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{'item': 'L523 2249047-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.01.2022 GeschäftszahlL523 2249047-1 Spruch, L523 2249047-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.C)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben des Arbeitsmarktservice (AMS) Linz vom
  2. August 2021 ein Stellenangebot als Marktmitarbeiterin Lebensmittel/Trockensortiment bei der Firma XXXX (20 Wochenstunden) mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung und sofortiger Arbeitsaufnahme übermittelt. Dem Stellenangebot zufolge sollte eine Online-Bewerbung unter einem mittels Link angeführten Online Bewerbungsportal der Firma erfolgen.
  3. Der Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben des Arbeitsmarktservice (AMS) Linz vom
  4. August 2021 ein Stellenangebot als Marktmitarbeiterin Lebensmittel/Trockensortiment bei der Firma römisch 40 (20 Wochenstunden) mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung und sofortiger Arbeitsaufnahme übermittelt. Dem Stellenangebot zufolge sollte eine Online-Bewerbung unter einem mittels Link angeführten Online Bewerbungsportal der Firma erfolgen.
  5. Mit Schreiben vom 13.09.2021 forderte das AMS Linz die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme auf, da laut Rückmeldung der Firma XXXX eine Bewerbung nicht erfolgt sei.
  6. Mit Schreiben vom 13.09.2021 forderte das AMS Linz die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme auf, da laut Rückmeldung der Firma römisch 40 eine Bewerbung nicht erfolgt sei.
  7. Die Beschwerdeführerin übermittelte dem AMS daraufhin eine Mail vom 29.08.2021 mit ihrer Bewerbung an die Firma XXXX . Die Empfänger-E-Mailadresse geht aus dem weitergeleiteten Mailverkehr nicht hervor. In einer Antwort E-Mail des möglichen Dienstgebers vom 30.08.2021 ersucht die Firma XXXX die Beschwerdeführerin ausdrücklich um eine Online Bewerbung auf ihrer Homepage unter einem angeführten Link: XXXX .
  8. Die Beschwerdeführerin übermittelte dem AMS daraufhin eine Mail vom 29.08.2021 mit ihrer Bewerbung an die Firma römisch 40 . Die Empfänger-E-Mailadresse geht aus dem weitergeleiteten Mailverkehr nicht hervor. In einer Antwort E-Mail des möglichen Dienstgebers vom 30.08.2021 ersucht die Firma römisch 40 die Beschwerdeführerin ausdrücklich um eine Online Bewerbung auf ihrer Homepage unter einem angeführten Link: römisch 40 .
  9. Mit Bescheid des AMS Linz vom 5.10.2021 wurde gemäß § 38 iVm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin für den Zeitraum 13.09.2021 bis 24.10.2021 den Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin bei dem vom AMS zugewiesenen Stellenangebot beim Dienstgeber „ XXXX “ nicht beworben habe. Gründe für eine Nachsicht lägen nicht vor.
  10. Mit Bescheid des AMS Linz vom 5.10.2021 wurde gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin für den Zeitraum 13.09.2021 bis 24.10.2021 den Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin bei dem vom AMS zugewiesenen Stellenangebot beim Dienstgeber „ römisch 40 “ nicht beworben habe. Gründe für eine Nachsicht lägen nicht vor.
  11. In dem gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerdeschreiben vom 20.10.2021 brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sie sich ordnungsgemäß per Mail bei Interspar am 29.08.2021 beworben habe und sie deshalb um Aufhebung des Bescheides und Ausbezahlung der Notstandshilfe ersuche.
  12. Im daraufhin geführten Ermittlungsfahren des AMS Linz wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 4.11.2021 aufgefordert, entsprechende Nachweise über die vom möglichen Dienstgeber ausdrücklich geforderte Bewerbung via Online Portal vorzulegen.
