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{'item': 'W232 2237614-1'}

Obsah (8)Art 133§ 67§ 70§ 190§ 6§ 28Art. 130§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.01.2022 GeschäftszahlW232 2237614-1 SpruchW232 2237614-1/24E, W232 2237614-1/24E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit im Spruch angeführten Bescheid vom 01.12.2020 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen den Beschwerdeführer

§ 67Abs.

1 und 2 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.) und erteilte ihm

§ 70Abs.

3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.).1. Mit im Spruch angeführten Bescheid vom 01.12.2020 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins.) und erteilte ihm

Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt römisch zwei.). Zu den Gründen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits fünf Mal von einem österreichischen Gericht strafrechtlich verurteilt worden sei und somit erwiesen wäre, dass vom Beschwerdeführer aufgrund seines Verhaltens eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgehe, da der Beschwerdeführer erwiesenermaßen ein nicht mit den rechtlichen Werten der österreichischen Rechtsordnung verbundener Mensch sei. Eine Gesamtbeurteilung des Verhaltens, der Lebensumstände sowie der familiären und privaten Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers habe ergeben, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gerechtfertigt und notwendig sei, um die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. 2. Mit Schriftsatz vom 10.12.2020 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diesen Bescheid. 3. Auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes teilte die Staatsanwaltschaft XXXX mit, dass das Verfahren gegen den Beschwerdeführer (wegen Verdacht auf Menschenhandel-Arbeitsausbeutung)

§ 190Z 2 St

PO eingestellt wurde.3. Auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes teilte die Staatsanwaltschaft römisch 40 mit, dass das Verfahren gegen den Beschwerdeführer (wegen Verdacht auf Menschenhandel-Arbeitsausbeutung)

Paragraph 190, Ziffer 2, StPO eingestellt wurde.

