G 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG sowie
Die Beschwerde wird
Paragraphen 57 und 10 AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie
Paragraphen 46, 52, 53 und 55 FPG und Paragraph 18, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II. Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wird
Vm Abs. 3 Z. 1 FPG dahingehend abgeändert, dass Spruchpunkt VI. zu lauten hat:römisch zwei. Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wird
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG dahingehend abgeändert, dass Spruchpunkt römisch sechs. zu lauten hat: „
Vm Abs. 3 Z. 1 FPG, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wird gegen Sie ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“„
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wird gegen Sie ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“ B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Serbien und wurde am XXXX in XXXX in Deutschland geboren. Er ist
Vm Anhang II der Verordnung als Staatsangehöriger von Serbien von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit und hält sich nach anfänglicher rechtmäßiger Einreise zumindest seit 02.10.2020 im österreichischen Bundegebiet auf.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Serbien und wurde am römisch 40 in römisch 40 in Deutschland geboren. Er ist
, Visumpflicht-Verordnung VO (EU) 2018 aus 1806, in Verbindung mit Anhang römisch zwei der Verordnung als Staatsangehöriger von Serbien von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit und hält sich nach anfänglicher rechtmäßiger Einreise zumindest seit 02.10.2020 im österreichischen Bundegebiet auf.
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen den Beschwerdeführer
G iVm § 9 BFA-VG iVm § 52 Abs. 1 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.),
9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung
FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.),
4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und gegen den Beschwerdeführer
Vm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf fünf Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.)6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 02.12.2021 hat das BFA dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein auf fünf Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.) 7. Mit Mandatsbescheid vom 16.12.2021 wurde über den Beschwerdeführer
Vm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG, iVm § 57 Abs. 1 AVG das gelindere Mittel, nämlich die Unterkunftnahme in XXXX , zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. zur Sicherung der Abschiebung verhängt.7. Mit Mandatsbescheid vom 16.12.2021 wurde über den Beschwerdeführer
Paragraph 77, Absatz eins und 3 in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG das gelindere Mittel, nämlich die Unterkunftnahme in römisch 40 , zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Das BFA traf im Rahmen der Entscheidungsbegründung Feststellungen zum Herkunftsstaat Serbien, stellte die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers fest und beleuchtete seine strafgerichtliche Verurteilung sowie das mögliche Bestehen eines Privatlebens des Beschwerdeführers im Bundesgebiet. Zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich sowie zu seinem Privat- und Familienleben erwog das BFA, dass dieser seit zumindest 02.10.2020 durchgehend im österreichischen Bundesgebiet aufhältig und keiner Beschäftigung im Bundesgebiet nachgegangen sei. Er sei mit einem gültigen Reisepass für einen rechtmäßigen Zeitraum von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen nach Österreich eingereist, über einen Aufenthaltstitel, der seinen (längeren) Aufenthalt legitimieren könne, verfüge er nicht. In Österreich sollen seine geschiedene Ex-Ehefrau und seine beiden Kinder leben. Zur Begründung der Rückkehrentscheidung wurde seitens des BFA ausgeführt, dass eine Entscheidung im Falle der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 57 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden sei. Gegen einen Drittstaatsangehörigen sei nach § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn sich dieser nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Im Falle eines Eingriffes in das Privatleben des Beschwerdeführers sei
1 BFA-VG eine solche Entscheidung nur dann zulässig, wenn die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Erreichung eines in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zieles notwendig und dringend geboten sei. In Bezug auf den Beschwerdeführer bestehe – insbesondere in Hinblick auf die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers – kein schutzwürdiges Privatleben, dass einen Verbleib von diesem im Bundesgebiet rechtfertigen könne.Zur Begründung der Rückkehrentscheidung wurde seitens des BFA ausgeführt, dass eine Entscheidung im Falle der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach Paragraph 57, AsylG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden sei. Gegen einen Drittstaatsangehörigen sei nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn sich dieser nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Im Falle eines Eingriffes in das Privatleben des Beschwerdeführers sei
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG eine solche Entscheidung nur dann zulässig, wenn die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Erreichung eines in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zieles notwendig und dringend geboten sei. In Bezug auf den Beschwerdeführer bestehe – insbesondere in Hinblick auf die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers – kein schutzwürdiges Privatleben, dass einen Verbleib von diesem im Bundesgebiet rechtfertigen könne. Zur Begründung des Einreiseverbotes wurde erwogen, dass unter Bedachtnahme auf die Lebensumstände, die familiären und privaten Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers die Erlassung eines Einreiseverbotes gerechtfertigt und notwendig sei, um eine vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern.
