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{'item': 'W282 2249419-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.01.2022 GeschäftszahlW282 2249419-1 Spruch, , W282 2249419-1/20E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 20.12.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Florian KLICKA, BA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Nordmazedonien, gegen den Mandatsbescheid (Schubhaft) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2021 zur Zahl XXXX und die Anhaltung in Schubhaft nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.12.2021 zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Florian KLICKA, BA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Nordmazedonien, gegen den Mandatsbescheid (Schubhaft) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2021 zur Zahl römisch 40 und die Anhaltung in Schubhaft nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.12.2021 zu Recht erkannt: A) I. Der Beschwerde gegen den angefochtenen Mandatsbescheid und die Anhaltung in Schubhaft wird stattgegeben und der angefochtene Mandatsbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 11.12.2021 gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG iVm § 28 Abs. 6 VwGVG für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde gegen den angefochtenen Mandatsbescheid und die Anhaltung in Schubhaft wird stattgegeben und der angefochtene Mandatsbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 11.12.2021 gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG für rechtswidrig erklärt. II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen. III. Der Antrag der des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen. römisch drei. Der Antrag der des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. IV. Gemäß § 35 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 1 Z 1 VwG-AufwErsV hat der Bund (Bundesministerium für Inneres) dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von € 30 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV hat der Bund (Bundesministerium für Inneres) dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von € 30 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis/der Beschluss in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses/des Beschlusses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses/Beschlusses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten. Die Niederschrift wurde der belangten Behörde nach der Verhandlung am 21.12.2021 zugestellt. Der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin wurde die Niederschrift unmittelbar nach der Verhandlung am 20.12.2021 ausgefolgt. Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis/der Beschluss in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses/des Beschlusses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses/Beschlusses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Die Niederschrift wurde der belangten Behörde nach der Verhandlung am 21.12.2021 zugestellt. Der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin wurde die Niederschrift unmittelbar nach der Verhandlung am 20.12.2021 ausgefolgt. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 20.12.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 20.12.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W282.2249419.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.