Obsah (23)
§ 5§ 21Art. 133§ 28Art. 29Art. 18§ 18§ 29§ 61§ 10Art. 3Art. 130§ 6§ 58§ 17§§ 4§ 52§ 66§ 67§§ 4a§ 68Artikel 46Art 8RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.01.2022 GeschäftszahlW235 2241381-1 SpruchW235 2241381-1/4E, W235 2241381-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
§ 5Asyl
G als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 5, AsylG als unbegründet abgewiesen.
§ 21Abs.
5 erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
Paragraph 21, Absatz 5, erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war. B)Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B), Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Algerien, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 12.02.2021 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am XXXX .05.2020 in Bulgarien und am XXXX .08.2020 in der Slowakei jeweils einen Asylantrag stellte (vgl. AS 47).Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 .05.2020 in Bulgarien und am römisch 40 .08.2020 in der Slowakei jeweils einen Asylantrag stellte vergleiche AS 47). 1.
- Am Tag der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er angab, an keinen Krankheiten zu leiden und keine Familienangehörigen in Österreich oder im Gebiet der Europäischen Union zu haben. Algerien habe er im Dezember 2019 verlassen und sei über die Türkei, Bulgarien, Serbien und Ungarn in die Slowakei gelangt, wo er sich ca. sechs Monate aufgehalten habe. In der Slowakei habe er Behördenkontakt gehabt und sei erkennungsdienstlich behandelt worden. In Bulgarien sei der Beschwerdeführer ein Monat in Sofia gewesen, habe jedoch keinen Asylantrag gestellt. In der Slowakei sei er in Schubhaft gewesen und habe einen Asylantrag gestellt. Dieses Asylverfahren sei negativ entschieden worden, aber der Beschwerdeführer habe keine Unterlagen darüber. Die Lage in der Slowakei sei schlecht. Er wolle nicht in die Slowakei zurück, weil er dort schlecht behandelt worden sei und einen Landesverweis erhalten habe. Dem Beschwerdeführer wurde weiters am 12.02.2021 eine Mitteilung
§ 28Abs. 2 Asyl
G ausgehändigt, mit der ihm zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Bulgarien und der Slowakei die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Mitteilung wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag übergeben und von ihm unterfertigt.Dem Beschwerdeführer wurde weiters am 12.02.2021 eine Mitteilung
Paragraph 28, Absatz 2, AsylG ausgehändigt, mit der ihm zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Bulgarien und der Slowakei die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Mitteilung wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag übergeben und von ihm unterfertigt. 1.
- Am 15.02.2021 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Bulgarien. 1.
- Am 15.02.2021 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Bulgarien. Mit Schreiben vom 25.02.2021 lehnte die bulgarische Dublinbehörde die Übernahme des Beschwerdeführers ab und gab an, dass sie am 24.08.2020 ein Aufnahmegesuch betreffend den Beschwerdeführer von der Slowakei erhalten und am 25.08.2020 akzeptiert habe, wobei allerdings in der Folge die Überstellung des Beschwerdeführers nicht innerhalb der Sechs-Monats-Frist erfolgt sei, sodass die Zuständigkeit Bulgariens
Art. 29Abs.
2 Dublin III-VO erloschen sei. Mit Schreiben vom 25.02.2021 lehnte die bulgarische Dublinbehörde die Übernahme des Beschwerdeführers ab und gab an, dass sie am 24.08.2020 ein Aufnahmegesuch betreffend den Beschwerdeführer von der Slowakei erhalten und am 25.08.2020 akzeptiert habe, wobei allerdings in der Folge die Überstellung des Beschwerdeführers nicht innerhalb der Sechs-Monats-Frist erfolgt sei, sodass die Zuständigkeit Bulgariens
Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO erloschen sei.
Daher richtete das Bundesamt am 26.02.2021 ein Wiederaufnahmegesuch
Art. 18Abs.
1 lit. b Dublin III-VO an die Slowakei. Daher richtete das Bundesamt am 26.02.2021 ein Wiederaufnahmegesuch
Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO an die Slowakei.
Die slowakische Dublinbehörde stimmte der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers
§ 18Abs.
1 lit. b Dublin III-VO mit Schreiben vom 12.03.2021 ausdrücklich zu (vgl. AS 87). Die slowakische Dublinbehörde stimmte der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers
Paragraph 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO mit Schreiben vom 12.03.2021 ausdrücklich zu vergleiche AS 87). Mit Verfahrensanordnung
§ 29Abs. 3 Asyl
G wurde dem Beschwerdeführer
§ 29Abs. 3 Z 4 Asyl
G mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da aufgrund der bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen sei, dass der Dublin-Staat Slowakei für sein Verfahren zuständig sei. Diese Verfahrensanordnung wurde vom Beschwerdeführer gemeinsam mit den Länderfeststellungen des Bundesamtes zur Lage in der Slowakei am 17.03.2021 nachweislich übernommen (vgl. AS 147). Mit Verfahrensanordnung
Paragraph 29, Absatz 3, AsylG wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da aufgrund der bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen sei, dass der Dublin-Staat Slowakei für sein Verfahren zuständig sei. Diese Verfahrensanordnung wurde vom Beschwerdeführer gemeinsam mit den Länderfeststellungen des Bundesamtes zur Lage in der Slowakei am 17.03.2021 nachweislich übernommen vergleiche AS 147). 1.
- Am 25.03.2021 wurde der Beschwerdeführer unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Arabisch vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen, wobei er eingangs angab, dass er seit drei oder vier Jahren an Zahnproblemen leide. Er habe Schmerzen und müsse jeden Tag Tabletten nehmen. In der Slowakei sei er nicht behandelt worden, obwohl sein Gesicht geschwollen gewesen sei. In Österreich habe man ihm gesagt, man werde ihn zum Arzt bringen, aber er sei bis jetzt noch nicht bei einem Arzt gewesen. In fünf Tagen habe er einen Zahnarzttermin. Verwandte oder Angehörige habe der Beschwerdeführer in Österreich nicht. Er habe hier Freunde. Der Beschwerdeführer sei in Bulgarien und in der Slowakei dazu gezwungen worden, einen Asylantrag zu stellen. In Österreich habe er einen Asylantrag gestellt und habe dann zu einem Freund gehen wollen. Er sei jedoch von der Polizei festgenommen und eingesperrt worden. Seit XXXX .03.2021 sei er in Haft. Nachdem er von Ungarn in die Slowakei gelangt sei, habe er freiwillig gleich einen Asylantrag gestellt, weil er gedacht habe, das Recht stehe jedem zu. Er sei jedoch gleich verhaftet worden und habe 20 Tage später einen negativen Bescheid bekommen. Dann sei er sechs Monate in Haft gewesen. Danach sei er entlassen und des Landes verwiesen worden. Zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes eine Anordnung zur Außerlandesbringung zu treffen, gab der Beschwerdeführer an, nach der schlechten Behandlung, die er in der Slowakei gesehen und erlebt habe, sei er nicht bereit, in die Slowakei zu gehen. Sie hätten seinen Asylantrag abgelehnt und jetzt seien sie bereit das Verfahren wieder aufzunehmen. Der Beschwerdeführer wisse nicht, wie das gehen solle. In den sechs Monaten in der Slowakei habe er nie jemanden von einer Menschenrechtsorganisation gesehen. Wenn er nach einer NGO gefragt habe, habe man ihm gesagt, dass dieses Gefängnis nicht von NGOs unterstützt werde. Man werde in der Slowakei psychisch gefoltert. Es gebe keinen Arzt und man werde auch von der Polizei schlecht behandelt. Das Essen sei schlecht gewesen und er habe keine Kleidung bekommen. Es seien weder NGOs noch Rechtsanwälte gekommen. Zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen zur Lage in der Slowakei gab der Beschwerdeführer an, dass er diese nicht bekommen habe. Er wolle auch keine Einsicht nehmen, da er lieber in seine Heimat abgeschoben werden wolle als in die Slowakei. Der Beschwerdeführer sei nach Europa gekommen, um sich hier eine Zukunft aufzubauen. Der Beschwerdeführer sei in Bulgarien und in der Slowakei dazu gezwungen worden, einen Asylantrag zu stellen. In Österreich habe er einen Asylantrag gestellt und habe dann zu einem Freund gehen wollen. Er sei jedoch von der Polizei festgenommen und eingesperrt worden. Seit römisch 40 .03.2021 sei er in Haft. Nachdem er von Ungarn in die Slowakei gelangt sei, habe er freiwillig gleich einen Asylantrag gestellt, weil er gedacht habe, das Recht stehe jedem zu. Er sei jedoch gleich verhaftet worden und habe 20 Tage später einen negativen Bescheid bekommen. Dann sei er sechs Monate in Haft gewesen. Danach sei er entlassen und des Landes verwiesen worden. Zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes eine Anordnung zur Außerlandesbringung zu treffen, gab der Beschwerdeführer an, nach der schlechten Behandlung, die er in der Slowakei gesehen und erlebt habe, sei er nicht bereit, in die Slowakei zu gehen. Sie hätten seinen Asylantrag abgelehnt und jetzt seien sie bereit das Verfahren wieder aufzunehmen. Der Beschwerdeführer wisse nicht, wie das gehen solle. In den sechs Monaten in der Slowakei habe er nie jemanden von einer Menschenrechtsorganisation gesehen. Wenn er nach einer NGO gefragt habe, habe man ihm gesagt, dass dieses Gefängnis nicht von NGOs unterstützt werde. Man werde in der Slowakei psychisch gefoltert. Es gebe keinen Arzt und man werde auch von der Polizei schlecht behandelt. Das Essen sei schlecht gewesen und er habe keine Kleidung bekommen. Es seien weder NGOs noch Rechtsanwälte gekommen. Zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen zur Lage in der Slowakei gab der Beschwerdeführer an, dass er diese nicht bekommen habe. Er wolle auch keine Einsicht nehmen, da er lieber in seine Heimat abgeschoben werden wolle als in die Slowakei. Der Beschwerdeführer sei nach Europa gekommen, um sich hier eine Zukunft aufzubauen.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
§ 5Abs. 1 Asyl
G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Slowakei
Art. 18Abs.
