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{'item': 'W144 2164641-2'}

Obsah (19)§ 60Art. 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18§ 53§ 78§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 59Art. 8§ 1§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.01.2022 GeschäftszahlW144 2164641-2 Spruch, W144 2164641-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 60Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 idg

F abgewiesen.“„Ihr Antrag vom 25.05.2021 wird

Paragraph 60, Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 idgF abgewiesen.“ B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Nach Durchführung einer niederschriftlichen Einvernahme am 23.06.2017 vor dem BFA wurde dem Beschwerdeführer (BF) mit Bescheid des BFA vom 27.06.2017, zugestellt am 29.06.2017, kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 erteilt,

§ 10Abs. 2 Asyl

G 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 Z 1a FPG erlassen (Spruchpunkt I.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46

FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt II.),

§ 55Abs.

4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt III.),

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt IV.) sowie

§ 53Abs.

1 in Verbindung mit Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.).Nach Durchführung einer niederschriftlichen Einvernahme am 23.06.2017 vor dem BFA wurde dem Beschwerdeführer (BF) mit Bescheid des BFA vom 27.06.2017, zugestellt am 29.06.2017, kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt,

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer eins a, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.),

Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.) sowie

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.). Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde, die dem Bundesverwaltungsgericht am 18.07.2017 vorgelegt worden war, wies das Bundesverwaltungsgericht mit in Rechtskraft erwachsenem Erkenntnis vom 06.05.2019, Zl. G310 2164641-1/6E, mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass die Rückkehrentscheidung gegen den BF

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen werde. Unter einem wurde der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, als unzulässig zurückgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde, die dem Bundesverwaltungsgericht am 18.07.2017 vorgelegt worden war, wies das Bundesverwaltungsgericht mit in Rechtskraft erwachsenem Erkenntnis vom 06.05.2019, Zl. G310 2164641-1/6E, mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass die Rückkehrentscheidung gegen den BF

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen werde. Unter einem wurde der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, als unzulässig zurückgewiesen. Mit Schriftsatz vom 25.05.2021 stellte der BF im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters den Antrag, das gegen ihn bestehende, auf die Dauer von vier Jahren befristete Einreiseverbot aufzuheben. Begründend wurde ausgeführt, dass der namentlich genannte Bruder des BF in Österreich lebe und beschäftigt sei. Der BF wolle den Kontakt mit seinem Bruder aufrechterhalten und die Möglichkeit haben, ihn in Wien zu besuchen. Angeschlossen waren betreffend den Bruder ein Auszug aus dem (serbischen) Geburtenbuch, eine Gehaltsabrechnung für April 2021, eine Meldebestätigung aus dem Zentralen Melderegister und zwei Seiten des Reisepasses jeweils in Kopie sowie eine beglaubigte Übersetzung (in Kopie) eines Auszuges aus dem (serbischen) Geburtenbuch betreffend den BF. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 25.10.2021 wies das BFA den „Antrag vom 25.05.2021 auf Aufhebung des mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) RD Wien vom 27.06.2017, Zahl XXXX “ gegen den BF erlassenen Einreiseverbotes

§ 60Abs.

1 FPG ab (Spruchpunkt I.) und schrieb dem BF

§ 78

AVG die Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von 6,50 Euro binnen vier Wochen vor (Spruchpunkt II.). In seiner Begründung zu Spruchpunkt I. legte das BFA dar, der BF sei am 14.06.2017 seiner Ausreiseverpflichtung nachgekommen und nach Serbien ausgereist. Er sei öfters in die Republik Österreich zurückgekehrt und sei aus diesem Grund am 18.04.2019 und am 28.08.2020 wiederholt nach Serbien abgeschoben worden. Das Einreiseverbot habe sohin eine Gültigkeit bis zum 17.04.2023. Die Voraussetzungen, welche eine Verkürzung oder Aufhebung des Einreiseverbotes verlangen würden, seien im Fall des BF nicht gegeben. Das Einreiseverbot sei

„§ 53 Abs. 2 Z 6 und 7 FPG“ (sic!) erlassen worden, weshalb § 60 Abs. 1 FPG anzuwenden sei. Der BF sei am 14.06.2017 nach Serbien ausgereist und am 18.04.2019 sowie 28.08.2020 nach Serbien abgeschoben worden, sodass eine Zurückweisung seines Antrages ohne inhaltliche Prüfung nicht in Betracht komme. Der BF habe seit seiner Ausreise nicht nachgewiesen, dass er in seiner Heimat einer legalen Beschäftigung nachgehe und auch nicht glaubhaft dargelegt, dass sich seine persönlichen Verhältnisse seit der Erlassung des Einreiseverbotes entscheidungsrelevant geändert hätten. Zu seinem Bruder bestehe kein Abhängigkeitsverhältnis und er könne telefonisch sowie über diverse Social-Media-Netzwerke den Kontakt zu seinem Bruder aufrechterhalten und pflegen. Seine Angehörigen aus Österreich könnten ihn jederzeit in Serbien besuchen kommen, weil die geographische Entfernung nicht sehr groß sei. Eine Aufhebung und eine Reduzierung des Einreiseverbotes würden daher nicht in Betracht kommen. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 25.10.2021 wies das BFA den „Antrag vom 25.05.2021 auf Aufhebung des mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) RD Wien vom 27.06.2017, Zahl römisch 40 “ gegen den BF erlassenen Einreiseverbotes

