← Österreich

{'item': 'W155 2176952-6'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.01.2022 GeschäftszahlW155 2176952-6 Spruch, W155 2176955-6/15E W155 2176957-6/14E W155 2176941-6/14E W155 2176952-6/14E W155 2188580-6/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. KRASA über die Beschwerden von

  1. XXXX , geboren am XXXX ,
  2. XXXX , geboren am XXXX ,
  3. mj. XXXX , geboren am XXXX ,
  4. mj. XXXX , geboren am XXXX ,
  5. mj. XXXX , geboren am XXXX , alle Staatsangehörigkeit Afghanistan, alle vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.05.2021, Zahlen:
  6. XXXX ,
  7. XXXX ,
  8. XXXX ,
  9. XXXX und
  10. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. KRASA über die Beschwerden von
  11. römisch 40 , geboren am römisch 40 ,
  12. römisch 40 , geboren am römisch 40 ,
  13. mj. römisch 40 , geboren am römisch 40 ,
  14. mj. römisch 40 , geboren am römisch 40 ,
  15. mj. römisch 40 , geboren am römisch 40 , alle Staatsangehörigkeit Afghanistan, alle vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.05.2021, Zahlen:
  16. römisch 40 ,
  17. römisch 40 ,
  18. römisch 40 ,
  19. römisch 40 und
  20. römisch 40 , zu Recht: A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Erstes Asylverfahren (in Rechtskraft erwachsen):
  21. Der Erstbeschwerdeführer (BF1) und die Zweitbeschwerdeführerin (BF2) sind traditionell islamisch verheiratet und Eltern der mj. Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer (BF3-BF5). Die Beschwerdeführer sind afghanische Staatsangehörige und Angehörige der turkmenischen Volksgruppe sowie der islamisch-sunnitischen Glaubensrichtung. Die BF1-BF4 reisten illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 28.10.2015 erstmals Anträge auf internationalen Schutz. Die am 29.01.2018 im Bundesgebiet geborene Fünftbeschwerdeführerin (BF5) stellte am 14.02.2018 durch die BF2 als gesetzliche Vertreterin einen ersten Antrag auf internationalen Schutz.
  22. BF1 und BF2 wurden am 29.10.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. BF1 gab nach seinen Fluchtgründen befragt zusammengefasst an, dass er der turkmenischen Minderheit in Afghanistan angehöre und von den Taliban bedroht und verfolgt worden sei. Einige seiner Cousins seien bereits getötet worden, einem Onkel hätten die Taliban beide Beine abgeschnitten. Die BF2 gab auf die Frage nach ihren Fluchtgründen an, dass sie Mitglied der turkmenischen Minderheit in Afghanistan sei und sie und ihre Familie von den Taliban terrorisiert worden seien. Sie sei die Cousine des BF1, Mitglieder ihrer Familie wären getötet worden.
  23. Am 06.01.2017 fand die Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde) statt. BF1 gab im Wesentlichen an, dass er Grundstücksstreitigkeiten gehabt habe. Sein Feind Z.K. sei immer wieder zu seiner Familie gekommen und habe seine Familienmitglieder, insbesondere seinen Onkel geschlagen. Er sei zunächst ohne seine Frau und Kinder geflüchtet und habe erfahren, dass der Sohn seines Onkels erschossen worden wäre. Sein Onkel habe seiner Familie geraten, das Land zu verlassen. Die BF2 gab hinsichtlich ihrer Fluchtgründe an, dass sie Feinde gehabt hätten. Ihr Schwiegervater habe viele Grundstücke besessen und habe große Probleme gehabt. Er sei schließlich von den Taliban getötet worden. Vor drei Jahren hätten Z.K. und dessen Söhne das Haus gestürmt und ihren Onkel und sie geschlagen, als ihr Mann auf dem Feld gewesen sei. Man habe nach dem BF1 gefragt. Sie sei bewusstlos geworden. Als sie aufgewacht sei, seien diese Personen wieder weg gewesen. Ihr Onkel habe bei diesem Vorfall ein Bein verloren. Bei einem weiteren Angriff des Z.K. auf das Haus, sei ihr Mann aus dem Fenster gesprungen und geflüchtet. Als sie die Treppen hinuntergegangen sei, habe sie erneut gesehen, wie man ihren Onkel zusammengeschlagen habe. Es sei zu einem Schusswechsel gekommen, bei dem der Sohn des Onkels erschossen worden wäre.
  24. Mit Bescheiden vom 24.10.2017 bzw. 26.02.2018 wies die belangten Behörde die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen und erließ gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung. Die belangte Behörde stellte fest, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.) und setzte die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt IV.). Die Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz wurde unter Darlegung näherer Ausführungen zusammenfassend damit begründet, dass das Vorbringen der Beschwerdeführer unglaubhaft sei und die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden könne. Die
  25. Mit Bescheiden vom 24.10.2017 bzw. 26.02.2018 wies die belangten Behörde die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen und erließ gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung. Die belangte Behörde stellte fest, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und setzte die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch vier.). Die Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz wurde unter Darlegung näherer Ausführungen zusammenfassend damit begründet, dass das Vorbringen der Beschwerdeführer unglaubhaft sei und die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden könne. Die
  26. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde mit der Begründung, dass die belangte Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt und keine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens vorgenommen habe. Die Sicherheitslage in Afghanistan sei äußerst prekär und sei zu berücksichtigen gewesen, dass die BF2 als Frau sowie die unmündigen minderjährigen Beschwerdeführer besonders vulnerabel seien. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan drohe den Beschwerdeführern die Verletzung ihrer Rechte gemäß Art. 2, 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.
  27. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde mit der Begründung, dass die belangte Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt und keine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens vorgenommen habe. Die Sicherheitslage in Afghanistan sei äußerst prekär und sei zu berücksichtigen gewesen, dass die BF2 als Frau sowie die unmündigen minderjährigen Beschwerdeführer besonders vulnerabel seien. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan drohe den Beschwerdeführern die Verletzung ihrer Rechte gemäß Artikel 2, 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.
  28. Das Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) wies mit Erkenntnis vom 19.09.2018 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Beschwerden als unbegründet ab. Zusammenfassend wurde ausgeführt, dass den Beschwerdeführern hinsichtlich ihres Vorbringens zu einer Verfolgungsgefährdung keine Glaubwürdigkeit zukomme. Zudem habe nicht festgestellt werden können, dass sie nach einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan Verfolgungshandlungen bzw. Bedrohungssituationen ausgesetzt wären. Selbst unter der Annahme einer weiteren Verfolgung durch Privatpersonen stünde den Beschwerdeführern eine innerstaatliche Fluchtalternative in den Städten Mazar-e Sharif und Herat offen, ein Aufenthalt in diesen Städten sei den Beschwerdeführern unter Berücksichtigung der persönlichen Lebensumstände und des psychischen und physischen Zustandes zumutbar. Die BF2 sei in medikamentöser Behandlung mit Antidepressiva und werde fachärztlich einer Diagnose zugeführt. Dass die notdürftigste Lebensgrundlage schon von vornherein entzogen und die Schwelle des Art.3 EMRK überschritten wäre habe das bisherige Verfahren nicht ergeben.
  29. Das Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) wies mit Erkenntnis vom 19.09.2018 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Beschwerden als unbegründet ab. Zusammenfassend wurde ausgeführt, dass den Beschwerdeführern hinsichtlich ihres Vorbringens zu einer Verfolgungsgefährdung keine Glaubwürdigkeit zukomme. Zudem habe nicht festgestellt werden können, dass sie nach einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan Verfolgungshandlungen bzw. Bedrohungssituationen ausgesetzt wären. Selbst unter der Annahme einer weiteren Verfolgung durch Privatpersonen stünde den Beschwerdeführern eine innerstaatliche Fluchtalternative in den Städten Mazar-e Sharif und Herat offen, ein Aufenthalt in diesen Städten sei den Beschwerdeführern unter Berücksichtigung der persönlichen Lebensumstände und des psychischen und physischen Zustandes zumutbar. Die BF2 sei in medikamentöser Behandlung mit Antidepressiva und werde fachärztlich einer Diagnose zugeführt. Dass die notdürftigste Lebensgrundlage schon von vornherein entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre habe das bisherige Verfahren nicht ergeben. Zweites Asylverfahren (in Rechtskraft erwachsen):
  30. In der Folge verließen die Beschwerdeführer Österreich und suchten am 04.10.2018 und 10.10.2018 in Deutschland um Asyl an.
  31. Am 22.01.2019 stellten die Beschwerdeführer nach Rückübernahme aus Deutschland neuerlich (die zweiten) Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Der BF1 gab im Rahmen der am selben Tag erfolgten Erstbefragung an, dass er keine neuerlichen Fluchtgründe habe. Die Gründe seiner Flucht und der seiner Familie seien seit dem ersten Asylantrag gleichgeblieben. Er habe in Deutschland um Asyl angesucht, weil er und seine Familie in Österreich zweimal einen negativen Bescheid erhalten haben. Die BF2 gab im Rahmen der Erstbefragung ebenso an, dass sich ihre Fluchtgründe und die ihrer Familie seit ihrer ersten Asylantragstellung in Österreich nicht verändert hätten.
  32. Im Rahmen der am 30.01.2019 erfolgten niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde verneinte der BF1 die Frage, ob sich bezüglich seiner im ersten Verfahren angegebenen Ausreisegründe etwas geändert habe. Er gab zudem an, dass er inzwischen nicht in Afghanistan gewesen sei und daher keine neuen Fluchtgründe habe. Auch in Deutschland habe er dieselben Gründe angegeben. Andere Gründe habe er nicht. Auch seine Kinder hätten dieselben Fluchtgründe. Zu seinem Gesundheitszustand befragt, gab er an, gesund zu sein. Die BF2 gab in ihrer Einvernahme am 30.01.2019 an, dass sie in Deutschland gewesen seien und die Polizei sie zurückgeschickt habe. Die Frage, ob sich bezüglich der Ausreisegründe etwas geändert habe, verneinte sie.
  33. Am 12.02.2019 führte der BF1 auf Vorhalt der belangten Behörde, dass sein Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sei, aus, dass er in Afghanistan Probleme hätte. Eine Rückkehr nach Afghanistan bedeute, dass sie getötet würden. Die BF2 sagte aus, dass sie keine neuen Gründe hätte und dies eine Tatsache sei. Sie habe psychische Probleme und könne nicht schlafen, sie weine untertags ständig. Sie nehme Antidepressiva und habe wegen der Schlafstörungen und der Depressionen einen Termin bei einem Psychiater.
  34. Mit jeweils mündlich verkündeten Bescheiden vom 12.02.2019 wurde seitens der belangten Behörde der faktische Abschiebeschutz der Beschwerdeführer aufgehoben.
  35. Mit Beschluss des BVwG vom 15.02.2019 wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes für nicht rechtmäßig erkannt und die zitierten Bescheide behoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die belangte Behörde nicht mit der Situation minderjähriger Rückkehrer in die Provinz Herat auseinandersetzt habe. Die belangte Behörde gehe auf die Minderjährigkeit der BF3-BF5 nicht ein; sie habe vielmehr jegliche Auseinandersetzung mit den kinderspezifischen Länderberichten und der Frage, ob den derzeit zehn-, fünf- bzw. einjährigen Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr eine Verletzung ihrer gemäß Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe, unterlassen.
  36. Mit Beschluss des BVwG vom 15.02.2019 wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes für nicht rechtmäßig erkannt und die zitierten Bescheide behoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die belangte Behörde nicht mit der Situation minderjähriger Rückkehrer in die Provinz Herat auseinandersetzt habe. Die belangte Behörde gehe auf die Minderjährigkeit der BF3-BF5 nicht ein; sie habe vielmehr jegliche Auseinandersetzung mit den kinderspezifischen Länderberichten und der Frage, ob den derzeit zehn-, fünf- bzw. einjährigen Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr eine Verletzung ihrer gemäß Artikel 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe, unterlassen.
  37. Am 26.02.2019 stellten die Beschwerdeführer beim BVwG einen Antrag auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahrens, der mit Beschluss vom 08.05.2019 abgewiesen wurde.
  38. Mit Bescheiden vom 26.02.2019 wurden die zweiten Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 22.01.2019 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.), ihre Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II.), Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Ab. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 6 FPG wurde jeweils nur gegen den BF1 und die BF2 ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII). Weiters wurde den Beschwerdeführern gemäß § 15b Abs. 1 AsylG 2005 aufgetragen, von 22.01.2019 bis 12.02.2019 und ab 15.02.2019 in einem namentlich genannten Quartier Unterkunft zu nehmen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführer ihre Folgeverfahren lediglich auf Gründe stützten, die bereits Gegenstand der ersten Asylverfahren gewesen seien. Es sei auch zu keiner entscheidungsrelevanten und zu berücksichtigenden Sachverhaltsänderung gekommen. Eine Rückkehr nach Afghanistan sei auch vor dem Hintergrund möglich, dass es hinsichtlich der Lage in ihrem Herkunftsstaat zu keiner entscheidungswesentlichen Änderung gekommen sei. Auch seien in den Verfahren keine Hinweise auf das Vorliegen einer außergewöhnlichen Integration hervorgekommen, sodass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG weiterhin zulässig sei. Es sei nicht erkennbar, dass es seit Rechtskraft der Vorverfahren zu einer entscheidungsrelevanten Änderung gekommen sei.
  39. Mit Bescheiden vom 26.02.2019 wurden die zweiten Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 22.01.2019 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), ihre Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 55, Ab. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde jeweils nur gegen den BF1 und die BF2 ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben). Weiters wurde den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 15 b, Absatz eins, AsylG 2005 aufgetragen, von 22.01.2019 bis 12.02.2019 und ab 15.02.2019 in einem namentlich genannten Quartier Unterkunft zu nehmen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführer ihre Folgeverfahren lediglich auf Gründe stützten, die bereits Gegenstand der ersten Asylverfahren gewesen seien. Es sei auch zu keiner entscheidungsrelevanten und zu berücksichtigenden Sachverhaltsänderung gekommen. Eine Rückkehr nach Afghanistan sei auch vor dem Hintergrund möglich, dass es hinsichtlich der Lage in ihrem Herkunftsstaat zu keiner entscheidungswesentlichen Änderung gekommen sei. Auch seien in den Verfahren keine Hinweise auf das Vorliegen einer außergewöhnlichen Integration hervorgekommen, sodass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG weiterhin zulässig sei. Es sei nicht erkennbar, dass es seit Rechtskraft der Vorverfahren zu einer entscheidungsrelevanten Änderung gekommen sei.
  40. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer Beschwerden, in denen ausgeführt wurde, dass sich die Bescheide maßgeblich auf die aus Sicht der belangten Behörde unveränderte Sach- und Rechtslage stützten. Wie der belangten Behörde jedoch zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung bekannt gewesen sein müsste, habe sie das Erstverfahren auf eine falsche Aktenlage gestützt. So seien dem BF1 mehrere Straftaten zur Last gelegt worden, die er tatsächlich nicht begangen habe und wäre ihm darauf aufbauend vorgehalten worden, als Person unglaubwürdig zu sein. Tatsächlich sei ein falscher Strafregisterauszug verwendet worden, der sich auf eine andere Person mit ähnlichen Identitätsdaten bezogen habe. Der BF1 sei tatsächlich unbescholten.
  41. Mit Erkenntnis des BVwG vom 23.04.2019, zu den Zl. XXXX , Zl. XXXX , Zl. XXXX , Zl. XXXX und Zl. XXXX wurden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen. Rechtlich wurde zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführer keine neuerlichen Fluchtgründe hätten und die Fluchtgründe gegenüber ihren ersten Verfahren gleichgeblieben seien. Dass dem BF1 fälschlicherweise die Begehung von Straftaten zur Last gelegt worden sei und ein sich nicht auf seine Person beziehender Strafregisterauszug im Verfahren verwendet worden sei, sei ohne Relevanz. Das BVwG habe die vermeintliche strafrechtliche Verurteilung des BF1 weder in Bezug auf die Glaubwürdigkeit der vorgebrachten Fluchtgründe noch hinsichtlich der Interessensabwägung im Rahmen der Rückkehrentscheidung als zentrales und maßgebliches Kriterium herangezogen, sodass dieses Beschwerdevorbringen zu keiner Neubewertung im gegenständlichen Verfahren geführt habe. Es sei nicht erkennbar, dass eine Rückkehr etwa in die Städte Herat oder Mazar-e Sharif eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder jegliche Lebensgrundlage fehlen würde.
