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{'item': 'W240 2243979-1'}

Obsah (22)Art. 133§ 69§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 9§ 6§ 17§§ 16§ 28Art. 130§§ 51§ 54§ 8§ 61§ 66§ 67§ 31§ 25a§ 2

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.01.2022 GeschäftszahlW240 2243979-1 SpruchW240 2243979-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Rich

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) ist serbischer Staatsangehöriger. Er führt einen serbischen Reisepass ( XXXX 2025) und meldete am XXXX 2014 erstmals einen Nebenwohnsitz im Bundesgebiet an. Seit XXXX 2015 ist er durchgehend im Bundesgebiet hauptwohnsitzgemeldet.Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) ist serbischer Staatsangehöriger. Er führt einen serbischen Reisepass ( römisch 40 2025) und meldete am römisch 40 2014 erstmals einen Nebenwohnsitz im Bundesgebiet an. Seit römisch 40 2015 ist er durchgehend im Bundesgebiet hauptwohnsitzgemeldet. Am 30.11.2015 wurde dem BF aufgrund seines Antrags vom 05.11.2015 von der zuständigen Behörde (Amt der Wiener Landesregierung – MA 35, in der Folge nur: MA 35) eine „Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers“ mit Gültigkeit von XXXX 2015 bis XXXX 2020 ausgestellt.Am 30.11.2015 wurde dem BF aufgrund seines Antrags vom 05.11.2015 von der zuständigen Behörde (Amt der Wiener Landesregierung – MA 35, in der Folge nur: MA 35) eine „Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers“ mit Gültigkeit von römisch 40 2015 bis römisch 40 2020 ausgestellt. Mit „Bescheid“ der MA 35 vom 09.07.2020, Zl. MA35-9/3067441-02, sollte das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren über den Antrag des BF vom 05.11.2011

§ 69Abs. 1 Z 1 i

Vm Abs. 3 AVG wegen (des Verdachts) des Vorliegens einer Schein-, bzw. Aufenthaltsehe von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wodurch das Verfahren in den Stand vor Ausstellung der Aufenthaltskarte am 30.11.2011 zurücktreten sollte (Spruchpunkt I.). Der Antrag des BF vom 05.11.2011 auf Ausstellung einer „Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR- oder Schweizer Bürgers“ sollte zurückgewiesen und gleichzeitig festgestellt werden, dass der BF nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts falle (Spruchpunkt II.). Mit „Bescheid“ der MA 35 vom 09.07.2020, Zl. MA35-9/3067441-02, sollte das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren über den Antrag des BF vom 05.11.2011

Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, AVG wegen (des Verdachts) des Vorliegens einer Schein-, bzw. Aufenthaltsehe von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wodurch das Verfahren in den Stand vor Ausstellung der Aufenthaltskarte am 30.11.2011 zurücktreten sollte (Spruchpunkt römisch eins.). Der Antrag des BF vom 05.11.2011 auf Ausstellung einer „Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR- oder Schweizer Bürgers“ sollte zurückgewiesen und gleichzeitig festgestellt werden, dass der BF nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts falle (Spruchpunkt römisch zwei.). Dieser „Bescheid“ wurde dem BF jedoch nicht rechtswirksam zugestellt. Am 13.10.2020 beantragte der BF fristgerecht die Verlängerung seiner „Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers“ (§ 54 NAG) bzw. eine „Daueraufenthaltskarte“ (§ 54a NAG). Über diesen Antrag wurde von der zuständigen Behörde (MA 35) bislang nicht entschieden. Am 13.10.2020 beantragte der BF fristgerecht die Verlängerung seiner „Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers“ (Paragraph 54, NAG) bzw. eine „Daueraufenthaltskarte“ (Paragraph 54 a, NAG). Über diesen Antrag wurde von der zuständigen Behörde (MA 35) bislang nicht entschieden. Mit Schreiben vom 19.11.2020 („Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA), zugestellt am 23.11.2020, wurde der BF darüber informiert, dass er nunmehr unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sei, weshalb gegen ihn am 06.10.2020 ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot eingeleitet worden sei. Gleichzeitig wurde dem BF ein Parteiengehör zum Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Serbien vom 22.01.2019 gewährt und ihm eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Mit Schriftsatz vom 04.12.2020 brachte der BF durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter eine Stellungnahme per E-Mail ein. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass weder der BF noch sein Rechtsvertreter zu irgendeinem Zeitpunkt einen Bescheid der MA 35 erhalten hätten. Bestritten wurde weiters, dass der BF eine Aufenthaltsehe eingegangen sei. Er sei seit Oktober 2015 im Bundesgebiet aufhältig, wobei der Zweck seiner Einreise gewesen sei, hier zu arbeiten und sich eine gemeinsame Existenz mit seiner Ehefrau aufzubauen. Seine Frau sei ihm aber zuletzt „davongelaufen“ und nach Deutschland gezogen. Der BF sei im Bundesgebiet durchgehend geregelten Arbeiten nachgegangen, derzeit (seit 24.08.2020) sei er als Maschinentechniker als Schlüsselarbeitskraft bei der Firma XXXX in XXXX beschäftigt und verdiene etwa EUR 2.300,00 netto (14-mal jährlich). Es liege aufgrund seines Beschäftigungsverhältnisses auch eine aufrechte Kranken- und Unfallversicherung vor und er sei bislang keiner Gebietskörperschaft zur Last gefallen. Der BF sei sowohl wirtschaftlich als auch sozial in Österreich integriert. Er habe im Bundesgebiet zahlreiche Verwandte und Freunde; sein Bruder, sein Schwager sowie drei Cousins und mehrere Neffen und Nichten seien legal in Österreich aufhältig. Auch einen Deutsch-Kurs (Niveau A1) habe er mit Erfolg abgeschlossen. Der BF sei im Besitz einer, bis XXXX 2020 gültig gewesenen, grünen Aufenthaltskarte, deren Verlängerung er rechtzeitig beantragt habe. Mit Schriftsatz vom 04.12.2020 brachte der BF durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter eine Stellungnahme per E-Mail ein. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass weder der BF noch sein Rechtsvertreter zu irgendeinem Zeitpunkt einen Bescheid der MA 35 erhalten hätten. Bestritten wurde weiters, dass der BF eine Aufenthaltsehe eingegangen sei. Er sei seit Oktober 2015 im Bundesgebiet aufhältig, wobei der Zweck seiner Einreise gewesen sei, hier zu arbeiten und sich eine gemeinsame Existenz mit seiner Ehefrau aufzubauen. Seine Frau sei ihm aber zuletzt „davongelaufen“ und nach Deutschland gezogen. Der BF sei im Bundesgebiet durchgehend geregelten Arbeiten nachgegangen, derzeit (seit 24.08.2020) sei er als Maschinentechniker als Schlüsselarbeitskraft bei der Firma römisch 40 in römisch 40 beschäftigt und verdiene etwa EUR 2.300,00 netto (14-mal jährlich). Es liege aufgrund seines Beschäftigungsverhältnisses auch eine aufrechte Kranken- und Unfallversicherung vor und er sei bislang keiner Gebietskörperschaft zur Last gefallen. Der BF sei sowohl wirtschaftlich als auch sozial in Österreich integriert. Er habe im Bundesgebiet zahlreiche Verwandte und Freunde; sein Bruder, sein Schwager sowie drei Cousins und mehrere Neffen und Nichten seien legal in Österreich aufhältig. Auch einen Deutsch-Kurs (Niveau A1) habe er mit Erfolg abgeschlossen. Der BF sei im Besitz einer, bis römisch 40 2020 gültig gewesenen, grünen Aufenthaltskarte, deren Verlängerung er rechtzeitig beantragt habe. Beantragt wurde, den Akt an die MA 35 rückzuübermitteln und einen Zustellnachweis über den Bescheid der MA 35 vom 09.07.2020 vorzulegen, bzw. den Bescheid neuerlich zuzustellen. Beigelegt wurde der Stellungnahme eine schriftliche Stellungnahme des BF an die MA 35 vom 06.10.2020 (inklusive Antrag auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels), eine Bestätigung „Schlüsselarbeitskraft“ seines Dienstgebers, eine Kopie seiner Aufenthaltskarte, ein Deutsch-Zertifikat des ÖSD (Niveau A1) vom 13.06.2014, Lohn- und Gehaltsabrechnungen der Monate September und Oktober 2020 sowie seine Anmeldung bei der ÖGK-N. vom 24.08.2020. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 19.05.2021 wurde dem BF ein „Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ (gemeint wohl: „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“)

