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{'item': 'L512 2222937-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.01.2022 GeschäftszahlL512 2222937-1 Spruch, L512 2222937-1/9E L512 2222938-1/10E L512 2222936-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! 1) Das Bunde

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. der Volksrepublik Bangladesch, vertreten durch RAST & MUSLIU Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, Außenstelle Wien, vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht erkannt:2) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. der Volksrepublik Bangladesch, vertreten durch RAST & MUSLIU Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, Außenstelle Wien, vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9 sowie § 46 FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz von Spruchpunkt VI. des bekämpften Bescheides zu lauten hat: "Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft dieser Entscheidung".A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, sowie Paragraph 46, FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz von Spruchpunkt römisch sechs. des bekämpften Bescheides zu lauten hat: "Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft dieser Entscheidung". B)

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

3) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. der Volksrepublik Bangladesch, vertreten durch die Mutter UDDIN Samia, diese vertreten durch RAST & MUSLIU Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, Außenstelle Wien, vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht erkannt:3) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. der Volksrepublik Bangladesch, vertreten durch die Mutter UDDIN Samia, diese vertreten durch RAST & MUSLIU Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, Außenstelle Wien, vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9 sowie § 46 FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz von Spruchpunkt VI. des bekämpften Bescheides zu lauten hat: "Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft dieser Entscheidung".A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, sowie Paragraph 46, FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz von Spruchpunkt römisch sechs. des bekämpften Bescheides zu lauten hat: "Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft dieser Entscheidung". B)

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Der Beschwerdeführer 1 (in weiterer Folge kurz als „BF1“ bezeichnet), ein Staatsangehöriger der Volksrepublik Bangladesch, (in weiterer Folge „Bangladesch“ genannt), reiste am XXXX legal mit einem vom XXXX bis XXXX gültigen Visum in das österreichische Bundesgebiet ein und verfügte vom XXXX bis XXXX über einen Aufenthaltstitel für Studierende. Am 27.11.2017 stellte der BF1 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.
  2. Der Beschwerdeführer 1 (in weiterer Folge kurz als „BF1“ bezeichnet), ein Staatsangehöriger der Volksrepublik Bangladesch, (in weiterer Folge „Bangladesch“ genannt), reiste am römisch 40 legal mit einem vom römisch 40 bis römisch 40 gültigen Visum in das österreichische Bundesgebiet ein und verfügte vom römisch 40 bis römisch 40 über einen Aufenthaltstitel für Studierende. Am 27.11.2017 stellte der BF1 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz., I.
  3. Die Beschwerdeführerin 2 (in weiterer Folge kurz als „BF2“ bezeichnet), eine Staatsangehörige der Volksrepublik Bangladesch, (in weiterer Folge „Bangladesch“ genannt), reiste am XXXX legal mit einem vom XXXX bis XXXX gültigen Visum in das österreichische Bundesgebiet ein und verfügte vom XXXX bis XXXX über einen Aufenthaltstitel für Studierende. Am 11.05.2018 stellte die BF2 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.
  4. Die Beschwerdeführerin 2 (in weiterer Folge kurz als „BF2“ bezeichnet), eine Staatsangehörige der Volksrepublik Bangladesch, (in weiterer Folge „Bangladesch“ genannt), reiste am römisch 40 legal mit einem vom römisch 40 bis römisch 40 gültigen Visum in das österreichische Bundesgebiet ein und verfügte vom römisch 40 bis römisch 40 über einen Aufenthaltstitel für Studierende. Am 11.05.2018 stellte die BF2 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz. I.
  5. Die BF3 wurde am XXXX in Österreich geboren und ist die Tochter der BF1-
  6. Für die BF3 wurde durch ihre Mutter (BF2) am 02.05.2019 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Eigene Fluchtgründe wurden für die BF2 nicht vorgebracht.römisch eins.
  7. Die BF3 wurde am römisch 40 in Österreich geboren und ist die Tochter der BF1-
  8. Für die BF3 wurde durch ihre Mutter (BF2) am 02.05.2019 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Eigene Fluchtgründe wurden für die BF2 nicht vorgebracht. I.
  9. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der BF1 am 27.11.2017 zu seinem Fluchtgrund Folgendes vor:römisch eins.
  10. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der BF1 am 27.11.2017 zu seinem Fluchtgrund Folgendes vor: Der BF1 sei seit XXXX Mitglied der Chatra Dal (CD), einem Studentenflügel der BNP. Aufgrund seiner politischen Gesinnung sei der BF1 bzw. werde er von seinen Gegnern (regierende Partei) verfolgt. Im Jahr XXXX sei der BF1 als stellvertretender Generalsekretär der CD des XXXX gewählt worden und habe als Studentenführer mehrere Protestkundgebungen und Demonstrationen gegen die Regierung organisiert. Deshalb habe er im Jahr XXXX bereits Probleme gehabt und um einen Studienplatz in XXXX angesucht. XXXX sei er an der Universität XXXX zugelassen worden und nach Österreich geflogen. Vor kurzem habe es in seiner Gegend eine Anklage- und Anzeigewelle gegen seine Parteikollegen gegeben. Die Regierung führe eine sogenannte „Säuberung“ durch, weil nächstes Jahr Wahlen stattfinden würden. Am XXXX sei gegen den BF1 eine Klage beim Gericht des leitenden Berufsrichters in XXXX eingebracht worden. Dem BF1 seien unter anderem Morddrohungen, Körperverletzung und Raub zur Last gelegt worden. Somit werde er sowohl von der Justiz als auch von der Sicherheitsbehörde verfolgt. Der BF1 habe kein Vertrauen zur Justiz, weil die Justiz von der Regierung beeinflusst werde. Am XXXX habe der BF1 die Unterlagen seines Gerichtsverfahrens per Email erhalten. Der BF1 sei seit römisch 40 Mitglied der Chatra Dal (CD), einem Studentenflügel der BNP. Aufgrund seiner politischen Gesinnung sei der BF1 bzw. werde er von seinen Gegnern (regierende Partei) verfolgt. Im Jahr römisch 40 sei der BF1 als stellvertretender Generalsekretär der CD des römisch 40 gewählt worden und habe als Studentenführer mehrere Protestkundgebungen und Demonstrationen gegen die Regierung organisiert. Deshalb habe er im Jahr römisch 40 bereits Probleme gehabt und um einen Studienplatz in römisch 40 angesucht. römisch 40 sei er an der Universität römisch 40 zugelassen worden und nach Österreich geflogen. Vor kurzem habe es in seiner Gegend eine Anklage- und Anzeigewelle gegen seine Parteikollegen gegeben. Die Regierung führe eine sogenannte „Säuberung“ durch, weil nächstes Jahr Wahlen stattfinden würden. Am römisch 40 sei gegen den BF1 eine Klage beim Gericht des leitenden Berufsrichters in römisch 40 eingebracht worden. Dem BF1 seien unter anderem Morddrohungen, Körperverletzung und Raub zur Last gelegt worden. Somit werde er sowohl von der Justiz als auch von der Sicherheitsbehörde verfolgt. Der BF1 habe kein Vertrauen zur Justiz, weil die Justiz von der Regierung beeinflusst werde. Am römisch 40 habe der BF1 die Unterlagen seines Gerichtsverfahrens per Email erhalten. Im Fall der Rückkehr nach Bangladesch habe der BF1 Angst von der Polizei inhaftiert sowie dort misshandelt und gefoltert zu werden. Diese Behandlung stehe dort an der Tagesordnung. Es gebe die Todesstrafe, aber für seine Vergehen gebe es langjährige Freiheitsstrafen. I.5.Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die BF2 am 11.05.2018 zu ihrem Fluchtgrund Folgendes vor:römisch eins.5.Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die BF2 am 11.05.2018 zu ihrem Fluchtgrund Folgendes vor: Die Mutter der BF2 sei krank gewesen, weshalb sie vom XXXX bis XXXX nach Bangladesch geflogen sei. Der Ehegatte der BF2 habe in Bangladesch politische Probleme gehabt und sei gegen diesen wegen seiner politischen Gesinnung ein Strafverfahren eingeleitet worden. Ihr Ehegatte habe deshalb im Jahr 2017 um Asyl angesucht. Als die BF2 nach Bangladesch gereist sei, habe sei bei ihren Schwiegereltern gelebt. Am XXXX seien mehrere Polizisten gekommen und hätten nach dem Aufenthaltsort ihres Ehegatten gefragt. Die Polizisten seien darüber informiert worden, dass der Ehegatte mit der BF2 nach Bangladesch gereist sei und hätten diese ihn festnehmen wollen. Das Haus sei durchsucht und die BF2 sowie ihr Schwiegervater schikaniert worden. Die Polizisten hätten eine Frist bis XXXX gestellt und hätten die BF2 und ihr Schwiegervater den BF1 dazu bewegen sollen, sich nach Bangladesch zu begeben. Die BF2 habe deshalb ihren Flug umgebucht und den ersten möglichen Flug ( XXXX ) genommen, um schnell nach Österreich zu kommen. Die BF2 habe Angst gehabt, dass die Polizei am XXXX gekommen wäre und, dass sie wieder belästigt und schikaniert worden wäre. Die Polizisten hätten die BF2 während der Hausdurchsuchung unsittlich belästigt. Ein Nachbar habe auf seinem Smartphone Fotos aufgenommen, als die Polizei im Haus gewesen sei und lege sie diese sechs Fotos vor. Gegen die BF2 ist in Bangladesch kein Verfahren anhängig. Andere Fluchtgründe habe sie nicht.Die Mutter der BF2 sei krank gewesen, weshalb sie vom römisch 40 bis römisch 40 nach Bangladesch geflogen sei. Der Ehegatte der BF2 habe in Bangladesch politische Probleme gehabt und sei gegen diesen wegen seiner politischen Gesinnung ein Strafverfahren eingeleitet worden. Ihr Ehegatte habe deshalb im Jahr 2017 um Asyl angesucht. Als die BF2 nach Bangladesch gereist sei, habe sei bei ihren Schwiegereltern gelebt. Am römisch 40 seien mehrere Polizisten gekommen und hätten nach dem Aufenthaltsort ihres Ehegatten gefragt. Die Polizisten seien darüber informiert worden, dass der Ehegatte mit der BF2 nach Bangladesch gereist sei und hätten diese ihn festnehmen wollen. Das Haus sei durchsucht und die BF2 sowie ihr Schwiegervater schikaniert worden. Die Polizisten hätten eine Frist bis römisch 40 gestellt und hätten die BF2 und ihr Schwiegervater den BF1 dazu bewegen sollen, sich nach Bangladesch zu begeben. Die BF2 habe deshalb ihren Flug umgebucht und den ersten möglichen Flug ( römisch 40 ) genommen, um schnell nach Österreich zu kommen. Die BF2 habe Angst gehabt, dass die Polizei am römisch 40 gekommen wäre und, dass sie wieder belästigt und schikaniert worden wäre. Die Polizisten hätten die BF2 während der Hausdurchsuchung unsittlich belästigt. Ein Nachbar habe auf seinem Smartphone Fotos aufgenommen, als die Polizei im Haus gewesen sei und lege sie diese sechs Fotos vor. Gegen die BF2 ist in Bangladesch kein Verfahren anhängig. Andere Fluchtgründe habe sie nicht. I.
  11. Am 04.07.2018 wurde der BF1 von einem Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (kurz: BFA) niederschriftlich einvernommen und brachte zusammengefasst vor, dass er stellvertretender Generalsekretär in XXXX bei der Chatra Dal (CD) gewesen sei. Der BF1 sei seit XXXX bei der CD aktiv gewesen und habe XXXX die Funktion als stellvertretender Generalsekretär bekommen. Die Partei sei aber nicht an der Macht gewesen, weshalb sie Opfer von unmenschlichen Misshandlungen geworden seien. Diese Leute hätten im College ein monotones Machtgebilde gehabt. Immer wenn der BF und die CD Veranstaltungen oder Treffen machen hätten wollen, hätten diese Leute es nicht zugelassen und hätten sie geschlagen oder vertrieben. Seit XXXX seien diese Belästigungen unmöglich geworden. Die Belästigungen von XXXX bis XXXX seien noch aushaltbar gewesen, nachdem die Gegner an die Macht gekommen seien, seien sie aber durchgehend belästigt worden. Bei den Treffen oder Veranstaltungen seien sie immer geschlagen worden und hätten die Gegner tun können, was sie wollten, weil sie Anhänger der Regierungspartei gewesen seien. Die Polizei habe nicht geholfen. Bei Veranstaltungen seien die Gegner dazwischen gegangen und hätten die Leute vertrieben. Wenn sie die Polizei gerufen haben, hätte diese nicht die anderen verhaftet, sondern sie selbst mitgenommen. Die Leute seien danebengestanden und hätten sie ausgelacht. Sie hätten auch einen Brief an die Polizei geschickt. Dieser sei vermutlich von der Polizei zerstört worden. Eine Rückmeldung hätten sie nie erhalten. Der BF1 und seine Leute hätten auch die politischen Führer darüber informiert und seien diese auch zum College und zur Polizei gegangen, Hilfe hätte sie aber trotzdem nicht erhalten. Die Führer seien vor Ort beleidigt worden und seien die Probleme im College auch in die Familienangelegenheiten hineingezogen worden. Auch der Vater des BF1 sei beschimpft worden und hätten sie diesen sogar aufgefordert, dass der BF1 beiseite gehen solle, ansonsten der BF1 getötet werde. Einmal sei der BF1 mit seinem Vater zum Basar gefahren und von CL-Burschen angehalten worden. Der Vater des BF1 sei beschimpft und beleidigt sowie der BF1 zusammengeschlagen worden. Sie hätten zum Vater des BF1 gesagt, dass sie den BF1 irgendwo hinwerfen würden, wo er ihn nicht oder als Leiche finden werde. Sie hätten den Vater des BF1 auch gefragt, wo er den BF1 verstecken wolle und ihm gesagt, dass sie den BF1 – egal wo er sei – umbringen würden. Bis dato würden diese Leute mit Motorrädern beim BF1 zu Hause herumfahren und werde sein Vater immer noch gestört und bedroht. Damals sei der BF1 auch immer beim Teegeschäft belästigt worden. Einmal hätten sie ihn während des Unterrichtes im College zu sich gerufen, ihn hinter eine Moschee geführt und ihn zusammengeschlagen. Sie seien vorbereitet gewesen und hätten sehr viele Waffen bei sich gehabt. Nach einer Weile sei der BF1 bewusstlos geworden und von Burschen des Collegehotels gerettet worden, weil sie auf ihn zugeeilt seien. Es seien eigentlich Klassenkollegen gewesen. Bevor sie ihn nach Hause gebracht hätten, sei sein Vater bereits angerufen und bedroht worden, dass er die Leiche des BF1 nicht finden werde, wenn die Polizei etwas davon mitbekomme. Die Misshandlungen seien nicht nur gegen den BF1 gerichtet worden, sondern auch gegen Familienmitglieder des BF
  12. Die Schwester des BF1 sei mit schlimmen Kommentaren angesprochen worden. Die Familie des BF1 habe ihn wegen den Belästigungen und wegen der Angst um seine Sicherheit nach XXXX geschickt. Trotzdem seien die Belästigungen gegen seine Familie mehr geworden. Dann habe der BF1 gezwungenermaßen wieder in seine Heimat zurückmüssen. Seine Familie habe eingesehen, dass der BF1 keine Sicherheit habe und nicht ordentlich studieren könne, weshalb er mit einem Studentenvisum weggeschickt worden sei. Nach der Matura habe der BF1 mit seinen Freunden die Zeugnisse abgeholt und hätten sie gefeiert. Im Zuge dieser Feier sei es zu einer Auseinandersetzung gekommen und das Zeugnis des BF1 zerrissen worden. Der BF1 habe nur noch Papierstücke bei der Duplikatsausstellung abgeben können und habe eine G.D. bei der Polizei erstattet. Der BF1 habe deswegen sehr viel Geld ausgeben. römisch eins.
