, die schwerer wögen als weiterhin in der Russischen Föderation bestehende Verbindungen, geschaffen worden seien, der BF1 und die BF2 hätten auch keine Deutschprüfungen gemacht und der BF1 sei nur einmal kurz einer Beschäftigung nachgegangen. Außerdem sei aus dem Aktenvermerk der LPD XXXX abzuleiten, dass der BF1 und die BF2 nach wie vor dem tschetschenischen „Gesellschaftsrecht“ „Adat“ verhaftet seien, sie nämlich der Ansicht seien, dass Frauen ihren Ehemännern, Brüdern und Vätern zu gehorchen hätten und alleinig der Mann zu entscheiden habe. Das Verhalten des BF1 und der BF2 gegenüber ihrer Tochter sei auf das schärfste zu verurteilen und stelle ein strafgerichtliches Delikt dar. Im Hinblick, dass der BF1 und die BF2 den überwiegenden Teil ihres Lebens in Tschetschenien verbracht hätten und keine tiefergehende Integration in Österreich vorliege, würden die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen der BF überwiegen.Zur Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt, dass in das Familienleben der BF aufgrund der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegenüber allen Familienmitgliedern nicht eingegriffen würde, hinsichtlich des Privatlebens sei von keiner tiefgehenden Integration auszugehen, da der BF1 während seines Aufenthalts im Bundesgebiet keine Bindungen, die schwerer wögen als weiterhin in der Russischen Föderation bestehende Verbindungen, geschaffen worden seien, der BF1 und die BF2 hätten auch keine Deutschprüfungen gemacht und der BF1 sei nur einmal kurz einer Beschäftigung nachgegangen. Außerdem sei aus dem Aktenvermerk der LPD römisch 40 abzuleiten, dass der BF1 und die BF2 nach wie vor dem tschetschenischen „Gesellschaftsrecht“ „Adat“ verhaftet seien, sie nämlich der Ansicht seien, dass Frauen ihren Ehemännern, Brüdern und Vätern zu gehorchen hätten und alleinig der Mann zu entscheiden habe. Das Verhalten des BF1 und der BF2 gegenüber ihrer Tochter sei auf das schärfste zu verurteilen und stelle ein strafgerichtliches Delikt dar. Im Hinblick, dass der BF1 und die BF2 den überwiegenden Teil ihres Lebens in Tschetschenien verbracht hätten und keine tiefergehende Integration in Österreich vorliege, würden die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen der BF überwiegen. I.3.
  9. Gegen diese Bescheide erhoben die BF fristgerecht gemeinsame vollumfängliche Beschwerde. In der Beschwerde wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die belangte Behörde die (gesundheitliche) Versorgungslage im Herkunftsstaat unzutreffenderweise als grundlegend verändert und verbessert eingeschätzt habe. Die belangte Behörde könne nicht darlegen, inwiefern sich die Lage der BF im Vergleich zu den Vorjahren maßgeblich geändert habe. Weder die persönlichen Lebensumstände der BF, noch die Versorgungslage oder Rückkehrsituation in der Russischen Föderation habe sich seit Zuerkennung des subsidiären Schutzes maßgeblich geändert. Zur Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt, dass die BF über keinen familiären Rückhalt in der Russischen Föderation mehr verfügen würden, seit 2010 im Bundesgebiet aufhältig seien und ihnen die lange Verfahrensdauer nicht zur Last gelegt werden könne. Insbesondere die Kinder des BF1 und der BF2 seien in Österreich sozialisiert worden und im Bundesgebiet aufgewachsen. römisch eins.3.
  10. Gegen diese Bescheide erhoben die BF fristgerecht gemeinsame vollumfängliche Beschwerde. In der Beschwerde wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die belangte Behörde die (gesundheitliche) Versorgungslage im Herkunftsstaat unzutreffenderweise als grundlegend verändert und verbessert eingeschätzt habe. Die belangte Behörde könne nicht darlegen, inwiefern sich die Lage der BF im Vergleich zu den Vorjahren maßgeblich geändert habe. Weder die persönlichen Lebensumstände der BF, noch die Versorgungslage oder Rückkehrsituation in der Russischen Föderation habe sich seit Zuerkennung des subsidiären Schutzes maßgeblich geändert. Zur Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt, dass die BF über keinen familiären Rückhalt in der Russischen Föderation mehr verfügen würden, seit 2010 im Bundesgebiet aufhältig seien und ihnen die lange Verfahrensdauer nicht zur Last gelegt werden könne. Insbesondere die Kinder des BF1 und der BF2 seien in Österreich sozialisiert worden und im Bundesgebiet aufgewachsen. I.3.
  11. Am 04.04.2019 meldeten sich die BF für eine freiwillige Rückkehr beim IMRA plus Projekt. Mit Schreiben vom 09.04.2019 teilte das BFA mit, dass die Heim- und Ausreisekosten übernommen würden und aus Sicht des BFA nichts gegen eine Projektteilnahme der BF an IMRA plus spreche. Eine finanzielle Starthilfe von EUR 50 könne pro Person gewährt werden.römisch eins.3.
  12. Am 04.04.2019 meldeten sich die BF für eine freiwillige Rückkehr beim IMRA plus Projekt. Mit Schreiben vom 09.04.2019 teilte das BFA mit, dass die Heim- und Ausreisekosten übernommen würden und aus Sicht des BFA nichts gegen eine Projektteilnahme der BF an IMRA plus spreche. Eine finanzielle Starthilfe von EUR 50 könne pro Person gewährt werden. I.3.
  13. Am 01.08.2019 brachten die BF eine Beschwerdeergänzung ein, in welcher moniert wurde, dass die belangte Behörde sich einen persönlichen Eindruck von den BF hätte verschaffen müssen bei der Verhängung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen, sowie, dass nur unzureichende Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF1 getroffen worden seien. Es sei nicht festgestellt worden, an welcher psychischen Erkrankung der BF1 leide und habe die belangte Behörde jedwede Auseinandersetzung mit den ärztlichen Unterlagen des BF1 unterlassen. Auch habe das BFA ausgeführt, der BF1 könne nach Genesung wieder am Erwerbsleben teilnehmen, was jedoch ua aufgrund der attestierten Arbeitsunfähigkeit jeglicher Grundlage entbehre. Außerdem sei hinsichtlich des BF4 nicht ermittelt worden. Dieser leide an einer Entwicklungsverzögerung und besuche derzeit eine Sonderschule. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich eine Rückführung negativ auf den Gesundheitszustand des BF4 auswirken könne. Außerdem fehlen im Falle des BF4 Feststellungen zu Menschenrechtslage von vulnerablen Personen, wie etwa Menschen mit Behinderung oder gesundheitlicher Beeinträchtigung. Außerdem würden die bekämpften Bescheide die Integrationsbemühungen der BF und insbesondere deren lange Aufenthaltsdauer außer Acht lassen, die privaten Interessen der BF würden vielmehr die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung überwiegen. Weiters wurden diverse Unterlagen, wie der Lohnzettel der BF2, ein ärztlicher Befundbericht von Dr. XXXX , eine fachärztliche Stellungnahme, eine Schulbesuchsbestätigung betreffend den BF4 und eine Bestätigung über das Therapie- und Förderzentrum XXXX , wonach der BF4 Ergotherapie seit April 2018, Logopädie seit Mai 2018 und eine klinisch psychologische Behandlung seit März 2019 in Anspruch nehme, vorgelegt. römisch eins.3.
  14. Am 01.08.2019 brachten die BF eine Beschwerdeergänzung ein, in welcher moniert wurde, dass die belangte Behörde sich einen persönlichen Eindruck von den BF hätte verschaffen müssen bei der Verhängung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen, sowie, dass nur unzureichende Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF1 getroffen worden seien. Es sei nicht festgestellt worden, an welcher psychischen Erkrankung der BF1 leide und habe die belangte Behörde jedwede Auseinandersetzung mit den ärztlichen Unterlagen des BF1 unterlassen. Auch habe das BFA ausgeführt, der BF1 könne nach Genesung wieder am Erwerbsleben teilnehmen, was jedoch ua aufgrund der attestierten Arbeitsunfähigkeit jeglicher Grundlage entbehre. Außerdem sei hinsichtlich des BF4 nicht ermittelt worden. Dieser leide an einer Entwicklungsverzögerung und besuche derzeit eine Sonderschule. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich eine Rückführung negativ auf den Gesundheitszustand des BF4 auswirken könne. Außerdem fehlen im Falle des BF4 Feststellungen zu Menschenrechtslage von vulnerablen Personen, wie etwa Menschen mit Behinderung oder gesundheitlicher Beeinträchtigung. Außerdem würden die bekämpften Bescheide die Integrationsbemühungen der BF und insbesondere deren lange Aufenthaltsdauer außer Acht lassen, die privaten Interessen der BF würden vielmehr die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung überwiegen. Weiters wurden diverse Unterlagen, wie der Lohnzettel der BF2, ein ärztlicher Befundbericht von Dr. römisch 40 , eine fachärztliche Stellungnahme, eine Schulbesuchsbestätigung betreffend den BF4 und eine Bestätigung über das Therapie- und Förderzentrum römisch 40 , wonach der BF4 Ergotherapie seit April 2018, Logopädie seit Mai 2018 und eine klinisch psychologische Behandlung seit März 2019 in Anspruch nehme, vorgelegt. I.3.
  15. Laut Abschlussbericht der LPD XXXX vom 29.08.2019 soll der BF1 im Verdacht stehen, am 20.08.2019 versucht zu haben, die BF2 am Körper zu verletzen, wobei er sie festgehalten habe und mit geballter Faust zu einem Schlag ausgeholt habe, in dem Moment die Polizei die Wohnung betreten und den BF1 daran gehindert habe. Der BF1 habe versucht, sich durch Winden und Wegdrücken der Beamten gegen eine Festnahme zu wehren, weshalb er auch wegen versuchtem Widerstand gegen die Staatsgewalt angezeigt worden sei. Am 19.08.2019 wurde der BF1 bereits an einer Tankstelle von der Polizei aufgehalten, wobei er stark alkoholisiert gewesen sei und lautstark am Parkplatz herumgeschrien habe. Kurze Zeit später sei die Polizei auch in die Wohnung des BF1 gerufen worden, da dieser stark alkoholisiert die BF2 und seinen Sohn XXXX angeschrien und sich ihnen aggressiv genähert habe. Am 20.08.2019 wurde ein Betretungsverbot gegen den BF1 ausgesprochen, da für die Beamten davon auszugehen gewesen sei, dass es zu weiteren gefährlichen körperlichen Angriffen gegen die BF2 kommen würde, somit sei es für die Beamten unumgänglich gewesen, ein Betretungsverbot auszusprechen.römisch eins.3.
  16. Laut Abschlussbericht der LPD römisch 40 vom 29.08.2019 soll der BF1 im Verdacht stehen, am 20.08.2019 versucht zu haben, die BF2 am Körper zu verletzen, wobei er sie festgehalten habe und mit geballter Faust zu einem Schlag ausgeholt habe, in dem Moment die Polizei die Wohnung betreten und den BF1 daran gehindert habe. Der BF1 habe versucht, sich durch Winden und Wegdrücken der Beamten gegen eine Festnahme zu wehren, weshalb er auch wegen versuchtem Widerstand gegen die Staatsgewalt angezeigt worden sei. Am 19.08.2019 wurde der BF1 bereits an einer Tankstelle von der Polizei aufgehalten, wobei er stark alkoholisiert gewesen sei und lautstark am Parkplatz herumgeschrien habe. Kurze Zeit später sei die Polizei auch in die Wohnung des BF1 gerufen worden, da dieser stark alkoholisiert die BF2 und seinen Sohn römisch 40 angeschrien und sich ihnen aggressiv genähert habe. Am 20.08.2019 wurde ein Betretungsverbot gegen den BF1 ausgesprochen, da für die Beamten davon auszugehen gewesen sei, dass es zu weiteren gefährlichen körperlichen Angriffen gegen die BF2 kommen würde, somit sei es für die Beamten unumgänglich gewesen, ein Betretungsverbot auszusprechen. Am 04.10.2019 wurde von der Staatsanwaltschaft XXXX Strafantrag gegen den BF1 wegen §§ 15, 269 StGB und §§ 15, 83 StGB eingebracht. Am 04.10.2019 wurde von der Staatsanwaltschaft römisch 40 Strafantrag gegen den BF1 wegen Paragraphen 15, 269, StGB und Paragraphen 15, 83, StGB eingebracht. I.3.