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.),

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.) und ihm eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt IV.).Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 19.05.2021 wurde dem BF ein „Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ (gemeint wohl: „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“)

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

, Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und ihm eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). In der Begründung dieses Bescheides stützte sich das BFA im Wesentlichen auf den vermeintlich rechtskräftigen „Bescheid“ der MA 35 vom 09.07.2020, mit welchem dem BF sein bisheriger Aufenthaltstitel entzogen worden sei, aufgrund dessen der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet als unrechtmäßig iSd § 52 Abs. 1 Z 1 FPG zu qualifizieren und gegen diesen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen sei. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G lägen nicht vor, ebensowenig bestehe ein schützenswertes Familienleben des BF in Österreich. Ein Eingriff in das Privatleben des BF iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK erweise sich als zulässig, zumal dieses lediglich aufgrund des im Jahr 2015 erteilten „Aufenthaltstitels“ erfolgt sei, der dem BF jedoch rückwirkend „aberkannt“ worden sei. Eine Rückkehrentscheidung gegen den BF sei somit nicht auf Dauer unzulässig, weshalb eine Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G nicht vorzunehmen gewesen sei.In der Begründung dieses Bescheides stützte sich das BFA im Wesentlichen auf den vermeintlich rechtskräftigen „Bescheid“ der MA 35 vom 09.07.2020, mit welchem dem BF sein bisheriger Aufenthaltstitel entzogen worden sei, aufgrund dessen der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet als unrechtmäßig iSd Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG zu qualifizieren und gegen diesen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen sei. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG lägen nicht vor, ebensowenig bestehe ein schützenswertes Familienleben des BF in Österreich. Ein Eingriff in das Privatleben des BF iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK erweise sich als zulässig, zumal dieses lediglich aufgrund des im Jahr 2015 erteilten „Aufenthaltstitels“ erfolgt sei, der dem BF jedoch rückwirkend „aberkannt“ worden sei. Eine Rückkehrentscheidung gegen den BF sei somit nicht auf Dauer unzulässig, weshalb eine Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG nicht vorzunehmen gewesen sei. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter mit (per E-Mail am selben Tag eingebrachten) Schriftsatz vom 25.06.2021 fristgerecht vollumfänglich Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Sachverhaltsfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Begründend wurde dazu im Wesentlichen das Vorbringen in der Stellungnahme vom 04.12.2020 wiederholt und moniert, dass im angefochtenen Bescheid in keiner Weise auf den Inhalt derselben eingegangen worden sei. Die MA 35 habe nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren keine Entscheidung getroffen, sondern den Akt einfach an das BFA übermittelt. Eine tatsächliche Prüfung der angeblichen Aufenthaltsehe habe in Wahrheit weder seitens der MA 35 noch durch das BFA oder ein Gericht stattgefunden. Richtigerweise hätte im Bescheid festgestellt werden müssen, dass der BF in Österreich eine normale Ehe geführt habe und seine Ehegattin ihm davongelaufen sei. Da (auch) vom BFA diesbezüglich keine Prüfung vorgenommen worden sei, sei der Bescheid mangelhaft und daher rechtswidrig. Aber selbst im Falle der Aberkennung des (bisherigen) Titels wäre dem BF – unter Verweis auf das Vorbringen in der Stellungnahme vom 04.12.2020 – ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen gewesen. Beantragt wurde die Aufhebung des Bescheides und „Rücküberweisung“ des Verwaltungsaktes an das Amt der Wiener Landesregierung (MA 35) zur Ausstellung einer Aufenthaltskarte, bzw. an das BFA, mit dem Auftrag, den Akt zur Entscheidungsfindung an das Amt der Wiener Landesregierung (MA 35) „rückzuüberweisen“, in eventu die Aufhebung des Bescheides und Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen“, in eventu die „Unzulässigerklärung der Rückkehr nach Serbien“, die „freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft nur im Fall der Abweisung der genannten Anfechtungspunkte zu belassen“ sowie die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) die Beschwerde sowie den Verwaltungsakt, einlangend am 02.07.2021, vor. Mit E-Mail vom 13.10.2021 erging seitens des BVwG eine Anfrage an die MA 35, mit dem Ersuchen um Übermittlung eines Zustellnachweises hinsichtlich des „Bescheides“ vom 09.07.2020. Diese Anfrage blieb bislang unbeantwortet. Mit Schreiben vom 19.11.2021 forderte das BVwG das BFA auf, binnen zehn Tagen einen Nachweis über die ordnungsgemäße Zustellung besagten „Bescheides“ der MA 35 zu übermitteln bzw. eine Stellungnahme dahingehend abzugeben, wie das BFA im gegenständlich angefochtenen Bescheid zu der Feststellung der bestehenden Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes des BF

§ 52Abs. 1 Z 1 FPG gelangt sei.Mit Schreiben vom 19.11.2021 forderte das BVw

G das BFA auf, binnen zehn Tagen einen Nachweis über die ordnungsgemäße Zustellung besagten „Bescheides“ der MA 35 zu übermitteln bzw. eine Stellungnahme dahingehend abzugeben, wie das BFA im gegenständlich angefochtenen Bescheid zu der Feststellung der bestehenden Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes des BF