  1. Am 02.08.2021 langte beim Bundesverwaltungsgericht die Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft XXXX ein, dass das Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen § 136 StGB, § 135 Abs. 1 StGB eingestellt wurde.
  2. Am 02.08.2021 langte beim Bundesverwaltungsgericht die Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft römisch 40 ein, dass das Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Paragraph 136, StGB, Paragraph 135, Absatz eins, StGB eingestellt wurde.
  3. Mit Schriftsatz vom 10.12.2021 übermittelte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers einen Zeugenantrag sowie diverse Lohnzettel.
  4. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 15.12.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer ausführlich zu seiner Herkunft, seinen persönlichen Umständen im Herkunftsstaat und in Italien sowie zu seiner Integration in Österreich und seinen begangenen Straftaten befragt wurde. Als Zeugen befragt wurden die Ehefrau des Beschwerdeführers sowie sein ehemaliger Arbeitgeber. Vorgelegt vom Beschwerdeführer und als Beilage zum Akt genommen wurde ein Sozialversicherungsdatenauszug. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten, sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister und Strafregister werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
  5. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger, volljährig und verheiratet. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer erhielt von der Magistratsabteilung 35 den Aufenthaltstitel „Aufenthaltskarte (Angehöriger eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers)“, welcher am 04.11.2020 außer Kraft trat. Am 22.09.2020 stellten er einen Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels. Des Weiteren verfügt der Beschwerdeführer über einen unbefristeten Aufenthaltstitel „Arbeit“ für Italien. Der Beschwerdeführer ist in Österreich beruflich, sprachlich und sozial integriert. Er spricht fließend Deutsch und verfügt in Österreich über einen Freundeskreis. Seit November 2012 geht der Beschwerdeführer beinahe durchgehend einer legalen Beschäftigung im Bundesgebiet nach. Er hat gemeinsam mit seiner Ehefrau zwei minderjährige Kinder, mit denen er im gemeinsamen Haushalt lebt. Der Beschwerdeführer kümmert sich gemeinsam mit seiner Ehefrau um die beiden Kinder und pflegt zu diesen ein enges Verhältnis. Des Weiteren hat der Beschwerdeführer ein Kind aus erster Ehe, zu welchem regelmäßig persönlicher Kontakt besteht. Der Vater des Beschwerdeführers lebt in Österreich; seine Mutter in Italien. In Serbien lebt die pflegebedürftige Großmutter und ein Onkel des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer absolvierte in Serbien die Volksschule und übersiedelte im Anschluss mit seiner Familie nach Österreich. Mit Bescheid der BPD XXXX , XXXX , vom 16.10.2002, erhielt der Beschwerdeführer eine Ausweisung, der er Folge leistete und nach Italien verzog. In der Zeit von November 1998 bis März 2008 war der Beschwerdeführer - mit Unterbrechungen - im Bundesgebiet mit einem Hauptwohnsitz gemeldet. Seit Februar 2013 ist der Beschwerdeführer durchgehend mit einem Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet.Der Beschwerdeführer absolvierte in Serbien die Volksschule und übersiedelte im Anschluss mit seiner Familie nach Österreich. Mit Bescheid der BPD römisch 40 , römisch 40 , vom 16.10.2002, erhielt der Beschwerdeführer eine Ausweisung, der er Folge leistete und nach Italien verzog. In der Zeit von November 1998 bis März 2008 war der Beschwerdeführer - mit Unterbrechungen - im Bundesgebiet mit einem Hauptwohnsitz gemeldet. Seit Februar 2013 ist der Beschwerdeführer durchgehend mit einem Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Der Beschwerdeführer leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung. Er ist gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer weist folgende fünf Verurteilungen auf: Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX 2007, GZ XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des Diebstahls, der Hehlerei sowie der Verleumdung nach §§ 127, 164 Abs. 3, 297 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt. Bei der Strafbemessung berücksichtigte das Gericht erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Vergehen, mildernd hingegen das Geständnis, den bisher ordentlichen Lebenswandel und das Wohlverhalten des Beschwerdeführers sowie die objektive Schadenswiedergutmachung.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 2007, GZ römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des Diebstahls, der Hehlerei sowie der Verleumdung nach Paragraphen 127, 164, Absatz 3, 297, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt. Bei der Strafbemessung berücksichtigte das Gericht erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Vergehen, mildernd hingegen das Geständnis, den bisher ordentlichen Lebenswandel und das Wohlverhalten des Beschwerdeführers sowie die objektive Schadenswiedergutmachung. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX 2011, GZ XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt. Bei der Strafbemessung berücksichtigte das Gericht erschwerend das Vorliegen einschlägiger Vorstrafen, mildernd hingegen das Geständnis.