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{'item': 'L523 2249244-1'}

Obsah (9)§ 28Art. 133§ 194§ 31§ 21§ 5§ 7§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.01.2022 GeschäftszahlL523 2249244-1 Spruch, L523 2249244-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG als unzulässig zurückgewiesen. A) Die Beschwerde wird mangels rechtswirksamen Bescheid

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt der Landesstelle Linz vom 30.10.2019, AZ: XXXX , wurden die Kniegelenksbeschwerden des Beschwerdeführers nicht als Berufskrankheit anerkannt und festgestellt, dass kein Anspruch auf Leistungen aus der Unfallversicherung besteht. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer wegen der Gewährung einer Versehrtenrente durch seinen Rechtsvertreter Klage beim Landesgericht Linz als Arbeits- und Sozialgericht ein. Das gerichtliche Verfahren wurde aber durch Klagsrückziehung beendet, XXXX , und in der Folge anlässlich der gesetzlichen Neuorganisation der Sozialversicherung nunmehr durch die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) mittels Bescheid, VSNR-Fall: XXXX , vom 22.06.2020 festgestellt, dass entsprechend dem Bescheid der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt vom 30.10.2019, die angezeigte Erkrankung keine Berufskrankheit darstellt. Dieser sogenannte Wiederholungsbescheid wurde rechtskräftig.
  2. Mit Bescheid der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt der Landesstelle Linz vom 30.10.2019, AZ: römisch 40 , wurden die Kniegelenksbeschwerden des Beschwerdeführers nicht als Berufskrankheit anerkannt und festgestellt, dass kein Anspruch auf Leistungen aus der Unfallversicherung besteht. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer wegen der Gewährung einer Versehrtenrente durch seinen Rechtsvertreter Klage beim Landesgericht Linz als Arbeits- und Sozialgericht ein. Das gerichtliche Verfahren wurde aber durch Klagsrückziehung beendet, römisch 40 , und in der Folge anlässlich der gesetzlichen Neuorganisation der Sozialversicherung nunmehr durch die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) mittels Bescheid, VSNR-Fall: römisch 40 , vom 22.06.2020 festgestellt, dass entsprechend dem Bescheid der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt vom 30.10.2019, die angezeigte Erkrankung keine Berufskrankheit darstellt. Dieser sogenannte Wiederholungsbescheid wurde rechtskräftig.
  3. Mittels Bescheid der SVS vom 22.03.2021, VSNR-Fall: XXXX , wurde ein neuerlicher Antrag des Beschwerdeführers auf Versehrtenrente wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
  4. Mittels Bescheid der SVS vom 22.03.2021, VSNR-Fall: römisch 40 , wurde ein neuerlicher Antrag des Beschwerdeführers auf Versehrtenrente wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
  5. Am 04.08.2021 bringt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen weiteren Antrag auf Gewährung einer Versehrtenrente bei der SVS ein, indem er die Neufeststellung der Minderung der Erwerbstätigkeit im Ausmaß von zumindest 20 Prozent sowie neuerlich die Zuerkennung einer Versehrtenrente begehrt, da sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gravierend verschlechtert habe.
  6. Die SVS weist diesen Antrag wegen entschiedener Sache mit Bescheid vom 16.08.2021, VSNR-Fall: XXXX , zurück.
  7. Die SVS weist diesen Antrag wegen entschiedener Sache mit Bescheid vom 16.08.2021, VSNR-Fall: römisch 40 , zurück.
  8. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erhebt mit Schreiben vom 7.09.2021 Beschwerde gegen diesen Bescheid und bringt vor, dass der gegenständliche Antrag nicht innerhalb von 12 Monaten nach Zurückziehung eingebracht worden sei, sondern vielmehr erst nach Ablauf der Sperrfrist (§ 362 ASVG), sodass die SVS nicht wegen entschiedener Sache zurückweisen hätte dürfen. Vielmehr hätte die SVS eine inhaltliche Entscheidung treffen müssen und hierbei die durch fachärztliche Stellungnahmen bescheinigte Verschlechterung der Leiden an den Knien berücksichtigt werden müssen.
  9. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erhebt mit Schreiben vom 7.09.2021 Beschwerde gegen diesen Bescheid und bringt vor, dass der gegenständliche Antrag nicht innerhalb von 12 Monaten nach Zurückziehung eingebracht worden sei, sondern vielmehr erst nach Ablauf der Sperrfrist (Paragraph 362, ASVG), sodass die SVS nicht wegen entschiedener Sache zurückweisen hätte dürfen. Vielmehr hätte die SVS eine inhaltliche Entscheidung treffen müssen und hierbei die durch fachärztliche Stellungnahmen bescheinigte Verschlechterung der Leiden an den Knien berücksichtigt werden müssen.
  10. Mit Bescheid der SVS Landesstelle Oberösterreich vom 05.11.2021, VSNR: XXXX , wird durch eine Beschwerdevorentscheidung

