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{'item': 'L515 2214450-1'}

Obsah (13)§ 55Art 133§ 5§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 18§ 7§ 6§ 27

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.01.2022 GeschäftszahlL515 2214450-1 SpruchL515 2214450-1/30E, L515 2214450-1/30E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h

28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird

28 Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF als unbegründet abgewiesen.

§ 55

FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage.

Paragraph 55, FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.

  1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bezeichnet), ist eine weibliche Staatsangehörige der Republik Armenien und brachte nach rechtswidriger Einreise mittels eines erschlichenen Visums C („Schengenvisum“) in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 02.09.2018 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als nunmehr belangte Behörde (in weiterer Folge „bB“) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. römisch eins.
  2. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bezeichnet), ist eine weibliche Staatsangehörige der Republik Armenien und brachte nach rechtswidriger Einreise mittels eines erschlichenen Visums C („Schengenvisum“) in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 02.09.2018 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als nunmehr belangte Behörde (in weiterer Folge „bB“) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. I.
  3. Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag brachte die bP zu ihrem Grund, warum sie Armenien verließ vor, dass sie seit ihrer Geburt an Diabetes Typ 1 leide und sich fast täglich übergeben müsse. Bei ihrem letzten komatösen Zustand im Krankenhaus im März hätte der dort behandelnde Arzt gemeint, sie solle sich um ihre Krankheit schön langsam selber kümmern und sich woanders behandeln lassen. Aus diesem Grund habe sie ihre Heimat verlassen. Im Falle eine Rückkehr befürchte sie, keine adäquate Behandlung und Beratung zu bekommen, weil sie sehr oft ins Koma fallen würde.römisch eins.
  4. Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag brachte die bP zu ihrem Grund, warum sie Armenien verließ vor, dass sie seit ihrer Geburt an Diabetes Typ 1 leide und sich fast täglich übergeben müsse. Bei ihrem letzten komatösen Zustand im Krankenhaus im März hätte der dort behandelnde Arzt gemeint, sie solle sich um ihre Krankheit schön langsam selber kümmern und sich woanders behandeln lassen. Aus diesem Grund habe sie ihre Heimat verlassen. Im Falle eine Rückkehr befürchte sie, keine adäquate Behandlung und Beratung zu bekommen, weil sie sehr oft ins Koma fallen würde. Ferner führte die bP hinsichtlich ihrer Reisebewegung aus, dass sie mit einem Visum, ausgestellt von den griechischen Behörden über Athen nach Wien (Schwechat) geflogen sei. Den Reisepass hätte sie bei einem Bekannten am Flughafen in Österreich abgegeben. I.
  5. Nach Einsichtnahme in das Visainformationssystem konnte durch die bB festgestellt werden, dass die bP am 20.08.2018 ein Schengenvisum C von der griechischen Vertretungsbehörde in Jerewan, für die Dauer von 11 Tagen im Zeitraum vom 25.08.2018 bis 19.09.2018 aus ‚touristischen Zwecken‘ ausgestellt bekam. römisch eins.
  6. Nach Einsichtnahme in das Visainformationssystem konnte durch die bB festgestellt werden, dass die bP am 20.08.2018 ein Schengenvisum C von der griechischen Vertretungsbehörde in Jerewan, für die Dauer von 11 Tagen im Zeitraum vom 25.08.2018 bis 19.09.2018 aus ‚touristischen Zwecken‘ ausgestellt bekam. I.
  7. In Bezug auf das weitere verfahrensrechtliche Schicksal bzw. das Vorbringen der bP im Verwaltungsverfahren wird auf die Ausführungen der bB im angefochtenen Bescheid verwiesen, welche wie folgt wiedergegeben werden (auszugsweise Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid, wobei die Formatierung nicht dem Original entspricht):römisch eins.
  8. In Bezug auf das weitere verfahrensrechtliche Schicksal bzw. das Vorbringen der bP im Verwaltungsverfahren wird auf die Ausführungen der bB im angefochtenen Bescheid verwiesen, welche wie folgt wiedergegeben werden (auszugsweise Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid, wobei die Formatierung nicht dem Original entspricht): „… LA: Wurde(n) Ihnen diese (jeweils) rückübersetzt? VP: Es gab in der Übersetzung falsche Passagen. Ich wurde gefragt, wann ich an Diabetes erkrankt bin. Ich habe gesagt im Alter von 13 Jahren, im Protokoll wurde aber fälschlicher Weise festgeschrieben seit der Geburt. Fragen zu Ihrer Person LA: Verfügen Sie über Dokumente, die Ihre Identität bestätigen? VP: Nein, Nachgefragt: Meinen Reisepass habe ich dem Mann gegeben, welcher mich in Österreich abgeholt hat. Er hat gesagt, dass ich keinen Pass brauchen würde. Er wollte mir auch mein Handy abnehmen, das konnte ich ihm jedoch ausreden. LA: Wo haben Sie im Heimatland zuletzt gelebt? Nennen Sie die Adresse? VP: Ich habe zuletzt in der Stadt XXXX in der Straße XXXX in einem Haus, welches meinem Vater gehört, gelebt.VP: Ich habe zuletzt in der Stadt römisch 40 in der Straße römisch 40 in einem Haus, welches meinem Vater gehört, gelebt. LA: Wie lange haben Sie an der genannten Adresse gelebt? VP: Ich habe von der Geburt bis zur Ausreise in diesem Haus gewohnt. 27 Jahre lang. Fragen zu Ihren Lebensumständen LA: Welcher Volksgruppe und welcher Religionsgemeinschaft gehören Sie an? VP: Ich bin Armenierin und armenisch apostolisch. LA: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? VP: Nicht gut. Ich leide an Zuckerkrankheit, aber meine Beschwerden hängen nicht mit dieser Krankheit zusammen. Ich habe jeden Morgen seit 8 Jahren Erbrechen nach dem Aufstehen. Ich kann nachts nicht schlafen, wenn ich nicht schlafe, dann geht es mir besser. Ich kann auch am Vormittag nichts essen und trinken. LA: Waren Sie diesbezüglich in Armenien in Behandlung? VP: Ja, ich war auf der Intensivstation und sie haben den Grund nicht gefunden. Ich bin daraufhin nach Moskau gefahren. Ich war ein Monat in Russland im Spital. Ich habe keine Behandlung sondern nur unterstützende Infusionen bekommen. Ich bekam dort Medikamente gegen Erbrechen, welche alle bekommen, mir hat dieses Medikament jedoch nicht geholfen. Ich bin dann zurück nach Armenien gekommen. In Armenien war ich wieder im Spital und war dort im Koma, weil ich nichts gegessen habe. Die Ärzte haben mir gesagt, dass sie mir nicht helfen können, da es keine Behandlung geben würde und ich mich mit meinem Zustand abfinden müsse. LA: Sind Sie derzeit in ärztlicher Behandlung, nehmen Sie irgendwelche Medikamente? VP: Ja. Es wurde auch im Kopf eine Zyste gefunden und die Ärzte nehmen an, dass meine Zustände aufgrund dieser Zyste bestehen. LA: Welche Schulausbildung haben Sie absolviert? VP: 10 Jahre Grundschule. LA: Welchen Beruf haben Sie erlernt bzw. ausgeübt? VP: Ich habe 4 Jahre an der XXXX studiert, aber ich musste dieses aufgrund meiner Erkrankung abbrechen.VP: Ich habe 4 Jahre an der römisch 40 studiert, aber ich musste dieses aufgrund meiner Erkrankung abbrechen. LA: Womit haben Sie in Ihrem Heimatland bisher Ihren Lebensunterhalt bestritten? VP: Ich habe wegen meiner Zuckerkrankheit vom Staat 32 Euro bekommen und mein Bruder hat mich finanziell unterstützt. LA: Haben Sie irgendwelche Besitztümer in Ihrem Heimatland? VP: Nein. LA: Wie würden Sie Ihre wirtschaftliche/ finanzielle Situation zuletzt (vor der Flucht) im Heimatland gemessen am landesüblichen Durchschnitt bezeichnen (zB. gut/mittel/schlecht)? VP: etwas weniger als mittel. LA: Haben Sie im Herkunftsland, oder hier Strafrechtsdelikte begangen? VP: Nein. LA: Besteht ein offizieller Haftbefehl gegen Sie im Heimatland? VP: Nein LA: Sind Sie vorbestraft? VP: Nein LA: Waren Sie in Ihrem Heimatland politisch tätig oder gehören Sie einer politischen Partei an? VP: Nein. LA: Hatten Sie persönlich jemals Probleme mit den Behörden (oder staatsähnlichen Institutionen) Ihres Heimatlandes? VP: Nein. Fragen zu Ihren Familienangehörigen LA: Welchen Familienstand haben Sie? VP: ledig LA: Haben Sie Kinder? Wenn ja, wie viele? VP: keine LA: Haben Sie Geschwister? VP: Ich habe einen Bruder. LA: Wie war/ist das Verhältnis zu Ihren Angehörigen? VP: Gut. LA: Wie gestaltet sich der Kontakt zu Ihrer Familie? Kommunizieren Sie auch über soziale Netzwerke und neue Medien? VP: Wenn es mir gut geht, kommuniziere ich schon, aber wenn es mir schlecht geht, dann bin ich nicht in der Lage mit jemandem zu sprechen. Fragen zum Fluchtweg LA: Wer organisierte Ihre Flucht? VP: Ich war im Krankenhaus und der Ehemann einer Zimmernachbarin hat mir Unterstützung angeboten und gesagt, dass er jemanden kenne würde, der sich in Österreich aufhalten würde und mich abholen könne. Ich habe ein Ticket gekauft und bin nach Österreich gereist. LA: Wann haben Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen? VP: Das war am 30.08.2018 LA: Hatten Sie in einem anderen Land schon einmal einen Asylantrag gestellt? VP: Ich bin über Athen gekommen. Ich war so aufgeregt, dass ich mich daran nicht erinnern kann. Fragen zur Flucht LA: Aus welchem Grund haben Sie nunmehr Ihren Heimatstaat verlassen? Schildern Sie Ihre Fluchtgründe. Versuchen Sie chronologisch vorzugehen, schildern Sie es so, dass es auch unbeteiligte Personen nachvollziehen können und verzetteln Sie sich nicht zu sehr in Details. Wenn ich etwas näher wissen möchte, frage ich explizit nach. VP: Ich habe mein Land wegen meiner Krankheit verlassen. Die Ärzte in Armenien haben mir gesagt, dass sie den Grund meiner Krankheit nicht finden können und ich in diesem Zustand weiterleben solle. Das ist der Grund. LA: Haben Sie somit all Ihre Gründe für die Asylantragstellung genannt? VP: Ja. LA: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals ob Sie noch etwas Asylrelevantes oder etwas sonst Bedeutendes angeben möchten, das Ihnen wichtig erscheint, jedoch bislang nicht gefragt wurde? VP: Nur meine Erkrankung ist mein Fluchtgrund. Ich möchte wissen, warum ich krank bin. LA: Theoretisch, was würden Sie im Falle einer Rückkehr in Ihren Heimatstaat befürchten? VP: Ich befürchte, dass sich mein Gesundheitszustand weiter verschlechtern würde. Die Medikamente, welche ich in Armenien bekommen habe, haben mir nicht geholfen. Ich war jeden Morgen im Koma. In Armenien hat es für mich keine erfolgreiche Behandlung gegeben. Ich habe nur Insulin in Armenien bekommen. LA: Waren Sie in Armenien, so wie Sie es hier in Österreich machen auch bei mehreren Fachärzten? VP: Ja bei allen. Alle Ärzte kennen mich in Armenien. LÄNDERFESTSTELLUNGEN: Anmerkung: Mit Ihnen wird nunmehr erörtert, auf welcher Basis und unter Zugrundelegung welcher Länderfeststellungen das BFA in Ihrem Fall zur Entscheidung gelangen wird. Sie haben die Möglichkeit, im Anschluss dazu Stellung zu nehmen. Diese Feststellungen werden Ihnen ausgefolgt und Sie haben die Möglichkeit binnen einer Frist von einer Woche eine Stellungnahme einbringen. Die auf die allgemeine Situation im Herkunftsstaat stützenden Aussagen basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA. Diese ist

§ 5Abs.

2 BFA-G zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Diese Quellen berufen sich vorwiegend unter anderem auf Berichte von EU-Behörden von Behörde von EU-Ländern aber auch Behörden anderer Länder, aber auch Quellen aus Ihrer Heimat wie auch zahlreichen NGOs und auch Botschaftsberichten, die im Einzelnen auch eingesehen werden können. Anmerkung: Mit Ihnen wird nunmehr erörtert, auf welcher Basis und unter Zugrundelegung welcher Länderfeststellungen das BFA in Ihrem Fall zur Entscheidung gelangen wird. Sie haben die Möglichkeit, im Anschluss dazu Stellung zu nehmen. Diese Feststellungen werden Ihnen ausgefolgt und Sie haben die Möglichkeit binnen einer Frist von einer Woche eine Stellungnahme einbringen. Die auf die allgemeine Situation im Herkunftsstaat stützenden Aussagen basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA. Diese ist

Paragraph 5, Absatz 2, BFA-G zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Diese Quellen berufen sich vorwiegend unter anderem auf Berichte von EU-Behörden von Behörde von EU-Ländern aber auch Behörden anderer Länder, aber auch Quellen aus Ihrer Heimat wie auch zahlreichen NGOs und auch Botschaftsberichten, die im Einzelnen auch eingesehen werden können. neg: VP: Ich benötige keine Aushändigung dieser Feststellungen und möchte auch keine schriftliche Stellungnahme einbringen. Fragen zum Leben in Österreich LA: Haben Sie in Österreich Verwandte? VP: Nein LA: Besuchen Sie Kurse (z.B. Deutschkurs) oder machen Sie Ausbildungen? VP: Es gibt eine Schule ABC und ich besuche dort einen Deutschkurs A1 LA: Sind Sie Mitglied in einem Verein, oder einer Organisation hier in Österreich? VP: Nein. Abschließende Fragen LA: Ich beende jetzt die Befragung. Konnten Sie zum Verfahren alles vorbringen oder haben Sie noch etwas hinzufügen? VP: Ich möchte sie ersuchen mir zu ermöglichen, den Grund meiner Erkrankung zu erfahren, damit ich weiß, weshalb ich diese Beschwerden habe. Das ist für mich sehr wichtig. Auch in Moskau konnte der Grund für meine Erkrankung nicht festgestellt werden. In Armenien nach der Intensivstation wurde ich nicht gut betreut, sodass ich im Rollstuhl saß und ich wurde so nach Moskau transportiert. Ich konnte dort 2 Monate nicht gehen und bin erst wieder nach Massagen und Therapien aufgestanden. …“ I.5. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 abgewiesen und der Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt.

