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{'item': 'G307 2182550-1'}

Obsah (10)§ 3Art 133§ 2§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55Art. 2

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.01.2022 GeschäftszahlG307 2182550-1 Spruch, G307 2182535-1/28E G307 2182531-1/23E G307 2182550-1/23E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundes

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 iVm § 2 Abs. 1 Z 15 AsylG 2005 jeweils der Status des Asylberechtigten zuerkannt. römisch eins. Der Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und römisch 40 , römisch 40 sowie römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, AsylG 2005 jeweils der Status des Asylberechtigten zuerkannt. II.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass XXXX , XXXX sowie XXXX damit kraft Gesetzes jeweils die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 , römisch 40 sowie römisch 40 damit kraft Gesetzes jeweils die Flüchtlingseigenschaft zukommt. III. In Erledigung der Beschwerden werden die übrigen Spruchpunkte der angefochtenen Bescheide ersatzlos aufgehoben.römisch drei. In Erledigung der Beschwerden werden die übrigen Spruchpunkte der angefochtenen Bescheide ersatzlos aufgehoben. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Erst- bis Drittbeschwerdeführer (im Folgenden: BF1 bis BF3) stellten am 20.09.2015 die gegenständlichen Anträge auf Gewährung internationalen Schutzes

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005, wobei BF1 diesen für die damals noch minderjährige BF 3 stellte.1. Die Erst- bis Drittbeschwerdeführer (im Folgenden: BF1 bis BF3) stellten am 20.09.2015 die gegenständlichen Anträge auf Gewährung internationalen Schutzes

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, wobei BF1 diesen für die damals noch minderjährige BF 3 stellte.

  1. Am 23.09.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion XXXX der Landespolizeidirektion XXXX die polizeiliche Erstbefragung des BF1, am Tag danach jene der BF2 in derselben Polizeidienststelle statt.
  2. Am 23.09.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion römisch 40 der Landespolizeidirektion römisch 40 die polizeiliche Erstbefragung des BF1, am Tag danach jene der BF2 in derselben Polizeidienststelle statt.
  3. Am 24.07.2017 wurden BF1 und BF2 im Asylverfahren niederschriftlich durch ein Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, Außenstelle XXXX (im Folgenden: BFA), zu ihren wie den Fluchtgründen von BF3, der Fluchtroute und den persönlichen Verhältnissen wie jenen ihrer Tochter (BF3) einvernommen.
  4. Am 24.07.2017 wurden BF1 und BF2 im Asylverfahren niederschriftlich durch ein Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, Außenstelle römisch 40 (im Folgenden: BFA), zu ihren wie den Fluchtgründen von BF3, der Fluchtroute und den persönlichen Verhältnissen wie jenen ihrer Tochter (BF3) einvernommen.
  5. Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des BFA, den BF1 und BF3 persönlich zugestellt am 13.12.2017, der BF2 am 14.12.2017, wurden die gegenständlichen Anträge auf Gewährung internationalen Schutzes sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subdiär Schutzberechechtigten

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl abgewiesen (Spruchpunkt II.), ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.),

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF in den Irak

§ 46

FPG zulässig sei sowie den BF

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG eine 14tägige Frist für die freiwilloige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt IV.). 4. Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des BFA, den BF1 und BF3 persönlich zugestellt am 13.12.2017, der BF2 am 14.12.2017, wurden die gegenständlichen Anträge auf Gewährung internationalen Schutzes sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subdiär Schutzberechechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asyl abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF in den Irak

Paragraph 46, FPG zulässig sei sowie den BF

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine 14tägige Frist für die freiwilloige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt römisch vier.). 5. Mit per Fax am 08.01.2018 eingebrachtem Schriftsatz (Beim BFA eingelangt am selben Tag) erhoben die BF durch ihre damalige Rechtsvertretung (RV), den Verein Menschenrechte Beschwerde gegen die bekämpften Bescheide. Darin wurde beantragt, die „Rechtsmittelbehörde“ möge die hier angefochtenen Bescheide der Erstbehörde dahingehend abändern, dass den Anträgen auf (Gewährung von) internationalen/m Schutz Folge gegeben und der Status der Asylberechtigten zuerkannt werde, in eventu die angefochtenen Bescheide beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung neuer Bescheide an die erste Instanz zurückverweisen, in eventu die angefochtenen Bescheide der Erstbehörde dahingehend abändern, dass den BF

§ 8Abs. 1 Asyl

G der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt werde, allenfalls die gegen die BF

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG ausgesprochenen Rückkehrentscheidungen auf Dauer unzulässig zu erklären und eine öffentliche, mündliche Verhandlung anberaumen, damit die BF ihre Fluchtgründe noch einmal vor unabhängigen Richtern persönlich und unmittelbar schildern und glaubhaft machen können.Darin wurde beantragt, die „Rechtsmittelbehörde“ möge die hier angefochtenen Bescheide der Erstbehörde dahingehend abändern, dass den Anträgen auf (Gewährung von) internationalen/m Schutz Folge gegeben und der Status der Asylberechtigten zuerkannt werde, in eventu die angefochtenen Bescheide beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung neuer Bescheide an die erste Instanz zurückverweisen, in eventu die angefochtenen Bescheide der Erstbehörde dahingehend abändern, dass den BF

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt werde, allenfalls die gegen die BF

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG ausgesprochenen Rückkehrentscheidungen auf Dauer unzulässig zu erklären und eine öffentliche, mündliche Verhandlung anberaumen, damit die BF ihre Fluchtgründe noch einmal vor unabhängigen Richtern persönlich und unmittelbar schildern und glaubhaft machen können.