§ 194des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) i

Vm. § 414 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) und § 14 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wird hier insbesondere ausgeführt, dass im Vorverfahren ( XXXX ) festgestellt worden sei, dass keine entschädigungspflichtige Berufskrankheit in beiden Kniegelenken vorliege und dies sei auch mit rechtskräftigem Wiederholungsbescheid festgestellt worden. Insofern seien die Anträge auf Gewährung der Versehrtenrente wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Die Frage der Anwendbarkeit des § 362 ASVG stelle sich gar nicht, da bereits die Vorfrage der Berufskrankheit verneint worden sei. 6. Mit Bescheid der SVS Landesstelle Oberösterreich vom 05.11.2021, VSNR: römisch 40 , wird durch eine Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 194, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) in Verbindung mit Paragraph 414, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) und Paragraph 14, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wird hier insbesondere ausgeführt, dass im Vorverfahren ( römisch 40 ) festgestellt worden sei, dass keine entschädigungspflichtige Berufskrankheit in beiden Kniegelenken vorliege und dies sei auch mit rechtskräftigem Wiederholungsbescheid festgestellt worden. Insofern seien die Anträge auf Gewährung der Versehrtenrente wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Die Frage der Anwendbarkeit des Paragraph 362, ASVG stelle sich gar nicht, da bereits die Vorfrage der Berufskrankheit verneint worden sei. 7. Mit am 19.11.2021 datierten Vorlageantrag, ersucht der Beschwerdeführer, unter Wiederholung des Beschwerdevorbringens, durch seinen Vertreter das Bundesverwaltungsgericht, um Aufhebung des angefochtenen Bescheides. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist im gegenständlichen Verfahren betreffend des Antrages vom 04.08.2021 auf Gewährung einer Versehrtenrente rechtsfreundlich durch XXXX XXXX XXXX von der Rechtsanwaltskanzlei XXXX , XXXX , vertreten. Bereits in dem Verfahren vor der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, AZ XXXX , und dem Landesgericht Linz als Arbeits- und Sozialgericht, XXXX , war der angeführte Rechtsanwalt zur rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers bevollmächtigt und erfolgte auch die Zustellung in den damaligen Verfahren nachweislich an den Rechtsvertreter. Der Beschwerdeführer ist im gegenständlichen Verfahren betreffend des Antrages vom 04.08.2021 auf Gewährung einer Versehrtenrente rechtsfreundlich durch römisch 40 römisch 40 römisch 40 von der Rechtsanwaltskanzlei römisch 40 , römisch 40 , vertreten. Bereits in dem Verfahren vor der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, AZ römisch 40 , und dem Landesgericht Linz als Arbeits- und Sozialgericht, römisch 40 , war der angeführte Rechtsanwalt zur rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers bevollmächtigt und erfolgte auch die Zustellung in den damaligen Verfahren nachweislich an den Rechtsvertreter. Der gegenständlich angefochtene Bescheid der SVS vom 16.08.2021, VSNR-Fall: XXXX , bzw. die Beschwerdevorentscheidung der SVS Oberösterreich vom 05.11.2021, VSNR: XXXX , wurden dem Beschwerdeführer per Rsb postalisch übermittelt. Der Bescheid vom 16.08.2021 wurde am 19.08.2021 und der Bescheid vom 05.11.2021 am 10.11.2021 durch den Beschwerdeführer übernommen. Dem Beschwerdeführervertreter wurden die Bescheide nicht zugestellt und der Rechtsvertreter wird auch nicht als Adressat bzw. Empfänger im Kopf der Bescheide angeführt. Der gegenständlich angefochtene Bescheid der SVS vom 16.08.2021, VSNR-Fall: römisch 40 , bzw. die Beschwerdevorentscheidung der SVS Oberösterreich vom 05.11.2021, VSNR: römisch 40 , wurden dem Beschwerdeführer per Rsb postalisch übermittelt. Der Bescheid vom 16.08.2021 wurde am 19.08.2021 und der Bescheid vom 05.11.2021 am 10.11.2021 durch den Beschwerdeführer übernommen. Dem Beschwerdeführervertreter wurden die Bescheide nicht zugestellt und der Rechtsvertreter wird auch nicht als Adressat bzw. Empfänger im Kopf der Bescheide angeführt. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Inhalt des vorliegenden Verfahrensaktes. Der festgestellte Zustellvorgang hinsichtlich des gegenständlich angefochtenen Bescheides vom 16.08.2021 bzw. der Beschwerdevorentscheidung vom 05.11.2021 ergibt sich unzweifelhaft aus den im Akt befindlichen Zustellnachweisen. Auch in den beiden angefochtenen Bescheiden ist in der Adresszeile nur der Beschwerdeführer selbst ausgewiesen. Zudem ist eine Übermittlung an die ausgewiesene Rechtsvertretung oder eine sonstige derartige Zustellverfügung im vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde nicht ersichtlich. Vielmehr findet der Rechtsvertreter in den angefochtenen Erledigungen generell keinerlei Erwähnung. Der Rechtsvertreter selbst hingegen, hat bereits im Antrag vom 04.08.2021 seine rechtsfreundliche Vertretung für den Beschwerdeführer angezeigt und um dessen Kenntnisnahme und Zustellung zu dessen Handen ersucht. IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Für das Zustandekommen eines Bescheides ist es erforderlich, dass dieser erlassen wird. Erst mit seiner Erlassung erlangt ein Bescheid rechtliche Existenz (vgl. VwGH 26.04.2000, 99/05/0239; 26.06.2013, 2011/22/0122). Solange ein Bescheid noch nicht erlassen wurde, kann er keine Rechtswirkung nach außen entfalten (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10

