4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) ist serbischer Staatsangehöriger. Er führt einen serbischen Reisepass ( XXXX 2025) und meldete am XXXX 2014 erstmals einen Nebenwohnsitz im Bundesgebiet an. Seit XXXX 2015 ist er durchgehend im Bundesgebiet hauptwohnsitzgemeldet.Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) ist serbischer Staatsangehöriger. Er führt einen serbischen Reisepass ( römisch 40 2025) und meldete am römisch 40 2014 erstmals einen Nebenwohnsitz im Bundesgebiet an. Seit römisch 40 2015 ist er durchgehend im Bundesgebiet hauptwohnsitzgemeldet. Am 30.11.2015 wurde dem BF aufgrund seines Antrags vom 05.11.2015 von der zuständigen Behörde (Amt der Wiener Landesregierung – MA 35, in der Folge nur: MA 35) eine „Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers“ mit Gültigkeit von XXXX 2015 bis XXXX 2020 ausgestellt.Am 30.11.2015 wurde dem BF aufgrund seines Antrags vom 05.11.2015 von der zuständigen Behörde (Amt der Wiener Landesregierung – MA 35, in der Folge nur: MA 35) eine „Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers“ mit Gültigkeit von römisch 40 2015 bis römisch 40 2020 ausgestellt. Mit „Bescheid“ der MA 35 vom 09.07.2020, Zl. MA35-9/3067441-02, sollte das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren über den Antrag des BF vom 05.11.2011
Vm Abs. 3 AVG wegen (des Verdachts) des Vorliegens einer Schein-, bzw. Aufenthaltsehe von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wodurch das Verfahren in den Stand vor Ausstellung der Aufenthaltskarte am 30.11.2011 zurücktreten sollte (Spruchpunkt I.). Der Antrag des BF vom 05.11.2011 auf Ausstellung einer „Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR- oder Schweizer Bürgers“ sollte zurückgewiesen und gleichzeitig festgestellt werden, dass der BF nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts falle (Spruchpunkt II.). Mit „Bescheid“ der MA 35 vom 09.07.2020, Zl. MA35-9/3067441-02, sollte das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren über den Antrag des BF vom 05.11.2011
Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, AVG wegen (des Verdachts) des Vorliegens einer Schein-, bzw. Aufenthaltsehe von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wodurch das Verfahren in den Stand vor Ausstellung der Aufenthaltskarte am 30.11.2011 zurücktreten sollte (Spruchpunkt römisch eins.). Der Antrag des BF vom 05.11.2011 auf Ausstellung einer „Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR- oder Schweizer Bürgers“ sollte zurückgewiesen und gleichzeitig festgestellt werden, dass der BF nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts falle (Spruchpunkt römisch zwei.). Dieser „Bescheid“ wurde dem BF jedoch nicht rechtswirksam zugestellt. Am 13.10.2020 beantragte der BF fristgerecht die Verlängerung seiner „Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers“ (§ 54 NAG) bzw. eine „Daueraufenthaltskarte“ (§ 54a NAG). Über diesen Antrag wurde von der zuständigen Behörde (MA 35) bislang nicht entschieden. Am 13.10.2020 beantragte der BF fristgerecht die Verlängerung seiner „Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers“ (Paragraph 54, NAG) bzw. eine „Daueraufenthaltskarte“ (Paragraph 54 a, NAG). Über diesen Antrag wurde von der zuständigen Behörde (MA 35) bislang nicht entschieden. Mit Schreiben vom 19.11.2020 („Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA), zugestellt am 23.11.2020, wurde der BF darüber informiert, dass er nunmehr unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sei, weshalb gegen ihn am 06.10.2020 ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot eingeleitet worden sei. Gleichzeitig wurde dem BF ein Parteiengehör zum Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Serbien vom 22.01.2019 gewährt und ihm eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Mit Schriftsatz vom 04.12.2020 brachte der BF durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter eine Stellungnahme per E-Mail ein. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass weder der BF noch sein Rechtsvertreter zu irgendeinem Zeitpunkt einen Bescheid der MA 35 erhalten hätten. Bestritten wurde weiters, dass der BF eine Aufenthaltsehe eingegangen sei. Er sei seit Oktober 2015 im Bundesgebiet aufhältig, wobei der Zweck seiner Einreise gewesen sei, hier zu arbeiten und sich eine gemeinsame Existenz mit seiner Ehefrau aufzubauen. Seine Frau sei ihm aber zuletzt „davongelaufen“ und nach Deutschland gezogen. Der BF sei im Bundesgebiet durchgehend geregelten Arbeiten nachgegangen, derzeit (seit 24.08.2020) sei er als Maschinentechniker als Schlüsselarbeitskraft bei der Firma XXXX in XXXX beschäftigt und verdiene etwa EUR 2.300,00 netto (14-mal jährlich). Es liege aufgrund seines Beschäftigungsverhältnisses auch eine aufrechte Kranken- und Unfallversicherung vor und er sei bislang keiner Gebietskörperschaft zur Last gefallen. Der BF sei sowohl wirtschaftlich als auch sozial in Österreich integriert. Er habe im Bundesgebiet zahlreiche Verwandte und Freunde; sein Bruder, sein Schwager sowie drei Cousins und mehrere Neffen und Nichten seien legal in Österreich aufhältig. Auch einen Deutsch-Kurs (Niveau A1) habe er mit Erfolg abgeschlossen. Der BF sei im Besitz einer, bis XXXX 2020 gültig gewesenen, grünen Aufenthaltskarte, deren Verlängerung er rechtzeitig beantragt habe. Mit Schriftsatz vom 04.12.2020 brachte der BF durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter eine Stellungnahme per E-Mail ein. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass weder der BF noch sein Rechtsvertreter zu irgendeinem Zeitpunkt einen Bescheid der MA 35 erhalten hätten. Bestritten wurde weiters, dass der BF eine Aufenthaltsehe eingegangen sei. Er sei seit Oktober 2015 im Bundesgebiet aufhältig, wobei der Zweck seiner Einreise gewesen sei, hier zu arbeiten und sich eine gemeinsame Existenz mit seiner Ehefrau aufzubauen. Seine Frau sei ihm aber zuletzt „davongelaufen“ und nach Deutschland gezogen. Der BF sei im Bundesgebiet durchgehend geregelten Arbeiten nachgegangen, derzeit (seit 24.08.2020) sei er als Maschinentechniker als Schlüsselarbeitskraft bei der Firma römisch 40 in römisch 40 beschäftigt und verdiene etwa EUR 2.300,00 netto (14-mal jährlich). Es liege aufgrund seines Beschäftigungsverhältnisses auch eine aufrechte Kranken- und Unfallversicherung vor und er sei bislang keiner Gebietskörperschaft zur Last gefallen. Der BF sei sowohl wirtschaftlich als auch sozial in Österreich integriert. Er habe im Bundesgebiet zahlreiche Verwandte und Freunde; sein Bruder, sein Schwager sowie drei Cousins und mehrere Neffen und Nichten seien legal in Österreich aufhältig. Auch einen Deutsch-Kurs (Niveau A1) habe er mit Erfolg abgeschlossen. Der BF sei im Besitz einer, bis römisch 40 2020 gültig gewesenen, grünen Aufenthaltskarte, deren Verlängerung er rechtzeitig beantragt habe. Beantragt wurde, den Akt an die MA 35 rückzuübermitteln und einen Zustellnachweis über den Bescheid der MA 35 vom 09.07.2020 vorzulegen, bzw. den Bescheid neuerlich zuzustellen. Beigelegt wurde der Stellungnahme eine schriftliche Stellungnahme des BF an die MA 35 vom 06.10.2020 (inklusive Antrag auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels), eine Bestätigung „Schlüsselarbeitskraft“ seines Dienstgebers, eine Kopie seiner Aufenthaltskarte, ein Deutsch-Zertifikat des ÖSD (Niveau A1) vom 13.06.2014, Lohn- und Gehaltsabrechnungen der Monate September und Oktober 2020 sowie seine Anmeldung bei der ÖGK-N. vom 24.08.2020. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 19.05.2021 wurde dem BF ein „Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ (gemeint wohl: „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“)
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.),
G iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien
FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.) und ihm eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt IV.).Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 19.05.2021 wurde dem BF ein „Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ (gemeint wohl: „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“)
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
, Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und ihm eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). In der Begründung dieses Bescheides stützte sich das BFA im Wesentlichen auf den vermeintlich rechtskräftigen „Bescheid“ der MA 35 vom 09.07.2020, mit welchem dem BF sein bisheriger Aufenthaltstitel entzogen worden sei, aufgrund dessen der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet als unrechtmäßig iSd § 52 Abs. 1 Z 1 FPG zu qualifizieren und gegen diesen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen sei. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G lägen nicht vor, ebensowenig bestehe ein schützenswertes Familienleben des BF in Österreich. Ein Eingriff in das Privatleben des BF iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK erweise sich als zulässig, zumal dieses lediglich aufgrund des im Jahr 2015 erteilten „Aufenthaltstitels“ erfolgt sei, der dem BF jedoch rückwirkend „aberkannt“ worden sei. Eine Rückkehrentscheidung gegen den BF sei somit nicht auf Dauer unzulässig, weshalb eine Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels
G nicht vorzunehmen gewesen sei.In der Begründung dieses Bescheides stützte sich das BFA im Wesentlichen auf den vermeintlich rechtskräftigen „Bescheid“ der MA 35 vom 09.07.2020, mit welchem dem BF sein bisheriger Aufenthaltstitel entzogen worden sei, aufgrund dessen der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet als unrechtmäßig iSd Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG zu qualifizieren und gegen diesen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen sei. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG lägen nicht vor, ebensowenig bestehe ein schützenswertes Familienleben des BF in Österreich. Ein Eingriff in das Privatleben des BF iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK erweise sich als zulässig, zumal dieses lediglich aufgrund des im Jahr 2015 erteilten „Aufenthaltstitels“ erfolgt sei, der dem BF jedoch rückwirkend „aberkannt“ worden sei. Eine Rückkehrentscheidung gegen den BF sei somit nicht auf Dauer unzulässig, weshalb eine Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG nicht vorzunehmen gewesen sei. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter mit (per E-Mail am selben Tag eingebrachten) Schriftsatz vom 25.06.2021 fristgerecht vollumfänglich Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Sachverhaltsfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Begründend wurde dazu im Wesentlichen das Vorbringen in der Stellungnahme vom 04.12.2020 wiederholt und moniert, dass im angefochtenen Bescheid in keiner Weise auf den Inhalt derselben eingegangen worden sei. Die MA 35 habe nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren keine Entscheidung getroffen, sondern den Akt einfach an das BFA übermittelt. Eine tatsächliche Prüfung der angeblichen Aufenthaltsehe habe in Wahrheit weder seitens der MA 35 noch durch das BFA oder ein Gericht stattgefunden. Richtigerweise hätte im Bescheid festgestellt werden müssen, dass der BF in Österreich eine normale Ehe geführt habe und seine Ehegattin ihm davongelaufen sei. Da (auch) vom BFA diesbezüglich keine Prüfung vorgenommen worden sei, sei der Bescheid mangelhaft und daher rechtswidrig. Aber selbst im Falle der Aberkennung des (bisherigen) Titels wäre dem BF – unter Verweis auf das Vorbringen in der Stellungnahme vom 04.12.2020 – ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen gewesen. Beantragt wurde die Aufhebung des Bescheides und „Rücküberweisung“ des Verwaltungsaktes an das Amt der Wiener Landesregierung (MA 35) zur Ausstellung einer Aufenthaltskarte, bzw. an das BFA, mit dem Auftrag, den Akt zur Entscheidungsfindung an das Amt der Wiener Landesregierung (MA 35) „rückzuüberweisen“, in eventu die Aufhebung des Bescheides und Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen“, in eventu die „Unzulässigerklärung der Rückkehr nach Serbien“, die „freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft nur im Fall der Abweisung der genannten Anfechtungspunkte zu belassen“ sowie die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) die Beschwerde sowie den Verwaltungsakt, einlangend am 02.07.2021, vor. Mit E-Mail vom 13.10.2021 erging seitens des BVwG eine Anfrage an die MA 35, mit dem Ersuchen um Übermittlung eines Zustellnachweises hinsichtlich des „Bescheides“ vom 09.07.2020. Diese Anfrage blieb bislang unbeantwortet. Mit Schreiben vom 19.11.2021 forderte das BVwG das BFA auf, binnen zehn Tagen einen Nachweis über die ordnungsgemäße Zustellung besagten „Bescheides“ der MA 35 zu übermitteln bzw. eine Stellungnahme dahingehend abzugeben, wie das BFA im gegenständlich angefochtenen Bescheid zu der Feststellung der bestehenden Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes des BF
G das BFA auf, binnen zehn Tagen einen Nachweis über die ordnungsgemäße Zustellung besagten „Bescheides“ der MA 35 zu übermitteln bzw. eine Stellungnahme dahingehend abzugeben, wie das BFA im gegenständlich angefochtenen Bescheid zu der Feststellung der bestehenden Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes des BF
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gelangt sei. Am 29.11.2021 langte beim BVwG (per E-Mail) eine Stellungnahme des BFA ein, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der „Bescheid“ der MA 35 mit E-Mail vom 19.08.2020 an das BFA übermittelt wurde, mit dem Vermerk, dass dieser am 12.08.2020 in Rechtskraft erwachsen sei. Dem BFA liege kein Zustellnachweis vor und sei ein solcher auch nicht angefordert worden, da die Mitteilung der MA 35 nicht zu hinterfragen gewesen sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt: Zur Person des BF: Der BF ist serbischer Staatsangehöriger und führt die im Spruch genannte Identität, seine Muttersprache ist Serbisch. Seit XXXX 2015 ist der BF mit einer ungarischen Staatsangehörigen verheiratet, seit XXXX 2015 hält er sich durchgehend im Bundesgebiet auf.Seit römisch 40 2015 ist der BF mit einer ungarischen Staatsangehörigen verheiratet, seit römisch 40 2015 hält er sich durchgehend im Bundesgebiet auf. Es kann nicht festgestellt werden, ob die Ehe (ausschließlich) zum Zwecke der Erlangung einer Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet geschlossen wurde. Feststeht aber, dass die Ehegattin des BF ihren Lebensmittelpunkt seit zumindest 2017 nicht mehr im Bundesgebiet hat und seit spätestens November 2019 kein Kontakt mehr zwischen dem BF und seiner Ehegattin besteht. Es besteht demnach zwischen den Ehegatten seit zumindest November 2019 kein schützenswertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK.Es kann nicht festgestellt werden, ob die Ehe (ausschließlich) zum Zwecke der Erlangung einer Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet geschlossen wurde. Feststeht aber, dass die Ehegattin des BF ihren Lebensmittelpunkt seit zumindest 2017 nicht mehr im Bundesgebiet hat und seit spätestens November 2019 kein Kontakt mehr zwischen dem BF und seiner Ehegattin besteht. Es besteht demnach zwischen den Ehegatten seit zumindest November 2019 kein schützenswertes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK. Der BF hat seinen Lebensmittelpunkt nach wie vor in Österreich. Er ist seit XXXX 2015 durchgehend im Bundesgebiet hauptwohnsitzgemeldet