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{'item': 'G305 2239297-1'}

Obsah (22)Art 133§ 194§ 26§ 6§ 67§ 113§ 98§ 2§ 4§ 414§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 48§ 25a§ 3§ 44§ 25§ 35a§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.01.2022 GeschäftszahlG305 2239297-1 Spruch, G305 2239297-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom XXXX .2020, VSNR/Abt.: XXXX , stellte die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle XXXX (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: SVS)

§ 194des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) i

Vm. §§ 409 und 410 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) fest, dass XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) 1.) im Zeitraum unter anderen von XXXX .2018 bis XXXX .2018 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung und in der Krankenversicherung unter anderen von XXXX .2018 bis XXXX .2019 nach § 2 Abs. 1 Z 1 iVm. § 4 Abs. 1 Z 1 GSVG unterlegen sei und sprach aus, dass 2.) die Beitragsgrundlagen in der Pensions- und Krankenversicherung vom XXXX .2018 bis XXXX .2018 EUR 3.857,67 monatlich und in der Krankenversicherung vom XXXX .2019 bis XXXX .2019 EUR 911,97 monatlich betragen und sie 3.) verpflichtet sei, Versicherungsbeiträge in der Pensionsversicherung vom XXXX .2018 bis XXXX .2018 in Höhe von EUR 713,67 monatlich sowie in der Krankenversicherung vom XXXX .2018 bis XXXX .2018 in Höhe von EUR 295,11 monatlich und vom XXXX .2019 bis XXXX .2019 in Höhe von EUR 69,77 monatlich (vorläufig) zu entrichten.1. Mit Bescheid vom römisch 40 .2020, VSNR/Abt.: römisch 40 , stellte die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: SVS)

Paragraph 194, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) in Verbindung mit Paragraphen 409 und 410 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) fest, dass römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) 1.) im Zeitraum unter anderen von römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2018 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung und in der Krankenversicherung unter anderen von römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2019 nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG unterlegen sei und sprach aus, dass 2.) die Beitragsgrundlagen in der Pensions- und Krankenversicherung vom römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2018 EUR 3.857,67 monatlich und in der Krankenversicherung vom römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019 EUR 911,97 monatlich betragen und sie 3.) verpflichtet sei, Versicherungsbeiträge in der Pensionsversicherung vom römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2018 in Höhe von EUR 713,67 monatlich sowie in der Krankenversicherung vom römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2018 in Höhe von EUR 295,11 monatlich und vom römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019 in Höhe von EUR 69,77 monatlich (vorläufig) zu entrichten. In der Begründung dieses Bescheides heißt es im Wesentlichen zusammengefasst, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit vom XXXX .2005 bis XXXX .2018 eine Gewerbeberechtigung für die Betriebsart „ XXXX “ und eine Gewerbeberechtigung für eine XXXX innegehabt hätte und seit dem XXXX .2018 bis laufend eine neuerliche Gewerbeberechtigung für die Betriebsart „ XXXX “ innehätte. Nach der Aktenlage sei die Gewerbeberechtigung in der Betriebsart „ XXXX “ am XXXX .2019 rückwirkend mit XXXX .2018 bei der WKO ruhend gemeldet worden. Mit Schreiben ihrer steuerlichen Vertretung habe die BF darum ersucht, die vorgeschriebenen Versicherungsbeiträge zu stornieren. Mit Schreiben vom XXXX .2019 habe ihr die SVS unter anderen mitgeteilt, dass sie den Nichtbetrieb des Gewerbes angezeigt hätte und damit die Voraussetzungen für Ihre Pflichtversicherung als selbständig Erwerbstätige in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung weggefallen seien und dass Ihre Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung mit XXXX .2018 ende. Da sie in der Zeit vom XXXX .2018 und XXXX .2019 Leistungen aus der Krankenversicherung bezogen habe, ende die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung erst mit XXXX .

  1. Nach der Aktenlage sei die BF seit dem XXXX .2018 bis laufend in einem Angestelltendienstverhältnis zur Dienstgeberin XXXX nach dem ASVG versichert. Da sie im Zeitraum der vermeintlichen Ruhendmeldung Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung nach dem GSVG in Anspruch genommen habe, unterliege sie in der Pensionsversicherung vom XXXX .2018 bis XXXX .2018 und in der Krankenversicherung vom XXXX .2018 bis XXXX .2019 der Pflichtversicherung nach dem GSVG bzw. trete die Ausnahme von der Pflichtversicherung im Zweig der Krankenversicherung ab dem XXXX .2019 ein. In der Begründung dieses Bescheides heißt es im Wesentlichen zusammengefasst, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit vom römisch 40 .2005 bis römisch 40 .2018 eine Gewerbeberechtigung für die Betriebsart „ römisch 40 “ und eine Gewerbeberechtigung für eine römisch 40 innegehabt hätte und seit dem römisch 40 .2018 bis laufend eine neuerliche Gewerbeberechtigung für die Betriebsart „ römisch 40 “ innehätte. Nach der Aktenlage sei die Gewerbeberechtigung in der Betriebsart „ römisch 40 “ am römisch 40 .2019 rückwirkend mit römisch 40 .2018 bei der WKO ruhend gemeldet worden. Mit Schreiben ihrer steuerlichen Vertretung habe die BF darum ersucht, die vorgeschriebenen Versicherungsbeiträge zu stornieren. Mit Schreiben vom römisch 40 .2019 habe ihr die SVS unter anderen mitgeteilt, dass sie den Nichtbetrieb des Gewerbes angezeigt hätte und damit die Voraussetzungen für Ihre Pflichtversicherung als selbständig Erwerbstätige in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung weggefallen seien und dass Ihre Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung mit römisch 40 .2018 ende. Da sie in der Zeit vom römisch 40 .2018 und römisch 40 .2019 Leistungen aus der Krankenversicherung bezogen habe, ende die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung erst mit römisch 40 .
  2. Nach der Aktenlage sei die BF seit dem römisch 40 .2018 bis laufend in einem Angestelltendienstverhältnis zur Dienstgeberin römisch 40 nach dem ASVG versichert. Da sie im Zeitraum der vermeintlichen Ruhendmeldung Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung nach dem GSVG in Anspruch genommen habe, unterliege sie in der Pensionsversicherung vom römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2018 und in der Krankenversicherung vom römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2019 der Pflichtversicherung nach dem GSVG bzw. trete die Ausnahme von der Pflichtversicherung im Zweig der Krankenversicherung ab dem römisch 40 .2019 ein.
  3. Gegen diesen, der Beschwerdeführerin am XXXX .2020 durch persönliche Ausfolgung direkt zugestellten Bescheid brachten diese im Wege ihrer steuerlichen Vertretung am XXXX .2020 (sohin innerhalb offener Frist) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ein. Darin brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen kurz zusammengefasst vor, dass sich ihre Beschwerde gegen die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung ab XXXX .2018 und gegen die im Bescheid angeführten Beitragsgrundlagen wende und sie in den Jahren 2018 und 2019 ASVG-versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse bei XXXX (konkret von XXXX .2018 bis XXXX .2018) und der Firma XXXX (konkret von XXXX .2018 bis XXXX .2018) ausgeübt habe. Im Kalenderjahr 2019 sei sie das ganze Jahr über bei der Firma XXXX vollversichert beschäftigt gewesen.

§ 26Abs.

3 GSVG sei die Mindestbeitragsgrundlage zumindest in der Krankenversicherung für XXXX bis XXXX 2019 nicht anzuwenden. 2. Gegen diesen, der Beschwerdeführerin am römisch 40 .2020 durch persönliche Ausfolgung direkt zugestellten Bescheid brachten diese im Wege ihrer steuerlichen Vertretung am römisch 40 .2020 (sohin innerhalb offener Frist) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ein. Darin brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen kurz zusammengefasst vor, dass sich ihre Beschwerde gegen die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung ab römisch 40 .2018 und gegen die im Bescheid angeführten Beitragsgrundlagen wende und sie in den Jahren 2018 und 2019 ASVG-versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse bei römisch 40 (konkret von römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2018) und der Firma römisch 40 (konkret von römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2018) ausgeübt habe. Im Kalenderjahr 2019 sei sie das ganze Jahr über bei der Firma römisch 40 vollversichert beschäftigt gewesen.

