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{'item': 'W141 2224884-1'}

Obsah (30)§ 38Artikel 133Art. 130§ 9§ 6§ 7§ 58§ 17§ 14§ 56§ 15§ 25§ 21a§ 33§ 36§ 293§ 20§ 21§ 22c§ 108f§ 36a§ 2§ 13j§ 3§ 50§ 12§ 18§ 5§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.01.2022 GeschäftszahlW141 2224884-1 SpruchW141 2224884-1/5E, W141 2224884-1/5E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht ha

§ 38i

Vm § 24 Abs. 2 und § 38 iVm § 25 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt geändert:Der Beschwerde wird

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2 und Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung, teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt geändert: I.

§ 38i

Vm § 24 Abs. 2 AlVG wird die Bemessung der Notstandshilfe für die Zeit vom 01.09.2017 bis 03.09.2017 von täglich € 32,51 auf täglich € 6,81, vom 04.09.2017 bis 18.12.2017 von täglich € 32,51 auf täglich € 24,36, von 19.12.2017 bis 31.12.2017 von täglich € 32,51 auf täglich € 5,92 und vom 01.01.2018 bis 31.03.2018 von täglich € 32,51 auf täglich € 6,21 rückwirkend berichtigt.

§ 38i

Vm § 24 Abs. 2 AlVG wird der Anspruch auf Notstandshilfe für die Zeit vom 01.04.2018 bis 10.06.2018 widerrufen. römisch eins.

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG wird die Bemessung der Notstandshilfe für die Zeit vom 01.09.2017 bis 03.09.2017 von täglich € 32,51 auf täglich € 6,81, vom 04.09.2017 bis 18.12.2017 von täglich € 32,51 auf täglich € 24,36, von 19.12.2017 bis 31.12.2017 von täglich € 32,51 auf täglich € 5,92 und vom 01.01.2018 bis 31.03.2018 von täglich € 32,51 auf täglich € 6,21 rückwirkend berichtigt.

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG wird der Anspruch auf Notstandshilfe für die Zeit vom 01.04.2018 bis 10.06.2018 widerrufen. II. Die Beschwerdeführerin wird

§ 38i

Vm. § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 5.958,70 verpflichtet.römisch zwei. Die Beschwerdeführerin wird

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 5.958,70 verpflichtet. B) Die Revision ist

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 06.08.2018 wurde

§ 38i

Vm § 24 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 01.08.2017 bis 10.06.2018 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und

§ 38i

Vm § 25 Abs. 1 AlVG die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 7.720,36 verpflichtet wurde. 1. Mit Bescheid vom 06.08.2018 wurde

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 01.08.2017 bis 10.06.2018 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 7.720,36 verpflichtet wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für den obengenannten Zeitraum in unberechtigter Höhe bezogen habe, da der Lebensgefährte ein anrechenbares Einkommen erzielt habe, welches auf ihre Notstandshilfe anzurechnen sei. Das Einkommen ihres Lebensgefährten habe die Beschwerdeführerin der belangten Behörde nicht gemeldet.

