RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.01.2022 GeschäftszahlW234 2216798-1 Spruch, W234 2216798-1/30E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Thomas
§ 28dAbs. 4 Pr
R-G nachträglich der bundesweiten Zulassung der beschwerdeführenden Partei zugeordnet worden. Das Versorgungsgebiet „ römisch 40 “ sei mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 04.06.
Paragraph 28 d, Absatz 4, PrR-G nachträglich der bundesweiten Zulassung der beschwerdeführenden Partei zugeordnet worden. Im Versorgungsgebiet „ XXXX “ übe unverändert die mitbeteiligte Partei ihre Zulassung aufgrund des Bescheides der KommAustria vom 29.11.2017, XXXX , aus. Hier sei aus Sicht der belangten Behörde lediglich darauf hinzuweisen, dass eine nachträgliche Übertragung, die zudem nur jene Übertragungskapazitäten umfassen könnte, für die keine Doppelversorgung mit dem Versorgungsgebiet der rechtskräftig erteilten bundesweiten Zulassung bestehe, ausschließlich in einem Verfahren nach § 28d Abs. 4 PrR-G – und nicht im Rahmen der Beschwerde gegen den Bescheid nach § 28b Abs. 2 PrR-G – in Betracht kommen würde.Im Versorgungsgebiet „ römisch 40 “ übe unverändert die mitbeteiligte Partei ihre Zulassung aufgrund des Bescheides der KommAustria vom 29.11.2017, römisch 40 , aus. Hier sei aus Sicht der belangten Behörde lediglich darauf hinzuweisen, dass eine nachträgliche Übertragung, die zudem nur jene Übertragungskapazitäten umfassen könnte, für die keine Doppelversorgung mit dem Versorgungsgebiet der rechtskräftig erteilten bundesweiten Zulassung bestehe, ausschließlich in einem Verfahren nach Paragraph 28 d, Absatz 4, PrR-G – und nicht im Rahmen der Beschwerde gegen den Bescheid nach Paragraph 28 b, Absatz 2, PrR-G – in Betracht kommen würde.
- Am 24.11.2021 hielt das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung ab. An dieser nahmen die Geschäftsführer der beschwerdeführenden wie der mitbeteiligten Partei, deren anwaltliche Vertreter sowie ein Vertreter der belangten Behörde teil. Eingangs erklärte der Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei, Antragspunkt 2 der Beschwerde insoweit abzuändern, dass beantragt werde, dass dem zweiten Zusatzantrag der beschwerdeführenden Partei zur bundesweiten Zulassung alle von der regionalen Zulassung XXXX der mitbeteiligten Partei umfassten Übertragungskapazitäten - somit auch XXXX XXXX und XXXX zuzuordnen, ebenfalls stattgegeben werde. Im Hinblick auf die von der belangten Behörde aufgezeigte Doppelversorgung werde angeregt, dass das Bundesverwaltungsgericht eine solche Doppelversorgung durch Erteilung entsprechender Nebenbestimmungen (Auflagen, Bedingungen, Fristen) hintanhalten möge. Der bisherige Beschwerdeantragspunkt 2 werde als Eventualantrag zum hierdurch geänderten Antrag aufrechterhalten.Eingangs erklärte der Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei, Antragspunkt 2 der Beschwerde insoweit abzuändern, dass beantragt werde, dass dem zweiten Zusatzantrag der beschwerdeführenden Partei zur bundesweiten Zulassung alle von der regionalen Zulassung römisch 40 der mitbeteiligten Partei umfassten Übertragungskapazitäten - somit auch römisch 40 römisch 40 und römisch 40 zuzuordnen, ebenfalls stattgegeben werde. Im Hinblick auf die von der belangten Behörde aufgezeigte Doppelversorgung werde angeregt, dass das Bundesverwaltungsgericht eine solche Doppelversorgung durch Erteilung entsprechender Nebenbestimmungen (Auflagen, Bedingungen, Fristen) hintanhalten möge. Der bisherige Beschwerdeantragspunkt 2 werde als Eventualantrag zum hierdurch geänderten Antrag aufrechterhalten. Auf Nachfrage bestätigte der Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei, dass angesichts der zwischenzeitlich erfolgten Zuordnung der Übertragungskapazitäten der regionalen Zulassung „ XXXX “ mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.06.2020 das Beschwerdeverfahren insoweit gegenstandslos geworden sei.Auf Nachfrage bestätigte der Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei, dass angesichts der zwischenzeitlich erfolgten Zuordnung der Übertragungskapazitäten der regionalen Zulassung „ römisch 40 “ mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.06.2020 das Beschwerdeverfahren insoweit gegenstandslos geworden sei. Ferner trafen die beschwerdeführende wie die mitbeteiligte Partei im Wesentlichen Ausführungen dazu, welche Bedeutung ihren wechselseitigen zivilrechtlichen Vereinbarungen – insbesondere der Erklärung der mitbeteiligten Partei zum Einverständnis der Übertragung der von ihrer (regionalen) Zulassung „ XXXX “ erfassten Übertragungskapazitäten vom 21.12.2017 zur bundesweiten Zulassung der beschwerdeführende Partei – und dem Umstand, dass die beschwerdeführende Partei das Original dieser schriftlichen Erklärung im Original retourniert habe, für das Beschwerdeverfahren nach dem PrR-G zukomme. Zwar seien keine Klagen auf Grund dieser zivilrechtlichen Vereinbarungen anhängig; die mitbeteiligte Partei gab jedoch an, dass solche in Vorbereitung seien.Ferner trafen die beschwerdeführende wie die mitbeteiligte Partei im Wesentlichen Ausführungen dazu, welche Bedeutung ihren wechselseitigen zivilrechtlichen Vereinbarungen – insbesondere der Erklärung der mitbeteiligten Partei zum Einverständnis der Übertragung der von ihrer (regionalen) Zulassung „ römisch 40 “ erfassten Übertragungskapazitäten vom 21.12.2017 zur bundesweiten Zulassung der beschwerdeführende Partei – und dem Umstand, dass die beschwerdeführende Partei das Original dieser schriftlichen Erklärung im Original retourniert habe, für das Beschwerdeverfahren nach dem PrR-G zukomme. Zwar seien keine Klagen auf Grund dieser zivilrechtlichen Vereinbarungen anhängig; die mitbeteiligte Partei gab jedoch an, dass solche in Vorbereitung seien. Der Vertreter der belangten Behörde verwies darauf, dass die Zulassung für die bundesweite Hörfunkveranstaltung der beschwerdeführenden Partei rechtskräftig geworden sei. Ihre Beschwerdeanträge, insbesondere in der in der Verhandlung abgewandelten Art, würden auf eine nachträgliche Zuordnung von Übertragungskapazitäten und Übertragung einer Zulassung auf eine bereits in Rechtskraft befindliche bundesweite Zulassung abzielen. Das PrR-G sehe für einen solchen Fall der nachträglichen Übertragung von Zulassungen auf eine rechtskräftige bundesweite Zulassung das Verfahren nach § 28d Abs. 4 PrR-G vor. Es könnte fraglich sein, ob die beschwerdeführende Partei - um den Erfolg der Beschwerde zu gewährleisten – nicht nur die Spruchpunkte 8 und 9 des angefochtenen Bescheids über die Abweisung ihrer Zusatzanträge hätte anfechten dürfen, sondern auch die Zulassungserteilung und Zuerkennung der bundesweiten Zulassung an sich in Beschwerde hätte ziehen müssen. Es sei möglich, dass wegen der Rechtskraft der Zulassungserteilung zwingend eine nachträgliche Zuordnung von Übertragungskapazitäten gemäß § 28d Abs. 4 PrR-G durch die belangte Behörde zu erfolgen habe, weil sonst eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter eintreten könnte.Der Vertreter der belangten Behörde verwies darauf, dass die Zulassung für die bundesweite Hörfunkveranstaltung der beschwerdeführenden Partei rechtskräftig geworden sei. Ihre Beschwerdeanträge, insbesondere in der in der Verhandlung abgewandelten Art, würden auf eine nachträgliche Zuordnung von Übertragungskapazitäten und Übertragung einer Zulassung auf eine bereits in Rechtskraft befindliche bundesweite Zulassung abzielen. Das PrR-G sehe für einen solchen Fall der nachträglichen Übertragung von Zulassungen auf eine rechtskräftige bundesweite Zulassung das Verfahren nach Paragraph 28 d, Absatz 4, PrR-G vor. Es könnte fraglich sein, ob die beschwerdeführende Partei - um den Erfolg der Beschwerde zu gewährleisten – nicht nur die Spruchpunkte 8 und 9 des angefochtenen Bescheids über die Abweisung ihrer Zusatzanträge hätte anfechten dürfen, sondern auch die Zulassungserteilung und Zuerkennung der bundesweiten Zulassung an sich in Beschwerde hätte ziehen müssen. Es sei möglich, dass wegen der Rechtskraft der Zulassungserteilung zwingend eine nachträgliche Zuordnung von Übertragungskapazitäten gemäß Paragraph 28 d, Absatz 4, PrR-G durch die belangte Behörde zu erfolgen habe, weil sonst eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter eintreten könnte.
- Mit Schriftsatz vom 22.12.2021 gab der anwaltliche Vertreter der beschwerdeführenden Partei bekannt, dass diese am 20.12.2021 beim XXXX eine Klage auf Feststellung der Gültigkeit der vertraglichen Beziehungen zwischen ihr und der mitbeteiligten Partei eingebracht habe.
- Mit Schriftsatz vom 22.12.2021 gab der anwaltliche Vertreter der beschwerdeführenden Partei bekannt, dass diese am 20.12.2021 beim römisch 40 eine Klage auf Feststellung der Gültigkeit der vertraglichen Beziehungen zwischen ihr und der mitbeteiligten Partei eingebracht habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Mit Schriftsatz vom 18.12.2018 richtet die beschwerdeführende Partei – nach einer Glaubhaftmachung, dass eine den Erfordernissen des § 28c Abs. 2 leg cit entsprechende bundesweite Zulassung geschaffen werden könnte, und Bekanntmachung der Möglichkeit zur Antragstellung gemäß § 28b Abs. 1 PrR-G – am 18.12.2018 folgende Anträge zur Erlangung einer bundesweiten Zulassung für analogen terrestrischen Hörfunkgemäß § 28b PrR-G an die belangte Behörde und begründet die Aufteilung in Haupt- und Zusatzanträge im Wesentlichen wie folgt (Hervorhebungen wie im Original):1.
- Mit Schriftsatz vom 18.12.2018 richtet die beschwerdeführende Partei – nach einer Glaubhaftmachung, dass eine den Erfordernissen des Paragraph 28 c, Absatz 2, leg cit entsprechende bundesweite Zulassung geschaffen werden könnte, und Bekanntmachung der Möglichkeit zur Antragstellung gemäß Paragraph 28 b, Absatz eins, PrR-G – am 18.12.2018 folgende Anträge zur Erlangung einer bundesweiten Zulassung für analogen terrestrischen Hörfunkgemäß Paragraph 28 b, PrR-G an die belangte Behörde und begründet die Aufteilung in Haupt- und Zusatzanträge im Wesentlichen wie folgt (Hervorhebungen wie im Original): „[…]
- Hauptantrag Die Antragstellerin stellt sohin den Hauptantrag, die Kommunikationsbehörde Austria möge
- Gemäß § 28b Abs. 2 erster Satz PrR-G feststellen, dass bei der XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , den Voraussetzungen des § 28c PrR-G entsprochen ist,
- Gemäß Paragraph 28 b, Absatz 2, erster Satz PrR-G feststellen, dass bei der römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , den Voraussetzungen des Paragraph 28 c, PrR-G entsprochen ist,
- der Antragstellerin XXXX gemäß § 28b iVm § 3 Abs. 1 und Abs. 2 erster und zweiter Satz iVm § 5 PrR-G iVm § 54 Abs. 3 Z 1 TKG 2003 für die Dauer von zehn Jahren ab Rechtskraft dieses Bescheides die Zulassung zur Veranstaltung von bundesweiten privaten terrestrischen Hörfunk in dem durch die in der Beilage ./31 (weiche einen Bestandteil des Spruchs dieses Bescheides bildet) beschriebenen Übertragungskapazitäten
- der Antragstellerin römisch 40 gemäß Paragraph 28 b, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 2, erster und zweiter Satz in Verbindung mit Paragraph 5, PrR-G in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz 3, Ziffer eins, TKG 2003 für die Dauer von zehn Jahren ab Rechtskraft dieses Bescheides die Zulassung zur Veranstaltung von bundesweiten privaten terrestrischen Hörfunk in dem durch die in der Beilage ./31 (weiche einen Bestandteil des Spruchs dieses Bescheides bildet) beschriebenen Übertragungskapazitäten XXXX römisch 40 gebildeten Versorgungsgebiet erteilen. Aufgrund der zugeordneten, in der Beilage ./31 beschriebenen Übertragungskapazitäten umfasst das Versorgungsgebiet das Bundesgebiet, soweit es mit diesen Übertragungskapazitäten versorgt werden kann.