  13. Mit Stellungnahme vom 16.11.2021 führte die Beschwerdeführerin insbesondere Folgendes aus: „Wie bereits bekannt, habe ich mich auf die mir vorgelegte Stelle beworben und meine Arbeitswilligkeit kundgetan. Ich wollte mich sodann natürlich auch ordnungsgemäß im Onlineportal – wie verlangt – bewerben. Ich bat meinen Gatten mich zu unterstützen. Dieser versuchte sodann mit mir gemeinsam die Online-Bewerbung vorzunehmen. Es funktionierte leider die Internetseite nicht ordnungsgemäß und war mir eine Onlinebewerbung nicht möglich. Ich habe es mehrmals versucht. Um meine Arbeitswilligkeit erneut zu zeigen, werde ich erneut versuchen mich umgehend über das Onlineportal bei XXXX zu bewerben.“
  14. Mit Stellungnahme vom 16.11.2021 führte die Beschwerdeführerin insbesondere Folgendes aus: „Wie bereits bekannt, habe ich mich auf die mir vorgelegte Stelle beworben und meine Arbeitswilligkeit kundgetan. Ich wollte mich sodann natürlich auch ordnungsgemäß im Onlineportal – wie verlangt – bewerben. Ich bat meinen Gatten mich zu unterstützen. Dieser versuchte sodann mit mir gemeinsam die Online-Bewerbung vorzunehmen. Es funktionierte leider die Internetseite nicht ordnungsgemäß und war mir eine Onlinebewerbung nicht möglich. Ich habe es mehrmals versucht. Um meine Arbeitswilligkeit erneut zu zeigen, werde ich erneut versuchen mich umgehend über das Onlineportal bei römisch 40 zu bewerben.“
  15. Mittels Beschwerdevorentscheidung vom 19.11.2021, XXXX wies das AMS Linz die Beschwerde der Beschwerdeführerin ab. Begründend führte das AMS hierzu aus: „(…)Sie haben zwar im Zuge des Beschwerdeverfahrens nachgewiesen, dass Sie sich am 29.8.2021 (Sonntag) um 22:32 Uhr per Mail um die ausgeschriebene Stelle beworben haben, jedoch hat Ihnen der mögliche Dienstgeber mit Mail vom 30.08.2021 unverzüglich und unmissverständlich zu erkennen gegeben, dass er, wie auch im Vermittlungsvorschlag angeführt, eine Bewerbung über sein Bewerbungsportal wünscht und hat Ihnen mit diesem Mail auch den link für das Onlineportal übermittelt. In Ihrer Stellungnahme vom 16.11.2021 haben Sie dazu ausgeführt, dass Sie sich auch über das Onlineportal bewerben wollten, Ihr Gatte Sie dabei sogar unterstützt hat, jedoch hat die Internetseite nicht ordnungsgemäß funktioniert. Dazu ist einerseits auszuführen, dass der Behörde der Aufruf der Internetseite sowohl am PC als auf dem Smartphone ohne Probleme und mit sofortigem Anzeigen der Bewerbungsseite gelungen ist, sodass die Behörde davon ausgeht, dass es sich bei dem Vorbringen von Ihnen um eine reine Schutzbehauptung handelt, weil Sie keine entsprechende Bewerbung durchführen wollten. Es ist davon auszugehen, dass ein großer Konzern, wie XXXX , der das Bewerbungsverfahren aus den im Mail vom 30.08.2021 beschriebenen Gründen strukturiert durchgeführt haben will, sehr wohl befähigt ist, sein Onlineportal technisch so zu warten, dass es auch verfügbar ist. (…) Obwohl Sie grundsätzlich ein Bewerbungsmail an die Firma geschickt haben, haben Sie die weiteren Stufen des Bewerbungsprozesses nicht erreicht, weil Sie das von der Firma geforderte Bewerbungsprozedere nicht durchgeführt haben…“