Vm Anhang II der Verordnung als Staatsangehöriger von Serbien von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit und hält sich nach anfänglicher rechtmäßiger Einreise zumindest seit 02.10.2020 im österreichischen Bundegebiet auf. Über einen rechtmäßigen Aufenthaltstitel in Österreich hat der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt verfügt.1.2. Der Beschwerdeführer ist
, Visumpflicht-Verordnung VO (EU) 2018 aus 1806, in Verbindung mit Anhang römisch zwei der Verordnung als Staatsangehöriger von Serbien von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit und hält sich nach anfänglicher rechtmäßiger Einreise zumindest seit 02.10.2020 im österreichischen Bundegebiet auf. Über einen rechtmäßigen Aufenthaltstitel in Österreich hat der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt verfügt. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 05.10.2021 zu 055 Hv 91/2021k zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten (davon 5 Monate unbedingt) wegen §§ 146, 147 Abs. 1 Z. 1, 148
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Zu A) Zur Beschwerde: 3.1. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen:3.1. Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen:
G ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
G ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
1 Z 1 FPG halten sich Fremde unter anderem rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthalts oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.
Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG halten sich Fremde unter anderem rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthalts oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.
1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerkfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen.
, Absatz eins, des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerkfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen. Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539/2001 vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Artikel 6, Absatz eins, Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539 aus 2001, vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.
1 Schengener Grenzkodex werden die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen bei der Einreise und bei der Ausreise systematisch abgestempelt. Ist das Reisedokument eines Drittstaatsangehörigen nicht mit dem Einreisestempel versehen, so können
1 Schengener Grenzkodex die zuständigen nationalen Behörden annehmen, dass der Inhaber des Reisedokuments die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Voraussetzungen hinsichtlich der Aufenthaltsdauer nicht oder nicht mehr erfüllt.
2 Schengener Grenzkodex kann diese Annahme vom Drittstaatsangehörigen durch jedweden glaubhaften Nachweis widerlegt werden, insbesondere durch Belege wie Beförderungsnachweise oder Nachweise über seine Anwesenheit außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten, aus denen hervorgeht, dass er die Voraussetzungen hinsichtlich der Dauer eines kurzfristigen Aufenthalts eingehalten hat.
, Absatz eins, Schengener Grenzkodex werden die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen bei der Einreise und bei der Ausreise systematisch abgestempelt. Ist das Reisedokument eines Drittstaatsangehörigen nicht mit dem Einreisestempel versehen, so können
, Absatz eins, Schengener Grenzkodex die zuständigen nationalen Behörden annehmen, dass der Inhaber des Reisedokuments die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Voraussetzungen hinsichtlich der Aufenthaltsdauer nicht oder nicht mehr erfüllt.
, Absatz 2, Schengener Grenzkodex kann diese Annahme vom Drittstaatsangehörigen durch jedweden glaubhaften Nachweis widerlegt werden, insbesondere durch Belege wie Beförderungsnachweise oder Nachweise über seine Anwesenheit außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten, aus denen hervorgeht, dass er die Voraussetzungen hinsichtlich der Dauer eines kurzfristigen Aufenthalts eingehalten hat.
Vm Anhang II der Verordnung sind Staatsangehörige von Serbien von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.