Paragraph 26, Absatz 3, GSVG sei die Mindestbeitragsgrundlage zumindest in der Krankenversicherung für römisch 40 bis römisch 40 2019 nicht anzuwenden. Ein zeitgleich zur Vorlage gebrachter Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2019 weist bei ihr negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von -EUR 2.259,86 aus, was zu einer Mindestbeitragsgrundlage führen würde. Aus diesem Grunde seien die Krankenversicherungsbeiträge für das Jahr 2019

§ 26GSVG zu stornieren.

Da der Gewerbeschein ruhend gelegt worden sei, bestehe ab dem 01.02.2018 keine Versicherungspflicht mehr. Sie habe die Ansprüche aus der Krankenversicherung nicht nach dem GSVG in Anspruch genommen, sondern habe sie die Ansprüche aus der Krankenversicherung nur über Ihre ASVG-versicherungspflichtige Tätigkeit in Anspruch nehmen können. Ab dem XXXX .2018 liege keine Krankenversicherung nach dem GSVG mehr vor. Ihre Beschwerde verband die BF mit dem Antrag, die Einhebung auszusetzen, wobei sich der auszusetzende Betrag auf EUR 4.346,88 belaufe.Ein zeitgleich zur Vorlage gebrachter Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2019 weist bei ihr negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von -EUR 2.259,86 aus, was zu einer Mindestbeitragsgrundlage führen würde. Aus diesem Grunde seien die Krankenversicherungsbeiträge für das Jahr 2019

Paragraph 26, GSVG zu stornieren. Da der Gewerbeschein ruhend gelegt worden sei, bestehe ab dem 01.02.2018 keine Versicherungspflicht mehr. Sie habe die Ansprüche aus der Krankenversicherung nicht nach dem GSVG in Anspruch genommen, sondern habe sie die Ansprüche aus der Krankenversicherung nur über Ihre ASVG-versicherungspflichtige Tätigkeit in Anspruch nehmen können. Ab dem römisch 40 .2018 liege keine Krankenversicherung nach dem GSVG mehr vor. Ihre Beschwerde verband die BF mit dem Antrag, die Einhebung auszusetzen, wobei sich der auszusetzende Betrag auf EUR 4.346,88 belaufe.