und ging zumindest 36 Monate lang einer legalen Beschäftigung als Arbeiter bei diversen Unternehmen im Bundesgebiet nach. Demgegenüber stehen rund neun Monate, in denen er Krankengeld von der Österreichischen Gesundheitskasse bezog sowie weitere rund neun Monate, in denen er Arbeitslosengeld durch das Arbeitsmarktservice bezog. Für einen Zeitraum von etwa zwei Monaten bezog er eine Vollrente, für ca. sechs Wochen eine Unfallrente (< 50 %), jeweils von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt. Derzeit befindet sich der BF in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis als Schlüsselarbeitskraft bei der Firma XXXX , wo er knapp EUR 2.000,00 monatlich ins Verdienen bringt, und ist vollumfänglich sozialversichert.Der BF hat seinen Lebensmittelpunkt nach wie vor in Österreich. Er ist seit römisch 40 2015 durchgehend im Bundesgebiet hauptwohnsitzgemeldet und ging zumindest 36 Monate lang einer legalen Beschäftigung als Arbeiter bei diversen Unternehmen im Bundesgebiet nach. Demgegenüber stehen rund neun Monate, in denen er Krankengeld von der Österreichischen Gesundheitskasse bezog sowie weitere rund neun Monate, in denen er Arbeitslosengeld durch das Arbeitsmarktservice bezog. Für einen Zeitraum von etwa zwei Monaten bezog er eine Vollrente, für ca. sechs Wochen eine Unfallrente (< 50 %), jeweils von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt. Derzeit befindet sich der BF in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis als Schlüsselarbeitskraft bei der Firma römisch 40 , wo er knapp EUR 2.000,00 monatlich ins Verdienen bringt, und ist vollumfänglich sozialversichert. Der BF verfügt (zumindest) über Deutsch-Kenntnisse auf dem Niveau A1. Er hat zahlreiche Angehörige (Bruder, Schwager, drei Cousins sowie mehrere Neffen und Nichten) und Freunde im Bundesgebiet. In Serbien hat der BF acht Jahre lang die Grundschule und drei Jahre lang eine Berufsschule für Maschinentechniker besucht, die er erfolgreich mit dem Abschluss „Maschinenbauingenieur“ absolviert hat. Im Herkunftsstaat des BF leben seine ehemalige Lebensgefährtin sowie seine vier Kinder. Der BF ist arbeitsfähig und gesund sowie strafgerichtlich unbescholten. Der BF verfügt über keinen Aufenthaltstitel in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, im Zeitraum von XXXX 2015 bis XXXX 2020 verfügte er jedoch über eine gültige „Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers“, die die Rechtmäßigkeit seines Aufenthaltes im Bundesgebiet bescheinigte.Der BF verfügt über keinen Aufenthaltstitel in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, im Zeitraum von römisch 40 2015 bis römisch 40 2020 verfügte er jedoch über eine gültige „Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers“, die die Rechtmäßigkeit seines Aufenthaltes im Bundesgebiet bescheinigte. , Zum Verfahrensgang: Der unter Pkt. I. angeführte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter Pkt. römisch eins. angeführte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben. 2. Beweiswürdigung: Zu den Feststellungen zur Person des BF: Die Feststellungen zur Person des BF basieren auf den Angaben des BF im Verfahren in Zusammenschau mit dem diesbezüglich weitgehend unbestrittenen Inhalt des erstinstanzlichen Verfahrensaktes. Dass nicht festgestellt werden konnte, ob die Ehe des BF (ausschließlich) zum Zwecke der Erlangung einer Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet geschlossen wurde, resultiert daraus, dass dem Verdacht der „Aufenthaltsehe“ zwar offenbar eine anonyme Anzeige zugrunde liegt und diesbezüglich auch ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft geführt wurde (vgl. AS 3
2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFAVerfahrensgesetzes (BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFAVerfahrensgesetzes (BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
GVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art.
Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
"Art". 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 130 Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG nicht anwendbar.
Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).
GVG sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt.
Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt. , 3.
Abs. 1 bleibt trotz Tod des EWR-Bürgers erhalten, wenn sie sich vor dem Tod des EWR-Bürgers mindestens ein Jahr als seine Angehörigen im Bundesgebiet aufgehalten haben und nachweisen, dass sie die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 bis 2 erfüllen.
Absatz eins, bleibt trotz Tod des EWR-Bürgers erhalten, wenn sie sich vor dem Tod des EWR-Bürgers mindestens ein Jahr als seine Angehörigen im Bundesgebiet aufgehalten haben und nachweisen, dass sie die Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins bis 2 erfüllen.
Abs. 1 zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.“
Absatz eins, zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.“ Der mit "Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate" betitelte § 55 NAG lautet: Der mit "Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate" betitelte Paragraph 55, NAG lautet: "§ 55.
Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall
7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist
Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall
Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist
Paragraph 8, VwGVG gehemmt.
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. "§ 9.
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. …" 3.2.
1 Z 2 FPG rechtmäßig aufhältig (vgl. die Erläuterungen der RV 330 Blg NR XIV. GP 53, zur mit BGBl. I Nr. 122/2009 erfolgten (inhaltlich auch nach der Rechtslage nach dem FrÄG 2011 beibehaltenen) Änderung des § 55 NAG). Demnach soll es einem Drittstaatsangehörigen möglich sein, trotz des Wegfalles der Voraussetzungen für ein aus dem Unionsrecht abgeleitetes Aufenthaltsrecht während seines Aufenthalts im Inland auf einen für seinen künftigen Aufenthaltszweck passenden Aufenthaltstitel "umzusteigen", ohne dass dies zur Folge hätte, dass während dieses Verfahrens sein Aufenthalt unrechtmäßig wäre (vgl. VwGH 18.06.2013, 2012/18/0005). Ein Fremder, für den eine Dokumentation eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ausgestellt wurde, bleibt aber selbst bei Wegfall des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts bis zum Abschluss des nach Paragraph 55, NAG vorgesehenen Verfahrens
Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, FPG rechtmäßig aufhältig vergleiche die Erläuterungen der Regierungsvorlage 330 Blg NR römisch vierzehn. Gesetzgebungsperiode 53, zur mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, erfolgten (inhaltlich auch nach der Rechtslage nach dem FrÄG 2011 beibehaltenen) Änderung des Paragraph 55, NAG). Demnach soll es einem Drittstaatsangehörigen möglich sein, trotz des Wegfalles der Voraussetzungen für ein aus dem Unionsrecht abgeleitetes Aufenthaltsrecht während seines Aufenthalts im Inland auf einen für seinen künftigen Aufenthaltszweck passenden Aufenthaltstitel "umzusteigen", ohne dass dies zur Folge hätte, dass während dieses Verfahrens sein Aufenthalt unrechtmäßig wäre vergleiche VwGH 18.06.2013, 2012/18/0005). 3.2.2.2. Aus Anlass einer Meldung nach § 54 Abs. 6 NAG kann die Niederlassungsbehörde
2 NAG den Fortbestand der Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht überprüfen. Sollte sie dabei zum Ergebnis kommen, dass die Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat sie die in § 55 Abs. 3 NAG vorgesehenen Verfahrensschritte zu setzen. Demnach hat die Niederlassungsbehörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass die zuständige Fremdenpolizeibehörde hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wird. Die zuständige Fremdenpolizeibehörde ist (von der Niederlassungsbehörde) unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt lediglich im - fallbezogen nicht relevanten - Fall des § 54 Abs. 7 NAG nicht. Unterbleibt eine "Aufenthaltsbeendigung (§ 66 FPG)" hat dies die Fremdenpolizeibehörde
GH 18.06.2013, 2012/18/0005). 3.2.2.2. Aus Anlass einer Meldung nach Paragraph 54, Absatz 6, NAG kann die Niederlassungsbehörde
Paragraph 55, Absatz 2, NAG den Fortbestand der Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht überprüfen. Sollte sie dabei zum Ergebnis kommen, dass die Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat sie die in Paragraph 55, Absatz 3, NAG vorgesehenen Verfahrensschritte zu setzen. Demnach hat die Niederlassungsbehörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass die zuständige Fremdenpolizeibehörde hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wird. Die zuständige Fremdenpolizeibehörde ist (von der Niederlassungsbehörde) unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt lediglich im - fallbezogen nicht relevanten - Fall des , Paragraph 54, Absatz 7, NAG nicht. Unterbleibt eine "Aufenthaltsbeendigung (Paragraph 66, FPG)" hat dies die Fremdenpolizeibehörde
Paragraph 55, Absatz 4, NAG der Niederlassungsbehörde mitzuteilen vergleiche VwGH 18.06.2013, 2012/18/0005). § 55 Abs. 3 NAG stellt hinsichtlich der Einleitung eines aufenthaltsbeendenden Verfahrens nicht nur auf das Fehlen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes aus Gründen der Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ab, sondern auch auf das Fehlen des Aufenthaltsrechts, weil die Nachweise nach §§ 53 Abs. 2 oder 54 Abs. 2 NAG nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen. Auf diese Bestimmung des § 55 Abs. 3 NAG nimmt auch der - die Ausweisung regelnde - § 66 FPG Bezug, der somit insoweit auch jenen Fall erfassen soll, in dem geprüft werden soll, ob für den Drittstaatsangehörigen, der über eine Aufenthaltskarte verfügt, die Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht, also auch begünstigter Drittstaatsangehöriger zu sein, nicht mehr vorliegen. Ein solches Verfahren nach § 66 FPG einzuleiten ist auch dem BFA aus Eigenem - also auch ohne Vorliegen einer darauf abzielenden Mitteilung der Niederlassungsbehörde - nach den Bestimmungen des FPG nicht