Paragraph 60, Absatz eins, FPG ab (Spruchpunkt römisch eins.) und schrieb dem BF

Paragraph 78, AVG die Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von 6,50 Euro binnen vier Wochen vor (Spruchpunkt römisch zwei.). In seiner Begründung zu Spruchpunkt römisch eins. legte das BFA dar, der BF sei am 14.06.2017 seiner Ausreiseverpflichtung nachgekommen und nach Serbien ausgereist. Er sei öfters in die Republik Österreich zurückgekehrt und sei aus diesem Grund am 18.04.2019 und am 28.08.2020 wiederholt nach Serbien abgeschoben worden. Das Einreiseverbot habe sohin eine Gültigkeit bis zum 17.04.2023. Die Voraussetzungen, welche eine Verkürzung oder Aufhebung des Einreiseverbotes verlangen würden, seien im Fall des BF nicht gegeben. Das Einreiseverbot sei

„§ 53 Absatz 2, Ziffer 6 und 7 FPG“ (sic!) erlassen worden, weshalb Paragraph 60, Absatz eins, FPG anzuwenden sei. Der BF sei am 14.06.2017 nach Serbien ausgereist und am 18.04.2019 sowie 28.08.2020 nach Serbien abgeschoben worden, sodass eine Zurückweisung seines Antrages ohne inhaltliche Prüfung nicht in Betracht komme. Der BF habe seit seiner Ausreise nicht nachgewiesen, dass er in seiner Heimat einer legalen Beschäftigung nachgehe und auch nicht glaubhaft dargelegt, dass sich seine persönlichen Verhältnisse seit der Erlassung des Einreiseverbotes entscheidungsrelevant geändert hätten. Zu seinem Bruder bestehe kein Abhängigkeitsverhältnis und er könne telefonisch sowie über diverse Social-Media-Netzwerke den Kontakt zu seinem Bruder aufrechterhalten und pflegen. Seine Angehörigen aus Österreich könnten ihn jederzeit in Serbien besuchen kommen, weil die geographische Entfernung nicht sehr groß sei. Eine Aufhebung und eine Reduzierung des Einreiseverbotes würden daher nicht in Betracht kommen. Gegen diesen am 02.11.2021 dem rechtsfreundlichen Vertreter des BF zugestellten Bescheid richtet sich die im Wege der rechtsfreundlichen Vertretung am 26.11.2021 eingebrachte Beschwerde, zu deren Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass nicht ersichtlich sei, warum das Einreiseverbot eine Gültigkeit bis zum 17.04.2023 habe, obwohl im angefochtenen Bescheid festgestellt werde, der BF sei am 14.06.2017 seiner Ausreiseverpflichtung nachgekommen. Das vierjährige Einreiseverbot sei daher am 14.06.2021 abgelaufen. Unter Verweis auf das Vorbringen im Antrag werde beantragt, in Stattgabe der Beschwerde den angefochtenen Bescheid aufzuheben, das bestehende Einreiseverbot aufzuheben bzw. festzustellen, dass dieses bereits abgelaufen bzw. unwirksam sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen: Der BF reiste am 14.06.2017 von Österreich nach Serbien aus. Er kehrte im Jahr 2019 sowie im Jahr 2020 nach Österreich zurück und wurde am 18.04.2019 und am 28.08.2020 nach Serbien abgeschoben. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum oben dargelegten Verfahrensgang ergeben sich aus dem vom BFA vorgelegten Akt und einer Einschau in das abgeschlossene Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot gegen den BF zur Zahl G310 2164641-1, insbesondere dem Erkenntnis vom 06.05.2019 und den mit der dortigen Beschwerdevorlage gemeinsam in Vorlage gebrachten Vorakten (in eingescannter Form). Die Ausreise im Jahr 2017 und die Abschiebungen des BF im Jahr 2019 und 2020 wurden bereits dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt und vom BF auch im Zuge der Beschwerdeerhebung nicht bestritten. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Zu A) 3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides § 60 Abs. 1 und Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten wie folgt:Paragraph 60, Absatz eins und Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten wie folgt: § 60.

(1)Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot

§ 53Abs.

2 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.Paragraph 60,

(1)Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot

Paragraph 53, Absatz 2, auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.

(2)Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot

§ 53Abs.

3 Z 1 bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.

(2)Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. 3.2.1. Im vorliegenden Fall erließ das BFA mit Bescheid vom 27.06.2017 eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von vier Jahren befristeten Einreiseverbot

§ 53Abs.

1 und Abs. 3 Z 1 FPG gegen den BF. Es wurde ihm keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt und der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde die aufschiebende Wirkung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG aberkannt. Gegen diesen am 29.06.2017 zugestellten Bescheide erhob der BF Beschwerde, welche dem Bundesverwaltungsgericht mit 18.07.2017 vorgelegt wurde und mit in Rechtskraft erwachsenem Erkenntnis vom 06.05.2019, Zl. G310 2164641-1/6E, (mit einer hier nicht entscheidungsrelevanten Maßgabe) als unbegründet abgewiesen wurde.3.2.1. Im vorliegenden Fall erließ das BFA mit Bescheid vom 27.06.2017 eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von vier Jahren befristeten Einreiseverbot

Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den BF. Es wurde ihm keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt und der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde die aufschiebende Wirkung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt. Gegen diesen am 29.06.2017 zugestellten Bescheide erhob der BF Beschwerde, welche dem Bundesverwaltungsgericht mit 18.07.2017 vorgelegt wurde und mit in Rechtskraft erwachsenem Erkenntnis vom 06.05.2019, Zl. G310 2164641-1/6E, (mit einer hier nicht entscheidungsrelevanten Maßgabe) als unbegründet abgewiesen wurde. Der gegenständliche Antrag des BF auf Aufhebung des Einreiseverbotes bezieht sich (offenkundig) auf dieses vierjährige Einreiseverbot. Im angefochtenen Bescheid ging das BFA davon aus, dass vor dem Hintergrund der Ausreise des BF am 14.06.2017 und der Abschiebungen am 18.04.2019 und am 28.08.2020 nach Serbien aufgrund wiederholter Rückkehr nach Österreich das Einreiseverbot eine Gültigkeit bis zum 17.04.2023 habe. Auch in Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister ist „Einreiseverbot gültig bis 17.04.2023“ vermerkt. In der Beschwerde wir demgegenüber diese Gültigkeitsdauer bestritten und darauf verwiesen, dass das BFA davon ausgegangen sei, der BF sei am 14.06.2017 seiner Ausreiseverpflichtung nachgekommen, weshalb das vierjährige Einreiseverbot am 14.06.2021 abgelaufen wäre.

