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{'item': 'L519 2250350-1'}

Obsah (11)§ 18Art. 133§ 52§ 46§ 55§ 17Art. 130§ 6§ 28§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.01.2022 GeschäftszahlL519 2250350-1 Spruch, L519 2250350-1/7Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. ZOPF

§ 18Abs.

5 BFA-VG nicht zuerkannt.Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt, römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt 1.Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) weist folgende strafgerichtliche Verurteilungen auf: - LG für Strafsachen Wien 032 HV 63/2016s vom 3.8.2016, §§ 83

(1), 107
(1), 105
(1)StGB, Freiheitsstrafe 3 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre;- LG für Strafsachen Wien 032 HV 63/2016s vom 3.8.2016, Paragraphen 83,
(1), 107
(1), 105
(1)StGB, Freiheitsstrafe 3 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre; - LG für Strafsachen Wien 112 HV 45/2020p vom 19.3.2020, §§ 107a
(1), 107
(2)Z.1, 107a
(2)Z.2 StGB, Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre;, - LG für Strafsachen Wien 112 HV 45/2020p vom 19.3.2020, Paragraphen 107 a,
(1), 107
(2)Ziffer eins, 107 a,
(2)Ziffer 2, StGB, Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre; - LG für Strafsachen Wien 055 HV 116/2020k vom 21.4.2021, §§ 146, 147
(1)Z.1, 147
(2), 15, 12 2.Fall, 12 3. Fall StGB, Freiheitsstrafe 7 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre;- LG für Strafsachen Wien 055 HV 116/2020k vom 21.4.2021, Paragraphen 146, 147,
(1)Ziffer eins, 147,
(2), 15, 12 2.Fall, 12 3. Fall StGB, Freiheitsstrafe 7 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre; - LG für Strafsachen Wien 035 HV 62/2020x vom 22.1.2021, §§ 206
(1), 207
(1), 202
(1), 107a
(1), 107a
(2)Z.1, 107a
(2)Z.2, 201
(1), 201
(2)1. Fall, 202
(2)2. Fall, 107b
(1), 107b
(2), 107b
(3)Z.1, 107b
(4)2. Fall, 212
(1)Z.1 und 105
(1)StGB, Freiheitsstrafe 14 Jahre, Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gem. § 21 Abs. 2 StGB;- LG für Strafsachen Wien 035 HV 62/2020x vom 22.1.2021, Paragraphen 206,
(1), 207
(1), 202
(1), 107a
(1), 107a
(2)Ziffer eins, 107 a,
(2)Ziffer 2, 201,
(1), 201
(2)1. Fall, 202
(2)2. Fall, 107b
(1), 107b
(2), 107b
(3)Ziffer eins, 107 b,
(4)2. Fall, 212
(1)Ziffer eins und 105
(1)StGB, Freiheitsstrafe 14 Jahre, Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gem. Paragraph 21, Absatz 2, StGB;
  1. Mit Schreiben des BFA vom 6.7.2020 wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, eine Rückkehrentscheidung verbunden mit einem Einreiseverbot zu erlassen. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, binnen 14 Tagen 17 Fragen, überwiegend zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich, zu beantworten.
  2. Mit Schreiben des BFA vom 11.11.2021 wurde dem BF erneut mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, eine Rückkehrentscheidung verbunden mit einem Einreiseverbot zu erlassen. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, binnen 14 Tagen 10 Fragen, überwiegend zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich, zu beantworten.
  3. Mit Schreiben vom 22.11.2021 führte der BF im Wesentlichen aus, dass er seit 2003 im Bundesgebiet aufhältig sei und ein jeweils auf 5 Jahre befristetes Visum habe. Er habe in der Türkei 13 Jahre die Schule besucht und mit Matura abgeschlossen und er sei Kunststofftechniker. Er sei geschieden und habe 2, 2007 bzw. 2014 geborene Kinder. Diese würden bei der Kindesmutter in XXXX leben. Seine letzte Wohnanschrift in der Türkei laute: XXXX . Dort würden nach wie vor Eltern und Geschwister leben, zu den er auch regelmäßig Kontakt habe. Vor der Inhaftierung habe er bei der Bäckerei XXXX 16 Jahre und zuletzt als Taxilenker gearbeitet. Er werde in der Türkei weder politisch noch strafrechtlich verfolgt. Er wolle wegen des Kontaktes zu seinen Kindern in Österreich bleiben.
  4. Mit Schreiben vom 22.11.2021 führte der BF im Wesentlichen aus, dass er seit 2003 im Bundesgebiet aufhältig sei und ein jeweils auf 5 Jahre befristetes Visum habe. Er habe in der Türkei 13 Jahre die Schule besucht und mit Matura abgeschlossen und er sei Kunststofftechniker. Er sei geschieden und habe 2, 2007 bzw. 2014 geborene Kinder. Diese würden bei der Kindesmutter in römisch 40 leben. Seine letzte Wohnanschrift in der Türkei laute: römisch 40 . Dort würden nach wie vor Eltern und Geschwister leben, zu den er auch regelmäßig Kontakt habe. Vor der Inhaftierung habe er bei der Bäckerei römisch 40 16 Jahre und zuletzt als Taxilenker gearbeitet. Er werde in der Türkei weder politisch noch strafrechtlich verfolgt. Er wolle wegen des Kontaktes zu seinen Kindern in Österreich bleiben.
  5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs. 5 FPG i

Vm § 9 BFA-VG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die Türkei

§ 46FPG zulässig sei. Gem. § 53 Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z. 5 FPG wurde über den BF ein unbefristetes Einreiseverbot verhängt.

