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{'item': 'W269 2229181-1'}

Obsah (11)Art. 64Art. 133§ 37§ 19§ 16§ 46§ 15§ 81§ 18§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.01.2022 GeschäftszahlW269 2229181-1 Spruch, W269 2229181-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 64Abs.

1 lit. c und 2 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Elisabeth MAYER-VIDOVIC als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Felix SPEISS und Peter STATTMANN als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße vom 27.11.2019, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 21.01.2020, römisch 40 betreffend die Abweisung des Antrages auf Arbeitslosengeld vom 18.11.2019

Artikel 64, Absatz eins, Litera c und 2 Verordnung (EG) Nr.

883 aus 2004, zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass der Beschwerdeführerin ab 18.11.2019 Arbeitslosengeld gebührt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin war zuletzt von 07.08.2017 bis 30.06.2018 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis beschäftigt. Seit 01.07.2018 steht sie mit Unterbrechungen im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
  2. Am 19.03.2019 meldete die Beschwerdeführerin dem Arbeitsmarktservice (im Folgenden als AMS bezeichnet), dass sie am 27.03.2019 nach Kos, Griechenland, auswandern und ihren Leistungsbezug mitnehmen möchte.
  3. Am 21.03.2019 erfolgte eine persönliche Vorsprache der Beschwerdeführerin betreffend Arbeitsuche im EU-Ausland unter Aufrechterhaltung des Leistungsanspruches beim AMS. Mit der Beschwerdeführerin wurde ein Leistungsexport für den Zeitraum vom 28.03.2019 bis 27.06.2019 vereinbart und eine Niederschrift angefertigt, in der die Verpflichtungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres Leistungsbezuges im Ausland festgehalten wurden. Unter anderem wurde in der Niederschrift darauf hingewiesen, dass sich die Beschwerdeführerin spätestens am ersten Werktag nach Ablauf des genehmigten Zeitraumes zwecks Weitergewährung der Leistung beim AMS melden müsse, andernfalls verliere sie alle ihre Ansprüche auf Arbeitslosengeld und Notstandshilfe.
  4. Mit Schreiben vom 27.06.2019 informierte die Beschwerdeführerin das AMS, dass sie sich entschieden habe weiterhin im Ausland zu bleiben und auf eigene Faust einen Job zu suchen. Sie werde daher den Termin beim AMS am nächsten Tag (28.06.2019) nicht wahrnehmen können. Mit Antwortschreiben vom selben Tag teilte das AMS der Beschwerdeführerin mit, dass der Termin für den darauffolgenden Tag storniert und die Beschwerdeführerin mit diesem Datum vom AMS abgemeldet werde.
  5. Am 18.11.2019 erstattete die Beschwerdeführerin über ihr eAMS-Konto eine Arbeitslosmeldung und stellte einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Daraufhin wurde der Beschwerdeführerin ein Termin zur persönlichen Vorsprache für den 27.11.2019 vorgeschrieben. Im Rahmen dieser Vorsprache wurde niederschriftlich festgehalten, dass die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthaltes in Griechenland kein Dienstverhältnis eingegangen sei. Sie sei am 05.11.2019 nach Österreich zurückgekehrt, da sie bis zu diesem Zeitpunkt noch keine Arbeit in Griechenland gefunden habe.
  6. Mit Bescheid des AMS vom 27.11.2019 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosengeld

Art. 64Abs.

1 lit. c und 2 VO (EG) Nr. 883/2004 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei vor ihrer Abreise nach Griechenland niederschriftlich darauf aufmerksam gemacht worden, dass sie sich am 28.06.2019 nach Ablauf ihrer Aufenthaltsdauer bei ihrem zuständigen AMS wieder zu melden habe. Die Aufenthaltsdauer sei mit 27.06.2019 begrenzt gewesen. Trotzdem habe sich die Beschwerdeführerin erst am 18.11.2019 beim AMS zurückgemeldet. Die geltend gemachten Nachsichtsgründe könnten nicht als triftig angesehen werden.6. Mit Bescheid des AMS vom 27.11.2019 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosengeld

Artikel 64, Absatz eins, Litera c und 2 VO (EG) Nr.

