RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.01.2022 GeschäftszahlW265 2201542-1 SpruchW265 2201542-1/21E, , W265 2201542-1/21E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX StA. Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.06.2018, Regionaldirektion XXXX , XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 StA. Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.06.2018, Regionaldirektion römisch 40 , römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) I. Der Beschwerde wird stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1, 2 und 4 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 3, Absatz eins, 2 und 4 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetztes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetztes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 13.02.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
- Am 15.02.2016 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt, wo der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen angab, dass in XXXX Krieg aufgrund der Taliban herrsche. Sein Vater sei Polizist. Die gesamte Familie sei geflohen, da die Taliban sie töten würden wollen.
- Am 15.02.2016 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt, wo der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen angab, dass in römisch 40 Krieg aufgrund der Taliban herrsche. Sein Vater sei Polizist. Die gesamte Familie sei geflohen, da die Taliban sie töten würden wollen.
- Mit Eingabe vom 19.12.2017 legte der Beschwerdeführer eine Kopie der Einvernahme vor der Polizei, als Geschädigter nach einer Körperverletzung, und ein Foto vor.
- Am 04.04.2018 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Dabei gab der Beschwerdeführer u.a. an, dass er Tadschike und ohne Bekenntnis und in der Stadt XXXX geboren sei. Im Alter von drei Jahren sei er mit seiner Familie nach XXXX gezogen. Zuletzt habe er in XXXX gelebt. Dort habe er zehn Jahre die Schule besucht und mit seinem Vater, der Elektriker sei, zusammengearbeitet. Seine Eltern und fünf Geschwister würden nach wie vor in XXXX leben. Sie hätten dort ein Haus. Er habe Kontakt mit ihnen.
- Am 04.04.2018 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Dabei gab der Beschwerdeführer u.a. an, dass er Tadschike und ohne Bekenntnis und in der Stadt römisch 40 geboren sei. Im Alter von drei Jahren sei er mit seiner Familie nach römisch 40 gezogen. Zuletzt habe er in römisch 40 gelebt. Dort habe er zehn Jahre die Schule besucht und mit seinem Vater, der Elektriker sei, zusammengearbeitet. Seine Eltern und fünf Geschwister würden nach wie vor in römisch 40 leben. Sie hätten dort ein Haus. Er habe Kontakt mit ihnen. Zu seinen Fluchtgründen gab er zusätzlich an, dass er Probleme wegen seiner Religion gehabt und deshalb das Land verlassen habe. Er sei in der Nacht aufgeweckt worden, um zu beten und sei gezwungen worden, die Moschee zu besuchen. Er habe dies jedoch nicht gewollt. Wenn er nicht in die Moschee oder Koranschule gegangen sei, sei er von seinem Vater geschlagen worden. In der Moschee sei er vom Mullah geschlagen worden, wenn er einen Fehler gemacht habe. Sie hätten in der Schule erzählt, dass der Prophet Mohammad für den Islam kämpfe und sie ihm folgen sollten. Als er in Afghanistan Zugang zum Internet gehabt habe, habe er recherchieren können. Zwei Freunde in der Schule hätten die gleiche Meinung gehabt, sie hätten ein Buch gefunden, worin geschrieben stehe, was der Mohammad getan habe. Er habe sich Videos von XXXX aus Amerika angeschaut, der über den Islam gesprochen und ihn erklärt habe. Er habe Informationen gesammelt und im Alter von zirka 15 Jahren entschieden, dass er keiner Religion angehören und frei leben wolle. Ehemalige Schulfreunde und Nachbarn würden wissen, dass er nicht mehr gläubig sei. Er habe in Afghanistan nicht mehr den Koran lesen wollen und habe nicht mehr gebetet. Er habe in der Erstbefragung nichts davon erzählt, da er Angst gehabt habe und sich nicht getraut habe, davon zu erzählen. Zu seinen Fluchtgründen gab er zusätzlich an, dass er Probleme wegen seiner Religion gehabt und deshalb das Land verlassen habe. Er sei in der Nacht aufgeweckt worden, um zu beten und sei gezwungen worden, die Moschee zu besuchen. Er habe dies jedoch nicht gewollt. Wenn er nicht in die Moschee oder Koranschule gegangen sei, sei er von seinem Vater geschlagen worden. In der Moschee sei er vom Mullah geschlagen worden, wenn er einen Fehler gemacht habe. Sie hätten in der Schule erzählt, dass der Prophet Mohammad für den Islam kämpfe und sie ihm folgen sollten. Als er in Afghanistan Zugang zum Internet gehabt habe, habe er recherchieren können. Zwei Freunde in der Schule hätten die gleiche Meinung gehabt, sie hätten ein Buch gefunden, worin geschrieben stehe, was der Mohammad getan habe. Er habe sich Videos von römisch 40 aus Amerika angeschaut, der über den Islam gesprochen und ihn erklärt habe. Er habe Informationen gesammelt und im Alter von zirka 15 Jahren entschieden, dass er keiner Religion angehören und frei leben wolle. Ehemalige Schulfreunde und Nachbarn würden wissen, dass er nicht mehr gläubig sei. Er habe in Afghanistan nicht mehr den Koran lesen wollen und habe nicht mehr gebetet. Er habe in der Erstbefragung nichts davon erzählt, da er Angst gehabt habe und sich nicht getraut habe, davon zu erzählen.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit dem im Spruch genannten Bescheid bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab. Weiters erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.), erließ ihm gegenüber gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 leg.cit. iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.), und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Schließlich sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 leg.cit. FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit dem im Spruch genannten Bescheid bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan in Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab. Weiters erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.), erließ ihm gegenüber gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, leg.cit. in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch vier.), und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Schließlich sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 leg.cit. FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten begründete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen damit, dass nicht festgestellt habe werden können, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan aufgrund seiner Einstellung zur Religion bedroht oder verfolgt worden sei und verfolgt werden würde. Es sei ihm nicht gelungen, den vorgebrachten Fluchtgrund glaubhaft und schlüssig darzulegen.
- Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 13.07.2018 gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde. Dazu führte er im Wesentlichen aus, dass die Feststellungen der belangten Behörde zu Christen, Konvertiten und Abtrünnigen in Afghanistan den Länderfeststellungen widersprechen würden. Aufgrund der Apostasie würde er ihn Afghanistan mit der Todesstrafe bedroht sein. Fehler in der Erstbefragung habe der Beschwerdeführer in der Einvernahme angemerkt. Zudem habe der Beschwerdeführer den Polizisten in der Erstbefragung nicht getraut. Dieses Verhalten sei nachvollziehbar, da Apostasie in Afghanistan als Verbrechen angesehen werde. Er sei außerdem von einem Muslim in Österreich geschlagen und bedroht worden, da er nicht gebetet habe. Am 27.06.2018 sei der Beschwerdeführer aus der islamischen Glaubensgemeinschaft ausgetreten. Der Beschwerdeführer erfülle aufgrund seines wehrfähigen Alters, seines Abfalls vom Islam, seines langen Aufenthaltes im Ausland mehrere Risikoprofile der UNHCR Richtlinien. Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und legte eine Bestätigung über den Austritt aus der islamischen Glaubensgemeinschaft vom 27.06.2018 vor.
- Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 19.07.2018 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieses am 23.07.2018 in der Gerichtsabteilung W166 einlangte (vgl. OZ 1).
- Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 19.07.2018 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieses am 23.07.2018 in der Gerichtsabteilung W166 einlangte vergleiche OZ 1).
- Mit Eingaben vom 30.08.2018 und 14.05.2019 reichte die belangte Behörde vom Beschwerdeführer vorgelegte Integrationsunterlagen nach (vgl. OZ 2 und 6).
- Mit Eingaben vom 30.08.2018 und 14.05.2019 reichte die belangte Behörde vom Beschwerdeführer vorgelegte Integrationsunterlagen nach vergleiche OZ 2 und 6).
- Mit Eingabe vom 16.07.2019 legte der Beschwerdeführer durch seine damalige bevollmächtigte Vertretung eine weitere Integrationsbestätigung vor (vgl. OZ 7).
- Mit Eingabe vom 16.07.2019 legte der Beschwerdeführer durch seine damalige bevollmächtigte Vertretung eine weitere Integrationsbestätigung vor vergleiche OZ 7).
- Mit Eingaben vom 02.06.2021 und 08.06.2021 legte der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung weitere Integrationsunterlagen vor (vgl. OZ 9 und 10).
- Mit Eingaben vom 02.06.2021 und 08.06.2021 legte der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung weitere Integrationsunterlagen vor vergleiche OZ 9 und 10).
- Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 29.06.2021 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W166 abgenommen und der Gerichtsabteilung W265 neu zugewiesen, wo diese am 07.07.2021 einlangte (vgl. OZ 11).
- Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 29.06.2021 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W166 abgenommen und der Gerichtsabteilung W265 neu zugewiesen, wo diese am 07.07.2021 einlangte vergleiche OZ 11).
- Mit Eingabe vom 02.12.2021 legte der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung weitere Integrationsunterlagen vor (vgl. OZ 15).
- Mit Eingabe vom 02.12.2021 legte der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung weitere Integrationsunterlagen vor vergleiche OZ 15).
- Mit Eingabe vom 10.12.2021 gab der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung eine Stellungnahme zur Situation in Afghanistan ab. Dazu führte er im Wesentlichen aus, dass sich er sich seit seinem Aufenthalt in Österreich nachhaltig vom Islam abgewendet habe. Aufgrund der Machtübernahme durch die Taliban in Afghanistan, sei das Risiko, als „Ungläubiger“ Opfer von Gewalt zu werden zusätzlich erhöht. Er verwies dazu auf den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 31.10.2021 und auf die Richtlinien von EASO vom November
- Dem Beschwerdeführer drohe aufgrund seines Abfalls vom Islam, seiner westlichen Orientierung und aufgrund dessen, dass sein Onkel beim afghanischen Militär gewesen sei und sein Bruder als Polizist gearbeitet habe, Verfolgung durch die Taliban. (vgl. OZ 17)
- Mit Eingabe vom 10.12.2021 gab der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung eine Stellungnahme zur Situation in Afghanistan ab. Dazu führte er im Wesentlichen aus, dass sich er sich seit seinem Aufenthalt in Österreich nachhaltig vom Islam abgewendet habe. Aufgrund der Machtübernahme durch die Taliban in Afghanistan, sei das Risiko, als „Ungläubiger“ Opfer von Gewalt zu werden zusätzlich erhöht. Er verwies dazu auf den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 31.10.2021 und auf die Richtlinien von EASO vom November
- Dem Beschwerdeführer drohe aufgrund seines Abfalls vom Islam, seiner westlichen Orientierung und aufgrund dessen, dass sein Onkel beim afghanischen Militär gewesen sei und sein Bruder als Polizist gearbeitet habe, Verfolgung durch die Taliban. vergleiche OZ 17)
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 15.12.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen, seiner vorgebrachten Apostasie, seinen persönlichen Umständen im Herkunftsstaat und seiner Integration in Österreich befragt wurde. Neben der Befragung des Beschwerdeführers fand eine Zeugenbefragung im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Apostasie und die damit in Zusammenhang stehenden Umstände durch. Der Beschwerdeführer legte zudem eine Unterstützungserklärung vor. (vgl. OZ 18)
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 15.12.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen, seiner vorgebrachten Apostasie, seinen persönlichen Umständen im Herkunftsstaat und seiner Integration in Österreich befragt wurde. Neben der Befragung des Beschwerdeführers fand eine Zeugenbefragung im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Apostasie und die damit in Zusammenhang stehenden Umstände durch. Der Beschwerdeführer legte zudem eine Unterstützungserklärung vor. vergleiche OZ 18) Die belangte Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil. Die Niederschrift der mündlichen Verhandlung wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Anschluss an die Verhandlung übermittelt. Zu dem in der mündlichen Verhandlung ins Verfahren eingebrachten Länderinformationen gab der Vertreter keine Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des erhobenen Antrages auf internationalen Schutz, der Erstbefragung sowie die Einvernahmen des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht und der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt, das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister sowie das Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers und zu seinen persönlichen Umständen im Herkunftsstaat und in Österreich: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken. Er führt den Namen XXXX , ist am XXXX in der Stadt XXXX geboren und lebte dort bis zu seinem dritten Lebensjahr. Danach zog er mit seiner Familie in die Stadt XXXX . Seine Muttersprache ist Dari, er spricht auch Deutsch und Englisch. Er ist ledig und hat keine Kinder.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken. Er führt den Namen römisch 40 , ist am römisch 40 in der Stadt römisch 40 geboren und lebte dort bis zu seinem dritten Lebensjahr. Danach zog er mit seiner Familie in die Stadt römisch 40 . Seine Muttersprache ist Dari, er spricht auch Deutsch und Englisch. Er ist ledig und hat keine Kinder. Sein Vater heißt XXXX und ist ca. 58 Jahre alt, seine Mutter heißt XXXX und ist ca. 55 Jahre alt. Er hat drei Schwestern, XXXX (ca. 24 Jahre), XXXX (ca. 15 Jahre) und XXXX (ca. 12 Jahre) und zwei Brüder, XXXX (ca. 32 Jahre) und XXXX (ca. 20 Jahre). Seine Familie lebte zuletzt in XXXX . Seit drei Jahren hat er keinen Kontakt zu seiner Familie. Sein Vater heißt römisch 40 und ist ca. 58 Jahre alt, seine Mutter heißt römisch 40 und ist ca. 55 Jahre alt. Er hat drei Schwestern, römisch 40 (ca. 24 Jahre), römisch 40 (ca. 15 Jahre) und römisch 40 (ca. 12 Jahre) und zwei Brüder, römisch 40 (ca. 32 Jahre) und römisch 40 (ca. 20 Jahre). Seine Familie lebte zuletzt in römisch 40 . Seit drei Jahren hat er keinen Kontakt zu seiner Familie. Des Weiteren hat er drei Onkel und eine Tante väterlicherseits in XXXX sowie zwei Onkel und eine Tante mütterlicherseits in XXXX .Des Weiteren hat er drei Onkel und eine Tante väterlicherseits in römisch 40 sowie zwei Onkel und eine Tante mütterlicherseits in römisch 40 . Der Beschwerdeführer lebte bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan in XXXX . Er besuchte dort zehn Jahre die Schule und arbeitete mit seinem Vater, der Elektriker ist. Der Beschwerdeführer lebte bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan in römisch 40 . Er besuchte dort zehn Jahre die Schule und arbeitete mit seinem Vater, der Elektriker ist. Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 2016 aus Afghanistan aus und gelangte in der Folge nach Österreich, wo er am 13.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Er ist gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten. 1.