§ 53Abs.

4 FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

Paragraph 53, Absatz 4, FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen. In seinem Erkenntnis vom 22.05.2013, Zl. 2011/18/0259, setzte sich der Verwaltungsgerichtshof mit dieser Bestimmung (nach den Bestimmungen des FPG in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2011 - FrÄG 2011, BGBl. I Nr. 38) auseinander und führte wie folgt aus:In seinem Erkenntnis vom 22.05.2013, Zl. 2011/18/0259, setzte sich der Verwaltungsgerichtshof mit dieser Bestimmung (nach den Bestimmungen des FPG in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2011 - FrÄG 2011, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 38) auseinander und führte wie folgt aus: „

§ 53Abs.

4 FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes (ebenso wie im Fall der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach § 63 Abs. 3 zweiter Satz FPG) mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen (anderes gilt allerdings im Fall der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG, in dem die Frist für die Gültigkeit des Aufenthaltsverbotes mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen beginnt, vgl. § 67 Abs. 4 FPG).„

Paragraph 53, Absatz 4, FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes (ebenso wie im Fall der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 63, Absatz 3, zweiter Satz FPG) mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen (anderes gilt allerdings im Fall der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 67, FPG, in dem die Frist für die Gültigkeit des Aufenthaltsverbotes mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen beginnt, vergleiche Paragraph 67, Absatz 4, FPG). Daraus ergibt sich, dass - worauf die Beschwerdeführerin zu Recht hinweist - der Gesetzgeber in den Fällen des § 53 FPG die nach Erlassung des Einreiseverbotes vom Fremden bis zu seiner Ausreise noch in Österreich verbrachte Zeit nicht in die Gültigkeitsdauer des Einreiseverbotes eingerechnet wissen wollte. Vor diesem Hintergrund hat der Verwaltungsgerichtshof im bereits genannten Erkenntnis vom

