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{'item': 'W144 2246806-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.01.2022 GeschäftszahlW144 2246806-1 Spruch, W144 2246806-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. A. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Kosovo, vertreten durch Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 25.08.2021, Zl. XXXX , zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. A. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Kosovo, vertreten durch Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 25.08.2021, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 9 BFA-VG und §§ 46, 52 Abs. 5 und Abs. 9, 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 und 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wie folgt lautet: „Gemäß § 55 Abs. 2 iVm § 59 Abs. 4 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Ihrer Enthaftung.“Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 46, 52, Absatz 5 und Absatz 9, 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins und 55 Absatz eins bis 3 FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wie folgt lautet: „Gemäß Paragraph 55, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz 4, FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Ihrer Enthaftung.“ B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer (BF), ein volljähriger Staatsangehöriger des Kosovo, wurde am XXXX in Österreich geboren und ist hier aufgewachsen.Der Beschwerdeführer (BF), ein volljähriger Staatsangehöriger des Kosovo, wurde am römisch 40 in Österreich geboren und ist hier aufgewachsen. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 03.04.2019, rechtskräftig seit 03.04.2019, wurde der BF wegen § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten unter Gewährung einer Probezeit von drei Jahren sowie zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätze zu je vier Euro verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der BF im Zeitraum von November 2017 bis etwa April/Mai 2018 vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge mehrfach übersteigenden Menge, und zwar insgesamt zumindest zirka 200 bis 300 Gramm Kokain (guter Qualität), anderen überlassen hat. Dabei erwarb der BF das Suchtgift bei zumindest zehn Fahrten über Auftrag des XXXX von XXXX , händigte den vereinbarten Kaufpreis teils an XXXX aus, teils erhielt er das Suchtgift aber auch auf „Kommission“ von XXXX ausgehändigt, der sich die „Schulden“ notierte und später mit XXXX „abrechnete“. Der BF transportierte das Suchtgift jeweils in ein Nachtlokal und händigte es dort dem XXXX aus. Mildernd wurde ein Geständnis und die Unbescholtenheit, erschwerend hingegen der lange Deliktszeitraum vom Strafgericht bei der Strafbemessung berücksichtigt. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 03.04.2019, rechtskräftig seit 03.04.2019, wurde der BF wegen Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten unter Gewährung einer Probezeit von drei Jahren sowie zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätze zu je vier Euro verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der BF im Zeitraum von November 2017 bis etwa April/Mai 2018 vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge mehrfach übersteigenden Menge, und zwar insgesamt zumindest zirka 200 bis 300 Gramm Kokain (guter Qualität), anderen überlassen hat. Dabei erwarb der BF das Suchtgift bei zumindest zehn Fahrten über Auftrag des römisch 40 von römisch 40 , händigte den vereinbarten Kaufpreis teils an römisch 40 aus, teils erhielt er das Suchtgift aber auch auf „Kommission“ von römisch 40 ausgehändigt, der sich die „Schulden“ notierte und später mit römisch 40 „abrechnete“. Der BF transportierte das Suchtgift jeweils in ein Nachtlokal und händigte es dort dem römisch 40 aus. Mildernd wurde ein Geständnis und die Unbescholtenheit, erschwerend hingegen der lange Deliktszeitraum vom Strafgericht bei der Strafbemessung berücksichtigt. Unter Bedachtnahme auf dieses Urteil sah das Bezirksgericht XXXX in seinem Urteil vom 25.04.2019, rechtskräftig seit 30.04.2019, von der Verhängung einer Zusatzstrafe wegen Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB ab. Diesem Urteil lag zugrunde, dass der BF am 10.05.2018 einen Mann vorsätzlich am Körper verletzte, indem er diesem mehrere Faustschläge in das Gesicht und in den Kopfbereich versetzte, wodurch dieser zu Boden stürzte, und indem er mehrmals gegen den Kopf und den Oberkörper des Opfers trat. Im Rahmen der Strafbemessung (unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 03.04.2019) würdigte das Strafgericht ein reumütiges Geständnis und den bislang ordentlichen Lebenswandel mildernd, erschwerend hingegen den langen Deliktszeitraum und das Zusammentreffen von einem Verbrechen und einem Vergehen. Unter Bedachtnahme auf dieses Urteil sah das Bezirksgericht römisch 40 in seinem Urteil vom 25.04.2019, rechtskräftig seit 30.04.2019, von der Verhängung einer Zusatzstrafe wegen Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB ab. Diesem Urteil lag zugrunde, dass der BF am 10.05.2018 einen Mann vorsätzlich am Körper verletzte, indem er diesem mehrere Faustschläge in das Gesicht und in den Kopfbereich versetzte, wodurch dieser zu Boden stürzte, und indem er mehrmals gegen den Kopf und den Oberkörper des Opfers trat. Im Rahmen der Strafbemessung (unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 03.04.2019) würdigte das Strafgericht ein reumütiges Geständnis und den bislang ordentlichen Lebenswandel mildernd, erschwerend hingegen den langen Deliktszeitraum und das Zusammentreffen von einem Verbrechen und einem Vergehen. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 25.06.2020, rechtskräftig seit 30.06.2020, wurde der BF wegen Urkundenunterdrückung gemäß § 229 Abs. 1 StGB, fortgesetzter Gewaltausübung nach §§ 107b Abs. 1, 107b Abs. 2 StGB und wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung nach § 205a Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt, wobei die Vollziehung eines Teils von neun Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Folgender Sachverhalt wurde vom Strafgericht festgestellt:Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 25.06.2020, rechtskräftig seit 30.06.2020, wurde der BF wegen Urkundenunterdrückung gemäß Paragraph 229, Absatz eins, StGB, fortgesetzter Gewaltausübung nach Paragraphen 107 b, Absatz eins, 107 b, Absatz 2, StGB und wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung nach Paragraph 205 a, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt, wobei die Vollziehung eines Teils von neun Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Folgender Sachverhalt wurde vom Strafgericht festgestellt: Der BF hat im Zeitraum von Dezember 2018 bis August 2019 gegen seine damalige Ehefrau eine längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt ausgeübt, indem er ● ihr mehrfach Ohrfeigen versetzte, sie an den Haaren riss und am Hals packte, wobei sie fallweise Rötungen erlitt, ● sie wiederholt gefährlich mit zumindest einer Körperverletzung an ihr und an Sympathiepersonen bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er sinngemäß zu ihr sagte, dass er zuerst ihre Schwester und ihre Mutter vor ihren Augen töten und in weiterer Folge auch sie töten werde, ● sie im Juni 2019 durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Körperverletzung zur Besorgung der Hausarbeit und Kinderbetreuung, nötigte, indem er ihr ein Foto einer Faustfeuerwaffe zeigte und dabei zu ihr sagte: „Du musst machen, was ich sage, du bist nur da, um dich um den Haushalt und das Kind zu kümmern!“. Der BF hat zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Sommer 2019 mit seiner damaligen Ehefrau in einem Angriff gegen deren Willen den Beischlaf vorgenommen, indem er ungeachtet ihrer expliziten Erklärung, dass sie keinen Sex haben wolle, mit ihr den vaginalen Beischlaf vollzog. Weiters hat der BF im Zeitraum von zumindest 22.08.2019 bis 24.02.2020 Urkunden, über die er nicht oder nicht alleine verfügen durfte, mit dem Vorsatz, zu verhindern, dass sie von der Berechtigten zum Beweis der darin zum Ausdruck kommenden Rechte, Rechtsverhältnisse und Tatsachen gebraucht werden, unterdrückt, und zwar Reisepass, Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde, Deutsch-Kurs-Zertifikat A2 und Diplom für Kindergartenpädagogik seiner damaligen Ehefrau sowie Geburtsurkunde und Staatsbürgerschaftsnachweis seiner Tochter, indem er diese Urkunden nach der Trennung der Lebensbereiche der Ehegatten für sich behielt und auch nach wiederholter Aufforderung deren Herausgabe verweigerte. Mildernd wurde die mögliche teilweise Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes XXXX , erschwerend hingegen eine einschlägige Vorstrafe, die Begehung der Taten in der Probezeit, das Zusammentreffen mehrerer Vergehen, der rasche Rückfall und die Begehung während eines anhängigen Verfahrens in Erwägung gezogen. Mit Beschlüssen vom gleichen Tag ordnete das Strafgericht Bewährungshilfe für die Dauer der Probezeit an, erteilte dem BF die Weisung zur Absolvierung eines Antigewalttrainings und verlängerte die Probezeit (im Hinblick auf die mit Urteil des Landesgerichtes XXXX gewährte bedingte Strafnachsicht) auf fünf Jahre. Mildernd wurde die mögliche teilweise Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , erschwerend hingegen eine einschlägige Vorstrafe, die Begehung der Taten in der Probezeit, das Zusammentreffen mehrerer Vergehen, der rasche Rückfall und die Begehung während eines anhängigen Verfahrens in Erwägung gezogen. Mit Beschlüssen vom gleichen Tag ordnete das Strafgericht Bewährungshilfe für die Dauer der Probezeit an, erteilte dem BF die Weisung zur Absolvierung eines Antigewalttrainings und verlängerte die Probezeit (im Hinblick auf die mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 gewährte bedingte Strafnachsicht) auf fünf Jahre. Mit Schreiben des BFA vom 11.01.2021 wurde dem BF mitgeteilt, dass aufgrund der gegen ihn vorliegenden drei Verurteilungen und der nunmehrigen Verhängung der Untersuchungshaft über ihn die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot beabsichtigt sei. Er wurde um die Beantwortung von Fragen zu seinen persönlichen Verhältnissen gebeten und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt. In einer am 27.01.2021 eingelangten Stellungnahme brachte der BF vor, er sei in XXXX geboren worden, habe eine Volksschule und eine Sporthauptschule abgeschlossen und sei danach in diversen Betrieben, vor allem im Bauwesen und im Lebensmittelhandel, beschäftigt gewesen. Er habe einen Staplerkurs besucht und eine Konzession für die Gastronomie erhalten. Im Jahr 2012 habe er freiwillig beim Roten Kreuz gearbeitet und er spreche perfekt Deutsch. Die Sprache seiner Eltern spreche er nur unzureichend und er habe kein Verwandte oder Familienangehörige im Kosovo, alle seine Familienmitglieder würden in Österreich leben. Er sei verheiratet und habe ein gemeinsames Kind mit seiner Ehefrau. Aus vorangegangenen Beziehungen mit zwei Frauen habe er eine 2015 geborene Tochter und einen siebenjährigen Sohn jeweils mit österreichischer Staatsbürgerschaft. Vor allem die Trennung von seinen Kindern würde eine extreme Härte für ihn und seine Familie bedeuten. Für die Zeit nach seiner Haft könne er eine Einstellungszusage vorlegen und er wolle die freiwillige Tätigkeit für das Rote Kreuz wiederaufnehmen. Im Anschluss daran beantwortete der BF die an ihn gerichteten Fragen zu seinem Privat- und Familienleben.In einer am 27.01.2021 eingelangten Stellungnahme brachte der BF vor, er sei in römisch 40 geboren worden, habe eine Volksschule und eine Sporthauptschule abgeschlossen und sei danach in diversen Betrieben, vor allem im Bauwesen und im Lebensmittelhandel, beschäftigt gewesen. Er habe einen Staplerkurs besucht und eine Konzession für die Gastronomie erhalten. Im Jahr 2012 habe er freiwillig beim Roten Kreuz gearbeitet und er spreche perfekt Deutsch. Die Sprache seiner Eltern spreche er nur unzureichend und er habe kein Verwandte oder Familienangehörige im Kosovo, alle seine Familienmitglieder würden in Österreich leben. Er sei verheiratet und habe ein gemeinsames Kind mit seiner Ehefrau. Aus vorangegangenen Beziehungen mit zwei Frauen habe er eine 2015 geborene Tochter und einen siebenjährigen Sohn jeweils mit österreichischer Staatsbürgerschaft. Vor allem die Trennung von seinen Kindern würde eine extreme Härte für ihn und seine Familie bedeuten. Für die Zeit nach seiner Haft könne er eine Einstellungszusage vorlegen und er wolle die freiwillige Tätigkeit für das Rote Kreuz wiederaufnehmen. Im Anschluss daran beantwortete der BF die an ihn gerichteten Fragen zu seinem Privat- und Familienleben. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 06.2021, rechtskräftig seit XXXX 06.2021, wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 vierter Fall, Abs. 4 Z 3 SMG und wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster, zweiter und achter Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt. Folgender Sachverhalt lag dieser Verurteilung zugrunde:Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 06.2021, rechtskräftig seit römisch 40 06.2021, wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, vierter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster, zweiter und achter Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt. Folgender Sachverhalt lag dieser Verurteilung zugrunde: Der BF und ein Mittäter haben vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Menge anderen, nämlich Kokain (Reinheitsgehalt im Median für OÖ 2019 40,01% Cocain; vgl RZ 6/2020, Seite 118) jeweils einem verdeckten Ermittler zum Kauf angeboten, und zwarDer BF und ein Mittäter haben vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge (Paragraph 28 b,) übersteigenden Menge anderen, nämlich Kokain (Reinheitsgehalt im Median für OÖ 2019 40,01% Cocain; vergleiche RZ 6 aus 2020,, Seite 118) jeweils einem verdeckten Ermittler zum Kauf angeboten, und zwar ● hat der BF am 04.06.2020 insgesamt 5 Kilogramm Kokain zum Gesamtpreis von EUR 200.000 zum Kauf angeboten, wobei er angab, über diese Menge sofort verfügen zu können, das Suchtgift sei nur eine halbe Stunde Fahrzeit entfernt gelagert; ● haben der BF und ein Mittäter in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit einem weiteren Mann