  1. Die gegenständliche Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt wurde vom BFA dem Bundesverwaltungsgericht am 09.01.2018 vorgelegt und langten dort am 11.01.2018 ein.
  2. Am 19.10.2021 fand vor dem BVwG, Außenstelle Graz, die erste mündliche Verhandlung statt, an welcher BF1 bis BF3 sowie eine Rechtsvertreterin, welche für den mittlerweile neuen Rechtsbeitand, Dr. Waldhof einschritt, persönlich teilnahmen und ein Dolmetscher der Sprache Arabisch beigezogen wurde.
  3. Mit Schreiben vom 02.11.2021 und 10.11.2021 erstatteten die BF eine Stellungnahme zu den ihnen im Zuge der ersten Verhandlung ausgehändigten Länderberichten und legten weitere Beweismittel vor. Am 02.11.2021 gaben die BF ferner bekannt, dass sie nunmehr ausschließlich von der Bundesbetreuungsagentur vetreten werden.
  4. Am 15.11.2021 fand die zweite mündliche Verhandlung statt, an welcher die BF neuerlich teilnahmen und abermals ein Dolmetscher der Sprache Arabisch beigezogen wurde.
  5. Am 22.11.2021 wurde BF1 noch ein Parteiengehör eingeräumt, weil es zum Tag des vermeintlichen Anschlags von BF1 und dem Aufsuchen einer Polizeidienststelle noch zwei Widersprüche aus den beiden Verhandlungsschriften zu beseitigen galt und hiezu eine 14tägige Frist gesetzt. Hierauf antwortete BF1 mit Schreiben vom 06.12.2021 (beim BVwG einlangend). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen:
  7. Die BF führen die im Spruch angegebene Identitäten (Namen und Geburtsdatum), sind irakische Staatsbürger, BF1 und BF5 bekennen sich zum schiitischen, BF2 zum sunnitschen Islam und sind Angehörige der Volksgruppe der Araber. Die Muttersprache der BF ist Arabisch. BF1 ist mit BF2 verheiratet und lebt mit dieser wie mit BF3 im gemeinsamen Haushalt. Alle drei BF sprechen Arabisch. Die beiden Schwestern von BF1 leben noch im Irak, ebenso die Geschwister von BF
  8. Letztere waren von den Drohungen gegenüber den BF nicht betroffen, leiden jedoch aktuell unter der prekären wirtschaftlichen Lage im Irak.
  9. BF1 bis BF3 sind gesund und arbeitsfähig. Sie waren im Bundesgebiet bis dato nicht beschäftigt und sind alle drei strafrechtlich unbescholten.
  10. BF1 absolvierte im Irak zwischen 1961 und 1973 die Pflichtschule und eine höhere Schule, welche er mit Reifeprüfung abschloss. Von 1973 bis 1980 war er Angestellter bei einer irakischen Fluglinie, danach 3 Jahre im irakischen Außenministerium beschäftigt, ehe er – beginnend mit 1983 – bis 2015 als freiberuflicher Journlist tätig war. Im Jahr 2005 gründete BF1 die beiden Zeitungen „ XXXX “ ( XXXX ) und „ XXXX “ ( XXXX “), welchen er als Direktor des Verwaltungsrates vorstand.
  11. BF1 absolvierte im Irak zwischen 1961 und 1973 die Pflichtschule und eine höhere Schule, welche er mit Reifeprüfung abschloss. Von 1973 bis 1980 war er Angestellter bei einer irakischen Fluglinie, danach 3 Jahre im irakischen Außenministerium beschäftigt, ehe er – beginnend mit 1983 – bis 2015 als freiberuflicher Journlist tätig war. Im Jahr 2005 gründete BF1 die beiden Zeitungen „ römisch 40 “ ( römisch 40 ) und „ römisch 40 “ ( römisch 40 “), welchen er als Direktor des Verwaltungsrates vorstand.
  12. In Österreich betätigte sich BF1 von Oktober 2015 bis April 2016 ehrenamtlich in der Flüchtlingshilfe der XXXX . Insbesondere war er an der Durchführung des täglichen Ablaufes im dortigen Tageszentrum beteiligt.
  13. In Österreich betätigte sich BF1 von Oktober 2015 bis April 2016 ehrenamtlich in der Flüchtlingshilfe der römisch 40 . Insbesondere war er an der Durchführung des täglichen Ablaufes im dortigen Tageszentrum beteiligt. Am XXXX .2017 nahm er am Werte- und Orientierungskurs des österreichischen Integrationsfonds teil und besuchte vom 02.11.2016 bis 06.11.2016 den Alphabetisierungs-Vorkurs 1 „Deutsch als Fremd-/Zweitsprache“, vom 12.12.2016 bis 15.01.2017 die XXXX “ sowie vom 03.04.2017 bis 28.04.2017 den Deutschkurs „A1“ , alle 3 Veranstaltungen jeweils im Ausmaß von 75 Unterrichtsstunden, wobei er bis dato keine Prüfung zur Erlangung eines Sprachzertifikats ablegte. Ferner wird BF1 (ebenso wie BF2 und BF3) von seinem sozialen Umfeld als bemüht, ruhig und hiflsbereit beschrieben.Am römisch 40 .2017 nahm er am Werte- und Orientierungskurs des österreichischen Integrationsfonds teil und besuchte vom 02.11.2016 bis 06.11.2016 den Alphabetisierungs-Vorkurs 1 „Deutsch als Fremd-/Zweitsprache“, vom 12.12.2016 bis 15.01.2017 die römisch 40 “ sowie vom 03.04.2017 bis 28.04.2017 den Deutschkurs „A1“ , alle 3 Veranstaltungen jeweils im Ausmaß von 75 Unterrichtsstunden, wobei er bis dato keine Prüfung zur Erlangung eines Sprachzertifikats ablegte. Ferner wird BF1 (ebenso wie BF2 und BF3) von seinem sozialen Umfeld als bemüht, ruhig und hiflsbereit beschrieben. BF2 besuchte im Herkunftsstaat zwischen 1976 bis 1988 die Pflicht- und eine Höhere Schule, welche sie im Jahr 1988 (ebenso) mit Reifeprüfung abschloss. Bis 1990 lebte sie bei ihren Eltern und heiratete dann BF
  14. Nach der Geburt der gemeinsamen Kinder kümmerte sich BF2 um diese und führte den Haushalt. Von 2005 bis 2009 arbeitete BF2 gemeinsam mit ihrem Mann in der von beiden ins Leben gerufenen Organisation „ XXXX “, deren Zweck die Unterstützung geschiedener Frauen, Waisenkinder, armer Menschen, Flüchtlinge und hilfloser Menschen war. Ab dem Jahr 2010 stand BF2 ihrem Mann als „Stellvertreterin“ seiner selbständigen journalistischen Tätigkeit zur Seite. Im Jahr 2014 trat sie als unabhängige Kanditatin zum irakischen Parlament an, versäumte jedoch den Einzug in die Volksvertretung.BF2 besuchte im Herkunftsstaat zwischen 1976 bis 1988 die Pflicht- und eine Höhere Schule, welche sie im Jahr 1988 (ebenso) mit Reifeprüfung abschloss. Bis 1990 lebte sie bei ihren Eltern und heiratete dann BF
  15. Nach der Geburt der gemeinsamen Kinder kümmerte sich BF2 um diese und führte den Haushalt. Von 2005 bis 2009 arbeitete BF2 gemeinsam mit ihrem Mann in der von beiden ins Leben gerufenen Organisation „ römisch 40 “, deren Zweck die Unterstützung geschiedener Frauen, Waisenkinder, armer Menschen, Flüchtlinge und hilfloser Menschen war. Ab dem Jahr 2010 stand BF2 ihrem Mann als „Stellvertreterin“ seiner selbständigen journalistischen Tätigkeit zur Seite. Im Jahr 2014 trat sie als unabhängige Kanditatin zum irakischen Parlament an, versäumte jedoch den Einzug in die Volksvertretung. In Österreich versorgte BF2 das Team von „ XXXX “, welches etwa Feste, Theaterabende und Muskverantaltungen organisert, die Gäste mit Speisen und unterstützte dieses auch sonst in anderer freilliger Form. Ferner besuchte sie von 28.11.2016 bis 21.12.2016 die vom XXXX organisierte Bildungsverantstaltung „Deutsch Modul A1/Modul A“ im Ausmaß von 75 Unterrichtseinheiten. Dass BF2 über Deutschkenntnisse eines bestimmten Niveaus verfügt, konnte nicht festgestellt werden.In Österreich versorgte BF2 das Team von „ römisch 40 “, welches etwa Feste, Theaterabende und Muskverantaltungen organisert, die Gäste mit Speisen und unterstützte dieses auch sonst in anderer freilliger Form. Ferner besuchte sie von 28.11.2016 bis 21.12.2016 die vom römisch 40 organisierte Bildungsverantstaltung „Deutsch Modul A1/Modul A“ im Ausmaß von 75 Unterrichtseinheiten. Dass BF2 über Deutschkenntnisse eines bestimmten Niveaus verfügt, konnte nicht festgestellt werden. BF3 besuchte bis zur Ausreise aller BF aus dem Irak die dortige Pflichtschule. In Österreich nimmt sie derzeit (seit 14.09.2021) am Lehrgang „Basisbildung Brückenkurs und Pflichtschulabschluss“ in XXXX teil, welcher von Montag bis Freitag von 08:00 bis 12:30 Uhr dauert und bis zum 16.12.2021 angesetzt war.BF3 besuchte bis zur Ausreise aller BF aus dem Irak die dortige Pflichtschule. In Österreich nimmt sie derzeit (seit 14.09.2021) am Lehrgang „Basisbildung Brückenkurs und Pflichtschulabschluss“ in römisch 40 teil, welcher von Montag bis Freitag von 08:00 bis 12:30 Uhr dauert und bis zum 16.12.2021 angesetzt war.
  16. Die BF verließen den Irak am 03.09.2015 auf dem Luftweg von Erbil nach Ankara, fuhren dann mit dem Bus nach Izmir und begaben sich sodann mit dem Schlauchboot über den Seeweg auf eine griechische Insel, von dort aufs griechische Festland. Auf dem Landweg reisten sie über Mazdeonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich, wo sie die oben erwähnten Anträge auf Gewährung internationalen Schutzes stellten.
  17. BF1 begann mit der Gründung seiner beiden Zeitungen, konkret in den Jahren 2005 und 2006, mit dem Verfassen von Kritik am irakischen politischen System und später auch der schiitschen Milizen. So nahm er etwa täglich, außer freitags und samstags, an einer Radiosendung teil, in deren Rahmen er sich die Probleme seiner Mitbürger anhörte. Die dadurch zu Tage geförderten Anliegen leitete er an die zuständigen Politiker weiter. Im Zuge dieser Sendung sprach er die Korruption der zentralen Parteien im Irak, nämlich der Hisbollah, Asa’ib Ahl al-Haqq und Hash al Sadr an, veröffentliche seine Kritik unter anderem auch auf Facebook und verband seine Verschriftlichungen mit Karikaturen bestechlicher Politiker. Zudem gelang es BF1 – vermittelt durch ein Gespräch mit einem hochrangigen Beamten der Generaldirektion für Pensionsberechtigte – nachzuweisen, dass tausende Ausweise für Personen ausgestellt wurden, die nicht berechtigt waren, eine Rente zu beziehen, derart aber in diesen Genuss kommen sollten. Des Weiteren publizierte BF1 eine Karikatur des ehemaligen Gouverneurs von Basra, Majej AL NASRAWI und begleitete dies mit dem Kommentar, NASRAWI habe einen Großteil der für die Region Basra und ihre Bürger bestimmten Gelder unterschlagen. Zudem förderte BF1 zu Tage, dass der irakische Präsident seine Tochter um rund US $ 9.600,00 monatlich angestellt habe. Er wandte sich in einer Veröffentlichung ferner gegen die irakischen Minister für Öl, Sport und Infrastruktur, indem er auf seinem Internetportal am XXXX .2014 sinngemäß hervorhob, diese Politiker hätten dem irakischen Volk dessen Öl und Gas vorenthalten (Ölsminister) bzw. sei privat mit dem Flugzeug geflogen, um den IS auf Staatskosten mit Waffen und Lebensmitteln zu beliefern (Infrastrukturminister).
  18. BF1 begann mit der Gründung seiner beiden Zeitungen, konkret in den Jahren 2005 und 2006, mit dem Verfassen von Kritik am irakischen politischen System und später auch der schiitschen Milizen. So nahm er etwa täglich, außer freitags und samstags, an einer Radiosendung teil, in deren Rahmen er sich die Probleme seiner Mitbürger anhörte. Die dadurch zu Tage geförderten Anliegen leitete er an die zuständigen Politiker weiter. Im Zuge dieser Sendung sprach er die Korruption der zentralen Parteien im Irak, nämlich der Hisbollah, Asa’ib Ahl al-Haqq und Hash al Sadr an, veröffentliche seine Kritik unter anderem auch auf Facebook und verband seine Verschriftlichungen mit Karikaturen bestechlicher Politiker. Zudem gelang es BF1 – vermittelt durch ein Gespräch mit einem hochrangigen Beamten der Generaldirektion für Pensionsberechtigte – nachzuweisen, dass tausende Ausweise für Personen ausgestellt wurden, die nicht berechtigt waren, eine Rente zu beziehen, derart aber in diesen Genuss kommen sollten. Des Weiteren publizierte BF1 eine Karikatur des ehemaligen Gouverneurs von Basra, Majej AL NASRAWI und begleitete dies mit dem Kommentar, NASRAWI habe einen Großteil der für die Region Basra und ihre Bürger bestimmten Gelder unterschlagen. Zudem förderte BF1 zu Tage, dass der irakische Präsident seine Tochter um rund US $ 9.600,00 monatlich angestellt habe. Er wandte sich in einer Veröffentlichung ferner gegen die irakischen Minister für Öl, Sport und Infrastruktur, indem er auf seinem Internetportal am römisch 40 .2014 sinngemäß hervorhob, diese Politiker hätten dem irakischen Volk dessen Öl und Gas vorenthalten (Ölsminister) bzw. sei privat mit dem Flugzeug geflogen, um den IS auf Staatskosten mit Waffen und Lebensmitteln zu beliefern (Infrastrukturminister). Aus Anlass dieser Publikationen wandten sich Angehörige der schiitischen Hisbollah im Jahr 2009 persönlich gegen BF1, suchten ihn in dessen Redaktion auf und drohten ihm, ihn aus dem Verkehr zu ziehen, sollte er nicht von seinen missbilligenden Publikationen Abstand nehmen. BF1 nahm diese Drohung nicht ernst und hielt weiterhin an seinem tun fest. Am XXXX .2009 wurde eine Bombe in dessen Fahrzeug gezündet. Aus diesem Anlass erlitt BF1 einen Bruch am rechten Oberarm, Verletzungen durch Splitter im Bereich des rechten Unterarms und des Bauches. BF1 wurde in drei Krankenhäuser behandelt. Im XXXX Krankenhaus wurde er erstversorgt, im XXXX wurde er abgewiesen, weil dort Behandlungen solcher Verletzungen nicht möglich seien und im Krankenhaus XXXX wurde er bis zum XXXX .2009 aufgenommen, danach entlassen.Aus Anlass dieser Publikationen wandten sich Angehörige der schiitischen Hisbollah im Jahr 2009 persönlich gegen BF1, suchten ihn in dessen Redaktion auf und drohten ihm, ihn aus dem Verkehr zu ziehen, sollte er nicht von seinen missbilligenden Publikationen Abstand nehmen. BF1 nahm diese Drohung nicht ernst und hielt weiterhin an seinem tun fest. Am römisch 40 .2009 wurde eine Bombe in dessen Fahrzeug gezündet. Aus diesem Anlass erlitt BF1 einen Bruch am rechten Oberarm, Verletzungen durch Splitter im Bereich des rechten Unterarms und des Bauches. BF1 wurde in drei Krankenhäuser behandelt. Im römisch 40 Krankenhaus wurde er erstversorgt, im römisch 40 wurde er abgewiesen, weil dort Behandlungen solcher Verletzungen nicht möglich seien und im Krankenhaus römisch 40 wurde er bis zum römisch 40 .2009 aufgenommen, danach entlassen. Nachdem BF1 wegen dieses Vorfalls am selben Tag im Krankenhaus behandelt wurde, wurden ihm rund im Jahr 2010 im Auftrag schiitscher Milizen die Materialen, welche den besagten Bruch versorgten, ohne Narkose entfernt, wobei die Milizen zu diesem Zeitpunkt die Kontrolle über jenes Krankenhaus hatten, in welchem dieser Eingriff vorgenommen wurde. In der Radiologie am XXXX in XXXX wurden beim BF1 am XXXX 2017 eine regelrechte Artikulation im Schulter- sowie Ellenbogenelenk eine knöchern konsolidierte Fraktur mit zwischenzeitlich entferntem Osteosyngthesematerial sowie geringer Achsendeviation festgestellt. Nachdem BF1 wegen dieses Vorfalls am selben Tag im Krankenhaus behandelt wurde, wurden ihm rund im Jahr 2010 im Auftrag schiitscher Milizen die Materialen, welche den besagten Bruch versorgten, ohne Narkose entfernt, wobei die Milizen zu diesem Zeitpunkt die Kontrolle über jenes Krankenhaus hatten, in welchem dieser Eingriff vorgenommen wurde. In der Radiologie am römisch 40 in römisch 40 wurden beim BF1 am römisch 40 2017 eine regelrechte Artikulation im Schulter- sowie Ellenbogenelenk eine knöchern konsolidierte Fraktur mit zwischenzeitlich entferntem Osteosyngthesematerial sowie geringer Achsendeviation festgestellt. 2013 wurde BF1 im Bezirk XXXX von einer Gruppe unbekannter Personen verletzt, welche auf seinen rechten Oberarm traten.2013 wurde BF1 im Bezirk römisch 40 von einer Gruppe unbekannter Personen verletzt, welche auf seinen rechten Oberarm traten. Am XXXX .2014 suchten Milzen der Hisbollah BF1 und seine Familie auf und schlugen ihn, weil er von seinen kritischen journalistischen Aktivitäten keinen Abstand nahm.Am römisch 40 .2014 suchten Milzen der Hisbollah BF1 und seine Familie auf und schlugen ihn, weil er von seinen kritischen journalistischen Aktivitäten keinen Abstand nahm. Der BF erstattete am XXXX .2010 bei der Polizeiinspektion XXXX Anzeige über diesen Vorfall, ferner am XXXX .2014 bei der Polizeiinspektion XXXX hinsichtlich des soeben geschilderten Übergriffs. Die Ermittlungen der Polizei liefen jedoch ins Leere.Der BF erstattete am römisch 40 .2010 bei der Polizeiinspektion römisch 40 Anzeige über diesen Vorfall, ferner am römisch 40 .2014 bei der Polizeiinspektion römisch 40 hinsichtlich des soeben geschilderten Übergriffs. Die Ermittlungen der Polizei liefen jedoch ins Leere. Die irakische Beobachtungsstelle für Journalisten berichtete in einem Artikel vom XXXX .2015 davon, es sei den irakischen Sicherheitsbehörden nicht gelungen, die Hintermänner des Anschlags auf BF1 ausfindig zu machen. Des Weiteren wurde darin erwähnt, dass auf BF1 ein Mordanschlag verübt worden sei. Die irakische Beobachtungsstelle für Journalisten berichtete in einem Artikel vom römisch 40 .2015 davon, es sei den irakischen Sicherheitsbehörden nicht gelungen, die Hintermänner des Anschlags auf BF1 ausfindig zu machen. Des Weiteren wurde darin erwähnt, dass auf BF1 ein Mordanschlag verübt worden sei. Aufgrund der geschilderten Übergriffe übersiedelten BF1 und seine Familie im Jahr 2012 vom Bezirk XXXX in den Bezirk XXXX . Da die BF auch dort keine Sicherheit fanden, wechselten sie noch im selben Jahr ihren Wohnsitz vom Bezirk XXXX in den Bezirk XXXX .Aufgrund der geschilderten Übergriffe übersiedelten BF1 und seine Familie im Jahr 2012 vom Bezirk römisch 40 in den Bezirk römisch 40 . Da die BF auch dort keine Sicherheit fanden, wechselten sie noch im selben Jahr ihren Wohnsitz vom Bezirk römisch 40 in den Bezirk römisch 40 . Die oben geschilderten Übergriffe waren vordergründig gegen BF1 gerichtet, jedoch auch gegen BF2 gemeint. Nach der Entlassung des Sohnes XXXX aus der Obhut der Entführer (siehe das zu G307 2182545-1 geführte Verfahren) im Jahr 2014 suchte einer der Entführer BF2 persönlich auf und warf dieser vor, mit BF1 unter einer Decke zu stecken und aufzupassen.Die oben geschilderten Übergriffe waren vordergründig gegen BF1 gerichtet, jedoch auch gegen BF2 gemeint. Nach der Entlassung des Sohnes römisch 40 aus der Obhut der Entführer (siehe das zu G307 2182545-1 geführte Verfahren) im Jahr 2014 suchte einer der Entführer BF2 persönlich auf und warf dieser vor, mit BF1 unter einer Decke zu stecken und aufzupassen. BF3 war keinen – eigens nur gegen sie gerichteten – Drohungen ausgesetzt. Zur entscheidungsrelevanten Lage im Irak: Zusammenfassung Ab Oktober 2019 fanden monatelang massive Demonstrationen in Bagdad und im Südirak statt, die im Dezember 2019 zum Rücktritt der damaligen Regierung von Premierminister Adel Abdul-Mahdi führten. Die Proteste richteten sich zunächst vor allem gegen die allgegenwärtige Korruption, die ungenügenden staatlichen Dienstleistungen und forderten die Schaffung von Arbeitsplätzen. Weiter angefacht wurden die Proteste durch die unverhältnismäßige Reaktion der Sicherheitsbehörden, die für mehr als 500 Tote und mehrere Tausende Verletzte verantwortlich gemacht werden. D ie neue Regierung unter Premierminister Kadhimi ist im Mai 2020 mit dem Versprechen angetreten, die Verbrechen im Umfeld der Demonstrationen aufzuklären. Mit dem Ausbruch der Covid-19-Pandemie ließen die Proteste zunächst deutlich nach. Seit Juli 2020 kommt es auch aufgrund der wirtschaftlichen Folgen der Pandemie wieder vermehrt zu lokal begrenzten Protesten und z. T. heftigen Zusammenstößen mit Sicherheitskräften und halb- bzw. nichtstaatlichen bewaffneten Milizgruppen. Die verschlechterte wirtschaftliche und finanzielle Lage aufgrund der Covid-19-Pandemie und des Ölpreisverfalls führte seit Sommer 2020 auch in der Region Kurdistan-Irak (RKI) zu lokal begrenzten, aber teilweise gewaltsamen Protesten und Demonstrationen. Fälle von Entführungen, tätlichen Angriffen und gezielten Ermordungen von Protestierenden und Aktivistinnen und Aktivisten haben seit Sommer 2020 wieder zugenommen. Über 150 Fälle von Entführungen und Ermordungen sind seither bekannt geworden, darunter der Mord an dem Analysten Hisham al-Hashimi, einem Vertrauten des Premierministers, am
  19. Juli
  20. Eine mit der Protestbewegung sympathisierende deutsche Staatsangehörige, die ein Kulturzentrum in Bagdad führt und mit dem Goethe-Institut zusammenarbeitet, wurde Anfang Juli 2020 von Unbekannten entführt und vier Tage später von Polizeikräften befreit. Die Täter sind in beiden Fällen unbekannt. , Premier Kadhimi hat Ende Juli 2020 – auch als Antwort auf die Forderungen des Protestcamps – vorgezogene Neuwahlen für den
  21. Juni 2021 angekündigt. Im Ende 2020 einsetzenden Vorwahlkampf suchen etablierte Parteien die Proteste teils für ihr politisches Narrativ einzuspannen, teils zu marginalisieren. Ein landesweites Wiederaufflammen der Proteste und gewaltsame Zusammenstöße zwischen den konkurrierenden Lagern sind mit Heranrücken des Wahltermins und Verschärfung der wirtschaftlichen Lage wahrscheinlich. Als Reaktion auf den Vorstoß des sog. „Islamischen Staats“ („IS“) wurden 2014 viele bewaffnete Milizen in Irak mobilisiert. Sie stehen formal unter Regierungskontrolle und erhalten staatliche Zahlungen. Der faktische Einfluss der Regierung und ihrer Sicherheitsorgane auf die Milizen ist jedoch nicht zuverlässig sichergestellt. Gewalttaten gegen Zivilisten gehen nach Berichten von Menschenrechtsorganisationen und der Vereinten Nationen auch von irakischen Sicherheitskräften und Milizen aus. Daneben gibt es auch milizenähnliche Gruppierungen, die keiner staatlichen Befehlskette unterstehen und die sich in Teilen aus kriminellen Aktivitäten finanzieren (Entführungen zum Zweck der Lösegelderpressung, Schutzgelderpressung, illegale Wegezölle an Checkpoints etc.). Der „IS“ wurde 2017 in Irak in der Fläche besiegt. Trotzdem bleibt der „IS“ als terroristische Organisation eine Gefahr und in der Lage, landesweit Anschläge zu verüben. Insbesondere in den zwischen der Zentralregierung in Bagdad und der Regierung der RKI in Erbil umstrittenen Gebieten ist ein Sicherheitsvakuum entstanden. Dort sind Elemente des „IS“ wieder vermehrt im Untergrund aktiv. In der zweiten Jahreshälfte 2020 gab es zudem erstmals wieder vereinzelte IS-Anschläge im Stadtgebiet der Hauptstadt Bagdad. Die Beziehungen zwischen dem Zentralirak und der RKI sind trotz Unterstützung des Premierministers Kadhimi durch die kurdischen Parteien belastet. Grund hierfür sind verspätete und gekürzte sowie ausbleibende Transferleistungen aus dem Zentralirak, die die finanzielle Lage der Bevölkerung in der RKI verschlechtern. Insbesondere die Verabschiedung eines sog. Kreditgesetzes im irakischen Parlament zur Regelung der restlichen Transferzahlungen zwischen Bagdad und Erbil für das Jahr 2020 verschärfte die Lage zum Jahresende. Dagegen verbesserte sich leicht die Sicherheitskooperation im Kampf gegen „IS“. Zudem unterzeichneten Bagdad und Erbil im Oktober 2020 eine sog. Übereinkunft zu Sinjar, die sich eine rasche Verbesserung der Sicherheitslage und Klärung der Verwaltungsverantwortlichkeiten zum Ziel setzt, deren Umsetzung jedoch erhebliche Herausforderungen sowie kurzfristige Eskalationspotenziale birgt. , Verstöße gegen die Menschenrechte sind weit verbreitet. Besonders problematisch sind Folter und Defizite im Justizsystem sowie der Umgang mit Aktivistinnen und Aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Bloggerinnen und Bloggern, Analystinnen und Analysten und anderen kritischen Stimmen. Die anhaltende terroristische Bedrohung und die Gräueltaten des „IS“ rechtfertigen nach Ansicht des irakischen Staates – und auch in den Augen weiter Teile der Bevölkerung – ein hartes Durchgreifen der Sicherheitskräfte und der Justiz. Dies begünstigt weitverbreitete Menschenrechtsverletzungen im Justizsystem (Folter zur Erzwingung von Geständnissen, willkürliche Festnahmen, Nichtbeachtung strafrechtlicher Verfahrensgrundsätze) sowie die Verhängung zahlreicher Todesurteile. Offiziell anerkannte religiöse Minderheiten, wie chaldäische und assyrische Christen sowie Jesiden, genießen in der Verfassung verbriefte Minderheitenrechte, sind jedoch im täglichen Leben, insbesondere außerhalb der RKI, oft benachteiligt. Die Hauptsiedlungsgebiete der Minderheiten, darunter Jesidinnen und Jesiden, Christinnen und Christen, liegen in den Gebieten Nordiraks, die besonders unter der Herrschaft des „IS“ gelitten haben. Dabei kam es zu systematischer Verfolgung, Zwangskonversion, Massenvertreibungen und -hinrichtungen von Angehörigen religiöser Minderheiten sowie Verschleppungen und sexueller Gewalt gegen Frauen und Kinder. Insbesondere Angehörige der Minderheiten, aber auch schiitische Angehörige der Sicherheitskräfte wurden Opfer von Gräueltaten. Seit dem Sieg über den „IS“ im Oktober 2017 erfahren Angehörige von Minderheiten in den sog. umstrittenen Gebieten Unsicherheit, die von der Präsenz verschiedener bewaffneter Gruppierungen ausgeht – neben irakischen Streitkräften, Peschmerga, v.a. schiitische Milizen und PKK. Frauen sind im Alltag Diskriminierung ausgesetzt, die ihre gleichberechtigte Teilnahme am politischen, sozialen und wirtschaftlichen Leben einschränkt. Sie werden selten in Entscheidungspositionen und andere einflussreiche Positionen ernannt. Die traditionelle Rollenverteilung in der Familie lässt Frauen weniger Möglichkeiten, sich im Studium oder beruflich weiter zu entwickeln. Dies wird zum Teil aus der religiösen Tradition begründet, aber auch patriarchalische Strukturen sind weit verbreitet. Homo- und Transsexualität (LGBTI) ist gesetzlich nicht explizit verboten, jedoch gesellschaftlich tabu. Es besteht ein hohes Risiko sozialer Ächtung und körperlicher Gewalt bis hin zu sog. „Ehrenmorden“. Die Gesamtzahl der Binnenvertriebenen, die seit Januar 2014 innerhalb Iraks aus ihren Heimatorten geflohen sind, lag zwischenzeitlich bei ca. 6 Millionen Menschen. Davon sind mittlerweile rund 4,7 Millionen Irakerinnen und Iraker wieder in die vom „IS“ befreiten Gebiete zurückgekehrt. Aktuell gelten noch 1,3 Millionen Menschen als binnenvertrieben, davon leben ca. 220.000 in Lagern. Die Regierung plant die vollständige Auflösung dieser Lager bis Ende 2020 (in RKI bis Ende März 2021), der Prozess der Räumung läuft. Die damit ausgelösten Rückkehrbewegungen treffen die Aufnahmegemeinden größtenteils unvorbereitet. Sog. „secondary and third displacements“ sowie neue humanitäre Bedarfe sind wahrscheinlich. Die Provinzen Anbar, Ninewa und Salah Al-Din sind besonders stark von Vertreibungen betroffen. Ca. 750.000 Binnenvertriebene halten sich in der RKI bzw. in Gebieten, die unter RKIKontrolle stehen, auf. Hindernisse für die Rückkehr der Binnenvertriebenen sind v.a. die mangelnde Sicherheit, die Kontaminierung durch Sprengfallen, die Bedrohung durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure, die innergesellschaftlichen Spannungen, fehlende Unterkünfte und Basisversorgung und die wirtschaftliche Perspektivlosigkeit. Hinzu kommt insbesondere in den zwischen Bagdad und Erbil umstrittenen Gebieten die Unsicherheit bezüglich des Verhaltens irakischer Sicherheitskräfte und der ihnen formell zugehörigen PMF-Milizen (Popular Mobilisation Forces). Aber auch Aktivitäten des „IS“ tragen dazu bei. Ungefähr 4,1 Millionen Menschen in Irak und damit etwa 8-10% der Bevölkerung sind weiterhin auf humanitäre Hilfe angewiesen, Tendenz durch die – teilweise erzwungenen oder zumindest unvorbereiteten – Campschließungen steigend. I. Allgemeine politische Lagerömisch eins. Allgemeine politische Lage
  22. Die Verfassung