- Zu dem bereits in Afghanistan erfolgten Abfall des Islam des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer wuchs als sunnitischer Moslem auf. Seine Familie ist strenggläubig, schon als Kind wurde er gezwungen, zu beten sowie die Moschee und Koranschule zu besuchen. Immer, wenn er sich weigerte dies zu tun, wurde er von seinem Vater oder Bruder geschlagen. Als er 14 Jahre alt war, hat er über Internetrecherchen und Diskussionen mit Schulfreunden begonnen sich mit dem Islam kritisch auseinanderzusetzen. Durch Videos eines gewissen XXXX lernte er viel über den Islam und die Politik in Afghanistan und deren Schattenseiten kennen. Seit seinem
- Lebensjahr glaubt er an keinen Gott mehr. Der Beschwerdeführer wuchs als sunnitischer Moslem auf. Seine Familie ist strenggläubig, schon als Kind wurde er gezwungen, zu beten sowie die Moschee und Koranschule zu besuchen. Immer, wenn er sich weigerte dies zu tun, wurde er von seinem Vater oder Bruder geschlagen. Als er 14 Jahre alt war, hat er über Internetrecherchen und Diskussionen mit Schulfreunden begonnen sich mit dem Islam kritisch auseinanderzusetzen. Durch Videos eines gewissen römisch 40 lernte er viel über den Islam und die Politik in Afghanistan und deren Schattenseiten kennen. Seit seinem
- Lebensjahr glaubt er an keinen Gott mehr. Seitdem er in Österreich ist, hält er sich an keine islamischen Verhaltensregeln, er betet und fastet nicht und besucht keine Moschee. Er hatte Angst und hatte sich daher bei der Erstbefragung im Jahr 2016 vor der belangten Behörde nicht getraut, anzugeben, dass er kein sunnitischer Muslim mehr ist und aufgrund des Abfalls vom Islam aus Afghanistan flüchtete. Im selben Jahr wurde er außerdem von einem seiner afghanischen Mitbewohner im Flüchtlingsheim geschlagen, da er nicht wie die anderen betete. Aufgrund dessen diskutiert er mit afghanischen Staatsangehörigen nicht über Religionen, er möchte sich von diesen distanzieren. Mit seinen Freunden und Vertrauenspersonen, die ebenfalls Atheisten sind, diskutiert er über Religionen. Er respektiert grundsätzlich alle Religionen, fühlt sich jedoch selbst keiner zugehörig und steht der strengen Auslegung des Islam nicht nur sehr kritisch, sondern mit großem Unverständnis gegenüber. Erst am 27.06.2018 trat er aus der islamischen Glaubensgemeinschaft aus, da er davor nicht wusste, dass er auch offiziell aus dem Islam austreten kann. Der offizielle Austritt aus dem Islam war ihm außerdem gleichgültig, da er sich bereits innerlich vom Islam derart distanzierte, dass es sich dabei für ihn um eine reine Formsache handelte. Seine Familie weiß über seinen Abfall vom Islam Bescheid. Er hatte in Österreich anfänglich nur Kontakt mit seiner Mutter, da sein Vater und sein Bruder den Kontakt abbrachen, aufgrund seines Aufenthaltes in einem nichtmuslimischen Land. Seit drei Jahren hat er zu keinem seiner Familienangehörigen Kontakt. Ehemalige Schulfreunde und weitere Personen in Afghanistan wissen ebenfalls über seinen Abfall Bescheid. Der Beschwerdeführer hat sich bereits in Afghanistan aus freier persönlicher Überzeugung und von Ernsthaftigkeit sowie Nachhaltigkeit getragen vom Islam distanziert. Es ist daher nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer seinen Abfall vom Islam in seinem Herkunftsstaat Afghanistan verleugnen würde, im Gegenteil ist davon auszugehen, dass er den islamischen Verhaltensregeln in Afghanistan bewusst entgegentreten würde. Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr nach Afghanistan auf Grund seines Abfalls vom Islam physische und/oder psychische Gewalt. Es liegen keine Gründe vor, nach denen der Beschwerdeführer von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten auszuschließen ist oder nach denen ein Ausschluss des Beschwerdeführers hinsichtlich der Asylgewährung zu erfolgen hat. Die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative ist für den Beschwerdeführer nicht gegeben. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: Die Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan basieren auf nachstehenden Quellen: - Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan vom 16.09.2021 (LIB) - UNHCR Position zur Rückkehr nach Afghanistan von August 2021 - UNHCR Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 (UNHCR) - EASO Country Guidance: Afghanistan vom Dezember 2020 (EASO) - ACCORD-Anfragebeantwortung zu Afghanistan vom 01.06.2017: Situation von Apostaten, christlichen KonvertitInnen, Personen, die Kritik am Islam äußern, die sich nicht an den Regeln des Islam halten, und Rückkehrern aus Europa - Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Afghanistan vom
- Juli 2017: Christen, Konvertiten, Abtrünnige in Afghanistan - ACCORD-Anfragebeantwortung zu Afghanistan vom 09.11.2017: Situation vom muslimischen Familienangehörigen und vom Islam abgefallenen Personen (Apostaten), christlichen Konvertiten und Personen, die sich kritisch gegenüber dem Islam äußern - ACCORD-Anfragebeantwortung zu Afghanistan vom 15.06.2020: Apostasie, Blasphemie, Konversion, Verstoß gegen islamische Verhaltensregeln, gesellschaftliche Wahrnehmung von RückkehrerInnen aus Europa 1.3.
- Ethnische Gruppen Letzte Änderung: 16.09.2021 In Afghanistan leben laut Schätzungen zwischen 32 und 37,5 Millionen Menschen. Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht. Schätzungen zufolge sind die größten Bevölkerungsgruppen: 32 bis 42% Paschtunen, ca. 27% Tadschiken, 9 bis 20% Hazara, ca. 9% Usbeken, 2% Turkmenen und 2% Belutschen (LIB). Neben den alten Blöcken der Islamisten und linksgerichteten politischen Organisationen [Anm.: welche oftmals vor dem Einmarsch der Sowjetunion in Afghanistan entstanden] mobilisieren politische Parteien in Afghanistan vornehmlich entlang ethnischer Linien, wobei letztere Tendenz durch den Krieg noch weiter zugenommen hat. Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (LIB). [Anmerkung: Über die Auswirkung der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 auf die verschiedenen ethnischen Gruppen sind noch keine validen Informationen bekannt] 1.3.1.
- Tadschiken Letzte Änderung: 15.09.2021 Die Volksgruppe der Tadschiken ist die zweitgrößte Volksgruppe in Afghanistan. Sie machen etwa 27 bis 30% der afghanischen Bevölkerung aus. Außerhalb der tadschikischen Kerngebiete in Nordafghanistan (Provinzen Badakhshan, Takhar, Baghlan, Parwan, Kapisa und Kabul) bilden Tadschiken in weiten Teilen des Landes ethnische Inseln, namentlich in den größeren Städten. In der Hauptstadt Kabul sind sie knapp in der Mehrheit (LIB). Als rein sesshaftes Volk kennen die Tadschiken im Gegensatz zu den Paschtunen keine Stammesorganisation. Heute werden unter dem Terminus tājik „Tadschike“ fast alle dari/persisch sprechenden Personen Afghanistans, mit Ausnahme der Hazara, zusammengefasst (LIB). 1.3.
- Religionsfreiheit Letzte Änderung: 14.09.2021 Etwa 99% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7% und die Schiiten auf 10 bis 19% der Gesamtbevölkerung geschätzt. Andere Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha´i und Christen machen weniger als 0,3% der Bevölkerung aus. Genaue Angaben zur Größe der christlichen Gemeinschaft sind nicht vorhanden. Der letzte bislang in Afghanistan lebende Jude hat nach der Machtübernahme der Taliban das Land verlassen. Die muslimische Gemeinschaft der Ahmadi schätzt, dass sie landesweit 450 Anhänger hat, gegenüber 600 im Jahr
- Genaue Angaben zur Größe der Gemeinschaft der Ahmadi und der christlichen Gemeinschaft sind nicht vorhanden (LIB). In den fünf Jahren vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 gab es keine Berichte über staatliche Verfolgungen wegen Blasphemie oder Apostasie; jedoch berichteten Personen, die vom Islam konvertieren, dass sie weiterhin die Annullierung ihrer Ehen, die Ablehnung durch ihre Familien und Gemeinschaften, den Verlust ihres Arbeitsplatzes und möglicherweise die Todesstrafe riskierten (LIB). In Hinblick auf die Gespräche im Rahmen des Friedensprozesses, äußerten einige Sikhs und Hindus ihre Besorgnis darüber, dass in einem Umfeld nach dem Konflikt von ihnen verlangt werden könnte, gelbe (Stirn-)Punkte, Abzeichen oder Armbinden zu tragen, wie es die Taliban während ihrer Herrschaft von 1996 bis 2001 vorgeschrieben hatten (LIB). [Anmerkung: Über die Auswirkung der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 auf Religionsfreiheit sind noch keine validen Informationen bekannt] 1.3.2.
- Apostasie, Blasphemie, Konversion Letzte Änderung: 14.09.2021 Die Zahl der afghanischen Christen in Afghanistan ist höchst unsicher, die Schätzungen schwanken zwischen einigen Dutzend und mehreren Tausend. Afghanische Christen sind in den meisten Fällen vom Islam zum Christentum konvertiert. Bei der Konversion vom Islam zum Christentum wird in erster Linie nicht das Christentum als problematisch gesehen, sondern die Abkehr vom und der Austritt aus dem Islam. Der Islam spielt eine entscheidende Rolle in der afghanischen Gesellschaft und definiert die Auffassung der Afghanen vom Leben, von Moral und Lebensrhythmus. Den Islam zu verlassen und zu einer anderen Religion zu konvertieren bedeutet, gegen die gesellschaftlichen Kerninstitutionen und die soziale Ordnung zu rebellieren (LIB). Landinfo argumentiert, dass die größte Bedrohung für einen afghanischen Konvertiten das Risiko ist, dass seine Großfamilie von der Konversion erfährt. Wenn das der Fall ist, wird diese versuchen, ihn oder sie davon zu überzeugen, zum Islam zurückzukehren. Dieser Druck kommt oft von den engsten Familienmitgliedern wie Eltern und Geschwistern, kann aber auch Onkel, Großeltern und männliche Cousins betreffen. Ein Konvertit wird in jeder Hinsicht stigmatisiert: als Repräsentant seiner Familie, Ehepartner, Eltern/Erzieher, politischer Bündnispartner und Geschäftspartner. Weigert sich der Konvertit, zum Islam zurückzukehren, riskiert er, von seiner Familie ausgeschlossen zu werden und im Extremfall Gewalt und Drohungen ausgesetzt zu sein. Einige Konvertiten haben angeblich Todesdrohungen von ihren eigenen Familienmitgliedern erhalten (LIB). Die dominierende Rolle des Islam schränkt den Zugang zu Informationen über andere Religionen für die in Afghanistan lebenden Afghanen ein. Die Wahrscheinlichkeit, dass Afghanen in Afghanistan das Christentum kennen lernen, ist relativ gering. Normalerweise sind es Afghanen, die im Ausland leben, unter anderem in Pakistan oder im Iran, die mit dem Christentum in Kontakt kommen. In den Jahren zwischen dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 und deren erneuten Machtübernahme im August 2021 war die internationale Präsenz in Afghanistan beträchtlich und einige Menschen kamen möglicherweise durch ausländische christliche Entwicklungshelfer oder anderes internationales Personal mit dem Christentum in Kontakt. Verschiedene digitale Plattformen haben ebenfalls dazu beigetragen, dass mehr Menschen mit dem Christentum bekannt gemacht wurden (LIB). Die Bibel wurde sowohl in Dari als auch in Paschtu übersetzt. Es konnten keine Informationen gefunden werden, die darauf hindeuten, dass die Bibel in Afghanistan zum Verkauf steht oder anderweitig auf legalem Wege erhältlich ist. Sie ist jedoch in Pakistan und im Iran erhältlich. Mehrere Ausgaben der Bibel wurden von iranischen Verlagen veröffentlicht und sind, wenn auch in begrenztem Umfang, in gewöhnlichen Buchläden im Iran erhältlich. Mit der zunehmenden Nutzung digitaler Plattformen und sozialer Medien sind Informationen über verschiedene Religionen, einschließlich des Christentums, besser verfügbar als in der Vergangenheit. Die Bibel kann sowohl in Dari als auch in Paschtu kostenlos aus dem Internet heruntergeladen werden, ebenso wie anderes christliches Material (LIB). [Anmerkung: Über die Auswirkung der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 auf Apostasie, Blasphemie, Konversion sind noch keine validen Informationen bekannt] 1.3.2.