(2014)Rz 426 f). Die Erlassung schriftlicher Bescheide hat durch Zustellung oder Ausfolgung zu erfolgen. Erlassen ist ein Bescheid ab dem Zeitpunkt, ab dem eine rechtswirksame Zustellung oder Ausfolgung vorliegt (vgl. VwGH 26.06.2001, 2000/04/0190; 18.03.2013, 2010/05/0046, jeweils mwN).Für das Zustandekommen eines Bescheides ist es erforderlich, dass dieser erlassen wird. Erst mit seiner Erlassung erlangt ein Bescheid rechtliche Existenz vergleiche VwGH 26.04.2000, 99/05/0239; 26.06.2013, 2011/22/0122). Solange ein Bescheid noch nicht erlassen wurde, kann er keine Rechtswirkung nach außen entfalten vergleiche Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10
(2014)Rz 426 f). Die Erlassung schriftlicher Bescheide hat durch Zustellung oder Ausfolgung zu erfolgen. Erlassen ist ein Bescheid ab dem Zeitpunkt, ab dem eine rechtswirksame Zustellung oder Ausfolgung vorliegt vergleiche VwGH 26.06.2001, 2000/04/0190; 18.03.2013, 2010/05/0046, jeweils mwN). Zum Zeitpunkt der Antragstellung, im laufenden Verfahren, zum Zeitpunkt der Verfügung gegenständlicher Erledigungen sowie zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung und des Vorlageantrages war der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Rechtsanwalt vertreten. Dessen ungeachtet adressierte die belangte Behörde die gegenständlich angefochtenen Bescheide vom 16.08.2021 und vom 05.11.2021 an den Beschwerdeführer per Rsb persönlich, die dieser dann auch nachweislich übernahm.

§ 21AVG und § 1 Zustellgesetz (im Folgenden: Zust

G) sind Zustellungen nach dem ZustG vorzunehmen.

§ 5Zust

G hat die Behörde in geeigneter Form den Empfänger und dessen Identität möglichst eindeutig zu bezeichnen. "Empfänger" ist die von der BehördeGemäß Paragraph 21, AVG und Paragraph eins, Zustellgesetz (im Folgenden: ZustG) sind Zustellungen nach dem ZustG vorzunehmen.