1 lit. b Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung
§ 61Abs.
1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
§ 61Abs.
2 FPG seine Abschiebung in die Slowakei zulässig ist.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Slowakei
Artikel 18
, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung in die Slowakei zulässig ist. Begründend wurde im Wesentlichen festgestellt, dass der Beschwerdeführer bis auf seine Zahnschmerzen, an denen er seit drei bis vier Jahren leide, gesund sei. Er sei anlässlich erfolgter Antragstellung am XXXX .05.2020 in Bulgarien und am XXXX .08.2020 in der Slowakei erkennungsdienstlich behandelt worden. Nach Konsultationen mit Bulgarien und mit der Slowakei habe die Slowakei am 12.03.2021 der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers
Art. 18Abs.
1 lit. b Dublin III-VO zugestimmt. Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine Familienangehörigen oder Verwandte im Sinne des Art. 8 EMRK. Es werde festgestellt, dass der Beschwerdeführer in der Slowakei keiner Verfolgung oder Misshandlung ausgesetzt wäre oder diese zu erwarten hätte. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in der Slowakei nicht ausreichend medizinisch behandelt werden würde. Die aktuelle Situation hinsichtlich der COVID-19 Pandemie begründe keine Unmöglichkeit der Rückkehr des Beschwerdeführers in die Slowakei. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf im angefochtenen Bescheid unter Anführung von Quellen Feststellungen zum slowakischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in der Slowakei sowie zur COVID-19 Pandemie. Begründend wurde im Wesentlichen festgestellt, dass der Beschwerdeführer bis auf seine Zahnschmerzen, an denen er seit drei bis vier Jahren leide, gesund sei. Er sei anlässlich erfolgter Antragstellung am römisch 40 .05.2020 in Bulgarien und am römisch 40 .08.2020 in der Slowakei erkennungsdienstlich behandelt worden. Nach Konsultationen mit Bulgarien und mit der Slowakei habe die Slowakei am 12.03.2021 der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers
Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO zugestimmt.
Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine Familienangehörigen oder Verwandte im Sinne des Artikel 8, EMRK. Es werde festgestellt, dass der Beschwerdeführer in der Slowakei keiner Verfolgung oder Misshandlung ausgesetzt wäre oder diese zu erwarten hätte. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in der Slowakei nicht ausreichend medizinisch behandelt werden würde. Die aktuelle Situation hinsichtlich der COVID-19 Pandemie begründe keine Unmöglichkeit der Rückkehr des Beschwerdeführers in die Slowakei. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf im angefochtenen Bescheid unter Anführung von Quellen Feststellungen zum slowakischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in der Slowakei sowie zur COVID-19 Pandemie. Beweiswürdigend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass aus den Länderfeststellungen zur Slowakei hervorgehe, dass vom Ministerium dringende medizinische Versorgung übernommen werde, wenn ein Antragsteller keine öffentliche Versicherung habe. Es seien im Verfahren keine Hinweise auf eine schwere oder gar lebensbedrohliche Krankheit hervorgekommen. Die Feststellungen zum Konsultationsverfahren und zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt würden sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt ergeben. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine Familienangehörigen und Verwandte habe, ergebe sich aus seinen Angaben im Verfahren. Die Feststellungen zur Slowakei würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren, jene zur Pandemie würden sich aus unbedenklichen tagesaktuellen Berichten und Informationen ergeben. Betreffend die Angabe, der Beschwerdeführer hätte in der Slowakei eine negative Entscheidung erhalten, sei zu entgegnen, dass die Slowakei dem Wiederaufnahmegesuch
Art. 18Abs.
1 lit. b Dublin III-VO zugestimmt habe und somit feststehe, dass sein Verfahren in der Slowakei noch geprüft werde. Die Slowakei habe sich aufgrund der Dublin III-VO zur Übernahme bereiterklärt und sei somit europarechtlich zur Prüfung des Asylantrages verpflichtet. Beweiswürdigend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass aus den Länderfeststellungen zur Slowakei hervorgehe, dass vom Ministerium dringende medizinische Versorgung übernommen werde, wenn ein Antragsteller keine öffentliche Versicherung habe. Es seien im Verfahren keine Hinweise auf eine schwere oder gar lebensbedrohliche Krankheit hervorgekommen. Die Feststellungen zum Konsultationsverfahren und zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt würden sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt ergeben. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine Familienangehörigen und Verwandte habe, ergebe sich aus seinen Angaben im Verfahren. Die Feststellungen zur Slowakei würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren, jene zur Pandemie würden sich aus unbedenklichen tagesaktuellen Berichten und Informationen ergeben. Betreffend die Angabe, der Beschwerdeführer hätte in der Slowakei eine negative Entscheidung erhalten, sei zu entgegnen, dass die Slowakei dem Wiederaufnahmegesuch
Artikel 18
, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO zugestimmt habe und somit feststehe, dass sein Verfahren in der Slowakei noch geprüft werde. Die Slowakei habe sich aufgrund der Dublin III-VO zur Übernahme bereiterklärt und sei somit europarechtlich zur Prüfung des Asylantrages verpflichtet. In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, dass sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergebe, dass Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO formell erfüllt sei. Es liege kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich oder zu einem österreichischen Staatsbürger vor. Ferner sei der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zu kurz, um einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens anzunehmen. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer Verletzung der Dublin III-VO sowie von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesem Aspekt zulässig sei. Die Slowakei sei bereit, den Beschwerdeführer einreisen zu lassen und seinen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen bzw. die sonstigen, die Slowakei treffenden Verpflichtungen dem Beschwerdeführer gegenüber zu erfüllen. Weiters sei festzuhalten, dass in der Slowakei als Mitgliedstaat der Europäischen Union mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten werde. Ein im besonderen Maße substanziiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung der Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließe, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Zurückweisungsentscheidung
§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl
G mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung habe
§ 61Abs.
2 FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides, dass sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergebe, dass Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO formell erfüllt sei. Es liege kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich oder zu einem österreichischen Staatsbürger vor. Ferner sei der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zu kurz, um einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens anzunehmen. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer Verletzung der Dublin III-VO sowie von Artikel 8, EMRK bzw. Artikel 7, GRC führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesem Aspekt zulässig sei. Die Slowakei sei bereit, den Beschwerdeführer einreisen zu lassen und seinen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen bzw. die sonstigen, die Slowakei treffenden Verpflichtungen dem Beschwerdeführer gegenüber zu erfüllen. Weiters sei festzuhalten, dass in der Slowakei als Mitgliedstaat der Europäischen Union mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten werde. Ein im besonderen Maße substanziiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung der Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließe, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe daher zu. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Zurückweisungsentscheidung
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung habe
Paragraph 61, Absatz 2, FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.