- Das Programm ist ein bundesweit einheitliches 24-Stunden-Vollprogramm für eine Zielgruppe der 14- bis 59-jährigen Österreicherinnen mit einem Musikprogramm, dessen Hauptfokus auf dem derzeit bewährten Adult-Contemporary-Format (AC) liegen soll. Neben dem Musikschwerpunkt beinhaltet das Programm aktuelle Informationen & Breaking News, sowie zielgruppengerechte Inhalte aus den Bereichen Sport, Kultur, Gesellschaft, Wirtschaft sowie aktuelle Themen, die Österreich bewegen. Ein weiterer Punkt sind Servicethemen wie regelmäßige Wetter und Verkehrsberichte sowie aktuelle Informationen zu Veranstaltungen.
- Der Antragstellerin XXXX wird gemäß § 74 Abs. 1 iVm § 81 Abs. 2 und 5 TKG 2003 iVm § 3 Abs. 1 und 2 erster und zweiter Satz PrR-G für die Dauer der aufrechten Zulassung die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der in den technischen Anlageblättern (Beilage ./31) beschriebenen Funkanlagen zur Veranstaltung von Hörfunk erteilt.
- Der Antragstellerin römisch 40 wird gemäß Paragraph 74, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 81, Absatz 2 und 5 TKG 2003 in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins und 2 erster und zweiter Satz PrR-G für die Dauer der aufrechten Zulassung die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der in den technischen Anlageblättern (Beilage ./31) beschriebenen Funkanlagen zur Veranstaltung von Hörfunk erteilt.
- Gemäß § 28b Abs. 2 letzter Satz PrR-G wird festgelegt, dass der Sendebetrieb im Rahmen der bundesweiten Hörfunkzulassung in einem Zeitraum von neun Monaten ab Rechtskraft des Bescheides über die bundesweite Zulassung aufzunehmen ist. Innerhalb dieses Zeitraums kann der bisherige Sendebetrieb auf den von der bundesweiten Zulassung erfassten Übertragungskapazitäten fortgeführt werden.
- Gemäß Paragraph 28 b, Absatz 2, letzter Satz PrR-G wird festgelegt, dass der Sendebetrieb im Rahmen der bundesweiten Hörfunkzulassung in einem Zeitraum von neun Monaten ab Rechtskraft des Bescheides über die bundesweite Zulassung aufzunehmen ist. Innerhalb dieses Zeitraums kann der bisherige Sendebetrieb auf den von der bundesweiten Zulassung erfassten Übertragungskapazitäten fortgeführt werden.
- Schließlich beantragt die Antragstellerin die Bekanntgabe eines bewilligten RDS-Codes Teil C: Zusatzanträge - Zulassungen innerhalb der Zweijahres-Frist des § 28b Abs. 1, letzter Satz, PrR-G Teil C: Zusatzanträge - Zulassungen innerhalb der Zweijahres-Frist des Paragraph 28 b, Absatz eins,, letzter Satz, PrR-G
- Betroffene Zulassungen a) Die Zulassungen der Antragstellerin für die Versorgungsgebiete „ XXXX “ und „ XXXX “ sowie die Zulassung der XXXX für das Versorgungsgebiet „ XXXX “ befinden sich derzeit innerhalb der Zwei-Jahres-Frist nach Wiedervergabe. Darüber hinaus ist die Zulassung der XXXX für das Versorgungsgebiet „ XXXX “ noch nicht rechtskräftig (siehe dazu unten Punkt 3) und — wie der Behörde aufgrund der Mittelung der Antragstellerin bekannt ist — der Sender im Versorgungsgebiet „ XXXX “ aufgrund technischer notwendiger Sanierungsarbeiten vorübergehend nicht empfangbar. a) Die Zulassungen der Antragstellerin für die Versorgungsgebiete „ römisch 40 “ und „ römisch 40 “ sowie die Zulassung der römisch 40 für das Versorgungsgebiet „ römisch 40 “ befinden sich derzeit innerhalb der Zwei-Jahres-Frist nach Wiedervergabe. Darüber hinaus ist die Zulassung der römisch 40 für das Versorgungsgebiet „ römisch 40 “ noch nicht rechtskräftig (siehe dazu unten Punkt 3) und — wie der Behörde aufgrund der Mittelung der Antragstellerin bekannt ist — der Sender im Versorgungsgebiet „ römisch 40 “ aufgrund technischer notwendiger Sanierungsarbeiten vorübergehend nicht empfangbar. b) Nach der bisherigen Rechtsauffassung der KommAustria (siehe den Bescheid der KommAustria vom 29.03.2018, XXXX ) können diese drei Zulassungen mangels Erfüllung der Zweijahres-Frist des § 28b Abs. 1, letzter Satz PrR-G, noch nicht in eine bundesweite Zulassung eingebracht werden. Die Antragstellerin vertritt jedoch die Auffassung, dass die Zwei-Jahres-Frist des § 28b Abs. 1, letzter Satz, PrR-G bei der Wiedervergabe von Zulassungen an denselben Hörfunkveranstalter als erfüllt anzusehen ist, und wird im Zuge des Verfahrens ein diesen Punkt speziell betreffendes Gutachten von XXXX vorlegen. b) Nach der bisherigen Rechtsauffassung der KommAustria (siehe den Bescheid der KommAustria vom 29.03.2018, römisch 40 ) können diese drei Zulassungen mangels Erfüllung der Zweijahres-Frist des Paragraph 28 b, Absatz eins,, letzter Satz PrR-G, noch nicht in eine bundesweite Zulassung eingebracht werden. Die Antragstellerin vertritt jedoch die Auffassung, dass die Zwei-Jahres-Frist des Paragraph 28 b, Absatz eins,, letzter Satz, PrR-G bei der Wiedervergabe von Zulassungen an denselben Hörfunkveranstalter als erfüllt anzusehen ist, und wird im Zuge des Verfahrens ein diesen Punkt speziell betreffendes Gutachten von römisch 40 vorlegen. Im Hinblick darauf, dass auch der genannte erstinstanzliche Bescheid der KommAustria aufgrund der von der Antragstellerin erhobenen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nicht rechtskräftig ist, stellt die Antragstellerin daher den nachstehenden Zusatzantrag, auch die von den genannten Zulassungen umfassten Übertragungskapazitäten der im Hauptantrag beantragten bundesweiten Zulassung zuzuordnen. Trifft die Rechtsauffassung der Antragstellerin zu, wonach die Zwei-Jahres-Frist des § 28b Abs. 1, letzter Satz, PrR-G bei der Wiedervergabe von Zulassungen an denselben Hörfunkveranstalter als erfüllt anzusehen ist, kann mit diesen Zulassungen und Übertragungskapazitäten eine weitere deutliche Erhöhung der technischen Reichweite der bundesweiten Zulassung erzielt und damit eine noch bessere Versorgung der österreichischen Bevölkerung sichergestellt werden.Trifft die Rechtsauffassung der Antragstellerin zu, wonach die Zwei-Jahres-Frist des Paragraph 28 b, Absatz eins,, letzter Satz, PrR-G bei der Wiedervergabe von Zulassungen an denselben Hörfunkveranstalter als erfüllt anzusehen ist, kann mit diesen Zulassungen und Übertragungskapazitäten eine weitere deutliche Erhöhung der technischen Reichweite der bundesweiten Zulassung erzielt und damit eine noch bessere Versorgung der österreichischen Bevölkerung sichergestellt werden.
- Doppel und Mehrfachversorgungen a) Die Antragstellerin geht davon aus, dass sich die Versorgungsgebiete „ XXXX “ und „ XXXX ” der XXXX (nunmehr XXXX ) mit dem Versorgungsgebiet „ XXXX ” der XXXX überschneiden könnten. a) Die Antragstellerin geht davon aus, dass sich die Versorgungsgebiete „ römisch 40 “ und „ römisch 40 ” der römisch 40 (nunmehr römisch 40 ) mit dem Versorgungsgebiet „ römisch 40 ” der römisch 40 überschneiden könnten. b) Diesfalls erklärt die Antragstellerin, ihren Antrag hinsichtlich der betroffenen Übertragungskapazitäten der XXXX dahingehend einzuschränken, dass der bundesweiten Zulassung nur solche Übertragungskapazitäten zuzuordnen sind, die aus der Sicht der Behörde keine unvermeidbaren Doppelversorgungen ergeben. b) Diesfalls erklärt die Antragstellerin, ihren Antrag hinsichtlich der betroffenen Übertragungskapazitäten der römisch 40 dahingehend einzuschränken, dass der bundesweiten Zulassung nur solche Übertragungskapazitäten zuzuordnen sind, die aus der Sicht der Behörde keine unvermeidbaren Doppelversorgungen ergeben.
- Rechtskraft der Zulassung „ XXXX “
- Rechtskraft der Zulassung „ römisch 40 “ a) Zum Zeitpunkt der Einbringung dieses Antrags ist die Zulassung der XXXX für das Versorgungsgebiet „ XXXX “ noch nicht rechtskräftig. Die Antragstellerin geht jedoch davon aus, dass die Rechtskraft dieser Zulassung bis zur Entscheidung der KommAustria eingetreten sein könnte oder zeitnah in der Folge eintreten wird. a) Zum Zeitpunkt der Einbringung dieses Antrags ist die Zulassung der römisch 40 für das Versorgungsgebiet „ römisch 40 “ noch nicht rechtskräftig. Die Antragstellerin geht jedoch davon aus, dass die Rechtskraft dieser Zulassung bis zur Entscheidung der KommAustria eingetreten sein könnte oder zeitnah in der Folge eintreten wird. b) Für den Fall, dass diese Rechtskraft nicht rechtzeitig eintritt, trennt die Antragstellerin jedoch vorsorglich ihre Zusatzanträge in zwei gesonderte Zusatzanträge. Sie stellt somit als ersten Zusatzantrag den Antrag, der mit dem Hauptantrag beantragten bundesweiten Zulassung auch die Übertragungskapazitäten der Zulassungen für die Versorgungsgebiete „ XXXX “ und „ XXXX “ zuzuordnen und als zweiten Zusatzantrag den Antrag, der mit dem Hauptantrag beantragten bundesweiten Zulassung auch die Übertragungskapazitäten der Zulassung für das Versorgungsgebiet „ XXXX “ zuzuordnen.b) Für den Fall, dass diese Rechtskraft nicht rechtzeitig eintritt, trennt die Antragstellerin jedoch vorsorglich ihre Zusatzanträge in zwei gesonderte Zusatzanträge. Sie stellt somit als ersten Zusatzantrag den Antrag, der mit dem Hauptantrag beantragten bundesweiten Zulassung auch die Übertragungskapazitäten der Zulassungen für die Versorgungsgebiete „ römisch 40 “ und „ römisch 40 “ zuzuordnen und als zweiten Zusatzantrag den Antrag, der mit dem Hauptantrag beantragten bundesweiten Zulassung auch die Übertragungskapazitäten der Zulassung für das Versorgungsgebiet „ römisch 40 “ zuzuordnen.
- Erster Zusatzantrag In Ergänzung ihres Hauptantrags stellt die Antragstellerin sohin den Ersten Zusatzantrag, die Kommunikationsbehörde Austria möge dem in Punkt 2 des Hauptantrags umschriebenen Versorgungsgebiet auch die nachstehenden, in der Beilage_./31 (welche einen Bestandteil des Spruchs dieses Bescheides bildet) beschriebenen Übertragungskapazitäten zuordnen: XXXX römisch 40 Für den Fall, dass die Behörde die Einbringung der Zulassungen für die Versorgungsgebiete „ XXXX “ und „ XXXX “ weiterhin erst nach Ablauf der Zwei-Jahres-Frist des § 28b Abs. 1, letzter Satz, PrR-G als möglich erachtet, stellt die Antragstellerin bereits jetzt den Antrag, die in diesem ersten Zusatzantrag genannten Übertragungskapazitäten zum 01.04.
§ 28dAbs. 4 Pr
R-G der bundesweiten Zulassung zuzuordnen.Für den Fall, dass die Behörde die Einbringung der Zulassungen für die Versorgungsgebiete „ römisch 40 “ und „ römisch 40 “ weiterhin erst nach Ablauf der Zwei-Jahres-Frist des Paragraph 28 b, Absatz eins,, letzter Satz, PrR-G als möglich erachtet, stellt die Antragstellerin bereits jetzt den Antrag, die in diesem ersten Zusatzantrag genannten Übertragungskapazitäten zum 01.04.
Paragraph 28 d, Absatz 4, PrR-G der bundesweiten Zulassung zuzuordnen.