  42. Mit Erkenntnis des BVwG vom 23.04.2019, zu den Zl. römisch 40 , Zl. römisch 40 , Zl. römisch 40 , Zl. römisch 40 und Zl. römisch 40 wurden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen. Rechtlich wurde zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführer keine neuerlichen Fluchtgründe hätten und die Fluchtgründe gegenüber ihren ersten Verfahren gleichgeblieben seien. Dass dem BF1 fälschlicherweise die Begehung von Straftaten zur Last gelegt worden sei und ein sich nicht auf seine Person beziehender Strafregisterauszug im Verfahren verwendet worden sei, sei ohne Relevanz. Das BVwG habe die vermeintliche strafrechtliche Verurteilung des BF1 weder in Bezug auf die Glaubwürdigkeit der vorgebrachten Fluchtgründe noch hinsichtlich der Interessensabwägung im Rahmen der Rückkehrentscheidung als zentrales und maßgebliches Kriterium herangezogen, sodass dieses Beschwerdevorbringen zu keiner Neubewertung im gegenständlichen Verfahren geführt habe. Es sei nicht erkennbar, dass eine Rückkehr etwa in die Städte Herat oder Mazar-e Sharif eine Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder jegliche Lebensgrundlage fehlen würde.
  43. Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 23.09.2019 die Behandlung der gegen diese Erkenntnisse erhobenen Beschwerden ab. Drittes (verfahrensgegenständliches) Asylverfahren:
  44. Am 14.10.2020 stellten die Beschwerdeführer einen weiteren (dritten) Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der am selben Tag erfolgten Erstbefragung gab der BF1 im Wesentlichen an, dass die Familie seit fünf Jahren in Österreich lebe und sich an das Leben in Österreich gewöhnt habe. Die Söhne gingen in Österreich in die Schule und könnten Dari weder Schreiben noch Lesen. Die Kinder seien in Österreich aufgewachsen und wollten hier leben. Seine am 12.05.2020 geborene Tochter N. sei am 27.06.2020 verstorben. Der Tod seiner Tochter habe Auswirkungen auf seine Psyche, die seiner Frau und seiner Kinder. Er nehme Antidepressiva. In Afghanistan herrsche Unruhe und Krieg und sei Corona stark verbreitet. Die ärztliche Versorgung sei in Afghanistan nicht gegeben. Er habe Probleme, wie schon beim ersten Asylantrag ausgeführt. Die BF2 gab im Wesentlichen an, dass sie und ihr Mann Antidepressiva und auch Schlaftabletten nehmen würden. Ihr gehe es derzeit sehr schlecht, sie sei immer am Weinen und ziehe sich zurück. Sie habe ihre Tochter in Österreich beerdigt. An ihrem Grab beruhige sie sich, dies sei das Einzige was sie noch von ihr habe. Sie habe sich an das Leben hier gewöhnt. Ihre Kinder gingen zur Schule. Sie habe in Österreich Freiheiten, welche sie in Afghanistan nicht hatte. Der Gedanke an eine Rückkehr erzeuge Angst und wirke auf ihre Psyche. Sie habe bisher nicht gesagt, dass sie mit 12 Jahren zwangsverheiratet worden war. Ihr Vater habe sie „verkauft“. Ihr Mann und sie lebten in einem Haus mit einem Onkel. Dieser habe sie immer wieder belästigt. Sie habe Angst vor ihm gehabt. Er habe sie auch 2-3 Mal vergewaltigt.
  45. Am 07.01.2021 fand eine niederschriftliche Einvernahme vor der belangten Behörde statt. Der BF1 gab zunächst an, dass es ihm auf Grund des Todes seiner Tochter psychisch nicht gut gehe. Er sei immer beim Psychologen gewesen und nehme drei verschiedene Medikamente. Sein neuer Antrag 2020 sei mit den Gründen, wie bei der Polizei angegeben, begründet. Sonst habe er nichts. Auf den Vorhalt der belangten Behörde:“ Das was sie heute schildern, war schon Gegenstand der letzten Entscheidung. Gibt es darüber hinaus etwas „Neues“?“, gab der BF1 zusammengefasst an, dass er seit fünf Jahren in Österreich wohne und nicht in Afghanistan gewesen sei, so dass er dort neue Probleme hätte bekommen können. Der BF1 wiederholte psychische Probleme zu haben und nachts nicht schlafen zu können. Die BF2 gab an, aufgrund einer Depression Medikamente zu nehmen. Befragt, was sich konkret seit Erlassung der letzten Entscheidung des BVwG am 23.04.2019 geändert habe, gab sie an, Probleme und Angst zu haben. Sie habe davor nicht gesprochen, dass ihr Vater sie, als sie 12 Jahr alt gewesen sei, verlobt habe. Mit 15 Jahren habe sie heiraten müssen. Nach der Eheschließung habe sie mit ihrem Mann und mit seinem Onkel väterlicherseits gelebt. Dieser sei gleichzeitig ihr Onkel mütterlicherseits. Dieser Onkel habe immer wieder ihren Körper berührt und ihr unanständige Vorschläge gemacht. Dieser Onkel habe sie zwei oder drei Mal vergewaltigt. In Afghanistan sei die Bestrafung für eine untreue Frau die Steinigung. Bei einer Rückkehr habe sie Angst, dass ihrer Tochter etwas Ähnliches wie ihr passiere, dass sie auch gezwungen werde, jung jemanden zu heiraten. Bisher habe sie nicht über die Vergewaltigungen sprechen wollen. Jetzt sei sie gezwungen zu sprechen, weil sie zurückkehren müsse.
  46. Mit Bescheiden vom 15.01.2021 wurden auch die dritten Anträge der Familie auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den Beschwerdeführern gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Begründend wurde zusammengefasst festgehalten, dass im Vergleich zu den Feststellungen des Erstverfahrens kein neuer entscheidungswesentlicher Sachverhalt habe festgestellt werden können. Bereits in den Vorverfahren sei mehrfach ausgesprochen worden, dass den Beschwerdeführern bei einer Rückkehr oder Abschiebung in ihr Herkunftsland keine Verletzung ihrer Integrität drohe. Die allgemeine Lage wie auch die persönlichen Verhältnisse und der körperliche Zustand der Beschwerdeführer hätten sich seit der letzten Entscheidung der belangten Behörde nicht entscheidungswesentlich geändert. Zum Vorbringen der BF2 wurde ausgeführt, dass sie seit ihrem Aufenthalt in Österreich mehrmals die Möglichkeit gehabt habe, die von ihr nunmehr behaupteten Vergewaltigungen anzuführen. Die Behörde gehe daher davon aus, dass sie diese Behauptungen in den Raum stelle, um eine neuerliche negative Entscheidung zu verhindern.
  47. Mit Bescheiden vom 15.01.2021 wurden auch die dritten Anträge der Familie auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde zusammengefasst festgehalten, dass im Vergleich zu den Feststellungen des Erstverfahrens kein neuer entscheidungswesentlicher Sachverhalt habe festgestellt werden können. Bereits in den Vorverfahren sei mehrfach ausgesprochen worden, dass den Beschwerdeführern bei einer Rückkehr oder Abschiebung in ihr Herkunftsland keine Verletzung ihrer Integrität drohe. Die allgemeine Lage wie auch die persönlichen Verhältnisse und der körperliche Zustand der Beschwerdeführer hätten sich seit der letzten Entscheidung der belangten Behörde nicht entscheidungswesentlich geändert. Zum Vorbringen der BF2 wurde ausgeführt, dass sie seit ihrem Aufenthalt in Österreich mehrmals die Möglichkeit gehabt habe, die von ihr nunmehr behaupteten Vergewaltigungen anzuführen. Die Behörde gehe daher davon aus, dass sie diese Behauptungen in den Raum stelle, um eine neuerliche negative Entscheidung zu verhindern.
  48. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung für die Beschwerdeführer günstigere Bescheide erzielt worden wären. Vorgebracht wurde zusammengefasst, dass die BF2 aufgrund ihrer westlichen Orientierung sowie der Tatsache, dass die Tochter in Österreich geboren worden sei, fürchte, in ihrem Heimatland verfolgt zu werden. Weiters fürchte sie Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der westlich orientierten Frauen. Zusätzlich drohten den Beschwerdeführern Verletzungen ihrer Rechte gemäß Art. 2 und 3 EMRK, da sie aufgrund ihrer psychischen Probleme intensive medizinische Zuwendungen bräuchten im Speziellen die BF2 aufgrund des Todes ihrer Tochter, die in Afghanistan jedoch nicht gewährleistet werden könnte. Die BF2 besuche regelmäßig das Grab ihrer Tochter und sei dies für ihre psychologische Behandlung wichtig. Zudem habe die BF2 nunmehr erstmals vorgebracht, in Afghanistan Opfer von Vergewaltigung geworden zu sein. Sie habe bislang nicht über den Vorfall sprechen können, da sie Angst gehabt habe, von der Familie verstoßen zu werden und nicht wolle, dass ihr Ehemann diese Tatsache erfährt. Weiters sei der psychische Zustand der BF2 sehr labil und habe sie sich erst durch die regelmäßige Behandlung öffnen können. Die BF2sei aufgrund des Vorfalles sehr belastet und falle es ihr nach wie vor schwer, über diese Tatsache zu sprechen.
  49. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung für die Beschwerdeführer günstigere Bescheide erzielt worden wären. Vorgebracht wurde zusammengefasst, dass die BF2 aufgrund ihrer westlichen Orientierung sowie der Tatsache, dass die Tochter in Österreich geboren worden sei, fürchte, in ihrem Heimatland verfolgt zu werden. Weiters fürchte sie Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der westlich orientierten Frauen. Zusätzlich drohten den Beschwerdeführern Verletzungen ihrer Rechte gemäß Artikel 2 und 3 EMRK, da sie aufgrund ihrer psychischen Probleme intensive medizinische Zuwendungen bräuchten im Speziellen die BF2 aufgrund des Todes ihrer Tochter, die in Afghanistan jedoch nicht gewährleistet werden könnte. Die BF2 besuche regelmäßig das Grab ihrer Tochter und sei dies für ihre psychologische Behandlung wichtig. Zudem habe die BF2 nunmehr erstmals vorgebracht, in Afghanistan Opfer von Vergewaltigung geworden zu sein. Sie habe bislang nicht über den Vorfall sprechen können, da sie Angst gehabt habe, von der Familie verstoßen zu werden und nicht wolle, dass ihr Ehemann diese Tatsache erfährt. Weiters sei der psychische Zustand der BF2 sehr labil und habe sie sich erst durch die regelmäßige Behandlung öffnen können. Die BF2sei aufgrund des Vorfalles sehr belastet und falle es ihr nach wie vor schwer, über diese Tatsache zu sprechen.
  50. Mit Erkenntnis vom 21.04.2021 zu den Zlen. XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden gegen jeweils Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide ab und behob die Spruchpunkte II. und III. Begründend führte das Gericht aus, dass die Beschwerdeführer keine Sachverhaltsänderung, die die Gewährung von Asyl rechtfertige, vorgebracht haben, zumal das Vorbringen der BF2, in Afghanistan vergewaltigt worden zu sein, erstmals im dritten Antrag vorgebracht worden sei und keinen glaubhaften Kern aufweise. Hinsichtlich der Behebung der angefochtenen Bescheide bezüglich deren Spruchpunkte II. und III. führte das Bundesverwaltungsgericht aus, wie folgt:
  51. Mit Erkenntnis vom 21.04.2021 zu den Zlen. römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden gegen jeweils Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide ab und behob die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. Begründend führte das Gericht aus, dass die Beschwerdeführer keine Sachverhaltsänderung, die die Gewährung von Asyl rechtfertige, vorgebracht haben, zumal das Vorbringen der BF2, in Afghanistan vergewaltigt worden zu sein, erstmals im dritten Antrag vorgebracht worden sei und keinen glaubhaften Kern aufweise. Hinsichtlich der Behebung der angefochtenen Bescheide bezüglich deren Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. führte das Bundesverwaltungsgericht aus, wie folgt: „[…] Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ließ den Gesundheitszustand des Erstbeschwerdeführers außer Acht und berücksichtigte nicht die Länderberichte, denen entnommen werden kann, dass die schnelle Ausbreitung des COVID-19 Virus in Afghanistan starke Auswirkungen auf die Vulnerablen unter der afghanischen Bevölkerung haben kann. Aufgrund der psychischen Probleme nunmehr beider Elternteile in Zusammenschau mit der durch die vorherrschende COVID-19-Pandemie verschärften Schwierigkeiten in Bezug auf die Erwirtschaftung eines ausreichenden Einkommens für eine Familie mit drei minderjährigen Kindern, ergeben sich im Hinblick auf Art. 3 EMRK nunmehr Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan in eine Situation geraten würden, die eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK mit sich bringen würde. […]“Aufgrund der psychischen Probleme nunmehr beider Elternteile in Zusammenschau mit der durch die vorherrschende COVID-19-Pandemie verschärften Schwierigkeiten in Bezug auf die Erwirtschaftung eines ausreichenden Einkommens für eine Familie mit drei minderjährigen Kindern, ergeben sich im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nunmehr Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan in eine Situation geraten würden, die eine Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK mit sich bringen würde. […]“
  52. Mit Schreiben vom 06.04.2021 wurden BF1 und BF2 aufgefordert, zu ihrem aktuellen Gesundheitszustand auszuführen. Die Beschwerdeführer legten ärztliche Bestätigungen vom 04.03.2021 und 05.09.2019 vor.
  53. Mit nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 05.05.2021 wies die belangte Behörde die Anträge auf internationalen Schutz vom 14.10.2020 betreffend den Status der subsidiär Schutzberechtigen gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurück (Spruchpunkt I.) und erteilte gemäß § 57 AsylG keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt II.). Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass im Vergleich zu den Feststellungen der Erstverfahren kein neuer entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt werden könne. Bereits in den Vorverfahren sei mehrfach festgestellt worden, dass den Beschwerdeführern bei einer Rückkehr oder Abschiebung in den Herkunftsstaat keine Verletzung ihrer Integrität drohe. Was die Sicherheitslage betreffe, werde keineswegs verkannt, dass die Situation in Herat und in Mazar-e Sharif nach wie vor angespannt sei. Dennoch sei festzuhalten, dass die afghanische Regierung die Kontrolle über Herat und Mazar-e Sharif habe. Der BF1 und die BF2 seien junge Menschen im erwerbsfähigen Alter. Sie hätten den größten Teil ihres Lebens in der Provinz Herat in Afghanistan verbracht und seien mit den kulturellen Gepflogenheiten ihres Herkunftsstaates und der Landessprache vertraut. Hinsichtlich des gesundheitlichen Zustandes des BF1 und der BF2 sei auszuführen, dass die vorliegenden depressiven Reaktionen sowie Insomnie mit handelsüblichen und überall erhältlichen Medikamenten behandelt würden und eine stationäre Behandlung bzw. eine ambulante Psychotherapie bislang nicht stattgefunden habe. Ihre Beeinträchtigungen würden sich unter der Schwelle der maßgebenden Judikatur zu Art. 3 EMKR befinden. Ihr gesundheitlicher Zustand würde die Gewährung subsidiären Schutzes daher nicht rechtfertigen und würde Art. 3 EMRK durch ihre Abschiebung nicht verletzt.
  54. Mit nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 05.05.2021 wies die belangte Behörde die Anträge auf internationalen Schutz vom 14.10.2020 betreffend den Status der subsidiär Schutzberechtigen gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurück (Spruchpunkt römisch eins.) und erteilte gemäß Paragraph 57, AsylG keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass im Vergleich zu den Feststellungen der Erstverfahren kein neuer entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt werden könne. Bereits in den Vorverfahren sei mehrfach festgestellt worden, dass den Beschwerdeführern bei einer Rückkehr oder Abschiebung in den Herkunftsstaat keine Verletzung ihrer Integrität drohe. Was die Sicherheitslage betreffe, werde keineswegs verkannt, dass die Situation in Herat und in Mazar-e Sharif nach wie vor angespannt sei. Dennoch sei festzuhalten, dass die afghanische Regierung die Kontrolle über Herat und Mazar-e Sharif habe. Der BF1 und die BF2 seien junge Menschen im erwerbsfähigen Alter. Sie hätten den größten Teil ihres Lebens in der Provinz Herat in Afghanistan verbracht und seien mit den kulturellen Gepflogenheiten ihres Herkunftsstaates und der Landessprache vertraut. Hinsichtlich des gesundheitlichen Zustandes des BF1 und der BF2 sei auszuführen, dass die vorliegenden depressiven Reaktionen sowie Insomnie mit handelsüblichen und überall erhältlichen Medikamenten behandelt würden und eine stationäre Behandlung bzw. eine ambulante Psychotherapie bislang nicht stattgefunden habe. Ihre Beeinträchtigungen würden sich unter der Schwelle der maßgebenden Judikatur zu Artikel 3, EMKR befinden. Ihr gesundheitlicher Zustand würde die Gewährung subsidiären Schutzes daher nicht rechtfertigen und würde Artikel 3, EMRK durch ihre Abschiebung nicht verletzt.