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gelangt sei. Am 29.11.2021 langte beim BVwG (per E-Mail) eine Stellungnahme des BFA ein, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der „Bescheid“ der MA 35 mit E-Mail vom 19.08.2020 an das BFA übermittelt wurde, mit dem Vermerk, dass dieser am 12.08.2020 in Rechtskraft erwachsen sei. Dem BFA liege kein Zustellnachweis vor und sei ein solcher auch nicht angefordert worden, da die Mitteilung der MA 35 nicht zu hinterfragen gewesen sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt: Zur Person des BF: Der BF ist serbischer Staatsangehöriger und führt die im Spruch genannte Identität, seine Muttersprache ist Serbisch. Seit XXXX 2015 ist der BF mit einer ungarischen Staatsangehörigen verheiratet, seit XXXX 2015 hält er sich durchgehend im Bundesgebiet auf.Seit römisch 40 2015 ist der BF mit einer ungarischen Staatsangehörigen verheiratet, seit römisch 40 2015 hält er sich durchgehend im Bundesgebiet auf. Es kann nicht festgestellt werden, ob die Ehe (ausschließlich) zum Zwecke der Erlangung einer Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet geschlossen wurde. Feststeht aber, dass die Ehegattin des BF ihren Lebensmittelpunkt seit zumindest 2017 nicht mehr im Bundesgebiet hat und seit spätestens November 2019 kein Kontakt mehr zwischen dem BF und seiner Ehegattin besteht. Es besteht demnach zwischen den Ehegatten seit zumindest November 2019 kein schützenswertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK.Es kann nicht festgestellt werden, ob die Ehe (ausschließlich) zum Zwecke der Erlangung einer Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet geschlossen wurde. Feststeht aber, dass die Ehegattin des BF ihren Lebensmittelpunkt seit zumindest 2017 nicht mehr im Bundesgebiet hat und seit spätestens November 2019 kein Kontakt mehr zwischen dem BF und seiner Ehegattin besteht. Es besteht demnach zwischen den Ehegatten seit zumindest November 2019 kein schützenswertes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK. Der BF hat seinen Lebensmittelpunkt nach wie vor in Österreich. Er ist seit XXXX 2015 durchgehend im Bundesgebiet hauptwohnsitzgemeldet und ging zumindest 36 Monate lang einer legalen Beschäftigung als Arbeiter bei diversen Unternehmen im Bundesgebiet nach. Demgegenüber stehen rund neun Monate, in denen er Krankengeld von der Österreichischen Gesundheitskasse bezog sowie weitere rund neun Monate, in denen er Arbeitslosengeld durch das Arbeitsmarktservice bezog. Für einen Zeitraum von etwa zwei Monaten bezog er eine Vollrente, für ca. sechs Wochen eine Unfallrente (< 50 %), jeweils von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt. Derzeit befindet sich der BF in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis als Schlüsselarbeitskraft bei der Firma XXXX , wo er knapp EUR 2.000,00 monatlich ins Verdienen bringt, und ist vollumfänglich sozialversichert.Der BF hat seinen Lebensmittelpunkt nach wie vor in Österreich. Er ist seit römisch 40 2015 durchgehend im Bundesgebiet hauptwohnsitzgemeldet und ging zumindest 36 Monate lang einer legalen Beschäftigung als Arbeiter bei diversen Unternehmen im Bundesgebiet nach. Demgegenüber stehen rund neun Monate, in denen er Krankengeld von der Österreichischen Gesundheitskasse bezog sowie weitere rund neun Monate, in denen er Arbeitslosengeld durch das Arbeitsmarktservice bezog. Für einen Zeitraum von etwa zwei Monaten bezog er eine Vollrente, für ca. sechs Wochen eine Unfallrente (< 50 %), jeweils von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt. Derzeit befindet sich der BF in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis als Schlüsselarbeitskraft bei der Firma römisch 40 , wo er knapp EUR 2.000,00 monatlich ins Verdienen bringt, und ist vollumfänglich sozialversichert. Der BF verfügt (zumindest) über Deutsch-Kenntnisse auf dem Niveau A1. Er hat zahlreiche Angehörige (Bruder, Schwager, drei Cousins sowie mehrere Neffen und Nichten) und Freunde im Bundesgebiet. In Serbien hat der BF acht Jahre lang die Grundschule und drei Jahre lang eine Berufsschule für Maschinentechniker besucht, die er erfolgreich mit dem Abschluss „Maschinenbauingenieur“ absolviert hat. Im Herkunftsstaat des BF leben seine ehemalige Lebensgefährtin sowie seine vier Kinder. Der BF ist arbeitsfähig und gesund sowie strafgerichtlich unbescholten. Der BF verfügt über keinen Aufenthaltstitel in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, im Zeitraum von XXXX 2015 bis XXXX 2020 verfügte er jedoch über eine gültige „Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers“, die die Rechtmäßigkeit seines Aufenthaltes im Bundesgebiet bescheinigte.Der BF verfügt über keinen Aufenthaltstitel in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, im Zeitraum von römisch 40 2015 bis römisch 40 2020 verfügte er jedoch über eine gültige „Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers“, die die Rechtmäßigkeit seines Aufenthaltes im Bundesgebiet bescheinigte. , Zum Verfahrensgang: Der unter Pkt. I. angeführte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter Pkt. römisch eins. angeführte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben. 2. Beweiswürdigung: Zu den Feststellungen zur Person des BF: Die Feststellungen zur Person des BF basieren auf den Angaben des BF im Verfahren in Zusammenschau mit dem diesbezüglich weitgehend unbestrittenen Inhalt des erstinstanzlichen Verfahrensaktes. Dass nicht festgestellt werden konnte, ob die Ehe des BF (ausschließlich) zum Zwecke der Erlangung einer Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet geschlossen wurde, resultiert daraus, dass dem Verdacht der „Aufenthaltsehe“ zwar offenbar eine anonyme Anzeige zugrunde liegt und diesbezüglich auch ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft geführt wurde (vgl. AS 3