, Visumpflicht-Verordnung VO (EU) 2018 aus 1806, in Verbindung mit Anhang römisch zwei der Verordnung sind Staatsangehörige von Serbien von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Der BF ist Staatsangehöriger von Serbien und als solcher Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass auf den BF die Voraussetzungen für begünstigte Drittstaatsangehörige zutreffen würden, zumal der BF weder mit einer Unionsbürgerin verheiratet war, noch Anhaltspunkte für sonstige verwandtschaftliche Beziehungen zu einem Unionsbürger bzw. einer Unionsbürgerin hervorgekommen sind.Der BF ist Staatsangehöriger von Serbien und als solcher Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass auf den BF die Voraussetzungen für begünstigte Drittstaatsangehörige zutreffen würden, zumal der BF weder mit einer Unionsbürgerin verheiratet war, noch Anhaltspunkte für sonstige verwandtschaftliche Beziehungen zu einem Unionsbürger bzw. einer Unionsbürgerin hervorgekommen sind. Der BF hielt sich vor seiner Inhaftierung lediglich zu Besuchszwecken im Rahmen der Möglichkeit des 90-tätigen visumfreien Aufenthaltes regelmäßig in Österreich auf, hatte jedoch nie eine darüberhinausgehende Aufenthaltsberechtigung. Da sich der BF mittlerweile seit einem Jahr und zwei Monaten durchgehend im Bundesgebiet befindet, womit die 90-tägige Frist für den visumsfreien Aufenthalt deutlich überschritten wird und über keine gültige Aufenthaltsberechtigung verfügt, erweist sich der Aufenthalt des BF als unrechtmäßig. Der Aufenthalt des BF ist nicht geduldet und wurde dies im Verfahren auch nicht behauptet. Der BF hat nicht vorgebracht, Zeuge oder Opfer einer strafbaren Handlung oder Opfer von Gewalt geworden zu sein. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 liegen daher nicht vor und ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor und ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 3.
nicht erteilt, ist diese Entscheidung
G 2005 mit einer Rückkehrentscheidung
dem
Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung
dem
1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet: Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet: „
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist. Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (vgl. VwGH 28.02.2019, Ro 2019/01/0003, mwN).Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden vergleiche VwGH 28.02.2019, Ro 2019/01/0003, mwN). Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (vgl. EGMR Kroon sowie VfGH vom 28.06.2003, G 78/00).Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt vergleiche EGMR Kroon sowie VfGH vom 28.06.2003, G 78/00). In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ein von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt entsteht. Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden (VfGH 24.09.2018, E 1416/2018). Dabei kommt es insbesondere darauf an, ob tatsächlich jede Verbindung zwischen Eltern und Kind gelöst wurde (vgl. VfGH 24.11.2014, E 35/2014 mit Verweis auf EGMR 24.04.1996, Fall Boughanemi, Appl 22070/93, Z35).In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ein von Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt entsteht. Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden (VfGH 24.09.2018, E 1416 aus 2018,). Dabei kommt es insbesondere darauf an, ob tatsächlich jede Verbindung zwischen Eltern und Kind gelöst wurde vergleiche VfGH 24.11.2014, E 35 aus 2014, mit Verweis auf EGMR 24.04.1996, Fall Boughanemi, Appl 22070/93, Z35). Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der - auf Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte Bedacht nehmenden - ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0016). Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der - auf Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte Bedacht nehmenden - ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0016). Unter „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).Unter „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 18.08.2019, Ra 2019/18/0212, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche VwGH 18.08.2019, Ra 2019/18/0212, mwN). Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung, Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften, eine zweifache Asylantragstellung, unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren, sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (vgl. VwGH 18.01.2021, Ra 2020/21/0528, mwN).Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung, Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften, eine zweifache Asylantragstellung, unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren, sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften vergleiche VwGH 18.01.2021, Ra 2020/21/0528, mwN). Im Rahmen der so gebotenen Interessenabwägung kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter dem Gesichtspunkt der Bindungen zum Heimatstaat (§ 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG) auch der Frage Bedeutung zukommen, ob sich der Fremde bei einer Rückkehr in diesen Staat eine Existenzgrundlage schaffen kann (vgl. VwGH 17.04.2020, Ra 2019/21/0188, mwN). Auf das Bestehen einer Kernfamilie im Heimatland kommt es nicht an, sondern lediglich auf "Bindungen zum Heimatstaat des Fremden" (vgl. VwGH 02.12.2019, Ra 2019/14/0408, mwN).Im Rahmen der so gebotenen Interessenabwägung kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter dem Gesichtspunkt der Bindungen zum Heimatstaat (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG) auch der Frage Bedeutung zukommen, ob sich der Fremde bei einer Rückkehr in diesen Staat eine Existenzgrundlage schaffen kann vergleiche VwGH 17.04.2020, Ra 2019/21/0188, mwN). Auf das Bestehen einer Kernfamilie im Heimatland kommt es nicht an, sondern lediglich auf "Bindungen zum Heimatstaat des Fremden" vergleiche VwGH 02.12.2019, Ra 2019/14/0408, mwN). Im zu beurteilenden Fall fällt die
G in Übereinstimmung mit dem BFA, das die Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen hat, zu Lasten des BF aus und stellt die Rückkehrentscheidung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar:Im zu beurteilenden Fall fällt die
G in Übereinstimmung mit dem BFA, das die Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen hat, zu Lasten des BF aus und stellt die Rückkehrentscheidung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar: Aus der Aktenlage ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in den letzten Jahren stets mehrmals in das österreichische Bundesgebiet (von Serbien aus) zu touristischen Zwecken eingereist ist. Abgesehen von seiner Haftmeldung (von 07.09.2021 bis 16.12.2021) war der Beschwerdeführer zudem im Bundesgebiet von 29.11.2017 bis 19.12.2017 sowie von 04.04.2018 bis 27.08.2018 in 1200 Wien per Hauptwohnsitz gemeldet. Mit Mandatsbescheid vom 16.12.2021 wurde über den Beschwerdeführer
Vm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG, iVm § 57 Abs. 1 AVG das gelindere Mittel, nämlich die Unterkunftnahme in XXXX , zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Aus der Aktenlage ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in den letzten Jahren stets mehrmals in das österreichische Bundesgebiet (von Serbien aus) zu touristischen Zwecken eingereist ist. Abgesehen von seiner Haftmeldung (von 07.09.2021 bis 16.12.2021) war der Beschwerdeführer zudem im Bundesgebiet von 29.11.2017 bis 19.12.2017 sowie von 04.04.2018 bis 27.08.2018 in 1200 Wien per Hauptwohnsitz gemeldet. Mit Mandatsbescheid vom 16.12.2021 wurde über den Beschwerdeführer
Paragraph 77, Absatz eins und 3 in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG das gelindere Mittel, nämlich die Unterkunftnahme in römisch 40 , zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Weiters werden seine persönlichen Interessen am weiteren Aufenthalt in Österreich maßgeblich durch die vom Beschwerdeführer gegen fremdes Vermögen begangenen Straftaten relativiert, wobei insbesondere zu berücksichtigen ist, dass der BF in mehreren Angriffen insgesamt sechs voneinander verschiedene Personen in Bereicherungsabsicht um ihr Vermögen brachte indem er diese unter Verwendung falscher Daten und falscher Urkunden zur Übersendung von Gegenständen (wie Beispielsweise Mobiltelefonie und Wertgegenstände) verleitete sowie durch Einbruch weiteren Personen Gegenstände wegnahm bzw. wegzunehmen versuchte. Schon aufgrund der sich daraus ergebenden Schwere und Perfidität der vom BF begangenen Straftaten besteht ein besonders hohes öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung des BF. Das erkennende Gericht verkennt zwar nicht, dass der BF in der Beschwerde vorbrachte, dass die Geschehnisse seiner Vergangenheit lehrreich gewesen seien und sich durch die Zeit bei ihm ein entsprechendes Unrechtsbewusstsein gebildet habe und er seine bereits geschiedene Ex-Ehefrau abermals heiraten wolle, erachtet die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers jedoch als pure Schutzbehauptungen, die in Anbetracht der Gesamtsituation keinesfalls geeignet sind, einen rechtmäßigen Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zu rechtfertigen. Der Beschwerdeführer hat sich bis heute nicht erfolgreich um die Erlangung eines