  1. am 06.07.2020 ein Kilogramm Kokain zum Preis von EUR 50.000 zum Kauf angeboten, wobei sie dem verdeckten Ermittler zudem als Probe den Ankauf von 12 Gramm Kokain zum Gesamtpreis von EUR 600 anboten, tatsächlich jedoch nur 1,36 Gramm Kokain brutto um EUR 100 übergaben und am 07.07.2020 den verdeckten Ermittler den Ankaufspreis von ein Kilogramm Kokain tatsächlich vorweisen ließen, ohne dass es tatsächlich zu einer Übergabe des Suchtgiftes kam,
  2. am 12.08.2020 telefonisch den Ankauf von 500 bis 1.000 Gramm Kokain anboten,
  3. am 20.08.2020 den Ankauf von 1.000 Gramm Kokain zum Preis von EUR 50.000 anboten, wobei der BF als „Vertrauensbeweis“ 100 Gramm Kokain nach Vorarlberg liefern wollte, die Übergabe der restlichen 900 Gramm sollte dann in Wien stattfinden; Weiters haben der BF und ein Mittäter am 06.07.2020 in Wien eine insgesamt unbekannte Menge Kokain erworben und besessen, wovon sie 0,1 Gramm Kokain netto (brutto 1,36 Gramm) an einen verdeckten Ermittler übergaben und eine vergleichbare Menge für sich behielten. Mildernd berücksichtigte das Strafgericht bei der Strafbemessung, dass kein Schaden entstanden, die Tathandlungen zugestanden worden seien und der BF zur Wahrheitsfindung beigetragen habe, erschwerend hingegen wurden drei einschlägige Vorstrafen gewürdigt. Vom Widerruf der vom Landesgericht XXXX mit Urteil vom 03.04.2019 und vom Landesgericht XXXX mit Urteil vom 25.06.2020 gewährten bedingten Strafnachsichten wurde abgesehen.Mildernd berücksichtigte das Strafgericht bei der Strafbemessung, dass kein Schaden entstanden, die Tathandlungen zugestanden worden seien und der BF zur Wahrheitsfindung beigetragen habe, erschwerend hingegen wurden drei einschlägige Vorstrafen gewürdigt. Vom Widerruf der vom Landesgericht römisch 40 mit Urteil vom 03.04.2019 und vom Landesgericht römisch 40 mit Urteil vom 25.06.2020 gewährten bedingten Strafnachsichten wurde abgesehen. Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 13.07.2021 gab der BF im Wesentlichen an, er sei gesund und seit zwei oder drei Monaten geschieden. Bezüglich seiner zwei Töchter bestehe jeweils gemeinsame Obsorge mit der jeweiligen Mutter, bezüglich seines Sohnes obliege die alleinige Obsorge der Mutter. Seine Kinder würden nicht wissen, dass er im Gefängnis sei und er wolle auch nicht, dass sie ihn hier besuchen. Er hätte mit ihnen geschrieben und telefoniert. In einem Monat werde er eine elektronische Fußfessel bekommen und dann könne er sie wiedersehen. In Österreich würden sich (auch) seine Eltern, Geschwister und Neffen aufhalten. Ein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis bestehe zu keinen in Österreich lebenden Personen. Er kümmere sich um seine Mutter, ihr gehe es gesundheitlich nicht so gut. Als Schiedsrichter sei er in ganz Österreich unterwegs gewesen und er spiele in einem Fußballverein. Nach seiner Entlassung wolle er wieder anfangen und beim Roten Kreuz eine Sanitätsausbildung machen. In seinem Heimatland sei er im Jahr 2017 oder 2018 zuletzt gewesen, als sein Opa verstorben sei. Befragt nach den strafgerichtlichen Verurteilungen gab der BF an, er bleibe dabei, er sei abgesehen von der Körperverletzung unschuldig. Da habe seine Frau und ihn jemand mit einem Messer angegriffen und es sei Notwehr gewesen. Er sei für eine Antiaggressionstherapie angemeldet und mache auch eine Therapie auf eigene Kosten, um zu zeigen, dass er mit Drogen nichts zu tun habe. Mit Schreiben vom 14.07.2021 wurden die drei Mütter der minderjährigen Kinder des BF jeweils um die Beantwortung von Fragen zu ihrem Kontakt zum BF, zur Obsorge und zum Verhältnis des BF zu seinen Kindern ersucht. In einer mit 17.07.2021 datierten Stellungnahme brachte Frau XXXX vor, dass sie das alleinige Sorgerecht habe und der BF keinen Kontakt zum Sohn habe. Vor zirka vier Jahren habe er ihn das letzte Mal gesehen. Kontakte verliefen meist gewalttätig und aggressiv gegenüber dem Sohn und ihr. Der Sohn wolle keinen Kontakt zum BF haben. Sie bekomme Alimente von der oberösterreichischen Landesregierung überwiesen und sie hätten nie eine Unterstützung vom BF erhalten. In einer mit 17.07.2021 datierten Stellungnahme brachte Frau römisch 40 vor, dass sie das alleinige Sorgerecht habe und der BF keinen Kontakt zum Sohn habe. Vor zirka vier Jahren habe er ihn das letzte Mal gesehen. Kontakte verliefen meist gewalttätig und aggressiv gegenüber dem Sohn und ihr. Der Sohn wolle keinen Kontakt zum BF haben. Sie bekomme Alimente von der oberösterreichischen Landesregierung überwiesen und sie hätten nie eine Unterstützung vom BF erhalten. Frau XXXX brachte am 26.07.2021 eine Stellungnahme ein, worin sie geltend machte, sie sei mit dem BF verheiratet gewesen, aber jetzt geschieden. Die Obsorge für ihre Tochter trage sie alleine und es bestehe kein Kontakt zwischen dem BF und seiner Tochter. Das Verhältnis zwischen ihnen sei nicht gut. Der BF komme seiner Unterhaltsverpflichtung nicht nach und sie erhalte Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt. Frau römisch 40 brachte am 26.07.2021 eine Stellungnahme ein, worin sie geltend machte, sie sei mit dem BF verheiratet gewesen, aber jetzt geschieden. Die Obsorge für ihre Tochter trage sie alleine und es bestehe kein Kontakt zwischen dem BF und seiner Tochter. Das Verhältnis zwischen ihnen sei nicht gut. Der BF komme seiner Unterhaltsverpflichtung nicht nach und sie erhalte Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt. Per E-Mail vom 27.07.2021 bezog Frau XXXX unter Anschluss von Unterlagen Stellung und brachte vor, sie sei mit dem BF von März 2018 bis Jänner 2021 verheiratet gewesen und nun geschieden. Sie hätten geteilte Obsorge über ihre Tochter. Zu seiner Tochter habe der BF ein gutes Verhältnis. Er habe seine Tochter besucht, bevor er verhaftet worden sei. Derzeit hätten sie ein paar Mal pro Woche telefonischen Kontakt. Zurzeit zahle der BF keinen Unterhalt, weil er im Gefängnis sei. Per E-Mail vom 27.07.2021 bezog Frau römisch 40 unter Anschluss von Unterlagen Stellung und brachte vor, sie sei mit dem BF von März 2018 bis Jänner 2021 verheiratet gewesen und nun geschieden. Sie hätten geteilte Obsorge über ihre Tochter. Zu seiner Tochter habe der BF ein gutes Verhältnis. Er habe seine Tochter besucht, bevor er verhaftet worden sei. Derzeit hätten sie ein paar Mal pro Woche telefonischen Kontakt. Zurzeit zahle der BF keinen Unterhalt, weil er im Gefängnis sei. In einem mit 22.07.2021 datierten und am 29.07.2021 eingelangten Schreiben brachte der BF vor, seine Ex-Frau XXXX sei noch in Serbien, weshalb sie ihm die Heirats- und Scheidungsurkunde nicht schicken habe können. Er habe die Urkunden von den jeweiligen Behörden angefordert. Unter einem übermittelte der BF eine Medikamentenübersicht, eine Therapieplatzzusicherung bei XXXX , einen auf meinbezirk.at erschienenen Artikel vom XXXX , eine Einstellungszusage vom 25.02.2021 der XXXX , ein Schreiben der XXXX vom 08.02.2021, zwei Benachrichtigungen der Staatsanwaltschaft XXXX über die jeweilige Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen den BF sowie eine Mitteilung der Familien- und Jugendgerichtshilfe XXXX vom 09.09.2020.In einem mit 22.07.2021 datierten und am 29.07.2021 eingelangten Schreiben brachte der BF vor, seine Ex-Frau römisch 40 sei noch in Serbien, weshalb sie ihm die Heirats- und Scheidungsurkunde nicht schicken habe können. Er habe die Urkunden von den jeweiligen Behörden angefordert. Unter einem übermittelte der BF eine Medikamentenübersicht, eine Therapieplatzzusicherung bei römisch 40 , einen auf meinbezirk.at erschienenen Artikel vom römisch 40 , eine Einstellungszusage vom 25.02.2021 der römisch 40 , ein Schreiben der römisch 40 vom 08.02.2021, zwei Benachrichtigungen der Staatsanwaltschaft römisch 40 über die jeweilige Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen den BF sowie eine Mitteilung der Familien- und Jugendgerichtshilfe römisch 40 vom 09.09.
  4. In der Folge wurden vom BF ein Scheidungsurteil vom XXXX sowie eine Heiratsurkunde samt Lastschriftanzeige in Vorlage gebracht. In der Folge wurden vom BF ein Scheidungsurteil vom römisch 40 sowie eine Heiratsurkunde samt Lastschriftanzeige in Vorlage gebracht. Auf Anfrage des BFA teilte die Justizanstalt XXXX am 20.08.2021 mit, dass kein Grund für die Zurückziehung des Antrags auf elektronisch überwachten Hausarrest bekannt sei. Der BF habe seit seiner Überstellung von der Justizanstalt XXXX am 15.12.2020 an keiner Therapie und keinem Anti-Gewalt-Training teilgenommen. Bisher habe er kein Interesse an der Teilnahme an einer Gruppen- oder Einzeltherapie geäußert. Seit seiner Überstellung am 15.12.2020 hätten vier Ordnungsstrafen (am 27.03.2021 wegen unerlaubten Handybesitzes und unerlaubten Verkehrs, sowie am 28.03.2021 wegen unerlaubten Besitzes eines Messers und eines Handykabels, wegen Pflichtverletzung und wegen Beschädigung von Anstaltsgut) über den BF verhängt werden müssen. Seit 05.08.2021 werde er in der Beamtenküche beschäftigt und verhalte sich der Hausordnung und den Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes entsprechend. Auf Anfrage des BFA teilte die Justizanstalt römisch 40 am 20.08.2021 mit, dass kein Grund für die Zurückziehung des Antrags auf elektronisch überwachten Hausarrest bekannt sei. Der BF habe seit seiner Überstellung von der Justizanstalt römisch 40 am 15.12.2020 an keiner Therapie und keinem Anti-Gewalt-Training teilgenommen. Bisher habe er kein Interesse an der Teilnahme an einer Gruppen- oder Einzeltherapie geäußert. Seit seiner Überstellung am 15.12.2020 hätten vier Ordnungsstrafen (am 27.03.2021 wegen unerlaubten Handybesitzes und unerlaubten Verkehrs, sowie am 28.03.2021 wegen unerlaubten Besitzes eines Messers und eines Handykabels, wegen Pflichtverletzung und wegen Beschädigung von Anstaltsgut) über den BF verhängt werden müssen. Seit 05.08.2021 werde er in der Beamtenküche beschäftigt und verhalte sich der Hausordnung und den Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes entsprechend. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 25.08.2021 wurde gegen den BF gemäß § 52 Abs. 5 FPG in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Zulässigkeit seiner Abschiebung in den Kosovo gemäß § 46 FPG festgestellt (Spruchpunkt II.), gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 FPG ein fünfjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt IV.). Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 25.08.2021 wurde gegen den BF gemäß Paragraph 52, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit seiner Abschiebung in den Kosovo gemäß Paragraph 46, FPG festgestellt (Spruchpunkt römisch zwei.), gegen den BF gemäß Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein fünfjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend wurde dargelegt, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 52 Abs. 5 FPG vorliegen würden, weil der BF angesichts der vier strafgerichtlichen Verurteilungen in Zusammenschau mit einer negativen Zukunftsprognose eine aktuelle schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Der BF habe zweifelsohne familiäre und private Bindungen und seinen Lebensmittelpunkt in Österreich, allerdings müssten die Beziehungen des BF aus näher dargelegten Gründen erheblich relativiert werden. Der Kontakt zu den in Österreich lebenden Familienmitgliedern, Freunden und Verwandten könnte mittels moderner sozialer Medien aufrechterhalten werden, eine etwaige finanzielle Unterstützung könne über Landesgrenzen hinaus problemlos erfolgen und selbst Besuche an seinem künftigen Aufenthaltsort seien möglich. Der BF habe zwar über einige Jahre ein ordentliches Leben geführt, jedoch seit zirka 2016 ein hohes kriminelles und gewalttätiges Wesen gezeigt. Er sei nicht nur wegen Suchtgifthandels, sondern auch aufgrund von Gewaltdelikten verurteilt worden. Zudem weise er zahlreiche Verwaltungsübertretungen auf, welche seine Gefährlichkeit und negierende Haltung der Gesetze gegenüber untermauern würden. Das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit sowie an der Verhinderung weiterer derartiger massiver Straftaten überwiege die persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib bzw. einer Rückkehr ins Bundesgebiet, sodass der Eingriff in sein Recht auf Familien- und Privatleben gerechtfertigt sei. Da keiner der Tatbestände des § 50 Abs. 1 bis Abs. 3 FPG erfüllt sei, sei seine Abschiebung in den Kosovo zulässig. Die Erlassung eines Einreiseverbotes sei notwendig, weil § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt sei und der BF innerhalb kürzester Zeit ein massives straffälliges Verhalten an den Tag gelegt habe. Er habe gezeigt, dass er mit beträchtlicher krimineller und gewalttätiger Energie ausgestattet sei, habe bei seinen Opfern nicht nur physische, sondern auch psychische Schäden verursacht und habe sich aktiv an der Verbreitung von Suchtgift, von welchem eine enorme Gefahr für die Bevölkerung ausgeht, beteiligt. Aufgrund des massiv uneinsichtigen Verhaltens müsse von einer negativen Zukunftsprognose ausgegangen werden. Wie zur Frage der Rückkehrentscheidung ausführlich geprüft und festgestellt, seien seine familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib im Bundesgebiet rechtfertigen würden. Da keine besonderen Gründe festgestellt hätten werden können, betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Begründend wurde dargelegt, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 5, FPG vorliegen würden, weil der BF angesichts der vier strafgerichtlichen Verurteilungen in Zusammenschau mit einer negativen Zukunftsprognose eine aktuelle schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Der BF habe zweifelsohne familiäre und private Bindungen und seinen Lebensmittelpunkt in Österreich, allerdings müssten die Beziehungen des BF aus näher dargelegten Gründen erheblich relativiert werden. Der Kontakt zu den in Österreich lebenden Familienmitgliedern, Freunden und Verwandten könnte mittels moderner sozialer Medien aufrechterhalten werden, eine etwaige finanzielle Unterstützung könne über Landesgrenzen hinaus problemlos erfolgen und selbst Besuche an seinem künftigen Aufenthaltsort seien möglich. Der BF habe zwar über einige Jahre ein ordentliches Leben geführt, jedoch seit zirka 2016 ein hohes kriminelles und gewalttätiges Wesen gezeigt. Er sei nicht nur wegen Suchtgifthandels, sondern auch aufgrund von Gewaltdelikten verurteilt worden. Zudem weise er zahlreiche Verwaltungsübertretungen auf, welche seine Gefährlichkeit und negierende Haltung der Gesetze gegenüber untermauern würden. Das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit sowie an der Verhinderung weiterer derartiger massiver Straftaten überwiege die persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib bzw. einer Rückkehr ins Bundesgebiet, sodass der Eingriff in sein Recht auf Familien- und Privatleben gerechtfertigt sei. Da keiner der Tatbestände des Paragraph 50, Absatz eins bis Absatz 3, FPG erfüllt sei, sei seine Abschiebung in den Kosovo zulässig. Die Erlassung eines Einreiseverbotes sei notwendig, weil Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt sei und der BF innerhalb kürzester Zeit ein massives straffälliges Verhalten an den Tag gelegt habe. Er habe gezeigt, dass er mit beträchtlicher krimineller und gewalttätiger Energie ausgestattet sei, habe bei seinen Opfern nicht nur physische, sondern auch psychische Schäden verursacht und habe sich aktiv an der Verbreitung von Suchtgift, von welchem eine enorme Gefahr für die Bevölkerung ausgeht, beteiligt. Aufgrund des massiv uneinsichtigen Verhaltens müsse von einer negativen Zukunftsprognose ausgegangen werden. Wie zur Frage der Rückkehrentscheidung ausführlich geprüft und festgestellt, seien seine familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib im Bundesgebiet rechtfertigen würden. Da keine besonderen Gründe festgestellt hätten werden können, betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Gegen den dargestellten, am 02.09.2021 zugestellten Bescheid des BFA richtet sich die durch den rechtsfreundlichen Vertreter des BF am 22.09.2021 zur Post gegebene vollumfängliche Beschwerde, zu deren Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, es sei dem BF jetzt bewusst, dass er Unrecht gesetzt habe. Er habe mittlerweile ein gutes Verhältnis zu seiner Ex-Frau und wolle dieses aufrechterhalten. Seit seinen Verurteilungen, insbesondere seit der Haft habe er den Kontakt zu seinen älteren zwei Kindern durch seine Taten und Schwierigkeiten in den letzten Jahren nicht mehr aufrechterhalten können. Sein Ziel sei es, mit beiden Füßen wieder im Leben zu stehen und seine drei Kinder sowohl finanziell als auch emotional zu unterstützen. Er sei nur von seinen Eltern und von Frau XXXX während seiner Haft besucht worden, weil er Besuche von seinen Geschwistern und von seinen Kindern nicht gewünscht habe, damit sich diese keine Sorgen machen müssten bzw. um die mentale Gesundheit seiner Kinder zu schützen. Seine rechtsfreundliche Vertretung habe ihn für ein Anti-Gewalt-Training angemeldet und er habe auf Eigeninitiative die Organisation „Neustart“ kontaktiert und im Rahmen seiner bevorstehenden Haftentlassung ein Erstgespräch mit dem zuständigen Betreuer geführt. Aufgrund seiner Bemühungen bestehe keine Gefährlichkeit in seiner Person, sodass eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot als ungerechtfertigt erscheinen. Zum Beweis seiner Bemühungen, ein ordentliches und rechtstreues Leben zu führen, und zum Beweis eines schützenswerten Privat- und Familienlebens in Österreich werde die zeugenschaftliche Einvernahme einer dem BF nahestehenden Frau beantragt. In Vorlage gebracht wurden bereits im Verwaltungsakt aufliegende Beweismittel (eine Einstellungszusage, ein Zeitungsartikel und eine Therapieplatzzusicherung) sowie eine Spielerübersicht des ÖFB betreffend den BF. Gegen den dargestellten, am 02.09.2021 zugestellten Bescheid des BFA richtet sich die durch den rechtsfreundlichen Vertreter des BF am 22.09.2021 zur Post gegebene vollumfängliche Beschwerde, zu deren Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, es sei dem BF jetzt bewusst, dass er Unrecht gesetzt habe. Er habe mittlerweile ein gutes Verhältnis zu seiner Ex-Frau und wolle dieses aufrechterhalten. Seit seinen Verurteilungen, insbesondere seit der Haft habe er den Kontakt zu seinen älteren zwei Kindern durch seine Taten und Schwierigkeiten in den letzten Jahren nicht mehr aufrechterhalten können. Sein Ziel sei es, mit beiden Füßen wieder im Leben zu stehen und seine drei Kinder sowohl finanziell als auch emotional zu unterstützen. Er sei nur von seinen Eltern und von Frau römisch 40 während seiner Haft besucht worden, weil er Besuche von seinen Geschwistern und von seinen Kindern nicht gewünscht habe, damit sich diese keine Sorgen machen müssten bzw. um die mentale Gesundheit seiner Kinder zu schützen. Seine rechtsfreundliche Vertretung habe ihn für ein Anti-Gewalt-Training angemeldet und er habe auf Eigeninitiative die Organisation „Neustart“ kontaktiert und im Rahmen seiner bevorstehenden Haftentlassung ein Erstgespräch mit dem zuständigen Betreuer geführt. Aufgrund seiner Bemühungen bestehe keine Gefährlichkeit in seiner Person, sodass eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot als ungerechtfertigt erscheinen. Zum Beweis seiner Bemühungen, ein ordentliches und rechtstreues Leben zu führen, und zum Beweis eines schützenswerten Privat- und Familienlebens in Österreich werde die zeugenschaftliche Einvernahme einer dem BF nahestehenden Frau beantragt. In Vorlage gebracht wurden bereits im Verwaltungsakt aufliegende Beweismittel (eine Einstellungszusage, ein Zeitungsartikel und eine Therapieplatzzusicherung) sowie eine Spielerübersicht des ÖFB betreffend den BF. Gemeinsam mit der Beschwerdevorlage gab das BFA eine Stellungnahme ab, worin im Wesentlichen geltend gemacht wurde, dass die plötzlich vorgebrachte Reue und das Schuldbewusstsein hinsichtlich der massiven Straftaten als Schutzbehauptungen gewertet werden müssten, weil er vor dem BFA wortwörtlich angegeben habe, unschuldig zu sein und dabei zu bleiben. Die Verhältnisse zu den Kindern seien nicht nur während seiner Haft mangelhaft gewesen, sondern auch schon davor. Mit Schreiben seines rechtsfreundlichen Vertreters vom 03.10.2021 übermittelte der BF einen E-Mail-Verkehr zwischen seinem rechtsfreundlichen Vertreter und dem Sozialen Dienst der Justizanstalt XXXX bezüglich der Teilnahme an einem Anti-Gewalt-Training. Mit Schreiben seines rechtsfreundlichen Vertreters vom 03.10.2021 übermittelte der BF einen E-Mail-Verkehr zwischen seinem rechtsfreundlichen Vertreter und dem Sozialen Dienst der Justizanstalt römisch 40 bezüglich der Teilnahme an einem Anti-Gewalt-Training. In der Folge wurde eine Stellungnahme der Ex-Frau des BF (Frau XXXX ) mit Schreiben vom 02.11.2021 in Vorlage gebracht, um zu beweisen, dass sich das Verhältnis zwischen der Genannten und dem BF wesentlich verbessert habe. In der Folge wurde eine Stellungnahme der Ex-Frau des BF (Frau römisch 40 ) mit Schreiben vom 02.11.2021 in Vorlage gebracht, um zu beweisen, dass sich das Verhältnis zwischen der Genannten und dem BF wesentlich verbessert habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: 1.
  6. Der geschiedene BF, ein Staatsangehöriger des Kosovo, wurde XXXX in Österreich geboren und hat sich seitdem überwiegend im Bundesgebiet aufgehalten. Er ist gesund und beherrscht die deutsche Sprache auf muttersprachlichem Niveau.1.
  7. Der geschiedene BF, ein Staatsangehöriger des Kosovo, wurde römisch 40 in Österreich geboren und hat sich seitdem überwiegend im Bundesgebiet aufgehalten. Er ist gesund und beherrscht die deutsche Sprache auf muttersprachlichem Niveau. Der BF besuchte eine Volksschule und eine Sporthauptschule in Österreich und absolvierte hier eine Lehre in der Gastronomie. Außerdem schloss er einen Staplerkurs ab. Im Zeitraum von Mitte Juli 2006 bis Mitte Jänner 2021 war er mit mehreren Unterbrechungen insgesamt rund acht Jahre vollzeitbeschäftigt und rund 21 Monate geringfügig beschäftigt. Er bezog in diesem Zeitraum zirka eineinhalb Jahre Arbeitslosengeld und rund eineinhalb Jahre Notstands- bzw. Überbrückungshilfe. Er verfügt über eine mit 25.02.2021 datierte Einstellungszusage, wonach er bei der XXXX als Hilfskraft für Hausmeistertätigkeiten bzw. für Reparaturen (ohne Angaben zum zeitlichen Ausmaß und zur Entlohnung der Beschäftigung) eingestellt werde. Der BF besuchte eine Volksschule und eine Sporthauptschule in Österreich und absolvierte hier eine Lehre in der Gastronomie. Außerdem schloss er einen Staplerkurs ab. Im Zeitraum von Mitte Juli 2006 bis Mitte Jänner 2021 war er mit mehreren Unterbrechungen insgesamt rund acht Jahre vollzeitbeschäftigt und rund 21 Monate geringfügig beschäftigt. Er bezog in diesem Zeitraum zirka eineinhalb Jahre Arbeitslosengeld und rund eineinhalb Jahre Notstands- bzw. Überbrückungshilfe. Er verfügt über eine mit 25.02.2021 datierte Einstellungszusage, wonach er bei der römisch 40 als Hilfskraft für Hausmeistertätigkeiten bzw. für Reparaturen (ohne Angaben zum zeitlichen Ausmaß und zur Entlohnung der Beschäftigung) eingestellt werde. Der BF verfügt über einen unbefristeten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“. Die diesbezügliche Karte zum Nachweis dieses unbefristeten Aufenthaltsrechts wurde ihm zuletzt mit einer Gültigkeit bis 09.03.2020 ausgestellt. Über eine Neuausstellung dieser Karte und über eine Rückstufung auf den befristeten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ wurde noch nicht entschieden. Seit März 2010 verfügte er über unbefristete Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ bzw. „Daueraufenthalt – EG“ und zuvor wurde ihm eine Niederlassungsbewilligung „Familiengemeinschaft – ausgenommen unselbständiger Erwerb“ ausgestellt. Er befand sich vom XXXX 10.2019 bis zum XXXX 11.2019 in Verwaltungsstrafhaft, sowie vom XXXX 09.2020 bis zum XXXX 12.2020 in gerichtlicher Strafhaft, vom XXXX 12.2020 bis zum XXXX 06.2021 in Untersuchungshaft und Verwaltungsstrafhaft. Seit dem XXXX 06.2021 verbüßt er die zuletzt über ihn verhängte 21-monatige gerichtliche Strafhaft (unter Berücksichtigung von anrechenbaren Vorhaften). In Österreich wurde er vier Mal strafgerichtlich verurteilt. Die oben im Verfahrensgang dargelegten Verurteilungen des BF werden samt den diesen zugrundeliegenden Sachverhalten und Erwägungen der Strafgerichte festgestellt. Der BF hat einen Antrag auf elektronisch überwachten Hausarrest aus unbekannten Gründen zurückgezogen. Er wird in der Haft regelmäßig von seinen Eltern und von einer ihm nahestehenden Freundin mit ungarischer Staatsangehörigkeit besucht. Über den BF wurden vier Ordnungsstrafen wegen unerlaubten Handybesitzes und unerlaubten Verkehrs am 27.03.2021 und wegen unerlaubten Besitzes eines Messers und eines Handykabels, wegen Pflichtverletzung und wegen Beschädigung von Anstaltsgut am 28.03.2021 verhängt. Seit dem 05.08.2021 wird er in der Beamtenküche beschäftigt und er verhält sich der Hausordnung und den Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes entsprechend. Der BF trat nach dem 20.08.2021 in Kontakt mit dem psychologischen Dienst in der Justizanstalt bezüglich eines Anti-Gewalt-Trainings. Es wird noch geprüft, ob und bejahendenfalls wann ein Anti-Gewalt-Training für den BF möglich ist. Außerdem wurde dem BF von der XXXX die Aufnahme in die stationäre Therapie unter der Voraussetzung der Zustimmung bzw. Deckung der Kosten durch den zuständigen Kostenträger sowie nach Maßgabe freier Plätze, zugesichert. Der BF führte ein Erstgespräch mit einem Betreuer des Vereins „Neustart“. Er befand sich vom römisch 40 10.2019 bis zum römisch 40 11.2019 in Verwaltungsstrafhaft, sowie vom römisch 40 09.2020 bis zum römisch 40 12.2020 in gerichtlicher Strafhaft, vom römisch 40 12.2020 bis zum römisch 40 06.2021 in Untersuchungshaft und Verwaltungsstrafhaft. Seit dem römisch 40 06.2021 verbüßt er die zuletzt über ihn verhängte 21-monatige gerichtliche Strafhaft (unter Berücksichtigung von anrechenbaren Vorhaften). In Österreich wurde er vier Mal strafgerichtlich verurteilt. Die oben im Verfahrensgang dargelegten Verurteilungen des BF werden samt den diesen zugrundeliegenden Sachverhalten und Erwägungen der Strafgerichte festgestellt. Der BF hat einen Antrag auf elektronisch überwachten Hausarrest aus unbekannten Gründen zurückgezogen. Er wird in der Haft regelmäßig von seinen Eltern und von einer ihm nahestehenden Freundin mit ungarischer Staatsangehörigkeit besucht. Über den BF wurden vier Ordnungsstrafen wegen unerlaubten Handybesitzes und unerlaubten Verkehrs am 27.03.2021 und wegen unerlaubten Besitzes eines Messers und eines Handykabels, wegen Pflichtverletzung und wegen Beschädigung von Anstaltsgut am 28.03.2021 verhängt. Seit dem 05.08.2021 wird er in der Beamtenküche beschäftigt und er verhält sich der Hausordnung und den Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes entsprechend. Der BF trat nach dem 20.08.2021 in Kontakt mit dem psychologischen Dienst in der Justizanstalt bezüglich eines Anti-Gewalt-Trainings. Es wird noch geprüft, ob und bejahendenfalls wann ein Anti-Gewalt-Training für den BF möglich ist. Außerdem wurde dem BF von der römisch 40 die Aufnahme in die stationäre Therapie unter der Voraussetzung der Zustimmung bzw. Deckung der Kosten durch den zuständigen Kostenträger sowie nach Maßgabe freier Plätze, zugesichert. Der BF führte ein Erstgespräch mit einem Betreuer des Vereins „Neustart“. Gegen den BF besteht ein seit 13.12.2018 rechtskräftiges Waffenverbot der Bezirkshauptmannschaft XXXX .Gegen den BF besteht ein seit 13.12.2018 rechtskräftiges Waffenverbot der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 . Der BF weist folgende 60 verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen im Zeitraum von 2016 bis zum 01.03.2021 auf: Bei der Landespolizeidirektion XXXX scheinen 14 verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen wegen Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung (§ 20 Abs. 2 StVO, § 38 Abs. 5 StVO iVm § 38 Abs. 1 lit. a StVO, § 52 lit. a Z 10 a StVO, § 24 Abs. 1 lit. a StVO), gegen § 2 Abs. 1 Z 1 Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung und gegen das Kraftfahrgesetz (§ 103 Abs. 2 KFG) auf. Bei der Landespolizeidirektion römisch 40 scheinen 14 verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen wegen Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung (Paragraph 20, Absatz 2, StVO, Paragraph 38, Absatz 5, StVO in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, Litera a, StVO, Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10, a StVO, Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, StVO), gegen Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung und gegen das Kraftfahrgesetz (Paragraph 103, Absatz 2, KFG) auf. Bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX scheinen 26 verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen wegen Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung (§ 52 lit. a Z 10 a StVO, § 