883 aus 2004, abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei vor ihrer Abreise nach Griechenland niederschriftlich darauf aufmerksam gemacht worden, dass sie sich am 28.06.2019 nach Ablauf ihrer Aufenthaltsdauer bei ihrem zuständigen AMS wieder zu melden habe. Die Aufenthaltsdauer sei mit 27.06.2019 begrenzt gewesen. Trotzdem habe sich die Beschwerdeführerin erst am 18.11.2019 beim AMS zurückgemeldet. Die geltend gemachten Nachsichtsgründe könnten nicht als triftig angesehen werden.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, sie habe beim AMS angerufen und sich erkundigt, ob sie im Falle einer Rückkehr nach Österreich wieder Anspruch auf Arbeitslosengeld habe. Dies sei bejaht worden und man habe ihr versichert, dass dies kein Problem sei. Sie verstehe nunmehr nicht, dass sie kein Geld mehr bekomme, obwohl sie eine falsche Auskunft erhalten und diese befolgt habe.
  2. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.01.2020 wies das AMS die Beschwerde ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Bestimmungen zur Kenntnis gebracht worden seien, wonach die Arbeitslosenleistung nur drei Monate in einem anderen EU-Mitgliedstaat konsumiert werden könne und der/die Arbeitslose nach Ablauf des Exportzeitraumes bzw. am ersten Werktag nach Ablauf des Aufenthaltes nach Österreich zurückkehren müsse, da er/sie sonst den Anspruch zur Gänze verliere. Die Beschwerdeführerin habe sich nicht fristgerecht in Österreich wiedergemeldet, daher habe sie ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld zur Gänze verloren. Dem Beschwerdevorbringen hinsichtlich des behaupteten Telefonats werde entgegnet, dass im Datensatz der Beschwerdeführerin in den chronologisch über EDV geführten Aufzeichnungen des AMS kein Eintrag über ein Telefonat aufscheine.
  3. Mit Schreiben vom 28.01.2020 beantragte die Beschwerdeführerin fristgerecht die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerdeführerin hielt fest, dass ihr ca. einen Monat vor dem vereinbarten Rückkehrtermin telefonisch mitgeteilt worden sei, dass sie ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht verlieren würde und sie sich abmelden solle, dann hätte sie bei ihrer Rückkehr nach Österreich wieder einen Anspruch. In rechtlicher Hinsicht brachte die Beschwerdeführerin vor, dass das Arbeitslosengesetz in § 19 eine günstigere Regelung betreffend den Anspruch auf Fortbezug des Arbeitslosengeldes vorsehe und diese Bestimmung gegenüber Art. 64 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 vorgehe. Sie weise darauf hin, dass sie sich noch am 27.06.2019 vom Leistungsbezug abgemeldet habe, sodass jedenfalls ein Fortbezug nach Unterbrechung zu prüfen sei. Diese Vorgehensweise habe man ihr auch seitens des AMS bei ihrem Telefonat so empfohlen. Sie erfülle die Voraussetzungen für den Fortbezug des Arbeitslosengeldes. Die Beschwerdeführerin beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
  4. Mit Schreiben vom 28.01.2020 beantragte die Beschwerdeführerin fristgerecht die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerdeführerin hielt fest, dass ihr ca. einen Monat vor dem vereinbarten Rückkehrtermin telefonisch mitgeteilt worden sei, dass sie ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht verlieren würde und sie sich abmelden solle, dann hätte sie bei ihrer Rückkehr nach Österreich wieder einen Anspruch. In rechtlicher Hinsicht brachte die Beschwerdeführerin vor, dass das Arbeitslosengesetz in Paragraph 19, eine günstigere Regelung betreffend den Anspruch auf Fortbezug des Arbeitslosengeldes vorsehe und diese Bestimmung gegenüber Artikel 64, Absatz 2, VO (EG) Nr. 883 aus 2004, vorgehe. Sie weise darauf hin, dass sie sich noch am 27.06.2019 vom Leistungsbezug abgemeldet habe, sodass jedenfalls ein Fortbezug nach Unterbrechung zu prüfen sei. Diese Vorgehensweise habe man ihr auch seitens des AMS bei ihrem Telefonat so empfohlen. Sie erfülle die Voraussetzungen für den Fortbezug des Arbeitslosengeldes. Die Beschwerdeführerin beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
  5. Am 02.03.2020 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. In einer ergänzenden Stellungnahme führte das AMS bezugnehmend auf das Vorbringen im Vorlageantrag aus, dass der Verwaltungsgerichtshof zur Vorgängerregelung des Art. 64 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 entschieden habe, dass in Fällen, in denen die Mitnahme einer Leistung auf die Wanderarbeitnehmerverordnung (vormals Art. 69 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1408/71) gestützt werde, der Arbeitslose auch die strengere Sanktion bei verspäteter Rückkehr gegen sich gelten lassen müsse. Kehrt der Arbeitslose – wie im gegenständlichen Fall – erst nach Ablauf des von der Behörde bewilligten Zeitraumes von seinem Auslandsaufenthalt zurück und liegt auch kein Grund für die verspätete Rückkehr vor, sei sein Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erloschen (VwGH 18.12.2008, 2008/08/0021). Das AMS bleibe daher bei seiner Rechtsansicht und beantrage die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
  6. Am 02.03.2020 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. In einer ergänzenden Stellungnahme führte das AMS bezugnehmend auf das Vorbringen im Vorlageantrag aus, dass der Verwaltungsgerichtshof zur Vorgängerregelung des Artikel 64, Absatz 2, VO (EG) Nr. 883 aus 2004, entschieden habe, dass in Fällen, in denen die Mitnahme einer Leistung auf die Wanderarbeitnehmerverordnung (vormals Artikel 69, Absatz 2, VO (EG) Nr. 1408/71) gestützt werde, der Arbeitslose auch die strengere Sanktion bei verspäteter Rückkehr gegen sich gelten lassen müsse. Kehrt der Arbeitslose – wie im gegenständlichen Fall – erst nach Ablauf des von der Behörde bewilligten Zeitraumes von seinem Auslandsaufenthalt zurück und liegt auch kein Grund für die verspätete Rückkehr vor, sei sein Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erloschen (VwGH 18.12.2008, 2008/08/0021). Das AMS bleibe daher bei seiner Rechtsansicht und beantrage die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
  7. Für den 06.10.2021 wurde vom Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumt. Aufgrund des Nichterscheinens eines Laienrichters wurde die Verhandlung auf unbestimmte Zeit vertagt.
  8. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.10.2021 wurde die belangte Behörde zur Stellungnahme aufgefordert, ob § 19 AlVG im vorliegenden Fall als günstigere nationale Rechtsvorschrift iSd Art. 64 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 angesehen werden könne. Weiters wurde die belangte Behörde ersucht darzulegen, ob die Beschwerdeführerin – unter der Prämisse, dass § 19 AlVG gegenüber Art. 64 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 eine günstigere nationale Rechtsvorschrift darstellt – alle Voraussetzungen für die Anwendung des § 19 AlVG erfüllte. Insbesondere wurde das AMS gebeten darzulegen, ob die Beschwerdeführerin das Arbeitslosengeld zum damaligen Zeitpunkt bereits bis zur zulässigen Höchstdauer in Anspruch genommen hatte oder ob noch eine Restbezugsdauer offen wäre. Ebenso sei zu berücksichtigen, ob der Beschwerdeführerin aufgrund von allfälligen früheren Notstandshilfebezügen ein Fortbezug der Notstandshilfe

§ 37Al

VG oder § 33 Abs. 4 AlVG möglich gewesen wäre.12. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.10.2021 wurde die belangte Behörde zur Stellungnahme aufgefordert, ob Paragraph 19, AlVG im vorliegenden Fall als günstigere nationale Rechtsvorschrift iSd Artikel 64, Absatz 2, VO (EG) Nr. 883 aus 2004, angesehen werden könne. Weiters wurde die belangte Behörde ersucht darzulegen, ob die Beschwerdeführerin – unter der Prämisse, dass Paragraph 19, AlVG gegenüber Artikel 64, Absatz 2, VO (EG) Nr. 883 aus 2004, eine günstigere nationale Rechtsvorschrift darstellt – alle Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 19, AlVG erfüllte. Insbesondere wurde das AMS gebeten darzulegen, ob die Beschwerdeführerin das Arbeitslosengeld zum damaligen Zeitpunkt bereits bis zur zulässigen Höchstdauer in Anspruch genommen hatte oder ob noch eine Restbezugsdauer offen wäre. Ebenso sei zu berücksichtigen, ob der Beschwerdeführerin aufgrund von allfälligen früheren Notstandshilfebezügen ein Fortbezug der Notstandshilfe

Paragraph 37, AlVG oder Paragraph 33, Absatz 4, AlVG möglich gewesen wäre. 13. Mit Stellungnahme vom 08.10.2021 führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die österreichische Rechtsordnung keine günstigere Regelung im Sinne des Art. 64 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 enthalte und daher der vorgesehene Anspruchsausschluss als Sanktion für die verspätete Wiedermeldung zur Anwendung gelange. Infolge des Anspruchsverlusts sei ein Fortbezug der Leistung

§ 19Al

VG nicht mehr möglich.13. Mit Stellungnahme vom 08.10.2021 führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die österreichische Rechtsordnung keine günstigere Regelung im Sinne des Artikel 64, Absatz 2, VO (EG) Nr. 883 aus 2004, enthalte und daher der vorgesehene Anspruchsausschluss als Sanktion für die verspätete Wiedermeldung zur Anwendung gelange. Infolge des Anspruchsverlusts sei ein Fortbezug der Leistung

Paragraph 19, AlVG nicht mehr möglich. Im Falle der Annahme, dass die um fünf Monate verspätete Rückkehr der Beschwerdeführerin keinen Anspruchsverlust zur Folge habe, stünde der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer erneuten Arbeitslosmeldung vom 19.11.2019 das Arbeitslosengeld für einen Resttag zu.