  1. Gegen diesen Bescheid richtete sich die, am 08.08.2018 bei der belangten Behörde eingelangte, Beschwerde der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin führt begründend an, sie sei ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen und habe im August/September 2017 ihrem damaligen Referenten auf Verlangen die Einkommensnachweise ihres Lebensgefährten mitgeteilt, da dies für ihre Weiterbildung erforderlich gewesen sei. Die Beschwerdeführerin führte weiters aus, dass bei ihrem nächsten Termin im Februar/März 2018 bei Zubuchung zu einem anderen Kurs sämtliche Einkommensverhältnisse eingefordert worden seien. Da der Beschwerdeführerin ihre Unterlagen zweimalig abverlangt worden seien, sei sie ihrer Meldepflicht ausreichend nachgekommen.
  2. Am 29.10.2019 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein, wo die gegenständliche Rechtssache aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 18.11.2021 der bisherigen Gerichtsabteilung abgenommen und in weiterer Folge am 22.11.2021 der Gerichtsabteilung W141 neu zugewiesen wurde.
  3. Am 29.10.2019 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein, wo die gegenständliche Rechtssache aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 18.11.2021 der bisherigen Gerichtsabteilung abgenommen und in weiterer Folge am 22.11.2021 der Gerichtsabteilung W141 neu zugewiesen wurde. , II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt): Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: Die Beschwerdeführerin bezog zuletzt ab 13.06.2016 mit Unterbrechungen durch kurze Beschäftigungsverhältnisse Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Ihre letzte versicherungspflichtige Beschäftigung war im Zeitraum 07.10.2013 bis 30.12.2015 als Angestellte bei der XXXX . Sie ist seit 27.09.2019 wieder vollversicherungspflichtig beschäftigt. Die Beschwerdeführerin bezog zuletzt ab 13.06.2016 mit Unterbrechungen durch kurze Beschäftigungsverhältnisse Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Ihre letzte versicherungspflichtige Beschäftigung war im Zeitraum 07.10.2013 bis 30.12.2015 als Angestellte bei der römisch 40 . Sie ist seit 27.09.2019 wieder vollversicherungspflichtig beschäftigt. Die Beschwerdeführerin gab im Antrag auf Notstandshilfe am 19.04.2017 an, dass in ihrem Haushalt ihr Lebensgefährte wohnt, welcher Arbeitslos sei und Notstandshilfe in Höhe von täglich € 30,61 bezieht. Die Frage 14, ob in ihrem Haushalt erhöhte Aufwendungen vorlägen, beantwortete die Beschwerdeführerin mit ja und gab bei „welcher Art“ Finanzamt Wien und bei Höhe € 1.807,00 an. In diesem Antrag findet sich auf Seite 4 folgender Absatz: „Nach den Bestimmungen des § 50 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetztes sind Sie verpflichtet uns sofort mitzuteilen (…) und spätestens innerhalb einer Woche nach Eintritt des Ereignisses insbesondere jede Änderung Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ihrer Angehörigen (…). Weiters bestätigte die Beschwerdeführerin mit ihrer Unterschrift, „dass alle Änderungen vorstehender Angaben unverzüglich zu melden sind.“ Hierzu zählen auch die Angaben zum Nettoeinkommen ihres Lebensgefährten auf Seite
  5. In diesem Antrag findet sich auf Seite 4 folgender Absatz: „Nach den Bestimmungen des Paragraph 50, Absatz eins, des Arbeitslosenversicherungsgesetztes sind Sie verpflichtet uns sofort mitzuteilen (…) und spätestens innerhalb einer Woche nach Eintritt des Ereignisses insbesondere jede Änderung Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ihrer Angehörigen (…). Weiters bestätigte die Beschwerdeführerin mit ihrer Unterschrift, „dass alle Änderungen vorstehender Angaben unverzüglich zu melden sind.“ Hierzu zählen auch die Angaben zum Nettoeinkommen ihres Lebensgefährten auf Seite
  6. Aufgrund einer Bezugssperre betreffend § 10 AlVG und einer Kursmaßnahme wurde dieser Antrag für die Gewährung der Notstandshilfe ab 12.06.2017 herangezogen. Die Leistung der Beschwerdeführerin wurde auf die Leistung ihres Lebensgefährten angerechnet. Aufgrund einer Bezugssperre betreffend Paragraph 10, AlVG und einer Kursmaßnahme wurde dieser Antrag für die Gewährung der Notstandshilfe ab 12.06.2017 herangezogen. Die Leistung der Beschwerdeführerin wurde auf die Leistung ihres Lebensgefährten angerechnet. Der Beschwerdeführerin wurde die Notstandshilfe ungekürzt in Höhe von täglich € 32,51 für den Zeitraum 12.06.2017 bis 10.06.2018 zuerkannt und ausbezahlt. Die Beschwerdeführerin absolvierte im Zeitraum 04.09.2017 bis 18.12.2017 einen Buchhaltungs- und Personalverrechnungskurs. Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin weist folgende Beschäftigungsverhältnisse und Einkommen auf: - 01.08.2017 bis 31.08.2017 MA 24 € 2.505,80 - € 726,26 = € 1.779,54 - 01.09.2017 bis 30.09.2017 MA 24 € 2.546,60 - € 744,65 = € 1.801,95 - 01.10.2017 bis 31.10.2017 MA 24 € 2.599,03 - € 758,87 = € 1.840,16 - 01.03.2018 bis 31.03.2018 MA 24 € 2.680,83 - € 794,82 = € 1.886,01 - 02.03.2018 bis 31.03.2018 ÖWD € 1.222,83 - € 184,89 = € 1.037,94 - 01.04.2018 bis 30.04.2018 MA 24 € 2.675,16 - € 792,27 = € 1.882,89 - 01.04.2018 bis 30.04.2018 ÖWD € 1.087,12 - € 164,38 = € 922,74 - 01.05.2018 bis 31.05.2018 MA 24 € 2.638,16 - € 775,59 = € 1.862,57 - 01.05.2018 bis 31.05.2018 ÖWD € 1.087,12 - € 164,38 = € 922,74 Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin ist Vater eines Sohnes, XXXX , geboren am XXXX , welcher bei der Kindesmutter lebt und war im beschwerdegegenständlichen Zeitraum zur Leistung einer Unterhaltszahlung in Höhe von € 340,00 verpflichtet. Die darüber hinausgehende tatsächliche Leistung von Unterhalt stellte eine Nachzahlung dar und kann nicht berücksichtigt werden.Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin ist Vater eines Sohnes, römisch 40 , geboren am römisch 40 , welcher bei der Kindesmutter lebt und war im beschwerdegegenständlichen Zeitraum zur Leistung einer Unterhaltszahlung in Höhe von , € 340,00 verpflichtet. Die darüber hinausgehende tatsächliche Leistung von Unterhalt stellte eine Nachzahlung dar und kann nicht berücksichtigt werden. Die Beschwerdeführerin meldete die Aufnahme der Beschäftigungsverhältnisse ihres Lebensgefährten ab 01.08.2017 bzw. 01.03.2018 nicht der belangten Behörde. Die Beschwerdeführerin stellte mit Geltendmachung zum 11.06.2018 neuerlich einen Antrag auf Notstandshilfe und gelangte die belangte Behörde dadurch in Kenntnis der vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnisse des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin.
  7. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. Die Feststellungen der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes gründen sich auf den Leistungsakt, die Auskunft des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger betreffend die Beschwerdeführerin, den chronologisch über EDV geführten Aufzeichnungen der belangten Behörde, sowie den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin. Dass die Beschwerdeführerin die Aufnahme der vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse ihres Lebensgefährten ab 01.08.2017 der belangten Behörde nicht gemeldet hat, ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Die Beschwerdeführerin war bereits durch die ausführlichen Erläuterungen im Antrag auf Notstandshilfe, welche sie mit ihrer Unterschrift bestätigte, ausreichend über ihre Meldepflichten informiert. Im beschwerdegegenständlichen Antrag auf Notstandshilfe vom 19.04.2017 gab die Beschwerdeführerin – wahrheitsgemäß – an, dass ihr Lebensgefährte in Bezug von Notstandshilfe stand. Wenn die Beschwerdeführerin in der Beschwerde ausführt, sie habe bereits im August/September 2017 im Zuge einer Vorsprache betreffend Weiterbildungsgeld die entsprechenden Unterlagen ihres Lebensgefährten betreffend sein Beschäftigungsverhältnis vorgelegt, ist auszuführen, dass dem Verfahrensakt keine diesbezüglichen Unterlagen zu entnehmen sind. Auf Vorhalt der belangten Behörde in der niederschriftlichen Einvernahme am 28.09.2018, dass den Unterlagen betreffend Förderbegehren keine Lohnbescheinigungen des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin zu entnehmen seien und dass diese bei Kursförderungen nicht notwendig seien, gab die Beschwerdeführerin lediglich an, sie habe alles vorgelegt, was verlangt worden sei. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die belangte Behörde hinsichtlich einer Kursförderung Lohnbescheinigungen des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin verlangen würde, da diese nicht benötigt werden, und ist davon auszugehen, dass im August bzw. September betreffend Kursförderung keine Meldung des vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin durch diese getätigt wurde. Die Beschwerdeführerin führte in der Beschwerde weiters aus, sie habe bei einem Termin im Februar/März 2018 erneut ihre kompletten Unterlagen einschließlich Einkommensnachweise vorlegen müssen. Der betreffende Betreuer der Beschwerdeführerin, welcher diese seit 06.03.2018 betreute, wurde am 21.08.2018 von der belangten Behörde einvernommen und gab dieser glaubhaft und nachvollziehbar an, dass die erste Kursmaßnahme in seiner Betreuungszeit im Zeitraum 06.04.2018 bis 03.08.2018 stattfand. Der Zeuge konnte dabei nachvollziehbar angeben, dass für die Genehmigung ausschließlich ein Kostenvoranschlag und die Kurszeitbestätigung vorzulegen waren und keine weiteren Unterlagen gefordert wurden. Weitere Unterlagen sind im Verwaltungsakt auch nicht aufliegend und wurden

den Aufzeichnungen der belangten Behörde auch nicht eingefordert. Auf Vorhalt der Angaben des Zeugen gab die Beschwerdeführerin in der niederschriftlichen Einvernahme am 28.09.2018 plötzlich an, sie sei zwischenzeitig bei einer anderen Beraterin gewesen und habe diese die Lohnbescheinigungen ihres Lebensgefährten eingefordert. Diese Beraterin wurde von der belangten Behörde am 01.10.2018 einvernommen und gab an, sich zwar nicht mehr an das Gespräch erinnern zu können, sie verwies jedoch auf den diesbezüglichen Eintrag im Datensatz, in dem keine Lohnbescheinigung erwähnt wurde. Den Angaben der Beschwerdeführerin betreffend Meldung der Beschäftigungsverhältnisse kann daher nicht gefolgt werden. Es konnte daher zweifelsfrei festgestellt werden, dass die belangte Behörde erst im Zuge der Antragsstellung mit Geltendmachung zum 11.06.2018 Kenntnis von der vollversicherungspflichtigen Beschäftigung des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin erhielt. Die Feststellungen der Unterhaltspflicht des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin gegenüber dessen Sohn, sowie zum Umstand, dass dieser bei der Kindesmutter wohnt, stehen aufgrund der Aktenlage unstrittig fest. 3. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

§ 56Abs. 2 Al

VG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als der Beschwerdeführerin gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als der Beschwerdeführerin gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen." Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“.

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A):
  3. Entscheidung in der Sache: Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist der Widerruf und die Berichtigung des Leistungsbezuges für den Zeitraum vom 01.08.2017 bis 10.06.2018 sowie die Verpflichtung zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in der Höhe von € 7.720,
  4. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes BGBl. 609/1977 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2013 lauten: Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes Bundesgesetzblatt 609 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2013, lauten: § 24 Abs. 1 bestimmt, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Abs. 2 und eine spätere Rückforderung

§ 25

werden dadurch nicht ausgeschlossen.Paragraph 24, Absatz eins, bestimmt, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Absatz 2 und eine spätere Rückforderung

Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen. § 24 Abs. 2 bestimmt, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.Paragraph 24, Absatz 2, bestimmt, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.

§ 25Abs.

1 ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

§ 21akeine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt.

Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

Paragraph 25, Absatz eins, ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

§ 25Abs.

4 können Rückforderungen, die

Abs. 1 vorgeschrieben wurden, auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muß; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anläßlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.

Paragraph 25, Absatz 4, können Rückforderungen, die

Absatz eins, vorgeschrieben wurden, auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muß; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anläßlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.

§ 25Abs.

6 besteht eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld

Abs. 2 nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.

Paragraph 25, Absatz 6, besteht eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld

Absatz 2, nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.

§ 33Abs.

1 kann Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Karenzgeld erschöpft haben, auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.

Paragraph 33, Absatz eins, kann Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Karenzgeld erschöpft haben, auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.

§ 33Abs.