verwehrt (VwGH 13.10.2011, 2009/22/0330; VwGH 18.06.2013, 2012/18/0005). Paragraph 55, Absatz 3, NAG stellt hinsichtlich der Einleitung eines aufenthaltsbeendenden Verfahrens nicht nur auf das Fehlen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes aus Gründen der Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ab, sondern auch auf das Fehlen des Aufenthaltsrechts, weil die Nachweise nach Paragraphen 53, Absatz 2, oder 54 Absatz 2, NAG nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen. Auf diese Bestimmung des Paragraph 55, Absatz 3, NAG nimmt auch der - die Ausweisung regelnde - Paragraph 66, FPG Bezug, der somit insoweit auch jenen Fall erfassen soll, in dem geprüft werden soll, ob für den Drittstaatsangehörigen, der über eine Aufenthaltskarte verfügt, die Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht, also auch begünstigter Drittstaatsangehöriger zu sein, nicht mehr vorliegen. Ein solches Verfahren nach Paragraph 66, FPG einzuleiten ist auch dem BFA aus Eigenem - also auch ohne Vorliegen einer darauf abzielenden Mitteilung der Niederlassungsbehörde - nach den Bestimmungen des FPG nicht verwehrt (VwGH 13.10.2011, 2009/22/0330; VwGH 18.06.2013, 2012/18/0005). In Bezug auf Drittstaatsangehörige, die mit einem sein Freizügigkeitsrecht in Österreich ausübenden EWR-Bürger eine Aufenthaltsehe eingegangen waren, ist (ua) § 66 FrPolG 2005 "maßgeblich" (vgl. VwGH 16.4.2021, Ra 2020/21/0462; VwGH 23.3.3017, Ra 2016/21/0349). In diesem Zusammenhang ist ein Drittstaatsangehöriger auch dann, wenn die Ehe mit dem EWR-Bürger als Aufenthaltsehe zu qualifizieren ist, als "begünstigter Drittstaatsangehöriger" iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FrPolG 2005 zu behandeln. Demzufolge ist gegen ihn eine Ausweisung (und keine Rückkehrentscheidung) zu erlassen; und zwar jedenfalls solange keine rechtskräftige Feststellung iSd. § 54 Abs. 7 NAG 2005 vorliegt. Demnach ist auch in diesen Fällen, in denen einem Drittstaatsangehörigen von Anfang an kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukam, sondern er sogar darüber getäuscht hat, die Erlassung einer Ausweisung nach § 66 FrPolG 2005 geboten. Für dieses Ergebnis spricht auch, dass das NAG 2005 eine negative Erledigung eines Antrags auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte durch die Niederlassungsbehörde nur in seinem § 54 Abs. 7 vorsieht. Danach ist ein Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte (ua) bei Vorliegen einer Aufenthaltsehe mit einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt. Lediglich im Fall einer derartigen Feststellung
PolG 2005 zu ergehen, sondern die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach § 52 FrPolG 2005 zu erfolgen (vgl. VwGH 2.9.2021, Ra 2021/21/0087). Nach der in den Gesetzesmaterialien zu § 54 Abs. 7 NAG 2005 (RV zum FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP 52) zum Ausdruck kommenden Zielsetzung des Gesetzgebers, sollen in den in dieser Bestimmung genannten Fällen von Rechtsmissbrauch die begünstigenden Normen des § 55 NAG 2005 und die Sondernormen des FrPolG 2005 für begünstigte Drittstaatsangehörige - dazu zählt ua § 66 FrPolG 2005 - nicht zur Anwendung kommen. Das findet auch im dritten Satz des § 55 Abs. 3 NAG 2005, wonach die vorstehenden Regelungen in den beiden ersten Sätzen "in einem Fall
7 NAG 2005" nicht gelten, seinen Niederschlag. Daraus ist zu folgern, dass es in allen anderen Fällen bei der in § 55 Abs. 3 NAG 2005 iVm § 66 Abs. 1 FrPolG 2005 grundgelegten Vorgangsweise bleiben soll. Gibt es daher keine bindende feststellende Entscheidung darüber, dass der sich auf ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht berufende Drittstaatsangehörige nicht in dessen Anwendungsbereich fällt, die eben nur für die Fälle des § 54 Abs. 7 NAG 2005 vorgesehen ist, so ist das von ihm geltend gemachte Vorliegen der Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht (hier also nach § 52 Abs. 1 Z 3 NAG 2005) vom
3 NAG 2005 von der Niederlassungsbehörde befassten BFA als Vorfrage im Rahmen des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung zu prüfen. Die Ausweisung eines Drittstaatsangehörigen setzt auch nicht voraus, dass ihm bereits eine Aufenthaltskarte ausgestellt wurde (vgl. VwGH 16.4.2021, Ra 2020/21/0462, vgl. auch VwGH 07.10.2021, Ra 2021/21/0143).In Bezug auf Drittstaatsangehörige, die mit einem sein Freizügigkeitsrecht in Österreich ausübenden EWR-Bürger eine Aufenthaltsehe eingegangen waren, ist (
Paragraph 54, Absatz 7, NAG 2005 hat dann keine Ausweisung nach Paragraph 66, FrPolG 2005 zu ergehen, sondern die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, FrPolG 2005 zu erfolgen vergleiche VwGH 2.9.2021, Ra 2021/21/0087). Nach der in den Gesetzesmaterialien zu Paragraph 54, Absatz 7, NAG 2005 Regierungsvorlage zum FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 52) zum Ausdruck kommenden Zielsetzung des Gesetzgebers, sollen in den in dieser Bestimmung genannten Fällen von Rechtsmissbrauch die begünstigenden Normen des Paragraph 55, NAG 2005 und die Sondernormen des FrPolG 2005 für begünstigte Drittstaatsangehörige - dazu zählt ua Paragraph 66, FrPolG 2005 - nicht zur Anwendung kommen. Das findet auch im dritten Satz des Paragraph 55, Absatz 3, NAG 2005, wonach die vorstehenden Regelungen in den beiden ersten Sätzen "in einem Fall