  1. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.10.2021 wurde der Beschwerdeführerin die Stellungnahme der belangten Behörde vom 08.10.2021 übermittelt. Die Beschwerdeführerin selbst gab keine Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus: Die Beschwerdeführerin war zuletzt von 07.08.2017 bis 30.06.2018 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis beschäftigt. Von 01.07.2018 bis 27.06.2019 bezog sie mit zwischenzeitigen Unterbrechungen Arbeitslosengeld. Am 19.03.2019 meldete die Beschwerdeführerin dem AMS über ihr eAMS-Konto, dass sie am 27.03.2019 nach Kos, Griechenland, auswandern und ihren Leistungsbezug mitnehmen möchte. Am 21.03.2019 erfolgte eine persönliche Vorsprache der Beschwerdeführerin beim AMS. Im Rahmen dieses Termins wurde die Beschwerdeführerin vom AMS niederschriftlich unter anderem darüber informiert, dass sie sich spätestens am ersten Werktag nach Ablauf des im Formular U2 unter Punkt 2.1 für die Arbeitsuche genehmigten Zeitraums (Anm.: 28.03.2019 bis 27.06.2019) zwecks Weitergewährung der Leistung bei ihrem zuständigen österreichischen AMS zurückmelden müsse und für den Fall, dass dieser Termin nicht eingehalten werde, der Verlust sämtlicher weiterer Ansprüche in Österreich drohe, falls nicht während des Leistungsexports eine unselbständige Beschäftigung im Land der Arbeitssuche aufgenommen wurde. Zudem erhielt die Beschwerdeführerin die Information zur Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit (Formular U2) ausgehändigt. In diesem Formular wurde die Beschwerdeführerin darüber informiert, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld von 28.03.2019 bis 27.06.2019 ins Ausland mitgenommen werden kann.Am 21.03.2019 erfolgte eine persönliche Vorsprache der Beschwerdeführerin beim AMS. Im Rahmen dieses Termins wurde die Beschwerdeführerin vom AMS niederschriftlich unter anderem darüber informiert, dass sie sich spätestens am ersten Werktag nach Ablauf des im Formular U2 unter Punkt 2.1 für die Arbeitsuche genehmigten Zeitraums Anmerkung, 28.03.2019 bis 27.06.2019) zwecks Weitergewährung der Leistung bei ihrem zuständigen österreichischen AMS zurückmelden müsse und für den Fall, dass dieser Termin nicht eingehalten werde, der Verlust sämtlicher weiterer Ansprüche in Österreich drohe, falls nicht während des Leistungsexports eine unselbständige Beschäftigung im Land der Arbeitssuche aufgenommen wurde. Zudem erhielt die Beschwerdeführerin die Information zur Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit (Formular U2) ausgehändigt. In diesem Formular wurde die Beschwerdeführerin darüber informiert, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld von 28.03.2019 bis 27.06.2019 ins Ausland mitgenommen werden kann. Am 27.06.2019 schrieb die Beschwerdeführerin an das AMS folgende Nachricht über ihr eAMS-Konto: „Betreff: Kontrolltermin Sehr geehrte Damen und Herren, ich bin zurzeit im Ausland und habe meinen Bezug mitgenommen und meine 3 Monate laufen morgen ab. Ich habe jedoch entschieden hier zu bleiben und auf eigener Faust weiterhin einen Job hier zu suchen und werde daher meinen Termin morgen nicht wahrnehmen können. […]“ Mit Antwortschreiben vom selben Tag teilte das AMS der Beschwerdeführerin mit, dass der Termin für den darauffolgenden Tag storniert und die Beschwerdeführerin mit diesem Datum vom AMS abgemeldet werde. Am 05.11.2019 reiste die Beschwerdeführerin von Griechenland zurück nach Österreich. Am 18.11.2019 erstattete die Beschwerdeführerin über ihr eAMS-Konto eine Arbeitslosmeldung und stellte einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Am 27.11.2019 erfolgte eine persönliche Vorsprache der Beschwerdeführerin beim AMS. Im Rahmen dieses Termins wurde niederschriftlich festgehalten, dass die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts in Griechenland kein Dienstverhältnis eingegangen ist.
  3. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde und den nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakt. Die Feststellungen zu den Beschäftigungsverhältnissen der Beschwerdeführerin und zum Bezug der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung basieren auf dem Datenauszug des AMS. Die Feststellungen zu den Reisebewegungen der Beschwerdeführerin und zur Korrespondenz zwischen der Beschwerdeführerin und dem AMS ergeben sich aus dem vorliegenden Akteninhalt. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin am 18.11.2019 einen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld stellte, beruht auf dem im Akt einliegenden Ausdruck des am 18.11.2019 elektronisch übermittelten Antrag, der mit dem 18.11.2019 als Datum der Geltendmachung versehen ist.
  4. Rechtliche Beurteilung: 3.
  5. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.3.
  6. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Zu A) Stattgabe der Beschwerde 3.
  7. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten auszugsweise: „Ruhen des Arbeitslosengeldes § 16.

(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während Paragraph 16,
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während (…)
  1. g)des Aufenthaltes im Ausland, soweit nicht Abs. 3 oder Regelungen auf Grund internationaler Verträge anzuwenden sind,
  2. g)des Aufenthaltes im Ausland, soweit nicht Absatz 3, oder Regelungen auf Grund internationaler Verträge anzuwenden sind, (…)
(3)Auf Antrag des Arbeitslosen ist das Ruhen des Arbeitslosengeldes

Abs. 1 lit. g bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände nach Anhörung des Regionalbeirates bis zu drei Monate während eines Leistungsanspruches (§ 18) nachzusehen. Berücksichtigungswürdige Umstände sind Umstände, die im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen sind, insbesondere wenn sich der Arbeitslose ins Ausland begibt, um nachweislich einen Arbeitsplatz zu suchen oder um sich nachweislich beim Arbeitgeber vorzustellen oder um sich einer Ausbildung zu unterziehen, oder Umstände, die auf zwingenden familiären Gründen beruhen.

(3)Auf Antrag des Arbeitslosen ist das Ruhen des Arbeitslosengeldes

Absatz eins, Litera g, bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände nach Anhörung des Regionalbeirates bis zu drei Monate während eines Leistungsanspruches (Paragraph 18,) nachzusehen. Berücksichtigungswürdige Umstände sind Umstände, die im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen sind, insbesondere wenn sich der Arbeitslose ins Ausland begibt, um nachweislich einen Arbeitsplatz zu suchen oder um sich nachweislich beim Arbeitgeber vorzustellen oder um sich einer Ausbildung zu unterziehen, oder Umstände, die auf zwingenden familiären Gründen beruhen. Beginn des Bezuges § 17.

(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht

§ 16

, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der ArbeitslosigkeitParagraph 17,

(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht

Paragraph 16,, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit

  1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder
  2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine

§ 46Abs.

1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine

Paragraph 46, Absatz eins, erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.

(2)Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld

§ 16Abs.

1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt

lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.