  1. Am XXXX .2021 brachte die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom XXXX .2020 erhobene - rechtzeitige - Beschwerde, den Ausgangsbescheid und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage. Zeitgleich gelangte ein zum XXXX .2021 datierter Vorlagebericht zur Vorlage.
  2. Am römisch 40 .2021 brachte die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom römisch 40 .2020 erhobene - rechtzeitige - Beschwerde, den Ausgangsbescheid und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage. Zeitgleich gelangte ein zum römisch 40 .2021 datierter Vorlagebericht zur Vorlage.
  3. Die durch den Geschäftsverteilungsausschuss der Gerichtsabteilung G302 zugeteilte Beschwerdesache wurde dieser mit Verfügung vom 19.08.2021 abgenommen und der Gerichtsabteilung G305 neu zugewiesen.
  4. Mit hg. Verfügung vom 06.12.2021 wurde sowohl der Beschwerdeführerin (zu Handen ihrer steuerlichen Vertretung) als auch der belangten Behörde das Ergebnis des hg. geführten Beschwerdeverfahrens bekannt gegeben und ersterer der zum XXXX .2021 datierte Vorlagebericht der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht und den Parteien die Gelegenheit gegeben, sich im Rahmen des Parteiengehörs binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Diese Verfügung wurde der belangten Behörde per ERV am XXXX .2021, 14:55:23 Uhr, und der BF zu Handen ihrer steuerlichen Vertretung am XXXX .2021 nachweislich zugestellt.
  5. Mit hg. Verfügung vom 06.12.2021 wurde sowohl der Beschwerdeführerin (zu Handen ihrer steuerlichen Vertretung) als auch der belangten Behörde das Ergebnis des hg. geführten Beschwerdeverfahrens bekannt gegeben und ersterer der zum römisch 40 .2021 datierte Vorlagebericht der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht und den Parteien die Gelegenheit gegeben, sich im Rahmen des Parteiengehörs binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Diese Verfügung wurde der belangten Behörde per ERV am römisch 40 .2021, 14:55:23 Uhr, und der BF zu Handen ihrer steuerlichen Vertretung am römisch 40 .2021 nachweislich zugestellt. Sowohl die Beschwerdeführerin, als auch die belangte Behörde ließen die ihnen gesetzte Frist reaktionslos verstreichen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: 1.
  7. Die am XXXX geborene Beschwerdeführerin, eine österreichische Staatsangehörige, hat den Hauptwohnsitz im Bundesgebiet (an der Anschrift XXXX ).1.
  8. Die am römisch 40 geborene Beschwerdeführerin, eine österreichische Staatsangehörige, hat den Hauptwohnsitz im Bundesgebiet (an der Anschrift römisch 40 ). 1.
  9. Sie hatte im Zeitraum XXXX .2005 bis XXXX .2018 eine Gewerbeberechtigung lautend auf „ XXXX “ und eine Gewerbeberechtigung für eine XXXX inne und seit dem XXXX .2018 bis laufend eine neuerliche Gewerbeberechtigung lautend auf „ XXXX “.1.
  10. Sie hatte im Zeitraum römisch 40 .2005 bis römisch 40 .2018 eine Gewerbeberechtigung lautend auf „ römisch 40 “ und eine Gewerbeberechtigung für eine römisch 40 inne und seit dem römisch 40 .2018 bis laufend eine neuerliche Gewerbeberechtigung lautend auf „ römisch 40 “. 1.
  11. Die Gewerbeberechtigung lautend auf „ XXXX “ wurde am XXXX .2019 rückwirkend mit XXXX .2018 bei der WKO ruhend gemeldet.1.
  12. Die Gewerbeberechtigung lautend auf „ römisch 40 “ wurde am römisch 40 .2019 rückwirkend mit römisch 40 .2018 bei der WKO ruhend gemeldet. 1.
  13. In den Kalenderjahren 2018 und 2019 übte die Beschwerdeführerin sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse nach dem ASVG bei den Dienstgebern XXXX (konkret im Zeitraum XXXX .2018 bis XXXX .2018) und der XXXX (konkret im Zeitraum XXXX .2018 bis XXXX .2018) aus.1.
  14. In den Kalenderjahren 2018 und 2019 übte die Beschwerdeführerin sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse nach dem ASVG bei den Dienstgebern römisch 40 (konkret im Zeitraum römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2018) und der römisch 40 (konkret im Zeitraum römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2018) aus. 1.
  15. Im Kalenderjahr 2019 war sie das ganze Jahr über bei der Dienstgeberin, XXXX , vollversichert beschäftigt.1.
  16. Im Kalenderjahr 2019 war sie das ganze Jahr über bei der Dienstgeberin, römisch 40 , vollversichert beschäftigt. 1.
  17. Ein in Rechtskraft erwachsener Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes XXXX weist bei ihr für das Jahr 2019 neben Einkünften aus der Land- und Forstwirtschaft in Höhe von EUR 19,11, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus ihrem Dienstverhältnis zur XXXX in Höhe von EUR 19.818,15 und (negative) Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von - EUR 2.259,86 aus. Im bezogenen Kalenderjahr beliefen sich die Hinzurechnungsbeträge auf EUR 5.079,88.1.
  18. Ein in Rechtskraft erwachsener Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes römisch 40 weist bei ihr für das Jahr 2019 neben Einkünften aus der Land- und Forstwirtschaft in Höhe von EUR 19,11, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus ihrem Dienstverhältnis zur römisch 40 in Höhe von EUR 19.818,15 und (negative) Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von - EUR 2.259,86 aus. Im bezogenen Kalenderjahr beliefen sich die Hinzurechnungsbeträge auf EUR 5.079,
  19. 1.
  20. Vom XXXX .2018 bis XXXX .2018 nahm die Beschwerdeführerin Krankenversicherungsleistungen der belangten Behörde für Arztbesuche und im Zeitraum XXXX .2018 bis XXXX .2018 Krankenversicherungsleistungen der belangten Behörde für Masseurdienstleistungen in Anspruch. Diese Leistungen wurden von der SVS übernommen, abgerechnet bzw. vergütet.1.
  21. Vom römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2018 nahm die Beschwerdeführerin Krankenversicherungsleistungen der belangten Behörde für Arztbesuche und im Zeitraum römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2018 Krankenversicherungsleistungen der belangten Behörde für Masseurdienstleistungen in Anspruch. Diese Leistungen wurden von der SVS übernommen, abgerechnet bzw. vergütet.
  22. Beweiswürdigung: Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellung, dass die am XXXX geborene Beschwerdeführerin die österreichische Staatsangehörigkeit besitzt und den Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat, ergibt sich im Wesentlichen aus den aus der von Amts wegen eingeholten Meldeauskunft ersichtlichen Daten.Die Feststellung, dass die am römisch 40 geborene Beschwerdeführerin die österreichische Staatsangehörigkeit besitzt und den Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat, ergibt sich im Wesentlichen aus den aus der von Amts wegen eingeholten Meldeauskunft ersichtlichen Daten. Die Konstatierung, dass sie im Zeitraum XXXX .2005 bis XXXX .2018 eine Gewerbeberechtigung lautend auf „ XXXX “ und eine Gewerbeberechtigung für eine XXXX innehatte und seit dem XXXX .2018 bis laufend eine neuerliche Gewerbeberechtigung lautend auf „ XXXX “ inne hat, ergibt sich insbesondere aus der von amtswegen eingeholten Gewerberegisterauskunft.Die Konstatierung, dass sie im Zeitraum römisch 40 .2005 bis römisch 40 .2018 eine Gewerbeberechtigung lautend auf „ römisch 40 “ und eine Gewerbeberechtigung für eine römisch 40 innehatte und seit dem römisch 40 .2018 bis laufend eine neuerliche Gewerbeberechtigung lautend auf „ römisch 40 “ inne hat, ergibt sich insbesondere aus der von amtswegen eingeholten Gewerberegisterauskunft. Die Konstatierung, dass die Gewerbeberechtigung lautend auf „ XXXX “ am XXXX .2019 rückwirkend mit XXXX .2018 bei der WKO ruhend gemeldet wurde, gründet auf derselben Quelle.Die Konstatierung, dass die Gewerbeberechtigung lautend auf „ römisch 40 “ am römisch 40 .2019 rückwirkend mit römisch 40 .2018 bei der WKO ruhend gemeldet wurde, gründet auf derselben Quelle. Die dazu getroffenen Feststellungen, dass die Beschwerdeführerin in den Kalenderjahren 2018 und 2019 sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse nach dem ASVG bei den Dienstgebern XXXX (konkret im Zeitraum XXXX .2018 bis XXXX .2018) und XXXX (konkret im Zeitraum XXXX .2018 bis XXXX .2018) ausübte und dass sie weiters im Kalenderjahr 2019 das ganze Jahr über bei der Dienstgeberin, XXXX , vollversicherungspflichtig beschäftigt war, ergibt sich aus der von Amts wegen eingeholten HV-Abfrage.Die dazu getroffenen Feststellungen, dass die Beschwerdeführerin in den Kalenderjahren 2018 und 2019 sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse nach dem ASVG bei den Dienstgebern römisch 40 (konkret im Zeitraum römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2018) und römisch 40 (konkret im Zeitraum römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2018) ausübte und dass sie weiters im Kalenderjahr 2019 das ganze Jahr über bei der Dienstgeberin, römisch 40 , vollversicherungspflichtig beschäftigt war, ergibt sich aus der von Amts wegen eingeholten HV-Abfrage. Die zur Höhe der von ihr im Kalenderjahr 2019 in den Einkunftsarten „Einkünfte aus der Land-und Forstwirtschaft“, „Einkünfte aus Gewerbebetrieb“ und „Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit“ erzielten Einkünfte getroffenen Feststellungen gründen auf dem im Gerichtsakt einliegenden (rechtskräftigen) Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes XXXX vom XXXX .2020, dessen Angaben von der Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt in Zweifel gezogen wurden.Die zur Höhe der von ihr im Kalenderjahr 2019 in den Einkunftsarten „Einkünfte aus der Land-und Forstwirtschaft“, „Einkünfte aus Gewerbebetrieb“ und „Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit“ erzielten Einkünfte getroffenen Feststellungen gründen auf dem im Gerichtsakt einliegenden (rechtskräftigen) Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes römisch 40 vom römisch 40 .2020, dessen Angaben von der Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt in Zweifel gezogen wurden. Die Konstatierungen, dass die Beschwerdeführerin vom XXXX .2018 bis XXXX .2018 Krankenversicherungsleistungen der belangten Behörde für Arztbesuche und im Zeitraum XXXX .2018 bis XXXX .2018 Krankenversicherungsleistungen der belangten Behörde für XXXX in Anspruch hatte und dass diese Leistungen von der SVS übernommen, bzw. abgerechnet bzw. vergütet wurden, gründen auf dem Vorbringen der belangten Behörde in der Beschwerdevorlage, das die Beschwerdeführerin, welcher der Vorlagebericht zur Kenntnis gebracht wurde, nicht in Zweifel gezogen hat. Es wird nicht übersehen, dass die Beschwerdeführerin in der gegen den Bescheid der belangten Behörde erhobenen Beschwerde die Behauptung erhob, Ansprüche aus der Krankenversicherung nicht nach dem GSVG sondern nach dem AVSG in Anspruch genommen zu haben. Tatsächlich ist es ihr mit ihren - im Wesentlichen unsubstantiiert gebliebenen Behauptungen - nicht gelungen, das nachvollziehbare und in sich widerspruchsfrei gebliebene Vorbringen der belangten Behörde, wonach die BF vom XXXX .2018 bis XXXX .2018 Krankenversicherungsleistungen der belangten Behörde für Arztbesuche und im Zeitraum XXXX .2018 bis XXXX .2018 Krankenversicherungsleistungen der belangten Behörde für XXXX in Anspruch genommen habe, zu erschüttern. Auch hat die belangte Behörde im Vorlagebericht auf diese Umstände hingewiesen; dem ist die BF nicht nähergetreten bzw. hat sie das Vorbringen der Behörde nicht in Zweifel zu ziehen versucht. Die Konstatierungen, dass die Beschwerdeführerin vom römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2018 Krankenversicherungsleistungen der belangten Behörde für Arztbesuche und im Zeitraum römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2018 Krankenversicherungsleistungen der belangten Behörde für römisch 40 in Anspruch hatte und dass diese Leistungen von der SVS übernommen, bzw. abgerechnet bzw. vergütet wurden, gründen auf dem Vorbringen der belangten Behörde in der Beschwerdevorlage, das die Beschwerdeführerin, welcher der Vorlagebericht zur Kenntnis gebracht wurde, nicht in Zweifel gezogen hat. Es wird nicht übersehen, dass die Beschwerdeführerin in der gegen den Bescheid der belangten Behörde erhobenen Beschwerde die Behauptung erhob, Ansprüche aus der Krankenversicherung nicht nach dem GSVG sondern nach dem AVSG in Anspruch genommen zu haben. Tatsächlich ist es ihr mit ihren - im Wesentlichen unsubstantiiert gebliebenen Behauptungen - nicht gelungen, das nachvollziehbare und in sich widerspruchsfrei gebliebene Vorbringen der belangten Behörde, wonach die BF vom römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2018 Krankenversicherungsleistungen der belangten Behörde für Arztbesuche und im Zeitraum römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2018 Krankenversicherungsleistungen der belangten Behörde für römisch 40 in Anspruch genommen habe, zu erschüttern. Auch hat die belangte Behörde im Vorlagebericht auf diese Umstände hingewiesen; dem ist die BF nicht nähergetreten bzw. hat sie das Vorbringen der Behörde nicht in Zweifel zu ziehen versucht. Die getroffenen Feststellungen waren daher im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu treffen.
  23. Rechtliche Beurteilung: 3.
  24. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Fall sind

§ 194

GSVG auf das Verfahren zur Frage der Versicherungspflicht nach dem GSVG die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (siehe dazu insbesondere § 410 Abs. 1 Z 7 und Abs. 2 ASVG anzuwenden.Im gegenständlichen Fall sind

Paragraph 194, GSVG auf das Verfahren zur Frage der Versicherungspflicht nach dem GSVG die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (siehe dazu insbesondere Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7 und Absatz 2, ASVG anzuwenden. § 410 Abs. 1 und Abs. 2 ASVG lautet wörtlich wie folgt:Paragraph 410, Absatz eins und Absatz 2, ASVG lautet wörtlich wie folgt: „§ 410

(1)Der Versicherungsträger hat in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssagen insbesondere Bescheide zu erlassen:„§ 410
(1)Der Versicherungsträger hat in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach Paragraph 409, berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssagen insbesondere Bescheide zu erlassen:
  1. wenn er die Anmeldung zur Versicherung wegen Nichtbestandes der Versicherungspflicht oder der Versicherungsberechtigung oder die Anmeldung wegen Weiterbestandes der Versicherungspflicht ablehnt oder den Versicherungspflichtigen (Versicherungsberechtigten) mit einem anderen Tag in die Versicherung aufnimmt oder aus ihr ausscheidet, als in der Meldung angegeben ist,
  2. wenn er einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Angemeldeten in die Versicherung aufnimmt oder einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Abgemeldeten aus der Versicherung ausscheidet,
  3. wenn er die Entgegennahme von Beiträgen ablehnt,
  4. wenn er die Haftung für Beitragsschulden

§ 67ausspricht,4.

wenn er die Haftung für Beitragsschulden

Paragraph 67, ausspricht, 5. wenn er einen Beitragszuschlag

§ 113vorschreibt,5.

wenn er einen Beitragszuschlag

Paragraph 113, vorschreibt, 6. wenn er einen

§ 98Abs.