2 ist Notstandshilfe nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.

Paragraph 33, Absatz 2, ist Notstandshilfe nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (Paragraph 7, Absatz 2 und 3) und sich in Notlage befindet.

§ 33Abs.

3 liegt Notlage vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.

Paragraph 33, Absatz 3, liegt Notlage vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.

§ 36Abs.

1 hat der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Richtlinien über das Vorliegen einer Notlage im Sinne des § 33 Abs. 3 zu erlassen. Vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe:

Paragraph 36, Absatz eins, hat der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Richtlinien über das Vorliegen einer Notlage im Sinne des Paragraph 33, Absatz 3, zu erlassen. Vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe: 1. 95 vH des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes

§ 293Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt;1. 95 v

H des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt; 2. 92 vH des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes

§ 293Abs.

1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen; zuzüglich gebühren Familienzuschläge

§ 20Al

VG, soweit dadurch die Obergrenze

§ 21Abs. 5 nicht überschritten wird.2. 92 v

H des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen; zuzüglich gebühren Familienzuschläge

Paragraph 20, AlVG, soweit dadurch die Obergrenze

Paragraph 21, Absatz 5, nicht überschritten wird.

§ 36Abs.

2 sind bei der Beurteilung der Notlage die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des (der) mit dem (der) Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort u. a.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Weiters sind unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze Bestimmungen darüber zu treffen, inwieweit für den Fall, daß das der Beurteilung zugrundeliegende Einkommen nicht ausreicht, um die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen sicherzustellen, Notstandshilfe unter Anrechnung des Einkommens mit einem Teilbetrag gewährt werden kann. Bei der Anrechnung von Notstandshilfe auf Notstandshilfe ist sicherzustellen, daß die Anrechnung nicht wechselseitig erfolgt. Wird an Stelle einer Notstandshilfe Krankengeld bezogen, so ist dieses nur anzurechnen, wenn auch die Notstandshilfe anzurechnen wäre.

Paragraph 36, Absatz 2, sind bei der Beurteilung der Notlage die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des (der) mit dem (der) Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort u. a.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Weiters sind unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze Bestimmungen darüber zu treffen, inwieweit für den Fall, daß das der Beurteilung zugrundeliegende Einkommen nicht ausreicht, um die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen sicherzustellen, Notstandshilfe unter Anrechnung des Einkommens mit einem Teilbetrag gewährt werden kann. Bei der Anrechnung von Notstandshilfe auf Notstandshilfe ist sicherzustellen, daß die Anrechnung nicht wechselseitig erfolgt. Wird an Stelle einer Notstandshilfe Krankengeld bezogen, so ist dieses nur anzurechnen, wenn auch die Notstandshilfe anzurechnen wäre. § 36 Abs. 3 ist im einzelnen bei der Erlassung der Richtlinien folgendes zu beachten:Paragraph 36, Absatz 3, ist im einzelnen bei der Erlassung der Richtlinien folgendes zu beachten: B. Berücksichtigung des Einkommens des (der) Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin: a) Vom Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin ist bei der Anrechnung ein zur Bestreitung des Lebensunterhaltes notwendiger Betrag (Freibetrag) freizulassen, der nach der Größe der Familie verschieden bemessen werden kann. Eine Anrechnung von Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin des (der) Arbeitslosen hat insoweit zu unterbleiben, als das Haushaltseinkommen durch die Einkommensanrechnung unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fallen würde. Der Mindeststandard für zwei Personen entspricht dem kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag, der sich ergibt, wenn der Richtsatz

§ 293Abs.

1 lit. a sublit. aa ASVG um den von einer Person, die eine Pension in dieser Höhe bezieht, jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung vermindert wird. Der Mindeststandard erhöht sich für jede im Haushalt lebende minderjährige Person, für die der (die) Arbeitslose oder die Person, deren Einkommen anzurechnen ist, Anspruch auf Familienbeihilfe hat, um einen kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag. Der Erhöhungsbetrag entspricht für die drei ältesten minderjährigen Personen jeweils 18 vH des Richtsatzes

§ 293Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG und für jede weitere minderjährige Person jeweils 15 v

H des Richtsatzes

§ 293Abs.

1 lit. a sublit. bb ASVG, vermindert um den jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung. Der zu berücksichtigende tägliche Mindeststandard beträgt ein Dreißigstel des jeweiligen monatlichen Mindeststandards, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.a) Vom Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin ist bei der Anrechnung ein zur Bestreitung des Lebensunterhaltes notwendiger Betrag (Freibetrag) freizulassen, der nach der Größe der Familie verschieden bemessen werden kann. Eine Anrechnung von Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin des (der) Arbeitslosen hat insoweit zu unterbleiben, als das Haushaltseinkommen durch die Einkommensanrechnung unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fallen würde. Der Mindeststandard für zwei Personen entspricht dem kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag, der sich ergibt, wenn der Richtsatz

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, ASVG um den von einer Person, die eine Pension in dieser Höhe bezieht, jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung vermindert wird. Der Mindeststandard erhöht sich für jede im Haushalt lebende minderjährige Person, für die der (die) Arbeitslose oder die Person, deren Einkommen anzurechnen ist, Anspruch auf Familienbeihilfe hat, um einen kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag. Der Erhöhungsbetrag entspricht für die drei ältesten minderjährigen Personen jeweils 18 vH des Richtsatzes

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG und für jede weitere minderjährige Person jeweils 15 vH des Richtsatzes

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, vermindert um den jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung. Der zu berücksichtigende tägliche Mindeststandard beträgt ein Dreißigstel des jeweiligen monatlichen Mindeststandards, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. § 36 Abs. 4 bestimmt, wird Einkommen auf die Notstandshilfe angerechnet, so ist der anzurechnende Betrag kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden. Bei Besuch von Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen gewährte Beihilfen und andere Zuwendungen, die zur Abdeckung schulungsbedingter Mehraufwendungen dienen, sind nicht anzurechnen. Finanzielle Zuschüsse des Sozial- und Weiterbildungsfonds

§ 22c

des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) sind auf die Notstandshilfe nicht anzurechnen.Paragraph 36, Absatz 4, bestimmt, wird Einkommen auf die Notstandshilfe angerechnet, so ist der anzurechnende Betrag kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden. Bei Besuch von Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen gewährte Beihilfen und andere Zuwendungen, die zur Abdeckung schulungsbedingter Mehraufwendungen dienen, sind nicht anzurechnen. Finanzielle Zuschüsse des Sozial- und Weiterbildungsfonds

Paragraph 22 c, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) sind auf die Notstandshilfe nicht anzurechnen.

§ 36Abs. 5 kann eine Erhöhung der im Abs. 3 lit. B lit. a angeführten Freibeträge in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie z

B:

Paragraph 36, Absatz 5, kann eine Erhöhung der im Absatz 3, lit. B Litera a, angeführten Freibeträge in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB: Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl. im Rahmen der vom Arbeitsmarktservice festgelegten Richtlinien erfolgen. Der Freibetrag für die einkommensbeziehende Person

Abs. 3 lit B lit a ist um € 80,00 zu erhöhen, wenn dieser nicht

Abs. 3 lit B lit b oder c zu erhöhen ist. Der Anhebungsbetrag ist jährlich, erstmals für das Jahr 2014, mit dem Anpassungsfaktor

§ 108fASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden. (2014 € 82,00, 2015 € 83,00, 2016 € 84,00)

Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl. im Rahmen der vom Arbeitsmarktservice festgelegten Richtlinien erfolgen. Der Freibetrag für die einkommensbeziehende Person

Absatz 3, lit B Litera a, ist um € 80,00 zu erhöhen, wenn dieser nicht

Absatz 3, lit B Litera b, oder c zu erhöhen ist. Der Anhebungsbetrag ist jährlich, erstmals für das Jahr 2014, mit dem Anpassungsfaktor

Paragraph 108 f, ASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden. (2014 € 82,00, 2015 € 83,00, 2016 € 84,00)

§ 36aAbs.