  1. Dezember 2011 ausgeführt, dass die Gefährdungsprognose auf den Tag der (hypothetischen) Ausreise des Drittstaatsangehörigen bezogen werden muss. Wenngleich die Erläuterungen zum FrÄG 2011 (1078 BlgNR
  2. GP) zur damit neu eingeführten Bestimmung des § 53 Abs. 4 FPG nichts enthalten, geht doch aus dem Inhalt dieser Norm deutlich der Gedanke hervor, dass die Effektivität des Einreiseverbotes bezogen auf seine Dauer nicht dadurch eingeschränkt werden soll, dass der Drittstaatsangehörige durch einen Verbleib in Österreich die mit dem Einreiseverbot verbundene Frist des Verbotes einer Rückkehr nach Österreich zu verkürzen oder gar hintanzuhalten trachten könnte. Auf dem Boden dieser Rechtslage verbietet sich aber dann die Annahme, die Dauer des Einreiseverbotes nach § 53 FPG dürfe, wenn der Zeitpunkt der Ausreise nicht feststeht - wie hier im Fall des im Entscheidungszeitpunkt im Bundesgebiet aufhältigen Mitbeteiligten - mit einem von vornherein feststehenden Datum als Endtermin festgelegt werden.“Daraus ergibt sich, dass - worauf die Beschwerdeführerin zu Recht hinweist - der Gesetzgeber in den Fällen des Paragraph 53, FPG die nach Erlassung des Einreiseverbotes vom Fremden bis zu seiner Ausreise noch in Österreich verbrachte Zeit nicht in die Gültigkeitsdauer des Einreiseverbotes eingerechnet wissen wollte. Vor diesem Hintergrund hat der Verwaltungsgerichtshof im bereits genannten Erkenntnis vom
  3. Dezember 2011 ausgeführt, dass die Gefährdungsprognose auf den Tag der (hypothetischen) Ausreise des Drittstaatsangehörigen bezogen werden muss. Wenngleich die Erläuterungen zum FrÄG 2011 (1078 BlgNR
  4. Gesetzgebungsperiode zur damit neu eingeführten Bestimmung des Paragraph 53, Absatz 4, FPG nichts enthalten, geht doch aus dem Inhalt dieser Norm deutlich der Gedanke hervor, dass die Effektivität des Einreiseverbotes bezogen auf seine Dauer nicht dadurch eingeschränkt werden soll, dass der Drittstaatsangehörige durch einen Verbleib in Österreich die mit dem Einreiseverbot verbundene Frist des Verbotes einer Rückkehr nach Österreich zu verkürzen oder gar hintanzuhalten trachten könnte. Auf dem Boden dieser Rechtslage verbietet sich aber dann die Annahme, die Dauer des Einreiseverbotes nach Paragraph 53, FPG dürfe, wenn der Zeitpunkt der Ausreise nicht feststeht - wie hier im Fall des im Entscheidungszeitpunkt im Bundesgebiet aufhältigen Mitbeteiligten - mit einem von vornherein feststehenden Datum als Endtermin festgelegt werden.“ Szymanski weist darauf hin, dass sich nicht entnehmen ließe, warum der Gesetzgeber mit der Regelung des § 53 Abs. 4 FPG vom Datum der Durchsetzbarkeit abgegangen sei (vgl. Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, Anmerkung 6 zu § 53 FPG 2005 [Stand 1.3.2016, rdb.at]).Szymanski weist darauf hin, dass sich nicht entnehmen ließe, warum der Gesetzgeber mit der Regelung des Paragraph 53, Absatz 4, FPG vom Datum der Durchsetzbarkeit abgegangen sei vergleiche Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, Anmerkung 6 zu Paragraph 53, FPG 2005 [Stand 1.3.2016, rdb.at]). Im vorliegenden Fall ist die Ausreise des BF nach Serbien am 14.06.2017 zwar unstrittig, sie kann nach Ansicht des erkennenden Richters jedoch aus folgenden Gründen nicht als Ausreise im Sinne des § 53 Abs. 4 FPG angesehen werden, welche den Fristenlauf des Einreiseverbotes in Gang setzen kann:Im vorliegenden Fall ist die Ausreise des BF nach Serbien am 14.06.2017 zwar unstrittig, sie kann nach Ansicht des erkennenden Richters jedoch aus folgenden Gründen nicht als Ausreise im Sinne des Paragraph 53, Absatz 4, FPG angesehen werden, welche den Fristenlauf des Einreiseverbotes in Gang setzen kann: Wie sich aus der Begründung der obzitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, wollte der Gesetzgeber die nach Erlassung des Einreiseverbotes vom Fremden bis zu seiner Ausreise noch in Österreich verbrachte Zeit nicht in die Gültigkeitsdauer des Einreiseverbotes einrechnen. In Fortführung dieses Gedankens ergibt sich nach Ansicht des erkennenden Richters nun Folgendes: Da vor dem FrÄG 2011 auf die Durchsetzbarkeit abgestellt worden war (siehe § 63 Abs. 2 FPG idF vor dem FrÄG 2011: „Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes oder des Rückkehrverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.“) sollte offenbar durch das nunmehrige Abstellen auf die „Ausreise“ des Fremden der Beginn des Fristenlaufs eines Einreiseverbotes in zeitlicher Hinsicht nach hinten verschoben werden, um zu verhindern, dass nicht wie bisher ein unrechtmäßiger Verbleib im österreichischen Bundesgebiet (nach Durchsetzbarkeit) zu einer Einschränkung der Effektivität des Einreiseverbotes bezogen auf seine Dauer und zu einem Vorteil für den Fremden insofern führen kann, dass das mit einem Einreiseverbot einhergehende Verbot einer Rückkehr (unter anderem) nach Österreich durch ein solches Verhalten des Fremden hinsichtlich seiner Dauer verkürzt oder zur Gänze hintangehalten werden könnte.In Fortführung dieses Gedankens ergibt sich nach Ansicht des erkennenden Richters nun Folgendes: Da vor dem FrÄG 2011 auf die Durchsetzbarkeit abgestellt worden war (siehe Paragraph 63, Absatz 2, FPG in der Fassung vor dem FrÄG 2011: „Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes oder des Rückkehrverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.“) sollte offenbar durch das nunmehrige Abstellen auf die „Ausreise“ des Fremden der Beginn des Fristenlaufs eines Einreiseverbotes in zeitlicher Hinsicht nach hinten verschoben werden, um zu verhindern, dass nicht wie bisher ein unrechtmäßiger Verbleib im österreichischen Bundesgebiet (nach Durchsetzbarkeit) zu einer Einschränkung der Effektivität des Einreiseverbotes bezogen auf seine Dauer und zu einem Vorteil für den Fremden insofern führen kann, dass das mit einem Einreiseverbot einhergehende Verbot einer Rückkehr (unter anderem) nach Österreich durch ein solches Verhalten des Fremden hinsichtlich seiner Dauer verkürzt oder zur Gänze hintangehalten werden könnte. In casu stellt sich jedoch nun die Frage, wie eine Ausreise während des verwaltungsbehördlichen Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu bewerten ist, zumal der BF am 14.06.2017 nach Serbien ausgereist ist und erst danach am 27.06.2017 das vierjährige Einreiseverbot mit Bescheid des BFA erlassen und mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.05.2019 letztlich bestätigt wurde. Mit der mit dem FrÄG 2011 eingeführten Bestimmung des § 53 Abs. 4 FPG dürfte (in Fortführung der vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 22.05.2013 zum Ausdruck gebrachten teleologischen Interpretation) jedoch nicht eine Verlegung des Beginns der Frist des Einreiseverbotes in zeitlicher Hinsicht nach vorne beabsichtigt gewesen sein, sondern dürfte der Gesetzgeber angesichts des Wechsels des fristauslösenden Ereignisses von der Durchsetzbarkeit hin zur Ausreise eine Verzögerung des Zeitpunktes des Beginns des Einreiseverbotes nach hinten im Blick gehabt haben. Dass eine derart frühe Ausreise wie im vorliegenden Fall noch während des laufenden verwaltungsbehördlichen Verfahrens und noch vor Bescheiderlassung bereits fristauslösend für das Einreiseverbot sein soll, kann dem Gesetzgeber sohin nicht unterstellt werden. Außerdem erscheint es verfehlt, die Frist für das Einreiseverbot schon vor dessen rechtlicher Existenz, nämlich vor Bescheiderlassung, beginnen zu lassen. Zudem würde damit allenfalls ein Untertauchen während des verwaltungsbehördlichen Verfahrens gefördert werden, was nicht im Sinne des Gesetzgebers gelegen sein dürfte. Mit der mit dem FrÄG 2011 eingeführten Bestimmung des Paragraph 53, Absatz 4, FPG dürfte (in Fortführung der vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 22.05.2013 zum Ausdruck gebrachten teleologischen Interpretation) jedoch nicht eine Verlegung des Beginns der Frist des Einreiseverbotes in zeitlicher Hinsicht nach vorne beabsichtigt gewesen sein, sondern dürfte der Gesetzgeber angesichts des Wechsels des fristauslösenden Ereignisses von der Durchsetzbarkeit hin zur Ausreise eine Verzögerung des Zeitpunktes des Beginns des Einreiseverbotes nach hinten im Blick gehabt haben. Dass eine derart frühe Ausreise wie im vorliegenden Fall noch während des laufenden verwaltungsbehördlichen Verfahrens und noch vor Bescheiderlassung bereits fristauslösend für das Einreiseverbot sein soll, kann dem Gesetzgeber sohin nicht unterstellt werden. Außerdem erscheint es verfehlt, die Frist für das Einreiseverbot schon vor dessen rechtlicher Existenz, nämlich vor Bescheiderlassung, beginnen zu lassen. Zudem würde damit allenfalls ein Untertauchen während des verwaltungsbehördlichen Verfahrens gefördert werden, was nicht im Sinne des Gesetzgebers gelegen sein dürfte. Obwohl sich dies nicht ausdrücklich dem Wortlaut des § 53 Abs. 4 FPG entnehmen lässt, erschließt sich doch im Wege einer teleologischen Interpretation (in Fortführung der Auslegung durch den Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 22.05.2013, Zl. 2011/18/0259), dass die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen beginnt, (aller)frühestens jedoch mit der Erlassung des Einreiseverbotes beginnen kann. Obwohl sich dies nicht ausdrücklich dem Wortlaut des Paragraph 53, Absatz 4, FPG entnehmen lässt, erschließt sich doch im Wege einer teleologischen Interpretation (in Fortführung der Auslegung durch den Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 22.05.2013, Zl. 2011/18/0259), dass die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen beginnt, (aller)frühestens jedoch mit der Erlassung des Einreiseverbotes beginnen kann. Sollte der Fremde zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung schon ausgereist sein, das heißt sich nicht mehr in Österreich und im Gebiet der Mitgliedstaaten befinden, für welche die Rückführungsrichtlinie gilt (zur räumlichen Geltung des Einreiseverbotes siehe VwGH 22.05.2013, Zl. 2013/18/0021), und seitdem nicht wieder zurückgekehrt sein, sollte die Frist des Einreiseverbotes (aller)frühestens mit Bescheiderlassung zu laufen beginnen, zumal es nicht sachgerecht scheint, den Drittstaatsangehörigen zu einer nochmaligen (gegebenenfalls unrechtmäßigen) Einreise und erneuten Ausreise zu bewegen, bloß um den Fristenlauf in Gang zu setzen. Hinsichtlich des frühestmöglichen Beginns des Fristenlaufs könnte aber auch der Zeitpunkt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung erwogen werden, zumal (insbesondere relevant im Falle der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot betreffend noch rechtmäßig in Österreich aufhältige Drittstaatsangehörige) daran die Ausreiseverpflichtung geknüpft ist (siehe § 52 Abs. 8 FPG: „Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland

unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des § 55a vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. […]“) und der Gesetzgeber vormals an diesen Zeitpunkt anknüpfte (siehe § 63 Abs. 2 FPG idF vor dem FrÄG 2011). Hinsichtlich des frühestmöglichen Beginns des Fristenlaufs könnte aber auch der Zeitpunkt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung erwogen werden, zumal (insbesondere relevant im Falle der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot betreffend noch rechtmäßig in Österreich aufhältige Drittstaatsangehörige) daran die Ausreiseverpflichtung geknüpft ist (siehe Paragraph 52, Absatz 8, FPG: „Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland

unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des Paragraph 55 a, vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. […]“) und der Gesetzgeber vormals an diesen Zeitpunkt anknüpfte (siehe Paragraph 63, Absatz 2, FPG in der Fassung vor dem FrÄG 2011). Im vorliegenden Fall ist die Ausreise des BF nach Serbien am 14.06.2017 unstrittig. Angesichts seiner Ausreise vor Erlassung des Einreiseverbotes durch das BFA vermag – entgegen dem Beschwerdevorbringen des BF – diese (freiwillige) Ausreise aufgrund obiger Erwägungen nicht den Fristenlauf des Einreiseverbotes in Gang setzen. Dies auch nicht nachträglich mit Bescheiderlassung oder mit Durchsetzbarkeit, weil der BF seit seiner Ausreise bis zum frühestmöglichen fristauslösenden Zeitpunkt (Bescheiderlassung bzw. Durchsetzbarkeit) nicht durchgehend außerhalb des Gebiets jener Staaten, für welche die Rückführungsrichtlinie gilt, aufhältig war, sondern nach seiner Ausreise am 14.06.2017 und noch vor Bescheiderlassung erneut nachweislich in das österreichische Bundesgebiet einreiste, zumal er am 23.06.2017 persönlich vor dem BFA niederschriftlich einvernommen wurde. Dass der BF nach seiner Ausreise am 14.06.2017 und Rückkehr nach Österreich erneut das Gebiet der Mitgliedstaaten verlassen hätte, für welche die Rückführungsrichtlinie zur Anwendung kommt, wurde von ihm weder vorgebracht, noch glaubhaft gemacht. Eine solche lässt sich auch dem Akteninhalt nicht entnehmen. Die nächste nachweisliche Ausreise erfolgte im Rahmen der Abschiebung am 18.04.2019, wobei der BF auf dem Luftweg nach Serbien verbracht wurde. Da zu diesem Zeitpunkt die Rückkehrentscheidung in Verbindung mit dem vierjährigen Einreiseverbot gegen den BF schon erlassen und angesichts des anhängigen Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG zwar noch nicht rechtskräftig, aber aufgrund der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG durchsetzbar war, ging das BFA sohin im Ergebnis zu Recht vom Beginn des Einreiseverbotes mit Ablauf des 18.04.2019 aus, sodass es zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt noch nicht abgelaufen, sondern weiterhin aufrecht ist (siehe zu einer Abschiebung als „Ausreise“ im Sinne des § 67 Abs. 4 FPG und zur Fristberechnung VwGH 11.11.2021, Ra 2021/21/0233: „Es wäre daher der Beginn der zehnjährigen Dauer des Aufenthaltsverbotes angesichts der Abschiebung des Revisionswerbers am