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Republik Armenien

§ 46FPG zulässig sei.

Der Beschwerde wurde

§ 18Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. römisch eins.5. Der Antrag der b

P auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Republik Armenien

Paragraph 46, FPG zulässig sei. Der Beschwerde wurde

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. I.5.

  1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht gegeben, zumal die bP ausschließlich aufgrund ihrer Zuckererkrankung aus ihrem Heimatland ausgereist sei. Als unglaubhaft stellte die bB fest, dass die bP bereits alle Ärzte in Armenien kennen würde und keine erfolgreiche Behandlung in Armenien stattfinden könne. Dem Vorbringen sei aus diesem Grund keine Asylrelevanz beizumessen gewesen. Im Falle einer Rückkehr würde die bP abermals eine ausreichende medizinische Versorgung und ärztliche Behandlung in Armenien vorfinden. römisch eins.5.
  2. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht gegeben, zumal die bP ausschließlich aufgrund ihrer Zuckererkrankung aus ihrem Heimatland ausgereist sei. Als unglaubhaft stellte die bB fest, dass die bP bereits alle Ärzte in Armenien kennen würde und keine erfolgreiche Behandlung in Armenien stattfinden könne. Dem Vorbringen sei aus diesem Grund keine Asylrelevanz beizumessen gewesen. Im Falle einer Rückkehr würde die bP abermals eine ausreichende medizinische Versorgung und ärztliche Behandlung in Armenien vorfinden. I.5.
  3. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien traf die bB Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in Armenien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der armenische Staat gewillt und befähigt ist, auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Armenien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Dass die medizinische Behandlung, sowie eine entsprechende Medikation für die bP in Armenien verfügbar ist, stellte die bB ebenfalls fest. römisch eins.5.
  4. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien traf die bB Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in Armenien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der armenische Staat gewillt und befähigt ist, auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Armenien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Dass die medizinische Behandlung, sowie eine entsprechende Medikation für die bP in Armenien verfügbar ist, stellte die bB ebenfalls fest. I.5.
  5. Rechtlich führte die bB aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen unter § 57 AsylG zu subsumierenden Sachverhalt ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in die durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte dar, weshalb die Rückkehrentscheidung in Bezug auf Armenien und die Abschiebung dorthin zulässig sei. Die aufschiebende Wirkung wurde von Seiten der bB aus dem Grund aberkannt, zumal die bP

§ 18Abs.

1 Z 1 BFA-VG aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme und sie in Armenien keine Gefährdung oder Verfolgung zu befürchten habe. römisch eins.5.3. Rechtlich führte die bB aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen unter Paragraph 57, AsylG zu subsumierenden Sachverhalt ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in die durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte dar, weshalb die Rückkehrentscheidung in Bezug auf Armenien und die Abschiebung dorthin zulässig sei. Die aufschiebende Wirkung wurde von Seiten der bB aus dem Grund aberkannt, zumal die bP

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme und sie in Armenien keine Gefährdung oder Verfolgung zu befürchten habe. I.

  1. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. römisch eins.
  2. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die bB rechts- und tatsachenirrig vorging. So habe die bB unrichtige Feststellungen aufgrund einer mangelhaften Beweiswürdigung getroffen. Moniert wurde in der Beschwerdeschrift, dass sich die Länderinformationen nicht auf das konkrete Vorbringen der bP beziehen würden und die verwendete Anfragebeantwortung der Staatendokumentation aus dem Jahr 2011 stamme. Daraus resultiere eine unrichtige rechtliche Beurteilung, die zumindest den Status einer subsidiär Schutzberechtigung hervorrufen müsse, da es bei der bP mangels adäquater medizinischer Behandlung in Armenien zu einer gravierenden und irreversiblen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes komme, was wiederum zu einer drastischen Verkürzung ihrer Lebenserwartung und zu intensivem Leiden führen würde. Aus den oa. Gründen wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung vor ho. Gericht anzuberaumen, der bP den Status der Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu eine auf Dauer unzulässige Rückkehrentscheidung mit einer Aufenthaltsberechtigung aus Gründen des Art. 8 EMRK auszusprechen, in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an die bB zurückzuverweisen. Der Beschwerde angehängt wurde ein Konvolut an medizinischen Unterlagen.Aus den oa. Gründen wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung vor ho. Gericht anzuberaumen, der bP den Status der Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu eine auf Dauer unzulässige Rückkehrentscheidung mit einer Aufenthaltsberechtigung aus Gründen des Artikel 8, EMRK auszusprechen, in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an die bB zurückzuverweisen. Der Beschwerde angehängt wurde ein Konvolut an medizinischen Unterlagen. I.
  3. Mit Beschluss des ho. Gerichts vom 18.02.2019 wurde

§ 18Abs.

5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. römisch eins.7. Mit Beschluss des ho. Gerichts vom 18.02.2019 wurde

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. I.8. Die Rechtssache wurde vorerst der ho. Gerichtsabteilung L516 zugewiesen und in weiterer Folge aufgrund eines Beschlusses des ho. Geschäftsverteilungsausschusses vom 23.03.2021 der Gerichtsabteilung L516 abgenommen und der Gerichtsabteilung L515 zur weiteren Erledigung zugewiesen.römisch eins.8. Die Rechtssache wurde vorerst der ho. Gerichtsabteilung L516 zugewiesen und in weiterer Folge aufgrund eines Beschlusses des ho. Geschäftsverteilungsausschusses vom 23.03.2021 der Gerichtsabteilung L516 abgenommen und der Gerichtsabteilung L515 zur weiteren Erledigung zugewiesen. I.8.1. Mit verfahrensleitender Anordnung durch das ho. Gericht wurde die bP eingeladen, durch die vollständige Beantwortung eines mitgeschickten Fragenkataloges, welcher sich in Bezug auf die bP, insbesondere auf die Vorlage von Identitätsdokumenten, Gründe des gegenständlichen Antrages, die gesundheitliche Situation, die aktuellen Rückkehrhindernisse, sowie die privaten und familiären Anknüpfungen im Bundesgebiet bezieht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und allfällige Bescheinigungsmittel vorzulegen bzw. ein allfälliges ergänzendes Vorbringen zu erstatten. Hierbei wurden nachfolgende Fragen an die bP gerichtet:römisch eins.8.1. Mit verfahrensleitender Anordnung durch das ho. Gericht wurde die bP eingeladen, durch die vollständige Beantwortung eines mitgeschickten Fragenkataloges, welcher sich in Bezug auf die bP, insbesondere auf die Vorlage von Identitätsdokumenten, Gründe des gegenständlichen Antrages, die gesundheitliche Situation, die aktuellen Rückkehrhindernisse, sowie die privaten und familiären Anknüpfungen im Bundesgebiet bezieht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und allfällige Bescheinigungsmittel vorzulegen bzw. ein allfälliges ergänzendes Vorbringen zu erstatten. Hierbei wurden nachfolgende Fragen an die bP gerichtet: „1) Geben Sie bekannt, ob sich seit der Einbringung der Beschwerde Änderungen hinsichtlich Ihrer persönlichen Problemlage in Ihrem Herkunftsstaat ergeben haben, die aktuell im Falle der Rückkehr für Sie persönlich ein Rückkehrhindernis darstellen würden und machen Sie dazu gegebenenfalls - im Sinne Ihrer gesetzlichen Mitwirkungs- u. Verfahrens-förderungspflicht - konkrete und vollständige Angaben. 2) Geben Sie Ihren letzten Wohnort unter genauer Nennung der Adresse in Ihrem Herkunftsstaat an. 3) Stehen Sie zum Zeitpunkt der Beantwortung dieser Frage wegen einer Krankheit in medizinischer Behandlung oder unterziehen Sie sich einer sonstigen Therapie, dann geben Sie an, um welche Erkrankung es sich konkret handelt und welche Behandlung derzeit erforderlich ist? Bei medikamentöser Behandlung geben Sie den Namen des Medikamentes an. Im Falle einer Therapie beschreiben Sie die Therapie und deren Zweck genau. 4) Wenn aktuell Familienangehörige, Verwandte, Lebensgefährte/in in Österreich leben, geben Sie Vornamen, Familiennamen und Wohnort dieser Person(

  1. en)bekannt. Handelt es sich um Fremde, geben Sie deren Aufenthaltsstatus (Art des Aufenthaltsrechtes) an. Gegebenenfalls geben Sie auch an, mit wem davon Sie aktuell im gemeinsamen Haushalt leben und an welcher Wohnanschrift. 5) In welchen Berufs- bzw. Erwerbszweigen konnten Sie bisher in Ihrem Herkunftsstaat praktische Erfahrung sammeln? 6)
  2. a)Machen Sie Angaben über von Ihnen in Österreich besuchte Deutschkurse und abgelegte Deutschprüfung(en).
  3. b)Geben Sie bekannt welche sonstigen Kurse/Schulungen Sie in Österreich seit Asylantragstellung besucht haben. Besuch(t)en Sie eine Schule/Lehre, so legen Sie zum Nachweis alle bisher in Österreich erhaltenen Zeugnisse/Schulnachrichten/ Lehrabschlussprüfungszeugnis vor.6)
  4. a)Machen Sie Angaben über von Ihnen in Österreich besuchte Deutschkurse und abgelegte Deutschprüfung(en). ,
  5. b)Geben Sie bekannt welche sonstigen Kurse/Schulungen Sie in Österreich seit Asylantragstellung besucht haben. Besuch(t)en Sie eine Schule/Lehre, so legen Sie zum Nachweis alle bisher in Österreich erhaltenen Zeugnisse/Schulnachrichten/ Lehrabschlussprüfungszeugnis vor., 7) Erlaubte Erwerbstätigkeit für Asylwerber in Österreich (https://www.ams.at/ unternehmen/service-zur-personalsuche/beschaeftigung-auslaendischer-arbeitskraefte/beschaeftigung-von-asylwerberinnen-und-asylwerbern):
  6. a)Hat seit Ihrer Asylantragstellung in Österreich ein Unternehmen bzw. Dienstgeber für Sie beim AMS eine Beschäftigungsbewilligung beantragt, weil Sie als Dienstnehmer beschäftigt werden sollten? (zB Arbeiten im Bereich Gastronomie oder Landwirtschaft als Saisonbeschäftigung)
  7. b)Haben Sie in Österreich eine Gewerbeberechtigung erlangt, um selbständig gegen Werkvertrag arbeiten zu können?
  8. c)Haben Sie in Österreich Hilfsarbeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit ihrer Unterbringung stehen, z. B. Reinigung, Küchenbetrieb, Transporte, Instandhaltung oder7) Erlaubte Erwerbstätigkeit für Asylwerber in Österreich (https://www.ams.at/ unternehmen/service-zur-personalsuche/beschaeftigung-auslaendischer-arbeitskraefte/beschaeftigung-von-asylwerberinnen-und-asylwerbern):,
  9. a)Hat seit Ihrer Asylantragstellung in Österreich ein Unternehmen bzw. Dienstgeber für Sie beim AMS eine Beschäftigungsbewilligung beantragt, weil Sie als Dienstnehmer beschäftigt werden sollten? (zB Arbeiten im Bereich Gastronomie oder Landwirtschaft als Saisonbeschäftigung) ,
  10. b)Haben Sie in Österreich eine Gewerbeberechtigung erlangt, um selbständig gegen Werkvertrag arbeiten zu können? ,
  11. c)Haben Sie in Österreich Hilfsarbeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit ihrer Unterbringung stehen, z. B. Reinigung, Küchenbetrieb, Transporte, Instandhaltung oder gemeinnützige Hilfsarbeiten für Bund, Länder und Gemeinden, z. B. Landschaftspflege und -gestaltung, Betreuung von Park- und Sportanlagen, Verwaltung durchgeführt, wofür Sie auch Geld (Anerkennungsbeitrag) erhalten haben? 8) Waren bzw. sind Sie in Österreich seit der Asylantragstellung ehrenamtlich tätig (zB Rettung, Feuerwehr, sonstige soziale Organisationen etc.)? 9) Wie finanzieren Sie seit der Asylantragstellung Ihr Leben in Österreich? 10) Wie würden Sie Ihr Leben in Österreich finanzieren, wenn Sie einen dauerhaften Aufenthaltstitel erlangen könnten? 11) Bekommen Sie (abgesehen von der staatlichen Grundversorgung) seit der Asylantragstellung finanzielle Zuwendungen von anderen Personen aus dem In- oder Ausland? Wenn ja, geben Sie den Namen und Wohnort bekannt und wie Sie zu dieser Person stehen (zB Familienangehöriger, Freund/in, etc) und welche Art von Zuwendung es sich handelt. Falls in Bezug auf ihre Person eine umfassende Verpflichtungserklärung gegenüber der Republik Österreich oder eine Patenschaftserklärung besteht, geben Sie dies bitte ebenfalls unter Nennung des Namens und der Anschrift des Erklärungsgebers/ der Erklärungsgeberin an. Falls durchsetzbare Ansprüche Ihrerseits existieren, geben Sie diese unter Nennung des Namens und der Adresse der/ des Verpflichteten ebenfalls an. 12) Mit welchen Aktivitäten verbringen Sie in Österreich Ihre Freizeit? 13) Wurden Sie in Österreich von einer Verwaltungsbehörde oder einem Gericht rechtskräftig bestraft? Wenn ja, wann, von welcher Behörde/welchem Gericht, wegen welchem Delikt und zu welcher Strafe. Wurde eine Straftat, die Sie rechtswidrig und schuldhaft begingen auf andere Art als durch eine Bestrafung beendet (z. B. Schuldspruch ohne Strafe, Diversion, etc.) 14) Haben Sie seit der Asylantragstellung das Bundesgebiet der Republik Österreich einmal verlassen? Wenn ja, geben Sie den Zeitraum an, in welches Land Sie gereist sind und für welche Zwecke. 15) Machen Sie konkrete Angaben über den aktuellen Verbleib Ihres Reisepasses oder sonstige auf Ihre Person ausgestellten nationalen Identitätsdokumente, wenn Sie diesen bisher weder beim Bundesamt noch beim BVwG im Original (keine Kopie) vorgelegt haben. 16) Nahmen Sie an einer COVID-19-Testaktion teil? 17) Sonstige Angaben und / oder Nachweise die Sie für die Darlegung Ihrer Integration in Österreich machen / beibringen wollen. …“ I.8.2. Ferner wurde die bB mittels verfahrensleitender Anordnung durch das ho. Gericht aufgefordert, sämtliche Umstände, welche der bB nach der Erlassung des angefochtenen Bescheides zur Kenntnis gelangten und entscheidungsrelevant sind, mitzuteilen. Ferner wurde die Möglichkeit eingeräumt entsprechendes Berichtsmaterial vorzulegen und zu begründen, weshalb jene Berichte Entscheidungsrelevanz und Aktualität entfalten. römisch eins.8.2. Ferner wurde die bB mittels verfahrensleitender Anordnung durch das ho. Gericht aufgefordert, sämtliche Umstände, welche der bB nach der Erlassung des angefochtenen Bescheides zur Kenntnis gelangten und entscheidungsrelevant sind, mitzuteilen. Ferner wurde die Möglichkeit eingeräumt entsprechendes Berichtsmaterial vorzulegen und zu begründen, weshalb jene Berichte Entscheidungsrelevanz und Aktualität entfalten. I.8.3. Am 10.08.2021 langte eine Stellungnahme durch die bB ein, die auf das aktuelle Länderinformationsblatt zu Armenien verweist und darauf, dass