1 ist bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (§ 12 Abs. 6 lit. a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (§ 20 Abs. 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe nach den folgenden Absätzen vorzugehen.

Paragraph 36 a, Absatz eins, ist bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (Paragraph 12, Absatz 6, Litera a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (Paragraph 20, Absatz 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe nach den folgenden Absätzen vorzugehen.

§ 36aAbs.

2 ist Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes das Einkommen

§ 2Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (ESt

G 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen

Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich

Abs. 4. Einkommensteile, die mit dem festen Satz des § 67 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung

§ 13jBauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl.

Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.

Paragraph 36 a, Absatz 2, ist Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes das Einkommen

Paragraph 2, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen

Absatz 3 und dem Pauschalierungsausgleich

Absatz 4, Einkommensteile, die mit dem festen Satz des Paragraph 67, des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung

Paragraph 13 j, Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.

§ 36aAbs. 3 sind dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 ESt

G 1988 die folgenden Beträge hinzuzurechnen:

Paragraph 36 a, Absatz 3, sind dem Einkommen nach Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988 die folgenden Beträge hinzuzurechnen: 1. Steuerfreie Bezüge

§ 3Abs. 1 Z 4 lit. a und lit. e, Z 5 lit. a bis d, Z 8 bis 12, Z 22 bis 24 und Z 32 sowie § 29 Z 1 zweiter Satz ESt

G 1988;1. Steuerfreie Bezüge

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a und Litera e,, Ziffer 5, Litera a bis d, Ziffer 8 bis 12, Ziffer 22 bis 24 und Ziffer 32, sowie Paragraph 29, Ziffer eins, zweiter Satz EStG 1988;

  1. die Beträge nach den §§ 10, 18 Abs. 6 und 7, 24 Abs. 4 und 41 Abs. 3 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;
  2. die Beträge nach den Paragraphen 10, 18, Absatz 6 und 7, 24 Absatz 4 und 41 Absatz 3, EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;
  3. Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973.
  4. Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,.

§ 36aAbs.

5 ist das Einkommen wie folgt nachzuweisen:

Paragraph 36 a, Absatz 5, ist das Einkommen wie folgt nachzuweisen:

  1. bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, und bis zum Vorliegen dieses Bescheides auf Grund einer jeweils monatlich im nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise;
  2. bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit durch die Vorlage einer aktuellen Lohnbestätigung;
  3. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft durch Vorlage des zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides;
  4. bei steuerfreien Bezügen durch eine Bestätigung der bezugsliquidierenden Stelle.

§ 36aAbs.

6 ist über Sonderausgaben, allfällige steuerfreie Bezüge und Beträge

Abs. 3 Z 2 ist eine Erklärung abzugeben.

Paragraph 36 a, Absatz 6, ist über Sonderausgaben, allfällige steuerfreie Bezüge und Beträge

Absatz 3, Ziffer 2, ist eine Erklärung abzugeben.

§ 36aAbs.

7 gilt als monatliches Einkommen bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist das Einkommen in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Einkommens mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Einkommen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Einkommenserklärung vorliegt, zu ermitteln.

Paragraph 36 a, Absatz 7, gilt als monatliches Einkommen bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist das Einkommen in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Einkommens mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Einkommen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Einkommenserklärung vorliegt, zu ermitteln.

§ 38Al

VG sind die Bestimmungen des Abschnittes 1 auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 38, AlVG sind die Bestimmungen des Abschnittes 1 auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden. Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist

§ 50

verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

§ 12Abs.

3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld

§ 18Abs.

5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist

Paragraph 50, verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld

Paragraph 18, Absatz 5, trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.

§ 2Abs.

1 NH-VO liegt Notlage vor, wenn das Einkommen des (der) Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des (der) Arbeitslosen nicht ausreicht.

Paragraph 2, Absatz eins, NH-VO liegt Notlage vor, wenn das Einkommen des (der) Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des (der) Arbeitslosen nicht ausreicht.

§ 2Abs.

2 NH-VO sind bei der Beurteilung der Notlage die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des mit dem Arbeitslosen (der Arbeitslosen) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort uä.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Gleiches gilt, wenn der (die) Arbeitslose die Hausgemeinschaft mit dem Ehepartner (Lebensgefährte bzw. der Lebensgefährtin) nur deshalb aufgegeben hat oder ihr ferngeblieben ist, um der Anrechnung des Einkommens zu entgehen.

Paragraph 2, Absatz 2, NH-VO sind bei der Beurteilung der Notlage die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des mit dem Arbeitslosen (der Arbeitslosen) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort uä.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Gleiches gilt, wenn der (die) Arbeitslose die Hausgemeinschaft mit dem Ehepartner (Lebensgefährte bzw. der Lebensgefährtin) nur deshalb aufgegeben hat oder ihr ferngeblieben ist, um der Anrechnung des Einkommens zu entgehen.

§ 5Abs.

1 NH-VO ist das Einkommen des Arbeitslosen, das er innerhalb eines Monats erzielt, nach Abzug der Steuern und sozialen Abgaben sowie des zur Erwerbung dieser Einkommen notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe, die im Folgemonat gebührt, unter Bedachtnahme auf die folgenden Bestimmungen anzurechnen. Eine Anrechnung von Einkommen aus einer Beschäftigung, ausgenommen nach Abs. 2, sowie von Einkommen

§ 3Abs. 1 Z 4 lit. a und Z 5 lit. a bis d ESt

G 1988 findet nicht statt.

Paragraph 5, Absatz eins, NH-VO ist das Einkommen des Arbeitslosen, das er innerhalb eines Monats erzielt, nach Abzug der Steuern und sozialen Abgaben sowie des zur Erwerbung dieser Einkommen notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe, die im Folgemonat gebührt, unter Bedachtnahme auf die folgenden Bestimmungen anzurechnen. Eine Anrechnung von Einkommen aus einer Beschäftigung, ausgenommen nach Absatz 2,, sowie von Einkommen

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a und Ziffer 5, Litera a bis d EStG 1988 findet nicht statt.

§ 5Abs.

2 NH-VO ist ein Einkommen, das den im § 5 Abs. 2 lit. c ASVG angeführten Betrag nicht übersteigt, auf die Notstandshilfe nicht anzurechnen.

Paragraph 5, Absatz 2, NH-VO ist ein Einkommen, das den im Paragraph 5, Absatz 2, Litera c, ASVG angeführten Betrag nicht übersteigt, auf die Notstandshilfe nicht anzurechnen.

§ 5Abs. 3 NH-VO ist bei der Ermittlung des Einkommens aus Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 und 5 bis 7 ESt

G 1988 vom Gesamtbetrag der Einkünfte die darauf entfallende Einkommensteuer abzuziehen.

Paragraph 5, Absatz 3, NH-VO ist bei der Ermittlung des Einkommens aus Einkünften im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 und 5 bis 7 EStG 1988 vom Gesamtbetrag der Einkünfte die darauf entfallende Einkommensteuer abzuziehen.

§ 5Abs.

4 NH-VO sind Sachbezüge mit dem entsprechenden Geldwert zu veranschlagen.

Paragraph 5, Absatz 4, NH-VO sind Sachbezüge mit dem entsprechenden Geldwert zu veranschlagen.

§ 6Abs.

1 Notstandshilfeverordnung ist bei der Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) des Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage wie folgt vorzugehen: Vom Einkommen ist ein Betrag freizulassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen.

Paragraph 6, Absatz eins, Notstandshilfeverordnung ist bei der Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) des Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage wie folgt vorzugehen: Vom Einkommen ist ein Betrag freizulassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen.

§ 6Abs.

2 Notstandshilfeverordnung beträgt die Freigrenze pro Monat 430 Euro für den das Einkommen beziehenden Ehepartner (Lebensgefährten bzw. Lebensgefährtin) und die Hälfte dieses Betrages für jede Person, für deren Unterhalt der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin) auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht wesentlich beiträgt.

