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{'item': 'W112 2216346-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.01.2022 GeschäftszahlW112 2216346-1 Spruch, W112 2216346-1/15E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 17.12.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA Russische Föderation gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.02.2019, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Russische Föderation gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.02.2019, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG iVm §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Paragraphen 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text, Wesentliche Entscheidungsgründe:Wesentliche , Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 13.02.2019 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten, als auch den Status des subsidiär Schutzberechtigten hinsichtlich des Herkunftsstaates Russische Föderation ab, erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, stellt fest, dass seine Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist und erließ eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer; unter einem räumte es ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein. Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 17.03.2019 vertreten durch den Verein ASYL IN NOT Beschwerde gegen diesen Bescheid, in der er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, in eventu des subsidiär Schutzberechtigten, in eventu die Behebung der Rückkehrentscheidung, in eventu die Zurückverweisung des Verfahrens beantragte. Am 20.03.2019 legte das Bundesamt den Akt vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer ersuchte um die Rückstellung seines russischen Reisepasses. Das Bundesverwaltungsgericht teilte ihm am 10.10.2019 mit, dass sich sein russischer Reisepass nicht beim Akt befindet. Die Vollmacht wurde vom Verein ASYL IN NOT am 15.12.2019 zurückgelegt. Am 02.11.2021 wurde der Akt der Gerichtsabteilung W112 zugewiesen. Hg. Ermittlungen am 23.11.2021 ergaben durch die Registerauskünfte keine aktuelle Abgabestelle des Beschwerdeführers, auch nicht bei der XXXX , beim XXXX und beim XXXX .Hg. Ermittlungen am 23.11.2021 ergaben durch die Registerauskünfte keine aktuelle Abgabestelle des Beschwerdeführers, auch nicht bei der römisch 40 , beim römisch 40 und beim römisch 40 . Mit Schriftsätzen vom 24.11.2021 lud das Bundesverwaltungsgericht die Parteien zur hg. mündlichen Verhandlung; dem Beschwerdeführer wurde die Ladung durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt. Am 17.12.2021 fand die hg. mündliche Verhandlung statt, an der die Dolmetscherin für die Sprache Russisch teilnahm; der Beschwerdeführer nahm unentschuldigt nicht an der Verhandlung teil. Auch das Bundesamt nahm an der Verhandlung nicht teil. Die Niederschrift wurde am selben Tag dem Bundesamt elektronisch, dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung, zugestellt. Keine der Parteien beantragte die schriftliche Ausfertigung des am 17.12.2021 mündlich verkündeten Erkenntnisses. II. Sachverhalt und Erwägungen:römisch zwei. Sachverhalt und Erwägungen: Der Beschwerdeführer war volljähriger russischer Staatsangehöriger, er war nicht österreichischer Staatsbürger oder Unionsbürger und verfügte über kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. Er gehörte der tschetschenischen Volksgruppe an und war muslimischen Glaubens. Der Beschwerdeführer lebte in XXXX und war seit 2012 mit einer RUSSISCHEN Staatsangehörigen aus dem Gebiet XXXX verheiratet. Die Ehe wurde in XXXX geschlossen, das Paar hatte zwei minderjährige Kinder. Keiner der Familienangehörigen gab in seinen Dokumenten seine Volksgruppenzugehörigkeit an.Der Beschwerdeführer lebte in römisch 40 und war seit 2012 mit einer RUSSISCHEN Staatsangehörigen aus dem Gebiet römisch 40 verheiratet. Die Ehe wurde in römisch 40 geschlossen, das Paar hatte zwei minderjährige Kinder. Keiner der Familienangehörigen gab in seinen Dokumenten seine Volksgruppenzugehörigkeit an. Der Beschwerdeführer machte seine Schulbildung in der Russischen Föderation und bestritt seinen Lebensunterhalt durch eine Landwirtschaft in XXXX . Es konnte nicht festgestellt werden, dass diese vor seiner Ausreise veräußert wurde. Er hatte weiterhin ein Haus und eine Wohnung in XXXX .Der Beschwerdeführer machte seine Schulbildung in der Russischen Föderation und bestritt seinen Lebensunterhalt durch eine Landwirtschaft in römisch 40 . Es konnte nicht festgestellt werden, dass diese vor seiner Ausreise veräußert wurde. Er