  17. Mit Schriftsatz vom 21.08.2019 bzw 18.12.2019 legte die BF2 bzw der BF1 ein Zeugnis der BF2 zur Integrationsprüfung Niveau A2 bzw einen ärztlichen Befundbericht vom 23.10.2019, wonach der BF1 an einer somatoformen Störung und posttraumatischen Belastungsstörung leide und er dafür üblicherweise Venlafaxin, Mirtazapin und Quetiapin einnehme, vor.römisch eins.3.
  18. Mit Schriftsatz vom 21.08.2019 bzw 18.12.2019 legte die BF2 bzw der BF1 ein Zeugnis der BF2 zur Integrationsprüfung Niveau A2 bzw einen ärztlichen Befundbericht vom 23.10.2019, wonach der BF1 an einer somatoformen Störung und posttraumatischen Belastungsstörung leide und er dafür üblicherweise Venlafaxin, Mirtazapin und Quetiapin einnehme, vor. I.3.
  19. Laut Abschlussbericht der LPD XXXX vom 30.12.2020 wurden im Zuge einer Hausdurchsuchung am 28.12.2020 beim BF1 zahlreiche Waffen (Messer, Armbrüste, Gasdruckpistolen) gefunden.römisch eins.3.
  20. Laut Abschlussbericht der LPD römisch 40 vom 30.12.2020 wurden im Zuge einer Hausdurchsuchung am 28.12.2020 beim BF1 zahlreiche Waffen (Messer, Armbrüste, Gasdruckpistolen) gefunden. Am 08.01.2021 wurde folglich das Ermittlungsverfahren gegen den BF1 wegen § 50

(1)Z 1 WaffG von der Staatsanwaltschaft XXXX eingestellt.Am 08.01.2021 wurde folglich das Ermittlungsverfahren gegen den BF1 wegen Paragraph 50,
(1)Ziffer eins, WaffG von der Staatsanwaltschaft römisch 40 eingestellt. Laut Abschlussbericht der LPD XXXX (Nachtragsbericht) vom 01.03.2021 wurden vom LKA zwei Waffen des BF1, nämlich ein Morgenstern und zwei Nunchakus, als verbotene Waffen eingestuft. Der BF1 habe im Zeitpunkt der Hausdurchsuchung kein behördliches Dokument gehabt, welches ihm den Besitz dieser beiden Waffen erlaubt hätte. Aufgrund der mangelhaften Verwahrung aller Waffen wurde ein behördliches Waffenverbot gegen den BF1 erlassen. Laut Abschlussbericht der LPD römisch 40 (Nachtragsbericht) vom 01.03.2021 wurden vom LKA zwei Waffen des BF1, nämlich ein Morgenstern und zwei Nunchakus, als verbotene Waffen eingestuft. Der BF1 habe im Zeitpunkt der Hausdurchsuchung kein behördliches Dokument gehabt, welches ihm den Besitz dieser beiden Waffen erlaubt hätte. Aufgrund der mangelhaften Verwahrung aller Waffen wurde ein behördliches Waffenverbot gegen den BF1 erlassen. Am 08.03.2021 teilte die Staatsanwaltschaft XXXX mit, dass von der Verfolgung des BF1 wegen § 50
(1)Z 2 WaffG vorläufig unter Bestimmung einer Probezeit gemäß § 203 Abs. 1 StPO zurückgetreten wurde.Am 08.03.2021 teilte die Staatsanwaltschaft römisch 40 mit, dass von der Verfolgung des BF1 wegen Paragraph 50,
(1)Ziffer 2, WaffG vorläufig unter Bestimmung einer Probezeit gemäß Paragraph 203, Absatz eins, StPO zurückgetreten wurde. I.3.
  1. Am 04.11.2021 wurde nunmehr eine öffentliche, mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht durchgeführt, wobei der BF1, die BF2 und die BF3 zu subsidiären Schutz begründenden und integrativen Aspekten befragt wurden. römisch eins.3.
  2. Am 04.11.2021 wurde nunmehr eine öffentliche, mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht durchgeführt, wobei der BF1, die BF2 und die BF3 zu subsidiären Schutz begründenden und integrativen Aspekten befragt wurden. I.3.
  3. Am 11.11.2021 erstatteten die BF eine Stellungnahme, wobei sie vorbrachten, dass nach ständiger Judikatur des VwGH bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen sei. Im gegenständlichen Fall seien die BF seit nunmehr 11 Jahren im Bundesgebiet aufhältig und hätten sich kein massives Fehlverhalten geleistet. Insbesondere die BF3 und der BF4 hätten den Großteil ihres Lebens in Österreich verbracht und seien der russischen sowie tschetschenischen Sprache nicht wirklich mächtig. Darüber hinaus würde eine Rückkehrentscheidung gegen den BF4 eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten, da dieser an einer Behinderung leide und einer besonderen Förderung und Unterstützung bedürfe, welche ihm in der Russischen Föderation nicht zustehen würde. Zudem legten die BF Gehaltszettel der BF2 und der BF3, eine fachärztliche Stellungnahme von Dr. XXXX vom 27.09.2021, wonach der BF1 an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide und aufgrund der Schwere seiner Störung sei eine medikamentöse Therapie etabliert, sowie eine Schulbesuchsbestätigung des BF4 vom 19.10.2021, vor.römisch eins.3.
  4. Am 11.11.2021 erstatteten die BF eine Stellungnahme, wobei sie vorbrachten, dass nach ständiger Judikatur des VwGH bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen sei. Im gegenständlichen Fall seien die BF seit nunmehr 11 Jahren im Bundesgebiet aufhältig und hätten sich kein massives Fehlverhalten geleistet. Insbesondere die BF3 und der BF4 hätten den Großteil ihres Lebens in Österreich verbracht und seien der russischen sowie tschetschenischen Sprache nicht wirklich mächtig. Darüber hinaus würde eine Rückkehrentscheidung gegen den BF4 eine Verletzung des Artikel 3, EMRK bedeuten, da dieser an einer Behinderung leide und einer besonderen Förderung und Unterstützung bedürfe, welche ihm in der Russischen Föderation nicht zustehen würde. Zudem legten die BF Gehaltszettel der BF2 und der BF3, eine fachärztliche Stellungnahme von Dr. römisch 40 vom 27.09.2021, wonach der BF1 an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide und aufgrund der Schwere seiner Störung sei eine medikamentöse Therapie etabliert, sowie eine Schulbesuchsbestätigung des BF4 vom 19.10.2021, vor. , II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: II.1.
  6. Die Identität der BF steht fest. Sie sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, der tschetschenischen Volksgruppe und dem muslimischen Glauben zugehörig. Der BF1 und die BF2 sprechen Tschetschenisch und Russisch. Die BF2 spricht zudem Deutsch, der BF1 nur sehr brüchig. Die BF3 und der BF4 sprechen Deutsch und können sich auf Tschetschenisch zumindest verständigen.römisch zwei.1.
  7. Die Identität der BF steht fest. Sie sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, der tschetschenischen Volksgruppe und dem muslimischen Glauben zugehörig. Der BF1 und die BF2 sprechen Tschetschenisch und Russisch. Die BF2 spricht zudem Deutsch, der BF1 nur sehr brüchig. Die BF3 und der BF4 sprechen Deutsch und können sich auf Tschetschenisch zumindest verständigen. II.1.
  8. Der damals 34-jährige BF1 und die damals 31-jährige BF2 reisten mit der damals elfjährigen BF3 und ihren beiden Geschwistern illegal ins Bundesgebiet ein; der BF4 kam am XXXX in Österreich auf die Welt. Davor lebten die BF1-BF3 in XXXX , Tschetschenien bzw in Polen für etwa zwei Jahre. Den BF2-BF4 wurde im Familienverfahren mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.11.2013 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, da dem BF1 dieser Status ua aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer schweren depressiven Episode zuerkannt wurde. römisch zwei.1.
  9. Der damals 34-jährige BF1 und die damals 31-jährige BF2 reisten mit der damals elfjährigen BF3 und ihren beiden Geschwistern illegal ins Bundesgebiet ein; der BF4 kam am römisch 40 in Österreich auf die Welt. Davor lebten die BF1-BF3 in römisch 40 , Tschetschenien bzw in Polen für etwa zwei Jahre. Den BF2-BF4 wurde im Familienverfahren mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.11.2013 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, da dem BF1 dieser Status ua aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer schweren depressiven Episode zuerkannt wurde. Im Erkenntnis des Asylgerichtshofes wurde ausgeführt, dass der psychische Gesundheitszustand des BF1 damals schlecht und äußerst labil gewesen sei, was sich insbesondere durch die Aufnahme in stationäre Behandlung des BF1 in der Psychiatrie des Landeskrankenhauses XXXX im Juli 2013 für den Zeitraum von fast drei Wochen infolge suizidaler Einengung gezeigt hatte. Der BF1 erhielt aufgrund seiner psychischen Erkrankung eine medikamentöse Behandlung sowie eine begleitende psychiatrisch-therapeutische Betreuung, die insbesondere seit dem stationären Aufenthalt in der Psychiatrie XXXX wieder engmaschig angelegt wurde. Der BF1 benötigte damals – wie auch in den Sachverständigengutachten attestiert worden war - eine weiterführende engmaschige Behandlung durch eine/n erfahrene/n Spezialisten/-in. Bei einer Prognose im Hinblick auf eine allfällige Abschiebung des BF1 in die Russische Föderation respektive Tschetschenien konnte bei Beachtung der konkreten Einzelsituation in ihrer Gesamtheit vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse im Herkunftsstaat nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass sich der psychische Gesundheitszustand des BF1 bei einer Rückkehr zum damaligen Entscheidungszeitpunkt nicht massiv verschlechtert und keine ausreichende medizinische Versorgung und spezielle, auf die Bedürfnisse des BF1 zugeschnittene Behandlungsmöglichkeiten gegeben sind. Gleichzeitig bestand die Gefahr, dass der BF1 in seiner derzeitigen gesundheitlichen Situation nicht in der Lage sein werde am ohnehin als schwierig zu bezeichnenden tschetschenischen Arbeitsmarkt Fuß zu fassen und das für sich und seine Familie Lebensnotwendige zu erwirtschaften. Es konnte daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der BF1 und seine Familie bei einer Verbringung in ihren Herkunftsstaat in eine als unmenschlich zu bezeichnende Lage geraten.Im Erkenntnis des Asylgerichtshofes wurde ausgeführt, dass der psychische Gesundheitszustand des BF1 damals schlecht und äußerst labil gewesen sei, was sich insbesondere durch die Aufnahme in stationäre Behandlung des BF1 in der Psychiatrie des Landeskrankenhauses römisch 40 im Juli 2013 für den Zeitraum von fast drei Wochen infolge suizidaler Einengung gezeigt hatte. Der BF1 erhielt aufgrund seiner psychischen Erkrankung eine medikamentöse Behandlung sowie eine begleitende psychiatrisch-therapeutische Betreuung, die insbesondere seit dem stationären Aufenthalt in der Psychiatrie römisch 40 wieder engmaschig angelegt wurde. Der BF1 benötigte damals – wie auch in den Sachverständigengutachten attestiert worden war - eine weiterführende engmaschige Behandlung durch eine/n erfahrene/n Spezialisten/-in. Bei einer Prognose im Hinblick auf eine allfällige Abschiebung des BF1 in die Russische Föderation respektive Tschetschenien konnte bei Beachtung der konkreten Einzelsituation in ihrer Gesamtheit vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse im Herkunftsstaat nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass sich der psychische Gesundheitszustand des BF1 bei einer Rückkehr zum damaligen Entscheidungszeitpunkt nicht massiv verschlechtert und keine ausreichende medizinische Versorgung und spezielle, auf die Bedürfnisse des BF1 zugeschnittene Behandlungsmöglichkeiten gegeben sind. Gleichzeitig bestand die Gefahr, dass der BF1 in seiner derzeitigen gesundheitlichen Situation nicht in der Lage sein werde am ohnehin als schwierig zu bezeichnenden tschetschenischen Arbeitsmarkt Fuß zu fassen und das für sich und seine Familie Lebensnotwendige zu erwirtschaften. Es konnte daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der BF1 und seine Familie bei einer Verbringung in ihren Herkunftsstaat in eine als unmenschlich zu bezeichnende Lage geraten. II.1.