der aktuellen Verfassung von 2005 ist Irak ein demokratischer, föderaler und parlamentarisch-republikanischer Staat. Der Islam ist Staatsreligion und „eine“ (nicht „die“) Hauptquelle der Gesetzgebung. Art. 19 Abs. 1 und Art. 86 ff. der Verfassung bezeichnen die Rechtsprechung als unabhängige Gewalt. Der Oberste Föderale Gerichtshof („Federal Supreme Court“) erfüllt die Funktion eines Verfassungsgerichts.

der aktuellen Verfassung von 2005 ist Irak ein demokratischer, föderaler und parlamentarisch-republikanischer Staat. Der Islam ist Staatsreligion und „eine“ (nicht „die“) Hauptquelle der Gesetzgebung. Artikel 19, Absatz eins und Artikel 86, ff. der Verfassung bezeichnen die Rechtsprechung als unabhängige Gewalt. Der Oberste Föderale Gerichtshof („Federal Supreme Court“) erfüllt die Funktion eines Verfassungsgerichts.

  1. Innenpolitische Lage Der aktuelle Premierminister Mustafa al-Kadhimi wurde nach einer fast sechs Monate andauernde Regierungskrise am
  2. Mai 2020 durch das irakische Parlament bestätigt. Seit dem
  3. Juni 2020 ist sein Kabinett vollständig. Traditionell bestimmen Stammesstrukturen und ethnisch-religiöse Zugehörigkeiten die gesellschaftlichen und politischen Loyalitäten bzw. Konfliktlinien. Die wichtigsten ethnischreligiösen Gruppierungen sind (arabische) Schiiten, die 60-65% der Bevölkerung ausmachen und vor allem den Südosten/Süden des Landes bewohnen, (arabische) Sunniten (17-22%) mit Schwerpunkt im Zentral- und Westirak und die vor allem im Norden des Landes lebenden überwiegend sunnitischen Kurden (15-20%). Insgesamt ist die Bevölkerung des Irak sehr jung, das Durchschnittsalter liegt geschätzt bei unter 20 Jahren. Ca. 60% der Bevölkerung sind jünger als 24 Jahre alt. Exakte Zahlen zur Bevölkerungsgröße und ihrer Verteilung gibt es nicht; die letzte reguläre Volkszählung fand 1957 statt. Auch verlässliche Zahlen zu Arbeitslosigkeit und Jugendarbeitslosigkeit liegen nicht vor.
  4. Parteien In Irak gibt es eine Vielzahl von Parteien (zu einer Anerkennung genügen laut Parteiengesetz 500 Unterschriften). Sie haben sich vor und nach den Wahlen 2018 zu Bündnissen zusammengeschlossen. Für die Neuwahlen haben sich nach Angaben von UNAMI bereits rd. 240 Parteien und 24 Wahlbündnisse registriert (Stand: November 2020).
  5. Betätigungsmöglichkeiten von Menschenrechtsorganisationen Im gesamten Irak existierten zuletzt über 440 offiziell registrierte NROs im Bereich Menschenrechte. Ein Gesetz zu NROs existiert seit 2010, Menschenrechts-NROs unterliegen für ihre Registrierung keinen Beschränkungen. Die schwierige Sicherheitslage und bürokratische Hindernisse erschweren die Arbeit vieler NROs. Sie unterliegen der Kontrolle durch die Behörde für Angelegenheiten der Zivilgesellschaft; zahlreiche NROs berichten glaubhaft von bürokratischen und intransparenten Registrierungsverfahren, willkürlichem Einfrieren von Bankkonten sowie unangekündigten und einschüchternden „Besuchen“ durch Vertreter des Ministeriums. Die Kontrollen ergeben sich auch aus der teilweisen Steuer- und Zollfreiheit für NROs, die zur Gründung von zahlreichen Schein-NROs geführt hat.
  6. Die Rolle der Sicherheitskräfte Die irakischen Streit- und Sicherheitskräfte dürften mittlerweile wieder ca. 150.000-185.000 Armee-Angehörige (ohne PMF-Milizen und Peschmerga) und über 100.000 Polizistinnen und Polizisten umfassen. Die Anwendung bestehender Gesetze ist nicht gesichert. Es gibt kein Polizeigesetz, die individuellen Befugnisse einzelner Polizisten sind sehr weitgehend. Den Sicherheitskräften werden zahlreiche Fälle von Verschwundenen („forced disappearance“) zur Last gelegt: Im Zuge von Antiterror-Operationen, aber auch an Checkpoints, wurden seit 2014 junge, vorwiegend sunnitische Männer gefangen genommen. , Die mehrheitlich schiitischen sog. Volksmobilisierungseinheiten („Popular Mobilization Forces“, PMF) waren ein integraler Bestandteil der Anti-IS-Operationen und – neben den Peschmerga – maßgeblich für den Erfolg von Bodenoperationen beim Zurückschlagen des „IS“ verantwortlich. Die weiterführende Professionalisierung der Armee und vor allem auch der Bundes- und lokalen Polizei wird im Rahmen der internationalen Anti-IS-Koalition, bei der Sicherheitssektorreform und mit Hilfe internationaler Militär- und Polizeiausbildung aktiv und umfassend unterstützt. Die kurdischen Sicherheitskräfte (Peschmerga) unterstehen formal der kurdischen Regionalregierung und sind bislang nicht in den Sicherheitsapparat der Zentralregierung eingegliedert. Die kurdischen Sicherheitskräfte bilden keine homogene Einheit, sondern unterstehen teilweise den beiden großen Parteien KDP und PUK in ihren jeweiligen Einflussgebieten. Nur ein kleinerer Teil untersteht dem Peschmergaministerium. II. Asylrelevante Tatsachenrömisch zwei. Asylrelevante Tatsachen
  7. Staatliche Repressionen Staatliche Stellen sind nach wie vor für zahlreiche Menschenrechtsverletzungen verantwortlich, die in der Verfassung verankerten Rechte und Grundfreiheiten werden nicht gewährleistet. Derzeit ist es staatlichen Stellen zudem nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Dies gilt insbesondere für den Zentralirak außerhalb der Hauptstadt. PMF-Milizen, aber auch sunnitische Stammesmilizen handeln eigenmächtig und weitgehend unkontrolliert. Im Sinjar haben sich zudem PKK bzw. PKK-nahe Strukturen entwickelt. Diese Entwicklungen gehen nach Informationen von Menschenrechtsorganisationen sowie den VN einher mit Repressionen, mitunter auch extralegalen Tötungen sowie Vertreibungen von Angehörigen der jeweils anderen Konfession. Bei den seit Oktober 2019 stattfindenden Demonstrationen in Bagdad und im Südirak kommt es weiterhin zu Gewalttaten, auch wenn sich die Regierung Kadhimi mehrfach für den Schutz der Demonstrantinnen und Demonstranten und die Strafverfolgung der Täterinnen und Täter ausgesprochen hat. Die VNMission UNAMI spricht für den Zeitraum Oktober 2019-April 2020 von mind. 490 Toten und knapp 7.800 Verletzten unter den Demonstrierenden und zählt damit sogar noch weniger Opfer als die aktuelle Regierung, die von 561 Todesopfern ausgeht. 1.
  8. Politische Opposition Es existiert im parlamentarischen Konkordanzsystem keine parlamentarische Opposition in unserem Sinne. Über eine gezielte Unterdrückung außerparlamentarischer politischer Oppositionskräfte durch staatliche Organe liegen zwar keine Erkenntnisse vor. Politische Aktivistinnen und Aktivisten berichten jedoch von Einschüchterungen und Gewalt durch staatliche, nichtstaatliche oder paramilitärische Akteure, die neue politische Bewegungen abschrecken sollen und die freie Meinungsäußerung teils massiv einschränken. In der RKI ist im Raum Erbil und Dohuk eine Oppositionsbewegung kaum existent. Die KDP gilt in weiten Teilen als alternativlos. In der Region um Sulaymania und Halabdscha haben sich in den vergangenen Jahren auch Gruppen von der PUK abgewandt, allerdings ohne großen politischen Einfluss gewinnen zu können. 1.
  9. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit Die Verfassung vom 15.10.2005 (Art. 38 Abs. 3 und 39) stellt Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit unter den Vorbehalt der öffentlichen Ordnung; die nähere Ausgestaltung sollte durch ein Gesetz erfolgen, für das zwar Anfang 2014 ein Gesetzesentwurf vorgelegt, das jedoch bislang nicht verabschiedet wurde. Gegen die seit Anfang Oktober 2019 stattfindenden Demonstrationen in Bagdad und im Südirak gingen die Sicherheitskräfte mit großer Härte vor und reagierten mit weiteren repressiven Maßnahmen. Seit Amtsantritt von Premierminister Kadhimi im Mai 2020 agierten die Sicherheitskräfte mit größerer Zurückhaltung, allerdings gibt es weiterhin Berichte über Gewalt an Demonstrierende.Die Verfassung vom 15.10.2005 (Artikel 38, Absatz 3 und 39) stellt Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit unter den Vorbehalt der öffentlichen Ordnung; die nähere Ausgestaltung sollte durch ein Gesetz erfolgen, für das zwar Anfang 2014 ein Gesetzesentwurf vorgelegt, das jedoch bislang nicht verabschiedet wurde. Gegen die seit Anfang Oktober 2019 stattfindenden Demonstrationen in Bagdad und im Südirak gingen die Sicherheitskräfte mit großer Härte vor und reagierten mit weiteren repressiven Maßnahmen. Seit Amtsantritt von Premierminister Kadhimi im Mai 2020 agierten die Sicherheitskräfte mit größerer Zurückhaltung, allerdings gibt es weiterhin Berichte über Gewalt an Demonstrierende. Es mehren sich Fälle von Entführungen, Folter und Tötungen von Protestierenden, Aktivistinnen und Aktivisten sowie Journalistinnen und Journalisten, die auf Einschüchterung und Beendigung der Proteste abzielen. Seit dem erneutem Ausbruch von Demonstrationen im Sommer 2020 soll es über 150 Fälle von in großen Teilen unaufgeklärten Entführungen und Ermordungen gegeben haben. In der RKI haben die Proteste gegen die zentralirakische Regierung von Oktober 2019 keinen Widerhall in der Bevölkerung gefunden. Solidaritätskundgebungen für Kurden in Nord-Ost-Syrien sowie kleine Demonstrationen mit spezifischen Anliegen etwa von Studierenden gegen die zentrale Vergabe von Studienplätzen verliefen friedlich. Jedoch nahmen seit Sommer 2020 Proteste und Demonstrationen, die teilweise auch gewalttätig waren, aufgrund der prekären wirtschaftlichen Lage insbesondere in Sulaymania und Halabdscha, aber auch vereinzelt in Dohuk zu. Es gab zuletzt mehrere Tote und Verletzte sowie zeitweise Festnahmen von dutzenden Demonstrierenden und Aktivistinnen und Aktivisten. Art. 38 A und B der Verfassung garantieren die Freiheit der Meinungsäußerung, solange die öffentliche Ordnung nicht beeinträchtigt wird. Das „Gesetz zum Schutz von Journalisten“ von 2011 hält u. a. mehrere Kategorien des Straftatbestands der „Diffamierung“ aufrecht, die in ihrem Strafmaß z. T. unverhältnismäßig hoch sind. Klagen gegen das Gesetz sind anhängig. Die Anzahl der Gerichtsverfahren gegen Journalistinnen und Journalisten wegen Verleumdung, oft wegen Reportagen gegen Korruption, bleibt hoch.Tote und Verletzte sowie zeitweise Festnahmen von dutzenden Demonstrierenden und Aktivistinnen und Aktivisten. Artikel 38, A und B der Verfassung garantieren die Freiheit der Meinungsäußerung, solange die öffentliche Ordnung nicht beeinträchtigt wird. Das „Gesetz zum Schutz von Journalisten“ von 2011 hält u. a. mehrere Kategorien des Straftatbestands der „Diffamierung“ aufrecht, die in ihrem Strafmaß z. T. unverhältnismäßig hoch sind. Klagen gegen das Gesetz sind anhängig. Die Anzahl der Gerichtsverfahren gegen Journalistinnen und Journalisten wegen Verleumdung, oft wegen Reportagen gegen Korruption, bleibt hoch. In Irak existiert eine lebendige, aber wenig professionelle, zumeist die ethnisch-religiösen Lagerbildungen nachzeichnende Medienlandschaft, die sich zudem weitgehend in ökonomischer Abhängigkeit von Personen oder Parteien befindet, die regelmäßig direkten Einfluss auf die Berichterstattung nehmen. Der öffentliche Diskurs hat sich daher zum großen Teil in die sozialen Medien verlagert (insb. Facebook, Twitter, Instagram). Selbstzensur ist jedoch auch dort weit verbreitet. Die „Journalistenvereinigung“ ist tendenziell staatsnah. Überdies wird die journalistische Arbeit durch Übergriffe auf Journalistinnen und Journalisten behindert. Nach Angaben von „Reporter ohne Grenzen“ ist Irak für sie eines der gefährlichsten Länder. Auf ihrem Index für Pressefreiheit ist Irak im Jahr 2020 auf Platz 162 von 180 weiter gefallen (2019: 156). Das Land nahm im Straflosigkeitsindex (Zeitraum 2010 - 2020) des “Committee to Protect Journalists” zudem den weltweit dritten Rang mit 21 nicht aufgeklärten Morden an Journalistinnen und Journalisten ein (nach Somalia und Syrien). Im Zuge der Demonstrationen sollen seit Oktober 2019 mindestens sechs Journalistinnen und Journalisten gezielt von Unbekannten getötet worden sein. Es kam zu vielfachen Einschüchterungen, Gewalt und Entführungen. Drei TV-Stationen wurden von Vermummten verwüstet, Fernsehkanäle zeitweise abgeschaltet. In der RKI sind die meisten Fernsehsender und Radiostationen inhaltlich von politischen Parteien beeinflusst. Eine systematische Einschränkung der freien Meinungsäußerung oder Zensur in digitalen Medien ist dem Auswärtigen Amt hingegen nicht bekannt. Oppositionelle Medien werden gelegentlich in ihrer Arbeit beeinträchtigt, vereinzelt kam es zu Verhaftungen von kritischen Journalistinnen und Journalisten. Im Zusammenhang von Demonstrationen in der Stadt Sulaymaniyah wurde der Sender NRT zeitweise abgeschaltet. 1.
  10. Religionsfreiheit Die Verfassung erkennt das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit weitgehend an:

Art. 2Abs.