- Zweiter Zusatzantrag In Ergänzung ihres Hauptantrags stellt die Antragstellerin weiters den Zweiten Zusatzantrag, die Kommunikationsbehörde Austria möge dem in Punkt 2 des Hauptantrags umschriebenen Versorgungsgebiet auch die nachstehenden, in der Beilage ./31 (welche einen Bestandteil des Spruchs dieses Bescheides bildet) beschriebenen Übertragungskapazitäten zuordnen: XXXX römisch 40 Für den Fall, dass die Rechtskraft der Zulassung für das Versorgungsgebiet „ XXXX “ erst nach der Entscheidung über den Hauptantrag eintritt, oder die Behörde deren Einbringung weiterhin erst nach Ablauf der Zwei-Jahres-Frist des § 28b Abs. 1, letzter Satz, PrR-G als möglich erachtet, stellt die Antragstellerin bereits jetzt den Antrag, die in diesem zweiten Zusatzantrag genannten Übertragungskapazitäten sodann gemäß § 28d Abs. 4 PrR-G entweder zum Zeitpunkt des Eintretens der Rechtskraft der Zulassung für das Versorgungsgebiet „ XXXX “ oder spätestens zum 26.01.2020 der bundesweiten Zulassung zuzuordnen.“Für den Fall, dass die Rechtskraft der Zulassung für das Versorgungsgebiet „ römisch 40 “ erst nach der Entscheidung über den Hauptantrag eintritt, oder die Behörde deren Einbringung weiterhin erst nach Ablauf der Zwei-Jahres-Frist des Paragraph 28 b, Absatz eins,, letzter Satz, PrR-G als möglich erachtet, stellt die Antragstellerin bereits jetzt den Antrag, die in diesem zweiten Zusatzantrag genannten Übertragungskapazitäten sodann gemäß Paragraph 28 d, Absatz 4, PrR-G entweder zum Zeitpunkt des Eintretens der Rechtskraft der Zulassung für das Versorgungsgebiet „ römisch 40 “ oder spätestens zum 26.01.2020 der bundesweiten Zulassung zuzuordnen.“ 1.
- Mit dem angefochtenen Bescheid erledigt die belangte Behörde die Anträge der beschwerdeführenden Partei im Wesentlichen wie folgt (Hervorhebungen wie im Original):
- „Der XXXX ( XXXX beim XXXX ) wird gemäß § 28b Abs. 2 iVm § 28d und § 3 Abs. 1 und Abs. 2 PrR-G für die Dauer von zehn Jahren die Zulassung zur Veranstaltung von bundesweitem privaten terrestrischen Hörfunk unter Zuordnung der nachstehenden, in den Beilagen
- bis
- beschriebenen, Übertragungskapazitäten erteilt.
- „Der römisch 40 ( römisch 40 beim römisch 40 ) wird gemäß Paragraph 28 b, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 28 d und Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 2, PrR-G für die Dauer von zehn Jahren die Zulassung zur Veranstaltung von bundesweitem privaten terrestrischen Hörfunk unter Zuordnung der nachstehenden, in den Beilagen
- bis
- beschriebenen, Übertragungskapazitäten erteilt. XXXX römisch 40 Aufgrund der zugeordneten, in den Beilagen 1 bis 48 beschriebenen Übertragungskapazitäten umfasst das Versorgungsgebiet das Bundesgebiet der Republik Österreich, soweit es mit diesen Übertragungskapazitäten versorgt werden kann. Versorgt werden somit in XXXX das XXXX im Bereich XXXX und XXXX (große Teile der Bezirke XXXX und XXXX ), in XXXX das XXXX (große Teile des Bezirks XXXX ), das XXXX beginnend vom XXXX entlang des XXXX bis XXXX (große Teile der Bezirke XXXX , XXXX , XXXX und XXXX ) und der Raum XXXX in XXXX (große Teile des Bezirks XXXX ), in XXXX praktisch das gesamte Bundesland (Bezirke XXXX und XXXX ), in XXXX der Grenzraum zum Bundesland XXXX (große Teile der Bezirke XXXX und XXXX ), XXXX und Umgebung (große Teile der Bezirke XXXX und XXXX ), die Stadt XXXX und Umgebung (große Teile der Bezirke XXXX und XXXX ), der Raum XXXX (große Teile der Bezirke XXXX und XXXX ) und der Raum XXXX (große Teile des Bezirks XXXX ), in XXXX und XXXX der Raum XXXX und XXXX (große Teile des Bezirks XXXX ), der Raum XXXX und XXXX (große Teile der Bezirke XXXX und XXXX ), der Großraum XXXX ( XXXX und große Teile der XXXX Bezirke XXXX und XXXX ), im XXXX Teile des Bezirks XXXX , in der XXXX der Großraum XXXX (große Teile der Bezirke XXXX und XXXX ), der Raum XXXX im Bereich XXXX , XXXX und XXXX (große Teile der Bezirke XXXX und XXXX ) sowie in XXXX der Großraum XXXX und XXXX (große Teile der Bezirke XXXX und XXXX ).Aufgrund der zugeordneten, in den Beilagen 1 bis 48 beschriebenen Übertragungskapazitäten umfasst das Versorgungsgebiet das Bundesgebiet der Republik Österreich, soweit es mit diesen Übertragungskapazitäten versorgt werden kann. Versorgt werden somit in römisch 40 das römisch 40 im Bereich römisch 40 und römisch 40 (große Teile der Bezirke römisch 40 und römisch 40 ), in römisch 40 das römisch 40 (große Teile des Bezirks römisch 40 ), das römisch 40 beginnend vom römisch 40 entlang des römisch 40 bis römisch 40 (große Teile der Bezirke römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 ) und der Raum römisch 40 in römisch 40 (große Teile des Bezirks römisch 40 ), in römisch 40 praktisch das gesamte Bundesland (Bezirke römisch 40 und römisch 40 ), in römisch 40 der Grenzraum zum Bundesland römisch 40 (große Teile der Bezirke römisch 40 und römisch 40 ), römisch 40 und Umgebung (große Teile der Bezirke römisch 40 und römisch 40 ), die Stadt römisch 40 und Umgebung (große Teile der Bezirke römisch 40 und römisch 40 ), der Raum römisch 40 (große Teile der Bezirke römisch 40 und römisch 40 ) und der Raum römisch 40 (große Teile des Bezirks römisch 40 ), in römisch 40 und römisch 40 der Raum römisch 40 und römisch 40 (große Teile des Bezirks römisch 40 ), der Raum römisch 40 und römisch 40 (große Teile der Bezirke römisch 40 und römisch 40 ), der Großraum römisch 40 ( römisch 40 und große Teile der römisch 40 Bezirke römisch 40 und römisch 40 ), im römisch 40 Teile des Bezirks römisch 40 , in der römisch 40 der Großraum römisch 40 (große Teile der Bezirke römisch 40 und römisch 40 ), der Raum römisch 40 im Bereich römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 (große Teile der Bezirke römisch 40 und römisch 40 ) sowie in römisch 40 der Großraum römisch 40 und römisch 40 (große Teile der Bezirke römisch 40 und römisch 40 ). Die Beilagen
- bis
- bilden einen Bestandteil des Spruchs dieses Bescheides. Das Programm der Antragstellerin ist ein 24-Stunden-Vollprogramm für eine Zielgruppe der 14- bis 59-jährigen Österreicher mit einem Musikprogramm in Form eines breiten Adult-Contemporary-Formats aus Musik der 1980er bis zu aktueller Musik mit einem melodiösen und harmonischen Musikflow. Neben dem Musikschwerpunkt sowie regelmäßigen Wetter- und Verkehrsberichten sowie Veranstaltungshinweisen legt das Programm auf aktuelle Informationen sowie zielgruppengerechte Inhalte aus den Bereichen Sport, Kultur, Gesellschaft, Wirtschaft sowie aktuelle Themen, die Österreich bewegen, wert, wobei tagsüber stündlich Welt- und Österreich-Nachrichten gesendet werden. Das Programm ist werktags in der Zeit von 06:00 bis 18:00 Uhr, samstags von 06:00 bis 16:00 Uhr und sonntags von 08:00 bis 16:00 Uhr moderiert. Insgesamt soll der Musikanteil bei ca. XXXX , der Wortanteil (einschließlich Verpackungselemente, Jingles und Werbung) bei ca. XXXX liegen.Das Programm ist werktags in der Zeit von 06:00 bis 18:00 Uhr, samstags von 06:00 bis 16:00 Uhr und sonntags von 08:00 bis 16:00 Uhr moderiert. Insgesamt soll der Musikanteil bei ca. römisch 40 , der Wortanteil (einschließlich Verpackungselemente, Jingles und Werbung) bei ca. römisch 40 liegen.
- Der XXXX wird gemäß § 74 Abs. 1 Z 3 iVm § 81 Abs. 2 und 5 Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003), BGBI. l Nr. 70/2003 idF BGBI. I Nr. 111/2018, iVm § 3 Abs. 1 und 2 PrR-G für die Dauer der aufrechten Zulassung gemäß Spruchpunkt l. die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der in den beiliegenden technischen Anlageblättern (Beilagen
- bis 48.) beschriebenen Funkanlagen zur Veranstaltung von Hörfunk erteilt.
- Der römisch 40 wird gemäß Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 81, Absatz 2 und 5 Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003), BGBI. l Nr. 70 aus 2003, in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 111 aus 2018,, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins und 2 PrR-G für die Dauer der aufrechten Zulassung gemäß Spruchpunkt l. die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der in den beiliegenden technischen Anlageblättern (Beilagen
- bis 48.) beschriebenen Funkanlagen zur Veranstaltung von Hörfunk erteilt. […]
- Gemäß § 28b Abs. 2 letzter Satz PrR-G wird festgelegt, dass der Sendebetrieb im Rahmen der bundesweiten Hörfunkzulassung gemäß Spruchpunkt
- innerhalb von neun Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides aufzunehmen ist.
- Gemäß Paragraph 28 b, Absatz 2, letzter Satz PrR-G wird festgelegt, dass der Sendebetrieb im Rahmen der bundesweiten Hörfunkzulassung gemäß Spruchpunkt
- innerhalb von neun Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides aufzunehmen ist.
- Mit Rechtskraft dieses Bescheides erlöschen gemäß § 28b Abs. 4 PrR-G folgende bisher bestehende Zulassungen nachstehender Rundfunkveranstalter:
- Mit Rechtskraft dieses Bescheides erlöschen gemäß Paragraph 28 b, Absatz 4, PrR-G folgende bisher bestehende Zulassungen nachstehender Rundfunkveranstalter: XXXX römisch 40
- Der erste Zusatzantrag der Antragstellerin, der bundesweiten Zulassung auch die von den bestehenden Zulassungen „ XXXX " und „ XXXX “ (jeweils der XXXX ) umfassten Übertragungskapazitäten
- Der erste Zusatzantrag der Antragstellerin, der bundesweiten Zulassung auch die von den bestehenden Zulassungen „ römisch 40 " und „ römisch 40 “ (jeweils der römisch 40 ) umfassten Übertragungskapazitäten XXXX römisch 40 zuzuordnen, wird gemäß § 28b Abs. 1 letzter Satz PrR-G abgewiesen.zuzuordnen, wird gemäß Paragraph 28 b, Absatz eins, letzter Satz PrR-G abgewiesen.
- Der zweite Zusatzantrag der Antragstellerin, der bundesweiten Zulassung darüber hinaus auch die von der bestehenden Zulassung „ XXXX " der XXXX umfassten Übertragungskapazitäten
- Der zweite Zusatzantrag der Antragstellerin, der bundesweiten Zulassung darüber hinaus auch die von der bestehenden Zulassung „ römisch 40 " der römisch 40 umfassten Übertragungskapazitäten XXXX römisch 40 zuzuordnen, wird gemäß § 28b Abs. 1 letzter Satz PrR-G abgewiesen.zuzuordnen, wird gemäß Paragraph 28 b, Absatz eins, letzter Satz PrR-G abgewiesen. […]“ Die Abweisung der Zusatzanträge mit den Spruchpunkten 8 und 9 begründete die belangte Behörde im Wesentlichen damit, dass die Inhaber der Zulassungen der laut den Zusatzanträgen zu übertragenden Übertragungskapazitäten ihrem Sendebetrieb – entgegen § 28b Abs. 1 letzter Satz PrR-G – noch nicht zwei Jahre lang nachgegangen seien, sodass derzeit eine Zuordnung zur bundesweiten Zulassung nicht zulässig sei; die Zusatzanträge seien daher abzuweisen. Die Zuordnung der Übertragungskapazitäten „ XXXX “ zur bundesweiten Zulassung würde laut Begründung des angefochtenen Bescheids zudem auch deshalb nicht in Betracht kommen, weil diese in Verbindung mit Übertragungskapazitäten der gemäß dem Hauptantrag eingebrachten Zulassungen „ XXXX “ sowie „ XXXX “ zu wesentlichen Doppelversorgungen im Zentralraum XXXX führen würden. Die Abweisung der Zusatzanträge mit den Spruchpunkten 8 und 9 begründete die belangte Behörde im Wesentlichen damit, dass die Inhaber der Zulassungen der laut den Zusatzanträgen zu übertragenden Übertragungskapazitäten ihrem Sendebetrieb – entgegen Paragraph 28 b, Absatz eins, letzter Satz PrR-G – noch nicht zwei Jahre lang nachgegangen seien, sodass derzeit eine Zuordnung zur bundesweiten Zulassung nicht zulässig sei; die Zusatzanträge seien daher abzuweisen. Die Zuordnung der Übertragungskapazitäten „ römisch 40 “ zur bundesweiten Zulassung würde laut Begründung des angefochtenen Bescheids zudem auch deshalb nicht in Betracht kommen, weil diese in Verbindung mit Übertragungskapazitäten der gemäß dem Hauptantrag eingebrachten Zulassungen „ römisch 40 “ sowie „ römisch 40 “ zu wesentlichen Doppelversorgungen im Zentralraum römisch 40 führen würden. 1.