  10. Die BF leiden an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten. Der BF1 leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung und somatoformen Störung. Zu dessen Behandlung nimmt er hauptsächlich Medikamente ein, derzeit drei Antidepressiva, auf welche er gut eingestellt ist. Er geht auch alle paar Monate zu einem Psychiater. Im Zusammenhang mit der Diagnose somatischer Störungen und einer Cervicobrachialgie sowie einem Discusprolaps ist der BF auch aufgrund von Schmerzen in allgemeinmedizinischer Behandlung. Er ist nicht suizidgefährdet und ihm stehen Medikamente zur Behandlung seiner posttraumatischen Belastungsstörung und somatoformen Störung auch in Tschetschenien oder in sonstigen Teilen der Russischen Föderation zur Verfügung. Die BF2 hat Rückenschmerzen und geht zur Physiotherapie. Der BF4 leidet an einer Entwicklungsstörung, er ist in psychologischer und physiotherapeutischer Betreuung und besucht die Sonderschule in XXXX . Die BF2-BF4 zählen zu keiner Covid-Risikogruppe. Der BF1, der aufgrund seiner psychischen Erkrankung formell zu einer Covid-Risikogruppe gehört, hat die unbeschränkt zugängliche Möglichkeit, sich in Österreich oder in der Russischen Föderation zum Schutz gegen einen schweren Verlauf impfen zu lassen und ist es diesem auch zumutbar. römisch zwei.1.
  11. Die BF leiden an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten. Der BF1 leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung und somatoformen Störung. Zu dessen Behandlung nimmt er hauptsächlich Medikamente ein, derzeit drei Antidepressiva, auf welche er gut eingestellt ist. Er geht auch alle paar Monate zu einem Psychiater. Im Zusammenhang mit der Diagnose somatischer Störungen und einer Cervicobrachialgie sowie einem Discusprolaps ist der BF auch aufgrund von Schmerzen in allgemeinmedizinischer Behandlung. Er ist nicht suizidgefährdet und ihm stehen Medikamente zur Behandlung seiner posttraumatischen Belastungsstörung und somatoformen Störung auch in Tschetschenien oder in sonstigen Teilen der Russischen Föderation zur Verfügung. Die BF2 hat Rückenschmerzen und geht zur Physiotherapie. Der BF4 leidet an einer Entwicklungsstörung, er ist in psychologischer und physiotherapeutischer Betreuung und besucht die Sonderschule in römisch 40 . Die BF2-BF4 zählen zu keiner Covid-Risikogruppe. Der BF1, der aufgrund seiner psychischen Erkrankung formell zu einer Covid-Risikogruppe gehört, hat die unbeschränkt zugängliche Möglichkeit, sich in Österreich oder in der Russischen Föderation zum Schutz gegen einen schweren Verlauf impfen zu lassen und ist es diesem auch zumutbar. II.1.
  12. Die BF sind strafgerichtlich unbescholten. Gegen den BF1 wurde im August 2019 ein Betretungsverbot, weil dieser stark alkoholisiert die BF2 und seinen Sohn XXXX angeschrien und sich ihnen aggressiv genähert hat, sowie März 2021 ein behördliches Waffenverbot ausgesprochen, weil dieser seine Waffen nicht ordnungsgemäß aufbewahrte. römisch zwei.1.
  13. Die BF sind strafgerichtlich unbescholten. Gegen den BF1 wurde im August 2019 ein Betretungsverbot, weil dieser stark alkoholisiert die BF2 und seinen Sohn römisch 40 angeschrien und sich ihnen aggressiv genähert hat, sowie März 2021 ein behördliches Waffenverbot ausgesprochen, weil dieser seine Waffen nicht ordnungsgemäß aufbewahrte. II.1.
  14. Der BF1 besuchte in Tschetschenien die Pflichtschule, machte aber keine Berufsausbildung und arbeitete auch während seines bisherigen Aufenthaltes in Österreich nur wenige Monate. Der BF1 gilt aufgrund seiner posttraumatischen Belastungsstörung, somatoformen Störung und sonstigen Beschwerden als arbeitsunfähig. Die BF2 besuchte in Tschetschenien ebenfalls die Pflichtschule, war danach Hausfrau und arbeitet in Österreich allerdings seit etwa 5 Jahren in einem XXXX , wo sie rund EUR 1.259,68 brutto verdient. Die BF3 besuchte die Pflichtschule und begann eine Lehre bei der Firma Spar, wo sie aktuell etwa EUR 1.740 brutto verdient. Der BF4 besucht derzeit eine Sonderschule in XXXX . Auch die beiden anderen Kinder des BF1 und der BF2, XXXX und XXXX , sind berufstätig.römisch zwei.1.
  15. Der BF1 besuchte in Tschetschenien die Pflichtschule, machte aber keine Berufsausbildung und arbeitete auch während seines bisherigen Aufenthaltes in Österreich nur wenige Monate. Der BF1 gilt aufgrund seiner posttraumatischen Belastungsstörung, somatoformen Störung und sonstigen Beschwerden als arbeitsunfähig. Die BF2 besuchte in Tschetschenien ebenfalls die Pflichtschule, war danach Hausfrau und arbeitet in Österreich allerdings seit etwa 5 Jahren in einem römisch 40 , wo sie rund EUR 1.259,68 brutto verdient. Die BF3 besuchte die Pflichtschule und begann eine Lehre bei der Firma Spar, wo sie aktuell etwa EUR 1.740 brutto verdient. Der BF4 besucht derzeit eine Sonderschule in römisch 40 . Auch die beiden anderen Kinder des BF1 und der BF2, römisch 40 und römisch 40 , sind berufstätig. II.1.
  16. In Österreich leben ein Großonkel der BF2 sowie ein Neffe des BF1, zu welchen aber keine besonders intensive Beziehung besteht. In der Russischen Föderation leben noch die Eltern in Tschetschenien, sowie drei Brüder und eine Schwester der BF
  17. Der BF1 hat noch zumindest eine Schwester und einen Bruder, der in Inguschetien lebt, im Herkunftsstaat. Im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat können die BF Kontakt zu diesen Verwandten herstellen und Unterstützung von diesen erhalten, sei es auch nur in Form einer Unterkunft für einige Zeit.römisch zwei.1.
  18. In Österreich leben ein Großonkel der BF2 sowie ein Neffe des BF1, zu welchen aber keine besonders intensive Beziehung besteht. In der Russischen Föderation leben noch die Eltern in Tschetschenien, sowie drei Brüder und eine Schwester der BF
  19. Der BF1 hat noch zumindest eine Schwester und einen Bruder, der in Inguschetien lebt, im Herkunftsstaat. Im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat können die BF Kontakt zu diesen Verwandten herstellen und Unterstützung von diesen erhalten, sei es auch nur in Form einer Unterkunft für einige Zeit. II.1.
  20. Es ist den BF jedenfalls möglich und zumutbar, sich in der Russischen Föderation, entweder in Tschetschenien selbst oder – nach Erwerb besserer russischer Sprachkenntnisse der BF3 und des BF4 - auch in anderen Landesteilen niederzulassen und anzumelden sowie durch eigene Erwerbstätigkeit – notfalls durch Hilfstätigkeiten - ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Bei der BF2 und BF3 handelt es sich um erwachsene, arbeitsfähige Frauen, die bereits Berufserfahrung in Österreich gesammelt haben. Der BF1 verfügt außerdem noch über sein Elternhaus in XXXX . Soweit der BF1 derzeit nicht in der Lage ist, einer (geringfügigen) Erwerbstätigkeit nachzugehen, kann er das in Russland bestehende soziale Sicherungssystem in Anspruch nehmen. Auch im Falle, dass sich die Entwicklungsstörung des BF4 noch weiter ausprägen sollte, könnte für ihn medizinische Hilfe in Anspruch genommen werden, nämlich in einer der staatlichen Sozialzentren, und Sozialhilfe beantragt werden. Die BF haben auch sonst Zugang zu Sozialbeihilfen, Krankenversicherung und medizinischer Versorgung. Es ist daher in Verbindung mit den Feststellungen zur allgemeinen Versorgungslage in der Russischen Föderation/ Tschetschenien nicht anzunehmen, dass die BF in eine aussichtslose Lage (Nahrung, Unterkunft) geraten würden. römisch zwei.1.
  21. Es ist den BF jedenfalls möglich und zumutbar, sich in der Russischen Föderation, entweder in Tschetschenien selbst oder – nach Erwerb besserer russischer Sprachkenntnisse der BF3 und des BF4 - auch in anderen Landesteilen niederzulassen und anzumelden sowie durch eigene Erwerbstätigkeit – notfalls durch Hilfstätigkeiten - ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Bei der BF2 und BF3 handelt es sich um erwachsene, arbeitsfähige Frauen, die bereits Berufserfahrung in Österreich gesammelt haben. Der BF1 verfügt außerdem noch über sein Elternhaus in römisch 40 . Soweit der BF1 derzeit nicht in der Lage ist, einer (geringfügigen) Erwerbstätigkeit nachzugehen, kann er das in Russland bestehende soziale Sicherungssystem in Anspruch nehmen. Auch im Falle, dass sich die Entwicklungsstörung des BF4 noch weiter ausprägen sollte, könnte für ihn medizinische Hilfe in Anspruch genommen werden, nämlich in einer der staatlichen Sozialzentren, und Sozialhilfe beantragt werden. Die BF haben auch sonst Zugang zu Sozialbeihilfen, Krankenversicherung und medizinischer Versorgung. Es ist daher in Verbindung mit den Feststellungen zur allgemeinen Versorgungslage in der Russischen Föderation/ Tschetschenien nicht anzunehmen, dass die BF in eine aussichtslose Lage (Nahrung, Unterkunft) geraten würden. II.1.
  22. Zur Situation in der Russischen Föderation/Tschetschenien:römisch zwei.1.
  23. Zur Situation in der Russischen Föderation/Tschetschenien: COVID-19-Situation Letzte Änderung: 17.11.2021 Russland ist von COVID-19 landesweit sehr stark betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet unter anderem die Weltgesundheitsorganisation (WHO) (AA 27.10.2021) (https://covid19.who.int/region/euro/country/ru). Die Regionalbehörden in der Russischen Föderation sind für Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19 zuständig, beispielsweise in Bezug auf Mobilitätseinschränkungen, medizinische Versorgung und soziale Maßnahmen (RAD 15.2.2021; vgl. CWRR 9.11.2021).Russland ist von COVID-19 landesweit sehr stark betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet unter anderem die Weltgesundheitsorganisation (WHO) (AA 27.10.2021) (https://covid19.who.int/region/euro/country/ru). Die Regionalbehörden in der Russischen Föderation sind für Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19 zuständig, beispielsweise in Bezug auf Mobilitätseinschränkungen, medizinische Versorgung und soziale Maßnahmen (RAD 15.2.2021; vergleiche CWRR 9.11.2021). Einen strengen Lockdown gab es landesweit im ersten Halbjahr 2020 (ÖB Moskau 6.2021). Von 30.