Herkunftsstaaten-Verordnung Armenien als sicherer Herkunftsstaat gilt.römisch eins.8.3. Am 10.08.2021 langte eine Stellungnahme durch die bB ein, die auf das aktuelle Länderinformationsblatt zu Armenien verweist und darauf, dass

Herkunftsstaaten-Verordnung Armenien als sicherer Herkunftsstaat gilt. I.8.

  1. Am 03.09.2021 langte beim ho. Gericht eine Stellungnahme von Seiten der rechtsfreundlichen Vertretung der bP ein. Dem Schreiben ist Folgendes zu entnehmen (die Formatierung stimmt mit dem Original nicht überein):römisch eins.8.
  2. Am 03.09.2021 langte beim ho. Gericht eine Stellungnahme von Seiten der rechtsfreundlichen Vertretung der bP ein. Dem Schreiben ist Folgendes zu entnehmen (die Formatierung stimmt mit dem Original nicht überein): „… Die Beschwerdeführerin leidet an Diabetes bzw. an Übelkeit, weshalb sie sich auch in ärztlicher Behandlung in Österreich befindet und zwar beinahe wöchentlich. Die Folgen ihres Schwächezustandes sind starkes Erbrechen und leidet sie auch an Konzentrations- bzw. Erinnerungsschwächen. Die Ursachen für die Krankheitssymptome der Beschwerdeführerin konnten ärztlicherseits bis dato nicht eruiert werden. Sie ist offensichtlich auf regelmäßige ärztliche Behandlung angewiesen. Die Beschwerdeführerin war auch zuletzt in stationärer Behandlung im Rehazentrum XXXX , aus welcher sie am 02.07.2021 entlassen wurde.Die Beschwerdeführerin war auch zuletzt in stationärer Behandlung im Rehazentrum römisch 40 , aus welcher sie am 02.07.2021 entlassen wurde. Die Beschwerdeführerin hatte in ihrem Herkunftsstaat Armenien die Ausbildung als Lehrerin der armenischen Sprache absolviert (letztes Semester an der Universität). Sie konnte das Studium zuletzt nicht abschließen, da es ihr aufgrund der aufgetretenen Krankheit nicht mehr möglich war. In Österreich besuchte sie den Sprachkurs Niveau A
  3. Die Prüfung selbst konnte sie noch nicht absolviert, durch ihren schlechten Gesundheitszustand bedingt. Sie war sohin noch nicht in der Lage zur Prüfung anzutreten. Auch war es ihr nicht möglich eine Schule zu besuchen bzw. allenfalls eine Ausbildung bei WIFI zu beginnen, zumal die Beschwerdeführerin bloß die „Grüne Karte" besitzt. Für einen Schulbesuch würde sie eine „Weiße Karte" benötigen. Die Beschwerdeführerin wohnt derzeit in einem Heim, in welchem sie nachmittags auch als Reinigungskraft tätig ist. Die letzte Wohnadresse in ARMENIEN lautet: Stadt: XXXX Straße: XXXX Stadt: römisch 40 Straße: römisch 40 Die Finanzierung seit Asylantragstellung erfolgt derzeit durch die finanzielle Unterstützung der Caritas. Für den Fall, dass die Beschwerdeführerin einen dauerhaften Aufenthaltstitel in Österreich erlangen könnte, würde sie nach entsprechender Ausbildung und ausreichenden Deutschkenntnissen zumindest vorerst eine Teilzeitbeschäftigung als Hilfskraft anstreben, bzw. sobald möglich verständlicherweise auch um eine Vollzeitbeschäftigung. Die Beschwerdeführerin ist seit der Antragsstellung bemüht sich im Bundesgebiet im Rahmen der Möglichkeit stets besser sprachlich und sozial zu integrieren. Die Freizeitaktivitäten der Beschwerdeführerin sind Fahrradfahren, Yoga und der Kontakt zu ihren österreichischen Freunden. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich weder von einer Verwaltungsbehörde noch von einem Gericht rechtskräftig bestraft worden; sie ist also unbescholten. Seit Asylantragstellung sind mittlerweile ca. 3 Jahre verstrichen und hat innerhalb dieses Zeitraums die Beschwerdeführerin das Bundesgebiet der Republik Österreich nicht verlassen. In Österreich leben keine Familienangehörigen bzw. Verwandte der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin nimmt auch an der COVID-19 Testaktionen entsprechend teil. Konkrete Angaben über den aktuellen Verbleib ihres Reisepassens kann die Beschwerdeführerin nicht machen. Sie ist auch nicht im Besitz von sonstigen nationalen Identitätsdokumenten. Hinsichtlich der Asylgründe gibt die Beschwerdeführerin an, dass sie bereits im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens auf ihre Probleme hingewiesen hat. Sie verweist auf ihre diesbezüglichen Ausführungen. Außerdem wird aufgrund der nach wie vor bestehenden gesundheitlichen Probleme betont, dass eine entsprechende adäquate medizinische Behandlung in Armenien nicht möglich wäre. Die Beschwerdeführerin befürchtet im Falle einer Abschiebung nach Armenien, dass sich ihr Gesundheitszustand wesentlich verschlechtern würde, da das armenische Gesundheitssystem, nach Ansicht der Beschwerdeführerin, nicht zu vergleichen ist mit dem österreichischen und eine Behandlungsmöglichkeit, wie dargelegt, nicht gegeben wäre. Zum Beweisthema der Asylgründe werden daher - aus Gründen anwaltlicher und verfahrensrechtlicher Vorsicht - ausdrücklich beantragt • die Einholung eines med. SV-Gutachtens • die Einholung eines entsprechenden aktuellen Berichtes der Staatendokumentation, dass die Behandlung des Krankheitsbildes der Beschwerdeführerin nicht gewährleistet ist bzw. im Herkunftsstaat sich der Heilungsprozess wesentlich verzögern würde; auch zur objektiven Überprüfung der Plausibilität und Glaubwürdigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihren zu erwartenden Problemen im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat • damit sich das Gericht auch einen persönlichen Eindruck der Beschwerdeführerin machen kann, die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung Beweis: • Konvolut von ärztlichen Unterlagen der Beschwerdeführerin, welche das Ausmaß der in der Vergangenheit erforderlichen ärztlichen/ stationären Behandlungen darstellen Unter einem wird höflich gestellt das ERSUCHEN um Bekanntgabe, ob die im Zusammenhang mit der Erkrankung der Betroffenen dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage zu bringenden Unterlagen im Wege des ERV oder auf postalischem Weg übermittelt werden können, dies aufgrund des Umfangs dieser. Zum zur Vorlage zu bringenden Unterlagenkonvolut wird festgehalten, dass damit die Beschwerdeführerin bestehenden gesundheitlichen Probleme und den Umstand der laufenden medizinischen Behandlung dokumentieren möchte. Die regelmäßige ärztliche Kontrolle wöchentlich ist krankheitsbedingt notwendig. …“ I.8.
  4. Das ho. Gericht ordnete für den 02.11.2021 eine Beschwerdeverhandlung an. Gemeinsam mit der Ladung wurden der bP und der bB Feststellungen zur abschiebungsrelevanten Lage in Armenien übermittelt. Weiters wurde der bP erneut die Möglichkeit geboten durch die Beantwortung des mitgeschickten Fragenkataloges (siehe unter Punkt I.8.1.), an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und bereits vor dem Verhandlungstermin allfällige Bescheinigungsmittel vorzulegen bzw. ein allfälliges ergänzendes Vorbringen zu erstatten.römisch eins.8.
  5. Das ho. Gericht ordnete für den 02.11.2021 eine Beschwerdeverhandlung an. Gemeinsam mit der Ladung wurden der bP und der bB Feststellungen zur abschiebungsrelevanten Lage in Armenien übermittelt. Weiters wurde der bP erneut die Möglichkeit geboten durch die Beantwortung des mitgeschickten Fragenkataloges (siehe unter Punkt römisch eins.8.1.), an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und bereits vor dem Verhandlungstermin allfällige Bescheinigungsmittel vorzulegen bzw. ein allfälliges ergänzendes Vorbringen zu erstatten. I.8.
  6. Am 27.10.2021 langte beim ho. Gericht erneut eine Stellungnahme mitsamt einer ärztlichen Diagnose vom 20.08.2021 ein. Der Stellungnahme ist Folgendes zu entnehmen (die Formatierung stimmt mit dem Original nicht überein):römisch eins.8.
  7. Am 27.10.2021 langte beim ho. Gericht erneut eine Stellungnahme mitsamt einer ärztlichen Diagnose vom 20.08.2021 ein. Der Stellungnahme ist Folgendes zu entnehmen (die Formatierung stimmt mit dem Original nicht überein): „… Bezüglich der Behandlung der Erkrankung der BF verweist diese auf die regelmäßige Insulininfusion, wobei aktuelle ärztliche Unterlagen, sofern der Kanzlei des ausgewiesenen Rechtsvertreters zuletzt übermittelt wurden unter einem vorgelegt werden; die BF wurde auch angeleitet allenfalls bis zur mündlichen Beschwerdeverhandlung am 02.11.2021 noch ihr zur Verfügung stehende ärztliche Unterlagen direkt beim Termin der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorzulegen; zur objektiven Beurteilung des Krankheitsbildes der BF und die Tatsache, dass offensichtlich die medizinische Behandlung im notwendigen Ausmaß ohne Verschlechterung des Gesundheitszustandes / Krankheitsbildes im Heimatland nicht möglich ist, wird ausdrücklich beantragt die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens bzw. Anfrage an die Staatendokumentation bzw. Einholung eines länderkundigen Sachverständigengutachtens, welches im Zuge der Befundaufnahme und Gutachtenserstattung auf die gesundheitlichen Probleme der BF im Detail eingehen möge. In dem Zusammenhang werden auch jene im Schriftsatz vom 02.09.2021 bereits gestellten umfassenden Beweisanträge vollinhaltlich aufrechterhalten; die BF erklärt, dass sie die behandelnden Ärzte ausdrücklich von deren Verschwiegenheitspflicht entbindet. Derzeit absolviert die BF einen Kurs A2/
  8. In ÖSTERREICH verbringt die BF ihre Freizeit zeitweise auch mit Freunden (auch österreichische Freunde) mit Spaziergehen, Radfahren etc. Die österreichischen Freunde unterstützen die BF auch beim Erlernen der deutschen Sprache. Konkrete Angaben über den Verbleib ihres Reisepasses kann die BF nicht machen und wurde sie in dem Zusammenhang angeleitet, sollte sie den Reisepass tatsächlich verloren haben, eine Verlustanzeige bei der zuständigen Behörde zu erstatten. …“ I.8.
  9. Am 02.11.2021 fand vor ho. Gericht die mündliche Beschwerdeverhandlung statt. Der wesentliche Verlauf der Verhandlung wird wie folgt wiedergegeben:römisch eins.8.
  10. Am 02.11.2021 fand vor ho. Gericht die mündliche Beschwerdeverhandlung statt. Der wesentliche Verlauf der Verhandlung wird wie folgt wiedergegeben: „… RI befragt die P, ob diese psychisch und physisch in der Lage ist, der heute stattfindenden mündlichen Verhandlung zu folgen und an sie gerichtete Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten? P: Ich bin verhandlungsfähig. … RV legt vor:Regierungsvorlage legt vor: Verschiedene Empfehlungs- und Unterstützungsschreiben Lieferschein Zuckermesssensor zur Messung des Blutzuckergehaltes (werden in Kopie zum Akt genommen) … RI: Sie wurden bereits beim Bundesamt bzw. den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Wie würden Sie die dortige Einvernahmesituation beschreiben? P: Es war normal. RI: Haben Sie bei Ihren bisherigen Aussagen vor dem Bundesamt immer die Wahrheit gesagt oder möchten Sie etwas richtig stellen? P: Ich habe immer die Wahrheit gesagt. RI: Hat sich an den Gründen Ihrer Asylantragstellung seit Erhalt des angefochtenen Bescheids etwas geändert? P: Es ist alles gleich geblieben. RI: Ist Ihnen der Inhalt der Beschwerdeschrift bekannt? P: Ja. RI: Halten Sie den Inhalt der Beschwerdeschrift und die dort gestellten Anträge aufrecht? P: Ja. RI: Wollen Sie Ihre Angaben zu Ihrem Gesundheitszustand vor der belangten Behörde und im Beschwerdeverfahren ergänzen? P: Nein, ich habe nichts hinzuzufügen. RI: Welche medizinischen Behandlungen, Medikationen bzw. Therapien finden aktuell statt? P: Aktuell habe ich keine. Ich bekomme nur Insulin, sonst keine andere Medikation. RI: Was spricht gegen eine Behandlung in Ihrem Herkunftsstaat? P: In Armenien wurde meine Diagnose nicht gestellt. Ich bin nach Moskau gegangen. Ich war ein Monat lang in Moskau, dort konnte auch keine Diagnose gestellt werden. Ich bin jetzt hier, aber bis jetzt steht auch noch keine Diagnose fest. RI: (ohne Dolmetscher) Sprechen Sie Deutsch? P: Ja. RI: (ohne Dolmetscher) Was haben Sie gestern gemacht? P: Ich habe gegessen, was habe ich gemacht. Ich bin mit meinen Freunden und meinen Nachbarinnen gesessen, ich habe gesprochen, ich habe mich frisch gemacht. RI: Ihnen wird ein Text auf dem Niveau A2 vorgelegt. Lesen Sie diesen bitte für sich durch und berichten Sie im Anschluss auf Deutsch zusammengefasst, was sie gelesen haben. P: (auf Deutsch) Wir fahren eine Woche Urlaub, ich vergessen wo. Dort war ein See und Klima ist besser als Stadt. Kinder hat gespielen dort und später eine Woche Meer wir bleiben dort. Dort Sommer ist ganz stark, man braucht Sonnencreme. Dort gibt es See und wir fahren mit Boot. RI: Wie würden Sie Ihren Lebensunterhalt in Österreich bestreiten, wenn Sie ein Aufenthaltsrecht bekämen? P: Ich würde arbeiten. RI: Was? P: (auf Deutsch) Erste ich will machen Ausbildung, lerne gutes Deutsch. (mit Dolmetscherin) Ich möchte als armenisch-deutsch Dolmetscherin arbeiten. RI: Ihr Antrag auf internationalen Schutz wurde seitens der belangten Behörde abgewiesen und wurde im angefochtenen Bescheid die Entscheidung begründet. Wie treten Sie den Argumenten der belangten Behörde entgegen. P: Ich glaube, dass ich mich noch an andere Ärzte wenden könnte, ich habe mich noch nicht an alle Ärzte gewandt. Ich hoffe, dass meine Diagnose gestellt wird. RI: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat konkret erwarten? P: (auf Deutsch) Ich werde für immer krank bleiben. RI: Diabetes (sowohl Typ1 als auch Typ2) ist in Armenien behandelbar und ist die Behandlung von registrierten Diabetikern unentgeltlich, dies gilt auch in Bezug auf den Zugang zu Insulin. Die Abgabe erfolgt in den Polykliniken (Anfragebeantwortung des BFA vom 13.3.2014, IOM Country Fact Sheet Acces to Healthcare Armenia, Februar 