GVG eingestellt.römisch eins. Das Verfahren wird hinsichtlich des Antrags auf Karenzierung wegen Zurückziehung der Beschwerde
Paragraphen 28, Absatz eins, 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt. II. Im Übrigen werden die Säumnisbeschwerden zurückgewiesen.römisch zwei. Im Übrigen werden die Säumnisbeschwerden zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin stand bis 19.04.2019 als Vertragsbedienstete in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur belangten Behörde. Das Dienstverhältnis wurde mit Wirksamkeit vom 19.04.2019
Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG) seitens des Dienstgebers vorzeitig aufgelöst (Entlassung). Zusätzlich erging mit Schreiben vom 10.05.2019 auch eine dienstgeberseitige Eventualkündigung, unter anderem aus dem Kündigungsgrund nach § 32 Abs. 2 Z 2 VBG.1. Die Beschwerdeführerin stand bis 19.04.2019 als Vertragsbedienstete in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur belangten Behörde. Das Dienstverhältnis wurde mit Wirksamkeit vom 19.04.2019
Paragraph 34, Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG) seitens des Dienstgebers vorzeitig aufgelöst (Entlassung). Zusätzlich erging mit Schreiben vom 10.05.2019 auch eine dienstgeberseitige Eventualkündigung, unter anderem aus dem Kündigungsgrund nach Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer 2, VBG.
Vm § 3 Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 (DVG 1984) zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin sei weder zum Zeitpunkt Ihrer Antragstellung noch in einem davorliegenden Zeitraum in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund gestanden und stehe auch gegenwärtig in keinem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Dass sie während ihres privatrechtlichen Dienstverhältnisses als Vertragsbedienstete des Verwaltungsdienstes allenfalls auch mit hoheitlichen Aufgaben befasst gewesen sei, ändere nichts an der Qualifikation dieses privatrechtlichen Dienstverhältnisses und begründe auch keinen Anspruch auf Ernennung zur Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses
BDG 1979.6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.02.2020, der Beschwerdeführerin zugestellt am 05.02.2020, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 21.08.2019 auf Ernennung zur Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses
Paragraph 2, Absatz eins und Paragraph 6, Absatz eins, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) in Verbindung mit Paragraph 3, Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 (DVG 1984) zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin sei weder zum Zeitpunkt Ihrer Antragstellung noch in einem davorliegenden Zeitraum in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund gestanden und stehe auch gegenwärtig in keinem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Dass sie während ihres privatrechtlichen Dienstverhältnisses als Vertragsbedienstete des Verwaltungsdienstes allenfalls auch mit hoheitlichen Aufgaben befasst gewesen sei, ändere nichts an der Qualifikation dieses privatrechtlichen Dienstverhältnisses und begründe auch keinen Anspruch auf Ernennung zur Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses
BDG
VBG mit Wirksamkeit vom 19.04.2019 durch vorzeitige Auflösung beendet worden sei.
Dies gelte auch für den Karenzierungsantrag bis 24.02.2020 und den Antrag auf unverzüglichen Dienstantritt, wobei der ursprüngliche Antrag vom 21.08.2019 derartige Anträge nicht enthalten habe. Die genannten Anträge seien außerdem keiner Säumnisbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zugänglich, da Rechtssachen, die in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fielen,
5 B-VG von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ausgeschlossen seien. Im Übrigen werde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin bereits vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien eine Feststellungsklage gegen die Republik Österreich betreffend ihr mittels Entlassung beendetes privatrechtliches Dienstverhältnis anhängig gemacht habe. 9. Die belangte Behörde legte die Säumnisbeschwerde(n) und die dazu gehörigen Akten am 03.03.2020 vor und nahm ergänzend dazu Stellung. In ihrer Stellungnahme führte die Behörde zusammengefasst aus, dass zum Antrag der Beschwerdeführerin vom 21.08.2019 auf Ernennung zur Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses am 04.02.2020 gegenüber der Beschwerdeführerin ein Bescheid erlassen und dieser am 05.02.2020 zugestellt worden sei. Gegen den zuvor genannten Bescheid sei von der Beschwerdeführerin am 17.02.2020 eine Bescheidbeschwerde eingebracht worden. Hinsichtlich der Anträge auf Erlassung von Feststellungsbescheiden, dass die Schriftstücke vom 19.04.2019 (zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses) und 10.05.2019 (zur Kündigung des Dienstverhältnisses) ohne Wirkung seien, wurde ausgeführt, dass es sich bei den beiden Dienstgebermitteilungen ausschließlich um Angelegenheiten des Privatrechts bzw. des beendeten privatrechtlichen Dienstverhältnisses nach dem VBG gehandelt habe. Das gegenständliche Feststellungsinteresse der Beschwerdeführerin sei daher nicht Gegenstand eines behördlichen Handelns oder eines Verwaltungsverfahrens, da die Verwaltungsverfahrensgesetze in dieser Angelegenheit keine Anwendung fänden. Die belangte Behörde sei in dieser Angelegenheit ausschließlich als Personalstelle
Paragraph 2 e, VBG tätig. Dies gelte auch für den Karenzierungsantrag bis 24.02.2020 und den Antrag auf unverzüglichen Dienstantritt, wobei der ursprüngliche Antrag vom 21.08.2019 derartige Anträge nicht enthalten habe. Die genannten Anträge seien außerdem keiner Säumnisbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zugänglich, da Rechtssachen, die in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fielen,
, Absatz 5, B-VG von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ausgeschlossen seien. Im Übrigen werde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin bereits vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien eine Feststellungsklage gegen die Republik Österreich betreffend ihr mittels Entlassung beendetes privatrechtliches Dienstverhältnis anhängig gemacht habe.