- Am 12.04.2021 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid im Wege seiner nunmehr bevollmächtigten Vertretung fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde ausgeführt, obwohl der Beschwerdeführer vorgebracht habe, keinesfalls zurück in die Slowakei zu wollen, da ihm dort unmenschliche Behandlung drohe und er dies auch durch unrechtmäßige Inhaftierung erlebt habe, habe das Bundesamt keine Anstalten gemacht, Näheres über diese Bedrohung herauszufinden. Die Behörde habe dem Beschwerdeführer nur allgemeine Fragen gestellt. Im vorliegenden Fall wäre eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdeführer in der Slowakei eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe, erforderlich gewesen.
- Am 12.04.2021 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid im Wege seiner nunmehr bevollmächtigten Vertretung fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde ausgeführt, obwohl der Beschwerdeführer vorgebracht habe, keinesfalls zurück in die Slowakei zu wollen, da ihm dort unmenschliche Behandlung drohe und er dies auch durch unrechtmäßige Inhaftierung erlebt habe, habe das Bundesamt keine Anstalten gemacht, Näheres über diese Bedrohung herauszufinden. Die Behörde habe dem Beschwerdeführer nur allgemeine Fragen gestellt. Im vorliegenden Fall wäre eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdeführer in der Slowakei eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohe, erforderlich gewesen. Auch seien die Länderfeststellungen zur Situation in der Slowakei unvollständig, veraltet und einseitig. Darüber hinaus könne nicht von einer Ausgewogenheit der Quellen gesprochen werden, da kaum Kritik am slowakischen Asylsystem und an der Aufnahmesituation für Flüchtlinge geübt werde. Die zahlreichen Berichte über die mangelhafte Aufnahmesituation fänden kaum Eingang in die von der Behörde der Entscheidung zugrunde gelegte Länderinformationen. Nach (mehrfacher) Wiederholung des Vorbringens des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass die Behörde hätte erheben müssen, wodurch sich eine „schlechte“ Behandlung auszeichne, welche Erlebnisse der Beschwerdeführer in der Slowakei gehabt habe und was er mit „psychischer Folter“ meine. Dem Beschwerdeführer drohe durch die bekannt schlechten Zustände in der Slowakei in Zusammenschau mit seinem konkreten Fall jedenfalls eine Gefahr der Verletzung seiner
Art. 3EMRK geschützten Rechte.
Auch seien die Länderfeststellungen zur Situation in der Slowakei unvollständig, veraltet und einseitig. Darüber hinaus könne nicht von einer Ausgewogenheit der Quellen gesprochen werden, da kaum Kritik am slowakischen Asylsystem und an der Aufnahmesituation für Flüchtlinge geübt werde. Die zahlreichen Berichte über die mangelhafte Aufnahmesituation fänden kaum Eingang in die von der Behörde der Entscheidung zugrunde gelegte Länderinformationen. Nach (mehrfacher) Wiederholung des Vorbringens des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass die Behörde hätte erheben müssen, wodurch sich eine „schlechte“ Behandlung auszeichne, welche Erlebnisse der Beschwerdeführer in der Slowakei gehabt habe und was er mit „psychischer Folter“ meine. Dem Beschwerdeführer drohe durch die bekannt schlechten Zustände in der Slowakei in Zusammenschau mit seinem konkreten Fall jedenfalls eine Gefahr der Verletzung seiner
Artikel 3, EMRK geschützten Rechte.
- Mit Bericht vom 20.05.2021 gab die Landespolizeidirektion Niederösterreich bekannt, dass der Beschwerdeführer am selben Tag komplikationslos auf dem Luftweg in die Slowakei überstellt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Algerien. Er hat Algerien im Dezember 2019 verlassen und reiste über die Türkei nach Bulgarien, wo er am XXXX .05.2020 einen Asylantrag stellte. In der Folge gelangte er über Serbien und Ungarn in die Slowakei, wo er nach unrechtmäßiger Einreise am XXXX .08.2020 ebenfalls einen Asylantrag stellte. Ohne auf das Ergebnis seines Asylverfahrens in der Slowakei zu warten, fuhr der Beschwerdeführer nach einem ca. sechsmonatigen Aufenthalt in der Slowakei unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet, wo er am 12.02.2021 einen weiteren, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Algerien. Er hat Algerien im Dezember 2019 verlassen und reiste über die Türkei nach Bulgarien, wo er am römisch 40 .05.2020 einen Asylantrag stellte. In der Folge gelangte er über Serbien und Ungarn in die Slowakei, wo er nach unrechtmäßiger Einreise am römisch 40 .08.2020 ebenfalls einen Asylantrag stellte. Ohne auf das Ergebnis seines Asylverfahrens in der Slowakei zu warten, fuhr der Beschwerdeführer nach einem ca. sechsmonatigen Aufenthalt in der Slowakei unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet, wo er am 12.02.2021 einen weiteren, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete zunächst am 15.02.2021 ein Wiederaufnahmegesuch an Bulgarien, welches von der bulgarischen Dublinbehörde mit Hinweis auf die Zuständigkeit der Slowakei abgelehnt wurde. Daher richtete das Bundesamt am 26.02.2021 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an die Slowakei, welches von der slowakischen Dublinbehörde am 12.03.2021 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers
Art. 18Abs.
1 lit. b Dublin III-VO erteilt wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit der Slowakei wieder beendet hätte, liegt nicht vor.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete zunächst am 15.02.2021 ein Wiederaufnahmegesuch an Bulgarien, welches von der bulgarischen Dublinbehörde mit Hinweis auf die Zuständigkeit der Slowakei abgelehnt wurde. Daher richtete das Bundesamt am 26.02.2021 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an die Slowakei, welches von der slowakischen Dublinbehörde am 12.03.2021 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers
Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO erteilt wurde.
Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit der Slowakei wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in der Slowakei sprechen, liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung in die Slowakei Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Nach eigenen Angaben leidet der Beschwerdeführer seit drei oder vier Jahren an Zahnproblemen, wogegen er Tabletten nimmt. Nicht festgestellt wird, dass sich der Beschwerdeführer diesbezüglich in Österreich in Behandlung begeben hat. Eine Behandlungsbedürftigkeit wird sohin nicht festgestellt. Daher wird im Gesamtzusammenhang festgestellt, dass der Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leidet, die einer Überstellung in die Slowakei aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht bzw. entgegengestanden ist. Es bestehen keine besonders ausgeprägten privaten, familiäre oder berufliche Bindungen des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer am 20.05.2021 komplikationslos auf dem Luftweg in die Slowakei überstellt wurde. 1.2. Zum slowakischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in der Slowakei: Zum slowakischen Asylverfahren sowie zur Situation von Dublin-Rückkehrern in der Slowakei und zur aktuellen Situation hinsichtlich der COVID-19 Pandemie wurden im angefochtenen Bescheid Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden. Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt: a). Allgemeines: In der Slowakei gibt es ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (MVSR o.D.a; vgl. MVSR o.D.b; MVSR o.D.c; EMN 4.2019; MVSR/UNHCR o.D.; USDOS 13.3.2019). In der Slowakei gibt es ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (MVSR o.D.a; vergleiche MVSR o.D.b; MVSR o.D.c; EMN 4.2019; MVSR/UNHCR o.D.; USDOS 13.3.2019). […] b). Dublin-Rückkehrer: Der Zugang zum Asylverfahren nach Dublin-Rücküberstellung ist vom Stand des Verfahrens in der Slowakei abhängig. Wenn ein Verfahren vor endgültiger Entscheidung unterbrochen wurde, etwa weil sich der Antragsteller diesem entzogen hat, und der Betreffende wird von der Slowakei im Rahmen von Art. 18
(1)(c) zurückgenommen, wird das Verfahren automatisch wieder aufgenommen. Bei Rückkehrern, die unter Art. 18