  55. In der gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden brachten die Beschwerdeführer zusammenfassend vor, dass die belangte Behörde das Vorbringen der Beschwerdeführer nicht in der gebotenen Tiefe gewürdigt habe. Der BF1und die BF2 würden unter starken psychischen Beschwerden leiden. Sie würden sich in psychologischer Behandlung aufgrund des Todes ihrer Tochter befinden. Sie könnten sie in ihre Heimat nicht mitnehmen, weshalb eine Rückkehr nicht möglich sei. Zahlreiche Länderberichte bestätigen, dass eine psychische Behandlung in Afghanistan kaum möglich sei. Im gegenständlichen Fall könne nicht von einer Identität der Sache gemäß § 68 AVG gesprochen werden, weshalb die Erlassung zurückweisender Entscheidungen gemäß § 68 Abs. 1 AVG unzulässig und rechtswidrig seien. Die Beschwerdeführer hätten sich in Österreich gut integriert und sei die BF5 in Österreich geboren. Es sei zu einem tragischen Todesfall in der Familie gekommen und habe sich die psychische Verfassung der Beschwerdeführer drastisch verschlechtert. Der BF1 leide an einer Anpassungsstörung, einer Depression bzw. einer depressiven Reaktion, die BF2würde an einer Anpassungsstörung, Schlafstörungen sowie einer schweren Depression leiden. Die Krankheit würde die Beschwerdeführer im Falle ihrer Abschiebung nach Afghanistan in eine aussichtslose Lage bringen.
  56. In der gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden brachten die Beschwerdeführer zusammenfassend vor, dass die belangte Behörde das Vorbringen der Beschwerdeführer nicht in der gebotenen Tiefe gewürdigt habe. Der BF1und die BF2 würden unter starken psychischen Beschwerden leiden. Sie würden sich in psychologischer Behandlung aufgrund des Todes ihrer Tochter befinden. Sie könnten sie in ihre Heimat nicht mitnehmen, weshalb eine Rückkehr nicht möglich sei. Zahlreiche Länderberichte bestätigen, dass eine psychische Behandlung in Afghanistan kaum möglich sei. Im gegenständlichen Fall könne nicht von einer Identität der Sache gemäß Paragraph 68, AVG gesprochen werden, weshalb die Erlassung zurückweisender Entscheidungen gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG unzulässig und rechtswidrig seien. Die Beschwerdeführer hätten sich in Österreich gut integriert und sei die BF5 in Österreich geboren. Es sei zu einem tragischen Todesfall in der Familie gekommen und habe sich die psychische Verfassung der Beschwerdeführer drastisch verschlechtert. Der BF1 leide an einer Anpassungsstörung, einer Depression bzw. einer depressiven Reaktion, die BF2würde an einer Anpassungsstörung, Schlafstörungen sowie einer schweren Depression leiden. Die Krankheit würde die Beschwerdeführer im Falle ihrer Abschiebung nach Afghanistan in eine aussichtslose Lage bringen.
  57. Am 21.05.2021 langten die Verwaltungsakten und die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  58. Am 28.05.2021 wurden die Verfahrensakten auf Grund einer Unzuständigkeitseinrede der Gerichtsabteilung W155 zugewiesen.
  59. Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.09.2021 wurde für den 20.09.2021 eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumt und die Beschwerdeführer hierzu geladen. Unter einem wurde ein Konvolut an Unterlagen zur aktuellen Situation in Afghanistan den Beschwerdeführern übermittelt und die Gelegenheit eingeräumt, binnen einer Woche vor der mündlichen Verhandlung eine schriftliche Stellungnahme zu übermitteln.
  60. Mit Stellungnahme vom 17.09.2021 brachten die Beschwerdeführer durch ihren bevollmächtigten Vertreter vor, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinen Erkenntnissen vom 10.02.2021 unzweifelhaft der Ansicht gewesen sei, dass die Behörde verpflichtet gewesen wäre, eine inhaltliche Prüfung durchzuführen. Der psychische Zustand des BF1 und der BF2 sei schlecht, beide nehmen Medikamente gegen Depressionen und gegen Schlafstörungen ein. Beide seien als vulnerabel anzusehen. Aus derzeitiger Sicht bestehe für die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan kein Zugang zu der erforderlichen Therapiemöglichkeit und wären sie im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan daher in ihren Rechten gemäß Art. 3 EMRK verletzt.
  61. Mit Stellungnahme vom 17.09.2021 brachten die Beschwerdeführer durch ihren bevollmächtigten Vertreter vor, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinen Erkenntnissen vom 10.02.2021 unzweifelhaft der Ansicht gewesen sei, dass die Behörde verpflichtet gewesen wäre, eine inhaltliche Prüfung durchzuführen. Der psychische Zustand des BF1 und der BF2 sei schlecht, beide nehmen Medikamente gegen Depressionen und gegen Schlafstörungen ein. Beide seien als vulnerabel anzusehen. Aus derzeitiger Sicht bestehe für die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan kein Zugang zu der erforderlichen Therapiemöglichkeit und wären sie im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan daher in ihren Rechten gemäß Artikel 3, EMRK verletzt.
  62. Am 20.09.2021 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht unter der Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Dari eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher die Beschwerdeführer und ihre bevollmächtigte Vertreterin teilnahmen. Die belangte Behörde blieb entschuldigt der Verhandlung fern. Die Beschwerdeführer legten Integrationsunterlagen und eine psychologische Stellungnahme bzw. Befund vor.
  63. Mit Schriftsatz vom 23.09.2021 brachten die Beschwerdeführer zusammengefasst vor, das zu beurteilen sei, ob zwischen dem Zeitpunkt der letzten Rückkehrentscheidung am 23.04.2019 und dem Zeitpunkt der gegenständlich bekämpften Bescheide vom 05.05.2021, eine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten sei. Der BF1 habe im Rahmen seines Antrages auf internationalen Schutz erstmalig vorgebracht, dass sein psychischer Zustand sehr schlecht sei. Er leide an einer depressiven Reaktion und Schlafstörungen und müsse deshalb Medikamente einnehmen. Wie bereits im Erkenntnis des BVwG vom 10.02.2021 festgestellt worden sei, sei aufgrund der psychischen Probleme der Elternteile in Zusammenschau mit der damals vorherrschenden Corona 19-Pandemie mit verschärften Schwierigkeiten für die Familie im Falle einer Rückkehr zu rechnen. Die vulnerable psychische Verfassung des BF1 wirke sich erheblich auf das Wohl der gesamten Familie aus. Es sei notorisch, dass die Covid-Pandemie in Afghanistan einen erheblichen Einfluss auf die Wirtschaft, die Sicherheitslage und das Gesundheitssystem habe. Zusätzlich sei in die Entscheidung des Gerichts miteinzubeziehen, dass es aufgrund des Abzugs der amerikanischen Truppen aus Afghanistan bereits nach der Ankündigung des Abzugs durch den amerikanischen Präsidenten Joe Biden am 14.04.2021, als vor dem 05.05.2021, zu einer erheblichen unwiederbringlichen Verschlechterung der Sicherheitslage in Afghanistan gekommen sei. Die belangte Behörde habe all diese Informationen nicht in ihre Entscheidung mit einbezogen und seien die Verfahren daher mit Mangelhaftigkeit belastet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  64. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage sämtlicher Anträge der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde, der Einvernahmen des BF1 und der BF2 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der belangten Behörde sowie dem BVwG, der bislang ergangenen Entscheidungen des BVwG, sämtlicher Beschwerden, der im Verfahren vorgelegten Schriftsätze sowie der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakte, das Zentrale Melderegister, das Fremden- und Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt: Zu den bisherigen Verfahren: Der Ablauf der Verfahrensgänge im Detail wird festgestellt, wie er unter Pkt. I. der vorliegenden Entscheidung wiedergegeben ist.Der Ablauf der Verfahrensgänge im Detail wird festgestellt, wie er unter Pkt. römisch eins. der vorliegenden Entscheidung wiedergegeben ist. Die von den Beschwerdeführern am 28.10.2015 (bzw. 14.02.2018) gestellten (ersten) Anträge auf internationalen Schutz wurden mit Erkenntnissen des BVwG vom 19.09.2018 rechtskräftig abgewiesen. Die von den Beschwerdeführern am 22.01.2019 im Bundesgebiet gestellten (zweiten) Anträge auf internationalen Schutz wurden mit Erkenntnissen des BVwG vom 23.04.2019 rechtskräftig abgewiesen. Die zuletzt - am 14.10.2020 – gestellten (dritten) Anträge auf internationalen Schutz wurden mit Erkenntnissen des BVwG vom 21.04.2021, hinsichtlich der Zuerkennung als Asylberechtigte rechtskräftig abgewiesen, hinsichtlich der Zuerkennung als subsidiär Schutzberechtigten bzw. als Aufenthaltsberechtigte aus berücksichtigungswürdigen Gründen behoben. Mit Bescheiden vom 05.05.2021 wies die belangte Behörde die Anträge auf internationalen Schutz vom 14.10.2020 betreffend den Status der subsidiär Schutzberechtigen gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurück (Spruchpunkt I.) und erteilte gemäß § 57 AsylG keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt II.). Mit Bescheiden vom 05.05.2021 wies die belangte Behörde die Anträge auf internationalen Schutz vom 14.10.2020 betreffend den Status der subsidiär Schutzberechtigen gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurück (Spruchpunkt römisch eins.) und erteilte gemäß Paragraph 57, AsylG keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch zwei.). Zur Person der Beschwerdeführer: Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Afghanistan, Angehörige der Volksgruppe der Turkmenen und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islams. Der BF1 ist mit der BF2 traditionell islamisch verheiratet, sie sind Eltern der minderjährigen BF3, BF4 und BF
  65. Die BF5 wurde in Österreich geboren. BF1 und BF2 leiden an einer Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion sowie an Schlafstörungen. Sie sind in medikamentöser Behandlung, waren jedoch in Österreich noch nie in stationärer medizinischer Behandlung oder dauerhaften psychotherapeutischer Therapie. Eine schwerwiegende, lebensbedrohliche Erkrankung des BF1 und der BF2 liegen nicht vor. Die minderjährigen BF3 – BF5 sind gesund. BF1 und BF2 sind arbeitsfähig, sie betätigen sich gelegentlich ehrenamtlich. Die BF3 –BF5 besuchen altersentsprechend eine Schule bzw. einen Kindergarten. Die BF1 und BF2 haben keine Deutschzertifikate vorgelegt, beantworten die Fragen in der Beschwerdeverhandlung teilweise auf Deutsch. Zum Folgeverfahren: Eine relevante Änderung des vorgebrachten Sachverhaltes im maßgeblichen Zeitraum kann nicht festgestellt werden. Seit Rechtskraft der letzten Entscheidungen über ihre zweiten Asylanträge haben BF1 und BF2 kein neues entscheidungsrelevantes individuelles Vorbringen glaubhaft dargetan, welches zur Gewährung des Status der subsidiär Schutzberechtigten im Folgeantrag führen konnte. Es kann nicht festgestellt werden, dass seit Abschluss der rechtskräftig abgeschlossenen vormaligen Asylverfahren bis zur Erlassung der angefochtenen Bescheide vom 05.05.2021 Umstände eingetreten sind, wonach den Beschwerdeführern in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ihrer Person drohen würde oder ihnen im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Festgestellt wird, dass sich die Situation in Afghanistan nach Abzug der internationalen Truppen verändert hat. Die Taliban kontrollieren das ganze Land und es gibt glaubwürdige Berichte über schwerwiegende Übergriffe von Taliban-Kämpfern, die von der Durchsetzung strenger sozialer Einschränkungen bis hin zu Verhaftungen, Hinrichtungen in Schnellverfahren und Entführungen gehen. Zuletzt kam es auch vermehrt zu Anschlägen durch den Islamischen Staat und die Sicherheitslage erweist sich insgesamt als schwer beurteilbar. Festgestellt wird, dass sich die Änderung der Lage in Afghanistan nach Erlassung der angefochtenen Bescheide der belangten Behörde vom 05.05.2021 erfolgte und diese Lageänderung nicht in die Beurteilung, ob die Zurückweisung der Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zu Recht erfolgt ist, einzufließen hat. Feststellungen zum Herkunftsstaat: Diesbezüglich verweist das BVwG auszugsweise auf die Feststellungen der belangten Behörde in den verfahrensgegenständlichen Bescheiden (letzte Änderung vom 25.03.2021). Sicherheitslage Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil (UNGASC 17.3.2020). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die Provinzhauptstädte, die meisten Distriktzentren und die meisten Teile der wichtigsten Transitrouten. Mehrere Teile der wichtigsten Transitrouten sind umkämpft, wodurch Distriktzentren bedroht sind. Seit Februar 2020 haben die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die ANDSF (Afghan National Defense Security Forces) aufrechterhalten, vermeiden aber gleichzeitig Angriffe gegen Koalitionstruppen, welche in der Nähe von Provinzhauptstädten stationiert sind - wahrscheinlich um das US-Taliban-Abkommen nicht zu gefährden. Unabhängig davon begann IS/ISKP im Februar 2020 (zum ersten Mal seit dem Verlust seiner Hochburg in der Provinz Nangarhar im November 2019) Terroranschläge gegen die ANDSF und die Koalitionstruppen durchzuführen (USDOD 1.7.2020). Die Zahl der Angriffe der Taliban auf staatliche Sicherheitskräfte entsprach im Jahr 2020 dem Niveau der Frühjahrsoffensiven der vergangenen Jahre, auch wenn die Offensive dieses Jahr bisher nicht offiziell erklärt wurde (AA 16.7.2020; vgl. REU 6.10.2020).Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil (UNGASC 17.3.2020). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die Provinzhauptstädte, die meisten Distriktzentren und die meisten Teile der wichtigsten Transitrouten. Mehrere Teile der wichtigsten Transitrouten sind umkämpft, wodurch Distriktzentren bedroht sind. Seit Februar 2020 haben die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die ANDSF (Afghan National Defense Security Forces) aufrechterhalten, vermeiden aber gleichzeitig Angriffe gegen Koalitionstruppen, welche in der Nähe von Provinzhauptstädten stationiert sind - wahrscheinlich um das US-Taliban-Abkommen nicht zu gefährden. Unabhängig davon begann IS/ISKP im Februar 2020 (zum ersten Mal seit dem Verlust seiner Hochburg in der Provinz Nangarhar im November 2019) Terroranschläge gegen die ANDSF und die Koalitionstruppen durchzuführen (USDOD 1.7.2020). Die Zahl der Angriffe der Taliban auf staatliche Sicherheitskräfte entsprach im Jahr 2020 dem Niveau der Frühjahrsoffensiven der vergangenen Jahre, auch wenn die Offensive dieses Jahr bisher nicht offiziell erklärt wurde (AA 16.7.2020; vergleiche REU 6.10.2020). Die Umsetzung des US-Taliban-Abkommens, angefochtene Ergebnisse der Präsidentschaftswahlen, regionale politische Spannungen zwischen den Vereinigten Staaten und dem Iran, Diskussionen über die Freilassung von Gefangenen, Krieg und die globale Gesundheitskrise COVID-19 haben laut dem Combined Security Transition Command-Afghanistan (CSTC-A) das zweite Quartal 2020 für die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (ANDSF) zum „vielleicht komplexesten und herausforderndsten Zeitraum der letzten zwei Jahrzehnte“ gemacht (SIGAR 30.7.2020). Der Konflikt in Afghanistan befindet sich nach wie vor in einer „strategischen Pattsituation“, die nur durch Verhandlungen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban gelöst werden kann (SIGAR 30.1.2020). Die afghanische Regierung führte zum ersten Mal persönliche Gespräche mit den Taliban, inhaltlich wurde über den Austausch tausender Gefangener verhandelt (BBC 1.4.2020). Diese Gespräche sind ein erster Schritt Richtung inner-afghanischer Verhandlungen, welche Teil eines zwischen Taliban und US-Amerikanern unterzeichneten Abkommens sind (TD 2.4.2020). Die Gespräche fanden vor dem Hintergrund anhaltender Gewalt im Land statt (BBC 1.4.2020; vgl. HRW 13.1.2021), was den afghanischen Friedensprozess gefährden könnte (SIGAR 30.1.2021).Der Konflikt in Afghanistan befindet sich nach wie vor in einer „strategischen Pattsituation“, die nur durch Verhandlungen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban gelöst werden kann (SIGAR 30.1.2020). Die afghanische Regierung führte zum ersten Mal persönliche Gespräche mit den Taliban, inhaltlich wurde über den Austausch tausender Gefangener verhandelt (BBC 1.4.2020). Diese Gespräche sind ein erster Schritt Richtung inner-afghanischer Verhandlungen, welche Teil eines zwischen Taliban und US-Amerikanern unterzeichneten Abkommens sind (TD 2.4.2020). Die Gespräche fanden vor dem Hintergrund anhaltender Gewalt im Land statt (BBC 1.4.2020; vergleiche HRW 13.1.2021), was den afghanischen Friedensprozess gefährden könnte (SIGAR 30.1.2021). Die Sicherheitslage im Jahr 2020 Vom 1.1.2020 bis zum 31.12.2020 verzeichnete UNAMA die niedrigste Zahl ziviler Opfer seit 2013 (UNAMA 2.2021).Laut AAN (Afghanistan Analysts Network) war 2020 in Afghanistan genauso gewalttätig wie 2019, trotz des Friedensprozesses und der COVID-19-Pandemie. Seit dem Abkommen zwischen den Taliban und den USA vom
  66. Februar haben sich jedoch die Muster und die Art der Gewalt verändert. Das US-Militär spielt jetzt nur noch eine minimale direkte Rolle in dem Konflikt, so dass es sich fast ausschließlich um einen afghanischen Krieg handelt, in dem sich Landsleute gegenseitig bekämpfen, wenn auch mit erheblicher ausländischer Unterstützung für beide Seiten. Seit der Vereinbarung vom 29.2.2020 haben die Taliban und die afghanische Regierung ihre Aktionen eher heruntergespielt als übertrieben, und die USA haben die Veröffentlichung von Daten zu Luftangriffen eingestellt (AAN 16.8.2020). Die Taliban starteten wie üblich eine Frühjahrsoffensive, wenn auch unangekündigt, und verursachten in den ersten sechs Monaten des Jahres 2020 43 Prozent aller zivilen Opfer, ein größerer Anteil als 2019 und auch mehr in absoluten Zahlen (AAN 16.8.2020). Afghanistans National Security Council (NSC) zufolge nahmen die Talibanattacken im Juni 2020 deutlich zu. Gemäß NATO Resolute Support (RS) nahm die Anzahl an zivilen Opfern im zweiten Quartal 2020 um fast 60% gegenüber dem ersten Quartal und um 18% gegenüber dem zweiten Quartal des Vorjahres zu (SIGAR 30.7.2020). Während im Jahr 2020 Angriffe der Taliban auf größere Städte und Luftangriffe der US-Streitkräfte zurückgingen, wurden von den Taliban durch improvisierte Sprengsätze (IEDs) eine große Zahl von Zivilisten getötet, ebenso wie durch Luftangriffe der afghanischen Regierung. Entführungen und gezielte Tötungen von Politikern, Regierungsmitarbeitern und anderen Zivilisten, viele davon durch die Taliban, nahmen zu (HRW 13.1.2021; vgl. AAN 16.8.2020).Gemäß NATO Resolute Support (RS) nahm die Anzahl an zivilen Opfern im zweiten Quartal 2020 um fast 60% gegenüber dem ersten Quartal und um 18% gegenüber dem zweiten Quartal des Vorjahres zu (SIGAR 30.7.2020). Während im Jahr 2020 Angriffe der Taliban auf größere Städte und Luftangriffe der US-Streitkräfte zurückgingen, wurden von den Taliban durch improvisierte Sprengsätze (IEDs) eine große Zahl von Zivilisten getötet, ebenso wie durch Luftangriffe der afghanischen Regierung. Entführungen und gezielte Tötungen von Politikern, Regierungsmitarbeitern und anderen Zivilisten, viele davon durch die Taliban, nahmen zu (HRW 13.1.2021; vergleiche AAN 16.8.2020). In der zweiten Jahreshälfte 2020 nahmen insbesondere die gezielten Tötungen von Personen des öffentlichen Lebens (Journalisten, Menschenrechtler usw.) zu. Personen, die offen für ein modernes und liberales Afghanistan einstehen, werden derzeit landesweit vermehrt Opfer von gezielten Attentaten (AA 14.1.2021, vgl. AIHRC 28.1.2021).In der zweiten Jahreshälfte 2020 nahmen insbesondere die gezielten Tötungen von Personen des öffentlichen Lebens (Journalisten, Menschenrechtler usw.) zu. Personen, die offen für ein modernes und liberales Afghanistan einstehen, werden derzeit landesweit vermehrt Opfer von gezielten Attentaten (AA 14.1.2021, vergleiche AIHRC 28.1.2021). Obwohl sich die territoriale Kontrolle kaum verändert hat, scheint es eine geografische Verschiebung gegeben zu haben, mit mehr Gewalt im Norden und Westen und weniger in einigen südlichen Provinzen, wie Helmand (AAN 16.8.2020). Zivile Opfer Vom 1.1.2020 bis zum 31.12.2020 dokumentierte UNAMA 8.820 zivile Opfer (3.035 Getötete und 5.785 Verletzte), während AIHRC (Afghanistan Independent Human Rights Commission) für das gesamte Jahr 2020 insgesamt 8.500 zivile Opfer registrierte, darunter 2.958 Tote und 5.542 Verletzte. Das ist ein Rückgang um 15% (21% laut AIHRC) gegenüber der Zahl der zivilen Opfer im Jahr 2019 (UNAMA 2.2021; vgl. AIHRC 28.1.2021) und die geringste Zahl ziviler Opfer seit 2013 (UNAMA 2.2021).Vom 1.1.2020 bis zum 31.12.2020 dokumentierte UNAMA 8.820 zivile Opfer (3.035 Getötete und 5.785 Verletzte), während AIHRC (Afghanistan Independent Human Rights Commission) für das gesamte Jahr 2020 insgesamt 8.500 zivile Opfer registrierte, darunter 2.958 Tote und 5.542 Verletzte. Das ist ein Rückgang um 15% (21% laut AIHRC) gegenüber der Zahl der zivilen Opfer im Jahr 2019 (UNAMA 2.2021; vergleiche AIHRC 28.1.2021) und die geringste Zahl ziviler Opfer seit 2013 (UNAMA 2.2021). Nach dem Abkommen zwischen den USA und den Taliban dokumentierte UNAMA einen Rückgang der Opfer unter der Zivilbevölkerung bei groß angelegten Angriffen in städtischen Zentren durch regierungsfeindliche Elemente, insbesondere die Taliban, und bei Luftangriffen durch internationale Streitkräfte. Dies wurde jedoch teilweise durch einen Anstieg der Opfer unter der Zivilbevölkerung durch gezielte Tötungen von regierungsfeindlichen Elementen, durch Druckplatten-IEDs der Taliban und durch Luftangriffe der afghanischen Luftwaffe sowie durch ein weiterhin hohes Maß an Schäden für die Zivilbevölkerung bei Bodenkämpfen ausgeglichen (UNAMA 2.2021). Die Ergebnisse des AIHRC zeigen, dass Beamte, Journalisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft, religiöse Gelehrte, einflussreiche Persönlichkeiten, Mitglieder der Nationalversammlung und Menschenrechtsverteidiger das häufigste Ziel von gezielten Angriffe waren. Im Jahr 2020 verursachten gezielte Angriffe 2.250 zivile Opfer, darunter 1.078 Tote und 1.172 Verletzte. Diese Zahl macht 26% aller zivilen Todesopfer im Jahr 2020 aus (AIHRC 28.1.2021). Während des gesamten Jahres 2020 dokumentierte UNAMA Schwankungen in der Zahl der zivilen Opfer parallel zu den sich entwickelnden politischen Ereignissen. Die „Woche der Gewaltreduzierung“ vor der Unterzeichnung des Abkommens zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban in Doha am 29.2.2020 zeigte, dass die Konfliktparteien die Macht haben, Schaden an der Zivilbevölkerung zu verhindern und zu begrenzen, wenn sie sich dazu entschließen, dies zu tun. Ab März wuchs dann die Besorgnis über ein steigendes Maß an Gewalt, da UNAMA zu Beginn des Ausbruchs der COVID-19-Pandemie eine steigende Zahl von zivilen Opfern und Angriffen auf Gesundheitspersonal und -einrichtungen dokumentierte. Regierungsfeindliche Elemente verursachten mit 62% weiterhin die Mehrzahl der zivilen Opfer im Jahr
  67. Während UNAMA weniger zivile Opfer dem Islamischen Staat im Irak und in der Levante - Provinz Chorasan (ISIL-KP, ISKP) und den Taliban zuschrieb, hat sich die Zahl der zivilen Opfer, die durch nicht näher bestimmte regierungsfeindliche Elemente verursacht wurden (diejenigen, die UNAMA keiner bestimmten regierungsfeindlichen Gruppe zuordnen konnte), im Vergleich zum Vorjahr mehr als verdoppelt (UNAMA 2.2021; vgl. AAN 16.8.2020). Pro-Regierungskräfte verursachten ein Viertel der getöteten und verletzten Zivilisten im Jahr 2020 (UNAMA 2.2021; vgl. HRW 13.1.2021). Nach den Erkenntnissen der AIHRC (Afghanistan Independent Human Rights Commission) sind von allen zivilen Opfern in Afghanistan im Jahr 2020 die Taliban für 53 % verantwortlich, regierungsnahe und verbündete internationale Kräfte für 15 % und ISKP (ISIS) für fünf Prozent. Bei 25 % der zivilen Opfer sind die Täter unbekannt und 2 % der zivilen Opfer wurden durch pakistanischen Raketenbeschuss in Kunar, Chost, Paktika und Kandahar verursacht (AIHRC 28.1.2021).Während des gesamten Jahres 2020 dokumentierte UNAMA Schwankungen in der Zahl der zivilen Opfer parallel zu den sich entwickelnden politischen Ereignissen. Die „Woche der Gewaltreduzierung“ vor der Unterzeichnung des Abkommens zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban in Doha am 29.2.2020 zeigte, dass die Konfliktparteien die Macht haben, Schaden an der Zivilbevölkerung zu verhindern und zu begrenzen, wenn sie sich dazu entschließen, dies zu tun. Ab März wuchs dann die Besorgnis über ein steigendes Maß an Gewalt, da UNAMA zu Beginn des Ausbruchs der COVID-19-Pandemie eine steigende Zahl von zivilen Opfern und Angriffen auf Gesundheitspersonal und -einrichtungen dokumentierte. Regierungsfeindliche Elemente verursachten mit 62% weiterhin die Mehrzahl der zivilen Opfer im Jahr
  68. Während UNAMA weniger zivile Opfer dem Islamischen Staat im Irak und in der Levante - Provinz Chorasan (ISIL-KP, ISKP) und den Taliban zuschrieb, hat sich die Zahl der zivilen Opfer, die durch nicht näher bestimmte regierungsfeindliche Elemente verursacht wurden (diejenigen, die UNAMA keiner bestimmten regierungsfeindlichen Gruppe zuordnen konnte), im Vergleich zum Vorjahr mehr als verdoppelt (UNAMA 2.2021; vergleiche AAN 16.8.2020). Pro-Regierungskräfte verursachten ein Viertel der getöteten und verletzten Zivilisten im Jahr 2020 (UNAMA 2.2021; vergleiche HRW 13.1.2021). Nach den Erkenntnissen der AIHRC (Afghanistan Independent Human Rights Commission) sind von allen zivilen Opfern in Afghanistan im Jahr 2020 die Taliban für 53 % verantwortlich, regierungsnahe und verbündete internationale Kräfte für 15 % und ISKP (ISIS) für fünf Prozent. Bei 25 % der zivilen Opfer sind die Täter unbekannt und 2 % der zivilen Opfer wurden durch pakistanischen Raketenbeschuss in Kunar, Chost, Paktika und Kandahar verursacht (AIHRC 28.1.2021). High-Profile Angriffe (HPAs) Sowohl in den ersten fünf Monaten 2019, als auch im letzten Halbjahr 2019 führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen, insbesondere in der Hauptstadtregion weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele aus, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen (USDOD 12.2019; vgl. USDOD 1.7.2020). Die Gesamtzahl der öffentlichkeitswirksamen Angriffe ist sowohl in Kabul als auch im ganzen Land in den letzten anderthalb Jahren stetig zurückgegangen (USDOD 12.2019). Zwischen 1.6.2019 und 31.10.2019 fanden 19 HPAs in Kabul statt (Vorjahreswert: 17) (USDOD 12.2019), landes-weit betrug die Zahl 88 (USDOD 12.2019). Angriffe auf hochrangige Ziele setzen sich im Jahr 2021 fort (BAMF 18.1.2021).ÖffentlichkeitswirksameAngriffe durch regierungsfeindliche Elemente setzten sich fort. Der Großteil der Anschläge richtet sich gegen die ANDSF und die internationalen Streitkräfte; dazu zählte ein komplexerAngriff der Taliban auf den Militärflughafen Bagram im Dezember