hatte weiterhin ein Haus und eine Wohnung in römisch 40 . Sein Vater und sein Bruder lebten in XXXX und waren keinen Problemen ausgesetzt. Seine Mutter und seine Schwestern sowie zahlreiche weitere Verwandte lebten in Tschetschenien. Es konnte nicht festgestellt werden, dass diese einer Verfolgung aufgrund des Beschwerdeführers ausgesetzt waren.Sein Vater und sein Bruder lebten in römisch 40 und waren keinen Problemen ausgesetzt. Seine Mutter und seine Schwestern sowie zahlreiche weitere Verwandte lebten in Tschetschenien. Es konnte nicht festgestellt werden, dass diese einer Verfolgung aufgrund des Beschwerdeführers ausgesetzt waren. Es konnte nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer in XXXX einer Verfolgung aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit ausgesetzt war; ihm wurden zahlreiche Dokumente (Führerschein, Inlandsreisepass, Auslandsreisepass, Heiratsurkunde) ausgestellt und er betrieb eine Landwirtschaft. Eine Verfolgung aufgrund seiner Religion oder ggf. einer gemischt-ethnischen Ehe brachte er nie vor.Es konnte nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer in römisch 40 einer Verfolgung aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit ausgesetzt war; ihm wurden zahlreiche Dokumente (Führerschein, Inlandsreisepass, Auslandsreisepass, Heiratsurkunde) ausgestellt und er betrieb eine Landwirtschaft. Eine Verfolgung aufgrund seiner Religion oder ggf. einer gemischt-ethnischen Ehe brachte er nie vor. Da der Beschwerdeführer nur eine Seite seines Inlandsreisepasses vorgelegt hatte, konnte nicht festgestellt werden, ob er seinen Militärdienst abgeleistet hatte. Das er an einem der Tschetschenienkriege teilgenommen hatte, behauptete er nicht und konnte bereits aufgrund seines Alters nicht festgestellt werden. Dass er einer dschihadistischen Gruppe angehört hatte, behauptete er nie und konnte nicht festgestellt werden. Dass er aufgrund der Aktivität von Verwandten während der Tschetschenienkriege einer Verfolgung ausgesetzt gewesen war, behauptete er nicht. Dies konnte zudem nicht festgestellt werden, weil weiterhin zahlreiche Verwandte in Tschetschenien lebten. Nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer 2018 mit seiner Familie nach Tschetschenien übersiedelt war, dort ca. ein halbes Jahr gelebt hatte, sich auf der Straße regimekritisch geäußert hatte und deswegen mit 13 weiteren Verwandten verfolgt worden war. Da die vorgelegte Kopie eines Befundes weder mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch mit seinem Erscheinungsbild bei Einreise (kein Gips) in Einklang zu bringen war, stand fest, dass es sich hierbei um ein Gefälligkeitsschreiben handelte, wie diese ausweislich der Länderinformationen in der Russischen Föderation vorkommen konnten. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen war widersprüchlich und nicht plausibel. Die vorgelegten Fotos zeigten verschiedene Personen, wurden nicht wie vom Beschwerdeführer angegeben, in der Nacht aufgenommen, zeigten nicht die vom Beschwerdeführer angegebenen Verletzungen (laut Befund und Vorbringen Schläge auf die unteren Extremitäten, laut Fotos Rücken und Arme); weder konnte festgestellt werden, wen diese Fotos zeigten, noch, von wem die gezeigten Verletzungen zugefügt worden waren. Die Fotos 1 und 2 hatten eine Ähnlichkeit mit dem Beschwerdeführer, aber z. B. auch mit XXXX .Die vorgelegten Fotos zeigten verschiedene Personen, wurden nicht wie vom Beschwerdeführer angegeben, in der Nacht aufgenommen, zeigten nicht die vom Beschwerdeführer angegebenen Verletzungen (laut Befund und Vorbringen Schläge auf die unteren Extremitäten, laut Fotos Rücken und Arme); weder konnte festgestellt werden, wen diese Fotos zeigten, noch, von wem die gezeigten Verletzungen zugefügt worden waren. Die Fotos 1 und 2 hatten eine Ähnlichkeit mit dem Beschwerdeführer, aber z. B. auch mit römisch 40 . Der Beschwerdeführer brachte nie vor, politisch oder exilpolitisch, journalistisch oder zivilgesellschaftlich tätig zu sein; dies konnte auch nicht festgestellt werden. Dem Beschwerdeführer drohte daher keine Verfolgung aus diesen Gründen. Der Beschwerdeführer war gesund und arbeitsfähig, wie er in der Einvernahme angab. Eine Änderung der Situation hatte er nicht behauptet und konnte auch nicht festgestellt werden. Er hatte bei der Rückkehr in die Russische Föderation weiterhin eine Wohnung und ein Haus in XXXX , wo er wohnen konnte, und eine Landwirtschaft, mit der er wie vor der Ausreise seinen Lebensunterhalt decken konnte; zudem hatte er ein familiäres Netz, dass ihn vor allem beim Wiedereinstieg unterstützen