RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.01.2022 GeschäftszahlL527 2185663-1 Spruch, L527 2185663-1/61E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Christian AUFREITER, LL.B. als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Iran, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Susanne SINGER, Ringstraße 9/1, 4600 Wels, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.01.2018, Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.05.2019 und 02.09.2021 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Christian AUFREITER, LL.B. als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Iran, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Susanne SINGER, Ringstraße 9/1, 4600 Wels, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.01.2018, Zahl römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.05.2019 und 02.09.2021 zu Recht: A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheids wird als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheids wird als unbegründet abgewiesen. B) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheids wird stattgegeben und XXXX , geb. XXXX , gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran zuerkannt.B) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheids wird stattgegeben und römisch 40 , geb. römisch 40 , gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran zuerkannt. Gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 wird XXXX , geb. XXXX , eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigtem für die Dauer von einem Jahr erteilt.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 , geb. römisch 40 , eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigtem für die Dauer von einem Jahr erteilt. C) Die Spruchpunkte III bis VI des angefochtenen Bescheids werden ersatzlos behoben.C) Die Spruchpunkte römisch drei bis römisch sechs des angefochtenen Bescheids werden ersatzlos behoben. D) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.D) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein und stellte hier am 17.01.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Wien am 18.01.2017 gab der Beschwerdeführer - zu den Gründen seiner Ausreise befragt - an, dass er zum Christentum übergetreten sei. Er sei einmal bei einem kirchlichen Treffen in einem Privathaus, welches von der Polizei kontrolliert worden sei, gewesen. Danach sei er regelmäßig von der Polizei kontrolliert worden. Bei einer Rückkehr in den Iran habe er Angst um sein Leben. Mit Note vom 15.11.2017 forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, (im Folgenden: [belangte] Behörde) den Beschwerdeführer auf, für seinen Antrag und sein Vorbringen relevante Unterlagen innerhalb einer Frist von drei Wochen vorzulegen. Dieser Aufforderung entsprach der Beschwerdeführer am 04.12.2017 durch Vorlage zweier iranischer Dokumente und einer Bestätigung über einen Deutschkursbesuch. Am 07.12.2017 wurden dem Beschwerdeführer länderkundliche Dokumente zur Lage im Iran zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer nochmals aufgefordert, für seinen Antrag und sein Vorbringen relevante Unterlagen vorzulegen. Der Beschwerdeführer äußerte sich bis zur Einvernahme vor der belangten Behörde weder zu diesen länderkundlichen Dokumenten noch legte er weitere Unterlagen in vor. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 18.12.2017 vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Zu den Gründen seiner Ausreise aus dem Heimatland befragt, führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er mit seinem Onkel - einem Christen - gearbeitet habe. Dieser habe mit ihm ständig über das Christentum gesprochen und eine Bibel besessen. Einige Male sei er von seinem Onkel zu Versammlungen in einer Ortschaft in XXXX mitgenommen worden, woraufhin er sich für die Geschichte von Christus interessiert habe. Der dortige Priester habe ihm ein Buch mit dem Titel „Gott kennenlernen“ gegeben. Nach der Ausführung eines großen - etwa fünf oder sechs Monate andauernden - Auftrags habe er noch einmal an einer Versammlung in XXXX teilgenommen. Daraufhin habe ihn seine Großmutter telefonisch zur Rückkehr nach XXXX ersucht. Bei diesem Treffen seien - abgesehen von seinen Großeltern - auch sein Vater und seine Stiefmutter anwesend gewesen. Man habe ihn zur Heirat und Gründung einer Familie aufgefordert, was er akzeptiert habe. Er habe für die Eheschließung ein Heiratsbüro aufsuchen und mehrmals unterschreiben müssen. Anschließend sei er zu seiner Arbeit zurückgekehrt. Er habe in der Folge einige Fragen zum Christentum gehabt, die ihm sein Onkel und der Priester beantwortet hätten. Ab diesem Zeitpunkt habe er sich langsam als Christ gefühlt. Bei einem Abendessen bei seinem Schwiegervater habe er seiner Ehegattin von seiner Zuneigung zum Christentum erzählt. Bei einem - zwei Monate später erfolgten - erneuten Treffen habe er ihr angeboten, dass sie dies bei Interesse auch machen könnte. Seine Ehegattin habe abgelehnt, darauf hingewiesen, dass dies Gotteslästerung wäre, und ihn zur Umkehr zum Islam aufgefordert. Nach zwei bis drei Monaten hätten die Familien die Ausrichtung einer traditionellen Hochzeit beschlossen. Seine Verlobte habe ihn dabei in einem Telefonat gefragt, ob er noch immer zum Christentum stünde oder umgekehrt sei. Er sei bei seiner Meinung geblieben, woraufhin seine Gattin ihren Eltern mitgeteilt habe, ihn nicht heiraten zu wollen. Danach habe ihm sein Vater Bescheid gegeben, dass die Hochzeit abgesagt worden sei. Sein Vater habe einen an ihn adressierten Brief des Familiengerichts erhalten. Seine Ehegattin habe die Mitgift und Unterhalt eingeklagt. Zur Gerichtsverhandlung sei er nicht erschienen. Er habe seinem Onkel von diesem Brief erzählt und diesem dargelegt, dass er nicht wüsste, ob seine Gattin ihn wegen des Christentums angeklagt habe. Sein Onkel habe ihm deshalb geraten, das Gericht nicht aufzusuchen. Er habe danach nochmals eine Ladung für das Gericht erhalten, welcher er wieder nicht gefolgt sei. Sein anderer Onkel, der mit der Schwester seiner Gattin verheiratet sei, habe ihm mitgeteilt, dass seine Gattin bei der zweiten Verhandlung angegeben habe, dass er Christ sei. Zwanzig Tage danach habe ihm sein Vater gesagt, dass es einen Gerichtstermin und einen Haftbefehl gegen ihn gebe. Der Priester habe ihm geraten nach Aserbaidschan oder in die Türkei zu gehen. Drei Tage vor seiner Ausreise habe er sich zur Polizei begeben, um sich über das Vorliegen eines Ausreiseverbots zu erkundigen. Da kein Verbot bestanden habe, sei er auf dem Luftweg in die Türkei gereist. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 18.12.2017 vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Zu den Gründen seiner Ausreise aus dem Heimatland befragt, führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er mit seinem Onkel - einem Christen - gearbeitet habe. Dieser habe mit ihm ständig über das Christentum gesprochen und eine Bibel besessen. Einige Male sei er von seinem Onkel zu Versammlungen in einer Ortschaft in römisch 40 mitgenommen worden, woraufhin er sich für die Geschichte von Christus interessiert habe. Der dortige Priester habe ihm ein Buch mit dem Titel „Gott kennenlernen“ gegeben. Nach der Ausführung eines großen - etwa fünf oder sechs Monate andauernden - Auftrags habe er noch einmal an einer Versammlung in römisch 40 teilgenommen. Daraufhin habe ihn seine Großmutter telefonisch zur Rückkehr nach römisch 40 ersucht. Bei diesem Treffen seien - abgesehen von seinen Großeltern - auch sein Vater und seine Stiefmutter anwesend gewesen. Man habe ihn zur Heirat und Gründung einer Familie aufgefordert, was er akzeptiert habe. Er habe für die Eheschließung ein Heiratsbüro aufsuchen und mehrmals unterschreiben müssen. Anschließend sei er zu seiner Arbeit zurückgekehrt. Er habe in der Folge einige Fragen zum Christentum gehabt, die ihm sein Onkel und der Priester beantwortet hätten. Ab diesem Zeitpunkt habe er sich langsam als Christ gefühlt. Bei einem Abendessen bei seinem Schwiegervater habe er seiner Ehegattin von seiner Zuneigung zum Christentum erzählt. Bei einem - zwei Monate später erfolgten - erneuten Treffen habe er ihr angeboten, dass sie dies bei Interesse auch machen könnte. Seine Ehegattin habe abgelehnt, darauf hingewiesen, dass dies Gotteslästerung wäre, und ihn zur Umkehr zum Islam aufgefordert. Nach zwei bis drei Monaten hätten die Familien die Ausrichtung einer traditionellen Hochzeit beschlossen. Seine Verlobte habe ihn dabei in einem Telefonat gefragt, ob er noch immer zum Christentum stünde oder umgekehrt sei. Er sei bei seiner Meinung geblieben, woraufhin seine Gattin ihren Eltern mitgeteilt habe, ihn nicht heiraten zu wollen. Danach habe ihm sein Vater Bescheid gegeben, dass die Hochzeit abgesagt worden sei. Sein Vater habe einen an ihn adressierten Brief des Familiengerichts erhalten. Seine Ehegattin habe die Mitgift und Unterhalt eingeklagt. Zur Gerichtsverhandlung sei er nicht erschienen. Er habe seinem Onkel von diesem Brief erzählt und diesem dargelegt, dass er nicht wüsste, ob seine Gattin ihn wegen des Christentums angeklagt habe. Sein Onkel habe ihm deshalb geraten, das Gericht nicht aufzusuchen. Er habe danach nochmals eine Ladung für das Gericht erhalten, welcher er wieder nicht gefolgt sei. Sein anderer Onkel, der mit der Schwester seiner Gattin verheiratet sei, habe ihm mitgeteilt, dass seine Gattin bei der zweiten Verhandlung angegeben habe, dass er Christ sei. Zwanzig Tage danach habe ihm sein Vater gesagt, dass es einen Gerichtstermin und einen Haftbefehl gegen ihn gebe. Der Priester habe ihm geraten nach Aserbaidschan oder in die Türkei zu gehen. Drei Tage vor seiner Ausreise habe er sich zur Polizei begeben, um sich über das Vorliegen eines Ausreiseverbots zu erkundigen. Da kein Verbot bestanden habe, sei er auf dem Luftweg in die Türkei gereist. Am 02.01.2018, 04.01.2018 und 11.01.2018 brachte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde mehrere Unterlagen zur Bescheinigung seines Vorbringens und ein iranisches Identitätsdokument in Vorlage. Die belangte Behörde erachtete das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen für nicht glaubhaft. Mit dem angefochtenen Bescheid wies sie den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I und II). Die Behörde erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, sprach die Zulässigkeit der Abschiebung in den Iran aus (Spruchpunkte III, IV und V) und setzte für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt VI).Die belangte Behörde erachtete das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen für nicht glaubhaft. Mit dem angefochtenen Bescheid wies sie den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei). Die Behörde erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, sprach die Zulässigkeit der Abschiebung in den Iran aus (Spruchpunkte römisch drei, römisch vier und römisch fünf) und setzte für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch sechs). Dagegen erhob der Beschwerdeführer in vollem Umfang die vorliegende Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Am 06.02.2019 brachte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde mehrere Unterlagen zur Bescheinigung seiner Integration in Vorlage, welche mit Note vom 18.02.2019 an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt wurden. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für 13.05.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung an und ersuchte den Beschwerdeführer in der Ladung um Mitwirkung am Verfahren. Der Beschwerdeführer ließ in der Folge die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme ungenützt verstreichen. In der Verhandlung vernahm das Bundesverwaltungsgericht – neben dem Beschwerdeführer – (als Zeugen) den Pastor der Freien Christlichen Gemeinde XXXX ein. Der Beschwerdeführer brachte im Zuge der Verhandlung im Übrigen ein Schreiben dieses Pastors und eine Kursbesuchsbestätigung „Pflichtschulabschluss“ in Vorlage. Die belangte Behörde hatte schon im Vorfeld erklärt, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an einer mündlichen Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei. Der Beschwerdeführer war zur mündlichen Verhandlung ohne Vertreter einer Rechtsberatungsorganisation bzw. Rechtsberater sowie ohne den (damals) bevollmächtigten Rechtsanwalt erschienen, obwohl ihm bereits mit der Ladung zur Verhandlung das Merkblatt betreffend Teilnahme einer Rechtsberatung an der Verhandlung übermittelt worden war. Nach neuerlicher Rechtsbelehrung zu Beginn der Verhandlung erklärte der Beschwerdeführer, die Verhandlung ohne seine gewillkürte Vertretung und ohne Rechtsberater verrichten zu wollen. Das gegenständliche Verfahren unterscheidet sich damit wesentlich vom Sachverhalt, der (jeweils) dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 03.05.2016, Ro 2016/18/0001, sowie des Verfassungsgerichtshofs vom 22.09.2021, E 2594/2021, zugrunde lag.In der Verhandlung vernahm das Bundesverwaltungsgericht – neben dem Beschwerdeführer – (als Zeugen) den Pastor der Freien Christlichen Gemeinde römisch 40 ein. Der Beschwerdeführer brachte im Zuge der Verhandlung im Übrigen ein Schreiben dieses Pastors und eine Kursbesuchsbestätigung „Pflichtschulabschluss“ in Vorlage. Die belangte Behörde hatte schon im Vorfeld erklärt, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an einer mündlichen Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei. Der Beschwerdeführer war zur mündlichen Verhandlung ohne Vertreter einer Rechtsberatungsorganisation bzw. Rechtsberater sowie ohne den (damals) bevollmächtigten Rechtsanwalt erschienen, obwohl ihm bereits mit der Ladung zur Verhandlung das Merkblatt betreffend Teilnahme einer Rechtsberatung an der Verhandlung übermittelt worden war. Nach neuerlicher Rechtsbelehrung zu Beginn der Verhandlung erklärte der Beschwerdeführer, die Verhandlung ohne seine gewillkürte Vertretung und ohne Rechtsberater verrichten zu wollen. Das gegenständliche Verfahren unterscheidet sich damit wesentlich vom Sachverhalt, der (jeweils) dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 03.05.2016, Ro 2016/18/0001, sowie des Verfassungsgerichtshofs vom 22.09.2021, E 2594 aus 2021,, zugrunde lag. Der Beschwerdeführer hatte bereits im behördlichen Verfahren ein farsisprachiges Dokument vorgelegt. Laut Beschwerdeführer handle es sich um das Urteil eines iranischen Gerichts. Das Gericht habe ihn zu einer zweijährigen Haftstrafe verurteilt, weil er seiner Ehegattin die geschuldete Mitgift nicht bezahlt habe. Zu diesem Dokument holte das Bundesverwaltungsgericht nach der Verhandlung am 13.05.2019 eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation ein. In der Folge übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die Anfragebeantwortung dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde. Der Beschwerdeführer erstatte eine schriftliche Stellungnahme und beantragte eventualiter „die Überprüfung der Echtheit der Urkunde durch den Vertrauensanwalt und [die] Beischaffung aller im bezughabenden Akt befindlichen Aktenteile“. Im weiteren Verlauf des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erstattete der Beschwerdeführer mehrfach Eingaben und legte Bescheinigungsmittel vor. Mit Schreiben vom 05.07.2021 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer zur Mitwirkung auf und übermittelte das aktualisierte Länderinformationsblatt für den Iran sowie einen Auszug des WHO Dashboards zu COVID-19 Daraufhin erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme und legte neuerlich Bescheinigungsmittel vor. Am 02.09.2021 setzte das Bundesverwaltungsgericht die Verhandlung fort. Mit der Ladung hatte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer neuerlich zur Mitwirkung aufgefordert, woraufhin der Beschwerdeführer ein weiteres Bescheinigungsmittel vorgelegt hatte. In der Verhandlung am 02.09.2021 vernahm das Bundesverwaltungsgericht neben dem Beschwerdeführer, der mit seiner bevollmächtigten Rechtsanwältin erschien, dessen Freundin (als Zeugin) ein. Der Beschwerdeführer legte einen zwischenzeitlich erlangten Staplerführerausweis in Kopie vor. Der Richter händigte dem Beschwerdeführer sowie seiner Rechtsvertreterin aktualisierte Länderinformationen aus und räumte die Möglichkeit ein, dazu Stellung zu nehmen. Den Antrag, „es möge der Vertrauensanwalt im Iran überprüfen, ob das vorgelegte Urteil echt ist,“ sowie den Antrag auf „die Überprüfung der Echtheit der Urkunde durch den Vertrauensanwalt und [die] Beischaffung aller im bezughabenden Akt befindlichen Aktenteile“ hielt der Beschwerdeführer ausdrücklich und in Übereinstimmung mit seiner Rechtsvertreterin nicht aufrecht. Nach der Verhandlung übermittelte der Beschwerdeführer weitere Bescheinigungsmittel betreffend seinen Gesundheitszustand und seine Lebenssituation in Österreich. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Bei der Bezeichnung von Aktenbestandteilen verwendet das Bundesverwaltungsgericht in der Folge Abkürzungen: AS: Aktenseite(n); S: Seite(n); OZ: Ordnungszahl(en); VA: (von der belangten Behörde mit der Beschwerde vorgelegter) Verwaltungsverfahrensakt; f: folgende [Aktenseite/Seite]; ff: folgende [Aktenseiten/Seiten].