  69. Im Februar 2020 kam es in der Provinz Nangarhar zu einer sogenannten ’green-on-blue-attack’: der Angreifer trug die Uniform der afghanischen Nationalarmee und eröffnete das Feuer auf internationale Streitkräfte, dabei wurden zwei US-Soldaten und ein Soldat der afghanischen Nationalarmee getötet. Zu einem weiteren Selbstmordanschlag auf eine Militärakademie kam es ebenso im Februar in der Stadt Kabul; bei diesem Angriff wurden mindestens sechs Personen getötet und mehr als zehn verwundet (UNGASC 17.3.2020). Dieser Großangriff beendete mehrere Monate relativer Ruhe in der afghanischen Hauptstadt (DS 11.2.2020; vgl. UNGASC 17.3.2020). Seit Februar haben die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die ANDSF aufrechterhalten, vermeiden aber gleichzeitig Angriffe gegen Koalitionstruppen um Provinzhauptstädte - wahrscheinlich um das US-Taliban-Abkommen nicht zu gefährden (USDOD 1.7.2020). Die Taliban setzten außerdem bei Selbstmordanschlägen gegen Einrichtungen der ANDSF in den Provinzen Kandahar, Helmand und Balkh an Fahrzeugen befestigte improvisierte Sprengkörper (SVBIEDs) ein (UNGASC 17.3.2020).Sowohl in den ersten fünf Monaten 2019, als auch im letzten Halbjahr 2019 führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen, insbesondere in der Hauptstadtregion weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele aus, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen (USDOD 12.2019; vergleiche USDOD 1.7.2020). Die Gesamtzahl der öffentlichkeitswirksamen Angriffe ist sowohl in Kabul als auch im ganzen Land in den letzten anderthalb Jahren stetig zurückgegangen (USDOD 12.2019). Zwischen 1.6.2019 und 31.10.2019 fanden 19 HPAs in Kabul statt (Vorjahreswert: 17) (USDOD 12.2019), landes-weit betrug die Zahl 88 (USDOD 12.2019). Angriffe auf hochrangige Ziele setzen sich im Jahr 2021 fort (BAMF 18.1.2021).ÖffentlichkeitswirksameAngriffe durch regierungsfeindliche Elemente setzten sich fort. Der Großteil der Anschläge richtet sich gegen die ANDSF und die internationalen Streitkräfte; dazu zählte ein komplexerAngriff der Taliban auf den Militärflughafen Bagram im Dezember
  70. Im Februar 2020 kam es in der Provinz Nangarhar zu einer sogenannten ’green-on-blue-attack’: der Angreifer trug die Uniform der afghanischen Nationalarmee und eröffnete das Feuer auf internationale Streitkräfte, dabei wurden zwei US-Soldaten und ein Soldat der afghanischen Nationalarmee getötet. Zu einem weiteren Selbstmordanschlag auf eine Militärakademie kam es ebenso im Februar in der Stadt Kabul; bei diesem Angriff wurden mindestens sechs Personen getötet und mehr als zehn verwundet (UNGASC 17.3.2020). Dieser Großangriff beendete mehrere Monate relativer Ruhe in der afghanischen Hauptstadt (DS 11.2.2020; vergleiche UNGASC 17.3.2020). Seit Februar haben die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die ANDSF aufrechterhalten, vermeiden aber gleichzeitig Angriffe gegen Koalitionstruppen um Provinzhauptstädte - wahrscheinlich um das US-Taliban-Abkommen nicht zu gefährden (USDOD 1.7.2020). Die Taliban setzten außerdem bei Selbstmordanschlägen gegen Einrichtungen der ANDSF in den Provinzen Kandahar, Helmand und Balkh an Fahrzeugen befestigte improvisierte Sprengkörper (SVBIEDs) ein (UNGASC 17.3.2020). Anschläge gegen Gläubige, Kultstätten und religiöse Minderheiten Nach Unterzeichnung des Abkommens zwischen den USA und den Taliban war es bereits Anfang März 2020 zu einem ersten großen Angriff des ISKP gekommen (BBC 6.3.2020; vgl. AJ 6.3.2020). Der ISKP hatte sich an den Verhandlungen nicht beteiligt (BBC 6.3.2020) und bekannte sich zu dem Angriff auf eine Gedenkfeier eines schiitischen Führers; Schätzungen zufolge wurden dabei mindestens 32 Menschen getötet und 60 Personen verletzt (BBC 6.3.2020; vgl. AJ 6.3.2020).Nach Unterzeichnung des Abkommens zwischen den USA und den Taliban war es bereits Anfang März 2020 zu einem ersten großen Angriff des ISKP gekommen (BBC 6.3.2020; vergleiche AJ 6.3.2020). Der ISKP hatte sich an den Verhandlungen nicht beteiligt (BBC 6.3.2020) und bekannte sich zu dem Angriff auf eine Gedenkfeier eines schiitischen Führers; Schätzungen zufolge wurden dabei mindestens 32 Menschen getötet und 60 Personen verletzt (BBC 6.3.2020; vergleiche AJ 6.3.2020). Am 25.3.2020 kam es zu einem tödlichen Angriff des ISKP auf eine Gebetsstätte der Sikh (Dharamshala) in Kabul. Dabei starben 25 Menschen, 8 weitere wurden verletzt (TN 26.3.2020; vgl. BBC 25.3.2020, USDOD 1.7.2020). Regierungsnahe Quellen in Afghanistan machen das Haqqani-Netzwerk für diesen Angriff verantwortlich, sie werten dies als Vergeltung für die Gewalt an Muslimen in Indien (AJ 26.3.2020; vgl. TTI 26.3.2020). Am Tag nach dem Angriff auf die Gebetsstätte, detonierte eine magnetische Bombe beim Krematorium der Sikh, als die Trauerfeierlichkeiten für die getöteten Sikh-Mitglieder im Gange waren. Mindestens eine Person wurde dabei verletzt (TTI 26.3.2020; vgl. NYT 26.3.2020, USDOD 1.7.2020). Beamte, Journalisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft, religiöse Gelehrte, einflussreiche Persönlichkeiten, Mitglieder der Nationalversammlung und Menschenrechtsverteidiger waren im Jahr 2020 ein häufiges Ziel gezielter Anschläge (AIHRC 28.1.2021).Am 25.3.2020 kam es zu einem tödlichen Angriff des ISKP auf eine Gebetsstätte der Sikh (Dharamshala) in Kabul. Dabei starben 25 Menschen, 8 weitere wurden verletzt (TN 26.3.2020; vergleiche BBC 25.3.2020, USDOD 1.7.2020). Regierungsnahe Quellen in Afghanistan machen das Haqqani-Netzwerk für diesen Angriff verantwortlich, sie werten dies als Vergeltung für die Gewalt an Muslimen in Indien (AJ 26.3.2020; vergleiche TTI 26.3.2020). Am Tag nach dem Angriff auf die Gebetsstätte, detonierte eine magnetische Bombe beim Krematorium der Sikh, als die Trauerfeierlichkeiten für die getöteten Sikh-Mitglieder im Gange waren. Mindestens eine Person wurde dabei verletzt (TTI 26.3.2020; vergleiche NYT 26.3.2020, USDOD 1.7.2020). Beamte, Journalisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft, religiöse Gelehrte, einflussreiche Persönlichkeiten, Mitglieder der Nationalversammlung und Menschenrechtsverteidiger waren im Jahr 2020 ein häufiges Ziel gezielter Anschläge (AIHRC 28.1.2021). Opiumproduktion und die Sicherheitslage Afghanistan ist das Land, in dem weltweit das meiste Opium produziert wird. In den letzten fünf Jahren entfielen etwa 84 % der globalen Opiumproduktion auf Afghanistan. Im Jahr 2019 ging die Anbaufläche für Schlafmohn zurück, während der Ernteertrag in etwa dem des Jahres 2018 entsprach (UNODC 6.2020; vgl. ONDCP 7.2.2020).zurück, während der Ernteertrag in etwa dem des Jahres 2018 entsprach (UNODC 6.2020; vergleiche ONDCP 7.2.2020). Der größte Teil des Schlafmohns in Afghanistan wird im Großraum Kandahar (d.h. Kandahar und Helmand) im Südwesten des Landes angebaut (AAN 25.6.2020). Opium ist eine Einnahmequelle für Aufständische sowie eine Quelle der Korruption innerhalb der afghanischen Regierung (WP 9.12.2019); der Opiumanbau gedeiht unter Bedingungen der Staatenlosigkeit und Gesetzlosigkeit wie in Afghanistan (Bradford 2019; vgl. ONDCP 7.2.2020)Bedingungen der Staatenlosigkeit und Gesetzlosigkeit wie in Afghanistan (Bradford 2019; vergleiche ONDCP 7.2.2020) Balkh Balkh liegt im Norden Afghanistans und grenzt im Norden an Usbekistan, im Nordosten an Tadschikistan, im Osten an Kunduz und Baghlan, im Südosten an Samangan, im Südwesten an Sar-e Pul, im Westen an Jawzjan und im Nordwesten an Turkmenistan (UNOCHA Balkh 13.4.2014; vgl. GADM 2018). Die Provinzhauptstadt ist Mazar-e Sharif. Die Provinz ist in die folgenden Distrikte unterteilt: Balkh, Char Bolak, Char Kent, Chimtal, Dawlat Abad, Dehdadi, Kaldar, Kishindeh, Khulm, Marmul, Mazar-e Sharif, Nahri Shahi, Sholgara, Shortepa und Zari (NSIA 1.6.2020; vgl. IEC Balkh 2019).Balkh liegt im Norden Afghanistans und grenzt im Norden an Usbekistan, im Nordosten an Tadschikistan, im Osten an Kunduz und Baghlan, im Südosten an Samangan, im Südwesten an Sar-e Pul, im Westen an Jawzjan und im Nordwesten an Turkmenistan (UNOCHA Balkh 13.4.2014; vergleiche GADM 2018). Die Provinzhauptstadt ist Mazar-e Sharif. Die Provinz ist in die folgenden Distrikte unterteilt: Balkh, Char Bolak, Char Kent, Chimtal, Dawlat Abad, Dehdadi, Kaldar, Kishindeh, Khulm, Marmul, Mazar-e Sharif, Nahri Shahi, Sholgara, Shortepa und Zari (NSIA 1.6.2020; vergleiche IEC Balkh 2019). Die National Statistics and Information Authority of Afghanistan (NSIA) schätzt die Bevölkerung in Balkh im Zeitraum 2020-21 auf 1,509.183 Personen, davon geschätzte 484.492 Einwohner in Mazar-e Sharif (NSIA 1.6.2020). Balkh ist eine ethnisch vielfältige Provinz, welche von Paschtunen, Usbeken, Hazara, Tadschiken, Turkmenen, Aimaq, Belutschen, Arabern, sunnitischen Hazara (Kawshi) (PAJ Balkh o.D.; vgl. NPS Balkh o.D.) sowie Mitgliedern der kleinen ethnischen Gruppe der Magat bewohnt wird (AAN 8.7.2020).Die National Statistics and Information Authority of Afghanistan (NSIA) schätzt die Bevölkerung in Balkh im Zeitraum 2020-21 auf 1,509.183 Personen, davon geschätzte 484.492 Einwohner in Mazar-e Sharif (NSIA 1.6.2020). Balkh ist eine ethnisch vielfältige Provinz, welche von Paschtunen, Usbeken, Hazara, Tadschiken, Turkmenen, Aimaq, Belutschen, Arabern, sunnitischen Hazara (Kawshi) (PAJ Balkh o.D.; vergleiche NPS Balkh o.D.) sowie Mitgliedern der kleinen ethnischen Gruppe der Magat bewohnt wird (AAN 8.7.2020). Balkh bzw. die Hauptstadt Mazar-e Sharif ist ein Import-/Exportdrehkreuz sowie ein regionales Handelszentrum (SH 16.1.2017). Die Ring Road (auch Highway 1 genannt) verbindet Balkh mit den Nachbarprovinzen Jawzjan im Westen und Kunduz im Osten sowie in weiterer Folge mit Kabul (TD 5.12.2017). Rund 30 km östlich von Mazar-e Sharif zweigt der National Highway (NH) 89 von der Ring Road Richtung Norden zum Grenzort Hairatan/Termiz ab (OSM o.D.; vgl. TD 5.12.2017). Dies ist die Haupttransitroute für Warenverkehr zwischen Afghanistan und Usbekistan (LCA 4.7.2018).Westen und Kunduz im Osten sowie in weiterer Folge mit Kabul (TD 5.12.2017). Rund 30 km östlich von Mazar-e Sharif zweigt der National Highway (NH) 89 von der Ring Road Richtung Norden zum Grenzort Hairatan/Termiz ab (OSM o.D.; vergleiche TD 5.12.2017). Dies ist die Haupttransitroute für Warenverkehr zwischen Afghanistan und Usbekistan (LCA 4.7.2018). Entlang des Highway 1 westlich der Stadt Balkh in Richtung der Provinz Jawzjan befindet sich der volatilste Straßenabschnitt in der Provinz Balkh, es kommt dort beinahe täglich zu sicherheitsrelevanten Vorfällen. Auch besteht auf diesem Abschnitt in der Nähe der Posten der Regierungstruppen ein erhöhtes Risiko von IEDs - nicht nur entlang des Highway 1, sondern auch auf den Regionalstraßen (STDOK 21.7.2020). In Gegenden mit Talibanpräsenz, wie zum Beispiel in den südlichen Distrikten Zari (AAN 23.5.2020), Kishindeh und Sholgara, ist das Risiko, auf Straßenkontrollen der Taliban zu stoßen, höher (STDOK 21.7.2020; vgl. TN 20.12.2019).Entlang des Highway 1 westlich der Stadt Balkh in Richtung der Provinz Jawzjan befindet sich der volatilste Straßenabschnitt in der Provinz Balkh, es kommt dort beinahe täglich zu sicherheitsrelevanten Vorfällen. Auch besteht auf diesem Abschnitt in der Nähe der Posten der Regierungstruppen ein erhöhtes Risiko von IEDs - nicht nur entlang des Highway 1, sondern auch auf den Regionalstraßen (STDOK 21.7.2020). In Gegenden mit Talibanpräsenz, wie zum Beispiel in den südlichen Distrikten Zari (AAN 23.5.2020), Kishindeh und Sholgara, ist das Risiko, auf Straßenkontrollen der Taliban zu stoßen, höher (STDOK 21.7.2020; vergleiche TN 20.12.2019). In Mazar-e Sharif gibt es einen Flughafen mit Linienverkehr zu nationalen und internationalen Zielen (Kam Air Balkh o.D.; STDOK 25.3.2019). Hintergrundinformationen zum Konflikt und Akteure Balkh zählte zu den relativ friedlichen Provinzen im Norden Afghanistans, jedoch hat sich die Sicherheitslage in den letzten Jahren in einigen ihrer abgelegenen Distrikte verschlechtert (KP 10.2.2020, STDOK 21.7.2020), da militante Taliban versuchen, in dieser wichtigen nördlichen Provinz Fuß zu fassen (KP 10.2.2020; vgl. AA 16.7.2020). Die Taliban greifen nun häufiger an und kontrollieren auch mehr Gebiete im Westen, Nordwesten und Süden der Provinz, wobei mit Stand Oktober 2019 keine städtischen Zentren unter ihrer Kontrolle standen (STDOK 21.7.2020). Anfang Oktober 2020 galt der Distrikt Dawlat Abad als unter Talibankontrolle stehend, während die Distrikte Char Bolak, Chimtal und Zari umkämpft waren (LWJ o.D.). Im Jahr 2020 gehörte Balkh zu den konfliktreichsten Provinzen des Landes (UNGASC 9.12.2020, UNGASC 17.6.2020, UNGASC 17.3.2020; vgl. LWJ 10.3.2020) und in der Hauptstadt und den Distrikten kommt es weiterhin zu sicherheitsrelevanten Vorfällen (ACCORD 27.1.2021, KP 3.3.2021).militante Taliban versuchen, in dieser wichtigen nördlichen Provinz Fuß zu fassen (KP 10.2.2020; vergleiche AA 16.7.2020). Die Taliban greifen nun häufiger an und kontrollieren auch mehr Gebiete im Westen, Nordwesten und Süden der Provinz, wobei mit Stand Oktober 2019 keine städtischen Zentren unter ihrer Kontrolle standen (STDOK 21.7.2020). Anfang Oktober 2020 galt der Distrikt Dawlat Abad als unter Talibankontrolle stehend, während die Distrikte Char Bolak, Chimtal und Zari umkämpft waren (LWJ o.D.). Im Jahr 2020 gehörte Balkh zu den konfliktreichsten Provinzen des Landes (UNGASC 9.12.2020, UNGASC 17.6.2020, UNGASC 17.3.2020; vergleiche LWJ 10.3.2020) und in der Hauptstadt und den Distrikten kommt es weiterhin zu sicherheitsrelevanten Vorfällen (ACCORD 27.1.2021, KP 3.3.2021). Mazar-e Sharif gilt als vergleichsweise sicher, jedoch fanden 2019 beinahe monatlich kleinere Anschläge mit improvisierten Sprengkörpern (improvised explosive devices, IEDs) statt, meist in der Nähe der Blauen Moschee. Ziel der Anschläge sind oftmals Sicherheitskräfte, jedoch kommt es auch zu zivilen Opfern. Wie auch in anderen großen Städten Afghanistans ist Kriminalität in Mazar-e Sharif ein Problem. Bewohner der Stadt berichteten insbesondere von bewaffneten Raubüberfällen (STDOK 21.7.2020). Im Dezember und März 2019 kam es in Mazar-e Sharif zudem zu Kämpfen zwischen Milizführern bzw. lokalen Machthabern und Regierungskräften (NYT 16.12.2019, REU 14.3.2019). Auf Regierungsseite befindet sich Balkh im Verantwortungsbereich des