2 gestellten Antrag auf Zustimmung zur Übertragung eines Leistungsanspruchs ganz oder teilweise ablehnt,6. wenn er einen

Paragraph 98, Absatz 2, gestellten Antrag auf Zustimmung zur Übertragung eines Leistungsanspruchs ganz oder teilweise ablehnt,

  1. wenn der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt,
  2. wenn er entgegen einer bereits bestehenden Pflichtversicherung

§ 2Abs.

1 Z. 4 GSVG auf Grund ein und derselben Tätigkeit die Versicherungspflicht

§ 4Abs.

4 als gegeben erachtet,8. wenn er entgegen einer bereits bestehenden Pflichtversicherung

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG auf Grund ein und derselben Tätigkeit die Versicherungspflicht

Paragraph 4, Absatz 4, als gegeben erachtet,

  1. wenn er eine Teilgutschrift nach § 14 APG überträgt.
  2. wenn er eine Teilgutschrift nach Paragraph 14, APG überträgt.

(2)In den Fällen des Abs. 1 Z. 7 ist über den Antrag des Versicherten (des Dienstgebers) ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach Einlangen des Antrages, der Bescheid zu erlassen. Wird der Partei innerhalb dieser Frist der Bescheid nicht zugestellt, si geht auf ihr schriftliches Verlangen die Zuständigkeit zur Entscheidung auf den Landeshauptmann über. Ein solches verlangen ist unmittelbar beim Landeshauptmann einzubringen. Das Verlangen ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht ausschließlich auf ein Verschulden des Versicherungsträgers zurückzuführen ist.“
(2)In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 7, ist über den Antrag des Versicherten (des Dienstgebers) ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach Einlangen des Antrages, der Bescheid zu erlassen. Wird der Partei innerhalb dieser Frist der Bescheid nicht zugestellt, si geht auf ihr schriftliches Verlangen die Zuständigkeit zur Entscheidung auf den Landeshauptmann über. Ein solches verlangen ist unmittelbar beim Landeshauptmann einzubringen. Das Verlangen ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht ausschließlich auf ein Verschulden des Versicherungsträgers zurückzuführen ist.“

§ 414Abs. 1 u. Abs. 2 i

Vm. § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG iVm. § 194 GSVG durch Einzelrichter, es sei denn, es läge ein Antrag einer Partei auf Entscheidung durch den Senat vor. Gegenständlich hat keine der Parteien eine Entscheidung durch den Senat beantragt, weshalb diesfalls von einer einzelrichterlichen Zuständigkeit auszugehen ist.

Paragraph 414, Absatz eins, u. Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG in Verbindung mit Paragraph 194, GSVG durch Einzelrichter, es sei denn, es läge ein Antrag einer Partei auf Entscheidung durch den Senat vor. Gegenständlich hat keine der Parteien eine Entscheidung durch den Senat beantragt, weshalb diesfalls von einer einzelrichterlichen Zuständigkeit auszugehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht waren, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht waren, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Dagegen erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen

§ 31Abs.

1 leg. cit. durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Dagegen erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen

Paragraph 31, Absatz eins, leg. cit. durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.

  1. Zu Spruchteil A): 3.2.
  2. Der beschwerdegegenständliche Bescheid, worin die belangte Behörde feststellte, dass die Beschwerdeführerin 1.) im Zeitraum unter anderen von XXXX .2018 bis XXXX .2018 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung und in der Krankenversicherung unter anderen von XXXX .2018 bis XXXX .2019 nach § 2 Abs. 1 Z 1 iVm. § 4 Abs. 1 Z 1 GSVG unterlegen sei und worin sie weiter aussprach, dass 2.) die Beitragsgrundlagen in der Pensions- und Krankenversicherung vom XXXX .2018 bis XXXX .2018 EUR 3.857,67 monatlich und in der Krankenversicherung vom XXXX .2019 bis XXXX .2019 EUR 911,97 monatlich betragen und sie 3.) verpflichtet sei, Versicherungsbeiträge in der Pensionsversicherung vom XXXX .2018 bis XXXX .2018 in Höhe von EUR 713,67 monatlich sowie in der Krankenversicherung vom XXXX .2018 bis XXXX .2018 in Höhe von EUR 295,11 monatlich und vom XXXX .2019 bis XXXX .2019 in Höhe von EUR 69,77 monatlich (vorläufig) zu entrichten, gründet im Kern darauf, dass die BF, weil sie im Zeitraum der Ruhendmeldung ihres Gewerbebetriebes Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung nach dem GSVG in Anspruch genommen hatte, im Zeitraum XXXX .2018 bis XXXX .2018 der Pensionsversicherung und in der Krankenversicherung vom XXXX .2018 bis XXXX .2019 der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterlegen sei und dass die Ausnahme von der Pflichtversicherung im Zweig der Krankenversicherung

§ 2Abs. 1 Z 1 i

Vm § 4 Abs. 1 Z 1 GSVG ab dem 01.06.2019 eingetreten sei. Die Beitragsgrundlagenermittlung gründete die belangte Behörde auf die Bestimmungen des § 25 bzw. § 25a GSVG.3.2.1. Der beschwerdegegenständliche Bescheid, worin die belangte Behörde feststellte, dass die Beschwerdeführerin 1.) im Zeitraum unter anderen von römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2018 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung und in der Krankenversicherung unter anderen von römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2019 nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG unterlegen sei und worin sie weiter aussprach, dass 2.) die Beitragsgrundlagen in der Pensions- und Krankenversicherung vom römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2018 EUR 3.857,67 monatlich und in der Krankenversicherung vom römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019 EUR 911,97 monatlich betragen und sie 3.) verpflichtet sei, Versicherungsbeiträge in der Pensionsversicherung vom römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2018 in Höhe von EUR 713,67 monatlich sowie in der Krankenversicherung vom römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2018 in Höhe von EUR 295,11 monatlich und vom römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019 in Höhe von EUR 69,77 monatlich (vorläufig) zu entrichten, gründet im Kern darauf, dass die BF, weil sie im Zeitraum der Ruhendmeldung ihres Gewerbebetriebes Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung nach dem GSVG in Anspruch genommen hatte, im Zeitraum römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2018 der Pensionsversicherung und in der Krankenversicherung vom römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2019 der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterlegen sei und dass die Ausnahme von der Pflichtversicherung im Zweig der Krankenversicherung

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG ab dem 01.06.2019 eingetreten sei. Die Beitragsgrundlagenermittlung gründete die belangte Behörde auf die Bestimmungen des Paragraph 25, bzw. Paragraph 25 a, GSVG. In ihrer gegen diesen Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen kurz zusammengefasst vor, dass sie in den Jahren 2018 und 2019 ASVG-versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse bei XXXX (konkret von XXXX .2018 bis XXXX .2018) und der XXXX (konkret von XXXX .2018 bis XXXX .2018) ausgeübt habe. Im Kalenderjahr 2019 sei sie das ganze Jahr über bei der Firma XXXX vollversichert beschäftigt gewesen und dass

§ 26Abs.

3 GSVG die Mindestbeitragsgrundlage zumindest in der Krankenversicherung für Jänner bis Mai 2019 nicht anzuwenden gewesen sei. Auch weise ein zeitgleich zur Vorlage gebrachter Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2019 bei ihr negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von - EUR 2.259,86 aus, was zu einer Mindestbeitragsgrundlage führen würde. Daher seien die Krankenversicherungsbeiträge für das Jahr 2019

§ 26GSVG zu stornieren.