(1)(d) und 18
(2)fallen und welche die Slowakei verlassen haben, bevor sie über eine negative erstinstanzliche Entscheidung informiert werden konnten und deren Rechtsmittelfrist verstrichen ist, ist diese Entscheidung endgültig. Der Rückkehrer kann aber einen neuen Antrag stellen, der als Folgeantrag betrachtet wird (EASO 12.2015; vgl. EASO 24.10.2017).Der Zugang zum Asylverfahren nach Dublin-Rücküberstellung ist vom Stand des Verfahrens in der Slowakei abhängig. Wenn ein Verfahren vor endgültiger Entscheidung unterbrochen wurde, etwa weil sich der Antragsteller diesem entzogen hat, und der Betreffende wird von der Slowakei im Rahmen von Artikel 18 (, eins,)(c) zurückgenommen, wird das Verfahren automatisch wieder aufgenommen. Bei Rückkehrern, die unter Artikel 18 (, eins,)(d) und 18
(2)fallen und welche die Slowakei verlassen haben, bevor sie über eine negative erstinstanzliche Entscheidung informiert werden konnten und deren Rechtsmittelfrist verstrichen ist, ist diese Entscheidung endgültig. Der Rückkehrer kann aber einen neuen Antrag stellen, der als Folgeantrag betrachtet wird (EASO 12.2015; vergleiche EASO 24.10.2017). Die Slowakei macht bei der Bereitstellung von Versorgungsleistungen keinen Unterschied zwischen verschiedenen Verfahrensarten. Alle Antragsteller erhalten dieselbe Versorgung. Die slowakische Republik sieht für Dublin-Rückkehrer und für Asylwerber Unterbringung, Verpflegung, grundlegende Hygieneartikel und sonstige notwendige Gegenstände des täglichen Bedarfs vor. Darüber hinaus soll vom Ministerium dringende medizinische Versorgung übernommen werden, wenn ein Antragsteller keine öffentliche Versicherung hat. Während des Aufenthalts im Aufnahme- oder Integrationszentrum erhalten Asylwerber ein Taschengeld (EASO 2.2016; vgl. EASO 24.10.2017). Die Slowakei macht bei der Bereitstellung von Versorgungsleistungen keinen Unterschied zwischen verschiedenen Verfahrensarten. Alle Antragsteller erhalten dieselbe Versorgung. Die slowakische Republik sieht für Dublin-Rückkehrer und für Asylwerber Unterbringung, Verpflegung, grundlegende Hygieneartikel und sonstige notwendige Gegenstände des täglichen Bedarfs vor. Darüber hinaus soll vom Ministerium dringende medizinische Versorgung übernommen werden, wenn ein Antragsteller keine öffentliche Versicherung hat. Während des Aufenthalts im Aufnahme- oder Integrationszentrum erhalten Asylwerber ein Taschengeld (EASO 2.2016; vergleiche EASO 24.10.2017). c). Non-Refoulement: Die slowakischen Gesetze sehen vor, dass das Wohlergehen einzelner Antragsteller bei Außerlandesbringungen in Nicht-EU-Länder nicht gefährdet sein darf. Einige Beobachter kritisieren, die verantwortliche Grenz- und Fremdenpolizei verfüge nicht über die notwendigen Informationen, dies zu beurteilen. Die Slowakei kennt subsidiären Schutz für Antragsteller, die sich nicht für internationalen Schutz qualifizieren, deren Außerlandesbringung aber aufgrund von Sicherheitsbedenken im Heimatland nicht möglich ist (USDOS 13.3.2019). Darüber hinaus gibt es in der Slowakei noch die Möglichkeit eines humanitären Schutzes (MVSR/UNHCR o.D.). d). Versorgung: Zur Erstaufnahme verfügt die Slowakei über 524 Unterbringungsplätze im Zentrum Humenne, in dem sich jeder Antragsteller eine 20-tägigen medizinischen Quarantänephase unterziehen muss. Das Zentrum darf währenddessen nicht verlassen werden (MO 6.2019; vgl. EASO 2.2016). Während des gesamten Aufenthalts in der Aufnahmeeinrichtung steht dem Antragsteller eine professionelle Sozialberatung zur Verfügung (MO 6.2019). Der Antragsteller wird in der Regel innerhalb eines Monats nach Einreichung des Asylantrags in eines der Unterbringungszentren Opatovská Nová Ves oder Rohovce verlegt. Diese haben eine Kapazität von je 140 Plätzen (in Summe 280 Plätze). Opatovská Nová Ves ist für Familien und vulnerable Gruppen vorgesehen; Rohovce ist hauptsächlich für erwachsene Männer bestimmt (MO 6.2019; vgl. MVSR/UNHCR o.D.). Die Zentren bieten eine umfassende Versorgung für Antragsteller, die unter anderem Unterkunft, Verpflegung und dringende medizinische Versorgung beinhaltet. Außerdem werden Slowakisch-Sprachkurse, Sozial- und Rechtsberatungsdienste, aber auch psychologische Beratung und Freizeitaktivitäten angeboten. Auf Antrag und nach Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen ist es für Asylwerber möglich, auf eigene Kosten außerhalb des Unterbringungszentrums untergebracht zu werden (MO 6.2019). Zur Erstaufnahme verfügt die Slowakei über 524 Unterbringungsplätze im Zentrum Humenne, in dem sich jeder Antragsteller eine 20-tägigen medizinischen Quarantänephase unterziehen muss. Das Zentrum darf währenddessen nicht verlassen werden (MO 6.2019; vergleiche EASO 2.2016). Während des gesamten Aufenthalts in der Aufnahmeeinrichtung steht dem Antragsteller eine professionelle Sozialberatung zur Verfügung (MO 6.2019). Der Antragsteller wird in der Regel innerhalb eines Monats nach Einreichung des Asylantrags in eines der Unterbringungszentren Opatovská Nová Ves oder Rohovce verlegt. Diese haben eine Kapazität von je 140 Plätzen (in Summe 280 Plätze). Opatovská Nová Ves ist für Familien und vulnerable Gruppen vorgesehen; Rohovce ist hauptsächlich für erwachsene Männer bestimmt (MO 6.2019; vergleiche MVSR/UNHCR o.D.). Die Zentren bieten eine umfassende Versorgung für Antragsteller, die unter anderem Unterkunft, Verpflegung und dringende medizinische Versorgung beinhaltet. Außerdem werden Slowakisch-Sprachkurse, Sozial- und Rechtsberatungsdienste, aber auch psychologische Beratung und Freizeitaktivitäten angeboten. Auf Antrag und nach Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen ist es für Asylwerber möglich, auf eigene Kosten außerhalb des Unterbringungszentrums untergebracht zu werden (MO 6.2019). Seit Juli 2015 haben Asylwerber bereits nach neun Monaten Zugang zum Arbeitsmarkt (zuvor 12 Monate) (EK o.D.). Die Migrationsbehörde bietet in Zusammenarbeit mit Slovenskej Humanitnej Rady (SHR) im Rahmen des sogenannten Efektívne sluzby pro ziadatel’ov o azyl-Programms zusätzliche Dienstleistungen für Asylwerber an, die in den staatlichen Zentren untergebracht werden. Die Leistungen umfassen unter anderem Slowakisch-Sprachkurse, psychologische Beratung, Sozialarbeit, Finanzierung von Freizeitaktivitäten usw. Das Projekt Liga bietet Rechtsberatung für Asylwerber an (MVSR o.D.d). […] e). Zur COVID-19 Pandemie: Bei COVID-19 handelt es sich um eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15 % der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung so schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf. Mit Stichtag 31.03.2021 hat es in der Slowakei bei einer Einwohnerzahl von 5,4 Millionen insgesamt 358.115 bestätigte Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen, 255.300 genesene Fälle und 9.542 Todesfälle gegeben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in der Slowakei auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen – darunter konkret auch in Bezug auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO – samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen. Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass das slowakische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweist. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die generelle Versorgungs- und Unterbringungslage und die Sicherheitslage von Asylwerbern in der Slowakei den Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid zu folgen.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Staatsangehörigkeit, zu seiner Ausreise sowie zum Ausreisezeitpunkt aus Algerien, zu seinem weiteren Reiseweg, zu den unrechtmäßigen Einreisen in die Slowakei und in das österreichische Bundesgebiet sowie zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Erstbefragung sowie aus dem Akteninhalt. Ebenso ergibt sich die Feststellung zur Aufenthaltsdauer in der Slowakei aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in seiner Erstbefragung und ist auch aus den Daten der Antragstellungen in der Slowakei ( XXXX .08.2020) und in Österreich (12.02.2021) nachvollziehbar. 2.
- Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Staatsangehörigkeit, zu seiner Ausreise sowie zum Ausreisezeitpunkt aus Algerien, zu seinem weiteren Reiseweg, zu den unrechtmäßigen Einreisen in die Slowakei und in das österreichische Bundesgebiet sowie zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Erstbefragung sowie aus dem Akteninhalt. Ebenso ergibt sich die Feststellung zur Aufenthaltsdauer in der Slowakei aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in seiner Erstbefragung und ist auch aus den Daten der Antragstellungen in der Slowakei ( römisch 40 .08.2020) und in Österreich (12.02.2021) nachvollziehbar. Dass der Beschwerdeführer am XXXX .08.2020 in der Slowakei einen Asylantrag stellte, ergibt sich zweifelsfrei aus dem diesbezüglichen, unbedenklichen Eurodac-Treffer und wurde auch vom Beschwerdeführer selbst angeführt (vgl. AS 9). Darüber hinaus wurde die Antragstellung des Beschwerdeführers in der Slowakei durch die slowakische Dublinbehörde in ihrem Schreiben vom 12.03.2021 bestätigt. Die weitere Feststellung, dass der Beschwerdeführer ohne auf das Ergebnis seines Asylverfahrens in der Slowakei zu warten unrechtmäßig nach Österreich fuhr, gründet auf dem Umstand, dass die Slowakei der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers auf der Basis von Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO ausdrücklich zugestimmt hat. Dass der Beschwerdeführer am römisch 40 .08.2020 in der Slowakei einen Asylantrag stellte, ergibt sich zweifelsfrei aus dem diesbezüglichen, unbedenklichen Eurodac-Treffer und wurde auch vom Beschwerdeführer selbst angeführt vergleiche AS 9). Darüber hinaus wurde die Antragstellung des Beschwerdeführers in der Slowakei durch die slowakische Dublinbehörde in ihrem Schreiben vom 12.03.2021 bestätigt. Die weitere Feststellung, dass der Beschwerdeführer ohne auf das Ergebnis seines Asylverfahrens in der Slowakei zu warten unrechtmäßig nach Österreich fuhr, gründet auf dem Umstand, dass die Slowakei der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers auf der Basis von Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO ausdrücklich zugestimmt hat. Die Feststellungen zum Wiederaufnahmegesuch und zur ausdrücklichen Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers durch die Slowakei ergeben sich aus den jeweiligen Schreiben bzw. aus der diesbezüglichen Korrespondenz der Dublinbehörden im Rahmen des Konsultationsverfahrens. Darauf, dass die Zuständigkeit der Slowakei beendet worden wäre, finden sich im gesamten Verfahren keine Hinweise. Dass der Beschwerdeführer zuvor, nämlich am XXXX .05.2020, auch in Bulgarien einen Asylantrag stellte, basiert ebenso auf einem unbedenklichen Eurodac-Treffer. Eine Zuständigkeit Bulgariens zur Führung des gegenständlichen Asylverfahrens ist nicht hervorgekommen, da die bulgarische Dublinbehörde das diesbezügliche Wiederaufnahmegesuch des Bundesamtes mit Hinweis auf die Zuständigkeit der Slowakei abgelehnt hat (vgl. AS 71). Die Feststellungen zum Wiederaufnahmegesuch und zur ausdrücklichen Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers durch die Slowakei ergeben sich aus den jeweiligen Schreiben bzw. aus der diesbezüglichen Korrespondenz der Dublinbehörden im Rahmen des Konsultationsverfahrens. Darauf, dass die Zuständigkeit der Slowakei beendet worden wäre, finden sich im gesamten Verfahren keine Hinweise. Dass der Beschwerdeführer zuvor, nämlich am römisch 40 .05.2020, auch in Bulgarien einen Asylantrag stellte, basiert ebenso auf einem unbedenklichen Eurodac-Treffer. Eine Zuständigkeit Bulgariens zur Führung des gegenständlichen Asylverfahrens ist nicht hervorgekommen, da die bulgarische Dublinbehörde das diesbezügliche Wiederaufnahmegesuch des Bundesamtes mit Hinweis auf die Zuständigkeit der Slowakei abgelehnt hat vergleiche AS 71). Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in der Slowakei wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht (vgl. hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt II. 3.2.4.
- des gegenständlichen Erkenntnisses).Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in der Slowakei wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht vergleiche hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt römisch zwei. 3.2.4.
- des gegenständlichen Erkenntnisses). Dass der Beschwerdeführer seit drei oder vier Jahren an Zahnproblemen leidet, wogegen er Tabletten nimmt, gründet auf seinen eigenen Angaben. Da der Beschwerdeführer keine medizinischen Unterlagen vorgelegt hat und auch in der Beschwerde kein Vorbringen im Zusammenhang mit dem Vorliegen von Erkrankungen bzw. einer notwendigen medizinischen Versorgung erstattet wurde, waren die (Negativ)feststellungen zur Nichtbehandlung in Österreich sowie zum Nichtvorliegen einer Behandlungsbedürftigkeit zu treffen. Der Beschwerdeführer brachte in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt zwar vor, dass man ihm in Österreich gesagt habe, man werde ihn zu einem Arzt bringen und er habe in fünf Tagen einen Zahnarzttermin, wobei jedoch aus dem Akteninhalt und aus dem Beschwerdevorbringen nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer diesen Zahnarzttermin wahrgenommen und/oder sich in Österreich in (zahn)medizinische Behandlung begeben hätte. In einer Gesamtbetrachtung war sohin die Feststellung zu treffen, dass der Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Erkrankung leidet, die seiner Überstellung in die Slowakei aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht bzw. entgegengestanden ist. Die Feststellung zum Nichtvorhandensein besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen in Österreich ergibt sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Gegenteiliges ist auch dem sonstigen Akteninhalt nicht zu entnehmen. Sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer dezidiert an, keine Familienangehörigen in Österreich oder im Gebiet der Europäischen Union zu haben bzw. im Bundesgebiet keine Verwandten oder Angehörige zu haben (vgl. AS 5 bzw. AS 178). Die Feststellung zum Nichtvorhandensein besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen in Österreich ergibt sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Gegenteiliges ist auch dem sonstigen Akteninhalt nicht zu entnehmen. Sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer dezidiert an, keine Familienangehörigen in Österreich oder im Gebiet der Europäischen Union zu haben bzw. im Bundesgebiet keine Verwandten oder Angehörige zu haben vergleiche AS 5 bzw. AS 178). Letztlich ergibt sich die Feststellung zur komplikationslosen Überstellung des Beschwerdeführers in die Slowakei aus dem diesbezüglichen Bericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 20.05.
- 2.
- Die Feststellungen zum Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in der Slowakei beruhen auf den im angefochtenen Bescheid angeführten Quellen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zum Asylverfahren in der Slowakei ergeben. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Die Gesamtsituation des Asylwesens in der Slowakei ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. In der Einvernahme vor dem Bundesamt gab er zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen an, dass er diese nicht bekommen habe. Auch wolle er nicht Einsicht nehmen, da er lieber in seine Heimat als in die Slowakei abgeschoben werde (vgl. AS 180). Ein substanziiertes Bestreiten der Länderfeststellungen zur Lage in der Slowakei ist diesen Angaben nicht zu entnehmen. Die Gesamtsituation des Asylwesens in der Slowakei ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. In der Einvernahme vor dem Bundesamt gab er zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen an, dass er diese nicht bekommen habe. Auch wolle er nicht Einsicht nehmen, da er lieber in seine Heimat als in die Slowakei abgeschoben werde vergleiche AS 180). Ein substanziiertes Bestreiten der Länderfeststellungen zur Lage in der Slowakei ist diesen Angaben nicht zu entnehmen. Zum Beschwerdevorbringen, die vom Bundesamt herangezogenen Länderfeststellungen seien unvollständig, veraltet und einseitig, ist auszuführen, dass dieses Vorbringen lediglich unsubstanziiert in den Raum gestellt wurde, da nicht ausgeführt wurde, gegen welche Teile der Länderfeststellungen sich die Kritik des Beschwerdeführers richtet. Wenn die Beschwerde weiters ausführt, dass nicht von einer Ausgewogenheit der Quellen gesprochen werden könne, da kaum Kritik am slowakischen Asylsystem und an der Aufnahmesituation für Flüchtlinge geübt werde, ist dem entgegenzuhalten, dass die Beschwerde selbst keine einzige Quelle zitiert oder zumindest auf Berichte verweist, die eine gegenteilige Sichtweise auf die Lage von Asylwerbern in der Slowakei aufzeigen. Ebenso verhält es sich mit dem Beschwerdevorbringen betreffend „zahlreiche Berichte“ über die mangelhafte Aufnahmesituation in der Slowakei. Kein einziger dieser angeblich zahlreichen Berichte wurde in der Beschwerde auch nur im Ansatz erwähnt. Auffallend ist weiters, dass die Beschwerde zwar die Aktualität der Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid bemängelt, allerdings selbst keine Berichte in das Verfahren einführt. Hingegen zeichnen die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid durchaus ein differenziertes Bild und nehmen ebenso auf die Situation von Dublin-Rückkehrern Bezug. Wogegen sich im Einzelnen die Kritik der Beschwerde an den Länderfeststellungen des Bundesamtes richtet, ist sohin nicht erkennbar. Mangels konkretem Vorbringen sind die Beschwerdeausführungen daher nicht geeignet, die durch tatsächlich aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid zu entkräften. Die Länderfeststellungen sind grundsätzlich ausreichend aktuell. In Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie ist auszuführen, dass die Mitgliedstaaten allesamt – wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß – vom Ausbruch der Pandemie betroffen sind und hier vor großen Herausforderungen im Gesundheitsbereich stehen. Diesbezüglich wurden und werden in den einzelnen Ländern tagesaktuell entsprechende Maßnahmen gesetzt (beispielsweise die Verhängung von Ausgangsbeschränkungen und Quarantänemaßnahmen sowie Einschränkungen im Reiseverkehr, Maskenpflicht in öffentlichen Bereichen oder die Einhaltung und Überprüfung der sogenannten „3 G“-Regel [Geimpft, Genesen, Getestet] sowie auch die teilweise Zurücknahme von bereits erfolgten Lockerungen oder die Anordnung erneuter Lockdowns), die die Ausbreitung von COVID-19 hintanhalten und gleichzeitig die medizinische Versorgung der Bevölkerung – seien es nun eigene Staatsbürger oder dort ansässige Fremde – möglichst sicherstellen sollen. Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen ist die Heranziehung der Länderfeststellungen zur Slowakei nicht zu beanstanden; einerseits aufgrund der Annahme, dass dann – und nur dann – Überstellungen durchgeführt werden, wenn die Slowakei für die Einhaltung der einschlägigen asyl- und fremdenrechtlichen Standards garantieren kann, was gegenständlich der Fall ist, da der Beschwerdeführer bereits am 20.05.2021 in die Slowakei überstellt wurde, und die Länderfeststellungen im damaligen Zeitpunkt wieder volle Gültigkeit hatten, und andererseits aufgrund des Umstandes, dass es sich beim Beschwerdeführer im Überstellungszeitpunkt um keine vulnerable Person gehandelt hat und keine Anzeichen dafür vorlagen, dass er zu den Personengruppen mit einem erhöhten Risiko an COVID-19 zu erkranken – wie ältere und/oder immungeschwächte Personen – gehört.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. 3.2. Zu A) 3.2.1.