rechtmäßigen Aufenthaltstitels für eine längerfristige Niederlassung bemüht und ist stets zu touristischen bzw. Besuchszwecken nach Österreich eingereist. Auch hat der Beschwerdeführer im Bundesgebiet keine Erwerbstätigkeit verrichtet und besteht keine berufliche Bindung desselben an einem Verbleib im Bundesgebiet. Ebenso wenig führt der Umstand, dass der BF vor seiner Verurteilung möglicherweise unbescholten war sowie die geständige Verantwortung des BF im Strafverfahren zu einer Steigerung seiner persönlichen Interessen am weiteren Verbleib in Österreich, zumal sich die vom Beschwerdeführer begangenen strafbaren Handlungen über einen Zeitraum von zumindest mehreren Wochen erstreckten und für den Beschwerdeführer auch eine wirksame, nicht bloß geringfügige Einkommensquelle, nämlich einen – nach einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung – monatlichen Betrag von über EUR 400,- darstellten. Was die privaten Lebensumstände des BF anbelangt, ist festzuhalten, dass der BF während seiner Aufenthalte keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, sondern sein alleiniger Einreisezweck in das österreichische Bundesgebiet darin bestand Straftaten gegen fremdes Vermögen zu begehen und sich durch die diesbezügliche Schädigung seiner Opfer selbst bereicherte. Abgesehen von seiner bereits geschiedenen Ex-Ehefrau und den beiden unter deren Obhut stehenden minderjährigen Kindern brachte der BF auch keine nennenswerten sozialen oder familiären Kontakte in Österreich vor. Eine umfassende und nachhaltige Integration des BF liegt nicht vor. Vielmehr lässt die strafgerichtliche Vergangenheit des Beschwerdeführers den Rückschluss zu, dass sich der BF auch in Zukunft illegaler Einkommensquellen bedienen würde und damit insgesamt eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Letztlich konnte auch nicht davon ausgegangen werden, dass der BF nicht mehr in der Lage sein könnte, sich in seinem Herkunftsstaat Serbien wieder zurechtzufinden. So hat der BF den weitaus überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht und ist lediglich zu touristischen bzw. Besuchszwecken in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Zudem beherrscht er die Landessprache seines Herkunftsstaates und verfügt über soziale Bindungen und Anknüpfungspunkte. Weiters stehen dem BF in Serbien Rückkehrprogramme zur Verfügung, die umfassende Unterstützung bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche bieten. Es kann somit auch nicht davon ausgegangen werden, dass dem BF die dortigen örtlichen Gegebenheiten überhaupt nicht bekannt wären und er sich dort nicht zurechtfinden würde. Der BF ist als junger Mann auch als arbeitsfähig anzusehen. Er wird daher im Herkunftsstaat in der Lage sein, wenn auch nur durch Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Insgesamt betrachtet ist davon auszugehen, dass die privaten Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet außerordentlich geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen sowie an der Verhinderung von Straftaten der geschilderten Art, insbesondere solchen die sich gegen fremdes Vermögen richten und diese auch ohne Zweifel eine die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdende und beeinträchtigende Form von Fehlverhalten darstellen (vgl. VwGH 23.3.1992, 92/18/0044; 22.2.2011, 2010/18/0417). Insgesamt betrachtet ist davon auszugehen, dass die privaten Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet außerordentlich geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen sowie an der Verhinderung von Straftaten der geschilderten Art, insbesondere solchen die sich gegen fremdes Vermögen richten und diese auch ohne Zweifel eine die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdende und beeinträchtigende Form von Fehlverhalten darstellen vergleiche VwGH 23.3.1992, 92/18/0044; 22.2.2011, 2010/18/0417). Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Wie bereits erörtert hält sich der BF aktuell ohne Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet auf. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig. Wie bereits erörtert hält sich der BF aktuell ohne Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet auf. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen. 3.3. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides - Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien: 3.3. Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides - Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien:
9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Für die