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer führt in Österreich den im Kopf der Entscheidung genannten Namen und wurde zum dort angegebenen Datum geboren. Seine Identität steht fest. Er ist ein erwachsener, arbeitsfähiger männlicher Drittstaatsangehöriger, konkret: iranischer Staatsangehöriger. Seine Muttersprache, die er in Wort und Schrift beherrscht, ist Farsi. Der Beschwerdeführer spricht außerdem Türkisch auf muttersprachlichem Niveau. Der Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe der Azari an und wurde als Moslem (Schiit) geboren. Der Beschwerdeführer leidet an keiner schweren oder gar lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Erkrankung. Der Beschwerdeführer wurde in XXXX geboren und wuchs dort bei seiner Großmutter väterlicherseits auf. Nach dem Abschluss der fünften Klasse Volksschule übersiedelte er nach XXXX , wo er drei Jahre bei einem Onkel väterlicherseits lebte und die Hauptschule besuchte. Anschließend kehrte er nach XXXX zurück. Ab XXXX 2011 absolvierte er für etwa 21 Monate seinen Militärdienst bei der Militärpolizei in XXXX . Er arbeitete bis zu seiner Ausreise vor allem in XXXX und XXXX als Bodenleger. Zuletzt lebte er wegen eines beruflichen Auftrags in XXXX in der Provinz Semnan. Der Beschwerdeführer hat in seinem Herkunftsstaat Familie/Verwandte: Seine Ehegattin, mit der er seit 20.
- XXXX verheiratet ist, lebt in XXXX . Sein Vater und seine Stiefmutter leben in XXXX . In XXXX leben eine Großmutter und ein Onkel väterlicherseits. Acht Halbgeschwister und zwei weitere Onkel mütterlicherseits sind ebenfalls im Iran aufhältig. Der Beschwerdeführer steht mit seiner Familie in Kontakt, konkret alle zwei oder drei Monate mit seinem Vater und seiner Großmutter sowie seinem Onkel väterlicherseits und ein- bis zweimal im Jahr mit einem Onkel mütterlicherseits. Sein Lebensstandard war gut.Der Beschwerdeführer wurde in römisch 40 geboren und wuchs dort bei seiner Großmutter väterlicherseits auf. Nach dem Abschluss der fünften Klasse Volksschule übersiedelte er nach römisch 40 , wo er drei Jahre bei einem Onkel väterlicherseits lebte und die Hauptschule besuchte. Anschließend kehrte er nach römisch 40 zurück. Ab römisch 40 2011 absolvierte er für etwa 21 Monate seinen Militärdienst bei der Militärpolizei in römisch 40 . Er arbeitete bis zu seiner Ausreise vor allem in römisch 40 und römisch 40 als Bodenleger. Zuletzt lebte er wegen eines beruflichen Auftrags in römisch 40 in der Provinz Semnan. Der Beschwerdeführer hat in seinem Herkunftsstaat Familie/Verwandte: Seine Ehegattin, mit der er seit 20.
- römisch 40 verheiratet ist, lebt in römisch 40 . Sein Vater und seine Stiefmutter leben in römisch 40 . In römisch 40 leben eine Großmutter und ein Onkel väterlicherseits. Acht Halbgeschwister und zwei weitere Onkel mütterlicherseits sind ebenfalls im Iran aufhältig. Der Beschwerdeführer steht mit seiner Familie in Kontakt, konkret alle zwei oder drei Monate mit seinem Vater und seiner Großmutter sowie seinem Onkel väterlicherseits und ein- bis zweimal im Jahr mit einem Onkel mütterlicherseits. Sein Lebensstandard war gut. Der Beschwerdeführer reiste auf dem Luftweg legal aus dem Iran aus und im Jänner 2017 in Österreich ein. Am 17.01.2017 stellte er den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im Strafregister der Republik Österreich scheint in Bezug auf den Beschwerdeführer keine Verurteilung auf. Dem Beschwerdeführer fehlt es an persönlicher Glaubwürdigkeit und Aufrichtigkeit. 1.
- Zu den (behaupteten) Fluchtgründen und den geäußerten Befürchtungen für den Fall der Rückkehr: 1.2.
- Der Beschwerdeführer war in seinem Herkunftsstaat nicht aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung (einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Gefahr von) intensiven staatlichen Übergriffen oder intensiven Übergriffen von Privatpersonen ausgesetzt. Der Beschwerdeführer liefe auch nicht ernstlich Gefahr, bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung intensiven Übergriffen durch den Staat, andere Bevölkerungsteile oder sonstige Privatpersonen ausgesetzt zu sein. Der Beschwerdeführer ist aus seinem Herkunftsstaat nicht geflohen, er hat ihn legal verlassen, er wurde dort nicht verfolgt oder bedroht. Namentlich wurde er nie von Behörden in seinem Herkunftsstaat verfolgt; es gab auch keine Übergriffe oder Misshandlungen durch Vertreter von Behörden. Der Beschwerdeführer hatte weder wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch wegen seiner politischen Gesinnung Probleme und er hatte auch keine Probleme wegen seiner Religion. 1.2.1.
- Von etwaigen oberflächlichen Informationen, wie sie allenfalls beispielsweise durch Schulbildung oder allgemeinen, das heißt nicht spezifisch auf christliche Inhalte ausgerichteten, Medienkonsum, erlangt werden können, abgesehen, hatte der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus seinem Herkunftsstaat keine Kenntnisse über das Christentum. Er hat sich im Übrigen vor seiner Ausreise mit dem christlichen Glauben nicht auseinandergesetzt und auch nicht beschlossen, Christ zu werden. Der Beschwerdeführer hat auch nicht versucht, den christlichen Glauben im Iran jemandem näherzubringen. Der Beschwerdeführer hat in seinem Herkunftsstaat nicht an Sitzungen von Hauskirchen teilgenommen und hatte auch keine Bibel Dem Beschwerdeführer wird und wurde dergleichen auch nicht von Privatpersonen, etwa seiner Ehegattin, oder Behörden unterstellt. Ebenso wenig wird und wurde ihm ein Abfall vom Islam unterstellt. Der Beschwerdeführer besuchte nach seiner Einreise in das Bundesgebiet zunächst katholische Kirchen und eine Baptistengemeinde. In Letzterer absolvierte er für etwa sechs Monate einen Alphakurs über die Bibel. Im November 2017 fand er Zugang zur freien christlichen Gemeinde XXXX und wurde - ohne Absolvierung eines Taufvorbereitungskurses - am 24.12.2017 getauft. Es handelt sich bei dieser Gemeinschaft um keine gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgemeinschaft in Österreich, sondern diese Gemeinschaft ist nach dem Vereinsrecht konstituiert. Auf der Internetseite des Pastors, der auch der Gründer der Gemeinde ist, wird hervorgehoben, man erlebe immer wieder XXXX Heilungen und Wunder. Ausdrücklich genannt werden u. a. Heilungen von schweren Erkrankungen, namentlich von XXXX . Der Beschwerdeführer besucht bislang regelmäßig die sonntäglichen Gottesdienste in dieser Gemeinde. An den unter der Woche stattfindenden Veranstaltungen, wie etwa den Bettagen am Mittwoch und Freitag, nimmt der Beschwerdeführer nicht mehr teil; er hilft gelegentlich bei den Reinigungsarbeiten in den Räumlichkeiten der Gemeinde und bei handwerklichen Aufgaben. Die Gemeinde profitiert (auch) insofern vom Beschwerdeführer, als dieser wöchentlich eine Spende leistet. Der Beschwerdeführer versucht, andere Personen, etwa afghanische Staatsangehörige muslimischen Glaubens, zum Besuch „seiner“ Gemeinde zu bewegen. Dazu teilt er den afghanischen Staatsangehörigen mit, dass sie kein Asyl bekommen, wenn sie nicht in die Kirche gehen. Im Jahr 2021 nahm der Beschwerdeführer im Zeitraum von einem Monat einmal wöchentlich an einem Online-Bibelkurs des in den USA ansässigen XXXX teil. Der Beschwerdeführer besuchte nach seiner Einreise in das Bundesgebiet zunächst katholische Kirchen und eine Baptistengemeinde. In Letzterer absolvierte er für etwa sechs Monate einen Alphakurs über die Bibel. Im November 2017 fand er Zugang zur freien christlichen Gemeinde römisch 40 und wurde - ohne Absolvierung eines Taufvorbereitungskurses - am 24.12.2017 getauft. Es handelt sich bei dieser Gemeinschaft um keine gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgemeinschaft in Österreich, sondern diese Gemeinschaft ist nach dem Vereinsrecht konstituiert. Auf der Internetseite des Pastors, der auch der Gründer der Gemeinde ist, wird hervorgehoben, man erlebe immer wieder römisch 40 Heilungen und Wunder. Ausdrücklich genannt werden u. a. Heilungen von schweren Erkrankungen, namentlich von römisch 40 . Der Beschwerdeführer besucht bislang regelmäßig die sonntäglichen Gottesdienste in dieser Gemeinde. An den unter der Woche stattfindenden Veranstaltungen, wie etwa den Bettagen am Mittwoch und Freitag, nimmt der Beschwerdeführer nicht mehr teil; er hilft gelegentlich bei den Reinigungsarbeiten in den Räumlichkeiten der Gemeinde und bei handwerklichen Aufgaben. Die Gemeinde profitiert (auch) insofern vom Beschwerdeführer, als dieser wöchentlich eine Spende leistet. Der Beschwerdeführer versucht, andere Personen, etwa afghanische Staatsangehörige muslimischen Glaubens, zum Besuch „seiner“ Gemeinde zu bewegen. Dazu teilt er den afghanischen Staatsangehörigen mit, dass sie kein Asyl bekommen, wenn sie nicht in die Kirche gehen. Im Jahr 2021 nahm der Beschwerdeführer im Zeitraum von einem Monat einmal wöchentlich an einem Online-Bibelkurs des in den USA ansässigen römisch 40 teil. Der Beschwerdeführer betreibt unter Verwendung seines in Österreich geführten, in lateinischen Buchstaben geschriebenen Namens einen YouTube-Kanal mit äußerst geringer Reichweite, der Videos Dritter (z. B. einen farsisprachigen Alphakurs mit deutschen Untertiteln) enthält. Auf seiner unter seinem in Österreich geführten, in lateinischen Buchstaben geschriebenen Namen aufzufindenden Facebook-Seite hat der Beschwerdeführer mittels der benutzerdefinierten Privatsphäre-Einstellung eine öffentliche Sichtbarmachung näherer Inhalte, insbesondere von Beiträgen, ausgeschlossen. Des Weiteren betreibt der Beschwerdeführer eine Website, wobei die entsprechende Internetadresse unter anderem seinen in Österreich geführten, in lateinischen Buchstaben geschriebenen Namen enthält. Auf der Website sind überwiegend YouTube-Videos, teils vom Kanal des Beschwerdeführers, teils von anderen Kanälen, ersichtlich, vereinzelt auch Fotos und – nicht vom Beschwerdeführer gestaltete – Abbildungen. Texte sind die Ausnahme und, soweit überhaupt vorhanden, vorwiegend in deutscher, ansonsten vereinzelt auch in englischer Sprache gehalten. Beispielsweise wird ein Vers aus dem ersten Brief an die Korinther wiedergegeben. Eine eigenständige eingehende inhaltliche Auseinandersetzung mit Religion und konkret dem christlichen Glauben enthält die Website nicht. Der Beschwerdeführer hat oberflächliche Kenntnisse vom Christentum und von den Grundlagen des protestantischen Glaubens. Der Beschwerdeführer ließ sich von einer österreichischen Verwaltungsbehörde seinen für sich selbst rechtswirksamen - am 20.12.2017 erklärten - Austritt aus der islamischen Glaubensgemeinschaft am 02.01.2018 bescheinigen. Der Beschwerdeführer hat sich nicht tatsächlich, und schon gar nicht aus Überzeugung, vom islamischen Glauben abgewandt. Die Austrittserklärung aus Islamischen Glaubensgemeinschaft ist allein asyltaktisch motiviert. In den vergangenen Jahren hat er zwar ein gewisses – geringes – Interesse am Christentum entwickelt und sich damit befasst, er ist aber nicht aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert und der christliche Glaube ist nicht wesentlicher Bestandteil der Identität des Beschwerdeführers. Seine Hinwendung zum Christentum erweist sich als eine Scheinkonversion, die der Erlangung des Status des Asylberechtigten dienen soll. Es ist daher auch nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat weiterhin mit dem christlichen Glauben befassen oder nach dem christlichen Glauben leben oder sich privat oder öffentlich zum christlichen Glauben bekennen würde. Der Beschwerdeführer missioniert nicht und würde in seinem Herkunftsstaat auch nicht christlich missionieren. Bei den Personen im Herkunftsstaat, die vom Austritt aus der Islamischen Glaubensgemeinschaft, von der christlichen Taufe und den christlichen Aktivitäten des Beschwerdeführers Kenntnis haben (können), kann es sich nur um Personen handeln, die der Beschwerdeführer (zumindest mittelbar) selbst informiert hat und von denen er nichts zu befürchten hat. Die Behörden im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers haben von der - nicht aus innerer Überzeugung geschehenen - Konversion keine Kenntnis und es ist auch nicht davon auszugehen, dass sie vom christlichen Engagement und der Taufe des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr in den Iran Kenntnis erlangen würden. Dasselbe gilt im Hinblick auf den - ebenso wenig aus Überzeugung - erklärten Austritt aus der Islamischen Glaubensgemeinschaft in schriftlicher Form. Selbst für den Fall, dass (weitere) Angehörige, das übrige soziale Umfeld, sonstige Privatpersonen oder die Behörden im Herkunftsstaat von der Austrittserklärung, den religiösen Aktivitäten des Beschwerdeführers in Österreich Kenntnis haben oder erlangen sollten, liefe der Beschwerdeführer nicht ernstlich Gefahr, im Zusammenhang damit, im Zusammenhang mit der behaupteten Konversion zum Christentum oder wegen eines allenfalls unterstellten Glaubensabfalls bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat intensiven Übergriffen durch den Staat, andere Bevölkerungsteile oder sonstige Privatpersonen ausgesetzt zu sein. Dem Beschwerdeführer würde nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit physische oder psychische Gewalt oder Strafverfolgung oder eine andere aktuelle sowie unmittelbare persönliche und konkrete Verfolgung, Bedrohung oder sonstige Gefährdung drohen. 1.2.1.