(2)Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld

Paragraph 16, Absatz eins, ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt

Litera g, Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des Paragraph 46, Absatz 5,

(3)Die Arbeitslosmeldung hat zumindest den Namen, die Sozialversicherungsnummer, die Anschrift, den erlernten Beruf, die zuletzt ausgeübte Beschäftigung und den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie die Angabe, auf welchem Weg eine rasche Kontaktaufnahme durch das Arbeitsmarktservice möglich ist (e-mail-Adresse, Faxnummer, Telefonnummer) zu enthalten. Für die Arbeitslosmeldung ist das bundeseinheitliche Meldeformular zu verwenden. Die Meldung gilt erst dann als erstattet, wenn das ausgefüllte Meldeformular bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist. Ist die Meldung aus Gründen, die nicht in der Verantwortung der Meldung erstattenden Person liegen, unvollständig, verspätet oder gar nicht eingelangt, so gilt die Meldung mit dem Zeitpunkt der nachweislichen Abgabe (Absendung) der Meldung als erstattet. Das Einlangen der Meldung ist zu bestätigen.
(4)Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen. Dauer des Bezuges § 18.
(1)Das Arbeitslosengeld wird für 20 Wochen gewährt. Es wird für 30 Wochen gewährt, wenn vor Geltendmachung des Anspruches arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen in der Dauer von 156 Wochen nachgewiesen werden.Paragraph 18,
(1)Das Arbeitslosengeld wird für 20 Wochen gewährt. Es wird für 30 Wochen gewährt, wenn vor Geltendmachung des Anspruches arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen in der Dauer von 156 Wochen nachgewiesen werden.
(2)
(10)… Fortbezug § 19.
(1)Arbeitslosen, die das zuerkannte Arbeitslosengeld nicht bis zur zulässigen Höchstdauer in Anspruch nehmen, ist der Fortbezug des Arbeitslosengeldes für die restliche zulässige Bezugsdauer zu gewähren,Paragraph 19,
(1)Arbeitslosen, die das zuerkannte Arbeitslosengeld nicht bis zur zulässigen Höchstdauer in Anspruch nehmen, ist der Fortbezug des Arbeitslosengeldes für die restliche zulässige Bezugsdauer zu gewähren,
  1. a)wenn die Geltendmachung innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren, gerechnet vom Tag des letzten Bezuges des Arbeitslosengeldes, erfolgt und
  2. b)wenn, abgesehen von der Anwartschaft, die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt sind. Die Frist nach lit. a verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume

§ 15

und

§ 81Abs.

10 und 8.Die Frist nach Litera a, verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume

Paragraph 15 und

Paragraph 81, Absatz 10 und 8,

(2)
(3)…“ Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Europäischen Parlaments und des Rates vom
  1. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit lauten auszugsweise:Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, der Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit lauten auszugsweise: „Artikel 64 Arbeitslose, die sich in einen anderen Mitgliedstaat begeben
(1)Eine vollarbeitslose Person, die die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats erfüllt und sich zur Arbeitsuche in einen anderen Mitgliedstaat begibt, behält den Anspruch auf Geldleistungen bei Arbeitslosigkeit unter folgenden Bedingungen und innerhalb der folgenden Grenzen:
  1. a)vor der Abreise muss der Arbeitslose während mindestens vier Wochen nach Beginn der Arbeitslosigkeit bei der Arbeitsverwaltung des zuständigen Mitgliedstaats als Arbeitsuchender gemeldet gewesen sein und zur Verfügung gestanden haben. Die zuständige Arbeitsverwaltung oder der zuständige Träger kann jedoch die Abreise vor Ablauf dieser Frist genehmigen;
  2. b)der Arbeitslose muss sich bei der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats, in den er sich begibt, als Arbeitsuchender melden, sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwerfen und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erfüllen. Diese Bedingung gilt für den Zeitraum vor der Meldung als erfüllt, wenn sich die betreffende Person innerhalb von sieben Tagen ab dem Zeitpunkt meldet, ab dem sie der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats, den sie verlassen hat, nicht mehr zur Verfügung gestanden hat. In Ausnahmefällen kann diese Frist von der zuständigen Arbeitsverwaltung oder dem zuständigen Träger verlängert werden;
  3. c)der Leistungsanspruch wird während drei Monaten von dem Zeitpunkt an aufrechterhalten, ab dem der Arbeitslose der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats, den er verlassen hat, nicht mehr zur Verfügung gestanden hat, vorausgesetzt die Gesamtdauer der Leistungsgewährung überschreitet nicht den Gesamtzeitraum, für den nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats ein Leistungsanspruch besteht; der Zeitraum von drei Monaten kann von der zuständigen Arbeitsverwaltung oder dem zuständigen Träger auf höchstens sechs Monate verlängert werden;
  4. d)die Leistungen werden vom zuständigen Träger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften und für seine Rechnung gewährt.
(2)Kehrt die betreffende Person bei Ablauf oder vor Ablauf des Zeitraums, für den sie nach Absatz 1 Buchstabe c einen Leistungsanspruch hat, in den zuständigen Mitgliedstaat zurück, so hat sie weiterhin einen Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats. Sie verliert jedoch jeden Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, wenn sie nicht bei Ablauf oder vor Ablauf dieses Zeitraums dorthin zurückkehrt, es sei denn, diese Rechtsvorschriften sehen eine günstigere Regelung vor. In Ausnahmefällen kann die zuständige Arbeitsverwaltung oder der zuständige Träger der betreffenden Person gestatten, zu einem späteren Zeitpunkt zurückzukehren, ohne dass sie ihren Anspruch verliert.
(3)
(4)(…)“ 3.3. Im konkreten Fall bedeutet dies: 3.3.1.

Art. 64VO (EG) Nr.

883/2004 ist die Beschäftigungssuche im Anwendungsbereich der VO unter Mitnahme des Leistungsanspruches möglich. Wer sich als Arbeitsloser zwecks Arbeitssuche in einen Mitgliedstaat begeben will, hat einen Rechtsanspruch auf Mitnahme des Leistungsanspruches, wenn er in Österreich vor seiner Abreise mindestens vier Wochen als arbeitssuchend gemeldet war, sich innerhalb von sieben Tagen in einem Mitgliedstaat bei der dortigen Arbeitsmarktverwaltung zur Vermittlung meldet und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedsstaates erfüllt (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz, 17. Lfg (März 2020), § 16, Rz 406).3.3.1.

Artikel 64, VO (EG) Nr.

883 aus 2004, ist die Beschäftigungssuche im Anwendungsbereich der VO unter Mitnahme des Leistungsanspruches möglich. Wer sich als Arbeitsloser zwecks Arbeitssuche in einen Mitgliedstaat begeben will, hat einen Rechtsanspruch auf Mitnahme des Leistungsanspruches, wenn er in Österreich vor seiner Abreise mindestens vier Wochen als arbeitssuchend gemeldet war, sich innerhalb von sieben Tagen in einem Mitgliedstaat bei der dortigen Arbeitsmarktverwaltung zur Vermittlung meldet und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedsstaates erfüllt (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz,