24 Abs. 3 lit. a StVO, § 38 Abs. 5 StVO iVm § 38 Abs. 1 lit. a StVO) gegen das Kraftfahrgesetz (§ 103 Abs. 2 KFG) und gegen das oberösterreichische Parkgebührengesetz (§ 6 Abs. 1 lit. a PGG) auf.Bei der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 scheinen 26 verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen wegen Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung (Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10, a StVO, Paragraph 24, Absatz 3, Litera a, StVO, Paragraph 38, Absatz 5, StVO in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, Litera a, StVO) gegen das Kraftfahrgesetz (Paragraph 103, Absatz 2, KFG) und gegen das oberösterreichische Parkgebührengesetz (Paragraph 6, Absatz eins, Litera a, PGG) auf. Bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX scheinen 20 verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen wegen Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung (§ 82 Abs. 2 StVO iVm § 99 Abs. 3 lit. d StVO, § 20 Abs. 2 StVO iVm § 99 Abs.3 lit. a StVO, § 52 lit. a Z 10 a StVO iVm § 99 Abs. 3 lit. a StVO, § 24 Abs.1 lit. e StVO iVm § 99 Abs. 3 lit. a StVO, § 7 Abs. 1 StVO iVm § 99 Abs. 3 lit. a StVO, § 9 Abs. 1 StVO iVm § 99 Abs. 3 lit. a StVO) gegen das Kraftfahrgesetz (§ 106 Abs. 2 iVm § 134 Abs. 1 KFG, § 102 Abs. 1 iVm § 36 lit. e iVm § 57a Abs. 5 KFG, § 103 Abs. 1 Z 3 lit a KFG), gegen das Bundesstraßen-Mautgesetz (§ 20 Abs. 1 iVm §§ 10 Abs. 1 und 11 Abs. 1 BStMG), gegen § 9 Abs. 1 lit. a iVm § 5 Abs. 2 des NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz, gegen das Sicherheitspolizeigesetz (§ 82 Abs. 1 SPG) und die Gewerbeordnung (§ 366 Abs. 1 Z 1 iVm § 94 Z 26 iVm § 111 Abs. 1 Z 2 GewO) auf.Bei der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 scheinen 20 verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen wegen Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung (Paragraph 82, Absatz 2, StVO in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera d, StVO, Paragraph 20, Absatz 2, StVO in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO, Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10, a StVO in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO, Paragraph 24, Absatz eins, Litera e, StVO in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO, Paragraph 7, Absatz eins, StVO in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO, Paragraph 9, Absatz eins, StVO in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO) gegen das Kraftfahrgesetz (Paragraph 106, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 134, Absatz eins, KFG, Paragraph 102, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 36, Litera e, in Verbindung mit Paragraph 57 a, Absatz 5, KFG, Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, KFG), gegen das Bundesstraßen-Mautgesetz (Paragraph 20, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraphen 10, Absatz eins und 11 Absatz eins, BStMG), gegen Paragraph 9, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, des NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz, gegen das Sicherheitspolizeigesetz (Paragraph 82, Absatz eins, SPG) und die Gewerbeordnung (Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 94, Ziffer 26, in Verbindung mit Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, GewO) auf. In Österreich halten sich drei minderjährige Kinder des BF samt deren Müttern auf: Sein Sohn XXXX wurde am XXXX geboren und ist österreichischer Staatsangehöriger. Die Obsorge obliegt seiner Mutter. Der BF hatte vor zirka vier Jahren den letzten persönlichen Kontakt mit seinem Sohn und es besteht kein regelmäßiger Kontakt zu ihm oder dessen Mutter. Er leistet keinen Unterhalt für seinen Sohn.Sein Sohn römisch 40 wurde am römisch 40 geboren und ist österreichischer Staatsangehöriger. Die Obsorge obliegt seiner Mutter. Der BF hatte vor zirka vier Jahren den letzten persönlichen Kontakt mit seinem Sohn und es besteht kein regelmäßiger Kontakt zu ihm oder dessen Mutter. Er leistet keinen Unterhalt für seinen Sohn. Seine Tochter XXXX wurde am XXXX geboren und ist österreichische Staatsbürgerin. Sie wurde während der vom XXXX 2013 bis zum XXXX 2017 dauernden Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin geboren. Die Obsorge für seine Tochter trägt deren Mutter. Es besteht kein regelmäßiger Kontakt mehr zur Tochter oder deren Mutter und der BF leistet keinen Unterhalt.Seine Tochter römisch 40 wurde am römisch 40 geboren und ist österreichische Staatsbürgerin. Sie wurde während der vom römisch 40 2013 bis zum römisch 40 2017 dauernden Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin geboren. Die Obsorge für seine Tochter trägt deren Mutter. Es besteht kein regelmäßiger Kontakt mehr zur Tochter oder deren Mutter und der BF leistet keinen Unterhalt. Seine Tochter XXXX wurde am XXXX geboren und ist serbische Staatsangehörige. Sie wurde während der vom XXXX 2018 bis zum XXXX 2021 bestehenden Ehe mit einer serbischen Staatsangehörigen geboren. Zu dieser Tochter hat der BF ein gutes Verhältnis. Vor seiner Inhaftierung fanden Besuche statt, derzeit steht er mehrmals pro Woche in telefonischem Kontakt zu dieser Tochter über deren Mutter. Dem BF und der Mutter dieser Tochter obliegt die gemeinsame Obsorge, lediglich im Teilbereich Vertretung vor Ämtern und Behörden, soweit dies zur Ausstellung eines Reisepasses für die Tochter erforderlich ist, besteht die alleinige Obsorge der Mutter. Während der Zeit seiner Inhaftierung leistete bzw. leistet der BF keinen Unterhalt. Seine Tochter römisch 40 wurde am römisch 40 geboren und ist serbische Staatsangehörige. Sie wurde während der vom römisch 40 2018 bis zum römisch 40 2021 bestehenden Ehe mit einer serbischen Staatsangehörigen geboren. Zu dieser Tochter hat der BF ein gutes Verhältnis. Vor seiner Inhaftierung fanden Besuche statt, derzeit steht er mehrmals pro Woche in telefonischem Kontakt zu dieser Tochter über deren Mutter. Dem BF und der Mutter dieser Tochter obliegt die gemeinsame Obsorge, lediglich im Teilbereich Vertretung vor Ämtern und Behörden, soweit dies zur Ausstellung eines Reisepasses für die Tochter erforderlich ist, besteht die alleinige Obsorge der Mutter. Während der Zeit seiner Inhaftierung leistete bzw. leistet der BF keinen Unterhalt. In Österreich leben die Eltern, drei Brüder und zwei Schwestern des BF jeweils samt ihren Familien. Ein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis zu diesen Personen konnte nicht festgestellt werden. Der BF arbeitete im Jahr 2012 freiwillig beim Roten Kreuz. Vor seiner Inhaftierung spielte er Fußball in einem Verein und war als Schiedsrichter tätig. Er beabsichtigt, diese Tätigkeiten nach Entlassung aus der Strafhaft wiederaufzunehmen und beim Roten Kreuz eine Sanitätsausbildung zu machen. Er verfügt über einen Freundeskreis in Österreich. Im Kosovo verfügt der BF über keine familiären Anknüpfungspunkte. Er befand sich zuletzt im Jahr 2017 oder 2018 im Kosovo, um das Grab seines Großvaters dort zu besuchen. Der BF verfügt über grundlegende Serbisch- und Albanischkenntnisse. Er wuchs in einer kosovarischen Familie auf und die Gebräuche seines Herkunftsstaates sind ihm nicht fremd. 1.
  8. Aufgrund seines Alters und Gesundheitszustandes ist der BF zur eigenständigen Bestreitung seines Lebensunterhalts im Kosovo in der Lage. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF wird auf nachstehende Länderberichte verwiesen: „Politische Lage Letzte Änderung: 11.5.2020 Die am
  9. Juni 2008 in Kraft getretene Verfassung sieht eine parlamentarische Demokratie mit Gewaltenteilung vor. Die politische Macht konzentriert sich beim Ministerpräsidenten. Ein umfassender Schutz der anerkannten Minderheiten ist gewährleistet (AA 19.4.2020). Durch die Verfassung als ethnische Minderheit anerkannt sind Serben, Roma, Ashkali, Ägypter, Türken, Bosniaken und Gorani (CIA 7.4.2020; vgl. GIZ 3.2020b). Im Parlament stehen diesen 20 von 120 Sitzen zu, wobei 10 Sitze für Repräsentanten der serbischen Minderheit reserviert sind (GIZ 3.2020a). Die Republik Kosovo ist international von mehr als 110 Staaten anerkannt, nicht jedoch von Serbien. Das ungeklärte Verhältnis zu Serbien behindert die Annäherung Kosovos an EU und NATO. Seit 2011 vermittelt die EU einen politischen Dialog zwischen den beiden Ländern mit dem Ziel einer ehestmöglichen und umfassenden Normalisierung der gegenseitigen Beziehungen. Inzwischen wurden mehrere wichtige Vereinbarungen erzielt, die zu einer deutlichen Entspannung geführt haben. In Kosovo sind einige internationale Missionen tätig: Die NATO-Mission KFOR mit ca. 3500 Soldaten, die EU-Rechtsstaatlichkeitsmission (EULEX), die Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen (UNMIK) sowie die OSZE-Mission (OmiK) (AA 19.4.2020).Die am
  10. Juni 2008 in Kraft getretene Verfassung sieht eine parlamentarische Demokratie mit Gewaltenteilung vor. Die politische Macht konzentriert sich beim Ministerpräsidenten. Ein umfassender Schutz der anerkannten Minderheiten ist gewährleistet (AA 19.4.2020). Durch die Verfassung als ethnische Minderheit anerkannt sind Serben, Roma, Ashkali, Ägypter, Türken, Bosniaken und Gorani (CIA 7.4.2020; vergleiche GIZ 3.2020b). Im Parlament stehen diesen 20 von 120 Sitzen zu, wobei 10 Sitze für Repräsentanten der serbischen Minderheit reserviert sind (GIZ 3.2020a). Die Republik Kosovo ist international von mehr als 110 Staaten anerkannt, nicht jedoch von Serbien. Das ungeklärte Verhältnis zu Serbien behindert die Annäherung Kosovos an EU und NATO. Seit 2011 vermittelt die EU einen politischen Dialog zwischen den beiden Ländern mit dem Ziel einer ehestmöglichen und umfassenden Normalisierung der gegenseitigen Beziehungen. Inzwischen wurden mehrere wichtige Vereinbarungen erzielt, die zu einer deutlichen Entspannung geführt haben. In Kosovo sind einige internationale Missionen tätig: Die NATO-Mission KFOR mit ca. 3500 Soldaten, die EU-Rechtsstaatlichkeitsmission (EULEX), die Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen (UNMIK) sowie die OSZE-Mission (OmiK) (AA 19.4.2020). Generell werden die Konsolidierung der Demokratie im Kosovo sowie deren Effizienz und Reaktionsfähigkeit im politischen Prozess durch eine Reihe von Faktoren wie beispielsweise eine mangelnde Rechenschaftspflicht der politischen Klasse untergraben. Die demokratischen Institutionen werden oftmals als undurchsichtig und wenig kooperativ in der Zusammenarbeit wahrgenommen. Trotzdem ist etwa ein Drittel der Bevölkerung mit Regierung und Parlament zufrieden. In den letzten vier Jahren konnte - wenngleich von einem niedrigen Niveau ausgehend - doch eine deutliche Verbesserung verzeichnet werden. Eine Umfrage der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBRD) aus dem Jahr 2010 ergab, dass 75% der Kosovaren eine positive Einstellung zur Demokratie haben. Die hohe Zustimmung zur Demokratie hat unter den sozioökonomischen Veränderungen, dem Versöhnungsprozess der Regierung mit Serbien und den serbischen Gemeinden im Kosovo und den 2015 von der Opposition organisierten Straßenprotesten gelitten (BS 2020). Am 5.10.2019 fanden im Kosovo vorgezogene Parlamentswahlen statt. Diese Wahl war erforderlich geworden, weil der amtierende Ministerpräsident und ehemalige UCK-Kommandeur Ramush Haradinaj wegen einer Vorladung zum Sondertribunal für Kriegsverbrechen in Den Haag vom Amt als Regierungschef zurückgetreten war (DS 7.10.2019; NZZ 7.10.2019). Die Wahlen wurden – bei einer Wahlbeteiligung von 44% - von den bisherigen Oppositionsparteien gewonnen. Den Kampf um den ersten Platz und damit um den Regierungsauftrag entschied mit knapp 25,6% der Stimmen die groß-albanische, nationalistische und EU-kritische Oppositionspartei Vetëvendosje (Selbstbestimmung) mit ihrem Spitzenkandidaten Albin Kurti, für sich. Dicht dahinter folgte mit 24,9% der Stimmen die moderat-konservative Demokratische Liga des Kosovo (LDK) mit ihrer Spitzenkandidatin Vjosa Osmani. Den dritten Platz belegte mit 21,1% die – von Staatspräsident Hashim Thaci dominierte - Demokratische Partei des Kosovo (PDK). Die Allianz für die Zukunft des Kosovo (AAK) des nur zwei Jahre amtierenden Ministerpräsidenten Ramush Haradinaj kam auf 11,6% der Stimmen (NZZ 7.10.2019; vgl. DP 7.10.2019).Am 5.10.2019 fanden im Kosovo vorgezogene Parlamentswahlen statt. Diese Wahl war erforderlich geworden, weil der amtierende Ministerpräsident und ehemalige UCK-Kommandeur Ramush Haradinaj wegen einer Vorladung zum Sondertribunal für Kriegsverbrechen in Den Haag vom Amt als Regierungschef zurückgetreten war (DS 7.10.2019; NZZ 7.10.2019). Die Wahlen wurden – bei einer Wahlbeteiligung von 44% - von den bisherigen Oppositionsparteien gewonnen. Den Kampf um den ersten Platz und damit um den Regierungsauftrag entschied mit knapp 25,6% der Stimmen die groß-albanische, nationalistische und EU-kritische Oppositionspartei Vetëvendosje (Selbstbestimmung) mit ihrem Spitzenkandidaten Albin Kurti, für sich. Dicht dahinter folgte mit 24,9% der Stimmen die moderat-konservative Demokratische Liga des Kosovo (LDK) mit ihrer Spitzenkandidatin Vjosa Osmani. Den dritten Platz belegte mit 21,1% die – von Staatspräsident Hashim Thaci dominierte - Demokratische Partei des Kosovo (PDK). Die Allianz für die Zukunft des Kosovo (AAK) des nur zwei Jahre amtierenden Ministerpräsidenten Ramush Haradinaj kam auf 11,6% der Stimmen (NZZ 7.10.2019; vergleiche DP 7.10.2019). (GIZ 3.2020a) Der Wahlausgang wurde als Signal gegen Korruption und Stillstand gewertet und bedeutete zunächst das Ende der langjährigen Dominanz der PDK von Staatspräsident Hashim Thaci über die kosovarische Politik (ORF 6.10.2019). Mehr als die Hälfte aller Stimmen konnten zwei Politiker auf sich vereinen, deren Karriere nicht in der UCK begann und die für einen klaren Bruch mit dem Klientelsystem des politischen Establishments stehen (NZZ 7.10.2019). Wie von Beobachtern erwartet, kam es zu einem Regierungsbündnis zwischen den nunmehr siegreichen bisherigen Oppositionsparteien unter Führung von Kurti und Osmani. Beide kündigten an, die grassierende Korruption bekämpfen und den Rechtsstaat stärken zu wollen (Spiegel 9.2.2020; vgl. DP 7.10.2019). Der Wahlausgang wurde als Signal gegen Korruption und Stillstand gewertet und bedeutete zunächst das Ende der langjährigen Dominanz der PDK von Staatspräsident Hashim Thaci über die kosovarische Politik (ORF 6.10.2019). Mehr als die Hälfte aller Stimmen konnten zwei Politiker auf sich vereinen, deren Karriere nicht in der UCK begann und die für einen klaren Bruch mit dem Klientelsystem des politischen Establishments stehen (NZZ 7.10.2019). Wie von Beobachtern erwartet, kam es zu einem Regierungsbündnis zwischen den nunmehr siegreichen bisherigen Oppositionsparteien unter Führung von Kurti und Osmani. Beide kündigten an, die grassierende Korruption bekämpfen und den Rechtsstaat stärken zu wollen (Spiegel 9.2.2020; vergleiche DP 7.10.2019). Nach nur etwa 50 Tagen im Amt wurde die Regierung von Ministerpräsident Albin Kurti per Misstrauensvotum gestürzt. Hintergrund war ein Streit um Verhandlungen mit Serbien, das die Unabhängigkeit des Kosovo bis heute nicht anerkennt (Standard 2.5.2020). Während Kurti baldige Neuwahlen favorisierte, forderte Präsident Hashim Thaci die Bildung einer Einheitsregierung; dies hätte zu einer Regierungsbeteiligung der oppositionellen Demokratischen Partei des Kosovo, der PDK, führen können, jener Partei, die Thaci bis zur Übernahme der Präsidentschaft vor vier Jahren geleitet hatte (AA – 6.4.2020, vgl. BBC 26.3.2020).Während Kurti baldige Neuwahlen favorisierte, forderte Präsident Hashim Thaci die Bildung einer Einheitsregierung; dies hätte zu einer Regierungsbeteiligung der oppositionellen Demokratischen Partei des Kosovo, der PDK, führen können, jener Partei, die Thaci bis zur Übernahme der Präsidentschaft vor vier Jahren geleitet hatte (AA – 6.4.2020, vergleiche BBC 26.3.2020). Ein vorläufiges Dekret von Präsident Thaci, mit dem ein Politiker der Mitte-Rechts-Partei LDK den Auftrag zur Regierungsbildung erhalten hatte, wurde jedoch vom Verfassungsgericht ausgesetzt, womit die Regierungsbildung bis zu einer endgültigen Gerichtsentscheidung nunmehr auf Eis liegt (Standard 2.5.