§ 5Abs. 1 Asyl
G ist ein nicht
§§ 4
oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. 3.2.1.
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht
Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. Nach Abs. 2 leg. cit. ist
Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Nach Absatz 2, leg. cit. ist
Absatz eins, auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Sofern
Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet. Sofern
Absatz 3, leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl
G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
§ 5
zurückgewiesen wird.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG lautet: § 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
§ 61Abs.
1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz
§§ 4aoder 5 Asyl
G zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
§§ 4aoder 5 Asyl
G folgenden, zurückweisenden Entscheidung
§ 68Abs.
1 AVG.
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat
Abs. 2 leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat
Absatz 2, leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
Abs. 3 leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.
Absatz 3, leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren
§ 28Asyl
G 2005 zugelassen wird (§ 61 Abs. 4 FPG). Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren
Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird (Paragraph 61, Absatz 4, FPG). 3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen SchutzArtikel 3, Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Art. 7 Rangfolge der KriterienArtikel 7, Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)[…] Art. 13 Einreise und/oder AufenthaltArtikel 13, Einreise und/oder Aufenthalt
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2)Ist ein Mitgliedstaat nicht oder
Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller – der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können – sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Art. 17 Ermessensklauseln Artikel 17, Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
Art. 18der Verordnung (EG) Nr.
1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
Artikel 18, der Verordnung (EG) Nr.
1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.
1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.
(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.
1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Art. 18 Pflichten des zuständigen MitgliedstaatsArtikel 18, Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
- a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
- b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
- c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
- d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf
Artikel 46der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.
3.2.
- Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (vgl. hierzu Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich und Urteil vom 07.06.2016, C-63/15 Mehrdad Ghezelbash gegen Niederlande und vom 07.06.2016, C-155/15, Karim gegen Schweden) regeln die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO (nunmehr: Dublin III-VO) die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen jedoch kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat der Union. 3.2.
- Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union vergleiche hierzu Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich und Urteil vom 07.06.2016, C-63/15 Mehrdad Ghezelbash gegen Niederlande und vom 07.06.2016, C-155/15, Karim gegen Schweden) regeln die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO (nunmehr: Dublin III-VO) die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen jedoch kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat der Union. In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 18 Dublin III-VO findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr primär zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist (vgl. Filzwieser/Sprung, „Dublin III-Verordnung Das Europäische Asylzuständigkeitssystem“, K 6 zu Art. 18 Dublin III-VO, Seite 170). Im gegenständlichen Fall beruht die Verpflichtung der Slowakei zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO, nachdem dieser in der Slowakei einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und ohne auf das Ergebnis der Prüfung seines Asylantrages zu warten, die Slowakei verlassen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat.In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Artikel 18, Dublin III-VO findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr primär zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist vergleiche Filzwieser/Sprung, „Dublin III-Verordnung Das Europäische Asylzuständigkeitssystem“, K 6 zu Artikel 18, Dublin III-VO, Seite 170). Im gegenständlichen Fall beruht die Verpflichtung der Slowakei zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO, nachdem dieser in der Slowakei einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und ohne auf das Ergebnis der Prüfung seines Asylantrages zu warten, die Slowakei verlassen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat. Für die Zuständigkeit eines anderen Staates als die Slowakei gibt es keine Hinweise, wobei fallgegenständlich hinzukommt, dass die slowakische Dublinbehörde der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers
Art. 18Abs.
1 lit. b Dublin III-VO auch ausdrücklich zugestimmt hat. Weiters wurde die grundsätzliche Zuständigkeit der Slowakei zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers weder vor dem Bundesamt noch vor dem Bundesverwaltungsgericht bestritten. Für die Zuständigkeit eines anderen Staates als die Slowakei gibt es keine Hinweise, wobei fallgegenständlich hinzukommt, dass die slowakische Dublinbehörde der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers
Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO auch ausdrücklich zugestimmt hat.
Weiters wurde die grundsätzliche Zuständigkeit der Slowakei zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers weder vor dem Bundesamt noch vor dem Bundesverwaltungsgericht bestritten. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und – soweit damit noch notwendig und vereinbar – aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob der Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung seines Antrags auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung in die Slowakei
§ 5Asyl
G und § 61 FPG – unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation – in seinen Rechten
Art. 3und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des „real risk“ anzulegen ist, wie ihn EGMR und Vf
GH auslegen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und – soweit damit noch notwendig und vereinbar – aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob der Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung seines Antrags auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung in die Slowakei
Paragraph 5, AsylG und Paragraph 61, FPG – unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation – in seinen Rechten
Artikel 3, und/oder Artikel 8, EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des „real risk“ anzulegen ist, wie ihn EGMR und Vf
GH auslegen. 3.2.
- Mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC:3.2.
- Mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC: 3.2.4.1.
Art. 3EMRK bzw.
Art. 4 GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 3.2.4.1.
Artikel 3, EMRK bzw.
Artikel 4, GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (vgl. VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen vergleiche VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen vergleiche VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (vgl. VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen vergleiche VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, Nr. 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufnahmestaat gebieten. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO (nunmehr Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, Nr. 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufnahmestaat gebieten. 3.2.4.
- Betreffend seinen ca. sechsmonatigen Aufenthalt in der Slowakei brachte der Beschwerdeführer vor, dass er dort in Schubhaft gewesen sei und einen Asylantrag gestellt habe. Dieser sei negativ entschieden worden und er habe einen Landesverweis erhalten. Die Lage in der Slowakei sei schlecht und der Beschwerdeführer wolle nicht in die Slowakei zurück, da er dort schlecht behandelt worden sei. Er sei nach der Einreise in die Slowakei verhaftet worden und habe 20 Tage später einen negativen Bescheid erhalten. Dann sei er sechs Monate in Haft gewesen und nach seiner Entlassung des Landes verwiesen worden. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine Antragstellung in der Slowakei ist darauf zu verweisen, dass er eingangs der Einvernahme vom 25.03.2021 angab, er sei in der Slowakei dazu gezwungen worden, einen Asylantrag zu stellen und wenig später im Rahmen der selben Einvernahmen nunmehr vorbrachte, dass er freiwillig einen Asylantrag gestellt habe (vgl. AS 178, AS 179). Ferner gab der Beschwerdeführer an, in der Slowakei einen negativen Bescheid erhalten zu haben, was jedoch mit dem Akteninhalt – insbesondere mit dem Schreiben der slowakischen Dublinbehörde vom 12.03.2021 - nicht in Einklang zu bringen ist. Vor diesem Hintergrund ist es auch nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in der Slowakei trotz laufendem Asylverfahren einen Landesverweis erhalten haben soll.3.2.4.