- Apostasie, Blasphemie, Konversion, Verstoß gegen islamische Verhaltensregeln, gesellschaftliche Wahrnehmung von Rückkehrenden aus Europa (ACCORD Anfragebeantwortung vom 15.06.2020) Laut USDOS-Bericht vom Juni 2020 sei der Straftatbestand Apostasie im Strafgesetzbuch nicht ausdrücklich vorgesehen. Vielmehr falle er unter die sieben Straftatbestände, die in der Scharia Hudud (Arabisch für „Grenzen“, Anm. ACCORD) genannt würden. Nach dem Strafgesetzbuch würden Personen, die sich Hudud-Verbrechen schuldig gemacht hätten, nach der sunnitischhanafitischen Rechtsprechung bestraft. Gemäß dieser sei für männliche Apostaten Enthauptung die angemessene Bestrafung, während für weibliche lebenslange Haft das angemessene Strafmaß sei. Es sei denn, die Person tue Buße. Einem Richter stehe es auch frei, mildere Strafen zu verhängen, wie etwa kurzfristige Haftstrafen oder Peitschenhiebe, wenn Zweifel am tatsächlichen Vorliegen eines Abfalls vom Glauben bestehen würden. Nach der hanafitischen Rechtsprechung könne die Regierung auch das Eigentum von ApostatInnen konfiszieren oder Abtrünnige daran hindern, Eigentum zu erben. Diese Bestimmungen würden für volljährige Personen gelten, die bei klarem Verstand seien. Das Zivilrecht besage, dass das 5 Volljährigkeitsalter 18 Jahre betrage, während es für Frauen im Hinblick auf die Eheschließung bei 16 Jahren liege. Das islamische Recht definiere Volljährigkeit als jenen Moment, an dem bei einer Person die Anzeichen der Pubertät erkennbar seien, der wiederum – vor allem bei Mädchen - üblicherweise als Zeitpunkt des heiratsfähigen Alters angesehen werde (USDOS,
- Juni 2020, Section II). Laut USDOS-Bericht vom Juni 2020 sei der Straftatbestand Apostasie im Strafgesetzbuch nicht ausdrücklich vorgesehen. Vielmehr falle er unter die sieben Straftatbestände, die in der Scharia Hudud (Arabisch für „Grenzen“, Anmerkung ACCORD) genannt würden. Nach dem Strafgesetzbuch würden Personen, die sich Hudud-Verbrechen schuldig gemacht hätten, nach der sunnitischhanafitischen Rechtsprechung bestraft. Gemäß dieser sei für männliche Apostaten Enthauptung die angemessene Bestrafung, während für weibliche lebenslange Haft das angemessene Strafmaß sei. Es sei denn, die Person tue Buße. Einem Richter stehe es auch frei, mildere Strafen zu verhängen, wie etwa kurzfristige Haftstrafen oder Peitschenhiebe, wenn Zweifel am tatsächlichen Vorliegen eines Abfalls vom Glauben bestehen würden. Nach der hanafitischen Rechtsprechung könne die Regierung auch das Eigentum von ApostatInnen konfiszieren oder Abtrünnige daran hindern, Eigentum zu erben. Diese Bestimmungen würden für volljährige Personen gelten, die bei klarem Verstand seien. Das Zivilrecht besage, dass das 5 Volljährigkeitsalter 18 Jahre betrage, während es für Frauen im Hinblick auf die Eheschließung bei 16 Jahren liege. Das islamische Recht definiere Volljährigkeit als jenen Moment, an dem bei einer Person die Anzeichen der Pubertät erkennbar seien, der wiederum – vor allem bei Mädchen - üblicherweise als Zeitpunkt des heiratsfähigen Alters angesehen werde (USDOS,
- Juni 2020, Section römisch zwei). Das USDOS schreibt weiters, dass Personen, die der Blasphemie oder der Apostasie beschuldigt würden, drei Tage Zeit hätten zu wiederrufen, andernfalls sei die Todesstrafe vorgesehen. Allerdings gebe es keinen klaren von der Scharia festgelegten Prozess, wie das Widerrufen auszusehen habe. In einigen Hadithe (Sprüche bzw. Traditionen, die als rechtliche Leitlinien im Islam fungieren) würden Diskussionen und Verhandlungen mit der vom Glauben abgefallenen Person vorgeschlagen, im Zuge derer das Wiederrufen angeregt werden solle (USDOS,
- Juni 2020, Section II).Das USDOS schreibt weiters, dass Personen, die der Blasphemie oder der Apostasie beschuldigt würden, drei Tage Zeit hätten zu wiederrufen, andernfalls sei die Todesstrafe vorgesehen. Allerdings gebe es keinen klaren von der Scharia festgelegten Prozess, wie das Widerrufen auszusehen habe. In einigen Hadithe (Sprüche bzw. Traditionen, die als rechtliche Leitlinien im Islam fungieren) würden Diskussionen und Verhandlungen mit der vom Glauben abgefallenen Person vorgeschlagen, im Zuge derer das Wiederrufen angeregt werden solle (USDOS,
- Juni 2020, Section römisch zwei). Thomas Ruttig, Kodirektor des Afghanistan Analysts Network (AAN), antwortet in einer E-MailAuskunft vom Mai 2020 wie folgt auf die Frage, ob es überhaupt ApostatInnen oder KonvertitInnen gebe, die offen über ihren Glauben bzw. Nicht-Glauben sprechen würden: Ruttig verneint und hält fest, dass eine derartige Äußerung die Person außerhalb der (muslimischen) Gemeinschaft stelle. Etwas Derartiges zu äußern sei auch gefährlich, weil selbst im „Mainstream-Islam“ Apostasie abgelehnt werde und nach orthodoxem Scharia-Verständnis mit der Todesstrafe geahndet werden könne. Ruttig betont das Wort „könne“ und bemüht diesbezüglich das Sprichwort „Wo kein Kläger da kein Richter“ und fährt weiter fort, dass aus diesem Grund etwa afghanische Christen alles versuchen würden, zu vermeiden, dass sich ein Kläger finde. Auf die Frage wie staatliche Behörden vom Glauben Abgefallene oder KonvertitInnen behandeln würden, antwortet Ruttig, dass diese Frage üblicherweise nicht relevant sei, weil vom Glauben Abgefallene und KonvertitInnen wie erwähnt nicht als solche in Erscheinung treten würden oder die Möglichkeit hätten, dies zu tun. Falls es doch zu einer offiziellen Anklage kommen sollte, sei die Rechtsauslegung oft ziemlich willkürlich und vom jeweiligen Richter oder Staatsanwalt, etc. abhängig, sowie von dessen Verankerung in der Scharia. In der Vergangenheit habe es ja tatsächlich Anklagen wegen Apostasie gegeben (Ruttig,
- Mai 2020). Melissa Kerr Chiovenda hält in ihrer E-Mail-Auskunft vom Juni 2020 fest, dass Apostasie in Afghanistan illegal sei und mit dem Tode bestraft werde. Es habe zwar einige wenige Fälle gegeben, in denen Menschen verurteilt worden seien, es sei ihr jedoch kein Fall bekannt, in dem der Staat das Todesurteil vollstreckt habe. Ihr sei bekannt, dass es mindestens einen Fall gegeben habe, in dem eine Person verurteilt worden sei, dann aber vor der Vollstreckung des Urteils in Italien Asyl beantragen hätte dürfen. Die gesellschaftlichen Konsequenzen des Bekanntwerdens von Apostasie, auf die sie weiter unten noch näher eingehen werde, seien so gravierend, dass die meisten Menschen, die konvertieren würden, dies streng geheim halten würden. Daher würden sich diese Personen in der Regel so unauffällig verhalten, dass der Staat oder die staatlichen Behörden nie etwas davon erfahren würden. Diskriminierung von ApostatInnen durch staatliche Behörden sei daher auch ein weniger großes Problem, da dem Staat der Glaubensstatus der Person gar nicht bekannt sei. Zum Thema Schutzwilligkeit des Staates hält Kerr Chiovenda fest, dass es für ApostatInnen, die angegriffen würden oder unter Diskriminierung leiden würden, mit Sicherheit keinen staatlichen Schutz gebe (Kerr Chiovenda,
- Juni 2020). Friederike Stahlmann antwortet im Rahmen der im Mai 2020 von ACCORD organisierten Online-Veranstaltung wie folgt auf die Frage, ob KonvertitInnen und Personen, die sich nicht an islamische Regeln halten, staatlicherseits Sanktionen zu befürchten hätten: Solche Personen hätten laut Stahlmann vonseiten des Staates sehr wohl Sanktionen zu befürchten, in der Regel würden allerdings die von der Gesellschaft verhängten Sanktionen schneller greifen als die staatlichen. Aber wenn Apostasie bekannt werde, dann stelle diese natürlich auch rechtlich eine Straftat dar und es gebe dafür auch von staatlicher Seite keine Toleranz. Eine Inhaftierung sei aber trotz der wahrscheinlichen Folter und Gewalt durch Mitgefangene vermutlich die beste Überlebenschance (Stahlmann,
- Mai 2020). Die schwedische Einwanderungsbehörde (Migrationsverket) fasst die Situation betreffend rechtliche Verfolgung von Apostasie in der Praxis in einem Bericht vom Dezember 2017 wie folgt zusammen: Seit dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 seien nur wenige Fälle von Apostasie vor Gericht gebracht worden. Die afghanische Regierung scheine zumindest auf höchster Ebene nicht daran interessiert zu sein, Aufmerksamkeit auf dieses Thema zu lenken. In der Vergangenheit sei es nach derartigen rechtlichen Fällen zu Druck vonseiten konservativer Teile der afghanischen Gesellschaft einerseits, sowie zu Druck vonseiten liberalerer Kräfte auf internationaler Ebene andererseits gekommen. Allerdings sei es möglich, dass es einzelne Regierungsbeamte auf lokaler Ebene gebe, die nicht zögern würden, hart gegen vermeintliche Abtrünnige vorzugehen. Zeitweise könne es auch im Interesse einiger politischer Persönlichkeiten liegen, derartige Fälle, bei denen es um Konversion oder Blasphemie gehe, aufzugreifen und für persönliche politische Ziele auszunutzen. Auch wenn es keine Anzeichen dafür gebe, dass die afghanische Regierung an einer aktiven Suche nach ApostatInnen 7 interessiert sei, so wäre sie dennoch wahrscheinlich gezwungen, Maßnahmen zu ergreifen, wenn ein Fall bekannt würde (Migrationsverket,
- Dezember 2017, S. 4). Auch das DFAT schreibt im Bericht vom Juni 2019, dass rechtliche Verfolgung und Verurteilungen aufgrund von Apostasie oder Blasphemie seit 2001 relativ selten seien. Die letzten Verhaftungen oder Strafverfolgungen in Zusammenhang mit Apostasie oder Blasphemie, von denen das DFAT Kenntnis habe, hätten im Jahr 2014 stattgefunden (DFAT,
- Juni 2019, S. 28). Ebenso hält auch das USDOS im Bericht vom Juni 2020 fest, dass es in den vorangegangenen fünf Jahren keine Berichte über vonseiten des Staates durchgeführte rechtliche Verfolgung wegen Blasphemie oder Apostasie gegeben habe (USDOS,
- Juni 2020, Section II).Auch das DFAT schreibt im Bericht vom Juni 2019, dass rechtliche Verfolgung und Verurteilungen aufgrund von Apostasie oder Blasphemie seit 2001 relativ selten seien. Die letzten Verhaftungen oder Strafverfolgungen in Zusammenhang mit Apostasie oder Blasphemie, von denen das DFAT Kenntnis habe, hätten im Jahr 2014 stattgefunden (DFAT,
- Juni 2019, S. 28). Ebenso hält auch das USDOS im Bericht vom Juni 2020 fest, dass es in den vorangegangenen fünf Jahren keine Berichte über vonseiten des Staates durchgeführte rechtliche Verfolgung wegen Blasphemie oder Apostasie gegeben habe (USDOS,
- Juni 2020, Section römisch zwei). In einer E-Mail-Auskunft vom Juni 2020 schreibt Noah Coburn, ein am Bennington College im US-Bundesstaat Vermont tätiger Sozial- und Kulturanthropologe mit Forschungsschwerpunkt Afghanistan, dass ApostatInnen oder KonvertitInnen im Allgemeinen von der afghanischen Gesellschaft als Geächtete behandelt würden. Coburn gehe davon aus, dass die meisten KonvertitInnen versuchen würden, außerhalb ihres Hauses als Muslime durchzugehen, um dies zu vermeiden. Wenn aber ihre Konversion bekannt werde, könnten sie Übergriffen ausgesetzt sein und würden potentiell Gefahr laufen, getötet zu werden (Coburn,
- Juni 2020). Das DFAT hält in seinem Bericht vom Juni 2019 fest, dass jene, denen Blasphemie oder Apostasie vorgeworfen werde, äußerst vulnerabel in Bezug auf gesellschaftliche Diskriminierung seien, die auch die Form von extremer Gewalt annehmen könne. In einem sehr bekannten Fall vom März 2015 habe eine große Gruppe von Menschen im Zentrum Kabuls eine Frau zu Tode geprügelt, ihre Leiche in Brand gesteckt und sie an einem Flussufer abgeladen, nachdem ein Mullah sie (fälschlicherweise) beschuldigt habe, eine Kopie des Korans verbrannt zu haben (Zu diesem Fall siehe auch weiter unten in dieser Anfragebeantwortung, sowie in ACCORD,
- Juni 2017, Anm. ACCORD). Das DFAT hält in seinem Bericht vom Juni 2019 fest, dass jene, denen Blasphemie oder Apostasie vorgeworfen werde, äußerst vulnerabel in Bezug auf gesellschaftliche Diskriminierung seien, die auch die Form von extremer Gewalt annehmen könne. In einem sehr bekannten Fall vom März 2015 habe eine große Gruppe von Menschen im Zentrum Kabuls eine Frau zu Tode geprügelt, ihre Leiche in Brand gesteckt und sie an einem Flussufer abgeladen, nachdem ein Mullah sie (fälschlicherweise) beschuldigt habe, eine Kopie des Korans verbrannt zu haben (Zu diesem Fall siehe auch weiter unten in dieser Anfragebeantwortung, sowie in ACCORD,
- Juni 2017, Anmerkung ACCORD). Vom Islam abgefallene und zu einer anderen Religion konvertierte Personen hätten berichtet, dass sie damit die Annullierung ihrer Ehen, die Verstoßung durch ihre Familien und Gemeinschaften, den Verlust ihres Arbeitsplatzes und möglicherweise die Todesstrafe riskieren würden. Das DFAT hält dazu fest, dass es über keine weiteren Informationen zu diesen Behauptungen verfüge, sowie auch über keine Informationen zur Anzahl von Personen, die versuchen würden, zu konvertieren (DFAT,
- Juni 2019, S. 28). Die Anthropologin Melissa Kerr Chiovenda schreibt in ihrer E-Mail-Auskunft vom Juni 2020, dass im Falle einer bekannt gewordenen Konversion die afghanische Gesellschaft oder zumindest die Menschen in der Umgebung der konvertierten Person mit Sicherheit stark auf diesen Umstand reagieren würden. Es bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Person getötet würde. Wenn nicht, dann würde sie zumindest schikaniert und stark eingeschüchtert. Wahrscheinlich würde sie aus ihrer Gemeinschaft vertrieben. Kerr Chiovenda habe persönlich eine afghanische Person gekannt, die verdächtigt worden sei, konvertiert zu sein. Der Verdacht sei aufgrund ihrer Interaktionen mit einem kanadischen Mitarbeiter einer Nichtregierungsorganisation aufgekommen, der tatsächlich versucht habe, AfghanInnen zu konvertieren. Die verdächtigte Person sei öffentlich denunziert worden, ein Denunziationsbrief sei am Eingang der Universität aufgehängt worden, an der der Afghane in Dschalalabad studiert habe. Er habe nach Kabul umziehen müssen und seine gesamte Familie sei ebenfalls nach Kabul gezogen, da auch sie von der Gesellschaft bedroht worden sei. Schlussendlich sei er dann in die USA umgezogen. Die hier beschriebene Reaktion der Gesellschaft sei genau das, was Kerr Chiovenda in einem solchen Fall erwarte. Sie weist weiters darauf hin, dass sich diese Geschichte zwar in Dschalalabad ereignet habe, dass jedoch die Gesellschaft überall in Afghanistan auf solche Weise reagieren würde. Der erwähnte Afghane habe das Land letztlich verlassen, aber Kerr Chiovenda vermutet, dass für ihn selbst ein Leben in Kabul schwierig gewesen wäre. Die Angelegenheit hätte ihn wahrscheinlich verfolgt, und er wäre in Gefahr gewesen (Kerr Chiovenda,
- Juni 2020). Migrationsverket geht in seinem Bericht vom Dezember 2017 unter Verweis auf verschiedene Quellen ebenfalls auf die möglichen Konsequenzen von Apostasie ein und schreibt, dass mehrere Quellen angegeben hätten, dass es kein Mitgefühl für Muslime gebe, die "ihren Glauben verraten“ würden. ApostatInnen würden riskieren, von ihren Familien vertrieben zu werden. Darüber hinaus könne es in einigen Fällen vorkommen, dass Menschen in der Umgebung der abtrünnigen Person die Sache selbst in die Hand nehmen und die Person töten würden, ohne dass der Fall vor Gericht komme. Das Ansehen des Einzelnen sei eng mit dem Ansehen der Familie in der afghanischen Gesellschaft verflochten. Wenn eine Familie daher beschließe, die Person wegen des Verdachts der Abwendung vom Islam zu vertreiben, gerate die Person in eine sehr vulnerable Situation. Mehrere Quellen würden andeuten, dass die Hauptbedrohung für eine vom islamischen Glauben abgefallene Person nicht in erster Linie von den afghanischen Behörden ausgehe, sondern von der eigenen Familie der Person oder anderen Personen innerhalb der Gemeinschaft der Person (Migrationsverket,
- Dezember 2017, S. 17). Zusammenfassend hält Migrationsverket in dem Bericht fest, dass es schwierig sei, allgemeingültige Schlussfolgerungen zur Situation von Personen, denen Apostasie vorgeworfen wird, zu ziehen. Die individuellen Umstände seien in den meisten Fällen entscheidend, Faktoren 9 wie persönliche Beziehungen und Konflikte, der familiäre Hintergrund und der Herkunftsort seien diesbezüglich von Bedeutung (Migrationsverket,
