RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.01.2022 GeschäftszahlI406 1257090-3 SpruchI406 1257090-3/53E, I406 1257090-3/53E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
, Text, , Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Am 20.08.2014 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 18.04.2017 zur Zl. XXXX wies die belangte Behörde diesen Antrag wegen entschiedener Sache zurück. Mit Bescheid vom 18.04.2017 zur Zl. römisch 40 wies die belangte Behörde diesen Antrag wegen entschiedener Sache zurück. Weiters erteilte sei ihm einen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2FPG, stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung § 46 FPG in den Irak, Nordirak zulässig ist, stellte weiters gemäß § 55 Abs. 1a FPG fest, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht und der Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 20.08.2014 verloren hat. Weiters erteilte sei ihm einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 F, P, G,, stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung Paragraph 46, FPG in den Irak, Nordirak zulässig ist, stellte weiters gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG fest, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 20.08.2014 verloren hat. Mit Eingabe vom 04.05.2017 übermittelte der Verein Menschenrechte Österreich die ihm vom Beschwerdeführer erteilte Vollmacht und erhob gegen den Bescheid der belangten Behörde vollinhaltlich Beschwerde. Am 25.09.2018 wurde das gegenständliche Verfahren der Gerichtsabteilung I406 zugewiesen. Am 26.08.2019 fand eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, die Einvernahme des Beschwerdeführers erfolgte dabei per Video. Am 11.01.2022 fand eine weitere mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, die Einvernahme des Beschwerdeführers erfolgte dabei ebenfalls per Video. Im Zuge dieser Beschwerdeverhandlung zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen Die zu treffenden Feststellungen entsprechen der Darstellung des Sachverhalts im Verfahrensgang, auf die verwiesen wird. Dieser Sachverhalt wird der Entscheidung als Sachverhaltsfeststellung zu Grunde gelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde des Beschwerdeführers bislang nicht entschieden.
- Beweiswürdigung Der Sachverhalt und der Verfahrensgang ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt. Aus der Erklärung des - über die Folgen einer Beschwerderückziehung belehrten - Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 11.01.2022 ergibt sich unzweifelhaft, dass sein Wille auf die Zurückziehung der Beschwerde und auf die Einstellung des Beschwerdeverfahrens gerichtet ist.
- Rechtliche Beurteilung Zu A) Gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm § 17 VwGVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die Entscheidung über die Verfahrenseinstellung war daher in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen (vgl. VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).Die Entscheidung über die Verfahrenseinstellung war daher in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen vergleiche VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). § 28 Abs. 1 VwGVG legt nicht fest, wann das Verfahren einzustellen ist, sodass insoweit auf die diese Frage regelnden Vorschriften abzustellen ist. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG legt nicht fest, wann das Verfahren einzustellen ist, sodass insoweit auf die diese Frage regelnden Vorschriften abzustellen ist. Bezogen auf nach dem AVG geführte Rechtsmittelverfahren ist davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung dann vorzunehmen ist, wenn das Rechtsmittel rechtswirksam zurückgezogen wurde. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen (vgl. VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen vergleiche VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Ein beim Verwaltungsgericht anhängiges Beschwerdeverfahren ist daher mit Beschluss einzustellen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wird. Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde war das diesbezügliche Verfahren mit Beschluss einzustellen. Zu B)
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I406.1257090.3.00