- Nach Zustellung des hier angefochtenen Bescheids verzichten sämtliche Parteien des Verfahrens vor der belangten Behörde auf Rechtsmittel gegen diesen. Die mitbeteiligte wie die beschwerdeführende Partei verzichten dabei jedoch nur teilweise auf Rechtsmittel: Die beschwerdeführende Partei nimmt die Spruchpunkte 8 und 9 dieses Bescheids von ihrem Rechtsmittelverzicht ausdrücklich aus. Die mitbeteiligte Partei nimmt Spruchpunkt 9 dieses Bescheids von ihrem Rechtsmittelverzicht ausdrücklich aus. 1.
- In der gegen den angefochtenen Bescheid gerichteten Beschwerdeschrift vom 15.03.2019 zieht die beschwerdeführende ausdrücklich nur dessen Spruchpunkte 8 und 9 in Beschwerde und lässt den Bescheid ansonsten unangefochten. Erläuternd verweist sie eingangs darauf, dass die übrigen Spruchpunkt des angefochtenen Bescheids infolge von Rechtsmittelverzichten sämtlicher Parteien rechtskräftig geworden seien. Korrespondierend beziehen sich die Anträge der Beschwerdeschrift ausschließlich auf die Spruchpunkte 8 und 9 des angefochtenen Bescheids und lauten: „Die Beschwerdeführerin stellt sohin die ANTRÄGE, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde Folge geben und die Spruchpunkte
- und
- des angefochtenen Bescheides der KommAustria vom 20.02.2019, XXXX , dahingehend abändern, dassdas Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde Folge geben und die Spruchpunkte
- und
- des angefochtenen Bescheides der KommAustria vom 20.02.2019, römisch 40 , dahingehend abändern, dass
- dem (auf die Zulassung „ XXXX " eingeschränkten) ersten Zusatzantrag der Beschwerdeführerin, der bundesweiten Zulassung auch die von der bestehenden Zulassung „ XXXX “ der Beschwerdeführerin umfassten Übertragungskapazitäten
- dem (auf die Zulassung „ römisch 40 " eingeschränkten) ersten Zusatzantrag der Beschwerdeführerin, der bundesweiten Zulassung auch die von der bestehenden Zulassung „ römisch 40 “ der Beschwerdeführerin umfassten Übertragungskapazitäten XXXX römisch 40 zuzuordnen, stattgegeben wird und
- dem (gemäß oben Punkt 6.b eingeschränkten) zweiten Zusatzantrag der Beschwerdeführerin, der bundesweiten Zulassung auch die von der bestehenden Zulassung „ XXXX “ der XXXX umfassten Übertragungskapazitäten
- dem (gemäß oben Punkt 6.b eingeschränkten) zweiten Zusatzantrag der Beschwerdeführerin, der bundesweiten Zulassung auch die von der bestehenden Zulassung „ römisch 40 “ der römisch 40 umfassten Übertragungskapazitäten XXXX römisch 40 zuzuordnen, ebenfalls stattgegeben wird.“ Die im zweiten Beschwerdeantrag angesprochene Einschränkung des zweiten Zusatzantrags begründet die beschwerdeführende Partei damit, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aufgezeigt habe, dass die Zuordnung der (in der Zulassung „ XXXX “ enthaltenen) Übertragungskapazitäten „ XXXX “ zur bundesweiten Zulassung zu einer wesentlichen Doppelversorgung führen würde.Die im zweiten Beschwerdeantrag angesprochene Einschränkung des zweiten Zusatzantrags begründet die beschwerdeführende Partei damit, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aufgezeigt habe, dass die Zuordnung der (in der Zulassung „ römisch 40 “ enthaltenen) Übertragungskapazitäten „ römisch 40 “ zur bundesweiten Zulassung zu einer wesentlichen Doppelversorgung führen würde. 1.
- In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht beantragt der anwaltliche Vertreter der beschwerdeführenden Partei, diese Beschwerdebegehen dahingehend zu modifizieren, dass der Antragspunkt 2 der Beschwerde insoweit abgeändert werde, dass beantragt wird, dem zweiten Zusatzantrag der beschwerdeführenden Partei zur bundesweiten Zulassung alle von der bestehenden Zulassung „ XXXX “ der mitbeteiligten Partei umfassten Übertragungskapazitäten, somit auch XXXX zuzuordnen. Der bisherige Beschwerdeantragspunkt 2 werde infolgedessen als Eventualantrag zum geänderten Antragspunkt aufrechterhalten.1.
- In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht beantragt der anwaltliche Vertreter der beschwerdeführenden Partei, diese Beschwerdebegehen dahingehend zu modifizieren, dass der Antragspunkt 2 der Beschwerde insoweit abgeändert werde, dass beantragt wird, dem zweiten Zusatzantrag der beschwerdeführenden Partei zur bundesweiten Zulassung alle von der bestehenden Zulassung „ römisch 40 “ der mitbeteiligten Partei umfassten Übertragungskapazitäten, somit auch römisch 40 zuzuordnen. Der bisherige Beschwerdeantragspunkt 2 werde infolgedessen als Eventualantrag zum geänderten Antragspunkt aufrechterhalten. 1.
- Mit dem im verfahrenseinleitenden Antrag angesprochenen Bescheid der belangten Behörde vom 29.03.2018, XXXX , werden Anträge der beschwerdeführenden Partei vom 23.01.2018 und 20.03.2018 auf Erteilung einer Zulassung zur Veranstaltung von bundesweitem privaten terrestrischen Hörfunk gemäß § 28c Abs. 2 erster Satz PrR-G als unzulässig zurückgewiesen, weil sie nicht zur Versorgung von mindestens 60 vH der österreichischen Bevölkerung führen würden. Die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde der beschwerdeführenden Partei vom 24.04.2018 wird mit Schriftsatz vom 24.11.2021 zurückgezogen und das Verfahren mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts, Zl. W234 2196200-1/27E, vom 26.11.2021 eingestellt.1.
- Mit dem im verfahrenseinleitenden Antrag angesprochenen Bescheid der belangten Behörde vom 29.03.2018, römisch 40 , werden Anträge der beschwerdeführenden Partei vom 23.01.2018 und 20.03.2018 auf Erteilung einer Zulassung zur Veranstaltung von bundesweitem privaten terrestrischen Hörfunk gemäß Paragraph 28 c, Absatz 2, erster Satz PrR-G als unzulässig zurückgewiesen, weil sie nicht zur Versorgung von mindestens 60 vH der österreichischen Bevölkerung führen würden. Die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde der beschwerdeführenden Partei vom 24.04.2018 wird mit Schriftsatz vom 24.11.2021 zurückgezogen und das Verfahren mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts, Zl. W234 2196200-1/27E, vom 26.11.2021 eingestellt. 1.
- Im Versorgungsgebiet „ XXXX “ übt die mitbeteiligte Partei ihre Zulassung zur Veranstaltung von terrestrischem Hörfunk aufgrund des rechtskräftigen Bescheides der KommAustria vom 29.11.2017, XXXX , aus.1.
- Im Versorgungsgebiet „ römisch 40 “ übt die mitbeteiligte Partei ihre Zulassung zur Veranstaltung von terrestrischem Hörfunk aufgrund des rechtskräftigen Bescheides der KommAustria vom 29.11.2017, römisch 40 , aus.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen gehen unzweifelhaft aus den Verfahrensakten der belangten Behörde wie des Bundesverwaltungsgerichts – insb aus den jeweils angeführten Schriftsätzen der beschwerdeführenden Partei und dem angefochtenen Bescheid und dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht – hervor.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Das Privatradiogesetz (PrR-G); BGBl I 20/2001 idF BGBl I 150/2020, lautet auszugsweise:3.
- Das Privatradiogesetz (PrR-G); Bundesgesetzblatt Teil eins, 20 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 150 aus 2020,, lautet auszugsweise: „
- AbschnittAllgemeines„
- Abschnitt, Allgemeines § 1.
(1)Dieses Bundesgesetz regelt die Veranstaltung von Hörfunkprogrammen auf drahtlosem terrestrischem Weg (terrestrischer Hörfunk), in Kabelnetzen (Kabelhörfunk) und über Satellit (Satellitenhörfunk).Paragraph eins,
(1)Dieses Bundesgesetz regelt die Veranstaltung von Hörfunkprogrammen auf drahtlosem terrestrischem Weg (terrestrischer Hörfunk), in Kabelnetzen (Kabelhörfunk) und über Satellit (Satellitenhörfunk).
(2)Zweck dieses Bundesgesetzes ist die Weiterentwicklung des dualen Rundfunksystems durch Förderung des privaten kommerziellen und nichtkommerziellen Hörfunks.
(3)Das ORF-Gesetz, BGBl. Nr. 379/1984, bleibt unberührt.
(3)Das ORF-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984,, bleibt unberührt. Begriffsbestimmungen §
- Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt alsParagraph 2, Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als
- Hörfunkveranstalter: wer, mit Ausnahme des Österreichischen Rundfunks, Hörfunkprogramme unter seiner redaktionellen Verantwortlichkeit schafft oder zusammenstellt sowie verbreitet oder durch Dritte verbreiten lässt;
- Zulassung: die rundfunk- und fernmelderechtliche Bewilligung zur Ausstrahlung eines Hörfunkprogramms in einem Versorgungsgebiet mit Hilfe der zugeordneten Übertragungskapazitäten oder mittels Multiplex-Plattformen oder Satelliten;
- Versorgungsgebiet: der in der Zulassung durch Angabe der Übertragungskapazität sowie der zu versorgenden Gemeindegebiete umschriebene geografische Raum;
- Übertragungskapazität: die technischen Parameter, wie Sendestandort, Frequenz, Leistung und Antennencharakteristik für die terrestrische Ausstrahlung von Hörfunkprogrammen;
- Doppel- und Mehrfachversorgung: die Nutzung einer Übertragungskapazität, die technisch nicht zwingend zur Versorgung eines Versorgungsgebietes oder für eine Versorgung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 notwendig ist;
- Doppel- und Mehrfachversorgung: die Nutzung einer Übertragungskapazität, die technisch nicht zwingend zur Versorgung eines Versorgungsgebietes oder für eine Versorgung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, notwendig ist;
- Medieninhaber: ein in- oder ausländischer Inhaber einer Tages- oder Wochenzeitung oder ein in- oder ausländischer Fernseh- oder Hörfunkveranstalter; […]
- AbschnittZulassung
- Abschnitt, Zulassung § 3.
(1)Einer Zulassung nach diesem Bundesgesetz durch die Regulierungsbehörde bedarf, wer terrestrischen Hörfunk (analog oder digital) oder Satellitenhörfunk veranstaltet und in Österreich niedergelassen ist. Ein Hörfunkveranstalter gilt dann als in Österreich niedergelassen, wenn er seinen Sitz oder seine Hauptniederlassung in Österreich hat und die redaktionellen Entscheidungen über das Programmangebot in Österreich getroffen werden. Eine Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms ist von der Regulierungsbehörde auf zehn Jahre zu erteilen. Sie ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen.Paragraph 3,
(1)Einer Zulassung nach diesem Bundesgesetz durch die Regulierungsbehörde bedarf, wer terrestrischen Hörfunk (analog oder digital) oder Satellitenhörfunk veranstaltet und in Österreich niedergelassen ist. Ein Hörfunkveranstalter gilt dann als in Österreich niedergelassen, wenn er seinen Sitz oder seine Hauptniederlassung in Österreich hat und die redaktionellen Entscheidungen über das Programmangebot in Österreich getroffen werden. Eine Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms ist von der Regulierungsbehörde auf zehn Jahre zu erteilen. Sie ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen.
(2)In der Zulassung sind die Programmgattung, das Programmschema und die Programmdauer zu genehmigen, das Versorgungsgebiet festzulegen und gegebenenfalls die Übertragungskapazitäten zuzuordnen oder die zur Verbreitung genutzten Übertragungswege festzulegen. Die Regulierungsbehörde kann dabei die zur Sicherung der Einhaltung dieses Gesetzes notwendigen Auflagen vorschreiben. Bei Erteilung einer Zulassung an Antragswerber, die keine einheitliche Rechtspersönlichkeit aufweisen, hat die Behörde in der Zulassung anzuordnen, dass der Nachweis der Rechtspersönlichkeit binnen einer Frist von sechs Wochen zu erbringen ist, widrigenfalls die Zulassung als nicht erteilt gilt. […]
(4)Die Zulassung ist außer im Fall einer gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge nicht übertragbar. […] Antrag auf Zulassung § 5.