1 ist der Islam Staatsreligion und eine Hauptquelle der Gesetzgebung, in Abs. 2 wird das Recht einer jeden Person auf Religions- und Glaubensfreiheit sowie das Recht auf deren Ausübung garantiert. Art. 3 legt ausdrücklich die multiethnische, multireligiöse und multikonfessionelle Ausrichtung Iraks fest, betont aber auch den arabischislamischen Charakter des Landes. Art. 43 verpflichtet den Staat zum Schutz der religiösen Stätten. Das Strafgesetzbuch kennt keine aus dem islamischen Recht übernommenen Straftatbestände, wie z. B. den Abfall vom Islam; auch spezielle, in anderen islamischen Ländern existierende Straftatbestände, wie z. B. die Beleidigung des Propheten, existieren nicht. Mit Einführung eines neuen Personalausweises im Jahr 2015 wurde der Eintrag zur Religionszugehörigkeit dauerhaft abgeschafft. Allerdings wurde auch wieder ein religiöse Minderheiten diskriminierender Passus aufgenommen: Art. 26 des Gesetzes zum Personalausweis stipuliert, dass Kinder eines zum Islam konvertierenden Elternteils automatisch auch als zum Islam konvertiert geführt werden. Darüber hinaus gilt, dass Kinder mit einem muslimischen Elternteil oder einem unbekannten Elternteil automatisch als muslimischen Glaubens registriert werden. Dies führt zu rechtlichen Schwierigkeiten und verstärkt soziale Ausgrenzung von Kindern aus „IS“-Zwangsehen bzw. -Vergewaltigungen. Die Religionszugehörigkeit wird in die Personenstandsdatenbank aufgenommen und ist somit z.B. auf dem Zivilregisterauszug sichtbar.

Artikel 2

, Absatz eins, ist der Islam Staatsreligion und eine Hauptquelle der Gesetzgebung, in Absatz 2, wird das Recht einer jeden Person auf Religions- und Glaubensfreiheit sowie das Recht auf deren Ausübung garantiert. Artikel 3, legt ausdrücklich die multiethnische, multireligiöse und multikonfessionelle Ausrichtung Iraks fest, betont aber auch den arabischislamischen Charakter des Landes. Artikel 43, verpflichtet den Staat zum Schutz der religiösen Stätten. Das Strafgesetzbuch kennt keine aus dem islamischen Recht übernommenen Straftatbestände, wie z. B. den Abfall vom Islam; auch spezielle, in anderen islamischen Ländern existierende Straftatbestände, wie z. B. die Beleidigung des Propheten, existieren nicht. Mit Einführung eines neuen Personalausweises im Jahr 2015 wurde der Eintrag zur Religionszugehörigkeit dauerhaft abgeschafft. Allerdings wurde auch wieder ein religiöse Minderheiten diskriminierender Passus aufgenommen: Artikel 26, des Gesetzes zum Personalausweis stipuliert, dass Kinder eines zum Islam konvertierenden Elternteils automatisch auch als zum Islam konvertiert geführt werden. Darüber hinaus gilt, dass Kinder mit einem muslimischen Elternteil oder einem unbekannten Elternteil automatisch als muslimischen Glaubens registriert werden. Dies führt zu rechtlichen Schwierigkeiten und verstärkt soziale Ausgrenzung von Kindern aus „IS“-Zwangsehen bzw. -Vergewaltigungen. Die Religionszugehörigkeit wird in die Personenstandsdatenbank aufgenommen und ist somit z.B. auf dem Zivilregisterauszug sichtbar. Die meisten religiös-ethnischen Minderheiten sind im Parlament vertreten. Grundlage bildet ein Quotensystem bei der Verteilung der Sitze (fünf Sitze für die christliche Minderheit sowie jeweils einen Sitz für Jesiden, Sabäer, Schabak und Fayli Kurden). Das kurdische Regionalparlament sieht jeweils fünf Sitze für Turkmenen und Christen sowie einen für Armenier vor. Eine systematische Diskriminierung oder Verfolgung religiöser oder ethnischer Minderheiten durch staatliche Behörden findet nicht statt. Religiöse Minderheiten leiden im Alltag jedoch unter weitreichender faktischer Diskriminierung. Übergriffe werden selten strafrechtlich geahndet. Die Hauptsiedlungsgebiete der religiösen Minderheiten liegen im Nordirak in den Gebieten, die Juni 2014 teilweise unter Kontrolle des „IS“ standen. Hier kam es zu gezielten Verfolgungen von Jesiden, Mandäern, Kakai, Schabak und Christen. Es liegen zahlreiche Berichte über Zwangskonversionen, Versklavung und Menschenhandel, sexuelle Ausbeutung, Folter, Rekrutierung von Kindersoldaten, Massenmord und Massenvertreibungen vor. Auch nach der Befreiung der Gebiete wird die Rückkehr der Bevölkerung durch noch fehlenden Wiederaufbau, eine unzureichende Sicherheitslage, unklare Sicherheitsverantwortlichkeiten sowie durch die Anwesenheit unterschiedlicher Milizen zum Teil erheblich erschwert. In der RKI sind Minderheiten weitgehend vor Gewalt und Verfolgung geschützt. Hier haben viele Angehörige von Minderheiten Zuflucht gefunden. 1.

  1. Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis Es liegen keine belastbaren Erkenntnisse zur Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis vor. Eine Verfolgung von Straftaten findet nur unzureichend statt. Es mangelt an ausgebildeten, unbelasteten Richterinnen und Richtern; eine rechtsstaatliche Tradition gibt es nicht. Häufig werden übermäßig hohe Strafen verhängt. Obwohl nach irakischem Strafprozessrecht Untersuchungshäftlinge binnen 24 Stunden einem Untersuchungsrichter vorgeführt werden müssen, wird diese Frist nicht immer respektiert und zuweilen erheblich ausgedehnt. Freilassungen erfolgen mitunter nur gegen Bestechungszahlungen. Insbesondere Sunnitinnen und Sunniten beschweren sich über „schiitische Siegerjustiz“ und mutmaßlich einseitige Anwendung der bestehenden Gesetze zu ihren Lasten. Hinzu kommt eine Stigmatisierung derzufolge Sunniten oftmals automatisch als „IS“-Unterstützer gesehen werden. Ehemalige „IS“-Kämpfer oder Personen, die dessen beschuldigt werden, werden aktuell in großer Zahl (Details werden von der Regierung nicht preisgegeben) mit unzulänglichen Prozessen zu lebenslanger Haft oder zum Tode verurteilt und häufig auch hingerichtet (vgl. unter III.
  2. zur Todesstrafe).Es liegen keine belastbaren Erkenntnisse zur Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis vor. Eine Verfolgung von Straftaten findet nur unzureichend statt. Es mangelt an ausgebildeten, unbelasteten Richterinnen und Richtern; eine rechtsstaatliche Tradition gibt es nicht. Häufig werden übermäßig hohe Strafen verhängt. Obwohl nach irakischem Strafprozessrecht Untersuchungshäftlinge binnen 24 Stunden einem Untersuchungsrichter vorgeführt werden müssen, wird diese Frist nicht immer respektiert und zuweilen erheblich ausgedehnt. Freilassungen erfolgen mitunter nur gegen Bestechungszahlungen. Insbesondere Sunnitinnen und Sunniten beschweren sich über „schiitische Siegerjustiz“ und mutmaßlich einseitige Anwendung der bestehenden Gesetze zu ihren Lasten. Hinzu kommt eine Stigmatisierung derzufolge Sunniten oftmals automatisch als „IS“-Unterstützer gesehen werden. Ehemalige „IS“-Kämpfer oder Personen, die dessen beschuldigt werden, werden aktuell in großer Zahl (Details werden von der Regierung nicht preisgegeben) mit unzulänglichen Prozessen zu lebenslanger Haft oder zum Tode verurteilt und häufig auch hingerichtet vergleiche unter römisch drei.
  3. zur Todesstrafe). Auch in der RKI gibt es Defizite der rechtsstaatlichen Praxis, wenngleich das Justizsystem grundsätzlich funktional ist. Der kurdische Geheimdienst (Asayisch) operiert seit der Gründung des RKI-Sicherheitsrates im Jahr 2012 außerhalb der Kontrolle des Innenministeriums und übernimmt teilweise die Arbeit der regulären Polizei. Untersuchungen nach Übergriffen seitens der Sicherheitskräfte bleiben oft ohne Ergebnis. 1.
  4. Militärdienst Es gibt keine Wehrpflicht. Seit 2003 werden bei den neuen irakischen Sicherheitskräften nur Personen ohne Verbindungen zum alten Regime eingestellt. Bei der Einstellung in den Polizeidienst werden teilweise Schiiten bevorzugt. Angehörige des irakischen Militärdienstes, die sich nach 2014 erstmalig unerlaubt vom Dienst entfernt haben (Desertion), können sich auf der Grundlage eines Beschlusses des Ministerrates vom Juni 2019 wieder der irakischen Armee verpflichten und so einer Strafverfolgung auf der Grundlage des Militärstrafgesetzes entgehen. Dies soll nach Regierungsangaben über 52.000 Soldaten und 2.000 Angehörige von Spezialkräften umfassen. 1.
  5. Handlungen gegen Kinder Art. 29 und 30 der Verfassung enthalten Kinderschutzrechte. Irak ist dem Zusatzprotokoll zur VN-Kinderrechtskonvention zum Schutz von Kindern in bewaffneten Konflikten beigetreten. Kinder sind nach Angaben der Vereinten Nationen in überproportionaler Weise von der schwierigen humanitären Lage betroffen. Vor der Covid-19-Krise lebte laut UNICEF eines von fünf Kindern in Armut, über 1,16 Millionen Kinder unter fünf Jahren waren unterernährt. 3,3 Millionen Kinder sind laut UNICEF immer noch auf humanitäre Unterstützung angewiesen. Mit dem Anstieg der Armutsrate infolge der aktuellen Wirtschaftskrise auf ca. 30% der Bevölkerung (Juli 2020) dürfte sich die Situation für Kinder weiter verschärfen. Sehr viele Kinder und Jugendliche sind durch Gewaltakte gegen sie selbst oder gegen Familienmitglieder stark betroffen. Es gibt Berichte, nach denen eine Vielzahl an Kindern vom „IS“ als Kindersoldaten eingesetzt wurde und von Umerziehungskampagnen traumatisiert ist. Zahlreiche Jugendliche sind nach Angaben der Vereinten Nationen wegen Terrorvorwürfen angeklagt oder verurteilt. Es fehlt an Jugendstrafanstalten; laut IKRK werden jugendliche Häftlinge mittlerweile meist getrennt von erwachsenen Straftätern inhaftiert, ihnen wird aber oft der regelmäßige Kontakt zu ihren Familien verwehrt. Die Sicherheitslage, die Einquartierung von Binnenvertriebenen und die große Zahl zerstörter Schulen verhindern mancherorts den Schulbesuch, so dass die Alphabetisierungsrate seit 2003 gesunken ist (nach UNESCO-Angaben bei 85,6%, nach Angaben des irakischen Planungsministeriums bei 87%), besonders in ländlichen Gebieten. Im Unterschied dazu sind in der RKI fast alle Menschen des Lesens und Schreibens mächtig. In den vom „IS“ beherrschten Gebieten fand kein regulärer Schulunterricht statt. 2020 waren infolge der Covid-19-Pandemie öffentliche Schulen sowohl im Zentralirak als auch in der RKI mehrere Monate lang geschlossen. Kinderarbeit ist im Irak untersagt, dennoch arbeitet geschätzt ca. eine halbe Million Kinder vorrangig in der Landwirtschaft oder im Straßenverkauf. Die Armut begünstigt Entführungen und Kinderhandel.Artikel 29 und 30 der Verfassung enthalten Kinderschutzrechte. Irak ist dem Zusatzprotokoll zur VN-Kinderrechtskonvention zum Schutz von Kindern in bewaffneten Konflikten beigetreten. Kinder sind nach Angaben der Vereinten Nationen in überproportionaler Weise von der schwierigen humanitären Lage betroffen. Vor der Covid-19-Krise lebte laut UNICEF eines von fünf Kindern in Armut, über 1,16 Millionen Kinder unter fünf Jahren waren unterernährt. 3,3 Millionen Kinder sind laut UNICEF immer noch auf humanitäre Unterstützung angewiesen. Mit dem Anstieg der Armutsrate infolge der aktuellen Wirtschaftskrise auf ca. 30% der Bevölkerung (Juli 2020) dürfte sich die Situation für Kinder weiter verschärfen. Sehr viele Kinder und Jugendliche sind durch Gewaltakte gegen sie selbst oder gegen Familienmitglieder stark betroffen. Es gibt Berichte, nach denen eine Vielzahl an Kindern vom „IS“ als Kindersoldaten eingesetzt wurde und von Umerziehungskampagnen traumatisiert ist. Zahlreiche Jugendliche sind nach Angaben der Vereinten Nationen wegen Terrorvorwürfen angeklagt oder verurteilt. Es fehlt an Jugendstrafanstalten; laut IKRK werden jugendliche Häftlinge mittlerweile meist getrennt von erwachsenen Straftätern inhaftiert, ihnen wird aber oft der regelmäßige Kontakt zu ihren Familien verwehrt. Die Sicherheitslage, die Einquartierung von Binnenvertriebenen und die große Zahl zerstörter Schulen verhindern mancherorts den Schulbesuch, so dass die Alphabetisierungsrate seit 2003 gesunken ist (nach UNESCO-Angaben bei 85,6%, nach Angaben des irakischen Planungsministeriums bei 87%), besonders in ländlichen Gebieten. Im Unterschied dazu sind in der RKI fast alle Menschen des Lesens und Schreibens mächtig. In den vom „IS“ beherrschten Gebieten fand kein regulärer Schulunterricht statt. 2020 waren infolge der Covid-19-Pandemie öffentliche Schulen sowohl im Zentralirak als auch in der RKI mehrere Monate lang geschlossen. Kinderarbeit ist im Irak untersagt, dennoch arbeitet geschätzt ca. eine halbe Million Kinder vorrangig in der Landwirtschaft oder im Straßenverkauf. Die Armut begünstigt Entführungen und Kinderhandel. 1.
  6. Geschlechtsspezifische Verfolgung Irak war das erste Land im Mittleren Osten, welches Anfang 2014 einen Nationalen Aktionsplan zur Umsetzung der VN-Sicherheitsratsresolution 1325