Da der Gewerbeschein ruhend gelegt worden sei, bestehe ab dem XXXX .2018 keine Versicherungspflicht mehr. Sie habe die Ansprüche aus der Krankenversicherung nicht nach dem GSVG in Anspruch genommen, sondern habe sie die Ansprüche aus der Krankenversicherung nur über Ihre ASVG-versicherungspflichtige Tätigkeit in Anspruch nehmen können. Ab dem XXXX .2018 liege keine Krankenversicherung nach dem GSVG mehr vor. In ihrer gegen diesen Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen kurz zusammengefasst vor, dass sie in den Jahren 2018 und 2019 ASVG-versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse bei römisch 40 (konkret von römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2018) und der römisch 40 (konkret von römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2018) ausgeübt habe. Im Kalenderjahr 2019 sei sie das ganze Jahr über bei der Firma römisch 40 vollversichert beschäftigt gewesen und dass

Paragraph 26, Absatz 3, GSVG die Mindestbeitragsgrundlage zumindest in der Krankenversicherung für Jänner bis Mai 2019 nicht anzuwenden gewesen sei. Auch weise ein zeitgleich zur Vorlage gebrachter Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2019 bei ihr negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von - EUR 2.259,86 aus, was zu einer Mindestbeitragsgrundlage führen würde. Daher seien die Krankenversicherungsbeiträge für das Jahr 2019

Paragraph 26, GSVG zu stornieren. Da der Gewerbeschein ruhend gelegt worden sei, bestehe ab dem römisch 40 .2018 keine Versicherungspflicht mehr. Sie habe die Ansprüche aus der Krankenversicherung nicht nach dem GSVG in Anspruch genommen, sondern habe sie die Ansprüche aus der Krankenversicherung nur über Ihre ASVG-versicherungspflichtige Tätigkeit in Anspruch nehmen können. Ab dem römisch 40 .2018 liege keine Krankenversicherung nach dem GSVG mehr vor. Zu berücksichtigen ist, dass sich die Beschwerde nach der darin enthaltenen Erklärung gegen die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung ab dem XXXX .2018 und die gegen die im Bescheid angeführten Beitragsgrundlagen wende. Damit hat die Beschwerdeführerin die Kognitionsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes entsprechend eingeschränkt und ist daher eine Auseinandersetzung mit dem Ausspruch der belangten Behörde, dass die BF im Zeitraum XXXX .2018 bis XXXX .2018 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterlegen sei, der Kognitionsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes entzogen.Zu berücksichtigen ist, dass sich die Beschwerde nach der darin enthaltenen Erklärung gegen die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung ab dem römisch 40 .2018 und die gegen die im Bescheid angeführten Beitragsgrundlagen wende. Damit hat die Beschwerdeführerin die Kognitionsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes entsprechend eingeschränkt und ist daher eine Auseinandersetzung mit dem Ausspruch der belangten Behörde, dass die BF im Zeitraum römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2018 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterlegen sei, der Kognitionsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes entzogen. 3.2.2.

§ 2Abs. 1 Z 1 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978 id

F. BGBl. I Nr. 162/2015 sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft pflichtversichert.3.2.2.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015, sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft pflichtversichert.

§ 4Abs. 1 Z 1 GSVG, BGBl. Nr. 560/1978 id

F. BGBl. I Nr. 100/2018 sind Personen, die das Ruhen ihres Gewerbebetriebes bzw. ihrer Befugnis zur Ausübung der die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründenden Erwerbstätigkeit angezeigt haben, für die Dauer des Ruhens von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG ausgenommen. Die Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung oder Pensionsversicherung wirkt auch in die vor der Anzeige liegende Zeit des Ruhens, längstens jedoch bis zu 18 Monaten vor der Anzeige, zurück, wenn der Versicherte in dieser Zeit keine Leistungen aus dem jeweiligen Zweig der Pflichtversicherung in Anspruch genommen hat. Dabei ist hervorzuheben, dass sich die Beschwerde ausschließlich gegen die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung ab dem 01.02.2018 und gegen die damit im Zusammenhang stehenden Beitragsgrundlagen wendet, weshalb in der Folge nur darauf einzugehen ist.

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, sind Personen, die das Ruhen ihres Gewerbebetriebes bzw. ihrer Befugnis zur Ausübung der die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründenden Erwerbstätigkeit angezeigt haben, für die Dauer des Ruhens von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG ausgenommen. Die Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung oder Pensionsversicherung wirkt auch in die vor der Anzeige liegende Zeit des Ruhens, längstens jedoch bis zu 18 Monaten vor der Anzeige, zurück, wenn der Versicherte in dieser Zeit keine Leistungen aus dem jeweiligen Zweig der Pflichtversicherung in Anspruch genommen hat. Dabei ist hervorzuheben, dass sich die Beschwerde ausschließlich gegen die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung ab dem 01.02.2018 und gegen die damit im Zusammenhang stehenden Beitragsgrundlagen wendet, weshalb in der Folge nur darauf einzugehen ist. 3.2.3. Anlassbezogen hat die BF die Gewerbeberechtigung lautend auf „ XXXX “ am XXXX .2019 rückwirkend mit XXXX .2018 bei der WKO ruhend gemeldet. 3.2.3. Anlassbezogen hat die BF die Gewerbeberechtigung lautend auf „ römisch 40 “ am römisch 40 .2019 rückwirkend mit römisch 40 .2018 bei der WKO ruhend gemeldet.

§ 4Abs.

1 Z 1 GSVG hätte dieser Umstand grundsätzlich zur Folge gehabt, dass die Beschwerdeführerin für die Dauer des Ruhens der Gewerbeberechtigung ab dem XXXX .2018 von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG ausgenommen gewesen wäre, hätte sie im Zeitraum XXXX .2018 bis XXXX .2018 nicht Krankenversicherungsleistungen der belangten Behörde für Arztbesuche und im Zeitraum XXXX .2018 bis XXXX .2018 Krankenversicherungsleistungen der belangten Behörde für XXXX in Anspruch genommen. Da sie diese Leistungen in Anspruch genommen hatte bzw. die Leistungen von der belangten Behörde übernommen bzw. von dieser abgerechnet bzw. vergütet wurden, kommt der Beschwerdeführerin die in § 4 Abs. 1 Z 1 leg. cit. normierte Ausnahme nicht zu Gute. Es ist zu beachten, dass die Rückwirkung auf jene Fälle beschränkt ist, in denen keine Leistungen aus dem Zweig der Pflichtversicherung bezogen wurden; dies soll nach dem Willen der Gesetzgeberin eine nur schwer durchführbare Rückabwicklung ausschließen (EB zur RV 215 BlgNR 20. GP zu Z 1; siehe auch Rosenmayr-Khoshideh in Sonntag, GSVG/SVSG, 10. Aufl, § 4 GSVG Rz 4).

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG hätte dieser Umstand grundsätzlich zur Folge gehabt, dass die Beschwerdeführerin für die Dauer des Ruhens der Gewerbeberechtigung ab dem römisch 40 .2018 von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG ausgenommen gewesen wäre, hätte sie im Zeitraum römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2018 nicht Krankenversicherungsleistungen der belangten Behörde für Arztbesuche und im Zeitraum römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2018 Krankenversicherungsleistungen der belangten Behörde für römisch 40 in Anspruch genommen. Da sie diese Leistungen in Anspruch genommen hatte bzw. die Leistungen von der belangten Behörde übernommen bzw. von dieser abgerechnet bzw. vergütet wurden, kommt der Beschwerdeführerin die in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. normierte Ausnahme nicht zu Gute. Es ist zu beachten, dass die Rückwirkung auf jene Fälle beschränkt ist, in denen keine Leistungen aus dem Zweig der Pflichtversicherung bezogen wurden; dies soll nach dem Willen der Gesetzgeberin eine nur schwer durchführbare Rückabwicklung ausschließen (EB zur Regierungsvorlage 215 BlgNR