(1)Anträge auf Erteilung einer Zulassung können jederzeit, sofern nicht § 13 zur Anwendung kommt, bei der Regulierungsbehörde eingebracht werden.Paragraph 5,
(1)Anträge auf Erteilung einer Zulassung können jederzeit, sofern nicht Paragraph 13, zur Anwendung kommt, bei der Regulierungsbehörde eingebracht werden.
(2)Anträge auf Erteilung einer Zulassung haben jedenfalls zu enthalten: 1. bei juristischen Personen und Personengesellschaften die Satzung oder den Gesellschaftsvertrag; 2. Nachweise über die Erfüllung der in den §§ 7 bis 9 genannten Voraussetzungen;2. Nachweise über die Erfüllung der in den Paragraphen 7 bis 9 genannten Voraussetzungen; 3. eine Darstellung über die für die Verbreitung des Programms vorgesehenen Übertragungswege:
- a)im Fall von analogem terrestrischem Hörfunk: eine Darstellung der für die Verbreitung geplanten Übertragungskapazitäten, insbesondere den geplanten Sendestandort, die geplante Frequenz, die Sendestärke und die Antennencharakteristik;
- b)im Fall von digitalem terrestrischem Hörfunk: insbesondere Nachweise über das Vorliegen von Vereinbarungen über die Nutzung von Übertragungskapazitäten eines Multiplex-Betreibers für den Fall der Zulassungserteilung sowie Angaben über das versorgte Gebiet;
- c)im Fall des Satellitenhörfunks: Angaben, über welchen Satelliten und welche Erd-Satelliten-Sendestationen das Programm verbreitet werden soll, Angaben über das versorgte Gebiet sowie Angaben darüber, dass der Antragsteller bereits Vereinbarungen zur Nutzung dieses Satelliten mit dem Satellitenbetreiber für den Fall der Zulassungserteilung getroffen hat;
(3)Der Antragsteller hat zusammen mit dem Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen gemäß Abs. 2 glaubhaft zu machen, dass er fachlich, finanziell und organisatorisch die Voraussetzungen für eine regelmäßige Veranstaltung und Verbreitung des geplanten Programms erfüllt und dass die Programmgrundsätze gemäß § 16 eingehalten werden, dies insbesondere durch Vorlage eines Programmkonzepts und des geplanten Programmschemas sowie des vom Zulassungswerber in Aussicht genommenen Redaktionsstatutes.
(3)Der Antragsteller hat zusammen mit dem Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen gemäß Absatz 2, glaubhaft zu machen, dass er fachlich, finanziell und organisatorisch die Voraussetzungen für eine regelmäßige Veranstaltung und Verbreitung des geplanten Programms erfüllt und dass die Programmgrundsätze gemäß Paragraph 16, eingehalten werden, dies insbesondere durch Vorlage eines Programmkonzepts und des geplanten Programmschemas sowie des vom Zulassungswerber in Aussicht genommenen Redaktionsstatutes. […] 3. AbschnittHörfunkveranstalter3. Abschnitt, Hörfunkveranstalter § 7.
(1)Hörfunkveranstalter oder ihre Mitglieder müssen österreichische Staatsbürger oder juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechts mit Sitz im Inland sein.Paragraph 7,
(1)Hörfunkveranstalter oder ihre Mitglieder müssen österreichische Staatsbürger oder juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechts mit Sitz im Inland sein.
(2)Ist der Hörfunkveranstalter in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, Personengesellschaft oder Genossenschaft organisiert, dürfen höchstens 49 vH der Anteile im Eigentum Fremder oder im Eigentum von juristischen Personen oder Personengesellschaften stehen, die unter der einheitlichen Leitung eines Fremden oder eines Unternehmens mit Sitz im Ausland stehen oder bei welchem Fremde oder juristische Personen oder Personengesellschaften mit Sitz im Ausland die in § 244 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 und 5 des Unternehmensgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897, angeführten Einflussmöglichkeiten haben.
(2)Ist der Hörfunkveranstalter in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, Personengesellschaft oder Genossenschaft organisiert, dürfen höchstens 49 vH der Anteile im Eigentum Fremder oder im Eigentum von juristischen Personen oder Personengesellschaften stehen, die unter der einheitlichen Leitung eines Fremden oder eines Unternehmens mit Sitz im Ausland stehen oder bei welchem Fremde oder juristische Personen oder Personengesellschaften mit Sitz im Ausland die in Paragraph 244, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 4 und 5 des Unternehmensgesetzbuches, dRGBl. S 219 aus 1897,, angeführten Einflussmöglichkeiten haben.
(3)Angehörige von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind österreichischen Staatsbürgern, juristische Personen und Personengesellschaften mit Sitz im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind solchen mit Sitz im Inland gleichgestellt.
(4)Aktien haben auf Namen zu lauten. Treuhandverhältnisse sind offen zu legen. Treuhändisch gehaltene Anteile werden Anteilen des Treugebers gleichgehalten. Anteile einer Privatstiftung nach dem Privatstiftungsgesetz, BGBl. Nr. 694/1993, werden Anteilen des Stifters gleichgehalten, sofern dem Stifter auf Grund faktischer Verhältnisse ein Einfluss auf die Tätigkeit der Stiftung zukommt, der einem in § 9 Abs. 4 Z 1 angeführten Einfluss vergleichbar ist. Diese Bestimmung gilt auch für ausländische Rechtspersonen, die einer Stiftung gleichzuhalten sind.
(4)Aktien haben auf Namen zu lauten. Treuhandverhältnisse sind offen zu legen. Treuhändisch gehaltene Anteile werden Anteilen des Treugebers gleichgehalten. Anteile einer Privatstiftung nach dem Privatstiftungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 694 aus 1993,, werden Anteilen des Stifters gleichgehalten, sofern dem Stifter auf Grund faktischer Verhältnisse ein Einfluss auf die Tätigkeit der Stiftung zukommt, der einem in Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, angeführten Einfluss vergleichbar ist. Diese Bestimmung gilt auch für ausländische Rechtspersonen, die einer Stiftung gleichzuhalten sind. […] Beteiligungen von Medieninhabern § 9.
(1)Eine Person oder Personengesellschaft kann Inhaber mehrerer Zulassungen für analogen terrestrischen Hörfunk sein, solange sich die von den Zulassungen umfassten Versorgungsgebiete nicht überschneiden. Ferner dürfen sich die einer Person oder Personengesellschaft zuzurechnenden analogen terrestrischen Versorgungsgebiete nicht überschneiden. Weiters kann eine Person oder Personengesellschaft Inhaber mehrerer Zulassungen für digitalen terrestrischen Hörfunk sein, solange sich nicht mehr als zwei von den Zulassungen umfasste Versorgungsgebiete überschneiden. Ferner dürfen sich nicht mehr als zwei einer Person oder Personengesellschaft zuzurechnenden digitalen terrestrischen Versorgungsgebiete überschneiden. Ein Versorgungsgebiet ist einer Person dann zuzurechnen, wenn sie bei einem Zulassungsinhaber unmittelbar über Beteiligungen oder Einflussmöglichkeiten im Sinne des Abs. 4 Z 1 verfügt.Paragraph 9,
(1)Eine Person oder Personengesellschaft kann Inhaber mehrerer Zulassungen für analogen terrestrischen Hörfunk sein, solange sich die von den Zulassungen umfassten Versorgungsgebiete nicht überschneiden. Ferner dürfen sich die einer Person oder Personengesellschaft zuzurechnenden analogen terrestrischen Versorgungsgebiete nicht überschneiden. Weiters kann eine Person oder Personengesellschaft Inhaber mehrerer Zulassungen für digitalen terrestrischen Hörfunk sein, solange sich nicht mehr als zwei von den Zulassungen umfasste Versorgungsgebiete überschneiden. Ferner dürfen sich nicht mehr als zwei einer Person oder Personengesellschaft zuzurechnenden digitalen terrestrischen Versorgungsgebiete überschneiden. Ein Versorgungsgebiet ist einer Person dann zuzurechnen, wenn sie bei einem Zulassungsinhaber unmittelbar über Beteiligungen oder Einflussmöglichkeiten im Sinne des Absatz 4, Ziffer eins, verfügt.
(2)Die Einwohnerzahl in den einem Medienverbund zuzurechnenden analogen Versorgungsgebieten darf zwölf Millionen nicht überschreiten, wobei die Einwohnerzahl in den einer Person oder Personengesellschaft des Medienverbundes zuzurechnenden analogen Versorgungsgebieten acht Millionen nicht überschreiten darf. Für die Zwecke dieses Absatzes ist ein Versorgungsgebiet einem Medienverbund dann zuzurechnen, wenn eine Person oder Personengesellschaft des Medienverbundes selbst Zulassungsinhaber für dieses Versorgungsgebiet ist oder bei einem Zulassungsinhaber unmittelbar über Beteiligungen oder Einflussmöglichkeiten im Sinne des Abs. 4 Z 1 verfügt.
(2)Die Einwohnerzahl in den einem Medienverbund zuzurechnenden analogen Versorgungsgebieten darf zwölf Millionen nicht überschreiten, wobei die Einwohnerzahl in den einer Person oder Personengesellschaft des Medienverbundes zuzurechnenden analogen Versorgungsgebieten acht Millionen nicht überschreiten darf. Für die Zwecke dieses Absatzes ist ein Versorgungsgebiet einem Medienverbund dann zuzurechnen, wenn eine Person oder Personengesellschaft des Medienverbundes selbst Zulassungsinhaber für dieses Versorgungsgebiet ist oder bei einem Zulassungsinhaber unmittelbar über Beteiligungen oder Einflussmöglichkeiten im Sinne des Absatz 4, Ziffer eins, verfügt.
(3)Personen oder Personengesellschaften desselben Medienverbundes dürfen denselben Ort des Bundesgebietes, abgesehen von technisch unvermeidbaren Überschneidungen (spill over),
- mit nicht mehr als zwei analogen terrestrischen Hörfunkprogrammen,
- mit nicht mehr als zwei digitalen terrestrischen Hörfunkprogrammen und
- mit nicht mehr als einem terrestrischen Hörfunkprogramm und mit nicht mehr als einem Drittel der an diesem Ort empfangbaren terrestrischen Fernsehprogramme versorgen.
(4)Als mit einem Medieninhaber verbunden gelten Personen oder Personengesellschaften,
- die bei einem Medieninhaber mehr als 25 vH der Kapitalanteile oder Stimmrechte halten oder einen beherrschenden Einfluss haben oder über eine der in § 244 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 und 5 des Unternehmensgesetzbuches geregelten Einflussmöglichkeiten verfügen;
- die bei einem Medieninhaber mehr als 25 vH der Kapitalanteile oder Stimmrechte halten oder einen beherrschenden Einfluss haben oder über eine der in Paragraph 244, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 4 und 5 des Unternehmensgesetzbuches geregelten Einflussmöglichkeiten verfügen;
- bei welchen eine der in Z 1 genannten Personen oder Personengesellschaften mehr als 25 vH der Kapitalanteile oder Stimmrechte hält oder einen beherrschenden Einfluss hat oder über eine der in § 244 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 und 5 des Unternehmensgesetzbuches geregelten Einflussmöglichkeiten verfügt;
- bei welchen eine der in Ziffer eins, genannten Personen oder Personengesellschaften mehr als 25 vH der Kapitalanteile oder Stimmrechte hält oder einen beherrschenden Einfluss hat oder über eine der in Paragraph 244, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 4 und 5 des Unternehmensgesetzbuches geregelten Einflussmöglichkeiten verfügt;
- bei welchen ein Medieninhaber mehr als 25 vH der Kapitalanteile oder Stimmrechte hält oder einen beherrschenden Einfluss hat oder über eine der in § 244 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 und 5 des Unternehmensgesetzbuches aufgezählten Einflussmöglichkeiten verfügt.
- bei welchen ein Medieninhaber mehr als 25 vH der Kapitalanteile oder Stimmrechte hält oder einen beherrschenden Einfluss hat oder über eine der in Paragraph 244, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 4 und 5 des Unternehmensgesetzbuches aufgezählten Einflussmöglichkeiten verfügt. Für die Zwecke dieses Absatzes ist es einer direkten Kapitalbeteiligung von mehr als 25 vH gleichgestellt, wenn eine oder mehrere mittelbare Beteiligungen bestehen und die Beteiligung auf jeder Stufe mehr als 25 vH erreicht. Beteiligungen von Medieninhabern oder von mit diesen gemäß diesem Absatz verbundenen Personen auf derselben Stufe sind für die Ermittlung der 25 vH Grenze zusammenzurechnen.