  1. Lfg (März 2020), Paragraph 16,, Rz 406). Die Anspruchsmitnahme ist für höchstens drei Monate, jedoch begrenzt mit dem zuerkannten Höchstausmaß der Leistung, möglich. Dieser Zeitraum kann von der zuständigen Arbeitsmarktverwaltung auf höchstens sechs Monate verlängert werden (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
  2. Lfg (März 2020), § 16, Rz 406).Die Anspruchsmitnahme ist für höchstens drei Monate, jedoch begrenzt mit dem zuerkannten Höchstausmaß der Leistung, möglich. Dieser Zeitraum kann von der zuständigen Arbeitsmarktverwaltung auf höchstens sechs Monate verlängert werden (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
  3. Lfg (März 2020), Paragraph 16,, Rz 406). Der Leistungsanspruch wird in der Folge für bis zu drei, bei Verlängerung durch das AMS bis zu sechs Monate, aufrechterhalten. Dies freilich nur, sofern die Gesamtdauer der Leistungsgewährung nicht die nach dem AlVG zustehende Bezugsdauer (§ 18) überschreitet (vgl Art. 64 Abs. 1 lit. c VO (EG) Nr. 883/2004; Auer-Mayer in Pfeil, AlV-Komm,
  4. Lfg, § 16, Rz 45). Der Leistungsanspruch wird in der Folge für bis zu drei, bei Verlängerung durch das AMS bis zu sechs Monate, aufrechterhalten. Dies freilich nur, sofern die Gesamtdauer der Leistungsgewährung nicht die nach dem AlVG zustehende Bezugsdauer (Paragraph 18,) überschreitet vergleiche Artikel 64, Absatz eins, Litera c, VO (EG) Nr. 883 aus 2004,; Auer-Mayer in Pfeil, AlV-Komm,
  5. Lfg, Paragraph 16,, Rz 45). Die Möglichkeit der Mitnahme des Leistungsanspruches besteht grundsätzlich neben der Möglichkeit der Nachsicht nach § 16 Abs. 3 AlVG und ist auf diese nicht „anzurechnen“ (VwGH 21.01.2009, 2007/08/0152, zur Rechtslage gem. Art. 69 der VO (EWG) 1408/71; Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
  6. Lfg (Juni 2021), § 16, Rz 406; Auer-Mayer in Pfeil, AlV-Komm,
  7. Lfg, § 16, Rz 43; Felten in Spiegel, Kommentar zum Zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrecht,
  8. Lfg., Art. 64 VO Nr. 883/2004, Rz 6).Die Möglichkeit der Mitnahme des Leistungsanspruches besteht grundsätzlich neben der Möglichkeit der Nachsicht nach Paragraph 16, Absatz 3, AlVG und ist auf diese nicht „anzurechnen“ (VwGH 21.01.2009, 2007/08/0152, zur Rechtslage gem. Artikel 69, der VO (EWG) 1408/71; Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
  9. Lfg (Juni 2021), Paragraph 16,, Rz 406; Auer-Mayer in Pfeil, AlV-Komm,
  10. Lfg, Paragraph 16,, Rz 43; Felten in Spiegel, Kommentar zum Zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrecht,
  11. Lfg., Artikel 64, VO Nr. 883 aus 2004,, Rz 6). Erfüllt eine arbeitslose Person bei Zuständigkeit Österreichs die Voraussetzungen des Art. 64 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 nicht oder hat die betroffene Person den dreimonatigen Anspruch auf Export vom Arbeitslosengeld

Art. 64VO (EG) Nr.

883/2004 bereits verbraucht, führt der Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat

§ 16Abs. 1 lit. g Al

VG zum Ruhen des Arbeitslosengeldbezuges (Felten in Spiegel, Kommentar zum Zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrecht, 58. Lfg., Art. 64 VO Nr. 883/2004, Rz 6).Erfüllt eine arbeitslose Person bei Zuständigkeit Österreichs die Voraussetzungen des Artikel 64, Absatz eins, VO (EG) Nr. 883 aus 2004, nicht oder hat die betroffene Person den dreimonatigen Anspruch auf Export vom Arbeitslosengeld

Artikel 64, VO (EG) Nr.

883 aus 2004, bereits verbraucht, führt der Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat

Paragraph 16, Absatz eins, Litera g, AlVG zum Ruhen des Arbeitslosengeldbezuges (Felten in Spiegel, Kommentar zum Zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrecht, 58. Lfg., Artikel 64, VO Nr. 883 aus 2004,, Rz 6). Wenn im Mitgliedstaat keine Beschäftigung gefunden wird, ist die Rückkehr in den zuständigen Staat und eine Rückmeldung bei der regionalen Geschäftsstelle vor bzw. spätestens bei Ablauf der in der Bescheinigung genannten Frist (bzw. des Höchstausmaßes der Leistung) erforderlich, andernfalls alle weiteren Leistungsansprüche verloren gehen (Art. 64 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004; vgl. EuGH 19.06.1980, Rs 796/79, Testa). Bei verspäteter Rückkehr muss der Antragsteller demnach die strengere Sanktion – den Verlust jeden Anspruches auf Leistungen gegen den zuständigen Staat (hier: Österreich) – gegen sich gelten lassen (VwGH 18.12.2008, 2008/08/0021).Wenn im Mitgliedstaat keine Beschäftigung gefunden wird, ist die Rückkehr in den zuständigen Staat und eine Rückmeldung bei der regionalen Geschäftsstelle vor bzw. spätestens bei Ablauf der in der Bescheinigung genannten Frist (bzw. des Höchstausmaßes der Leistung) erforderlich, andernfalls alle weiteren Leistungsansprüche verloren gehen (Artikel 64, Absatz eins, VO (EG) Nr. 883 aus 2004,; vergleiche EuGH 19.06.1980, Rs 796/79, Testa). Bei verspäteter Rückkehr muss der Antragsteller demnach die strengere Sanktion – den Verlust jeden Anspruches auf Leistungen gegen den zuständigen Staat (hier: Österreich) – gegen sich gelten lassen (VwGH 18.12.2008, 2008/08/0021). Dieser vorgesehene Verlust des Anspruches auf Leistungen ist nicht auf den Zeitraum zwischen dem Ablauf der Frist und demjenigen Zeitpunkt beschränkt, zu dem sich der Arbeitnehmer wieder der Arbeitsverwaltung des zuständigen Staates zur Verfügung stellt. Sonst würde Art. 69 Absatz 2 VO (EWG) 1408/71 nicht vom Verlust „jeden Anspruchs“ bei verspäteter Rückkehr sprechen (EuGH 19.06.1980, Rs 796/79, Testa).Dieser vorgesehene Verlust des Anspruches auf Leistungen ist nicht auf den Zeitraum zwischen dem Ablauf der Frist und demjenigen Zeitpunkt beschränkt, zu dem sich der Arbeitnehmer wieder der Arbeitsverwaltung des zuständigen Staates zur Verfügung stellt. Sonst würde Artikel 69, Absatz 2 VO (EWG) 1408/71 nicht vom Verlust „jeden Anspruchs“ bei verspäteter Rückkehr sprechen (EuGH 19.06.1980, Rs 796/79, Testa). Da der Verlust der weiteren Ansprüche

Art. 64Abs.

2 VO (EG) Nr. 883/2004 bei nicht zeitgerechter Rückkehr nur dann eintritt, wenn die Rechtsvorschriften des zuständigen Staates keine günstigere Regelung vorsehen, ist auf die Möglichkeit des Fortbezuges

§ 19Al

VG (der im Sinne einer Fristerstreckung zu verstehen ist) zu verweisen, der uE eine günstigere Regelung iSd VO (EG) Nr. 883/2004 darstellt (idS auch Auer-Mayer in Pfeil, AlV-Komm § 16 AlVG, Rz 46; siehe auch Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz, 18. Lfg (Juni 2021), § 16, Rz 406).Da der Verlust der weiteren Ansprüche

Artikel 64, Absatz 2, VO (EG) Nr.