- Dezember 2017, S. 4). Friederike Stahlmann gibt in der Online-Veranstaltung vom Mai 2020 zum Thema Konversion, Apostasie und unterstellter Apostasie (großteils in Zusammenhang mit RückkehrerInnen aus Europa) an, dass es eine Erwartungshaltung gegenüber den Familien solcher Personen gebe, dieses Fehlverhalten zu sanktionieren. Es handle sich um eine traditionelle soziale Erwartung zur Sanktionierung, die dem Umkreis einer solchen Person entgegengebracht würde, auch um zu verhindern, dass diese extreme Form von Tabubruch noch weiter bekannt würde. Stahlmann seien Fälle von Rückkehren bekannt, die gerade noch hätten entkommen können. So etwa der Fall von einem kürzlich Abgeschobenen, der überzeugter Konvertit sei und der gerade in Kabul angekommen sei und nicht habe beten wollen. Als er von anderen in seiner Unterkunft dazu aufgefordert worden sei, habe er gemeint, er würde zu einem späteren Zeitpunkt beten. Sie hätten ihm erwidert, dass er jetzt beten solle und hätten ihn mit einem Messer bedroht. Daraufhin habe er gemeint, er werde sich für das Gebet waschen gehen und sei dann durch das Fenster der Toilette geflohen. Stahlmann ergänzt, dass diese Personen vermutlich nicht zur Polizei gegangen und ihn angezeigt hätten, sondern das vermutlich „direkt sanktioniert“ hätten. Stahlmann seien mehrere Fälle bekannt, bei denen es darum gegangen sei, Unterkünfte und Verstecke für KonvertitInnen zu finden. Kurzfristig sei das aber selbst bei den ausländischen Christen in Kabul nicht möglich gewesen, weil die Angst zu groß gewesen sei, dass sie sich als Unterstützer in Gefahr bringen würden. Aber auch Desinteresse an Religion könne laut Stahlmann als Apostasie gewertet werden. So könne es in Afghanistan als Hinweis auf bzw. Merkmal von Apostasie wahrgenommen werden, wenn jemand die religiösen Rituale nicht pflege. Und in vielen der von RückkehrerInnen in Anspruch genommenen Unterkünfte werde man sehr stark sozial überwacht, ob und wie häufig man zum Beispiel bete. Also gerade an solchen halb-öffentlichen Orten, oder an Orten, an denen es Zeugen gebe, die man nicht gut kenne, brauche es ein überzeugendes Bekenntnis zum Islam und das Einhalten der damit verbundenen Rituale. Praktisch würden jedoch auch Alltagsregeln religiös legitimiert und damit sei auch deren Einhaltung zentral, um den Vorwurf der Apostasie zu vermeiden. Dies seien Dinge, die gerade zurückkehrende Flüchtlinge, die Afghanistan jung verlassen hätten oder Afghanistan nicht kennen würden, häufig falsch machen würden. Für den Vorwurf würden mitunter Kleinigkeiten ausreichen. Ihr sei der Fall eines Afghanen bekannt, der Mitte der 2000er nach Kabul zurückgekehrt sei und der genügend Geld gehabt habe, um sich eine Wohnung zu mieten. Er habe sich eine westliche Toilettenschüssel eingebaut, worauf ihn der Vermieter verprügelt und hinausgeworfen habe, weil die Toilettenschüssel aus Versehen nach Mekka ausgerichtet gewesen sei. Auch dies sei vom Vermieter als Apostasie gewertet worden (Stahlmann,
- Mai 2020). Humanists International (vormals International Humanist and Ethical Union, IHEU) ist eine Nichtregierungsorganisation mit Hauptsitz in London, die aus zahlreichen nichtreligiösen, humanistischen und säkularen Organisationen aus vielen Ländern der Welt besteht. In einem Bericht vom November 2019 erwähnt die Organisation, dass in Bezug auf Ungläubige und ApostatInnen nur sehr wenige Vorfälle dokumentiert seien. Allerdings geht die Organisation davon aus, dass dies vermutlich eher daran liege, dass viele KonvertitInnen und vom Islam Abgefallene einfach zu viel Angst davor hätten, offen über ihre Geisteshaltung zu sprechen (Humanists International,
- November 2019, S. 6). Open Doors, ein überkonfessionelles christliches Hilfswerk mit evangelikaler Ausrichtung, das sich in über 50 Ländern der Welt für ChristInnen einsetzt, erwähnt in seinem Weltverfolgungsindex 2020, dass es Berichte über einige ChistInnen gebe, die im Berichtszeitraum (
- November 2018 –
- Oktober 2019) getötet worden seien, dass aber aus Sicherheitsgründen keine Einzelheiten veröffentlicht werden könnten (Open Doors, 2019). Kerr Chiovenda antwortet in ihrer E-Mail-Auskunft vom Juni 2020 wie folgt auf die Frage, warum es wenige dokumentierte oder veröffentlichte Fälle von Übergriffen gegenüber KonvertitInnen und ApostatInnen gebe: Zunächst, so Kerr Chiovenda, gebe es in Afghanistan nur wenige Menschen, die konvertieren würden. Dies liege daran, dass Afghanistan ein fast vollständig muslimisches soziales Umfeld aufweise, und es nur einige wenige AusländerInnen gebe, die insgeheim daran arbeiten würden, AfghanInnen zum Christentum zu bekehren. In den meisten Fällen würden AfghanInnen einfach nicht in Kontakt mit Personen anderer Religionen kommen. Wenn jemand als Flüchtling nach Europa gehe, sei er natürlich plötzlich einem sozialen Umfeld mit vielen ChristInnen ausgesetzt und würde daher viel eher zum Christentum konvertieren. Dazu komme, dass Konversion so gefährlich und die Auswirkungen so schwerwiegend seien, dass KonvertitInnen ihren diesbezüglichen Status geheim halten würden. Kerr Chiovenda betont, dass für jemanden wie sie, die in Afghanistan arbeite, die Sorge bestehe, dass man sie für eine Missionarin halten könnte. Versuche jemand mit ihr über das Christentum zu sprechen, würde sie das Gespräch im Allgemeinen sofort in eine andere Richtung lenken, weil sie nicht wollte, dass ihre Arbeit und ihre Forschung durch Anschuldigungen gefährdet würden (Kerr Chiovenda,
- Juni 2020). Laut E-Mail-Auskunft von Friederike Stahlmann vom Juni 2020 betreffe die Tabuisierung islamkritischen Verhaltens auch JournalistInnen. InterviewpartnerInnen zu Fällen von Apostasie oder Übergriffen auf vermeintliche ApostatInnen zu bekommen, würden mit Stahlmann befreundete JournalistInnen als nahezu unmöglich einschätzen, sofern nicht bereits eine öffentliche Sanktionierung stattgefunden hätte, die - wie im Fall des Lynchmordes an Farkhunda Malikzada im März 20151 - ohnehin öffentliche Reaktionen provoziert habe. Zudem sei im Gegensatz zu den zumindest in kleinen Teilen der Gesellschaft umstrittenen außergerichtlichen Hinrichtungen von vermeintlichen EhebrecherInnen der gesellschaftliche Konsens bezüglich der Ermordung von vermeintlichen Apostaten so groß, dass kritische Berichterstattung auch kaum Chance auf Veröffentlichung habe. Es gebe schlicht keine Lobby für ApostatInnen oder deren Grundrechte, wie etwa rechtsstaatliche Verfahren. Mit Berichten über derartige Vorfälle würde man sich zudem in Gefahr einer Vergeltung für die Rufschädigung durch die betroffenen Familien und Nachbarschaften bringen. JournalistInnen seien zudem dem Risiko ausgesetzt, dass ihnen der medienrechtliche Vorwurf gemacht werde, sie hätten über unislamisches Verhalten berichtet oder dieses befördert, denn dies sei laut Mediengesetz untersagt (Weitere Informationen zum Mediengesetz siehe Abschnitt zu öffentlicher Kritik am Islam, Anm. ACCORD) (Stahlmann,
- Juni 2020).Laut E-Mail-Auskunft von Friederike Stahlmann vom Juni 2020 betreffe die Tabuisierung islamkritischen Verhaltens auch JournalistInnen. InterviewpartnerInnen zu Fällen von Apostasie oder Übergriffen auf vermeintliche ApostatInnen zu bekommen, würden mit Stahlmann befreundete JournalistInnen als nahezu unmöglich einschätzen, sofern nicht bereits eine öffentliche Sanktionierung stattgefunden hätte, die - wie im Fall des Lynchmordes an Farkhunda Malikzada im März 20151 - ohnehin öffentliche Reaktionen provoziert habe. Zudem sei im Gegensatz zu den zumindest in kleinen Teilen der Gesellschaft umstrittenen außergerichtlichen Hinrichtungen von vermeintlichen EhebrecherInnen der gesellschaftliche Konsens bezüglich der Ermordung von vermeintlichen Apostaten so groß, dass kritische Berichterstattung auch kaum Chance auf Veröffentlichung habe. Es gebe schlicht keine Lobby für ApostatInnen oder deren Grundrechte, wie etwa rechtsstaatliche Verfahren. Mit Berichten über derartige Vorfälle würde man sich zudem in Gefahr einer Vergeltung für die Rufschädigung durch die betroffenen Familien und Nachbarschaften bringen. JournalistInnen seien zudem dem Risiko ausgesetzt, dass ihnen der medienrechtliche Vorwurf gemacht werde, sie hätten über unislamisches Verhalten berichtet oder dieses befördert, denn dies sei laut Mediengesetz untersagt (Weitere Informationen zum Mediengesetz siehe Abschnitt zu öffentlicher Kritik am Islam, Anmerkung ACCORD) (Stahlmann,
- Juni 2020). Laut dem Bericht von USCIRF vom April 2020 verbiete ein vage formuliertes Mediengesetz das Verbreiten „anti-islamischer Inhalte“. Die Durchsetzung des Gesetzes sei dabei an eine Kommission von RegierungsbeamtInnen und JournalistInnen delegiert worden (USCIRF, April 2020, S. 49). Die angesprochene Bestimmung findet sich unter anderem in Artikel 45 Absatz 1 des afghanischen Gesetzes zu Massenmedien von 2009 (in englischer Übersetzung), laut dem das Produzieren, Reproduzieren, der Druck und die Veröffentlichung von Berichten und Materialien, die den Prinzipien der heiligen Religion des Islam zuwiderlaufen, durch die Massenmedien bzw. sonstige Agenturen verboten ist. Weiters verbietet Absatz 6 desselben Artikels das Publizieren und Verbreiten (Propagieren) anderer Religionen als der heiligen Religion des Islam durch die Massenmedien bzw. sonstige Agenturen. (Strafmaße werden hierzu jeweils keine genannt, Anm. ACCORD) (Gesetz zu Massenmedien, 2009, Artikel 45, Absatz 1 und 6).Laut dem Bericht von USCIRF vom April 2020 verbiete ein vage formuliertes Mediengesetz das Verbreiten „anti-islamischer Inhalte“. Die Durchsetzung des Gesetzes sei dabei an eine Kommission von RegierungsbeamtInnen und JournalistInnen delegiert worden (USCIRF, April 2020, S. 49). Die angesprochene Bestimmung findet sich unter anderem in Artikel 45 Absatz 1 des afghanischen Gesetzes zu Massenmedien von 2009 (in englischer Übersetzung), laut dem das Produzieren, Reproduzieren, der Druck und die Veröffentlichung von Berichten und Materialien, die den Prinzipien der heiligen Religion des Islam zuwiderlaufen, durch die Massenmedien bzw. sonstige Agenturen verboten ist. Weiters verbietet Absatz 6 desselben Artikels das Publizieren und Verbreiten (Propagieren) anderer Religionen als der heiligen Religion des Islam durch die Massenmedien bzw. sonstige Agenturen. (Strafmaße werden hierzu jeweils keine genannt, Anmerkung ACCORD) (Gesetz zu Massenmedien, 2009, Artikel 45, Absatz 1 und 6). Unterschiede Stadt – Land sowie nach Gebietskontrolle bzw. Präsenz der Taliban oder der Gruppe Islamischer Staat (IS) Die schwedische Einwanderungsbehörde (Migrationsverket) hält in ihrem Bericht vom Dezember 2017 unter Verweis auf verschiedene Quellen fest, dass die wenigen im Land lebenden Christen isoliert seien und ihre Religion im Verborgenen ausüben würden. Am ehesten finde man sie in den Städten und nicht tief in den von den Taliban kontrollierten Gebieten. Eine Forscherin mit langjähriger Afghanistan-Erfahrung würde angeben, dass sie während ihres dortigen Aufenthalts auf einen Fall in Dschalalabad gestoßen sei, bei dem ein paar junge Menschen gezwungen gewesen seien, aus der Stadt zu fliehen und nach Kabul zu gehen, nachdem sie aufgrund ihres Aufenthalts bei ausländischen Missionaren Probleme mit den Taliban gehabt hätten. Keiner der Jugendlichen habe damals angegeben, konvertiert zu sein, aber die Taliban hätten dennoch an der Universität eine Botschaft ausgehängt, in der die Jugendlichen verurteilt worden seien. Weiters erwähnt Migrationsverket, dass sowohl die Taliban-Bewegung als auch der IS das Ziel hätten, sich einen Namen als wahrer Verteidiger des Islam und als die stärkste Kraft gegen die Ungläubigen zu machen (Migrationsverket,
- Dezember 2017, S. 19-20). Friederike Stahlmann gibt im Rahmen der Online-Veranstaltung vom Mai 2020 an, dass ein Problem von Rückkehren aus westlichen Ländern sei, dass ihnen unterstellt werde, dass sie sich „im ungläubigen Westen“ nicht an die Regeln gehalten hätten. Das bedeute, dass sie ihren Glauben und religiös legitimierte Alltagsregeln besonders überzeugend leben müssten, um den Vorwurf zu entkräften. Gegenüber den Taliban sei dieses Entkräften jedoch kaum möglich. Denn da gehe es bei dem Vorwurf von Apostasie auch um die politische Gegnerschaft, also darum, dass alle jene, die nicht „mitspielen würden“, oder jene, die sich mit ihren Feinden zusammentun würden, ob in Afghanistan oder im Exilland, politische Feinde und damit per se Apostaten seien. Die Bezeichnung „Ungläubiger“ habe dann nicht unbedingt etwas mit Religion zu tun, sondern es handle sich um einen politischen Vorwurf, der aber auch mit dem Risiko einer Morddrohung oder Mordankündigung verbunden sei. Stahlmann glaube, dass man beim Thema Apostasie zwischen Personen unterscheiden müsse, die in Bezug auf Religion und Glauben ein bestimmtes Verhalten an den Tag legen würden und der von den Taliban zugeschriebenen Gegnerschaft, die auch als Apostasie bezeichnet würde. Bei Rückkehrern kämen beide Varianten zusammen (Stahlmann,
- Mai 2020). Die Anthropologin Melissa Kerr Chiovenda antwortet in einer E-Mail-Auskunft vom Juni 2020 wie folgt auf die Frage, ob sich die Reaktion der Gesellschaft auf KonvertitInnen oder andere ApostatInnen unterscheide, je nachdem, ob man sich im ländlichen oder im städtischen Bereich befinde. Laut Kerr Chiovenda rufe das Bekanntwerden solcher Fälle im ländlichen Bereich eine schlimmere Reaktion hervor, jedoch solle diese Bemerkung in keiner Weise die Gefahr in städtischen Gebieten herunterspielen. Zum Teil lasse sich dies damit erklären, dass es in der letzten Zeit eine enorme Migration vom Land in die Stadt gegeben habe, sodass die sozialen Unterschiede zwischen Stadt und Land deutlich abgenommen hätten. Der Fall Farkhunda (Fall vom März 2015, siehe dazu auch ACCORD,
- Juni 2017, Anm. ACCORD) sei ein gutes Beispiel dafür. Diese Frau sei beschuldigt worden, einen Koran verbrannt zu haben - was gar nicht gestimmt habe. Dies habe einen Mob dazu veranlasst, sie mitten im Zentrum von Kabul zu töten. Es gebe keinen Grund, warum ein ähnliches Schicksal nicht auch jemanden treffen könnte, von dem bekannt sei, dass er konvertiert sei (Kerr Chiovenda,
- Juni 2020). In einer E-Mail-Auskunft vom Juni 2020 hält Friederike Stahlmann fest, dass sofern Apostasievorwürfe im Raum stehen würden – und sei es auch nur als Gerücht -, nicht davon ausgegangen werden könne, dass es bezüglich der Reaktion des sozialen Umfelds und der Öffentlichkeit Stadt-Land-Unterschiede gebe. Die soziokulturellen Differenzen, die in Vorkriegszeiten einen Stadt-Land-Unterschied geprägt hätten, hätten in vielerlei Hinsicht an Bedeutung verloren. Dies sei zum einen den Migrations- und Fluchtbewegungen geschuldet. Zum anderen sei das soziopolitische Interesse, sich gegen vermeintlich anti-islamische Einflüsse zur Wehr zu setzen, nicht auf militärische Opposition wie die Taliban beschränkt, sondern stelle einen weitgehenden gesellschaftlichen Konsens dar. In Städten wie Herat, Kabul oder Mazar-e Sharif mag die Wahrscheinlichkeit geringer sein als in entlegenen ländlichen Regionen, dass Personen, die wegen Apostasie angeklagt würden, von staatlichen Gerichten zum Tode verurteilt würden, und die Chance größer, dass ein Todesurteil durch eine international unterstützte Ausreise abgewandt würde. Ein weiterer minimaler Unterschied sei, dass Städte eher Nischen für eine wenn auch meist nur sehr diskret gelebten liberale Szene bieten würden. Diese setze jedoch die Unterstützung eines sozialen Umfeldes voraus, das weniger konservative Haltungen toleriere und einen vorsichtigeren Umgang mit Vorwürfen wie Apostasie pflege. Voraussetzung dafür sei jedoch zumindest der potente sozioökonomische Schutz der erweiterten Familie, der erlaube, sich zum Beispiel durch eigene Fahrer oder Wächter zu schützen, aber auch über die Mittel verfüge, im Notfall eine Ausreise zu ermöglichen. Es setze jedoch auch die Bereitschaft des sozialen Umfelds voraus, das Risiko derart provozierter Übergriffe in Kauf zu nehmen. In einem derartigen Setting könne es möglich sein, privat weniger oder gar nicht zu beten, oder bei Veranstaltungen in Kleidung aufzutreten, die in vielen ländlichen Gebieten ausgeschlossen wäre. Doch auch die kleine liberale Elite investiere viel, um in der Öffentlichkeit die Form zu wahren und möglichst wenig Angriffsfläche für Vorwürfe der Ungläubigkeit zu bieten. Denn nicht zuletzt seien diese auch ein beliebtes Mittel der Diskreditierung durch die politisch machthabende Elite gegenüber der kleinen Opposition, die rechtsstaatliche Standards fordere. Wer jedoch nicht schon Teil dieser Szene sei und deren Schutz genieße, müsse auch in den Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif damit rechnen, dass sich die Bewertung von Auftreten, Verhalten und Äußerungen nicht von ländlichen Regionen unterscheide (Stahlmann,
