4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit im Spruch angeführten Bescheid vom 01.12.2020 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen den Beschwerdeführer
1 und 2 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.) und erteilte ihm
3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.).1. Mit im Spruch angeführten Bescheid vom 01.12.2020 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins.) und erteilte ihm
Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt römisch zwei.). Zu den Gründen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits fünf Mal von einem österreichischen Gericht strafrechtlich verurteilt worden sei und somit erwiesen wäre, dass vom Beschwerdeführer aufgrund seines Verhaltens eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgehe, da der Beschwerdeführer erwiesenermaßen ein nicht mit den rechtlichen Werten der österreichischen Rechtsordnung verbundener Mensch sei. Eine Gesamtbeurteilung des Verhaltens, der Lebensumstände sowie der familiären und privaten Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers habe ergeben, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gerechtfertigt und notwendig sei, um die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. 2. Mit Schriftsatz vom 10.12.2020 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diesen Bescheid. 3. Auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes teilte die Staatsanwaltschaft XXXX mit, dass das Verfahren gegen den Beschwerdeführer (wegen Verdacht auf Menschenhandel-Arbeitsausbeutung)
PO eingestellt wurde.3. Auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes teilte die Staatsanwaltschaft römisch 40 mit, dass das Verfahren gegen den Beschwerdeführer (wegen Verdacht auf Menschenhandel-Arbeitsausbeutung)
Paragraph 190, Ziffer 2, StPO eingestellt wurde.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Absatz 2, leg. cit. hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn
1 FPG 2005 ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.
Paragraph 67, Absatz eins, FPG 2005 ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.
2 FPG 2005 kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (so etwa, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren verurteilt wurde), kann das Aufenthaltsverbot
3 FPG 2005 auch unbefristet erlassen werden.
Paragraph 67, Absatz 2, FPG 2005 kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (so etwa, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren verurteilt wurde), kann das Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, Absatz 3, FPG 2005 auch unbefristet erlassen werden. Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 26.11.2020, Ra 2020/21/0104).Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 26.11.2020, Ra 2020/21/0104). Im gegenständlichen Fall lebt der Beschwerdeführer knapp keine 10 Jahre durchgehend im Bundesgebiet, weshalb der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz FPG 2005 („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) anzuwenden ist. Im gegenständlichen Fall lebt der Beschwerdeführer knapp keine 10 Jahre durchgehend im Bundesgebiet, weshalb der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, zweiter bis vierter Satz FPG 2005 („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) anzuwenden ist. Zunächst ist festzuhalten, dass die gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren zumeist in der Verhängung von bedingten Freiheitsstrafen mündete, weshalb davon auszugehen ist, dass die erkennenden Gerichte im Rahmen der Strafbemessung keine vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit als gegeben erachteten. Wenn auch die grundsätzliche Verwerflichkeit des gesetzten strafrechtswidrigen Verhaltens des Beschwerdeführers nicht bezweifelt wird, so ist dennoch nicht außer Acht zu lassen, dass den Verurteilungen des Beschwerdeführers bis auf ein Verbrechen (Urteil vom XXXX 2011, GZ XXXX ), Vergehen im Sinne des § 17 Abs. 2 StGB zugrunde liegen. Zudem erfolgte die letzte Verurteilung des Beschwerdeführers im November 2018 - wobei die letzte Tatbegehung im Juli 2017 war - und führt der Beschwerdeführer seitdem ein geordnetes Leben. Der Beschwerdeführer hat sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zutiefst reumütig gezeigt und ist gewillt ein straffreies Leben zu führen. Der Beschwerdeführer ist berufstätig und hat einen geregelten Alltag. Er kümmert sich gemeinsam mit seiner Gattin um die minderjährigen Kinder und den Haushalt. Er ist in die Kindererziehung intensiv eingebunden, da er sowohl diverse Freizeitaktivitäten mit den Kindern unternimmt als auch in die tägliche Erziehung involviert ist. Ferner hält der Beschwerdeführer auch zu seinem Sohn aus erster Ehe einen guten persönlichen Kontakt und verbringt regelmäßig Zeit mit ihm. Zunächst ist festzuhalten, dass die gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren zumeist in der Verhängung von bedingten Freiheitsstrafen mündete, weshalb davon auszugehen ist, dass die erkennenden Gerichte im Rahmen der Strafbemessung keine vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit als gegeben erachteten. Wenn auch die grundsätzliche Verwerflichkeit des gesetzten strafrechtswidrigen Verhaltens des Beschwerdeführers nicht bezweifelt wird, so ist dennoch nicht außer Acht zu lassen, dass den Verurteilungen des Beschwerdeführers bis auf ein Verbrechen (Urteil vom römisch 40 2011, GZ römisch 40 ), Vergehen im Sinne des Paragraph 17, Absatz 2, StGB zugrunde liegen. Zudem erfolgte die letzte Verurteilung des Beschwerdeführers im November 2018 - wobei die letzte Tatbegehung im Juli 2017 war - und führt der Beschwerdeführer seitdem ein geordnetes Leben. Der Beschwerdeführer hat sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zutiefst reumütig gezeigt und ist gewillt ein straffreies Leben zu führen. Der Beschwerdeführer ist berufstätig und hat einen geregelten Alltag. Er kümmert sich gemeinsam mit seiner Gattin um die minderjährigen Kinder und den Haushalt. Er ist in die Kindererziehung intensiv eingebunden, da er sowohl diverse Freizeitaktivitäten mit den Kindern unternimmt als auch in die tägliche Erziehung involviert ist. Ferner hält der Beschwerdeführer auch zu seinem Sohn aus erster Ehe einen guten persönlichen Kontakt und verbringt regelmäßig Zeit mit ihm. Das vom Beschwerdeführer in der Vergangenheit gesetzte strafrechtswidrige Verhalten erreicht nicht den gegenständlich geforderten Gefährdungsmaßstab der tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, iSd. § 67 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz FPG 2005 bzw. der oben zitierten Judikatur. Vor dem Hintergrund des aufgezeigten Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers - insbesondere seines Wohlverhaltens in den letzten Jahren und seiner im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft zum Ausdruck gebrachten Reumütigkeit - ist das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot nicht rechtskonform. Dies bedingt zugleich die Gegenstandslosigkeit des ihm gewährten Durchsetzungsaufschubs. Das vom Beschwerdeführer in der Vergangenheit gesetzte strafrechtswidrige Verhalten erreicht nicht den gegenständlich geforderten Gefährdungsmaßstab der tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, iSd. Paragraph 67, Absatz eins, zweiter bis vierter Satz FPG 2005 bzw. der oben zitierten Judikatur. Vor dem Hintergrund des aufgezeigten Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers - insbesondere seines Wohlverhaltens in den letzten Jahren und seiner im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft zum Ausdruck gebrachten Reumütigkeit - ist das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot nicht rechtskonform. Dies bedingt zugleich die Gegenstandslosigkeit des ihm gewährten Durchsetzungsaufschubs. Der angefochtene Bescheid war im Ergebnis somit ersatzlos zu beheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W232.2237614.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.