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (19.4.2020): Außen- und Europapolitik, Kosovo. Politisches Portrait, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kosovo-node/politisches-portraet/207468?openAccordionId=item-207450-0-panel, Zugriff 4.5.2020 - AA - Auswärtiges Amt (21.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo / Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2005251/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Januar_2019%29%2C_21.03.2019.pdf, Zugriff 3.4.2020- AA - Auswärtiges Amt (21.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo / Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylVfG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2005251/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Januar_2019%29%2C_21.03.2019.pdf, Zugriff 3.4.2020 - BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (6.4.2020): Briefing Notes, https://www.ecoi.net/en/file/local/2027827/briefingnotes-kw15-2020.pdf, Zugriff 3.4.2020 - BS – Bertelsmann Stiftung

(2020): BTI 2020 Country Report – Kosovo, https://www.bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_RKS.pdf, Zugriff 17.4.2020 - BBC (26.3.2020): Coronavirus row helps topple Kosovo government, https://www.bbc.com/news/world-europe-52044136, Zugriff 7.4.2020 - CIA – Central Intelligence Agency (7.4.2020): The Worlöd Factbook. Europe. Kosovo, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/kv.html, Zugriff 17.4.2020 - DS - Der Standard (7.10.2019): Riskante Wachablöse im Kosovo, https://www.derstandard.at/story/2000109598474/riskante-wachabloese-im-kosovo, Zugriff 6.4.2020 - DP - Die Presse (7.10.2019): Kosovos Rebell greift nach der Macht, https://www.diepresse.com/5702091/kosovos-rebell-greift-nach-der-macht, Zugriff 8.10.2019 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020a): Kosovo - Geschichte/Staat, https://www.liportal.de/kosovo/geschichte-staat/, Zugriff 4.5.2020 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020b): Kosovo - Gesellschaft, https://www.liportal.de/kosovo/gesellschaft/, Zugriff 4.5.2020 - NZZ - Neue Zürcher Zeitung (7.10.2019): Wahlerfolg der Opposition: In Kosovo weht ein neuer Wind, https://www.nzz.ch/international/wahlen-im-kosovo-bisherige-oppositionsparteien-liegen-vorn-ld.1513769, Zugriff 3.4.2020 - ORF - Österreichischer Rundfunk (6.10.2019): Opposition gewinnt Parlamentswahl im Kosovo, https://orf.at/stories/3139956/, Zugriff 8.10.2019 - Spiegel (9.2.2020): Kurti stellt die Systemfrage, https://www.spiegel.de/politik/ausland/kosovo-albin-kurti-will-als-premier-alles-anders-machen-a-9cbb96a8-c191-4366-ae0d-66a0e9b8ac0d, Zugriff 7.4.2020 - Standard (2.5.2020): Verfassungsgericht im Kosovo stoppt Bildung einer neuen Regierung, https://www.derstandard.at/story/2000117242247/verfassungsgericht-im-kosovo-stoppt-bildung-einer-neuen-regierung, Zugriff 7.4.2020 Sicherheitslage Letzte Änderung: 11.5.2020 Ethische Spannungen konzentrieren sich im Wesentlichen auf die Beziehungen zwischen der serbischen Minderheit und der albanischen Mehrheit. Zu differenzieren sind dabei die Beziehungen zu den im Norden in einem zusammenhängenden Gebiet lebenden Serben und jenen Serben, die im restlichen Kosovo in kleineren versprengten Gemeinden wohnen. Letztere unterhalten relativ gute Beziehungen zu den kosovo-albanischen Autoritäten und beteiligen sich an der gesellschaftspolitischen Ausgestaltung im Rahmen der kosovarischen Institutionen. Ganz anders ist hingegen die Situation im Nordkosovo. Die hier lebenden Serben weigern sich, die Unabhängigkeit des Kosovo und zum Teil die Institutionen des neu geschaffenen Staates anzuerkennen. Dementsprechend schwierig gestaltet sich die Zusammenarbeit. Besonders problematisch sind speziell Fragen der Grenze zwischen dem Kosovo und Serbien, zumal diese von den im Norden lebenden Serben nicht anerkannt wird (GIZ 9.2018a). Somit bleibt die Lage im Norden des Kosovo (Gemeinden Zubin Potok, Leposavic, Zvecan und Nord-Mitrovica) angespannt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es auch künftig zu isolierten sicherheitsrelevanten Vorkommnissen kommt, die die allgemeine Bewegungsfreiheit einschränken (AA 2.5.2020). Mit der Ausnahme des Nordkosovo gilt die Sicherheitslage allgemein als entspannt. Allerdings kann es zu punktuellen Spannungen kommen (GIZ 9.2018a). In Pristina und anderen Städten des Landes kann es gelegentlich zu Demonstrationen und damit zu einer Beeinträchtigung der Bewegungsfreiheit kommen. In allen anderen Landesteilen Kosovos ist die Lage grundsätzlich ruhig und stabil. Teilweise gewalttätige Protestaktionen der Opposition gegen die Regierung haben sich seit dem ersten Halbjahr 2016 nicht mehr ereignet, das Potential für solche Proteste besteht aber weiterhin (AA 2.5.2020). Eine Studie des angesehenen Kosovo Center for Security Studies zum Sicherheitsgefühl der Kosovaren aus dem Jahr 2018 ergab, dass sich 85,5% der Befragten in ihrem Zuhause (Wohnung, Haus), 78,8% in ihrer Stadt und 52,4% im Kosovo sicher fühlten. Albanische und nicht-serbische Minderheitenangehörige fühlen sich im Kosovo sicherer als Serben (KCSS 7.2019). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (2.5.2020): Kosovo: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/kosovosicherheit/207442, Zugriff 4.5.2020 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (9.2018a): Kosovo - Geschichte/Staat, https://www.liportal.de/kosovo/geschichte-staat/, Zugriff 23.12.2019 - KCSS - Kosovo Center for Security Studies (7.2019): Kosovo Security Barometer – Trends of Citizens’ Perceptions on Public safety in Kosovo (2016 – 2018), https://www.academia.edu/40117450/REPORT_BY_KCSS_TRENDS_OF_CITIZENS_PERCEPTIONS_ON_PUBLIC_SAFETY_IN_KOSOVO, Zugriff 23.12.2019 Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung: 11.5.2020 Die gesetzgebende Gewalt wird vom kosovarischen Parlament ausgeübt, die exekutive Gewalt von der Regierung (Premierminister, Minister) und die richterliche Gewalt von den Gerichten, einschließlich des Obersten Gerichtshofs, der höchsten richterlichen Behörde, und des Verfassungsgerichts. Die Exekutive hat sich jedoch wiederholt (informell) in die Arbeit von Legislative und Judikative eingemischt und das Parlament wurde immer wieder dafür kritisiert, dass es sein verfassungsmäßiges Mandat zur Kontrolle der Regierung nicht ausübt. Die parlamentarischen Ausschüsse in der Versammlung wurden von der Exekutive ignoriert, wodurch ihre parlamentarische Kontrollfunktion wesentlich geschmälert wurde. Die Kontrolle und Ausgewogenheit der demokratisch gewählten Institutionen ist zwar formell festgelegt, in der Realität jedoch schwach und ineffizient (BS 2020). Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, aber diese Unabhängigkeit wird nach wie vor durch politische Autoritäten und ein hohes Maß an Korruption beeinträchtigt. EULEX und seine kosovarischen Pendants haben einige Fortschritte in Bezug auf Nachhaltigkeit, Rechenschaftspflicht, Freiheit von politischer Einmischung und Multiethnizität, einschließlich der Einhaltung europäischer Best Practices und internationaler Standards, erzielt. Dennoch hat eine 2016 durchgeführte Umfrage über die Wahrnehmung des Justizsystems durch die Bürger ergeben, dass nur 12,3% die Gerichte für unabhängig hielten, während 61,2% der Ansicht waren, dass Personen mit politischen Verbindungen weniger wahrscheinlich bestraft würden. 50,5% meinten, dass Justizbeamte Bestechungsgelder erhielten oder verlangten und nur 36% konnten jüngste Verbesserungen im Justizsystem feststellen, während 24,4% davon überzeugt waren, dass keine Verbesserungen erzielt wurden (BS 2020). Die Effizienz bei der Fallbearbeitung hat sich verbessert, aber es gibt immer noch einen beachtlichen Rückstau an offenen Fällen. Ein Disziplinarverfahren gegen Richter und Staatsanwälte ist zwar vorhanden, aber ineffizient. Eine unabhängige staatliche Rechtshilfekommission stellt kostenlose Rechtshilfe für Personen mit niedrigen Einkommen zur Verfügung; diese ist jedoch nicht adäquat finanziert und funktioniert nicht wie vorgesehen. Bei Verletzung der Prozessrechte können sich Geschädigte an den Verfassungsgerichtshof wenden (USDOS 11.3.2020). Die Verfahren werden nicht immer ordnungsgemäß abgewickelt. Nach Angaben der Europäischen Kommission, der NGOs und der Institution der Ombudsperson ist die Justizverwaltung langsam und es fehlen die Mittel, um die Rechenschaftspflicht der Justizbeamten zu gewährleisten. Die Justizstrukturen sind politischer Einflussnahme ausgesetzt, mit umstrittenen Ernennungen und unklaren Mandaten (USDOS 11.3.2020). Die lokale Rechtsprechung sieht sich Einflüssen von außen, v.a. seitens der Exekutive, ausgesetzt und sorgt nicht immer für faire Prozesse (FH 4.2.2019). Im Laufe des Jahres 2019 förderte das Justizministerium Änderungen eines Gesetzes von 2010 über die disziplinarische Verantwortung von Richtern und Staatsanwälten, mit denen die Unparteilichkeit des kosovarischen Justizwesens erreicht werden sollte (USDOS 11.3.2020). Darüber hinaus wurden Register zur Erfassung von Beschwerden gegen Richter auf Ebene der Gerichte und des KJC, des „kosovarischen Justizrates“, fertiggestellt und allen Gerichten zur Überprüfung übergeben. Im Einklang mit der Disziplinarordnung wählte die KJC 70 von den Gerichtspräsidenten empfohlene Richter für die Mitgliedschaft in Gremien aus, die für die Untersuchung von Disziplinarbeschwerden zuständig sind. Ihr Mandat ist gestaffelt, um Kontinuität zu gewährleisten: 25 Richter wurden nach dem Zufallsprinzip für eine Amtszeit von einem Jahr, 23 für eine zweijährige und 22 für eine dreijährige Amtszeit ausgewählt. Jährlich sollen neue Mitglieder ausgewählt werden, um eine volle Besetzung von 70 zu gewährleisten. Seit Inkrafttreten des neuen Disziplinarverfahrens sind bei den Gerichtspräsidenten als den zuständigen Behörden 75 Beschwerden gegen Richter eingegangen; der kosovarische Justizrat setzte ein entsprechendes Untersuchungsgremium ein (USDOS 11.3.2020). Manchmal versäumen es die Behörden, gerichtlichen Anordnungen u.a. auch des Verfassungsgerichts nachzukommen, insbesondere wenn die Urteile Minderheiten begünstigen, wie in zahlreichen Fällen der Rückgabe von Eigentum an Kosovo-Serben. Keiner der Beamten, die 2019 an der Nichtumsetzung von Gerichtsbeschlüssen beteiligt waren, wurde sanktioniert (USDOS 11.3.2020). Das Gesetz sieht faire und unparteiische Verfahren vor und trotz gravierender Mängel im Justizsystem wie etwa politischer Einmischung, wird das Recht im Allgemeinen umgesetzt. Die Prozesse sind öffentlich, die Angeklagten haben ein Recht auf die Unschuldsvermutung, auf unverzügliche Information über die gegen sie erhobenen Anklagen und auf ein faires, öffentliches Verfahren, bei dem sie sich in ihrer Muttersprache an das Gericht wenden können. Sie haben das Recht, zu schweigen oder sich der Aussage zu entschlagen, Beweise einzusehen, einen eigenen Rechtsbeistand zu haben und gegen Urteile zu berufen. Das Kosovo wendet keine Geschworenenprozesse an (USDOS 11.3.2020). Die "Free Legal Aid Agency“ (FLAA) ist von der Regierung beauftragt, Personen mit niedrigem Einkommen kostenlosen Rechtsbeistand zu gewähren und führt entsprechende Kampagnen durch, die sich an benachteiligte und marginalisierte Gemeinschaften richteten. Im Mai 2019 finanzierten die Vereinten Nationen das Zentrum für Rechtshilfe, welches über NGOs Frauen kostenlosen Rechtsbeistand in Fällen wie der Überprüfung von Eigentumsrechten, Klagen wegen sexueller Gewalt und Rentenansprüchen aus Serbien garantiert (USDOS 11.3.2020). Kosovo befindet sich in einem Frühstadium in Bezug auf die Anwendung des aquis communautaire und europäischer Standards im Justizbereich. Ein gewisses Ausmaß an Fortschritt wurde erreicht, unter anderem bei der Untersuchung hochrangiger Korruptionsfälle. Korruption ist dennoch weit verbreitet und bleibt ein problematischer Themenbereich. Die Verabschiedung verschiedener Rechtsdokumente im Bereich Korruptionsbekämpfung stellt einen wichtigen Schritt dar, wesentlich ist nun die konsequente Umsetzung (EC 29.5.2019). Am 8.6.2018 hat der Rat beschlossen, das Mandat der Rechtsstaatlichkeitsmission der EU, EULEX Kosovo, neu auszurichten. Die Mission hatte seit ihrer Einrichtung vor 10 Jahren zwei operative Ziele: das Ziel der Beobachtung, Anleitung und Beratung durch Unterstützung der Rechtsstaatlichkeitsinstitutionen des Kosovo und des Dialogs zwischen Belgrad und Pristina und zweitens ein exekutives Ziel, nämlich die Unterstützung verfassungs- und zivilrechtlicher gerichtlicher Entscheidungen sowie strafrechtlicher Ermittlungen und gerichtlicher Entscheidungen in ausgewählten Strafsachen. Mit dem Beschluss wird der justizielle exekutive Teil des Mandats der Mission beendet und das Kosovo nimmt nun die Verantwortung für alle übertragenen Ermittlungen, Strafverfolgungen und Gerichtsverfahren wahr. Seit dem 14.6.2018 konzentrierte sich EULEX darauf, ausgewählte Fälle und Gerichtsverfahren in den Straf- und Zivilrechtsinstitutionen des Kosovos zu beobachten, den Justizvollzugsdienst des Kosovos zu beobachten, anzuleiten und zu beraten und die operative Unterstützung für die Umsetzung der von der EU geförderten Dialogvereinbarungen zur Normalisierung der Beziehungen zwischen Serbien und dem Kosovo fortzusetzen. Der Ratsbeschluss sieht vor, dass das überarbeitete Mandat bis zum 14.6.2020 gilt (REU 8.6.2018). Quellen: - BS – Bertelsmann Stiftung