(2000)zu Frauen, Frieden und Sicherheit (NAP) verabschiedete. Die Umsetzung des Nationalen Aktionsplans für die Jahre 2014-2018 zur Resolution 1325 kam über Ankündigungen jedoch kaum hinaus. Die RKI hatte bereits 2013 eine Strategie zum Kampf gegen Gewalt gegen Frauen verabschiedet. Der zweite NAP sollte nach Angaben der irakischen Regierung bis Ende 2020 verabschiedet werden, bislang erfolgte aber keine Veröffentlichung. In der Verfassung ist die Gleichstellung der Geschlechter festgeschrieben und eine Frauenquote von 25% im Parlament (RKI: 30%) verankert. Dadurch sind im irakischen Parlament derzeit 83 Frauen vertreten (von insgesamt 328 Abgeordneten). Im Präsidium des Parlaments ist keine Frau vertreten. Im Regierungskabinett gibt es seit Juni 2020 zwei Frauen, die Ministerin für Wohnungswesen und Wiederaufbau sowie die Ministerin für Migration und Binnenvertriebene. In der RKI ist eine Frau Parlamentspräsidentin, es gibt drei Ministerinnen und einige hochrangige Richterinnen. Gleichwohl stellen diese Frauen eher Ausnahmen in einer männerdominierten Berufswelt dar. Laut Art. 14 und 20 der Verfassung ist jede Art von Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes verboten. Art. 41 bestimmt jedoch, dass irakische Staatsangehörige Personenstandsangelegenheiten ihrer Religion entsprechend regeln dürfen. Viele Frauen kritisieren diesen Artikel als Grundlage für eine Re-Islamisierung des Personenstandsrechts und damit eine Verschlechterung der Stellung der Frau. Zudem findet auf einfachgesetzlicher Ebene die verfassungsrechtlich garantierte Gleichstellung häufig keine Entsprechung. Defizite bestehen insbesondere im Familien-, Erb- und Strafrecht sowie im Staatsangehörigkeitsrecht. Die Stellung der Frau hat sich im Vergleich zur Zeit des Saddam-Regimes teilweise deutlich verschlechtert. Frauen sind im Alltag Diskriminierung ausgesetzt, die ihre gleichberechtigte Teilnahme am politischen, sozialen und wirtschaftlichem Leben in Irak verhindert. Die prekäre Sicherheitslage in Teilen der irakischen Gesellschaft und insbesondere unter Binnenflüchtlingen hat negative Auswirkungen auf das Alltagsleben und die politischen Freiheiten der Frauen. Vor allem im schiitisch geprägten Südirak werden auch nicht gesetzlich vorgeschriebene islamische Regeln, z. B. Kopftuchzwang an Schulen und Universitäten, stärker durchgesetzt. Frauen werden unter Druck gesetzt, ihre Freizügigkeit und Teilnahme am öffentlichen Leben einzuschränken. Frauen wird überproportional der Zugang zu Bildung und Teilnahme am Arbeitsmarkt verwehrt. Laut UNESCO
(2017)sind 79,9% der Frauen über 15 Jahre des Lesens und Schreibens mächtig (Männer: 91,2%). Nach Angaben des Planungsministeriums von Januar 2020 liegt die Alphabetisierungsrate von Frauen bei 83% (Männer: 92%).Laut Artikel 14 und 20 der Verfassung ist jede Art von Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes verboten. Artikel 41, bestimmt jedoch, dass irakische Staatsangehörige Personenstandsangelegenheiten ihrer Religion entsprechend regeln dürfen. Viele Frauen kritisieren diesen Artikel als Grundlage für eine Re-Islamisierung des Personenstandsrechts und damit eine Verschlechterung der Stellung der Frau. Zudem findet auf einfachgesetzlicher Ebene die verfassungsrechtlich garantierte Gleichstellung häufig keine Entsprechung. Defizite bestehen insbesondere im Familien-, Erb- und Strafrecht sowie im Staatsangehörigkeitsrecht. Die Stellung der Frau hat sich im Vergleich zur Zeit des Saddam-Regimes teilweise deutlich verschlechtert. Frauen sind im Alltag Diskriminierung ausgesetzt, die ihre gleichberechtigte Teilnahme am politischen, sozialen und wirtschaftlichem Leben in Irak verhindert. Die prekäre Sicherheitslage in Teilen der irakischen Gesellschaft und insbesondere unter Binnenflüchtlingen hat negative Auswirkungen auf das Alltagsleben und die politischen Freiheiten der Frauen. Vor allem im schiitisch geprägten Südirak werden auch nicht gesetzlich vorgeschriebene islamische Regeln, z. B. Kopftuchzwang an Schulen und Universitäten, stärker durchgesetzt. Frauen werden unter Druck gesetzt, ihre Freizügigkeit und Teilnahme am öffentlichen Leben einzuschränken. Frauen wird überproportional der Zugang zu Bildung und Teilnahme am Arbeitsmarkt verwehrt. Laut UNESCO
(2017)sind 79,9% der Frauen über 15 Jahre des Lesens und Schreibens mächtig (Männer: 91,2%). Nach Angaben des Planungsministeriums von Januar 2020 liegt die Alphabetisierungsrate von Frauen bei 83% (Männer: 92%). In den Familien sind patriarchische Strukturen weit verbreitet; Frauen werden immer noch in Ehen gezwungen. 24,3% der 20-24jährigen Frauen wurden laut UNICEF
(2018)vor ihrem
  1. Lebensjahr verheiratet. Häusliche Gewalt ist im Irak weit verbreitet, im Rahmen der Ausgangsbeschränkungen während der Covid-19-Pandemie hat diese noch zugenommen. Die Regierung Zentraliraks hat im Juli 2020 einen Gesetzentwurf zur Bekämpfung häuslicher Gewalt ins Parlament eingebracht. Darin wird auch Gewalt gegen Kinder und ältere Menschen explizit berücksichtigt. Kritik kommt von konservativen Kräften, die auf (religiöse) Traditionen verweisen und vor internationaler Einflussnahme warnen. Auch sind sog. „Ehrenmorde“ gegen Frauen weiterhin in der irakischen Gesellschaft verbreitet. Im Jahre 2015 haben Regierung und Parlament der RKI in Abänderung des irakischen Strafrechts den "Ehrenmord" anderen Morden strafrechtlich gleichgestellt. Sowohl Politik als auch Rechtslage der RKI sprechen sich ausdrücklich gegen "Ehrenmorde" aus, in einigen gesellschaftlichen Gruppen gilt der "Ehrenmord" allerdings immer noch als rechtfertigbar. Im Zentralirak gelten bei "Ehrenmord" hingegen mildernde Umstände. Die kurdische Regionalregierung hat ihre Anstrengungen zum Schutz der Frauen verstärkt. So wurden im Innenministerium vier Abteilungen zum Schutz von weiblichen Opfern von (familiärer) Gewalt sowie vier staatliche Frauenhäuser eingerichtet. Zwei weitere werden von NROs betrieben. Zusätzlich unterstützt der Hohe Frauenrat (High Council of Women Affairs – HCWA) der kurdischen Regionalregierung den Schutz von Frauenrechten. Seit 2011 gibt es in der RKI ein Gesetz gegen häusliche Gewalt, in dem weibliche Genitalverstümmelung, Zwangsverheiratung von Frauen und andere Gewalt innerhalb der Familie unter Strafe gestellt werden. Die gesetzlichen Regelungen werden in der Praxis allerdings nicht durchgängig umgesetzt. Das gesellschaftliche Klima gegenüber Geschiedenen ist nicht offen repressiv. Üblicherweise werden geschiedene Frauen in die eigene Familie reintegriert. Sie müssen jedoch damit rechnen, schlechter bezahlte Arbeitsstellen annehmen zu müssen oder als Zweit- oder Drittfrau in Mehrehen erneut verheiratet zu werden. Im Rahmen einer Ehescheidung wird das Sorgerecht für Kinder ganz überwiegend den Vätern (und ihren Familien) zugesprochen. NROs berichten über Zwangsprostitution irakischer Mädchen und Frauen im Land und in der Nahost- und Golfregion. Im Zuge des „IS“-Vormarschs auf Sinjar sollen über 5.000 jesidische Frauen und Mädchen verschleppt worden sein, von denen Hunderte später als „Trophäen“ an „IS“-Kämpfer gegeben oder nach Syrien „verkauft“ wurden. Diese Frauen wurden anschließend oftmals von ihren Familien aus Gründen der Tradition verstoßen oder sie wurden gezwungen, die aus den Zwangsehen entstandenen Kinder zu verstoßen. Viele Frauen und Mädchen sind auch durch Flucht und Verfolgung besonders gefährdet. Es gibt vermehrt Berichte, dass minderjährige Frauen in Flüchtlingslagern zur Heirat gezwungen werden. Dies geschieht entweder, um ihnen ein vermeintlich besseres Leben zu ermöglichen oder um ihre Familien finanziell zu unterstützen. Häufig werden die Ehen nach kurzer Zeit wieder annulliert, mit verheerenden Folgen für die betroffenen Frauen. 1.7.
  2. Genitalverstümmelung In Teilen des stark patriarchalisch strukturierten Nordirak kommt es immer noch zu Genitalverstümmelung bei Frauen und Mädchen. Seit 2011 stellt ein Gesetz in der RKI die weibliche Genitalverstümmelung unter Strafe. Weibliche Genitalverstümmlung ist jedoch kein ausschließlich kurdisches Problem. Eine empirische Studie in Kirkuk fand auch Betroffene in der arabischen und turkmenischen Bevölkerung, wenn auch in geringerem Ausmaß. Außerhalb der RKI gibt es bisher keine staatlichen Anstrengungen zur Bekämpfung dieser Praktiken. 1.7.
  3. LGBTI Auch wenn sensible Themen zunehmend öffentlich diskutiert werden, sind Fragen der sexuellen Orientierung oder der Geschlechtsidentität weitgehend tabuisiert und werden von großen Teilen der Bevölkerung als unvereinbar mit Religion und Kultur abgelehnt. LGBTIPersonen leben ihre Sexualität meist gar nicht oder nur heimlich aus und sehen sich Diskriminierung und sozialer Ausgrenzung ausgesetzt. Es besteht ein hohes Risiko sozialer Ächtung und körperlicher Gewalt bis hin zu „Ehrenmorden“. Milizen haben in den letzten Jahren wiederholt LGBTI-Personen bedroht und verfolgt und werden mit Ermordungen von homosexuellen Männern in Verbindung gebracht. Die Polizei wird eher als Bedrohung denn als Schutz empfunden. Staatliche Rückzugsorte für LGBTIPersonen gibt es nicht, die Anzahl privater Schutzinitiativen ist sehr beschränkt. Das Hissen der Regenbogenfahne auf dem gemeinsamen Gelände der britischen, kanadischen und EUBotschaft im Mai 2020 führte zu öffentlicher Entrüstung, u.a. in den sozialen Medien. Nach Angaben von LGBTI-Aktivistinnen und -Aktivisten wurden in der Folge bis zu elf LGBTIPersonen mutmaßlich wegen ihrer sexuellen Orientierung von Unbekannten ermordet. In dem seit 2003 gültigen irakischen Strafgesetzbuch stellen im gegenseitigen Einvernehmen durchgeführte homosexuelle Handlungen erwachsener Personen keinen Straftatbestand mehr dar. Es ist unklar, inwieweit andere Paragraphen des Strafgesetzbuches wie beispielsweise §§400 – 402, die sich mit unsittlichen Handlungen auseinandersetzen, theoretisch auch auf homosexuelle Handlungen Anwendung finden könnten. Dem Auswärtigen Amt sind bisher keine Fälle einer solchen Anwendung in der Rechtsprechung oder Rechtspraxis bekannt. Gleichgeschlechtliche Ehen sind im irakischen Recht nicht vorgesehen. Sofern einer oder beide der Partner mit einer dritten Person verheiratet sind, fällt auch eine homosexuelle Beziehung unter den Straftatbestand des Ehebruchs.
  4. Repressionen durch nicht-staatliche Akteure Neben die staatliche tritt die Repression durch nicht-staatliche Akteure, vor denen Regierung und Staat die Bürgerinnen und Bürger nicht schützen können. Auch wenn das „Kalifat“ des „IS“ in Irak territorial besiegt ist, werden „IS“-Sympathisanten weiterhin Andersdenkende bedrohen und angreifen. Auch die im Kampf gegen „IS“ mobilisierten, mehrheitlich schiitischen und zum Teil von Iran unterstützten PMF-Milizen sind nur eingeschränkt durch die Regierung kontrollierbar und stellen je nach Einsatzort und gegebenen lokalen Strukturen eine erhebliche Bedrohung für die dortige Bevölkerung dar. Dies betrifft auch Aktivitäten der PMF im Umfeld der aktuellen Demonstrationen. Durch die teilweise Einbindung der PMF in staatliche Strukturen (zumindest formaler Oberbefehl des Ministerpräsidenten, Besoldung aus dem Staatshaushalt) verschwimmt die Unterscheidung zwischen staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren. Im Süden des Landes, z. B. in der Wirtschaftsmetropole Basra, können sich die staatlichen Ordnungskräfte häufig nicht gegen mächtige Stammesmilizen mit Verbindungen zur Organisierten Kriminalität durchsetzen. Auch in anderen Landesteilen ist eine Vielzahl von Gewalttaten mit rein kriminellem Hintergrund zu beobachten. 2.
  5. Militante Opposition, Milizen, Terrorgruppen 2.1.
  6. Sicherheitslage Die Terrormiliz „IS“ ist – wenn auch im „Verborgenen - weiterhin aktiv, insbesondere in den Gegenden um Kirkuk, Mosul und Tal Afar. Der „IS“ hat einen Strategiewechsel vorgenommen und setzt diesen Strategiewechsel in Form einer asymmetrischen Kriegsführung aus dem Untergrund mit kleineren Anschlägen auch nach dem Tod des „IS“- Führers al-Baghdadi fort. Die Türkei führt regelmäßig Luftangriffe auf PKK-Stellungen insbesondere in den Kandil-Gebirgen durch. Im Sommer 2020 kam es im Grenzgebiet auch zu Bodenoperationen durchtürkische Streitkräfte. Vereinzelt gibt es auch Berichte über zivile Opfer dieser Angriffe. 2.1.2 Militante Gruppen Größere Anschläge des „IS“ mit mehreren Toten ereigneten sich im Juni 2019 in Bagdad (7 Tote), im September 2019 in Kerbela (12 Tote) und im November 2020 in der Nähe Bagdads (11 Tote). Vom Sicherheitsrat der VN 2017 eingesetzt, untersucht das Ermittlungs-Team der Vereinten Nationen („United Nations Investigative Team to Promote Accountability for Crimes Committed by Da’esh / ISIL“ – UNITAD) die Verbrechen des „IS“, von forensischer Arbeit inkl. Exhumierungen im Nord-Irak bis hin zur Untersuchung der Finanzströme der Terrororganisation. Zu den Volksmobilisierungseinheiten (PMF) werden ca. 50 paramilitärische Gruppen mit geschätzt über 120.000-160.000 bewaffneten Mitgliedern gerechnet. Traditionell als proiranisch gelten die Badr-Brigaden, Asa’ib Ahl a-Haq und Kata’ib Hisbollah. Daneben gibt es aber auch nationalistisch ausgerichtete, wie z.B. die Abbas Combat Division, bzw. aus Minderheiten (Christen, Jesiden, Turkmenen, Schabak) rekrutierte Einheiten. Die PMF unterstehen seit 2017 formal dem Oberbefehl des irakischen Ministerpräsidenten, dessen tatsächliche Einflussmöglichkeiten aber weiterhin als begrenzt gelten. Dies hat es den PMF erlaubt, Parallelstrukturen im Zentralirak und im Süden des Landes aufzubauen und sich ökonomische Vorteile und lukrative Einkommensquellen zu sichern. Es gibt eine Vielzahl an Vorwürfen von Plünderungen und Gewalttaten durch die PMF, auch im Umfeld der im Oktober 2019 entfachten Demonstrationen. Die PMF-Milizen verfügen zudem oft über eigene Parteien und damit über eine parlamentarische Machtbasis. Die Türkei unterhält in Baschika nördlich von Mosul ein eigenes Ausbildungslager für sunnitische Milizen. Die Milizen haben eine ambivalente Rolle. Einerseits wäre die irakische Armee ohne sie nicht in der Lage gewesen, den „IS“ zu besiegen und Großveranstaltungen wie die Pilgerfahrten nach Kerbala mit jährlich bis zu 20 Millionen Pilgern zu schützen. Andererseits stellen die Milizen einen enormen Machtfaktor mit Eigeninteressen dar, die sich in der gesamten Gesellschaft, der Verwaltung und in der Politik widerspiegeln und zu einem allgemeinen Klima der Korruption und des Nepotismus beitragen. 2.
  7. Besonders gefährdete gesellschaftliche Gruppen Journalistinnen und Journalisten, Bloggerinnen und Blogger, Menschenrechtsverteidigerinnen und -verteidiger, Aktivistinnen und Aktivisten, Intellektuelle, Richterinnen und Richter, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie alle Mitglieder des Sicherheitsapparats (Polizei, Militär) sind besonders gefährdet. Auch Angehörige der Ministerien sowie Mitglieder von Provinzregierungen werden regelmäßig Opfer von Entführungen oder gezielten Attentaten, meist verübt von Angehörigen von Milizen oder des „IS“. Seit der gestiegenen Zahl an Prozessen gegen mutmaßliche „IS“-Kämpfer sind auch die Prozessbevollmächtigten dieser Angeklagten vermehrt Bedrohungen ausgesetzt. Human Rights Watch berichtete, dass einige Anwälte den Rechtsbeistand aus Furcht um ihr Leben einstellten. Inhaberinnen und Inhaber von Geschäften, in denen Alkohol verkauft wird (fast ausschließlich Angehörige von Minderheiten, vor allem Jesidinnen und Jesiden sowi Christinnen und Christen), Zivilisten, die für internationale Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen oder ausländische Unternehmen arbeiten sowie medizinisches Personal werden ebenfalls immer wieder Ziel von Entführungen oder Anschlägen. LGBTI-Personen sind umfassender Diskriminierung und sozialer Ausgrenzung ausgesetzt (siehe hierzu Abschnitt II. 1.7.2). Eine Vielzahl von ehemaligen Mitgliedern der seit 2003 verbotenen Baath-Partei Saddam Husseins ist, soweit nicht ins Ausland geflüchtet, häufig aufgrund der Anschuldigung terroristischer Aktivitäten in Haft. Laut der VN-Mission haben viele von ihnen weder Zugang zu Anwälten noch Kontakt zu ihren Familien.LGBTI-Personen sind umfassender Diskriminierung und sozialer Ausgrenzung ausgesetzt (siehe hierzu Abschnitt römisch zwei. 1.7.2). Eine Vielzahl von ehemaligen Mitgliedern der seit 2003 verbotenen Baath-Partei Saddam Husseins ist, soweit nicht ins Ausland geflüchtet, häufig aufgrund der Anschuldigung terroristischer Aktivitäten in Haft. Laut der VN-Mission haben viele von ihnen weder Zugang zu Anwälten noch Kontakt zu ihren Familien. 2.