  1. Mai 2019, die auch als „Ausreise“ im Sinne des § 67 Abs. 4 zweiter Satz FPG anzusehen ist, richtigerweise mit
  2. Mai 2019 anzunehmen gewesen. Durch das vom BVwG vorgenommene Abstellen auf den
  3. Mai 2019 ist der Revisionswerber aber nicht in Rechten verletzt.“). Dass der BF nach seiner Ausreise am 14.06.2017 und Rückkehr nach Österreich erneut das Gebiet der Mitgliedstaaten verlassen hätte, für welche die Rückführungsrichtlinie zur Anwendung kommt, wurde von ihm weder vorgebracht, noch glaubhaft gemacht. Eine solche lässt sich auch dem Akteninhalt nicht entnehmen. Die nächste nachweisliche Ausreise erfolgte im Rahmen der Abschiebung am 18.04.2019, wobei der BF auf dem Luftweg nach Serbien verbracht wurde. Da zu diesem Zeitpunkt die Rückkehrentscheidung in Verbindung mit dem vierjährigen Einreiseverbot gegen den BF schon erlassen und angesichts des anhängigen Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG zwar noch nicht rechtskräftig, aber aufgrund der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG durchsetzbar war, ging das BFA sohin im Ergebnis zu Recht vom Beginn des Einreiseverbotes mit Ablauf des 18.04.2019 aus, sodass es zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt noch nicht abgelaufen, sondern weiterhin aufrecht ist (siehe zu einer Abschiebung als „Ausreise“ im Sinne des Paragraph 67, Absatz 4, FPG und zur Fristberechnung VwGH 11.11.2021, Ra 2021/21/0233: „Es wäre daher der Beginn der zehnjährigen Dauer des Aufenthaltsverbotes angesichts der Abschiebung des Revisionswerbers am

  1. Mai 2019, die auch als „Ausreise“ im Sinne des Paragraph 67, Absatz 4, zweiter Satz FPG anzusehen ist, richtigerweise mit
  2. Mai 2019 anzunehmen gewesen. Durch das vom BVwG vorgenommene Abstellen auf den
  3. Mai 2019 ist der Revisionswerber aber nicht in Rechten verletzt.“). 3.2.
  4. Insoweit der BF im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters ausdrücklich die „Aufhebung des Einreiseverbots“ in seinem Schriftsatz vom 25.05.2021 beantragt hat, ist dies insofern verfehlt, als das über den BF verhängte Einreiseverbot auf Grundlage des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG grundsätzlich keiner Aufhebung zugänglich ist, zumal sich § 60 Abs. 1 FPG und die darin erwähnte Aufhebung bloß auf Einreiseverbote nach § 53 Abs. 2 FPG bezieht. Aber auch, wenn man zugunsten des BF seinen Antrag dahingehend deutet, dass er auch auf die Verkürzung des gegen ihn gerichteten Einreiseverbotes gerichtet ist (das BFA ging seiner Begründung im angefochtenen Bescheid zufolge von einer solchen Interpretation aus), vermag dies seinen Antrag nicht zum Erfolg führen.3.2.
  5. Insoweit der BF im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters ausdrücklich die „Aufhebung des Einreiseverbots“ in seinem Schriftsatz vom 25.05.2021 beantragt hat, ist dies insofern verfehlt, als das über den BF verhängte Einreiseverbot auf Grundlage des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG grundsätzlich keiner Aufhebung zugänglich ist, zumal sich Paragraph 60, Absatz eins, FPG und die darin erwähnte Aufhebung bloß auf Einreiseverbote nach Paragraph 53, Absatz 2, FPG bezieht. Aber auch, wenn man zugunsten des BF seinen Antrag dahingehend deutet, dass er auch auf die Verkürzung des gegen ihn gerichteten Einreiseverbotes gerichtet ist (das BFA ging seiner Begründung im angefochtenen Bescheid zufolge von einer solchen Interpretation aus), vermag dies seinen Antrag nicht zum Erfolg führen. Die Aufhebung - wie auch die Verkürzung eines Einreiseverbotes nach § 60 Abs. 2 FPG – setzt voraus, dass der Revisionswerber das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat (vgl. VwGH 08.04.2021, Ra 2021/21/0046, unter Verweis auf VfGH 29.02.2016, G 534/2015, VfSlg. 20.049). Unbedingte Voraussetzung für eine Aufhebung oder Herabsetzung des Einreiseverbotes ist neben dem Vorliegen eines entsprechenden Antrages, dass der Drittstaatsangehörige seiner Verpflichtung zur Ausreise fristgerecht und sohin freiwillig nachgekommen ist (siehe Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, K7 zu § 60 FPG, 1179). Auch die Gesetzesmaterialien (RV 2144 BlgNR
  6. GP) sprechen davon, dass „die Möglichkeit der Aufhebung und der Verkürzung nur in jenen Fällen zur Verfügung“ steht, „in denen der Drittstaatsangehörige fristgerecht und damit freiwillig ausgereist ist“.Die Aufhebung - wie auch die Verkürzung eines Einreiseverbotes nach Paragraph 60, Absatz 2, FPG – setzt voraus, dass der Revisionswerber das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat vergleiche VwGH 08.04.2021, Ra 2021/21/0046, unter Verweis auf VfGH 29.02.2016, G 534 aus 2015,, VfSlg. 20.049). Unbedingte Voraussetzung für eine Aufhebung oder Herabsetzung des Einreiseverbotes ist neben dem Vorliegen eines entsprechenden Antrages, dass der Drittstaatsangehörige seiner Verpflichtung zur Ausreise fristgerecht und sohin freiwillig nachgekommen ist (siehe Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, K7 zu Paragraph 60, FPG, 1179). Auch die Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 2144 BlgNR
  7. Gesetzgebungsperiode sprechen davon, dass „die Möglichkeit der Aufhebung und der Verkürzung nur in jenen Fällen zur Verfügung“ steht, „in denen der Drittstaatsangehörige fristgerecht und damit freiwillig ausgereist ist“. Betreffend die Ausreise nach Serbien am 14.06.2017 ist auf die obigen Ausführungen zu Punkt 3.2.
  8. verweisen, weshalb sie auch im Sinne des § 60 FPG (angesichts des Zeitpunkt vor Bescheiderlassung sowie vor Durchsetzbarkeit und neuerlicher Einreise nach Österreich vor Bescheiderlassung sowie vor Durchsetzbarkeit) nicht als fristgerechte Ausreise gewertet werden kann. Für diese Auslegung spricht auch, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 08.04.2021, Ra 2021/21/0046, im Falle einer (dort im Hinblick auf § 59 Abs. 4 FPG) noch nicht wirksam gewordenen Ausreiseverpflichtung das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Antrag nach § 60 FPG verneinte („Darüber hinaus setzt die Aufhebung - wie auch die Verkürzung eines Einreiseverbotes nach § 60 Abs. 2 FPG - voraus, dass der Revisionswerber das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat (vgl. dazu VfGH 29.2.2016, G 534/2015, VfSlg. 20.049). Daraus ist für einen Fall wie den vorliegenden, in dem