Paragraph 6, Absatz 2, Notstandshilfeverordnung beträgt die Freigrenze pro Monat 430 Euro für den das Einkommen beziehenden Ehepartner (Lebensgefährten bzw. Lebensgefährtin) und die Hälfte dieses Betrages für jede Person, für deren Unterhalt der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin) auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht wesentlich beiträgt. Der im § 6 Abs. 2 Notstandshilfeverordnung genannte Betrag ist mit Wirkung ab

  1. Jänner 2002 und jedes darauf folgenden Jahres mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f ASVG) des jeweiligen Jahres zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden (§ 7 Notstandshilfeverordnung).Der im Paragraph 6, Absatz 2, Notstandshilfeverordnung genannte Betrag ist mit Wirkung ab
  2. Jänner 2002 und jedes darauf folgenden Jahres mit dem Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f, ASVG) des jeweiligen Jahres zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden (Paragraph 7, Notstandshilfeverordnung). Im Zusammenhang mit der Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) der arbeitslosen Person bestimmen § 36 Abs. 1 AlVG und § 6 Abs. 1 NH-VO, dass für die Beurteilung der Notlage wie folgt vorzugehen sei:Im Zusammenhang mit der Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) der arbeitslosen Person bestimmen Paragraph 36, Absatz eins, AlVG und Paragraph 6, Absatz eins, NH-VO, dass für die Beurteilung der Notlage wie folgt vorzugehen sei: Demnach ist vom Einkommen ein Betrag frei zu lassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist sodann auf die Notstandshilfe anzurechnen.

§ 6Abs. 7 i

Vm. § 5 Abs. 1 NH-VO ist das Einkommen der arbeitslosen Person, dass diese innerhalb eines Monats erzielt, nach Abzug der Steuern und sozialen Abgaben sowie des zur Erwerbung dieser Einkommen notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe, die im Folgemonat gebührt, unter Bedachtnahme auf die folgenden Bestimmungen anzurechnen.

Paragraph 6, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, NH-VO ist das Einkommen der arbeitslosen Person, dass diese innerhalb eines Monats erzielt, nach Abzug der Steuern und sozialen Abgaben sowie des zur Erwerbung dieser Einkommen notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe, die im Folgemonat gebührt, unter Bedachtnahme auf die folgenden Bestimmungen anzurechnen. Das Gericht hat der Entscheidung folgende rechtliche Erwägungen zugrunde gelegt: Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt bezieht sich auf den Zeitraum 01.08.2017 bis 10.06.2018 und es waren daher die damals gültigen rechtlichen Bestimmungen der Entscheidung zu Grunde zu legen. Die Bestimmungen der §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszweckes, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können.Die Bestimmungen der Paragraphen 24, Absatz 2 und 25 Absatz eins, AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszweckes, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können. Zum Widerruf bzw. zur Berichtigung: Da die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Leistungsbezuges in einer aufrechten Lebensgemeinschaft stand, war das Einkommens ihres Lebensgefährten auf ihre Notstandshilfe anzurechnen. Die Anrechnung hat immer auf den Leistungsanspruch des Folgemonats zu erfolgen, also das Einkommen des Partners im August zum Beispiel ist auf den Notstandshilfeanspruch für September anzurechnen, daher war der Zeitraum 01.08.2017 bis 31.08.2017 nicht zu berichtigten. Eine der Voraussetzungen für den Bezug von Notstandshilfe ist

§ 33Al

VG das Vorliegen von Notlage. Diese ist dann gegeben, wenn das Einkommen des (der) Arbeitslosen und bis zum 30.06.2018 auch das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des (der) Arbeitslosen nicht ausreicht. Zur Beurteilung, ob Notlage gegeben war, war nach den Bestimmungen der Notstandshilfeverordnung (gültig im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 2017) auch das Einkommen des Ehepartners/Lebensgefährten unter Berücksichtigung von Freigrenzen und möglichen Freigrenzenerhöhungsgründen heranzuziehen.Eine der Voraussetzungen für den Bezug von Notstandshilfe ist

Paragraph 33, AlVG das Vorliegen von Notlage. Diese ist dann gegeben, wenn das Einkommen des (der) Arbeitslosen und bis zum 30.06.2018 auch das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des (der) Arbeitslosen nicht ausreicht. Zur Beurteilung, ob Notlage gegeben war, war nach den Bestimmungen der Notstandshilfeverordnung (gültig im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 2017) auch das Einkommen des Ehepartners/Lebensgefährten unter Berücksichtigung von Freigrenzen und möglichen Freigrenzenerhöhungsgründen heranzuziehen. Es ist Sinn und Zweck der Notstandshilfe der Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse zu sichern, wenn diese unmöglich ist, das heißt die Notlage vom Arbeitslosen weder durch Ausübung einer zumutbaren Beschäftigung noch durch sonstiges Einkommen behoben werden kann. Notlage liegt vor, wenn der Arbeitslosen - ohne Notstandshilfe - die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse tatsächlich unmöglich ist. Als lebensnotwendig sind elementare Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung, Unterkunft, Erhaltung des Lebens und der Gesundheit anzusehen. Lebt die Arbeitslose mit einem Partner im gemeinsamen Haushalt, so waren bis zum 30.06.2018 bei der Beurteilung der Notstandshilfe, die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Bei der Berücksichtigung des Partnereinkommens waren Lebensgefährten Ehepartnern gleichgestellt. Im Gegensatz zum Arbeitslosengeld hatte nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen bei der Notstandshilfe das Einkommen des Partners bis zum 30.06.2018 Einfluss auf die Höhe des Notstandshilfeanspruches des/der Arbeitslosen. Dessen Einkommen war nämlich nach bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Grundsätzen auf den theoretischen Notstandshilfeanspruch anzurechnen, so dass lediglich der danach verbleibende Differenzbetrag zur Auszahlung kommen konnte. Bei der Feststellung, ob ein Anspruch auf Notstandshilfe besteht oder nicht bzw. wie hoch der Anspruch nach Anrechnung des Einkommens gegebenenfalls war, wurde in keiner Weise berücksichtigt, ob der Arbeitslose und sein Partner damit das Auslangen finden können. Maßgeblich waren allein der theoretische Notstandshilfeanspruch des Arbeitslosen ohne Anrechnung und das „anrechenbare" Einkommen seines Partners, das nach folgenden Grundsätzen ermittelt wird: Vom Nettoeinkommen des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin werden sogenannte Freigrenzen abgezogen. Bei der Freigrenze handelt es sich um einen fixen Betrag, der dem Partner zur freien Verfügung verbleiben muss; dieser beträgt € 647,00 im Jahr 2017 und € 657,00 im Jahr 2018.Vom Nettoeinkommen des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin werden sogenannte Freigrenzen abgezogen. Bei der Freigrenze handelt es sich um einen fixen Betrag, der dem Partner zur freien Verfügung verbleiben muss; dieser beträgt € 647,00 im Jahr 2017 und , € 657,00 im Jahr