2018; IOM Country Fact Sheet Acces to Healthcare Armenia, Februar 2018, Annex III: Medication per diseases) Soweit Sie in der Vergangenheit wegen psychischen Beschwerden behandelt wurden, ist festzuhalten, dass auch hier in Armenien entsprechende Behandlungsmöglichkeiten bestehen. P: Meine Bitte ist nicht mir Insulin zu geben, sondern ich ersuche um Feststellung einer Diagnose. (auf Deutsch) z.B. ich fahre zurück nach Armenien, ist besser ich fahre mit Diagnose. RI: Warum gibt es bis jetzt noch keine Diagnose? P: Bis jetzt wurde nichts gefunden. Der Diabetesarzt sagte, Diabetes ist nicht die Ursache, der Psychiater meinte auch, dass psychische Probleme nicht die Ursache wären. RI: Welche Symptome treten aktuell auf? P: Ich leide an starker Übelkeit und Erbrechen. Es wurden Gastroskopie und Endoskopie bei mir gemacht, es wurden im Magen- und Darmbereich keine Probleme bei mir festgestellt. Alle 10 bis 15 Tage bekomme ich Übelkeit und Erbrechen und ohne Medikamente vergeht der Zustand. RI: Welche Unterschied würde es in Bezug auf Ihre Symptomatik machen, ob Sie sich in Österreich oder in Armenien aufhalten? P: In Armenien war ich überall bei allen Ärzten und sie sagten, dass sie mir nicht helfen können, hier in Österreich habe ich noch die Hoffnung, dass es diagnostiziert wird. RI: Sie sind jetzt 3 Jahre in Österreich, bis jetzt wurde nichts diagnostiziert, worauf begründet sich die Hoffnung, dass doch noch eine Diagnose stattfinden wird? P: Im Rehabilitationszentrum, wo ich war, wurde mir gesagt, dass ich von einem Neurologen untersucht werden soll. Ich habe auch eine Überweisung bekommen, aber es ist noch nicht zu einem Termin gekommen. RI: Gibt es sonst irgendwelche aktuellen Überweisungen zu Fachärzten? P: Nein, noch nicht. RV: Wann wird diese Untersuchung beim Neurologen voraussichtlich sein? Gibt es bereits ein Zeitfenster?Regierungsvorlage, Wann wird diese Untersuchung beim Neurologen voraussichtlich sein? Gibt es bereits ein Zeitfenster? P: Mein Hausarzt hat gesagt, er wird die Überweisung schicken, sobald es einen Termin gibt, aber bei ihm dauert alles so lang, ich habe noch keinen Termin. Ich habe ihm dieses Schreiben gegeben, dass ich eine Untersuchung von einem Neurologen brauche, aber ich habe noch keinen Termin. RV: Wird diese Untersuchung noch dieses Jahr möglich sein?Regierungsvorlage, Wird diese Untersuchung noch dieses Jahr möglich sein? P: Das weiß ich nicht. RV: Wann gehen Sie diesbezüglich wieder zum Hausarzt?Regierungsvorlage, Wann gehen Sie diesbezüglich wieder zum Hausarzt? P: Ich habe alle Unterlagen eingereicht, er ruft an. Nachgefragt, ich habe die Unterlagen Mitte September eingereicht. RV: Keine weiteren Fragen. Regierungsvorlage, Keine weiteren Fragen. RI fragt den RV um seine Stellungnahmen zu dieser Beurteilung.RI fragt den Regierungsvorlage um seine Stellungnahmen zu dieser Beurteilung. RV: Ich verweise auf das bisherige Vorbringen und ersuche in Anbetracht der in Aussicht gestellten Überweisung an einen Neurologen zum Zweck einer entsprechenden Diagnose, wobei die Überweisung an den Neurologen offensichtlich ärztlicherseits befürwortet wird, und beantrage die Einräumung einer Frist von 2 Wochen zur Vorlage eines entsprechenden Nachweises der Überweisung an den Neurologen. Regierungsvorlage, Ich verweise auf das bisherige Vorbringen und ersuche in Anbetracht der in Aussicht gestellten Überweisung an einen Neurologen zum Zweck einer entsprechenden Diagnose, wobei die Überweisung an den Neurologen offensichtlich ärztlicherseits befürwortet wird, und beantrage die Einräumung einer Frist von 2 Wochen zur Vorlage eines entsprechenden Nachweises der Überweisung an den Neurologen. RI räumt die Vorlagefrist ein und hält die P nachdrücklich an, sich um einen Termin bei einem Neurologen zu bemühen und ehestmöglich weitere diesbezügliche Bescheinigungsmittel vorzulegen. …“ I.8.
  11. Bei ho. Gericht einlangend am 16.11.2021 übermittelte die bP eine Teilnahmebestätigung zum Deutschkurs A2, eine Aufenthaltsbestätigung im Rehazentrum XXXX und dazu einen ärztlichen Entlassungsbericht vom 02.07.2021, ein (bereits vorgelegtes) ärztliches Schreiben des Uniklinikums XXXX vom 20.08.2021, den Absonderungsbescheid aufgrund positiver SARS-CoV-2 Testung und eine Terminbestätigung bei einem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie. römisch eins.8.
  12. Bei ho. Gericht einlangend am 16.11.2021 übermittelte die bP eine Teilnahmebestätigung zum Deutschkurs A2, eine Aufenthaltsbestätigung im Rehazentrum römisch 40 und dazu einen ärztlichen Entlassungsbericht vom 02.07.2021, ein (bereits vorgelegtes) ärztliches Schreiben des Uniklinikums römisch 40 vom 20.08.2021, den Absonderungsbescheid aufgrund positiver SARS-CoV-2 Testung und eine Terminbestätigung bei einem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie. I.8.
  13. Am 16.12.2021 langte ein psychiatrischer Befund eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie zur Untersuchung am 13.12.2021 bei ho. Gericht ein. Der Arzt führte aus, dass die bP aktuell ruhig, etwas besorgt, im Antrieb ausgeglichen, gut schwingungsfähig sei und keine psychotischen Symptome bzw. Suizidalität vorliege. Im Rahmen der Diagnose stelle er Diabetes Mellitus I, sowie eine somatoforme autonome Funktionsstörung fest. Im Rahmen einer Beurteilung führte aus, dass aufgrund der langen Dauer der Störung und der bisher unauffälligen Untersuchungsbefunde von einer psychischen Ursache ausgegangen werden müsse. Eine vorgetäuschte Störung sei nach Durchsicht der vorliegenden Krankengeschichte nicht anzunehmen. römisch eins.8.
  14. Am 16.12.2021 langte ein psychiatrischer Befund eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie zur Untersuchung am 13.12.2021 bei ho. Gericht ein. Der Arzt führte aus, dass die bP aktuell ruhig, etwas besorgt, im Antrieb ausgeglichen, gut schwingungsfähig sei und keine psychotischen Symptome bzw. Suizidalität vorliege. Im Rahmen der Diagnose stelle er Diabetes Mellitus römisch eins, sowie eine somatoforme autonome Funktionsstörung fest. Im Rahmen einer Beurteilung führte aus, dass aufgrund der langen Dauer der Störung und der bisher unauffälligen Untersuchungsbefunde von einer psychischen Ursache ausgegangen werden müsse. Eine vorgetäuschte Störung sei nach Durchsicht der vorliegenden Krankengeschichte nicht anzunehmen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  15. Feststellungen (Sachverhalt) II.1.
  16. Die beschwerdeführende Parteirömisch zwei.1.
  17. Die beschwerdeführende Partei Bei der bP handelt es sich um eine im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Armenierin, welche aus einem überwiegend von Armeniern bewohnten Gebiet stammt und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennt. Die bP ist eine junge, nicht invalide, anpassungsfähige und arbeitsfähige Frau. Einerseits stammt die bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört die bP keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. So war es der bP auch vor dem Verlassen ihres Herkunftsstaates möglich, dort ihr Leben zu meistern. Bei der bP wurde Diabetes mellitus Typ 1 im Kindesalter diagnostiziert. Das Krankheitsbild der bP wurde in ihrem Herkunftsstaat Armenien festgestellt und die bP war deswegen im Herkunftsstaat auch in medizinischer Versorgung. Die von der bP genannte Erkrankung ist generell in Armenien in dem Sinne behandelbar, dass ihr entsprechende Therapien bzw. Medikamente zur Verfügung stehen und hat die bP auch Zugang zum armenischen Gesundheitssystem. Die Behandlung von registrierten Diabetikern ist unentgeltlich, dies gilt auch in Bezug auf den Zugang zu Insulin. In Armenien sind ambulante Leistungen (praktischer Arzt, Spezialisten wie Neurologen, routinemäßige Laboruntersuchungen) für armenische Staatsbürger in Zentren der gesundheitlichen Erstversorgung (Primary Health Centers, PHC oder auch Polikliniken) kostenlos. Das Krankheitsbild der bP wird aktuell mit Insulin behandelt. Insulinpräparate sind in Armenien erhältlich. Zudem leidet die bP an regelmäßiger Übelkeit mit Brechattacken. Worauf diese Symptomatik herrührt, konnte bislang medizinisch nicht festgestellt werden (somatoforme autonome Funktionsstörung). Soweit psychische Beschwerden erwähnt werden, bestehen entsprechende Behandlungsmöglichkeiten in Armenien und ist der Zugang für die bP gegeben. Die bP genoss Schulbildung in Armenien, studierte an der Pädagogischen Universität und konnte ihren Lebensunterhalt durch staatliche Zuwendung aufgrund ihrer Zuckerkrankheit und mit Hilfe ihres Bruders bewerkstelligen. Die bP hat Zugang zum armenischen Arbeitsmarkt. Es steht ihr frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen. Ebenso hat die bP Zugang zum – wenn auch minder leistungsfähige als das österreichische - Sozialsystem des Herkunftsstaates und könnten dieses in Anspruch zu nehmen. Weiters kam hervor, dass die bP im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. Sie stammt aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird (vgl. hierzu ho. Erk. vom 31.10.2017, L515 2174691-1/2E mwN) und kann die bP daher Unterstützung durch ihre Familie und Freunde/ Bekannte erwarten.Weiters kam hervor, dass die bP im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. Sie stammt aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird vergleiche hierzu ho. Erk. vom 31.10.2017, L515 2174691-1/2E mwN) und kann die bP daher Unterstützung durch ihre Familie und Freunde/ Bekannte erwarten. Darüber hinaus ist es der bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige nationale oder internationale Organisation zu wenden und wird auf die Beratungs- und Unterstützungs-leistungen für Rückkehrer vor Ort verwiesen. Die bP verfügt im Rahmen einer Gesamtschau über eine - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherte Existenzgrundlage. Im Rahmen einer Gesamtschau ist davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage geraten wird. Die bP hat keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich und lebt auch sonst mit keiner nahestehenden Person zusammen. Der Lebensunterhalt der bP wird durch die öffentliche Hand getragen, sie lebt von der Grundversorgung, ist am österreichischen Arbeitsmarkt nicht integriert und aktuell nicht selbsterhaltungsfähig. Die bP hält sich seit etwas mehr als 3 Jahren im Bundesgebiet auf. Sie reiste unrechtmäßig mit einem erschlichenen Schengenvisum der Kategorie C aus „touristischen Zwecken“, ausgestellt durch die griechische Vertretungsbehörde in Jerewan, gültig für 11 Tage im Zeitraum vom XXXX .2018 bis XXXX .2018, in das Bundesgebiet ein.Die bP hält sich seit etwas mehr als 3 Jahren im Bundesgebiet auf. Sie reiste unrechtmäßig mit einem erschlichenen Schengenvisum der Kategorie C aus „touristischen Zwecken“, ausgestellt durch die griechische Vertretungsbehörde in Jerewan, gültig für 11 Tage im Zeitraum vom römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2018, in das Bundesgebiet ein. Die bP konnte ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz vorübergehend legalisieren. Hätte sie diesen unbegründeten Asylantrag nicht gestellt, wäre sie rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig und ist im Lichte dieses Umstandes davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre und sie sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten würden. Die bP möchte offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und hält sich seit ihrer Einreise und anschließenden Antragstellung im Bundesgebiet auf. Familienangehörige, Freunde und Bekannte der bP leben nach wie vor in Armenien und sich sichtlich in der Lage, dort ihr Leben zu meistern. Die bP hat im Bundesgebiet Freundschaften geschlossen und ist sichtlich bemüht, im Rahmen ihrer Möglichkeiten am sozialen Leben teilzunehmen. Die bP besuchte zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung einen Deutschkurs auf dem Niveau A
  18. Die bP war sichtlich weder in der Lage einen deutschen Text auf dem (unteren) Niveau A2 in der Beschwerdeverhandlung sinnerfassend zu lesen, sowie inhaltlich sinngemäß wiederzugeben, noch ihren Antrag ohne die Beiziehung eines Dolmetschers zu begründen. Die bP ist strafrechtlich unbescholten. Die Identität der bP steht nicht fest. II.1.
  19. Die Lage im Herkunftsstaat Armenienrömisch zwei.1.
  20. Die Lage im Herkunftsstaat Armenien II.1.2.
  21. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien geht das ho. Gericht in Übereinstimmung mit der bB davon aus, dass in Armenien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der armenische Staat gewillt und befähigt ist, auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Armenien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Es bestehen Rückkehrern zugängliche Beratungs- und Unterstützungsprogramme, welche auch ihre zumindest kurzfristige Unterbringung mitumfasst. römisch zwei.1.2.
  22. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien geht das ho. Gericht in Übereinstimmung mit der bB davon aus, dass in Armenien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der armenische Staat gewillt und befähigt ist, auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Armenien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Es bestehen Rückkehrern zugängliche Beratungs- und Unterstützungsprogramme, welche auch ihre zumindest kurzfristige Unterbringung mitumfasst. II.1.2.
  23. Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich bei Armenien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. § 19 BFA-VG handelt. römisch zwei.1.2.