- Der Beschwerdeführer war weder im Iran, noch ist er in Österreich politisch aktiv. Der Beschwerdeführer vertritt keine politischen Ansichten, die im Widerspruch zum iranischen Regime stehen, ist kein Kritiker des iranischen Regimes und lehnt das iranische Regime und dessen Gesetze auch nicht ab. Ebenso wenig wird dem Beschwerdeführer eine regimekritische oder gar staatsfeindliche politische Gesinnung unterstellt. In XXXX nahm der Beschwerdeführer in den Jahren 2019 und 2020 an insgesamt zwei Demonstrationen zur Unterstützung der iranischen Bevölkerung teil. Auf seiner Website (siehe oben unter 1.2.1.1.) finden sich hiervon einige Fotos und ein Video.In römisch 40 nahm der Beschwerdeführer in den Jahren 2019 und 2020 an insgesamt zwei Demonstrationen zur Unterstützung der iranischen Bevölkerung teil. Auf seiner Website (siehe oben unter 1.2.1.1.) finden sich hiervon einige Fotos und ein Video. Der Beschwerdeführer hat wegen dieser Aktivitäten, namentlich auch wegen sonstiger – ausschließlich vereinzelter und oberflächlicher – Bezugnahme auf politische Themen/Geschehnisse auf seiner Website, im Falle einer Rückkehr in den Iran keine Verfolgung zu befürchten. Im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat liefe der Beschwerdeführer nicht ernstlich Gefahr, deshalb intensiven Übergriffen durch den Staat, andere Bevölkerungsteile oder sonstige Privatpersonen ausgesetzt zu sein. Dem Beschwerdeführer würde insofern nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit physische oder psychische Gewalt oder Strafverfolgung oder eine andere aktuelle sowie unmittelbare persönliche und konkrete Verfolgung, Bedrohung oder sonstige Gefährdung drohen. Auch in Kombination mit seinen religiösen Aktivitäten in Österreich, seiner behaupteten Konversion zum Christentum oder wegen eines allenfalls unterstellten Glaubensabfalls würde sich keine persönliche und konkrete Verfolgung, Bedrohung oder sonstige Gefährdung des Beschwerdeführers ergeben. 1.2.
- Da er im Iran zwar formal die Ehe schloss, jedoch die Hochzeit nicht feierte, die Ehe faktisch nicht einging und keinen Unterhalt leistete, brachten seine Ehegattin und deren Vater bei einem iranischen Gericht Klage gegen den Beschwerdeführer ein. Das Gericht verurteilte den Beschwerdeführer im Jahr 2017 in Abwesenheit nach Art 53 des Familienschutzgesetzes in Verbindung mit Art 19 des Strafgesetzes zu einer unbedingten zweijährigen Haftstrafe, weil er seiner Ehegattin keinen Unterhalt leiste und die vereinbarte Mitgift nicht bezahlt habe.1.2.
- Da er im Iran zwar formal die Ehe schloss, jedoch die Hochzeit nicht feierte, die Ehe faktisch nicht einging und keinen Unterhalt leistete, brachten seine Ehegattin und deren Vater bei einem iranischen Gericht Klage gegen den Beschwerdeführer ein. Das Gericht verurteilte den Beschwerdeführer im Jahr 2017 in Abwesenheit nach Artikel 53, des Familienschutzgesetzes in Verbindung mit Artikel 19, des Strafgesetzes zu einer unbedingten zweijährigen Haftstrafe, weil er seiner Ehegattin keinen Unterhalt leiste und die vereinbarte Mitgift nicht bezahlt habe. 1.
- Zur allgemeinen Lage im Iran und der Situation des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat: 1.3.
- Die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers in den Iran bedeutet nicht allein wegen der dort vorherrschenden allgemeinen Situation eine ernsthafte Bedrohung für die durch Art 2 und 3 EMRK geschützten Rechte.1.3.
- Die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers in den Iran bedeutet nicht allein wegen der dort vorherrschenden allgemeinen Situation eine ernsthafte Bedrohung für die durch Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechte. Im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers bestehen zwar latente Spannungen und es kommt verschiedentlich zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften und Demonstranten sowie (vor allem in Minderheitenregionen) zu terroristischen Zwischenfällen, im gesamten Iran herrscht aber nicht ein derart hohes Niveau an willkürlicher Gewalt, dass der Beschwerdeführer allein durch seine Anwesenheit einem realen Risiko für seine körperliche Unversehrtheit oder sein Leben ausgesetzt wäre. Der Iran verfügt über eine stabile politische Ordnung, Sicherheitslage und Infrastruktur. Der Beschwerdeführer lebte in der Vergangenheit überwiegend in XXXX , einer großen Stadt, sowie in XXXX XXXX ; viele seiner Familienangehörigen leben dort nach wie vor ohne Probleme. Im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers bestehen zwar latente Spannungen und es kommt verschiedentlich zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften und Demonstranten sowie (vor allem in Minderheitenregionen) zu terroristischen Zwischenfällen, im gesamten Iran herrscht aber nicht ein derart hohes Niveau an willkürlicher Gewalt, dass der Beschwerdeführer allein durch seine Anwesenheit einem realen Risiko für seine körperliche Unversehrtheit oder sein Leben ausgesetzt wäre. Der Iran verfügt über eine stabile politische Ordnung, Sicherheitslage und Infrastruktur. Der Beschwerdeführer lebte in der Vergangenheit überwiegend in römisch 40 , einer großen Stadt, sowie in römisch 40 römisch 40 ; viele seiner Familienangehörigen leben dort nach wie vor ohne Probleme. 1.3.
- Allein der Umstand, dass eine Person (im Ausland) einen Asylantrag gestellt hat, löst bei der Rückkehr in den Iran keine staatlichen Repressionen aus. In der iranischen Gesetzgebung gibt es kein Gesetz, das die Beantragung von Asyl im Ausland strafbar macht. Zudem dürften die Umstände der Wiedereinreise den iranischen Behörden in der Regel gar nicht bekannt werden. Im gegebenen Fall ist den iranischen Behörden nicht bekannt, dass und mit welcher Begründung der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Wenn Rückkehrer in einzelnen Fällen zu ihrem Auslandsaufenthalt befragt werden, geht damit keine psychische und auch keine physische Folter einher. Selbst Personen, die das Land illegal verlassen haben, können von den iranischen Auslandsvertretungen ein Passersatzpapier bekommen und in den Iran zurückkehren, jedenfalls wenn sie sonst keine weiteren Straftaten begangen haben. 1.3.
- Ungeachtet der angespannten Wirtschaftslage und der ebenso angespannten Situation auf dem Arbeitsmarkt ist die Grundversorgung jedenfalls durch staatliche Hilfe und das islamische Spendensystem gesichert. Im Iran besteht ein differenziertes Sozialversicherungssystem; kostenfreie Bildung und Gesundheitsversorgung sind als Teil des Sozialwesens für alle iranischen Bürger gewährleistet. Alle iranischen Staatsbürger inklusive Rückkehrende haben Anspruch auf grundlegende Gesundheitsleistungen sowie weitere Angebote. Das Gesundheitssystem ist fast flächendeckend; laut World Health Organization haben 98 % aller Iraner Zugang zu ärztlicher Versorgung. Seit der islamischen Revolution hat sich das Gesundheitssystem konstant stark verbessert. Die medizinische Versorgung ist in XXXX und anderen großen Städten ausreichend bis gut. Freilich ist die spezialisierte, medizinische Versorgung in weiten Landesteilen medizinisch, hygienisch, technisch und organisatorisch nicht auf der Höhe XXXX und nicht gleichzusetzen mit europäischem Standard. (Die Stadt) , aus der der Beschwerdeführer stammt, liegt nicht in einer der Provinzen, in denen die Qualität der medizinischen Versorgung niedriger ist als in der Referenz-Provinz . Wenngleich es im Zuge der aktuellen Sanktionen gegen Iran zu gelegentlichen Engpässen beim Import von speziellen Medikamentengruppen gekommen ist, gibt es im Allgemeinen keine ernsten Mängel an Medizin, Fachärzten oder Equipment im öffentlichen Gesundheitssystem.1.3.
- Ungeachtet der angespannten Wirtschaftslage und der ebenso angespannten Situation auf dem Arbeitsmarkt ist die Grundversorgung jedenfalls durch staatliche Hilfe und das islamische Spendensystem gesichert. Im Iran besteht ein differenziertes Sozialversicherungssystem; kostenfreie Bildung und Gesundheitsversorgung sind als Teil des Sozialwesens für alle iranischen Bürger gewährleistet. Alle iranischen Staatsbürger inklusive Rückkehrende haben Anspruch auf grundlegende Gesundheitsleistungen sowie weitere Angebote. Das Gesundheitssystem ist fast flächendeckend; laut World Health Organization haben 98 % aller Iraner Zugang zu ärztlicher Versorgung. Seit der islamischen Revolution hat sich das Gesundheitssystem konstant stark verbessert. Die medizinische Versorgung ist in römisch 40 und anderen großen Städten ausreichend bis gut. Freilich ist die spezialisierte, medizinische Versorgung in weiten Landesteilen medizinisch, hygienisch, technisch und organisatorisch nicht auf der Höhe römisch 40 und nicht gleichzusetzen mit europäischem Standard. (Die Stadt) , aus der der Beschwerdeführer stammt, liegt nicht in einer der Provinzen, in denen die Qualität der medizinischen Versorgung niedriger ist als in der Referenz-Provinz . Wenngleich es im Zuge der aktuellen Sanktionen gegen Iran zu gelegentlichen Engpässen beim Import von speziellen Medikamentengruppen gekommen ist, gibt es im Allgemeinen keine ernsten Mängel an Medizin, Fachärzten oder Equipment im öffentlichen Gesundheitssystem. Unter Bedachtnahme auf die festgestellte Lage im Herkunftsstaat und auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers (insbesondere Ausbildung, Berufserfahrung, Arbeitsfähigkeit, Gesundheitszustand, Sozialisation im Herkunftsstaat, familiäre Beziehungen) ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr die wirtschaftliche Wiedereingliederung möglich wäre. Er wäre in der Lage, jedenfalls die notdürftigsten Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz, auch in medizinischer Hinsicht, zu decken. Außergewöhnliche Umstände, die dem entgegenstünden, sind weder in Bezug auf die allgemeine Lage im Iran noch auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers feststellbar. 1.3.