- Betreffend seinen ca. sechsmonatigen Aufenthalt in der Slowakei brachte der Beschwerdeführer vor, dass er dort in Schubhaft gewesen sei und einen Asylantrag gestellt habe. Dieser sei negativ entschieden worden und er habe einen Landesverweis erhalten. Die Lage in der Slowakei sei schlecht und der Beschwerdeführer wolle nicht in die Slowakei zurück, da er dort schlecht behandelt worden sei. Er sei nach der Einreise in die Slowakei verhaftet worden und habe 20 Tage später einen negativen Bescheid erhalten. Dann sei er sechs Monate in Haft gewesen und nach seiner Entlassung des Landes verwiesen worden. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine Antragstellung in der Slowakei ist darauf zu verweisen, dass er eingangs der Einvernahme vom 25.03.2021 angab, er sei in der Slowakei dazu gezwungen worden, einen Asylantrag zu stellen und wenig später im Rahmen der selben Einvernahmen nunmehr vorbrachte, dass er freiwillig einen Asylantrag gestellt habe vergleiche AS 178, AS 179). Ferner gab der Beschwerdeführer an, in der Slowakei einen negativen Bescheid erhalten zu haben, was jedoch mit dem Akteninhalt – insbesondere mit dem Schreiben der slowakischen Dublinbehörde vom 12.03.2021 - nicht in Einklang zu bringen ist. Vor diesem Hintergrund ist es auch nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in der Slowakei trotz laufendem Asylverfahren einen Landesverweis erhalten haben soll. Wenn der Beschwerdeführer weiters darauf verweist, dass er in der Slowakei in Schubhaft war, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Verhängung von asylrechtlicher Haft für sich genommen kein Indiz für eine Grundrechtsverletzung gegenüber dem Beschwerdeführer ist. Auch in Österreich kann – unter bestimmten Voraussetzungen – gegenüber irregulär eingereisten und/oder negativ beschiedenen Personen die Schubhaft verhängt werden, was im gegenständlichen Fall des Beschwerdeführers im Übrigen auch getan wurde. Aus den der vorliegenden Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen geht jedenfalls nicht hervor, dass die Slowakei in (menschen)rechtswidriger Weise Haft über Asylsuchende verhängen würde und wurden gegenteilige Berichte auch mit der Beschwerde nicht vorgelegt. Eine solche Haft ist in der Slowakei – wie auch in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union – ausschließlich in einem gesetzlich vorgesehenen Rahmen zulässig. Im Übrigen ist anzumerken, dass der Umstand, dass Asylwerber infolge einer Dublin-Überstellung – im vorliegenden Fall wohl aufgrund einer geplanten Überstellung des Beschwerdeführers von der Slowakei nach Bulgarien (vgl. hierzu das Schreiben der bulgarischen Dublinbehörde vom 25.02.2021, AS 71) - in Haft genommen werden könnten, für sich genommen nicht als ausreichend angesehen werden kann, eine Überstellung nach der Dublin-VO für unzulässig zu erklären (vgl. VwGH vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095). Wenn der Beschwerdeführer weiters darauf verweist, dass er in der Slowakei in Schubhaft war, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Verhängung von asylrechtlicher Haft für sich genommen kein Indiz für eine Grundrechtsverletzung gegenüber dem Beschwerdeführer ist. Auch in Österreich kann – unter bestimmten Voraussetzungen – gegenüber irregulär eingereisten und/oder negativ beschiedenen Personen die Schubhaft verhängt werden, was im gegenständlichen Fall des Beschwerdeführers im Übrigen auch getan wurde. Aus den der vorliegenden Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen geht jedenfalls nicht hervor, dass die Slowakei in (menschen)rechtswidriger Weise Haft über Asylsuchende verhängen würde und wurden gegenteilige Berichte auch mit der Beschwerde nicht vorgelegt. Eine solche Haft ist in der Slowakei – wie auch in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union – ausschließlich in einem gesetzlich vorgesehenen Rahmen zulässig. Im Übrigen ist anzumerken, dass der Umstand, dass Asylwerber infolge einer Dublin-Überstellung – im vorliegenden Fall wohl aufgrund einer geplanten Überstellung des Beschwerdeführers von der Slowakei nach Bulgarien vergleiche hierzu das Schreiben der bulgarischen Dublinbehörde vom 25.02.2021, AS 71) - in Haft genommen werden könnten, für sich genommen nicht als ausreichend angesehen werden kann, eine Überstellung nach der Dublin-VO für unzulässig zu erklären vergleiche VwGH vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095). Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer lediglich an, er habe in der Slowakei nie jemanden von einer Menschenrechtsorganisation gesehen, man werde von der Polizei schlecht behandelt, es gebe keinen Arzt, das Essen sei schlecht und er habe keine Kleidung bekommen. Abgesehen davon, dass dieser Teil des Vorbringens lediglich unsubstanziiert in den Raum gestellt wurde, widerspricht er auch den getroffenen unbedenklichen Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auch das Bundesverwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Diesen Länderberichten zufolge erhalten alle Antragsteller (sohin auch Dublin-Rückkehrer) Unterbringung, Verpflegung, grundlegende Hygieneartikel und sonstige notwendige Gegenstände des täglichen Bedarfs. Ferner erhalten Antragsteller während des Aufenthalts im Aufnahme- oder Integrationszentrum ein Taschengeld. Die Slowakei verfügt über 524 Unterbringungsplätze zur Erstaufnahme, wo auch eine professionelle Sozialberatung zur Verfügung steht. In der Regel wird ein Antragsteller ca. einen Monat nach Antragstellung in eines der beiden Unterbringungszentren verlegt. Diese bieten eine umfassende Versorgung, die unter anderem Unterkunft, Verpflegung und dringende medizinische Versorgung beinhaltet. Außerdem werden Slowakisch-Sprachkurse, Sozial- und Rechtsberatungsdienste, psychologische Beratung und Freizeitaktivitäten angeboten. Vor dem Hintergrund dieser Berichtslage ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, der dieses in keiner Weise untermauern konnte, als Scheinbehauptung zu werten, zumal auch in der Beschwerde diesen Länderfeststellungen nicht substanziiert – wie beispielsweise durch die Einführung alternativer Berichte in das Verfahren – entgegengetreten wurde, sondern ebenso lapidar auf „bekannt schlechten Zustände“ verwiesen wurde. Nur am Rande ist zur Behauptung des Beschwerdeführers, es gebe keinen Arzt, darauf zu verweisen, dass er auch in Österreich keine medizinische Hilfe in Anspruch genommen hat. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers lassen sich sohin keine systemischen Mängel ableiten, die Dublin-Überstellungen aus Österreich in die Slowakei generell als rechtswidrig erscheinen lassen. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass dem Beschwerdeführer bei einer Überstellung in die Slowakei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit unmenschliche Behandlung drohen würde, wobei hinzukommt, dass eine solche Überstellung in Zusammenarbeit der Behörden organisiert erfolgt bzw. im vorliegenden Fall bereits erfolgt ist.
den getroffenen Länderfeststellungen wird das noch laufende Asylverfahren des Beschwerdeführers in der Slowakei automatisch wieder aufgenommen. Die Slowakei macht bei der Bereitstellung von Versorgungsleistungen keinen Unterschied zwischen verschiedenen Verfahrensarten, sondern erhalten alle Antragsteller dieselbe Versorgung. Eine wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S./Belgien und Griechenland in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systemischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern kann in der Slowakei im Hinblick auf die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid nicht erkannt werden. Des Weiteren vermögen einzelne Grundrechtsverletzungen bzw. Verstöße gegen Asylrichtlinien die Anwendung (nunmehr) der Dublin III-VO demgegenüber unionsrechtlich nicht zu hindern und bedingen keinen zwingenden, von der Beschwerdeinstanz wahrzunehmenden Selbsteintritt (vgl. EuGH vom 21.12.2012, C-411/10 und C-493/10, N.S. vs. Vereinigtes Königreich).
