RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.01.2022 GeschäftszahlW285 2248552-2 SpruchW285 2248552-2/15E, W285 2248552-2/15E SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 28.12.2021 MÜNDLICH
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der betroffene Fremde (in Folge BF) wurde am 26.02.2010 wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 120 FPG (unerlaubter Aufenthalt) in Österreich festgenommen. Im Zuge der Amtshandlung gab er an, XXXX zu heißen, am XXXX in Palästina geboren und Staatsangehöriger von Palästina zu sein. Der betroffene Fremde (in Folge BF) wurde am 26.02.2010 wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 120, FPG (unerlaubter Aufenthalt) in Österreich festgenommen. Im Zuge der Amtshandlung gab er an, römisch 40 zu heißen, am römisch 40 in Palästina geboren und Staatsangehöriger von Palästina zu sein. Am 27.02.2010 wurde über den BF mit Bescheid die Schubhaft verhängt. Im Zuge der polizeilichen Einvernahme am 02.03.2010 stellte er einen ersten Antrag auf internationalen Schutz und gab als neue Identität XXXX an, er sei am XXXX als ägyptischer Staatsangehöriger in Gaza/Israel geboren. Im Zuge der polizeilichen Einvernahme am 02.03.2010 stellte er einen ersten Antrag auf internationalen Schutz und gab als neue Identität römisch 40 an, er sei am römisch 40 als ägyptischer Staatsangehöriger in Gaza/Israel geboren. Der BF wurde sohin am 21.03.2010 aus der Schubhaft entlassen. Am 27.05.2010 wurde das Asylverfahren eingestellt, weil sich der BF diesem entzogen hatte. Am 06.03.2012 langte beim Bundesasylamt ein Antrag auf Fortsetzung des Asylverfahrens ein. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 29.03.2012 gab er an, in seiner Heimat in Ägypten habe er als Polizist gearbeitet. Damit habe er seinen Lebensunterhalt bestreiten können. Mit Bescheid vom 05.04.2012, wies das Bundesasylamt seinen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten ab und wies ihn aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten aus. Dagegen wurde Beschwerde erhoben. Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 09.09.2014 wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung, des teils vollendeten und teils versuchten Diebstahls und der Urkundenunterdrückung gemäß §§ 83 Abs 1, 127, 15, StGB iVm §§ 127, 229 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von 3 Monaten, Probezeit 3 Jahre, verurteilt. Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 09.09.2014 wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung, des teils vollendeten und teils versuchten Diebstahls und der Urkundenunterdrückung gemäß Paragraphen 83, Absatz eins, 127, 15,, StGB in Verbindung mit Paragraphen 127, 229, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von 3 Monaten, Probezeit 3 Jahre, verurteilt. Mit rechtskräftigem Urteil Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 23.02.2015 wurde der wegen des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt, der Körperverletzung, der (versuchten) Nötigung und schweren Nötigung gemäß § 15 StGB § 269
(1)1. Fall StGB, § 83
(1)StGB und § 15 StGB §§ 105
(1), 106
(1)Z 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von 15 Monaten, 10 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt. Mit rechtskräftigem Urteil Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 23.02.2015 wurde der wegen des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt, der Körperverletzung, der (versuchten) Nötigung und schweren Nötigung gemäß Paragraph 15, StGB Paragraph 269,
(1)1. Fall StGB, Paragraph 83,
(1)StGB und Paragraph 15, StGB Paragraphen 105,
(1), 106