  8. Diskriminierung ethnisch-religiöser Gruppen und Minderheiten Trotz der verfassungsrechtlichen Gleichberechtigung leiden religiöse Minderheiten im Zentralirak unter weitreichender faktischer Diskriminierung. Der irakische Staat kann den Schutz der Minderheiten nicht sicherstellen. Sie bleiben daher, u. a. im Zusammenhang mit ihren Berufen und damit verbundenen Lösegelderwartungen, Opfer von Entführungen und sind bevorzugte Ziele von Anschlägen. Im Zuge des „IS“-Vormarsches ab Mitte 2014 kam es zu kollektiven Vertreibungen (Jesiden, Christen, Schabak, Turkmenen) oder sogar Versklavungen (Jesiden). Im Zuge der Rückeroberung von durch den „IS“ besetzten Gebieten waren besonders in den zwischen der RKI und der Zentralregierung umstrittenen Gebieten (Provinz Kirkuk, Teile von Ninewa, Salah Al-Din und Diyala) Tendenzen zur gewaltsamen ethnisch-konfessionellen Homogenisierung festzustellen. Die VN-Mission UNAMI und Amnesty International haben dokumentiert, wie angestammte Bevölkerungsgruppen vertrieben bzw. Binnenvertriebene an der Rückkehr gehindert wurden. Dabei handelte es sich oft um die sunnitische Bevölkerung, die vielfach unter dem Generalverdacht einer Zusammenarbeit mit dem „IS“ steht, aber auch um Angehörige vieler anderer Gruppen. Beschuldigt wurden sowohl kurdische Peschmerga als auch die PMF-Milizen sowie in geringerem Umfang Armee und Polizei. Sunniten Die arabisch-sunnitische Minderheit, die über Jahrhunderte die Führungsschicht des Landes bildete, wurde nach Entmachtung Saddam Husseins 2003 insbesondere in der Regierungszeit von Ex-Ministerpräsident Al-Maliki (2006-2014) aus öffentlichen Positionen gedrängt. Anerkannte Führungspersönlichkeiten fehlen weitgehend. Oftmals werden Sunnitinnen und Sunniten einzig aufgrund ihrer Glaubensrichtung als „IS“-Sympathisanten stigmatisiert oder gar strafrechtlich verfolgt; dies betrifft auch unbeteiligte Familienangehörige tatsächlicher oder vermeintlicher „IS“-Anhänger. Kurden Von ethnisch-konfessionellen Auseinandersetzungen sind auch Kurdinnen und Kurden betroffen, soweit sie außerhalb der RKI leben. Im Nachgang zum Unabhängigkeitsreferendum hat die zentralirakische Armee die sog. umstrittenen Gebiete, die nach dem Zurückdrängen des „IS“ unter kurdischer Kontrolle standen, im Oktober/November 2017 größtenteils wieder unter ihre Kontrolle gebracht. Seither ist die Lage dort zwischen Kurdinnen und Kurden sowie Arabern generell angespannt. Es gibt Meldungen von Landbesetzungen und Vertreibungen kurdischer Bevölkerungsteile durch Araber und v.a. seitens der dort lebenden Kurdinnen und Kurden und religiösen Minderheiten große Vorbehalte gegen die schiitischen PMF-Milizen. Christen Schätzungen gehen davon aus, dass heute noch etwa 200.000-400.000 Christinnen und Christen in Irak leben (zum Vergleich 2003: 1,5 Millionen). Ihre Situation (v. a. assyrische sowie mit Rom unierte chaldäische Christen) hat sich kirchlichen Quellen zufolge seit Ende der Diktatur 2003 stark verschlechtert. Viele sehen für sich keine Zukunft in Irak. In den vergangenen Jahren sind daher hunderttausende irakische Christinnen und Christen ins Ausland geflohen. Es kommt immer wieder zu Angriffen auf Priester und christliche Einrichtungen sowie Übergriffen auf von Christen geführte Lebensmittelgeschäfte, in denen ggf. auch alkoholhaltige Getränke angeboten werden. Nach dem Vormarsch des „IS“ auf Mosul und das umliegende christliche Kernland ergriffen im Sommer 2014 zehntausende Christinnen und Christen die Flucht in die RKI und vereinzelt auch nach Bagdad. Viele warten noch darauf, dass die mittlerweile befreiten christlichen Städte um Mosul für eine Rückkehr sicher genug und zumindest teilweise wieder aufgebaut sind. In der RKI haben seit 2003 und vermehrt seit 2014 auf Grund der Verfolgung durch den „IS“ viele christliche Binnenvertriebene aus anderen Landesteilen Zuflucht gefunden. Es gibt dort keine Anzeichen für staatliche Diskriminierung. Die kurdische Regionalregierung fördert den Kirchenbau wie auch die Kirche als Institution mit staatlichen Ressourcen. Die umfangreichen Enteignungen von christlichem Besitz unter dem alten Regime sind jedoch nicht rückgängig gemacht worden. Es sind weder staatliche noch gesellschaftliche Diskriminierungen von Christinnen und Christen und anderen religiösen Minderheiten (Shiiten, Shabak, Kaka‘i, Zarathustrer) in der RKI bekannt. Es gibt christliche Städte und auch große christliche Viertel in Großstädten wie beispielsweise Ankawa in Erbil, in denen christliches Leben, religiöse Feste usw. in der Öffentlichkeit friedlich stattfinden. Turkmenen Die meisten der ca. 400.000 irakischen Turkmeninnen und Turkmenen leben im Raum Kirkuk und im westlich von Mosul gelegenen Gebiet um Tal Afar. Tal Afar war bis zum Sommer 2017 vom „IS“ besetzt. Während der Militäroperation zur Befreiung wurden Zivilisten zum Teil vom „IS“ an der Flucht gehindert und als Schutzschilder benutzt. Ende 2016 flüchteten tausende Turkmenen aus Tal Afar vor den Kampfhandlungen zur Rückeroberung der Stadt vom „IS“. Die Stadt Tal Afar wird von schiitischen und sunnitischen Turkmeninnen und Turkmenen bewohnt. Jesiden Die Zahl der monotheistisch-synkretistischen Jesidinnen und Jesiden in Irak lag nach eigenen Angaben vor 2014 bei etwa 450.000-500.000 Personen. Die Mehrzahl siedelte im Norden Iraks, v. a. im Gebiet um die Städte Sinjar (zwischen Tigris und syrischer Grenze), Schekhan (Provinz Ninewa) und in der Provinz Dohuk. Der größte Anteil der jesidischen Gemeinschaft in Europa lebt in Deutschland. Das Vorrücken des „IS“ in Sinjar löste eine Flüchtlingswelle von etwa 200.000 Personen aus. Die „IS“-Propaganda bezeichnet Jesidinnen und Jesiden als Apostaten und Teufelsanbeter. Mehrere jesidische Pilgerstätten wurden zerstört. Gewalttaten und Verbrechen wie gezielte Tötungen, Massaker, Verschleppungen sowie Vergewaltigungen und Verstümmelungen jesidischer Frauen sind von UNAMI und OHCHR untersucht und dokumentiert worden. Die jesidische Gemeinde selbst spricht von einem Genozid, wobei die Zahl der Todesopfer nach eigenen Angaben zwischen 2.000 und 5.000 Personen schwankt. Die Jesidinnen und Jesiden stellen noch einen Großteil der Binnenvertriebenen (IDPs) in den Binnenflüchtlingslagern in der Provinz Dohuk. Die volatile Sicherheitslage und die schlechte Versorgungslage in den Herkunftsgebieten (kein fließendes Trinkwasser, keine geregelte Stromversorgung) hält viele Binnenvertriebene von einer Rückkehr ab. Zum Verbleib zahlreicher Entführungsopfer gibt es noch immer keine gesicherten Erkenntnisse. Das Religionsministerium der RKI zählte mit Stand Oktober 2020 6.417 Fälle von Entführungen, davon sollen ca. 3.500 überlebt haben, das Schicksal von ca. 2.900 Entführungsopfern bleibt weiterhin ungewiss. Bisher wurden in Sinjar ca. 70 Massengräber entdeckt, darüber hinaus Dutzende Einzelgräber. Die Zahl der verwaisten Kinder beläuft sich bisher auf über 2.700 (Voll- und Halbwaisen). Die Schicksale jesidischer Frauen sind z.T. besonders erschütternd (s.a. Absatz 1.7.). Viele dieser Frauen halten sich derzeit versteckt im Raum Dohuk auf. Zahlreiche Jesidinnen sind noch immer entführt, Angebote für ihren „Rückkauf“ durch die jesidische Gemeinde erfolgten u. a. auch aus der Türkei. In der Stadt Dohuk, nahe des jesidischen Heiligtums Lalesh, gibt es sehr viele Jesidinnen und Jesiden, die von der Regierungspartei KDP protegiert dort weitgehend ohne Unterdrückung oder Verfolgung leben. , Mandäer Von den vor allem im Südirak lebenden Mandäern/Sabäern befinden sich von ehemals ca. 60.000 nur noch höchstens 5.000 Personen in Irak. Die Mandäer werden von radikalislamistischen Kreisen als „Ungläubige“ angesehen, gegen die Gewalt und Entführung teilweise mit dem Ziel der Zwangsbekehrung – als legitim angesehen werden. Da sie traditionell oft als Goldschmiede arbeiten, sind sie häufig Opfer finanziell motivierter Entführungen mit z. T. tödlichem Ausgang. Schabak Die Schabak sind eine heterodoxe Glaubensgemeinschaft, die im
  9. Jahrhundert aus dem heutigen Aserbaidschan in den Nordirak einwanderte und heute ca. 100.000 Personen umfasst. Sie siedeln in Mosul und in Dörfern in der Ninewa-Ebene östlich der Stadt und sehen sich selbst teilweise als Schiiten an. Sie verfügen über eine eigene Sprache. Auch die Schabak wurden wiederholt Opfer von gezielten Angriffen, bisher aber nur außerhalb der RKI. Juden Nach dem Ende der Diktatur Saddam Husseins 2003 hat sich für die jüdische Minderheit die Situation nicht verbessert. Sie sind als Minderheit nicht in der Verfassung erwähnt. Heute soll es noch etwa 10-20 Jüdinnen und Juden in Irak geben. Kewliya Die sog. Kewliya sind eine ethnische Gruppe von ca. 50.000 Personen, die den Sinti und Roma zugerechnet werden. Sie sind Muslime und leben zumeist an den Stadträndern von Bagdad, Mosul, Diwaniya, Baquba und Samawah. Diese Gruppe wurde jahrelang systematisch diskriminiert. Sie waren von öffentlichen Dienstleistungen, Ausbildung, Sozialleistungen, staatlichen Arbeitsstellen und der Erteilung von offiziellen Ausweispapieren ausgeschlossen. Durch zunehmendes Engagement der Kewliya-Gemeinschaften und der Zivilgesellschaft verbessert sich die Situation; seit 2019 erhalten Kewliya Ausweispapiere.
  10. Ausweichmöglichkeiten Innerirakische Migration aus dem Zentralirak in die RKI ist grundsätzlich möglich. Durch ein Registrierungsverfahren wird der Zuzug kontrolliert. Wer dauerhaft bleiben möchte, muss sich bei der kurdischen Geheimpolizei des jeweiligen Bezirks anmelden. Informationen über die Anzahl der Anträge und Ablehnungen werden nicht veröffentlicht. Durch die noch immer große Zahl von Binnenvertriebenen ist die RKI stark betroffen; etwa 730.000 Binnenflüchtlinge und ca. 240.000 syrische Flüchtlinge (Stand: Oktober 2020) leben in Kurdistan-Irak. Rückkehrbewegungen haben durch die kurzfristigen Campschließungen im Zentralirak stark zugenommen, obwohl eine Grundversorgung in den aufnehmenden Gemeinden nicht immer sichergestellt ist. Bei einigen Binnenflüchtlingen kommt es, da eine Rückkehr nicht möglich ist, zu sog. „secondary or third displacement“. Die Versorgung der Flüchtlinge wird durch die Campschließungen auch zukünftig nur durch umfangreiche internationale Unterstützung möglich sein. III. Menschenrechtslagerömisch drei. Menschenrechtslage Es kommt weiterhin zu Menschenrechtsverletzungen durch Polizei und andere Sicherheitskräfte. Der in der Verfassung festgeschriebene Aufbau von Menschenrechtsinstitutionen kommt weiterhin nur schleppend voran. Die unabhängige Menschenrechtskommission trat in der Vergangenheit wenig in Erscheinung. Im Zuge der Proteste seit Oktober 2019 gibt es Versuche der Kommission, sich unabhängig ein Bild von der Lage zu machen und die Zahlen von Toten und Verletzten zu sammeln, zu verifizieren und zu veröffentlichen, da sich die Regierung einer Veröffentlichung verweigert.
  11. Schutz der Menschenrechte in der Verfassung In der Verfassung vom
  12. Oktober 2005 sind wichtige demokratische Grundrechte wie Versammlungsfreiheit, Pressefreiheit, Religionsfreiheit, Schutz von Minderheiten und Gleichberechtigung verankert. Der Menschenrechtskatalog umfasst auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Menschenrechte wie das Recht auf Arbeit und das Recht auf Bildung. Irak hat folgende wichtige internationale Abkommen zum Schutz der Menschenrechte ratifiziert: - Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte - Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale Rechte und kulturelle Rechte - Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau - Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe - Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen - Übereinkommen über die Rechte des Kindes - Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von , Rassendiskriminierung ●Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, Kinderprostitution und Kinderpornographie ●Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen Es bestehen allerdings noch Vorbehalte gegen einzelne Bestimmungen, u. a. auch sogenannte Scharia-Vorbehalte. Dem Statut des Internationalen Strafgerichtshofs ist Irak nicht beigetreten. Die bereits in der irakischen Verfassung (Art. 102) vorgesehene Einrichtung einer unabhängigen Menschenrechtskommission erfolgte im April 2012 mit der Berufung der elf Kommissionsmitglieder durch das irakische Parlament. Der Kommission fehlt es jedoch an einem administrativen Unterbau. Mangelnde Sacharbeit und Effektivität wird auch dem Menschenrechtsausschuss im irakischen Parlament vorgeworfen. Das Menschenrechtsministerium wurde 2015 abgeschafft. Es gibt zwar eine unabhängige kurdische Menschenrechtskommission, in der auch Minderheiten repräsentiert sind. Sie beschränkt sich aber eher auf die Dokumentation von Menschenrechtsverletzungen und kann selten eine volle Aufklärung oder gar Ahndung gewährleisten.Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, Kinderprostitution und Kinderpornographie Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen Es bestehen allerdings noch Vorbehalte gegen einzelne Bestimmungen, u. a. auch sogenannte Scharia-Vorbehalte. Dem Statut des Internationalen Strafgerichtshofs ist Irak nicht beigetreten. Die bereits in der irakischen Verfassung (Artikel 102,) vorgesehene Einrichtung einer unabhängigen Menschenrechtskommission erfolgte im April 2012 mit der Berufung der elf Kommissionsmitglieder durch das irakische Parlament. Der Kommission fehlt es jedoch an einem administrativen Unterbau. Mangelnde Sacharbeit und Effektivität wird auch dem Menschenrechtsausschuss im irakischen Parlament vorgeworfen. Das Menschenrechtsministerium wurde 2015 abgeschafft. Es gibt zwar eine unabhängige kurdische Menschenrechtskommission, in der auch Minderheiten repräsentiert sind. Sie beschränkt sich aber eher auf die Dokumentation von Menschenrechtsverletzungen und kann selten eine volle Aufklärung oder gar Ahndung gewährleisten.
  13. Folter Folter und unmenschliche Behandlung werden von der irakischen Verfassung in Art. 37 ausdrücklich verboten. Im Juli 2011 ist die irakische Regierung der VN-Anti-Folter-Konvention (CAT) beigetreten. Folter wird jedoch auch in der jüngsten Zeit von staatlichen Akteuren eingesetzt. Es kommt immer wieder zu systematischer Anwendung von Folter bei Befragungen durch irakische (einschließlich kurdische) Polizei- und andere Sicherheitskräfte.Folter und unmenschliche Behandlung werden von der irakischen Verfassung in Artikel 37, ausdrücklich verboten. Im Juli 2011 ist die irakische Regierung der VN-Anti-Folter-Konvention (CAT) beigetreten. Folter wird jedoch auch in der jüngsten Zeit von staatlichen Akteuren eingesetzt. Es kommt immer wieder zu systematischer Anwendung von Folter bei Befragungen durch irakische (einschließlich kurdische) Polizei- und andere Sicherheitskräfte. Sie wird dabei meist als Mittel zur Erzwingung von Geständnissen eingesetzt. Dies liegt auch an der großen Bedeutung, die ein Geständnis im irakischen Recht zur Beweisführung hat. Laut Informationen der VN sollen u.a. Bedrohung mit dem Tod, Fixierung mit Handschellen in schmerzhaften Positionen und Elektroschocks an allen Körperteilen zu den Praktiken gehören. Mehrere Berichte von Human Rights Watch, zuletzt vom September 2019 beklagen, dass Foltervorwürfe durch Sicherheitskräfte regelmäßig ignoriert werden. Es fehlen Gesetze und Richtlinien, an denen sich Richterinnen und Richter orientieren könnten. Nach glaubwürdigen Berichten von Human Rights Watch kommt es in Gefängnissen der kurdischen Geheimpolizei in der RKI zur Anwendung von Folterpraktiken gegen Terrorverdächtige, z. B. durch Schläge mit Kabeln, Wasserschläuchen, Holzstöcken und Metallstangen, durch das Halten von Gefangenen in Stresspositionen über längere Zeiträume, tagelanges Fesseln und Verbinden der Augen sowie ausgedehnte Einzelhaft. Die Haftbedingungen sind dort insgesamt sehr schlecht, wenngleich die Haftbedingungen in regulären Haftanstalten besser sind. Das IKRK hat Zugang zu den Gefängnissen in der RKI. Der VN-Sonderberichterstatter über Folter hat bereits im Jahr 2011 einen Besuch angefragt, den Irak auch akzeptiert hatte. Allerdings wurde dieser immer wieder verschoben, so dass bisheute noch kein Besuch stattfand.
  14. Todesstrafe Im irakischen Strafrecht ist die Todesstrafe vorgesehen, sie wird auch verhängt und vollstreckt. Sie kann bei 48 verschiedenen Delikten (vorsätzlicher Mord, terroristische Aktivitäten, Hochverrat etc.) verhängt werden. Faktisch erfolgt der Großteil von Hinrichtungen wegen Terrorismusvorwürfen. Die Anti-Terrorgesetze wählen dabei eine sehr weite und vage Definition terroristischer Handlungen. Irak ist eines der Länder mit der höchsten Zahl von verhängten Todesstrafen. Die Todesstrafe trifft in der Bevölkerung auf breite Akzeptanz. Aktuell werden vor allem gegen mutmaßliche „IS“-Kämpfer, die in fragwürdigen Prozessen überführt wurden, zunehmend Todesurteile verhängt und vollstreckt. Aktuelle Daten liegen nicht vor, da die irakische Regierung die Zahlen nicht mehr regelmäßig an die Vereinten Nationen berichtet und auch auf Nachfrage keine verlässlichen Angaben macht. Im August und November 2020 wurden Berichten zufolge an drei Terminen bis zu ca. 25 Todesurteile gegen letztinstanzlich verurteilte Terroristen aus der Zeit vor der „IS“-Herrschaft vollstreckt. Nach Angaben des Justizministers ist die Vollstreckung weitere Todestrafen möglich. Gesicherte Angaben und Erkenntnisse hierzu sind kaum zu erhalten. Ende Januar unterzeichnete Staatspräsident Salih im unmittelbaren Nachgang zu einem schweren Doppelanschlag des „IS“ im Stadtgebiet Bagdad 340 Todesurteile. Dabei soll es sich um Urteile handeln, die bereits von seinen Vorgängern genehmigt wurden. In der Region Kurdistan-Irak gibt es seit 2008 ein de facto Moratorium bezüglich Hinrichtungen mit einzelner Ausnahme von Hinrichtungen von Tätern schwerer Sexualverbrechen gegen Kinder. Problematisch sind bereits seit Jahren die Vielzahl und die mitunter fehlende rechtliche Klarheit der Straftatbestände, für die die Todesstrafe verhängt werden kann: neben Mord und Totschlag u. a. auch wegen des Verdachts auf staatsfeindliche Aktivitäten, Vergewaltigung, Einsatz von chemischen Waffen und insbesondere wegen terroristischer Aktivitäten unterschiedlicher Art.Problematisch sind bereits seit Jahren die Vielzahl und die mitunter fehlende rechtliche Klarheit der Straftatbestände, für die die Todesstrafe verhängt werden kann: neben Mord und Totschlag u. a. auch wegen des Verdachts auf staatsfeindliche Aktivitäten, Vergewaltigung, Einsatz von chemischen Waffen und insbesondere wegen terroristischer Aktivitäten unterschiedlicher "Art". In der RKI wurde nach dem Fall des Regimes Saddam Hussein die Todesstrafe abgeschafft, später aber zur Bekämpfung des Terrorismus wieder eingeführt. Am
  15. August 2015 wurden erstmals seit 2008 wieder drei Menschen hingerichtet. Auch im November 2016 wurde ein Todesurteil durch den Präsidenten der RKI zur Vollstreckung freigegeben und kurz danach vollstreckt. Im Jahr 2020 saßen fast 400 zur Todesstrafe verurteilte Menschen in den Gefängnissen der RKI.
  16. Sonstige menschenrechtswidrige Handlungen 4.
  17. Haftbedingungen Das seit 2004 geltende Notstandsgesetz ermöglicht der Regierung Festnahmen und Durchsuchungen unter erleichterten Bedingungen. Eine festgenommene Person muss zwar innerhalb von 24 Stunden einem Richter oder einer Richterin vorgeführt werden, doch diese Frist wird nicht immer eingehalten, sondern teilweise bis auf über 30 Tage ausgedehnt. Es gibt häufig Fälle überlanger Untersuchungshaft, ohne dass die Betroffenen, wie vom irakischen Gesetz vorgesehen, einem Richter oder Staatsanwalt vorgeführt würden. Männer und Jungen, die im Verdacht standen, Mitglieder des „IS“ zu sein, „verschwanden“ aus Gefängnissen des irakischen Innen– oder Verteidigungsministeriums, der kurdischen Regionalregierung oder aus Geheimgefängnissen, ohne Kontakt zu ihren Familien und zur Außenwelt. Die Haftbedingungen entsprechen nicht internationalen Standards, wobei die Situation in den Haftanstalten erheblich variiert. Durch die erfolgreiche militärische Bekämpfung des „IS“ hat sich die Zahl der Inhaftierten in der jüngsten Vergangenheit deutlich erhöht, was in vielen Teilen des Landes zu einer weiteren dramatischen Verschlechterung der Haftbedingungen geführt hat.