  71. Afghan National Army (ANA) „Shaheen“ Corps (USDOD 1.7.2020, TN 22.4.2018), das der NATO-Mission Train Advise Assist Command - North (TAAC-N) untersteht, welche von deutschen Streitkräften geleitet wird (USDOD 1.7.2020). Das Hauptquartier des
  72. Afghan National Army (ANA) „Shaheen“ Corps befindet sich im Distrikt Dehdadi (TN 22.4.2018). Die meisten Soldaten der deutschen Bundeswehr sind in Camp Marmal stationiert (SP 7.4.2019). Weiters unterhalten die US-amerikanischen Streitkräfte eine regionale Drehscheibe in der Provinz (USDOD 1.7.2020). Jüngste Entwicklungen und Auswirkungen auf die zivile Bevölkerung Im Jahr 2020 dokumentierte UNAMA 712 zivile Opfer (263 Tote und 449 Verletzte) in der Provinz Balkh. Dies entspricht einer Steigerung von 157% gegenüber
  73. Die Hauptursache für die Opfer waren Bodenkämpfe, gefolgt von Luftangriffen und improvisierten Sprengkörpern (IEDs; ohne Selbstmordattentate) (UNAMA 2.2021). Ungeachtet der Friedensgespäche finden weiterhin sicherheitsrelevante Vorfälle in der Hauptstadt und den Distrikten statt (KP 3.3.2021, ACCORD 27.1.2021) Der UN-Generalsekretär zählte Balkh in seinen quartalsweise erscheinenden Berichten über die Sicherheitslage in Afghanistan im Jahr 2020 zu den konfliktintensivsten Provinzen des Landes (UNGASC 9.12.2020, UNGASC 17.6.2020, UNGASC 17.3.2020; vgl. LWJ 10.3.2020) und auch im September 2020 galt Balkh als eine der Provinzen mit den schwersten Talibanangriffen im Land (BAMF 14.9.2020). Es kommt zu direkten Kämpfen (KP 3.3.2021, UNOCHA 23.9.2020, AJ 1.5.2020, DH 8.4.2020) und Angriffen der Taliban auf Distriktzentren (UNOCHA 23.7.2020, REU 1.5.2020, UNOCHA 26.2.2020) oder Sicherheitsposten (ANI 6.3.2021, NYTM 1.10.2020, NYTM 28.8.2020, AnA 18.3.2020, XI 7.1.2020). Die Regierungskräfte führen Räumungsoperationen durch (KP 3.3.2021, AN 25.6.2020, MENAFN 24.3.2020, AA 18.3.2020, XI 25.1.2020).Der UN-Generalsekretär zählte Balkh in seinen quartalsweise erscheinenden Berichten über die Sicherheitslage in Afghanistan im Jahr 2020 zu den konfliktintensivsten Provinzen des Landes (UNGASC 9.12.2020, UNGASC 17.6.2020, UNGASC 17.3.2020; vergleiche LWJ 10.3.2020) und auch im September 2020 galt Balkh als eine der Provinzen mit den schwersten Talibanangriffen im Land (BAMF 14.9.2020). Es kommt zu direkten Kämpfen (KP 3.3.2021, UNOCHA 23.9.2020, AJ 1.5.2020, DH 8.4.2020) und Angriffen der Taliban auf Distriktzentren (UNOCHA 23.7.2020, REU 1.5.2020, UNOCHA 26.2.2020) oder Sicherheitsposten (ANI 6.3.2021, NYTM 1.10.2020, NYTM 28.8.2020, AnA 18.3.2020, römisch elf 7.1.2020). Die Regierungskräfte führen Räumungsoperationen durch (KP 3.3.2021, AN 25.6.2020, MENAFN 24.3.2020, AA 18.3.2020, römisch elf 25.1.2020). Ebenso wurde von IED-Explosionen, beispielsweise durch Sprengfallen am Straßenrand (NYTM 28.8.2020), aber auch an Fahrzeugen befestigten Sprengkörpern (vehicle-borne IEDs, VBIEDs) (TN 25.8.2020, RFE/RL 25.8.2020; vgl. NYTM 28.8.2020) sowie Selbstmordanschlägen berichtet (TN 25.8.2020, RFE/RL 25.8.2020, RFE/RL 19.9.2020). Auch in Mazar-e Sharif kam es wiederholt zu IED-Anschlägen (ACCORD 27.1.2021, NYTM 1.10.2020, AN 19.9.2020, TN 1.7.2020, AP 14.1.2020, TN 4.1.2020) sowie Angriffen auf bzw. die Tötung vonEbenso wurde von IED-Explosionen, beispielsweise durch Sprengfallen am Straßenrand (NYTM 28.8.2020), aber auch an Fahrzeugen befestigten Sprengkörpern (vehicle-borne IEDs, VBIEDs) (TN 25.8.2020, RFE/RL 25.8.2020; vergleiche NYTM 28.8.2020) sowie Selbstmordanschlägen berichtet (TN 25.8.2020, RFE/RL 25.8.2020, RFE/RL 19.9.2020). Auch in Mazar-e Sharif kam es wiederholt zu IED-Anschlägen (ACCORD 27.1.2021, NYTM 1.10.2020, AN 19.9.2020, TN 1.7.2020, AP 14.1.2020, TN 4.1.2020) sowie Angriffen auf bzw. die Tötung von Sicherheitskräften (KP 3.3.2021, ANI 6.3.2021, ACCORD 27.1.2021, BAMF 18.1.2021; vgl. PAJ 12.1.2021, AT 12.1.2021). Zudem wird von der Entführung (TN 13.3.2021, DH 8.4.2020) und Ermordung von Zivilisten in derSicherheitskräften (KP 3.3.2021, ANI 6.3.2021, ACCORD 27.1.2021, BAMF 18.1.2021; vergleiche PAJ 12.1.2021, AT 12.1.2021). Zudem wird von der Entführung (TN 13.3.2021, DH 8.4.2020) und Ermordung von Zivilisten in der Provinz berichtet (KP 3.3.2021, ACCORD 27.1.2021, NYTM 1.10.2020, DH 8.4.2020). Herat Die Provinz Herat liegt im Westen Afghanistans und teilt eine internationale Grenze mit dem Iran im Westen und Turkmenistan im Norden. Weiters grenzt Herat an die Provinzen Badghis im Nordosten, Ghor im Osten und Farah im Süden (UNOCHA Herat 4.2014). Herat ist in die folgenden Distrikte unterteilt: Adraskan, Chishti Sharif, Enjil, Fersi, Ghoryan, Gulran, Guzera (Nizam-i-Shahid), Herat, Karrukh, Kohsan, Kushk (Rubat-i-Sangi), Kushk-i-Kuhna, Obe, Pashtun Zarghun, Zendahjan und die „temporären“ Distrikte Poshtko, Koh-e-Zore (Koh-e Zawar, Kozeor), Zawol und Zerko (NSIA 1.6.2020; IEC Herat 2019), die aus dem Distrikt Shindand herausgelöst wurden (AAN3.7.2015; vgl. PAJ 1.3.2015). Ihre Schaffung wurde vom Präsidenten nach Inkrafttreten der Verfassung vonZawol und Zerko (NSIA 1.6.2020; IEC Herat 2019), die aus dem Distrikt Shindand herausgelöst wurden (AAN3.7.2015; vergleiche PAJ 1.3.2015). Ihre Schaffung wurde vom Präsidenten nach Inkrafttreten der Verfassung von 2004 aus Sicherheits- oder anderen Gründen genehmigt, während das Parlament seine Zustimmung (noch) nicht erteilt hat (AAN 16.8.2018). Die Provinzhauptstadt von Herat ist Herat-Stadt (NSIA 1.6.2020). Herat ist eine der größten Provinzen Afghanistans (PAJ Herat o.D.).Die National Statistics and Information Authority of Afghanistan (NSIA) schätzt die Bevölkerung in der Provinz Herat im Zeitraum 2020-21 auf 2,140.662 Personen, davon 574.276‬in der Provinzhauptstadt (NSIA 1.6.2020). Die wichtigsten ethnischen Gruppen in der Provinz sind Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Turkmenen, Usbeken und Aimaqs, wobei Paschtunen in elf Grenzdistrikten die Mehrheit stellen (PAJ Herat o.D.). Herat-Stadt war historisch gesehen eine tadschikisch dominierte Enklave in einer paschtunischen Mehrheits-Provinz, die beträchtliche Hazara- und Aimaq-Minderheiten umfasst (USIP 2015). Umfangreiche Migrationsströme haben die ethnische Zusammensetzung der Stadt verändert. Der Anteil an schiitischen Hazara ist seit 2001 besonders gestiegen, da viele aus dem Iran rückgeführt oder aus den Provinzen Zentralafghanistans vertrieben wurden (AAN 3.2.2019). Der Grad an ethnischer Segregation ist in Herat heute ausgeprägt (USIP 2015; vgl. STDOK 13.6.2019). 2004 aus Sicherheits- oder anderen Gründen genehmigt, während das Parlament seine Zustimmung (noch) nicht erteilt hat (AAN 16.8.2018). Die Provinzhauptstadt von Herat ist Herat-Stadt (NSIA 1.6.2020). Herat ist eine der größten Provinzen Afghanistans (PAJ Herat o.D.).Die National Statistics and Information Authority of Afghanistan (NSIA) schätzt die Bevölkerung in der Provinz Herat im Zeitraum 2020-21 auf 2,140.662 Personen, davon 574.276‬in der Provinzhauptstadt (NSIA 1.6.2020). Die wichtigsten ethnischen Gruppen in der Provinz sind Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Turkmenen, Usbeken und Aimaqs, wobei Paschtunen in elf Grenzdistrikten die Mehrheit stellen (PAJ Herat o.D.). Herat-Stadt war historisch gesehen eine tadschikisch dominierte Enklave in einer paschtunischen Mehrheits-Provinz, die beträchtliche Hazara- und Aimaq-Minderheiten umfasst (USIP 2015). Umfangreiche Migrationsströme haben die ethnische Zusammensetzung der Stadt verändert. Der Anteil an schiitischen Hazara ist seit 2001 besonders gestiegen, da viele aus dem Iran rückgeführt oder aus den Provinzen Zentralafghanistans vertrieben wurden (AAN 3.2.2019). Der Grad an ethnischer Segregation ist in Herat heute ausgeprägt (USIP 2015; vergleiche STDOK 13.6.2019). Die Provinz ist durch die Ring Road mit anderen Großstädten verbunden (TD 5.12.2017, LCA 4.7.2018). Eine Hauptstraße führt von Herat ostwärts nach Ghor und Bamyan und weiter nach Kabul. Andere Straßen verbinden die Provinzhauptstadt mit dem afghanisch-turkmenischen Grenzübergang bei Torghundi sowie mit der afghanisch-iranischen Grenzüberquerung bei Islam Qala (LCA 4.7.2018), wo sich einer der größten Trockenhäfen Afghanistans befindet (KN 7.7.2020). Die Schaffung einer weiteren Zollgrenze zum Iran ist im Distrikt Ghoryan geplant (TN 11.9.2020). Eine Eisenbahnverbindung zwischen der Stadt Herat und dem Iran, die die Grenze an diesem Punkt überqueren wird, ist derzeit im Bau (1TV 28.10.2020, TN 11.9.2020). Auf der Strecke Herat-Islam-Qala wurde über Tötungen und Entführungen berichtet (UNAMA 7.2020, KN 7.7.2020; vgl. PAJ 6.2.2020) sowie über Sprengfallen am Straßenrand (KN 7.7.2020; vgl. PAJ 6.2.2020), auch auf der Ring Road in Richtung Kandahar (TN 10.10.2020). Darüber hinaus gibt es Berichte über illegale Zolleinhebungen durch Aufständische sowie Polizeibeamte entlang der Strecke Herat-Kandahar (HOA 12.1.2020, PAJ 4.1.2020; vgl. NYT 1.11.2020). Ein Flughafen mit Linienflugbetrieb zu internationalen und nationalen Destinationen liegt in der unmittelbaren Nachbarschaft von Herat-Stadt (STDOK 25.11.2020; cf. Kam Air Herat o.D.). Die Provinz ist durch die Ring Road mit anderen Großstädten verbunden (TD 5.12.2017, LCA 4.7.2018). Eine Hauptstraße führt von Herat ostwärts nach Ghor und Bamyan und weiter nach Kabul. Andere Straßen verbinden die Provinzhauptstadt mit dem afghanisch-turkmenischen Grenzübergang bei Torghundi sowie mit der afghanisch-iranischen Grenzüberquerung bei Islam Qala (LCA 4.7.2018), wo sich einer der größten Trockenhäfen Afghanistans befindet (KN 7.7.2020). Die Schaffung einer weiteren Zollgrenze zum Iran ist im Distrikt Ghoryan geplant (TN 11.9.2020). Eine Eisenbahnverbindung zwischen der Stadt Herat und dem Iran, die die Grenze an diesem Punkt überqueren wird, ist derzeit im Bau (1TV 28.10.2020, TN 11.9.2020). Auf der Strecke Herat-Islam-Qala wurde über Tötungen und Entführungen berichtet (UNAMA 7.2020, KN 7.7.2020; vergleiche PAJ 6.2.2020) sowie über Sprengfallen am Straßenrand (KN 7.7.2020; vergleiche PAJ 6.2.2020), auch auf der Ring Road in Richtung Kandahar (TN 10.10.2020). Darüber hinaus gibt es Berichte über illegale Zolleinhebungen durch Aufständische sowie Polizeibeamte entlang der Strecke Herat-Kandahar (HOA 12.1.2020, PAJ 4.1.2020; vergleiche NYT 1.11.2020). Ein Flughafen mit Linienflugbetrieb zu internationalen und nationalen Destinationen liegt in der unmittelbaren Nachbarschaft von Herat-Stadt (STDOK 25.11.2020; cf. Kam Air Herat o.D.). Hintergrundinformationen zum Konflikt und Akteure Die Sicherheitslage auf Stadt- und Distriktebene unterscheidet sich voneinander. Während einige Distrikte, wie z.B. Shindand, als unsicher gelten, weil die Kontrolle zwischen der Regierung und den Taliban umkämpft ist, kam es in Herat-Stadt in den letzten Jahren vor allem zu kriminellen Handlungen und kleineren sicherheitsrelevanten Vorfällen, jedoch nicht zu groß angelegten Angriffen oder offenen Kämpfen, die das tägliche Leben vorübergehend zum Erliegen gebracht hätten. Die sicherheitsrelevanten Vorfälle, die in letzter Zeit in der Stadt Herat gemeldet wurden, fielen meist in zwei Kategorien: gezielte Tötungen und Angriffe auf Polizeikräfte (AAN 21.4.2020; vgl. OA 20.7.2020). Darüber hinaus fanden im Juli und September 2020 (UNAMA 10.2020) sowie Oktober 2019 Angriffe statt, die sich gegen Schiiten richteten (AAN 21.4.2020). Bezüglich krimineller Handlungen wurde beispielsweise über bewaffnete Raubüberfälle und Entführungen berichtet (OA 20.7.2020, AAN 21.4.2020, AN 2.1.2020).Die Sicherheitslage auf Stadt- und Distriktebene unterscheidet sich voneinander. Während einige Distrikte, wie z.B. Shindand, als unsicher gelten, weil die Kontrolle zwischen der Regierung und den Taliban umkämpft ist, kam es in Herat-Stadt in den letzten Jahren vor allem zu kriminellen Handlungen und kleineren sicherheitsrelevanten Vorfällen, jedoch nicht zu groß angelegten Angriffen oder offenen Kämpfen, die das tägliche Leben vorübergehend zum Erliegen gebracht hätten. Die sicherheitsrelevanten Vorfälle, die in letzter Zeit in der Stadt Herat gemeldet wurden, fielen meist in zwei Kategorien: gezielte Tötungen und Angriffe auf Polizeikräfte (AAN 21.4.2020; vergleiche OA 20.7.2020). Darüber hinaus fanden im Juli und September 2020 (UNAMA 10.2020) sowie Oktober 2019 Angriffe statt, die sich gegen Schiiten richteten (AAN 21.4.2020). Bezüglich krimineller Handlungen wurde beispielsweise über bewaffnete Raubüberfälle und Entführungen berichtet (OA 20.7.2020, AAN 21.4.2020, AN 2.1.2020). Je weiter man sich von der Stadt Herat (die im Januar 2019 als „sehr sicher“ galt) und ihren Nachbardistrikten in Richtung Norden, Westen und Süden entfernt, desto größer ist der Einfluss der Taliban (STDOK 13.6.2019). Pushtkoh und Zerko befanden sich im Februar 2020 einem Bericht zufolge vollständig in der Hand der Taliban (AAN 28.2.2020), während die Kontrolle der Regierung in Obe auf das Distriktzentrum beschränkt ist (AAN 8.4.2020, AAN 20.12.2019). In Shindand befindet sich angeblich das „Taliban-Hauptquartier“ von Herat (AAN 20.12.2019). Dem Long War Journal (LWJ) zufolge kontrollierten die Taliban Ende November 2020 jedoch keinen Distrikt von Herat vollständig. Mehrere Distrikte wie Adraskan, Ghoryan, Gulran, Kushk, Kushk-i-Kuhna, Obe und Shindand sind umstritten, während die Distrikte um die Stadt Herat unter der Kontrolle der Regierung stehen (LWJ o.D.; vgl. STDOK 13.6.2019). Innerhalb der Taliban kam es nach der Bekanntmachung