(1)Ziffer 3, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von 15 Monaten, 10 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt. Mit Erkenntnis vom 19.03.2015 wies das Bundesverwaltungsgericht, Zahl I407 1426403-1/18E, die Beschwerde gemäß § 3 sowie 8 AsylG als unbegründet ab und verwies das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück.Mit Erkenntnis vom 19.03.2015 wies das Bundesverwaltungsgericht, Zahl I407 1426403-1/18E, die Beschwerde gemäß Paragraph 3, sowie 8 AsylG als unbegründet ab und verwies das Verfahren gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück. Mit Bescheid vom 23.03.2015 erteilte die belangte Behörde dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG, erließ gemäß § 52 Abs. 1 FPG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Ägypten zulässig sei. Darüber hinaus wurde gegen ihn ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.Mit Bescheid vom 23.03.2015 erteilte die belangte Behörde dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 55, AsylG, erließ gemäß Paragraph 52, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Ägypten zulässig sei. Darüber hinaus wurde gegen ihn ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 14.04.2015 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Im Rahmen einer öffentlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 16.03.2017 wurde die gegen den Bescheid vom 23.03.2015 erhobene Beschwerde mittels mündlich verkündetem Erkenntnis, Zahl I413 1426403-2/11E, als unbegründet abgewiesen. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 14.03.2016, wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung, der gefährlichen Drohung und der versuchten Nötigung gem. §§ 83 Abs. 1, 107 Abs. 1, 15 StGB iVm § 105 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von 7 Monaten verurteilt. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 14.03.2016, wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung, der gefährlichen Drohung und der versuchten Nötigung gem. Paragraphen 83, Absatz eins, 107, Absatz eins, 15, StGB in Verbindung mit Paragraph 105, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von 7 Monaten verurteilt. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 05.04.2017 wurde er wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung und des Vergehens der Körperverletzung gem. §§ 107 Abs. 1, 83 Abs. 1 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Höhe von 2 Monaten verurteilt. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 05.04.2017 wurde er wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung und des Vergehens der Körperverletzung gem. Paragraphen 107, Absatz eins, 83, Absatz eins, StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Höhe von 2 Monaten verurteilt. Am 09.11.2017, im Stande der Strafhaft, stellte er schriftlich einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, wobei er als neuen Fluchtgrund angaben, er sowie seine Eltern und seine Geschwister seien Anhänger der Muslimbruderschaft und politisch aktiv. Die Familie werde daher von der Regierung politisch verfolgt und habe er den Herkunftsstaat verlassen müssen. Er könne nicht nach Ägypten zurückkehren, da er dort niemanden habe, die Änderung sei ihm seit dem Aufstand in Ägypten im Juli 2014 bekannt. Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 22.01.2018 wurde der faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG iVm § 22 Abs. 10 AsylG und § 62 Abs. 1 AVG aufgehoben und mittels Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes, Zahl I406 1426403-3/3E, vom 01.02.2018 wurde die Rechtmäßigkeit der Aufhebung bestätigt.Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 22.01.2018 wurde der faktischen Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG und Paragraph 62, Absatz eins, AVG aufgehoben und mittels Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes, Zahl I406 1426403-3/3E, vom 01.02.2018 wurde die Rechtmäßigkeit der Aufhebung bestätigt. Mit rechtskräftigem Urteil Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 14.02.2018 wurde der BF wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift und der Weitergabe von Suchtgiften gemäß §§ 27 Abs. 2a, zweiter Fall, 27 Abs. 3 SMG iVm § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von 12 Monaten verurteilt. Mit rechtskräftigem Urteil Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 14.02.2018 wurde der BF wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift und der Weitergabe von Suchtgiften gemäß Paragraphen 27, Absatz 2 a,, zweiter Fall, 27 Absatz 3, SMG in Verbindung mit Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von 12 Monaten verurteilt. Mit Bescheid vom 06.08.2018 wies das Bundesamt den Folgeantrag auf internationalen Schutz vom 09.11.2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Ägypten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte I. und II.). Zugleich wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Ägypten zulässig sei (Spruchpunkt V.