  16. Mittels Beschwerdevorentscheidung vom 19.11.2021, römisch 40 wies das AMS Linz die Beschwerde der Beschwerdeführerin ab. Begründend führte das AMS hierzu aus: „(…)Sie haben zwar im Zuge des Beschwerdeverfahrens nachgewiesen, dass Sie sich am 29.8.2021 (Sonntag) um 22:32 Uhr per Mail um die ausgeschriebene Stelle beworben haben, jedoch hat Ihnen der mögliche Dienstgeber mit Mail vom 30.08.2021 unverzüglich und unmissverständlich zu erkennen gegeben, dass er, wie auch im Vermittlungsvorschlag angeführt, eine Bewerbung über sein Bewerbungsportal wünscht und hat Ihnen mit diesem Mail auch den link für das Onlineportal übermittelt. In Ihrer Stellungnahme vom 16.11.2021 haben Sie dazu ausgeführt, dass Sie sich auch über das Onlineportal bewerben wollten, Ihr Gatte Sie dabei sogar unterstützt hat, jedoch hat die Internetseite nicht ordnungsgemäß funktioniert. Dazu ist einerseits auszuführen, dass der Behörde der Aufruf der Internetseite sowohl am PC als auf dem Smartphone ohne Probleme und mit sofortigem Anzeigen der Bewerbungsseite gelungen ist, sodass die Behörde davon ausgeht, dass es sich bei dem Vorbringen von Ihnen um eine reine Schutzbehauptung handelt, weil Sie keine entsprechende Bewerbung durchführen wollten. Es ist davon auszugehen, dass ein großer Konzern, wie römisch 40 , der das Bewerbungsverfahren aus den im Mail vom 30.08.2021 beschriebenen Gründen strukturiert durchgeführt haben will, sehr wohl befähigt ist, sein Onlineportal technisch so zu warten, dass es auch verfügbar ist. (…) Obwohl Sie grundsätzlich ein Bewerbungsmail an die Firma geschickt haben, haben Sie die weiteren Stufen des Bewerbungsprozesses nicht erreicht, weil Sie das von der Firma geforderte Bewerbungsprozedere nicht durchgeführt haben…“
  17. Mit am 1.12.2021 eingebrachten Vorlageantrag beantragt die Beschwerdeführerin die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beruft sich hinsichtlich der Gründe für die Rechtswidrigkeit der Entscheidung auf ihr Vorbringen in der Beschwerde vom 20.10.
  18. Überdies beantragt sie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: Der Beschwerdeführerin wurde seitens des AMS Linz am
  19. August 2021 ein Stellenangebot als Marktmitarbeiterin Lebensmittel/Trockensortiment bei der Firma XXXX (20 Wochenstunden) mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung und sofortiger Arbeitsaufnahme übermittelt. Dem Stellenangebot zufolge sind Bewerbungen auf diese Stelle als Online-Bewerbung unter: XXXX zu übermitteln. Der Beschwerdeführerin wurde seitens des AMS Linz am
  20. August 2021 ein Stellenangebot als Marktmitarbeiterin Lebensmittel/Trockensortiment bei der Firma römisch 40 (20 Wochenstunden) mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung und sofortiger Arbeitsaufnahme übermittelt. Dem Stellenangebot zufolge sind Bewerbungen auf diese Stelle als Online-Bewerbung unter: römisch 40 zu übermitteln. Am 29.08.2021 um 22.32 Uhr hat sich die Beschwerdeführerin zwar via Mail bei der Firma XXXX beworben, allerdings nicht auf dem wie im Stellenangebot angeführten Online-Portal der Firma. In einer daraufhin erfolgten Antwort E-Mail der Firma ( XXXX ) am 30.08.2021, führt der mögliche Dienstgeber aus, dass er die Beschwerdeführerin um eine Online Bewerbung über die eigene Homepage ersucht – der Link hierfür wurde beigefügt – damit die Bewerbung im eigenen Bewerbungstool erfasst werden kann. Am 29.08.2021 um 22.32 Uhr hat sich die Beschwerdeführerin zwar via Mail bei der Firma römisch 40 beworben, allerdings nicht auf dem wie im Stellenangebot angeführten