- Juni 2020).Die Anthropologin Melissa Kerr Chiovenda antwortet in einer E-Mail-Auskunft vom Juni 2020 wie folgt auf die Frage, ob sich die Reaktion der Gesellschaft auf KonvertitInnen oder andere ApostatInnen unterscheide, je nachdem, ob man sich im ländlichen oder im städtischen Bereich befinde. Laut Kerr Chiovenda rufe das Bekanntwerden solcher Fälle im ländlichen Bereich eine schlimmere Reaktion hervor, jedoch solle diese Bemerkung in keiner Weise die Gefahr in städtischen Gebieten herunterspielen. Zum Teil lasse sich dies damit erklären, dass es in der letzten Zeit eine enorme Migration vom Land in die Stadt gegeben habe, sodass die sozialen Unterschiede zwischen Stadt und Land deutlich abgenommen hätten. Der Fall Farkhunda (Fall vom März 2015, siehe dazu auch ACCORD,
- Juni 2017, Anmerkung ACCORD) sei ein gutes Beispiel dafür. Diese Frau sei beschuldigt worden, einen Koran verbrannt zu haben - was gar nicht gestimmt habe. Dies habe einen Mob dazu veranlasst, sie mitten im Zentrum von Kabul zu töten. Es gebe keinen Grund, warum ein ähnliches Schicksal nicht auch jemanden treffen könnte, von dem bekannt sei, dass er konvertiert sei (Kerr Chiovenda,
- Juni 2020). In einer E-Mail-Auskunft vom Juni 2020 hält Friederike Stahlmann fest, dass sofern Apostasievorwürfe im Raum stehen würden – und sei es auch nur als Gerücht -, nicht davon ausgegangen werden könne, dass es bezüglich der Reaktion des sozialen Umfelds und der Öffentlichkeit Stadt-Land-Unterschiede gebe. Die soziokulturellen Differenzen, die in Vorkriegszeiten einen Stadt-Land-Unterschied geprägt hätten, hätten in vielerlei Hinsicht an Bedeutung verloren. Dies sei zum einen den Migrations- und Fluchtbewegungen geschuldet. Zum anderen sei das soziopolitische Interesse, sich gegen vermeintlich anti-islamische Einflüsse zur Wehr zu setzen, nicht auf militärische Opposition wie die Taliban beschränkt, sondern stelle einen weitgehenden gesellschaftlichen Konsens dar. In Städten wie Herat, Kabul oder Mazar-e Sharif mag die Wahrscheinlichkeit geringer sein als in entlegenen ländlichen Regionen, dass Personen, die wegen Apostasie angeklagt würden, von staatlichen Gerichten zum Tode verurteilt würden, und die Chance größer, dass ein Todesurteil durch eine international unterstützte Ausreise abgewandt würde. Ein weiterer minimaler Unterschied sei, dass Städte eher Nischen für eine wenn auch meist nur sehr diskret gelebten liberale Szene bieten würden. Diese setze jedoch die Unterstützung eines sozialen Umfeldes voraus, das weniger konservative Haltungen toleriere und einen vorsichtigeren Umgang mit Vorwürfen wie Apostasie pflege. Voraussetzung dafür sei jedoch zumindest der potente sozioökonomische Schutz der erweiterten Familie, der erlaube, sich zum Beispiel durch eigene Fahrer oder Wächter zu schützen, aber auch über die Mittel verfüge, im Notfall eine Ausreise zu ermöglichen. Es setze jedoch auch die Bereitschaft des sozialen Umfelds voraus, das Risiko derart provozierter Übergriffe in Kauf zu nehmen. In einem derartigen Setting könne es möglich sein, privat weniger oder gar nicht zu beten, oder bei Veranstaltungen in Kleidung aufzutreten, die in vielen ländlichen Gebieten ausgeschlossen wäre. Doch auch die kleine liberale Elite investiere viel, um in der Öffentlichkeit die Form zu wahren und möglichst wenig Angriffsfläche für Vorwürfe der Ungläubigkeit zu bieten. Denn nicht zuletzt seien diese auch ein beliebtes Mittel der Diskreditierung durch die politisch machthabende Elite gegenüber der kleinen Opposition, die rechtsstaatliche Standards fordere. Wer jedoch nicht schon Teil dieser Szene sei und deren Schutz genieße, müsse auch in den Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif damit rechnen, dass sich die Bewertung von Auftreten, Verhalten und Äußerungen nicht von ländlichen Regionen unterscheide (Stahlmann,
- Juni 2020). Diskriminierung Thomas Ruttig antwortet in seiner E-Mailauskunft vom Mai 2020 wie folgt auf die Frage, ob Personen, von denen bekannt geworden sei, dass sie vom Glauben abgefallen seien, in Bezug auf den Zugang zu staatlichen Dienstleistungen diskriminiert würden: Wenn sich die Personen tatsächlich als solche zu erkennen geben würden, so würden sie laut Ruttig diskriminiert werden (Ruttig,
- Mai 2020). Noah Coburn antwortet in seiner E-Mailauskunft vom Juni 2020 in ähnlicher Weise auf diese Frage, er meint, dass tatsächliche Interaktionen zwischen KonvertitInnen und dem Staat ziemlich selten seien. Sollte eine solche Interaktion jedoch stattfinden, so komme es zu signifikanter Diskriminierung gegenüber diesen KonvertitInnen (Coburn,
- Juni 2020). Das USDOS schreibt in seinem Bericht vom Juni 2020, dass Personen, die vom Islam zu einer anderen Religion konvertiert seien, berichten würden, dass ihnen die Annullierung ihrer Ehe drohe, die Verstoßung durch ihre Familien, der Verlust ihres Arbeitsplatzes, sowie möglicherweise auch die Todesstrafe (USDOS,
- Juni 2020, Section II).Das USDOS schreibt in seinem Bericht vom Juni 2020, dass Personen, die vom Islam zu einer anderen Religion konvertiert seien, berichten würden, dass ihnen die Annullierung ihrer Ehe drohe, die Verstoßung durch ihre Familien, der Verlust ihres Arbeitsplatzes, sowie möglicherweise auch die Todesstrafe (USDOS,
- Juni 2020, Section römisch zwei). Gesellschaftliche Wahrnehmung von RückkehrerInnen aus Europa In ihrer E-Mail-Auskunft vom Juni 2020 teilt Melissa Kerr Chiovenda mit, dass viele AfghanInnen, die aus dem Westen zurückkehren würden, mit Misstrauen konfrontiert seien. Das Ausmaß dieses Misstrauens hänge von der Herkunftsregion und der gesellschaftlichen Stellung des jeweiligen Rückkehrers ab. So sei es zum Beispiel für eine Person aus Kabul leichter als für eine Person aus Dschalalabad. Eine Person, die aus einer gebildeten Familie stamme, die bereits Mitglieder zum Studieren in den Westen geschickt habe, habe es leichter als ein Bauer. Das Misstrauen hänge stark mit der Befürchtung einer möglichen Konversion zusammen und dessen Ausmaß könne sich in manchen Regionen sogar dann steigern, wenn eine Person einfach Kontakt mit AusländerInnen gehabt habe. In manchen Regionen Afghanistans könne es vorkommen, dass eine Person, die längere Zeit mit AusländerInnen verbracht habe, von ihrer Gemeinschaft bestraft werde. Man könne sich also vorstellen, dass die Folgen für eine Person, die im Westen gelebt habe, noch schlimmer sein könnten (Kerr Chiovenda,
- Juni 2020). Noah Coburn antwortet in seiner Auskunft vom Juni 2020 auf die Frage, ob afghanische RückkehrerInnen aufgrund einer wahrgenommenen „Verwestlichung“ mit Misstrauen konfrontiert seien, dass dies bestimmt nicht alle RückkehrerInnen betreffe, da es so viele AfghanInnen gebe, die einmal Flüchtlinge gewesen seien. Es komme aber mit gewisser Regelmäßigkeit vor und betreffe insbesondere schiitische Hazara, die bereits von vielen als nicht als „echte Muslime“ wahrgenommen würden (Coburn,
- Juni 2020). Friederike Stahlmann erwähnt im Rahmen der ACCORD Online-Veranstaltung vom Mai 2020 die Gefahr für RückkehrerInnen, als „verwestlicht“ und damit als Ungläubiger wahrgenommen zu werden. In Afghanistan sei hier das Wort „gharbzadeh“ für „verwestlicht“ gebräuchlich. Dieses beschreibe Veränderungen im Auftreten, im Umgang, hinsichtlich der Alltagsregeln und anderen sozialen Regeln. Dieser Habitus, diese Veränderung sei etwas, was die betreffende Person nicht einfach auf Befehl ablegen könne. Es sei frappierend, wie man aus westlichen Ländern Abgeschobene sofort erkenne. Hier drohe auch durch die eigene Familie Gefahr. Die bei der betroffenen Person bemerkten sozialen Veränderungen würden häufig auch religiöse Erwartungen verletzen. Dies werde als Abfall vom Glauben gewertet und man werde als Ungläubiger kategorisiert, was wiederum sehr gefährlich sei. Auch aus der Nachbarschaft drohe Gefahr. Die politisch motivierten Übergriffe aufgrund von Verwestlichung, von denen sie in Kabul gehört habe, seien fast alle aus der Nachbarschaft gekommen, darunter auch im großen Hazara-Viertel Dascht-e-Bartschi, das nicht dafür bekannt sei, besonders konservativ zu sein. Auch der Leiter der kleinen Nichtregierungsorganisation AMASO, die Abgeschobene berate, habe mehrfach sowohl seinen Privatwohnsitz, das Büro der NGO als auch ein für Notfälle angemietetes Zimmer verlegen müssen, da es Morddrohungen aus der Nachbarschaft gegeben habe. Diese Drohungen seien mit dem Vorwurf, Ungläubige, Christen, und vom Glauben Abgefallene zu sein, verbunden gewesen. Es drohe zudem auch in den großen Städten Kabul, Herat, Masar-e Scharif und Dschalalabad der Verrat an die Taliban aufgrund der Flucht nach Europa. Da brauche es gar nicht irgendein auffälliges Verhalten, sondern die Gefahr liege tatsächlich auch in der Flucht begründet. Die Taliban würden Unterstützung einfordern und erwarten, dass man für sie Steuern zahle, loyal sei und im Zweifelsfall für sie kämpfe. Hier habe sie einen großen Unterschied zwischen Rückkehrern aus Europa und denen aus dem Iran festgestellt. Wenn man nicht gerade in der Vergangenheit den Taliban gegenüber oppositionell eingestellt gewesen sei, werde es nicht als Flucht vor den Taliban wahrgenommen, in den Iran gegangen zu sein, um seine Familie zu versorgen. Wenn jemand aber mehrfach sein Leben riskiere, um in die westlichen Länder der „ungläubigen Besatzer“ zu kommen, dann werde das als eine Form von Überlaufen gewertet. Ein weiterer Vorwurf, der sich dann anschließen könne und auch in Drohschreiben an Abgeschobene oder ihre Familie auftauche, sei Spionage. Das Problem von Rückkehren sei aber auch, dass ihnen ohnehin unterstellt würde, dass sie sich im ungläubigen Westen nicht an die Regeln gehalten hätten. Das bedeute, dass sie ihren Glauben und religiös legitimierte Alltagsregeln besonders überzeugend leben müssten, um den Vorwurf zu entkräften (Stahlmann,
- Mai 2020). Das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen (European Asylum Support Office, EASO), eine Agentur der Europäischen Union zur Förderung der praktischen Zusammenarbeit der Mitgliedsstaaten im Asylbereich, veröffentlicht im Dezember 2017 einen Bericht zu Personengruppen in Afghanistan, die auf Basis gesellschaftlicher und rechtlicher Normen ins Visier genommen werden. Ein Unterkapitel geht auf die Lage von RückkehrerInnen aus dem Westen ein. Die konsultierten Quellen würden unterschiedliche Auffassungen davon haben, wie RückkehrerInnen aus dem Westen wahrgenommen würden. Ali M. Latifi, ein Journalist aus Kabul, habe angemerkt, dass AfghanInnen, die sich in irgendeiner Form auffällig verhalten würden, als „verwestlicht wahrgenommen werden könnten, unabhängig davon, ob diese Personen jemals im Ausland gewesen seien. Es gehe darum, wie sich eine Person verhalte („carries themselves“), wenn sie in Afghanistan sei. Dr. Liza Schuster, eine unter anderem zu Afghanistan forschende Soziologin an der City University of London, habe erklärt, dass eine Person sich jederzeit bewusst sein müsse, wie ihre Handlungen, ihre Körpersprache und ihr Gesagtes wahrgenommen würden. Jemand, der aus Europa zurückkomme und diese unausgesprochenen Regeln nicht kenne, sie vergessen habe oder Fehler mache, könne als aufmüpfig, unhöflich oder respektlos wahrgenommen werden. Mehreren Quellen zufolge würden abgeschobene AfghanInnen und RückkehrerInnen mit Misstrauen gesehen und würden manchmal von ihrer Familie oder von ihrer Gemeinschaft als „vom Westen kontaminiert“ und als Personen, die in Europa „verwestlicht“ und „unislamisch“ geworden seien, wahrgenommen. Darunter würden unter anderem Jugendliche und junge Erwachsene mit sichtbaren und unsichtbaren Anzeichen kultureller Veränderung fallen, mit andersartiger Kleidung, Verhalten und sprachlichen Akzenten. Laut Dr. Schuster werde ein junger Mann, der aus Europa zurückkehre, von seiner Familie und seinen Verwandten empfangen und Männer aus der Nachbarschaft würden mehrere Tage lang vorbeikommen und mit ihm Tee trinken. Dies diene dazu, herauszufinden, wie sich der junge Mann verändert habe. Die Schwierigkeit sei das hohe Ausmaß an Gerede in der Gemeinschaft. Personen würden sich einen gewissen Eindruck machen und leicht Gerüchte verbreiten und es sei schwer für eine einzelne Person, die über sie entstandenen Eindrücke bezüglich ihrer Rückkehr zu kontrollieren. In Afghanistan sei es laut Dr. Schuster sehr schwierig, sich gegen Anschuldigungen –ob falsch oder wahr- zu wehren, darunter Vorwürfe, ein Spion zu sein, lockere Moralvorstellungen zu haben oder kein guter Muslim mehr zu sein. Abubakar Siddique, ein Korrespondent des amerikanischen Rundfunkveranstalters RFE/RL, habe erklärt, dass RückkehrerInnen nicht allein aufgrund der Tatsache ins Visier genommen würden, dass sie aus dem Westen zurückgekehrt seien. Anschuldigungen zu einem Aufenthalt im Westen könnten jedoch als Vorwurf instrumentalisiert werden, wenn eine Person aus anderen Gründen ins Visier genommen werde. Wenn ein Nachbar beispielsweise über einen vergangenen Aufenthalt der betreffenden Person im Westen wisse, dann könne er dies ausnutzen, um Gerüchte über die Person zu streuen oder sie wegen etwas zu beschuldigen. Die Anthropologin Marieke van Houte habe angemerkt, dass Misstrauen innerhalb der Gemeinschaft Angst unter RückkehrerInnen hervorgerufen habe, dass Nachbarn aus Neid oder Eifersucht die Migrationsgeschichte der Rückkehrenden gegen sie verwenden würden, indem sie unter anderem die Taliban darüber informieren würden. Ähnlich habe auch Masood Ahmadi von der International Organisation für Migration (IOM) berichtet, dass Gerüchte innerhalb der lokalen Gemeinschaften für Rückkehrende ein Problem darstellen würden, IOM habe jedoch keine speziellen Fälle registriert, in denen RückkehrerInnen aus dem Westen aufgrund von „Verwestlichung“ ins Visier genommen worden seien. Eine Quelle habe berichtet, dass AfghanInnen, die aus dem Westen zurückkehren würden, angesehen seien und eine weitere Quelle habe über die positive Aufnahme der RückkehrerInnen durch Familie und Gemeinschaft gesprochen. Neamat Nojumi von der School for Conflict Analysis der George Mason University habe angegeben, dass eine Rückkehr von einem Studium im Westen eine deutliche Bedeutung für die Familie und die Gemeinschaft habe, wohingegen eine Abschiebung nach Afghanistan eine deutliche Niederlage darstelle und sich negativ auf die betroffenen Person und dessen Familie auswirke. Laut Ali Latifi gebe es Kommentare, Witze oder Zweifel, wenn eine Person nach einem Auslandsaufenthalt zurückkehre. Solche Sticheleien und Witze seien normal, jedoch müsse ein Rückkehrer, um Ausgrenzung zu vermeiden, sich den lokalen Gepflogenheiten und Bräuchen anpassen. Um tatsächlich als verwestlicht zu wirken, müsse sich eine Person laut Latifi schon sehr sichtbar und hörbar darum bemühen, anders zu wirken und richtiggehend Anstrengungen unternehmen, als verwestlicht zu gelten. Eine Person, die sich auffällig kleide und eine Menge ausländischer Wörter benutze, werde als verwestlicht wahrgenommen. In ländlichen Gegenden falle eine Person, die sich den lokalen Gepflogenheiten und Bräuchen nicht anzupassen bemühe, umso mehr auf (EASO, Dezember 2014, S. 101-102). 1.3.2.