  1. ff)– dieses wurde jedoch mangels Strafbarkeit im Inland eingestellt (vgl. dazu AS 10
  2. f)–, der BF diesem Vorwurf jedoch sowohl in seiner Stellungnahme vom 04.12.2020 als auch in der Beschwerde entschieden, und zumindest nicht gänzlich unglaubwürdig, widersprochen hat. Zudem findet sich im erstinstanzlichen Verfahrensakt auch kein Protokoll über die angeblich am 18.06.2020 stattgefunden habende (Anm.: auch dem hat der BF in seiner Stellungnahme vom 04.12.2020 dezidiert widersprochen) persönliche Einvernahme vor der MA 35, sodass jedenfalls keine hinreichenden Indizien dafür vorliegen, ohne Weiteres zu der Feststellung zu gelangen, dass die Ehe des BF von Anfang an als reine „Aufenthaltsehe“ konzipiert war. Sehr wohl festgestellt werden konnte, dass die Ehegattin des BF sich seit 2017 nicht mehr (dauerhaft) im Bundesgebiet aufhält und zwischen den Eheleuten seit spätestens November 2019 kein Familienleben iSd Art. 8 EMRK mehr besteht, zumal der BF Entsprechendes selbst im Verfahren vorgebracht hat (vgl. dazu AS 79).Dass nicht festgestellt werden konnte, ob die Ehe des BF (ausschließlich) zum Zwecke der Erlangung einer Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet geschlossen wurde, resultiert daraus, dass dem Verdacht der „Aufenthaltsehe“ zwar offenbar eine anonyme Anzeige zugrunde liegt und diesbezüglich auch ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft geführt wurde vergleiche AS 3
  3. ff)– dieses wurde jedoch mangels Strafbarkeit im Inland eingestellt vergleiche dazu AS 10
  4. f)–, der BF diesem Vorwurf jedoch sowohl in seiner Stellungnahme vom 04.12.2020 als auch in der Beschwerde entschieden, und zumindest nicht gänzlich unglaubwürdig, widersprochen hat. Zudem findet sich im erstinstanzlichen Verfahrensakt auch kein Protokoll über die angeblich am 18.06.2020 stattgefunden habende Anmerkung, auch dem hat der BF in seiner Stellungnahme vom 04.12.2020 dezidiert widersprochen) persönliche Einvernahme vor der MA 35, sodass jedenfalls keine hinreichenden Indizien dafür vorliegen, ohne Weiteres zu der Feststellung zu gelangen, dass die Ehe des BF von Anfang an als reine „Aufenthaltsehe“ konzipiert war. Sehr wohl festgestellt werden konnte, dass die Ehegattin des BF sich seit 2017 nicht mehr (dauerhaft) im Bundesgebiet aufhält und zwischen den Eheleuten seit spätestens November 2019 kein Familienleben iSd Artikel 8, EMRK mehr besteht, zumal der BF Entsprechendes selbst im Verfahren vorgebracht hat vergleiche dazu AS 79). Dass der BF sich seit XXXX 2015 durchgehend im Bundesgebiet aufgehalten hat, durchgehend behördlich gemeldet war und seinen Lebensmittelpunkt in Österreich hat, wird sowohl durch Auszüge aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) als auch aus dem Informationssystem Zentrales Fremdenregister (IZR) sowie weiters durch das – vom BFA durchgeführte – AJ-WEB Auskunftsverfahren (AS 125
  5. ff)belegt. Entgegenstehende Hinweise finden sich im Akt nicht.Dass der BF sich seit römisch 40 2015 durchgehend im Bundesgebiet aufgehalten hat, durchgehend behördlich gemeldet war und seinen Lebensmittelpunkt in Österreich hat, wird sowohl durch Auszüge aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) als auch aus dem Informationssystem Zentrales Fremdenregister (IZR) sowie weiters durch das – vom BFA durchgeführte – AJ-WEB Auskunftsverfahren (AS 125
  6. ff)belegt. Entgegenstehende Hinweise finden sich im Akt nicht. Die Feststellungen zu den Beschäftigungszeiten des BF im Bundesgebiet, bzw. zu den Bezugszeiten von Krankengeld, Arbeitslosenunterstützung und Rente stützen sich auf den im Akt einliegenden Auszug aus dem AJ-WEB Auskunftsverfahren (vgl. AS 125 ff).Die Feststellungen zu den Beschäftigungszeiten des BF im Bundesgebiet, bzw. zu den Bezugszeiten von Krankengeld, Arbeitslosenunterstützung und Rente stützen sich auf den im Akt einliegenden Auszug aus dem AJ-WEB Auskunftsverfahren vergleiche AS 125 ff). Dass der BF über Deutsch-Kenntnisse zumindest auf dem Niveau A1 verfügt und er sich in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis als Schlüsselarbeitskraft befindet, konnte der BF, ebenso wie die Höhe seines Einkommens, durch die Vorlage entsprechender Unterlagen (siehe Beilagen zur Beschwerde, AS 83
  7. ff)belegen. Die Feststellungen zum Leben sowie den familiären und privaten Anknüpfungspunkten des BF sowohl in Österreich als auch in seinem Herkunftsstaat basieren auf den glaubwürdigen Angaben des BF im Verfahren. Im Verfahren sind keine Hinweise auf schwerwiegende Erkrankungen des BF hervorgekommen, sodass seine Arbeitsfähigkeit und Gesundheit entsprechend festzustellen waren. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus der Einsichtnahme in das österreichische Strafregister, das keine Verurteilungen des BF aufweist. Dass der BF über keinen Aufenthaltstitel in der Europäischen Union verfügt, ist dem IZR zu entnehmen. Dass er von XXXX 2015 bis XXXX 2020 über eine gültige „Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers“ verfügte, ergibt sich aus der Aktenlage sowie daraus, dass dem BF der „Bescheid“ der MA 35 vom 09.07.2020 nicht zugestellt wurde und somit die von der Behörde beabsichtigten Rechtswirkungen (Zurückweisung des Antrages vom 05.11.2015 mit Wirkung „ex tunc“) nicht eingetreten sind. Insbesondere ist darauf zu verweisen, dass der BF und sein ausgewiesener Vertreter die behauptete Zustellung des „Bescheides der MA 35 vehement bestreiten und sich auf der Zustellverfügung der vorzitierten Entscheidung eine nicht aktuelle Adresse des BF aufweist.Dass er von römisch 40 2015 bis römisch 40 2020 über eine gültige „Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers“ verfügte, ergibt sich aus der Aktenlage sowie daraus, dass dem BF der „Bescheid“ der MA 35 vom 09.07.2020 nicht zugestellt wurde und somit die von der Behörde beabsichtigten Rechtswirkungen (Zurückweisung des Antrages vom 05.11.2015 mit Wirkung „ex tunc“) nicht eingetreten sind. Insbesondere ist darauf zu verweisen, dass der BF und sein ausgewiesener Vertreter die behauptete Zustellung des „Bescheides der MA 35 vehement bestreiten und sich auf der Zustellverfügung der vorzitierten Entscheidung eine nicht aktuelle Adresse des BF aufweist. Zu den Feststellungen zum Verfahrensgang: Der Verfahrensgang ergibt sich – abgesehen von der Frage der (rechtswirksamen) Zustellung des „Bescheides“ der MA 35 – unstrittig aus der Aktenlage. Das BVwG gelangte aus folgenden Erwägungen zu der Feststellung, dass besagter „Bescheid“ dem BF nicht rechtswirksam zugestellt wurde: Zunächst ist festzuhalten, dass im erstinstanzlichen Verfahrensakt kein Zustellnachweis hinsichtlich des in Frage stehenden „Bescheides“ der MA 35 aufliegt. Weder eine diesbezügliche Anfrage des BVwG bei der MA 35 selbst noch beim BFA als Partei des gegenständlichen Verfahrens waren erfolgreich. Das BFA nahm zu der von ihm getroffenen Feststellung hinsichtlich der Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes des BF iSd § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gegenüber dem BVwG insofern Stellung, als dass es sich auf einen E-Mail-Vermerk der MA 35 berief, wonach der fragliche „Bescheid“ am 12.08.2020 in Rechtskraft erwachsen sei. Darüber hinaus vermochte das BFA in seiner Stellungnahme jedoch nicht, diese – von ihm im angefochtenen Bescheid getroffene – Feststellung substantiiert zu untermauern.Das BFA nahm zu der von ihm getroffenen Feststellung hinsichtlich der Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes des BF iSd Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gegenüber dem BVwG insofern Stellung, als dass es sich auf einen E-Mail-Vermerk der MA 35 berief, wonach der fragliche „Bescheid“ am 12.08.2020 in Rechtskraft erwachsen sei. Darüber hinaus vermochte das BFA in seiner Stellungnahme jedoch nicht, diese – von ihm im angefochtenen Bescheid getroffene – Feststellung substantiiert zu untermauern. Zu guter Letzt hat eine Einsichtnahme des BVwG in das Zentrale Melderegister (ZMR) ergeben, dass der BF nur bis 06.07.2020 an jener Adresse behördlich gemeldet war, die auf der im Akt einliegenden Zustellverfügung vom 09.07.2020 (Vermerk am „Bescheid“ der MA 35, vgl. AS 39) als Zustelladresse angeführt wurde.Zu guter Letzt hat eine Einsichtnahme des BVwG in das Zentrale Melderegister (ZMR) ergeben, dass der BF nur bis 06.07.2020 an jener Adresse behördlich gemeldet war, die auf der im Akt einliegenden Zustellverfügung vom 09.07.2020 (Vermerk am „Bescheid“ der MA 35, vergleiche AS 39) als Zustelladresse angeführt wurde. Da somit alle Erhebungen seitens des BVwG zur Ermittlung der rechtswirksamen Zustellung des fraglichen „Bescheides“ ins Leere liefen und auch das BFA nicht darzulegen vermochte, wie es zu seiner – dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten – Annahme gelangte, dass besagter „Bescheid“ rechtswirksam zugestellt wurde, bzw. in weiterer Folge in Rechtskraft erwuchs, musste das erkennende Gericht letztlich zu der Feststellung gelangen, dass eine rechtswirksame Zustellung des „Bescheides“ der MA 35 gegenständlich nicht erfolgt ist. Schließlich hatte der BF auch mehrfach vehement vorgebracht, dass ihm dieser „Bescheid“ zu keinem Zeitpunkt zugekommen sei. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:

§ 9Abs.

2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFAVerfahrensgesetzes (BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFAVerfahrensgesetzes (BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

§ 17Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art.

Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

"Art". 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 130 Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§§ 16Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 Vw

GVG nicht anwendbar.

Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

, Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).

§ 28Abs. 5 Vw

GVG sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt.

Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt. , 3.

  1. Zu A) Zur Behebung des Bescheides 3.2.
  2. Anzuwendende Rechtslage 3.2.1.
  3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lauten: Der mit "Voraussetzung für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet" betitelte § 31 FPG lautet (auszugsweise): Der mit "Voraussetzung für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet" betitelte Paragraph 31, FPG lautet (auszugsweise): „§ 31.

(1)Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf, … 2. wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind; …“ Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet (auszugsweise): Der mit „Ausweisung“ betitelte Paragraph 66, FPG lautet (auszugsweise): "§ 66.
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das "§ 66.
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt." Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt." Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet (auszugsweise): Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte Paragraph 67, FPG lautet (auszugsweise): "§ 67.
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWRBürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
  1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
  4. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  5. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt. …“ 3.2.1.
  6. Die maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) lauten: Der mit "Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers" betitelte § 54 NAG lautet:Der mit "Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers" betitelte Paragraph 54, NAG lautet:
(1)Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.
(1)Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraph 51,) sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, gilt nicht.
(2)Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, die Anmeldebescheinigung oder die Bescheinigung des Daueraufenthalts des zusammenführenden EWR-Bürgers sowie folgende Nachweise vorzulegen:
  1. nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins :, ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;
  2. nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 : ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.
(3)Das Aufenthaltsrecht der Angehörigen

Abs. 1 bleibt trotz Tod des EWR-Bürgers erhalten, wenn sie sich vor dem Tod des EWR-Bürgers mindestens ein Jahr als seine Angehörigen im Bundesgebiet aufgehalten haben und nachweisen, dass sie die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 bis 2 erfüllen.

(3)Das Aufenthaltsrecht der Angehörigen

Absatz eins, bleibt trotz Tod des EWR-Bürgers erhalten, wenn sie sich vor dem Tod des EWR-Bürgers mindestens ein Jahr als seine Angehörigen im Bundesgebiet aufgehalten haben und nachweisen, dass sie die Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins bis 2 erfüllen.