Online-Portal der Firma. In einer daraufhin erfolgten Antwort E-Mail der Firma ( römisch 40 ) am 30.08.2021, führt der mögliche Dienstgeber aus, dass er die Beschwerdeführerin um eine Online Bewerbung über die eigene Homepage ersucht – der Link hierfür wurde beigefügt – damit die Bewerbung im eigenen Bewerbungstool erfasst werden kann. Eine wie von der Firma XXXX geforderte Online Bewerbung auf der Homepage des möglichen Dienstgebers ist seitens der Beschwerdeführerin nicht erfolgt. Das Beschäftigungsverhältnis ist nicht zustande gekommen. Eine wie von der Firma römisch 40 geforderte Online Bewerbung auf der Homepage des möglichen Dienstgebers ist seitens der Beschwerdeführerin nicht erfolgt. Das Beschäftigungsverhältnis ist nicht zustande gekommen. Mit Bescheid des AMS Linz vom 5.10.2021 wurde gemäß § 38 iVm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin für den Zeitraum 13.09.2021 bis 24.10.2021 den Anspruch auf Notstandshilfe verloren hat. Mittels Beschwerdevorentscheidung vom 19.11.2021, GZ: XXXX , wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin abgewiesen. Mit Bescheid des AMS Linz vom 5.10.2021 wurde gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin für den Zeitraum 13.09.2021 bis 24.10.2021 den Anspruch auf Notstandshilfe verloren hat. Mittels Beschwerdevorentscheidung vom 19.11.2021, GZ: römisch 40 , wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin abgewiesen. Die Beschwerdeführerin bezieht seit November 2019 Leistungen aus der Notstandshilfe. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt unter Punkt II. ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Unterlagen – insbesondere der angefochtene Bescheid samt Beschwerde und Vorlageantrag, die Stellungnahmen der Beschwerdeführerin samt Beilagen, das Stellenangebot, der Bezugsverlauf – liegen im gegenständlichen Verfahrensakt ein. Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt unter Punkt römisch zwei. ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Unterlagen – insbesondere der angefochtene Bescheid samt Beschwerde und Vorlageantrag, die Stellungnahmen der Beschwerdeführerin samt Beilagen, das Stellenangebot, der Bezugsverlauf – liegen im gegenständlichen Verfahrensakt ein. Anhand der vorliegenden Aktenlage ist das Bundesverwaltungsgericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführerin ein Stellenangebot als Marktmitarbeiterin bei der Firma XXXX übermittelt wurde, ergibt sich aus dem Schreiben des AMS vom 17.08.
  21. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführerin ein Stellenangebot als Marktmitarbeiterin bei der Firma römisch 40 übermittelt wurde, ergibt sich aus dem Schreiben des AMS vom 17.08.
  22. Die in der Folge übermittelte Bewerbung der Beschwerdeführerin an das Jobcenter des möglichen Dienstgebers, ergibt sich zweifelsfrei aus dem darüber vorgelegten Mailverkehr vom 29.8.2021 und vom 30.08.
  23. Demnach hat sich die Beschwerdeführerin zunächst zwar bei der Firma XXXX beworben, allerdings nicht wie im Stellenangebot und insbesondere auch im Antwort-Mail auf die Bewerbung der Beschwerdeführerin gefordert über das Online Bewerbungsportal der Firma.Die in der Folge übermittelte Bewerbung der Beschwerdeführerin an das Jobcenter des möglichen Dienstgebers, ergibt sich zweifelsfrei aus dem darüber vorgelegten Mailverkehr vom 29.8.2021 und vom 30.08.