- Situation von Apostaten, KonvertitInnen, Personen, die Kritik am Islam äußern, Personen, die sich nicht an die Regeln des Islam halten und Rückkehrern aus Europa (ACCORD-Anfragebeantwortung vom 01.06.2017) Apostaten Das norwegische Herkunftsländerinformationszentrum Landinfo schreibt in einem Bericht vom September 2013, dass Apostasie (Arabisch: ridda) in der klassischen Scharia als „Weggehen“ vom Islam verstanden werde und ein Apostat (Arabisch: murtadd) ein Muslim sei, der den Islam verleugne. Apostasie müsse nicht unbedingt bedeuten, dass sich der Apostat einer neuen Glaubensrichtung anschließe. Artikel 2 der Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan vom Jänner 2004 legt die „heilige Religion des Islam“ als Religion Afghanistans fest. Angehörige anderer Glaubensrichtungen steht es frei, innerhalb der Grenzen des Gesetzes ihren Glauben und ihre religiösen Rituale auszuüben. Gemäß Artikel 3 der Verfassung darf kein Gesetz in Widerspruch zu den Lehren und Vorschriften des Islam stehen. Laut Artikel 7 ist Afghanistan indes verpflichtet, die Bestimmungen der Charta der Vereinten Nationen, zwischenstaatlicher Vereinbarungen, internationaler Vertragswerke, deren Vertragsstaat Afghanistan ist, sowie der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte einzuhalten. Artikel 130 der Verfassung schreibt vor, dass die Gerichte bei der Beurteilung von Fällen die Bestimmungen der Verfassung und anderer Gesetze zu berücksichtigen haben. Wenn es jedoch zu einem Fall keine Bestimmungen in der Verfassung oder anderen Gesetzen gibt, so haben die Gerichte entsprechend der (sunnitischen) hanafitischen Rechtssprechungstradition innerhalb der Grenzen der Verfassung auf eine Art und Weise zu entscheiden, welche am besten geeignet ist, Gerechtigkeit zu gewährleisten. Bezugnehmend auf den soeben zitierten Artikel 130 der afghanischen Verfassung schreibt Landinfo im August 2014, dass dieser Artikel hinsichtlich Apostasie und Blasphemie relevant sei, da Apostasie und Blasphemie weder in der Verfassung noch in anderen Gesetzen behandelt würden. (Landinfo,
- August 2014, S. 2). Im afghanischen Strafgesetzbuch existiere keine Definition von Apostasie (Landinfo,
- September 2013, S. 10; USDOS,
- August 2016, Section 2). Die US Commission on International Religious Freedom (USCIRF) schreibt, dass das Strafgesetzbuch den Gerichten ermögliche, Fälle, die weder im Strafgesetz noch in der Verfassung explizit erfasst seien, darunter Blasphemie, Apostasie und Konversion, gemäß dem Scharia-Recht der Hanafi-Rechtsschule und den sogenannten „hudud“-Gesetzen, die Vergehen gegen Gott umfassen würden, zu entscheiden (USCIRF,
- April 2017). Die Scharia zähle Apostasie zu den sogenannten „hudud“-Vergehen (USDOS,
- August 2016, Section 2) und sehe für Apostasie wie auch für Blasphemie die Todesstrafe vor (Landinfo,
- August 2014, S. 2). Die United States Commission on International Religious Freedom (USCIRF), eine staatliche Einrichtung der USA zur Beobachtung der Situation hinsichtlich der Meinungs- Gewissens- und Glaubensfreiheit im Ausland, schreibt in ihrem Jahresbericht vom April 2017, dass staatlich sanktionierte religiöse Führer sowie das Justizsystem dazu ermächtigt seien, islamische Prinzipien und das Scharia-Recht (gemäß Hanafi-Rechtslehre) auszulegen. Dies führe zuweilen zu willkürlichen und missbräuchlichen Auslegungen und zur Verhängung schwerer Strafen, darunter der Todesstrafe (USCIRF,
- April 2017). Die Internationale Humanistische und Ethische Union (International Humanist and Ethical Union, IHEU), ein Zusammenschluss von über 100 nichtreligiösen humanistischen und säkularen Organisationen in mehr als 40 Ländern, bemerkt in ihrem im November 2016 veröffentlichten „Freedom of Thought Report 2016“, dass sich die Gerichte bei ihren Entscheidungen weiterhin auf Auslegungen des islamischen Rechts nach der Hanafi-Rechtslehre stützen würden. Das Office of Fatwa and Accounts innerhalb des Obersten Gerichtshofs Afghanistans würde die Hanafi-Rechtsprechung auslegen, wenn ein Richter Hilfe dabei benötige, zu verstehen, wie die Rechtsprechung umzusetzen sei. Thomas Ruttig, Ko-Direktor des Afghanistan Analysts Network (AAN), einer unabhängigen, gemeinnützige Forschungsorganisation mit Hauptsitz in Kabul, die Analysen zu politischen Themen in Afghanistan und der umliegenden Region erstellt, bemerkte in einem Expertengespräch vom Mai 2016 (veröffentlicht im Juni 2016) Folgendes bezüglich der Rechtspraxis: „Zwar gibt es drei parallele Rechtssysteme (staatliches Recht, traditionelles Recht und islamisches Recht/Scharia), doch letztendlich ziehen sich viele Richter, wenn die Lage irgendwie politisch heikel wird, auf das zurück, was sie selber als Scharia ansehen, statt sich etwa auf die Verfassung zu berufen. Die Scharia ist nicht gänzlich kodifiziert, obwohl verschiedenste Rechtskommentare etc. existieren, und zudem gibt es zahlreiche Widersprüche in den Lehrmeinungen.“ (ACCORD, Juni 2016, S. 10) Das UNO-Flüchtlingshochkommissariat (UN High Commissioner for Refugees, UNHCR) geht in seinen im April 2016 veröffentlichten Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender wie folgt auf die strafrechtlichen Konsequenzen von Apostasie bzw. Konversion vom Islam ein: „Eine Konversion vom Islam wird als Apostasie betrachtet und gemäß den Auslegungen des islamischen Rechts durch die Gerichte mit dem Tod bestraft. Zwar wird Apostasie im afghanischen Strafgesetzbuch nicht ausdrücklich als Straftat definiert, fällt jedoch nach allgemeiner afghanischer Rechtsauffassung unter die nicht weiter definierten ‚ungeheuerlichen Straftaten‘, die laut Strafgesetzbuch nach der islamischen Hanafi- Rechtslehre bestraft werden und in den Zuständigkeitsbereich der Generalstaatsanwaltschaft fallen. Damit wird Apostasie als Straftat behandelt, obwohl nach der afghanischen Verfassung keine Handlung als Straftat eingestuft werden darf, sofern sie nicht als solche gesetzlich definiert ist.“ (UNHCR,
- April 2016, S. 61) Auch der Bericht von Landinfo vom September 2013 behandelt unter Berufung auf verschiedene Quellen die rechtlichen Folgen von Apostasie. Das Strafrecht sehe gemäß Scharia die Todesstrafe für erwachsene zurechnungsfähige Männer vor, die den Islam freiwillig verlassen hätten. Diese Rechtsauffassung gelte sowohl für die schiitisch-dschafaritische als auch für die (in Afghanistan dominierende) sunnitisch-hanafitische Rechtsschule. Nach einer Einschätzung in einer Entscheidung des britischen Asylum and Immigration Tribunal aus dem Jahr 2008 sei das Justizwesen in Afghanistan mehrheitlich mit islamischen Richtern besetzt, die den Doktrinen der hanafitischen bzw. dschafaritischen Rechtssprechung folgen würden, welche die Hinrichtung von muslimischen Konvertiten empfehlen würden. Die Strafen für Frauen im Falle von Apostasie seien indes weniger schwer: sie würden „gefangen gehalten“. Die sunnitischhanafitische Rechtslehre sehe dabei eine mildere Bestrafung vor als die schiitischdschafaritische. Während letztere vorsehe, dass (weibliche) Apostatinnen täglich jeweils zu den Gebetszeiten ausgepeitscht würden, sehe die hanafitische Lehre vor, dass sie jeden dritten Tag geschlagen würden, um sie zu zur Rückkehr zum Islam zu bewegen. Neben Frauen seien auch Kinder, androgyne Personen und nichtgebürtige Muslime im Fall von Apostasie von der Todesstrafe ausgenommen. Bezüglich der Anwendung der Scharia und der strafrechtlichen Konsequenzen für Apostasie liege kein Erfahrungsmaterial speziell zu Afghanistan vor. Zugleich sei Landinfo der Auffassung, es gebe Grund zur Annahme, dass etwaige gerichtliche Entscheidungen in diesem Bereich unterschiedlich ausgefallen seien, jedoch den soeben beschriebenen Richtlinien entsprechen würden, wobei die Variationen eventuell weniger ausgeprägt sein könnten. Dies gelte auch für die zivilrechtlichen Folgen von Apostasie. Wie Landinfo bemerkt, könne in Afghanistan gemäß Verfassung und religiösen Rechtsmeinungen die Todesstrafe verhängt werden, wenn ein Fall von Konversion vor Gericht komme. Dies gelte sowohl für das staatliche als auch für das traditionelle Rechtssystem. UNHCR schreibt in seinen Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender Folgendes über zivilrechtliche und gesellschaftliche Folgen einer (vermeintlichen) Apostasie bzw. Konversion: „Geistig zurechnungsfähige männliche Bürger über 18 Jahren und weibliche Bürger über 16 Jahren, die vom Islam konvertieren und ihre Konversion nicht innerhalb von drei Tagen widerrufen, riskieren die Annullierung ihrer Ehe und eine Enteignung ihres gesamten Grund- und sonstigen Eigentums. Außerdem können sie von ihren Familien und Gemeinschaften zurückgewiesen werden und ihre Arbeit verlieren. Berichten zufolge herrscht in der öffentlichen Meinung eine feindliche Einstellung gegenüber missionarisch tätigen Personen und Einrichtungen. Rechtsanwälte, die Angeklagte vertreten, denen Apostasie zur Last gelegt wird, können Berichten zufolge selbst der Apostasie bezichtigt und mit dem Tod bedroht werden. […] Darüber hinaus besteht für Personen, denen Verstöße gegen die Scharia wie Apostasie, Blasphemie, einvernehmliche gleichgeschlechtliche Beziehungen oder Ehebruch (zina) vorgeworfen werden, nicht nur die Gefahr der strafrechtlichen Verfolgung, sondern auch der gesellschaftlichen Ächtung und Gewalt durch Familienangehörige, andere Mitglieder ihrer Gemeinschaften, die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte (AGEs).“ (UNHCR,
- April 2016, S. 61‐62) Landinfo schreibt in einem Bericht vom September 2013, dass die Situation von Apostaten, die hin zu einer anderen Religion konvertieren, eine andere sei als jene von Atheisten oder säkular eingestellten Personen. Mit dem Negieren bzw. Bezweifeln der Existenz Gottes würden keine Erwartungen an ein bestimmtes Verhalten im Alltag einhergehen. Eine Konversion zu einer Religion hingegen sei mit Verhaltensvorschriften, kirchlichen Traditionen und Ritualen zu verbinden, die schwieriger zu verbergen seien. Weiters bemerkt BBC News, dass für gebürtige Muslime ein Leben in der afghanischen Gesellschaft eventuell möglich sei, ohne dass sie den Islam praktizieren würden oder sogar dann, wenn sie „Apostaten“ bzw. „Konvertiten“ würden. Solche Personen seien in Sicherheit, solange sie darüber Stillschweigen bewahren würden. Gefährlich werde es dann, wenn öffentlich bekannt werde, dass ein Muslim aufgehört habe, an die Prinzipien des Islam zu glauben. Es gebe kein Mitleid mit Muslimen, die „Verrat an ihrem Glauben“ geübt hätten, indem sie zu einer anderen Religion konvertiert seien oder aufgehört hätten, an den einen Gott und an den Propheten Mohammed zu glauben. In den meisten Fällen werde ein Apostat von seiner Familie verstoßen. Personen, die Kritik am Islam äußern UNHCR geht in seinen Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender wie folgt auf die Rechtlage in Bezug auf Blasphemie ein: „Das afghanische Gesetzesrecht enthält keine Bestimmungen zu Blasphemie und demzufolge behandeln die afghanischen Gerichte Blasphemie nach islamischem Recht. Gemäß der Auslegungen des islamischen Rechts durch die Gerichte stellt Blasphemie ein Kapitalverbrechen dar. Geistig zurechnungsfähige Männer über 18 Jahren und Frauen über 16 Jahren, die der Blasphemie bezichtigt werden, kann daher die Todesstrafe drohen. Wie auch bei Apostasie haben die Beschuldigten drei Tage Zeit, um ihre Handlungen zu widerrufen.“ (UNHCR,
- April 2016, S. 62) Wie das USDOS in seinem Jahresbericht zur Religionsfreiheit vom August 2017 (Berichtszeitraum: 2015) bemerkt, sei Blasphemie, zu welcher auch islamfeindliche Publikationen und Reden zählen würden, gemäß den islamisch rechtlichen Auslegungen der Gerichte ein Kapitalverbrechen. Ähnlich wie bei Apostasie würden die Gerichte in Fällen von Blasphemie den Betroffenen drei Tage Zeit geben, um ihre Tat zu widerrufen. Andernfalls drohe die Hinrichtung. Personen, die sich nicht an die Regeln des Islam halten Wie Landinfo in einer Anfragebeantwortung vom August 2014 bemerkt, werde eine Person nicht notwendigerweise als nichtgläubig angesehen, wenn sie nicht an religiösen Handlungen im öffentlichen Raum teilnehme. Auch für strenggläubige Muslime könne es legitime Gründe geben, religiösen Zeremonien fernzubleiben. Ein Vertreter einer örtlichen Menschenrechtsorganisation habe erklärt, dass es Personen im städtischen Raum möglich sei, auf Moscheebesuche oder das Fasten während des Ramadan zu verzichten. Es gebe geografisch bedingte Unterschiede, und solche abweichenden Verhaltensweisen würden im städtischen Raum und in gebildeten Milieus eher toleriert als im ländlichen Raum. Derselben Quelle zufolge könne es auch Unterschiede je nach ethnischer und religiöser Gruppe geben. So hätten Schiiten mehr Freiheit zu entscheiden, zu welchem Mullah sie gehen möchten und damit auch in Bezug auf die Frage, ob sie in die Moschee gehen wollen und gegebenenfalls in welche Moschee. Bei Sunniten werde in stärkerem Ausmaß erwartet, dass sie zumindest eines der fünf Gebete am Tag in einer Moschee verrichten. Nach Angaben der Quelle sei es zudem in der paschtunischen Kultur üblich, seiner religiösen Zugehörigkeit durch kulturelle Praktiken (Handlungen im Alltag) Ausdruck zu verleihen. Folglich sei es schwieriger, abweichende Haltungen zu verschleiern, und es bestehe eine geringere Toleranz für divergierende Handlungen. Andere Quellen hätten bestätigt, dass es Raum dafür gebe, auf Befolgung religiöser Rituale und Vorschriften zu verzichten, ohne dass dies notwendigerweise Aufmerksamkeit errege. In Gemeinden, wo Abweichungen von religiösen Ritualen und Vorschriften keine Akzeptanz fänden, würden Personen mit abweichenden religiösen Ansichten die Rituale befolgen, um keinen Verdacht zu erregen. Rückkehrende aus Europa In einem im Mai 2016 abgehaltenen und im Juni 2016 veröffentlichten Expertengespräch ging Thomas Ruttig vom Afghanistan Analysts Network (AAN) wie folgt auf die Lage von Rückkehrenden aus dem westlichen Ausland ein: „Ein Aufenthalt im westlichen Ausland wirkt in den Augen vieler Leute kontaminierend und zudem ist Afghanistan im Laufe der Konflikte konservativer, orthodoxer und fundamentalistischer geworden. Da Intervention, Modernisierung und Finanzhilfen durch das Ausland keine Verbesserung der Lage bewirkt haben, ist auch das Misstrauen gegenüber dem Ausland insgesamt gewachsen. Die Leute bekommen ja inzwischen auch viel über soziale Netzwerke, Fernsehen oder Radio mit. So habe ich Leute in Afghanistan getroffen, die mich etwa gefragt haben: ‚Stimmt es, dass da Muslime zum Christentum übertreten?