des Todes von Taliban-Führer Mullah Omar im Jahr 2015 zu Friktionen (SaS 2.11.2018; vgl. RUSI 16.3.2016). Mullah Rasoul, der eine versöhnlichere Haltung gegenüber der Regierung in Kabul einnahm, spaltete sich zusammen mit rund 1.000 Kämpfern von der Taliban-Hauptgruppe ab (SaS 2.11.2018). Die Rasoul-Gruppe, die mit der stillschweigenden Unterstützung der afghanischen Regierung operiert hat, kämpft mit Stand Jänner 2020 weiterhin gegen dieJe weiter man sich von der Stadt Herat (die im Januar 2019 als „sehr sicher“ galt) und ihren Nachbardistrikten in Richtung Norden, Westen und Süden entfernt, desto größer ist der Einfluss der Taliban (STDOK 13.6.2019). Pushtkoh und Zerko befanden sich im Februar 2020 einem Bericht zufolge vollständig in der Hand der Taliban (AAN 28.2.2020), während die Kontrolle der Regierung in Obe auf das Distriktzentrum beschränkt ist (AAN 8.4.2020, AAN 20.12.2019). In Shindand befindet sich angeblich das „Taliban-Hauptquartier“ von Herat (AAN 20.12.2019). Dem Long War Journal (LWJ) zufolge kontrollierten die Taliban Ende November 2020 jedoch keinen Distrikt von Herat vollständig. Mehrere Distrikte wie Adraskan, Ghoryan, Gulran, Kushk, Kushk-i-Kuhna, Obe und Shindand sind umstritten, während die Distrikte um die Stadt Herat unter der Kontrolle der Regierung stehen (LWJ o.D.; vergleiche STDOK 13.6.2019). Innerhalb der Taliban kam es nach der Bekanntmachung des Todes von Taliban-Führer Mullah Omar im Jahr 2015 zu Friktionen (SaS 2.11.2018; vergleiche RUSI 16.3.2016). Mullah Rasoul, der eine versöhnlichere Haltung gegenüber der Regierung in Kabul einnahm, spaltete sich zusammen mit rund 1.000 Kämpfern von der Taliban-Hauptgruppe ab (SaS 2.11.2018). Die Rasoul-Gruppe, die mit der stillschweigenden Unterstützung der afghanischen Regierung operiert hat, kämpft mit Stand Jänner 2020 weiterhin gegen die Hauptfraktion der Taliban in Herat, auch wenn die Zusammenstöße zwischen den beiden Gruppen laut einer Quelle innerhalb der Rasoul-Fraktion nicht mehr so häufig und heftig sind wie in den vergangenen Jahren. Etwa 15 Kämpfer der Gruppe sind Anfang 2020 bei einem Drohnenangriff der USA gemeinsam mit ihrem regionalen Führer getötet worden (SaS 9.1.2020; vgl. UNSC 27.5.2020).Hauptfraktion der Taliban in Herat, auch wenn die Zusammenstöße zwischen den beiden Gruppen laut einer Quelle innerhalb der Rasoul-Fraktion nicht mehr so häufig und heftig sind wie in den vergangenen Jahren. Etwa 15 Kämpfer der Gruppe sind Anfang 2020 bei einem Drohnenangriff der USA gemeinsam mit ihrem regionalen Führer getötet worden (SaS 9.1.2020; vergleiche UNSC 27.5.2020). Während ein UN-Bericht einen Angriff in der Nähe einer schiitischen Moschee im Oktober 2019 dem Islamischen Staat Provinz Khorasan (ISKP) zuschrieb (UNGASC 10.12.2019) und ein Zeitungsartikel vom März 2020 behauptete, dass der ISKP eine Hochburg in der Provinz unterhält (VOA 20.3.2020), gab eine andere Quelle an, dass es unklar sei, ob und welche Art von Präsenz der ISKP in Herat hat. Angriffe gegen schiitische Muslime sind Teil des Modus operandi des ISKP, aber - insbesondere angesichts der Schwäche der Gruppe in Afghanistan - stellt ein Bekenntnis des ISKP zu einem bestimmten Angriff noch keinen vollständigen Beweis dafür dar, dass die Gruppe ihn wirklich begangen hat (AAN 21.4.2020). Ein Bewohner des Distrikts Obe hielt eine ISKP-Präsenz in Herat angesichts der Präsenz der Taliban z.B. im Distrikt Shindand für unwahrscheinlich (AAN 20.12.2019). Auf Regierungsseite befindet sich Herat im Verantwortungsbereich des
  74. Afghan National Army (ANA) „Zafar“ Corps (USDOD 1.7.2020; vgl. ST 2.10.2020), das der NATO-Mission Train Advise Assist Command - West (TAAC-W) untersteht, welche von italienischen Streitkräften geleitet wird (USDOD 1.7.2020). Auf Regierungsseite befindet sich Herat im Verantwortungsbereich des
  75. Afghan National Army (ANA) „Zafar“ Corps (USDOD 1.7.2020; vergleiche ST 2.10.2020), das der NATO-Mission Train Advise Assist Command - West (TAAC-W) untersteht, welche von italienischen Streitkräften geleitet wird (USDOD 1.7.2020). , Jüngste Entwicklungen und Auswirkungen auf die zivile Bevölkerung Im Jahr 2020 dokumentierte UNAMA 339 zivile Opfer (124 Tote und 215 Verletzte) in der Provinz Herat. Dies entspricht einem Rückgang von 15% gegenüber
  76. Die Hauptursache für die Opfer waren Bodenkämpfe, gefolgt von gezielten Tötungen und improvisierten Sprengkörpern (improvised explosive devices, IEDs; ohne Selbstmordanschläge) (UNAMA 2.2021). Im Jahr 2020 wurden auch mehrere Fälle von zivilen Opfern aufgrund von Luftangriffen gemeldet (UNAMA 10.2020, AAN 24.2.2020, RFE/RL 22.1.2020). Es kam in mehreren Distrikten der Provinz Herat zu Kämpfen zwischen den Regierungstruppen und den Taliban, sowie zu Angriffen der Taliban auf Regierungseinrichtungen (KP 20.11.2020, NYTM 29.10.2020, PAJ 15.10.2020, NYTM 1.10.2020, KP 5.9.2020, NYTM 28.8.2020, NYTM 27.2.2.2020, NYTM 30.1.2020). Die Regierungstruppen führten in der Provinz Operationen durch (AN 5.9.2020, AJ 23.7.2020, XI 29.1.2020b, RFE/RL 22.1.2020). Darüber hinaus wurde von Explosionen von Sprengfallen am Straßenrand in verschiedenen Distrikten berichtetEs kam in mehreren Distrikten der Provinz Herat zu Kämpfen zwischen den Regierungstruppen und den Taliban, sowie zu Angriffen der Taliban auf Regierungseinrichtungen (KP 20.11.2020, NYTM 29.10.2020, PAJ 15.10.2020, NYTM 1.10.2020, KP 5.9.2020, NYTM 28.8.2020, NYTM 27.2.2.2020, NYTM 30.1.2020). Die Regierungstruppen führten in der Provinz Operationen durch (AN 5.9.2020, AJ 23.7.2020, römisch elf 29.1.2020b, RFE/RL 22.1.2020). Darüber hinaus wurde von Explosionen von Sprengfallen am Straßenrand in verschiedenen Distrikten berichtet (KP 22.11.2020, NYTM 29.10.2020, TN 10.10.2020, NYTM 1.10.2020, NYTM 28.8.2020, TN 5.7.2020, NYTM 30.1.2020). Vorfälle mit IEDs, wie Detonationen von an Fahrzeugen befestigten IEDs (VBIED) (AJ 13.3.2021; REU 12.3.2021; KP 1.11.2020; ACCORD 27.1.2021), einer Sprengfalle am Straßenrand (NYTM 28.8.2020) und eines weiteren IEDs kommen auch in der Stadt Herat vor (GW 10.11.2020; vgl. AAN 27.10.2020). Auch werden sowohl in den Distrikten als auch der Stadt Herat gezielte Tötungen durchgeführt (AJ 13.3.2021; REU 12.3.202; NYTM 29.10.2020; NYTM 1.10.2020; NYTM 28.8.2020; NYTM 27.2.2.2020; NYTM 30.1.2020) und es kommt zu Angriffen auf Soldaten und Sicherheitskräfte (AJ 13.3.2021; REU 12.3.2021; ACCORD 27.1.2021; AN 16.1.2021; ANI 8.1.2021). Vorfälle mit IEDs, wie Detonationen von an Fahrzeugen befestigten IEDs (VBIED) (AJ 13.3.2021; REU 12.3.2021; KP 1.11.2020; ACCORD 27.1.2021), einer Sprengfalle am Straßenrand (NYTM 28.8.2020) und eines weiteren IEDs kommen auch in der Stadt Herat vor (GW 10.11.2020; vergleiche AAN 27.10.2020). Auch werden sowohl in den Distrikten als auch der Stadt Herat gezielte Tötungen durchgeführt (AJ 13.3.2021; REU 12.3.202; NYTM 29.10.2020; NYTM 1.10.2020; NYTM 28.8.2020; NYTM 27.2.2.2020; NYTM 30.1.2020) und es kommt zu Angriffen auf Soldaten und Sicherheitskräfte (AJ 13.3.2021; REU 12.3.2021; ACCORD 27.1.2021; AN 16.1.2021; ANI 8.1.2021). COVID-19 Derzeit herrscht weltweit die als COVID-19 bezeichnete Pandemie. COVID-19 wird durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte. In Ihrem Herkunftsstaat Afghanistan wurden bisher 60.122 Fälle von mit diesem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei bisher 2.637 diesbezügliche Todesfälle bestätigt wurden (https://coronavirus.jhu.edu/map.html, abgerufen am 03.05.2021). Entwicklung der COVID-19 Pandemie in Afghanistan Der erste offizielle Fall einer COVID-19 Infektion in Afghanistan wurde am 24.2.2020 in Herat festgestellt (RW 9.2020; vgl UNOCHA 19.12.2020). Laut einer vom afghanischen Gesundheitsministerium (Afghan MoPH) durchgeführten Umfrage hatten zwischen März und Juli 2020 35% der Menschen in Afghanistan Anzeichen und Symptome von COVID-
  77. Laut offiziellen Regierungsstatistiken wurden bis zum 2.9.2020 in Afghanistan 103.722 Menschen auf das COVID-19-Virus getestet (IOM 23.9.2020). Aufgrund begrenzter Ressourcen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Testkapazitäten, der Testkriterien, des Mangels an Personen, die sich für Tests melden, sowie wegen des Fehlens eines nationalen Sterberegisters werden bestätigte Fälle von und Todesfälle durch COVID-19 in Afghanistan wahrscheinlich insgesamt unterrepräsentiert (HRW 14.1.2021; cf. UNOCHA 18.2.2021, USAID 12.1.2021, UNOCHA 19.12.2020, RFE/RL 23.2.2021a). Bis Dezember 2020 gab es insgesamt 50.536 [Anmerkung: offizielle] Fälle im Land. Davon ein Drittel in Kabul. Die tatsächliche Zahl der positiven Fälle wird jedoch weiterhin deutlich höher eingeschätzt (IOM 18.3.2021; vgl. HRW 14.1.2021).Der erste offizielle Fall einer COVID-19 Infektion in Afghanistan wurde am 24.2.2020 in Herat festgestellt (RW 9.2020; vergleiche UNOCHA 19.12.2020). Laut einer vom afghanischen Gesundheitsministerium (Afghan MoPH) durchgeführten Umfrage hatten zwischen März und Juli 2020 35% der Menschen in Afghanistan Anzeichen und Symptome von COVID-
  78. Laut offiziellen Regierungsstatistiken wurden bis zum 2.9.2020 in Afghanistan 103.722 Menschen auf das COVID-19-Virus getestet (IOM 23.9.2020). Aufgrund begrenzter Ressourcen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Testkapazitäten, der Testkriterien, des Mangels an Personen, die sich für Tests melden, sowie wegen des Fehlens eines nationalen Sterberegisters werden bestätigte Fälle von und Todesfälle durch COVID-19 in Afghanistan wahrscheinlich insgesamt unterrepräsentiert (HRW 14.1.2021; cf. UNOCHA 18.2.2021, USAID 12.1.2021, UNOCHA 19.12.2020, RFE/RL 23.2.2021a). Bis Dezember 2020 gab es insgesamt 50.536 [Anmerkung: offizielle] Fälle im Land. Davon ein Drittel in Kabul. Die tatsächliche Zahl der positiven Fälle wird jedoch weiterhin deutlich höher eingeschätzt (IOM 18.3.2021; vergleiche HRW 14.1.2021). Die fortgesetzte Ausbreitung der Krankheit in den letzten Wochen des Jahres 2020 hat zu einem Anstieg der Krankenhauseinweisungen geführt, wobei jene Einrichtungen die als COVID-19-Krankenhäuser in den Provinzen Herat, Kandahar und Nangarhar gelten, nach Angaben von Hilfsorganisationen seit Ende Dezember voll ausgelastet sind. Gesundheitseinrichtungen sehen sich auch zu Beginn des Jahres 2021 großen Herausforderungen bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung ihrer Kapazitäten zur Behandlung von Patienten mit COVID-19 sowie bei der Aufrechterhaltung grundlegender Gesundheitsdienste gegenüber, insbesondere, wenn sie in Konfliktgebieten liegen (BAMF 8.2.2021; cf. IOM 18.3.2021). Die Infektionen steigen weiter an und bis zum 17.3.2021 wurden der WHO 56.016 bestätigte Fälle von COVID-19 mit 2.460 Todesfällen gemeldet (IOM 18.3.2021; WHO 17.3.2021), wobei die tatsächliche Zahl der positiven Fälle um ein Vielfaches höher eingeschätzt wird. Bis zum 10.3.2021 wurden insgesamt 34.743 Impfstoffdosen verabreicht (IOM 18.3.2021) Maßnahmen der Regierung und der Taliban Das afghanische Gesundheitsministerium (MoPH) hat verschiedene Maßnahmen zur Vorbereitung und Reaktion auf COVID-19 ergriffen. "Rapid Response Teams" (RRTs) besuchen Verdachtsfälle zu Hause. Die Anzahl der aktiven RRTs ist von Provinz zu Provinz unterschiedlich, da ihre Größe und ihr Umfang von der COVID-19-Situation in der jeweiligen Provinz abhängt. Sogenannte "Fix-Teams" sind in Krankenhäusern stationiert, untersuchen verdächtige COVID-19-Patienten vor Ort und stehen in jedem öffentlichen Krankenhaus zur Verfügung. Ein weiterer Teil der COVID-19-Patienten befindet sich in häuslicher Pflege (Isolation). Allerdings ist die häusliche Pflege und Isolation für die meisten Patienten sehr schwierig bis unmöglich, da die räumlichen Lebensbedingungen in Afghanistan sehr begrenzt sind (IOM 23.9.2020). Zu den Sensibilisierungsbemühungen gehört die Verbreitung von Informationen über soziale Medien, Plakate, Flugblätter sowie die Ältesten in den Gemeinden (IOM 18.3.2021; vgl. WB 28.6.2020). Allerdings berichteten undokumentierte Rückkehrer immer noch von einem insgesamt sehr geringen Bewusstsein für die mit COVID-19 verbundenen Einschränkungen sowie dem Glauben an weitverbreitete Verschwörungen rund um COVID-19 (IOM 18.3.2021; vgl. IOM 1.2021).Das afghanische Gesundheitsministerium (MoPH) hat verschiedene Maßnahmen zur Vorbereitung und Reaktion auf COVID-19 ergriffen. "Rapid Response Teams" (RRTs) besuchen Verdachtsfälle zu Hause. Die Anzahl der aktiven RRTs ist von Provinz zu Provinz unterschiedlich, da ihre Größe und ihr Umfang von der COVID-19-Situation in der jeweiligen Provinz abhängt. Sogenannte "Fix-Teams" sind in Krankenhäusern stationiert, untersuchen verdächtige COVID-19-Patienten vor Ort und stehen in jedem öffentlichen Krankenhaus zur Verfügung. Ein weiterer Teil der COVID-19-Patienten befindet sich in häuslicher Pflege (Isolation). Allerdings ist die häusliche Pflege und Isolation für die meisten Patienten sehr schwierig bis unmöglich, da die räumlichen Lebensbedingungen in Afghanistan sehr begrenzt sind (IOM 23.9.2020). Zu den Sensibilisierungsbemühungen gehört die Verbreitung von Informationen über soziale Medien, Plakate, Flugblätter sowie die Ältesten in den Gemeinden (IOM 18.3.2021; vergleiche WB 28.6.2020). Allerdings berichteten undokumentierte Rückkehrer immer noch von einem insgesamt sehr geringen Bewusstsein für die mit COVID-19 verbundenen Einschränkungen sowie dem Glauben an weitverbreitete Verschwörungen rund um COVID-19 (IOM 18.3.2021; vergleiche IOM 1.2021). Gegenwärtig gibt es in den Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif keine Ausgangssperren. Das afghanische Gesundheitsministerium hat die Menschen jedoch dazu ermutigt, einen physischen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten, eine Maske zu tragen, sich 20 Sekunden lang die Hände mit Wasser und Seife zu waschen und Versammlungen zu vermeiden (IOM 18.3.2021). Laut IOM sind Hotels, Teehäuser und andere Unterkunftsmöglichkeiten derzeit [Anm.: März 2021] nur für Geschäftsreisende geöffnet. Für eine Person, die unter der Schirmherrschaft der IOM nach Afghanistan zurückkehrt und eine vorübergehende Unterkunft benötigt, kann IOM ein Hotel buchen. Personen, die ohne IOM nach Afghanistan zurückkehren, können nur in einer Unterkunftseinrichtung übernachten, wenn sie fälschlicherweise angeben, ein Geschäftsreisender zu sein. Da die Hotels bzw. Teehäuser die Gäste benötigen, um wirtschaftlich überleben zu können, fragen sie nicht genau nach. Wird dies durch die Exekutive überprüft, kann diese - wenn der Aufenthalt auf der Angabe von falschen Gründen basiert - diesen jederzeit beenden. Die betreffenden Unterkunftnehmer landen auf der Straße und der Unterkunftsbetreiber muss mit einer Verwaltungsstrafe rechnen (IOM AUT 22.3.2021). Laut einer anderen Quelle gibt es jedoch aktuell [Anm.: März 2021] keine Einschränkungen bei der Buchung eines Hotels oder der Unterbringung in einem Teehaus und es ist möglich, dass Rückkehrer und Tagelöhner die Unterbringungsmöglichkeiten nutzen (RA KBL 22.3.2021). Indien hat inzwischen zugesagt, 500.000 Dosen seines eigenen Impfstoffs zu spenden, erste Lieferungen sind bereits angekommen. 