(2020): BTI 2020 Country Report – Kosovo, https://www.bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_RKS.pdf, Zugriff 4.5.2020 - EC - Europäische Kommission (29.5.2019): Kosovo* 2019 Report, https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/sites/near/files/20190529-kosovo-report.pdf, Zugriff 7.4.2020 - FH - Freedon House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Kosovo, https://www.ecoi.net/en/document/2015997.html, Zugriff 7.4.2020 - REU - Rat der Europäischen Union (8.6.2019): EULEX Kosovo: neue Rolle für die Rechtsstaatlichkeitsmission der EU, https://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2018/06/08/eulex-kosovo-new-role-for-the-eu-rule-of-law-mission/#, Zugriff 23.12.2019 - USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Kosovo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026405.html, Zugriff 17.4.2020 Sicherheitsbehörden Letzte Änderung: 11.5.2020 Die innere Sicherheit der Republik Kosovo beruht auf drei Komponenten: der Kosovo Polizei (KP), den unterstützenden internationalen EULEX-Polizeikräften (EU-Rechtstaatlichkeitsmission, Anm.) und den KFOR-Truppen (mit 3.500 Soldaten) (AA 21.3.2019). Die innere Sicherheit der Republik Kosovo beruht auf drei Komponenten: der Kosovo Polizei (KP), den unterstützenden internationalen EULEX-Polizeikräften (EU-Rechtstaatlichkeitsmission, Anmerkung und den KFOR-Truppen (mit 3.500 Soldaten) (AA 21.3.2019). Als eine ihrer Operationslinien unterstützt die KFOR Aufbau und Training der multiethnischen und zivil kontrollierten, leicht bewaffneten Sicherheitskräfte „Kosovo Security Force“ (KSF), die nach dem bisherigen Gesetzesrahmen nicht mehr als 2.500 Mitglieder und maximal 800 Reservisten hatten. Die KSF übernimmt derzeit primär zivile Aufgaben wie Krisenreaktion, Sprengmittelbeseitigung und Zivilschutz. Das am 14.12.2018 mit überwältigender parlamentarischer Mehrheit verabschiedete Gesetzespaket zur Transition in reguläre, defensiv ausgerichtete Streitkräfte unterwirft die KSF einem 10-jährigen Übergangsprozess, an dessen Ende ca. 5.000 leicht bewaffnete Defensivkräfte stehen sollen. Die kosovarische Regierung hat der NATO gegenüber schriftlich die volle Transparenz des Prozesses, die Bewahrung des multiethnischen Charakters der KSF sowie das Festhalten an den Bedingungen von UNSCR 1244 und dem KFOR-Mandat bekundet (AA 21.3.2019). Die Polizei (Kosovo Police, KP) hat derzeit eine Stärke von ca. 9.000 Personen. Der Frauenanteil in der KP beträgt 14%; der Anteil der Angehörigen von Minderheiten liegt bei 16%. EULEX-Polizisten beraten und unterstützen Polizeidienststellen im gesamten Land. Für die parlamentarische Kontrolle der Sicherheitskräfte ist im Parlament der Ausschuss für Inneres, Sicherheitsfragen und Überwachung der KSF zuständig (AA 21.3.2019). Weiterhin sollen die Polizeistrukturen im Kosovo vereinheitlicht und Mitglieder serbischer Sicherheitskräfte in die kosovarische Polizei integriert werden. Die Polizeikräfte im serbischen Norden sollen die Bevölkerungsverhältnisse widerspiegeln und unter Führung eines kosovo-serbischen Regional¬kommandanten stehen (GIZ 3.2020a). Es gibt 436 Polizeibeamte (Angehörige der KP) pro 100.000 Einwohner. Dies übertrifft den EU-Durchschnitt, der sich im Jahr 2016 gemäß Eurostat auf 318 Beamte belief. Die Polizei ist relativ gut ausgebildet und ausgerüstet. Sie verfügt über moderne IT-Infrastruktur. Die „Kosovo Academy for Public Safety“ gewährleistet eine gute Ausbildung für Polizeibeamte und andere Angehörige des Sicherheitsapparats (Zollbeamte, Beamte des Strafvollzugs) sowohl im Bereich der Grundausbildung als auch im Bereich der berufsbegleitenden Weiterbildung. Die Kapazität der Polizei zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität ist gut, jedoch unterliegt die Polizei immer noch Korruption und politischem Druck (EC 29.5.2019). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (21.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo / Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2005251/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Januar_2019%29%2C_21.03.2019.pdf, Zugriff 10.4.2020- AA - Auswärtiges Amt (21.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo / Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylVfG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2005251/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Januar_2019%29%2C_21.03.2019.pdf, Zugriff 10.4.2020 - EC - Europäische Kommission (29.5.2019): Kosovo 2019 Report, S33 u. S35, https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/sites/near/files/20190529-kosovo-report.pdf, Zugriff 27.11.2019 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020a): Kosovo - Geschichte/Staat, https://www.liportal.de/kosovo/geschichte-staat/, Zugriff 5.5.2020 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (9.2018a): Kosovo - Geschichte/Staat, https://www.liportal.de/kosovo/geschichte-staat/, Zugriff 23.12.2019 Folter und unmenschliche Behandlung Letzte Änderung: 11.5.2020 Das Verbot der Folter sowie der grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe wird im Artikel 27 der kosovarischen Verfassung verankert. Artikel 199 des Strafgesetzbuches kriminalisiert Folter in voller Übereinstimmung mit internationalen Menschenrechtsnormen (AA 21.3.2019). Die Gesetze werden aber uneinheitlich umgesetzt und es gab anhaltende Vorwürfe, dass Gefangene von der Polizei und in geringerem Maße auch vom Personal des Strafvollzugsdienstes gefoltert und misshandelt wurden (UDOS 11.3.2020). Der UN-Sonderberichterstatter für Folter, grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nahm in seinem letzten Bericht über den Besuch in Serbien und Kosovo mit großer Besorgnis zahlreiche Anschuldigungen wegen Folter und Misshandlungen durch die Polizei zur Kenntnis (AA 21.3.2019; vgl. UN 25.1.2019). In erwähntem Papier wird über Misshandlungen von Gefangenen sowie verbale und psychologische Drohungen berichtet. Auch besteht ein Mangel an Aufsicht in der Untersuchungs- und Verhörphase der Inhaftierung, was angeblich zu erzwungenen Geständnissen führt (USDOS 11.3.2020).Das Verbot der Folter sowie der grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe wird im Artikel 27 der kosovarischen Verfassung verankert. Artikel 199 des Strafgesetzbuches kriminalisiert Folter in voller Übereinstimmung mit internationalen Menschenrechtsnormen (AA 21.3.2019). Die Gesetze werden aber uneinheitlich umgesetzt und es gab anhaltende Vorwürfe, dass Gefangene von der Polizei und in geringerem Maße auch vom Personal des Strafvollzugsdienstes gefoltert und misshandelt wurden (UDOS 11.3.2020). Der UN-Sonderberichterstatter für Folter, grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nahm in seinem letzten Bericht über den Besuch in Serbien und Kosovo mit großer Besorgnis zahlreiche Anschuldigungen wegen Folter und Misshandlungen durch die Polizei zur Kenntnis (AA 21.3.2019; vergleiche UN 25.1.2019). In erwähntem Papier wird über Misshandlungen von Gefangenen sowie verbale und psychologische Drohungen berichtet. Auch besteht ein Mangel an Aufsicht in der Untersuchungs- und Verhörphase der Inhaftierung, was angeblich zu erzwungenen Geständnissen führt (USDOS 11.3.2020). Die Ombudsperson des Kosovo (KOI) verfügt in ihrer Eigenschaft als Nationaler Präventionsmechanismus gegen Folter (National Preventive Mechanism against Torture – NPMT) über sieben Mitarbeiter. Darunter sind ein Arzt, ein Psychiater, ein Sozialarbeiter und zwei Anwälte, die sich hauptberuflich mit der Verhütung von Folter befassen. Im Jahr 2018 unterzog sich der NPMT einem intensiven vom Europarat finanzierten Schulungsprogramm, um seine Kapazitäten zu verbessern. Auch führte er in Gefängnissen, Haftanstalten, psychiatrischen Einrichtungen und Polizeistationen Inspektionen durch. Gefangene und Inhaftierte können den NPMT über Rechtsanwälte, Familienangehörige, internationale Organisationen, direkte Telefonanrufe oder über Briefkästen in Haftanstalten, die nur für Mitarbeiter der KOI zugänglich sind, kontaktieren. Die KOI berichtete zwar über Beschwerden gegen die Polizei und den Strafvollzugsdienst; darunter Vorwürfe der körperlichen Misshandlung von Gefangenen, aber keine Folterhandlungen (USDOS 11.3.2020). Das Kosovo-Rehabilitationszentrum für Folteropfer (KRCT), die führende NGO des Landes in Fragen der Folter, gab ebenfalls an, im Laufe des Jahres keine glaubwürdigen Berichte über Folterungen erhalten zu haben, obwohl die Misshandlung von Gefangenen nach wie vor ein Problem darstellt (USDOS 11.3.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (21.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo / Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2005251/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Januar_2019%29%2C_21.03.2019.pdf, Zugriff 30.3.2020- AA - Auswärtiges Amt (21.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo / Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylVfG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2005251/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Januar_2019%29%2C_21.03.2019.pdf, Zugriff 30.3.2020 - UNHRC – United Nations Human Rights Council (25.1.2019): Visit to Serbia and Kosovo. Report of the Special Rapporteur on torture and other cruel, inhuman or degrading treatment or punishment, https://atlas-of-torture.org/api/files/1552483246133hd6yw6vl38u.pdf, Zugriff 31.3.2020 - USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Kosovo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026405.html, Zugriff 21.4.2020 Korruption Letzte Änderung: 11.5.2020 Laut Gesetz steht Korruption von Beamten unter Strafe, aber die Regierung setzt diese Vorgaben nicht effektiv um. Korruption bei Beamten bleibt gelegentlich ungesühnt. Das Fehlen einer wirksamen Justizaufsicht und eine allgemeine Schwäche der Rechtsstaatlichkeit tragen zu diesem Problem bei. Gegen Korruptionsfälle wird routinemäßig wiederholt Berufung eingelegt, und das Justizsystem lässt oft Verjährungsfristen auslaufen, ohne die Fälle vor Gericht zu bringen. Die Antikorruptionsbehörde (ACA) und das Nationale Rechnungsprüfungsamt tragen gemeinsam die Verantwortung für die Bekämpfung staatlicher Korruption. Verurteilungen wegen Korruptions-vorwürfen machen weiterhin nur einen geringen Teil der untersuchten und angeklagten Fälle aus. NGOs berichten, dass Anklageerhebungen oft fehlschlagen, weil Staatsanwälte falsche Anklagen erheben oder Verfahrensfehler machen (USDOS 11.3.2020). Die institutionellen Rahmenbedingungen zur Korruptionsbekämpfung sind schwach. Die Zuständigkeitsbereiche der vier primären Korruptionsbekämpfungsbehörden überlappen sich, was eine effiziente Koordinierung der Bemühungen erschwert. Die Behörden zeigen nur wenig Anstrengung, hochrangige Korruptionsfälle zu untersuchen, und wenn hochrangige Beamte doch verfolgt werden, so kommt es selten zu Verurteilungen. Ende 2018 waren vier Minister, denen Korruption bzw. Interessenskonflikte vorgeworfen wurden, trotz entsprechender Anklagen weiterhin im Amt. Staatsanwälte und Gerichte sind nach wie vor anfällig für politische Einmischung und Korruption durch mächtige politische und geschäftliche Eliten, wodurch ordnungsgemäße Verfahren untergraben werden (FH 4.2.2019). Auch die Ergebnisse der EULEX-Anti-Korruptionsbemühungen waren minimal. Besonders hochrangige Korruptionsfälle wurden nicht einmal untersucht, was einen weit verbreiteten Eindruck der Straflosigkeit hervorrief. Es schien, als sollte wichtigen Persönlichkeiten der politischen Elite des Kosovo eine Untersuchung oder gar ein Gerichtsverfahren erspart bleiben, im höheren Interesse der Aufrechterhaltung des kosovarischen Staatsbildungsprojekts (BS 2020). Zentrale Bereiche der Korruption sind neben dem Gesundheits- und Bildungswesen die Justiz, in der es regelmäßig zu politischer Einflussnahme kommt, außerdem die öffentliche Verwaltung, in der Nepotismus, Beschäftigung nach Parteibuch wie die Manipulation öffentlicher Ausschreibungsverfahren weit verbreitet sind. Politische Korruption, etwa bei der Besetzung von Aufsichtsräten herrscht auch bei öffentlichen Unternehmen vor. Die kosovarische Presse berichtet regelmäßig von Korruptionsskandalen, in die hochkarätige Partei- oder Regierungsvertreter verwickelt sein sollen. Zur Anklage kommt bisher jedoch nur ein kleiner Teil davon und zu Verurteilungen kommt es ganz selten. So wurde der frühere Minister Fatmir Limaj diverse Male, unter anderem von EULEX-Richtern, wegen Korruption angeklagt, zu einer Verurteilung kam es nie. Auch sein Bruder, Florim Limaj, der im Innenministerium mit der Bekämpfung von Korruption betraut war, wurde wegen Korruption angeklagt. Ähnlich gelagert war der Fall des Staatsanwalts Nazim Mustafi. Der mit der Bekämpfung von Korruption beauftragte Staatsanwalt wurde 2013 von einem EULEX-Gericht selbst zu fünf Jahren Haft verurteilt - wegen Bestechlichkeit. Nicht nur lokalen Richtern, Staatsanwälten und Polizei fehlt die politische Unabhängigkeit zur Verfolgung politisch sensibler Korruptionsfälle – selbst die EU-Rechtsstaatsmission EULEX erwies sich als außerordentlich ineffizient, hochkarätige Fälle politischer Korruption abzuurteilen. 2017 wurden laut offiziellen Statistiken von den Staatsanwaltschaften im Kosovo knapp 1.800 Personen wegen Korruption angeklagt, 90% davon waren Behördenvertreter. 