§ 59Abs.

4 FPG im Hinblick auf die Anhaltung des Revisionswerbers in Strafhaft die Ausreiseverpflichtung noch gar nicht wirksam geworden ist, zu folgern, dass die Voraussetzungen für einen Antrag nach § 60 FPG - wie das Bundesverwaltungsgericht im Ergebnis richtig erkannte - von vornherein nicht gegeben sind.“).Betreffend die Ausreise nach Serbien am 14.06.2017 ist auf die obigen Ausführungen zu Punkt 3.2.1. verweisen, weshalb sie auch im Sinne des Paragraph 60, FPG (angesichts des Zeitpunkt vor Bescheiderlassung sowie vor Durchsetzbarkeit und neuerlicher Einreise nach Österreich vor Bescheiderlassung sowie vor Durchsetzbarkeit) nicht als fristgerechte Ausreise gewertet werden kann. Für diese Auslegung spricht auch, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 08.04.2021, Ra 2021/21/0046, im Falle einer (dort im Hinblick auf Paragraph 59, Absatz 4, FPG) noch nicht wirksam gewordenen Ausreiseverpflichtung das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Antrag nach Paragraph 60, FPG verneinte („Darüber hinaus setzt die Aufhebung - wie auch die Verkürzung eines Einreiseverbotes nach Paragraph 60, Absatz 2, FPG - voraus, dass der Revisionswerber das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat vergleiche dazu VfGH 29.2.2016, G 534 aus 2015,, VfSlg. 20.049). Daraus ist für einen Fall wie den vorliegenden, in dem

Paragraph 59, Absatz 4, FPG im Hinblick auf die Anhaltung des Revisionswerbers in Strafhaft die Ausreiseverpflichtung noch gar nicht wirksam geworden ist, zu folgern, dass die Voraussetzungen für einen Antrag nach Paragraph 60, FPG - wie das Bundesverwaltungsgericht im Ergebnis richtig erkannte - von vornherein nicht gegeben sind.“). Eine weitere freiwillige Ausreise wurde weder vom BFA festgestellt, noch vom BF behauptet, obwohl

§ 60Abs.

2 zweiter Satz FPG seine fristgerechte Ausreise von ihm „nachzuweisen“ gewesen wäre. Da die Rückkehrentscheidung aufgrund der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG mit Zustellung des Bescheides des BFA am 29.06.2017 durchsetzbar wurde, war der BF (mangels Gewährung einer Frist zur freiwilligen Ausreise) zur unverzüglichen Ausreise verpflichtet. Da der BF sohin nicht fristgerecht seiner Ausreiseverpflichtung im Sinne des § 52 Abs. 8 FPG nachgekommen ist und angesichts der zwangsweisen Abschiebung auch keine freiwillige und fristgerechte Ausreise gegeben war, ist die Voraussetzung

§ 60Abs.

2 FPG eines „fristgerechten Verlassens des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten“ bzw. einer „fristgerechten Ausreise“ nach Ansicht des erkennenden Richters nicht erfüllt. Im Übrigen vermochte dem angefochtenen Bescheid des BFA keine schlüssige Begründung entnommen werden, warum es von der Erfüllung dieser Voraussetzung für eine Verkürzung des Einreiseverbotes

§ 60Abs.

2 FPG ausgegangen war. Eine weitere freiwillige Ausreise wurde weder vom BFA festgestellt, noch vom BF behauptet, obwohl

Paragraph 60, Absatz 2, zweiter Satz FPG seine fristgerechte Ausreise von ihm „nachzuweisen“ gewesen wäre. Da die Rückkehrentscheidung aufgrund der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG mit Zustellung des Bescheides des BFA am 29.06.2017 durchsetzbar wurde, war der BF (mangels Gewährung einer Frist zur freiwilligen Ausreise) zur unverzüglichen Ausreise verpflichtet. Da der BF sohin nicht fristgerecht seiner Ausreiseverpflichtung im Sinne des Paragraph 52, Absatz 8, FPG nachgekommen ist und angesichts der zwangsweisen Abschiebung auch keine freiwillige und fristgerechte Ausreise gegeben war, ist die Voraussetzung

Paragraph 60, Absatz 2, FPG eines „fristgerechten Verlassens des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten“ bzw. einer „fristgerechten Ausreise“ nach Ansicht des erkennenden Richters nicht erfüllt. Im Übrigen vermochte dem angefochtenen Bescheid des BFA keine schlüssige Begründung entnommen werden, warum es von der Erfüllung dieser Voraussetzung für eine Verkürzung des Einreiseverbotes

Paragraph 60, Absatz 2, FPG ausgegangen war. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. war daher mit der Maßgabe abzuweisen, dass der Antrag des BF vom 25.05.2021

§ 60Abs.