  1. Weitere Freigrenzen in Höhe von jeweils € 281,00 im Jahr 2017 und € 285,50 im Jahr 2018 werden für jedes Kind gewährt, für das Unterhaltspflicht besteht und Anspruch auf Familienbeihilfe. Bei unselbständig Erwerbstätigen wird eine sogenannte Werbungskostenpauschale im Ausmaß von € 11,00 pro Monat abgezogen (bei Monatsteilen wird der Betrag aliquotiert). Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin war für seinen Sohn sorgepflichtig. Diese Freigrenzen können nun auf Grund außergewöhnlicher finanzieller Belastung infolge von Krankheit, Schwangerschaft, Kosten im Zusammenhang mit der Niederkunft, eines Todesfalles sowie Rückzahlungsverpflichtungen infolge von Hausstandgründung um bis zu maximal 50% erhöht werden, wobei Kreditraten zu höchstens 50% der Ratenhöhe anerkannt werden. Die Beschwerdeführerin bezog im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Notstandshilfe in Höhe von täglich € 32,
  2. Die Berechnung des täglichen Notstandshilfeanspruches ist wie folgt vorzunehmen: Berechnung der Anrechnung vom 01.09.2017 bis 03.09.2017: Einkommen Lebensgefährte € 1.779,54 Abzüglich Freigrenze Lebensgefährte € 647,00 Freigrenze Sohn € 281,00 Freigrenzenerhöhung Sohn € 59,00 Werbekostenpauschale € 11,00 Anrechenbares Einkommen € 781,54 = € 782,00 gerundet x 12 Monate/365 Tage ergibt einen Anrechnungsbetrag von € 25,70 täglich. Der tägliche Notstandshilfeanspruch der Beschwerdeführerin ohne Anrechnung beträgt € 32,
  3. Es verbleibt daher ein verminderter Anspruch auf Notstandshilfe von € 6,81 (32,51 – 25,70) nach Anrechnung des Partnereinkommens.Der tägliche Notstandshilfeanspruch der Beschwerdeführerin ohne Anrechnung beträgt , € 32,
  4. Es verbleibt daher ein verminderter Anspruch auf Notstandshilfe von € 6,81 (32,51 – 25,70) nach Anrechnung des Partnereinkommens. Zudem hat eine Anrechnung des Partner/innen-Einkommens, des (der) Arbeitslosen insoweit zu unterbleiben, als das Haushaltseinkommen durch die Einkommensanrechnung unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fallen würde. In Fällen, in denen das Haushaltseinkommen den Mindeststandard nicht erreicht hat eine Einkommensanrechnung insoweit zu unterbleiben, bis dieses erreicht wird. Liegt das Haushaltseinkommen über dem Mindeststandard so führt dies zu keiner Änderung der Partnereinkommensanrechnung. Der sog. Mindeststandard 2017 beträgt für Paare € 1.266,00 und sorgepflichtige Angehörige je € 152,
  5. Da der Sohn des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, kommt der Mindeststandart in Höhe von € 1.266,00 zum Tragen. Das Einkommen des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin liegt im September 2017 über dem Mindeststandard. Berechnung der Anrechnung vom 04.09.2017 bis 30.09.2017: Einkommen Lebensgefährte € 1.779,54 Abzüglich Freigrenze Lebensgefährte € 647,00 Freigrenze Sohn € 281,00 Freigrenzenerhöhung Sohn € 59,00 Werbekostenpauschale € 11,00 Anrechenbares Einkommen € 781,54 = € 782,00 gerundet x 12 Monate/365 Tage ergibt einen Anrechnungsbetrag von € 25,70 täglich. Der tägliche Notstandshilfeanspruch der Beschwerdeführerin ohne Anrechnung beträgt € 32,
  6. Es verbleibt daher ein verminderter Anspruch auf Notstandshilfe von € 6,81 (32,51 – 25,70) nach Anrechnung des Partnereinkommens. Da die Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum einen Kurs besuchte, hatte sie jedoch einen Anspruch auf Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes (DLU) in Höhe von insgesamt täglich € 24,
  7. Der tägliche Notstandshilfeanspruch der Beschwerdeführerin ohne Anrechnung beträgt , € 32,
  8. Es verbleibt daher ein verminderter Anspruch auf Notstandshilfe von € 6,81 (32,51 – 25,70) nach Anrechnung des Partnereinkommens. Da die Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum einen Kurs besuchte, hatte sie jedoch einen Anspruch auf Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes (DLU) in Höhe von insgesamt täglich € 24,
  9. Zudem hat eine Anrechnung des Partner/innen-Einkommens, des (der) Arbeitslosen insoweit zu unterbleiben, als das Haushaltseinkommen durch die Einkommensanrechnung unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fallen würde. In Fällen, in denen das Haushaltseinkommen den Mindeststandard nicht erreicht hat eine Einkommensanrechnung insoweit zu unterbleiben, bis dieses erreicht wird. Liegt das Haushaltseinkommen über dem Mindeststandard so führt dies zu keiner Änderung der Partnereinkommensanrechnung. Der sog. Mindeststandard 2017 beträgt für Paare € 1.266,00 und sorgepflichtige Angehörige je € 152,
  10. Da der Sohn des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, kommt der Mindeststandart in Höhe von € 1.266,00 zum Tragen. Das Einkommen des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin liegt im September 2017 über dem Mindeststandard. Berechnung der Anrechnung vom 01.10.2017 bis 31.10.2017: Einkommen Lebensgefährte € 1.801,95 Abzüglich Freigrenze Lebensgefährte € 647,00 Freigrenze Sohn € 281,00 Freigrenzenerhöhung Sohn € 59,00 Werbekostenpauschale € 11,00 Anrechenbares Einkommen € 803,95 = € 804,00 gerundet x 12 Monate/365 Tage ergibt einen Anrechnungsbetrag von € 26,43 täglich. Da die Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum einen Kurs besuchte, hatte sie jedoch einen Anspruch auf Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes (DLU) in Höhe von insgesamt täglich € 24,
  11. Der tägliche Notstandshilfeanspruch der Beschwerdeführerin ohne Anrechnung beträgt € 32,
  12. Es verbleibt daher ein verminderter Anspruch auf Notstandshilfe von € 6,08 (32,51 – 26,43) nach Anrechnung des Partnereinkommens.Der tägliche Notstandshilfeanspruch der Beschwerdeführerin ohne Anrechnung beträgt , € 32,
  13. Es verbleibt daher ein verminderter Anspruch auf Notstandshilfe von € 6,08 (32,51 – 26,43) nach Anrechnung des Partnereinkommens. Zudem hat eine Anrechnung des Partner/innen-Einkommens, des (der) Arbeitslosen insoweit zu unterbleiben, als das Haushaltseinkommen durch die Einkommensanrechnung unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fallen würde. In Fällen, in denen das Haushaltseinkommen den Mindeststandard nicht erreicht hat eine Einkommensanrechnung insoweit zu unterbleiben, bis dieses erreicht wird. Liegt das Haushaltseinkommen über dem Mindeststandard so führt dies zu keiner Änderung der Partnereinkommensanrechnung. Der sog. Mindeststandard 2017 beträgt für Paare € 1.266,00 und sorgepflichtige Angehörige je € 152,
  14. Da der Sohn des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, kommt der Mindeststandart in Höhe von € 1.266,00 zum Tragen. Das Einkommen des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin liegt im Oktober 2017 über dem Mindeststandard. Berechnung der Anrechnung vom 01.11.2017 bis 18.12.2017: Einkommen Lebensgefährte € 1.807,22 (Dreimonatsschnitt) Abzüglich Freigrenze Lebensgefährte € 647,00 Freigrenze Sohn € 281,00 Freigrenzenerhöhung Sohn € 59,00 Werbekostenpauschale € 11,00 Anrechenbares Einkommen € 808,22 = € 809,00 gerundet x 12 Monate/365 Tage ergibt einen Anrechnungsbetrag von € 26,59 täglich. Der tägliche Notstandshilfeanspruch der Beschwerdeführerin ohne Anrechnung beträgt € 32,
  15. Es verbleibt daher ein verminderter Anspruch auf Notstandshilfe von € 5,92 (32,51 – 26,59) nach Anrechnung des Partnereinkommens. Da die Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum einen Kurs besuchte, hatte sie jedoch einen Anspruch auf Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes (DLU) in Höhe von insgesamt täglich € 24,39.Der tägliche Notstandshilfeanspruch der Beschwerdeführerin ohne Anrechnung beträgt , € 32,
  16. Es verbleibt daher ein verminderter Anspruch auf Notstandshilfe von € 5,92 (32,51 – 26,59) nach Anrechnung des Partnereinkommens. Da die Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum einen Kurs besuchte, hatte sie jedoch einen Anspruch auf Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes (DLU) in Höhe von insgesamt täglich € 24,
  17. Zudem hat eine Anrechnung des Partner/innen-Einkommens, des (der) Arbeitslosen insoweit zu unterbleiben, als das Haushaltseinkommen durch die Einkommensanrechnung unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fallen würde. In Fällen, in denen das Haushaltseinkommen den Mindeststandard nicht erreicht hat eine Einkommensanrechnung insoweit zu unterbleiben, bis dieses erreicht wird. Liegt das Haushaltseinkommen über dem Mindeststandard so führt dies zu keiner Änderung der Partnereinkommensanrechnung. Der sog. Mindeststandard 2017 beträgt für Paare € 1.266,00 und sorgepflichtige Angehörige je € 152,
  18. Da der Sohn des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, kommt der Mindeststandart in Höhe von € 1.266,00 zum Tragen. Das Einkommen des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin liegt im November und Dezember 2017 über dem Mindeststandard. Berechnung der Anrechnung vom 01.11.2017 bis 18.12.2017: Einkommen Lebensgefährte € 1.807,22 (Dreimonatsschnitt) Abzüglich Freigrenze Lebensgefährte € 647,00 Freigrenze Sohn € 281,00 Freigrenzenerhöhung Sohn € 59,00 Werbekostenpauschale € 11,00 Anrechenbares Einkommen € 808,22 = € 809,00 gerundet x 12 Monate/365 Tage ergibt einen Anrechnungsbetrag von € 26,59 täglich. Der tägliche Notstandshilfeanspruch der Beschwerdeführerin ohne Anrechnung beträgt € 32,