konnte (Vater, Bruder, zahlreiche andere Verwandte). Der Beschwerdeführer sprach Russisch und Tschetschenisch und hatte seine Grundschulbildung in der Russischen Föderation absolviert. Auch aufgrund des Länderinformationsblattes ergaben sich keine Anhaltspunkte für eine Gefährdung aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat. Ihm drohte daher im Falle der Rückkehr keine Verletzung im Sinne der Art. 2, 3 EMRK und 6.,13. ZPEMRK.Der Beschwerdeführer war gesund und arbeitsfähig, wie er in der Einvernahme angab. Eine Änderung der Situation hatte er nicht behauptet und konnte auch nicht festgestellt werden. Er hatte bei der Rückkehr in die Russische Föderation weiterhin eine Wohnung und ein Haus in römisch 40 , wo er wohnen konnte, und eine Landwirtschaft, mit der er wie vor der Ausreise seinen Lebensunterhalt decken konnte; zudem hatte er ein familiäres Netz, dass ihn vor allem beim Wiedereinstieg unterstützen konnte (Vater, Bruder, zahlreiche andere Verwandte). Der Beschwerdeführer sprach Russisch und Tschetschenisch und hatte seine Grundschulbildung in der Russischen Föderation absolviert. Auch aufgrund des Länderinformationsblattes ergaben sich keine Anhaltspunkte für eine Gefährdung aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat. Ihm drohte daher im Falle der Rückkehr keine Verletzung im Sinne der Artikel 2, 3, EMRK und 6.,13. ZPEMRK. Die Gattin und die beiden minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers sowie sein Vater, Bruder und weitere Verwandte lebten im Herkunftsstaat. In Österreich hatte der Beschwerdeführer ein tschetschenisch-stämmiges Umfeld; es konnte nicht festgestellt werden, dass es sich dabei um Verwandte handelte. Er hatte sein gesamtes Leben bis zur Ausreise 2018 in der Russischen Föderation verbracht, wo er die Landessprachen Russisch und Tschetschenisch sprach, die Schule absolviert hatte und Eigentum besaß. In Österreich hielt er sich erst seit drei Jahren auf. Es konnte nicht festgestellt, dass er Deutsch sprach. Über sein Unternehmen wurde der Konkurs verhängt. Er war untergetaucht, es konnte nicht festgestellt werden, wo und in welchen Lebensverhältnissen der Beschwerdeführer in Österreich lebte. Durch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung wurde daher nicht in sein Recht in Privat- und Familienleben gemäß Art. 8 EMRK eingegriffen.Die Gattin und die beiden minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers sowie sein Vater, Bruder und weitere Verwandte lebten im Herkunftsstaat. In Österreich hatte der Beschwerdeführer ein tschetschenisch-stämmiges Umfeld; es konnte nicht festgestellt werden, dass es sich dabei um Verwandte handelte. Er hatte sein gesamtes Leben bis zur Ausreise 2018 in der Russischen Föderation verbracht, wo er die Landessprachen Russisch und Tschetschenisch sprach, die Schule absolviert hatte und Eigentum besaß. In Österreich hielt er sich erst seit drei Jahren auf. Es konnte nicht festgestellt, dass er Deutsch sprach. Über sein Unternehmen wurde der Konkurs verhängt. Er war untergetaucht, es konnte nicht festgestellt werden, wo und in welchen Lebensverhältnissen der Beschwerdeführer in Österreich lebte. Durch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung wurde daher nicht in sein Recht in Privat- und Familienleben gemäß Artikel 8, EMRK eingegriffen. Gründe für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 Asylgesetz 2005 brachte er nicht vor; ebensowenig brachte er Gründe für eine Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise vor. Eine einstweilige Maßnahme des EGMR betreffend die Russische Föderation gab es nicht. Die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation war daher und aufgrund des bereits Ausgeführten zulässig.Gründe für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005 brachte er nicht vor; ebensowenig brachte er Gründe für eine Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise vor. Eine einstweilige Maßnahme des EGMR betreffend die Russische Föderation gab es nicht. Die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation war daher und aufgrund des bereits Ausgeführten zulässig. Die Beschwerde war daher abzuweisen. Die Revision war nicht zulässig, weil sich die Entscheidung auf eine klare Rechtslage gründete. III. Begründung der gekürzten Ausfertigungrömisch drei. Begründung der gekürzten Ausfertigung Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 17.11.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 17.11.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W112.2216346.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.