RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.01.2022 GeschäftszahlI419 2248275-1 SpruchI419 2248275-1/10EI419 2248276-1/9E, I419 2248275-1/10E, I419 2248276-1/9E BESCHLUSS Das Bun
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit dem angefochtenen Bescheid wies das AMS den Antrag auf Zulassung des im Spruch genannten Arbeitnehmers als sonstige Schlüsselkraft gemäß § 12b Z. 1 AuslBG ab.
- Mit dem angefochtenen Bescheid wies das AMS den Antrag auf Zulassung des im Spruch genannten Arbeitnehmers als sonstige Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG ab.
- In den unter einem erhobenen Beschwerden wird vorgebracht, dass der Arbeitnehmer auch als Geschäftsführer eingesetzt werden sollte, wofür unter anderem dessen Ausbildungsnachweise mit Apostille vorgelegt würden.
- Am 23.12.2021 teilten die Beschwerdeführer durch ihre Rechtsvertretung mit, dass sie die Beschwerden zurückziehen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der soeben dargestellte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Der Arbeitnehmer und Arbeitgeber wünschen keine Fortführung des Verfahrens und verzichten auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes.
- Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten des AMS und ist unbestritten. Die Eingabe vom 23.12.2021 ist eindeutig formuliert und lässt keinen Zweifel am Willen des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers offen, die Beschwerden zurückzuziehen.
- Rechtliche Beurteilung: Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6 f BVwGG in Verbindung mit § 56 Abs. 2 AlVG.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, f BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Einstellung des Verfahrens: Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. (VwGH 25.09.2019, Ra 2019/19/0391)Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. (VwGH 25.09.2019, Ra 2019/19/0391) Auf die Zurückziehung einer Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Berufungsverzicht bzw. zur Zurückziehung von Berufungen nach § 63 Abs. 4 AVG zu übertragen. Demnach ist das Vorliegen eines Berufungsverzichtes besonders stringent zu prüfen. Die Berufungsrücknahme (Beschwerderücknahme) muss ausdrücklich, das heißt eindeutig (zweifelsfrei) erklärt werden. (VwGH 03.12.2021, Ra 2021/07/0071, mwN)Auf die Zurückziehung einer Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Berufungsverzicht bzw. zur Zurückziehung von Berufungen nach Paragraph 63, Absatz 4, AVG zu übertragen. Demnach ist das Vorliegen eines Berufungsverzichtes besonders stringent zu prüfen. Die Berufungsrücknahme (Beschwerderücknahme) muss ausdrücklich, das heißt eindeutig (zweifelsfrei) erklärt werden. (VwGH 03.12.2021, Ra 2021/07/0071, mwN) Bezogen auf nach dem AVG geführte Berufungsverfahren ist nach der Rechtsprechung davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung (unter anderem) dann vorzunehmen ist, wenn die Berufung rechtswirksam zurückgezogen wurde. Diese Auffassung hat auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen. (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047, mwN) Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner zum VwGVG ergangenen Rechtsprechung ferner festgehalten, dass aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG hervorgeht, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Beschwerdeverfahren einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform eines Beschlusses zu treffen hat. (VwGH 03.05.2018, Ra 2018/19/0020)Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner zum VwGVG ergangenen Rechtsprechung ferner festgehalten, dass aus den Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG hervorgeht, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Beschwerdeverfahren einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform eines Beschlusses zu treffen hat. (VwGH 03.05.2018, Ra 2018/19/0020) Im vorliegenden Fall ist die Voraussetzung für die Einstellung des Verfahrens daher gegeben: Der angefochtene Bescheid ist aufgrund der Zurückziehung der Beschwerden rechtskräftig geworden. (Vgl. VwGH 30.01.2020, Ra 2019/11/0090) Damit ist eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts in derselben Sache ausgeschlossen, weshalb die die Beschwerdeverfahren einzustellen waren. Weil mit der Zurückziehung der Beschwerden auch die darin gestellten Anträge auf Abhaltung einer Verhandlung zurückgezogen wurden, und von dieser keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war, konnte davon abgesehen werden, eine solche durchzuführen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. zur Einstellung bei Zurückziehung etwa VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche zur Einstellung bei Zurückziehung etwa VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I419.2248275.1.00