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde ihm gemäß § 55 Abs. 1a FPG nicht gewährt (Spruchpunkt VI.). Überdies wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).Mit Bescheid vom 06.08.2018 wies das Bundesamt den Folgeantrag auf internationalen Schutz vom 09.11.2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Ägypten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Zugleich wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Weiters wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Ägypten zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde ihm gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG nicht gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Überdies wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.). Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht mit Schriftsatz vom 03.09.2018 Beschwerde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.09.2018; Zahl I403 2205123-1/2E, wurde die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass die Spruchpunkte III., IV., V., VI. und VII. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben wurden. Es wurde ausgeführt, dass gegen ihn bereits eine Rückkehrentscheidung iVm einem auf 5 Jahre befristeten Einreiseverbot besteht. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.09.2018; Zahl I403 2205123-1/2E, wurde die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass die Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch fünf., römisch sechs. und römisch sieben. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben wurden. Es wurde ausgeführt, dass gegen ihn bereits eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf 5 Jahre befristeten Einreiseverbot besteht. Am 28.11.2018 stellte der BF im Stande der Strafhaft einen neuerlichen – seinen dritten - Antrag auf internationalen Schutz. Diesen Antrag begründete er zusammenfassend damit, dass er, als er noch in Ägypten gewesen sei, eine Affäre mit einer Christin gehabt habe, die dann ein Kind von ihm bekommen habe. Am 04.01.2019 wurde über den BF die Schubhaft verhängt, er stellte einen neuerlichen Asylantrag, aufgrund des bereits laufenden dritten Asylverfahrens (Asylantrag vom 28.11.2018) wurde dieser Antrag und die weitere Bearbeitung zum laufenden Verfahren genommen. Mit Bescheid des BFA vom 14.01.2019, wurde sein Antrag auf internationalen Schutz vom 28.11.2018 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, sein Antrag auf internationalen Schutz vom 28.11.2018 wurde hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idgF, erlassen, gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Ägypten zulässig sei, gemäß § 55 Absatz 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise und gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen ihn ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Die Rechtskraft trat am 30.01.2019 ein.Mit Bescheid des BFA vom 14.01.2019, wurde sein Antrag auf internationalen Schutz vom 28.11.2018 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, sein Antrag auf internationalen Schutz vom 28.11.2018 wurde hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen, gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Ägypten zulässig sei, gemäß Paragraph 55, Absatz 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise und gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wurde gegen ihn ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Die Rechtskraft trat am 30.01.2019 ein. Gegen den BF besteht sohin eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung iVm einem 10-jährigen Einreiseverbot, die Zulässigkeit der Abschiebung nach Ägypten steht fest.Gegen den BF besteht sohin eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem 10-jährigen Einreiseverbot, die Zulässigkeit der Abschiebung nach Ägypten steht fest. Laut Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister vom 21.12.2021 wurde der BF ab 08.02.2019 in Schubhaft angehalten, am 18.04.2019 wurde er aus der Schubhaft entlassen, da kein Heimreisezertifikat für ihn erlangt werden konnte. Er wurde am 02.07.2019 von der Polizei gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 