  1. Gesetzgebungsperiode zu Ziffer eins,; siehe auch Rosenmayr-Khoshideh in Sonntag, GSVG/SVSG,
  2. Aufl, Paragraph 4, GSVG Rz 4). Da die BF nicht glauben machen konnte, keine Leistungen aus der Krankenversicherung nach dem GSVG in den Zeiträumen XXXX .2018 bis XXXX .2018 (für Arztleistungen) bzw. XXXX .2018 bis XXXX .2018 (für XXXX ) bezogen zu haben, gelangt die Ausnahmebestimmung des § 4 Abs. 1 GSVG ausgehend vom Zeitpunkt der von der BF vorgenommenen Ruhendmeldung des Gewerbes ( XXXX .2019), sohin erst ab dem XXXX .2019, zur Anwendung. Wenn die belangte Behörde mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid festgestellt hat, dass die BF im Zeitraum von XXXX .2018 bis XXXX .2019 in der Krankenversicherung unterliege, begegnet dies keinen Bedenken. Da die BF nicht glauben machen konnte, keine Leistungen aus der Krankenversicherung nach dem GSVG in den Zeiträumen römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2018 (für Arztleistungen) bzw. römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2018 (für römisch 40 ) bezogen zu haben, gelangt die Ausnahmebestimmung des Paragraph 4, Absatz eins, GSVG ausgehend vom Zeitpunkt der von der BF vorgenommenen Ruhendmeldung des Gewerbes ( römisch 40 .2019), sohin erst ab dem römisch 40 .2019, zur Anwendung. Wenn die belangte Behörde mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid festgestellt hat, dass die BF im Zeitraum von römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2019 in der Krankenversicherung unterliege, begegnet dies keinen Bedenken. Daran ändert auch nichts, dass die BF wegen ihrer nichtselbständigen Beschäftigungsverhältnisse in den Kalenderjahren 2018 ( XXXX .2018 bis XXXX .2018 beim Dienstgeber XXXX bzw. XXXX .2018 bis XXXX .2018 bei der XXXX ) und im Kalenderjahr 2019 ( XXXX .2019 bis XXXX .2019 bei der XXXX ) der Versicherungspflicht nach § 4 ASVG unterlag. Eine Versicherungspflicht in der Krankenversicherung nach dem ASVG steht der Inanspruchnahme von Leistungen aus der Krankenversicherung nach dem GSVG grundsätzlich nicht entgegen. Anlassbezogen hat die Beschwerdeführerin Arzt- bzw. XXXX in den oben näher genannten Zeiträumen von der belangten Behörde in Anspruch genommen bzw. wurden diese Leistungen über die belangte Behörde abgerechnet. Damit hatte die belangte Behörde für den Zeitraum XXXX .2018 bis XXXX .2019 festzustellen, dass die BF der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach GSVG unterlag.Daran ändert auch nichts, dass die BF wegen ihrer nichtselbständigen Beschäftigungsverhältnisse in den Kalenderjahren 2018 ( römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2018 beim Dienstgeber römisch 40 bzw. römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2018 bei der römisch 40 ) und im Kalenderjahr 2019 ( römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019 bei der römisch 40 ) der Versicherungspflicht nach Paragraph 4, ASVG unterlag. Eine Versicherungspflicht in der Krankenversicherung nach dem ASVG steht der Inanspruchnahme von Leistungen aus der Krankenversicherung nach dem GSVG grundsätzlich nicht entgegen. Anlassbezogen hat die Beschwerdeführerin Arzt- bzw. römisch 40 in den oben näher genannten Zeiträumen von der belangten Behörde in Anspruch genommen bzw. wurden diese Leistungen über die belangte Behörde abgerechnet. Damit hatte die belangte Behörde für den Zeitraum römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2019 festzustellen, dass die BF der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach GSVG unterlag. 3.2.
  3. Das Beschwerdevorbringen erstreckt sich im Wesentlichen zusammengefasst darauf, dass die Mindestbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung für XXXX bis XXXX 2019 nicht anzuwenden gewesen wäre, da die BF eine Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz innegehabt hätte.3.2.
  4. Das Beschwerdevorbringen erstreckt sich im Wesentlichen zusammengefasst darauf, dass die Mindestbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung für römisch 40 bis römisch 40 2019 nicht anzuwenden gewesen wäre, da die BF eine Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz innegehabt hätte. Die belangte Behörde hat ihre Ermittlung der Beitragsgrundlagen auf die Bestimmungen der §§ 25 und 25a GSVG gestützt. Diese Bestimmungen haben folgenden Wortlaut:Die belangte Behörde hat ihre Ermittlung der Beitragsgrundlagen auf die Bestimmungen der Paragraphen 25 und 25 a GSVG gestützt. Diese Bestimmungen haben folgenden Wortlaut: „Beitragsgrundlage § 25.

(1)Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte

§ 2Abs.

1 sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme

§ 4Abs.

1 Z 5, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.Paragraph 25,

(1)Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte

Paragraph 2, Absatz eins, sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5,, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

(2)Beitragsgrundlage ist der

Abs. 1 ermittelte Betrag,

(2)Beitragsgrundlage ist der

Absatz eins, ermittelte Betrag, (Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 162/2015)Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,)

  1. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten;
  2. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, EStG 1988 gelten;
  3. vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn oder auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; diese Minderung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Versicherte es beantragt und bezüglich der Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen überdies nur soweit, als der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der der Versicherte mit mehr als 25% beteiligt ist, zugeführt worden ist; diese Minderung ist bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung

§ 4Abs.

1 Z 5 nicht zu berücksichtigen; ein Antrag auf Minderung ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit des ersten Teilbetrags (§ 35 Abs. 3) der endgültigen Beiträge für jenen Zeitraum, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn oder Sanierungsgewinn begehrt wird, zu stellen.3. vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn oder auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; diese Minderung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Versicherte es beantragt und bezüglich der Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen überdies nur soweit, als der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der der Versicherte mit mehr als 25% beteiligt ist, zugeführt worden ist; diese Minderung ist bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, nicht zu berücksichtigen; ein Antrag auf Minderung ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit des ersten Teilbetrags (Paragraph 35, Absatz 3,) der endgültigen Beiträge für jenen Zeitraum, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn oder Sanierungsgewinn begehrt wird, zu stellen.

(3)Hat der Pflichtversicherte Einkünfte aus mehreren die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeiten, so ist die Summe der Einkünfte aus diesen Erwerbstätigkeiten für die Ermittlung der Beitragsgrundlage heranzuziehen.
(4)Die Beitragsgrundlage nach Abs. 2 beträgt für jeden Beitragsmonat mindestens den für das jeweilige Beitragsjahr geltenden Betrag nach § 5 Abs. 2 ASVG (Mindestbeitragsgrundlage).
(4)Die Beitragsgrundlage nach Absatz 2, beträgt für jeden Beitragsmonat mindestens den für das jeweilige Beitragsjahr geltenden Betrag nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG (Mindestbeitragsgrundlage). (Anm.: Abs. 4a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 162/2015)Anmerkung, Absatz 4 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,)
(5)Die Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Höchstbeitragsgrundlage für den Beitragsmonat ist der

§ 48jeweils festgesetzte Betrag.

(5)Die Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Höchstbeitragsgrundlage für den Beitragsmonat ist der

Paragraph 48, jeweils festgesetzte Betrag.

(6)Die endgültige Beitragsgrundlage tritt an die Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlage, sobald die hiefür notwendigen Nachweise vorliegen.
(6a)Auf Antrag sind die Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung im Kalenderjahr des erstmaligen Eintrittes einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 und den darauf folgenden zwei Kalenderjahren auf die für diese Kalenderjahre geltenden Höchstbeitragsgrundlagen zu erhöhen (Höchstbeitragsgrundlagen aus Anlass von Betriebsgründungsinvestitionen). Ein solcher Antrag ist vom/von der Versicherten bzw. Hinterbliebenen spätestens gleichzeitig mit dem Pensionsantrag bzw. innerhalb einer vom Versicherungsträger eingeräumten längeren Frist zu stellen, wobei eine der zeitlichen Lagerung der Beitragszahlung entsprechende Aufwertung (§ 108c ASVG) zu erfolgen hat.
(6a)Auf Antrag sind die Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung im Kalenderjahr des erstmaligen Eintrittes einer Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und den darauf folgenden zwei Kalenderjahren auf die für diese Kalenderjahre geltenden Höchstbeitragsgrundlagen zu erhöhen (Höchstbeitragsgrundlagen aus Anlass von Betriebsgründungsinvestitionen). Ein solcher Antrag ist vom/von der Versicherten bzw. Hinterbliebenen spätestens gleichzeitig mit dem Pensionsantrag bzw. innerhalb einer vom Versicherungsträger eingeräumten längeren Frist zu stellen, wobei eine der zeitlichen Lagerung der Beitragszahlung entsprechende Aufwertung (Paragraph 108 c, ASVG) zu erfolgen hat.
(7)Vorläufige Beitragsgrundlagen

§ 25a

, die

Abs. 6 zum Stichtag (§ 113 Abs. 2) noch nicht nachbemessen sind, gelten als Beitragsgrundlagen

Abs. 2.

(7)Vorläufige Beitragsgrundlagen

Paragraph 25 a,, die

Absatz 6, zum Stichtag (Paragraph 113, Absatz 2,) noch nicht nachbemessen sind, gelten als Beitragsgrundlagen

Absatz 2, (Anm.: Abs. 8 aufgehoben.)Anmerkung, Absatz 8, aufgehoben.)