(4)Das Aufenthaltsrecht von minderjährigen Kindern eines unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt auch nach dem Tod oder nicht bloß vorübergehenden Wegzug des EWR-Bürgers bis zum Abschluss der Schulausbildung an einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule erhalten. Dies gilt auch für den Elternteil, der Drittstaatsangehöriger ist, sofern dieser die Obsorge für die minderjährigen Kinder tatsächlich wahrnimmt.
(5)Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 oder 2 erfüllen und
(5)Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 erfüllen und
  1. die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;
  2. die eingetragene Partnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Auflösungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;
  3. ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird;
  4. es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten oder eingetragenem Partner wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nicht zugemutet werden kann, oder
  5. ihnen das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Pflegschaftsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass der Umgang – solange er für nötig erachtet wird – ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf.
(6)Der Angehörige hat diese Umstände, wie insbesondere den Tod oder Wegzug des zusammenführenden EWR-Bürgers, die Scheidung der Ehe oder die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben.
(7)Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (§ 30a) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag

Abs. 1 zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.“

(6)Der Angehörige hat diese Umstände, wie insbesondere den Tod oder Wegzug des zusammenführenden EWR-Bürgers, die Scheidung der Ehe oder die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben.,
(7)Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30,), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (Paragraph 30 a,) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag

Absatz eins, zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.“ Der mit "Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate" betitelte § 55 NAG lautet: Der mit "Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate" betitelte Paragraph 55, NAG lautet: "§ 55.

(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht

§§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. "§ 55.

(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht

Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2)Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung

§§ 51Abs.

3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(2)Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung

Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(3)Besteht das Aufenthaltsrecht

§§ 51

, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall

§ 54Abs.

7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist

§ 8VwGVG gehemmt.

(3)Besteht das Aufenthaltsrecht

Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall

Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist

Paragraph 8, VwGVG gehemmt.

(4)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen
(4)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (Paragraph 9, BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(5)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" quotenfrei zu erteilen.
(6)Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.“ 3.2.1.3. § 9 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet: 3.2.1.3. Paragraph 9, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet: "§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. "§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. …" 3.2.

  1. Zur Anwendung dieser Rechtslage auf den vorliegenden Fall: 3.2.2.
  2. Am 30.11.2015 wurde dem BF aufgrund seines Antrags vom 05.11.2015 von der zuständigen Behörde (Amt der Wiener Landesregierung – MA 35, in der Folge nur: MA 35) eine „Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers“ mit Gültigkeit von XXXX 2015 bis XXXX 2020 ausgestellt. Der BF war durch seine Eheschließung mit einer ungarischen Staatsbürgerin und dem Erhalt eines Aufenthaltstitels als Familienangehöriger begünstigter Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 11 FPG. Der BF ist seit XXXX 2015 mit seiner ungarischen Staatsangehörigen verheiratet, seit XXXX 2015 hält er sich durchgehend im Bundesgebiet auf. Die Ehegattin des BF hat ihren Lebensmittelpunkt seit zumindest 2017 nicht mehr im Bundesgebiet und seit spätestens November 2019 besteht kein Kontakt mehr zwischen dem BF und seiner Ehegattin. Es kann nicht festgestellt werden, ob die Ehe (ausschließlich) zum Zwecke der Erlangung einer Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet geschlossen wurde3.2.2.
  3. Am 30.11.2015 wurde dem BF aufgrund seines Antrags vom 05.11.2015 von der zuständigen Behörde (Amt der Wiener Landesregierung – MA 35, in der Folge nur: MA 35) eine „Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers“ mit Gültigkeit von römisch 40 2015 bis römisch 40 2020 ausgestellt. Der BF war durch seine Eheschließung mit einer ungarischen Staatsbürgerin und dem Erhalt eines Aufenthaltstitels als Familienangehöriger begünstigter Drittstaatsangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 11, FPG. Der BF ist seit römisch 40 2015 mit seiner ungarischen Staatsangehörigen verheiratet, seit römisch 40 2015 hält er sich durchgehend im Bundesgebiet auf. Die Ehegattin des BF hat ihren Lebensmittelpunkt seit zumindest 2017 nicht mehr im Bundesgebiet und seit spätestens November 2019 besteht kein Kontakt mehr zwischen dem BF und seiner Ehegattin. Es kann nicht festgestellt werden, ob die Ehe (ausschließlich) zum Zwecke der Erlangung einer Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet geschlossen wurde Ein Fremder, für den eine Dokumentation eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ausgestellt wurde, bleibt aber selbst bei Wegfall des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts bis zum Abschluss des nach § 55 NAG vorgesehenen Verfahrens

§ 31Abs.

1 Z 2 FPG rechtmäßig aufhältig (vgl. die Erläuterungen der RV 330 Blg NR XIV. GP 53, zur mit BGBl. I Nr. 122/2009 erfolgten (inhaltlich auch nach der Rechtslage nach dem FrÄG 2011 beibehaltenen) Änderung des § 55 NAG). Demnach soll es einem Drittstaatsangehörigen möglich sein, trotz des Wegfalles der Voraussetzungen für ein aus dem Unionsrecht abgeleitetes Aufenthaltsrecht während seines Aufenthalts im Inland auf einen für seinen künftigen Aufenthaltszweck passenden Aufenthaltstitel "umzusteigen", ohne dass dies zur Folge hätte, dass während dieses Verfahrens sein Aufenthalt unrechtmäßig wäre (vgl. VwGH 18.06.2013, 2012/18/0005). Ein Fremder, für den eine Dokumentation eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ausgestellt wurde, bleibt aber selbst bei Wegfall des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts bis zum Abschluss des nach Paragraph 55, NAG vorgesehenen Verfahrens

Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, FPG rechtmäßig aufhältig vergleiche die Erläuterungen der Regierungsvorlage 330 Blg NR römisch vierzehn. Gesetzgebungsperiode 53, zur mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, erfolgten (inhaltlich auch nach der Rechtslage nach dem FrÄG 2011 beibehaltenen) Änderung des Paragraph 55, NAG). Demnach soll es einem Drittstaatsangehörigen möglich sein, trotz des Wegfalles der Voraussetzungen für ein aus dem Unionsrecht abgeleitetes Aufenthaltsrecht während seines Aufenthalts im Inland auf einen für seinen künftigen Aufenthaltszweck passenden Aufenthaltstitel "umzusteigen", ohne dass dies zur Folge hätte, dass während dieses Verfahrens sein Aufenthalt unrechtmäßig wäre vergleiche VwGH 18.06.2013, 2012/18/0005). 3.2.2.2. Aus Anlass einer Meldung nach § 54 Abs. 6 NAG kann die Niederlassungsbehörde

§ 55Abs.

2 NAG den Fortbestand der Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht überprüfen. Sollte sie dabei zum Ergebnis kommen, dass die Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat sie die in § 55 Abs. 3 NAG vorgesehenen Verfahrensschritte zu setzen. Demnach hat die Niederlassungsbehörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass die zuständige Fremdenpolizeibehörde hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wird. Die zuständige Fremdenpolizeibehörde ist (von der Niederlassungsbehörde) unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt lediglich im - fallbezogen nicht relevanten - Fall des § 54 Abs. 7 NAG nicht. Unterbleibt eine "Aufenthaltsbeendigung (§ 66 FPG)" hat dies die Fremdenpolizeibehörde

§ 55Abs. 4 NAG der Niederlassungsbehörde mitzuteilen (vgl. Vw

GH 18.06.2013, 2012/18/0005). 3.2.2.2. Aus Anlass einer Meldung nach Paragraph 54, Absatz 6, NAG kann die Niederlassungsbehörde

Paragraph 55, Absatz 2, NAG den Fortbestand der Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht überprüfen. Sollte sie dabei zum Ergebnis kommen, dass die Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat sie die in Paragraph 55, Absatz 3, NAG vorgesehenen Verfahrensschritte zu setzen. Demnach hat die Niederlassungsbehörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass die zuständige Fremdenpolizeibehörde hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wird. Die zuständige Fremdenpolizeibehörde ist (von der Niederlassungsbehörde) unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt lediglich im - fallbezogen nicht relevanten - Fall des , Paragraph 54, Absatz 7, NAG nicht. Unterbleibt eine "Aufenthaltsbeendigung (Paragraph 66, FPG)" hat dies die Fremdenpolizeibehörde