(5)Ein Medieninhaber darf nicht Mitglied eines als Verein organisierten Hörfunkveranstalters sein.
- AbschnittFrequenzzuordnung für analogen terrestrischen Hörfunk
- Abschnitt, Frequenzzuordnung für analogen terrestrischen Hörfunk § 10
(2)Doppel- und Mehrfachversorgungen sind nach Möglichkeit zu vermeiden.Paragraph 10,
(2)Doppel- und Mehrfachversorgungen sind nach Möglichkeit zu vermeiden. […] Ausschreibung von analogen Übertragungskapazitäten § 13.
(1)Eine Ausschreibung von Übertragungskapazitäten gemäß Abs. 2 hat neben den in § 11 Abs. 3 genannten Fällen stattzufinden:Paragraph 13,
(1)Eine Ausschreibung von Übertragungskapazitäten gemäß Absatz 2, hat neben den in Paragraph 11, Absatz 3, genannten Fällen stattzufinden:
- frühestens zwölf Monate, spätestens jedoch sechs Monate vor Ablauf einer erteilten Zulassung nach § 3 Abs. 1;
- frühestens zwölf Monate, spätestens jedoch sechs Monate vor Ablauf einer erteilten Zulassung nach Paragraph 3, Absatz eins,; […]
- AbschnittBundesweite Zulassung für analogen terrestrischen Hörfunk
- Abschnitt, Bundesweite Zulassung für analogen terrestrischen Hörfunk § 28b.
(1)Zur Schaffung einer Zulassung zur Veranstaltung von bundesweitem privaten terrestrischen Hörfunk (bundesweite Zulassung) zur Versorgung von mindestens 60 vH der österreichischen Bevölkerung kann erstmals befristet bis zum 30. April 2005 der Antrag auf Erteilung einer Zulassung gestellt werden. In weiterer Folge hat die Regulierungsbehörde – soweit ihr glaubhaft dargelegt wird, dass eine den Erfordernissen des § 28c Abs. 2 entsprechende bundesweite Zulassung geschaffen werden könnte – durch Bekanntmachung unter Einräumung einer mindestens sechsmonatigen Frist die Möglichkeit zur Antragstellung für die Erteilung einer bundesweiten Zulassung einzuräumen. Zu diesem Zweck können abweichend von § 3 Abs. 4 Inhaber bestehender Zulassungen zur Veranstaltung von terrestrischem Hörfunk, wenn der Zulassungsinhaber seit mindestens zwei Jahren seinen Sendebetrieb ausgeübt hat, zum Zweck der Erteilung einer Zulassung an eine Kapitalgesellschaft für die Veranstaltung von bundesweitem terrestrischem Hörfunk ihre Zulassung an diese übertragen.Paragraph 28 b,
(1)Zur Schaffung einer Zulassung zur Veranstaltung von bundesweitem privaten terrestrischen Hörfunk (bundesweite Zulassung) zur Versorgung von mindestens 60 vH der österreichischen Bevölkerung kann erstmals befristet bis zum 30. April 2005 der Antrag auf Erteilung einer Zulassung gestellt werden. In weiterer Folge hat die Regulierungsbehörde – soweit ihr glaubhaft dargelegt wird, dass eine den Erfordernissen des Paragraph 28 c, Absatz 2, entsprechende bundesweite Zulassung geschaffen werden könnte – durch Bekanntmachung unter Einräumung einer mindestens sechsmonatigen Frist die Möglichkeit zur Antragstellung für die Erteilung einer bundesweiten Zulassung einzuräumen. Zu diesem Zweck können abweichend von Paragraph 3, Absatz 4, Inhaber bestehender Zulassungen zur Veranstaltung von terrestrischem Hörfunk, wenn der Zulassungsinhaber seit mindestens zwei Jahren seinen Sendebetrieb ausgeübt hat, zum Zweck der Erteilung einer Zulassung an eine Kapitalgesellschaft für die Veranstaltung von bundesweitem terrestrischem Hörfunk ihre Zulassung an diese übertragen.
(2)Die Regulierungsbehörde hat binnen 10 Wochen ab Einlangen des Antrages nach Abs. 1 zu prüfen, ob bei der Kapitalgesellschaft den Voraussetzungen des § 28c entsprochen ist. Im Falle des Vorliegens dieser Voraussetzungen hat sie der Kapitalgesellschaft unter Anwendung des § 3 Abs. 1 und Abs. 2 erster und zweiter Satz eine Zulassung nach Maßgabe des § 28d zu erteilen, die unter Berücksichtigung des § 10 Abs. 2 jene Übertragungskapazitäten zuordnet, die bisher von den Zulassungen, für welche die Übertragung erklärt wurde, umfasst waren. Die Regulierungsbehörde kann dabei auch eine Frist festlegen, innerhalb derer der Sendebetrieb mit dem nach § 28d genehmigten Programm aufzunehmen ist.
(2)Die Regulierungsbehörde hat binnen 10 Wochen ab Einlangen des Antrages nach Absatz eins, zu prüfen, ob bei der Kapitalgesellschaft den Voraussetzungen des Paragraph 28 c, entsprochen ist. Im Falle des Vorliegens dieser Voraussetzungen hat sie der Kapitalgesellschaft unter Anwendung des Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 2, erster und zweiter Satz eine Zulassung nach Maßgabe des Paragraph 28 d, zu erteilen, die unter Berücksichtigung des Paragraph 10, Absatz 2, jene Übertragungskapazitäten zuordnet, die bisher von den Zulassungen, für welche die Übertragung erklärt wurde, umfasst waren. Die Regulierungsbehörde kann dabei auch eine Frist festlegen, innerhalb derer der Sendebetrieb mit dem nach Paragraph 28 d, genehmigten Programm aufzunehmen ist.
(3)Im Verfahren nach Abs. 2 kommt jenen Zulassungsinhabern, die die Übertragung ihrer Zulassung erklärt haben, Parteistellung zu.
(3)Im Verfahren nach Absatz 2, kommt jenen Zulassungsinhabern, die die Übertragung ihrer Zulassung erklärt haben, Parteistellung zu.
(4)Mit Rechtskraft einer stattgebenden Entscheidung der Regulierungsbehörde werden die Übertragungen wirksam und erlöschen die bisher bestehenden einzelnen Zulassungen. Voraussetzungen für die Erteilung einer bundesweiten Zulassung § 28c.
(1)Der Regulierungsbehörde ist bis zum 30. April 2005 und in weiterer Folge innerhalb der von der Regulierungsbehörde festgesetzten Frist (§ 28b Abs. 1) die Eintragung einer Kapitalgesellschaft im Firmenbuch zur Veranstaltung von bundesweitem terrestrischem Hörfunk sowie durch geeignete Urkunden die Anzahl der Übertragungen und deren Verbindlichkeit nachzuweisen. Der Regulierungsbehörde sind weiters für die Kapitalgesellschaft die Nachweise zu § 5 Abs. 2 zu erbringen, die Voraussetzungen zu § 5 Abs. 3 darzulegen sowie die weiteren Urkunden zu § 5 Abs. 3 vorzulegen. Der Regulierungsbehörde ist durch Vorlage einer schriftlichen Bestätigung eines Kreditinstitutes nachzuweisen, dass der Geschäftsführung oder dem Vorstand der Kapitalgesellschaft ein Betrag zur freien Verfügung steht, der zumindest der Höhe von 10 vH der aus der Veranstaltung von Rundfunk erzielten Umsätze aller jener Hörfunkveranstalter entspricht, die zum Zweck der Erteilung der Zulassung an diese Kapitalgesellschaft ihre Zulassung übertragen haben. Für die Berechnung sind die letzten vorhandenen Umsatzzahlen heranzuziehen. Für den Nachweis zu § 9 ist diese Bestimmung mit der Maßgabe anzuwenden, dass beginnend mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Zulassungsentscheidung der Regulierungsbehörde Personen und Personengesellschaften desselben Medienverbundes denselben Ort des Bundesgebietes, abgesehen von technisch unvermeidbaren Überschneidungen (spill over), im Wege der bundesweiten Zulassung nur einmal versorgen dürfen.Paragraph 28 c,
(1)Der Regulierungsbehörde ist bis zum 30. April 2005 und in weiterer Folge innerhalb der von der Regulierungsbehörde festgesetzten Frist (Paragraph 28 b, Absatz eins,) die Eintragung einer Kapitalgesellschaft im Firmenbuch zur Veranstaltung von bundesweitem terrestrischem Hörfunk sowie durch geeignete Urkunden die Anzahl der Übertragungen und deren Verbindlichkeit nachzuweisen. Der Regulierungsbehörde sind weiters für die Kapitalgesellschaft die Nachweise zu Paragraph 5, Absatz 2, zu erbringen, die Voraussetzungen zu Paragraph 5, Absatz 3, darzulegen sowie die weiteren Urkunden zu Paragraph 5, Absatz 3, vorzulegen. Der Regulierungsbehörde ist durch Vorlage einer schriftlichen Bestätigung eines Kreditinstitutes nachzuweisen, dass der Geschäftsführung oder dem Vorstand der Kapitalgesellschaft ein Betrag zur freien Verfügung steht, der zumindest der Höhe von 10 vH der aus der Veranstaltung von Rundfunk erzielten Umsätze aller jener Hörfunkveranstalter entspricht, die zum Zweck der Erteilung der Zulassung an diese Kapitalgesellschaft ihre Zulassung übertragen haben. Für die Berechnung sind die letzten vorhandenen Umsatzzahlen heranzuziehen. Für den Nachweis zu Paragraph 9, ist diese Bestimmung mit der Maßgabe anzuwenden, dass beginnend mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Zulassungsentscheidung der Regulierungsbehörde Personen und Personengesellschaften desselben Medienverbundes denselben Ort des Bundesgebietes, abgesehen von technisch unvermeidbaren Überschneidungen (spill over), im Wege der bundesweiten Zulassung nur einmal versorgen dürfen.
(2)Voraussetzung für die Erteilung einer Zulassung nach § 28b Abs. 2 ist, dass sich aus der Summe der Versorgungsgebiete jener Zulassungen, für die eine Übertragung erklärt wurde, ein Versorgungsgebiet ergibt, das mindestens 60 vH der österreichischen Bevölkerung umfasst. Wird der Antrag auf Erteilung einer Zulassung mangels Vorliegen dieser Voraussetzung rechtskräftig zurückgewiesen, bleiben sämtliche Zulassungen, für welche die Übertragung erklärt wurde, in ihrem Bestand unberührt. Dies gilt auch für die Ab- oder Zurückweisung des Antrags aus anderen Gründen.
(2)Voraussetzung für die Erteilung einer Zulassung nach Paragraph 28 b, Absatz 2, ist, dass sich aus der Summe der Versorgungsgebiete jener Zulassungen, für die eine Übertragung erklärt wurde, ein Versorgungsgebiet ergibt, das mindestens 60 vH der österreichischen Bevölkerung umfasst. Wird der Antrag auf Erteilung einer Zulassung mangels Vorliegen dieser Voraussetzung rechtskräftig zurückgewiesen, bleiben sämtliche Zulassungen, für welche die Übertragung erklärt wurde, in ihrem Bestand unberührt. Dies gilt auch für die Ab- oder Zurückweisung des Antrags aus anderen Gründen.
(3)Umfasst ein Antrag auf Erteilung einer bundesweiten Zulassung den Nachweis der Übertragung einer Zulassung, die innerhalb der auf die Antragseinbringung folgenden 6 Monate durch Zeitablauf erlischt, so findet § 13 Abs. 1 Z 1 keine Anwendung. Die von derartigen Zulassungen umfassten Übertragungskapazitäten können von der Regulierungsbehörde unter Berücksichtigung des § 10 Abs. 2 für eine bundesweite Zulassung herangezogen werden. Unverzüglich nach einer rechtskräftigen abschlägigen Entscheidung in einem Verfahren nach § 28b hat eine Ausschreibung gemäß § 13 stattzufinden. Der Sendebetrieb kann bis zur rechtskräftigen neuerlichen Entscheidung der Regulierungsbehörde über die bisherige Zulassung fortgeführt werden.
(3)Umfasst ein Antrag auf Erteilung einer bundesweiten Zulassung den Nachweis der Übertragung einer Zulassung, die innerhalb der auf die Antragseinbringung folgenden 6 Monate durch Zeitablauf erlischt, so findet Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, keine Anwendung. Die von derartigen Zulassungen umfassten Übertragungskapazitäten können von der Regulierungsbehörde unter Berücksichtigung des Paragraph 10, Absatz 2, für eine bundesweite Zulassung herangezogen werden. Unverzüglich nach einer rechtskräftigen abschlägigen Entscheidung in einem Verfahren nach Paragraph 28 b, hat eine Ausschreibung gemäß Paragraph 13, stattzufinden. Der Sendebetrieb kann bis zur rechtskräftigen neuerlichen Entscheidung der Regulierungsbehörde über die bisherige Zulassung fortgeführt werden. Sonderregelungen für bundesweite Zulassungen § 28d.