  24. Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich bei Armenien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. Paragraph 19, BFA-VG handelt. II.1.2.
  25. In Bezug auf die aktuell weltweit herrschende Pandemie basierend auf der Präsenz des Virus COVID 19 setzte die Republik Armenien taugliche Mittel um die unkontrollierte Ausbreitung des Virus zu verhindern und finden Infizierte bei Bedarf Zugang zum armenischen Gesundheitssystem. römisch zwei.1.2.
  26. In Bezug auf die aktuell weltweit herrschende Pandemie basierend auf der Präsenz des Virus COVID 19 setzte die Republik Armenien taugliche Mittel um die unkontrollierte Ausbreitung des Virus zu verhindern und finden Infizierte bei Bedarf Zugang zum armenischen Gesundheitssystem. II.1.2.
  27. Das ho. Gericht hält weiters folgende Umstände zur medizinischen Versorgung in Armenien fest: römisch zwei.1.2.
  28. Das ho. Gericht hält weiters folgende Umstände zur medizinischen Versorgung in Armenien fest: Die medizinische Grundversorgung ist flächendeckend gewährleistet (AA 20.6.2021). Das Gesundheitssystem besteht aus einer staatlich garantierten und kostenlosen Absicherung sowie einer individuellen und freiwilligen Krankenversicherung. Jeder Mensch in der Republik Armenien hat Anspruch auf medizinische Hilfe und Dienstleistungen unabhängig von Nationalität, Herkunft, Geschlecht, Sprache, Religion, Alter, politischen und sonstigen Überzeugungen, sozialer Herkunft, Eigentum oder sonstigem Status (IOM 2020). Die primäre medizinische Versorgung wird in der Regel entweder durch regionale Polikliniken oder ländliche Behandlungszentren erbracht. Die sekundäre medizinische Versorgung wird von regionalen Krankenhäusern und einigen der größeren Polikliniken mit speziellen ambulanten Diensten übernommen, während die tertiäre medizinische Versorgung größtenteils den staatlichen Krankenhäusern und einzelnen Spezialeinrichtungen in Jerewan vorbehalten ist (AA 20.6.2021). Die primäre medizinische Versorgung ist grundsätzlich kostenfrei. Kostenlose medizinische Versorgung gilt nur noch eingeschränkt für die sekundäre und die tertiäre Ebene. Das Fehlen einer staatlichen Krankenversicherung erschwert den Zugang zur medizinischen Versorgung insoweit, als für einen großen Teil der Bevölkerung die Finanzierung der kostenpflichtigen ärztlichen Behandlung extrem schwierig geworden ist. Viele Menschen sind nicht in der Lage, die Gesundheitsdienste aus eigener Tasche zu bezahlen. Der Abschluss einer privaten Krankenversicherung übersteigt die finanziellen Möglichkeiten der meisten Familien bei weitem (AA 20.6.2021). Armeniens Gesundheitssystem ist durch den Staat stark unterfinanziert; weniger als 1,6% des BIP werden für Gesundheitsausgaben aufgewendet (einer der niedrigsten Werte weltweit) und mehr als 50% aller Gesundheitsausgaben entfallen auf Direktzahlungen von Patienten (einer der höchsten Werte weltweit). Dies führt zu erheblichen Problemen beim Zugang, der Steuerung und der Qualität der Versorgung (EVN 22.3.2020). Die COVID-19-Pandemie im ersten Halbjahr 2020 hat das Gesundheitssystem noch weiter unter Druck gesetzt (ChH 4.6.2020) Das Gesundheitssystem leidet nicht unter einem Ärztemangel. Es besteht jedoch ein ernstes Missverhältnis zwischen ländlichen Gebieten und der Hauptstadt: Eriwan weist im Vergleich zum Rest des Landes eine übermäßige Konzentration von Ärzten auf. Im internationalen Vergleich gibt es in Armenien eine große Zahl von Fachärzten im Vergleich zu Allgemeinmedizinern (EVN 22.3.2020). Informationen über soziale Bevölkerungsgruppen, die berechtigt sind, kostenlose Medikamente durch lokale Polikliniken zu erhalten, sind verfügbar unter: www.moh.am (IOM 2020). Die Einfuhr von Medikamenten zum persönlichen Gebrauch ist auf 10 Arzneimittel, je 3 Packungen, beschränkt (IOM 2020). Die armenische Verfassung von 1995 garantiert den universellen Anspruch auf medizinische Leistungen, die vom Staat finanziert werden sollten. Ab 1997 wurden aufgrund der Finanzierungsnöte die Ansprüche durch die Einführung des Basis-Leistungspakets (BBP) begrenzt, bei dem es sich um ein öffentlich finanziertes Paket handelt, das eine Liste von Dienstleistungen festlegt, die für die gesamte Bevölkerung kostenlos sind (weitgehend Grundversorgung, sanitär-epidemiologische Dienstleistungen und Behandlung von rund 200 gesellschaftlich bedeutsamen Krankheiten) und die diejenigen Gruppen festlegt, die alle Dienstleistungen kostenlos erhalten sollten. Die unter den BBP fallenden Dienstleistungen und Bevölkerungsgruppen werden jährlich seitens der Regierung überprüft. Zu den Kategorien von Menschen, die nach dem BBP Anspruch auf kostenlose Gesundheitsleistungen haben, gehören Menschen mit Behinderungen, die je nach Schweregrad in die Gruppen I, II oder III eingeteilt sind; Kriegsveteranen; Hinterbliebene von Gefallenen, aktive Soldaten und ihre Familienmitglieder; generell Kindern unter sieben Jahren, unter 18 Jahren mit Behinderung, Kinder von vulnerablen Bevölkerungsgruppen oder Familien mit vier oder mehr Minderjährigen, von minderjährigen Elternteilen, Kindern ohne elterliches Sorgerecht oder aus Familien mit Menschen mit Behinderungen, Kinder in Pflegeheimen; alte Menschen in Pflegeheimen, Häftlinge, Opfer von Menschenhandel, Schutzsuchende und deren Familienmitglieder. D.h., wenn ein Patient unter das BBP fällt, ist die Behandlung kostenlos. Auch private medizinische Einrichtungen müssen kostenlose Dienstleistungen für die unter das BBP fallenden Personengruppen erbringen. Die Kosten übernimmt das Gesundheitsministerium. Gehört jedoch der Patient nicht zu einer der sozial schwachen oder besonderen Bevölkerungsgruppen, ist er nicht versichert oder fällt nicht unter ein "spezielles Krankheitsprogramm" (z.B. AIDS, Tuberkulose, Psychiatrie, etc. sowie die teilweise Abdeckung anderer Erkrankungen, wie Krebs), so muss er für die erhaltene Behandlung bezahlen (MedCOI 2.2018; vgl. MedCOI 12.11.2019).Die armenische Verfassung von 1995 garantiert den universellen Anspruch auf medizinische Leistungen, die vom Staat finanziert werden sollten. Ab 1997 wurden aufgrund der Finanzierungsnöte die Ansprüche durch die Einführung des Basis-Leistungspakets (BBP) begrenzt, bei dem es sich um ein öffentlich finanziertes Paket handelt, das eine Liste von Dienstleistungen festlegt, die für die gesamte Bevölkerung kostenlos sind (weitgehend Grundversorgung, sanitär-epidemiologische Dienstleistungen und Behandlung von rund 200 gesellschaftlich bedeutsamen Krankheiten) und die diejenigen Gruppen festlegt, die alle Dienstleistungen kostenlos erhalten sollten. Die unter den BBP fallenden Dienstleistungen und Bevölkerungsgruppen werden jährlich seitens der Regierung überprüft. Zu den Kategorien von Menschen, die nach dem BBP Anspruch auf kostenlose Gesundheitsleistungen haben, gehören Menschen mit Behinderungen, die je nach Schweregrad in die Gruppen römisch eins, römisch zwei oder römisch drei eingeteilt sind; Kriegsveteranen; Hinterbliebene von Gefallenen, aktive Soldaten und ihre Familienmitglieder; generell Kindern unter sieben Jahren, unter 18 Jahren mit Behinderung, Kinder von vulnerablen Bevölkerungsgruppen oder Familien mit vier oder mehr Minderjährigen, von minderjährigen Elternteilen, Kindern ohne elterliches Sorgerecht oder aus Familien mit Menschen mit Behinderungen, Kinder in Pflegeheimen; alte Menschen in Pflegeheimen, Häftlinge, Opfer von Menschenhandel, Schutzsuchende und deren Familienmitglieder. D.h., wenn ein Patient unter das BBP fällt, ist die Behandlung kostenlos. Auch private medizinische Einrichtungen müssen kostenlose Dienstleistungen für die unter das BBP fallenden Personengruppen erbringen. Die Kosten übernimmt das Gesundheitsministerium. Gehört jedoch der Patient nicht zu einer der sozial schwachen oder besonderen Bevölkerungsgruppen, ist er nicht versichert oder fällt nicht unter ein "spezielles Krankheitsprogramm" (z.B. AIDS, Tuberkulose, Psychiatrie, etc. sowie die teilweise Abdeckung anderer Erkrankungen, wie Krebs), so muss er für die erhaltene Behandlung bezahlen (MedCOI 2.2018; vergleiche MedCOI 12.11.2019). Für die stationäre Behandlung zahlreicher Erkrankungen und Leiden besteht ein komplexes System des Selbstbehalts (Co-Payment System), wodurch nicht die gesamten Kosten beim Patienten liegen. Ausgenommen sind wiederum Minderjährige und Personen, die unter das BBP hinsichtlich der Hospitalsbetreuung fallen, für die die gesamten Kosten übernommen werden. Wenn ein Patient eine Krankenhausbehandlung benötigt, nimmt die primäre medizinische Einrichtung (z.B. Poliklinik) eine Überweisung an den entsprechenden Krankenhausdienst vor. Die Hausärzte informieren die Patienten in der Regel über ihre Chance auf kostenlose Behandlung oder Zuzahlung in Krankenhäusern, die Dienstleistungen im Rahmen des BBP anbieten. Nach der Anmeldung hat der Patient oder sein gesetzlicher Vertreter den ersten erforderlichen Betrag seines Anteils an der Zuzahlung zu begleichen. Der Selbstbehalt (Zuzahlungsbetrag) kann vollständig oder schrittweise bezahlt werden, spätestens jedoch mit der Entlassung des Patienten aus dem Krankenhaus. Die staatliche Gesundheitsbehörde übernimmt den Rest der Gesamtkosten nach der Analyse der monatlichen Finanzberichte der Krankenhäuser. Es gibt keine Rückerstattung und beide Parteien (Patient und Staat) zahlen ihren eigenen Anteil. Der Betrag, den jede Partei innerhalb des Zuzahlungssystems zahlen muss, ist kein fester Prozentsatz für alle betroffenen Krankheiten (MedCOI 2.2018; vgl. MedCOI 12.11.2019).Für die stationäre Behandlung zahlreicher Erkrankungen und Leiden besteht ein komplexes System des Selbstbehalts (Co-Payment System), wodurch nicht die gesamten Kosten beim Patienten liegen. Ausgenommen sind wiederum Minderjährige und Personen, die unter das BBP hinsichtlich der Hospitalsbetreuung fallen, für die die gesamten Kosten übernommen werden. Wenn ein Patient eine Krankenhausbehandlung benötigt, nimmt die primäre medizinische Einrichtung (z.B. Poliklinik) eine Überweisung an den entsprechenden Krankenhausdienst vor. Die Hausärzte informieren die Patienten in der Regel über ihre Chance auf kostenlose Behandlung oder Zuzahlung in Krankenhäusern, die Dienstleistungen im Rahmen des BBP anbieten. Nach der Anmeldung hat der Patient oder sein gesetzlicher Vertreter den ersten erforderlichen Betrag seines Anteils an der Zuzahlung zu begleichen. Der Selbstbehalt (Zuzahlungsbetrag) kann vollständig oder schrittweise bezahlt werden, spätestens jedoch mit der Entlassung des Patienten aus dem Krankenhaus. Die staatliche Gesundheitsbehörde übernimmt den Rest der Gesamtkosten nach der Analyse der monatlichen Finanzberichte der Krankenhäuser. Es gibt keine Rückerstattung und beide Parteien (Patient und Staat) zahlen ihren eigenen Anteil. Der Betrag, den jede Partei innerhalb des Zuzahlungssystems zahlen muss, ist kein fester Prozentsatz für alle betroffenen Krankheiten (MedCOI 2.2018; vergleiche MedCOI 12.11.2019). Ein Grundproblem der staatlichen medizinischen Fürsorge ist die schlechte Bezahlung des medizinischen Personals (für einen allgemein praktizierenden Arzt ca. EUR 250/Monat). Hochqualifizierte und motivierte Mediziner wandern in den privatärztlichen Bereich ab, wo Arbeitsbedingungen und Gehälter deutlich besser sind. Der Ausbildungsstand des medizinischen Personals ist zufriedenstellend. Die Ausstattung der staatlichen medizinischen Einrichtungen mit technischem Gerät ist dagegen teilweise mangelhaft. In einzelnen klinischen Einrichtungen – meist Privatkliniken – stehen hingegen moderne Untersuchungsmethoden wie Ultraschall, Mammographie sowie Computer- und Kernspintomographie zur Verfügung (AA 20.6.2021). Die größeren Krankenhäuser in Eriwan sowie einige Krankenhäuser in den Regionen verfügen über psychiatrische Abteilungen und Fachpersonal. Die technischen Untersuchungsmöglichkeiten haben sich durch neue Geräte verbessert. Die Behandlung von posttraumatischem Belastungssyndrom (PTBS) und Depressionen ist auf gutem Standard gewährleistet und erfolgt kostenlos. Die Anzahl der kostenlosen Behandlungsplätze für Dialyse ist begrenzt, aber gegen Bezahlung von ca USD 100 jederzeit möglich. Selbst Inhaber kostenloser Behandlungsplätze müssen aber noch in geringem Umfang zuzahlen. Derzeit ist die Dialysebehandlung in fünf Krankenhäusern in Eriwan möglich, auch in den Städten Armavir, Gjumri, Kapan, Noyemberyan und Vanadsor sind die Krankenhäuser entsprechend ausgestattet (AA 20.6.2021). Problematisch ist die Verfügbarkeit von Medikamenten, da nicht immer alle Präparate vorhanden sind (AA 20.6.2021). Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.6.2021): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: 4.2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2056110/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Armenien_%28Stand_April_2021%29%2C_20.06.2021.pdf, Zugriff 20.7.2021 ● ChH – Chatham House (4.6.2020): South Caucasus States Set to Diverge Further due to COVID-19, https://www.chathamhouse.org/expert/comment/south-caucasus-states-set-diverge-further-due-covid-19, Zugriff 5.6.2020 ● EVN Report / Shant Shekherdimian, Nerses Kopalyan (22.3.2020): Armenia Combats the Coronavirus: State Capacity and the Diaspora, https://www.evnreport.com/readers-forum/armenia-combats-the-coronavirus-state-capacity-and-the-diaspora, Zugriff 24.4.2020 ● IOM – International Organization for Migration