Paragraph 55, Absatz 4, NAG der Niederlassungsbehörde mitzuteilen vergleiche VwGH 18.06.2013, 2012/18/0005). § 55 Abs. 3 NAG stellt hinsichtlich der Einleitung eines aufenthaltsbeendenden Verfahrens nicht nur auf das Fehlen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes aus Gründen der Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ab, sondern auch auf das Fehlen des Aufenthaltsrechts, weil die Nachweise nach §§ 53 Abs. 2 oder 54 Abs. 2 NAG nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen. Auf diese Bestimmung des § 55 Abs. 3 NAG nimmt auch der - die Ausweisung regelnde - § 66 FPG Bezug, der somit insoweit auch jenen Fall erfassen soll, in dem geprüft werden soll, ob für den Drittstaatsangehörigen, der über eine Aufenthaltskarte verfügt, die Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht, also auch begünstigter Drittstaatsangehöriger zu sein, nicht mehr vorliegen. Ein solches Verfahren nach § 66 FPG einzuleiten ist auch dem BFA aus Eigenem - also auch ohne Vorliegen einer darauf abzielenden Mitteilung der Niederlassungsbehörde - nach den Bestimmungen des FPG nicht verwehrt (VwGH 13.10.2011, 2009/22/0330; VwGH 18.06.2013, 2012/18/0005). Paragraph 55, Absatz 3, NAG stellt hinsichtlich der Einleitung eines aufenthaltsbeendenden Verfahrens nicht nur auf das Fehlen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes aus Gründen der Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ab, sondern auch auf das Fehlen des Aufenthaltsrechts, weil die Nachweise nach Paragraphen 53, Absatz 2, oder 54 Absatz 2, NAG nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen. Auf diese Bestimmung des Paragraph 55, Absatz 3, NAG nimmt auch der - die Ausweisung regelnde - Paragraph 66, FPG Bezug, der somit insoweit auch jenen Fall erfassen soll, in dem geprüft werden soll, ob für den Drittstaatsangehörigen, der über eine Aufenthaltskarte verfügt, die Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht, also auch begünstigter Drittstaatsangehöriger zu sein, nicht mehr vorliegen. Ein solches Verfahren nach Paragraph 66, FPG einzuleiten ist auch dem BFA aus Eigenem - also auch ohne Vorliegen einer darauf abzielenden Mitteilung der Niederlassungsbehörde - nach den Bestimmungen des FPG nicht verwehrt (VwGH 13.10.2011, 2009/22/0330; VwGH 18.06.2013, 2012/18/0005). In Bezug auf Drittstaatsangehörige, die mit einem sein Freizügigkeitsrecht in Österreich ausübenden EWR-Bürger eine Aufenthaltsehe eingegangen waren, ist (ua) § 66 FrPolG 2005 "maßgeblich" (vgl. VwGH 16.4.2021, Ra 2020/21/0462; VwGH 23.3.3017, Ra 2016/21/0349). In diesem Zusammenhang ist ein Drittstaatsangehöriger auch dann, wenn die Ehe mit dem EWR-Bürger als Aufenthaltsehe zu qualifizieren ist, als "begünstigter Drittstaatsangehöriger" iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FrPolG 2005 zu behandeln. Demzufolge ist gegen ihn eine Ausweisung (und keine Rückkehrentscheidung) zu erlassen; und zwar jedenfalls solange keine rechtskräftige Feststellung iSd. § 54 Abs. 7 NAG 2005 vorliegt. Demnach ist auch in diesen Fällen, in denen einem Drittstaatsangehörigen von Anfang an kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukam, sondern er sogar darüber getäuscht hat, die Erlassung einer Ausweisung nach § 66 FrPolG 2005 geboten. Für dieses Ergebnis spricht auch, dass das NAG 2005 eine negative Erledigung eines Antrags auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte durch die Niederlassungsbehörde nur in seinem § 54 Abs. 7 vorsieht. Danach ist ein Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte (ua) bei Vorliegen einer Aufenthaltsehe mit einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt. Lediglich im Fall einer derartigen Feststellung

§ 54Abs. 7 NAG 2005 hat dann keine Ausweisung nach § 66 Fr

PolG 2005 zu ergehen, sondern die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach § 52 FrPolG 2005 zu erfolgen (vgl. VwGH 2.9.2021, Ra 2021/21/0087). Nach der in den Gesetzesmaterialien zu § 54 Abs. 7 NAG 2005 (RV zum FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP 52) zum Ausdruck kommenden Zielsetzung des Gesetzgebers, sollen in den in dieser Bestimmung genannten Fällen von Rechtsmissbrauch die begünstigenden Normen des § 55 NAG 2005 und die Sondernormen des FrPolG 2005 für begünstigte Drittstaatsangehörige - dazu zählt ua § 66 FrPolG 2005 - nicht zur Anwendung kommen. Das findet auch im dritten Satz des § 55 Abs. 3 NAG 2005, wonach die vorstehenden Regelungen in den beiden ersten Sätzen "in einem Fall

§ 54Abs.

7 NAG 2005" nicht gelten, seinen Niederschlag. Daraus ist zu folgern, dass es in allen anderen Fällen bei der in § 55 Abs. 3 NAG 2005 iVm § 66 Abs. 1 FrPolG 2005 grundgelegten Vorgangsweise bleiben soll. Gibt es daher keine bindende feststellende Entscheidung darüber, dass der sich auf ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht berufende Drittstaatsangehörige nicht in dessen Anwendungsbereich fällt, die eben nur für die Fälle des § 54 Abs. 7 NAG 2005 vorgesehen ist, so ist das von ihm geltend gemachte Vorliegen der Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht (hier also nach § 52 Abs. 1 Z 3 NAG 2005) vom

§ 55Abs.

3 NAG 2005 von der Niederlassungsbehörde befassten BFA als Vorfrage im Rahmen des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung zu prüfen. Die Ausweisung eines Drittstaatsangehörigen setzt auch nicht voraus, dass ihm bereits eine Aufenthaltskarte ausgestellt wurde (vgl. VwGH 16.4.2021, Ra 2020/21/0462, vgl. auch VwGH 07.10.2021, Ra 2021/21/0143).In Bezug auf Drittstaatsangehörige, die mit einem sein Freizügigkeitsrecht in Österreich ausübenden EWR-Bürger eine Aufenthaltsehe eingegangen waren, ist (

  1. ua)Paragraph 66, FrPolG 2005 "maßgeblich" vergleiche VwGH 16.4.2021, Ra 2020/21/0462; VwGH 23.3.3017, Ra 2016/21/0349). In diesem Zusammenhang ist ein Drittstaatsangehöriger auch dann, wenn die Ehe mit dem EWR-Bürger als Aufenthaltsehe zu qualifizieren ist, als "begünstigter Drittstaatsangehöriger" iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FrPolG 2005 zu behandeln. Demzufolge ist gegen ihn eine Ausweisung (und keine Rückkehrentscheidung) zu erlassen; und zwar jedenfalls solange keine rechtskräftige Feststellung iSd. Paragraph 54, Absatz 7, NAG 2005 vorliegt. Demnach ist auch in diesen Fällen, in denen einem Drittstaatsangehörigen von Anfang an kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukam, sondern er sogar darüber getäuscht hat, die Erlassung einer Ausweisung nach Paragraph 66, FrPolG 2005 geboten. Für dieses Ergebnis spricht auch, dass das NAG 2005 eine negative Erledigung eines Antrags auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte durch die Niederlassungsbehörde nur in seinem Paragraph 54, Absatz 7, vorsieht. Danach ist ein Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte (
  2. ua)bei Vorliegen einer Aufenthaltsehe mit einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt. Lediglich im Fall einer derartigen Feststellung