den getroffenen Länderfeststellungen wird das noch laufende Asylverfahren des Beschwerdeführers in der Slowakei automatisch wieder aufgenommen. Die Slowakei macht bei der Bereitstellung von Versorgungsleistungen keinen Unterschied zwischen verschiedenen Verfahrensarten, sondern erhalten alle Antragsteller dieselbe Versorgung. Eine wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S./Belgien und Griechenland in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systemischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern kann in der Slowakei im Hinblick auf die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid nicht erkannt werden. Des Weiteren vermögen einzelne Grundrechtsverletzungen bzw. Verstöße gegen Asylrichtlinien die Anwendung (nunmehr) der Dublin III-VO demgegenüber unionsrechtlich nicht zu hindern und bedingen keinen zwingenden, von der Beschwerdeinstanz wahrzunehmenden Selbsteintritt vergleiche EuGH vom 21.12.2012, C-411/10 und C-493/10, N.S. vs. Vereinigtes Königreich). Weiters ist festzuhalten, dass auch kein Vorbringen erstattet wurde, das geeignet wäre anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard des slowakischen Asylverfahrens eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe. Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa: grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solche bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung Dritter; kein Rechtsmittelverfahren etc.). Solche Mängel sind insbesondere den Länderfeststellungen des Bundesamtes nicht zu entnehmen und wurden gegenteilige Berichte auch mit der Beschwerde nicht vorgelegt. Schon vor dem Hintergrund der Länderberichte im angefochtenen Bescheid kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO in die Slowakei überstellt werden, aufgrund der slowakischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systemische Verletzungen von Rechten
der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines „real risk“ für den Einzelnen bestünde. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer einem realen Risiko einer ungeprüften Kettenabschiebung aus der Slowakei in seinen Herkunftsstaat ausgesetzt wäre. Das Asyl- und Refoulementschutzverfahren in der Slowakei und die Situation von Asylwerbern dort geben jedenfalls keinen Anlass ein „real risk“ einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu befürchten.Schon vor dem Hintergrund der Länderberichte im angefochtenen Bescheid kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO in die Slowakei überstellt werden, aufgrund der slowakischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systemische Verletzungen von Rechten
der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines „real risk“ für den Einzelnen bestünde. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer einem realen Risiko einer ungeprüften Kettenabschiebung aus der Slowakei in seinen Herkunftsstaat ausgesetzt wäre. Das Asyl- und Refoulementschutzverfahren in der Slowakei und die Situation von Asylwerbern dort geben jedenfalls keinen Anlass ein „real risk“ einer Verletzung von Artikel 3, EMRK zu befürchten. Auch wenn der Beschwerdeführer in Österreich bleiben will, da er nach Europa gekommen sei, um sich hier eine Zukunft aufzubauen, ist festzuhalten, dass sich Asylwerber im Zuge der Feststellung des für das Asylverfahren zuständigen Dublinstaates nicht jenen Mitgliedstaat aussuchen können, in welchem sie die – ihres Erachtens nach – bestmögliche Unterbringung und Versorgung erwarten können. Es ist auf den Hauptzweck der Dublin III-VO zu verweisen, wonach eine allgemein von individuellen Wünschen der Asylwerber losgelöste Zuständigkeitsregelung zu treffen ist. Insgesamt ergibt sich aus dem Parteivorbringen sohin weder eine systemische, noch eine individuell drohende Gefahr für den Beschwerdeführer in der Slowakei welche für die reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würde. Insgesamt ergibt sich aus dem Parteivorbringen sohin weder eine systemische, noch eine individuell drohende Gefahr für den Beschwerdeführer in der Slowakei welche für die reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprechen würde. 3.2.4.
- Betreffend das Vorliegen von Erkrankungen ist darauf zu verweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. VwGH vom 21.02.2017, Ro 2016/18/0005, mit Verweis auf EGMR vom 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien sowie EGMR (Große Kammer) vom 07.12.2021, Savran gegen Dänemark, in welchem die in Paposhvili gegen Belgien aufgestellten Kriterien betreffend die Abschiebung kranker Personen bestätigt wurden). 3.2.4.
- Betreffend das Vorliegen von Erkrankungen ist darauf zu verweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt vergleiche VwGH vom 21.02.2017, Ro 2016/18/0005, mit Verweis auf EGMR vom 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien sowie EGMR (Große Kammer) vom 07.12.2021, Savran gegen Dänemark, in welchem die in Paposhvili gegen Belgien aufgestellten Kriterien betreffend die Abschiebung kranker Personen bestätigt wurden). Sohin ist nach der geltenden Rechtslage eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde, was im vorliegenden Fall jedenfalls nicht hervorgekommen ist. Wie festgestellt leidet der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben seit drei oder vier Jahren an Zahnproblemen, wogegen er Tabletten nimmt. Da in der Folge keine (zahn)medizinischen Unterlagen vorgelegt wurden und auch in der Beschwerde kein Vorbringen betreffend eine Erkrankung und/oder eine allfällige Behandlungsbedürftigkeit erstattet wurde, wurden eine aktuell vorliegende Behandlungsbedürftigkeit sowie die Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe nicht festgestellt. Festzuhalten ist, dass sich anhand der aktuellen Länderberichte zweifelsfrei ergibt, dass Asylwerber in der Slowakei eine dringende medizinische Versorgung vom Ministerium erhalten, wenn sie keine öffentliche Versicherung haben. Auch steht in den Unterbringungseinheiten medizinische Versorgung zur Verfügung (vgl. Seiten 13 und 14 im angefochtenen Bescheid). In einer Gesamtbetrachtung ist jedenfalls davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer – wenn erforderlich - eine entsprechende medizinische Versorgung in der Slowakei gewährt werden würde.Sohin ist nach der geltenden Rechtslage eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde, was im vorliegenden Fall jedenfalls nicht hervorgekommen ist. Wie festgestellt leidet der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben seit drei oder vier Jahren an Zahnproblemen, wogegen er Tabletten nimmt. Da in der Folge keine (zahn)medizinischen Unterlagen vorgelegt wurden und auch in der Beschwerde kein Vorbringen betreffend eine Erkrankung und/oder eine allfällige Behandlungsbedürftigkeit erstattet wurde, wurden eine aktuell vorliegende Behandlungsbedürftigkeit sowie die Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe nicht festgestellt. Festzuhalten ist, dass sich anhand der aktuellen Länderberichte zweifelsfrei ergibt, dass Asylwerber in der Slowakei eine dringende medizinische Versorgung vom Ministerium erhalten, wenn sie keine öffentliche Versicherung haben. Auch steht in den Unterbringungseinheiten medizinische Versorgung zur Verfügung vergleiche Seiten 13 und 14 im angefochtenen Bescheid). In einer Gesamtbetrachtung ist jedenfalls davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer – wenn erforderlich - eine entsprechende medizinische Versorgung in der Slowakei gewährt werden würde. Im Hinblick auf die derzeit bestehende Pandemie aufgrund des Corona-Virus ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ein junger Mann im Alter von 27 Jahren ist, der an keinen schwerwiegenden Erkrankungen leidet und sohin nicht unter die Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen fällt. Ein bei einer Überstellung des Beschwerdeführers in die Slowakei vorliegendes individuelles „real risk“ einer Verletzung von Art. 3 EMRK ist sohin nicht erkennbar.Im Hinblick auf die derzeit bestehende Pandemie aufgrund des Corona-Virus ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ein junger Mann im Alter von 27 Jahren ist, der an keinen schwerwiegenden Erkrankungen leidet und sohin nicht unter die Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen fällt. Ein bei einer Überstellung des Beschwerdeführers in die Slowakei vorliegendes individuelles „real risk“ einer Verletzung von Artikel 3, EMRK ist sohin nicht erkennbar. Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes „real risk“, weshalb eine – nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR – maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers
Art. 3EMRK nicht erkannt werden konnte.
Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Fall von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Diesbezüglich haben sich jedoch im gegenständlichen Fall – der Beschwerdeführer wurde bereits in die Slowakei überstellt – keine Hinweise ergeben. Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes „real risk“, weshalb eine – nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR – maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers
Artikel 3, EMRK nicht erkannt werden konnte.
Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Fall von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Diesbezüglich haben sich jedoch im gegenständlichen Fall – der Beschwerdeführer wurde bereits in die Slowakei überstellt – keine Hinweise ergeben. 3.2.4.
- Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Im Entscheidungszeitpunkt sind beim Beschwerdeführer keine Hinweise auf besondere Vulnerabilitätsaspekte erkennbar, welche einer Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat konkret entgegenstünden. Dahingehend, dass im Zeitpunkt der Überstellung ein konkretes Überstellungshindernis vorlag, bestehen keine Anhaltspunkte. Da der Beschwerdeführer sohin in einer Gesamtbetrachtung keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für die reale Verletzung des Art. 3 EMRK sprächen, glaubhaft machen konnte, kommt die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet, zur Anwendung. Da der Beschwerdeführer sohin in einer Gesamtbetrachtung keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für die reale Verletzung des Artikel 3, EMRK sprächen, glaubhaft machen konnte, kommt die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet, zur Anwendung. 3.2.
- Mögliche Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC:3.2.
- Mögliche Verletzung von Artikel 8, EMRK bzw. Artikel 7, GRC: 3.2.5.1.
Art 8Abs.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.3.2.5.1.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung, ob im Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des oder der Fremden eingegriffen wird, eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbil