GVG stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung vom 14.06.2021 wird ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung vom 14.06.2021 wird ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Bei der am 16.03.2021 vor dem Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße (im Folgenden: AMS) wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen der am 08.03.2021 als Transitarbeitskraft beim Dienstgeber XXXX zugewiesenen Beschäftigung aufgenommenen Niederschrift gab XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) im Wesentlichen zu Protokoll, dass sie gesagt habe, dass sie ein Kursangebot vom AMS habe und sich in einem Bewerbungsprozess bei einer anderen Firma befinde.Bei der am 16.03.2021 vor dem Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße (im Folgenden: AMS) wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen der am 08.03.2021 als Transitarbeitskraft beim Dienstgeber römisch 40 zugewiesenen Beschäftigung aufgenommenen Niederschrift gab römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin) im Wesentlichen zu Protokoll, dass sie gesagt habe, dass sie ein Kursangebot vom AMS habe und sich in einem Bewerbungsprozess bei einer anderen Firma befinde. Mit Bescheid des AMS vom 22.03.2021 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe
Vm §10 AlVG für den Zeitraum 08.03.2021 bis 18.04.2021 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Annahme bzw. das Zustandekommen einer ihr zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als Transitarbeitskraft bei der Firma XXXX mit möglichem Arbeitsantritt am 08.03.2021 vereitelt habe, da durch ihre Angaben im telefonischen Vorstellungsgespräch keine Arbeitsaufnahme zustande gekommen sei. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Mit Bescheid des AMS vom 22.03.2021 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe
Paragraph 38, in Verbindung mit §10 AlVG für den Zeitraum 08.03.2021 bis 18.04.2021 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Annahme bzw. das Zustandekommen einer ihr zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als Transitarbeitskraft bei der Firma römisch 40 mit möglichem Arbeitsantritt am 08.03.2021 vereitelt habe, da durch ihre Angaben im telefonischen Vorstellungsgespräch keine Arbeitsaufnahme zustande gekommen sei. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21.04.2021 fristgerecht Beschwerde. Darin führte sie aus, dass kein telefonisches Vorstellungsgespräch stattgefunden habe und ihr keine Beschäftigung angeboten worden sei. Sie habe am 27.10.2020 an einer Informationsveranstaltung bei XXXX teilgenommen. Am 12.11.2020 habe ein persönliches Gespräch stattgefunden, danach habe es mehrere telefonische Beratungstermine gegeben. Bei diesen Terminen habe es sich um Coachinggespräche gehandelt und habe sie sich im Februar 2021, da sie von XXXX keine Stellen vermittelt bekommen habe, aktiv erkundigt, ob XXXX eine Beschäftigung für sie habe. Dies sei verneint worden. Beim letzten Telefongespräch am 04.03.2021 sei ihr mitgeteilt worden, dass die viermonatige Coachingphase nun zu Ende sei und sie wieder vom AMS betreut werde. Zu keinem Zeitpunkt sei ihr eine Beschäftigung bei XXXX angeboten worden und sei ihr zu keinem Zeitpunkt bewusst gewesen, dass es sich bei dem letzten Telefonat um ein Vorstellungsgespräch handeln sollte. Sie habe vielmehr den Eindruck gehabt, dass es sich dabei um ein Abschlussgespräch zu dem Coaching handle. Sie habe jedenfalls keinen Vorsatz gehabt, eine Beschäftigung zu vereiteln.Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21.04.2021 fristgerecht Beschwerde. Darin führte sie aus, dass kein telefonisches Vorstellungsgespräch stattgefunden habe und ihr keine Beschäftigung angeboten worden sei. Sie habe am 27.10.2020 an einer Informationsveranstaltung bei römisch 40 teilgenommen. Am 12.11.2020 habe ein persönliches Gespräch stattgefunden, danach habe es mehrere telefonische Beratungstermine gegeben. Bei diesen Terminen habe es sich um Coachinggespräche gehandelt und habe sie sich im Februar 2021, da sie von römisch 40 keine Stellen vermittelt bekommen habe, aktiv erkundigt, ob römisch 40 eine Beschäftigung für sie habe. Dies sei verneint worden. Beim letzten Telefongespräch am 04.03.2021 sei ihr mitgeteilt worden, dass die viermonatige Coachingphase nun zu Ende sei und sie wieder vom AMS betreut werde. Zu keinem Zeitpunkt sei ihr eine Beschäftigung bei römisch 40 angeboten worden und sei ihr zu keinem Zeitpunkt bewusst gewesen, dass es sich bei dem letzten Telefonat um ein Vorstellungsgespräch handeln sollte. Sie habe vielmehr den Eindruck gehabt, dass es sich dabei um ein Abschlussgespräch zu dem Coaching handle. Sie habe jedenfalls keinen Vorsatz gehabt, eine Beschäftigung zu vereiteln. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde
GVG iVm § 56 AlVG eine mit 14.06.2021 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit welcher der Bescheid vom 22.03.2021 dahingehend abgeändert wurde, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe
Vm §10 AlVG für den Zeitraum 12.03.2021 bis 22.04.2021 verloren hat. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ab 27.10.2020 an der Beratungsphase der XXXX GmbH teilgenommen habe. In dieser Phase habe es mehrere Beratungstermine gegeben und sei ihr dabei am 24.02.2021 und am 04.03.2021 ein Transitarbeitsverhältnis bei der Firma XXXX angeboten worden. Vor die Wahl gestellt, einen Dienstvertrag mit XXXX einzugehen oder das Beratungsverhältnis zu beenden, habe sich die Beschwerdeführerin für die Beendigung des Beratungsverhältnisses entschieden und sei kein Dienstverhältnis zustande gekommen.Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine mit 14.06.2021 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit welcher der Bescheid vom 22.03.2021 dahingehend abgeändert wurde, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe
Paragraph 38, in Verbindung mit §10 AlVG für den Zeitraum 12.03.2021 bis 22.04.2021 verloren hat. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ab 27.10.2020 an der Beratungsphase der römisch 40 GmbH teilgenommen habe. In dieser Phase habe es mehrere Beratungstermine gegeben und sei ihr dabei am 24.02.2021 und am 04.03.2021 ein Transitarbeitsverhältnis bei der Firma römisch 40 angeboten worden. Vor die Wahl gestellt, einen Dienstvertrag mit römisch 40 einzugehen oder das Beratungsverhältnis zu beenden, habe sich die Beschwerdeführerin für die Beendigung des Beratungsverhältnisses entschieden und sei kein Dienstverhältnis zustande gekommen. Mit Schreiben vom 28.06.2021 stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Darin verwies sie auf ihr Beschwerdevorbringen. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden
GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 09.07.2021 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden
Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 09.07.2021 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 16.12.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der die nunmehrige Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Im Zuge der Verhandlung wurde Mag. XXXX (Betreuerin der Beschwerdeführerin bei der XXXX GmbH) als Zeugin einvernommen. Die Beschwerdeführerin war nicht anwesend.Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 16.12.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der die nunmehrige Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Im Zuge der Verhandlung wurde Mag. römisch 40 (Betreuerin der Beschwerdeführerin bei der römisch 40 GmbH) als Zeugin einvernommen. Die Beschwerdeführerin war nicht anwesend. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Schönbrunner Straße.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Schönbrunner Straße. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Stattgabe der Beschwerde: Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005)Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. vergleiche zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005) Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. (vgl. VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243 und jüngst VwGH: 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. vergleiche VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243 und jüngst VwGH: 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042) Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies
VG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies
Paragraph 10, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Wie festgestellt, lag im gegenständlichen Fall kein endgültiges, konkretisiertes Angebot der Firma XXXX vor. Wie festgestellt, lag im gegenständlichen Fall kein endgültiges, konkretisiertes Angebot der Firma römisch 40 vor. Eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit unterscheidet sich nach dem aus dem Gesetzeswortlaut abzuleitenden Konzept des Gesetzgebers von der bloßen Vermittlung durch die regionale Geschäftsstelle dadurch, dass sich eine Arbeitsmöglichkeit in der Regel erst dann "bieten" wird, wenn es entweder nur mehr am Dienstnehmer liegt, dass ein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt, oder wenn zumindest der potentielle Dienstgeber direkt mit der arbeitssuchenden Person in Kontakt tritt und ihr (zumindest) ein Vorstellungsgespräch offeriert (vgl. VwGH vom 25.06.2013, 2011/08/0075).Eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit unterscheidet sich nach dem aus dem Gesetzeswortlaut abzuleitenden Konzept des Gesetzgebers von der bloßen Vermittlung durch die regionale Geschäftsstelle dadurch, dass sich eine Arbeitsmöglichkeit in der Regel erst dann "bieten" wird, wenn es entweder nur mehr am Dienstnehmer liegt, dass ein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt, oder wenn zumindest der potentielle Dienstgeber direkt mit der arbeitssuchenden Person in Kontakt tritt und ihr (zumindest) ein Vorstellungsgespräch offeriert vergleiche VwGH vom 25.06.2013, 2011/08/0075). Im gegenständlichen Fall sind sohin die Voraussetzungen nach der Judikatur des VwGH zur sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit nicht gegeben, da es nicht nur an der Beschwerdeführerin lag, dass ein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt, da allfällige Konkretisierungen der Beschwerdeführerin einer zumindest konkludenten Zustimmung des Personaldisponenten der Firma XXXX bedurften. Dass der potentielle Dienstgeber, der Vertreter der Firma XXXX , direkt mit der Beschwerdeführerin in Kontakt getreten ist und ihr (zumindest) ein Vorstellungsgespräch offerierte, wurde fallgegenständlich nicht behauptet oder substantiiert.Im gegenständlichen Fall sind sohin die Voraussetzungen nach der Judikatur des VwGH zur sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit nicht gegeben, da es nicht nur an der Beschwerdeführerin lag, dass ein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt, da allfällige Konkretisierungen der Beschwerdeführerin einer zumindest konkludenten Zustimmung des Personaldisponenten der Firma römisch 40 bedurften. Dass der potentielle Dienstgeber, der Vertreter der Firma römisch 40 , direkt mit der Beschwerdeführerin in Kontakt getreten ist und ihr (zumindest) ein Vorstellungsgespräch offerierte, wurde fallgegenständlich nicht behauptet oder substantiiert. Soweit der angefochtene Bescheid des AMS von einer zugewiesenen Beschäftigung spricht, so ist eine solche Zuweisung nicht hervorgekommen. Die Einladung zur Infoveranstaltung am 27.10.2020 stellt jedenfalls keine solche Zuweisung dar, da im Anschluss an diese Veranstaltung das freiwillige Beratungsvertragsverhältnis startete. Da somit weder eine Zuweisung einer Beschäftigung noch eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit vorlag, konnte die Beschwerdeführerin keine Vereitelungshandlung setzen. Der Antrag, die Tagsatzung zur Einvernahme der BF zu erstrecken, ist abzuweisen, da die Sache bereits entscheidungsreif war und kein weiterer Klärungsbedarf gesehen wurde. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es handelt sich gegenständlich um eine Frage der Beweiswürdigung im Einzelfall.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es handelt sich gegenständlich um eine Frage der Beweiswürdigung im Einzelfall. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W228.2244224.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.