  24. Demnach hat sich die Beschwerdeführerin zunächst zwar bei der Firma römisch 40 beworben, allerdings nicht wie im Stellenangebot und insbesondere auch im Antwort-Mail auf die Bewerbung der Beschwerdeführerin gefordert über das Online Bewerbungsportal der Firma. Die Beschwerdeführerin selbst bestreitet auch gar nicht, dass sie die vom potentiellen Dienstgeber geforderte Bewerbungsmodalität – das heißt die Online Bewerbung über das Bewerbungsportal der Firma – nicht wahrgenommen hat. Zum diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass die Internetseite nicht funktioniert habe und sie deshalb die gewünschte Online Bewerbung nicht durchführen konnte, ist festzuhalten, dass zwischen ihrer nicht ordnungsgemäßen Bewerbung am 29.8.2021 und der Bescheiderlassung durch das AMS am 5.10.2021 bzw. am 19.11.2021 eine beträchtliche, mehrere Wochen umfassende Zeitspanne liegt, in der sich die Beschwerdeführerin dennoch zu keinem Zeitpunkt wie verlangt beworben hat. Dass das Bewerbungsportal eines derart großen Dienstgebers über einen solch langen Zeitraum nicht verfügbar sein soll, ist auch angesichts der Tatsache, dass sowohl der belangten Behörde als auch der erkennenden Richterin der Aufruf der gegenständlichen Internetseite sofort und problemlos möglich war, nicht nachzuvollziehen. Insofern ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie jenes Vorbringen als Schutzbehauptung der Beschwerdeführerin wertet. Die Feststellung zum Bezug von Notstandshilfe ergibt sich aus dem Bezugsverlauf vom 7.12.
  25. IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde:
  26. Anzuwendendes Recht Gemäß § 38 AlVG sind die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden. Gemäß Paragraph 38, AlVG sind die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG verliert die arbeitslose Person, wenn sie sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG verliert die arbeitslose Person, wenn sie sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren dieser Pflichtverletzung auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005)Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. vergleiche zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005) Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. VwGH 16.03.2016, Ra 2015/08/0100).Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht vergleiche VwGH 16.03.2016, Ra 2015/08/0100). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.06.2014, 2012/08/0187). Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251, uva).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.06.2014, 2012/08/0187). Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251, uva). Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß Paragraph 10, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Bereits ein zu langes Zuwarten oder eine fehlende bzw. zweifelhafte Art der Kontaktaufnahme kann für sich genommen schon zur Annahme einer Vereitelungshandlung führen (vgl. Pfeil (Hrsg), AlvG-Kommentar, 58 lfg.; § 10 Rz 22).Bereits ein zu langes Zuwarten oder eine fehlende bzw. zweifelhafte Art der Kontaktaufnahme kann für sich genommen schon zur Annahme einer Vereitelungshandlung führen vergleiche Pfeil (Hrsg), AlvG-Kommentar, 58 lfg.; Paragraph 10, Rz 22).
  27. Bezogen auf die Beschwerdeführerin Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Sdoutz/Zechner, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092). Wenn eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (z.B. VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem AMS ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das AMS mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das AMS hat dann – erforderlichenfalls – darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215).Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Sdoutz/Zechner, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu Paragraph 9, AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092). Wenn eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (z.B. VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem AMS ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das AMS mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das AMS hat dann – erforderlichenfalls – darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215). Die Beschwerdeführerin hat die Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung als Marktmitarbeiterin nicht bestritten und auch sonst sind keine diesbezüglichen Bedenken im Beschwerdeverfahren hervorgekommen, sodass bei der gegenständlich zugewiesenen Beschäftigung von der Zumutbarkeit auszugehen ist. Da der Beschwerdeführerin somit eine zumutbare Beschäftigung bei der Fa. XXXX vermittelt wurde, muss nun beurteilt werden, ob das Nichtzustandekommen des zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses vom Arbeitslosen, sprich der Beschwerdeführerin, verschuldet wurde. Da der Beschwerdeführerin somit eine zumutbare Beschäftigung bei der Fa. römisch 40 vermittelt wurde, muss nun beurteilt werden, ob das Nichtzustandekommen des zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses vom Arbeitslosen, sprich der Beschwerdeführerin, verschuldet wurde. Hierzu ist festzustellen, dass sich die Beschwerdeführerin zunächst via E-Mail beim möglichen Dienstgeber beworben hat. Wie beweiswürdigend festgestellt, wäre die Beschwerdeführerin aber auch angehalten gewesen, entsprechende vollständige Bewerbungsschritte zu setzen. Das heißt, um sich im konkreten Fall arbeitswillig zu zeigen, hätte die Beschwerdeführerin wie vom potentiellen Dienstgeber – sowohl bei der Stellenangabe, als auch im Antwort-Mail an die Beschwerdeführerin – gefordert, eine Online Bewerbung über das Bewerbungsportal der Firma abgeben müssen. Im Falle einer ausdrücklichen Anführung eines bestimmten Bewerbungskanals in der Stellenausschreibung ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nur eine Bewerbung über diesen Kanal als ordnungsgemäße Bewerbung zu werten (vgl. VwGH 18.06.2014, 2012/08/0187, BVwG 5.10.2020 W262 2228467-1). Insofern hat die Beschwerdeführerin durch die unterbliebene Online Bewerbung auf der Homepage des potentiellen Dienstgebers eine Vereitelungshandlung gesetzt.Hierzu ist festzustellen, dass sich die Beschwerdeführerin zunächst via E-Mail beim möglichen Dienstgeber beworben hat. Wie beweiswürdigend festgestellt, wäre die Beschwerdeführerin aber auch angehalten gewesen, entsprechende vollständige Bewerbungsschritte zu setzen. Das heißt, um sich im konkreten Fall arbeitswillig zu zeigen, hätte die Beschwerdeführerin wie vom potentiellen Dienstgeber – sowohl bei der Stellenangabe, als auch im Antwort-Mail an die Beschwerdeführerin – gefordert, eine Online Bewerbung über das Bewerbungsportal der Firma abgeben müssen. Im Falle einer ausdrücklichen Anführung eines bestimmten Bewerbungskanals in der Stellenausschreibung ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nur eine Bewerbung über diesen Kanal als ordnungsgemäße Bewerbung zu werten vergleiche VwGH 18.06.2014, 2012/08/0187, BVwG 5.10.2020 W262 2228467-1). Insofern hat die Beschwerdeführerin durch die unterbliebene Online Bewerbung auf der Homepage des potentiellen Dienstgebers eine Vereitelungshandlung gesetzt. Dieses Verhalten der Beschwerdeführerin war nicht nur dazu geeignet, sondern auch ursächlich dafür, das Zustandekommen der konkreten Beschäftigung zu verhindern. Voraussetzung für die Kausalität ist nicht, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall zweifelsfrei als gegeben anzusehen ist.Voraussetzung für die Kausalität ist nicht, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre vergleiche VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall zweifelsfrei als gegeben anzusehen ist. Die belangte Behörde ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen und daher mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Der Beschwerdeführerin musste bewusst sein, dass das Unterlassen der Online-Bewerbung zum Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt. Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach § 10 AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war, oder ob er vom potentiellen Dienstgeber oder von der regionalen Geschäftsstelle des AMS über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung im Übrigen nicht relevant, da es allein auf den (bedingten) Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054).Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach Paragraph 10, AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war, oder ob er vom potentiellen Dienstgeber oder von der regionalen Geschäftsstelle des AMS über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung im Übrigen nicht relevant, da es allein auf den (bedingten) Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH vom 19.07.2013, Zl. 2012/08/0176). Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG liegen nicht vor. Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden oder auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann (vgl. dazu VwGH 26.11.2008, Zl. 2006/08/0242). Darüber hinaus berücksichtigungswürdig sind Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss von Bezug der Leistungen den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an. Weder der festgestellte Sachverhalt noch der vorgelegte Verwaltungsakt (insbesondere auch die Beschwerde der Beschwerdeführerin) bieten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtsgründen im Sinne des § 10 Abs. 3 AIVG. Sonstige Nachsichtsgründe werden auch in der Beschwerde nicht behauptet – insbesondere wurde zwischenzeitlich kein Beschäftigungsverhältnis aufgenommen. Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH vom 19.07.2013, Zl. 2012/08/0176). Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG liegen nicht vor. Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden oder auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann vergleiche dazu VwGH 26.11.2008, Zl. 2006/08/0242). Darüber hinaus berücksichtigungswürdig sind Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss von Bezug der Leistungen den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an. Weder der festgestellte Sachverhalt noch der vorgelegte Verwaltungsakt (insbesondere auch die Beschwerde der Beschwerdeführerin) bieten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtsgründen im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AIVG. Sonstige Nachsichtsgründe werden auch in der Beschwerde nicht behauptet – insbesondere wurde zwischenzeitlich kein Beschäftigungsverhältnis aufgenommen. Die belangte Behörde hat daher aufgrund der Sachlage zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 AlVG bejaht. Damit zeigt die Beschwerde eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf.Die belangte Behörde hat daher aufgrund der Sachlage zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 10, AlVG bejaht. Damit zeigt die Beschwerde eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf. Die Beschwerdeführerin verliert gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Beschwerde war folglich als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerdeführerin verliert gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Beschwerde war folglich als unbegründet abzuweisen.
  28. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Sanktion ist entsprechend der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt; insbesondere wurde die nicht erfolgte Online-Bewerbung von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde oder im Vorlageantrag nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderen Komplexität vor. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Sanktion ist entsprechend der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt; insbesondere wurde die nicht erfolgte Online-Bewerbung von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde oder im Vorlageantrag nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderen Komplexität vor. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Des Weiteren ist auch darauf hinzuweisen, dass aufgrund der bestehenden Corona-Pandemie die Durchführung einer Verhandlung ein Gesundheitsrisiko für alle Verhandlungsteilnehmer darstellt. Zwar sind gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 und § 18 Abs. 1 Z 5 bis 6 der
  29. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung die Verwaltung und die Justiz von der angeordneten Ausgangsbeschränkung ausgenommen und können unaufschiebbare behördliche und gerichtliche Wege, einschließlich der Teilnahme an mündlichen Verhandlungen der Gerichte, von der Bevölkerung wahrgenommen werden, jedoch steht für das erkennende Gericht der entscheidungserhebliche Sachverhalt fest und bedarf dieser keine Ergänzungen mehr, weshalb das Gericht auch im Hinblick auf das erhöhte Infektionsrisiko bei Verhandlungen von der Durchführung einer solchen Abstand nimmt.Des Weiteren ist auch darauf hinzuweisen, dass aufgrund der bestehenden Corona-Pandemie die Durchführung einer Verhandlung ein Gesundheitsrisiko für alle Verhandlungsteilnehmer darstellt. Zwar sind gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6 und Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5 bis 6 der
  30. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung die Verwaltung und die Justiz von der angeordneten Ausgangsbeschränkung ausgenommen und können unaufschiebbare behördliche und gerichtliche Wege, einschließlich der Teilnahme an mündlichen Verhandlungen der Gerichte, von der Bevölkerung wahrgenommen werden, jedoch steht für das erkennende Gericht der entscheidungserhebliche Sachverhalt fest und bedarf dieser keine Ergänzungen mehr, weshalb das Gericht auch im Hinblick auf das erhöhte Infektionsrisiko bei Verhandlungen von der Durchführung einer solchen Abstand nimmt. Zu B) Aufschiebende Wirkung: Soweit im Vorlageantrag die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt wird, war dieser Antrag als unzulässig zurückzuweisen. Die aufschiebende Wirkung tritt ohnehin ex lege ein und sie wurde von der belangten Behörde gegenständlich auch nicht mittels Bescheid aberkannt, sodass spruchgemäß zu entscheiden war. Zu C) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L523.2249047.1.00

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