  13. Am 04.07.2018 wurde der BF1 von einem Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (kurz: BFA) niederschriftlich einvernommen und brachte zusammengefasst vor, dass er stellvertretender Generalsekretär in römisch 40 bei der Chatra Dal (CD) gewesen sei. Der BF1 sei seit römisch 40 bei der CD aktiv gewesen und habe römisch 40 die Funktion als stellvertretender Generalsekretär bekommen. Die Partei sei aber nicht an der Macht gewesen, weshalb sie Opfer von unmenschlichen Misshandlungen geworden seien. Diese Leute hätten im College ein monotones Machtgebilde gehabt. Immer wenn der BF und die CD Veranstaltungen oder Treffen machen hätten wollen, hätten diese Leute es nicht zugelassen und hätten sie geschlagen oder vertrieben. Seit römisch 40 seien diese Belästigungen unmöglich geworden. Die Belästigungen von römisch 40 bis römisch 40 seien noch aushaltbar gewesen, nachdem die Gegner an die Macht gekommen seien, seien sie aber durchgehend belästigt worden. Bei den Treffen oder Veranstaltungen seien sie immer geschlagen worden und hätten die Gegner tun können, was sie wollten, weil sie Anhänger der Regierungspartei gewesen seien. Die Polizei habe nicht geholfen. Bei Veranstaltungen seien die Gegner dazwischen gegangen und hätten die Leute vertrieben. Wenn sie die Polizei gerufen haben, hätte diese nicht die anderen verhaftet, sondern sie selbst mitgenommen. Die Leute seien danebengestanden und hätten sie ausgelacht. Sie hätten auch einen Brief an die Polizei geschickt. Dieser sei vermutlich von der Polizei zerstört worden. Eine Rückmeldung hätten sie nie erhalten. Der BF1 und seine Leute hätten auch die politischen Führer darüber informiert und seien diese auch zum College und zur Polizei gegangen, Hilfe hätte sie aber trotzdem nicht erhalten. Die Führer seien vor Ort beleidigt worden und seien die Probleme im College auch in die Familienangelegenheiten hineingezogen worden. Auch der Vater des BF1 sei beschimpft worden und hätten sie diesen sogar aufgefordert, dass der BF1 beiseite gehen solle, ansonsten der BF1 getötet werde. Einmal sei der BF1 mit seinem Vater zum Basar gefahren und von CL-Burschen angehalten worden. Der Vater des BF1 sei beschimpft und beleidigt sowie der BF1 zusammengeschlagen worden. Sie hätten zum Vater des BF1 gesagt, dass sie den BF1 irgendwo hinwerfen würden, wo er ihn nicht oder als Leiche finden werde. Sie hätten den Vater des BF1 auch gefragt, wo er den BF1 verstecken wolle und ihm gesagt, dass sie den BF1 – egal wo er sei – umbringen würden. Bis dato würden diese Leute mit Motorrädern beim BF1 zu Hause herumfahren und werde sein Vater immer noch gestört und bedroht. Damals sei der BF1 auch immer beim Teegeschäft belästigt worden. Einmal hätten sie ihn während des Unterrichtes im College zu sich gerufen, ihn hinter eine Moschee geführt und ihn zusammengeschlagen. Sie seien vorbereitet gewesen und hätten sehr viele Waffen bei sich gehabt. Nach einer Weile sei der BF1 bewusstlos geworden und von Burschen des Collegehotels gerettet worden, weil sie auf ihn zugeeilt seien. Es seien eigentlich Klassenkollegen gewesen. Bevor sie ihn nach Hause gebracht hätten, sei sein Vater bereits angerufen und bedroht worden, dass er die Leiche des BF1 nicht finden werde, wenn die Polizei etwas davon mitbekomme. Die Misshandlungen seien nicht nur gegen den BF1 gerichtet worden, sondern auch gegen Familienmitglieder des BF
  14. Die Schwester des BF1 sei mit schlimmen Kommentaren angesprochen worden. Die Familie des BF1 habe ihn wegen den Belästigungen und wegen der Angst um seine Sicherheit nach römisch 40 geschickt. Trotzdem seien die Belästigungen gegen seine Familie mehr geworden. Dann habe der BF1 gezwungenermaßen wieder in seine Heimat zurückmüssen. Seine Familie habe eingesehen, dass der BF1 keine Sicherheit habe und nicht ordentlich studieren könne, weshalb er mit einem Studentenvisum weggeschickt worden sei. Nach der Matura habe der BF1 mit seinen Freunden die Zeugnisse abgeholt und hätten sie gefeiert. Im Zuge dieser Feier sei es zu einer Auseinandersetzung gekommen und das Zeugnis des BF1 zerrissen worden. Der BF1 habe nur noch Papierstücke bei der Duplikatsausstellung abgeben können und habe eine G.D. bei der Polizei erstattet. Der BF1 habe deswegen sehr viel Geld ausgeben. Hinsichtlich der behaupteten Anzeigeerstattung erklärte der BF1, er werde beschuldigt, dass er mit einem Kollegen bzw. Freund bewaffnet und mit Mordvorsatz einen 60 Jahre alten Mann und seine Frau umbringen hätte wollen. Angeblich habe der BF1 den Mann mit einem Messer angegriffen. Die Frau sei vom Fahrzeug weggesprungen und nicht erwischt worden. Der BF1 habe mit seinen Leuten angeblich beide geschlagen. Dem BF1 sei auch vorgeworfen worden, dass er die Tasche der Frau bzw. 55.000 Taka, ein Mobiltelefon sowie wertvolle Papiere mitgenommen habe. Im Falle der Rückkehr würde der BF1 verhaftet werden und ohne Grund im Gefängnis verharren. Wie derzeit üblich würde er als Drogenschmuggler umgebracht werden. Derzeit seien bis zu 80 Prozent der Beschuldigten BNP Anhänger. I.
  15. Am 04.07.2018 wurde auch die BF2 von einem Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (kurz: BFA) niederschriftlich einvernommen und brachte zusammengefasst vor, dass sie am XXXX im Haus ihrer Schwiegereltern gewesen sei, als die Polizei lautstark an der Tür geklopft habe. Der Schwiegervater der BF2 sei durch die Tür hinausgegangen und hätten sie sich ihm gegenüber schlecht verhalten und ihn beschimpft. Die BF2 habe die Tür auf ihrer Seite aufgemacht. Die Polizisten seien herein und hätten gefragt, wo der Ehegatte der BF2 sei, da dieser in sein Heimatland zurückgekommen sei. Die BF2 habe „nein“ gesagt, was ihr aber nicht geglaubt worden sei. Zwei Personen hätten sie hineingestoßen und andere Beamte hätten draußen mit dem Fahrer gewartet. Dann habe ein Beamter begonnen, die Brust der BF2 anzufassen, was für sie sehr beschämend gewesen sei. Als die BF2 gefragt habe, was er mache, habe dieser gesagt, dass er sie durchsuche. Die BF2 habe gemeint, dass er eine Beamtin holen solle, woraufhin dieser gesagt habe, dass sie ruhig sein solle. Er sei Polizist und sie müsse machen, was er sage. Danach habe die Polizei gesagt, dass sie bis zum XXXX Ihren Ehegatten übergeben müsse, ansonsten sie die BF2 mitnehmen und belästigen würden. Wenn sie einmal mitgenommen werden würde, gäbe es keine Sicherheit mehr und habe die BF2 vor dem XXXX das Land wieder nach Österreich verlassen. Im Falle einer Rückkehr nach Bangladesch würde die BF2 physisch, psychisch und sexuelle misshandelt werden. Ihr Leben wäre vernichtet und würde sie sich nicht mal ein Prozent sicher fühlen.römisch eins.
  16. Am 04.07.2018 wurde auch die BF2 von einem Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (kurz: BFA) niederschriftlich einvernommen und brachte zusammengefasst vor, dass sie am römisch 40 im Haus ihrer Schwiegereltern gewesen sei, als die Polizei lautstark an der Tür geklopft habe. Der Schwiegervater der BF2 sei durch die Tür hinausgegangen und hätten sie sich ihm gegenüber schlecht verhalten und ihn beschimpft. Die BF2 habe die Tür auf ihrer Seite aufgemacht. Die Polizisten seien herein und hätten gefragt, wo der Ehegatte der BF2 sei, da dieser in sein Heimatland zurückgekommen sei. Die BF2 habe „nein“ gesagt, was ihr aber nicht geglaubt worden sei. Zwei Personen hätten sie hineingestoßen und andere Beamte hätten draußen mit dem Fahrer gewartet. Dann habe ein Beamter begonnen, die Brust der BF2 anzufassen, was für sie sehr beschämend gewesen sei. Als die BF2 gefragt habe, was er mache, habe dieser gesagt, dass er sie durchsuche. Die BF2 habe gemeint, dass er eine Beamtin holen solle, woraufhin dieser gesagt habe, dass sie ruhig sein solle. Er sei Polizist und sie müsse machen, was er sage. Danach habe die Polizei gesagt, dass sie bis zum römisch 40 Ihren Ehegatten übergeben müsse, ansonsten sie die BF2 mitnehmen und belästigen würden. Wenn sie einmal mitgenommen werden würde, gäbe es keine Sicherheit mehr und habe die BF2 vor dem römisch 40 das Land wieder nach Österreich verlassen. Im Falle einer Rückkehr nach Bangladesch würde die BF2 physisch, psychisch und sexuelle misshandelt werden. Ihr Leben wäre vernichtet und würde sie sich nicht mal ein Prozent sicher fühlen. I.
  17. Am 16.05.2019 wurde der BF1 erneut von einem Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (kurz: BFA) niederschriftlich einvernommen. Zunächst wurde der BF1 zu den Strukturen der Chatra Dal (CD) befragt, zum Tätigkeitsbereich des BF1 innerhalb der Studentenorganisation sowie zur Gesetzgebung und Verwaltung in seinem Heimatland. Im Weiteren erklärte der BF1, dass die „Burschen“ seine Angehörigen bedrohen würden. Sie würden immer im Teegeschäft sitzen und seinen Vater beschimpfen. Sein Vater habe gesagt, dass sie ihn sogar von der Rikscha gestoßen und ihm gedroht hätten, er solle den BF1 holen, ansonsten er getötet werde. Auch der Ehegatte der Schwester des BF1 sei bedroht worden. Die Drohungen fänden drei- bis viermal in der Woche in der Früh und am Nachmittag statt. Jetzt habe sogar die Polizei begonnen zu stören. Zudem sei im gegen den BF1 eingeleiteten Verfahren eine Vermögenspfändung ergangen, weshalb er schon einige Male Anrufe erhalten habe. Die Bestätigung dafür habe er aber noch nicht. Im Weiteren wurde der BF1 zu den von ihm vorgelegten Gerichtsunterlagen sowie zum zeitlichen Ablauf der von ihm vorgebrachten polizeilichen Untersuchungen befragt.römisch eins.
  18. Am 16.05.2019 wurde der BF1 erneut von einem Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (kurz: BFA) niederschriftlich einvernommen. Zunächst wurde der BF1 zu den Strukturen der Chatra Dal (CD) befragt, zum Tätigkeitsbereich des BF1 innerhalb der Studentenorganisation sowie zur Gesetzgebung und Verwaltung in seinem Heimatland. Im Weiteren erklärte der BF1, dass die „Burschen“ seine Angehörigen bedrohen würden. Sie würden immer im Teegeschäft sitzen und seinen Vater beschimpfen. Sein Vater habe gesagt, dass sie ihn sogar von der Rikscha gestoßen und ihm gedroht hätten, er solle den BF1 holen, ansonsten er getötet werde. Auch der Ehegatte der Schwester des BF1 sei bedroht worden. Die Drohungen fänden drei- bis viermal in der Woche in der Früh und am Nachmittag statt. Jetzt habe sogar die Polizei begonnen zu stören. Zudem sei im gegen den BF1 eingeleiteten Verfahren eine Vermögenspfändung ergangen, weshalb er schon einige Male Anrufe erhalten habe. Die Bestätigung dafür habe er aber noch nicht. Im Weiteren wurde der BF1 zu den von ihm vorgelegten Gerichtsunterlagen sowie zum zeitlichen Ablauf der von ihm vorgebrachten polizeilichen Untersuchungen befragt. Im Falle einer Rückkehr nach Bangladesch würde der BF1 sofort verhaftet, physisch und psychisch misshandelt werden und im Gefängnis sterben. Als das Verfahren gegen ihn eingeleitet worden sei, sei er in Österreich gewesen und habe er nichts davon gewusst. Schließlich wurde der BF1 noch zu seiner Integration in Österreich befragt und ergänzte der BF1 sein Vorbringen noch dahingehend, dass sie bei einer Veranstaltung am XXXX ( XXXX ) angegriffen und zweihundert bis dreihundert Personen verletzt worden seien. Der BF1 habe an drei Stellen Verletzungen erlitten. Nach dem Anschlag habe keiner zu Behandlungen ins Krankenhaus gehen können, weil sie davor gewartet hätten, um wieder anzugreifen. Auf den Rücken des BF1 sei mit einem Messer eingestochen worden und mit einem Hackmesser seien ihm Verletzungen am Bein zugefügt worden. An der linken Gesäßhälfte gebe es auch eine Verletzung. In seiner ersten Einvernahme sei er nur zu seinen Collegeproblemen befragt worden, weshalb er diesen Vorfall nicht erwähnt habe.Im Falle einer Rückkehr nach Bangladesch würde der BF1 sofort verhaftet, physisch und psychisch misshandelt werden und im Gefängnis sterben. Als das Verfahren gegen ihn eingeleitet worden sei, sei er in Österreich gewesen und habe er nichts davon gewusst. Schließlich wurde der BF1 noch zu seiner Integration in Österreich befragt und ergänzte der BF1 sein Vorbringen noch dahingehend, dass sie bei einer Veranstaltung am römisch 40 ( römisch 40 ) angegriffen und zweihundert bis dreihundert Personen verletzt worden seien. Der BF1 habe an drei Stellen Verletzungen erlitten. Nach dem Anschlag habe keiner zu Behandlungen ins Krankenhaus gehen können, weil sie davor gewartet hätten, um wieder anzugreifen. Auf den Rücken des BF1 sei mit einem Messer eingestochen worden und mit einem Hackmesser seien ihm Verletzungen am Bein zugefügt worden. An der linken Gesäßhälfte gebe es auch eine Verletzung. In seiner ersten Einvernahme sei er nur zu seinen Collegeproblemen befragt worden, weshalb er diesen Vorfall nicht erwähnt habe. I.