Zusätzlich erging auch eine dienstgeberseitige Eventualkündigung, unter anderem aus dem Kündigungsgrund nach § 32 Abs. 2 Z 2 VBG. Die Beschwerdeführerin stand bis 19.04.2019 als Vertragsbedienstete in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur belangten Behörde. Das Dienstverhältnis wurde mit Wirksamkeit vom 19.04.2019 seitens des Dienstgebers
Paragraph 34, VBG vorzeitig aufgelöst (Entlassung). Zusätzlich erging auch eine dienstgeberseitige Eventualkündigung, unter anderem aus dem Kündigungsgrund nach Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer 2, VBG. Mit als Bescheid bezeichnetem und mit Amtssignatur versehenem Schriftstück der belangten Behörde vom 04.02.2020, der Beschwerdeführerin zugestellt am 05.02.2020, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 21.08.2019 auf Ernennung zur Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses
Vm § 3 DVG 1984 zurückgewiesen.Mit als Bescheid bezeichnetem und mit Amtssignatur versehenem Schriftstück der belangten Behörde vom 04.02.2020, der Beschwerdeführerin zugestellt am 05.02.2020, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 21.08.2019 auf Ernennung zur Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses
Paragraph 2, Absatz eins und Paragraph 6, Absatz eins, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 3, DVG 1984 zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin zog die Säumnisbeschwerde hinsichtlich des Karenzierungsantrags mit Schriftsatz vom 10.10.2021 zurück.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. 3.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Aufgrund der Zurückziehung der Säumnisbeschwerde hinsichtlich des Antrags auf Karenzierung durch den Schriftsatz vom 10.10.2021 ist das diesbezügliche Verfahren mit Beschluss einzustellen. 3.2. Zu A) Spruchpunkt II. (Zurückweisung der Säumnisbeschwerden):3.2. Zu A) Spruchpunkt römisch zwei. (Zurückweisung der Säumnisbeschwerden):
1 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
GVG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. 3.2.1. Zum Antrag der Beschwerdeführerin vom 21.08.2019 auf Ernennung zur Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses (GZ W244 2229457-1): Die Beschwerdeführerin stellte mit Schreiben vom 21.08.2019 einen Antrag auf Ausstellung eines schriftlichen Bescheides betreffend eine Übernahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis. Mit Schriftstück vom 04.02.2020, der Beschwerdeführerin zugestellt am 05.02.2020, wurde dieser Antrag
Vm § 3 DVG 1984 zurückgewiesen.Mit Schriftstück vom 04.02.2020, der Beschwerdeführerin zugestellt am 05.02.2020, wurde dieser Antrag
Paragraph 2, Absatz eins und Paragraph 6, Absatz eins, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 3, DVG 1984 zurückgewiesen. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, bei diesem als Bescheid bezeichneten Schriftstück der belangten Behörde vom 04.02.2020 handle es sich um keinen Bescheid, da es nicht eigenhändig vom dazu befugten Organwalter unterzeichnet worden sei, ist ihr Folgendes zu entgegnen: Für die Qualifikation eines Aktes als Bescheid kommt es nach § 18 Abs. 2 AVG auch darauf an, dass diese Erledigung durch einen für die Behörde handlungsbefugten Menschen genehmigt wird, und zwar grundsätzlich durch seine Unterschrift (vgl. VwGH 28.4.2008, 2007/12/0168).Für die Qualifikation eines Aktes als Bescheid kommt es nach Paragraph 18, Absatz 2, AVG auch darauf an, dass diese Erledigung durch einen für die Behörde handlungsbefugten Menschen genehmigt wird, und zwar grundsätzlich durch seine Unterschrift vergleiche VwGH 28.4.2008, 2007/12/0168). Die Grenze zur (absoluten) Nichtigkeit eines behördlichen Bescheids wird durch das Bestehen einer (wenngleich allenfalls eingeschränkten) Approbationsbefugnis gezogen. Allfällige Mängel innerorganisatorischer Vorschriften ändern nichts daran, dass ein Bescheid eines grundsätzlich approbationsbefugten Organs nach außen der Behörde zuzurechnen ist, für die das betreffende Organ tätig geworden ist (VwGH vom 21.04.2016, Ra 2016/11/0017). Im gegenständlichen Fall sind keine Zweifel an einer derartigen Befugnis zur Bescheidfertigung entstanden, insbesondere auch nicht substantiiert vorgebracht worden.
3 AVG sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen.
Paragraph 18, Absatz 3, AVG sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) der Erledigung treten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Die gegenständliche, dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende und der Beschwerdeführerin übermittelte Ausfertigung des Bescheides vom 04.02.2020 ist mit einer Amtssignatur versehen. Da mit dem Schriftstück vom 04.02.2020 folglich unzweifelhaft ein Bescheid vorliegt, ist die Behörde ihrer Entscheidungspflicht nachgekommen. Die Säumnisbeschwerde hinsichtlich des Antrags auf Ernennung zur Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses vom 21.08.2019 ist somit zurückzuweisen. Zur Frage der inhaltlichen Rechtmäßigkeit des hier in Rede stehenden Bescheids vom 04.02.2020 ist auf das zu W259 2229194-1 protokollierte hg. Verfahren zu verweisen. 3.2.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Durch die unter A) genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Durch die unter A) genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W244.2229195.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.