Paragraph 54, Absatz 7, NAG 2005" nicht gelten, seinen Niederschlag. Daraus ist zu folgern, dass es in allen anderen Fällen bei der in Paragraph 55, Absatz 3, NAG 2005 in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz eins, FrPolG 2005 grundgelegten Vorgangsweise bleiben soll. Gibt es daher keine bindende feststellende Entscheidung darüber, dass der sich auf ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht berufende Drittstaatsangehörige nicht in dessen Anwendungsbereich fällt, die eben nur für die Fälle des Paragraph 54, Absatz 7, NAG 2005 vorgesehen ist, so ist das von ihm geltend gemachte Vorliegen der Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht (hier also nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 3, NAG 2005) vom
Paragraph 55, Absatz 3, NAG 2005 von der Niederlassungsbehörde befassten BFA als Vorfrage im Rahmen des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung zu prüfen. Die Ausweisung eines Drittstaatsangehörigen setzt auch nicht voraus, dass ihm bereits eine Aufenthaltskarte ausgestellt wurde vergleiche VwGH 16.4.2021, Ra 2020/21/0462, vergleiche auch VwGH 07.10.2021, Ra 2021/21/0143). 3.2.2.4.
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
GH 23.01.2020, Ro 2019/21/0018; VwGH 18.6.2013, 2012/18/0005). 3.2.2.4.2 Aus der Änderung des Verweises in Paragraph 55, Absatz 4, NAG (statt auf Paragraph 66, FPG nunmehr auf Paragraph 9, BFA-VG), die in den diesbezüglichen Gesetzesmaterialien (ErläutRV zum FNG 1803 BlgNR
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG, vorliegen vergleiche dazu VwGH 23.01.2020, Ro 2019/21/0018; VwGH 18.6.2013, 2012/18/0005). 3.2.2.4.3 Das BFA hat entgegen dieser Rechtslage und der dazu erfolgten Rechtsprechung die Voraussetzungen für eine Rückkehrentscheidung
3.2.2.4.3 Das BFA hat entgegen dieser Rechtslage und der dazu erfolgten Rechtsprechung die Voraussetzungen für eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG geprüft. Es wäre gegenständlich zur Beurteilung der Rechtsmäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Hinblick auf den BF § 66 FPG und gegebenenfalls § 67 FPG zur Anwendung zu bringen und daher zu prüfen gewesen. Aus § 55 Abs. 4 NAG geht klar hervor, dass in den davon erfassten Konstellationen die Frage der Zulässigkeit einer Aufenthaltsbeendigung anhand des § 66 FPG (gegebenenfalls in Verbindung mit einem Aufenthaltsverbot
Es wäre gegenständlich zur Beurteilung der Rechtsmäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Hinblick auf den BF Paragraph 66, FPG und gegebenenfalls Paragraph 67, FPG zur Anwendung zu bringen und daher zu prüfen gewesen. Aus Paragraph 55, Absatz 4, NAG geht klar hervor, dass in den davon erfassten Konstellationen die Frage der Zulässigkeit einer Aufenthaltsbeendigung anhand des Paragraph 66, FPG (gegebenenfalls in Verbindung mit einem Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG) zu prüfen ist. Daraus ergibt sich, dass das BFA § 66 FPG (gegebenenfalls in Verbindung mit einem Aufenthaltsverbot
FPG) zu prüfen gehabt hätte und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Ergebnis unzulässig war. Daraus ergibt sich, dass das BFA Paragraph 66, FPG (gegebenenfalls in Verbindung mit einem Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG) zu prüfen gehabt hätte und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Ergebnis unzulässig war. , 3.2.3. Zur ersatzlosen Behebung 3.2.3.1. Bei einer Rückkehrentscheidung
FPG handelt es sich nicht um dieselbe Sache wie eine Ausweisung
FPG (gegebenenfalls in Verbindung mit einem Aufenthaltsverbot
3.2.3.1. Bei einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG handelt es sich nicht um dieselbe Sache wie eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG (gegebenenfalls in Verbindung mit einem Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG). Bei Rückkehrentscheidung (gegebenenfalls in Verbindung mit einem Einreiseverbot) einerseits sowie bei einem Aufenthaltsverbot andererseits handelt es sich um unterschiedliche Maßnahmen. Erstere ergehen gegen Drittstaatsangehörige, verpflichten diese zur Ausreise in deren Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat (Rückkehrentscheidung) und enthalten die normative Anordnung, für den festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten (das sind jene Staaten, für die die Richtlinie 2008/115/EG gilt; siehe VwGH 22.5.2013, 2013/18/0021) einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten (Einreiseverbot). Ein Aufenthaltsverbot ist dagegen jene aufenthaltsbeendende Maßnahme, die gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige in Betracht kommt und verpflichtet lediglich zum Verlassen des Bundesgebietes, auch die Ausweisung verpflichtet zum Verlassen des Bundesgebietes. Angesichts des demnach unterschiedlichen normativen Gehalts der erwähnten Maßnahmen, die zudem an unterschiedliche Voraussetzungen anknüpfen, sind sie nicht "austauschbar". Die Transformation eines Einreiseverbotes in ein Aufenthaltsverbot, wenn der betroffene Fremde EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger wird oder ist, kommt daher nicht in Betracht (vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151). Bei Rückkehrentscheidung (gegebenenfalls in Verbindung mit einem Einreiseverbot) einerseits sowie bei einem Aufenthaltsverbot andererseits handelt es sich um unterschiedliche Maßnahmen. Erstere ergehen gegen Drittstaatsangehörige, verpflichten diese zur Ausreise in deren Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat (Rückkehrentscheidung) und enthalten die normative Anordnung, für den festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten (das sind jene Staaten, für die die Richtlinie 2008/115/EG gilt; siehe VwGH 22.5.2013, 2013/18/0021) einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten (Einreiseverbot). Ein Aufenthaltsverbot ist dagegen jene aufenthaltsbeendende Maßnahme, die gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige in Betracht kommt und verpflichtet lediglich zum Verlassen des Bundesgebietes, auch die Ausweisung verpflichtet zum Verlassen des Bundesgebietes. Angesichts des demnach unterschiedlichen normativen Gehalts der erwähnten Maßnahmen, die zudem an unterschiedliche Voraussetzungen anknüpfen, sind sie nicht "austauschbar". Die Transformation eines Einreiseverbotes in ein Aufenthaltsverbot, wenn der betroffene Fremde EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger wird oder ist, kommt daher nicht in Betracht vergleiche VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151). Da sich die Voraussetzungen für die Erteilung einer Rückkehrentscheidung
§ 67 FPG für ein Aufenthaltsverbot unterscheiden, liegt hinsichtlich der Fragen der Zulässigkeit dieser aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kein entsprechender inhaltlicher Gleichklang vor. Wenn das Bundesverwaltungsgericht erstmals eine Entscheidung über die Frage der Zulässigkeit einer Ausweisung bzw. eines Aufenthaltsverbotes treffen würde, würde es eine ihm nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nehmen und ein allfälliges Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belasten. Da sich die Voraussetzungen für die Erteilung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG wesentlich von denjenigen nach Paragraph 66, FPG für eine Ausweisung bzw. Paragraph 67, FPG für ein Aufenthaltsverbot unterscheiden, liegt hinsichtlich der Fragen der Zulässigkeit dieser aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kein entsprechender inhaltlicher Gleichklang vor. Wenn das Bundesverwaltungsgericht erstmals eine Entscheidung über die Frage der Zulässigkeit einer Ausweisung bzw. eines Aufenthaltsverbotes treffen würde, würde es eine ihm nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nehmen und ein allfälliges Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belasten. 3.2.3.2. Auch eine Aufhebung und Zurückverweisung der Sache mit Beschluss
GVG kam im vorliegenden Fall nicht in Betracht, da das BFA keine notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Der Bescheid des BFA gründet auf einer vorwiegenden unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Grundsätzlich berechtigt das Vorliegen einer bloß unrichtigen rechtlichen Beurteilung nicht zur Aufhebung und Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde. Dies ist nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken der Fall (vgl. zB VwGH 17.07.2019, Ra 2019/06/0111), die im vorliegenden Fall gerade nicht vorliegen. 3.2.3.2. Auch eine Aufhebung und Zurückverweisung der Sache mit Beschluss
, Paragraph 28, Absatz 3,
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht ist im Erkenntnis nicht von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung des §§ 66 und 67 FPG bei Fremden, die weiterhin im Besitz eines Aufenthaltstitels sind, denen aber die Eigenschaft als begünstigter Drittstaatsangehöriger
B VwGH 18.06.2013, 2012/18/0005; VwGH 23.01.2020, Ro 2019/21/0018). Das Bundesverwaltungsgericht ist im Erkenntnis nicht von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung des Paragraphen 66 und 67 FPG bei Fremden, die weiterhin im Besitz eines Aufenthaltstitels sind, denen aber die Eigenschaft als begünstigter Drittstaatsangehöriger
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG nicht mehr zukommt, abgewichen vergleiche zB VwGH 18.06.2013, 2012/18/0005; VwGH 23.01.2020, Ro 2019/21/0018). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W240.2243979.1.00
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