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 2011, GZ römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt. Bei der Strafbemessung berücksichtigte das Gericht erschwerend das Vorliegen einschlägiger Vorstrafen, mildernd hingegen das Geständnis. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2017, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der Veruntreuung sowie Urkundenfälschung nach §§ 133 Abs. 1, 223 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten unbedingt sowie sechs Monaten bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt. Bei der Strafbemessung berücksichtigte das Gericht keinen mildernden Umstand. Erschwerend wurde hingegen das Vorliegen zwei einschlägiger Vorstrafen, das Zusammentreffen von zwei Vergehen sowie die mehrfachen Angriffe zum Vergehen der Veruntreuung berücksichtigt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2017, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der Veruntreuung sowie Urkundenfälschung nach Paragraphen 133, Absatz eins, 223, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten unbedingt sowie sechs Monaten bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt. Bei der Strafbemessung berücksichtigte das Gericht keinen mildernden Umstand. Erschwerend wurde hingegen das Vorliegen zwei einschlägiger Vorstrafen, das Zusammentreffen von zwei Vergehen sowie die mehrfachen Angriffe zum Vergehen der Veruntreuung berücksichtigt. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2017, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2, 224 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von zwei Monaten bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt. Bei der Strafbemessung berücksichtigte das Gericht erschwerend Zusammentreffen mehrerer Vergehen, mildernd hingegen die teilweise geständige Verantwortung.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2017, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von zwei Monaten bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt. Bei der Strafbemessung berücksichtigte das Gericht erschwerend Zusammentreffen mehrerer Vergehen, mildernd hingegen die teilweise geständige Verantwortung. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX 2018, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde nach § 289 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten rechtskräftig verurteilt. Bei der Strafbemessung berücksichtigte das Gericht keinen mildernden Umstand. Erschwerend wurden hingegen das Vorliegen einer einschlägigen Vorstrafe sowie die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit berücksichtigt. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2018, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde nach Paragraph 289, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten rechtskräftig verurteilt. Bei der Strafbemessung berücksichtigte das Gericht keinen mildernden Umstand. Erschwerend wurden hingegen das Vorliegen einer einschlägigen Vorstrafe sowie die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit berücksichtigt. Der Beschwerdeführer zeigt sich hinsichtlich seiner Straftaten einsichtig und reumütig sowie willig, zukünftig ein straffreies Leben zu führen.
  6. Beweiswürdigung: Verfahrensgang und Feststellungen ergeben sich ohne entscheidungserhebliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt des vorgelegten Behördenaktes sowie dem vorliegenden Gerichtsakt. Die Feststellung betreffend die Beschäftigung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ergibt sich aus dem in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Versicherungsdatenauszug. Die Feststellungen zur Integration des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung in Zusammenschau mit dem Akteninhalt. Die Feststellung zu den Deutschkenntnissen konnte aufgrund des Eindruckes in der mündlichen Beschwerdeverhandlung getroffen werden, die ohne Dolmetscher durchgeführt werden konnte (vgl. Verhandlungsschrift S. 3). Die Feststellung zu den Deutschkenntnissen konnte aufgrund des Eindruckes in der mündlichen Beschwerdeverhandlung getroffen werden, die ohne Dolmetscher durchgeführt werden konnte vergleiche Verhandlungsschrift S. 3). Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers in Österreich sind den im Akt einliegenden Urteilsausfertigungen entnommen. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer reumütig und geständig ist, ergibt sich aus den glaubwürdigen Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 9-10).Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer reumütig und geständig ist, ergibt sich aus den glaubwürdigen Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vergleiche Verhandlungsprotokoll S. 9-10). Die Feststellung zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. Verhandlungsschrift S. 3). Es wurde im Rahmen des Verfahrens auch nichts Gegenteiliges vorgebracht.Die Feststellung zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vergleiche Verhandlungsschrift S. 3). Es wurde im Rahmen des Verfahrens auch nichts Gegenteiliges vorgebracht.
  7. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Absatz 2, leg. cit. hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Stattgabe der Beschwerde Der Beschwerdeführer ist begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 11 FPG
  3. Der Beschwerdeführer ist begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG 2005.