Berichten von Inhaftierten wurden innerhalb der Haftanstalten keine oder kaum ausreichende Maßnahmen gegen die Verbreitung von Covid-19 ergriffen. Unbestätigte Berichte sprechen von zahlreichen Infizierten. Während der Covid-19-Krise wurden die Hürden für Haftbesuche deutlich erhöht. Das auf Völkerrecht basierende Mandat von UNAMI, irakische Haftanstalten zu besuchen, wird auf Grund komplexer bürokratischer Hürden auf irakischer Seite erschwert. Das IKRK hat hingegen regelmäßigen und flächendeckenden Zugang. In den Haftanstalten der RKI herrschen nach Informationen von UNAMI etwas bessere Bedingungen, insbesondere in der neugebauten Modellanstalt Dohuk. 4.

  1. Diskriminierung gegenüber Familienangehörigen mutmaßlicher „IS“-Mitglieder Insbesondere in der Provinz Ninewa sind Familienangehörige mutmaßlicher „IS“-Mitglieder Diskriminierungen und der Schikane durch irakische Behörden und Sicherheitskräfte usgesetzt. Personenstandsämter und Passbehörden lehnen die Ausstellung von Personenstandsurkunden, Scheidungsurteilen oder Identitätspapieren für diesen Personenkreis ab. Dies hat zur Folge, dass die Betroffenen grundlegender Rechte beraubt werden. Ohne Besitz einer ID sind sie in ihrer Bewegungsfreiheit extrem eingeschränkt, können bei Polizeikontrollen festgenommen und verhört werden. Die vom „IS“ ausgestellten Urkunden werden von den irakischen Behörden grundsätzlich nicht anerkannt. Dies hat schwerwiegende Konsequenzen insbesondere für Frauen und Mütter, die für die Beantragung von Geburtsurkunden ihrer Kinder die Heiratsurkunde und ggf. die Sterbeurkunde des Vaters benötigen. Da die Ausstellung der vorgenannten Urkunden abgelehnt wird, können sie ihre Kinder nicht einschulen. Ohne Sterbeurkunde ihres Ehemannes haben sie weder das Recht erneut zu heiraten, noch können sie ihren Ehemann beerben. Die Anwendung dieser Kollektivstrafe bedeutet für die betroffenen Personen Perspektivlosigkeit im privaten wie beruflichen Bereich. Es ist auch ein Einfallstor für Korruption und Erpressung, insbesondere in den Lagern für Binnenvertriebene.
  2. Lage ausländischer Flüchtlinge Unter den etwa 335.000 ausländischen Flüchtlingen sind etwa 240.000 Syrer und ca. 40.000 Flüchtlinge aus anderen Gebieten sowie knapp 50.000 Staatenlose. Ihren Status regelt das „Gesetz über politische Flüchtlinge“, Nr. 51