Paragraph 54, Absatz 7, NAG 2005 hat dann keine Ausweisung nach Paragraph 66, FrPolG 2005 zu ergehen, sondern die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, FrPolG 2005 zu erfolgen vergleiche VwGH 2.9.2021, Ra 2021/21/0087). Nach der in den Gesetzesmaterialien zu Paragraph 54, Absatz 7, NAG 2005 Regierungsvorlage zum FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 52) zum Ausdruck kommenden Zielsetzung des Gesetzgebers, sollen in den in dieser Bestimmung genannten Fällen von Rechtsmissbrauch die begünstigenden Normen des Paragraph 55, NAG 2005 und die Sondernormen des FrPolG 2005 für begünstigte Drittstaatsangehörige - dazu zählt ua Paragraph 66, FrPolG 2005 - nicht zur Anwendung kommen. Das findet auch im dritten Satz des Paragraph 55, Absatz 3, NAG 2005, wonach die vorstehenden Regelungen in den beiden ersten Sätzen "in einem Fall

Paragraph 54, Absatz 7, NAG 2005" nicht gelten, seinen Niederschlag. Daraus ist zu folgern, dass es in allen anderen Fällen bei der in Paragraph 55, Absatz 3, NAG 2005 in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz eins, FrPolG 2005 grundgelegten Vorgangsweise bleiben soll. Gibt es daher keine bindende feststellende Entscheidung darüber, dass der sich auf ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht berufende Drittstaatsangehörige nicht in dessen Anwendungsbereich fällt, die eben nur für die Fälle des Paragraph 54, Absatz 7, NAG 2005 vorgesehen ist, so ist das von ihm geltend gemachte Vorliegen der Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht (hier also nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 3, NAG 2005) vom

Paragraph 55, Absatz 3, NAG 2005 von der Niederlassungsbehörde befassten BFA als Vorfrage im Rahmen des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung zu prüfen. Die Ausweisung eines Drittstaatsangehörigen setzt auch nicht voraus, dass ihm bereits eine Aufenthaltskarte ausgestellt wurde vergleiche VwGH 16.4.2021, Ra 2020/21/0462, vergleiche auch VwGH 07.10.2021, Ra 2021/21/0143). 3.2.2.4.

  1. Im konkreten Fall verfügt der BF über keinen Aufenthaltstitel in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, im Zeitraum von XXXX 2015 bis XXXX 2020 verfügte er jedoch über eine gültige „Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers“, die die Rechtmäßigkeit seines Aufenthaltes im Bundesgebiet bescheinigte. Dass er im vorzitierten Zeitraum über eine gültige „Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers“ verfügte, ergibt sich aus der Aktenlage sowie daraus, dass dem BF der „Bescheid“ der MA 35 vom 09.07.2020 nicht zugestellt wurde und somit die von der Behörde beabsichtigten Rechtswirkungen (Zurückweisung des Antrages vom 05.11.2015 mit Wirkung „ex tunc“) nicht eingetreten sind.3.2.2.4.
  2. Im konkreten Fall verfügt der BF über keinen Aufenthaltstitel in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, im Zeitraum von römisch 40 2015 bis römisch 40 2020 verfügte er jedoch über eine gültige „Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers“, die die Rechtmäßigkeit seines Aufenthaltes im Bundesgebiet bescheinigte. Dass er im vorzitierten Zeitraum über eine gültige „Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers“ verfügte, ergibt sich aus der Aktenlage sowie daraus, dass dem BF der „Bescheid“ der MA 35 vom 09.07.2020 nicht zugestellt wurde und somit die von der Behörde beabsichtigten Rechtswirkungen (Zurückweisung des Antrages vom 05.11.2015 mit Wirkung „ex tunc“) nicht eingetreten sind. Ist der BF aber auf Grund einer für ihn nach dem NAG ausgestellten Dokumentation rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig (vgl. zur früheren, aber ähnlich gelagerten Rechtslage des FPG und NAG, VwGH 24.11.2009, 2007/21/0011), stellt sich die Erlassung einer auf § 52 Abs. 1 FPG gestützten Rückkehrentscheidung und eines damit nach § 53 FPG verbundenen Einreiseverbotes als nicht zulässig dar. Zudem geht aus § 55 Abs. 4 NAG infolge des darin enthaltenen - wie den zitierten Erläuterungen zu entnehmen ist: bewusst gesetzten - Verweises klar hervor, dass in den davon erfassten Konstellationen die Frage der Zulässigkeit einer Aufenthaltsbeendigung anhand des § 66 FPG zu prüfen ist. Diesfalls kommt es auf das Vorliegen einer Eigenschaft des Fremden als begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinn des § 2 Abs. 4 Z 11 FPG nicht an. Ebenso wenig ist für das zu wählende Verfahren maßgeblich, zu welchem Zeitpunkt die Meldung nach § 54 Abs. 6 NAG erstattet wurde (vgl. zur früheren Rechtslage VwGH 18.06.2013, 2012/18/0005). Ist der BF aber auf Grund einer für ihn nach dem NAG ausgestellten Dokumentation rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig vergleiche zur früheren, aber ähnlich gelagerten Rechtslage des FPG und NAG, VwGH 24.11.2009, 2007/21/0011), stellt sich die Erlassung einer auf Paragraph 52, Absatz eins, FPG gestützten Rückkehrentscheidung und eines damit nach Paragraph 53, FPG verbundenen Einreiseverbotes als nicht zulässig dar. Zudem geht aus Paragraph 55, Absatz 4, NAG infolge des darin enthaltenen - wie den zitierten Erläuterungen zu entnehmen ist: bewusst gesetzten - Verweises klar hervor, dass in den davon erfassten Konstellationen die Frage der Zulässigkeit einer Aufenthaltsbeendigung anhand des Paragraph 66, FPG zu prüfen ist. Diesfalls kommt es auf das Vorliegen einer Eigenschaft des Fremden als begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinn des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG nicht an. Ebenso wenig ist für das zu wählende Verfahren maßgeblich, zu welchem Zeitpunkt die Meldung nach Paragraph 54, Absatz 6, NAG erstattet wurde vergleiche zur früheren Rechtslage VwGH 18.06.2013, 2012/18/0005). 3.2.2.4.2 Aus der Änderung des Verweises in § 55 Abs. 4 NAG (statt auf § 66 FPG nunmehr auf § 9 BFA-VG), die in den diesbezüglichen Gesetzesmaterialien (ErläutRV zum FNG 1803 BlgNR
  3. GP 79) als bloße "Verweisanpassung" aufgrund der durch die Einrichtung des BFA "geänderten Gesetzessystematik" umschrieben wurde, lässt sich für sich genommen nicht ableiten, damit sollte zum Ausdruck gebracht werden, es sei in diesen Fällen statt einer Ausweisung eine Rückkehrentscheidung zu erlassen (VwGH 23.01.2020, Ro 2019/21/0018). Vielmehr ist in solchen Konstellationen (weiterhin) zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen unionsrechtlich aufenthaltsberichtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige nach dem
  4. Abschnitt des
  5. Hauptstückes des FPG, somit eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67FPG, vorliegen (vgl. dazu Vw

GH 23.01.2020, Ro 2019/21/0018; VwGH 18.6.2013, 2012/18/0005). 3.2.2.4.2 Aus der Änderung des Verweises in Paragraph 55, Absatz 4, NAG (statt auf Paragraph 66, FPG nunmehr auf Paragraph 9, BFA-VG), die in den diesbezüglichen Gesetzesmaterialien (ErläutRV zum FNG 1803 BlgNR

  1. Gesetzgebungsperiode 79) als bloße "Verweisanpassung" aufgrund der durch die Einrichtung des BFA "geänderten Gesetzessystematik" umschrieben wurde, lässt sich für sich genommen nicht ableiten, damit sollte zum Ausdruck gebracht werden, es sei in diesen Fällen statt einer Ausweisung eine Rückkehrentscheidung zu erlassen (VwGH 23.01.2020, Ro 2019/21/0018). Vielmehr ist in solchen Konstellationen (weiterhin) zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen unionsrechtlich aufenthaltsberichtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige nach dem
  2. Abschnitt des
  3. Hauptstückes des FPG, somit eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG, vorliegen vergleiche dazu VwGH 23.01.2020, Ro 2019/21/0018; VwGH 18.6.2013, 2012/18/0005). 3.2.2.4.3 Das BFA hat entgegen dieser Rechtslage und der dazu erfolgten Rechtsprechung die Voraussetzungen für eine Rückkehrentscheidung

§ 52FPG geprüft.