2015 wurde eine behördenübergreifende Task Force gegen politisch sensible Korruption und organisierte Kriminalität geschaffen. Bis einschließlich 2018 kamen allerdings lediglich 27 Fälle zur Anklage, ganze 9 Personen wurden verurteilt. Nicht zuletzt wegen der ineffizienten Korruptionsbekämpfung haben zwei Drittel der Bevölkerung im Kosovo kein Vertrauen in die Justiz bzw. den Rechtsstaat (GIZ 3.2020a). Diese Auffassung vertritt auch der Direktor der albanischen Antikorruptionsbehörde, Shaip Havolli und rief die Justizbehörden auf, keine Angst zu haben, auch hochrangige Personen wegen Korruption anzuklagen. Er betonte, dass niedrige Strafen und Freilassungen ein negatives Signal für die Entwicklung des Kosovo und seine Integration in die internationalen Strukturen seien (CoE o.D.a; vgl. Telegrafi 25.5.2019). Das Kosovo Law Institute beklagte 2019, dass das Ausmaß der Nichtbestrafung von Korruption als besorgniserregend. Die Korruption auf hoher Ebene bleibe ein ernstes Problem. Der britische Botschafter im Kosovo zeigte sich beunruhigt, dass trotz aller Investitionen der internationalen Gemeinschaft ein hoher Prozentsatz von in Korruption verwickelten hohen Beamten nicht bestraft wird (CoE o.D.b).Diese Auffassung vertritt auch der Direktor der albanischen Antikorruptionsbehörde, Shaip Havolli und rief die Justizbehörden auf, keine Angst zu haben, auch hochrangige Personen wegen Korruption anzuklagen. Er betonte, dass niedrige Strafen und Freilassungen ein negatives Signal für die Entwicklung des Kosovo und seine Integration in die internationalen Strukturen seien (CoE o.D.a; vergleiche Telegrafi 25.5.2019). Das Kosovo Law Institute beklagte 2019, dass das Ausmaß der Nichtbestrafung von Korruption als besorgniserregend. Die Korruption auf hoher Ebene bleibe ein ernstes Problem. Der britische Botschafter im Kosovo zeigte sich beunruhigt, dass trotz aller Investitionen der internationalen Gemeinschaft ein hoher Prozentsatz von in Korruption verwickelten hohen Beamten nicht bestraft wird (CoE o.D.b). Transparency International listet den Kosovo in seinem „Corruption Perceptions Index“ 2019 auf Platz 101 von insgesamt 180 bewerteten Staaten. Dies entspricht einer Verschlechterung um acht Plätze gegenüber 2018 (TI 1.2020; vgl. TI 30.1.2019). Im regionalen Vergleich zu seinen Nachbarländern liegt das Kosovo hinsichtlich des Ausmaßes an Korruption im Mittelfeld GIZ 3.2020a). Transparency International listet den Kosovo in seinem „Corruption Perceptions Index“ 2019 auf Platz 101 von insgesamt 180 bewerteten Staaten. Dies entspricht einer Verschlechterung um acht Plätze gegenüber 2018 (TI 1.2020; vergleiche TI 30.1.2019). Im regionalen Vergleich zu seinen Nachbarländern liegt das Kosovo hinsichtlich des Ausmaßes an Korruption im Mittelfeld GIZ 3.2020a). Quellen: - BS – Bertelsmann Stiftung
(2020): BTI 2020 Country Report – Kosovo, https://www.bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_RKS.pdf, Zugriff 14.4.2020 - CoE – Council of Europe (o.D.a): Action against economic crime and corruption. KLI: The Justice System has failed to treat targeted cases, https://www.coe.int/en/web/corruption/anti-corruption-digest/kosovo, Zugriff 14.4.2020 - CoE – Council of Europe (o.D.b): Action against economic crime and corruption. Kosovo Law Institute: corruption remains unpunished in the country, https://www.coe.int/en/web/corruption/anti-corruption-digest/kosovo, Zugriff 17.4.2020 - FH - Freedon House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Kosovo, https://www.ecoi.net/en/document/2015997.html, Zugriff 27.11.2019 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020a): Kosovo - Geschichte/Staat, https://www.liportal.de/kosovo/geschichte-staat/, Zugriff 5.5.2020 - Telegrafi.com (25.5.2019): Havolli kërkon dënime të larta për korrupsion, fton prokurorët e gjyqtarët të mos frikësohen, https://telegrafi.com/havolli-kerkon-denime-te-larta-per-korrupsion-fton-prokuroret-e-gjyqtaret-te-mos-frikesohen/, Zugriff 5.5.2020 - TI – Transparency International (1.2020): Corruptions Perceptions Index 2019, https://www.transparency.org/whatwedo/publication/corruption_perceptions_index_2019, Zugriff 5.5.2020 - TI – Transparency International (30.1.2019): Corruptions Perceptions Index 2018, https://www.transparency.org/cpi2018, Zugriff 5.5.2020 - USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Kosovo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026405.html, Zugriff 3.4.2020 NGOs und Menschenrechtsaktivisten Letzte Änderung: 11.5.2020 Zahlreiche heimische und internationale Menschenrechtsorganisationen konnten ohne Einschränkungen seitens der Regierung ihren Aufgaben nachgehen, Menschenrechtsfälle untersuchen und die Ergebnisse darüber publizieren (USDOS 11.3.2020, vgl. FH 4.2.2019), sind dabei aber gelegentlich Druck seitens der Regierung ausgesetzt, Kritik an derselben zu beschränken (FH 4.2.2019).Zahlreiche heimische und internationale Menschenrechtsorganisationen konnten ohne Einschränkungen seitens der Regierung ihren Aufgaben nachgehen, Menschenrechtsfälle untersuchen und die Ergebnisse darüber publizieren (USDOS 11.3.2020, vergleiche FH 4.2.2019), sind dabei aber gelegentlich Druck seitens der Regierung ausgesetzt, Kritik an derselben zu beschränken (FH 4.2.2019). Ca. 6.000 Nicht-Regierungsorganisationen (NGOs) sind im Kosovo registriert, wovon allerdings nur 10% als aktiv gelten. Im Kosovo gibt es durchaus eine zumindest jüngere Tradition der Zivilgesellschaft, die eine bedeutende Rolle in der kosovarischen Parallelgesellschaft der 1990er Jahre sowie während des Konflikts und in der folgenden Phase der Soforthilfe und des Wiederaufbaus einnahm. Hervorzuheben ist dabei die Rolle der „Mutter Teresa Gesellschaft“. Die zivilgesellschaftliche Szene ist aufgrund des hohen Anteils an Jugendlichen in der Gesellschaft hochdynamisch, aber weitestgehend unpolitisch. Die größte Anzahl der aktiven NGOs konzentriert sich auf die Zentren, wohingegen die Anzahl aktiver NGOs in ländlichen Gebieten gering ist. Die Gewerkschaften im Kosovo haben ca. 60.000 Mitglieder und sind mit einem Organisationsgrad von ca. 90% Abdeckung im öffentlichen Sektor ein gewichtiger Sozialpartner (GIZ 3.2020a). Quellen: - FH - Freedon House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Kosovo, https://www.ecoi.net/en/document/2015997.html, Zugriff 7.4.2020 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020a): Kosovo - Geschichte/Staat, https://www.liportal.de/kosovo/geschichte-staat/, Zugriff 4.5.2020 - USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Kosovo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026405.html, Zugriff 4.5.2020 Ombudsmann Letzte Änderung: 11.5.2020 Die Institution der Ombudsperson hat die Befugnis, Anschuldigungen wegen Menschenrechtsverletzungen sowie den Missbrauch von staatlicher Autorität zu untersuchen und agiert als nationaler Präventionsmechanismus gegen Folter (National Preventive Mechanism against Torture – NPMT). Sie ist überdies die wichtigste Einrichtung zur Überwachung der Gefängnisse und kann, wenn ihre Empfehlungen nicht befolgt werden, die Fälle vor Gericht bringen. Weiters kann die Ombudsperson Empfehlungen zur Vereinbarkeit von Gesetzen und anderen untergesetzlichen oder administrativen Rechtsakten, Richtlinien und Praktiken abgeben (USDOS 11.3.2020). Die Institution der Ombudsperson nimmt ihr Mandat weiterhin wahr, schützt fundamentale Rechte und Freiheiten für alle, und stärkt ihre Kapazitäten, um Fälle effizient bearbeiten zu können. Sie bleibt jene Institution im Kosovo, der am meisten Vertrauen geschenkt wird. Die Implementierung der Empfehlungen der Ombudsperson durch andere Institutionen hat sich verbessert (EC 29.5.2019). Quellen: - EC - Europäische Kommission (29.5.2019): Kosovo* 2019 Report, S33 u. S35, https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/sites/near/files/20190529-kosovo-report.pdf, Zugriff 26.2.2020 - USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Kosovo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026405.html, Zugriff 5.5.2020 Wehrdienst und Rekrutierungen Letzte Änderung: 11.5.2020 Es gibt im Kosovo keinen verpflichtenden Militärdienst (AA 21.3.2019). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (21.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo / Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2005251/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Januar_2019%29%2C_21.03.2019.pdf, Zugriff 3.4.2020- AA - Auswärtiges Amt (21.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo / Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylVfG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2005251/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Januar_2019%29%2C_21.03.2019.pdf, Zugriff 3.4.2020 Allgemeine Menschenrechtslage Letzte Änderung: 11.5.2020 Das Bekenntnis zu unveräußerlichen Menschenrechten ist in der Verfassung verankert. Nach Art. 22 der Verfassung gelten viele internationale Menschenrechtsabkommen unmittelbar und haben Anwendungsvorrang. Seit November 2000 gibt es die Einrichtung einer Ombudsperson, die für alle Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen oder Amtsmissbrauch durch die zivilen Behörden im Kosovo zuständig ist, Hinweisen auf Menschenrechtsverletzungen nachgeht und in einem Jahresbericht an das Parlament Empfehlungen für deren Behebung gibt. Im Juli 2015 hat das Parlament ein neues Gesetz zur Ombudsperson verabschiedet, das die Ombudsperson zum nationalen Präventionsmechanismus (NPM) ernannt und die Unabhängigkeit dieser Institution und ihre Rolle als unabhängiger Beobachter und Hüter der Grundrechte und Grundfreiheiten im Kosovo gestärkt hat (AA 21.3.2019).Das Bekenntnis zu unveräußerlichen Menschenrechten ist in der Verfassung verankert. Nach Artikel 22, der Verfassung gelten viele internationale Menschenrechtsabkommen unmittelbar und haben Anwendungsvorrang. Seit November 2000 gibt es die Einrichtung einer Ombudsperson, die für alle Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen oder Amtsmissbrauch durch die zivilen Behörden im Kosovo zuständig ist, Hinweisen auf Menschenrechtsverletzungen nachgeht und in einem Jahresbericht an das Parlament Empfehlungen für deren Behebung gibt. Im Juli 2015 hat das Parlament ein neues Gesetz zur Ombudsperson verabschiedet, das die Ombudsperson zum nationalen Präventionsmechanismus (NPM) ernannt und die Unabhängigkeit dieser Institution und ihre Rolle als unabhängiger Beobachter und Hüter der Grundrechte und Grundfreiheiten im Kosovo gestärkt hat (AA 21.3.2019). Die gesetzlichen Rahmenbedingungen garantieren den Schutz der Menschenrechte sowie der fundamentalen Rechte gemäß europäischen Standards. Es sind jedoch weitere Anstrengungen zur Durchsetzung nötig. Die Anwendung der menschenrechtlichen Gesetzgebung und Strategien wird oft durch unzureichende finanzielle Mittel oder Mangel an anderen Ressourcen, durch fehlende politische Priorisierung und schlechte Koordination unterminiert. Die existierenden Mechanismen zur Koordination und Implementierung von Menschenrechten sind ineffizient. Es besteht eine starke Abhängigkeit von ausländischen Gebern (EC 25.2.2019). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (21.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo / Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2005251/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Januar_2019%29%2C_21.03.2019.pdf, Zugriff 6.4.2020- AA - Auswärtiges Amt (21.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo / Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylVfG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2005251/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Januar_2019%29%2C_21.03.2019.pdf, Zugriff 6.4.2020 - EC - Europäische Kommission (29.5.2019): Kosovo* 2019 Report, S33 u. S35, https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/sites/near/files/20190529-kosovo-report.pdf, Zugriff 6.4.2020 Meinungs- und Pressefreiheit Letzte Änderung: 11.5.2020 Meinungs- und Pressefreiheit sind durch die kosovarische Verfassung garantiert und in eigenen Gesetzen verankert (AA 21.3.2019; vgl. USDOS 11.3.2020). Diese Gesetze stehen im Allgemeinen im Einklang mit den EU- und anderen international anerkannten Standards zum Schutz der Meinungsfreiheit. Ein Sondergesetz regelt den Schutz der Quellen von Journalisten, wurde aber nach Auffassung mancher nicht vollständig umgesetzt (IREX o.D.). Die Rechte auf Meinungs- und Pressefreiheit können generell ohne staatliche Einschränkungen wahrgenommen werden, wenngleich es laut glaubwürdigen Berichten durch einzelne Staatsbeamte, Politiker, Unternehmen und radikale religiöse Gruppen zu Einschüchterungsversuchen von Medienvertretern und zu Bedrohung bzw. versuchter Einflussnahme durch Politik, Wirtschaft und organisierte Kriminalität gekommen ist (AA 21.3.2019; vgl. USDOS 11.3.2020). Die Medien haben auch Schwierigkeiten, Informationen, wie gesetzlich vorgesehen, von der Regierung und den öffentlichen Institutionen zu erhalten (USDOS 11.3.2020). Meinungs- und Pressefreiheit sind durch die kosovarische Verfassung garantiert und in eigenen Gesetzen verankert (AA 21.3.2019; vergleiche USDOS 11.3.2020). Diese Gesetze stehen im Allgemeinen im Einklang mit den EU- und anderen international anerkannten Standards zum Schutz der Meinungsfreiheit. Ein Sondergesetz regelt den Schutz der Quellen von Journalisten, wurde aber nach Auffassung mancher nicht vollständig umgesetzt (IREX o.D.). Die Rechte auf Meinungs- und Pressefreiheit können generell ohne staatliche Einschränkungen wahrgenommen werden, wenngleich es laut glaubwürdigen Berichten durch einzelne Staatsbeamte, Politiker, Unternehmen und radikale religiöse Gruppen zu Einschüchterungsversuchen von Medienvertretern und zu Bedrohung bzw. versuchter Einflussnahme durch Politik, Wirtschaft und organisierte Kriminalität gekommen ist (AA 21.3.2019; vergleiche USDOS 11.3.2020). Die Medien haben auch Schwierigkeiten, Informationen, wie gesetzlich vorgesehen, von der Regierung und den öffentlichen Institutionen zu erhalten (USDOS 11.3.2020). Zahlreiche Medien im Kosovo sind finanziell nicht stabil, was sie anfällig für politische Einflussnahme macht und neben häufigen Schikanen und Einschüchterungen oft zu Selbstzensur führt. Minderheitenmedien stehen oftmals am Rande der Existenz und überleben vor allem durch ausländische Spenden (RSF o.D.; vgl. FH 4.2.2019). Die politische Einmischung in den Medienbereich hielt 2019 an, während die Gebergemeinschaft aber gleichzeitig ihre Unterstützung für unabhängige Medien verstärkte (FH 2020).Zahlreiche Medien im Kosovo sind finanziell nicht stabil, was sie anfällig für politische Einflussnahme macht und neben häufigen Schikanen und Einschüchterungen oft zu Selbstzensur führt. Minderheitenmedien stehen oftmals am Rande der Existenz und überleben vor allem durch ausländische Spenden (RSF o.D.; vergleiche FH 4.2.2019). Die politische Einmischung in den Medienbereich hielt 2019 an, während die Gebergemeinschaft