BFA-VG festgenommen und in ein PAZ eingeliefert. Nach Einvernahme durch das BFA, in welcher sich der BF unkooperativ verhielt und die Beantwortung von Fragen verweigerte, wurde über ihn am 02.07.2019 die Schubhaft verhängt.Er wurde am 02.07.2019 von der Polizei gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG festgenommen und in ein PAZ eingeliefert. Nach Einvernahme durch das BFA, in welcher sich der BF unkooperativ verhielt und die Beantwortung von Fragen verweigerte, wurde über ihn am 02.07.2019 die Schubhaft verhängt. Am 04.07.2019 trat der BF während der Anhaltung in Schubhaft in den Hungerstreik, aus welcher er aufgrund seines Gesundheitszustandes am 01.08.2019 entlassen werden musste Er wurde am 10.08.2019 im Zuge eines Einsatzes der Polizei kontrolliert. Nach Einvernahme durch das BFA, in welcher er auch ankündigte, wieder in den Hungerstreik zu gehen, wurde über ihn am 11.08.2019 die Schubhaft verhängt. Der BF wurde laut Entlassungsschein vom 04.09.2019 an diesem Tag aus der Schubhaft entlassen, als Entlassungsgrund wird „Wegfall des Schubhaftgrundes“ angeführt. Aus dem aktenkundigen Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister ist am 04.09.2019, vermerkt „Person kein ägyptischer StA“. Mit Mandatsbescheid gem. § 77 Abs. 1 und 3 iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wurde das gelindere Mittel der Meldeverpflichtung zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der BF wurde laut Entlassungsschein vom 04.09.2019 an diesem Tag aus der Schubhaft entlassen, als Entlassungsgrund wird „Wegfall des Schubhaftgrundes“ angeführt. Aus dem aktenkundigen Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister ist am 04.09.2019, vermerkt „Person kein ägyptischer StA“. Mit Mandatsbescheid gem. Paragraph 77, Absatz eins und 3 in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wurde das gelindere Mittel der Meldeverpflichtung zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Nach dem 24.01.2020 kam der BF seiner Meldeverpflichtung nicht mehr nach. Nach Recherche der zuständigen PI konnte erhoben werden, dass dieser sich seit 26.01.2020 wegen des Verdachts des § 27/3 SMG in der JA in Untersuchungshaft befand. Nach dem 24.01.2020 kam der BF seiner Meldeverpflichtung nicht mehr nach. Nach Recherche der zuständigen PI konnte erhoben werden, dass dieser sich seit 26.01.2020 wegen des Verdachts des Paragraph 27 /, 3, SMG in der JA in Untersuchungshaft befand. Der BF wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 06.03.2020, wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 2a zweiter Fall, Abs. 3 SMG, § 15 StGB, des Vergehens des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB und des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall und Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Der BF wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 06.03.2020, wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Absatz 2 a, zweiter Fall, Absatz 3, SMG, Paragraph 15, StGB, des Vergehens des Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB und des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall und Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Mit Schreiben des BFA vom 27.05.2021, nachweislich am 01.06.2021 übernommen, wurde ihm Parteiengehör gewährt und mitgeteilt, dass nach seiner Haftentlassung beabsichtigt sei, ihn in Schubhaft – in eventu auch Verhängung eines gelinderen Mittels – zu nehmen. Er gab dazu mit Schreiben vom 10.06.2021 schriftlich folgende Stellungnahme ab: „Ich möchte Sie informieren, dass ich beim BFA einen Antrag gestellt habe, dass ich eine Therapie für Hepatitis machen muss. Meine Befunde habe ich damals beim BFA abgegeben. Ich bitte nun erneut um diese Therapie. Danach verlasse ich freiwillig Österreich. Den Brief, den ich vom BFA bekommen habe, es tut mir sehr leid, da ich das meiste vergessen habe. Ich werde auch wenn ich draußen bin, mich bei der Polizei wieder jeden Freitag melden. Ich bedanke mich im Voraus mit freundlichen Grüßen.