3.2.2.4.3 Das BFA hat entgegen dieser Rechtslage und der dazu erfolgten Rechtsprechung die Voraussetzungen für eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG geprüft. Es wäre gegenständlich zur Beurteilung der Rechtsmäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Hinblick auf den BF § 66 FPG und gegebenenfalls § 67 FPG zur Anwendung zu bringen und daher zu prüfen gewesen. Aus § 55 Abs. 4 NAG geht klar hervor, dass in den davon erfassten Konstellationen die Frage der Zulässigkeit einer Aufenthaltsbeendigung anhand des § 66 FPG (gegebenenfalls in Verbindung mit einem Aufenthaltsverbot

§ 67FPG) zu prüfen ist.

Es wäre gegenständlich zur Beurteilung der Rechtsmäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Hinblick auf den BF Paragraph 66, FPG und gegebenenfalls Paragraph 67, FPG zur Anwendung zu bringen und daher zu prüfen gewesen. Aus Paragraph 55, Absatz 4, NAG geht klar hervor, dass in den davon erfassten Konstellationen die Frage der Zulässigkeit einer Aufenthaltsbeendigung anhand des Paragraph 66, FPG (gegebenenfalls in Verbindung mit einem Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG) zu prüfen ist. Daraus ergibt sich, dass das BFA § 66 FPG (gegebenenfalls in Verbindung mit einem Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG) zu prüfen gehabt hätte und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Ergebnis unzulässig war. Daraus ergibt sich, dass das BFA Paragraph 66, FPG (gegebenenfalls in Verbindung mit einem Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG) zu prüfen gehabt hätte und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Ergebnis unzulässig war. , 3.2.3. Zur ersatzlosen Behebung 3.2.3.1. Bei einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG handelt es sich nicht um dieselbe Sache wie eine Ausweisung

§ 66

FPG (gegebenenfalls in Verbindung mit einem Aufenthaltsverbot

§ 67FPG).

3.2.3.1. Bei einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG handelt es sich nicht um dieselbe Sache wie eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG (gegebenenfalls in Verbindung mit einem Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG). Bei Rückkehrentscheidung (gegebenenfalls in Verbindung mit einem Einreiseverbot) einerseits sowie bei einem Aufenthaltsverbot andererseits handelt es sich um unterschiedliche Maßnahmen. Erstere ergehen gegen Drittstaatsangehörige, verpflichten diese zur Ausreise in deren Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat (Rückkehrentscheidung) und enthalten die normative Anordnung, für den festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten (das sind jene Staaten, für die die Richtlinie 2008/115/EG gilt; siehe VwGH 22.5.2013, 2013/18/0021) einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten (Einreiseverbot). Ein Aufenthaltsverbot ist dagegen jene aufenthaltsbeendende Maßnahme, die gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige in Betracht kommt und verpflichtet lediglich zum Verlassen des Bundesgebietes, auch die Ausweisung verpflichtet zum Verlassen des Bundesgebietes. Angesichts des demnach unterschiedlichen normativen Gehalts der erwähnten Maßnahmen, die zudem an unterschiedliche Voraussetzungen anknüpfen, sind sie nicht "austauschbar". Die Transformation eines Einreiseverbotes in ein Aufenthaltsverbot, wenn der betroffene Fremde EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger wird oder ist, kommt daher nicht in Betracht (vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151). Bei Rückkehrentscheidung (gegebenenfalls in Verbindung mit einem Einreiseverbot) einerseits sowie bei einem Aufenthaltsverbot andererseits handelt es sich um unterschiedliche Maßnahmen. Erstere ergehen gegen Drittstaatsangehörige, verpflichten diese zur Ausreise in deren Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat (Rückkehrentscheidung) und enthalten die normative Anordnung, für den festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten (das sind jene Staaten, für die die Richtlinie 2008/115/EG gilt; siehe VwGH 22.5.2013, 2013/18/0021) einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten (Einreiseverbot). Ein Aufenthaltsverbot ist dagegen jene aufenthaltsbeendende Maßnahme, die gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige in Betracht kommt und verpflichtet lediglich zum Verlassen des Bundesgebietes, auch die Ausweisung verpflichtet zum Verlassen des Bundesgebietes. Angesichts des demnach unterschiedlichen normativen Gehalts der erwähnten Maßnahmen, die zudem an unterschiedliche Voraussetzungen anknüpfen, sind sie nicht "austauschbar". Die Transformation eines Einreiseverbotes in ein Aufenthaltsverbot, wenn der betroffene Fremde EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger wird oder ist, kommt daher nicht in Betracht vergleiche VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151). Da sich die Voraussetzungen für die Erteilung einer Rückkehrentscheidung

§ 52FPG wesentlich von denjenigen nach § 66 FPG für eine Ausweisung bzw.

§ 67 FPG für ein Aufenthaltsverbot unterscheiden, liegt hinsichtlich der Fragen der Zulässigkeit dieser aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kein entsprechender inhaltlicher Gleichklang vor. Wenn das Bundesverwaltungsgericht erstmals eine Entscheidung über die Frage der Zulässigkeit einer Ausweisung bzw. eines Aufenthaltsverbotes treffen würde, würde es eine ihm nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nehmen und ein allfälliges Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belasten. Da sich die Voraussetzungen für die Erteilung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG wesentlich von denjenigen nach Paragraph 66, FPG für eine Ausweisung bzw. Paragraph 67, FPG für ein Aufenthaltsverbot unterscheiden, liegt hinsichtlich der Fragen der Zulässigkeit dieser aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kein entsprechender inhaltlicher Gleichklang vor. Wenn das Bundesverwaltungsgericht erstmals eine Entscheidung über die Frage der Zulässigkeit einer Ausweisung bzw. eines Aufenthaltsverbotes treffen würde, würde es eine ihm nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nehmen und ein allfälliges Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belasten. 3.2.3.2. Auch eine Aufhebung und Zurückverweisung der Sache mit Beschluss

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG kam im vorliegenden Fall nicht in Betracht, da das BFA keine notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Der Bescheid des BFA gründet auf einer vorwiegenden unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Grundsätzlich berechtigt das Vorliegen einer bloß unrichtigen rechtlichen Beurteilung nicht zur Aufhebung und Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde. Dies ist nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken der Fall (vgl. zB VwGH 17.07.2019, Ra 2019/06/0111), die im vorliegenden Fall gerade nicht vorliegen. 3.2.3.2. Auch eine Aufhebung und Zurückverweisung der Sache mit Beschluss

, Paragraph 28, Absatz 3,

  1. Satz VwGVG kam im vorliegenden Fall nicht in Betracht, da das BFA keine notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Der Bescheid des BFA gründet auf einer vorwiegenden unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Grundsätzlich berechtigt das Vorliegen einer bloß unrichtigen rechtlichen Beurteilung nicht zur Aufhebung und Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde. Dies ist nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken der Fall vergleiche zB VwGH 17.07.2019, Ra 2019/06/0111), die im vorliegenden Fall gerade nicht vorliegen. 3.2.3.
  2. Im Ergebnis zeigt sich daher, dass der Bescheid ersatzlos zu beheben war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht ist im Erkenntnis nicht von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung des §§ 66 und 67 FPG bei Fremden, die weiterhin im Besitz eines Aufenthaltstitels sind, denen aber die Eigenschaft als begünstigter Drittstaatsangehöriger

§ 2Abs. 4 Z 11 FPG nicht mehr zukommt, abgewichen (vgl. z

B VwGH 18.06.2013, 2012/18/0005; VwGH 23.01.2020, Ro 2019/21/0018). Das Bundesverwaltungsgericht ist im Erkenntnis nicht von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung des Paragraphen 66 und 67 FPG bei Fremden, die weiterhin im Besitz eines Aufenthaltstitels sind, denen aber die Eigenschaft als begünstigter Drittstaatsangehöriger

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG nicht mehr zukommt, abgewichen vergleiche zB VwGH 18.06.2013, 2012/18/0005; VwGH 23.01.2020, Ro 2019/21/0018). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W240.2243979.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.