  19. Es verbleibt daher ein verminderter Anspruch auf Notstandshilfe von € 5,92 (32,51 – 26,59) nach Anrechnung des Partnereinkommens. Der tägliche Notstandshilfeanspruch der Beschwerdeführerin ohne Anrechnung beträgt , € 32,
  20. Es verbleibt daher ein verminderter Anspruch auf Notstandshilfe von € 5,92 (32,51 – 26,59) nach Anrechnung des Partnereinkommens. Zudem hat eine Anrechnung des Partner/innen-Einkommens, des (der) Arbeitslosen insoweit zu unterbleiben, als das Haushaltseinkommen durch die Einkommensanrechnung unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fallen würde. In Fällen, in denen das Haushaltseinkommen den Mindeststandard nicht erreicht hat eine Einkommensanrechnung insoweit zu unterbleiben, bis dieses erreicht wird. Liegt das Haushaltseinkommen über dem Mindeststandard so führt dies zu keiner Änderung der Partnereinkommensanrechnung. Der sog. Mindeststandard 2017 beträgt für Paare € 1.266,00 und sorgepflichtige Angehörige je € 152,
  21. Da der Sohn des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, kommt der Mindeststandart in Höhe von € 1.266,00 zum Tragen. Das Einkommen des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin liegt im November und Dezember 2017 über dem Mindeststandard. Berechnung der Anrechnung vom 01.01.2018 bis 31.03.2018: Einkommen Lebensgefährte € 1.807,22 Abzüglich Freigrenze Lebensgefährte € 657,00 Freigrenze Sohn € 285,00 Freigrenzenerhöhung Sohn € 53,50 Werbekostenpauschale € 11,00 Anrechenbares Einkommen € 800,22 = € 800,00 gerundet x 12 Monate/365 Tage ergibt einen Anrechnungsbetrag von € 26,30 täglich. Der tägliche Notstandshilfeanspruch der Beschwerdeführerin ohne Anrechnung beträgt € 32,
  22. Es verbleibt daher ein verminderter Anspruch auf Notstandshilfe von € 6,21 (32,51 – 26,30) nach Anrechnung des Partnereinkommens.Der tägliche Notstandshilfeanspruch der Beschwerdeführerin ohne Anrechnung beträgt , € 32,
  23. Es verbleibt daher ein verminderter Anspruch auf Notstandshilfe von € 6,21 (32,51 – 26,30) nach Anrechnung des Partnereinkommens. Zudem hat eine Anrechnung des Partner/innen-Einkommens, des (der) Arbeitslosen insoweit zu unterbleiben, als das Haushaltseinkommen durch die Einkommensanrechnung unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fallen würde. In Fällen, in denen das Haushaltseinkommen den Mindeststandard nicht erreicht hat eine Einkommensanrechnung insoweit zu unterbleiben, bis dieses erreicht wird. Liegt das Haushaltseinkommen über dem Mindeststandard so führt dies zu keiner Änderung der Partnereinkommensanrechnung. Der sog. Mindeststandard 2018 beträgt für Paare € 1.294,00 und sorgepflichtige Angehörige je € 155,
  24. Da der Sohn des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, kommt der Mindeststandart in Höhe von € 1.294,00 zum Tragen. Das Einkommen des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin liegt in den Monaten Jänner bis März 2018 über dem Mindeststandard. Berechnung der Anrechnung vom 01.04.2018 bis 30.04.2018: Einkommen Lebensgefährte (Magistrat) € 1.807,22 Einkommen Lebensgefährte (ÖWD) € 1.037,94 Einkommen gesamt € 2.923,95 Abzüglich Freigrenze Lebensgefährte € 657,00 Freigrenze Sohn € 285,00 Freigrenzenerhöhung Sohn € 53,50 Werbekostenpauschale € 11,00 Anrechenbares Einkommen € 1.916,95 = € 1.917,00 gerundet x 12 Monate/365 Tage ergibt einen Anrechnungsbetrag von € 63,02 täglich. Der tägliche Notstandshilfeanspruch der Beschwerdeführerin ohne Anrechnung beträgt € 32,
  25. Es verbleibt daher kein Anspruch auf Notstandshilfe nach Anrechnung des Partnereinkommens.Der tägliche Notstandshilfeanspruch der Beschwerdeführerin ohne Anrechnung beträgt , € 32,
  26. Es verbleibt daher kein Anspruch auf Notstandshilfe nach Anrechnung des Partnereinkommens. Zudem hat eine Anrechnung des Partner/innen-Einkommens, des (der) Arbeitslosen insoweit zu unterbleiben, als das Haushaltseinkommen durch die Einkommensanrechnung unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fallen würde. In Fällen, in denen das Haushaltseinkommen den Mindeststandard nicht erreicht hat eine Einkommensanrechnung insoweit zu unterbleiben, bis dieses erreicht wird. Liegt das Haushaltseinkommen über dem Mindeststandard so führt dies zu keiner Änderung der Partnereinkommensanrechnung. Der sog. Mindeststandard 2018 beträgt für Paare € 1.294,00 und sorgepflichtige Angehörige je € 155,
  27. Da der Sohn des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, kommt der Mindeststandart in Höhe von € 1.294,00 zum Tragen. Das Einkommen des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin liegt im April 2018 über dem Mindeststandard. Berechnung der Anrechnung vom 01.05.2018 bis 31.05.2018: Einkommen Lebensgefährte (Magistrat) € 1.882,89 Einkommen Lebensgefährte (ÖWD) € 922,74 Einkommen gesamt € 2.805,63 Abzüglich Freigrenze Lebensgefährte € 657,00 Freigrenze Sohn € 285,00 Freigrenzenerhöhung Sohn € 53,50 Werbekostenpauschale € 11,00 Anrechenbares Einkommen € 1.798,63 = € 1.799,00 gerundet x 12 Monate/365 Tage ergibt einen Anrechnungsbetrag von € 59,14 täglich. Der tägliche Notstandshilfeanspruch der Beschwerdeführerin ohne Anrechnung beträgt € 32,
  28. Es verbleibt daher kein Anspruch auf Notstandshilfe nach Anrechnung des Partnereinkommens.Der tägliche Notstandshilfeanspruch der Beschwerdeführerin ohne Anrechnung beträgt , € 32,
  29. Es verbleibt daher kein Anspruch auf Notstandshilfe nach Anrechnung des Partnereinkommens. Zudem hat eine Anrechnung des Partner/innen-Einkommens, des (der) Arbeitslosen insoweit zu unterbleiben, als das Haushaltseinkommen durch die Einkommensanrechnung unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fallen würde. In Fällen, in denen das Haushaltseinkommen den Mindeststandard nicht erreicht hat eine Einkommensanrechnung insoweit zu unterbleiben, bis dieses erreicht wird. Liegt das Haushaltseinkommen über dem Mindeststandard so führt dies zu keiner Änderung der Partnereinkommensanrechnung. Der sog. Mindeststandard 2018 beträgt für Paare € 1.294,00 und sorgepflichtige Angehörige je € 155,
  30. Da der Sohn des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, kommt der Mindeststandart in Höhe von € 1.294,00 zum Tragen. Das Einkommen des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin liegt im Mai 2018 über dem Mindeststandard. Berechnung der Anrechnung vom 01.06.2018 bis 10.06.2018: Einkommen Lebensgefährte (Magistrat) € 1.862,57 Einkommen Lebensgefährte (ÖWD) € 922,74 Einkommen gesamt € 2.795,37 Abzüglich Freigrenze Lebensgefährte € 657,00 Freigrenze Sohn € 285,00 Freigrenzenerhöhung Sohn € 53,50 Werbekostenpauschale € 11,00 Anrechenbares Einkommen € 1.778,31 = € 1.799,00 gerundet x 12 Monate/365 Tage ergibt einen Anrechnungsbetrag von € 58,45 täglich. Der tägliche Notstandshilfeanspruch der Beschwerdeführerin ohne Anrechnung beträgt € 32,
  31. Es verbleibt daher kein Anspruch auf Notstandshilfe nach Anrechnung des Partnereinkommens.Der tägliche Notstandshilfeanspruch der Beschwerdeführerin ohne Anrechnung beträgt , € 32,
  32. Es verbleibt daher kein Anspruch auf Notstandshilfe nach Anrechnung des Partnereinkommens. Zudem hat eine Anrechnung des Partner/innen-Einkommens, des (der) Arbeitslosen insoweit zu unterbleiben, als das Haushaltseinkommen durch die Einkommensanrechnung unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fallen würde. In Fällen, in denen das Haushaltseinkommen den Mindeststandard nicht erreicht hat eine Einkommensanrechnung insoweit zu unterbleiben, bis dieses erreicht wird. Liegt das Haushaltseinkommen über dem Mindeststandard so führt dies zu keiner Änderung der Partnereinkommensanrechnung. Der sog. Mindeststandard 2018 beträgt für Paare € 1.294,00 und sorgepflichtige Angehörige je € 155,
  33. Da der Sohn des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, kommt der Mindeststandart in Höhe von € 1.294,00 zum Tragen. Das Einkommen des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin liegt im Mai 2018 über dem Mindeststandard. Wenn die Zuerkennung der Notstandshilfe gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung der Notstandshilfe fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Notstandshilfeanspruch der Beschwerdeführerin ist daher aufgrund des Einkommens des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin im Zeitraum von 01.09.2017 bis 31.03.2018 zu berichtigen und im Zeitraum 01.04.2018 bis 10.06.2018 zu widerrufen. Zur Rückforderung: Aus § 25 AlVG ergibt sich, dass bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger der Notstandshilfe zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen verpflichtet ist, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.Aus Paragraph 25, AlVG ergibt sich, dass bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger der Notstandshilfe zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen verpflichtet ist, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist

§ 50Abs. 1 Al

VG verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

§ 12Abs. 3 Al

VG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen bzw. auch jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse. Die Verletzung der Meldepflicht des § 50 Abs. 1 AlVG rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen iSd § 25 Abs. 1 AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigten Empfangenen (z. B. VwGH vom 3.10.2002, 97/08/0611). Für die Meldepflicht kommt es weiters nicht darauf an, ob die Änderung den Anspruch auf eine Leistung nach Auffassung des Arbeitslosen zu beeinflussen vermag oder nicht (VwGH 3. 10. 2002, 97/08/0654). Erforderlich ist nur, dass der Leistungsbezieher die Umstände gekannt hat, die zu melden gewesen wären (VwGH 14. 4. 1988, 88/08/0022).Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist

Paragraph 50, Absatz eins, AlVG verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

Paragraph 12, Absatz 3, AlVG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen bzw. auch jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse. Die Verletzung der Meldepflicht des Paragraph 50, Absatz eins, AlVG rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen iSd Paragraph 25, Absatz eins, AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigten Empfangenen (z. B. VwGH vom 3.10.2002, 97/08/0611). Für die Meldepflicht kommt es weiters nicht darauf an, ob die Änderung den Anspruch auf eine Leistung nach Auffassung des Arbeitslosen zu beeinflussen vermag oder nicht (VwGH

  1. 2002, 97/08/0654). Erforderlich ist nur, dass der Leistungsbezieher die Umstände gekannt hat, die zu melden gewesen wären (VwGH
  2. 1988, 88/08/0022). Die Beschwerdeführerin hat unzweifelhaft maßgebende Tatsachen verschwiegen, indem sie der belangten Behörde die Aufnahme des Dienstverhältnisses ihres Lebensgefährten und somit die Änderungen seiner Einkommenssituation insgesamt zweimal der belangten Behörde nicht gemeldet hat. Wie beweiswürdigend ausgeführt, war die Beschwerdeführerin ausreichend über ihre Meldepflichten belehrt und war es ihr auch möglich und zumutbar, der belangten Behörde sowohl die Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses ab 01.08.2017 als auch ab 01.03.2018 zu melden. Der Rückforderungsbetrag berechnet sich wie folgt: Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum besuchte die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 04.09.2017 bis 18.12.2017 einen Kurs. Während dieses Zeitraumes bezog die Beschwerdeführerin Notstandshilfe - Schulung. Die Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes gibt es nur mehr als Ausgleichszahlung zwischen Leistungsanspruch (Tagsatz Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bzw. Überbrückungshilfe oder erweiterte Überbrückungshilfe inklusiver aller Familienzuschläge) und dem entsprechenden Tagsatz der zustehenden Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes. Für den Zeitraum vom 04.09.2017 bis 18.12.2017 beträgt der gebührende Tagsatz der Beschwerdeführerin täglich € 24,
  3. Die Beschwerdeführerin bezog im Zeitraum 01.09.2017 bis 03.09.2017 sohin über einen Zeitraum von 3 Tagen Notstandshilfe in Höhe von täglich € 32,51, ihr Anspruch betrug täglich € 6,81, sohin hatte sie einen Überzug in Höhe von täglich € 25,70, sohin insgesamt € 77,
  4. Die Beschwerdeführerin bezog im Zeitraum 04.09.2017 bis 18.12.2017 sohin über einen Zeitraum von 106 Tagen Notstandshilfe in Höhe von täglich € 32,51, ihr Anspruch (inklusive DLU) betrug täglich € 24,39, sohin hatte sie einen Überzug in Höhe von täglich € 8,12, sohin insgesamt € 860,
  5. Die Beschwerdeführerin bezog im Zeitraum 19.12.2017 bis 31.12.2017 sohin über einen Zeitraum von 13 Tagen Notstandshilfe in Höhe von täglich € 32,51, ihr Anspruch betrug täglich € 5,92, sohin hatte sie einen Überzug in Höhe von täglich € 26,59, sohin insgesamt € 345,
  6. Die Beschwerdeführerin bezog im Zeitraum 01.01.2018 bis 31.03.2018 sohin über einen Zeitraum von 90 Tagen Notstandshilfe in Höhe von täglich € 32,51, ihr Anspruch betrug täglich € 6,21, sohin hatte sie einen Überzug in Höhe von täglich € 26,30, sohin insgesamt € 2.367,
  7. Die Beschwerdeführerin bezog im Zeitraum 01.04.2018 bis 10.06.2018 sohin über einen Zeitraum von 71 Tagen Notstandshilfe in Höhe von täglich € 32,51, sie hatte jedoch keinen Anspruch auf Notstandshilfe, sohin hatte sie einen Überzug in Höhe von täglich € 32,51, sohin insgesamt € 2.308,
  8. Insgesamt errechnet sich somit ein Überbezug in Höhe von € 5.958,70 (77,10 + 860,72 + 345,67 + 2.367,00 + 2.308,21). Aus all diesen Gründen konnte dem Beschwerdevorbringen nicht gefolgt werden und es war spruchgemäß zu entscheiden.
  9. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Der Sachverhalt – wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde – war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Der Sachverhalt – wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde – war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor vergleiche zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W141.2224884.1.00

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