Paragraph 5, ZustG hat die Behörde in geeigneter Form den Empfänger und dessen Identität möglichst eindeutig zu bezeichnen. "Empfänger" ist die von der Behörde in der Zustellverfügung namentlich bezeichnete Person, in deren Verfügungsgewalt das zuzustellende Dokument gelangen soll (§ 2 Z 1 ZustG). Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt

§ 7Zust

G die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.in der Zustellverfügung namentlich bezeichnete Person, in deren Verfügungsgewalt das zuzustellende Dokument gelangen soll (Paragraph 2, Ziffer eins, ZustG). Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt

Paragraph 7, ZustG die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Bezeichnet die Behörde hingegen eine falsche Person als "Empfänger", so ist dies ein Mangel, der nicht nach § 7 ZustG etwa dadurch heilen kann, dass das Dokument (Schriftstück) jener Person zukommt, die als Empfänger zu bezeichnen gewesen wäre (vgl. zB VwGH vom 18.05.1994, 93/09/0115; vom 27.06.1995, 94/04/0206; vom 22.03.2001, 97/03/0201; vom 24.03.2015, 2014/05/0013).Bezeichnet die Behörde hingegen eine falsche Person als "Empfänger", so ist dies ein Mangel, der nicht nach Paragraph 7, ZustG etwa dadurch heilen kann, dass das Dokument (Schriftstück) jener Person zukommt, die als Empfänger zu bezeichnen gewesen wäre vergleiche zB VwGH vom 18.05.1994, 93/09/0115; vom 27.06.1995, 94/04/0206; vom 22.03.2001, 97/03/0201; vom 24.03.2015, 2014/05/0013). Wird entgegen der Anordnung des § 9 Abs. 3 ZustG nicht der Zustellungsbevollmächtigte, sondern die Partei selbst als Empfänger bezeichnet und dieser zugestellt, so äußert diese Zustellung keine Rechtswirkungen. Eine Heilung dieses Zustellmangels

§ 7Abs. 1 Zust

G tritt nicht ein (VwGH vom 14.10.2009, 2006/12/0057; vgl. VwGH 23.11.2016, Ra 2015/05/0092). Wird entgegen der Anordnung des Paragraph 9, Absatz 3, ZustG nicht der Zustellungsbevollmächtigte, sondern die Partei selbst als Empfänger bezeichnet und dieser zugestellt, so äußert diese Zustellung keine Rechtswirkungen. Eine Heilung dieses Zustellmangels

Paragraph 7, Absatz eins, ZustG tritt nicht ein (VwGH vom 14.10.2009, 2006/12/0057; vergleiche VwGH 23.11.2016, Ra 2015/05/0092). Bezeichnet also die Behörde fälschlich nicht den zustellbevollmächtigten Vertreter einer Verfahrenspartei, sondern die Partei selbst als Empfänger eines Schriftstücks (Dokuments), so liegt ein Mangel des Zustellvorgangs vor, der keiner Heilung zugänglich ist. Auf ein Verschulden der belangten Behörde kommt es dabei nicht an. Im vorliegenden Fall ist bei beiden angefochtenen Bescheiden nur der Beschwerdeführer selbst als Bescheidadressat angeführt und auch die Zustellung erfolgte entsprechend der im Akt befindlichen Zustellnachweise jeweils per Rsb lediglich an den Beschwerdeführer. Der aufgrund der vorliegenden Rechtsvertretung eigentliche Zustellungsbevollmächtigte – der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers – war nicht Empfänger der gegenständlichen Erledigungen. Die Entscheidung der SVS ist daher nie erlassen worden und damit rechtlich nicht zustande gekommen. Ist ein Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden, so ist es der Berufungsbehörde verwehrt, meritorisch über die Berufung abzusprechen. Ihre Zuständigkeit reicht in solchen Fällen nur so weit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit mangels tauglichen Anfechtungsgegenstandes zurückzuweisen (vgl. VwGH vom 09.03.1982, 81/07/0212; vom 30.05.2006, 2005/12/0098). Dies hat auch für das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz in Anwendung des § 28 VwGVG zu gelten.Ist ein Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden, so ist es der Berufungsbehörde verwehrt, meritorisch über die Berufung abzusprechen. Ihre Zuständigkeit reicht in solchen Fällen nur so weit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit mangels tauglichen Anfechtungsgegenstandes zurückzuweisen vergleiche VwGH vom 09.03.1982, 81/07/0212; vom 30.05.2006, 2005/12/0098). Dies hat auch für das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz in Anwendung des Paragraph 28, VwGVG zu gelten. Mangels Erlassung eines gegenständlich rechtswirksamen Bescheides, ist die Beschwerde dagegen daher zurückzuweisen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Vielmehr folgt die gegenständliche Entscheidung der in der rechtlichen Beurteilung zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, sodass spruchgemäß zu entscheiden war. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Vielmehr folgt die gegenständliche Entscheidung der in der rechtlichen Beurteilung zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, sodass spruchgemäß zu entscheiden war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L523.2249244.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.