(1)Personen und Personengesellschaften desselben Medienverbundes dürfen denselben Ort des Bundesgebietes, abgesehen von technisch unvermeidbaren Überschneidungen (spill over) im Wege einer bundesweiten Zulassung nur einmal versorgen.Paragraph 28 d,
(1)Personen und Personengesellschaften desselben Medienverbundes dürfen denselben Ort des Bundesgebietes, abgesehen von technisch unvermeidbaren Überschneidungen (spill over) im Wege einer bundesweiten Zulassung nur einmal versorgen.
(2)Eine bundesweite Zulassung berechtigt zur Veranstaltung eines bundesweit einheitlichen Vollprogramms mit einer Mindestdauer von 14 Stunden täglich. Sendeausstiege aus dem bundesweiten Programm für die Ausstrahlung von Werbung und Informationssendungen sind
- nur bis zu einer Dauer von maximal 10 vH der täglichen Sendezeit und
- jeweils nur für alle Übertragungskapazitäten innerhalb eines Bundeslandes oder innerhalb zwei oder mehrerer Bundesländer zulässig.
(3)Auf bundesweite Zulassungen finden - soweit in diesem Bundesgesetz nicht andere Regelungen getroffen werden - die §§ 3 Abs. 5 und 6, § 16 Abs. 2 zweiter Satz und § 17 Abs. 1 keine Anwendung. § 7 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass eine bundesweite Zulassung nur an Kapitalgesellschaften erteilt werden kann. Die Erteilung einer bundesweiten Zulassung zum Zweck des Betriebs eines Informationssenders für Soldaten (§ 8 Z 1) ist ausgeschlossen.
(3)Auf bundesweite Zulassungen finden - soweit in diesem Bundesgesetz nicht andere Regelungen getroffen werden - die Paragraphen 3, Absatz 5 und 6, Paragraph 16, Absatz 2, zweiter Satz und Paragraph 17, Absatz eins, keine Anwendung. Paragraph 7, findet mit der Maßgabe Anwendung, dass eine bundesweite Zulassung nur an Kapitalgesellschaften erteilt werden kann. Die Erteilung einer bundesweiten Zulassung zum Zweck des Betriebs eines Informationssenders für Soldaten (Paragraph 8, Ziffer eins,) ist ausgeschlossen.
(4)Nach rechtskräftiger Erteilung einer bundesweiten Zulassung können Inhaber bestehender Zulassungen zur Veranstaltung von terrestrischem Hörfunk, wenn der Zulassungsinhaber seit mindestens zwei Jahren seinen Sendebetrieb ausgeübt hat, zugunsten der Erweiterung des bisherigen Versorgungsgebietes einer bundesweiten Zulassung ihre Zulassung auf den Inhaber der bundesweiten Zulassung übertragen. § 3 Abs. 4 findet keine Anwendung. Die Regulierungsbehörde hat dazu die bundesweite Zulassung bei unveränderter Zulassungsdauer dahingehend abzuändern, dass unter Berücksichtigung des § 10 Abs. 2 jene Übertragungskapazitäten zugeordnet werden, die bisher von der übertragenen Zulassung umfasst waren.
(4)Nach rechtskräftiger Erteilung einer bundesweiten Zulassung können Inhaber bestehender Zulassungen zur Veranstaltung von terrestrischem Hörfunk, wenn der Zulassungsinhaber seit mindestens zwei Jahren seinen Sendebetrieb ausgeübt hat, zugunsten der Erweiterung des bisherigen Versorgungsgebietes einer bundesweiten Zulassung ihre Zulassung auf den Inhaber der bundesweiten Zulassung übertragen. Paragraph 3, Absatz 4, findet keine Anwendung. Die Regulierungsbehörde hat dazu die bundesweite Zulassung bei unveränderter Zulassungsdauer dahingehend abzuändern, dass unter Berücksichtigung des Paragraph 10, Absatz 2, jene Übertragungskapazitäten zugeordnet werden, die bisher von der übertragenen Zulassung umfasst waren.
(5)Behebt der Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof eine Entscheidung über die Zuordnung von Übertragungskapazitäten, die Gegenstand einer Übertragung zugunsten einer bundesweiten Zulassung waren und sinkt dadurch der Versorgungsgrad der bundesweiten Zulassung unter 60 vH der österreichischen Bevölkerung (§ 28b Abs. 1), so bleibt die bundesweite Zulassung nach Ausspruch der Regulierungsbehörde über die von der Aufhebung nicht betroffenen, verbleibenden Übertragungskapazitäten unberührt. Betrifft die Aufhebung eine Entscheidung über die Erweiterung oder Verbesserung eines Versorgungsgebietes, so sind zudem die betreffenden Übertragungskapazitäten gemäß § 13 Abs. 2 neu auszuschreiben. Sinkt der Versorgungsgrad der bundesweiten Zulassung aus vom Zulassungsinhaber zu vertretenden Gründen unter diese Grenze, so hat die Regulierungsbehörde das Verfahren zum Entzug der Zulassung einzuleiten.“
(5)Behebt der Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof eine Entscheidung über die Zuordnung von Übertragungskapazitäten, die Gegenstand einer Übertragung zugunsten einer bundesweiten Zulassung waren und sinkt dadurch der Versorgungsgrad der bundesweiten Zulassung unter 60 vH der österreichischen Bevölkerung (Paragraph 28 b, Absatz eins,), so bleibt die bundesweite Zulassung nach Ausspruch der Regulierungsbehörde über die von der Aufhebung nicht betroffenen, verbleibenden Übertragungskapazitäten unberührt. Betrifft die Aufhebung eine Entscheidung über die Erweiterung oder Verbesserung eines Versorgungsgebietes, so sind zudem die betreffenden Übertragungskapazitäten gemäß Paragraph 13, Absatz 2, neu auszuschreiben. Sinkt der Versorgungsgrad der bundesweiten Zulassung aus vom Zulassungsinhaber zu vertretenden Gründen unter diese Grenze, so hat die Regulierungsbehörde das Verfahren zum Entzug der Zulassung einzuleiten.“ 3.
- Zunächst geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass sich die Zulässigkeit, nur einzelne mehrerer Spruchpunkte eines Bescheids gesondert anzufechten, nicht aus dem Umstand der Gliederung des Spruches in diese Spruchpunkte ergibt. Welche Spruchpunkte von anderen gesondert anfechtbar sind, ist nämlich alleine nach dem sachlichen und rechtlichen Zusammenhang der auf die verschiedenen Spruchpunkte verteilten normativen Festlegungen zu beurteilen (vgl. etwa VwGH 28.04.2006, 2003/10/0274 zur Beurteilung der getrennten Anfechtbarkeit von Nebenbestimmungen eines Bescheids). Daher kann der normative Inhalt mehrerer Spruchpunkte einen solchen Regelungszusammenhang zwischen diesen herstellen, dass eine gesonderte Anfechtung nur einzelner Spruchpunkte unzulässig erscheint. 3.
- Zunächst geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass sich die Zulässigkeit, nur einzelne mehrerer Spruchpunkte eines Bescheids gesondert anzufechten, nicht aus dem Umstand der Gliederung des Spruches in diese Spruchpunkte ergibt. Welche Spruchpunkte von anderen gesondert anfechtbar sind, ist nämlich alleine nach dem sachlichen und rechtlichen Zusammenhang der auf die verschiedenen Spruchpunkte verteilten normativen Festlegungen zu beurteilen vergleiche etwa VwGH 28.04.2006, 2003/10/0274 zur Beurteilung der getrennten Anfechtbarkeit von Nebenbestimmungen eines Bescheids). Daher kann der normative Inhalt mehrerer Spruchpunkte einen solchen Regelungszusammenhang zwischen diesen herstellen, dass eine gesonderte Anfechtung nur einzelner Spruchpunkte unzulässig erscheint. 3.
- Dieser rechtliche Zusammenhang zwischen in mehrere Spruchpunkte gegliederte individuelle Normen ist vor dem Hintergrund der gesetzlichen Grundlage zu erschließen, auf der sie beruhen: Das PrR-G kennt zunächst das – hier vorliegende – Verfahren gemäß § 28b leg cit zur Schaffung einer (neuen) Zulassung zur Veranstaltung von bundesweitem privaten terrestrischen Hörfunk durch Einbringung oder Übertragung bestehender Zulassungen, um mit deren Übertragungskapazitäten in Summe mindestens 60 vH der österreichischen Bevölkerung versorgen zu können. Mit Eintritt der Rechtskraft einer einem solchen Antrag stattgebenden Entscheidung wird die neue bundesweite Zulassung wirksam. Damit werden der bundesweiten Hörfunkveranstalterin die Übertragungskapazitäten der bisherigen (regionalen) Zulassungen zugeordnet, welche erlöschen (siehe dazu eingehend Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze4 [2018] 786 ff). Das PrR-G kennt zunächst das – hier vorliegende – Verfahren gemäß Paragraph 28 b, leg cit zur Schaffung einer (neuen) Zulassung zur Veranstaltung von bundesweitem privaten terrestrischen Hörfunk durch Einbringung oder Übertragung bestehender Zulassungen, um mit deren Übertragungskapazitäten in Summe mindestens 60 vH der österreichischen Bevölkerung versorgen zu können. Mit Eintritt der Rechtskraft einer einem solchen Antrag stattgebenden Entscheidung wird die neue bundesweite Zulassung wirksam. Damit werden der bundesweiten Hörfunkveranstalterin die Übertragungskapazitäten der bisherigen (regionalen) Zulassungen zugeordnet, welche erlöschen (siehe dazu eingehend Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze4 [2018] 786 ff). Ferner ist in § 28d Abs. 4 PrR-G für den Zeitraum „[n]ach rechtskräftiger Erteilung einer bundesweiten Zulassung“ vorgesehen, dass bestehende (regionale) Zulassungen zur Veranstaltung von terrestrischem Hörfunk von deren Inhabern zugunsten der Erweiterung des Versorgungsgebietes einer bundesweiten Zulassung auf deren Inhaber übertragen können. Für diesen Fall ist gesetzlich angeordnet, dass die Regulierungsbehörde die – rechtskräftige – bundesweite Zulassung bei unveränderter Zulassungsdauer dahingehend abzuändern hat, dass (unter Berücksichtigung des § 10 Abs. 2 zur möglichsten Vermeidung von Doppel- und Mehrfachversorgungen) jene Übertragungskapazitäten zugeordnet werden, die bisher von den übertragenen (regionalen) Zulassungen umfasst waren; wegen drohender Doppel- und Mehrfachversorgungen allenfalls nicht der bundesweiten Zulassung zuordenbare Übertragungskapazitäten folgen bei der weiteren Vergabe dem Regime gemäß § 10 ff PrR-G (siehe zu alledem Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze4 [2018] 795 und die Erläuterungen des Initiativantrags IA 430/A XXII. GP 29). Ferner ist in Paragraph 28 d, Absatz 4, PrR-G für den Zeitraum „[n]ach rechtskräftiger Erteilung einer bundesweiten Zulassung“ vorgesehen, dass bestehende (regionale) Zulassungen zur Veranstaltung von terrestrischem Hörfunk von deren Inhabern zugunsten der Erweiterung des Versorgungsgebietes einer bundesweiten Zulassung auf deren Inhaber übertragen können. Für diesen Fall ist gesetzlich angeordnet, dass die Regulierungsbehörde die – rechtskräftige – bundesweite Zulassung bei unveränderter Zulassungsdauer dahingehend abzuändern hat, dass (unter Berücksichtigung des Paragraph 10, Absatz 2, zur möglichsten Vermeidung von Doppel- und Mehrfachversorgungen) jene Übertragungskapazitäten zugeordnet werden, die bisher von den übertragenen (regionalen) Zulassungen umfasst waren; wegen drohender Doppel- und Mehrfachversorgungen allenfalls nicht der bundesweiten Zulassung zuordenbare Übertragungskapazitäten folgen bei der weiteren Vergabe dem Regime gemäß Paragraph 10, ff PrR-G (siehe zu alledem Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze4 [2018] 795 und die Erläuterungen des Initiativantrags IA 430/A römisch 22 . Gesetzgebungsperiode 29). Im Ergebnis unterscheidet das PrR-G also Begehren und Verfahren zur Schaffung bundesweiter Hörfunkzulassungen gemäß § 28b und jene zur Abänderung rechtskräftiger bundesweiter Zulassungen gemäß § 28d Abs. 4 PrR-G, um deren Versorgungsgebiet zu erweitern.Im Ergebnis unterscheidet das PrR-G also Begehren und Verfahren zur Schaffung bundesweiter Hörfunkzulassungen gemäß Paragraph 28 b und jene zur Abänderung rechtskräftiger bundesweiter Zulassungen gemäß Paragraph 28 d, Absatz 4, PrR-G, um deren Versorgungsgebiet zu erweitern. 3.