883 aus 2004, bei nicht zeitgerechter Rückkehr nur dann eintritt, wenn die Rechtsvorschriften des zuständigen Staates keine günstigere Regelung vorsehen, ist auf die Möglichkeit des Fortbezuges

Paragraph 19, AlVG (der im Sinne einer Fristerstreckung zu verstehen ist) zu verweisen, der uE eine günstigere Regelung iSd VO (EG) Nr. 883 aus 2004, darstellt (idS auch Auer-Mayer in Pfeil, AlV-Komm Paragraph 16, AlVG, Rz 46; siehe auch Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz,

  1. Lfg (Juni 2021), Paragraph 16,, Rz 406). Im Gegensatz zu Art. 69 VO (EWG) Nr. 1408/71 erlaubt Art. 64 Abs. 2 Satz 2 VO (EG) Nr. 883/2004 Abweichungen, wenn die nationalen Rechtsvorschriften Günstigeres vorsehen. Da § 16 ein Ruhen generell – und unabhängig von der Frage eines Exports – nur für den Zeitraum des Auslandsaufenthaltes anordnet, ist insoweit von einer günstigeren Regelung auszugehen. Folgt man dem, so verlieren Personen, die Arbeitslosengeld nach Art. 64 VO (EG) Nr. 883/2004 im Ausland weiterbezogen haben, bei Überschreiten des danach zulässigen Zeitraums ihren Anspruch nur für die weitere Dauer des Auslandsaufenthaltes. Sobald die Betroffenen dem Arbeitsmarkt in Österreich wieder zur Verfügung stehen (und auch alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind), kann mangels Vorliegens eines Ruhenstatbestandes wieder Arbeitslosengeld bezogen werden (Auer-Mayer in Pfeil, AlV-Komm § 16 AlVG, Rz 46).Im Gegensatz zu Artikel 69, VO (EWG) Nr. 1408/71 erlaubt Artikel 64, Absatz 2, Satz 2 VO (EG) Nr. 883 aus 2004, Abweichungen, wenn die nationalen Rechtsvorschriften Günstigeres vorsehen. Da Paragraph 16, ein Ruhen generell – und unabhängig von der Frage eines Exports – nur für den Zeitraum des Auslandsaufenthaltes anordnet, ist insoweit von einer günstigeren Regelung auszugehen. Folgt man dem, so verlieren Personen, die Arbeitslosengeld nach Artikel 64, VO (EG) Nr. 883 aus 2004, im Ausland weiterbezogen haben, bei Überschreiten des danach zulässigen Zeitraums ihren Anspruch nur für die weitere Dauer des Auslandsaufenthaltes. Sobald die Betroffenen dem Arbeitsmarkt in Österreich wieder zur Verfügung stehen (und auch alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind), kann mangels Vorliegens eines Ruhenstatbestandes wieder Arbeitslosengeld bezogen werden (Auer-Mayer in Pfeil, AlV-Komm Paragraph 16, AlVG, Rz 46). 3.3.
  2. Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin von ihrem Recht auf Mitnahme ihres Leistungsanspruches nach Griechenland Gebrauch gemacht. Das AMS bestätigte der Beschwerdeführerin, dass sie ihren Leistungsanspruch im Zeitraum vom 28.03.2019 bis 27.06.2019 nach Griechenland mitnehmen darf. Vom AMS wurde nie bestritten, dass sich die Beschwerdeführerin innerhalb von sieben Tagen bei der griechischen Arbeitsmarktverwaltung zur Vermittlung gemeldet hat oder sonstige Voraussetzungen der Rechtsvorschriften Griechenlands nicht erfüllt hätte. Die Beschwerdeführerin hat die Mitnahme ihres Leistungsanspruchs während ihres Aufenthaltes in Griechenland für die Zeit von 28.03.2019 bis 27.06.2019 ausgeschöpft und am letzten Tag ihres Leistungsanspruchs (27.06.2019) über ihr eAMS-Konto bekanntgegeben, dass sie weiterhin in Griechenland verbleibt. Mit 27.06.2019 wurde seitens des AMS der Leistungsbezug der Beschwerdeführerin beendet. Am 05.11.2019 reiste die Beschwerdeführerin von Griechenland zurück nach Österreich. Sie erstattete am 18.11.2019 über ihr eAMS-Konto eine Arbeitslosmeldung und stellte einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Dieser Antrag wurde vom AMS mit der Begründung abgewiesen, dass die Aufenthaltsdauer in Griechenland mit 27.06.2019 begrenzt gewesen sei, die Beschwerdeführerin sich aber erst am 18.11.2019 beim AMS zurückgemeldet habe. Die geltend gemachten Nachsichtsgründe könnten nicht als triftig angesehen werden. Das AMS hat es im angefochtenen Bescheid bzw. der Beschwerdevorentscheidung jedoch unterlassen, sich mit der ebenfalls in Art. 64 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 normierten Anordnung zu befassen, wonach kein Verlust des Leistungsanspruches eintritt, wenn nationale Rechtsvorschriften eine günstigere Regelung vorsehen.Das AMS hat es im angefochtenen Bescheid bzw. der Beschwerdevorentscheidung jedoch unterlassen, sich mit der ebenfalls in Artikel 64, Absatz 2, VO (EG) Nr. 883 aus 2004, normierten Anordnung zu befassen, wonach kein Verlust des Leistungsanspruches eintritt, wenn nationale Rechtsvorschriften eine günstigere Regelung vorsehen. Gegenständlich stellen die Bestimmungen des § 16 Abs. 1 lit. g AlVG sowie § 19 Abs. 1 AlVG solche für die Beschwerdeführerin günstigere Regelungen dar:Gegenständlich stellen die Bestimmungen des Paragraph 16, Absatz eins, Litera g, AlVG sowie Paragraph 19, Absatz eins, AlVG solche für die Beschwerdeführerin günstigere Regelungen dar: 3.3.2.1.

§ 16Abs. 1 lit. g Al

VG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Aufenthaltes im Ausland, soweit nicht Abs. 3 oder Regelungen aufgrund internationaler Verträge anzuwenden sind. Das Ruhen des Leistungsanspruches tritt ex lege ein und fällt ebenso ex lege weg. Einer ausdrücklichen Meldung des Arbeitslosen bedarf es daher nicht. (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz, 18. Lfg (Juni 2021), § 16, Rz 387).3.3.2.1.

Paragraph 16, Absatz eins, Litera g, AlVG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Aufenthaltes im Ausland, soweit nicht Absatz 3, oder Regelungen aufgrund internationaler Verträge anzuwenden sind. Das Ruhen des Leistungsanspruches tritt ex lege ein und fällt ebenso ex lege weg. Einer ausdrücklichen Meldung des Arbeitslosen bedarf es daher nicht. (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz, 18. Lfg (Juni 2021), Paragraph 16,, Rz 387). Wie bereits ausgeführt, endete die Mitnahme des Leistungsanspruches der Beschwerdeführerin

Art. 64Abs.

2 VO (EG) Nr. 883/2004 mit 27.06.2019. Die Beschwerdeführerin befand sich bei Ablauf dieser Frist weiterhin im Ausland, weshalb ihr Leistungsanspruch ab 28.06.2019 ex lege ruhte.Wie bereits ausgeführt, endete die Mitnahme des Leistungsanspruches der Beschwerdeführerin

Artikel 64, Absatz 2, VO (EG) Nr.

883 aus 2004, mit 27.06.

  1. Die Beschwerdeführerin befand sich bei Ablauf dieser Frist weiterhin im Ausland, weshalb ihr Leistungsanspruch ab 28.06.2019 ex lege ruhte. Die Beschwerdeführerin kehrte am 05.11.2019 nach Österreich zurück und beantragte am 18.11.2019 die Zuerkennung von Arbeitslosengeld. Anders als der gänzliche Verlust eines Anspruches führt das Ruhen des Anspruches lediglich dazu, dass die arbeitslose Person während des Ruhens keine Leistung beziehen darf. Im vorliegenden Fall hat das weitere Verweilen im Ausland nach Ablauf der Frist für die Mitnahme des Leistungsanspruches von drei Monaten (28.03.2019 bis 27.06.2019) dazu geführt, dass der Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin zunächst ex lege ab 28.06.2019 geruht hat. Die Obliegenheiten des Arbeitslosen hinsichtlich des Anspruches auf das Arbeitslosengeld bzw. auf den Fortbezug desselben im Falle einer Unterbrechung oder eines Ruhens des Anspruches (§ 16 AlVG) sind in § 46 Abs. 5 bis 7 AlVG normiert (VwGH 26.05.2004, 2001/08/0212). Demnach bedarf es seitens der Beschwerdeführerin einer neuerlichen Geltendmachung, um die Anspruchsvoraussetzungen für den Fortbezug des Arbeitslosengeldes nach dessen Ruhen während des Aufenthalts im Ausland zu erfüllen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Wenn hingegen der Unterbrechungs- bzw. Ruhenszeitraum die Dauer von 62 Tagen übersteigt, ist der Anspruch neuerlich persönlich geltend zu machen (§ 46 Abs. 7 leg. cit. AlVG). Die Obliegenheiten des Arbeitslosen hinsichtlich des Anspruches auf das Arbeitslosengeld bzw. auf den Fortbezug desselben im Falle einer Unterbrechung oder eines Ruhens des Anspruches (Paragraph 16, AlVG) sind in Paragraph 46, Absatz 5 bis 7 AlVG normiert (VwGH 26.05.2004, 2001/08/0212). Demnach bedarf es seitens der Beschwerdeführerin einer neuerlichen Geltendmachung, um die Anspruchsvoraussetzungen für den Fortbezug des Arbeitslosengeldes nach dessen Ruhen während des Aufenthalts im Ausland zu erfüllen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Wenn hingegen der Unterbrechungs- bzw. Ruhenszeitraum die Dauer von 62 Tagen übersteigt, ist der Anspruch neuerlich persönlich geltend zu machen (Paragraph 46, Absatz 7, leg. cit. AlVG). Die Beschwerdeführerin kehrte am 05.11.2019 nach Österreich zurück, erstattete am 18.11.2019 eine Arbeitslosmeldung und stellte einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Nachdem somit die neuerliche Geltendmachung am 18.11.2019 erfolgte, waren die Voraussetzungen für den Fortbezug des Arbeitslosengeldes ab diesem Zeitpunkt gegeben. 3.3.2.
  2. Darüber hinaus ist auf den vorliegenden Fall ebenso die Bestimmung des § 19 Abs. 1 AlVG anwendbar. Nach dieser Bestimmung ist Arbeitslosen, die ihren Arbeitslosengeldanspruch in der

§ 18Al

VG zuerkannten Dauer nicht bis zur Höchstdauer in Anspruch genommen und somit nicht zur Gänze ausgeschöpft haben, der Fortbezug für die restliche, verbliebene Anspruchsdauer zu gewähren, wenn die Geltendmachung innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren, gerechnet vom Tag des letzten Bezuges des Arbeitslosengeldes erfolgt und wenn, abgesehen von der Anwartschaft, die Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld (vgl. § 7 AlVG) erfüllt sind.3.3.2.2. Darüber hinaus ist auf den vorliegenden Fall ebenso die Bestimmung des Paragraph 19, Absatz eins, AlVG anwendbar. Nach dieser Bestimmung ist Arbeitslosen, die ihren Arbeitslosengeldanspruch in der

Paragraph 18, AlVG zuerkannten Dauer nicht bis zur Höchstdauer in Anspruch genommen und somit nicht zur Gänze ausgeschöpft haben, der Fortbezug für die restliche, verbliebene Anspruchsdauer zu gewähren, wenn die Geltendmachung innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren, gerechnet vom Tag des letzten Bezuges des Arbeitslosengeldes erfolgt und wenn, abgesehen von der Anwartschaft, die Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld vergleiche Paragraph 7, AlVG) erfüllt sind. Gegenständlich hat die Beschwerdeführerin am 27.06.2019 über ihr eAMS-Konto bekanntgegeben, dass sie weiterhin in Griechenland verbleibt und daher den für den nächsten Tag vereinbarten Termin (28.06.2019) nicht wahrnehmen könne. Eine explizite Abmeldung vom AMS bzw. vom Leistungsbezug des AMS kann in dieser Nachricht nicht erkannt werden, sodass es durch das Weiterverweilen in Griechenland bzw. der Nichtrückkehr nach Österreich zum Eintritt des Ruhenstatbestandes

§ 16Abs. 1 lit. g Al

VG gekommen ist. Die Beschwerdeführerin hat ihren Anspruch auf Notstandshilfe in weiterer Folge am 18.11.2019 und somit innerhalb von fünf Jahren ab Erschöpfung ihres Anspruches auf Arbeitslosengeld (mit 27.06.2019) geltend gemacht. Die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 AlVG sind daher unter diesen Gesichtspunkten als erfüllt anzusehen, sodass der Fortbezug des Arbeitslosengeldes für die restliche bzw. verbliebene Anspruchsdauer ab dem 18.11.2019 zu gewähren ist.Gegenständlich hat die Beschwerdeführerin am 27.06.2019 über ihr eAMS-Konto bekanntgegeben, dass sie weiterhin in Griechenland verbleibt und daher den für den nächsten Tag vereinbarten Termin (28.06.2019) nicht wahrnehmen könne. Eine explizite Abmeldung vom AMS bzw. vom Leistungsbezug des AMS kann in dieser Nachricht nicht erkannt werden, sodass es durch das Weiterverweilen in Griechenland bzw. der Nichtrückkehr nach Österreich zum Eintritt des Ruhenstatbestandes