(2020): Länderinformationsblatt Armenien 2020, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2020_Armenia_DE.pdf, Zugriff 16.2.2021 ● MedCOI - Medical Country of Origin Information (2.2018) : Country Fact Sheet Access to Healthcare: Armenia, MedCOI-Datenbank, Zugriff 25.3.2019 ● MedCOI - Medical Country of Origin Information / Belgian Desk on Accessibility (12.11.2019): BDA 7075, Zugriff 24.6.2020 II.1.2.4.
  1. Behandlung von Diabetesrömisch zwei.1.2.4.
  2. Behandlung von Diabetes Diabetes mellitus (Zuckerkrankheit) ist eine krankhafte Störung des Zuckerstoffwechsels. Der Diabetes Typ 1 ist die seltenere Form der Zuckerkrankheit. Die Bauchspeicheldrüse produziert dabei nicht mehr genügend oder gar kein Insulin. Die Betroffenen müssen daher ihr Leben lang regelmäßig das Hormon Insulin spritzen, um ihren erhöhten Blutzuckerspiegel zu senken (für viele öffentlich zugängliche Quellen vgl. etwa https://www.netdoktor.at/krankheiten/diabetes-mellitus/diabetes-typ-1/, Zugriff am 29.12.2021).Diabetes mellitus (Zuckerkrankheit) ist eine krankhafte Störung des Zuckerstoffwechsels. Der Diabetes Typ 1 ist die seltenere Form der Zuckerkrankheit. Die Bauchspeicheldrüse produziert dabei nicht mehr genügend oder gar kein Insulin. Die Betroffenen müssen daher ihr Leben lang regelmäßig das Hormon Insulin spritzen, um ihren erhöhten Blutzuckerspiegel zu senken (für viele öffentlich zugängliche Quellen vergleiche etwa https://www.netdoktor.at/krankheiten/diabetes-mellitus/diabetes-typ-1/, Zugriff am 29.12.2021). Diabetes (sowohl Typ 1 als auch Typ 2) ist in Armenien behandelbar und die Behandlung für registrierte Diabetiker unentgeltlich, dies gilt auch in Bezug auf den Zugang zu Insulin. (Anfragebeantwortung des BFA vom 13.3.2014; IOM Country Fact Sheet Access to Healthcare Armenia, Februar 2018; Annex III: Medication per diseases) II.1.2.4.
  3. Behandlung von psychsichen Erkrankungenrömisch zwei.1.2.4.
  4. Behandlung von psychsichen Erkrankungen Aus der oa. Quellenlage ergibt sich, dass psychische Erkrankungen in Armenien behandelbar sind und die Behandlung über wesentliche Strecken unentgeltlig erfolgt (siehe insbes IOM Country Fact Sheet Access to Healthcare Armenia, Februar 2018; Annex III: Medication per diseases) II.1.
  5. Behauptete Ausreisegründe aus dem bzw. Rückkehrhindernisse in den Herkunftsstaatrömisch zwei.1.
  6. Behauptete Ausreisegründe aus dem bzw. Rückkehrhindernisse in den Herkunftsstaat Die bP hält sich in Österreich ausschließlich aufgrund des Umstandes auf, dass die das österreichische Gesundheitssystem dem armenischen vorzieht. Die bP war in ihrem Herkunftsstaat in keinster Weise einer Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt bzw. ist sie auch im Falle einer Rückkehr nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefahr ausgesetzt. Die bP ist im Falle einer Rückkehr nach Armenien keinen Repressalien ausgesetzt und findet sie eine ausreichende Existenzgrundlage in ihrem Herkunftsstaat vor. Die bP leidet an einer Erkrankung, die in Armenien behandelbar ist und steht der bP im Falle einer Rückkehr nach Armenien das armenische Gesundheitssystem offen.
  7. Beweiswürdigung II.2.
  8. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten, maßgeblichen Sachverhalt (§37 AVG) – welcher sich im antragsbedürftigen Verfahren im Wesentlichen aus der Begründung des Antrages und dem Gericht notorisch bekannter Umstände ergibt - ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.römisch zwei.2.
  9. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten, maßgeblichen Sachverhalt (§37 AVG) – welcher sich im antragsbedürftigen Verfahren im Wesentlichen aus der Begründung des Antrages und dem Gericht notorisch bekannter Umstände ergibt - ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. II.2.
  10. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich – vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität - aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben, ihren Sprach- und Ortskenntnissen, den vorgelegten Dokumenten sowie den behördlichen Ermittlungen.römisch zwei.2.
  11. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich – vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität - aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben, ihren Sprach- und Ortskenntnissen, den vorgelegten Dokumenten sowie den behördlichen Ermittlungen. II.2.
  12. Zur Identität der bP hält das ho. Gericht fest, dass aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels die Identität der bP nicht festgestellt werden konnte. Soweit die bP namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der bP als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.römisch zwei.2.
  13. Zur Identität der bP hält das ho. Gericht fest, dass aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels die Identität der bP nicht festgestellt werden konnte. Soweit die bP namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der bP als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd Paragraph 38, AVG bedeutet. Anzuführen ist, dass es der volljährigen bP aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit möglich wäre, ihre Identität bei entsprechender Mitwirkung im Verfahren durch die Vorlage von unbedenklichen Unterlagen zu bescheinigen, zumal sie aus einem Staat stammt, welcher die Existenz seiner Bürger dokumentiert und deren Identität durch die Ausstellung entsprechender Dokumente bescheinigt. Gerade in Bezug auf Einwohner der ehemaligen UdSSR und ihrer Nachfolgestaaten kann es als notorisch bekannt angesehen werden, dass in diesen Staaten Behörden existieren, welche die Personenstandsfälle sowie die physische Existenz ihrer Bürger dokumentieren. Soweit die bP vorbringt, nach der Einreise in Wien (Schwechat) ihren Reisepass einen Bekannten gegeben zu haben, kann aus Sicht des ho. Gerichts nicht erkannt werden, aus welchen Gründen der ‚Bekannte‘, dessen Namen der bP darüber hinaus nicht mehr erinnerlich ist, den Reisepass einfordern hätte sollen. Unklarheit herrscht nunmehr darüber, wo sich der Reisepass befinden soll, zumal die rechtsfreundliche Vertretung in ihrer Stellungnahme vom 27.10.2021 anmerkt, dass sie die bP darauf hingewiesen haben soll, bei tatsächlichem Verlust des Reisepasses eine Verlustanzeige zu erstatten. Eine solche Anzeige gelangte bis dato dem ho. Gericht nicht zur Kenntnis, weshalb davon ausgegangen wird, dass der bP der Verbleib ihres Reisepasses durchaus bekannt ist und aufgrund mangelnder Rückkehrwilligkeit in ihren Herkunftsstaat auch nicht gewillt ist das Dokument den zuständigen Behörden vorzulegen. Aus der unbestrittener Weise anzunehmenden qualifizierten Obliegenheit zur Mitwirkung im antragsbedürftigen Verfahren ist herleitbar, dass die bP verpflichtet ist, vor der Behörde entsprechende Auskünfte zu erteilen, welche sie in die Lage versetzen, den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln. Es sei an dieser Stelle auch darauf hingewiesen, dass gerade hinsichtlich jener Elemente des entscheidungsrelevanten Sachverhalts, bei denen es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 mwN; VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/060; VwGH 15.11.1994, 94/07/0099), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Antragsteller (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279) besteht.Aus der unbestrittener Weise anzunehmenden qualifizierten Obliegenheit zur Mitwirkung im antragsbedürftigen Verfahren ist herleitbar, dass die bP verpflichtet ist, vor der Behörde entsprechende Auskünfte zu erteilen, welche sie in die Lage versetzen, den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln. Es sei an dieser Stelle auch darauf hingewiesen, dass gerade hinsichtlich jener Elemente des entscheidungsrelevanten Sachverhalts, bei denen es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 mwN; VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/060; VwGH 15.11.1994, 94/07/0099), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Antragsteller (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279) besteht. Die Bereitschaft zur Mitwirkung - etwa wie im gegenständlichen Fall durch die Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente - kann zwar nicht erzwungen werden, es steht den Behörden bzw. dem ho. Gericht jedoch frei, diese fehlende Bereitschaft der freien Beweiswürdigung zu unterziehen, hieraus entsprechende Schlüsse abzuleiten und die unterlassene Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes damit auch bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung - idR zum Nachteil der Partei - zu berücksichtigen (VwGH 26.2.2002, 2001/11/0220; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht,
  14. Auflage, S 172; Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, S 385 mwN auf die Judikatur des VwGH). Der Umstand, dass die Identität bis dato nicht festgestellt werden konnte, ist letztlich auf die mangelnde Mitwirkung der volljährigen bP an der Identitätsfeststellung zurückzuführen und sind alle daran anknüpfenden Konsequenzen daher von der bP zu vertreten. II.2.
  15. Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen.römisch zwei.2.
  16. Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass für das ho. Gericht nicht die Quellen- und Berichtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung durch die bB, sondern jene zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das ho. Gericht maßgeblich ist. Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich das ho. Gericht auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können. Die bP trat den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen. II.2.
  17. Das Krankheitsbild der bP ergibt sich aus den von ihr vorgelegten medizinischen Bescheinigungsmitteln. Die allgemeinen Ausführungen zum typischen Krankheitsbild ergibt sich aus der Einsichtnahme in öffentlich zugängliche, elektronische Quellen, welche hierüber in ihrem Aussagekern übereinstimmend berichten.römisch zwei.2.
  18. Das Krankheitsbild der bP ergibt sich aus den von ihr vorgelegten medizinischen Bescheinigungsmitteln. Die allgemeinen Ausführungen zum typischen Krankheitsbild ergibt sich aus der Einsichtnahme in öffentlich zugängliche, elektronische Quellen, welche hierüber in ihrem Aussagekern übereinstimmend berichten. Bei der bP wurde ihren Angaben zufolge im Alter von 13 Jahren Diabetes mellitus Typ 1 festgestellt, was bedeutet, dass die Bauchspeicheldrüse dabei nicht mehr genügend oder gar kein Insulin produzieren kann und Insulin dem Körper zugeführt werden muss. Die bP erhielt bereits im Herkunftsstaat eine entsprechende Insulinzufuhr und war in Armenien deshalb auch registriert, zumal die bP ausführte, von staatlicher Seite finanzielle Zuwendungen aufgrund ihrer Zuckerkrankheit erhalten zu haben. Unter Zugrundelegung der zusammengetragenen Länderberichte ist die Behandlung von registrierten Diabetikern in Armenien unentgeltlich. Selbiges gilt auch in Bezug auf den Zugang zu Insulin. Die bP leidet mit ihrem Krankheitsbild an keiner schweren, lebensbedrohlichen Erkrankung, welche in ihrem Herkunftsstaat nicht behandelbar wäre und eine Rückkehr nach Armenien unzumutbar macht. Auch war die Zuckerkrankheit nicht der ausschlaggebende Grund ihrer Ausreise, sondern die regelmäßige Übelkeit und das überwiegend morgendliche Erbrechen, woran die bP ihren Angaben zufolge seit mittlerweile 11 Jahren (AS 147) leidet. Die bP reiste in Erwartung einer Diagnose für ihre Symptome in das österreichische Bundesgebiet. Weder in Armenien, noch in Russland, wo sich die bP ebenfalls untersuchen hat lassen, noch in Österreich konnte ein Grund ihrer Übelkeit und ihres Erbrechens gefunden werden. Aktuell nimmt die bP – bis auf Insulin - keine weiteren Medikamente ein, befindet sich nicht in Therapie oder erfährt andere Behandlungsmethoden. Aus Sicht des ho. Gerichts ist kein relevanter Umstand ersichtlich, welcher aufgrund der Syptomatik der bP einen Aufenthalt in Österreich gebietet. Nach Vorhalt hierzu gab die bP an, dass sie in Armenien überall und bei allen Ärzten gewesen sei und sie ihr nicht helfen hätten können und in Österreich habe sie diese Hoffnung noch. Befragt, worauf die Hoffnung gründet, wenn sie bereits 3 Jahre in Österreich ist und nichts diagnostiziert wurde, meinte die bP, dass ihr im Rehabilitationszentrum eine Untersuchung bei einem Neurologen empfohlen worden sei und sie eine Überweisung erhalten hätte (mündl. Vhdlg Seite 6). Das Untersuchungsergebnis des Facharztes Dr. XXXX wurde dem ho. Gericht am 16.12.2021 vorgelegt, worin festgehalten wird, dass die Symptome vermutlich psychischen Ursprungs haben und nicht davon ausgegangen werden könne, dass es sich um vorgetäuschten Symptome handelt.Aus Sicht des ho. Gerichts ist kein relevanter Umstand ersichtlich, welcher aufgrund der Syptomatik der bP einen Aufenthalt