  19. Am 16.05.2019 wurde die BF2 erneut von einem Organwalter bzw. einer Organwalterin des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (kurz: BFA) niederschriftlich einvernommen. Zum Fluchtgrund brachte die BF2 zusammengefasst vor, dass sie selbst keine Probleme habe und sie lediglich aufgrund der Probleme ihres Ehegattens Schwierigkeiten bekomme. Der Ehegatte der BF2 sei in der Politik tätig gewesen, was nicht so das Problem gewesen wäre. Gegen ihn sei aber ein Verfahren eingebracht worden. Als die BF2 das zweite Mal nach Bangladesch gegangen und sie zu ihren Schwiegereltern gefahren sei, habe die Polizei geklopft und die BF2 aufgemacht. Die Polizei sei sehr wütend gewesen und habe scheußlich gesprochen. Sie hätten nach dem Ehegatten der BF2 gefragt und habe die BF2 gesagt, dass dieser nicht gekommen sei. Sie hätten dann eine Zeit lang herumgeschrien. Nachdem sie der BF2 nicht geglaubt hätten, sei ihr Schwiegervater gekommen und habe die Polizei auch ihn bedroht und gesagt, dass sie mit der BF2 reden würden und er weggehen solle. Dann habe die Polizei gedroht, dass die BF2 ihren Ehegatten bis zum XXXX bringen solle, ansonsten sie die BF2 verschleppen würden. Die Polizei habe dann in der Wohnung nach dem Ehegatten der BF2 gesucht und einige Sachen zerstört. Dann hätten sie die Hand gegen sie erhoben und sie sexuell belästigt. Sie hätten der BF2 auf die Brust gegriffen und angefangen sie zu küssen. Sie schäme sich das zu sagen, aber sie sei auch im Intimbereich berührt und gedrückt worden. Die Polizei habe zu der BF2 gesagt, dass sie zu allem die Macht hätten und sie tun könnten was sie wollen, weil das ihr Recht sei. Die Polizisten hätten gemeint, dass sie die BF2 untersuchen würden und habe die BF2 gesagt, dass sie dann eine weibliche Polizistin holen sollten. Die Polizisten hätten ihr gesagt, dass sie die Klappe halten solle und hätten sie die BF2 an jeder Stelle berührt. Die BF2 schäme sich das zu sagen. Sie habe sich wertlos gefühlt. Sie hätten sie sogar vergewaltigen wollen, aber dazu sei es Gott sei Dank nicht gekommen. Allerdings sei sie an jeder Stelle ihres Körpers berührt worden. Das Rückflugticket der BF2 sei für XXXX gebucht gewesen, sie sei aber bereits am XXXX in Österreich gelandet. Das sei der schlimmste Tag in ihrem Leben gewesen. Sie habe sich als Frau wertlos gefühlt. An Politik sei die BF2 nicht interessiert. Das sei die Angelegenheit ihres Ehegatten. Sie seien gemeinsam am College gewesen und habe sie immer wieder gesehen, dass er zu politischen Meetings und zu Demonstrationen gegangen sei. Sie habe gesehen, dass es Probleme gegeben habe, sich davon aber immer entfernt. Sie wisse auch nicht, welche Position ihr Ehegatte konkret innegehabt habe, weil nach kurzer Zeit immer die Position gewechselt worden sei. Zudem verstehe sie das auch nicht gut, weshalb sie auch nicht danach gefragt habe. Die BF2 glaube, dass ihr Ehegatte Generalsekretär oder „Jugno“ Sekretär (stellvertretender Sekretär) gewesen sei. Sie kenne sich mit den Begriffen aber nicht aus und verstehe die Politik nicht.römisch eins.
  20. Am 16.05.2019 wurde die BF2 erneut von einem Organwalter bzw. einer Organwalterin des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (kurz: BFA) niederschriftlich einvernommen. Zum Fluchtgrund brachte die BF2 zusammengefasst vor, dass sie selbst keine Probleme habe und sie lediglich aufgrund der Probleme ihres Ehegattens Schwierigkeiten bekomme. Der Ehegatte der BF2 sei in der Politik tätig gewesen, was nicht so das Problem gewesen wäre. Gegen ihn sei aber ein Verfahren eingebracht worden. Als die BF2 das zweite Mal nach Bangladesch gegangen und sie zu ihren Schwiegereltern gefahren sei, habe die Polizei geklopft und die BF2 aufgemacht. Die Polizei sei sehr wütend gewesen und habe scheußlich gesprochen. Sie hätten nach dem Ehegatten der BF2 gefragt und habe die BF2 gesagt, dass dieser nicht gekommen sei. Sie hätten dann eine Zeit lang herumgeschrien. Nachdem sie der BF2 nicht geglaubt hätten, sei ihr Schwiegervater gekommen und habe die Polizei auch ihn bedroht und gesagt, dass sie mit der BF2 reden würden und er weggehen solle. Dann habe die Polizei gedroht, dass die BF2 ihren Ehegatten bis zum römisch 40 bringen solle, ansonsten sie die BF2 verschleppen würden. Die Polizei habe dann in der Wohnung nach dem Ehegatten der BF2 gesucht und einige Sachen zerstört. Dann hätten sie die Hand gegen sie erhoben und sie sexuell belästigt. Sie hätten der BF2 auf die Brust gegriffen und angefangen sie zu küssen. Sie schäme sich das zu sagen, aber sie sei auch im Intimbereich berührt und gedrückt worden. Die Polizei habe zu der BF2 gesagt, dass sie zu allem die Macht hätten und sie tun könnten was sie wollen, weil das ihr Recht sei. Die Polizisten hätten gemeint, dass sie die BF2 untersuchen würden und habe die BF2 gesagt, dass sie dann eine weibliche Polizistin holen sollten. Die Polizisten hätten ihr gesagt, dass sie die Klappe halten solle und hätten sie die BF2 an jeder Stelle berührt. Die BF2 schäme sich das zu sagen. Sie habe sich wertlos gefühlt. Sie hätten sie sogar vergewaltigen wollen, aber dazu sei es Gott sei Dank nicht gekommen. Allerdings sei sie an jeder Stelle ihres Körpers berührt worden. Das Rückflugticket der BF2 sei für römisch 40 gebucht gewesen, sie sei aber bereits am römisch 40 in Österreich gelandet. Das sei der schlimmste Tag in ihrem Leben gewesen. Sie habe sich als Frau wertlos gefühlt. An Politik sei die BF2 nicht interessiert. Das sei die Angelegenheit ihres Ehegatten. Sie seien gemeinsam am College gewesen und habe sie immer wieder gesehen, dass er zu politischen Meetings und zu Demonstrationen gegangen sei. Sie habe gesehen, dass es Probleme gegeben habe, sich davon aber immer entfernt. Sie wisse auch nicht, welche Position ihr Ehegatte konkret innegehabt habe, weil nach kurzer Zeit immer die Position gewechselt worden sei. Zudem verstehe sie das auch nicht gut, weshalb sie auch nicht danach gefragt habe. Die BF2 glaube, dass ihr Ehegatte Generalsekretär oder „Jugno“ Sekretär (stellvertretender Sekretär) gewesen sei. Sie kenne sich mit den Begriffen aber nicht aus und verstehe die Politik nicht. I.10 Die Anträge der BF1-3 auf internationalen Schutz wurden folglich mit den im Spruch genannten Bescheiden der belangten Behörde gemäß § 3 Abs 1 AsylG abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF1-3 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Bangladesch gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß § 18 Abs 1 Z 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. (Spruchpunkt VI). Gemäß § 55 Absatz 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VII.).römisch eins.10 Die Anträge der BF1-3 auf internationalen Schutz wurden folglich mit den im Spruch genannten Bescheiden der belangten Behörde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF1-3 eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Bangladesch gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. (Spruchpunkt römisch sechs). Gemäß Paragraph 55, Absatz 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sieben.)., I.10.
  21. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der BF1-2 aufgrund von Widersprüchen und Unplausibilitäten als nicht glaubwürdig.römisch eins.10.
  22. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der BF1-2 aufgrund von Widersprüchen und Unplausibilitäten als nicht glaubwürdig. I.10.
  23. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Bangladesch traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben., römisch eins.10.
  24. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Bangladesch traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben. I.10.
  25. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar. Zudem sei die Abschiebung zulässig, da kein Sachverhalt im Sinne des § 50 Abs 1, 2 und 3 FPG vorliege. Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe nicht, da einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs 1 Z 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde., römisch eins.10.
  26. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar. Zudem sei die Abschiebung zulässig, da kein Sachverhalt im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, 2 und 3 FPG vorliege. Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe nicht, da einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. I.
  27. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.römisch eins.
  28. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. I.
  29. Mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , GZ XXXX (BF1), GZ XXXX (BF2) und GZ XXXX (BF3), wurde den Beschwerden gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.römisch eins.
  30. Mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , GZ römisch 40 (BF1), GZ römisch 40 (BF2) und GZ römisch 40 (BF3), wurde den Beschwerden gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. I.
  31. Für den XXXX lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Verhandlung. Mit der Ladung wurden den BF1-BF3 Länderinformationen zu Bangladesch übermittelt.römisch eins.
  32. Für den römisch 40 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Verhandlung. Mit der Ladung wurden den BF1-BF3 Länderinformationen zu Bangladesch übermittelt., I.
  33. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hatten die BF1-BF2 die Möglichkeit zu ihrer Integration, dem Fluchtvorbringen und der Rückkehrsituation Stellung zu nehmen.römisch eins.
  34. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hatten die BF1-BF2 die Möglichkeit zu ihrer Integration, dem Fluchtvorbringen und der Rückkehrsituation Stellung zu nehmen. I.
  35. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.
  36. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen., II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  37. Feststellungen: II.1.
  38. Die Beschwerdeführer 1-3römisch zwei.1.
  39. Die Beschwerdeführer 1-3 Bei den BF1-3 handelt es sich um bengalische Staatsbürger. Die BF1-2 stammen aus XXXX . Der BF1 spricht die Sprachen Bengali, Englisch und ein bisschen Hindi. Die BF2 spricht die Sprache Bengali. Die BF1-3 gehören dem moslemisch/sunnitischen Glauben und der Volksgruppe der Bengalen an. Die BF1-3 sind Drittstaatsangehörige. Die Identität der BF1-3 steht fest.Bei den BF1-3 handelt es sich um bengalische Staatsbürger. Die BF1-2 stammen aus römisch 40 . Der BF1 spricht die Sprachen Bengali, Englisch und ein bisschen Hindi. Die BF2 spricht die Sprache Bengali. Die BF1-3 gehören dem moslemisch/sunnitischen Glauben und der Volksgruppe der Bengalen an. Die BF1-3 sind Drittstaatsangehörige. Die Identität der BF1-3 steht fest. Die BF1-2 haben am XXXX in Bangladesch geheiratet und kam am XXXX die gemeinsame Tochter (BF3) in Österreich zur Welt.Die BF1-2 haben am römisch 40 in Bangladesch geheiratet und kam am römisch 40 die gemeinsame Tochter (BF3) in Österreich zur Welt. Der BF1 hat in Bangladesch bis zur Matura die Schule besucht, anschließend drei Jahre lang studiert und war zwei Jahre von der Ausreise aus Bangladesch als XXXX tätig.Der BF1 hat in Bangladesch bis zur Matura die Schule besucht, anschließend drei Jahre lang studiert und war zwei Jahre von der Ausreise aus Bangladesch als römisch 40 tätig. Am XXXX hat der BF1 Bangladesch legal verlassen, ist legal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hielt sich zunächst mit einem von XXXX bis XXXX gültigen Visum D zur Abholung eines Aufenthaltstitels in Österreich auf. Vom XXXX bis XXXX verfügte der BF1 über einen Aufenthaltstitel für Studierende. Am XXXX stellte der BF1 einen Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels. Dieser Antrag wurde zurückgezogen. Am XXXX stellte der BF1 einen Antrag auf internationalen Schutz.Der BF1 hat am XXXX in Österreich einen Antrag auf Zulassung zum XXXX “ gestellt. Nachweise über die erfolgreiche Ablegung der notwendigen Ergänzungsprüfungen (Deutsch B2/2, Mathematik, Englisch, Geschichte und Sozialkunde) zur Zulassung zum Studium legte der BF1 nicht vor.Am römisch 40 hat der BF1 Bangladesch legal verlassen, ist legal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hielt sich zunächst mit einem von römisch 40 bis römisch 40 gültigen Visum D zur Abholung eines Aufenthaltstitels in Österreich auf. Vom römisch 40 bis römisch 40 verfügte der BF1 über einen Aufenthaltstitel für Studierende. Am römisch 40 stellte der BF1 einen Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels. Dieser Antrag wurde zurückgezogen. Am römisch 40 stellte der BF1 einen Antrag auf internationalen Schutz., Der BF1 hat am römisch 40 in Österreich einen Antrag auf Zulassung zum römisch 40 “ gestellt. Nachweise über die erfolgreiche Ablegung der notwendigen Ergänzungsprüfungen (Deutsch B2/2, Mathematik, Englisch, Geschichte und Sozialkunde) zur Zulassung zum Studium legte der BF1 nicht vor. Die BF2 hat in Bangladesch bis zur Matura die Schule besucht und anschließend vier Jahre lang XXXX studiert.Die BF2 hat in Bangladesch bis zur Matura die Schule besucht und anschließend vier Jahre lang römisch 40 studiert. Bis zu ihrer Hochzeit im XXXX lebte die BF2 bei ihren Eltern und wurde von diesen auch finanziell unterstützt. Nach der Hochzeit wohnte die BF2 im Haus ihrer Schwiegereltern. Während ihres Studiums hat die BF2 anderen Studenten Nachhilfeunterricht gegeben.Bis zu ihrer Hochzeit im römisch 40 lebte die BF2 bei ihren Eltern und wurde von diesen auch finanziell unterstützt. Nach der Hochzeit wohnte die BF2 im Haus ihrer Schwiegereltern. Während ihres Studiums hat die BF2 anderen Studenten Nachhilfeunterricht gegeben. Die BF1-3 verfügen über bestehende familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat und einer – wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage. Die BF2 hat zu ihrer Mutter in Bangladesch Kontakt. Die Schwester des BF1 lebt ebenfalls in Bangladesch. Die BF1-3 leiden an keiner lebensbedrohlichen oder dauerhaft behandlungsbedürftigen Krankheit und sind die BF1-2 arbeitsfähig. Am XXXX hat die BF2 Bangladesch legal verlassen, ist legal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hielt sich ab XXXX zunächst mit einem vom XXXX bis XXXX gültigen Visum D zur Abholung eines Aufenthaltstitels in Österreich auf. Vom XXXX bis XXXX verfügte die BF2 über einen Aufenthaltstitel für Studierende bzw. „Quotenfreie Erst-AB“. Vom XXXX bis XXXX hielt sich die BF2 letztmals in Bangladesch auf und stellte am 11.05.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zuvor war sie von XXXX bis XXXX in Bangladesch aufhältig, um eine XXXX .Am römisch 40 hat die BF2 Bangladesch legal verlassen, ist legal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hielt sich ab römisch 40 zunächst mit einem vom römisch 40 bis römisch 40 gültigen Visum D zur Abholung eines Aufenthaltstitels in Österreich auf. Vom römisch 40 bis römisch 40 verfügte die BF2 über einen Aufenthaltstitel für Studierende bzw. „Quotenfreie Erst-AB“. Vom römisch 40 bis römisch 40 hielt sich die BF2 letztmals in Bangladesch auf und stellte am 11.05.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zuvor war sie von römisch 40 bis römisch 40 in Bangladesch aufhältig, um eine römisch 40 . In Österreich leben keine Verwandten der BF1-
  40. Die BF1-2 beziehen seit 17.07.2018 bzw. für die BF3 seit dem XXXX Leistungen aus der Grundversorgung für Asylwerber.Die BF1-2 beziehen seit 17.07.2018 bzw. für die BF3 seit dem römisch 40 Leistungen aus der Grundversorgung für Asylwerber. Der BF1 war in Österreich vom 05.08.2016 bis 15.05.2018, 03.10.2016 bis 18.06.2017 und 11.07.2017 bis 02.07.2018 in der Gastronomie geringfügig erwerbstätig. Die BF2 war in Österreich vom 26.05.2017 bis 31.03.2018 in der Gastronomie geringfügig erwerbstätig. Der BF1 hat verschiedenen Deutschkursmaßnahmen besucht, zuletzt besucht er einen Deutschkurs auf B2 Niveau. Der BF1 hat die Integrationsprüfung des ÖIF auf Sprachniveau B1 am 16.01.2020 bestanden. Die BF2 hat verschiedenen Deutschkursmaßnahmen besucht, derzeit besucht sie einen Deutschkurs der XXXX Deutsch auf B1 Niveau.Die BF2 hat verschiedenen Deutschkursmaßnahmen besucht, derzeit besucht sie einen Deutschkurs der römisch 40 Deutsch auf B1 Niveau. Der BF1 ist im Besitz eines Arbeitsvorvertrages vom 13.12.