“ Am 25.06.2021 langte ein weiteres Schreiben des BF ein, indem er eine Therapieempfehlung des psychologischen Dienstes der JA nach Beendigung seiner Strafhaft beilegte. Er würde eine Suchtgiftproblematik aufweisen, eine in der JA während seiner Haft stattfindende Therapie nahm der BF jedoch aufgrund sprachlicher Barriere nicht wahr. Über den BF wurde mit Bescheid vom 28.07.2021 gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt, dieser Bescheid wurde vom BF am 28.07.2021 persönlich übernommen.Über den BF wurde mit Bescheid vom 28.07.2021 gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt, dieser Bescheid wurde vom BF am 28.07.2021 persönlich übernommen. Am 02.09.2021 stellte der BF im Stande der Schubhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Mit Aktenvermerk des BFA vom 02.09.2019 wurde die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 6 FPG weiter aufrechterhalten, da nach Auffassung des BFA Gründe zur Annahme vorliegen, dass dieser Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gestellt wurde.Mit Aktenvermerk des BFA vom 02.09.2019 wurde die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG weiter aufrechterhalten, da nach Auffassung des BFA Gründe zur Annahme vorliegen, dass dieser Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gestellt wurde. Am 23.11.2021 legte das BFA den gesamten Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung nach § 22 a Abs. 4 BFA-VG hinsichtlich der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer über die gesetzliche Dauer von vier Monaten dauernden Schubhaftfortführung vor. Am 23.11.2021 legte das BFA den gesamten Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung nach Paragraph 22, a Absatz 4, BFA-VG hinsichtlich der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer über die gesetzliche Dauer von vier Monaten dauernden Schubhaftfortführung vor. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.11.2021, Zahl W171 2248552-1/2E, wurde gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft rechtmäßig ist.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.11.2021, Zahl W171 2248552-1/2E, wurde gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft rechtmäßig ist. In diesem Erkenntnis traf das Bundesverwaltungsgericht folgende Feststellungen: „Allgemein: 1.1. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 30.07.2021 in Schubhaft. Die gesetzliche Viermonatsfrist läuft am 30.11.2021 ab. Eine gerichtliche Entscheidung über die Weiterführung der Schubhaft hat bis zum 01.12.2021 zu ergehen. 1.2. Der gegenständliche Schubhaftbescheid ist nicht in Beschwerde gezogen worden. Eine Änderung der Umstände für die seinerzeitige Verhängung der Schubhaft hat sich im Verfahren nicht ergeben. 1.3. Ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer liegt aktuell nicht vor. Mit einer Ausstellung eines Heimreisezertifikates ist jedoch im Laufe der kommenden Monate zu rechnen. 1.4. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Weiterführung der Schubhaft sind zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung nach wie vor gegeben. Gesundheitszustand: 2.1. Der BF leidet an keinen unverhältnismäßigen, die Schubhaft unzulässig machenden gesundheitlichen Beschwerden und ist haftfähig. Effektuierbarkeit der Außerlandesbringung (Prognose): 3.1. Die Botschaft Ägyptens hat noch kein Heimreisezertifikat für den BF ausgestellt. Es ist jedoch sehr wahrscheinlich, dass ein derartiges Zertifikat ausgestellt wird, da der BF durch Interpol Kairo bereits als ägyptischer Staatsangehöriger identifiziert wurde und der BF nachgewiesener Maßen gute Kontakte in dieses Land hat. 3.2. Nach Erlangung eines Heimreisezertifikates ist von einer baldigen Außerlandesbringung des BF auszugehen. Sozialer/familiärer Aspekt: 4.1. Der BF verfügt über keinerlei berufliche, familiäre oder sonstige soziale Kontakte in Österreich, hat keinen Wohnsitz und ist in keiner Weise selbsterhaltungsfähig. Öffentliche Interessen: 5.1. Der BF hat in der Vergangenheit mehrmals gegen das Strafgesetz verstoßen und hat seinen illegalen Aufenthalt prolongiert. Er befand sich über lange Zeit in Strafhaft und konnte bisher nicht Außerlandes gebracht werden. Er stellte wiederholt Anträge auf internationalen Schutz, hat jedoch bisher keinen Aufenthaltstitel für Österreich erhalten. Er ignoriert die Rechtsordnung in mehreren Aspekten und war bisher nicht gewillt, bei den Bemühungen der Vorbereitung seiner Außerlandesbringung auch nur irgendwie hilfreich zu sein.