§ 55Abs.

4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde

§ 18Abs.

2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die Türkei

Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG wurde über den BF ein unbefristetes Einreiseverbot verhängt.

Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

  1. Gegen die Spruchpunkte III. bis V. des Bescheides des BFA wurde vom BF fristgerecht Beschwerde erhoben und u.a. beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Nach der Rückführungsrichtlinie sei bei einer Rückkehrentscheidung grundsätzlich eine Frist zur freiwilligen Ausreise einzuräumen. Nur Im Ausnahmefall der Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit sei eine solche Frist nicht einzuräumen. Der BF habe 2 mj. Kinder in Österreich. Er habe dann keine Möglichkeit mehr, dass diese ihn weiterhin besuchen bzw. dass er persönlichen Kontakt zu ihnen pflegt.
  2. Gegen die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch fünf. des Bescheides des BFA wurde vom BF fristgerecht Beschwerde erhoben und u.a. beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Nach der Rückführungsrichtlinie sei bei einer Rückkehrentscheidung grundsätzlich eine Frist zur freiwilligen Ausreise einzuräumen. Nur Im Ausnahmefall der Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit sei eine solche Frist nicht einzuräumen. Der BF habe 2 mj. Kinder in Österreich. Er habe dann keine Möglichkeit mehr, dass diese ihn weiterhin besuchen bzw. dass er persönlichen Kontakt zu ihnen pflegt.
  3. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Verwaltungsakt des BFA verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Anzuwendendes Verfahrensrecht Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg cit).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg cit).

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten, werden durch das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) BGBl I 2012/87, geregelt. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt (§ 1 leg cit).Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten, werden durch das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) BGBl römisch eins 2012/87, geregelt. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt (Paragraph eins, leg cit).

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung in Senaten vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (AsylG, BFA-VG, VwGVG) nicht getroffen, es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung in Senaten vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (AsylG, BFA-VG, VwGVG) nicht getroffen, es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs.

1 leg. cit. erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, leg. cit. erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung: 1.

§ 18Abs.

2 Z. 1 BFA-VG kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung aberkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.1.

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung aberkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. 2.

§ 18Abs.

5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.2.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. 2. Mit Spruchpunkt V. des gegenständlich angefochtenen Bescheides erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung

§ 18Abs.

2 Z. 1 BFA-VG ab.2. Mit Spruchpunkt römisch fünf. des gegenständlich angefochtenen Bescheides erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ab. Nach der derzeitigen Aktenlage und ausgehend vom Antrags- bzw. vom Beschwerdevorbringen besteht für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung der Beschwerde

§ 18Abs.

5 BFA –Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Nach der derzeitigen Aktenlage und ausgehend vom Antrags- bzw. vom Beschwerdevorbringen besteht für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 5, BFA –Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Entsprechend der nachvollziehbaren und schlüssigen Ermittlungsergebnisse der belangten Behörde und des eigenen Vorbringens des BF ist davon auszugehen, dass der weitere Aufenthalt des BF in Österreich nach seiner Entlassung aus der Strafhaft eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellen würde, zumal diesem auch eine geistige Abnormität attestiert wurde. Weiters ist weder aus dem Beschwerdevorbringen noch aus dem Akteninhalt ein Grund hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK), auf Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafung oder Behandlung (Art. 3 EMRK), auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK) oder in seinem Recht betreffend die Abschaffung der Todesstrafe sowohl in Friedens- als auch Kriegszeiten (Protokolle Nr. 6, Nr. 13 zur Konvention) ernsthaft bedroht werden würde, wenn er in seinen Herkunftsstaat Türkei zurückkehrt und dort das Ergebnis des Verfahrens abwartet. Eine enge Bindung zu den bei der Kindesmutter lebenden Geschwistern, deren Halbschwester BF über Jahre hinweg massivst sexuell traktiert hatte, konnte der BF jedenfalls nicht glaubhaft darlegen.Weiters ist weder aus dem Beschwerdevorbringen noch aus dem Akteninhalt ein Grund hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Leben (Artikel 2, EMRK), auf Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafung oder Behandlung (Artikel 3, EMRK), auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 8, EMRK) oder in seinem Recht betreffend die Abschaffung der Todesstrafe sowohl in Friedens- als auch Kriegszeiten (Protokolle Nr. 6, Nr. 13 zur Konvention) ernsthaft bedroht werden würde, wenn er in seinen Herkunftsstaat Türkei zurückkehrt und dort das Ergebnis des Verfahrens abwartet. Eine enge Bindung zu den bei der Kindesmutter lebenden Geschwistern, deren Halbschwester BF über Jahre hinweg massivst sexuell traktiert hatte, konnte der BF jedenfalls nicht glaubhaft darlegen. Auch ist weder aus dem Akteninhalt noch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes im Herkunftsstaat abzuleiten. Vor diesem Hintergrund ist – jedenfalls im Rahmen des gegenständlichen Provisorialverfahrens – kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer den Ausgang des Beschwerdeverfahrens nicht auch im Ausland abwarten könne. Insofern erfolgte die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung seitens der belangten Behörde zu Recht. 3. Da die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht erfolgte und die Voraussetzungen für eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden. 3. Da die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht erfolgte und die Voraussetzungen für eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L519.2250350.1.01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.