  24. bis 7.11.2021 verordnete Präsident Putin einen weiteren Lockdown bzw. eine arbeitsfreie Woche als kurzfristige Maßnahme zur Eindämmung des Coronavirus. In vielen Regionen waren die Einschränkungen teilweise bereits vorher in Kraft getreten (WKO 8.11.2021; vgl. HB 29.10.2021). Es herrscht eine soziale Distanzierungspflicht für öffentliche Plätze und öffentliche Verkehrsmittel. Der verpflichtende Mindestabstand zwischen Personen beträgt 1,5 Meter (WKO 8.11.2021; vgl. AA 27.10.2021). In allen öffentlich zugänglichen Räumen und Verkehrsmitteln ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen (AA 27.10.2021; vgl. WKO 8.11.2021). Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden (AA 27.10.2021). Die medizinische COVID-Versorgung erfolgt für die Bevölkerung kostenlos (CWRR o.D.a). Einen strengen Lockdown gab es landesweit im ersten Halbjahr 2020 (ÖB Moskau 6.2021). Von 30.
  25. bis 7.11.2021 verordnete Präsident Putin einen weiteren Lockdown bzw. eine arbeitsfreie Woche als kurzfristige Maßnahme zur Eindämmung des Coronavirus. In vielen Regionen waren die Einschränkungen teilweise bereits vorher in Kraft getreten (WKO 8.11.2021; vergleiche HB 29.10.2021). Es herrscht eine soziale Distanzierungspflicht für öffentliche Plätze und öffentliche Verkehrsmittel. Der verpflichtende Mindestabstand zwischen Personen beträgt 1,5 Meter (WKO 8.11.2021; vergleiche AA 27.10.2021). In allen öffentlich zugänglichen Räumen und Verkehrsmitteln ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen (AA 27.10.2021; vergleiche WKO 8.11.2021). Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden (AA 27.10.2021). Die medizinische COVID-Versorgung erfolgt für die Bevölkerung kostenlos (CWRR o.D.a). Sport-, Kultur-, Unterhaltungs-, Werbeveranstaltungen und Messen sind erlaubt, wenn die Teilnehmeranzahl 50% der gesamten Raumkapazität nicht übersteigt. Veranstaltungen mit mehr als 500 Teilnehmern sind nur mit QR-Codes (welche den österreichischen 3-G-Regeln entsprechen) möglich. Am Arbeitsplatz sind Hygienevorschriften (u.a. Temperaturmessungen, Mundschutz, Desinfektionsmittel, Mindestabstand etc.) einzuhalten (WKO 8.11.2021). Zu den Impfstoffen, welche in der Russischen Föderation entwickelt wurden und dort eingesetzt werden, zählen: Gam-COVID-Vac (Sputnik V), EpiVacCorona, Sputnik Light, EpiVacCorona-N, CoviVac und Ad5-nCoV (CWRR o.D.b). Aufgrund stark steigender COVID-19-Erkrankungen im Sommer und Herbst 2021 haben mehrere Regionen Russlands Unternehmen im Dienstleistungsbereich verpflichtet, Angestellte gegen COVID-19 zu impfen (WKO 8.11.2021). In Russland herrscht eine Impfskepsis unter der Bevölkerung (RFE/RL 6.10.2021; vgl. LM 14.8.2021). Rund 30% der Bürger sind vollständig geimpft (Ria.ru 6.10.2021; vgl. DS 30.9.2021, RFE/RL 6.10.2021). COVID-Impfungen sind für russische Staatsbürger kostenlos (ÖB Moskau 6.2021). Der Ministerpräsident Michail Mischustin unterzeichnete am 8.9.2021 ein Dekret, wonach für jede Impfung gegen das Coronavirus an die impfenden Ärzte eine Prämie von mindestens 200 Rubel (ca. 2,50 Euro) ausbezahlt werden soll (Russland-Analysen 20.9.2021).Zu den Impfstoffen, welche in der Russischen Föderation entwickelt wurden und dort eingesetzt werden, zählen: Gam-COVID-Vac (Sputnik römisch fünf), EpiVacCorona, Sputnik Light, EpiVacCorona-N, CoviVac und Ad5-nCoV (CWRR o.D.b). Aufgrund stark steigender COVID-19-Erkrankungen im Sommer und Herbst 2021 haben mehrere Regionen Russlands Unternehmen im Dienstleistungsbereich verpflichtet, Angestellte gegen COVID-19 zu impfen (WKO 8.11.2021). In Russland herrscht eine Impfskepsis unter der Bevölkerung (RFE/RL 6.10.2021; vergleiche LM 14.8.2021). Rund 30% der Bürger sind vollständig geimpft (Ria.ru 6.10.2021; vergleiche DS 30.9.2021, RFE/RL 6.10.2021). COVID-Impfungen sind für russische Staatsbürger kostenlos (ÖB Moskau 6.2021). Der Ministerpräsident Michail Mischustin unterzeichnete am 8.9.2021 ein Dekret, wonach für jede Impfung gegen das Coronavirus an die impfenden Ärzte eine Prämie von mindestens 200 Rubel (ca. 2,50 Euro) ausbezahlt werden soll (Russland-Analysen 20.9.2021). Für die Einreise nach Russland wird grundsätzlich ein COVID-19-Testergebnis (PCR) benötigt. Russische Staatsbürger müssen bei den Grenzkontrollen keinen COVID-Test vorlegen, dieser muss jedoch spätestens drei Tage nach der Einreise nachgeholt werden. Russische Staatsbürger, welche nach der Einreise ein positives Testergebnis erhalten, müssen sich in Quarantäne begeben. Russische Staatsbürger, welche mit einem in Russland zugelassenen Impfstoff geimpft sind, und genesene russische Staatsbürger dürfen ohne PCR-Test und Quarantäne nach Russland einreisen. Direktflüge zwischen Österreich und Russland werden mehrmals wöchentlich von Austrian Airlines und Aeroflot angeboten. Auch mit anderen Ländern bestehen reguläre Flugverbindungen (WKO 8.11.2021). Russische Inlandsflüge wurden während der ganzen Dauer der Pandemie aufrechterhalten (WKO 8.11.2021; vgl. AA 27.10.2021).Für die Einreise nach Russland wird grundsätzlich ein COVID-19-Testergebnis (PCR) benötigt. Russische Staatsbürger müssen bei den Grenzkontrollen keinen COVID-Test vorlegen, dieser muss jedoch spätestens drei Tage nach der Einreise nachgeholt werden. Russische Staatsbürger, welche nach der Einreise ein positives Testergebnis erhalten, müssen sich in Quarantäne begeben. Russische Staatsbürger, welche mit einem in Russland zugelassenen Impfstoff geimpft sind, und genesene russische Staatsbürger dürfen ohne PCR-Test und Quarantäne nach Russland einreisen. Direktflüge zwischen Österreich und Russland werden mehrmals wöchentlich von Austrian Airlines und Aeroflot angeboten. Auch mit anderen Ländern bestehen reguläre Flugverbindungen (WKO 8.11.2021). Russische Inlandsflüge wurden während der ganzen Dauer der Pandemie aufrechterhalten (WKO 8.11.2021; vergleiche AA 27.10.2021). Staatliche Unterstützungsmaßnahmen für die russische Wirtschaft sind unterschiedlich und an viele Bedingungen gebunden. Die meisten Hilfsprogramme sind Ende 2020 ausgelaufen. Zu den ersten staatlichen Hilfsmaßnahmen zählten Kredit-, Miet- und Steuerstundungen (ausgenommen Mehrwertsteuer), Reduktion der Sozialabgaben sowie Kreditgarantien und zinslose Kredite. Später kamen Steuererleichterungen sowie direkte Zuschüsse hinzu (WKO 8.11.2021). Die Regierung bietet Exporteuren Hilfe an, eröffnete die Möglichkeit eines Konkursmoratoriums, bot zinslose Kredite für Gehaltsauszahlungen an, etc. (CWRR o.D.c). Viele der Maßnahmen waren nur für kleine und mittlere Unternehmen oder bestimmte Branchen zugänglich und hatten einen zweckgebundenen Charakter (beispielsweise gebunden an Gehaltszahlungen oder Arbeitsplatzerhalt) (WKO 8.11.2021). Unterstützung gab es für „systemrelevante“ Unternehmen, außerdem finanzielle Unterstützung der regionalen Budgets. Laut einem Bericht der Menschenrechts-Ombudsperson haben 4,5 Millionen kleine und mittlere Unternehmen während der Pandemie aufgehört zu existieren. Soziale Unterstützungsleistungen hatten v.a. Familien mit Kindern zum Ziel. Zusätzliche Bonuszahlungen gab es für medizinisches Personal (ÖB Moskau 6.2021). Die Wirtschaft ist wieder stark gewachsen (WIIW o.D.). Von Jänner bis August 2021 stieg die Industrieproduktion um +4,5%, was auf die Rohstoffproduktion (+2,1%) und mehr noch auf die verarbeitende Industrie (+5,3%) zurückzuführen ist (WKO 10.2021). Es kam zu einer beträchtlichen Beschleunigung der Inflation (WIIW o.D.). Im März 2020 fielen die Ölpreise aufgrund des Ölpreiskampfes zwischen Russland und Saudi-Arabien sowie der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mit einem starken Nachfragerückgang auf die Weltwirtschaft erneut auf ein historisches Tief und führten zu einer Abwertung des Rubels von 25%. Ein starker Ölpreisanstieg von über 50% sorgte 2021 für eine Stärkung des Rubels, welcher derzeit knapp unter 85 Rubel je Euro gehandelt wird (WKO 10.2021). Moskau: In Moskau herrscht Maskenpflicht (plus Handschuhpflicht im Moskauer Gebiet). Im öffentlichen Verkehr gelten Maskenpflicht und Distanzregelungen. Konzert-, Sport-, Unterhaltungsveranstaltungen u.Ä. mit mehr als 500 Personen sind nur mit QR-Codes erlaubt (CWRR 9.11.2021). Mindestens 30% aller Arbeitskräfte sowie ältere Arbeitnehmer und chronisch Kranke haben Fernarbeit zu leisten. Ausgenommen sind vollständig Geimpfte und Genesene (Mos.ru 21.10.2021; vgl. CWRR 9.11.2021). Strafen werden auferlegt wegen Verletzungen der Maskenpflicht, Nichteinhaltung von Distanzregelungen sowie Quarantäne-Verstößen (Mos.ru o.D.b). Zwei Drittel der für COVID-Patienten zur Verfügung stehenden Krankenhausbetten sind aktuell belegt (RFE/RL 6.10.2021). Bis 1.1.2022 müssen mindestens 80% der Mitarbeiter in Dienstleistungsunternehmen in Moskau geimpft sein (Mos.ru 21.10.2021). 39,5% der Moskauer sind geimpft (Ria.ru 6.10.2021). Impfungen erfolgen kostenlos (Mos.ru o.D.a). Im Moskauer Gebiet herrscht in u.a. folgenden Bereichen eine Impfpflicht: Staatsdienst, Dienstleistungen an der Bevölkerung, Bildung, Gesundheitswesen, Tourismus und Gastgewerbe sowie Kultur und Sport (CWRR 9.11.2021).In Moskau herrscht Maskenpflicht (plus Handschuhpflicht im Moskauer Gebiet). Im öffentlichen Verkehr gelten Maskenpflicht und Distanzregelungen. Konzert-, Sport-, Unterhaltungsveranstaltungen u.Ä. mit mehr als 500 Personen sind nur mit QR-Codes erlaubt (CWRR 9.11.2021). Mindestens 30% aller Arbeitskräfte sowie ältere Arbeitnehmer und chronisch Kranke haben Fernarbeit zu leisten. Ausgenommen sind vollständig Geimpfte und Genesene (Mos.ru 21.10.2021; vergleiche CWRR 9.11.2021). Strafen werden auferlegt wegen Verletzungen der Maskenpflicht, Nichteinhaltung von Distanzregelungen sowie Quarantäne-Verstößen (Mos.ru o.D.b). Zwei Drittel der für COVID-Patienten zur Verfügung stehenden Krankenhausbetten sind aktuell belegt (RFE/RL 6.10.2021). Bis 1.1.2022 müssen mindestens 80% der Mitarbeiter in Dienstleistungsunternehmen in Moskau geimpft sein (Mos.ru 21.10.2021). 39,5% der Moskauer sind geimpft (Ria.ru 6.10.2021). Impfungen erfolgen kostenlos (Mos.ru o.D.a). Im Moskauer Gebiet herrscht in u.a. folgenden Bereichen eine Impfpflicht: Staatsdienst, Dienstleistungen an der Bevölkerung, Bildung, Gesundheitswesen, Tourismus und Gastgewerbe sowie Kultur und Sport (CWRR 9.11.2021). St. Petersburg: In St. Petersburg ist das Tragen von Masken und Handschuhen obligatorisch. Im öffentlichen Verkehr gelten Maskenpflicht und Distanzregelungen. Massenveranstaltungen sind verboten (CWRR 9.11.2021; vgl. Gov.spb 30.8.2021). Für Gastronomiebetriebe gelten beschränkte Öffnungszeiten. Theateraufführungen und Konzerte dürfen stattfinden, wenn maximal 75% der Plätze belegt sind. 30% der Staatsbediensteten und ältere Personen haben Fernarbeit zu verrichten. Es herrscht eine Impfpflicht für Mitarbeiter in Bereichen, welche für das Gesellschaftsleben wesentlich sind (CWRR 9.11.2021). 1.983.695 Personen sind vollständig geimpft [ca. 37% der Petersburger; Anm. der Staatendokumentation]. 9.488 Betten sind für COVID-Patienten insgesamt verfügbar, wovon 34,43% derzeit unbelegt sind (Gov.spb 12.11.2021).In St. Petersburg ist das Tragen von Masken und Handschuhen obligatorisch. Im öffentlichen Verkehr gelten Maskenpflicht und Distanzregelungen. Massenveranstaltungen sind verboten (CWRR 9.11.2021; vergleiche Gov.spb 30.8.2021). Für Gastronomiebetriebe gelten beschränkte Öffnungszeiten. Theateraufführungen und Konzerte dürfen stattfinden, wenn maximal 75% der Plätze belegt sind. 30% der Staatsbediensteten und ältere Personen haben Fernarbeit zu verrichten. Es herrscht eine Impfpflicht für Mitarbeiter in Bereichen, welche für das Gesellschaftsleben wesentlich sind (CWRR 9.11.2021). 1.983.695 Personen sind vollständig geimpft [ca. 37% der Petersburger; Anmerkung der Staatendokumentation]. 9.488 Betten sind für COVID-Patienten insgesamt verfügbar, wovon 34,43% derzeit unbelegt sind (Gov.spb 12.11.2021). Tschetschenien: In Tschetschenien herrscht Masken- und Handschuhpflicht. Im öffentlichen Verkehr sind Masken zu tragen (CWRR 9.11.2021). Es gilt eine Impfpflicht für Staatsbedienstete, Mitarbeiter in den Bereichen Handel, Massenmedien, Gastronomie, Nahrungsmittelindustrie, Bildung, Tourismus usw. (Ria.ru 27.7.2021). Ungeimpften Personen wird seitens öffentlich Bediensteter mit Entlassung gedroht, mit Verweigerung medizinischer Hilfe etc. Für das Erledigen von Einkäufen (z.B. in Apotheken) oder für den Besuch von Kaffeehäusern ist ein Impfzertifikat erforderlich (CK 5.7.2021). Tschetschenien hat mit 65,64% eine der höchsten Impfquoten Russlands. 71,3% der über 60-Jährigen sind geimpft (Chechnya.gov 20.9.2021; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Insgesamt sind in Tschetschenien 755 an COVID erkrankte Personen registriert (davon 346 Personen in stationärer Behandlung und 409 Personen in ambulanter Behandlung). Seit Anfang der Pandemie verstarben 568 Personen (Chechnya.gov 20.9.2021). In Tschetschenien herrscht Masken- und Handschuhpflicht. Im öffentlichen Verkehr sind Masken zu tragen (CWRR 9.11.2021). Es gilt eine Impfpflicht für Staatsbedienstete, Mitarbeiter in den Bereichen Handel, Massenmedien, Gastronomie, Nahrungsmittelindustrie, Bildung, Tourismus usw. (Ria.ru 27.7.2021). Ungeimpften Personen wird seitens öffentlich Bediensteter mit Entlassung gedroht, mit Verweigerung medizinischer Hilfe etc. Für das Erledigen von Einkäufen (z.B. in Apotheken) oder für den Besuch von Kaffeehäusern ist ein Impfzertifikat erforderlich (CK 5.7.2021). Tschetschenien hat mit 65,64% eine der höchsten Impfquoten Russlands. 71,3% der über 60-Jährigen sind geimpft (Chechnya.gov 20.9.2021; vergleiche ÖB Moskau 6.2021). Insgesamt sind in Tschetschenien 755 an COVID erkrankte Personen registriert (davon 346 Personen in stationärer Behandlung und 409 Personen in ambulanter Behandlung). Seit Anfang der Pandemie verstarben 568 Personen (Chechnya.gov 20.9.2021). Dagestan: In Dagestan herrscht Masken- und Handschuhpflicht. Veranstaltungssäle dürfen mit maximal 50% der Plätze belegt sein (CWRR 9.11.2021). Es gilt eine Impfpflicht für Mitarbeiter medizinischer Einrichtungen (CWRR 9.11.2021; vgl. KMS 21.7.2021) und für Mitarbeiter in den Bereichen Bildung, Handel, Gastronomie, Finanzwesen, öffentlicher Verkehr etc. (KMS 21.7.2021). Insgesamt wurden in Dagestan bislang 606.297 Personen (33,7%) geimpft (E-dag.ru 12.11.2021).Quellen:In Dagestan herrscht Masken- und Handschuhpflicht. Veranstaltungssäle dürfen mit maximal 50% der Plätze belegt sein (CWRR 9.11.2021). Es gilt eine Impfpflicht für Mitarbeiter medizinischer Einrichtungen (CWRR 9.11.2021; vergleiche KMS 21.7.2021) und für Mitarbeiter in den Bereichen Bildung, Handel, Gastronomie, Finanzwesen, öffentlicher Verkehr etc. (KMS 21.7.2021). Insgesamt wurden in Dagestan bislang 606.297 Personen (33,7%) geimpft (E-dag.ru 12.11.2021)., Quellen:  AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (27.10.2021): Russische Föderation: Reise- und Sicherheitshinweise (COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/russischefoederationsicherheit/201536, Zugriff 12.11.2021  Chechnya.gov – Глава Чеченской Республики [Oberhaupt der Tschetschenischen Republik] [Russische Föderation] (20.9.2021): Р. Кадыров провел совещание по борьбе с коронавирусной инфекцией [R. Kadyrow hielt Sitzung zur Bekämpfung der Coronavirus-Infektion ab], http://chechnya.gov.ru/novosti/r-kadyrov-provel-soveshhanie-po-borbe-s-koronavirusnoj-infektsiej/, Zugriff 12.11.2021  CK – Caucasian Knot (5.7.2021): Week in the Caucasus: review of main events of June 28-July 4, 2021, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/56028, Zugriff 12.11.2021  CWRR – COVID-19-Webseite der russischen Regierung [Russische Föderation] (9.11.2021): Ситуация с СOVID-19 в регионах [COVID-19-Situation in den Regionen], https://стопкоронавирус.рф/information/, Zugriff 10.11.2021  CWRR – COVID-19-Webseite der russischen Regierung [Russische Föderation] (o.D.a): Часто задаваемые вопросы [FAQ], https://стопкоронавирус.рф/faq/, Zugriff 5.10.2021  CWRR – COVID-19-Webseite der russischen Regierung [Russische Föderation] (o.D.b): Все о вакцинации против COVID-19 [Alles über die COVID-19-Impfung], https://вакцина.стопкоронавирус.рф/#faq27, Zugriff 5.10.2021  CWRR – COVID-19-Webseite der russischen Regierung [Russische Föderation] (o.D.c): Меры поддержки бизнеса [Unternehmensunterstützungsmaßnahmen], https://стопкоронавирус.рф/what-to-do/business/, Zugriff 5.10.2021  DS – Der Standard (30.9.2021): Höchstwert von 867 Corona-Toten in 24 Stunden in Russland, https://www.derstandard.at/jetzt/livebericht/2000130049914/redcontent/1000244645?responsive=false, Zugriff 12.11.2021  E-dag.ru – Moj Dagestan [Mein Dagestan] / Offizielle Website Dagestans [Russische Föderation] (12.11.2021): Информация о проведении вакцинации населения Республики Дагестан против COVID-19 [Information über COVID-19-Impfung der Bevölkerung der Republik Dagestan], https://mydagestan.e-dag.ru/vaccination-against-covid-19/, Zugriff 12.11.2021  Gov.spb – Администрация Санкт-Петербурга [St. Petersburger Verwaltung] [Russische Föderation] (12.11.2021): Эпидемиологическая ситуация 12.11.2021 [Epidemiologische Situation 12.11.2021], https://www.gov.spb.ru/covid-19/, Zugriff 12.11.2021  Gov.spb – Администрация Санкт-Петербурга [St. Petersburger Verwaltung] [Russische Föderation] (30.8.2021): Меры контроля [Kontrollmaßnahmen], https://www.gov.spb.ru/covid-19/mery-kontrolya/, Zugriff 12.11.2021  HB – Handelsblatt (29.10.2021): Russland entgleitet die Kontrolle in der Coronakrise, https://www.handelsblatt.com/politik/international/pandemie-russland-entgleitet-die-kontrolle-in-der-coronakrise/27751164.html?ticket=ST-6229042-SkvjqKAObFUJcXv02wlz-cas01.example.org, Zugriff 15.11.2021  KM – Kommersant (21.7.2021): В Дагестане ввели обязательную вакцинацию от COVID-19 для отдельных категорий граждан [In Dagestan wurde COVID-19-Impfpflicht für einzelne Bürgergruppen eingeführt], https://www.kommersant.ru/doc/4909903, Zugriff 12.11.2021  LM – Le Monde (14.8.2021): Covid-19 dans le monde : nombre inégalé de morts en Russie, nouveau tour de vis à Sydney [Covid-19 weltweit: Unübertroffene Anzahl von Todesfällen in Russland, neue Einschränkungen in Sydney], https://www.lemonde.fr/planete/article/2021/08/14/covid-19-dans-le-monde-nombre-inegale-de-morts-en-russie-nouveau-tour-de-vis-a-sydney_6091433_3244.html, Zugriff 12.11.2021  Mos.ru – Offizielle Webseite des Moskauer Bürgermeisters [Russische Föderation] (21.10.2021): Меры борьбы с коронавирусом в Москве [Anti-Coronavirus-Maßnahmen in Moskau], https://www.mos.ru/city/projects/measures/, Zugriff 12.11.2021  Mos.ru – Offizielle Webseite des Moskauer Bürgermeisters [Russische Föderation] (o.D.a): Первичная и повторная вакцинация [Erst- und Zweitimpfung], https://www.mos.ru/city/projects/covid-19/privivka/, Zugriff 8.10.2021  Mos.ru – Offizielle Webseite des Moskauer Bürgermeisters [Russische Föderation] (o.D.b): Обжалование штрафа [Strafberufung], https://www.mos.ru/city/projects/covid-19/shtraf/, Zugriff 8.10.2021  ÖB Moskau – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, http://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx , Zugriff 12.11.2021  RAD – Russian Analytical Digest (Nr. 263) / Anna Tarasenko (15.2.2021): Mitigating the Social Consequences of the COVID-19 Pandemic: Russia’s Social Policy Response, https://css.ethz.ch/content/dam/ethz/special-interest/gess/cis/center-for-securities-studies/pdfs/RAD263.pdf#page=12, Zugriff 12.11.2021  RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (6.10.2021): Russia's COVID-19 Deaths Surpass 900 A Day For First Time, https://www.rferl.org/a/russia-900-covid-deaths-day/31495828.html, Zugriff 12.11.2021  Ria.ru – RIA Nowosti (6.10.2021): Вакцинация от COVID-19 в России [COVID-19-Impfung in Russland], https://ria.ru/20210409/vaktsinatsiya-1727390452.html, Zugriff 12.11.2021  Ria.ru – RIA Nowosti (27.7.2021): Чечня вводит обязательную вакцинацию для отдельных категорий граждан [Tschetschenien führt Impfpflicht für einzelne Bürgergruppen ein], https://ria.ru/20210727/vaktsinatsiya-1743086194.html, Zugriff 12.11.2021  Russland-Analysen (Nr. 406) (20.9.2021): Covid-19-Chronik (2.8.-12.9.2021), https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/406/RusslandAnalysen406.pdf, Zugriff 12.11.2021  WIIW – Wiener Institut für Internationale Wirtschaftsvergleiche (o.D.): Russia – Overview, https://wiiw.ac.at/russia-overview-ce-10.html, Zugriff 12.11.2021  WKO – Wirtschaftskammer Österreich [Österreich] (8.11.2021): Coronavirus: Situation in Russland, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-info-russland.html, Zugriff 12.11.2021  WKO – Wirtschaftskammer Österreich [Österreich] (10.2021): Wirtschaftsbericht Russische Föderation, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/russische-foederation-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 12.11.2021 Politische Lage Letzte Änderung: 15.11.2021 Die Russische Föderation hat ca. 143 Millionen Einwohner (GIZ 1.2021c; vgl. CIA 5.2.2021). Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau (GIZ 1.2021a; vgl. EASO 3.2017). Der Präsident verfügt über weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik (GIZ 1.2021a; vgl. EASO 3.2017, AA 21.10.2020c). Er ernennt auf Vorschlag der Staatsduma den Vorsitzenden der Regierung, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Minister, und entlässt sie (GIZ 1.2021a). Wladimir Putin ist im März 2018 bei der Präsidentschaftswahl mit 76,7% im Amt bestätigt worden (Standard.at 19.3.2018; vgl. FH 4.3.2020). Die Wahlbeteiligung lag der russischen Nachrichtenagentur TASS zufolge bei knapp 67% und erfüllte damit nicht ganz die Erwartungen der Präsidialadministration (Standard.at 19.3.2018). Putins wohl stärkster Widersacher Alexej Nawalny durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Er war zuvor in einem von vielen als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden und rief daraufhin zum Boykott der Abstimmung auf, um die Wahlbeteiligung zu drücken (Presse.com 19.3.2018; vgl. FH 3.3.2021). Oppositionelle Politiker und die Wahlbeobachtergruppe Golos hatten mehr als 2.400 Verstöße gezählt, darunter mehrfach abgegebene Stimmen und die Behinderung von Wahlbeobachtern. Wähler waren demnach auch massiv unter Druck gesetzt worden, an der Wahl teilzunehmen. Auch die Wahlkommission wies auf mutmaßliche Manipulationen hin (Tagesschau.de 19.3.2018). Wahlbetrug ist weit verbreitet, was insbesondere im Nordkaukasus deutlich wird (BTI 2020). Präsident Putin kann dem Ergebnis zufolge nach vielen Jahren an der Staatsspitze weitere sechs Jahre das Land führen (Tagesschau.de 19.3.2018; vgl. OSCE/ODIHR 18.3.2018).Die Russische Föderation hat ca. 143 Millionen Einwohner (GIZ 1.2021c; vergleiche CIA 5.2.2021). Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau (GIZ 1.2021a; vergleiche EASO 3.2017). Der Präsident verfügt über weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik (GIZ 1.2021a; vergleiche EASO 3.2017, AA 21.10.2020c). Er ernennt auf Vorschlag der Staatsduma den Vorsitzenden der Regierung, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Minister, und entlässt sie (GIZ 1.2021a). Wladimir Putin ist im März 2018 bei der Präsidentschaftswahl mit 76,7% im Amt bestätigt worden (Standard.at 19.3.2018; vergleiche FH 4.3.2020). Die Wahlbeteiligung lag der russischen Nachrichtenagentur TASS zufolge bei knapp 67% und erfüllte damit nicht ganz die Erwartungen der Präsidialadministration (Standard.at 19.3.2018). Putins wohl stärkster Widersacher Alexej Nawalny durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Er war zuvor in einem von vielen als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden und rief daraufhin zum Boykott der Abstimmung auf, um die Wahlbeteiligung zu drücken (Presse.com 19.3.2018; vergleiche FH 3.3.2021). Oppositionelle Politiker und die Wahlbeobachtergruppe Golos hatten mehr als 2.400 Verstöße gezählt, darunter mehrfach abgegebene Stimmen und die Behinderung von Wahlbeobachtern. Wähler waren demnach auch massiv unter Druck gesetzt worden, an der Wahl teilzunehmen. Auch die Wahlkommission wies auf mutmaßliche Manipulationen hin (Tagesschau.de 19.3.2018). Wahlbetrug ist weit verbreitet, was insbesondere im Nordkaukasus deutlich wird (BTI 2020). Präsident Putin kann dem Ergebnis zufolge nach vielen Jahren an der Staatsspitze weitere sechs Jahre das Land führen (Tagesschau.de 19.3.2018; vergleiche OSCE/ODIHR 18.3.2018). Die Verfassung wurde per Referendum am 12.12.1993 mit 58% der Stimmen angenommen. Sie garantiert die Menschen- und Bürgerrechte. Das Prinzip der Gewaltenteilung ist zwar in der Verfassung verankert, jedoch verfügt der Präsident über eine Machtfülle, die ihn weitgehend unabhängig regieren lässt. Er ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte, trägt die Verantwortung für die Innen- und Außenpolitik und kann die Gesetzesentwürfe des Parlaments blockieren. Die Regierung ist dem Präsidenten untergeordnet, der den Premierminister mit Zustimmung der Staatsduma ernennt. Das Zweikammerparlament, bestehend aus Staatsduma und Föderationsrat, ist in seinem Einfluss stark beschränkt. Am
  26. Januar 2020 hat Putin in seiner jährlichen Rede zur Lage der Nation eine Neuordnung des politischen Systems vorgeschlagen und eine Reihe von Verfassungsänderungen angekündigt. Dmitri Medwedjew hat den Rücktritt seiner Regierung erklärt. Sein Nachfolger ist der Leiter der russischen Steuerbehörde Michail Mischustin. In dem neuen Kabinett sind 15 von 31 Regierungsmitgliedern ausgewechselt worden (GIZ 1.2021a). Die Verfassungsänderungen ermöglichen Wladimir Putin, für zwei weitere Amtszeiten als Präsident zu kandidieren (GIZ 1.2021a; vgl. FH 3.3.2021), dies gilt aber nicht für weitere Präsidenten (FH 3.3.2021). Die Volksabstimmung über eine umfassend geänderte Verfassung fand am
  27. Juli 2020 statt, nachdem sie aufgrund der Corona-Pandemie verschoben worden war. Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65% der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78% für und mehr als 21% gegen die Verfassungsänderungen. Neben der sogenannten Nullsetzung der bisherigen Amtszeiten des Präsidenten, durch die der amtierende Präsident 2024 und theoretisch auch 2030 zwei weitere Male kandidieren darf, wird das staatliche Selbstverständnis der Russischen Föderation in vielen Bereichen neu definiert. Der neue Verfassungstext beinhaltet deutlich sozialere und konservativere Inhalte als die Ursprungsverfassung aus dem Jahre 1993 (GIZ 1.2021a). Nach dem Referendum kam es zu Protesten von einigen hundert Personen in Moskau. Bei dieser nicht genehmigten Demonstration wurden 140 Personen festgenommen. Auch in St. Petersburg gab es Proteste (MDR 16.7.2020).Die Verfassung wurde per Referendum am 12.12.1993 mit 58% der Stimmen angenommen. Sie garantiert die Menschen- und Bürgerrechte. Das Prinzip der Gewaltenteilung ist zwar in der Verfassung verankert, jedoch verfügt der Präsident über eine Machtfülle, die ihn weitgehend unabhängig regieren lässt. Er ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte, trägt die Verantwortung für die Innen- und Außenpolitik und kann die Gesetzesentwürfe des Parlaments blockieren. Die Regierung ist dem Präsidenten untergeordnet, der den Premierminister mit Zustimmung der Staatsduma ernennt. Das Zweikammerparlament, bestehend aus Staatsduma und Föderationsrat, ist in seinem Einfluss stark beschränkt. Am
  28. Januar 2020 hat Putin in seiner jährlichen Rede zur Lage der Nation eine Neuordnung des politischen Systems vorgeschlagen und eine Reihe von Verfassungsänderungen angekündigt. Dmitri Medwedjew hat den Rücktritt seiner Regierung erklärt. Sein Nachfolger ist der Leiter der russischen Steuerbehörde Michail Mischustin. In dem neuen Kabinett sind 15 von 31 Regierungsmitgliedern ausgewechselt worden (GIZ 1.2021a). Die Verfassungsänderungen ermöglichen Wladimir Putin, für zwei weitere Amtszeiten als Präsident zu kandidieren (GIZ 1.2021a; vergleiche FH 3.3.2021), dies gilt aber nicht für weitere Präsidenten (FH 3.3.2021). Die Volksabstimmung über eine umfassend geänderte Verfassung fand am
  29. Juli 2020 statt, nachdem sie aufgrund der Corona-Pandemie verschoben worden war. Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65% der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78% für und mehr als 21% gegen die Verfassungsänderungen. Neben der sogenannten Nullsetzung der bisherigen Amtszeiten des Präsidenten, durch die der amtierende Präsident 2024 und theoretisch auch 2030 zwei weitere Male kandidieren darf, wird das staatliche Selbstverständnis der Russischen Föderation in vielen Bereichen neu definiert. Der neue Verfassungstext beinhaltet deutlich sozialere und konservativere Inhalte als die Ursprungsverfassung aus dem Jahre 1993 (GIZ 1.2021a). Nach dem Referendum kam es zu Protesten von einigen hundert Personen in Moskau. Bei dieser nicht genehmigten Demonstration wurden 140 Personen festgenommen. Auch in St. Petersburg gab es Proteste (MDR 16.7.2020). Der Föderationsrat ist als 'obere Parlamentskammer' das Verfassungsorgan, das die Föderationssubjekte auf föderaler Ebene vertritt. Er besteht aus 178 Abgeordneten (GIZ 1.2021a): Jedes Föderationssubjekt entsendet je einen Vertreter aus Exekutive und Legislative in den Föderationsrat. Die Staatsduma mit 450 Sitzen wird für fünf Jahre gewählt (GIZ 1.2021a; vgl. AA 1.10.2021c). Es gibt eine Fünfprozentklausel (GIZ 1.2021a). Der Föderationsrat ist als 'obere Parlamentskammer' das Verfassungsorgan, das die Föderationssubjekte auf föderaler Ebene vertritt. Er besteht aus 178 Abgeordneten (GIZ 1.2021a): Jedes Föderationssubjekt entsendet je einen Vertreter aus Exekutive und Legislative in den Föderationsrat. Die Staatsduma mit 450 Sitzen wird für fünf Jahre gewählt (GIZ 1.2021a; vergleiche AA 1.10.2021c). Es gibt eine Fünfprozentklausel (GIZ 1.2021a). Zu den wichtigen Parteien der Russischen Föderation gehören: die Regierungspartei Einiges Russland (Jedinaja Rossija) mit 1,9 Millionen Mitgliedern; Gerechtes Russland (Sprawedliwaja Rossija) mit 400.000 Mitgliedern; die Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF) mit 150.000 Mitgliedern, welche die Nachfolgepartei der früheren KP ist; die Liberaldemokratische Partei (LDPR) mit 185.000 Mitgliedern, die populistisch und nationalistisch ausgerichtet ist; die Wachstumspartei (Partija Rosta), die sich zum Neoliberalismus bekennt; Jabloko, eine demokratisch-liberale Partei mit 55.000 Mitgliedern; die Patrioten Russlands (Patrioty Rossii), links-zentristisch mit 85.000 Mitgliedern und die Partei der Volksfreiheit (PARNAS), eine demokratisch-liberale Partei mit 58.000 Mitgliedern (GIZ 1.2021a). Die Zusammensetzung der Staatsduma nach Parteienstärke gliedert sich nach den Wahlen von September 2021 wie folgt: Einiges Russland (324 Sitze), Kommunistische Partei Russlands (57 Sitze), Liberaldemokratische Partei Russlands (21 Sitze), Gerechtes Russland (27 Sitze) und die neu gegründete Partei Neue Leute (13 Sitze). Alle in der Duma vertretenen Parteien gelten als dem Kreml nahestehend (BAMF 27.9.2021). Diese sogenannte Systemopposition stellt die etablierten Machtverhältnisse nicht in Frage und übt nur moderate Kritik (SWP 11.2018). Während Präsident Putin und die Zentrale Wahlkommission von einer 'freien und fairen' Abstimmung sprachen, bezeichnete die unabhängige Wahlrechtsorganisation Golos die Wahl mit Blick auf Berichte über massive Unregelmäßigkeiten als 'eine der schmutzigsten' in der Geschichte des Landes. Aufgrund der Wahlfälschungsvorwürfe kam es zu Demonstrationen und Festnahmen (BAMF 27.9.2021). Russland ist eine Föderation, die aus 85 Föderationssubjekten (einschließlich der international nicht anerkannt annektierten Republik Krim und der Stadt föderalen Ranges Sewastopol) mit unterschiedlichem Autonomiegrad besteht. Die Föderationssubjekte (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Gebiete, Regionen und Föderale Städte) verfügen über jeweils eine eigene Legislative und Exekutive (GIZ 1.2021a; vgl. AA 21.10.2020c). Die Gouverneure der Föderationssubjekte werden auf Vorschlag der jeweils stärksten Fraktion der regionalen Parlamente vom Staatspräsidenten ernannt. Dabei wählt der Präsident aus einer Liste dreier vorgeschlagener Kandidaten den Gouverneur aus (GIZ 1.2021a). Russland ist eine Föderation, die aus 85 Föderationssubjekten (einschließlich der international nicht anerkannt annektierten Republik Krim und der Stadt föderalen Ranges Sewastopol) mit unterschiedlichem Autonomiegrad besteht. Die Föderationssubjekte (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Gebiete, Regionen und Föderale Städte) verfügen über jeweils eine eigene Legislative und Exekutive (GIZ 1.2021a; vergleiche AA 21.10.2020c). Die Gouverneure der Föderationssubjekte werden auf Vorschlag der jeweils stärksten Fraktion der regionalen Parlamente vom Staatspräsidenten ernannt. Dabei wählt der Präsident aus einer Liste dreier vorgeschlagener Kandidaten den Gouverneur aus (GIZ 1.2021a). Es gibt acht Föderationskreise (Nordwestrussland, Zentralrussland, Südrussland, Nordkaukasus, Wolga, Ural, Sibirien, Ferner Osten), denen jeweils ein Bevollmächtigter des Präsidenten vorsteht. Der Staatsrat der Gouverneure tagt unter Leitung des Präsidenten und gibt der Exekutive Empfehlungen zu aktuellen politischen Fragen und zu Gesetzesprojekten. Nach der Eingliederung der Republik Krim und der Stadt Sewastopol in die Russische Föderation wurde am 21.3.2014 der neunte Föderationskreis Krim gegründet. Die konsequente Rezentralisierung der Staatsverwaltung führt seit 2000 zu politischer und wirtschaftlicher Abhängigkeit der Regionen vom Zentrum. Diese Tendenzen wurden bei der Abschaffung der Direktwahl der Gouverneure in den Regionen und der erneuten Unterordnung der regionalen und kommunalen Machtorgane unter das föderale Zentrum ('exekutive Machtvertikale') deutlich (GIZ 1.2021a). Bei den in einigen Regionen stattgefundenen Regionalwahlen am 8.9.2019 hat die Regierungspartei Einiges Russland laut Angaben der Wahlleitung meist ihre Mehrheit verteidigt. Im umkämpften Moskauer Stadtrat verlor sie allerdings viele Mandate (Zeit Online 9.9.2019). Hier stellt die Partei nur noch 25 von 45 Vertretern, zuvor waren es
  30. Die Kommunisten, die bisher fünf Stadträte stellten, bekommen 13 Sitze. Die liberale Jabloko-Partei bekommt vier und die linksgerichtete Partei Gerechtes Russland drei Sitze (ORF 18.9.2019). Die beiden letzten Parteien waren bisher nicht im Moskauer Stadtrat vertreten. Zuvor sind zahlreiche Oppositionskandidaten von der Wahl ausgeschlossen worden, was zu den größten Protesten seit Jahren geführt hat (Zeit Online 9.9.2019), bei denen mehr als 1.000 Demonstranten festgenommen wurden (Kleine Zeitung 28.7.2019). Viele von den Oppositionskandidaten haben zu einer 'smarten Abstimmung' aufgerufen. Die Bürger sollten irgendjemand wählen – nur nicht die Kandidaten der Regierungspartei. Bei den für die russische Regierung besonders wichtigen Gouverneurswahlen gewannen die Kandidaten der Regierungspartei überall (Zeit Online 9.9.2019). Der Rat der Europäischen Union hat am 12.7.2021 beschlossen, die auf bestimmte Wirtschaftssektoren der Russischen Föderation abzielenden und wegen Destabilisierung der Ukraine verhängten Sanktionen um weitere sechs Monate bis zum 31.1.2022 zu verlängern (Rat der EU 12.7.2021). Quellen:  AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (1.10.2021c): Russische Föderation – Politisches Portrait, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/politisches-portrait/201710, Zugriff 1.10.2021  BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (27.9.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw39-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 28.9.2021  BTI - Bertelsmann Transformation Index
(2020): BTI 2020 Country Report, Russia, https://bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_RUS.pdf, Zugriff 17.2.2021  CIA – Central Intelligence Agency [USA] (5.2.2020): The World Factbook, Central Asia: Russia, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/russia/, Zugriff 16.2.2021  EASO – European Asylum Support Office [EU] (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 10.3.2020  FH – Freedom House (4.3.2020): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2019 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025879.html, Zugriff 16.2.2021  FH – Freedom House (3.3.2021): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2020 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046536.html, Zugriff 5.3.2021  GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH [Deutschland] (1.2021a): Russland, Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat/#c17836, Zugriff 16.2.2021  GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH [Deutschland] (1.2021c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/, Zugriff 16.2.2021  Kleine Zeitung (28.7.2019): Mehr als 1.300 Festnahmen bei Kundgebung in Moskau, https://www.kleinezeitung.at/politik/5666169/Russland_Mehr-als-1300-Festnahmen-bei-Kundgebung-in-Moskau, Zugriff 10.3.2020  MDR - Mitteldeutscher Rundfunk (16.7.2020): Mehr als 140 Demonstranten in Moskau festgenommen, https://www.mdr.de/nachrichten/politik/ausland/festnahme-moskau-putin-kritiker-bei-protest-100.html, Zugriff 21.7.2020  ORF – Observer Research Foundation (18.9.2019): Managing democracy in Russia: Elections 2019, https://www.orfonline.org/expert-speak/managing-democracy-in-russia-elections-2019-55603/, Zugriff 10.3.2020  OSCE/ODIHR - Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for Democratic Institutions and Human Rights (18.3.2018): Russian Federation Presidential Election Observation Mission Final Report, https://www.osce.org/odihr/elections/383577?download=true, Zugriff 10.3.2020  Presse.com (19.3.2018): Putin: "Das russische Volk schließt sich um Machtzentrum zusammen", https://diepresse.com/home/ausland/aussenpolitik/5391213/Putin_Das-russische-Volk-schliesst-sich-um-Machtzentrum-zusammen, Zugriff 10.3.2020  Rat der EU (12.7.2021): Russland: EU verlängert Wirtschaftssanktionen wegen Destabilisierung der Ukraine um sechs Monate, https://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2021/07/12/russia-eu-prolongs-economic-sanctions-over-the-destabilisation-of-ukraine-by-six-months/, Zugriff 28.9.2021  Standard.at (19.3.2018): Putin sichert sich vierte Amtszeit als Russlands Präsident, https://derstandard.at/2000076383332/Putin-sichert-sich-vierte-Amtszeit-als-Praesident, Zugriff 10.3.2020  Tagesschau.de (19.3.2018): Klarer Sieg für Putin, https://www.tagesschau.de/ausland/russland-wahl-putin-101.html, Zugriff 10.3.2020  Zeit Online (9.9.2019): Russische Regierungspartei gewinnt Regionalwahlen, https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-09/russland-kreml-partei-sieg-regionalwahlen-moskau, Zugriff 10.3.2020 Tschetschenien Letzte Änderung: 15.11.2021 Die Einwohnerzahl Tschetscheniens liegt bei ca. 1,5 Millionen. Laut Aussagen des Republikoberhauptes Ramsan Kadyrow sollen rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region leben – eine Hälfte davon in der Russischen Föderation, die andere Hälfte im Ausland. Experten zufolge hat ein Teil von ihnen Tschetschenien während der Kriege nach dem Zerfall der Sowjetunion verlassen, beim anderen Teil handelt es sich um Siedlungsgebiete außerhalb Tschetscheniens. Diese entstanden bereits vor über einem Jahrhundert, teilweise durch Migration aus dem Russischen in das Osmanische Reich, und zwar über Anatolien bis in den arabischen Raum. Was die Anzahl von Tschetschenen in anderen russischen Landesteilen anbelangt, so ist es aufgrund der öffentlichen Datenlage schwierig, verlässliche Aussagen zu treffen (ÖB Moskau 6.2021). In Tschetschenien gilt Ramsan Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021, FH 3.3.2021). Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren faktische Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt. Ramsan Kadyrow bekundet immer wieder seine absolute Loyalität gegenüber dem Kreml (ÖB Moskau 6.2021). Bei der Dumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 89,2% der Stimmen. Zeitgleich fand in Tschetschenien auch die Wahl des Republikoberhauptes statt. Amtsinhaber Ramsan Kadyrow gewann diese Wahl nach vorläufigem Ergebnis mit 99,7% der abgegebenen Stimmen (CK 20.9.2021). In Tschetschenien regiert Kadyrow unangefochten autoritär. Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird rigoros vorgegangen (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrow unterschiedliche Formen von Gewalt an, wie z.B. Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 3.3.2021; vgl. AA 2.2.2021). Dies kann manchmal auch außerhalb Russlands stattfinden. Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von unliebsamen Personen, welche ins Ausland geflohen sind, angeordnet zu haben (FH 3.3.2021; vgl. ÖB Moskau 6.2021).In Tschetschenien gilt Ramsan Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche AA 2.2.2021, FH 3.3.2021). Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren faktische Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt. Ramsan Kadyrow bekundet immer wieder seine absolute Loyalität gegenüber dem Kreml (ÖB Moskau 6.2021). Bei der Dumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 89,2% der Stimmen. Zeitgleich fand in Tschetschenien auch die Wahl des Republikoberhauptes statt. Amtsinhaber Ramsan Kadyrow gewann diese Wahl nach vorläufigem Ergebnis mit 99,7% der abgegebenen Stimmen (CK 20.9.2021). In Tschetschenien regiert Kadyrow unangefochten autoritär. Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird rigoros vorgegangen (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche AA 2.2.2021). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrow unterschiedliche Formen von Gewalt an, wie z.B. Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 3.3.2021; vergleiche AA 2.2.2021). Dies kann manchmal auch außerhalb Russlands stattfinden. Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von unliebsamen Personen, welche ins Ausland geflohen sind, angeordnet zu haben (FH 3.3.2021; vergleiche ÖB Moskau 6.2021). Während der mittlerweile über zehn Jahre andauernden Herrschaft des amtierenden Republikoberhauptes Ramsan Kadyrow gestaltete sich Tschetscheniens Verhältnis zur Russischen Föderation ambivalent. Einerseits ist Kadyrow bemüht, die Zugehörigkeit der Republik zu Russland mit Nachdruck zu bekunden, tschetschenischen Nationalismus mit russischem Patriotismus zu verbinden, Russlands Präsidenten in der tschetschenischen Hauptstadt Grosny als Staatsikone auszustellen und sich als 'Fußsoldat Putins' zu präsentieren. Andererseits hat er das Föderationssubjekt Tschetschenien so weit in einen Privatstaat verwandelt, dass in der Umgebung des russischen Präsidenten die Frage gestellt wird, inwieweit sich die von Wladimir Putin ausgebaute 'föderale Machtvertikale' dorthin erstreckt. Zu Kadyrows Eigenmächtigkeit gehört auch eine Außenpolitik, die sich vor allem an den Mittleren Osten und die gesamte islamische Welt richtet. Kein anderer regionaler Führer beansprucht eine vergleichbare, über sein eigenes Verwaltungsgebiet und die Grenzen Russlands hinausreichende Rolle. Kadyrow inszeniert Tschetschenien als Anwalt eines russischen Vielvölker-Zusammenhalts, ist aber längst zum 'inneren Ausland' Russlands geworden. Deutlichster Ausdruck dieser Entwicklung ist ein eigener Rechtszustand, in dem islamische und gewohnheitsrechtliche Regelungssysteme sowie die Willkür des Republikführers in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands geraten (SWP 3.2018). Ein Abkommen von September 2018 über die Abtretung von umstrittenem Territorium von Inguschetien an Tschetschenien hatte politische Unruhen in Inguschetien zur Folge (ÖB Moskau 12.2019). Der Konflikt um die Grenzziehung flammt immer wieder auf. Im März 2019 wurden Proteste in Inguschetien gewaltsam aufgelöst, wobei manche Teilnehmer körperlich gegen die Polizei Widerstand leisteten. 33 Personen wurden festgenommen (HRW 14.1.2020). Die Proteste hatten außerdem den Rücktritt des inguschetischen Präsidenten Junus-bek Jewkurow im Juni 2019 zur Folge (ÖB Moskau 12.2019). Jewkurows Nachfolger ist Machmud-Ali Kalimatow (NZZ 29.6.2019). Quellen:  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf, Zugriff 23.2.2021  CK - Caucasian Knot (20.9.2021): Edinaya Rossiya Party wins parliamentary elections in Chechnya, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/56796/, Zugriff 28.9.2021  FH – Freedom House (3.3.2021): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2020 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046536.html, Zugriff 5.3.2021  HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2019 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022681.html, Zugriff 3.3.2020  NZZ – Neue Zürcher Zeitung (29.6.2019): Die Nordkaukasus-Republik Inguschetien ist innerlich zerrissen, https://www.nzz.ch/international/nordkaukasus-inguschetien-nach-protesten-innerlich-zerrissen-ld.1492435?reduced=true, Zugriff 11.3.2020  ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025975/RUSS_%C3%96B_Bericht_2019_12.pdf, Zugriff 10.3.2020  ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 29.9.2021  SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (3.2018): Tschetscheniens Stellung in der Russischen Föderation. Ramsan Kadyrows Privatstaat und Wladimir Putins föderale Machtvertikale, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2018S01_hlb.pdf, Zugriff 10.3.2020 , Sicherheitslage Letzte Änderung: 26.05.2021 Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, zu Anschlägen kommen (AA 7.4.2021a; vgl. GIZ 1.2021d, EDA 7.4.2021). Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 7.4.2021a; vgl. EDA 7.4.2021). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 7.4.2021).Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, zu Anschlägen kommen (AA 7.4.2021a; vergleiche GIZ 1.2021d, EDA 7.4.2021). Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 7.4.2021a; vergleiche EDA 7.4.2021). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 7.4.2021). Russland tritt als Protagonist internationaler Terrorismusbekämpfung auf und begründet damit seinen Militäreinsatz in Syrien. Vom Beginn des zweiten Tschetschenienkriegs 1999 bis ins Jahr 2013 sah es sich mit 75 größeren Terroranschlägen auf seinem Staatsgebiet konfrontiert, die Hunderte Zivilisten das Leben kosteten. Verantwortlich dafür war eine über Tschetschenien hinausgehende Aufstandsbewegung im Nordkaukasus. Die gewaltsamen Zwischenfälle am Südrand der Russischen Föderation gingen 2014 um 46% und 2015 um weitere 51% zurück. Auch im Global Terrorism Index, der die Einwirkung des Terrorismus je nach Land misst, spiegelt sich diese Entwicklung wider. Nach der Militärintervention in Syrien Ende September 2015 erklärte der sogenannte Islamische Staat (IS) Russland den Dschihad und übernahm die Verantwortung für den Abschuss eines russischen Passagierflugzeugs über dem ägyptischen Sinai mit 224 Todesopfern (SWP 4.2017). Seitdem war der Kampf gegen die Terrormiliz zu einer Parole russischer Außen- und Sicherheitspolitik geworden, auch wenn der russische Militäreinsatz in Syrien gewiss nicht nur von diesem Ziel bestimmt ist, sondern die Großmachtrolle Russlands im Mittleren Osten stärken sollte (SWP 4.2017; vgl. Deutschlandfunk 29.9.2020). Der Einsatz in Syrien ist der größte und längste Auslandseinsatz des russischen Militärs seit dem Zusammenbruch der Sowjetunion. Zunächst sollten nur die Luftstreitkräfte die syrische Armee unterstützen. Bodentruppen wurden erst später und in geringerem Maße mobilisiert - in Form von Spezialeinheiten und schließlich am Ende des Feldzugs als Militärpolizei. Es gab auch Berichte über den Einsatz privater paramilitärischer Strukturen (DW 29.9.2020). Hier ist vor allem die 'Gruppe Wagner' zu nennen. Es handelt sich hierbei um einen privaten russischen Sicherheitsdienstleister, der nicht nur in Syrien, sondern auch in der Ukraine und in Afrika im Einsatz ist. Mithilfe solcher privaten Sicherheitsdienstleister lässt sich die Zahl von Verlusten des regulären russischen Militärs gering halten (BPB 8.2.2021), und der teure Einsatz sorgt dadurch in der russischen Bevölkerung kaum für Unmut (DW 29.9.2020). Russland tritt als Protagonist internationaler Terrorismusbekämpfung auf und begründet damit seinen Militäreinsatz in Syrien. Vom Beginn des zweiten Tschetschenienkriegs 1999 bis ins Jahr 2013 sah es sich mit 75 größeren Terroranschlägen auf seinem Staatsgebiet konfrontiert, die Hunderte Zivilisten das Leben kosteten. Verantwortlich dafür war eine über Tschetschenien hinausgehende Aufstandsbewegung im Nordkaukasus. Die gewaltsamen Zwischenfälle am Südrand der Russischen Föderation gingen 2014 um 46% und 2015 um weitere 51% zurück. Auch im Global Terrorism Index, der die Einwirkung des Terrorismus je nach Land misst, spiegelt sich diese Entwicklung wider. Nach der Militärintervention in Syrien Ende September 2015 erklärte der sogenannte Islamische Staat (IS) Russland den Dschihad und übernahm die Verantwortung für den Abschuss eines russischen Passagierflugzeugs über dem ägyptischen Sinai mit 224 Todesopfern (SWP 4.2017). Seitdem war der Kampf gegen die Terrormiliz zu einer Parole russischer Außen- und Sicherheitspolitik geworden, auch wenn der russische Militäreinsatz in Syrien gewiss nicht nur von diesem Ziel bestimmt ist, sondern die Großmachtrolle Russlands im Mittleren Osten stärken sollte (SWP 4.2017; vergleiche Deutschlandfunk 29.9.2020). Der Einsatz in Syrien ist der größte und längste Auslandseinsatz des russischen Militärs seit dem Zusammenbruch der Sowjetunion. Zunächst sollten nur die Luftstreitkräfte die syrische Armee unterstützen. Bodentruppen wurden erst später und in geringerem Maße mobilisiert - in Form von Spezialeinheiten und schließlich am Ende des Feldzugs als Militärpolizei. Es gab auch Berichte über den Einsatz privater paramilitärischer Strukturen (DW 29.9.2020). Hier ist vor allem die 'Gruppe Wagner' zu nennen. Es handelt sich hierbei um einen privaten russischen Sicherheitsdienstleister, der nicht nur in Syrien, sondern auch in der Ukraine und in Afrika im Einsatz ist. Mithilfe solcher privaten Sicherheitsdienstleister lässt sich die Zahl von Verlusten des regulären russischen Militärs gering halten (BPB 8.2.2021), und der teure Einsatz sorgt dadurch in der russischen Bevölkerung kaum für Unmut (DW 29.9.2020). In den letzten Jahren rückte eine weitere Tätergruppe in Russland ins Zentrum der Medienaufmerksamkeit, nämlich Islamisten aus Zentralasien. Die Zahl der Zentralasiaten, die beim sog. IS kämpften, wurde auf einige Tausend geschätzt (Deutschlandfunk 28.6.2017). Erst im Oktober 2020 wurden bei Spezialoperationen zentralasiatische Dschihadisten in Südrussland getötet und weitere in Moskau und St. Petersburg festgenommen (SN 15.10.2020). Quellen:  AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.4.2021a): Russische Föderation: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/russischefoederationsicherheit/201536#content_0 , Zugriff 7.4.2021  BPB - Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (8.2.2021): Analyse: Söldner im Dienst autoritärer Staaten: Russland und China im Vergleich, https://www.bpb.de/internationales/europa/russland/analysen/327198/soeldner-im-dienst-autoritaerer-staaten, Zugriff 8.4.2021  Deutschlandfunk (28.6.2017): Anti-Terrorkampf in Dagestan. Russische Methoden, https://www.deutschlandfunk.de/anti-terrorkampf-in-dagestan-russische-methoden.724.de.html?dram:article_id=389824, Zugriff 7.4.2021  Deutschlandfunk (29.9.2020): An Russland kommt im Nahen Osten niemand mehr vorbei, https://www.deutschlandfunk.de/fuenf-jahre-russischer-militaereinsatz-in-syrien-an.724.de.html?dram:article_id=484951, Zugriff 8.4.2021  DW - Deutsche Welle (29.9.2020): Russland im Syrien-Krieg: Gekommen, um zu bleiben, https://www.dw.com/de/russland-im-syrien-krieg-gekommen-um-zu-bleiben/a-55096554, Zugriff 8.4.2021  EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (7.4.2021): Reisehinweise für Russland, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/russland/reisehinweise-fuerrussland.html#par_textimage, Zugriff 7.4.2021  GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH [Deutschland] (2.2020d)

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