(1971). Der Entwurf einer Novellierung des Gesetzes wurde bislang nicht verabschiedet. Die Flüchtlinge befinden sich überwiegend in der RKI, in und um Bagdad sowie unmittelbar im Grenzbereich zu Syrien und Jordanien. Die Zahl der Staatenlosen (sog. „Bidouns“) wird von UNHCR auf mehrere zehntausend Personen geschätzt. Es handelt sich überwiegend um Beduinen, die aus Kuwait und Saudi-Arabien stammen, sowie um Personen kurdischer und iranischer Abstammung. IV. Rückkehrfragenrömisch vier. Rückkehrfragen Europa – neben Schweden vor allem Deutschland – gilt als derzeit besonders erstrebenswerte Zielregion, wobei über die Lebensbedingungen in Europa idealisierte Vorstellungen verbreitet sind.
  1. Situation für Rückkehrerinnen und Rückkehrer Von den ca. 6 Millionen durch den sogenannten „IS“ vertriebenen Binnenflüchtlingen sind ca. 4,3 Millionen in ihre Herkunftsorte zurückgekehrt. Gründe für Nichtrückkehr sind überwiegend mangelnde Sicherheit, Kontaminierung durch Sprengfallen, Bedrohung durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure (Milizen) sowie innergesellschaftliche Spannungen. Die Regierung hat Anfang November 2020 überraschend die Auflösung der Camps für Binnenvertriebene bis Ende 2020 (in der RKI bis Ende März 2021) angekündigt (s.o.). Die Aufnahmegemeinden sind auf die Aufnahme der Rückkehrenden größtenteils nicht vorbereitet. Die Sicherheit von Rückkehrenden aus dem Ausland ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig – u. a. von ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort. Zwischen Deutschland und Irak gibt es bisher kein Rückübernahmeabkommen. Die freiwillige Rückkehr irakischer Flüchtlinge aus anderen Staaten liegt auf einem im Vergleich zu anderen Herkunftsstaaten relativ hohen Niveau. Bis Ende Oktober kehrten im Jahr 2020 insgesamt 474 irakische Staatsangehörige freiwillig mit Unterstützung aus REAG/GARP-Mitteln in ihre Heimat zurück. Im gleichen Zeitraum wurden 473 Irakerinnen und Iraker mit Mitteln aus dem Starthilfe-Plus-Programm unterstützt. Freiwillige Rückkehrende werden von der Bundesregierung durch die von der GIZ betriebenen Beratungszentren in Erbil (eröffnet April 2018) und Bagdad (eröffnet Juni 2019) bei der sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung unterstützt. In der RKI gibt es mehr junge Menschen, die sich nach ihrer Rückkehr organisieren. Ob sich diese Tendenzen verstetigen, wird aber ganz wesentlich davon abhängen, ob sich die wirtschaftliche Lage in der RKI kurz- und mittelfristig verbessert. 1.
  2. Grundversorgung Der Staat kann die Grundversorgung der Bevölkerung nicht durchgehend und auch nicht in allen Landesteilen gewährleisten. Jenseits des Ölsektors – daraus stammen 90% der Staatseinnahmen – verfügt Irak kaum über eigene Industrie. Der Hauptarbeitgeber ist die öffentliche Hand. Über 4 Millionen der geschätzt 40 Millionen irakischen Staatsangehörigen sind Staatsbedienstete. Die übrigen Arbeitsmöglichkeiten sind in der Regel Tagelöhnertätigkeiten. Öffentliche Gehälter wurden auch im Jahr 2020 aufgrund der schlechten Haushaltslage teilweise gar nicht oder erst mit mehrmonatiger Verspätung zum Teil mit erheblichen Kürzungen gezahlt. Die Covid-19--Pandemie und der Ölpreisverfall haben dies noch verschärft und zu einer prekären Lage für einen Teil der Bevölkerung beigetragen. Nach Angaben der Weltbank
(2018)leben über 70% der irakischen Bevölkerung in Städten, wobei die Mehrzahl der Stadtbewohner in prekären Verhältnissen lebt, ohne ausreichenden Zugang zu grundlegenden öffentlichen Dienstleistungen. Bedürftige erhalten Lebensmittelgutscheine, mit denen sie in speziellen staatlichen Geschäften einkaufen können. Die vom „IS“ befreiten Gebiete sind immer noch stark durch improvisierte Sprengfallen oder nicht-explodierte Kampfmittel kontaminiert. Einige Städte und Siedlungen sind weitgehend zerstört. Die Stabilisierungsbemühungen und der Wiederaufbau durch die irakische Regierung werden intensiv von UNDP und internationalen Gebern unterstützt. Deutschland ist seit 2014 mit kumuliert ca. 2 Milliarden Euro einer der größten Geber. Über die befreiten Gebiete hinaus ist im gesamten Land die durch Jahrzehnte internationaler Isolation und Krieg vernachlässigte Infrastruktur stark sanierungsbedürftig. Die Versorgungslage ist für ärmere Bevölkerungsschichten schwierig. Nach Angaben der Weltbank
(2020)leben insgesamt 6,9 Millionen Irakerinnen und Iraker (rd. 17% der Bevölkerung) unterhalb der internationalen Armutsgrenze - aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen der Covid-19--Pandemie mit steigender Tendenz. Die genannten Defizite werden durch die grassierende Korruption zusätzlich verstärkt. Die Stromversorgung ist im Vergleich zu der Zeit vor 2003 schlecht. Selbst in Bagdad ist die öffentliche Stromversorgung vor allem in den Sommermonaten häufig unterbrochen. Die Wasserversorgung leidet unter völlig maroden und teilweise im Krieg zerstörten Leitungen. Sie führen zu hohen Transportverlusten und Seuchengefahr. Hinzu kommt Verschmutzung durch (Industrie-)Abfälle. Im gesamten Land verfügt heute nur etwa die Hälfte der Bevölkerung über Zugang zu sauberem Wasser. Kritisch wird die Wasserversorgung in den Sommermonaten immer wieder in der Hafenstadt Basra (ca. 2 Millionen Einwohner), die insbesondere im Sommer 2018 unter einer Wasserkrise litt. Über 100.000 Fälle von registrierten Magen-Darm-Erkrankungen waren auf die schlechte Wasserqualität zurückzuführen. 1.
  1. Medizinische Versorgung Die medizinische Versorgungssituation bleibt angespannt: In Bagdad arbeiten viele Krankenhäuser nur mit deutlich eingeschränkter Kapazität. Die Ärztinnen und Ärzte und das Krankenhauspersonal gelten generell als qualifiziert, viele haben aber aus Angst vor Entführungen oder Repressionen das Land verlassen. Korruption ist verbreitet. Die für die Grundversorgung der Bevölkerung besonders wichtigen örtlichen Gesundheitszentren (ca. 2.000 im gesamten Land) sind entweder geschlossen oder wegen baulicher, personeller und Ausrüstungsmängel nicht in der Lage, die medizinische Grundversorgung sicherzustellen. Die große Zahl von Flüchtlingen und Binnenflüchtlingen belastet das Gesundheitssystem zusätzlich. Die staatliche medizinische Versorgung in der RKI ist kostenlos bzw. sehr kostengünstig, allerdings qualitativ schlecht und mit langen Wartezeiten verbunden. Private Krankenhäuser auch auf hohem medizinischem Niveau sind kostspielig und sind nur für die obere Mittelschicht erschwinglich.
  2. Behandlung zurückgeführter Iraker Es liegen derzeit keine Erkenntnisse vor, die auf eine systematische Diskriminierung aus Deutschland zurückgeführter Iraker schließen lassen. Vielmehr werden Auslandsaufenthalte und -erfahrungen bei Bewerbungen positiv vermerkt.
  3. Einreisekontrollen Eine Einreise in den Irak ist mit einem gültigen und von der irakischen Regierunganerkannten irakischen Nationalpass möglich. Die irakische Botschaft stellt zudem Passersatzpapiere an irakische Staatsangehörige zur einmaligen Einreise in den Irak aus. Die Türkei erkennt grundsätzlich jedes Dokument, das zur Einreise in die Türkei berechtigt, auch für den Transit nach Irak an. Irakische Staatsangehörige brauchen für die Türkei kein Transitvisum. Personen, die aus EU-Mitgliedstaaten in die Türkei eingereist sind und in ihren Reisedokumenten (z. B. in Flüchtlingsausweisen) Vermerke wie „nicht gültig für Irak“ tragen, wird die Ausreise aus der Türkei Richtung Irak nicht gestattet. Nachdem die Übergänge an der Landgrenze zur Türkei und zum Iran zur Eindämmung der Covid-19--Pandemie für mehrere Monate geschlossen waren, sind sie Ende 2020 wieder offen und werden genutzt. Aufgrund von ungeklärten Zuständigkeiten zwischen der Zentralregierung und der RKI gibt es weiterhin Unklarheiten über die Kontrolle der Außengrenzen, u. a. zur Türkei. Die angesprochenen Dispute können in der grenzpolizeilichen Kontrollpraxis zu Verzögerungen führen, aber nicht zu Ein- und Ausreiseverhinderungen, jedenfalls nicht aus Gründen, die sich aus Differenzen mit der Zentralregierung ergeben.
  4. Abschiebewege Bei den von der Bundespolizei durchgeführten Rückführungen wird regelmäßig angestrebt, den Zielstaat möglichst direkt zu erreichen, so dass andere Reisewege allenfalls für besonders begründete Ausnahmefälle genutzt werden. Die Nutzbarkeit von Flugverbindungen hängt von den Regularien der jeweiligen Luftverkehrsgesellschaften ab. Daneben sind weitere Verpflichtungen zu beachten, wie beispielsweise bei einer Rückführung in den Zentralirak die Ankündigung durch die deutsche Botschaft bei den irakischen Behörden. Organisatorische Voraussetzung für eine begleitete Rückführung ist ferner, dass die Gefährdungslage eine Reise der deutschen Begleitbeamten zulässt. Die letzte geplante begleitete Rückführung am
  5. Dezember 2020 nach Bagdad wurde mit einem Charterflug durchgeführt. Nach Bagdad gibt es derzeit keine kommerziellen Direktflüge. Direktflüge von Deutschland nach Erbil bietet derzeit nur FlyErbil an. Indirekte Verbindungen nach Erbil bieten u.a. Austrian Airways, Turkish Airways und Qatar Airways an. V. Sonstige Erkenntnisse über asyl- und abschieberechtlich relevante Vorgänge römisch fünf. Sonstige Erkenntnisse über asyl- und abschieberechtlich relevante Vorgänge
  6. Echtheit der Dokumente / Zugang zu gefälschten Dokumenten Jedes Dokument, ob als Totalfälschung oder als echte Urkunde mit unrichtigem Inhalt, ist gegen Bezahlung zu beschaffen. Auch gefälschte Beglaubigungsstempel des irakischen Außenministeriums sind im Umlauf; zudem kann nicht von einer verlässlichen Vorbeglaubigungskette ausgegangen werden. Es werden keine Legalisationen durch die Deutsche Botschaft Bagdad oder das Generalkonsulat Erbil vorgenommen. Inhaltliche Urkundenüberprüfungen durch die Botschaft Bagdad oder das Generalkonsulat Erbil sind derzeitig nicht möglich; die irakischen Behörden leisten keine Amtshilfe. Die von der Botschaft Bagdad durchgeführte Prüfung der formellen Echtheit durch Inaugenscheinnahme irakischer Urkunden im Amtshilfeverfahren für deutsche Behörden wurde im Februar 2013 eingestellt. Zur Pressefreiheit im Besonderen: Journalisten im Irak wird vorgeworfen, sie seien nicht professionell genug, berichteten zu einseitig, seien nicht neutral. Damit werden im Irak Zeitungen beschlagnahmt, Fernsehsender geschlossen, Journalisten bedroht, eingeschüchtert, erpresst, ja sogar ermordet. "Reporter ohne Grenzen" setzt das Land zwischen Euphrat und Tigris in seinem Bericht für 2016 auf Platz 153 von insgesamt 180 auf seinem Index der Pressefreiheit. Irak sei noch immer eines der gefährlichsten Länder für Journalisten. Auch 13 Jahre nach dem Sturz des Diktators Saddam Hussein, der für Zensur, Willkür und Gewalt stand, ist das Land weit davon entfernt, freie Medien zu haben und die Pressefreiheit als ein wichtiges Gut anzusehen. Dass die Terrormiliz "Islamischer Staat" (IS) radikal mit den Medienvertretern umgeht, war zu erwarten. Wer nicht für die Dschihadisten ist, ist gegen sie. Die Konsequenzen bekommen alle zu spüren, die mit ihrem blutigen Treiben nicht einverstanden sind und sich nicht loyal dem Kalifen al-Bagdadi ergeben. Besonders in Mossul, Iraks ehemals zweitgrößter Stadt, standen Journalisten nach der Einnahme durch den IS am Pranger. Wer nicht fliehen konnte, wurde oft bestialisch ermordet. Widerspruch und Widerrede führten zu brutalen Bestrafungen wie öffentliches Auspeitschen, Finger abhacken, Hände abschneiden, damit diese nicht mehr für "schmutzigen Journalismus" gebraucht werden könnten. Inzwischen sind nur noch Scharia gerechte Medienvertreter am Werk und vertreten die Propaganda des Kalifats. Als Reaktion auf die Extremisten sollte man meinen, dass die Medien im Rest des Landes in den letzten zwei Jahren seit der Ausrufung des Dschihadistenstaates einen gewissen Zuwachs an Freiheit verzeichnen können. Doch das ist nicht der Fall. Jüngstes Beispiel ist die Schließung des Bagdader Büros des bekannten katarischen Fernsehsenders Al Jazeera. Am
  7. April erhielt Waleed Abrahim, Bürochef von Al Jazeera in Bagdad, einen Brief der staatlichen Medienkommission, wonach die Lizenz für den Sender für ein Jahr ausgesetzt werde. Auf Nachfrage teilte man Abrahim mit, es ginge nicht um seine Berichterstattung aus dem Irak, vielmehr um die Linie des Senders, der Gewalt und Sektierertum begünstige. Mit anderen Worten: Die Berichterstattung des sunnitisch geprägten Senders aus Doha passt der schiitisch geprägten Regierung in Bagdad nicht. Ähnlich erging es dem ebenfalls sunnitischen Satellitensender Al Baghdadi, der mit einem seiner Reporter weltbekannt wurde. Bei einer Pressekonferenz mit dem ehemaligen US-Präsidenten George W. Bush und Iraks Premierminister Nuri al-Maliki flog der Schuh des Journalisten nur knapp am Kopf des amerikanischen Staatschefs vorbei, der sich gerade noch abducken konnte. Bush reagierte mit einem Scherz, Maliki ließ den Sender schließen. Sein Nachfolger Haidar al-Abadi bekannte sich zur Pressefreiheit. Al Baghdadi konnte wieder senden. Doch Abadis Versprechen währte nicht lange. Am
  8. März ließ der schiitische Premier den Sender jedoch abermals schließen. Begründung: Die Berichterstattung über die Besetzung der Grünen Zone durch Anti-Regierungsdemonstranten sei eine "Aufwiegelung der Massen". Auch im sich demokratisch gebenden kurdischen Teil Iraks wird das Leben für Journalisten immer schwieriger. 2015 war das wohl dramatischste Jahr im Hinblick auf die Pressefreiheit. "Journalisten wurden gefoltert, Büros geschlossen, Kameras und Ausrüstung beschlagnahmt", sagt Rahman Gharib von der unabhängigen kurdischen Medieninitiative "Metro Centre". Die Möglichkeit für Journalisten, ihren Beruf auszuüben, werde auf unterschiedliche Weise immer weiter eingeschränkt. "Die Willkür gegen Medienvertreter bleibt weitgehend ungestraft." Journalisten werden so zu Freiwild. Kurdenpräsident Masud Barzani tut derzeit alles, um an der Macht zu bleiben, obwohl die Verfassung in irakischen Kurdistan ihm keine weitere Amtszeit erlaubt. Wer dieses Verfassungsrecht einfordert, wird mundtot gemacht. Dafür scheinen fast alle Mittel recht zu sein. Von August bis zumindest Oktober 2015 gingen im Irak Bürger auf die Straße, um gegen die anhaltende Korruption im Land zu demonstrieren. Journalisten, die über diese Demonstrationen berichtet haben, sind immer wieder bedroht und verletzt worden. Reporter ohne Grenzen (ROG) verurteilt diese Angriffe gegenüber Journalisten auf das Schärfste. Die Täter, zum Teil unbekannt, zum Teil lokale Ordnungshüter, wollten mit Gewaltanwendung die Berichterstattung über die Prosteste klein halten, so ROG. „Die irakischen Autoritäten sollten die Sicherheit der Journalisten gewährleisten, anstatt sie ungeschützt Angriffen von verschiedenen Seiten auszusetzen“, so Rubina Möhring, Präsidentin von Reporter ohne Grenzen Österreich. Insgesamt hat Reporter ohne Grenzen mehr als 20 Fälle von Gewalt gegen Journalisten wegen Berichterstattung über die Demonstrationen erfasst. Die Gewalt umfasst Drohanrufe bis hin zu körperlicher Gewalt. Die Organisation Journalists Syndicate in der Stadt Basra hat die Bedrohungen ebenso kritisiert wie die UN-Hilfsmission für den Irak (UNAMI). In einer Erklärung, mit welcher der Onlin-Nachrichtendienst Skypress online am
  9. Oktober an die Öffentlichkeit ging, berichtete das Medium über zahlreiche Drohungen gegen jene Mitarbeiter, die über Prosteste berichtet hatten. Im Irak werden immer wieder Journalisten bedroht, die über Korruption berichten. Im September ging eetwa der Sportreporter Ziad Mohamed HUSSEIN an die Öffentlichkeit, weil er Todesdrohungen erhalten hatte, nachdem er über Korruption im Sportsektor geschrieben hatte. Im August wurden Journalisten der TV Sender Al-Baghdadia, mada und Al-Sharqiyya vord en Augen der Polizei die technischen Geräte zertrümmert. Aber auch Journalisten, die sich gegen die Misshandlung ihrer Kollegen aussprechen, werden bedroht. Der Dirktor der Organisation Basra Journalists Syndicate, Haidar Al Mansoori erhielt etwa selbst Todesdrohungen, nachdem er im August bekanntgab, die Berichterstattung über die Proteste zu unterstützen. Der irak steht auf Platz 156 von 180 Ländern auf der Weltrangliste von Reporter ohne Grenzen. Journalist*innen arbeiten im Irak in einem stark politisierten Umfeld, in dem Medien vor allem als Instrumente im politischen Wettstreit gelten. In allen Landesteilen werden sie von regierungsnahen Milizen angegriffen, verhaftet oder eingeschüchtert. Morde an Journalist*innen bleiben ungestraft; kommt es doch zu Ermittlungen, so führen diese zu keinem Ergebnis. Mit schweren Drohungen muss etwa rechnen, wer über Korruption oder Unterschlagung recherchiert. Während gewaltsam niedergeschlagener Proteste im Sommer 2018 wurde das Internet abgeschaltet. Ein geplantes Gesetz gegen Internetkriminalität könnte hohe Haftstrafen für vage definierte Vergehen gegen die Integrität und die Interessen des Landes durch Online-Veröffentlichungen einführen. Die Verfassung garantiert die Meinungs- und Pressefreiheit, solange diese nicht die öffentliche Ordnung und Moral verletzt (AA 12.1.2019), Unterstützung für die verbotene Ba‘ath-Partei ausdrückt oder die gewaltsame Änderung der Grenzen des Landes befürwortet. Einzelpersonen und Medien betreiben jedoch Selbstzensur aufgrund der begründeten Furcht vor Repressalien durch die Regierung, politische Parteien, ethnische und konfessionellen Kräfte, terroristische und extremistische Gruppen oder kriminelle Banden. Kontrolle und Zensur der Zentralregierung und der kurdischen Regionalregierung behindern manchmal den Medienbetrieb, was mitunter die Schließung von Medien, Einschränkungen der Berichterstattung und Behinderung von Internetdiensten zur Folge hat. Einzelpersonen können die Regierung öffentlich oder privat kritisieren, jedoch nicht ohne Angst vor Vergeltung (USDOS 11.3.2020). Im Irak existiert eine lebendige, aber wenig professionelle, zumeist die ethnisch-religiösen Lagerbildungen nachzeichnende Medienlandschaft, die sich zudem weitgehend in ökonomischer Abhängigkeit von Personen oder Parteien befindet, die regelmäßig direkten Einfluss auf die Berichterstattung nehmen (AA 12.1.2019). Die meisten der mehreren hundert Printmedien, die im Irak täglich oder wöchentlich erscheinen, sowie dutzende Radio- und Fernsehsender, werden von politischen Parteien stark beeinflusst oder vollständig kontrolliert (USDOS 11.3.2020). Es gibt nur wenige politisch unabhängige Nachrichtenquellen. Journalisten, die sich nicht selbst zensieren, können mit rechtlichen Konsequenzen oder gewaltsamen Vergeltungsmaßnahmen rechnen (FH 4.2.2018). Einige Medienorganisationen berichteten über Verhaftungen von und Schikanen gegenüber Journalisten sowie darüber, dass die Regierung sie davon abhielt, politisch heikle Themen zu behandeln, darunter Sicherheitsfragen, Korruption und das Unvermögen der Regierung öffentliche Dienstleistungen sicherzustellen (USDOS 11.3.2020). Das „Gesetz zum Schutz von Journalisten“ von 2011 hält unter anderem mehrere Kategorien des Straftatbestands der Verleumdung aufrecht, die in ihrem Strafmaß zum Teil unverhältnismäßig hoch sind. Klagen gegen das Gesetz sind anhängig (AA 12.1.2019). Nach Angaben von Reporter ohne Grenzen ist der Irak für Journalisten eines der gefährlichsten Länder der Welt (AA 12.1.2019). Auf ihrem Index für Pressefreiheit kommt der Irak im Jahr 2019 auf Platz 156 von 180 (RSF 2020). Journalisten sind häufig Opfer von bewaffneten Angriffen, Verhaftun

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