9 FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (VwGH 15.9.2016, Ra 2016/21/0234).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Für die
Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des Paragraph 50, FPG (VwGH 15.9.2016, Ra 2016/21/0234). Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005). Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren - wie dargelegt - kein konkretes Vorbringen hinsichtlich einer im Herkunftsstaat befürchteten Verletzung relevanter Grundrechte (insb. Art. 3 EMRK) erstattet und ist Derartiges auch sonst nicht zu erkennen. Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren - wie dargelegt - kein konkretes Vorbringen hinsichtlich einer im Herkunftsstaat befürchteten Verletzung relevanter Grundrechte (insb. Artikel 3, EMRK) erstattet und ist Derartiges auch sonst nicht zu erkennen. Auch im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des COVID 19-Erregers und insbesondere der bestehenden und sich verbessernden Möglichkeiten und Angebote von Schutzimpfungen gegen COVID-19 besteht unter Zugrundelegung der Entwicklungen auch im Herkunftsland keine derartige Situation, die eine Gefährdung im Sinne des Art. 3 EMRK erkennen lässt. Auch im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des COVID 19-Erregers und insbesondere der bestehenden und sich verbessernden Möglichkeiten und Angebote von Schutzimpfungen gegen COVID-19 besteht unter Zugrundelegung der Entwicklungen auch im Herkunftsland keine derartige Situation, die eine Gefährdung im Sinne des Artikel 3, EMRK erkennen lässt. Der auf § 52 Abs. 9 FPG 2005 gestützte Ausspruch der belangten Behörde erfolgte daher zu Recht.Der auf Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 gestützte Ausspruch der belangten Behörde erfolgte daher zu Recht. 3.4. Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides - Keine Frist für die freiwillige Ausreise:3.4. Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides - Keine Frist für die freiwillige Ausreise:
4 FPG ist von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
2 BFA-VG aberkannt wurde.
Paragraph 55, Absatz 4, FPG ist von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wurde vom BFA mit Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu Recht aberkannt. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wurde vom BFA mit Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu Recht aberkannt. 3.
2 Z 1 BFA-VG aberkannt. Das BFA hat einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt.
5 BFA-VG ist der Beschwerde in Ermangelung einer konkreten Bedrohungssituation des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsland Serbien, die sich in einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur EMRK äußern würde, nicht gegeben. Es ist folglich auch der Rechtsansicht des BFA, wonach sich die Aufenthaltsbeendigung des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als erforderlich erweise, zu folgen. Der Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch die belangte Behörde erscheint in Anbetracht der strafgerichtlichen Vergangenheit des Beschwerdeführers in Österreich nicht als ungerechtfertigt und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist aus diesem Grund zurecht erfolgt.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG ist der Beschwerde in Ermangelung einer konkreten Bedrohungssituation des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsland Serbien, die sich in einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur EMRK äußern würde, nicht gegeben. Es ist folglich auch der Rechtsansicht des BFA, wonach sich die Aufenthaltsbeendigung des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als erforderlich erweise, zu folgen. Der Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch die belangte Behörde erscheint in Anbetracht der strafgerichtlichen Vergangenheit des Beschwerdeführers in Österreich nicht als ungerechtfertigt und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist aus diesem Grund zurecht erfolgt. Die Beschwerde zu diesem Spruchpunkt war daher als unbegründet abzuweisen. 3.6. Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides - Erlassung eines Einreiseverbotes:3.6. Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides - Erlassung eines Einreiseverbotes:
1 FPG kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
3 FPG ist ein Einreiseverbot
Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot
Absatz eins, für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. § 53 Abs. 3 Z 1 lautet:Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, lautet: „5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist“ Wie bereits zur Rechtmäßigkeit der Rückkehrentscheidung im Einzelnen dargelegt wurde, ist im vorliegenden Fall die Annahme gerechtfertigt, dass vom BF eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit
3 Z 5 FPG ausgeht. Diese Umstände rechtfertigen auch die Erlassung eines Einreiseverbotes.Wie bereits zur Rechtmäßigkeit der Rückkehrentscheidung im Einzelnen dargelegt wurde, ist im vorliegenden Fall die Annahme gerechtfertigt, dass vom BF eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG ausgeht. Diese Umstände rechtfertigen auch die Erlassung eines Einreiseverbotes. Der Beschwerdeführer hat durch sein – unter Punkt II.1.2 festgestelltes – strafrechtliche Rechtsnormen negierendes Verhalten massiv seinen Unwillen unter Beweis gestellt, in Österreich und der Europäischen Union geltende Grundinteressen der Gesellschaft zu achten, weshalb in Zusammenschau des Verhaltens des Beschwerdeführers – insbesondere in Anbetracht seiner mehrmaligen, in Bereicherungsabsicht stattgefundenen Angriffe gegen fremdes Vermögen – eine für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehende Gefährdung gegeben ist. Insbesondere die Begehung von gewerbsmäßigen Straftaten durch Verleitung voneinander unabhängiger Personen zur Übersendung von Gegenständen mittels Übermittlung verfälschter Überweisungsbestätigungen sowie auch die Begehung eines Einbruchsdiebstahles weisen auf eine hohe kriminelle Energie sowie eine beachtliche Herabsetzung der inneren Hemmschwelle des Genannten hin. Der Beschwerdeführer hat durch sein – unter Punkt römisch zwei.1.2 festgestelltes – strafrechtliche Rechtsnormen negierendes Verhalten massiv seinen Unwillen unter Beweis gestellt, in Österreich und der Europäischen Union geltende Grundinteressen der Gesellschaft zu achten, weshalb in Zusammenschau des Verhaltens des Beschwerdeführers – insbesondere in Anbetracht seiner mehrmaligen, in Bereicherungsabsicht stattgefundenen Angriffe gegen fremdes Vermögen – eine für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehende Gefährdung gegeben ist. Insbesondere die Begehung von gewerbsmäßigen Straftaten durch Verleitung voneinander unabhängiger Personen zur Übersendung von Gegenständen mittels Übermittlung verfälschter Überweisungsbestätigungen sowie auch die Begehung eines Einbruchsdiebstahles weisen auf eine hohe kriminelle Energie sowie eine beachtliche Herabsetzung der inneren Hemmschwelle des Genannten hin. Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der aufgrund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen - insbesondere an der Hintanhaltung von Vermögensdelikten und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit - als gegeben angenommen werden. Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer solch schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere der Verstöße gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer solch schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere der Verstöße gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint. Wie bereits unter Punkt 3.
3 Z 5 FPG - weil diese
6 BFA-VG im Fall des Beschwerdeführers aufgrund seines langjährigen Aufenthalts in Österreich für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
4 FPG vorliegen müssen - gegeben sind, ist nur mehr auf die Dauer des von der belangten Behörde erlassenen Einreiseverbots einzugehen.Da eben schon zuvor unter Punkt 3.2. geprüft und dargelegt wurde, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbots
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG - weil diese
Paragraph 9, Absatz 6, BFA-VG im Fall des Beschwerdeführers aufgrund seines langjährigen Aufenthalts in Österreich für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 4, FPG vorliegen müssen - gegeben sind, ist nur mehr auf die Dauer des von der belangten Behörde erlassenen Einreiseverbots einzugehen. Das BFA hat den Ermessensspielraum von insgesamt 10 Jahren für die Länge des Einreiseverbotes im Sinne des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG mit der Verfügung eines fünfjährigen Einreiseverbotes im mittleren Bereich angelegt.Das BFA hat den Ermessensspielraum von insgesamt 10 Jahren für die Länge des Einreiseverbotes im Sinne des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG mit der Verfügung eines fünfjährigen Einreiseverbotes im mittleren Bereich angelegt. Das dem Beschwerdeführer vorzuwerfende Fehlverhalten wurde in den Feststellungen ausführlich dargestellt und sind die insgesamt zur Erlassung eines Einreiseverbotes führenden Ausführungen zur Gefährdungsprognose in den obigen Ausführungen zu § 53 Abs. 3 FPG ausführlich erörtert worden. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers stellt aufgrund seiner mehrfachen Tatbegehungen im Bereich der Delikte gegen fremdes Vermögen und der extrem hohen Wiederholungsgefahr eine derartige schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung dar, die ein Einreiseverbot erforderlich macht.Das dem Beschwerdeführer vorzuwerfende Fehlverhalten wurde in den Feststellungen ausführlich dargestellt und sind die insgesamt zur Erlassung eines Einreiseverbotes führenden Ausführungen zur Gefährdungsprognose in den obigen Ausführungen zu Paragraph 53, Absatz 3, FPG ausführlich erörtert worden. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers stellt aufgrund seiner mehrfachen Tatbegehungen im Bereich der Delikte gegen fremdes Vermögen und der extrem hohen Wiederholungsgefahr eine derartige schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung dar, die ein Einreiseverbot erforderlich macht. Der Beschwerdeführer ist dem von der belangten Behörde gegen ihn verhängten Einreiseverbot in der Beschwerde nicht konkret entgegengetreten und bezog sich vielmehr auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Wie bereits ausführlich dargelegt, liegt im Fall des Beschwerdeführers eine hohe Wahrscheinlichkeit vor, wieder straffällig zu werden und daher eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darzustellen. Der vom Beschwerdeführer zur Schau gestellten kriminellen Energie gilt es aufgrund seiner dem Gemeinwohl widersprechenden Handlungen mittels Erlassung eines Einreiseverbots entgegenzuwirken. Im gegenständlichen Fall erweist sich allerdings die verhängte Dauer des Einreiseverbots mit fünf Jahren als nicht angemessen. Dies aus den folgenden Erwägungen:
3 Z 1 FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes ist das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen miteinzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes ist das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen miteinzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Das dargestellte Verhalten des BF ist jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung an der Einhaltung der Rechtsvorschriften hinsichtlich des Schutzes von Vermögenswerten und der gesellschaftlichen Werte zuwidergelaufen. Die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbotes im Ausmaß von fünf Jahren, das den vom Gesetzgeber für die in § 53 Abs. 3 Zif. 1 FPG normierten Tatbestände vorgesehenen Zeitrahmens im mittlerem Maße ausschöpft, steht jedoch im Vergleich zu den im gegenständlichen Fall begangenen Straftaten in Verbindung mit der gegen den Beschwerdeführer ergangenen Verurteilung und dem konkreten Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwernisgründe außer Relation. Die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbotes im Ausmaß von fünf Jahren, das den vom Gesetzgeber für die in Paragraph 53, Absatz 3, Zif. 1 FPG normierten Tatbestände vorgesehenen Zeitrahmens im mittlerem Maße ausschöpft, steht jedoch im Vergleich zu den im gegenständlichen Fall begangenen Straftaten in Verbindung mit der gegen den Beschwerdeführer ergangenen Verurteilung und dem konkreten Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwernisgründe außer Relation. Angesichts der dargestellten Verurteilungen ist auch auf Grund der Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers weiterhin davon auszugehen, dass von diesem eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht, zumal mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sein wird, dass der BF angesichts der in der Vergangenheit gezeigten Bereitschaft, sich durch kriminelle Handlungen ein Einkommen zu verschaffen, weiterhin solche vergleichbare Straftaten begehen wird, so erscheint die Verhängung eines dreijährigen Einreiseverbotes angesichts der im Rahmen der Rückkehrentscheidung dargestellten familiären Verhältnisse des BF in Österreich ausreichend um dem BF die Möglichkeit zu geben, seinen Gesinnungswandel durch ein entsprechendes Wohlverhalten darzutun. Spruchpunkt VI. war demnach dahingehend abzuändern, dass das Einreiseverbot des Beschwerdeführers von fünf Jahren auf drei Jahre herabgesetzt werde.Spruchpunkt römisch sechs. war demnach dahingehend abzuändern, dass das Einreiseverbot des Beschwerdeführers von fünf Jahren auf drei Jahre herabgesetzt werde. 3.7. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausführlich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, mit dem Verständnis dieser Bestimmung auseinandergesetzt und geht seitdem in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. dazu statt vieler die Erkenntnisse vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.