§ 67Abs.

1 FPG 2005 ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.

Paragraph 67, Absatz eins, FPG 2005 ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.

§ 67Abs.

2 FPG 2005 kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (so etwa, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren verurteilt wurde), kann das Aufenthaltsverbot

§ 67Abs.

3 FPG 2005 auch unbefristet erlassen werden.

Paragraph 67, Absatz 2, FPG 2005 kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (so etwa, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren verurteilt wurde), kann das Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, Absatz 3, FPG 2005 auch unbefristet erlassen werden. Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 26.11.2020, Ra 2020/21/0104).Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 26.11.2020, Ra 2020/21/0104). Im gegenständlichen Fall lebt der Beschwerdeführer knapp keine 10 Jahre durchgehend im Bundesgebiet, weshalb der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz FPG 2005 („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) anzuwenden ist. Im gegenständlichen Fall lebt der Beschwerdeführer knapp keine 10 Jahre durchgehend im Bundesgebiet, weshalb der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, zweiter bis vierter Satz FPG 2005 („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) anzuwenden ist. Zunächst ist festzuhalten, dass die gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren zumeist in der Verhängung von bedingten Freiheitsstrafen mündete, weshalb davon auszugehen ist, dass die erkennenden Gerichte im Rahmen der Strafbemessung keine vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit als gegeben erachteten. Wenn auch die grundsätzliche Verwerflichkeit des gesetzten strafrechtswidrigen Verhaltens des Beschwerdeführers nicht bezweifelt wird, so ist dennoch nicht außer Acht zu lassen, dass den Verurteilungen des Beschwerdeführers bis auf ein Verbrechen (Urteil vom XXXX 2011, GZ XXXX ), Vergehen im Sinne des § 17 Abs. 2 StGB zugrunde liegen. Zudem erfolgte die letzte Verurteilung des Beschwerdeführers im November 2018 - wobei die letzte Tatbegehung im Juli 2017 war - und führt der Beschwerdeführer seitdem ein geordnetes Leben. Der Beschwerdeführer hat sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zutiefst reumütig gezeigt und ist gewillt ein straffreies Leben zu führen. Der Beschwerdeführer ist berufstätig und hat einen geregelten Alltag. Er kümmert sich gemeinsam mit seiner Gattin um die minderjährigen Kinder und den Haushalt. Er ist in die Kindererziehung intensiv eingebunden, da er sowohl diverse Freizeitaktivitäten mit den Kindern unternimmt als auch in die tägliche Erziehung involviert ist. Ferner hält der Beschwerdeführer auch zu seinem Sohn aus erster Ehe einen guten persönlichen Kontakt und verbringt regelmäßig Zeit mit ihm. Zunächst ist festzuhalten, dass die gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren zumeist in der Verhängung von bedingten Freiheitsstrafen mündete, weshalb davon auszugehen ist, dass die erkennenden Gerichte im Rahmen der Strafbemessung keine vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit als gegeben erachteten. Wenn auch die grundsätzliche Verwerflichkeit des gesetzten strafrechtswidrigen Verhaltens des Beschwerdeführers nicht bezweifelt wird, so ist dennoch nicht außer Acht zu lassen, dass den Verurteilungen des Beschwerdeführers bis auf ein Verbrechen (Urteil vom römisch 40 2011, GZ römisch 40 ), Vergehen im Sinne des Paragraph 17, Absatz 2, StGB zugrunde liegen. Zudem erfolgte die letzte Verurteilung des Beschwerdeführers im November 2018 - wobei die letzte Tatbegehung im Juli 2017 war - und führt der Beschwerdeführer seitdem ein geordnetes Leben. Der Beschwerdeführer hat sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zutiefst reumütig gezeigt und ist gewillt ein straffreies Leben zu führen. Der Beschwerdeführer ist berufstätig und hat einen geregelten Alltag. Er kümmert sich gemeinsam mit seiner Gattin um die minderjährigen Kinder und den Haushalt. Er ist in die Kindererziehung intensiv eingebunden, da er sowohl diverse Freizeitaktivitäten mit den Kindern unternimmt als auch in die tägliche Erziehung involviert ist. Ferner hält der Beschwerdeführer auch zu seinem Sohn aus erster Ehe einen guten persönlichen Kontakt und verbringt regelmäßig Zeit mit ihm. Das vom Beschwerdeführer in der Vergangenheit gesetzte strafrechtswidrige Verhalten erreicht nicht den gegenständlich geforderten Gefährdungsmaßstab der tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, iSd. § 67 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz FPG 2005 bzw. der oben zitierten Judikatur. Vor dem Hintergrund des aufgezeigten Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers - insbesondere seines Wohlverhaltens in den letzten Jahren und seiner im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft zum Ausdruck gebrachten Reumütigkeit - ist das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot nicht rechtskonform. Dies bedingt zugleich die Gegenstandslosigkeit des ihm gewährten Durchsetzungsaufschubs. Das vom Beschwerdeführer in der Vergangenheit gesetzte strafrechtswidrige Verhalten erreicht nicht den gegenständlich geforderten Gefährdungsmaßstab der tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, iSd. Paragraph 67, Absatz eins, zweiter bis vierter Satz FPG 2005 bzw. der oben zitierten Judikatur. Vor dem Hintergrund des aufgezeigten Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers - insbesondere seines Wohlverhaltens in den letzten Jahren und seiner im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft zum Ausdruck gebrachten Reumütigkeit - ist das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot nicht rechtskonform. Dies bedingt zugleich die Gegenstandslosigkeit des ihm gewährten Durchsetzungsaufschubs. Der angefochtene Bescheid war im Ergebnis somit ersatzlos zu beheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W232.2237614.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.