  41. Der BF1 kann, sobald er über eine Arbeitsgenehmigung für Österreich verfügt, als XXXX tätig werden.Der BF1 ist im Besitz eines Arbeitsvorvertrages vom 13.12.
  42. Der BF1 kann, sobald er über eine Arbeitsgenehmigung für Österreich verfügt, als römisch 40 tätig werden. Die BF2 möchte in Österreich eine Ausbildung als XXXX absolvieren.Die BF2 möchte in Österreich eine Ausbildung als römisch 40 absolvieren. Der BF1 nimmt seit September 2021 am einem Solartechnik-Lehrgang teil. Neben Solartechnik-Grundlagen werden auch in Unterrichtseinheiten Deutsch, Mathematik, Englisch und IKT vermittelt. Die BF1-2 haben Bekannte in Österreich. Der BF1 führt freiwillige Arbeiten in der Pension, in der er zusammen mit seiner Familie lebt, durch, z.B. begleitet er ältere Personen zum Arzt, hilft ihnen beim Einkauf. Die BF3 ist für einen Kindergartenplatz angemeldet. Bis dato erfolgte noch keine Zusage für eine von der BF1 und BF2 bevorzugten Bildungseinrichtung. Der BF1 und die BF2 sprechen mit der BF3 in der Sprache Bengali und ein wenig Deutsch. Die BF1-2 sind in Österreich strafrechtlich ist unbescholten.Die BF1-2 sind in Österreich strafrechtlich ist unbescholten., II.1.
  43. Die Lage im Herkunftsstaat Bangladeschrömisch zwei.1.
  44. Die Lage im Herkunftsstaat Bangladesch Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Bangladesch werden folgende Feststellungen getroffen: COVID-19 Letzte Änderung: 08.06.2021 Der Regierung wird vorgeworfen, dass die Vorbereitung auf die Viruserkrankung im Inland inadäquat gewesen sind. COVID-19-Testungen waren zunächst nur in der Hauptstadt Dhaka möglich gewesen. Anfang April 2020 nahmen Diagnostikeinrichtungen am Rajshahi Medical College und am Cox’s Bazar Medical College ihre Tätigkeiten auf und testen seitdem Bewohner ihrer jeweiligen Regionen auf eine Infektion mit COVID-
  45. Mit Ende März 2020 erließ die Regierung weitreichende Einschränkungen der Bewegungsfreiheit. Das Transportwesen, Einkaufsmöglichkeiten, behördliche Dienste und anderes wurden auf das nötigste reduziert. Von den erlassenen Kontakt- und Arbeitsbeschränkungen ist ein Großteil der bangladeschischen Bevölkerung betroffen. Viele stehen dadurch vor unmittelbar existenzbedrohenden finanziellen Risiken. Viele Großaufträge beispielsweise im Bereich der Textilindustrie wurden zurückgezogen. Diese Maßnahmen bedeuteten einen Wegfall der Einkommensgrundlage von 4,1 Millionen Textilarbeitern, die zu den Geringverdienern in Bangladesch zählen. Einige Textilfabriken stellten jedoch ihre Produktion teilweise auf die Herstellung von Atemschutzmasken und Schutzanzügen um. Lokale Initiativen von einkommensstärkeren Personen versuchen, die Grundversorgung von einkommensschwächeren Familien durch die Verteilung von Lebensmitteln in den jeweiligen Anwohnergebieten aufrecht zu erhalten. Auch die Regierung hat erste staatliche Entlastungsprogramme in die Wege geleitet. Darunter Programme zur finanziellen Unterstützung der in der Landwirtschaft Tätigen oder für Personen, die in extremer Armut leben (GIZ 11.2020; vgl. ÖB 9.2020). Im Zuge der COVID-Krise 2020 verloren nach Schätzungen der Bangladesh Economic Association etwa 36 Millionen Menschen während des Lockdowns ihre Arbeit, 25 Millionen rutschen zurück in die absolute Armut (ÖB 9.2020).Der Regierung wird vorgeworfen, dass die Vorbereitung auf die Viruserkrankung im Inland inadäquat gewesen sind. COVID-19-Testungen waren zunächst nur in der Hauptstadt Dhaka möglich gewesen. Anfang April 2020 nahmen Diagnostikeinrichtungen am Rajshahi Medical College und am Cox’s Bazar Medical College ihre Tätigkeiten auf und testen seitdem Bewohner ihrer jeweiligen Regionen auf eine Infektion mit COVID-
  46. Mit Ende März 2020 erließ die Regierung weitreichende Einschränkungen der Bewegungsfreiheit. Das Transportwesen, Einkaufsmöglichkeiten, behördliche Dienste und anderes wurden auf das nötigste reduziert. Von den erlassenen Kontakt- und Arbeitsbeschränkungen ist ein Großteil der bangladeschischen Bevölkerung betroffen. Viele stehen dadurch vor unmittelbar existenzbedrohenden finanziellen Risiken. Viele Großaufträge beispielsweise im Bereich der Textilindustrie wurden zurückgezogen. Diese Maßnahmen bedeuteten einen Wegfall der Einkommensgrundlage von 4,1 Millionen Textilarbeitern, die zu den Geringverdienern in Bangladesch zählen. Einige Textilfabriken stellten jedoch ihre Produktion teilweise auf die Herstellung von Atemschutzmasken und Schutzanzügen um. Lokale Initiativen von einkommensstärkeren Personen versuchen, die Grundversorgung von einkommensschwächeren Familien durch die Verteilung von Lebensmitteln in den jeweiligen Anwohnergebieten aufrecht zu erhalten. Auch die Regierung hat erste staatliche Entlastungsprogramme in die Wege geleitet. Darunter Programme zur finanziellen Unterstützung der in der Landwirtschaft Tätigen oder für Personen, die in extremer Armut leben (GIZ 11.2020; vergleiche ÖB 9.2020). Im Zuge der COVID-Krise 2020 verloren nach Schätzungen der Bangladesh Economic Association etwa 36 Millionen Menschen während des Lockdowns ihre Arbeit, 25 Millionen rutschen zurück in die absolute Armut (ÖB 9.2020). Die bangladeschische Regierung hat im April 2020 Hilfspakete mit einem Volumen in Höhe von 12 Milliarden USD beschlossen. Die Konjunkturmaßnahmen zielen unter anderem auf eine Stützung von für die Wirtschaft bedeutende Industriezweige wie die Textil- und Bekleidungsherstellung sowie den Agrar- und Nahrungsmittelsektor ab (GTAI 21.9.2020a). Der durch die Regierung verhängte umfassende Lockdown war de facto jedoch immer brüchig und wurde einmal mehr und einmal weniger eingehalten. Am 30.5.2020 wurde der Lockdown wieder aufgehoben, da eine weiter Fortsetzung wirtschaftlich nicht mehr vertretbar war (ÖB 9.2020). Das ohnehin schwache Gesundheitssystem Bangladeschs ist mit der Pandemie völlig überlastet (ÖB 9.2020). Angesichts der historisch niedrigen Ausgaben für die öffentliche Gesundheitsversorgung im Land erwiesen sich die Einrichtungen als unzureichend, schlecht vorbereitet und schlecht ausgerüstet, um die Krise zu bewältigen (AI 7.4.2021). Die Versorgung von Covid-19Patienten stößt an ihre Grenzen. Landesweit sind etwas mehr als knapp 1.000 Intensivbetten verfügbar. Davon sind 400 für die Behandlung von Patienten mit schweren Atemwegserkrankungen ausgerüstet. Während es in der Hauptstadt Dhaka 400 Intensivbetten gibt, stehen in 47 der insgesamt 64 Verwaltungsbezirke überhaupt keine zur Verfügung (GTAI 21.9.2020b). Eine weitere Problemstellung für das Land stellen die zahlreichen Rückkehrer aus den Ländern des Nahen Ostens aufgrund des mit COVID verbundenen weltweiten Wirtschaftsabschwungs dar. Viele bringen so das Virus auf ihrem Heimweg mit ins Land. Da viele Migranten aus Bangladesch im Nahen Osten im Zuge der COVID-Krise ihre Arbeit verloren haben und ausgewiesen wurden, ist in den kommenden Jahren mit einem vermehrten Aufkommen von AsylwerberInnen aus Bangladesch in (West-)Europa zu rechnen (ÖB 9.2020). COVID-19 erhöht Risiken im Zusammenhang mit geschlechtsspezifischer Gewalt und setzen Frauen und Kinder zusätzlichen Bedrohungen aus (iMMAP 3.2021). Die Behörden gehen gegen Journalisten und Medien vor, die kritisch über die Reaktion der Regierung auf die COVID-19-Pandemie berichten (HRW 20.5.2021; vgl. AI 19.5.2021). Kritische Journalisten sehen sich systematischen Verleumdungsklagen ausgesetzt (ÖB 9.2020). Eine Überwachung von Personen, die „Gerüchte“ über die Covid-19-Pandemie verbreiten könnten, wird verstärkt, die Medienzensur verschärft (HRW 20.5.2021).Die Behörden gehen gegen Journalisten und Medien vor, die kritisch über die Reaktion der Regierung auf die COVID-19-Pandemie berichten (HRW 20.5.2021; vergleiche AI 19.5.2021). Kritische Journalisten sehen sich systematischen Verleumdungsklagen ausgesetzt (ÖB 9.2020). Eine Überwachung von Personen, die „Gerüchte“ über die Covid-19-Pandemie verbreiten könnten, wird verstärkt, die Medienzensur verschärft (HRW 20.5.2021). Nachdem die Zahl der Neuinfektionen im April 2021 Tagen stark angestiegen, wurden die Anfang April 2021 eingeführten Abriegelungsmaßnahmen, die auch die Schließung von Geschäften beinhaltet, aufgrund der sich verschlechternden Situation weiter verschärft (BAMF 12.4.2021). Das Außenministerium des Landes bestätigt Schwierigkeiten bei der Umsetzung des Massenimpfprogrammes wegen einem Fehlen an den dafür notwendigen Impfstoff-Dosen. Bisher hat Bangladesch erst 7 Millionen Dosen (darüber hinaus schenkte Indien 3,2 Millionen Dosen separat) einer vertraglich mit Indien vereinbarten Menge von 30 Millionen Dosen des vom Serum Institute of India hergestellten Oxford AstraZeneca-Impfstoffs erhalten (AnAg 22.5.2021). Um eine Übertragung von den als ansteckender eingestuften Varianten des COVID-19-Virus aus Indien zu verhindern, wurden Flüge abgesagt und Grenzen geschlossen (TG 5.5.2021). Quellen: • AnAg – Anadolu Agency (22.5.2021): Bangladesh extends border lockdown with India, https://www.aa.com.tr/en/asia-pacific/bangladesh-extends-border-lockdown-with-india/22 51062, Zugriff 25.5.2021 • AI – Amnesty International (19.5.2021): Bangladesh: Rozina Islam must not be punishedfor her journalistic work, Zugriff 19.5.2021 https://www.ecoi.net/de/dokument/2051859.html, Zugriff 1.6.2021 • AI – Amnesty International (7.4.2021): Bangladesh 2020, https://www.ecoi.net/de/dokume nt/2048635.html, Zugriff 18.5.2021 • BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (12.4.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/EN/Behoerde/Informationszentrum/Bri efingNotes/2021/briefingnotes-kw15-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 17.5.2021 • GIZ – Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit GmbH (11.2020a): Ban-gladesch, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/bangladesch/geschichte-staat/, Zugriff 17.5.2021 • GTAI - Germany Trade and Invest (21.9.2020a): Covid-19: Maßnahmen der Regierung, https://www.gtai.de/gtai-de/trade/specials/special/bangladesch/covid-19-massnahmen-d er-regierung-260866, Zugriff 5.11.2020 • GTAI - Germany Trade and Invest [Deutschland] (21.9.2020b): Covid-19: Gesundheitswesen in Bangladesch: https://www.gtai.de/gtai-de/trade/specials/special/bangladesch/ban gladeschs-wirtschaft-behauptet-sich-trotz-coronakrise-260868, Zugriff 5.11.2020 • HRW – Human Rights Watch: Bangladesh (20.5.2021): Arrest of Journalist Investigating Corruption, https://www.ecoi.net/de/dokument/2052025.html, Zugriff 1.6.2021 • iMMAP – Information Management and Mine Action Programs (Autor), veröffentlicht von ReliefWeb (3.2021): COVID-19 Situation Analysis , https://reliefweb.int/sites/reliefwe b.int/files/resources/iMMAP_COVID-19_Bangladesh_Analysis%20Report_03202 1.pdf, Zugriff 17.5.2021ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht zu Bangladesch, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052061/BANG_% C3%96B_BERICHT_2020_09.pdf, Zugriff 28.5.2021 • ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht zu Bangladesch, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052061/BANG_%C3%96B_BERICHT_2020_09.pdf , Zugriff 28.5.2021 • TG – The Guardian (5.5.2021): India’s neighbours close borders as Covid wave spreads across region, https://www.theguardian.com/world/2021/may/05/indias-neighbours-closeborders-as-covid-wave-spreads-across-region, Zugriff 25.5.2021 Politische Lage Letzte Änderung: 08.06.2021 Bangladesch ist seit 1991 eine parlamentarische Demokratie (GIZ 11.2019a). Die Unabhängigkeit und der Übergang zur Demokratie brachten ein Einparteiensystem, mehrere Militärputsche (1975 und 1982), zwei Übergangsregierungen, Ausnahmezustände und Machtkämpfe zwischen den beiden großen Parteien, der Bangladesh Nationalist Party (BNP) und der Awami-Liga (AL). Die beiden Parteien regieren Bangladesch seit 1991 abwechselnd (OMCT 7.2019). Der Verwaltungsaufbau von Bangladesch ist zentralistisch. Im Gebiet der Chittagong Hill Tracts gilt eine besondere Verwaltung, die der lokalen (indigenen), nicht-bengalischen Bevölkerung verstärkte Mitwirkungsmöglichkeiten einräumen soll (ÖB 9.2020). Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der vom Parlament alle fünf Jahre gewählt wird. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Er übt größtenteils zeremonielle Funktionen aus, während die Macht in den Händen des Premierministers als Regierungschef liegt. Dieser wird von der stärksten im Parlament vertretenen Partei nominiert und vom Präsidenten formell ernannt. Zusätzlich obliegt dem Premierminister die Kontrolle der Geheimdienste, der Streitkräfte und der paramilitärischen Einheiten (GIZ 11.2019a). Das Parlament (National Parliament oder Jatiya Sangsad) besteht aus einer Kammer mit 300 direkt gewählten Abgeordneten (ÖB 9.2020) sowie zusätzlichen 50 Sitzen, die nur für Frauen reserviert sind (USDOS 30.3.2021; vgl. GIZ 11.2019a). Das Mehrheitswahlrecht führt zu stabilen Mehrheiten im Parlament und hat die Herausbildung der BNP und der AL als dominierende und konkurrierende Parteien begünstigt. Die erste Verfassung trat 1972 in Kraft und setzte neben der demokratischen Staatsform auch Säkularismus, Sozialismus und Nationalismus als Ziele fest. Nach zahlreichen Verfassungsänderungen wurde 1988 der Islam als Staatsreligion eingeführt bei gleichzeitiger verfassungsrechtlicher Verankerung des Rechts auf friedliche Ausübung anderer Religionen (ÖB 9.2020).Das Parlament (National Parliament oder Jatiya Sangsad) besteht aus einer Kammer mit 300 direkt gewählten Abgeordneten (ÖB 9.2020) sowie zusätzlichen 50 Sitzen, die nur für Frauen reserviert sind (USDOS 30.3.2021; vergleiche GIZ 11.2019a). Das Mehrheitswahlrecht führt zu stabilen Mehrheiten im Parlament und hat die Herausbildung der BNP und der AL als dominierende und konkurrierende Parteien begünstigt. Die erste Verfassung trat 1972 in Kraft und setzte neben der demokratischen Staatsform auch Säkularismus, Sozialismus und Nationalismus als Ziele fest. Nach zahlreichen Verfassungsänderungen wurde 1988 der Islam als Staatsreligion eingeführt bei gleichzeitiger verfassungsrechtlicher Verankerung des Rechts auf friedliche Ausübung anderer Religionen (ÖB 9.2020). Das politische Leben wird durch die beiden dominierenden und konkurrierenden größten Parteien AL und BNP bestimmt (ÖB 9.2020; vgl. AA 21.6.2020, BS 29.4.2020). Klientelismus und Korruption sowie mafiöse Strukturen sind weit verbreitet. Gewerkschaften, Studentenorganisationen, Polizei und Verwaltung sind parteipolitisch durchdrungen (AA 21.6.2020). Beide Parteien haben keine demokratische interne Struktur und werden von Familien geführt, die Bangladesch seit der Unabhängigkeit um die Führung des Landes konkurriert haben. Unterstützt werden die beiden Parteien von einem kleinen Kreis von Beratern (FH 3.3.2021). Wie in der Region üblich, geht es bei politischen Parteien weniger um Ideologie, als um einzelne Persönlichkeiten und deren Netzwerke, die im Falle eines Wahlsieges auch finanziell profitieren, in dem sie mitDas politische Leben wird durch die beiden dominierenden und konkurrierenden größten Parteien AL und BNP bestimmt (ÖB 9.2020; vergleiche AA 21.6.2020, BS 29.4.2020). Klientelismus und Korruption sowie mafiöse Strukturen sind weit verbreitet. Gewerkschaften, Studentenorganisationen, Polizei und Verwaltung sind parteipolitisch durchdrungen (AA 21.6.2020). Beide Parteien haben keine demokratische interne Struktur und werden von Familien geführt, die Bangladesch seit der Unabhängigkeit um die Führung des Landes konkurriert haben. Unterstützt werden die beiden Parteien von einem kleinen Kreis von Beratern (FH 3.3.2021). Wie in der Region üblich, geht es bei politischen Parteien weniger um Ideologie, als um einzelne Persönlichkeiten und deren Netzwerke, die im Falle eines Wahlsieges auch finanziell profitieren, in dem sie mit wichtigen Staatsposten versorgt werden (ÖB 9.2020). Bei den Parlamentswahlen vom 30.12.2018 erzielte die „Große Allianz“ um die regierende AL einen überragenden Sieg (ÖB 9.2020) mit 96 Prozent der Stimmen und 289 der 300 zur Wahl stehenden Parlamentssitzen (Guardian 30.12.2018; vgl. DT 27.1.2019, DW 14.2.2019). Diese waren durch Übergriffe auf Oppositionelle, willkürliche Verhaftungen und Einschüchterungen der Stimmberechtigten gekennzeichnet (HRW 14.1.2020).Bei den Parlamentswahlen vom 30.12.2018 erzielte die „Große Allianz“ um die regierende AL einen überragenden Sieg (ÖB 9.2020) mit 96 Prozent der Stimmen und 289 der 300 zur Wahl stehenden Parlamentssitzen (Guardian 30.12.2018; vergleiche DT 27.1.2019, DW 14.2.2019). Diese waren durch Übergriffe auf Oppositionelle, willkürliche Verhaftungen und Einschüchterungen der Stimmberechtigten gekennzeichnet (HRW 14.1.2020). Infolge der Dominanz derAL und der fehlenden innerparteilichen Demokratie hat de facto die exekutive Spitze das ausschließliche Sagen bei Gesetzesentwürfen. Wie schon die Vorgängerregierungen baut auch die gegenwärtige AL-Regierung ihre Netzwerke in Verwaltung, Rechtswesen und Militär aus. Verschärfend kommt hinzu, dass die BNP als vormals größte Oppositionspartei das Wahlergebnis angefochten hatte und nun nicht mehr im Parlament vertreten ist. Die oppositionelle BNP hat aufgrund ihrer starken gesellschaftlichen Verankerung das Potenzial, durch Generalstreiks großen außerparlamentarischen Druck zu erzeugen (GIZ 11.2019a). Die rivalisierenden Parteien AL und BNP dominieren die Politik und schränken die politischen Handlungsmöglichkeiten für diejenigen ein, die parteiinterne Strukturen oder Hierarchien in Frage stellen oder alternative Parteien oder politische Gruppierungen gründen wollen, Animositäten zwischen den Parteispitzen von AL und BNP die sich bis in die Kader der unteren Ebenen ziehen, haben zu andauernder politischer Gewalt beigetragen (FH 3.3.2021). Da die Politik in Bangladesch generell extrem korrupt ist, sind die Grenzen zwischen begründeter Strafverfolgung und politisch motivierter Verfolgung fließend. Sicherheitskräfte sind in jüngster Vergangenheit sowohl bei Demonstrationen von Anhängern der beiden Großparteien, als auch bei islamistischen oder gewerkschaftlichen Protesten mit Brutalität vorgegangen. Im Zuge des Wahlkampfes Ende 2018 wurden gegen Anhänger und KandidatInnen der oppositionellen BNP durch die Sicherheitsbehörden falsche Anzeigen verfasst (ÖB 9.2020). Mehrere Menschenrechtsgruppen haben seit Anfang 2018 einen dramatischen Anstieg von fingierten Klagen gegen Gegner der Regierungspartei festgestellt. Unter den Verhafteten befinden sich prominente Führer des Oppositionsbündnisses (FIDH 29.12.2018). Die BNP-Vorsitzende, Khaleda Zia, war von März 2018 bis März 2020 aufgrund von Korruptionsvorwürfen im Gefängnis (AA 21.6.2020; vgl. NAU 25.3.2020). Seit diese auf freiem Fuß ist, sind praktisch keine Aktivitäten der BNP mehr wahrnehmbar (ÖB 9.2020).Mehrere Menschenrechtsgruppen haben seit Anfang 2018 einen dramatischen Anstieg von fingierten Klagen gegen Gegner der Regierungspartei festgestellt. Unter den Verhafteten befinden sich prominente Führer des Oppositionsbündnisses (FIDH 29.12.2018). Die BNP-Vorsitzende, Khaleda Zia, war von März 2018 bis März 2020 aufgrund von Korruptionsvorwürfen im Gefängnis (AA 21.6.2020; vergleiche NAU 25.3.2020). Seit diese auf freiem Fuß ist, sind praktisch keine Aktivitäten der BNP mehr wahrnehmbar (ÖB 9.2020). Nachdem die oppositionelle BNP nunmehr nicht existent ist und im politischen Prozess kaum bis gar keine Rolle mehr spielt, ist eine Verfolgung, bzw. Unterdrückung ihrer AnhängerInnen aus Sicht der Regierung offenbar nicht mehr nötig. Anzumerken ist, dass seit März 2020 das politische Geschehen vollständig von der COVID-Krise überlagert wird (ÖB 9.2020; vgl. HRW 13.1.2021).Nachdem die oppositionelle BNP nunmehr nicht existent ist und im politischen Prozess kaum bis gar keine Rolle mehr spielt, ist eine Verfolgung, bzw. Unterdrückung ihrer AnhängerInnen aus Sicht der Regierung offenbar nicht mehr nötig. Anzumerken ist, dass seit März 2020 das politische Geschehen vollständig von der COVID-Krise überlagert wird (ÖB 9.2020; vergleiche HRW 13.1.2021). Von einer staatlichen Überwachung der politischen Opposition ist auszugehen (ÖB 9.2020). Quellen: • AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.6.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Mai 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033573/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Mai_2020%29%2C_- 21.06.2020.pdf , Zugriff 9.11.2020 • BS - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Bangladesh, https://ww w.ecoi.net/en/file/local/2029402/country_report_2020_BGD.pdf , Zugriff 10.11.2020 • DT – Dhaka Tribune (27.1.2019): Ruling party’s Dr Younus Ali Sarker wins Gaibandha 3 by-polls, https://www.dhakatribune.com/bangladesh/election/2019/01/27/voting-in-gaiban dha-3-by-polls-underway , Zugriff 10.11.2020 • DW – Deutsche Welle (14.2.2019): Bangladesh PM Sheikh Hasina hints at last term as prime minister, https://www.dw.com/en/bangladesh-pm-sheikh-hasina-hints-at-last-term-a s-prime-minister/a-47513555 , Zugriff 10.11.2020 • FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Bangladesh, https://www. ecoi.net/de/dokument/2048581.html, Zugriff 28.5.2021) • FIDH - International Federation for Human Rights (29.12.2018): Joint statement on the undemocratic electoral environment in Bangladesh, https://www.fidh.org/en/region/asi a/bangladesh/joint-statement-on-the-undemocratic-electoral-environment-in , Zugriff 10.11.2020 • GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (11.2019a): Bangladesch – Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/bangladesch/geschichte-staat/ , Zugriff 10.11.2020 • OMCT – World Organisation Against Torture (7.2019): Cycle of Fear - Combating Impunity for Torture and Strengthening the Rule of Law in Bangladesh, https://www.omct.org/files /2019/07/25475/cycleoffear_bangladesh_report_omct.pdf, Zugriff 1.6.2021 • HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Bangladesh, https://www. ecoi.net/de/dokument/2043519.html, Zugriff 28.5.2021 • HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 – Bangladesh, https://www. ecoi.net/de/dokument/2022700.html , Zugriff 11.11.2020 • NAU – Schweizer Nachrichtenportal (25.3.2020): Bangladeschs Oppositionsführerin Zia aus Haft entlassen, https://www.nau.ch/politik/international/bangladeschs-oppositionsfuh rerin-zia-aus-haft-entlassen-65684195 , Zugriff 10.11.2020 • ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht zu Bangladesch, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052061/BANG_%C3%96B_BERICHT_2020_09.pdf, Zugriff 28.5.2021 • USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048142.html, Zugriff 28.5.2021 Sicherheitslage Letzte Änderung: 08.06.2021 Die Sicherheitslage in Bangladesch ist volatil und kann sich kurzfristig deutlich verschlechtern (EDA 27.5.201; vgl. DFAT 22.8.2019). Zwischen religiösen beziehungsweise ethnischen Gemeinschaften bestehen latente Spannungen, die sich teilweise ohne grosse Vorwarnung in lokalen, gewaltsamen Zusammenstössen entladen können (EDA 27.5.2021). Terroristische Anschläge islamistischer Extremistengruppen verfügen über ein Gefährdungspotential gegenüber dem Staat (DFAT 22.8.2019). 2017 kam es im Land zu mehreren Selbstmordattentaten (SATP 26.5.2021a). Der „Islamische Staat“ ruft zu weiteren Attentaten auf (BMEIA 27.5.2021).Die Sicherheitslage in Bangladesch ist volatil und kann sich kurzfristig deutlich verschlechtern (EDA 27.5.201; vergleiche DFAT 22.8.2019). Zwischen religiösen beziehungsweise ethnischen Gemeinschaften bestehen latente Spannungen, die sich teilweise ohne grosse Vorwarnung in lokalen, gewaltsamen Zusammenstössen entladen können (EDA 27.5.2021). Terroristische Anschläge islamistischer Extremistengruppen verfügen über ein Gefährdungspotential gegenüber dem Staat (DFAT 22.8.2019). 2017 kam es im Land zu mehreren Selbstmordattentaten (SATP 26.5.2021a). Der „Islamische Staat“ ruft zu weiteren Attentaten auf (BMEIA 27.5.2021). Die Regierungen Bangladeschs stehen vor der Herausforderung, mit extremistischen islamistischen Gruppen umzugehen, die Gewalt gegen eine Vielzahl von staatlichen und zivilen Zielen planen oder ausführen können. Von den Behörden wurde auf solcheAngriffe stets robust reagiert. Wichtige militante Gruppen wurden verboten und Hunderte von Kämpfern verhaftet. Menschenrechtsgruppen berichten, dass Sicherheitsoperationen gegen militante Gruppen zu einer hohen Zahl von außergerichtlichen Tötungen führen (DFAT 22.8.2019). Es wird davon ausgegangen, dass Operationen gegen terroristische Gruppen, zusammen mit der sich allmählich verbessernden Koordination der Regierung bei der Terrorismusbekämpfung, die Fähigkeiten militanter Gruppen verringert haben. Trotzdem kann das Risiko weiterer Anschläge nicht ausgeschlossen werden (DFAT 22.8.2019). Es gibt radikale islamistische Gruppen wie die Mujahideen Bangladesh (JMB) und Ansarullah Bangla Team (ABT). Sowohl der Islamische Staat (IS) und Al Qaeda in the Indian Subcontinent (AQIS) geben an, in Bangladesch aktiv zu sein, was von der Regierung jedoch dementiert wird (ACLED 9.11.2018). Das South Asia Terrorism Portal (SATP) verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2019 insgesamt 99 Vorfälle terrorismusrelevanter Gewalt im Land. Im Jahr 2020 wurden 88 solcher Vorfälle, bis zum 26.5.2021 wurden insgesamt 35 Vorfälle terroristischer Gewaltanwendungen registriert (SATP 28.5.2021b). Bangladesch hat seine Ansprüche an den Seegrenzen zu Myanmar und Indien an den Internationalen Seegerichtshof herangetragen; der Besuch des indischen Premierministers Singh im September 2011 in Bangladesch führte zur Unterzeichnung eines Protokolls zum Landgrenzenabkommen zwischen Indien und Bangladesch von 1974, das die Beilegung langjähriger Grenzstreitigkeiten über nicht abgegrenzte Gebiete und den Austausch von territorialen Enklaven vorsah, aber nie umgesetzt wurde (CIA 4.5.2021). An der Grenze zu Indien kommt es immer wieder zu Schusswechseln zwischen indischen und bangladeschischen Grenzsicherungsorganen. Regelmäßig werden dabei Menschen getötet, die versuchen, illegal die Grenze zu überqueren oder sich im Nahbereich der Grenze befinden (DT 22.12.2020). Der inter-ethnische Konflikt in Myanmar wirkt sich auf Bangladesch aus. Er hat politische und soziale Spannungen, insbesondere aufgrund derAnkunft von rund einer Million Rohingya-Flüchtlingen seit August 2017 verstärkt (EDA 27.5.2021; vgl. CIA 4.5.2021). Die Rohingya werden von den Behörden Bangladeschs als zusätzlichen Sicherheitsbedrohung in Cox’s Bazar mit möglichen Auswirkungen auf kommunale Gewalt, Menschenschmuggel, Drogen- und Menschenhandel und einhergehenden möglichen Radikalisierungen wahrgenommen (DFAT 22.8.2019). Durch die myanmarischen Grenzbehörden wurde eine 200 km langer Drahtsperranlage, der illegale Grenzübertritte und Spannungen durch die militärische Aufrüstung entlang der Grenze verhindern soll, errichtet (CIA 24.5.2021).Der inter-ethnische Konflikt in Myanmar wirkt sich auf Bangladesch aus. Er hat politische und soziale Spannungen, insbesondere aufgrund derAnkunft von rund einer Million Rohingya-Flüchtlingen seit August 2017 verstärkt (EDA 27.5.2021; vergleiche CIA 4.5.2021). Die Rohingya werden von den Behörden Bangladeschs als zusätzlichen Sicherheitsbedrohung in Cox’s Bazar mit möglichen Auswirkungen auf kommunale