- Mord, Sexualdelikte, gemeinschaftlicher Raub, wiederholter schwerer Diebstahl, Drogenschmuggel, schwerwiegende Verbrechen gegen die Staatssicherheit, „Mohareb“, Abfall vom islamischen Glauben und homosexuelle Handlungen, Drogenkonsum und außerehelicher Geschlechtsverkehr sind im Iran mit Todesstrafe bedroht. Die Todesstrafe wird, vor allem bei Drogendelikten, auch tatsächlich verhängt und vollstreckt. Folter ist zwar offiziell verboten, Verhörmethoden und Haftbedingungen im Iran schließen in einzelnen Fällen seelische und körperliche Folter sowie unmenschliche Behandlung aber nicht aus. Außerdem verhängen und vollstrecken die Justizbehörden weiterhin grausame und unmenschliche Strafen, die Folter gleichkommen. So wurden 2020 mindestens 160 Personen zu Peitschen- bzw. Stockhieben verurteilt sowohl wegen Diebstahls oder Überfällen als auch wegen Handlungen, die laut Völkerrecht nicht strafbar sind, wie z. B. Beteiligung an friedlichen Protesten, außereheliche oder einvernehmliche gleichgeschlechtliche Beziehungen sowie Teilnahme an Feiern, bei denen sowohl Männer als auch Frauen anwesend waren. In vielen Fällen wurden die Auspeitschungen vollstreckt, z. B. wegen des Besitzes von Alkohol, außerehelichen Geschlechtsverkehrs, Teilnahme an gemischt-geschlechtlichen Veranstaltungen, Drogendelikten und Vergehen gegen die öffentliche Sicherheit. Die Haftbedingungen im Iran sind auch abseits von Folter, Misshandlungen und Körperstrafen, wovon vor allem politische Häftlinge betroffen sind, problematisch: Überbelegung von Zellen, Unterbringungen von Häftlingen im Freien, gesundheitsschädigende Haftbedingungen, unzureichende Ernährung und medizinische Behandlung, mangelnde Hygiene: Die Haftbedingungen in iranischen Gefängnissen sind von massiver Überbelegung geprägt (ÖB 10.2020; vgl. USDOS 30.3.2021, FH 3.3.2021, AI 7.4.2021). Berichten zufolge kommt es auch vor, dass bei Überbelegung der Zellen Häftlinge im Freien untergebracht werden (ÖB 10.2020), oder sie müssen auf Gängen oder am Boden schlafen (USDOS 30.3.2021). Die Haftbedingungen sind sehr oft auch gesundheitsschädigend. Berichtet wird über unzureichende Ernährung und Verweigerung notwendiger medizinischer Behandlung - in Einzelfällen mit tödlichen Folgen. Von mangelnden hygienischen Zuständen ist auszugehen (ÖB 10.2020; vgl. USDOS 30.3.2021, FH 3.3.2021, AI 7.4.2021). Im Allgemeinen verschlechterten sich die Haftbedingungen während der COVID-19-Pandemie erheblich (USDOS 30.3.2021). Politische Gefangene haben in den letzten Jahren wiederholt Hungerstreiks durchgeführt, um gegen Misshandlungen in Gewahrsam zu protestieren (FH 3.3.2021; vgl. USDOS 30.3.2021). Von Februar bis Mai 2020 ließen die Behörden als Reaktion auf die Corona-Pandemie etwa 128.000 Gefangene vorübergehend frei und begnadigten 10.000 weitere (AI 7.4.2021), um die Ausbreitung von COVID-19 in Gefängnissen zu verhindern. Berichten zufolge befanden sich nur sehr wenige politische Gefangene unter jenen, denen Urlaub gewährt wurde (FH 3.3.2021). Hunderte gewaltlose politische Gefangene waren von Begnadigungen und vorübergehenden Freilassungen ausgeschlossen (AI 7.4.2021). Mehrere Menschenrechtsverteidiger wurden unter der richterlichen Anordnung bezüglich COVID-19 freigelassen. In vielen anderen Fällen haben sich die Behörden trotz der Gesundheitsrisiken geweigert, Menschenrechtsverteidigern vorübergehende Freilassungen zu gewähren (HRW 13.3.2021). Die Zahl der Coronavirus-Infektionen in Gefängnissen dürfte höher sein als von den Behörden angegeben (FH 3.3.2021).Die Haftbedingungen in iranischen Gefängnissen sind von massiver Überbelegung geprägt (ÖB 10.2020; vergleiche USDOS 30.3.2021, FH 3.3.2021, AI 7.4.2021). Berichten zufolge kommt es auch vor, dass bei Überbelegung der Zellen Häftlinge im Freien untergebracht werden (ÖB 10.2020), oder sie müssen auf Gängen oder am Boden schlafen (USDOS 30.3.2021). Die Haftbedingungen sind sehr oft auch gesundheitsschädigend. Berichtet wird über unzureichende Ernährung und Verweigerung notwendiger medizinischer Behandlung - in Einzelfällen mit tödlichen Folgen. Von mangelnden hygienischen Zuständen ist auszugehen (ÖB 10.2020; vergleiche USDOS 30.3.2021, FH 3.3.2021, AI 7.4.2021). Im Allgemeinen verschlechterten sich die Haftbedingungen während der COVID-19-Pandemie erheblich (USDOS 30.3.2021). Politische Gefangene haben in den letzten Jahren wiederholt Hungerstreiks durchgeführt, um gegen Misshandlungen in Gewahrsam zu protestieren (FH 3.3.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021). Von Februar bis Mai 2020 ließen die Behörden als Reaktion auf die Corona-Pandemie etwa 128.000 Gefangene vorübergehend frei und begnadigten 10.000 weitere (AI 7.4.2021), um die Ausbreitung von COVID-19 in Gefängnissen zu verhindern. Berichten zufolge befanden sich nur sehr wenige politische Gefangene unter jenen, denen Urlaub gewährt wurde (FH 3.3.2021). Hunderte gewaltlose politische Gefangene waren von Begnadigungen und vorübergehenden Freilassungen ausgeschlossen (AI 7.4.2021). Mehrere Menschenrechtsverteidiger wurden unter der richterlichen Anordnung bezüglich COVID-19 freigelassen. In vielen anderen Fällen haben sich die Behörden trotz der Gesundheitsrisiken geweigert, Menschenrechtsverteidigern vorübergehende Freilassungen zu gewähren (HRW 13.3.2021). Die Zahl der Coronavirus-Infektionen in Gefängnissen dürfte höher sein als von den Behörden angegeben (FH 3.3.2021). In den Gefängnissen wird auch von physischer und psychischer Folter berichtet. Dies gilt auch und gerade im Zusammenhang mit Häftlingen, die unter politischem Druck stehen, zu intensive Kontakte mit Ausländern pflegen, etc. (ÖB 10.2020). Folter und andere Misshandlungen sind nach wie vor weit verbreitet und werden systematisch angewendet - vor allem während Verhören (AI 7.4.2021). Neben Elektroschocks werden u.a. Schläge, Verbrennungen, Vergewaltigungen, Scheinhinrichtungen, Verhaftung der Familie, Einzelhaft und Schlafentzug verwendet. Dazu kommt vielfach der nicht oder nur ganz selten mögliche Kontakt mit der Außenwelt. Oft ist es Angehörigen während mehrerer Wochen oder Monate nicht möglich, Häftlinge zu besuchen. Politische Gefangene oder Minderjährige werden teils mit kriminellen Straftätern zusammengelegt, wodurch Übergriffe nicht selten sind (ÖB 10.2020). Eines der berüchtigtsten Gefängnisse ist nach wie vor das im Norden Teherans gelegene, von den Amerikanern für den Schah (und den Geheimdienst SAVAK) errichtete Evin-Gefängnis. Von außen fällt auf, dass es weniger aus Gebäuden, sondern eher aus Hügeln besteht, zumal sich ein Großteil des Gefängnisses in unterirdischen Anlagen befindet. Dies verstärkt den psychischen Druck (Mangel an Tageslicht). Manche Trakte unterstehen nicht der Justiz/Polizei, sondern direkt den Nachrichtendiensten der Revolutionsgarden. Aber auch andere Gefängnisse, wie das neue ‚Große Teheraner Gefängnis‘ im Süden der Stadt sind für ihre Haftbedingungen berüchtigt (ÖB 10.2020). Straflosigkeit bei Vergehen von Beamten ist weiterhin ein Problem. Berichten zufolge hat Folter zu mehreren Todesfällen in Gewahrsam geführt (AI 7.4.2021). Gefangene können Beschwerden bei den Justizbehörden einreichen, werden jedoch häufig mit Zensur oder Vergeltung in Form von Verleumdung, Schlägen, Folter und Verweigerung von medizinischer Versorgung und Medikamenten oder Urlaubsanträgen sowie Anklage wegen zusätzlicher Straftaten konfrontiert (USDOS 30.3.2021). Die Haftbedingungen für politische und sonstige Häftlinge weichen stark voneinander ab. Dies betrifft in erster Linie den Zugang zu medizinischer Versorgung (einschließlich Verweigerung grundlegender Versorgung oder lebenswichtiger Medikamente) sowie hygienische Verhältnisse. Es kommt regelmäßig zu Hungerstreiks gegen Haftbedingungen (AA 26.2.2020), in der Regel entschließen sich politische Häftlinge dazu (ÖB 10.2020; vgl. FH 3.3.2021). Im März und April 2020 protestierten Gefangene im ganzen Land mit Hungerstreiks und Aufständen, weil die Behörden nicht in der Lage waren, sie vor Corona-Infektionen zu schützen. Die Behörden reagierten mit rechtswidrigen Mitteln. Sie schlugen die Inhaftierten und beschossen sie mit scharfer Munition, Metallkugeln und Tränengas, um die Proteste niederzuschlagen. Dies führte dazu, dass am
- März 2020 im Sheiban-Gefängnis in Ahwaz in der Provinz Khuzestan mehrere Gefangene, die der arabischen Ahwazi-Minderheit angehörten, getötet und viele weitere verletzt wurden (AI 7.4.2021).Die Haftbedingungen für politische und sonstige Häftlinge weichen stark voneinander ab. Dies betrifft in erster Linie den Zugang zu medizinischer Versorgung (einschließlich Verweigerung grundlegender Versorgung oder lebenswichtiger Medikamente) sowie hygienische Verhältnisse. Es kommt regelmäßig zu Hungerstreiks gegen Haftbedingungen (AA 26.2.2020), in der Regel entschließen sich politische Häftlinge dazu (ÖB 10.2020; vergleiche FH 3.3.2021). Im März und April 2020 protestierten Gefangene im ganzen Land mit Hungerstreiks und Aufständen, weil die Behörden nicht in der Lage waren, sie vor Corona-Infektionen zu schützen. Die Behörden reagierten mit rechtswidrigen Mitteln. Sie schlugen die Inhaftierten und beschossen sie mit scharfer Munition, Metallkugeln und Tränengas, um die Proteste niederzuschlagen. Dies führte dazu, dass am
- März 2020 im Sheiban-Gefängnis in Ahwaz in der Provinz Khuzestan mehrere Gefangene, die der arabischen Ahwazi-Minderheit angehörten, getötet und viele weitere verletzt wurden (AI 7.4.2021). Die Grenzen zwischen Freiheit, Hausarrest und Haft sind in Iran manchmal fließend. Politisch als unzuverlässig geltende Personen werden manchmal in ’sichere Häuser’ gebracht, die den iranischen Sicherheitsbehörden unterstehen. Dort werden sie ohne Gerichtsverfahren Monate oder sogar Jahre festgehalten (ÖB 10.2020). Ein besonders prominentes Beispiel ist Oppositionsführer Mehdi Karroubi, der zusammen mit seiner Frau und zwei anderen Oppositionsführern seit 2011 unter Hausarrest steht (ÖB 10.2020; vgl. AI 7.4.2021).Die Grenzen zwischen Freiheit, Hausarrest und Haft sind in Iran manchmal fließend. Politisch als unzuverlässig geltende Personen werden manchmal in ’sichere Häuser’ gebracht, die den iranischen Sicherheitsbehörden unterstehen. Dort werden sie ohne Gerichtsverfahren Monate oder sogar Jahre festgehalten (ÖB 10.2020). Ein besonders prominentes Beispiel ist Oppositionsführer Mehdi Karroubi, der zusammen mit seiner Frau und zwei anderen Oppositionsführern seit 2011 unter Hausarrest steht (ÖB 10.2020; vergleiche AI 7.4.2021). 1.3.
- Nach den in der Verhandlung ausgegeben Informationen der World Health Organization (WHO) belief sich am 02.09.2021 im Iran die Zahl der bestätigten COVID-19-Fälle auf insgesamt 4.992.063 bzw. auf 5.943,43 pro 100.000 Einwohner, die Anzahl der Toten auf 107.794 bzw. 128,34 pro 100.000 Einwohner; im Vergleich dazu Deutschland: insgesamt 3.956.387 bestätigte Fälle bzw. 4.757,18 pro 100.000 Einwohner und insgesamt 92.223 Todesfälle bzw. 110,89 pro 100.000 Einwohner; Österreich: insgesamt 683.870 bestätigte Fälle bzw. 7.683,01 pro 100.000 Einwohner und insgesamt 10.564 Todesfälle bzw. 118,68 pro 100.000 Einwohner; Italien: insgesamt 4.539.991 bestätigte Fälle bzw. 7.612,14 pro 100.000 Einwohner und insgesamt 129.221 Todesfälle bzw. 216,66 pro 100.000 Einwohner. Gemäß den auf der Website der World Health Organization (WHO; https://covid19.who.int/table) veröffentlichten Zahlen zu COVID-19 beläuft sich aktuell im Iran die Zahl der bestätigten COVID-19-Fälle auf insgesamt 6.201.467 bzw. auf 7.383,32 pro 100.000 Einwohner, die Anzahl der Toten auf 131.778 bzw. 156,89 pro 100.000 Einwohner; im Vergleich dazu Deutschland: insgesamt 7.417.995 bestätigte Fälle bzw. 8.919,43 pro 100.000 Einwohner und insgesamt 113.632 Todesfälle bzw. 136,63 pro 100.000 Einwohner; Österreich: insgesamt 1.309.801 bestätigte Fälle bzw. 14.715,11 pro 100.000 Einwohner und insgesamt 13.382 Todesfälle bzw. 150,34 pro 100.000 Einwohner; Italien: insgesamt 6.975.465 bestätigte Fälle bzw. 11.695,66 pro 100.000 Einwohner und insgesamt 138.474 Todesfälle bzw. 232,18 pro 100.000 Einwohner (OZ 60).
- Beweiswürdigung: 2.
- Rechtliche Grundlagen für die Feststellung des Sachverhalts und die Beweiswürdigung: 2.1.
- Zur Begründung von Anträgen auf internationalen Schutz braucht die behauptete Verfolgung nicht bewiesen, sondern gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 lediglich glaubhaft gemacht zu werden. 2.1.
- Zur Begründung von Anträgen auf internationalen Schutz braucht die behauptete Verfolgung nicht bewiesen, sondern gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 lediglich glaubhaft gemacht zu werden. Dies bedeutet zum einen eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Antragstellers bzw. Beschwerdeführers. Dieser hat nämlich initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der betreffenden Fakten spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für deren Vorliegen liefern; vgl. z. B. VwGH 15.09.2004, 2002/04/
- Dies bedeutet zum einen eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Antragstellers bzw. Beschwerdeführers. Dieser hat nämlich initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der betreffenden Fakten spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für deren Vorliegen liefern; vergleiche z. B. VwGH 15.09.2004, 2002/04/
- Zum anderen wird, wenn eine Tatsache (lediglich) glaubhaft gemacht werden muss, das Beweismaß herabgesetzt; vgl. Rechberger in Fasching/Konecny3 III/1 § 274 ZPO Rz 1 (Stand 1.8.2017, rdb.at); zur Relevanz dieser Bestimmung im Verwaltungsverfahren: Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht6
(2018)Rz
- Für die Glaubhaftmachung (im Unterschied zum vollen Beweis) genügt es, dass die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer bestimmten Tatsache überzeugt ist. Die Glaubhaftmachung hat also das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt; VwGH 29.05.2006, 2005/17/
- Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel an dem Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen. Ob die Glaubhaftmachung behaupteter Tatsachen gelungen ist oder nicht, ist das Ergebnis richterlicher Beweiswürdigung und keine Frage der rechtlichen Beurteilung; so mwN Rechberger in Fasching/Konecny3 III/1 § 274 ZPO Rz 5 (Stand 1.8.2017, rdb.at).Zum anderen wird, wenn eine Tatsache (lediglich) glaubhaft gemacht werden muss, das Beweismaß herabgesetzt; vergleiche Rechberger in Fasching/Konecny3 III/1 Paragraph 274, ZPO Rz 1 (Stand 1.8.2017, rdb.at); zur Relevanz dieser Bestimmung im Verwaltungsverfahren: Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht6