aber gleichzeitig ihre Unterstützung für unabhängige Medien verstärkte (FH 2020). Drohungen und Angriffe gegen Journalisten haben sich 2019 fortgesetzt und Bedrohungen auf Social-Media-Plattformen stellten ein weit verbreitetes Problem dar, während die Ermittlungen und die Strafverfolgung schleppend verliefen. Zwischen Januar und September 2019 registrierte der Verband der Journalisten des Kosovo vier physische Angriffe und sieben Drohungen gegen Journalisten und Medien (HRW 14.1.2020). Journalisten, die über radikale muslimische Gruppen berichteten, erhielten Morddrohungen (USDOS 11.3.2020). Während die Medienvielfalt durch die Expansion der Kabelnetzbetreiber zugenommen hat, beklagen Mitarbeiter von Fernsehsendern, dass die Kabelnetzbetreiber ihre Signale nicht übertragen, weil ihre Programme die Regierung kritisieren. Der Staat finanziert das öffentliche Radio und Fernsehen des Kosovo (RTK) direkt, was eine ausgesprochen regierungsfreundliche Berichterstattung zur Folge hat. Journalisten werden gelegentlich der Verleumdung von Regierungsbeamten beschuldigt, obwohl es Bemühungen gab, die Verleumdung zu ent¬kriminalisieren. Da es den privaten Medien an stabilen und ausreichenden Einnahmen aus Verkäufen und Anzeigen mangelt, sind sie stark von ihren Eigentümern abhängig und müssen deren politische oder wirtschaftliche Interessen berücksichtigen. Neue Medienformate haben das Bewusstsein für strittige politische und soziale Fragen geschärft, die bisher nicht öffentlich diskutiert wurden, wie Homosexualität oder Korruption. Der Zugang zu Informationen über das Internet ist nicht eingeschränkt (BS 2020), Online-Inhalte werden nicht zensiert und es gibt keine glaubwürdigen Berichte, dass die Regierung private Online-Kommunikation ohne entsprechende rechtliche Befugnisse überwacht hätte (USDOS 11.3.2020). Alle relevanten Minderheiten in Kosovo sind durch eigene politische Parteien bzw. Vereinigungen im öffentlichen Leben präsent, der öffentlich-rechtliche Fernsehsender RTK strahlt Sendungen in Minderheitensprachen (Serbisch, Türkisch, Romanes) aus. Ein eigener serbisch-sprachiger Kanal wurde im Jahre 2012 im Rahmen der Umsetzung des Ahtisaari-Pakets unter dem Dach von RTK eingerichtet (AA 21.3.2019). Es gab 2019 keine Berichte über eine direkte Zensur von Print- oder Rundfunkmedien, obwohl Journalisten behaupteten, dass der Druck von Politikern und organisierten kriminellen Gruppen häufig zur Selbstzensur führte. Einige Journalisten verzichteten aus Angst um ihre körperliche oder berufliche Sicherheit auf eine kritische investigative Berichterstattung. Journalisten erhielten gelegentlich Angebote finanzieller Vorteile als Gegenleistung für eine positive Berichterstattung oder für den Abbruch einer Untersuchung. Andere Journalisten beschwerten sich darüber, dass Medienbesitzer und -manager sie daran hinderten, regierungskritische Beiträge über die Regierung, politische Parteien oder bestimmte Funktionäre zu veröffentlichen oder zu senden. In einigen Fällen drohten die Eigentümer Berichten zufolge damit, Journalisten zu entlassen, wenn sie kritische Berichte verfassen würden. Die Journalisten beschwerten sich auch darüber, dass die Eigentümer sie daran hinderten, über Korruption auf hoher Regierungsebene zu berichten (USDOS 11.3.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (21.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo / Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2005251/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Januar_2019%29%2C_21.03.2019.pdf, Zugriff 10.4.2020- AA - Auswärtiges Amt (21.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo / Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylVfG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2005251/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Januar_2019%29%2C_21.03.2019.pdf, Zugriff 10.4.2020 - BS – Bertelsmann Stiftung
(2020): BTI 2020 Country Report – Kosovo, https://www.bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_RKS.pdf, Zugriff 10.4.2020 - FH – Freedom House
(2020): Kosovo. Score changes in 2020, https://freedomhouse.org/country/kosovo/nations-transit/2020, Zugriff 13.4.2020 - FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Kosovo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2015997.html, Zugriff 13.4.2020 - HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 – Serbia/Kosovo, https://www.ecoi.net/en/document/2022694.html, Zugriff 13.4.2020 - IREX – International Research and Exchanges Board (o.D.): Media Sustainability Index
  1. Kosovo, https://www.irex.org/sites/default/files/pdf/media-sustainability-index-europe-eurasia-2019-kosovo.pdf, Zugriff 13.4.2020 - RSF – Reporters without borders (o.D.): Kosovo. Continued Press instability, https://rsf.org/en/kosovo, Zugriff 13.4.2020 - USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Kosovo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026405.html, Zugriff 4.5.2020 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition Letzte Änderung: 11.5.2020 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind durch die kosovarische Verfassung garantiert (AA 21.3.2019; vgl. USDOS 11.3.2020) und werden im Allgemeinen von der Regierung, EULEX und KFOR gewährleistet. Demonstrationen werden allerdings aus Sicherheitsgründen gelegentlich eingeschränkt (BS 2020).Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind durch die kosovarische Verfassung garantiert (AA 21.3.2019; vergleiche USDOS 11.3.2020) und werden im Allgemeinen von der Regierung, EULEX und KFOR gewährleistet. Demonstrationen werden allerdings aus Sicherheitsgründen gelegentlich eingeschränkt (BS 2020). Die politische Opposition wurde in ihrer Betätigung nicht eingeschränkt (AA 21.3.2019). In den meisten Teilen des Landes operieren die politischen Parteien frei und es gibt keine nennenswerten Hindernisse für deren Registrierung. In den kosovo-serbischen Mehrheitsbezirken berichteten oppositionelle und unabhängige Kandidaten, dass Druck ausgeübt worden wäre, sich von den Wahlen zurückzuziehen, und von Druck auf die Wähler, die Srpska-Liste zu unterstützen. Vertreter der kosovo-serbischen Opposition berichteten von Gewaltandrohungen während der Bürgermeisterwahlen am
  2. Mai von Anhängern der Srpska-Liste und der serbischen Regierung. Die Parteizugehörigkeit spielt oft eine Rolle beim Zugang zu staatlichen Diensten und sozialen und Beschäftigungsmöglichkeiten (USDOS 11.3.2020). Bereits 2015 und 2016 haben die damaligen Oppositionsparteien Vetevendosje!, AAK und NISMA die Arbeit des Parlaments massiv blockiert. Ein beliebtes Mittel war dabei der Einsatz von Tränengas, welches von einzelnen Mitgliedern der Opposition in das Parlament geschmuggelt und dort gezündet wird. Aber auch Eier wurden wiederholt auf Regierungsmitglieder geworfen. Die kosovarische Justiz hat in diesem Zusammenhang mehrere Ermittlungsverfahren eingeleitet. Hintergrund des Protests sind, nach Aussage der Opposition, zwei Abkommen welche die kosovarische Regierung mit den Nachbarländern Montenegro und Serbien geschlossen hat (GIZ 3.2020a). Von ebenso großer Relevanz ist das Abkommen mit Serbien, welches die Bildung einer Gemeinschaft (serb. zajednica) der serbischen Gemeinden im Kosovo regelt, womit eine Übertragung bestimmter Kompetenzen an die Gemeinschaft verbunden ist. Vetevendosje! fordert von der Regierung eine Annullierung dieses Abkommens. Bei Protesten, an denen sich auch Teile der Zivilgesellschaft beteiligten, versammelten sich schätzungsweise bis zu 40.000 Kosovaren, um den Forderungen Nachdruck zu verleihen. Ein Großteil der Proteste verlief friedlich (GIZ 3.2020a). Im Jänner 2018 wurde der prominente kosovo-serbische Politiker Oliver Ivanović bei einem Attentat in Nord-Mitrovica erschossen. Die Hintergründe des Mordes sind bis dato nicht aufgeklärt. Die von der EU vermittelten Normalisierungsgespräche zwischen Vertretern der kosovarischen und serbischen Regierung wurden vorübergehend ausgesetzt. Ivanović galt als einer der wichtigsten Politiker in Kosovo, der sich um den Ausgleich zwischen Kosovo-Serben und Kosovo-Albanern bemühte (GIZ 3.2020a; vgl. SZ 16.1.2018). Im Jänner 2018 wurde der prominente kosovo-serbische Politiker Oliver Ivanović bei einem Attentat in Nord-Mitrovica erschossen. Die Hintergründe des Mordes sind bis dato nicht aufgeklärt. Die von der EU vermittelten Normalisierungsgespräche zwischen Vertretern der kosovarischen und serbischen Regierung wurden vorübergehend ausgesetzt. Ivanović galt als einer der wichtigsten Politiker in Kosovo, der sich um den Ausgleich zwischen Kosovo-Serben und Kosovo-Albanern bemühte (GIZ 3.2020a; vergleiche SZ 16.1.2018). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (21.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo / Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2005251/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Januar_2019%29%2C_21.03.2019.pdf, Zugriff 7.4.2020- AA - Auswärtiges Amt (21.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo / Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylVfG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2005251/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Januar_2019%29%2C_21.03.2019.pdf, Zugriff 7.4.2020 - FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Kosovo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2015997.html, Zugriff 7.4.2020 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020a): Kosovo - Geschichte/Staat, https://www.liportal.de/kosovo/geschichte-staat/, Zugriff 4.5.2020 - SZ – Süddeutsche Zeitung (16.1.2018): Serbisch-kosovarischer Politiker auf offener Straße erschossen, https://www.sueddeutsche.de/politik/attentat-serbischer-kosovo-politiker-auf-offener-strasse-erschossen-1.3827367, Zugriff 13.4.2020 - USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Kosovo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026405.html, Zugriff 5.5.2020 Religionsfreiheit Letzte Änderung: 11.5.2020 Die Republik Kosovo ist gemäß Verfassung ein säkularer Staat (AA 21.3.2019; vgl. GIZ 3.2020b) und verhält sich in religiösen Angelegenheiten neutral. Religionsfreiheit wird nach Art. 38 der Verfassung garantiert. Einschränkungen der Religionsfreiheit sind nicht bekannt. Weder Apostasie oder Konversion noch Mission stehen unter Strafe (AA 21.3.2019). Weiters verbietet die Verfassung jegliche Diskriminierung aufgrund der Religion (USDOS 21.6.2019).Die Republik Kosovo ist gemäß Verfassung ein säkularer Staat (AA 21.3.2019; vergleiche GIZ 3.2020b) und verhält sich in religiösen Angelegenheiten neutral. Religionsfreiheit wird nach Artikel 38, der Verfassung garantiert. Einschränkungen der Religionsfreiheit sind nicht bekannt. Weder Apostasie oder Konversion noch Mission stehen unter Strafe (AA 21.3.2019). Weiters verbietet die Verfassung jegliche Diskriminierung aufgrund der Religion (USDOS 21.6.2019). Das Gesetz erlaubt es religiösen Gruppen nicht, sich als juristische Personen registrieren zu lassen, was ihnen bei der Führung ihrer Geschäfte Steine in den Weg legt. Während religiöse Gruppen angeben, dass sie im Allgemeinen kooperative Beziehungen zu den Kommunalverwaltungen unterhalten, erklären einige Gruppen, dass die Kommunalverwaltungen religiöse Organisationen in Eigentumsfragen, einschließlich Baugenehmigungen, nicht gleich behandeln. Vertreter der Serbisch-Orthodoxen Kirche (SOC) sagten, die Regierung habe deren Eigentumsrechte verletzt, unter anderem durch die Weigerung, Gerichtsentscheidungen zugunsten der SOC umzusetzen oder Bautätigkeiten in besonderen Schutzzonen auszusetzen (USDOS 21.6.2019). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (21.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo / Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2005251/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Januar_2019%29%2C_21.03.2019.pdf, Zugriff 10.4.2020- AA - Auswärtiges Amt (21.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo / Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylVfG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2005251/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Januar_2019%29%2C_21.03.2019.pdf, Zugriff 10.4.2020 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020b): Kosovo - Gesellschaft, https://www.liportal.de/kosovo/gesellschaft/, Zugriff 4.5.2020 - USDOS – US Department of State (21.6.2019): 2018 Report on International Religious Freedom: Kosovo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2011157.html, Zugriff 8.5.2020 Ethnische Minderheiten Letzte Änderung: 11.5.2020 Die Bevölkerung Kosovos setzt sich wie folgt zusammen: Albaner (92.9%), Bosniaken (1.6%), Serben (1.5%), Türken (1.1%), Ashkali (0.9%), Ägypter (0.7%), Gorani (0.6%), Roma (0.5%) und andere (0.2%). Diese Schätzungen beruhen auf dem Zensus von 2011, der den stark von Serben bewohnten nördlichen Kosovo nicht mit einschloss und überdies teilweise in den von Serben und Roma bewohnten Gemeinden im Süden boykottiert wurde (CIA 7.4.2020). Offiziell als Minderheiten anerkannt sind die Roma/Ashkali/Ägypter (RAE), Serben, Bosniaken, Türken und Gorani (AA 21.3.2019; vgl. GIZ 3.2020b). Offizielle Sprachen sind Albanisch und Serbisch, auf kommunaler Ebene auch Türkisch, Bosnisch und Romanes. Diese Minderheiten genießen laut Verfassung weitreichende Rechte. 20 der 120 Parlamentssitze sind für die nicht-albanischen Minderheiten (Serben 10, Türken 2, Bosniaken 3, Gorani 1 und RAE 4) garantiert. Es bedarf bei der Verabschiedung wichtiger Gesetze nicht nur der Mehrheit aller Abgeordneten, sondern getrennt davon auch der Mehrheit der Abgeordneten, die Minderheiten vertreten. Die Bestimmungen des Ahtisaari-Pakets (seit September 2012 Bestandteil der Verfassung) erlauben weitgehende Autonomie auf Kommunalebene, wovon vor allem die Serben und Türken mit „eigenen“ Gemeinden profitieren, in denen sie die Mehrheit stellen (AA 21.3.2019). Die Vertretung der ethnischen Minderheiten im Parlament ist im Verhältnis zu ihrem Anteil an der Bevölkerung überproportional ausgeprägt; gleichzeitig kritisieren die politischen Vertreter der ethnischen Minderheiten, dass sie in wichtigen Fragen nicht konsultiert werden. Seit November 2018, als das Land Zölle auf Produkte aus Serbien und Bosnien und Herzegowina erhob, boykottieren die Parlamentarier der Srpska-Liste im Wesentlichen die Teilnahme an den Verfahren der Versammlung (USDOS 11.3.2020).Offiziell als Minderhei

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