Paragraph 16, Absatz eins, Litera g, AlVG gekommen ist. Die Beschwerdeführerin hat ihren Anspruch auf Notstandshilfe in weiterer Folge am 18.11.2019 und somit innerhalb von fünf Jahren ab Erschöpfung ihres Anspruches auf Arbeitslosengeld (mit 27.06.2019) geltend gemacht. Die Voraussetzungen des Paragraph 19, Absatz eins, AlVG sind daher unter diesen Gesichtspunkten als erfüllt anzusehen, sodass der Fortbezug des Arbeitslosengeldes für die restliche bzw. verbliebene Anspruchsdauer ab dem 18.11.2019 zu gewähren ist. Da das österreichische Recht in § 16 Abs. 1 lit. g AlVG und § 19 Abs. 1 AlVG somit günstigere Regelungen als die Bestimmung des Art. 64 VO (EG) Nr. 883/2004 vorsieht, hätte das AMS den Antrag auf Arbeitslosengeld vom 18.11.2019 nicht mit dem Argument, die Beschwerdeführerin hätte sich zu lange im Ausland aufgehalten und sich nicht rechtzeitig beim AMS zurückgemeldet, abweisen dürfen. Es hätte feststellten müssen, dass trotz des in Art. 64 Abs. 2 VO (EG) 883/2004 normierten Verlusttatbestandes im gegenständlichen Fall aufgrund der günstigeren nationalen Regelungen kein Verlust des Leistungsanspruches der Beschwerdeführerin eingetreten ist. Da sämtliche Anspruchsvoraussetzungen für den Fortbezug erfüllt sind, gebührt der Beschwerdeführerin Arbeitslosengeld ab dem Tag der (neuerlichen) Geltendmachung, sohin ab 18.11.2019.Da das österreichische Recht in Paragraph 16, Absatz eins, Litera g, AlVG und Paragraph 19, Absatz eins, AlVG somit günstigere Regelungen als die Bestimmung des Artikel 64, VO (EG) Nr. 883 aus 2004, vorsieht, hätte das AMS den Antrag auf Arbeitslosengeld vom 18.11.2019 nicht mit dem Argument, die Beschwerdeführerin hätte sich zu lange im Ausland aufgehalten und sich nicht rechtzeitig beim AMS zurückgemeldet, abweisen dürfen. Es hätte feststellten müssen, dass trotz des in Artikel 64, Absatz 2, VO (EG) 883 aus 2004, normierten Verlusttatbestandes im gegenständlichen Fall aufgrund der günstigeren nationalen Regelungen kein Verlust des Leistungsanspruches der Beschwerdeführerin eingetreten ist. Da sämtliche Anspruchsvoraussetzungen für den Fortbezug erfüllt sind, gebührt der Beschwerdeführerin Arbeitslosengeld ab dem Tag der (neuerlichen) Geltendmachung, sohin ab 18.11.

  1. Sofern das AMS im Rahmen der Beschwerdevorlage sowie der Stellungnahme vom 08.10.2021 die Ansicht vertritt, dass die österreichische Rechtsordnung keine günstigere Regelung im Sinne das Art. 64 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 enthält und sich dabei auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.12.2008, 2008/08/0021, beruft, ist dem entgegenzuhalten, dass sich dieses Erkenntnis auf die Rechtslage vor Inkrafttreten der VO (EG) Nr. 883/2004 bezieht. Im Unterschied zu Art. 69 VO (EWG) Nr. 1408/71, mit dem sich der Verwaltungsgerichtshof im erwähnten Erkenntnis befasste, wurde in Art. 64 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004, der seit 01.05.2010 gilt, explizit eingeführt, dass auf günstigere Regelungen nationaler Rechtsvorschriften Bedacht zu nehmen ist bzw. diese Vorrang haben.Sofern das AMS im Rahmen der Beschwerdevorlage sowie der Stellungnahme vom 08.10.2021 die Ansicht vertritt, dass die österreichische Rechtsordnung keine günstigere Regelung im Sinne das Artikel 64, Absatz 2, VO (EG) Nr. 883 aus 2004, enthält und sich dabei auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.12.2008, 2008/08/0021, beruft, ist dem entgegenzuhalten, dass sich dieses Erkenntnis auf die Rechtslage vor Inkrafttreten der VO (EG) Nr. 883 aus 2004, bezieht. Im Unterschied zu Artikel 69, VO (EWG) Nr. 1408/71, mit dem sich der Verwaltungsgerichtshof im erwähnten Erkenntnis befasste, wurde in Artikel 64, Absatz 2, VO (EG) Nr. 883 aus 2004,, der seit 01.05.2010 gilt, explizit eingeführt, dass auf günstigere Regelungen nationaler Rechtsvorschriften Bedacht zu nehmen ist bzw. diese Vorrang haben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  2. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 hat die beschwerdeführende Partei die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Die Beschwerdeführerin hat einen solchen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, hat die beschwerdeführende Partei die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Die Beschwerdeführerin hat einen solchen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der erkennende Senat beraumte für den 06.10.2021 die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Erörterung des Vorbringens der Beschwerdeführerin rund um die behauptete telefonische Auskunft des AMS an. Aufgrund des Nichterscheinens eines der beiden Laienrichter wurde auf unbestimmte Zeit vertagt. Im Anschluss daran erging das Ersuchen an das AMS zur Abgabe einer Stellungnahme hinsichtlich der Frage, ob § 19 AlVG als günstigere nationale Rechtsvorschrift iSd Art. 64 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 angesehen werden kann. Da aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die Beschwerdevorentscheidung aufzuheben ist, unterblieb

§ 24Abs. 2 Z 1 zweiter Fall Vw

GVG die Durchführung eines weiteren Verhandlungstermins.Der erkennende Senat beraumte für den 06.10.2021 die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Erörterung des Vorbringens der Beschwerdeführerin rund um die behauptete telefonische Auskunft des AMS an. Aufgrund des Nichterscheinens eines der beiden Laienrichter wurde auf unbestimmte Zeit vertagt. Im Anschluss daran erging das Ersuchen an das AMS zur Abgabe einer Stellungnahme hinsichtlich der Frage, ob Paragraph 19, AlVG als günstigere nationale Rechtsvorschrift iSd Artikel 64, Absatz 2, VO (EG) Nr. 883 aus 2004, angesehen werden kann. Da aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die Beschwerdevorentscheidung aufzuheben ist, unterblieb

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, zweiter Fall VwGVG die Durchführung eines weiteren Verhandlungstermins. Zu B) Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob § 16 Abs. 1 lit. g AlVG und/oder § 19 Abs. 1 AlVG günstigere Regelungen als Art. 64 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 darstellen. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zuletzt VwGH vom 18.12.2008, 2008/08/0021) bezieht sich ausschließlich auf die Auslegung von Art. 69 VO (EWG) Nr. 1408/71 iVm § 16 Abs. 1 lit. g AlVG und somit auf einen Zeitpunkt vor Inkrafttreten der VO (EG) 883/2004.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob Paragraph 16, Absatz eins, Litera g, AlVG und/oder Paragraph 19, Absatz eins, AlVG günstigere Regelungen als Artikel 64, Absatz 2, VO (EG) Nr. 883 aus 2004, darstellen. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zuletzt VwGH vom 18.12.2008, 2008/08/0021) bezieht sich ausschließlich auf die Auslegung von Artikel 69, VO (EWG) Nr. 1408/71 in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins, Litera g, AlVG und somit auf einen Zeitpunkt vor Inkrafttreten der VO (EG) 883 aus 2004,. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W269.2229181.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.