Gewalt, Menschenschmuggel, Drogen- und Menschenhandel und einhergehenden möglichen Radikalisierungen wahrgenommen (DFAT 22.8.2019). Durch die myanmarischen Grenzbehörden wurde eine 200 km langer Drahtsperranlage, der illegale Grenzübertritte und Spannungen durch die militärische Aufrüstung entlang der Grenze verhindern soll, errichtet (CIA 24.5.2021). Potential für Bedrohungen mit Bezug auf die Sicherheitslage haben ebeno politisch motivierte Gewalt (insbesondere im Vorfeld von Wahlen) (DFAT 22.8.2019). Der Hass zwischen den politischen Parteien, insbesondere der Awami League (AL) und der Bangladesh Nationalist Party (BNP), ist für den größten Teil der Gewalt im Land verantwortlich. Die Animositäten zwischen den beiden Parteien sowie zwischen den Kadern der unteren Ebenen haben zu andauernder politischer Gewalt beigetragen (HRW 13.1.2021; vgl. ACLED 9.11.2018). Die regierende AL hat ihre politische Macht durch anhaltende Schikanen gegenüber der Opposition und den als mit ihr verbündet wahrgenommenen Personen sowie gegenüber kritischen Medien und Stimmen in der Zivilgesellschaft gefestigt (FH 3.3.2021). Beide Parteien sind – gemeinsam mit unidentifizierten bewaffneten Gruppen – in Vandalismus und gewalttätige Auseinandersetzungen verwickelt und greifen auch friedliche Zivilisten an (ACLED 9.11.2018). Im Jahr 2020 wurden 73 Tote und 2.883 Verletzte aufgrund politischer Gewalt sowie 2.339 Verletzte bei innerparteilichen Zusammenstößen registriert. Gewaltsame politische Proteste und wahlbezogene Gewalt hielten auch 2020 an (HRW 13.1.2021; vgl. ODHIKAR 25.1.2021).Potential für Bedrohungen mit Bezug auf die Sicherheitslage haben ebeno politisch motivierte Gewalt (insbesondere im Vorfeld von Wahlen) (DFAT 22.8.2019). Der Hass zwischen den politischen Parteien, insbesondere der Awami League (AL) und der Bangladesh Nationalist Party (BNP), ist für den größten Teil der Gewalt im Land verantwortlich. Die Animositäten zwischen den beiden Parteien sowie zwischen den Kadern der unteren Ebenen haben zu andauernder politischer Gewalt beigetragen (HRW 13.1.2021; vergleiche ACLED 9.11.2018). Die regierende AL hat ihre politische Macht durch anhaltende Schikanen gegenüber der Opposition und den als mit ihr verbündet wahrgenommenen Personen sowie gegenüber kritischen Medien und Stimmen in der Zivilgesellschaft gefestigt (FH 3.3.2021). Beide Parteien sind – gemeinsam mit unidentifizierten bewaffneten Gruppen – in Vandalismus und gewalttätige Auseinandersetzungen verwickelt und greifen auch friedliche Zivilisten an (ACLED 9.11.2018). Im Jahr 2020 wurden 73 Tote und 2.883 Verletzte aufgrund politischer Gewalt sowie 2.339 Verletzte bei innerparteilichen Zusammenstößen registriert. Gewaltsame politische Proteste und wahlbezogene Gewalt hielten auch 2020 an (HRW 13.1.2021; vergleiche ODHIKAR 25.1.2021). Von nichtstaatlichen Akteuren (insbesondere der Opposition, Islamisten, Studenten) geht in vielen Fällen nach wie vor Gewalt aus. Die öffentliche Sicherheit ist fragil. Das staatliche Gewaltmonopol wird durchbrochen. Es kommt häufig zu Morden und gewalttätigen Auseinandersetzungen aufgrund politischer (auch innerparteilicher) oder krimineller Rivalitäten. Eine Aufklärung erfolgt selten. Die großen Parteien verfügen über eigene „Studentenorganisationen“. Mit dem stillschweigenden Einverständnis der Mutterparteien fungieren diese bewaffneten Organisationen als deren Schild und Schwert. Ihr Mitwirken im politischen Prozess ist eine der wichtigsten Ursachen für die politische Gewalt in Bangladesch (AA 21.6.2020). Es kommt zu Fällen krimineller Gewalt, sowie zu sporadische Zusammenstößen in den Chittagong Hill Tracts (CHT) zwischen indigenen Gruppen und bengalischen Siedlern wegen Landbesitz und -nutzung (DFAT 22.8.2019). Spontane Streiks und Kundgebungen können jederzeit stattfinden und sich in gewalttätige Auseinandersetzungen entladen (UKFCO 27.5.2021; vgl. AA 28.7.2020, AI 1.4.2021). In vielen Fällen ist nicht eindeutig differenzierbar, ob religiöse Motive oder säkulare Interessen, wie etwa Racheakte oder Landraub, Grund für solche Vorfälle sind (AA 21.6.2020).Es kommt zu Fällen krimineller Gewalt, sowie zu sporadische Zusammenstößen in den Chittagong Hill Tracts (CHT) zwischen indigenen Gruppen und bengalischen Siedlern wegen Landbesitz und -nutzung (DFAT 22.8.2019). Spontane Streiks und Kundgebungen können jederzeit stattfinden und sich in gewalttätige Auseinandersetzungen entladen (UKFCO 27.5.2021; vergleiche AA 28.7.2020, AI 1.4.2021). In vielen Fällen ist nicht eindeutig differenzierbar, ob religiöse Motive oder säkulare Interessen, wie etwa Racheakte oder Landraub, Grund für solche Vorfälle sind (AA 21.6.2020). Die Schutzfähigkeit staatlicher Behörden ist grundsätzlich gering. Die Behörden sind in der Regel keine neutralen Akteure, sondern unterstützen die politischen Ziele der jeweiligen Machthaber (ÖB 9.2020). Quellen: • AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland [Deutschland] (28.7.2020): Bangladesch: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenp olitik/laender/bangladesch-node/bangladeschsicherheit/206292 , Zugriff 9.11.2020 • AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.6.2020): Auswärtiges Amt_Bericht über die asylund abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Mai 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033573/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3 %Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Banglades ch_%28Stand_Mai_2020%29%2C_21.06.2020.pdf , Zugriff 9.11.2020 • ACLED – Armed Conflict Location & Event Data Project (9.11.2018): The Anatomy of Violence in Bangladesh, https://www.acleddata.com/2018/11/09/the-anatomy-of-violence -in-bangladesh/ , Zugriff 5.11.2020 • AI – Amnesty International (1.4.2021): Bangladesh authorities must conduct prompt, thorough, impartial, and independent investigations into the death of protesters and respect people’s right to peaceful assembly, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048271.html, Zugriff 27.4.2021 • BMEIA – Bundesministerium Europa, Integration und Äußeres [Österreich] (27.5.2021) (Unverändert gültig seit: 26.05.2021): Bangladesch (Volksrepublik Bangladesch) – Sicherheit & Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/bangl adesch/ , Zugriff 27.5.2021 • CIA – Central Intelligence Agency [USA] (24.5.2021): The World Factbook – Bangladesh, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/bangladesh/ , Zugriff 28.5.2021 • DT – DhakaTribune (22.12.2020): Bangladesh sees highest border deaths in 10 years, https://www.dhakatribune.com/bangladesh/2020/12/22/bangladesh-sees-highest-borderdeaths-in-10-years, Zugriff 25.5.2021 • EDA- Eidgenössischen Departement für auswärtigeAngelegenheiten [Schweiz] (27.05.2021) (publiziert am 14.08.2020): Bangladesch, Spezifische regionale Risiken, https://www.eda. admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/bangladesch/reisehinweise-fuer bangladesch.html#par_textimage, Zugriff 27.5.2021 • FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Bangladesh, https://www. ecoi.net/de/dokument/2048581.html, Zugriff 19.5.2021 • HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Bangladesh, https://www. ecoi.net/de/dokument/2043519.html, Zugriff 28.5.2021 • ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht zu Bangladesch, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052061/BANG_%C3%96B_BERICHT_2020_09.pdf, Zugriff 28.5.2021 • ODHIKAR (25.1.2021): Annual Human Rights Report 2020, Bangladesh, https://www.fidh .org/IMG/pdf/annual-hr-report-2020_eng.pdf , Zugriff 28.5.2021 • SATP – South Asia Terrorism Portal (26.5.2021a): Yearly Suicide Attacks, https://www.sa tp.org/datasheet-terrorist-attack/suicide-attacks/bangladesh, Zugriff 28.5.2021 • SATP – South Asia Terrorism Portal (26.5.2021b): Data Sheet – Bangladesh, Yearly Sucide Attacks, Advance Search 2000 - 2021, https://www.satp.org/datasheet-terrorist-attack/inci dents-data/bangladesh , Zugriff 28.5.2021 • UKFCO – UK Foreign and Commonwealth Office [UK] (27.5.2021) (erstellt am: 24.5.2021): Foreign travel advice Bangladesh - Safety and security, Political violence, Safety and security, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/bangladesh/safety-and-security, Zugriff 27.5.2021 Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung: 16.06.2021 Die Politisierung der Justiz und der Druck auf sie halten an (FH 3.3.2021). Seit die Awami-Liga (AL) im Jahr 2009 an die Macht kam, hat die von ihr geführte Regierung begonnen, erheblichen Einfluss auf die Justiz auszuüben (FIDH 25.1.2021). Vorwürfe des politischen Drucks auf Richter sind üblich, ebenso wie der Vorwurf, dass unqualifizierte AL-Loyalisten in Gerichtspositionen berufen werden (FH 3.3.2021). Wie die meisten Beobachter übereinstimmend angeben, stellen Korruption, Ineffizienz der Justiz, gezielte Gewalt gegen Richter und ein gewaltiger Rückstau an offenen Fällen große Probleme dar (ÖB 8.2019). Die schiere Zahl der gegen die politische Opposition eingeleiteten Klagen im Vorfeld zur
  47. Parlamentswahl vom Dezember 2018, deutet auf ein ungehindertes Spielfeld und die Kontrolle der Regierungspartei über die Justiz- und Sicherheitsinstitutionen hin (FIDH 29.12.2018). Strafanzeigen gegen Mitglieder der Regierungspartei werden regelmäßig aus „politischer Rücksichtnahme“ zurückgezogen (FH 3.3.2021). Das Gerichtssystem besteht aus zwei Instanzen, den untergeordneten Gerichten (Magistrates, Session- und District Judges) und dem Obersten Gerichtshof (Supreme Court). Beide verhandeln Zivil- und Strafrechtssachen. Das Rechtssystem beruht weitgehend auf dem englischen Common Law. Die erstinstanzlichen Gerichte bestehen aus „Magistrates“, die der Exekutive zuzurechnen sind, sowie Session und District Judges, die der Judikative angehören. Der Oberste Gerichtshof besteht aus zwei Abteilungen, dem High Court, der Verfassungsfragen verhandelt und als Berufungsinstanz zu den erstinstanzlichen Gerichten fungiert, sowie dem Appellate Court, dessen Entscheidungen alle übrigen Gerichte, einschließlich des High Court, binden. Die Richter beider Abteilungen werden gemäß der Verfassung vom Präsidenten ernannt (ÖB 9.2020). Die Unabhängigkeit der Richter wird von der Verfassung garantiert. In der Praxis unterstellt allerdings eine schon lange geltende temporäre Bestimmung der Verfassung die erstinstanzlichen Richter der Exekutive. Auch ihre Ernennung und Remuneration ist Sache der Exekutive. Demgegenüber haben die Richter des Obersten Gerichtshofs des Öfteren ihre Unabhängigkeit demonstriert und gegen die Regierung entschieden. Dennoch wird diese Unabhängigkeit der Justiz durch Überlastung, überlange Verfahrensdauern, Korruption und politische Einflussnahme behindert (ÖB 9.2020). Die Einflussnahme der Regierungspartei auf Parlament und Justiz haben deren Unabhängigkeit inzwischen weitgehend beseitigt (AA 21.6.2020). Auf Grundlage des „Public Safety Act“, des „Law and Order Disruption Crimes Speedy Trial Act”, “Women and Children Repression Prevention Act” sowie des „Special Powers Act“ wurden Sondertribunale errichtet, die Fälle innerhalb eines festgesetzten Zeitrahmens erledigen müssen – es fehlen allerdings Vorschriften für den Fall, dass sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen. Speedy Trial Tribunals haben Medienberichten zufolge in den vergangenen Jahren mehrere Hundert Personen zu Tode verurteilt (ÖB 9.2020). Zwei Drittel aller Streitfälle erreichen nicht das formelle Justizsystem, sondern werden von informellen Dorfgerichten oder bedeutenden Persönlichkeiten der lokalen Gemeinschaften entschieden (ÖB 9.2020). In ländlichen Gebieten kommt es zu Verurteilungen durch unbefugte Dorfälteste oder Geistliche nach traditionellem, islamischem „Scharia Recht“. Die islamische Scharia ist zwar nicht formell als Gesetz eingeführt, spielt aber insbesondere in den Bereichen des Zivilrechts (Erbschaft, Grunderwerb, Heirat und Scheidung etc.) eine große Rolle (ÖB 9.2020). Nicht immer greifen die Behörden ein (AA 21.6.2020). Obwohl diese „Gerichte“ eine durch Tradition legitimierte, schnellere und günstigere Alternative zu ordentlichen Gerichten darstellen, sind sie hinsichtlich der Einflussnahmemöglichkeiten durch lokal bedeutsame Persönlichkeiten sowie der gesellschaftlichen Stellung von Frauen nicht unproblematisch (ÖB 9.2020). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.6.2020): Auswärtiges Amt_Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Mai 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033573/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3 %Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Banglades ch_%28Stand_Mai_2020%29%2C_21.06.2020.pdf , Zugriff 5.8.2020 • FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Bangladesh, https://www. ecoi.net/de/dokument/2048581.html, Zugriff 19.5.2021 • FIDH -International Federation for Human Rights (Autor), ODHIKAR (Autor) (25.1.2021): Annual Human Rights Report 2020 Bangladesh, https://www.fidh.org/IMG/pdf/annual-hr-r eport-2020_eng.pdf, Zugriff 19.5.2021 • FIDH - International Federation for Human Rights (Hg.) (29.12.2018): Joint statement on the undemocratic electoral environment in Bangladesh, https://www.fidh.org/en/region/a sia/bangladesh/joint-statement-on-the-undemocratic-electoral-environment-in , Zugriff 3.4.2020 • ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht zu Bangladesch, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052061/BANG_%C3%96B_BERICHT_202 0_09.pdf, Zugriff 28.5.2021 Sicherheitsbehörden Letzte Änderung: 08.06.2021 Das Militär hat sich seit der Unabhängigkeit mehrfach in die Politik eingemischt (DFAT 22.8.2019) und ist für die Landesverteidigung zuständig, jedoch auch für einige Aufgaben im Bereich der inneren Sicherheit verantwortlich (USDOS 30.3.2021). Nach einem gescheiterten Putschversuch im Jahr 2012 hat die Awami League (AL) Berichten zufolge das Militär von Regierungskritikern, Anhängern der Oppositionsparteien und Offizieren mit engen Kontakten zum pakistanischen Militär gesäubert. Die Regierung hat Berichten zufolge auch die Gehälter erhöht, mehr hochrangige Positionen geschaffen, hochrangigen Offizieren wertvolles Land zugewiesen und dem Militär erlaubt, seine Kontrolle über die Chittagong Hill Tracts (CHT) und die dort lebenden indigene Bevölkerung zu konsolidieren (DFAT 22.8.2019). Die Streitkräfte sind gegenwärtig mit UN-Einsätzen sowie lukrativen Wirtschaftsverflechtungen ruhig gestellt (AA 21.6.2020). Das Militär untersteht dem Verteidigungsministerium (USDOS 30.3.2021). Die Sicherheitskräfte, die die nationale Polizei, den Grenzschutz und Antiterroreinheiten wie das Rapid Action Battalion umfassen, halten die innere und die Grenzsicherheit aufrecht. Zivilen Behörden behielten eine effektive Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 30.3.2021). Die Polizei von Bangladesch ist die wichtigste Strafverfolgungsbehörde des Landes und spielt eine zentrale Rolle bei derAufrechterhaltung von Recht und Ordnung im Land. Der Innenminister ist für das Ressort zuständig (DFAT 22.8.2019; vgl. USDOS 30.3.2021)Die Polizei von Bangladesch ist die wichtigste Strafverfolgungsbehörde des Landes und spielt eine zentrale Rolle bei derAufrechterhaltung von Recht und Ordnung im Land. Der Innenminister ist für das Ressort zuständig (DFAT 22.8.2019; vergleiche USDOS 30.3.2021) Das Wirken der Polizei ist gekennzeichnet durch einen Mangel an Ressourcen inklusive mangelhafter Infrastruktur, Mangel an Personal, Ausbildung und Arbeitsmaterialien, Ineffizienz und Korruption (AA 21.6.2020). Die Regierung unternimmt Schritte, um in der Polizei Professionalität, Disziplin,Ausbildung und Reaktionsfähigkeit zu verbessern und die Korruption zu verringern (ÖB 9.2020). Trotz dieser Bemühungen kommt es weiterhin zu Machtmissbrauch und unangebrachter Gewaltanwendung von Sicherheitskräften, insbesondere durch die Rapid Action Batallions (RAPs), die in weiterer Folge ungestraft bleiben (ÖB 9.2020). Es gibt Hinweise auf willkürliche Festnahmen durch die Polizeikräfte, obwohl dies gesetzlich verboten ist, sowie auf willkürliche Nutzung der gesetzlich erlaubten präventiven Festnahmen. Die Festnahme ohne Angabe von Gründen ist für bis zu 30 Tagen zur Verhinderung von Taten, die die nationale Sicherheit, Verteidigung, Souveränität, öffentliche Ordnung oder auch wirtschaftliche Interessen des Landes gefährden, erlaubt. Die Arretierten haben kein Recht auf einen Verteidiger. Die hauptsächlich Betroffenen sind Aktivisten der politischen Parteien und NGO-Vertreter, die Kritik an der Regierung üben. Nach wie vor problematisch ist auch die in vielen Fällen unverhältnismäßig lange Untersuchungshaft. Als Gründe hierfür werden bürokratische Ineffizienz, limitierte Ressourcen und Korruption genannt. Gegenwärtig geht man von über zwei Millionen ausständigen Zivil- und Strafverfahren aus (ÖB 9.2020). Die Sicherheitsbehörden bestehen zum Hauptteil aus der dem Innenministerium unterstellten „Bangladesch Police“, die ca. 116.000 Mann zählt. Zur Unterstützung der Polizei stehen weitere Einheiten zur Verfügung (ÖB 9.2020). Rapid Action Batallions (RABs): Es gibt etwa 15 RABs mit insgesamt ca. 9.000 Mann, die ebenfalls dem Innenministerium unterstellt sind. Ihre Aufgabe ist der Kampf gegen bewaffnete kriminelle Organisationen. Die RABs sind hauptsächlich in urbanen Zentren stationiert, rekrutieren sich hauptsächlich aus Polizei undArmee, sind gut ausgebildet und mit modernerAusrüstung versehen (ÖB 9.2020). Ihnen werden schwere Menschenrechtsverstöße wie z.B. außergerichtliche Tötungen zugeschrieben (AA 21.6.2020). Die RABs verfolgen eine aggressive Strategie gegen bewaffnete „Gang“-Mitglieder, was zu zahlreichen Toten durch Schießereien führt. Sie werden auch bei Demonstrationen eingesetzt, wobei exzessive Gewalt, Gummigeschosse aber auch scharfe Munition gegen Demonstranten zum Einsatz kam, welche wiederholt Todesopfer forderten. Es kam trotz zahlreicher Verhaftungen noch zu keiner Verurteilung wegen außergerichtlicher Tötungen, Folter oder willkürlicher Verhaftungen gegen Mitglieder der RABs (ÖB 9.2020). Bangladesh Ansar: Gegründet im Jahr 1948 und ebenfalls dem Innenministerium unterstellt, gibt es aktuell ca. 23.000 leicht bewaffnete Ansars, die zur Unterstützung der Polizei im ländlichen Raum eingesetzt werden und auch Zivilschutz-Aufgaben übernehmen (ÖB 9.2020). Border Guard Bangladesh (BGB) – ehem. Bangladesh RiflesRifles (BDRs): Diese ca. 40.000 Mann starke paramilitärische Truppe untersteht dem Home Ministry [Innenministrium], wird aber hauptsächlich von Armee-Offizieren geführt und dient in erster Linie dem Grenzschutz. Die BGB ist auch für die Verhinderung von Schmuggel und Menschenhandel zuständig (ÖB 9.2020). Village Defence Parties (VDP): Gegründet 1976, sollte es in jedem Dorf des Landes je ein männliches und weibliches „Platoon“ [Zug] mit jeweils 32 Personen geben, die der Unterstützung der Polizei bei der Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung sowie der Unterstützung der zivilen Behörden bei sozialen und wirtschaftlichen Wiederaufbauprogrammen und bei Naturkatastrophen dienen sollen. In Städten gibt es analog dazu sog. Town Defence Parties (ÖB 9.2020). Special Branch of Police (SB): Sie ist beauftragt, die nationale Sicherheit zu gewährleisten, erfüllt die Funktion, nachrichtendienstliche Informationen zu sammeln und ist mit der Spionageabwehr betraut. Die SB ist überall in Bangladesch vertreten und besitzt die Fähigkeit, innerhalb und außerhalb des Landes zu agieren (AA 21.6.2020). Die Sicherheitskräfte lassen Personen weiterhin routinemäßig „verschwinden“ (AI 30.1.2020). Betroffene sehen aus Angst vor Vergeltung in der Regel davon ab, Mitglieder der Sicherheitsbehörden wegen Menschenrechtsvergehen anzuzeigen, sodass diese straflos bleiben. Auch im Falle einer Beschwerde herrscht weitestgehend Straffreiheit. Wenn allerdings die Medien Polizeiversagen öffentlich anprangern, werden durch die politische Ebene die zuständigen Polizisten oft bestraft (AA 21.6.2020). Die Regierung streitet weiterhin das Verschwindenlassen von Personen und andere Verstöße durch Sicherheitskräfte, sowie außergerichtliche Tötungen ab (ODHIKAR 25.1.2021). Die Sicherheitskräfte versuchen, unrechtmäßige Tötungen zu vertuschen, indem sie behaupteten, dass es bei einem Schusswechsel oder im Kreuzfeuer zu Todesfällen gekommen ist. Hunderte Menschen wurden angeblich in solchen „Kreuzfeuern“ getötet (ODHIKAR 25.1.2021). Die Sicherheitskräfte exekutieren nahezu ungestraft außergerichtliche Tötungen. Nach der Tötung eines pensionierten Militäroffiziers, sahen sich die Behörden jedoch gezwungen, Maßnahmen zu ergreifen, und die Zahl der „Opfer von Kreuzfeuern, Schießereien oder Begegnungsgefechten“ - Euphemismen für außergerichtliche Tötungen - ging in einem hohen Ausmaß zurück. Dieser Faktor deutet darauf hin, dass die Behörden diesen Tötungen jederzeit ein Ende setzen können (HRW 13.1.2021). Die Professionalität variiert innerhalb der Polizei. Das nationale System der Polizeiarbeit kann effektiv sein und die Polizei hat oftmals ihre Fähigkeiten unter Beweis gestellt, Verdächtige im ganzen Land aufzuspüren. Politische und bürokratische Einmischung stellen jedoch große Hindernisse für die Effizienz der Polizei dar. Mit der Regentschaft betraut, haben sowohl Awami League (AL) als auch die Bangladesh Nationalist Party (BNP) die Polizei benutzt, um oppositionelle Kräfte zu untergraben. Viele Politiker haben das stark bürokratisch geprägte Polizeiystem für die Durchsetzung ihrer eigenen Interessen missbraucht. Während leitende Beamte relativ gut ausgebildet und gut bezahlt werden und wichtige Positionen innerhalb der Bürokratie einnehmen, sind die unteren Ränge oftmal schlecht bezahlt, nur in einem geringen Maß ausgebildet und mangelhaft ausgestattet. Die niedrigen Gehälter ermutigen einige Polizisten, ihr Einkommen durch die Forderung von Bestechungsgeldern von Bürgern aufzubessern. Das Misstrauen der Bevölkerung gegenüber der Polizei und den Sicherheitsdiensten hält viele Bürger des Landes davon ab, sich an die staatlichen Stellen zu wenden, um Hilfe zu suchen oder kriminelle Vorfälle zu melden. Ermittlungen zu polizeilichem Fehlverhalten sind intern und es mangelt ihnen im Allgemeinen an Transparenz und Glaubwürdigkeit. Es wird davon ausgegangen, dass die meisten Bangladeschis, insbesondere diejenigen mit Verbindungen zu Oppositionsparteien, eine Zusammenarbeit mit der Polizei vermeiden (DFAT 22.8.2019). Quellen: • AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.6.2020): Auswärtiges Amt_Bericht über die asylund abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Mai 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033573/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3 %Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Banglades ch_%28Stand_Mai_2020%29%2C_21.06.2020.pdf , Zugriff 9.11.2020 • AI – Amnesty International (7.4.2021): Bangladesh 2020, https://www.ecoi.net/de/dokume nt/2048635.html, Zugriff 19.5.2021 • AI – Amnesty International (30.1.2020): Human Rights in Asia-Pacific; Review of 2019 Bangladesh, https://www.ecoi.net/en/document/2023864.html, Zugriff 12.11.2020 • DFAT – Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (22.8.2019): DFAT Country Information Report Bangladesh, https://www.ecoi.net/en/file/l ocal/2016264/country-information-report-bangladesh.pdf , Zugriff 19.5.2021 • HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 – Bangladesh, https://www. ecoi.net/de/dokument/2022700.html , Zugriff 9.11.2020 • ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht zu Bangladesch, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052061/BANG_%C3%96B_BERICHT_2020_09.pdf, Zugriff 28.5.2021 • ODHIKAR (25.1.2021): Annual Human Rights Report 2020, Bangladesh, https://www.fidh .org/IMG/pdf/annual-hr-report-2020_eng.pdf , Zugriff 19.5.2021 • USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048142.html, Zugriff 19.5.2021 Folter und unmenschliche Behandlung Letzte Änderung: 16.06.2021 Obwohl Folter und grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung durch die Verfassung und Gesetze verboten sind, gibt es weiterhin Vorwürfe von Misshandlungen durch Sicherheitskräfte und Geheimdienste (USDOS 30.3.2021). Im Fokus der Kritik bezüglich Folter wie auch extralegaler Tötungen stehen dabei insbesondere die Angehörigen der Rapid Action Battalions (RAB) (ÖB 9.2020; vgl. USDOS 30.3.2021, ODHIKAR 25.1.2021, OMTC 7.2019). Die Zahl der Todesopfer soll laut Angaben diverser NGOs in die Hunderte gehen, die meisten davon im Zuge von vorgeblichen Feuergefechten, bei denen es sich jedoch zumeist um Hinrichtungen handelt (ÖB 9.2020). Die Behörden gehen entsprechenden Anzeigen nur selten nach (USDOS 30.3.2021). Das Gesetz zur Verhinderung von Folter und Tod in Gewahrsam (Torture and Custodial Death Prevention Act) aus dem Jahr 2013 wird aufgrund mangelnden politischen Willens und Unkenntnis der Strafvollzugsbehörden unzureichend umgesetzt (ODHIKAR 25.1.2021; vgl. USDOS 30.3.2021). Missbrauch durch staatliche Akteure bleibt weitgehend straflos (USDOS 30.3.2021; vgl. AHRC 10.12.2020).Obwohl Folter und grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung durch die Verfassung und Gesetze verboten sind, gibt es weiterhin Vorwürfe von Misshandlungen durch Sicherheitskräfte und Geheimdienste (USDOS 30.3.2021). Im Fokus der Kritik bezüglich Folter wie auch extralegaler Tötungen stehen dabei insbesondere die Angehörigen der Rapid Action Battalions (RAB) (ÖB 9.2020; vergleiche USDOS 30.3.2021, ODHIKAR 25.1.2021, OMTC 7.2019). Die Zahl der Todesopfer soll laut Angaben diverser NGOs in die Hunderte gehen, die meisten davon im Zuge von vorgeblichen Feuergefechten, bei denen es sich jedoch zumeist um Hinrichtungen handelt (ÖB 9.2020). Die Behörden gehen entsprechenden Anzeigen nur selten nach (USDOS 30.3.2021). Das Gesetz zur Verhinderung von Folter und Tod in Gewahrsam (Torture and Custodial Death Prevention Act) aus dem Jahr 2013 wird aufgrund mangelnden politischen Willens und Unkenntnis der Strafvollzugsbehörden unzureichend umgesetzt (ODHIKAR 25.1.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021). Missbrauch durch staatliche Akteure bleibt weitgehend straflos (USDOS 30.3.2021; vergleiche AHRC 10.12.2020). Per Gesetz ist es Richtern möglich, über Verdächtige Untersuchungshaft zu verhängen, während dieser Befragungen ohne Beisein eines Anwalts erfolgen können. Laut Menschenrechtsorganisationen fanden viele Fälle von Folter in dieser Phase statt. Sicherheitsbehörden wenden Drohungen, Schläge und verschiedenste Foltermethoden, manchmal Vergewaltigungen und andere sexuelle Übergriffe an, um Informationen von mutmaßlichen Aufständischen und Oppositionellen zu erlangen (USDOS 30.3.2021). Zahlreiche Fälle von Folter und unmenschlicher Behandlung erscheinen politisch motiviert (ÖB 9.2020), Sicherheitskräfte sollen Methoden von Folter - gelegentlich mit Todesfolge - anwenden, um Schmiergelder oder Geständnisse zu erpressen und Informationen von mutmaßlichen Militanten und Mitgliedern politischer Oppositionsparteien zu erhalten (USDOS 30.3.2021). Auch auch vulnerable Gruppen sind von Folter betroffen (OMCT 14.8.2019). Sicherheitskräfte begehen ungestraft Verschleppungen, außergerichtliche Tötungen und Folter (AHRC 10.12.2020). Im Jahr 2020 wurden mutmaßlich 19 Personen zu Tode gefoltert. 