‘ Wenn dann jemand aus dem Westen zurückkommt, wird die Person genauer unter die Lupe genommen und das kann dann schon dazu führen, dass Verdachtsmomente auftauchen. Aber ich denke, dass die Auslöser für Anschuldigungen wahrscheinlich doch etwas konkreter sind, d.h. die betreffende Person verplappert sich bzw. sagt einmal etwas Falsches in Diskussionen (die durchaus hitzig geführt werden), oder es wird eine entsprechende religiöse Handlung beobachtet, zumal sich die Christen auch (in kleineren Gruppen) in bestimmten Räumen treffen, um ihre Gottesdienste abzuhalten bzw. zu beten. Es kann sein, dass diese überwacht werden und auch der Geheimdienst (der ja auch nicht völlig unpolitisch ist) Derartiges mitbekommt. Dies wären in etwa Anlässe, bei denen dann jemand wegen Glaubensübertritts in Verdacht geraten könnte.“ (ACCORD, Juni 2016, S. 11) Liza Schuster, Migrationsforscherin und Dozentin für Soziologie an der City University in London mit mehrjähriger Forschungserfahrung in Afghanistan, und Nassim Majidi, eine unter anderem auf Rückkehrmigration spezialisierte Sozialwissenschaftlerin und Mitarbeiterin in der unter anderem auf sozioökonomische Analysen zu Afghanistan spezialisierten Denkfabrik Samuel Hall, verfassten 2013 einen gemeinsamen wissenschaftlichen Artikel zum Thema Rückkehr. Den Autorinnen zufolge sei die Rolle von Schamgefühlen nicht zu unterschätzen, zumal diese weiteren Druck auf Rückkehrer ausüben würden, erneut das Land zu verlassen. So hätten junge afghanische Männer in Paris, die nach ihrer Abschiebung erneut emigriert seien, erklärt, dass ihre Familien kein Verständnis für die leidvollen Erfahrungen und Schwierigkeiten gehabt hätten, mit denen sie auf der Reise bzw. während ihres Aufenthalts in Europa konfrontiert gewesen seien. Es sei sehr schwierig gewesen, ihren Familien die Bürokratie in Europa zu erklären, oder die Tatsache, dass sie abgeschoben worden seien, ohne dass sie sich einer Straftat schuldig gemacht hätten. Außerdem würden sie mit Söhnen aus anderen Familien verglichen, die ihren Familien regelmäßig Geld oder Güter aus dem Ausland schicken würden. Eine Fokusgruppe junger Männer, die aus Großbritannien nach Kabul zurückgeschoben worden seien, habe angegeben, dass man mit dem Finger auf sie zeige und sie als „Abgeschobene“ bezeichne. In einem Land wie Afghanistan, wo die Nachbarn alles über einen wissen würden, sei es sehr schwierig, die Tatsache einer Abschiebung geheim zu halten. Mitglieder in der örtlichen Gemeinde seien manchmal der Ansicht, das Leben im Westen habe die Jugendlichen bzw. jungen Erwachsenen „kontaminiert“, die in jungem Alter das Land verlassen und nach Großbritannien gegangen seien und dann – sichtbar oder unsichtbar – kulturell verändert (mit anderer Kleidung, anderen Verhaltensweisen und anderem Akzent) zurückgekommen seien. Es werde davon ausgegangen, dass sich das Leben in Großbritannien negativ auf ihre Entwicklung ausgewirkt habe. So habe ein in den Jahren 2009 und 2011 interviewter junger Mann aus dem Distrikt Paghman der Provinz Kabul angegeben, dass seine Rückkehr aus Großbritannien zu Hause zu Konflikten wegen seiner veränderten Sichtweisen geführt habe. Seine Angehörigen würden ihm unter anderem vorwerfen, er habe seine Kultur verloren und sei ein „kafir“ („Ungläubiger“, Anm. ACCORD) geworden. Ein anderer Afghane sei nach seiner Abschiebung in dasselbe Dorf getötet worden. Der Interviewpartner habe sein Heimatdorf verlassen, da er sich nicht sicher gefühlt habe, und habe nun weder Arbeit, stabiles Einkommen, Fertigkeiten, eine Zukunftsperspektive, noch könne er auf familiäre Unterstützung zählen.Eine Fokusgruppe junger Männer, die aus Großbritannien nach Kabul zurückgeschoben worden seien, habe angegeben, dass man mit dem Finger auf sie zeige und sie als „Abgeschobene“ bezeichne. In einem Land wie Afghanistan, wo die Nachbarn alles über einen wissen würden, sei es sehr schwierig, die Tatsache einer Abschiebung geheim zu halten. Mitglieder in der örtlichen Gemeinde seien manchmal der Ansicht, das Leben im Westen habe die Jugendlichen bzw. jungen Erwachsenen „kontaminiert“, die in jungem Alter das Land verlassen und nach Großbritannien gegangen seien und dann – sichtbar oder unsichtbar – kulturell verändert (mit anderer Kleidung, anderen Verhaltensweisen und anderem Akzent) zurückgekommen seien. Es werde davon ausgegangen, dass sich das Leben in Großbritannien negativ auf ihre Entwicklung ausgewirkt habe. So habe ein in den Jahren 2009 und 2011 interviewter junger Mann aus dem Distrikt Paghman der Provinz Kabul angegeben, dass seine Rückkehr aus Großbritannien zu Hause zu Konflikten wegen seiner veränderten Sichtweisen geführt habe. Seine Angehörigen würden ihm unter anderem vorwerfen, er habe seine Kultur verloren und sei ein „kafir“ („Ungläubiger“, Anmerkung ACCORD) geworden. Ein anderer Afghane sei nach seiner Abschiebung in dasselbe Dorf getötet worden. Der Interviewpartner habe sein Heimatdorf verlassen, da er sich nicht sicher gefühlt habe, und habe nun weder Arbeit, stabiles Einkommen, Fertigkeiten, eine Zukunftsperspektive, noch könne er auf familiäre Unterstützung zählen. 1.3.2.
- ChristInnen, KonvertitInnen, Abtrünnige in Afghanistan (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 12.07.2017) Es existieren nur wenige Berichte in Afghanistan zu der Behandlung von originären Christen und Konvertiten – innerhalb der Gemeinschaft, in Haftanstalten, durch den Staat und die Behörden. Ähnliches gilt laut einer Quelle für Abtrünnige, die vom islamischen Glauben abgefallen sind; zu dieser Personengruppe gibt es fast keine öffentlichen Berichte. 1.3.2.
- Situation von muslimischen Familienangehörigen von ApostatInnen, christlichen KonvertitInnen und Personen, die sich kritisch gegenüber dem Islam äußern (ACCORD-Anfragebeantwortung vom 09.11.2017) Das norwegische Herkunftsländerinformationszentrum Landinfo erwähnt in einem im September 2013 veröffentlichten Themenbericht zu Christen und Konvertiten in Afghanistan, dass der Abfall eines Familienmitglieds vom Islam zu einer anderen Religion einen Ansehensverlust für die Familie bedeute. Der Islam sei in die traditionellen Familienstrukturen verwoben und die Haltung, die einzelne Familienmitglieder gegenüber dem Islam einnähmen, sei von fundamentaler Bedeutung für das Ansehen der gesamten Familie. Weiters schreibt Landinfo unter Berufung auf Hansen Cultural Coaching (HCC), eine norwegische Kulturberatungsfirma, die über Erfahrung mit christlichen Afghanen und der christlichen Gemeinde in Afghanistan verfüge, dass die meisten christlichen Konvertiten im Land ihre religiöse Neuorientierung auch vor ihren nächsten Verwandten verbergen würden. In dem Fall, dass die engere Familie Kenntnis über den Glaubensübertritt erlange und diesen auch akzeptiere, sei es für die von grundlegendem Interesse, dass die Konversion nicht in der Öffentlichkeit bekannt werde. Da das konvertierte Familienmitglied stets als Repräsentant der Ehre und Prinzipien der Familie, des Stammes und des Klans betrachtet werde, sei Landinfo der Auffassung, dass die Familie ein klares gemeinsames Interesse daran habe, dass ein Abfall vom Islam nicht öffentlich bekannt werde. Al Arabiya, ein sich in saudischem Besitz befindlicher Rundfunksender mit Sitz in Dubai (Vereinigte Arabische Emirate), schreibt in einem Artikel vom März 2011, dass Musa Sayed, ein zuvor wegen Übertritts zum Christentum neun Monate lang in Afghanistan inhaftierter ehemaliger Mitarbeiter des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK), nach seiner Freilassung, die Ende Februar stattgefunden habe, nach Europa ausgereist sei. Dabei beruft sich der Rundfunksender auf Freunde von Sayed, die für das IKRK tätig seien. Diese hätten angegeben, sie seien nicht bereit gewesen, sich früher zu dem Fall zu äußern, da sie befürchtet hätten, Sayeds Familie könnte zum Ziel von Angriffen werden. Mittlerweile habe jedoch auch die Familie das Land verlassen. Die US-amerikanische Tageszeitung New York Times (NYT) berichtet im März 2015 über den Fall einer Frau, die von einem Mob erschlagen worden sei, nachdem man sie fälschlicherweise beschuldigt habe, Seiten eines Korans verbrannt zu haben. Der Vater habe BBC News gegenüber angegeben, dass die Frau nicht, wie anfänglich von der Familie behauptet, psychisch krank gewesen sei. Die Polizei habe ihn gebeten, das zu sagen, um die Gefahr, dass die Familie der Frau weiter angegriffen werde, zu vermindern. In einem Entscheidungstext des österreichischen Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom September 2016 finden sich unter anderem folgende Informationen des Sachverständigen Dr. Sarajuddin Rasuly: ‚Zum Schluss möchte ich auch darauf hinweisen, dass die Familienmitglieder der Konvertiten in Afghanistan auf keinen Fall von Sippenhaft betroffen sind. Inzwischen sind tausende afghanische Flüchtlinge in Europa und Amerika konvertiert, während ihre Familien noch in Afghanistan leben. Ich habe während meinen Forschungsreisen in Afghanistan seit 2002, zuletzt vom
- bis zum
- 2016, nicht in Erfahrung bringen können, dass die Familienmitglieder der Konvertiten, im Ausland, in Afghanistan von Sippenhaft betroffen wären. Nur wenn die Familie eines Konvertiten oder ein Mitglied seiner Familie ihm in Afghanistan Schutz bietet und diesen auch bewaffnet gegen die Behörde und gegen die Fundamentalisten verteidigt oder vor diesen in Schutz nimmt, wird diese Familie oder dieses Familienmitglied von den Fundamentalisten und der Behörde auf alle Fälle in Rechenschaft gezogen. Nach den bisherigen Angaben des Beschwerdeführers hat sich kein Familienmitglied seines Bruders, aber auch nicht er auf die Seite seines Bruders in Afghanistan gestellt und gegen die Behörde und Fundamentalisten etwas unternommen.‘ Weiters wurde der Sachverständige ersucht, sich dahingehend gutachterlich zu äußern, ob dies auch der Fall wäre, wenn der Konvertit im Ausland lebt und seine Familie seine Konversion in Afghanistan verteidigt? Dazu führte der Sachverständige aus: ‚Wenn die Familie des Konvertiten in Afghanistan diesen auch in dessen Abwesenheit in Schutz nehmen würde, schafft das eine Grundlage für Sippenhaft und sie würde mit den Fundamentalisten Schwierigkeiten bekommen, aber die Behörde wird in diesem Fall nicht gegen sie tätig. Nach meiner Sachkenntnis sind die Familienmitglieder der Konvertiten bis jetzt zu 100% gegen die Konversion ihrer Familienmitglieder aus dem Islam eingestellt und es ist mir nicht bekannt, dass irgendeine Familie eines Konvertiten in Afghanistan sich positiv über die Konversion ihres Familienmitgliedes im Ausland geäußert hätte. Die obigen Ausführungen beruhen auch auf meinen eigenen Wahrnehmungen während meiner Forschungsreisen.‘“ (BVwG,
- September 2016) Thomas Ruttig, Kodirektor des Afghanistan Analysts Network (AAN), schreibt in einer E-Mail-Auskunft vom Juni 2017, dass ihm keine Informationen zu konkreten Fällen betreffend die Lage von Familienangehörigen (vermeintlicher) Konvertiten zum Christentum vorliegen würden. Allgemein sei festzuhalten, dass ein Übertritt vom Islam zum Christentum (oder zu jeder anderen Religion) bzw. ‚Abfall vom Glauben‘ (Apostasie; ridda oder irtedad) gemäß gängiger Interpretation der Scharia eine ‚Todsünde‘ darstelle und mit dem Tod bestraft werden könne. Die Scharia ist eine der drei geltenden Rechtsquellen in Afghanistan. Das spiegelt sich im sogenannten Islam-Vorbehalt (dass kein Gesetz den Grundsätzen des Islam widersprechen dürfe; Verf. Art. 3) wider, der in der Praxis die in der afghanischen Verfassung enthaltene Religionsfreiheit für Muslime aufhebt. Dass jemand in Afghanistan das Christentum offen und öffentlich propagiere, sei laut Ruttig kaum vorstellbar. Allerdings könne es sein, dass Taliban (oder andere religiöse bzw. religiös motivierte Akteure) darunter etwas anderes verstünden und etwa das, was sie als ‚westliche Werte‘ ansähen, in manchen Fällen mit ‚Christentum‘ gleichsetzten. Dass Familienmitglieder in solche Konflikte hereingezogen würden, könne nicht ausgeschlossen werden. (Ruttig,
- Juni 2017)Thomas Ruttig, Kodirektor des Afghanistan Analysts Network (AAN), schreibt in einer E-Mail-Auskunft vom Juni 2017, dass ihm keine Informationen zu konkreten Fällen betreffend die Lage von Familienangehörigen (vermeintlicher) Konvertiten zum Christentum vorliegen würden. Allgemein sei festzuhalten, dass ein Übertritt vom Islam zum Christentum (oder zu jeder anderen Religion) bzw. ‚Abfall vom Glauben‘ (Apostasie; ridda oder irtedad) gemäß gängiger Interpretation der Scharia eine ‚Todsünde‘ darstelle und mit dem Tod bestraft werden könne. Die Scharia ist eine der drei geltenden Rechtsquellen in Afghanistan. Das spiegelt sich im sogenannten Islam-Vorbehalt (dass kein Gesetz den Grundsätzen des Islam widersprechen dürfe; Verf. Artikel 3,) wider, der in der Praxis die in der afghanischen Verfassung enthaltene Religionsfreiheit für Muslime aufhebt. Dass jemand in Afghanistan das Christentum offen und öffentlich propagiere, sei laut Ruttig kaum vorstellbar. Allerdings könne es sein, dass Taliban (oder andere religiöse bzw. religiös motivierte Akteure) darunter etwas anderes verstünden und etwa das, was sie als ‚westliche Werte‘ ansähen, in manchen Fällen mit ‚Christentum‘ gleichsetzten. Dass Familienmitglieder in solche Konflikte hereingezogen würden, könne nicht ausgeschlossen werden. (Ruttig,
- Juni 2017) Lutz Rzehak, Privatdozent am Zentralasien-Seminar der Humboldt-Universität zu Berlin (Deutschland), schreibt in einer E-Mail-Auskunft vom Juni 2017: „Generell gilt, dass in einer auf patrilinearen Verwandtschaftsstrukturen basierenden Gesellschaft in der einen oder anderen Weise auch andere Mitglieder für eine Tat zur Verantwortung gezogen werden können, die eine einzelne Person begangen haben soll. Zu vergleichbaren Vorkommnissen, die mit einem Übertritt zum Christentum in Verbindung stehen, habe ich keine konkreten Kenntnisse, aber das sollte hier ähnlich gehandhabt werden. Einige Flüchtlinge legen seit einer gewissen Zeit Drohbriefe vor, die sie oder ihre Familienangehörigen von Verantwortlichen der Taliban auf Provinz- oder Bezirksebene erhalten haben. Darin ist gelegentlich ausdrücklich auch die Rede davon, dass auch Verwandte bedroht sind. In den mir bekannten Fällen stützte sich eine solche Bedrohung jedoch auf den Vorwurf, sich nicht am Dschihad beteiligt zu haben.“ (Rzehak,
- Juni 2017) 1.3.