(2018)Rz 206. Für die Glaubhaftmachung (im Unterschied zum vollen Beweis) genügt es, dass die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer bestimmten Tatsache überzeugt ist. Die Glaubhaftmachung hat also das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt; VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252. Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel an dem Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen. Ob die Glaubhaftmachung behaupteter Tatsachen gelungen ist oder nicht, ist das Ergebnis richterlicher Beweiswürdigung und keine Frage der rechtlichen Beurteilung; so mwN Rechberger in Fasching/Konecny3 III/1 Paragraph 274, ZPO Rz 5 (Stand 1.8.2017, rdb.at). Diese Vorgaben stehen im Einklang mit der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs, wonach eine Person, die internationalen Schutz beantragt und zur Stützung ihres Antrags eine Gefahr der Verfolgung aus religiösen Gründen geltend macht, zur Stützung ihres Vorbringens zu ihren religiösen Überzeugungen keine Erklärungen abgeben oder Schriftstücke vorlegen muss, die sich auf alle Komponenten des Begriffs „Religion“ im Sinne der Statusrichtlinie (RL 2011/95/EU) beziehen. Jedoch obliegt es dem Antragsteller, dieses Vorbringen glaubhaft zu substantiieren, indem er Anhaltspunkte darlegt, die es der zuständigen Behörde ermöglichen, den Wahrheitsgehalt des Vorbringens zu überprüfen; vgl. EuGH 04.10.2018, C-56/17.Diese Vorgaben stehen im Einklang mit der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs, wonach eine Person, die internationalen Schutz beantragt und zur Stützung ihres Antrags eine Gefahr der Verfolgung aus religiösen Gründen geltend macht, zur Stützung ihres Vorbringens zu ihren religiösen Überzeugungen keine Erklärungen abgeben oder Schriftstücke vorlegen muss, die sich auf alle Komponenten des Begriffs „Religion“ im Sinne der Statusrichtlinie (RL 2011/95/EU) beziehen. Jedoch obliegt es dem Antragsteller, dieses Vorbringen glaubhaft zu substantiieren, indem er Anhaltspunkte darlegt, die es der zuständigen Behörde ermöglichen, den Wahrheitsgehalt des Vorbringens zu überprüfen; vergleiche EuGH 04.10.2018, C-56/17. 2.1.2. Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion kommt es nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist; z. B. VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0530. Eine Zeugeneinvernahme ist allerdings, wie der Verwaltungsgerichtshof mehrmals ausgesprochen hat, keineswegs in allen Fällen geboten; vgl. VwGH 25.02.2019, Ra 2019/19/0017, VwGH 23.01.2019, Ra 2018/19/0453, und VwGH 21.06.2018, Ra 2017/01/0381.2.1.2. Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion kommt es nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist; z. B. VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0530. Eine Zeugeneinvernahme ist allerdings, wie der Verwaltungsgerichtshof mehrmals ausgesprochen hat, keineswegs in allen Fällen geboten; vergleiche VwGH 25.02.2019, Ra 2019/19/0017, VwGH 23.01.2019, Ra 2018/19/0453, und VwGH 21.06.2018, Ra 2017/01/0381. Maßgebliche Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel sind beispielsweise das Wissen über die neue Religion, die Ernsthaftigkeit der Religionsausübung, welche sich etwa in regelmäßigen Gottesdienstbesuchen oder sonstigen religiösen Aktivitäten manifestiert, eine mit dem Religionswechsel einhergegangene Verhaltens- bzw. Einstellungsänderung des Konvertiten sowie eine schlüssige Darlegung der Motivation bzw. des auslösenden Moments für den Glaubenswechsel; vgl. jeweils mwN z. B. VwGH 22.06.2020, Ra 2020/19/0151, VwGH 09.12.2020, Ra 2020/19/0295.Maßgebliche Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel sind beispielsweise das Wissen über die neue Religion, die Ernsthaftigkeit der Religionsausübung, welche sich etwa in regelmäßigen Gottesdienstbesuchen oder sonstigen religiösen Aktivitäten manifestiert, eine mit dem Religionswechsel einhergegangene Verhaltens- bzw. Einstellungsänderung des Konvertiten sowie eine schlüssige Darlegung der Motivation bzw. des auslösenden Moments für den Glaubenswechsel; vergleiche jeweils mwN z. B. VwGH 22.06.2020, Ra 2020/19/0151, VwGH 09.12.2020, Ra 2020/19/0295. In ihrer Entscheidung, namentlich auch in der Beweiswürdigung und bei der Feststellung des Sachverhalts, sind die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht nach dem geltenden Recht nicht an die Erwägungen Dritter gebunden – und zwar auch nicht an die Erwägungen von Pfarrern, Pastoren, Geistlichen und sonstigen kirchlichen oder religiösen Repräsentanten, die im Rahmen ihrer Funktion darüber befinden, ob jemand die Voraussetzungen dafür aufweise, das Sakrament der Taufe zu empfangen; vgl. VwGH 11.12.2019, Ra 2019/20/0538.In ihrer Entscheidung, namentlich auch in der Beweiswürdigung und bei der Feststellung des Sachverhalts, sind die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht nach dem geltenden Recht nicht an die Erwägungen Dritter gebunden – und zwar auch nicht an die Erwägungen von Pfarrern, Pastoren, Geistlichen und sonstigen kirchlichen oder religiösen Repräsentanten, die im Rahmen ihrer Funktion darüber befinden, ob jemand die Voraussetzungen dafür aufweise, das Sakrament der Taufe zu empfangen; vergleiche VwGH 11.12.2019, Ra 2019/20/0538. 2.1.3. Von Bedeutung ist weiters, dass sich nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs alleine mit der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens zum Ausreisegrund nicht schlüssig begründen lässt, dass alle im Zusammenhang mit dem neu erworbenen Glauben stehenden weiteren Aktivitäten eines Asylwerbers nur zum Schein mit dem (ausschließlichen) Ziel der Asylerlangung entfaltet worden seien; vgl. VwGH, 02.09.2015, Ra 2015/19/0091.2.1.3. Von Bedeutung ist weiters, dass sich nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs alleine mit der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens zum Ausreisegrund nicht schlüssig begründen lässt, dass alle im Zusammenhang mit dem neu erworbenen Glauben stehenden weiteren Aktivitäten eines Asylwerbers nur zum Schein mit dem (ausschließlichen) Ziel der Asylerlangung entfaltet worden seien; vergleiche VwGH, 02.09.2015, Ra 2015/19/0091. 2.1.4. Im Hinblick auf die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die (Un-)Zulässigkeit der Abschiebung ist zu beachten: Abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art 3 EMRK darstellen würde, obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde; vgl. VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134, und VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314. In seiner Entscheidung vom 10.08.2018, Ra 2018/20/0314, hat der Verwaltungsgerichtshof bekräftigt, dass grundsätzlich der Fremde das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 50 Abs 1 oder Abs 2 FPG glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist.2.1.4. Im Hinblick auf die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die (Un-)Zulässigkeit der Abschiebung ist zu beachten: Abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde, obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde; vergleiche VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134, und VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314. In seiner Entscheidung vom 10.08.2018, Ra 2018/20/0314, hat der Verwaltungsgerichtshof bekräftigt, dass grundsätzlich der Fremde das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des Paragraph 50, Absatz eins, oder Absatz 2, FPG glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist. 2.2. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben im Verfahren vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht sowie aus dem der belangten Behörde im Original vorgelegten iranischen Personalausweis (Kopie AS 179
- f)und der der belangten Behörde im Original vorgelegten iranischen Geburtsurkunde (auch als Personenstandsdokument oder Staatsbürgerschaftsnachweis bezeichnet; Kopie AS 31 ff), die die Landespolizeidirektion XXXX als unbedenklich qualifizierte (AS 93, 189). Bereits die belangte Behörde gelangte daher zu dem Schluss, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe (AS 232, 277). Hinsichtlich des Religionsbekenntnisses legte der Beschwerdeführer dar, als Moslem geboren worden zu sein (AS 113; OZ 12, S 12). Die weiteren Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers sowie zu seinen Lebensverhältnissen in seinem Herkunftsstaat waren auf Grundlage der - (nur) im Wesentlichen - stringenten und insoweit glaubhaften Angaben vor der belangten Behörde (AS 1 ff, 97
- ff)und dem Bundesverwaltungsgericht (OZ 12, S 2, 8 ff, OZ 51, S 9
- ff)zu treffen. Auf einzelne Aspekte geht das Bundesverwaltungsgericht in der Folge noch näher ein:Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben im Verfahren vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht sowie aus dem der belangten Behörde im Original vorgelegten iranischen Personalausweis (Kopie AS 179
- f)und der der belangten Behörde im Original vorgelegten iranischen Geburtsurkunde (auch als Personenstandsdokument oder Staatsbürgerschaftsnachweis bezeichnet; Kopie AS 31 ff), die die Landespolizeidirektion römisch 40 als unbedenklich qualifizierte (AS 93, 189). Bereits die belangte Behörde gelangte daher zu dem Schluss, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe (AS 232, 277). Hinsichtlich des Religionsbekenntnisses legte der Beschwerdeführer dar, als Moslem geboren worden zu sein (AS 113; OZ 12, S 12). Die weiteren Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers sowie zu seinen Lebensverhältnissen in seinem Herkunftsstaat waren auf Grundlage der - (nur) im Wesentlichen - stringenten und insoweit glaubhaften Angaben vor der belangten Behörde (AS 1 ff, 97
- ff)und dem Bundesverwaltungsgericht (OZ 12, S 2, 8 ff, OZ 51, S 9
- ff)zu treffen. Auf einzelne Aspekte geht das Bundesverwaltungsgericht in der Folge noch näher ein: Zum Gesundheitszustand ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer in der behördlichen Einvernahme ausdrücklich zu Protokoll gab, dass er gesund sei (AS 103). Damit übereinstimmend sagte er, vor dem Bundesverwaltungsgericht am 13.05.2019 befragt, ob er physisch und psychisch in der Lage sei, der Verhandlung zu folgen, bzw. ob irgendwelche Gründe vorlägen, die dagegensprächen, und ob er (chronische) Krankheiten und/oder Leiden habe, aus, dass es ihm gut gehe (OZ 12, S 3). Noch näher zu seinem gesundheitlichen Zustand befragt, erklärte der Beschwerdeführer am 13.05.2019, dass er ganz gesund sei; er sei Sportler, spiele Fußball (OZ 12, S 8). Auch aufgrund der im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens vom Beschwerdeführer gemachten Angaben (OZ 51, S 3 f, 11) sowie vorgelegten Unterlagen (OZ 38, 39, 40, 42, 45, 56, 57) ist jedenfalls ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer an einer schweren oder gar lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Erkrankung leidet. Ebenso wenig gibt es Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer nicht arbeitsfähig wäre. Insofern ist zu bedenken, dass der Beschwerdeführer in Österreich immer wieder gemeinnütziger Beschäftigung nachgeht (z. B. in einem Seniorenwohnhaus bei hauswirtschaftlichen Tätigkeiten und bei der Betreuung der Gartenanlage mithilft; vgl. OZ 14, 29, 32, 36, 47, 52) und jüngst eine Bestätigung betreffend eine Vollzeit-Erwerbstätigkeit vorlegte (OZ 59). Weiters ist auf die Aussage des Beschwerdeführers hinzuweisen, dass er, sollte er ein längerfristiges Aufenthaltsrecht für Österreich bekommen, sofort arbeiten werde (OZ 51, S 12).Zum Gesundheitszustand ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer in der behördlichen Einvernahme ausdrücklich zu Protokoll gab, dass er gesund sei (AS 103). Damit übereinstimmend sagte er, vor dem Bundesverwaltungsgericht am 13.05.2019 befragt, ob er physisch und psychisch in der Lage sei, der Verhandlung zu folgen, bzw. ob irgendwelche Gründe vorlägen, die dagegensprächen, und ob er (chronische) Krankheiten und/oder Leiden habe, aus, dass es ihm gut gehe (OZ 12, S 3). Noch näher zu seinem gesundheitlichen Zustand befragt, erklärte der Beschwerdeführer am 13.05.2019, dass er ganz gesund sei; er sei Sportler, spiele Fußball (OZ 12, S 8). Auch aufgrund der im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens vom Beschwerdeführer gemachten Angaben (OZ 51, S 3 f, 11) sowie vorgelegten Unterlagen (OZ 38, 39, 40, 42, 45, 56, 57) ist jedenfalls ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer an einer schweren oder gar lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Erkrankung leidet. Ebenso wenig gibt es Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer nicht arbeitsfähig wäre. Insofern ist zu bedenken, dass der Beschwerdeführer in Österreich immer wieder gemeinnütziger Beschäftigung nachgeht (z. B. in einem Seniorenwohnhaus bei hauswirtschaftlichen Tätigkeiten und bei der Betreuung der Gartenanlage mithilft; vergleiche OZ 14, 29, 32, 36, 47, 52) und jüngst eine Bestätigung betreffend eine Vollzeit-Erwerbstätigkeit vorlegte (OZ 59). Weiters ist auf die Aussage des Beschwerdeführers hinzuweisen, dass er, sollte er ein längerfristiges Aufenthaltsrecht für Österreich bekommen, sofort arbeiten werde (OZ 51, S 12). Dass er sich zu seinem Lebensstandard im Iran widersprüchlich äußerte, spricht nicht für die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers (AS 111; OZ 12, S 11). Aufgrund der Angaben in der Verhandlung geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Lebensstandard des Beschwerdeführers im Iran gut war, zumal der Beschwerdeführer keinen Vorteil daraus zöge, tatsachenwidrig zu behaupten, dass es ihm finanziell gut gegangen sei. Ebenso von Unglaubwürdigkeit und der Neigung, seine Angaben im Verfahren in geradezu beliebiger Weise zu variieren, zeugen die Aussagen des Beschwerdeführers zum Kontakt zu im Iran lebenden Angehörigen: In der Verhandlung am 02.09.2021 vom Richter gefragt „Wann hatten Sie zuletzt Kontakt mit Ihren Angehörigen im Iran? Mit wem hatten Sie Kontakt?“ erwiderte der Beschwerdeführer: „Generell habe ich nicht so viel Kontakt zu ihnen. Der letzte Kontakt war ca. vor zwei Wochen mit meinem Onkel väterlicherseits.“ (OZ 51, S 10, siehe auch OZ 51, S 16). Davon abweichend behauptete der Beschwerdeführer, ebenfalls in der Verhandlung am 02.09.2021, anlässlich einer Frage seiner Rechtsvertreterin: „[…] Generell habe ich keinen Kontakt mit den Familienmitgliedern im Iran.“ (OZ 51, S 24). Tatsächlich ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer weiterhin mit im Iran lebenden Angehörigen in Kontakt steht (vgl. bereits AS 109; OZ 12, S 12, S 12). Dass, wie der Beschwerdeführer spekulativ in den Raum stellte, Angehörige deshalb keinen Kontakt mehr zu ihm haben wollten, weil er jetzt Christ sei, ist schon deshalb ausgeschlossen, weil sich der Beschwerdeführer nicht tatsächlich und nicht aus innerer Überzeugung dem Christentum zugewandt hat. Auch ansonsten sind keine Gründe ersichtlich, die zu einem Abbruch des Kontakts zu den im Iran lebenden Angehörigen geführt haben könnten.Ebenso von Unglaubwürdigkeit und der Neigung, seine Angaben im Verfahren in geradezu beliebiger Weise zu variieren, zeugen die Aussagen des Beschwerdeführers zum Kontakt zu im Iran lebenden Angehörigen: In der Verhandlung am 02.09.2021 vom Richter gefragt „Wann hatten Sie zuletzt Kontakt mit Ihren Angehörigen im Iran? Mit wem hatten Sie Kontakt?“ erwiderte der Beschwerdeführer: „Generell habe ich nicht so viel Kontakt zu ihnen. Der letzte Kontakt war ca. vor zwei Wochen mit meinem Onkel väterlicherseits.