in Österreich gebietet. Nach Vorhalt hierzu gab die bP an, dass sie in Armenien überall und bei allen Ärzten gewesen sei und sie ihr nicht helfen hätten können und in Österreich habe sie diese Hoffnung noch. Befragt, worauf die Hoffnung gründet, wenn sie bereits 3 Jahre in Österreich ist und nichts diagnostiziert wurde, meinte die bP, dass ihr im Rehabilitationszentrum eine Untersuchung bei einem Neurologen empfohlen worden sei und sie eine Überweisung erhalten hätte (mündl. Vhdlg Seite 6). Das Untersuchungsergebnis des Facharztes Dr. römisch 40 wurde dem ho. Gericht am 16.12.2021 vorgelegt, worin festgehalten wird, dass die Symptome vermutlich psychischen Ursprungs haben und nicht davon ausgegangen werden könne, dass es sich um vorgetäuschten Symptome handelt. Soweit die bP eine Behandlung wegen psychischer Beschwerden benötigt, wird unter Heranziehung der Länderfeststellungen hervorgehoben, dass auch hier entsprechende Behandlungsmöglichkeiten in Armenien zur Verfügung stehen und der bP zugänglich sind. Gegenteiliges wurde von der bP nicht vorgebracht. Darüber hinaus war es der bP bislang auch in Österreich möglich ihr Leben ohne entsprechende (psychische) Betreuung zu meistern. Letztlich ist anzuführen, dass die bP während ihres mehr als dreijährigen Aufenthaltes in Österreich bis Dezember 2021 keine wesentlichen Anstalten unternahm um eine entsprechende Behandlung auf dem Gebiet der Psychiatrie bzw. Psychologie zu erhalten und dennoch trotz ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen den Alltag meistern konnte. Sofern die rechtsfreundliche Vertretung hinsichtlich des Krankheitsbildes der bP eine zeugenschaftliche Befragung des Neurologen Dr. XXXX bzw. in der Vergangenheit die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragte, wird festgehalten, dass hier kein tauglicher Beweisantrag vorliegt. Ein tauglicher Beweisantrag liegt nach der Rsp. des VwGH nur dann vor, wenn darin sowohl das Beweisthema wie auch das Beweismittel genannt sind und wenn das Beweisthema sachverhaltserheblich ist (VwGH 24.1.1996, 94/13/0152; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht,
  19. Auflage, S 174). Diesem Antrag mag kein relevantes Beweisthema entnommen werden, weil die bP bereits von sich aus Bescheinigungsmittel vorlegte, welche den aktuellen Gesundheitszustand und die aktuelle Behandlungs-bedürftigkeit wiedergeben und die bP bzw. deren Vertretung nicht vorbrachten, dass ein weiterer dringender Behandlungsbedarf vorliegt, welcher in den genannten bzw. von der Vertretung der bP vorgelegten Bescheinigungsmitteln nicht genannt ist. Ebenso bestehen keine Hinweise, dass eine Behandlungsbedürftigkeit vorliegt, welche die bP im Rahmen ihrer Obliegenheit zur Verfahrensförderung und Mitwirkung nicht bescheinigen könnte. Es ist grundsätzlich auch festzuhalten, dass laut herrschender Judikatur ärztlichen Attesten – wie sie von der Vertretung der bP vorgelegt wurden - die gleiche Beweiskraft zukommt wie ärztlichen Sachverständigengutachten, zumal es auf die innere Wahrheit eines Beweismittels ankommt (VwSlgNF 2453 A). Sofern die rechtsfreundliche Vertretung hinsichtlich des Krankheitsbildes der bP eine zeugenschaftliche Befragung des Neurologen Dr. römisch 40 bzw. in der Vergangenheit die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragte, wird festgehalten, dass hier kein tauglicher Beweisantrag vorliegt. Ein tauglicher Beweisantrag liegt nach der Rsp. des VwGH nur dann vor, wenn darin sowohl das Beweisthema wie auch das Beweismittel genannt sind und wenn das Beweisthema sachverhaltserheblich ist (VwGH 24.1.1996, 94/13/0152; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht,
  20. Auflage, S 174). Diesem Antrag mag kein relevantes Beweisthema entnommen werden, weil die bP bereits von sich aus Bescheinigungsmittel vorlegte, welche den aktuellen Gesundheitszustand und die aktuelle Behandlungs-bedürftigkeit wiedergeben und die bP bzw. deren Vertretung nicht vorbrachten, dass ein weiterer dringender Behandlungsbedarf vorliegt, welcher in den genannten bzw. von der Vertretung der bP vorgelegten Bescheinigungsmitteln nicht genannt ist. Ebenso bestehen keine Hinweise, dass eine Behandlungsbedürftigkeit vorliegt, welche die bP im Rahmen ihrer Obliegenheit zur Verfahrensförderung und Mitwirkung nicht bescheinigen könnte. Es ist grundsätzlich auch festzuhalten, dass laut herrschender Judikatur ärztlichen Attesten – wie sie von der Vertretung der bP vorgelegt wurden - die gleiche Beweiskraft zukommt wie ärztlichen Sachverständigengutachten, zumal es auf die innere Wahrheit eines Beweismittels ankommt (VwSlgNF 2453 A). Darüber hinaus wurden der rechtsfreundlichen Vertretung ein Konvolut an Bescheinigungsmitteln übermittelt, aus welchen die wesentlichen Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat und die Zugangsmöglichkeiten der bP zum armenischen Gesundheitssystem hervorgeht und brachte der Rechtsfreund nicht vor, welche relevanten Fragen diese Bescheinigungsmittel nicht beantworten würden. Weitere Erhebungen in diese Richtung würden letztlich in einem unzulässigen Erkundungsbeweis münden. Erkundungsbeweise sind Beweise, die nicht konkrete Behauptungen, sondern lediglich unbestimmte Vermutungen zum Gegenstand haben. Sie dienen also nicht dazu, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern sollen es erst ermöglichen, dieses zu erstatten. Nichts anderes beabsichtigt aber der Beschwerdeführer jedoch mit dem hier erörterten Beweisantrag. Nach der Rsp des Verwaltungsgerichtshofes sind Erkundungsbeweise im Verwaltungsverfahren – und somit auch im asylgerichtlichen Verfahren - unzulässig. Daher ist die Behörde [das ho. Gericht] einerseits nicht gem. §§ 37 iVm 39 Abs 2 AVG zur Durchführung eines solchen Beweises (zur Entsprechung eines dahin gehenden Antrages) verpflichtet, sodass deren Unterlassung keinen Verfahrensmangel bedeutet. (Hengstschläger – Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 16 zu § 46 mwN). Darüber hinaus wurden der rechtsfreundlichen Vertretung ein Konvolut an Bescheinigungsmitteln übermittelt, aus welchen die wesentlichen Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat und die Zugangsmöglichkeiten der bP zum armenischen Gesundheitssystem hervorgeht und brachte der Rechtsfreund nicht vor, welche relevanten Fragen diese Bescheinigungsmittel nicht beantworten würden. Weitere Erhebungen in diese Richtung würden letztlich in einem unzulässigen Erkundungsbeweis münden. Erkundungsbeweise sind Beweise, die nicht konkrete Behauptungen, sondern lediglich unbestimmte Vermutungen zum Gegenstand haben. Sie dienen also nicht dazu, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern sollen es erst ermöglichen, dieses zu erstatten. Nichts anderes beabsichtigt aber der Beschwerdeführer jedoch mit dem hier erörterten Beweisantrag. Nach der Rsp des Verwaltungsgerichtshofes sind Erkundungsbeweise im Verwaltungsverfahren – und somit auch im asylgerichtlichen Verfahren - unzulässig. Daher ist die Behörde [das ho. Gericht] einerseits nicht gem. Paragraphen 37, in Verbindung mit 39 Absatz 2, AVG zur Durchführung eines solchen Beweises (zur Entsprechung eines dahin gehenden Antrages) verpflichtet, sodass deren Unterlassung keinen Verfahrensmangel bedeutet. (Hengstschläger – Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 16 zu Paragraph 46, mwN). Die Behörde darf angebotene Beweismittel nur dann ablehnen, wenn diese an sich, also objektiv, nicht geeignet sind, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen. Beweisanträge dürfen dementsprechend nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel als untauglich anzusehen ist, also an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahmen einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen. Zwar müssen weitere Beweisanträge nicht mehr berücksichtigt werden, wenn sich die Verwaltungsbehörde auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen kann. Dies rechtfertigt es aber nicht, ein vermutetes Ergebnis von noch nicht aufgenommenen Beweisen vorwegzunehmen, die sich im Sinne der obigen Kriterien als geeignet darstellen, relevante Sachverhaltselemente zu betreffen, und die nicht an sich ungeeignet sind, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  21. Oktober 2010, Zl. 2007/06/0248, mwH).Die Behörde darf angebotene Beweismittel nur dann ablehnen, wenn diese an sich, also objektiv, nicht geeignet sind, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen. Beweisanträge dürfen dementsprechend nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel als untauglich anzusehen ist, also an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahmen einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen. Zwar müssen weitere Beweisanträge nicht mehr berücksichtigt werden, wenn sich die Verwaltungsbehörde auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen kann. Dies rechtfertigt es aber nicht, ein vermutetes Ergebnis von noch nicht aufgenommenen Beweisen vorwegzunehmen, die sich im Sinne der obigen Kriterien als geeignet darstellen, relevante Sachverhaltselemente zu betreffen, und die nicht an sich ungeeignet sind, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  22. Oktober 2010, Zl. 2007/06/0248, mwH). Da dem Vorbringen der bP hinsichtlich ihrer Symptome die Glaubwürdigkeit nicht abzusprechen war und an der Beurteilung des Dr. XXXX in dessen „psychiatrischen Befund“ nicht gezweifelt wird, wird in Bezug auf die gestellten Beweisanträge festgehalten, dass es keiner weiteren Ermittlungen diesbezüglich bedarf. Jedenfalls stellt sich der vorliegende Sachverhalt für das ho. Gericht aufgrund der Ausführungen der bP und des aktuell vorgelegten Befundes des Facharztes als hinreichend geklärt dar und war keine weitere Beweisaufnahme erforderlich. Das ho. Gericht war deshalb nicht verhalten, dem Beweisantrag zu entsprechen. Darüber hinausgehend sei angeführt, dass die rechtsfreundliche Vertretung der bP beantragte, den Facharzt als Zeugen zu befragen. Zumal es sich bei einem Zeugen um einen Menschen handelt, welcher über eigene Sinneswahrnehmungen aus der Vergangenheit auszusagen hat und es nicht zu den Obliegenheiten eines Zeugen gehört, diese Sinneswahrnehmungen einer Wertung zu unterziehen, ist für das ho. Gericht kein relevantes Beweisthema ersichtlich, welches über die im Befund vom 13.12.2021 beschriebenen Sinneswahrnehmungen des Mediziners hinausgeht und zu deren Erkundungen es einer Befragung des Mediziners bedurfte. Ein solches Beweisthema wurde auch von der bP bzw. deren Vertretung nicht genannt.Da dem Vorbringen der bP hinsichtlich ihrer Symptome die Glaubwürdigkeit nicht abzusprechen war und an der Beurteilung des Dr. römisch 40 in dessen „psychiatrischen Befund“ nicht gezweifelt wird, wird in Bezug auf die gestellten Beweisanträge festgehalten, dass es keiner weiteren Ermittlungen diesbezüglich bedarf. Jedenfalls stellt sich der vorliegende Sachverhalt für das ho. Gericht aufgrund der Ausführungen der bP und des aktuell vorgelegten Befundes des Facharztes als hinreichend geklärt dar und war keine weitere Beweisaufnahme erforderlich. Das ho. Gericht war deshalb nicht verhalten, dem Beweisantrag zu entsprechen. Darüber hinausgehend sei angeführt, dass die rechtsfreundliche Vertretung der bP beantragte, den Facharzt als Zeugen zu befragen. Zumal es sich bei einem Zeugen um einen Menschen handelt, welcher über eigene Sinneswahrnehmungen aus der Vergangenheit auszusagen hat und es nicht zu den Obliegenheiten eines Zeugen gehört, diese Sinneswahrnehmungen einer Wertung zu unterziehen, ist für das ho. Gericht kein relevantes Beweisthema ersichtlich, welches über die im Befund vom 13.12.2021 beschriebenen Sinneswahrnehmungen des Mediziners hinausgeht und zu deren Erkundungen es einer Befragung des Mediziners bedurfte. Ein solches Beweisthema wurde auch von der bP bzw. deren Vertretung nicht genannt. Sofern die bP in der Einvernahme vor der bB am 21.12.2018 von einer ‚Zyste im Kopf‘ spricht (AS 147), so wurde mit Hilfe eines MRT des Gehirnschädels am 03.12.2018 eine ca. 0,6 cm große rundliche Läsion im Gehirn festgestellt und eine Kontrolle in 6 Monaten empfohlen. Eine Voruntersuchung ergab keine Befundänderung (AS 292). Im weiteren Verfahrensverlauf blieb jener Umstand unerwähnt und es wurden auch keine weiteren Befunde diesbezüglich mehr vorgelegt, weshalb von Seiten des ho. Gerichts angenommen werden darf, dass jener Umstand – gegebenenfalls – beobachtungswürdig ist und entsprechende Kontrollen und medizinische Vorsorgen auch im Herkunftsstaat der bP durchgeführt werden können. Wenn die bP behauptet, dass die medizinische Behandlung in Österreich besser sei, als in Armenien, so vermochte die bP nicht substantiiert darlegen, inwiefern sie zu dieser Annahme gelangt, da bislang weder eine für sie befriedigende Diagnose für ihre Symptome in Österreich gestellt werden konnte, noch anderweitige Medikamente oder Therapien (als in ihrem Herkunftsstaat) erhält. Sie konnte insbesondere nicht darlegen, über welche diagnostischen Fähigkeiten österreichische Ärzte verfügen, welche über die Fähigkeiten armenischer Ärzte hinausgehen. Sofern in der Beschwerdeschrift die Rechtsprechung des VwGH und EGMR hinsichtlich eines fehlenden Zugangs zu adäquater medizinischer Behandlung und der finanziellen Mittel zitiert wird, kann aus Sicht des ho. Gerichts kein Zusammenhang zum Vorbringen der bP erkannt werden, zumal die bP stets Zugang zur medizinischen Versorgung in Armenien hatte und sich diese Feststellung ua. daraus schließen lässt, da die bP wiederholt behauptete: „in Armenien war ich überall bei allen Ärzten“ (mündl. Vhdlg Seite 6; ähnliche Aussage auch AS 153). Im Lichte der oa. Ausführungen ist festzuhalten, dass sich der in der Beschwerdeschrift in Frage gestellte Zugang zu Behandlungsmöglichkeiten in Armenien und die behauptete fehlende Leistbarkeit als substanzlos erweist. Adäquate Behandlungsmöglichkeiten, Fachärzte und der Zugang und die Verfügbarkeit entsprechender Medikamente in Armenien sind in Gesamtschau der Quellenlage gegeben und für die bP im Falle der Rückkehr – so wie es auch in der Vergangenheit der Fall war – abermals zugänglich. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass im Zuge der Abschiebung ein Vorrat an etwaig notwendigen Medikamenten – wie etwa im gegenständlichen Fall Insulin - ausgehändigt wird, um die erste Zeit nach der Rückkehr bis zur Beschaffung neuer entsprechender Medikamente zu überbrücken. II.2.