- Zentrale Akteure Letzte Änderung: 16.09.2021 In Afghanistan sind unterschiedliche Gruppierungen aktiv, welche der [bis August 2021 im Amt befindlichen] Regierung feindlich gegenüber standen - insbesondere die Grenzregion zu Pakistan war eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP), Al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan und Eastern Turkistan Movement (LIB). Die Geschichte Afghanistans ist seit langem von der Interaktion lokaler Kräfte mit dem Staat geprägt - von der Kooptation von Stammeskräften durch dynastische Herrscher über die Entstehung von Partisanen- und Mudschaheddin-Kräften nach der sowjetischen Invasion bis hin zu den anarchischen Milizkämpfen, die in den 1990er Jahren an die Stelle der Politik traten. Das Erbe der letzten Jahrzehnte der Mobilisierung und Militarisierung, der wechselnden Loyalitäten und der Umbenennung (sog. „re-hatting“: wenn eine bewaffnete Gruppe einen neuen Schirmherrn oder ein neues Etikett erhält, aber ihre Identität und Kohärenz beibehält) ist auch heute noch einer der stärksten Faktoren, die die afghanischen Kräfte und die damit verbundene politische Dynamik prägen. Die unmittelbar nach 2001 durchgeführten Reformen des Sicherheitssektors und die Demobilisierungswellen haben diese nie wirklich aufgelöst. Stattdessen wurden sie zu neuen Wegen, um die Parteinetzwerke und Klientelpolitik zu rehabilitieren oder zu legitimieren, oder in einigen Fällen neue sicherheitspolitische Akteure und Machthaber zu schaffen. Angesichts des Truppenabzugs der US-Streitkräfte haben verschiedene Machthaber Afghanistans, wie zum Beispiel Mohammad Ismail Khan (von der Partei Jamiat-e Islami), Abdul Rashid Dostum (Jombesh-e Melli Islami), Mohammad Atta Noor (Vorsitzender einer Jamiat-Fraktion), Mohammad Mohaqeq (Hezb-e Wahdat-e Mardom) und Gulbuddin Hekmatyar (Hezb-e Islami), im Sommer 2021 zum ersten Mal seit 20 Jahren wieder öffentlich über die Mobilisierung bewaffneter Männer außerhalb der afghanischen Armee- und Regierungsstrukturen gesprochen. Während die Präsenz von Milizen für viele Afghanen seit Jahren eine lokale Tatsache ist, wurde [in der Ära der afghanischen Regierungen 2001 -15.8.2021] doch noch nie so deutlich öffentlich die Notwendigkeit einer Mobilisierung gesprochen oder der Wunsch, autonome Einflusssphären zu schaffen, geäußert (LIB). 1.3.3.
- Taliban Letzte Änderung: 14.09.2021 Die Taliban sind seit Jahrzehnten in Afghanistan aktiv. Die Taliban-Führung regierte Afghanistan zwischen 1996 und 2001, als sie von US-amerikanischen/internationalen Streitkräften entmachtet wurde. Nach ihrer Entmachtung hat sie weiterhin einen Aufstand geführt. 2018 begannen die USA Verhandlungen mit einer Taliban-Delegation in Doha, im Februar 2020 wurde der Vertrag, in welchem sich die US-amerikanische Regierung zum Truppenabzug verpflichtete, unterschrieben, wobei die US-Truppen bis Ende August 2021 aus Afghanistan abzogen. Nachdem der bisherige Präsident Ashraf Ghani am 15.8.2021 aus Afghanistan geflohen war, nahmen die Taliban die Hauptstadt Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein. Die Taliban-Führung kehrte daraufhin aus Doha zurück, wo sie erstmals 2013 ein politisches Büro eröffnet hatte. Im September 2021 kündigten sie die Bildung einer „Übergangsregierung“ an. Entgegen früherer Aussagen handelt es sich dabei nicht um eine „inklusive“ Regierung unter Beteiligung unterschiedlicher Akteure, sondern um eine reine Talibanregierung (LIB). Seit 2001 hat die Gruppe einige Schlüsselprinzipien beibehalten, darunter eine strenge Auslegung der Scharia in den von ihr kontrollierten Gebieten. Die Taliban sind eine religiös motivierte, religiös konservative Bewegung, die das, was sie als ihre zentralen „Werte“ betrachten, nicht aufgeben wird. Wie sich diese Werte in einer künftigen Verfassung widerspiegeln und in der konkreten Politik zum Tragen kommen, hängt von den täglichen politischen Verhandlungen zwischen den verschiedenen politischen Kräften und dem Kräfteverhältnis zwischen ihnen ab. Aufgrund der schnellen und umfangreichen militärischen Siege der Taliban im Sommer 2021 hat die Gruppierung nun jedoch wenig Grund, die Macht mit anderen Akteuren zu teilen (LIB). 1.3.3.1.
- Struktur und Führung der Taliban Letzte Änderung: 16.09.2021 Die Taliban bezeichneten sich [vor ihrer Machtübernahme] selbst als das Islamische Emirat Afghanistan. Sie positionierten sich als Schattenregierung Afghanistans. Ihre Kommissionen und Führungsgremien entsprachen den Verwaltungsämtern und -pflichten einer typischen Regierung, die in weiten Teilen Afghanistans eine Parallelverwaltung betrieb. Die Regierungsstruktur und das militärische Kommando der Taliban sind in der Layha, einem Verhaltenskodex der Taliban, definiert, welche zuletzt 2010 veröffentlicht wurde (LIB). Die wichtigsten Entscheidungen werden von einem Führungsrat getroffen, der nach seinem langjährigen Versteck auch als Quetta-Schura bezeichnet wird. Dem Rat gehören neben dem Taliban-Chef und dessen Stellvertretern rund zwei Dutzend weitere Personen an. Die Mitglieder der Quetta-Schura sind vor allem Vertreter des Talibanregimes von 1996-
- Neben der Quetta-Schura, welche [vor der Machtübernahme der Taliban in Kabul] die Talibanangelegenheiten in elf Provinzen im Süden, Südwesten und Westen Afghanistans regelte, gibt es beispielsweise auch die Peshawar-Schura, welche diese Aufgabe in 19 weiteren Provinzen übernommen hat, sowie auch die Miran Shah-Schura. Das Haqqani-Netzwerk mit seinen Kommandanten in Ostafghanistan und Pakistan hat enge Verbindungen zu den beiden letztgenannten Schuras (LIB). Die Quetta-Schura übt eine gewisse Kontrolle über die rund ein Dutzend verschiedenen Kommissionen aus, welche als „Ministerien“ fungierten. Die Taliban unterhielten [vor ihrer Machtübernahme in Kabul] beispielsweise eine Kommission für politische Angelegenheiten mit Sitz in Doha, welche im Februar 2020 die Friedensverhandlungen mit den USA abschloss. Nach Angaben des Talibansprechers Zabihullah Mujahid hat diese Kommission keine direkte Kontrolle über die Talibankämpfer in Afghanistan. Die militärischen Kommandostrukturen bis hinunter zur Provinz- und Distriktebene unterstehen nämlich der Kommission für militärische Angelegenheiten (LIB). Die höchste Instanz in religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten ist Mullah Haibatullah Akhundzada. Er ist seit 2016 der „Amir al Muminin“ oder „Emir der Gläubigen“, ein Titel, der ihm von Aiman Al-Zawahiri, dem Anführer von Al-Qaida, verliehen wurde. Er hat drei Stellvertreter: 1.) der Stellvertreter für Politisches ist Mullah Abdul Ghani Baradar, der Leiter der Kommission für politische Angelegenheiten und Vorsitzender des Verhandlungsteams der Taliban in Doha; 2.) der Stellvertreter für die südlichen Provinzen und Leiter der militärischen Operationen bzw. der einflussreichen Kommission für militärische Angelegenheiten ist Mullah Mohammad Yaqoob; 3.) der Stellvertreter für die östlichen Provinzen ist Sirajuddin Haqqani, der auch der Anführer des Haqqani-Netzwerks und der Miran Shah-Schura ist. Im September 2021 wurde angekündigt, dass Baradar in der „Übergangsregierung“ die Position des stellvertretenden Vorsitzenden des Ministerrats einnehmen wird, Yaqoob soll Verteidigungsminister werden, Sirajuddin Haqqani Innenminister. Haibatullah Akhunzada wird sich als „Oberster Führer“ auf religiöse Angelegenheiten und die Regierungsführung im Rahmen des Islam konzentrieren (LIB). Die Taliban treten nach außen hin geeint auf, trotz Berichten über interne Spannungen oder Spaltungen. Im Juni 2021 berichtete der UN-Sicherheitsrat, dass die unabhängigen Operationen und die Macht von Taliban-Kommandanten vor Ort für den Führungsrat der Taliban (die Quetta-Schura) zunehmend Anlass zur Sorge sind. Spannungen zwischen der politischen Führung und einigen militärischen Befehlshabern sind Ausdruck anhaltender interner Rivalitäten, Stammesfehden und Meinungsverschiedenheiten über die Verteilung der Einnahmen der Taliban. Zuletzt wurde auch über interne Meinungsverschiedenheiten bei der Regierungsbildung berichtet, was vom offiziellen Sprecher der Taliban jedoch dementiert wurde (LIB). Die Taliban sind somit keine monolithische Organisation. Gemäß einem Experten für die Organisationsstruktur der Taliban unterstehen nur rund 40 - 45 Prozent der Truppen der Talibanführung. Rund 35 Prozent werden von Sirajuddin Haqqani, dem Kopf des Haqqani-Netzwerks und Stellvertreter von Mullah Akhundzada angeführt, weitere ca. 25 Prozent von Taliban aus dem Norden des Landes (Tadschiken und Usbeken). Was militärische Operationen betrifft, so handelt es sich um einen vernetzten Aufstand mit einer starken Führung an der Spitze und dezentralisierten lokalen Befehlshabern, die Ressourcen auf Distriktebene mobilisieren können (LIB). 1.3.3.1.
- Verfolgungspraxis der Taliban, neue technische Möglichkeiten Letzte Änderung: 16.09.2021 Nach der Machtübernahme der Taliban wurde berichtet, dass die Taliban auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten. Ein Mitglied einer Rechercheorganisation, welche einen (nicht öffentlich zugänglichen) Bericht zu diesem Thema für die Vereinten Nationen verfasste, sprach von einer „schwarzen Liste“ der Taliban und großer Gefahr für jeden, der sich auf dieser Liste befände. Gemäß einem früheren Mitglied der afghanischen Verteidigungskräfte ist bei der Vorgehensweise der Taliban nun neu, dass sie mit einer Namensliste von Haus zu Haus gehen und Personen auf ihrer Liste suchen (LIB). Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv, unter anderem zu Propagandazwecken. Gegenwärtig nutzt die Gruppierung soziale Medien und Internettechnik jedoch nicht nur für Propagandazwecke und ihre eigene Kommunikation, sondern auch, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren. Einem afghanischen Journalisten zufolge verwenden die Taliban soziale Netzwerke wie Facebook und LinkedIn derzeit intensiv, um jene Afghanen zu identifizieren, die mit westlichen Gruppen und der US-amerikanischen Hilfsagentur USAID zusammengearbeitet haben. Auch wurde berichtet, dass die Taliban bei Kontrollpunkten Telefone durchsuchen, um Personen mit Verbindungen zu westlichen Regierungen oder Organisationen bzw. zu den [ehemaligen] afghanischen Streitkräften (ANDSF) zu finden. Viele afghanische Bürgerinnen und Bürger, die für die internationalen Streitkräfte, internationale Organisationen und für Medien gearbeitet haben, oder sich in den sozialen Medien kritisch gegenüber den Taliban äußerten, haben aus Angst vor einer Verfolgung durch die Taliban ihre Profile in den sozialen Medien daher gelöscht (LIB). Unter anderem werten die Taliban auch aktuell im Internet verfügbare Videos und Fotos aus. Sie verfügen über Spezialkräfte, die in Sachen Informationstechnik und Bildforensik gut ausgebildet und ausgerüstet sind. Ihre Bildforensiker arbeiten gemäß einem Bericht vom August 2021 auf dem neuesten Stand der Technik der Bilderkennung und nutzen beispielsweise Gesichtserkennungssoftware. Im Rahmen der Berichterstattung