“ (OZ 51, S 10, siehe auch OZ 51, S 16). Davon abweichend behauptete der Beschwerdeführer, ebenfalls in der Verhandlung am 02.09.2021, anlässlich einer Frage seiner Rechtsvertreterin: „[…] Generell habe ich keinen Kontakt mit den Familienmitgliedern im Iran.“ (OZ 51, S 24). Tatsächlich ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer weiterhin mit im Iran lebenden Angehörigen in Kontakt steht vergleiche bereits AS 109; OZ 12, S 12, S 12). Dass, wie der Beschwerdeführer spekulativ in den Raum stellte, Angehörige deshalb keinen Kontakt mehr zu ihm haben wollten, weil er jetzt Christ sei, ist schon deshalb ausgeschlossen, weil sich der Beschwerdeführer nicht tatsächlich und nicht aus innerer Überzeugung dem Christentum zugewandt hat. Auch ansonsten sind keine Gründe ersichtlich, die zu einem Abbruch des Kontakts zu den im Iran lebenden Angehörigen geführt haben könnten. Dass er den Iran legal, unter Verwendung seines Reisepasses, verlassen habe, sagte der Beschwerdeführer in der Erstbefragung und der behördlichen Einvernahme übereinstimmend aus (AS 5 ff, 115 ff). Dass der Beschwerdeführer insofern einen Grund haben könnte, unrichtige Angaben zu machen, ist nicht hervorgetreten. Seine widersprüchlichen Angaben zum Verbleib des Reisepasses (AS 7, 115 ff; vgl. auch die divergierenden Aussagen, ob er mit der Hilfe eines Schleppers gereist sei) und die – nach Vorhalt des Widerspruchs – behauptete unrichtige Protokollierung seiner Angaben (vgl. näher dazu unter 2.3.2.1.) begründen weitere Zweifel an der Glaubwürdigkeit und Aufrichtigkeit des Beschwerdeführers. Wann der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist in unbedenklichen Urkunden/Unterlagen dokumentiert (AS 3) und wurde nicht in Zweifel gezogen. Dass er unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist ist, steht außer Frage, zumal er bei seiner Einreise kein (gültiges) Einreisedokument vorlegen konnte. Bei einer Antragstellung am 17.01.2017 ist – in Zusammenschau mit den Angaben zur Reisebewegung (AS 7) – die Einreise im Jänner 2017 naheliegend.Dass er den Iran legal, unter Verwendung seines Reisepasses, verlassen habe, sagte der Beschwerdeführer in der Erstbefragung und der behördlichen Einvernahme übereinstimmend aus (AS 5 ff, 115 ff). Dass der Beschwerdeführer insofern einen Grund haben könnte, unrichtige Angaben zu machen, ist nicht hervorgetreten. Seine widersprüchlichen Angaben zum Verbleib des Reisepasses (AS 7, 115 ff; vergleiche auch die divergierenden Aussagen, ob er mit der Hilfe eines Schleppers gereist sei) und die – nach Vorhalt des Widerspruchs – behauptete unrichtige Protokollierung seiner Angaben vergleiche näher dazu unter 2.3.2.1.) begründen weitere Zweifel an der Glaubwürdigkeit und Aufrichtigkeit des Beschwerdeführers. Wann der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist in unbedenklichen Urkunden/Unterlagen dokumentiert (AS 3) und wurde nicht in Zweifel gezogen. Dass er unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist ist, steht außer Frage, zumal er bei seiner Einreise kein (gültiges) Einreisedokument vorlegen konnte. Bei einer Antragstellung am 17.01.2017 ist – in Zusammenschau mit den Angaben zur Reisebewegung (AS 7) – die Einreise im Jänner 2017 naheliegend. Zur fehlenden Glaubwürdigkeit und Aufrichtigkeit des Beschwerdeführers verweist das Bundesverwaltungsgericht im Übrigen auf die weiteren Erwägungen. Auf den Familienstand des Beschwerdeführers wird das Bundesverwaltungsgericht unten unter 2.3.6. noch näher eingehen. Dass im Strafregister der Republik Österreich keine Verurteilung des Beschwerdeführers aufscheint, ergibt sich aus dem entsprechenden aktuellen Auszug aus diesem Register (OZ 58). 2.3. Zu den Feststellungen zu den (behaupteten) Fluchtgründen und den geäußerten Befürchtungen für den Fall der Rückkehr: 2.3.1. Dass er den Iran legal verlassen hat (AS 5, 115; OZ 12, S 14
- f)und auch nie Probleme wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit und politischen Gesinnung hatte (AS 111; OZ 12, S 13), gab der Beschwerdeführer selbst an. Des Weiteren verneinte der Beschwerdeführer explizit, jemals durch die Behörden im Iran verfolgt worden zu sein und dass es jemals Übergriffe oder Misshandlungen durch Vertreter von Behörden gegeben habe (AS 113 ff; OZ 12, S 13). Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb diese Angaben nicht stimmen sollten. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sie daher ohne Weiteres den Feststellungen zugrunde legen. 2.3.2. In der behördlichen Einvernahme verneinte der Beschwerdeführer unmissverständlich die Fragen, ob es im Herkunftsstaat jemals eine konkrete Verfolgung seiner Person allein aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit (AS 111) bzw. Religionszugehörigkeit (AS 111
- f)gegeben habe. Er sei auch nie politisch tätig gewesen (AS 113 ff). Vor dem Bundesverwaltungsgericht nach Problemen wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit, politischen Gesinnung und Religion befragt, nannte der Beschwerdeführer nur einen einzigen Vorfall. Wegen dieses Vorfalls habe er das Land verlassen müssen. Zuvor habe er keine Probleme gehabt. (OZ 12, S 13) Konkret schilderte der Beschwerdeführer in den verschiedenen Einvernahmen, dass er vor seiner Ausreise aus dem Iran mit einem Onkel eine Hauskirche aufgesucht habe und dadurch im Iran sein Interesse für das Christentum geweckt worden sei. Er habe mit seiner gesetzlichen Ehefrau, die er nur drei oder vier Mal (AS 113) bzw. zwei oder drei Mal (OZ 12, S 16) gesehen habe, über den christlichen Glauben gesprochen. In der Folge habe seine Frau bei einer Gerichtsverhandlung vor einem Familiengericht ausgesagt, dass er Christ sei (Einvernahme vor der Behörde, AS 123), bzw. habe sie ihn bei der Polizei wegen seines christlichen Glaubens angezeigt (OZ 12, S 15). Nach seiner Ausreise - während seines Aufenthalts in der Türkei - habe die Religionspolizei zudem zweimal seinen Vater auf der Suche nach seiner Person aufgesucht. Im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens behauptete der Beschwerdeführer ferner, dass seinetwegen sein (Stief-)Bruder von der iranischen Polizei verhaftet und nach Erlag einer Kaution wieder freigelassen worden sei (OZ 27, 28.) Das Vorbringen des Beschwerdeführers im behördlichen und gerichtlichen Verfahren zu den Gründen, aus denen er seinen Herkunftsstaat verlassen und in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, folgt zwar in groben Zügen demselben Handlungsablauf. Es enthält allerdings Widersprüche und Implausibilitäten in wesentlichen Punkten. Auch war der Beschwerdeführer nicht dazu in der Lage, konkrete Fragen schlüssig und nachvollziehbar zu beantworten. Insbesondere auf Fragen, die auf die angebliche Abwendung vom Islam, das angebliche Kennenlernen des Christentums im Iran und eine allfällige christliche Glaubensbetätigung im Iran gerichtet waren, reagierte der Beschwerdeführer ausweichend und vielfach mit oberflächlichen bis nichtssagenden Ausführungen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist damit zur Glaubhaftmachung eines bestimmten Sachverhalts ungeeignet und erwies sich als gedankliches Konstrukt. 2.3.2.1. Bevor auf das vorstehend skizzierte Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen ist, ist in Anbetracht der in der mündlichen Verhandlung am 13.05.2019 vorgetragenen Beanstandung der Einvernahme des Beschwerdeführers am 18.12.2017 (OZ 12, S 7) festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht keine diesbezügliche Mangelhaftigkeit des von der belangten Behörde durchgeführten Verfahrens erkennen kann. Den in § 18 AsylG 2005, § 39 Abs 2 und § 45 Abs 2 AVG normierten Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs wurde entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung des Beschwerdeführers über die Mitwirkungspflicht sowie der Verpflichtung zur Vervollständigung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts im Wege von darauf gerichteten Nachfragen nachgekommen. Hervorzuheben ist weiters, dass die Behörde durch die umfassende, detaillierte und ohne Zweifel taugliche Befragung, gründlich ermittelte, ob Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel vorliegen (vgl. oben unter 2.1.2.). Es muss außerdem berücksichtigt werden, dass dieser Ermittlungspflicht stets auch die Verpflichtung des Antragstellers gegenübersteht, an der Feststellung des verfahrensrelevanten Sachverhaltes mitzuwirken und ist es nicht der Behörde anzulasten, wenn der Antragsteller durch offenkundig nicht den Tatsachen entsprechende Vorbringen dazu nicht bereit ist. Zu beachten ist überdies, dass aus § 18 AsylG 2005 keine Verpflichtung abgeleitet werden kann, Umstände ermitteln zu müssen, die ein Asylwerber gar nicht behauptet hat; vgl. VwGH 06.09.2018, Ra 2018/18/0202. Ferner zieht § 18 AsylG 2005 nicht die Pflicht nach sich, ohne entsprechendes Vorbringen des Asylwerbers oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte jegliche nur denkbare Lebenssachverhalte ergründen zu müssen; vgl. VwGH 15.10.2018, Ra 2018/14/0143. Insbesondere kann keine Verpflichtung der belangten Behörde erkannt werden, den Beschwerdeführer zu seinem Standpunkt dienlichen Angaben durch zielgerichtete Befragung gleichsam anzuleiten.Den in Paragraph 18, AsylG 2005, Paragraph 39, Absatz 2 und Paragraph 45, Absatz 2, AVG normierten Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs wurde entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung des Beschwerdeführers über die Mitwirkungspflicht sowie der Verpflichtung zur Vervollständigung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts im Wege von darauf gerichteten Nachfragen nachgekommen. Hervorzuheben ist weiters, dass die Behörde durch die umfassende, detaillierte und ohne Zweifel taugliche Befragung, gründlich ermittelte, ob Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel vorliegen vergleiche oben unter 2.1.2.). Es muss außerdem berücksichtigt werden, dass dieser Ermittlungspflicht stets auch die Verpflichtung des Antragstellers gegenübersteht, an der Feststellung des verfahrensrelevanten Sachverhaltes mitzuwirken und ist es nicht der Behörde anzulasten, wenn der Antragsteller durch offenkundig nicht den Tatsachen entsprechende Vorbringen dazu nicht bereit ist. Zu beachten ist überdies, dass aus Paragraph 18, AsylG 2005 keine Verpflichtung abgeleitet werden kann, Umstände ermitteln zu müssen, die ein Asylwerber gar nicht behauptet hat; vergleiche VwGH 06.09.2018, Ra 2018/18/0202. Ferner zieht Paragraph 18, AsylG 2005 nicht die Pflicht nach sich, ohne entsprechendes Vorbringen des Asylwerbers oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte jegliche nur denkbare Lebenssachverhalte ergründen zu müssen; vergleiche VwGH 15.10.2018, Ra 2018/14/0143. Insbesondere kann keine Verpflichtung der belangten Behörde erkannt werden, den Beschwerdeführer zu seinem Standpunkt dienlichen Angaben durch zielgerichtete Befragung gleichsam anzuleiten. Die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers wurde in Anwesenheit eines geeigneten Dolmetschers für Farsi und unter Beachtung der verfahrensrechtlichen Vorschriften durchgeführt. Aus der dem Beschwerdeführer rückübersetzten mängelfreien Niederschrift sind keine Hinweise auf Unregelmäßigkeiten ersichtlich. Der Beschwerdeführer erklärte abschließend, dass er seinen Ausführungen nichts mehr hinzufügen wolle und den Dolmetscher einwandfrei verstanden habe (AS 149). Ferner bestätigte er eigenhändig die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift sowie deren Übersetzung und brachte nach Rückübersetzung keine Korrekturen an (AS 151). Diese Niederschrift über die Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde liefert vollen Beweis über den Verlauf und den Gegenstand der Amtshandlung (§ 15 AVG) und konnte demnach der Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.Die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers wurde in Anwesenheit eines geeigneten Dolmetschers für Farsi und unter Beachtung der verfahrensrechtlichen Vorschriften durchgeführt. Aus der dem Beschwerdeführer rückübersetzten mängelfreien Niederschrift sind keine Hinweise auf Unregelmäßigkeiten ersichtlich. Der Beschwerdeführer erklärte abschließend, dass er seinen Ausführungen nichts mehr hinzufügen wolle und den Dolmetscher einwandfrei verstanden habe (AS 149). Ferner bestätigte er eigenhändig die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift sowie deren Übersetzung und brachte nach Rückübersetzung keine Korrekturen an (AS 151). Diese Niederschrift über die Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde liefert vollen Beweis über den Verlauf und den Gegenstand der Amtshandlung (Paragraph 15, AVG) und konnte demnach der Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden. Vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer zur Einvernahmesituation nur an, dass der damals beigezogene Dolmetscher zwei Informationen - einerseits zur Vorlage einer Bestätigung bezüglich des Termins für seine zum damaligen Zeitpunkt noch nicht erfolgte Taufe und andererseits zur Dauer seines Aufenthalts in der Türkei (OZ 12, S 7) - falsch übersetzt habe. Eine substantiierte Bestreitung der Niederschrift der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 18.12.2017 kann das Bundesverwaltungsgericht darin nicht erkennen, zumal der Beschwerdeführer diese Korrekturen/Richtigstellungen im Rechtsmittelschriftsatz noch mit keinem Wort erwähnte, obwohl er zum damaligen Zeitpunkt bereits von der seinerzeitig bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation vertreten war (AS 328). Vor allem finden die Ausführungen des Beschwerdeführers aber auch keine Deckung in der im Akt befindlichen Niederschrift. So behauptete der Beschwerdeführer am 13.05.2019, im Protokoll vom 18.12.2017 stünde, er hätte - wenn er von dieser Einvernahme gewusst hätte - eine Bestätigung bezüglich seiner für den 24.12.2017 geplanten Taufe mitgenommen (OZ 12, S 7). Eine entsprechende Passage kann der Niederschrift vom 18.12.2017 allerdings nicht entnommen werden. Es wurde lediglich festgehalten, dass der Beschwerdeführer zum Ausdruck brachte, erst am Vortag von der Einvernahme erfahren zu haben, weshalb er noch keine Zeit gehabt habe, seinen Taufschein abzuholen. Diesen und eine Empfehlung seiner Kirchengemeinde würde er vorlegen (AS 105). Des Weiteren monierte der Beschwerdeführer, der Dolmetscher habe von sich aus erzählt, dass er, der Beschwerdeführer, ein Jahr in der Türkei gewesen sei, was aber nicht stimme (OZ 12, S 7). Eine derartige Passage findet sich ebenso wenig in der Niederschrift. Stattdessen wurde explizit festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer etwa zwei Monate in der Türkei aufgehalten habe (AS 123). An anderer Stelle findet sich schließlich noch die Schilderung, dass die Religionspolizei vor etwa einem Jahr nach seiner Person gefragt habe, wobei der Beschwerdeführer auf Nachfrage erklärte, zu diesem Zeitpunkt in der Türkei gewesen zu sein (AS 147). Die vom Beschwerdeführer behaupteten falschen Übersetzungen sind nicht einmal in der Niederschrift vom 18.12.2017 zu finden. Hinzutritt, dass den Dolmetscher eine strafrechtliche Verantwortlichkeit (§ 289 StGB) im Falle einer vorsätzlich falschen bzw. nicht vollständigen Übersetzung trifft. Eine Verurteilung hätte wohl erhebliche Auswirkungen auf seine berufliche Existenz und es ist kein vernünftiger Grund ersichtlich, weshalb der Dolmetscher seine berufliche Existenz wegen des Beschwerdeführers aufs Spiel setzen sollte. Auch die Niederschrift ergab keine konkreten Anhaltspunkte für die behauptete falsche Übersetzung, hat der Beschwerdeführer doch durch seine Unterschrift selbst bestätigt, dass die niederschriftlichen Angaben gerade durch diesen Dolmetscher richtig rückübersetzt wurden, es sich dabei also um seine eigene vollständige Aussage handelt, die protokolliert wurde (AS 151). Würde man der Behauptung des Beschwerdeführers folgen, dass der Dolmetscher in einzelnen Punkten (vorsätzlich) nicht alles übersetzt bzw. Angaben falsch übersetzt habe, so läge dem folgender Gedankengang zugrunde: Der Dolmetscher nimmt die Aussagen des Beschwerdeführers wahr und übersetzt der protokollierenden Organwalterin einen in einzelnen Punkten falschen Sachverhalt bzw. nicht den gesamten Sachverhalt, den diese so protokolliert. Bei der Rückübersetzung der vorliegenden Niederschrift muss sich der Dolmetscher jedoch an die tatsächlichen Angaben des Asylwerbers erinnern und diese Aussagen - und nicht etwa jene die falsch protokolliert worden sein sollen - bei der Rückübersetzung aus seinem Gedächtnis heraus wiedergeben, damit der Beschwerdeführer die falsche Protokollierung bzw. Übersetzung nicht bemerkt und etwa bei der abschließenden Befragung, ob seine Aussagen richtig protokolliert bzw. rückübersetzt wurden, dies verneint. Gerade bei einer Einvernahme von mehr als sieben Stunden würde dies eine außergewöhnliche Gedächtnisleistung erfordern und ist nicht lebensnah, wenn nicht geradezu absurd. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts stellt sich das Vorbringen des Beschwerdeführers über die angebliche Unrichtigkeit der Niederschrift als bloße Schutzbehauptung angesichts des Inhaltes des angefochtenen Bescheids dar und ist jedenfalls nicht geeignet, eine Unrichtigkeit der Niederschrift substantiiert darzutun, wofür auch die nachstehenden beweiswürdigenden Erwägungen sprechen.Vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer zur Einvernahmesituation nur an, dass der damals beigezogene Dolmetscher zwei Informationen - einerseits zur Vorlage einer Bestätigung bezüglich des Termins für seine zum damaligen Zeitpunkt noch nicht erfolgte Taufe und andererseits zur Dauer seines Aufenthalts in der Türkei (OZ 12, S 7) - falsch übersetzt habe. Eine substantiierte Bestreitung der Niederschrift der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 18.12.2017 kann das Bundesverwaltungsgericht darin nicht erkennen, zumal der Beschwerdeführer diese Korrekturen/Richtigstellungen im Rechtsmittelschriftsatz noch mit keinem Wort erwähnte, obwohl er zum damaligen Zeitpunkt bereits von der seinerzeitig bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation vertreten war (AS 328). Vor allem finden die Ausführungen des Beschwerdeführers aber auch keine Deckung in der im Akt befindlichen Niederschrift. So behauptete der Beschwerdeführer am 13.05.2019, im Protokoll vom 18.12.2017 stünde, er hätte - wenn er von dieser Einvernahme gewusst hätte - eine Bestätigung bezüglich seiner für den 24.12.2017 geplanten Taufe mitgenommen (OZ 12, S 7). Eine entsprechende Passage kann der Niederschrift vom 18.12.2017 allerdings nicht entnommen werden. Es wurde lediglich festgehalten, dass der Beschwerdeführer zum Ausdruck brachte, erst am Vortag von der Einvernahme erfahren zu haben, weshalb er noch keine Zeit gehabt habe, seinen Taufschein abzuholen. Diesen und eine Empfehlung seiner Kirchengemeinde würde er vorlegen (AS 105). Des Weiteren monierte der Beschwerdeführer, der Dolmetscher habe von sich aus erzählt, dass er, der Beschwerdeführer, ein Jahr in der Türkei gewesen sei, was aber nicht stimme (OZ 12, S 7). Eine derartige Passage findet sich ebenso wenig in der Niederschrift. Stattdessen wurde explizit festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer etwa zwei Monate in der Türkei aufgehalten habe (AS 123). An anderer Stelle findet sich schließlich noch die Schilderung, dass die Religionspolizei vor etwa einem Jahr nach seiner Person gefragt habe, wobei der Beschwerdeführer auf Nachfrage erklärte, zu diesem Zeitpunkt in der Türkei gewesen zu sein (AS 147). Die vom Beschwerdeführer behaupteten falschen Übersetzungen sind nicht einmal in der Niederschrift vom 18.12.2017 zu finden. Hinzutritt, dass den Dolmetscher eine strafrechtliche Verantwortlichkeit (Paragraph 289, StGB) im Falle einer vorsätzlich falschen bzw. nicht vollständigen Übersetzung trifft. Eine Verurteilung hätte wohl erhebliche Auswirkungen auf seine berufliche Existenz und es ist kein vernünftiger Grund ersichtlich, weshalb der Dolmetscher seine berufliche Existenz wegen des Beschwerdeführers aufs Spiel setzen sollte. Auch die Niederschrift ergab keine konkreten Anhaltspunkte für die behauptete falsche Übersetzung, hat der Beschwerdeführer doch durch seine Unterschrift selbst bestätigt, dass die niederschriftlichen Angaben gerade durch diesen Dolmetscher richtig rückübersetzt wurden, es sich dabei also um seine eigene vollständige Aussage handelt, die protokolliert wurde (AS 151). Würde man der Behauptung des Beschwerdeführers folgen, dass der Dolmetscher in einzelnen Punkten (vorsätzlich) nicht alles übersetzt bzw. Angaben falsch übersetzt habe, so läge dem folgender Gedankengang zugrunde: Der Dolmetscher nimmt die Aussagen des Beschwerdeführers wahr und übersetzt der protokollierenden Organwalterin einen in einzelnen Punkten falschen Sachverhalt bzw. nicht den gesamten Sachverhalt, den diese so protokolliert. Bei der Rückübersetzung der vorliegenden Niederschrift muss sich der Dolmetscher jedoch an die tatsächlichen Angaben des Asylwerbers erinnern und diese Aussagen - und nicht etwa jene die falsch protokolliert worden sein sollen - bei der Rückübersetzung aus seinem Gedächtnis heraus wiedergeben, damit der Beschwerdeführer die falsche Protokollierung bzw. Übersetzung nicht bemerkt und etwa bei der abschließenden Befragung, ob seine Aussagen richtig protokolliert bzw. rückübersetzt wurden, dies verneint. Gerade bei einer Einvernahme von mehr als sieben Stunden würde dies eine außergewöhnliche Gedächtnisleistung erfordern und ist nicht lebensnah, wenn nicht geradezu absurd. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts stellt sich das Vorbringen des Beschwerdeführers über die angebliche Unrichtigkeit der Niederschrift als bloße Schutzbehauptung angesichts des Inhaltes des angefochtenen Bescheids dar und ist jedenfalls nicht geeignet, eine Unrichtigkeit der Niederschrift substantiiert darzutun, wofür auch die nachstehenden beweiswürdigenden Erwägungen sprechen. Auffällig erscheint in diesem Zusammenhang auch, dass der Beschwerdeführer bereits bezüglich der Niederschrift der Erstbefragung - über entsprechende Befragung in der Einvernahme vor der belangten Behörde (und später in der Beschwerde) - Fehler bei der Protokollierung und die – angeblich – kurze Dauer der Erstbefragung (AS 103, 117, 119 f und 333) sowie schließlich im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung Schwierigkeiten mit dem Dolmetscher (OZ 12, S 7) ins Spiel brachte. Besonders bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer im Zuge der verschiedenen Einvernahmen kontinuierlich Erweiterungen vornahm, welche Passagen seines Vorbringens nicht bzw. falsch in die Niederschrift der Erstbefragung aufgenommen worden seien. Ursprünglich beschränkte sich der Beschwerdeführer zu Beginn der Einvernahme vor der belangten Behörde am 18.12.2017 darauf, dass es im Protokoll nur einen Fehler gegeben habe. Demnach habe man es unterlassen, die Existenz seiner Geschwister im Protokoll aufzunehmen (AS 103). Wenig später legte der Beschwerdeführer auf einen entsprechenden Vorhalt jedoch dar, dass auch die Dauer seiner Reise nach Österreich und wie sein Reisepass verlustig gegangen sei, falsch protokolliert worden sei (AS 117, 119 f). Zu Beginn der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 13.05.2019 führte er dann – in nochmaliger Abwandlung/Erweiterung seines Vorbringens – aus, dass der Dolmetscher auch falsche Ausführungen zum Ausreisevorbringen festgehalten habe (OZ 12, S 7). Dass diesen Erklärungsversuchen nicht gefolgt werden kann, zeigt sich bereits daran, dass der Beschwerdeführer zur Begründung der angeblich falschen Protokollierung argumentierte, dass die Erstbefragung lediglich fünf Minuten gedauert habe (AS 119). Tatsächlich beanspruchte die Niederschrift der Erstbefragung jedoch 40 Minuten (AS 1 ff). Vor allem hat der Beschwerdeführer durch die seinerzeitig bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation in der Beschwerde aber auch indirekt versucht, die Widersprüche in den Einvernahmen durch den Umstand zu erklären, dass die Erstbefragung nicht rückübersetzt worden sei (AS 333). Der Beschwerdeführer hat allerdings in der Beschwerdeverhandlung am 13.05.2019 zweifelsfrei dargelegt, dass eine Rückübersetzung stattgefunden hat (OZ 12, S 8). Dieser Argumentationsversuch zeigt deutlich, dass der Beschwerdeführer und die seinerzeitig bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation durchaus bereit sind, alle denkmöglichen Erklärungen aufzubieten, um die aufgezeigten Widersprüche im Vorbringen zu entkräften. Für eine unvollständige oder falsche Protokollierung von Angaben des Beschwerdeführers zum Fluchtgrund im Rahmen der Erstbefragung besteht aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts - nach Widerlegung der Behauptung einer nicht erfolgten Rückübersetzung - daher jedoch ebenso wenig ein Anhaltspunkt. Die gerade gewürdigten Aussagen des Beschwerdeführers und sein – sichtlich verfahrenstaktisch motiviertes – Aussageverhalten rufen weitere beträchtliche Zweifel an seiner persönlichen Glaubwürdigkeit und Aufrichtigkeit hervor. In diesem Zusammenhang ist schließlich zu bedenken, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung am 02.09.2021 ausdrücklich erklärte, die im bisherigen Verfahren aufrechtzuerhalten, und von der Möglichkeit, etwaige unwahre oder unzutreffende Angaben richtigzustellen oder zu revidieren, nicht Gebrauch machte (OZ 51, S 9 f). 2.3.2.2. Folglich ist im Hinblick auf das ausreisekausale Geschehen festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 18.01.2017 auf die Aussage beschränkte, dass er zum Christentum übergetreten sei. Einmal sei er bei einem kirchlichen Treffen in einem Privathaus gewesen, welches von der Polizei kontrolliert worden sei. Danach sei er regelmäßig von der Polizei kontrolliert worden (AS 9). Gemäß § 19 Abs 1 AsylG 2005 dient die Erstbefragung zwar „insbesondere“ der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden und hat sich nicht auf die „näheren“ Fluchtgründe zu beziehen; vgl. hierzu auch VfGH 27.06.2012, U 98/12. Ferner bestehen zwar Bedenken gegen eine unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen; vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061 mwN. Ein Beweisverwertungsverbot ist damit jedoch nicht normiert. Die Verwaltungsbehörde und das Bundesverwaltungsgericht können im Rahmen ihrer Beweiswürdigung also durchaus die Ergebnisse der Erstbefragung in ihre Beurteilung miteinbeziehen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass sich die Erstbefragung des Beschwerdeführers nicht in erster Linie auf seine Fluchtgründe bezog und diese daher nur in aller Kürze angegeben und protokolliert wurden. Dennoch fällt im gegenständlichen Fall ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung weder einen Haftbefehl (AS 123), noch die angeblich durch seine Ehegattin erfolgten Anschuldigungen gegenüber den staatlichen Organen des Iran (AS 107, 113 f; OZ 12, S 15
- f)oder die angeblichen Nachforschungen (samt Hausdurchsuchungsbefehl) nach seiner Ausreise in die Türkei auf der Suche nach seiner Person bei seinem Vater (AS 145
- ff)erwähnte. Es wäre unter den konkreten Umständen zumutbar und zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer diese – wären sie denn tatsächlich passiert – wesentlichen Ereignisse bzw. Umstände bereits in der Erstbefragung zumindest anspricht. Dass er dies unterlassen hat, lässt den Schluss zu, dass das – später erstattete – Vorbringen „nachgeschoben“ wurde und nicht den Tatsachen entspricht. Selbst wenn die Erstbefragung keine detaillierte Aufnahme des Ausreisegrundes umfasst, wäre dennoch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts zu erwarten, dass die den Asylwerber selbst betreffenden ausreisekausalen Erlebnisse zuvorderst und in den Grobzügen gleichbleibend bei der ersten sich bietenden Gelegenheit dargelegt werden. Auffällig ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Beschwerdeführer ausschließlich in der Erstbefragung angab, regelmäßig von der Polizei kontrolliert worden zu sein (AS 9). Im weiteren Verfahren brachte er dergleichen nicht mehr vor; er sprach von nur einem Vorfall (OZ 12, S 13). Die im gegenständlichen Fall nicht stringente Darlegung solcher Geschehnisse bzw. Umstände bei der Erstbefragung und der Einvernahme vor der belangten Behörde bzw. der mündlichen Beschwerdeverhandlung bezüglich eines Haftbefehls, der angeblichen Nachforschungen durch die (Religions-)Polizei bei seinem Vater und des Verhaltens seiner Ehegattin gegenüber den iranischen Behörden weckt erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers zu den ausreisekausalen Ereignissen (zur Zulässigkeit derartiger Erwägungen bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Verschaffung eines persönlichen Eindrucks vom Beschwerdeführer VwGH 24.03.2015, Ra 2014/19/0143; zur Maßgeblichkeit solcher Widersprüche vgl. z. B. VwGH 17.05.2018, Ra 2018/20/0168). 2.3.2.2. Folglich ist im Hinblick auf das ausreisekausale Geschehen festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 18.01.2017 auf die Aussage beschränkte, dass er zum Christentum übergetreten sei. Einmal sei er bei einem kirchlichen Treffen in einem Privathaus gewesen, welches von der Polizei kontrolliert worden sei. Danach sei er regelmäßig von der Polizei kontrolliert worden (AS 9). Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 dient die Erstbefragung zwar „insbesondere“ der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden und hat sich nicht auf die „näheren“ Fluchtgründe zu beziehen; vergleiche hierzu auch VfGH 27.06.2012, U 98/12. Ferner bestehen zwar Bedenken gegen eine unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen; vergleiche VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061 mwN. Ein Beweisverwertungsverbot ist damit jedoch nicht normiert. Die Verwaltungsbehörde und das Bundesverwaltungsgericht können im Rahmen ihrer Beweiswürdigung also durchaus die Ergebnisse der Erstbefragung in ihre Beurteilung miteinbeziehen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass sich die Erstbefragung des Beschwerdeführers nicht in erster Linie auf seine Fluchtgründe bezog und diese daher nur in aller Kürze angegeben und protokolliert wurden. Dennoch fällt im gegenständlichen Fall ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung weder einen Haftbefehl (AS 123), noch die angeblich durch seine Ehegattin erfolgten Anschuldigungen gegenüber den staatlichen Organen des Iran (AS 107, 113 f; OZ 12, S 15