“ Mit Aktenvorlage vom 21.12.2021 legte das BFA die gegenständliche Angelegenheit zur Entscheidung nach § 22 a Abs. 4 BFA-VG hinsichtlich der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der dauernden Schubhaftfortführung vor. Dabei führte das BFA aus, dass der BF am 13.12.2021 als ägyptischer Staatsangehöriger identifiziert worden sei, mit der Ausstellung des HRZ sei innerhalb von vier Wochen ab Flugbuchung zu rechnen. Rückführungen würden stattfinden und seien Flüge nach Ägypten buchbar.Mit Aktenvorlage vom 21.12.2021 legte das BFA die gegenständliche Angelegenheit zur Entscheidung nach Paragraph 22, a Absatz 4, BFA-VG hinsichtlich der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der dauernden Schubhaftfortführung vor. Dabei führte das BFA aus, dass der BF am 13.12.2021 als ägyptischer Staatsangehöriger identifiziert worden sei, mit der Ausstellung des HRZ sei innerhalb von vier Wochen ab Flugbuchung zu rechnen. Rückführungen würden stattfinden und seien Flüge nach Ägypten buchbar. II. Feststellungen: römisch zwei. Feststellungen: Ergänzend zu den im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.11.2021, W171 2248552-1, getroffenen Feststellungen, welche der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden, werden folgende ergänzende Feststellungen getroffen: Der BF wurde am 18.08.2021 der ägyptischen Botschaft vorgeführt, dabei kam es laut Bericht der LPD XXXX vom 18.08.2021 zu keinen Zwischenfällen. Laut Email der belangten Behörde vom 20.08.2021 konnte er nicht eindeutig als ägyptischer Staatsangehöriger identifiziert werden, seine Daten seien zur weiteren Überprüfung nach Ägypten übermittelt worden.Der BF wurde am 18.08.2021 der ägyptischen Botschaft vorgeführt, dabei kam es laut Bericht der LPD römisch 40 vom 18.08.2021 zu keinen Zwischenfällen. Laut Email der belangten Behörde vom 20.08.2021 konnte er nicht eindeutig als ägyptischer Staatsangehöriger identifiziert werden, seine Daten seien zur weiteren Überprüfung nach Ägypten übermittelt worden. Der BF stellte am 02.09.2021 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Mit Aktenvermerk des BFA vom 02.09.2019 wurde die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 6 FPG weiter aufrechterhalten, da nach Auffassung des BFA Gründe zur Annahme vorliegen, dass dieser Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gestellt wurde.Mit Aktenvermerk des BFA vom 02.09.2019 wurde die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG weiter aufrechterhalten, da nach Auffassung des BFA Gründe zur Annahme vorliegen, dass dieser Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gestellt wurde. Das erkennende Gericht folgt den Angaben des BFA in der Aktenvorlage vom 21.12.2021 legte: der BF wurde am 13.12.2021 als ägyptischer Staatsangehöriger identifiziert, mit der Ausstellung des Heimreisezertifikates ist innerhalb von vier Wochen ab Flugbuchung zu rechnen. Rückführungen finden statt und Flüge nach Ägypten sind buchbar. Über Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes teilt die LPD XXXX am 27.12.2021, PAZ XXXX – Amtsarzt mit, dass der BF haft- und vernehmungsfähig ist.Über Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes teilt die LPD römisch 40 am 27.12.2021, PAZ römisch 40 – Amtsarzt mit, dass der BF haft- und vernehmungsfähig ist. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 28.12.2021 eine mündliche Verhandlung durch. In der Verhandlung bestätigte der BF, dass er ägyptischer Staatsangehöriger sei und brachte vor, an Hepatitis C erkrankt zu sein, er erhalte jedoch keine Behandlung von der Behörde. Im Zuge der Verhandlung holte das erkennende Gericht zusätzlich Befund und Gutachten des amtsärztlichen Dienstes vom 24.1.2021 sowie einen aktuellen Auszug aus dem Krankenakt ein. Weiters wurde telefonisch mit der Landespolizeidirektion XXXX , Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug (AFA), Referat XXXX / Fachbereich 1.2 Medizin, XXXX , ChefInsp, Fachbereichsleiterin, Kontakt aufgenommen. Sie gab an, dass täglich eine ärztliche Visite stattfindet, von 07.00 – 13.00h der Amtsarzt im Haus ist, außerhalb dieser Zeiten kann jederzeit die Rettung angefordert werden.Weiters wurde telefonisch mit der Landespolizeidirektion römisch 40 , Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug (AFA), Referat römisch 40 / Fachbereich 1.2 Medizin, römisch 40 , ChefInsp, Fachbereichsleiterin, Kontakt aufgenommen. Sie gab an, dass täglich eine ärztliche Visite stattfindet, von 07.00 – 13.00h der Amtsarzt im Haus ist, außerhalb dieser Zeiten kann jederzeit die Rettung angefordert werden. Laut Untersuchungsbericht der JA XXXX vom 29.09.2020 liegt keine aktive, virämische Hepatitis C vor, eine Wiedervorstellung war nur bei Anstieg der Leberwerte oder Verdacht auf eine Neuinfektion vorgesehenLaut Untersuchungsbericht der JA römisch 40 vom 29.09.2020 liegt keine aktive, virämische Hepatitis C vor, eine Wiedervorstellung war nur bei Anstieg der Leberwerte oder Verdacht auf eine Neuinfektion vorgesehen Der Beschwerdeführer befindet sich seit 30.07.2021 in Schubhaft. Die letzte gerichtliche Schubhaftüberprüfung ist am 30.11.2011 ergangen. III. Beweiswürdigungrömisch drei. Beweiswürdigung Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zitierten Vorentscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes und dem vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere wurde auch Einsicht in den elektronischen Akt des Verfahrens W171 2248552-1 Einsicht genommen. Das Bundesverwaltungsgericht holte aktuelle Auszüge aus dem Zentralmelderegister, Strafregister, Zentralen Fremdenregister und der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung ein. Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass der seinerzeitige Schubhaftbescheid nicht in Beschwerde gezogen wurde. Ebenso konnte aufgrund der Aktenlage festgestellt werden, dass sich die wesentlichen Umstände im Rahmen der Schubhaft seit der seinerzeitigen Verhängung nicht verändert haben. Die formalen Voraussetzungen für die laufende Schubhaft sind daher unverändert gegeben. Die der Schubhaft zugrundeliegende Rückkehrentscheidung vom 14.11.2019 war zu Haftbeginn durchsetzbar. Seither befindet sich der BF illegal in Österreich. Auch liegt ein längerfristiges Einreiseverbot für den BF vor. Darüber hinaus ergibt sich aus dem Akt, dass der BF bereits sechsfach vorbestraft ist. IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A.: Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: § 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
- dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin Verordnung vorliegen.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn,
- dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
- ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
- der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,,
- ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;,
- der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. § 22a BFA-VG lautet:Paragraph 22 a, BFA-VG lautet: § 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a,
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
- er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
- er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
- gegen ihn Schubhaft gemäß dem
- Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig. Das gegenständliche Schubhaftprüfungsverfahren hat keine Änderung der wesentlichen die Sachlage bestimmenden Faktoren seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.11.2021 ergeben. Das Gericht geht weiterhin von einem Sicherungsbedarf gemäß § 76 Abs. 3 Z 3, 5, 7 und 9 FPG aus. Zur Sicherung der geplanten Abschiebung des BF ist die Fortführung der Schubhaft daher iSd § 22a Abs. 4 BFA-VG notwendig.Das gegenständliche Schubhaftprüfungsverfahren hat keine Änderung der wesentlichen die Sachlage bestimmenden Faktoren seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.11.2021 ergeben. Das Gericht geht weiterhin von einem Sicherungsbedarf gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, 5, 7 und 9 FPG aus. Zur Sicherung der geplanten Abschiebung des BF ist die Fortführung der Schubhaft daher iSd Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG notwendig. Betrachtet man weiters die Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse zeigt sich, dass keinerlei derartige Faktoren vorliegen. Darüber hinaus hat das Ermittlungsverfahren ergeben, dass der BF nicht selbsterhaltungsfähig, mehrfach vorbestraft und ohne Wohnsitz ist. Im Zuge