2 FPG abgewiesen wird.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. war daher mit der Maßgabe abzuweisen, dass der Antrag des BF vom 25.05.2021

Paragraph 60, Absatz 2, FPG abgewiesen wird. Im Hinblick auf das Antragsvorbringen betreffend den Bruder des BF ist auszuführen, dass keine Umstände geltend gemacht wurden, die eine über das übliche Maß an Bindungen zwischen erwachsenen Geschwistern hinausgehende tiefgreifende Beziehung (wie etwa wechselweise Abhängigkeiten, etc.) bzw. ein Familienleben des BF mit seinem Bruder indizieren, sodass nicht erkannt werden kann, dass der BF mit der angefochtenen Entscheidung in seinen Rechten

Art. 8

EMRK auf Schutz des Familienlebens verletzt werden könnte.Im Hinblick auf das Antragsvorbringen betreffend den Bruder des BF ist auszuführen, dass keine Umstände geltend gemacht wurden, die eine über das übliche Maß an Bindungen zwischen erwachsenen Geschwistern hinausgehende tiefgreifende Beziehung (wie etwa wechselweise Abhängigkeiten, etc.) bzw. ein Familienleben des BF mit seinem Bruder indizieren, sodass nicht erkannt werden kann, dass der BF mit der angefochtenen Entscheidung in seinen Rechten

Artikel 8, EMRK auf Schutz des Familienlebens verletzt werden könnte.

3.

  1. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides3.
  2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides

§ 78Abs.

1 erster Satz AVG können Parteien in Angelegenheiten der Bundesverwaltung (unmittelbare oder mittelbare Bundesverwaltung, übertragener Wirkungsbereich der Gemeinden in Bundesangelegenheiten) unter anderem für wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist.

Abs. 2 leg. cit. sind für deren Ausmaß, abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen, durch Verordnung der Bundesregierung zu erlassende Tarife maßgebend.

Paragraph 78, Absatz eins, erster Satz AVG können Parteien in Angelegenheiten der Bundesverwaltung (unmittelbare oder mittelbare Bundesverwaltung, übertragener Wirkungsbereich der Gemeinden in Bundesangelegenheiten) unter anderem für wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist.

Absatz 2, leg. cit. sind für deren Ausmaß, abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen, durch Verordnung der Bundesregierung zu erlassende Tarife maßgebend.

§ 1Abs. 1 Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 (BVw

AbgV) haben die Parteien für jede Verleihung einer Berechtigung oder für sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen, die von Behörden im Sinne des Art. VI Abs. 1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen oder infolge Säumnis einer solchen Behörde vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommen wurden, in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung - abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen - die

dem Abschnitt II festgesetzten Verwaltungsabgaben zu entrichten.

Paragraph eins, Absatz eins, Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 (BVwAbgV) haben die Parteien für jede Verleihung einer Berechtigung oder für sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen, die von Behörden im Sinne des Artikel römisch sechs, Absatz eins, des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen oder infolge Säumnis einer solchen Behörde vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommen wurden, in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung - abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen - die

dem Abschnitt römisch zwei festgesetzten Verwaltungsabgaben zu entrichten.

Tarif A Z 2 BVwAbgV sind für sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost Anwendung findet, EUR 6,50 zu entrichten.

Tarif A Ziffer 2, BVwAbgV sind für sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost Anwendung findet, EUR 6,50 zu entrichten. Da der gegenständliche Bescheid des BFA auf Grund eines Antrages des BF erlassen wurde und in Ermangelung eines amtswegigen Behebungsgrundes des Einreiseverbotes, ist vom Vorliegen eines verfahrensgegenständlichen wesentlichen privaten Interesses des BF auszugehen, weshalb die Voraussetzung für die Auslösung einer Gebührenschuld in der Höhe von 6,50 Euro vorliegt. In seiner Beschwerde brachte der BF auch keine Gründe vor, die sich gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides richten würden. Die Beschwerde war daher zu diesem Spruchpunkt als unbegründet abzuweisen. Da der gegenständliche Bescheid des BFA auf Grund eines Antrages des BF erlassen wurde und in Ermangelung eines amtswegigen Behebungsgrundes des Einreiseverbotes, ist vom Vorliegen eines verfahrensgegenständlichen wesentlichen privaten Interesses des BF auszugehen, weshalb die Voraussetzung für die Auslösung einer Gebührenschuld in der Höhe von 6,50 Euro vorliegt. In seiner Beschwerde brachte der BF auch keine Gründe vor, die sich gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides richten würden. Die Beschwerde war daher zu diesem Spruchpunkt als unbegründet abzuweisen. 3.4. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall

§ 21Abs.

7 BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage, des Bescheides und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom BF auch nicht beantragt.3.4. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage, des Bescheides und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom BF auch nicht beantragt. Zu B) Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG id

F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, Satz 1 B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, weil (soweit ersichtlich) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehlt, ob auch ein vor Erlassung oder Durchsetzbarkeit einer mit einem Einreiseverbot verbundenen Rückkehrentscheidung erfolgtes Verlassen des Gebiets der Staaten, für welche die Rückführungsrichtlinie gilt, als „Ausreise“ im Sinne des § 53 Abs. 4 FPG anzusehen ist. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, weil (soweit ersichtlich) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehlt, ob auch ein vor Erlassung oder Durchsetzbarkeit einer mit einem Einreiseverbot verbundenen Rückkehrentscheidung erfolgtes Verlassen des Gebiets der Staaten, für welche die Rückführungsrichtlinie gilt, als „Ausreise“ im Sinne des Paragraph 53, Absatz 4, FPG anzusehen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W144.2164641.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.