- f)oder die angeblichen Nachforschungen (samt Hausdurchsuchungsbefehl) nach seiner Ausreise in die Türkei auf der Suche nach seiner Person bei seinem Vater (AS 145
- ff)erwähnte. Es wäre unter den konkreten Umständen zumutbar und zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer diese – wären sie denn tatsächlich passiert – wesentlichen Ereignisse bzw. Umstände bereits in der Erstbefragung zumindest anspricht. Dass er dies unterlassen hat, lässt den Schluss zu, dass das – später erstattete – Vorbringen „nachgeschoben“ wurde und nicht den Tatsachen entspricht. Selbst wenn die Erstbefragung keine detaillierte Aufnahme des Ausreisegrundes umfasst, wäre dennoch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts zu erwarten, dass die den Asylwerber selbst betreffenden ausreisekausalen Erlebnisse zuvorderst und in den Grobzügen gleichbleibend bei der ersten sich bietenden Gelegenheit dargelegt werden. Auffällig ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Beschwerdeführer ausschließlich in der Erstbefragung angab, regelmäßig von der Polizei kontrolliert worden zu sein (AS 9). Im weiteren Verfahren brachte er dergleichen nicht mehr vor; er sprach von nur einem Vorfall (OZ 12, S 13). Die im gegenständlichen Fall nicht stringente Darlegung solcher Geschehnisse bzw. Umstände bei der Erstbefragung und der Einvernahme vor der belangten Behörde bzw. der mündlichen Beschwerdeverhandlung bezüglich eines Haftbefehls, der angeblichen Nachforschungen durch die (Religions-)Polizei bei seinem Vater und des Verhaltens seiner Ehegattin gegenüber den iranischen Behörden weckt erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers zu den ausreisekausalen Ereignissen (zur Zulässigkeit derartiger Erwägungen bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Verschaffung eines persönlichen Eindrucks vom Beschwerdeführer VwGH 24.03.2015, Ra 2014/19/0143; zur Maßgeblichkeit solcher Widersprüche vergleiche z. B. VwGH 17.05.2018, Ra 2018/20/0168). 2.3.2.3. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist auch deshalb nicht glaubhaft, weil sich die Schilderungen vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht in wesentlichen Punkten als nicht stringent gestalteten. So war der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor der belangten Behörde nicht in der Lage, übereinstimmende Angaben zur Anzahl der an ihn angeblich versandten Ladungen zu tätigen. Der Beschwerdeführer führte diesbezüglich in der Einvernahme vor der Behörde aus, dass er zwei Ladungen erhalten, aber die entsprechenden Gerichtstermine nicht wahrgenommen habe (AS 123). In der mündlichen Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer jedoch an, dass immer wieder Briefe vom Gericht bzw. verschiedene Ladungen gekommen seien. Dementsprechend stellte der Beschwerdeführer auf eine entsprechende Frage auch nicht in Abrede, dass er den offenbar zahlreichen Ladungen nicht gefolgt sei, sondern legte er dar, das Gericht aus Angst nicht aufgesucht zuhaben (OZ 12, S 15 f). Die Ausführungen des Beschwerdeführers variieren somit in diesem Punkt nicht nur leicht, sondern es traten gravierende Divergenzen zutage. Dezidiert von einem Haftbefehl sprach der Beschwerdeführer nur in der Einvernahme vor der belangten Behörde (AS 123): Es habe eine Gerichtsverhandlung vor dem Familiengericht gegeben, zu der er nicht erschienen sei. Sein Onkel mütterlicherseits, der mit der Schwester seiner Frau verheiratet sei, habe ihm mitgeteilt, dass seine Frau bei der zweiten Gerichtsverhandlung angegeben habe, dass er Christ sei. 20 Tage danach habe sein Vater ihm gesagt, dass es einen Gerichtstermin und einen Haftbefehl gebe. Nach den Ausführungen des Beschwerdeführers wären diese Informationen unmittelbarer Anlass für den Beschwerdeführer gewesen, den angeblichen Pastor der christlichen Versammlungen, an denen er teilgenommen haben will, zu kontaktieren und anschließend das Land zu verlassen. (AS 123) Davon abweichend gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass in einer Ladung eines Gerichts gestanden sei, er habe nur 20 Tage Zeit. Wenn er nicht teilnehme, werde er verhaftet (OZ 12, S 15). Sein Onkel mütterlicherseits, der mit der Schwester seiner Frau verheiratet sei, habe ihm erzählt, dass seine Frau ihn wegen des christlichen Glaubens bei der Polizei angezeigt habe. Daraufhin habe er den Pastor kontaktiert. Über diese Erwägungen hinaus war für das Bundesverwaltungsgericht zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Einvernahme vor der belangten Behörde und der Beschwerdeverhandlung widersprüchliche Aussagen zur geplanten traditionellen Eheschließung machte. So brachte der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor der belangten Behörde zum Ausdruck, dass die Hochzeit abgesagt worden sei (AS 123). Demgegenüber schilderte der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung, dass ihm sein Vater telefonisch mitgeteilt habe, dass man die Hochzeitsfeier verschieben müsse (OZ 12, S 15). Des Weiteren divergieren die Angaben des Beschwerdeführers zu jenen Personen, mit denen er zusammengearbeitet habe. So führte der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor der Behörde aus, dass er seiner beruflichen Tätigkeit mit einem Onkel christlichen Glaubens nachgegangen sei (AS 109 f, 121). Aus den Ausführungen im Zuge der Beschwerdeverhandlung ging jedoch abweichend zunächst hervor, dass er beim Bodenlegen mit seinem Onkel, manchmal auch mit anderen Personen unterwegs gewesen sei (OZ 12, S 11). Wenig später in der Verhandlung modifizierte der Beschwerdeführer sein Vorbringen noch einmal, indem er angab, mit zwei Onkeln mütterlicherseits gearbeitet zu haben (OZ 12, S 13). 2.3.2.4. Auch nicht außer Acht gelassen werden darf, dass das Vorbringen hinsichtlich des Verhaltens seiner Familie gegenüber (angeblich) zum Christentum konvertierten Angehörigen vor der belangten Behörde einerseits und in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht andererseits nicht miteinander in Einklang zu bringen ist. So gab der Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde an, dass es niemanden in seiner Familie störe, dass sein Onkel zum Christentum konvertiert sei, da dies dessen Leben sei (AS 133). In der mündlichen Verhandlung am 13.05.2019 schilderte der Beschwerdeführer hingegen bezüglich seiner Person, dass er aufgrund seines Glaubens wenig Kontakt zu seiner Familie hätte. Man würde ihn als Ungläubigen bezeichnen (OZ 12, S 19; vgl. auch bereits oben unter 2.2.). Eine nachvollziehbare Begründung für diese unterschiedliche Behandlung des Onkels und seiner Person legte der Beschwerdeführer jedoch nicht dar. Zudem ist zu bedenken, dass sein Vater die Reise des Beschwerdeführers finanziert habe; EUR 7.500 soll sie gekostet haben (AS 125; OZ 12, S 13; vgl. AS 9: USD 7.500). Dazu wäre es wohl kaum gekommen, wäre das Verhältnis wegen des angeblichen christlichen Glaubens des Beschwerdeführers tatsächlich derart konfliktbehaftet. Im Übrigen ist auch nicht nachvollziehbar, dass einerseits der Vater die Reise des Beschwerdeführers finanziert habe, der Beschwerdeführer aber kein Familienmitglied davon informiert habe, dass er den Iran verlassen wolle (OZ 12, S 14). 2.3.2.4. Auch nicht außer Acht gelassen werden darf, dass das Vorbringen hinsichtlich des Verhaltens seiner Familie gegenüber (angeblich) zum Christentum konvertierten Angehörigen vor der belangten Behörde einerseits und in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht andererseits nicht miteinander in Einklang zu bringen ist. So gab der Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde an, dass es niemanden in seiner Familie störe, dass sein Onkel zum Christentum konvertiert sei, da dies dessen Leben sei (AS 133). In der mündlichen Verhandlung am 13.05.2019 schilderte der Beschwerdeführer hingegen bezüglich seiner Person, dass er aufgrund seines Glaubens wenig Kontakt zu seiner Familie hätte. Man würde ihn als Ungläubigen bezeichnen (OZ 12, S 19; vergleiche auch bereits oben unter 2.2.). Eine nachvollziehbare Begründung für diese unterschiedliche Behandlung des Onkels und seiner Person legte der Beschwerdeführer jedoch nicht dar. Zudem ist zu bedenken, dass sein Vater die Reise des Beschwerdeführers finanziert habe; EUR 7.500 soll sie gekostet haben (AS 125; OZ 12, S 13; vergleiche AS 9: USD 7.500). Dazu wäre es wohl kaum gekommen, wäre das Verhältnis wegen des angeblichen christlichen Glaubens des Beschwerdeführers tatsächlich derart konfliktbehaftet. Im Übrigen ist auch nicht nachvollziehbar, dass einerseits der Vater die Reise des Beschwerdeführers finanziert habe, der Beschwerdeführer aber kein Familienmitglied davon informiert habe, dass er den Iran verlassen wolle (OZ 12, S 14). 2.3.2.5. Des Weiteren sind auch die Ausführungen des Beschwerdeführers, wann er erstmals eine Hauskirche besucht habe, schwerlich mit seinen sonstigen zeitlichen Angaben in Einklang zu bringen. So gab der Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde am 18.12.2017 zu Protokoll, dass er die Gruppierung erstmals etwa vor 28 Monaten - somit etwa im August 2015 - besucht habe (AS 129). Aus den weiteren Schilderungen des Beschwerdeführers ergibt sich nun, dass das erstmalige Aufsuchen der Hauskirche zeitlich noch vor seiner Eheschließung erfolgt sein muss (AS 121; OZ 12, S 14), welche aber laut den diesbezüglich vorgelegten Unterlagen (AS 29, 111) bereits am XXXX stattfand, was im Ergebnis zu einem unauflösbaren chronologischen Widerspruch führt. 2.3.2.5. Des Weiteren sind auch die Ausführungen des Beschwerdeführers, wann er erstmals eine Hauskirche besucht habe, schwerlich mit seinen sonstigen zeitlichen Angaben in Einklang zu bringen. So gab der Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde am 18.12.2017 zu Protokoll, dass er die Gruppierung erstmals etwa vor 28 Monaten - somit etwa im August 2015 - besucht habe (AS 129). Aus den weiteren Schilderungen des Beschwerdeführers ergibt sich nun, dass das erstmalige Aufsuchen der Hauskirche zeitlich noch vor seiner Eheschließung erfolgt sein muss (AS 121; OZ 12, S 14), welche aber laut den diesbezüglich vorgelegten Unterlagen (AS 29, 111) bereits am römisch 40 stattfand, was im Ergebnis zu einem unauflösbaren chronologischen Widerspruch führt. Auch die Angaben, die der Beschwerdeführer einerseits vor der Behörde, andererseits vor dem Bundesverwaltungsgericht zum Verlauf der angeblichen weiteren Geschehnisse machte, sind miteinander nicht in Einklang zu bringen: Vor der Behörde sagte der Beschwerdeführer aus, dass ihn sein Onkel ein paar Mal zu christlichen Versammlungen in mitgenommen habe. Danach seien sie für fünf oder sechs Monate für einen Auftrag in XXXX gewesen. Nach seiner Rückkehr nach hätte er noch einmal an einer Versammlung in teilgenommen. Seine Großmutter habe ihn dann telefonisch kontaktiert und gebeten, nach zu kommen. Nach einem Gespräch mit Familienangehörigen betreffend seine Eheschließung sei er zu seiner Arbeit nach zurückgekehrt. (AS 121) Davon weicht die Darstellung der angeblichen Ereignisse in der mündlichen Verhandlung erheblich ab: Demnach habe der Beschwerdeführer den Auftrag in XXXX erst nach dem Gespräch mit den Familienangehörigen betreffend die Eheschließung erhalten. Fünf bis sechs Monate habe er dort gearbeitet und sei in dieser Zeit alle zwei, drei Wochen mit seinem Onkel in die (angebliche) Hauskirche gegangen (OZ 12, S 14). Auch die Angaben, die der Beschwerdeführer einerseits vor der Behörde, andererseits vor dem Bundesverwaltungsgericht zum Verlauf der angeblichen weiteren Geschehnisse machte, sind miteinander nicht in Einklang zu bringen: Vor der Behörde sagte der Beschwerdeführer aus, dass ihn sein Onkel ein paar Mal zu christlichen Versammlungen in mitgenommen habe. Danach seien sie für fünf oder sechs Monate für einen Auftrag in römisch 40 gewesen. Nach seiner Rückkehr nach hätte er noch einmal an einer Versammlung in teilgenommen. Seine Großmutter habe ihn dann telefonisch kontaktiert und gebeten, nach zu kommen. Nach einem Gespräch mit Familienangehörigen betreffend seine Eheschließung sei er zu seiner Arbeit nach zurückgekehrt. (AS 121) Davon weicht die Darstellung der angeblichen Ereignisse in der mündlichen Verhandlung erheblich ab: Demnach habe der Beschwerdeführer den Auftrag in römisch 40 erst nach dem Gespräch mit den Familienangehörigen betreffend die Eheschließung erhalten. Fünf bis sechs Monate habe er dort gearbeitet und sei in dieser Zeit alle zwei, drei Wochen mit seinem Onkel in die (angebliche) Hauskirche gegangen (OZ 12, S 14). Ferner ist auf folgenden Widerspruch in den Ausführungen des Beschwerdeführers vor der Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht bezüglich seines Verhaltens gegenüber iranischen Behörden hinzuweisen. Vor der Behörde begründete er die Missachtung der gerichtlichen Ladungen damit, dass ihm sein Onkel gesagt habe, es sei für ihn nicht einfach, wenn er wegen des Christentums angeklagt werde. Am 13.05.2019 legte der Beschwerdeführer einerseits dar, dass er den gerichtlichen Ladungen aus Angst nicht gefolgt sei. Er sei noch nie in einem Gericht oder bei der Polizei gewesen, er habe einfach Angst gehabt. Dass er Angst vor Problemen wegen seines angeblichen christlichen Glaubens gehabt hätte, sagte der Beschwerdeführer nicht. (OZ 12, S 16) Andererseits führte der Beschwerdeführer jedoch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung – wie bereits vor der belangten Behörde – aus, dass er vor seiner Ausreise Erkundigungen bei den polizeilichen Behörden bezüglich eines Ausreiseverbots eingeholt habe (AS 115, 123; OZ 12, S 15). Dem vorstehenden Vorbringen kann auch deshalb nicht gefolgt werden, weil der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor der belangten Behörde angegeben hatte, während seines Militärdiensts in bei der Militärpolizei gewesen zu sein (AS 117). Dass sich der Beschwerdeführer im Umgang mit staatlichen Organen gänzlich unbedarft zeigt, überzeugt deshalb nicht. Unbeschadet der weiteren Erwägungen zur Beurteilung des behaupteten Religionswechsels ist bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht dazu imstande war, sich zum angeblichen Kennenlernen des Christentums und einer angeblichen christlichen Glaubensbetätigung im Iran lebensnah und in Übereinstimmung mit seinem übrigen Vorbringen zu äußern. So gab er im Rahmen der Schilderung der Gründe, aus denen er den Iran verlassen und in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, unter anderem an: „Ich habe mit meinem Onkel gearbeitet und mich immer wieder mit ihm unterhalten, gesprochen, diskutiert. Ich kann mich genau erinnern, dass er eines Tages mit mir über die Bibel gesprochen hat, er hat die Bibel gezeigt, diese hat meinem Onkel gehört.“ (OZ 12, S 14) Entspräche dies den Tatsachen, hätte sich der Beschwerdeführer – vom Richter dazu aufgefordert, näher zu erläutern, wann und wie er zum ersten Mal mit dem Christentum in Berührung gekommen sei – nicht auf folgende Aussage zurück