der durchzuführenden Abwägung bleibt daher festzuhalten, dass berücksichtigungswürdige soziale Bindungen in Österreich bisher gar nicht entstanden sind und Selbsterhaltungsfähigkeit nicht gegeben war. Das Verfahren hat in keiner Weise ergeben, dass der BF aufgrund seiner gesundheitlichen Situation durch die Inhaftierung einer unzumutbaren (unverhältnismäßigen) Belastung ausgesetzt wäre, zumal er auch diesbezüglich bei Bedarf einer medizinischen Kontrolle unterzogen würde. Aufgrund der dem Gericht vorliegenden Informationen ist zum Entscheidungszeitpunkt davon auszugehen, dass eine zügige Außerlandesbringung anzunehmen ist, zumal der BF bereits als ägyptischer Staatsangehöriger identifiziert wurde. Das Gericht geht daher im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zum Entscheidungszeitpunkt davon aus, dass eine Außerlandesbringung des BF sehr wahrscheinlich ist. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ist jedenfalls gewährleistet, dass eine allfällige weitere wesentliche Verlängerung der Schubhaft, einer neuerlichen Überprüfung zu unterziehen sein wird. Dabei wird abermals eine Prognoseentscheidung hinsichtlich einer zeitnahen Effektuierung der Außerlandesbringung des BF durchzuführen sein. Das Gericht kommt daher zu dem Schluss, dass eine Fortsetzung der Schubhaft weiterhin verhältnismäßig und notwendig ist. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung auch die Voraussetzungen für eine Anhaltung in Schubhaft weiter vorliegen. Die Aufrechterhaltung der Schubhaft trotz des am 02.09.2021 während der laufenden Schubhaft gestellten Asylfolgeantrags gem. § 76 Abs. 6 FPG ist für das Gericht nachvollziehbar. Im Rahmen einer vorzunehmenden Grobprüfung verweist das Gericht darauf, dass sich bereits aus den in Verfahrensgang ausführlich angeführten verschiedenen Fluchtvorbringen in den bisherigen Asyl(folge)verfahren tendenziell ersehen lässt, dass die vorherigen Asylanträge nicht nur erfolglos geblieben, sondern auch als missbräuchlich eingebracht bezeichnet werden können. Die Aufrechterhaltung der Schubhaft trotz des am 02.09.2021 während der laufenden Schubhaft gestellten Asylfolgeantrags gem. Paragraph 76, Absatz 6, FPG ist für das Gericht nachvollziehbar. Im Rahmen einer vorzunehmenden Grobprüfung verweist das Gericht darauf, dass sich bereits aus den in Verfahrensgang ausführlich angeführten verschiedenen Fluchtvorbringen in den bisherigen Asyl(folge)verfahren tendenziell ersehen lässt, dass die vorherigen Asylanträge nicht nur erfolglos geblieben, sondern auch als missbräuchlich eingebracht bezeichnet werden können. In der Ersteinvernahme des BF am 03.09.2021 führte dieser wie folgt an: „Ich stelle nochmals einen Antrag, weil ich nun endlich die Wahrheit sagen möchte. Alles was ich heute gesagt habe bzgl. meiner Nationalität und meinem Namen. Ich habe Jemen vor dem Krieg verlassen. Jetzt kann ich nicht mehr zurück, weil dort alles zerstört ist. Das sind alle meine Fluchtgründe und ich möchte nichts mehr hinzufügen“ In der Einvernahme vor dem BFA am 11.10.2021 führte der BF zu seinen Fluchtgründen wie folgt aus: „LA: Welchen Fluchtgrund haben Sie jetzt in Ihrem gegenständlichen Verfahren? VP: Meine Fluchtgründe sind weiterhin der Krieg in Jemen und meine Probleme mit der Huti und die Probleme mit der fremden Arme mit Saudi-Arabien im Jemen.“ Weder die bisherigen Ausführungen des BF, noch das bisherige Asylverfahren boten irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass der rezente Asylantrag nicht ausschließlich zur Verzögerung bzw. Verhinderung einer nahenden Abschiebung des BF dienen könnte. In Zusammensicht mit der schon bisher gewählten Vorgehensweise der wiederholten Antragstellung z.T. unter Änderung der Identität und der Tatsache, dass er sich bisher in keiner Weise kooperativ zeigte, durfte die Behörde nach Ansicht des Gerichts daher im vorliegenden Fall berechtigterweise Gründe zur Annahme sehen, dass auch der neuerliche Asylantrag mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausschließlich zur Verzögerung bzw. Verhinderung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Zu Spruchpunkt B. – Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Es sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W285.2248552.2.00