  23. Weitere Ausreisegründe bzw. Rückkehrhindernisse machte die bP nicht geltend und konnten auch im gerichtlichen Ermittlungsverfahren unter Zugrundelegung der Länderberichte zu Armenien nicht festgestellt werden. römisch zwei.2.
  24. Weitere Ausreisegründe bzw. Rückkehrhindernisse machte die bP nicht geltend und konnten auch im gerichtlichen Ermittlungsverfahren unter Zugrundelegung der Länderberichte zu Armenien nicht festgestellt werden. Das ho. Gericht geht davon aus, dass die bB den maßgeblichen (§ 37 AVG) Sachverhalt im ausreichendem Maße erhob und weist nochmals darauf hin, dass sich die Grenzen des maßgeblichen Sachverhalts abgesehen von notorisch bekannten Umständen im antragsbedürftigen Verfahrens primär aus der Begründung des Antrages durch die Partei ergibt. Zu den behauptetermaßen mangelhaften Ermittlungen im Lichte des § 18 Abs. 1 AsylG weist das ho. Gericht darauf hin, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Antragstellers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen wird. Ungeachtet der gesetzlichen Verpflichtung der Asylbehörde bzw. des Asylgerichtshofes, im Einklang mit den im Verwaltungsverfahren geltenden Prinzipien der materiellen Wahrheit und des Grundsatzes der Offizialmaxime, den maßgeblichen Sachverhalt amtswegig (§ 39 Abs 2 AVG, § 18 AsylG 2005) festzustellen, obliegt es in erster Linie dem Asylwerber auf Nachfrage alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung darzulegen (vgl VwGH
  25. 12 1987, 87/01/0299;
  26. 1988, 87/01/0332;
  27. 1990, 90/01/0133;
  28. 1990, 90/01/0171;
  29. 1990, 89/01/0446;
  30. 1991, 90/01/0196;
  31. 1991, 90/01/0197; vgl zB auch VwGH
  32. 1987, 87/01/0299;
  33. 1988, 86/01/0187;
  34. 1988, 87/01/0332;
  35. 1994, 94/19/0774) und glaubhaft zu machen (VwGH 23.2.1994, 92/01/0888; 19.3.1997, 95/01/0525). Es ist in erster Linie Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen. (VwGH
  36. 2000, 2000/01/0356).Das ho. Gericht geht davon aus, dass die bB den maßgeblichen (Paragraph 37, AVG) Sachverhalt im ausreichendem Maße erhob und weist nochmals darauf hin, dass sich die Grenzen des maßgeblichen Sachverhalts abgesehen von notorisch bekannten Umständen im antragsbedürftigen Verfahrens primär aus der Begründung des Antrages durch die Partei ergibt. Zu den behauptetermaßen mangelhaften Ermittlungen im Lichte des Paragraph 18, Absatz eins, AsylG weist das ho. Gericht darauf hin, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Antragstellers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen wird. Ungeachtet der gesetzlichen Verpflichtung der Asylbehörde bzw. des Asylgerichtshofes, im Einklang mit den im Verwaltungsverfahren geltenden Prinzipien der materiellen Wahrheit und des Grundsatzes der Offizialmaxime, den maßgeblichen Sachverhalt amtswegig (Paragraph 39, Absatz 2, AVG, Paragraph 18, AsylG 2005) festzustellen, obliegt es in erster Linie dem Asylwerber auf Nachfrage alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung darzulegen vergleiche VwGH
  37. 12 1987, 87/01/0299;
  38. 1988, 87/01/0332;
  39. 1990, 90/01/0133;
  40. 1990, 90/01/0171;
  41. 1990, 89/01/0446;
  42. 1991, 90/01/0196;
  43. 1991, 90/01/0197; vergleiche zB auch VwGH
  44. 1987, 87/01/0299;
  45. 1988, 86/01/0187;
  46. 1988, 87/01/0332;
  47. 1994, 94/19/0774) und glaubhaft zu machen (VwGH 23.2.1994, 92/01/0888; 19.3.1997, 95/01/0525). Es ist in erster Linie Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen. (VwGH
  48. 2000, 2000/01/0356). Im gegenständlichen Fall sei auch darauf hingewiesen, dass das asylrechtliche Ermittlungsverfahren zum Inhalt habende § 18 Asylgesetz 2005 keine Beweis- bzw. Bescheinigungslastumkehr zugunsten des Beschwerdeführers vorsieht, sondern leuchtet aus den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung hervor, dass in dieser Bestimmung lediglich explizit darauf hingewiesen wird, dass das Asylverfahren den fundamentalen Prinzipen des Verwaltungsverfahrensrechts, insbesondere dem Prinzip der materiellen Wahrheit und dem Grundsatz der Offizialmaxime nach § 39 Absatz 2 AVG, folgt. Eine über §§ 37 und 39 Absatz 2 AVG hinausgehende Ermittlungspflicht normiert § 18 Asylgesetz nicht (vgl. schon die Judikatur zu § 28 AsylG 1997, VwGH 14.12.2000, Zahl 2000/20/0494).Im gegenständlichen Fall sei auch darauf hingewiesen, dass das asylrechtliche Ermittlungsverfahren zum Inhalt habende Paragraph 18, Asylgesetz 2005 keine Beweis- bzw. Bescheinigungslastumkehr zugunsten des Beschwerdeführers vorsieht, sondern leuchtet aus den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung hervor, dass in dieser Bestimmung lediglich explizit darauf hingewiesen wird, dass das Asylverfahren den fundamentalen Prinzipen des Verwaltungsverfahrensrechts, insbesondere dem Prinzip der materiellen Wahrheit und dem Grundsatz der Offizialmaxime nach Paragraph 39, Absatz 2 AVG, folgt. Eine über Paragraphen 37 und 39 Absatz 2 AVG hinausgehende Ermittlungspflicht normiert Paragraph 18, Asylgesetz nicht vergleiche schon die Judikatur zu Paragraph 28, AsylG 1997, VwGH 14.12.2000, Zahl 2000/20/0494). Mit der amtswegigen Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung korrespondiert die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken. Die Offizialmaxime befreit die Parteien nicht davon, durch substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf; eine solche Mitwirkungspflicht ist dann anzunehmen, wenn der behördlichen Ermittlung faktische Grenzen gesetzt sind und die Behörde von sich aus nicht in der Lage ist, ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden (siehe die Nachweise bei Hengstschläger-Leeb, AVG § 39 Rz. 9 f; Erk. d. VwGH vom 24.4.2007, 2004/05/0285).Mit der amtswegigen Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung korrespondiert die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken. Die Offizialmaxime befreit die Parteien nicht davon, durch substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf; eine solche Mitwirkungspflicht ist dann anzunehmen, wenn der behördlichen Ermittlung faktische Grenzen gesetzt sind und die Behörde von sich aus nicht in der Lage ist, ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden (siehe die Nachweise bei Hengstschläger-Leeb, AVG Paragraph 39, Rz. 9 f; Erk. d. VwGH vom 24.4.2007, 2004/05/0285). Nach der Rechtsprechung des VwGH hat die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes dort ihre Grenze, wo es der Mitwirkung der Partei bedarf und diese eine solche unterlässt (Erk. d. VwGH vom 12.9.2006, 2003/03/2006). Auch auf die Mitwirkung des Asylwerbers im Verfahren ist Bedacht zu nehmen (§ 15 AsylG 2005, § 29 Abs. 2a AVG) und im Rahmen der Beweiswürdigung – und damit auch bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung - zu berücksichtigen (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, S 385 mwN auf die Judikatur des VwGH). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre [VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua], gesundheitliche [VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601], oder finanzielle [vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099] Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Wenn Sachverhaltselemente im Ausland ihre Wurzeln haben, ist die Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht der Partei in dem Maße höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird. Tritt in solchen Fällen die Mitwirkungspflicht der Partei in den Vordergrund, so liegt es vornehmlich an ihr, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener Sachverhalte beizuschaffen (VwGH 12.07.1990, Zahl 89/16/0069).Auch auf die Mitwirkung des Asylwerbers im Verfahren ist Bedacht zu nehmen (Paragraph 15, AsylG 2005, Paragraph 29, Absatz 2 a, AVG) und im Rahmen der Beweiswürdigung – und damit auch bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung - zu berücksichtigen (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, S 385 mwN auf die Judikatur des VwGH). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre [VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua], gesundheitliche [VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601], oder finanzielle [vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099] Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Wenn Sachverhaltselemente im Ausland ihre Wurzeln haben, ist die Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht der Partei in dem Maße höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird. Tritt in solchen Fällen die Mitwirkungspflicht der Partei in den Vordergrund, so liegt es vornehmlich an ihr, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener Sachverhalte beizuschaffen (VwGH 12.07.1990, Zahl 89/16/0069). Bei entsprechender Unterlassung kann diese nicht erzwungen werden, es steht den Asylbehörden und dem ho. Gericht jedoch frei, diese Unterlassung der freien Beweiswürdigung zu unterziehen, hieraus entsprechende Schlüsse abzuleiten und die verweigerte Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes damit auch bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung -idR zum Nachteil der Partei- zu berücksichtigen (VwGH 26.2.2002, 2001/11/0220; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht,
  49. Auflage, S 172; Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, S 385 mwN auf die Judikatur des VwGH). Im gegenständlichen Fall wurde die gesamte von der bP im Rahmen ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren vorgelegte Befundlage zu ihrem Krankheitsbild im Rahmen des gerichtlichen Ermittlungsverfahrens herangezogen und wurden entsprechende Behandlungsmöglichkeiten in Armenien geprüft. Im Lichte dieser Ermittlungsschritte blieben aus der Sicht des ho. Gerichts keine weiteren Fragen offen bzw. ergaben sich für das ho. Gericht keine Hinweise, dass es zum Gesundheitszustand der bP über die vorgelegte Befundlage und der beschriebenen Symptomatik weitergehende Ermittlungen durchzuführen hätte. Soweit die bP Mängel im behördlichen Ermittlungsverfahren moniert, ist festzuhalten, dass diese – soweit sie tatsächlich vorlagen - durch das ergänzende Ermittlungsverfahren des ho. Gerichts saniert wurden.
  50. Rechtliche Beurteilung II.3.
  51. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, Sicherer Herkunftsstaatrömisch zwei.3.
  52. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, Sicherer Herkunftsstaat II.3.1.1.

§ 7Abs.

1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.römisch zwei.3.1.1.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. II.3.1.2.

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.römisch zwei.3.1.2.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter. II.3.1.

  1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.) und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. § 17 leg. cit das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.römisch zwei.3.1.
  2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.) und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. Paragraph 17, leg. cit das AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. II.3.1.4.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung

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