(9)Beitragsgrundlage für die

§ 3Abs.

2 und 5 Pflichtversicherten ist das Dreißigfache des Betrages

§ 44Abs. 6 lit. a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.

(9)Beitragsgrundlage für die

Paragraph 3, Absatz 2 und 5 Pflichtversicherten ist das Dreißigfache des Betrages

Paragraph 44, Absatz 6, Litera a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.

(10)Als Beitragsmonat gilt jeweils der Kalendermonat, für den Beiträge zu entrichten sind.“ „Vorläufige Beitragsgrundlage § 25a.
(1)Die vorläufige monatliche Beitragsgrundlage ist, ausgenommen in den Fällen des Abs. 4,Paragraph 25 a,
(1)Die vorläufige monatliche Beitragsgrundlage ist, ausgenommen in den Fällen des Absatz 4,,
  1. wenn eine Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz im drittvorangegangenen Kalenderjahr nicht bestanden hat, die monatliche Beitragsgrundlage nach § 25 Abs.
  2. Bestehen in einem Kalendermonat Pflichtversicherungen nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 sowie nach § 2 Abs. 1 Z 4, so ist § 359 Abs. 3a anzuwenden.
  3. wenn eine Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz im drittvorangegangenen Kalenderjahr nicht bestanden hat, die monatliche Beitragsgrundlage nach Paragraph 25, Absatz 4, Bestehen in einem Kalendermonat Pflichtversicherungen nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 sowie nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4,, so ist Paragraph 359, Absatz 3 a, anzuwenden.
  4. in allen anderen Fällen die Summe der

§ 25Abs.

2 für das drittvorangegangene Kalenderjahr festgestellten Beitragsgrundlagen, geteilt durch die Zahl der Beitragsmonate der Pflichtversicherung in diesem Kalenderjahr, vervielfacht mit dem Produkt aus der Aufwertungszahl (§ 47) des Kalenderjahres, in das der Beitragsmonat (§ 25 Abs. 10) fällt, und aus den Aufwertungszahlen der beiden vorangegangenen Kalenderjahre. Dieser Betrag ist auf Cent zu runden. Konnte die Beitragsgrundlage

§ 25

für das drittvorangegangene Kalenderjahr noch nicht festgestellt werden, weil der für die Beitragsbemessung maßgebende Einkommensteuerbescheid oder Einkommensnachweis noch nicht vorliegt, sind die Beitragsgrundlagen des Kalenderjahres heranzuziehen, in dem die Beitragsbemessung

§ 25Abs.

6 erfolgt ist. Bei der Vervielfachung ist das Produkt der Aufwertungszahlen entsprechend zu ergänzen.2. in allen anderen Fällen die Summe der

Paragraph 25, Absatz 2, für das drittvorangegangene Kalenderjahr festgestellten Beitragsgrundlagen, geteilt durch die Zahl der Beitragsmonate der Pflichtversicherung in diesem Kalenderjahr, vervielfacht mit dem Produkt aus der Aufwertungszahl (Paragraph 47,) des Kalenderjahres, in das der Beitragsmonat (Paragraph 25, Absatz 10,) fällt, und aus den Aufwertungszahlen der beiden vorangegangenen Kalenderjahre. Dieser Betrag ist auf Cent zu runden. Konnte die Beitragsgrundlage

Paragraph 25, für das drittvorangegangene Kalenderjahr noch nicht festgestellt werden, weil der für die Beitragsbemessung maßgebende Einkommensteuerbescheid oder Einkommensnachweis noch nicht vorliegt, sind die Beitragsgrundlagen des Kalenderjahres heranzuziehen, in dem die Beitragsbemessung

Paragraph 25, Absatz 6, erfolgt ist. Bei der Vervielfachung ist das Produkt der Aufwertungszahlen entsprechend zu ergänzen. Die vorläufige Beitragsgrundlage darf die in § 25 Abs. 4 und 5 genannten Beträge nicht unter- oder überschreiten.Die vorläufige Beitragsgrundlage darf die in Paragraph 25, Absatz 4 und 5 genannten Beträge nicht unter- oder überschreiten. (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2004)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,)

(3)Die vorläufige Beitragsgrundlage ist, sofern nichts anderes bestimmt ist, in Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Beitragsgrundlage

§ 25gleichzuhalten.

(3)Die vorläufige Beitragsgrundlage ist, sofern nichts anderes bestimmt ist, in Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Beitragsgrundlage

Paragraph 25, gleichzuhalten.

(4)Für die ersten beiden Kalenderjahre einer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 gilt der Betrag nach § 25 Abs. 4 als vorläufige und endgültige Beitragsgrundlage (Neuzugangsgrundlage in der Krankenversicherung), wenn innerhalb der letzten 120 Kalendermonate vor Beginn dieser Pflichtversicherung keine solche in der Pensions- und/oder Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz bestanden hat. § 25 Abs. 6 ist nicht anzuwenden.
(4)Für die ersten beiden Kalenderjahre einer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 gilt der Betrag nach Paragraph 25, Absatz 4, als vorläufige und endgültige Beitragsgrundlage (Neuzugangsgrundlage in der Krankenversicherung), wenn innerhalb der letzten 120 Kalendermonate vor Beginn dieser Pflichtversicherung keine solche in der Pensions- und/oder Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz bestanden hat. Paragraph 25, Absatz 6, ist nicht anzuwenden.
(5)Die vorläufige Beitragsgrundlage ist auf Antrag der versicherten Person zu ändern (Herab- oder Hinaufsetzung), wenn sie glaubhaft macht, dass ihre Einkünfte im laufenden Kalenderjahr wesentlich von den Einkünften im drittvorangegangenen Kalenderjahr abweichen. Eine Herabsetzung ist nur so weit zulässig, als dies nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der versicherten Person gerechtfertigt erscheint. Die herabgesetzte Beitragsgrundlage darf die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsgrundlage nach den §§ 25 Abs. 4 und 359 Abs. 3a nicht unterschreiten, die hinaufgesetzte Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nach § 48 nicht überschreiten. Der Antrag auf Änderung der vorläufigen Beitragsgrundlage kann bis zum Ablauf des jeweiligen Beitragsjahres gestellt werden. Eine neuerliche Antragstellung ist zulässig, wenn sich die Einschätzung der Höhe der Einkünfte ändert.“
(5)Die vorläufige Beitragsgrundlage ist auf Antrag der versicherten Person zu ändern (Herab- oder Hinaufsetzung), wenn sie glaubhaft macht, dass ihre Einkünfte im laufenden Kalenderjahr wesentlich von den Einkünften im drittvorangegangenen Kalenderjahr abweichen. Eine Herabsetzung ist nur so weit zulässig, als dies nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der versicherten Person gerechtfertigt erscheint. Die herabgesetzte Beitragsgrundlage darf die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsgrundlage nach den Paragraphen 25, Absatz 4 und 359 Absatz 3 a, nicht unterschreiten, die hinaufgesetzte Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 48, nicht überschreiten. Der Antrag auf Änderung der vorläufigen Beitragsgrundlage kann bis zum Ablauf des jeweiligen Beitragsjahres gestellt werden. Eine neuerliche Antragstellung ist zulässig, wenn sich die Einschätzung der Höhe der Einkünfte ändert.“ Die Vorschriften des § 25 und § 25a GSVG sind nicht anzuwenden, wenn eine nach den Bestimmungen dieses Bundegesetzes pflichtversicherte Person eine oder mehrere Erwerbstätigkeiten ausübt, die die Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz begründen (§ 26 Abs. 3 GSVG).Die Vorschriften des Paragraph 25 und Paragraph 25 a, GSVG sind nicht anzuwenden, wenn eine nach den Bestimmungen dieses Bundegesetzes pflichtversicherte Person eine oder mehrere Erwerbstätigkeiten ausübt, die die Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz begründen (Paragraph 26, Absatz 3, GSVG). Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum stand die BF unstrittig in zwei, der Versicherungspflicht nach dem ASVG unterliegenden Beschäftigungsverhältnissen. Dieser Umstand wurde auch von der belangten Behörde nicht in Zweifel gezogen. Allerdings übersieht die Beschwerdeführerin, dass eine Pflichtversicherung nach dem ASVG nicht automatisch zu einem Wegfall bzw. zu einer Ausnahme der Pflichtversicherung nach dem GSVG bzw. zu einer Befreiung von der Beitragspflicht nach den Bestimmungen des GSVG führt. Nach der zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung bestimmte § 35a Abs. 1 GSVG BGBl I Nr. 132/2005 folgendes: „Übt ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Pensionsversicherung Pflichtversicherter auch eine Erwerbstätigkeit aus, die die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz begründet, und macht der Versicherte glaubhaft, dass die Summe aus den Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz einschließlich der Sonderzahlungen und den Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen

§ 48

für im Kalenderjahr liegende Beitragsmonate der Pflichtversicherung, wobei sich deckende Beitragsmonate nur einmal zu zählen sind, überschreiten wird, so ist die vorläufige Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung (§ 25a) für die Monate eines gleichzeitigen Bestandes der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und nach diesem Bundesgesetz in einer Höhe festzusetzen, die voraussichtlich nicht zu einer solchen Überschreitung führt.“Nach der zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung bestimmte Paragraph 35 a, Absatz eins, GSVG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2005, folgendes: „Übt ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Pensionsversicherung Pflichtversicherter auch eine Erwerbstätigkeit aus, die die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz begründet, und macht der Versicherte glaubhaft, dass die Summe aus den Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz einschließlich der Sonderzahlungen und den Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen

Paragraph 48, für im Kalenderjahr liegende Beitragsmonate der Pflichtversicherung, wobei sich deckende Beitragsmonate nur einmal zu zählen sind, überschreiten wird, so ist die vorläufige Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung (Paragraph 25 a,) für die Monate eines gleichzeitigen Bestandes der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und nach diesem Bundesgesetz in einer Höhe festzusetzen, die voraussichtlich nicht zu einer solchen Überschreitung führt.“

§ 35aAbs.

2 leg. cit war in den Fällen des § 26 Abs. 3 der Bemessung der Beiträge eine vorläufige Beitragsgrundlage zugrunde zu legen, die sich in Anwendung des § 26 Abs. 4 und 5 unter Bedachtnahme auf die Beitragsgrundlagen

§ 25a

und auf die glaubhaft gemachten Beitragsgrundlagen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz zuzüglich der Sonderzahlungen ergibt.

Paragraph 35 a, Absatz 2, leg. cit war in den Fällen des Paragraph 26, Absatz 3, der Bemessung der Beiträge eine vorläufige Beitragsgrundlage zugrunde zu legen, die sich in Anwendung des Paragraph 26, Absatz 4 und 5 unter Bedachtnahme auf die Beitragsgrundlagen

Paragraph 25 a und auf die glaubhaft gemachten Beitragsgrundlagen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz zuzüglich der Sonderzahlungen ergibt. Macht der Versicherte glaubhaft, dass die Summe aus den monatlichen Beitragsgrundlagen in der Krankenversicherung (einschließlich der Sonderzahlungen) in den Pflichtversicherungen in der Krankenversicherung nach diesem und den anderen Bundesgesetzen die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen

§ 48

für die im Kalenderjahr liegenden Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung, wobei sich deckende Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nur einmal zu zählen sind, überschreiten werde, war die Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für die Monate eines gleichzeitigen Bestandes der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz und anderen Bundesgesetzen vorläufig in einer Höhe festzusetzen, die voraussichtlich nicht zu einer solchen Überschreitung führt (vorläufige Differenzbeitragsgrundlage) (§ 35b Abs. 1 GSVG in der zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung).Macht der Versicherte glaubhaft, dass die Summe aus den monatlichen Beitragsgrundlagen in der Krankenversicherung (einschließlich der Sonderzahlungen) in den Pflichtversicherungen in der Krankenversicherung nach diesem und den anderen Bundesgesetzen die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen

Paragraph 48, für die im Kalenderjahr liegenden Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung, wobei sich deckende Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nur einmal zu zählen sind, überschreiten werde, war die Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für die Monate eines gleichzeitigen Bestandes der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz und anderen Bundesgesetzen vorläufig in einer Höhe festzusetzen, die voraussichtlich nicht zu einer solchen Überschreitung führt (vorläufige Differenzbeitragsgrundlage) (Paragraph 35 b, Absatz eins, GSVG in der zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung). In den Fällen des § 26 Abs. 3 war der Bemessung der Beiträge eine vorläufige Beitragsgrundlage zugrunde zu legen, die sich in Anwendung des § 26 Abs. 4 bis 7 unter Bedachtnahme auf die Beitragsgrundlagen nach § 25a und auf die glaubhaft gemachten Beitragsgrundlagen nach dem ASVG und BKUVG zuzüglich der Sonderzahlungen ergab (§ 35b Abs. 2 GSVG in der zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung).In den Fällen des Paragraph 26, Absatz 3, war der Bemessung der Beiträge eine vorläufige Beitragsgrundlage zugrunde zu legen, die sich in Anwendung des Paragraph 26, Absatz 4 bis 7 unter Bedachtnahme auf die Beitragsgrundlagen nach Paragraph 25 a und auf die glaubhaft gemachten Beitragsgrundlagen nach dem ASVG und BKUVG zuzüglich der Sonderzahlungen ergab (Paragraph 35 b, Absatz 2, GSVG in der zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung). Demnach hatte die belangte Behörde im Versicherungszweig der Krankenversicherung nach dem GSVG zunächst eine vorläufige Beitragsgrundlage für die Monate der gleichzeitigen Pflichtversicherung nach dem ASVG und dem GSVG mit Vorrang der Beitragsgrundlagen nach dem ASVG und unter Berücksichtigung der jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlagen zu bilden. In der Folge hatte sie einen Mehrfachversicherungsabgleich unter Berücksichtigung aller Pflichtversicherungsmonate und Beitragsgrundlagen durchzuführen. Da die Beitragsgrundlagen nach dem GSVG und dem ASVG in den Kalenderjahren 2018 und 2019 zu keiner Überschreitung der für diese Kalenderjahre maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlagen (2018: EUR 71.820,00 und für 2019: 73.080,00) geführt haben, musste die belangte Behörde die für das Jahr 2018 maßgebliche Beitragsgrundlage auf der Grundlage der Bestimmung des § 25 GSVG festsetzen.Da die Beitragsgrundlagen nach dem GSVG und dem ASVG in den Kalenderjahren 2018 und 2019 zu keiner Überschreitung der für diese Kalenderjahre maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlagen (2018: EUR 71.820,00 und für 2019: 73.080,00) geführt haben, musste die belangte Behörde die für das Jahr 2018 maßgebliche Beitragsgrundlage auf der Grundlage der Bestimmung des Paragraph 25, GSVG festsetzen. Entgegen dem Beschwerdevorbringen kommt die Bestimmung des § 26 GSVG anlassbezogen nicht zur Anwendung. Entgegen dem Beschwerdevorbringen kommt die Bestimmung des Paragraph 26, GSVG anlassbezogen nicht zur Anwendung. Für den Zeitraum XXXX .2019 bis XXXX .2019 ermittelt sich die Beitragsgrundlage unter Bezugnahme auf den von der Beschwerdeführerin für das Jahr 2019 zur Vorlage gebrachten Einkommensteuerbescheid

§ 25

GSVG wie folgt:Für den Zeitraum römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019 ermittelt sich die Beitragsgrundlage unter Bezugnahme auf den von der Beschwerdeführerin für das Jahr 2019 zur Vorlage gebrachten Einkommensteuerbescheid

Paragraph 25, GSVG wie folgt: Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Einkommensteuerbescheid für 2019 -EUR 2.259,86 Zzgl. Hinzurechnungsbeträge für 2019 EUR 5.079,88 Gesamtbeitragsgrundlage EUR 2.820,02 EUR 2.820,02 : 5 Monate = EUR 564,00 monatlich Die Versicherungsbeiträge errechnen sich daraus wie folgt: EUR 564,00 x 7,65% = EUR 43,15 monatlich. Damit beträgt die Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung XXXX /2018: EUR 3.857,67 monatlich römisch 40 /2018: EUR 3.857,67 monatlich XXXX /2019: EUR 564,00 monatlich römisch 40 /2019: EUR 564,00 monatlich Die Versicherungsbeiträge in der Krankenversicherung betragen XXXX /2018: EUR 295,11 monatlich römisch 40 /2018: EUR 295,11 monatlich XXXX /2019: EUR 43,15 monatlich römisch 40 /2019: EUR 43,15 monatlich 3.2.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen und wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen und das Ergebnis der Recherche umfangreich dokumentiert, sodass eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme von Zeugen kein anderes Ergebnis erbringen würde. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht gestellt.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht gestellt. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G305.2239297.1.00

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