17 Tötungen erfolgten durch die Polizei, eine durch Kräfte der RAB und eine von den Gefängnisbehörden. Etwa 225 Personen wurden 2020 in Bangladesch außergerichtlich getötet, zwei Personen waren Frauen (ODHIKAR 25.1.2021; vgl AI 7.4.2021), mindestens 45 Rohingya-Flüchtlinge wurden 2020 meist bei Einsätzen im Rahmen des „Kriegs gegen Drogen“, einer 2018 gestarteten Regierungskampagne, offenbar von Angehörigen verschiedener Strafverfolgungsbehörden außergerichtlich hingerichtet (AI 7.4.2021; vgl. ODHIKAR 25.1.2021).Sicherheitskräfte begehen ungestraft Verschleppungen, außergerichtliche Tötungen und Folter (AHRC 10.12.2020). Im Jahr 2020 wurden mutmaßlich 19 Personen zu Tode gefoltert. 17 Tötungen erfolgten durch die Polizei, eine durch Kräfte der RAB und eine von den Gefängnisbehörden. Etwa 225 Personen wurden 2020 in Bangladesch außergerichtlich getötet, zwei Personen waren Frauen (ODHIKAR 25.1.2021; vergleiche AI 7.4.2021), mindestens 45 Rohingya-Flüchtlinge wurden 2020 meist bei Einsätzen im Rahmen des „Kriegs gegen Drogen“, einer 2018 gestarteten Regierungskampagne, offenbar von Angehörigen verschiedener Strafverfolgungsbehörden außergerichtlich hingerichtet (AI 7.4.2021; vergleiche ODHIKAR 25.1.2021). Von Jänner bis Dezember 2020 wurden landesweit 31 Personen verschleppt. Sechs von ihnen wurden bisher tot aufgefunden, 22 tauchten wieder auf, der Verbleib der restlichen Personen ist unklar (ODHIKAR 25.1.2021). Die meisten Opfer des Verschwindenlassens wurden als Oppositionsführer und Dissidenten identifiziert (TDPA 2.1.2021). Es wird behauptet, dass staatliche Sicherheitskräfte in diese Verschleppungen involviert sind, in einigen Fällen wurden Beweise dafür sichergestellt. Auch gibt es Vorwürfe, dass Mitglieder der Strafverfolgungsbehörden ihre eigene Identität verheimlichten und Menschen unter der Identität anderer Kräfte oder Behörden verschleppen (ODHIKAR 25.1.2021). Die Regierung verfolgt Andersdenkende mit dem Digital Security Act-2018 (DSA), dem Special Powers Act-1974 und anderen Gesetzen (AHRC 10.12.2020) und ignoriert wichtige Empfehlungen der Vereinten Nationen und anderer Organisationen, bzw. weist zurück. Insbesondere im Hinblick auf das harte Durchgreifen gegen die freie Meinungsäußerung unter dem DSA und den zunehmenden Fällen von Verschleppungen und Tötungen (HRW 13.1.2021). Trotz internationaler Verpflichtungen hat Bangladesch bisher keine Schritte zur Etablierung eines effektiven Opfer- und Zeugenschutzes getätigt und auch keine Prozeduren eingeleitet, die es Opfern ermöglicht, ihr Beschwerderecht ohne Angst vor Vergeltung wahrzunehmen. Folteropfer und deren Familien werden nach Anzeigen gegen Sicherheitsbeamte häufig bedroht und in vielen Fällen wird ihnen Geld angeboten, damit sie die Beschwerde zurückziehen. In den wenigen Fällen, die vor Gericht gelangen, sind die Opfer mit einem dysfunktionalen und parteiischem Justizsystem konfrontiert (OMCT 26.6.2018). Laut einer Studie der Organisation „The Death Penalty Project“ seien selbst Richter in Bangladesch größtenteils der Ansicht, dass Folter ein legitimes Mittel sein könne, um zu Geständnissen zu gelangen. Lediglich in Einzelfällen kommt es aber zu Verurteilungen nach bewiesener Folter (AA 21.6.2020). Maßnahmen zur Verfolgung von Folter und anderen schweren Menschenrechtsverletzungen sind als gering zu bezeichnen (OMCT 7.2019). Trotzdem fällte im September 2020 ein Gericht in Dhaka erstmals ein Urteil nach dem „Torture and Custodial Death (Prevention) Act“ (Gesetz zur Verhinderung von Folter und Gefangenentod) und verurteilte drei Polizeibeamte zu lebenslanger Haft und zwei weitere zu sieben Jahren Gefängnis wegen Todesfolge in Gewahrsam eines Festgenommenen im Jahre 2014 (USDOS 30.3.2021; vgl. HRW 13.1.2021).Trotzdem fällte im September 2020 ein Gericht in Dhaka erstmals ein Urteil nach dem „Torture and Custodial Death (Prevention) Act“ (Gesetz zur Verhinderung von Folter und Gefangenentod) und verurteilte drei Polizeibeamte zu lebenslanger Haft und zwei weitere zu sieben Jahren Gefängnis wegen Todesfolge in Gewahrsam eines Festgenommenen im Jahre 2014 (USDOS 30.3.2021; vergleiche HRW 13.1.2021). Quellen: • AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.6.2020): Auswärtiges Amt_Bericht über die asylund abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Mai 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033573/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3 %Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Banglades ch_%28Stand_Mai_2020%29%2C_21.06.2020.pdf , Zugriff 5.8.2020 AHRC – Asian Human Rights Commission (Autor), HRW – Human Rights Watch (Autor), FIDH – International Federation for Human Rights (Autor), OMCT – World Organisation Against Torture (Autor), AFAD - Asian Federation Against Involuntary Disappearances; et al. (Autor)(10.12.2020): International Community: Stand against Authoritarian Rule in Bangladesh, http://www.humanrights.asia/news/ahrc-news/AHRC-JST-013-2020/ , Zugriff 15.6.2021 • AI – Amnesty International (7.4.2021): Bangladesh 2020, https://www.ecoi.net/de/dokume nt/2048635.html, Zugriff 19.5.2021 • HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Bangladesh, https://www. ecoi.net/de/dokument/2043519.html, Zugriff 19.5.2021 • ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht zu Bangladesch, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052061/BANG_%C3%96B_BERICHT_2 020_09.pdf, Zugriff 28.5.2021 • ODHIKAR - Banglad. Menschenrechtsorganisation (25.1.2021): Annual Human Rights Report 2020, Bangladesh, https://www.fidh.org/IMG/pdf/annual-hr-report-2020_eng.pdf , Zugriff 19.5.2021 • OMCT – World Organisation Against Torture (14.8.2019): Bangladesh: Human rights groups urge government to implement recommendations on torture and other abuses after damning UN review, https://www.omct.org/press-releases/urgent-interventions/bangl adesh/2019/08/d25471/ , Zugriff 2.4.2020 • OMCT – World Organisation Against Torture (7.2019): Cycle of Fear - Combating Impunity for Torture and Strengthening the Rule of Law in Bangladesh, https://www.omct.org/files /2019/07/25475/cycleoffear_bangladesh_report_omct.pdf, Zugriff 1.6.2021 • OMCT – World Organisation Against Torture (26.6.2018): Bangladesh: Torture prevails due to deeply rooted culture of impunity, https://www.omct.org/statements/bangladesh/2 018/06/d24943/ , Zugriff 2.4.2020 • TDPA – The daily Prothom Alo (2.1.2021): https://www.prothomalo.com/bangladesh/cr ime/, , [Die DB-Untersuchung kam heraus, der‌ Geschäftsmann wurde vom RAB abgeholt], Zugriff 19.5.2021 • USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048142.html, Zugriff 19.5.2021 Korruption Letzte Änderung: 16.06.2021 Korruption ist in Bangladesch weit verbreitet und hat alle Teile der Gesellschaft durchdrungen (AA 21.6.2020; vgl. ODHIKAR 25.1.2021, LIFOS 25.2.2019), die Bemühungen zur Korruptionsbekämpfung werden durch die politische Umsetzung geschwächt. Endemische Korruption und Kriminalität, schwache Rechtsstaatlichkeit, begrenzte bürokratische Transparenz und politischeKorruption ist in Bangladesch weit verbreitet und hat alle Teile der Gesellschaft durchdrungen (AA 21.6.2020; vergleiche ODHIKAR 25.1.2021, LIFOS 25.2.2019), die Bemühungen zur Korruptionsbekämpfung werden durch die politische Umsetzung geschwächt. Endemische Korruption und Kriminalität, schwache Rechtsstaatlichkeit, begrenzte bürokratische Transparenz und politische Polarisierung haben lange Zeit die staatliche Rechenschaftspflicht untergraben (FH 3.3.2021). Auf dem Korruptionsindex von Transparency International belegte Bangladesch im Jahr 2020 den
  48. Rang unter 180 Staaten (vgl. 2019: 146/180) (TI 28.1.2021; vgl. TI 23.1.2020).Polarisierung haben lange Zeit die staatliche Rechenschaftspflicht untergraben (FH 3.3.2021). Auf dem Korruptionsindex von Transparency International belegte Bangladesch im Jahr 2020 den
  49. Rang unter 180 Staaten vergleiche 2019: 146/180) (TI 28.1.2021; vergleiche TI 23.1.2020). Das Strafgesetzbuch von 1860 verbietet es Beamten, Bestechungsgelder anzunehmen [Absatz 161, 165] oder Beihilfe zur Bestechung zu leisten [Absatz 165 A] (TI 1.2019), doch die Regierung setzt das Gesetz nicht effektiv um. Beamte verüben häufig ungestraft korrupte Praktiken (UDOS 30.3.2021). Als korrupteste Behörden werden die Migrationsbehörden, die Polizei sowie die Rechtspflege genannt. NGOs und Militär genießen den besten Ruf (AA 21.6.2020). Aufgrund der weit verbreiteten Korruption in Justiz und Polizei ist es eine nahe liegende Vermutung, dass es auch zu ungerechtfertigten Anschuldigungen kommt, nicht notwendiger Weise auf staatliches Betreiben, sondern von Privatpersonen mit wirtschaftlichen oder persönlichen Motiven (ÖB 9.2020). Vor allem im Bereich der erstinstanzlichen Gerichte, der Gerichtsbediensteten, der öffentlichen Ankläger, der Magistrate und der Anwälte wird Korruption als ein weit verbreitetes Problem angesehen. Wohlhabenden oder in den großen Parteien verankerten Personen stehen die Möglichkeiten des ineffizienten und korrupten Justizsystems offen. Das Ausmaß der Korruption stellt jedoch sicher, dass auch Opfer staatlicher Verfolgung davon profitieren können. Waren es während der Zeit desAusnahmezustandes vor allemAngehörige der beiden politisch dominanten Parteien, die einer intensiven Antikorruptionskampagne durch Justiz und Polizei ausgesetzt wurden, sind seit den neuerlich von der Regierungspartei gewonnen Wahlen vom Dezember 2018 nun vornehmlich Angehörige der Oppositionsparteien gefährdet (ÖB 9.2020). Als Korruptionsbekämpfungs- sowie Rechtsschutzinstrument besteht die Antikorruptionsbehörde (Anti Corruption Commission - ACC). Diese wird jedoch als „eher zahnloser Papiertiger“ sowie „reines Aushängeschild“ beurteilt (ÖB 9.2020). Die ACC darf der Korruption verdächtigte Beamte nur mit Erlaubnis der Regierung anklagen. Faktisch ist die „Anti Corruption Commission“ machtlos (AA 21.6.2020; vgl. ODHIKAR 25.1.2021). Die Regierung nutzt die ACC für politisch motivierte Strafverfolgung oppositioneller Kräfte, während regierungsnahe Angeklagte freigesprochen werden (ODHIKAR 25.1.2021).Als Korruptionsbekämpfungs- sowie Rechtsschutzinstrument besteht die Antikorruptionsbehörde (Anti Corruption Commission - ACC). Diese wird jedoch als „eher zahnloser Papiertiger“ sowie „reines Aushängeschild“ beurteilt (ÖB 9.2020). Die ACC darf der Korruption verdächtigte Beamte nur mit Erlaubnis der Regierung anklagen. Faktisch ist die „Anti Corruption Commission“ machtlos (AA 21.6.2020; vergleiche ODHIKAR 25.1.2021). Die Regierung nutzt die ACC für politisch motivierte Strafverfolgung oppositioneller Kräfte, während regierungsnahe Angeklagte freigesprochen werden (ODHIKAR 25.1.2021). Die Regierung hat Schritte unternommen, um die weit verbreitete Polizeikorruption durch den weiteren Ausbau des Community-Policing-Programmes und durch Schulungen zu beheben (USDOS 30.3.2021). Die Medien des Landes und die Zivilgesellschaft sehen sich mit restriktiven Maßnahmen konfrontiert und sind daher immer weniger in der Lage, die Korruption der Regierung aufzudecken (FH 3.3.2021). Nur wenige Fälle von Korruption werden öffentlich, weil durch die Regierung größere Anstrengungen zur Verhinderung des Durchickern von Korruptionsgeschichten erfolgen, als gegen die Korruption vorzugehen (USDOS 30.3.2021). Quellen: • AA – Auswärtiges Amt [(Deutschland] (21.6.2020): Auswärtiges Amt_Bericht über die asylund abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Mai 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033573/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3 %Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Banglades ch_%28Stand_Mai_2020%29%2C_21.06.2020.pdf , Zugriff 9.11.2020 • FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Bangladesh, https://www. ecoi.net/de/dokument/2048581.html, Zugriff 19.5.2021 • LIFOS – Center för landinformation och landanalys inom migrationsområdet [Schweden] (25.2.2019): Bangladesh falska handlingar, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458189/1 226_1551169348_190225550.pdf , Zugriff 19.5.2021 ND – Naya diganta (1.5.2020): https://www.dailynayadiganta.com/last-page/499177/ , Zugriff 19.5.2021 • ODHIKAR (25.1.2021): Annual Human Rights Report 2020, Bangladesh, https://www.fidh .org/IMG/pdf/annual-hr-report-2020_eng.pdf , Zugriff 19.5.2021 • ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht zu Bangladesch, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052061/BANG_%C3%96B_BERICHT_2 020_09.pdf, Zugriff 28.5.2021 • TDM – The daily Manabzamin (3.4.2020): . [138 Säcke Reis der VGD-Regierung im Haus des A-League-Führers], https://www.mzamin.com/artic le.php?mzamin=220308 , Zugriff 19.5.2021 • TI – Transparency International (28.1.2021): Corruption Perceptions Index 2020, https: //www.transparency.org/en/cpi/2020/index/bgd , Zugriff 19.5.2021 • TI – Transparency International (23.1.2020): Corruption Perceptions Index 2019, https:// www.transparency.org/files/content/pages/2019_CPI_Report_EN.pdf , Zugriff 10.11.2020 • TI – Transparency International (1.2019): Korruptionsvermeidung in der Bekleidungsindustrie: Szenarien aus Bangladesch, https://www.transparency.de/fileadmin/Redaktion/Publ ikationen/2019/Broschuere_Undress_Corruption_Fassung_2019.pdf , Zugriff 10.11.2020 • TI – Transparency International (29.1.2019): Corruption Perceptions Index 2018, https: //www.transparency.org/en/cpi/2018/results/bgd , Zugriff 10.11.2020 • USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048142.html, Zug

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