- Hier wurde der beschwerdeführenden Partei mit Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheids die Zulassung zur Veranstaltung von bundesweitem privaten terrestrischen Hörfunk unter Zuordnung einer Reihe von Übertragungskapazitäten erteilt. Mit den Spruchpunkten 2 bis 7 wurden nähere Festlegungen zur Ausgestaltung der erteilten Zulassung zur bundesweiten Hörfunkveranstaltung getroffen (und mit Spruchpunkt 10 eine Verwaltungsabgabe auferlegt). Hinsichtlich all dieser Spruchpunkte hat die beschwerdeführende Partei einen Rechtsmittelverzicht abgegeben. In der Beschwerdeschrift erklärt sie ausdrücklich, den Bescheid im Umfang dieser Spruchpunkte nicht anzufechten. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass der angefochtene Bescheid insoweit rechtskräftig wurde. Damit wurde auch die Schaffung der bundesweiten Hörfunkzulassung einschließlich der Festlegung ihres Versorgungsgebiets und der dafür zugeordneten Übertragungskapazität rechtskräftig. 3.
- Keinen Rechtsmittelverzicht hat die beschwerdeführende Partei für die Spruchpunkte 8 und 9 des angefochtenen Bescheids erklärt, mit welchen ihre „Zusatzanträge“ auf Zuordnung von Übertragungskapazitäten der Versorgungsgebiete „ XXXX “, „ XXXX “ und „ XXXX “ zur bundesweiten Zulassung gemäß § 28b Abs. 1 letzter Satz PrR-G abgewiesen wurden. Dies begründete die belangte Behörde vorrangig damit, dass die Inhaber der Zulassungen der zu übertragenden Übertragungskapazitäten ihrem Sendebetrieb – entgegen § 28b Abs. 1 letzter Satz PrR-G – noch nicht zwei Jahre lang nachgegangen seien. Die Zuordnung der Übertragungskapazitäten „ XXXX “, „ XXXX “ und „ XXXX “ würde laut der Begründung des Bescheids zudem auch wegen sonst auftretender wesentlicher Doppelversorgungen im Zentralraum XXXX nicht in Betracht kommen.3.
- Keinen Rechtsmittelverzicht hat die beschwerdeführende Partei für die Spruchpunkte 8 und 9 des angefochtenen Bescheids erklärt, mit welchen ihre „Zusatzanträge“ auf Zuordnung von Übertragungskapazitäten der Versorgungsgebiete „ römisch 40 “, „ römisch 40 “ und „ römisch 40 “ zur bundesweiten Zulassung gemäß Paragraph 28 b, Absatz eins, letzter Satz PrR-G abgewiesen wurden. Dies begründete die belangte Behörde vorrangig damit, dass die Inhaber der Zulassungen der zu übertragenden Übertragungskapazitäten ihrem Sendebetrieb – entgegen Paragraph 28 b, Absatz eins, letzter Satz PrR-G – noch nicht zwei Jahre lang nachgegangen seien. Die Zuordnung der Übertragungskapazitäten „ römisch 40 “, „ römisch 40 “ und „ römisch 40 “ würde laut der Begründung des Bescheids zudem auch wegen sonst auftretender wesentlicher Doppelversorgungen im Zentralraum römisch 40 nicht in Betracht kommen. All diese Begehren der beschwerdeführenden Partei gehen inhaltlich auf die „Zusatzanträge“ zurück, welche die beschwerdeführende Partei an die belangte Behörde ausdrücklich deshalb richtete, weil sie erwartete, dass ihr Begehren insoweit gemäß § 28b Abs. 1 letzter Satz PrR-G abgewiesen werden würde. Diese Begehren sind in ihrer Stammfassung wie in ihrem nunmehr begehrten Umfang – wie der verfahrenseinleitende „Hauptantrag“ – darauf gerichtet, Übertragungskapazitäten bestehender (regionaler) Zulassungen zur Veranstaltung von terrestrischem Hörfunk der bundesweiten Zulassung der beschwerdeführenden Partei zuzuordnen.All diese Begehren der beschwerdeführenden Partei gehen inhaltlich auf die „Zusatzanträge“ zurück, welche die beschwerdeführende Partei an die belangte Behörde ausdrücklich deshalb richtete, weil sie erwartete, dass ihr Begehren insoweit gemäß Paragraph 28 b, Absatz eins, letzter Satz PrR-G abgewiesen werden würde. Diese Begehren sind in ihrer Stammfassung wie in ihrem nunmehr begehrten Umfang – wie der verfahrenseinleitende „Hauptantrag“ – darauf gerichtet, Übertragungskapazitäten bestehender (regionaler) Zulassungen zur Veranstaltung von terrestrischem Hörfunk der bundesweiten Zulassung der beschwerdeführenden Partei zuzuordnen. Für die Beurteilung der Zulässigkeit der im Beschwerdeverfahren noch aufrechterhaltenen Begehren der beschwerdeführenden Partei ist nunmehr zu berücksichtigten, dass ihre bundesweite Zulassung zwischenzeitlich rechtskräftig geworden ist. Folglich bezwecken die Begehren der beschwerdeführenden Partei seit Eintritt der Rechtskraft der Schaffung ihrer bundesweiten Zulassung samt Festlegung von deren Versorgungsgebiet, diese rechtskräftige bundesweite Zulassung abzuändern, um deren Versorgungsgebiet zu erweitern. Ausschließlich § 28d Abs. 4 PrR-G bietet eine gesetzliche Grundlage dafür, die Rechtskraft der bundesweiten Zulassung zu durchbrechen, um ihr Versorgungsgebiet zu erweitern. Jedoch deutet nichts darauf hin, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid über ein Begehren gemäß § 28d Abs. 4 PrR-G abgesprochen hätte, mag ein solcher Eventualantrag auch vorsorglich im verfahrenseinleitenden Antrag der beschwerdeführenden Partei enthalten gewesen sein. Der angefochtene Bescheid enthält keine Entscheidung der belangten Behörde gemäß § 28d Abs. 4 PrR-G; über ein Begehren gemäß § 28d Abs. 4 PrR-G abzusprechen, schied für die belangte Behörde bei Erlassung des angefochtenen Bescheids im Übrigen rechtsrichtig schon deshalb aus, weil die dafür voraussetzungsgemäß notwendige rechtskräftige bundeweite Zulassung noch nicht vorliegen konnte. Ausschließlich Paragraph 28 d, Absatz 4, PrR-G bietet eine gesetzliche Grundlage dafür, die Rechtskraft der bundesweiten Zulassung zu durchbrechen, um ihr Versorgungsgebiet zu erweitern. Jedoch deutet nichts darauf hin, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid über ein Begehren gemäß Paragraph 28 d, Absatz 4, PrR-G abgesprochen hätte, mag ein solcher Eventualantrag auch vorsorglich im verfahrenseinleitenden Antrag der beschwerdeführenden Partei enthalten gewesen sein. Der angefochtene Bescheid enthält keine Entscheidung der belangten Behörde gemäß Paragraph 28 d, Absatz 4, PrR-G; über ein Begehren gemäß Paragraph 28 d, Absatz 4, PrR-G abzusprechen, schied für die belangte Behörde bei Erlassung des angefochtenen Bescheids im Übrigen rechtsrichtig schon deshalb aus, weil die dafür voraussetzungsgemäß notwendige rechtskräftige bundeweite Zulassung noch nicht vorliegen konnte. Begehrt nun die beschwerdeführende Partei im vorliegenden Beschwerdeverfahren, das eine Rechtssache gemäß § 28b PrR-G betrifft, weiterhin eine Änderung ihrer bundesweiten Zulassung zur Vergrößerung von deren Versorgungsgebiet, steht diesem Begehren deren Rechtskraft entgegen.Begehrt nun die beschwerdeführende Partei im vorliegenden Beschwerdeverfahren, das eine Rechtssache gemäß Paragraph 28 b, PrR-G betrifft, weiterhin eine Änderung ihrer bundesweiten Zulassung zur Vergrößerung von deren Versorgungsgebiet, steht diesem Begehren deren Rechtskraft entgegen. Hier ist nämlich kein Bescheid angefochten, der eine erstinstanzliche Entscheidung der belangten Behörde gemäß § 28d Abs. 4 PrR-G enthält. Eine Umdeutung der Begehren der beschwerdeführenden Partei in solche gemäß § 28d Abs. 4 PrR-G (erst) im Beschwerdeverfahren scheidet daher aus, weil es einer so verstandenen Beschwerde an einem tauglichen Anfechtungsgegenstand in Form eines Bescheids der belangten Behörde gemäß § 28d Abs. 4 PrR-G mangeln würde.Hier ist nämlich kein Bescheid angefochten, der eine erstinstanzliche Entscheidung der belangten Behörde gemäß Paragraph 28 d, Absatz 4, PrR-G enthält. Eine Umdeutung der Begehren der beschwerdeführenden Partei in solche gemäß Paragraph 28 d, Absatz 4, PrR-G (erst) im Beschwerdeverfahren scheidet daher aus, weil es einer so verstandenen Beschwerde an einem tauglichen Anfechtungsgegenstand in Form eines Bescheids der belangten Behörde gemäß Paragraph 28 d, Absatz 4, PrR-G mangeln würde. Die Begehren der beschwerdeführenden Verfahren erweisen sich also mit Blick auf § 28b f wie § 28d Abs. 4 PrR-G als unzulässig. Die Beschwerde ist zur Gänze als unzulässig zurückzuweisen. Die Begehren der beschwerdeführenden Verfahren erweisen sich also mit Blick auf Paragraph 28 b, f wie Paragraph 28 d, Absatz 4, PrR-G als unzulässig. Die Beschwerde ist zur Gänze als unzulässig zurückzuweisen. 3.
- Daran ändert im Übrigen der Umstand nichts, dass der beschwerdeführenden Partei seit Erhebung der Beschwerde die Übertragungskapazitäten der regionalen Zulassung „ XXXX “ mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.06.
§ 28dAbs. 4 Pr
R-G zugeordnet wurden, sodass sie davon ausgeht, insoweit sei Gegenstandslosigkeit eingetreten. Denn das hier aufgezeigte Prozesshindernis lag bereits bei Erhebung der Beschwerde vor, sodass die Beschwerde auch insoweit zurückzuweisen ist.3.6. Daran ändert im Übrigen der Umstand nichts, dass der beschwerdeführenden Partei seit Erhebung der Beschwerde die Übertragungskapazitäten der regionalen Zulassung „ römisch 40 “ mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.06.
Paragraph 28 d, Absatz 4, PrR-G zugeordnet wurden, sodass sie davon ausgeht, insoweit sei Gegenstandslosigkeit eingetreten. Denn das hier aufgezeigte Prozesshindernis lag bereits bei Erhebung der Beschwerde vor, sodass die Beschwerde auch insoweit zurückzuweisen ist. Zu B) Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. In diesem Zusammenhang sprach der VwGH unter anderem aus, dass einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen kann, wenn sie über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und wenn die Entscheidung über die Revision von dieser Rechtsfrage abhängt (vgl. VwGH vom 24.02.2015, Ro 2014/05/0097).In diesem Zusammenhang sprach der VwGH unter anderem aus, dass einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen kann, wenn sie über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und wenn die Entscheidung über die Revision von dieser Rechtsfrage abhängt vergleiche VwGH vom 24.02.2015, Ro 2014/05/0097). Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. VwGH vom 28.02.2018, Ro 2017/04/0120).Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor vergleiche VwGH vom 28.02.2018, Ro 2017/04/0120). Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil bislang Rechtsprechung des VwGH zur Frage des Verhältnisses der hier in Rede stehenden Verfahren gemäß § 28b f PrR-G und § 28d Abs. 4 PrR-G fehlt. Konkret fehlt Rechtsprechung dazu, ob nach Eintritt der Rechtskraft der Schaffung einer bundesweiten Zulassung die Erweiterung von deren Versorgungsgebiet ausschließlich in einem Verfahren gemäß § 28d Abs. 4 PrR-G in Betracht kommt oder aber ob eine solche Erweiterung im Wege einer Beschwerde gegen eine Abweisung des Begehrens, der bundesweiten Zulassung die Übertragungskapazitäten weiterer bestehender Zulassungen gemäß § 28b PrR-G zuzuordnen, zulässig ist.Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil bislang Rechtsprechung des VwGH zur Frage des Verhältnisses der hier in Rede stehenden Verfahren gemäß Paragraph 28 b, f PrR-G und Paragraph 28 d, Absatz 4, PrR-G fehlt. Konkret fehlt Rechtsprechung dazu, ob nach Eintritt der Rechtskraft der Schaffung einer bundesweiten Zulassung die Erweiterung von deren Versorgungsgebiet ausschließlich in einem Verfahren gemäß Paragraph 28 d, Absatz 4, PrR-G in Betracht kommt oder aber ob eine solche Erweiterung im Wege einer Beschwerde gegen eine Abweisung des Begehrens, der bundesweiten Zulassung die Übertragungskapazitäten weiterer bestehender Zulassungen gemäß Paragraph 28 b, PrR-G zuzuordnen, zulässig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W234.2216798.1.00