100.000 weitere Dosen sollen über COVAX (COVID-19 Vaccines Global Access) verteilt werden. Weitere Gespräche über Spenden laufen mit China (BAMF 8.2.2021; vgl. RFE/RL 23.2.2021a).Indien hat inzwischen zugesagt, 500.000 Dosen seines eigenen Impfstoffs zu spenden, erste Lieferungen sind bereits angekommen. 100.000 weitere Dosen sollen über COVAX (COVID-19 Vaccines Global Access) verteilt werden. Weitere Gespräche über Spenden laufen mit China (BAMF 8.2.2021; vergleiche RFE/RL 23.2.2021a). Die Taliban erlauben den Zugang für medizinische Helfer in Gebieten unter ihrer Kontrolle im Zusammenhang mit dem Kampf gegen COVID-19 (NH 3.6.2020; vgl. Guardian 2.5.2020) und gaben im Januar 2020 ihre Unterstützung für eine COVID-19-Impfkampagne in Afghanistan bekannt, die vom COVAX-Programm der Weltgesundheitsorganisation mit 112 Millionen Dollar unterstützt wird. Nach Angaben des Taliban-Sprechers Zabihullah Mudschahid würde die Gruppe die über Gesundheitszentren durchgeführte Impfaktion "unterstützen und erleichtern". Offizielle Stellen glauben, dass die Aufständischen die Impfteams nicht angreifen würden, da sie nicht von Tür zu Tür gehen würden (REU 26.1.2021; vgl. ABC News 27.1.2021, ArN 27.1.2021).Die Taliban erlauben den Zugang für medizinische Helfer in Gebieten unter ihrer Kontrolle im Zusammenhang mit dem Kampf gegen COVID-19 (NH 3.6.2020; vergleiche Guardian 2.5.2020) und gaben im Januar 2020 ihre Unterstützung für eine COVID-19-Impfkampagne in Afghanistan bekannt, die vom COVAX-Programm der Weltgesundheitsorganisation mit 112 Millionen Dollar unterstützt wird. Nach Angaben des Taliban-Sprechers Zabihullah Mudschahid würde die Gruppe die über Gesundheitszentren durchgeführte Impfaktion "unterstützen und erleichtern". Offizielle Stellen glauben, dass die Aufständischen die Impfteams nicht angreifen würden, da sie nicht von Tür zu Tür gehen würden (REU 26.1.2021; vergleiche ABC News 27.1.2021, ArN 27.1.2021). Bei der Bekanntgabe der Finanzierung sagte ein afghanischer Gesundheitsbeamter, dass das COVAX-Programm 20% der 38 Millionen Einwohner des Landes abdecken würde (REU 26.1.2021; vgl. ABC News 27.1.2021, ArN 27.1.2021, IOM 18.3.2021). Die Weltbank und die asiatische Entwicklungsbank gaben laut einer Sprecherin des afghanischen Gesundheitsministeriums an, dass sie bis Ende 2022 Impfstoffe für weitere 20% der Bevölkerung finanzieren würden (REU 26.1.2021; vgl. RFE/RL 23.2.2021a). Bei der Bekanntgabe der Finanzierung sagte ein afghanischer Gesundheitsbeamter, dass das COVAX-Programm 20% der 38 Millionen Einwohner des Landes abdecken würde (REU 26.1.2021; vergleiche ABC News 27.1.2021, ArN 27.1.2021, IOM 18.3.2021). Die Weltbank und die asiatische Entwicklungsbank gaben laut einer Sprecherin des afghanischen Gesundheitsministeriums an, dass sie bis Ende 2022 Impfstoffe für weitere 20% der Bevölkerung finanzieren würden (REU 26.1.2021; vergleiche RFE/RL 23.2.2021a). Im Februar 2021 hat Afghanistan mit seiner COVID-19-Impfkampagne begonnen, bei der zunächst Mitglieder der Sicherheitskräfte, Mitarbeiter des Gesundheitswesens und Journalisten geimpft werden (RFE/RL 23.2.2021a). Die Regierung kündigte an, 60% der Bevölkerung zu impfen, als die ersten 500.000 Dosen COVID-19-Impfstoff aus Indien in Kabul eintrafen. Es wurde angekündigt, dass zuerst 150.000 Mitarbeiter des Gesundheitswesens geimpft werden sollten, gefolgt von Erwachsenen mit gesundheitlichen Problemen. Die Impfungen haben in Afghanistan am 23.2.2021 begonnen (IOM 18.3.2021). Gesundheitssystem und medizinische Versorgung COVID-19-Patienten können in öffentlichen Krankenhäusern stationär diagnostiziert und behandelt werden (bis die Kapazitäten für COVID-Patienten ausgeschöpft sind). Staatlich geführte Krankenhäuser bieten eine kostenlose Grundversorgung im Zusammenhang mit COVID-19 an, darunter auch einen molekularbiologischen COVID-19-Test (PCR-Test). In den privaten Krankenhäusern, die von der Regierung autorisiert wurden, COVID-19-infizierte Patienten zu behandeln, werden die Leistungen in Rechnung gestellt. Ein PCR-Test auf COVID-19 kostet 3.500 Afghani (AFN) (IOM 18.3.2021). Krankenhäuser und Kliniken haben nach wie vor Probleme bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Kapazität ihrer Einrichtungen zur Behandlung von Patienten mit COVID-19 sowie bei der Aufrechterhaltung wesentlicher Gesundheitsdienste, insbesondere in Gebieten mit aktiven Konflikten. Gesundheitseinrichtungen im ganzen Land berichten nach wie vor über Defizite bei persönlicher Schutzausrüstung, medizinischem Material und Geräten zur Behandlung von COVID-19 (USAID 12.1.2021; vgl. UNOCHA 12.11.2020, HRW 13.1.2021, AA 16.7.2020, WHO 8.2020). Bei etwa 8% der bestätigten COVID-19-Fälle handelt es sich um Mitarbeiter im Gesundheitswesen (BAMF 8.2.2021).Krankenhäuser und Kliniken haben nach wie vor Probleme bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Kapazität ihrer Einrichtungen zur Behandlung von Patienten mit COVID-19 sowie bei der Aufrechterhaltung wesentlicher Gesundheitsdienste, insbesondere in Gebieten mit aktiven Konflikten. Gesundheitseinrichtungen im ganzen Land berichten nach wie vor über Defizite bei persönlicher Schutzausrüstung, medizinischem Material und Geräten zur Behandlung von COVID-19 (USAID 12.1.2021; vergleiche UNOCHA 12.11.2020, HRW 13.1.2021, AA 16.7.2020, WHO 8.2020). Bei etwa 8% der bestätigten COVID-19-Fälle handelt es sich um Mitarbeiter im Gesundheitswesen (BAMF 8.2.2021). Während öffentliche Krankenhäuser im März 2021 weiterhin unter einem Mangel an ausreichenden Testkapazitäten für die gesamte Bevölkerung leiden, können stationäre Patienten während ihres Krankenhausaufenthalts kostenfreie PCR-Tests erhalten. Generell sind die Tests seit Februar 2021 leichter zugänglich geworden, da mehr Krankenhäuser von der Regierung die Genehmigung erhalten haben, COVID-19-Tests durchzuführen. In Kabul werden die Tests beispielsweise im Afghan-Japan Hospital, im Ali Jennah Hospital, im City Hospital, im Alfalah-Labor oder in der deutschen Klinik durchgeführt (IOM 18.3.2021). In den 18 öffentlichen Krankenhäusern in Kabul gibt es insgesamt 180 Betten auf Intensivstationen. Die Provinzkrankenhäuser haben jeweils mindestens zehn Betten auf Intensivstationen. Private Krankenhäuser verfügen insgesamt über 8.000 Betten, davon wurden 800 für die Intensivpflege ausgerüstet. Sowohl in Kabul als auch in den Provinzen stehen für 10% der Betten auf der Intensivstation Beatmungsgeräte zur Verfügung. Das als Reaktion auf COVID-19 eingestellte Personal wurde zu Beginn der Pandemie von der Regierung und Organisationen geschult (IOM 23.9.2020). UNOCHA berichtet mit Verweis auf Quellen aus dem Gesundheitssektor, dass die niedrige Anzahl an Personen die Gesundheitseinrichtungen aufsuchen auch an der Angst der Menschen vor einer Ansteckung mit dem Virus geschuldet ist (UNOCHA 15.10.2020) wobei auch die Stigmatisierung, die mit einer Infizierung einhergeht, hierbei eine Rolle spielt (IOM 18.3.2021; vgl. UNOCHA 12.11.2020, UNOCHA 18.2.2021, USAID 12.1.2021).In den 18 öffentlichen Krankenhäusern in Kabul gibt es insgesamt 180 Betten auf Intensivstationen. Die Provinzkrankenhäuser haben jeweils mindestens zehn Betten auf Intensivstationen. Private Krankenhäuser verfügen insgesamt über 8.000 Betten, davon wurden 800 für die Intensivpflege ausgerüstet. Sowohl in Kabul als auch in den Provinzen stehen für 10% der Betten auf der Intensivstation Beatmungsgeräte zur Verfügung. Das als Reaktion auf COVID-19 eingestellte Personal wurde zu Beginn der Pandemie von der Regierung und Organisationen geschult (IOM 23.9.2020). UNOCHA berichtet mit Verweis auf Quellen aus dem Gesundheitssektor, dass die niedrige Anzahl an Personen die Gesundheitseinrichtungen aufsuchen auch an der Angst der Menschen vor einer Ansteckung mit dem Virus geschuldet ist (UNOCHA 15.10.2020) wobei auch die Stigmatisierung, die mit einer Infizierung einhergeht, hierbei eine Rolle spielt (IOM 18.3.2021; vergleiche UNOCHA 12.11.2020, UNOCHA 18.2.2021, USAID 12.1.2021). Durch die COVID-19 Pandemie hat sich der Zugang der Bevölkerung zu medizinischer Behandlung verringert (AAN 1.1.2020). Dem IOM Afghanistan COVID-19 Protection Monitoring Report zufolge haben 53 % der Bevölkerung nach wie vor keinen realistischen Zugang zu Gesundheitsdiensten. Ferner berichteten 23 % der durch IOM Befragten, dass sie sich die gewünschten Präventivmaßnahmen, wie den Kauf von Gesichtsmasken, nicht leisten können. Etwa ein Drittel der befragten Rückkehrer berichtete, dass sie keinen Zugang zu Handwascheinrichtungen (30%) oder zu Seife/Desinfektionsmitteln (35%) haben (IOM 23.9.2020). Sozioökonomische Auswirkungen und Arbeitsmarkt COVID-19 trägt zu einem erheblichen Anstieg der akuten Ernährungsunsicherheit im ganzen Land bei (USAID 12.1.2021; vgl. UNOCHA 18.2.2021, UNOCHA 19.12.2020). Die sozioökonomischen Auswirkungen von COVID-19 beeinflussen die Ernährungsunsicherheit, die inzwischen ein ähnliches Niveau erreicht hat wie während der Dürre von 2018 (USAID, 12.1.2021; vgl. UNOCHA 19.12.2020, UNOCHA 12.11.2020). In der ersten Hälfte des Jahres 2020 kam es zu einem deutlichen Anstieg der Lebensmittelpreise, die im April 2020 im Jahresvergleich um rund 17% stiegen, nachdem in den wichtigsten städtischen Zentren Grenzkontrollen und Lockdown-Maßnahmen eingeführt worden waren. Der Zugang zu Trinkwasser war jedoch nicht beeinträchtigt, da viele der Haushalte entweder über einen Brunnen im Haus verfügen oder Trinkwasser über einen zentralen Wasserverteilungskanal erhalten. Die Auswirkungen der Handelsunterbrechungen auf die Preise für grundlegende Haushaltsgüter haben bisher die Auswirkungen der niedrigeren Preise für wichtige Importe wie Öl deutlich überkompensiert. Die Preisanstiege scheinen seit April 2020 nach der Verteilung von Weizen aus strategischen Getreidereserven, der Durchsetzung von Anti-Preismanipulationsregelungen und der Wiederöffnung der Grenzen für Nahrungsmittelimporte nachgelassen zu haben (IOM 23.9.2020; vgl. WHO 7.2020), wobei gemäß dem WFP (World Food Program) zwischen März und November 2020 die Preise für einzelne Lebensmittel (Zucker, Öl, Reis...) um 18-31% gestiegen sind (UNOCHA 12.11.2020). Zusätzlich belastet die COVID-19-Krise mit einhergehender wirtschaftlicher Rezession die privaten Haushalte stark (AA 16.7.2020). COVID-19 trägt zu einem erheblichen Anstieg der akuten Ernährungsunsicherheit im ganzen Land bei (USAID 12.1.2021; vergleiche UNOCHA 18.2.2021, UNOCHA 19.12.2020). Die sozioökonomischen Auswirkungen von COVID-19 beeinflussen die Ernährungsunsicherheit, die inzwischen ein ähnliches Niveau erreicht hat wie während der Dürre von 2018 (USAID, 12.1.2021; vergleiche UNOCHA 19.12.2020, UNOCHA 12.11.2020). In der ersten Hälfte des Jahres 2020 kam es zu einem deutlichen Anstieg der Lebensmittelpreise, die im April 2020 im Jahresvergleich um rund 17% stiegen, nachdem in den wichtigsten städtischen Zentren Grenzkontrollen und Lockdown-Maßnahmen eingeführt worden waren. Der Zugang zu Trinkwasser war jedoch nicht beeinträchtigt, da viele der Haushalte entweder über einen Brunnen im Haus verfügen oder Trinkwasser über einen zentralen Wasserverteilungskanal erhalten. Die Auswirkungen der Handelsunterbrechungen auf die Preise für grundlegende Haushaltsgüter haben bisher die Auswirkungen der niedrigeren Preise für wichtige Importe wie Öl deutlich überkompensiert. Die Preisanstiege scheinen seit April 2020 nach der Verteilung von Weizen aus strategischen Getreidereserven, der Durchsetzung von Anti-Preismanipulationsregelungen und der Wiederöffnung der Grenzen für Nahrungsmittelimporte nachgelassen zu haben (IOM 23.9.2020; vergleiche WHO 7.2020), wobei gemäß dem WFP (World Food Program) zwischen März und November 2020 die Preise für einzelne Lebensmittel (Zucker, Öl, Reis...) um 18-31% gestiegen sind (UNOCHA 12.11.2020). Zusätzlich belastet die COVID-19-Krise mit einhergehender wirtschaftlicher Rezession die privaten Haushalte stark (AA 16.7.2020). Die Lebensmittelpreise haben sich mit Stand März 2021 auf einem hohen Niveau stabilisiert: Nach Angaben des Ministeriums für Landwirtschaft, Bewässerung und Viehzucht waren die Preise für Weizenmehl von November bis Dezember 2020 stabil, blieben aber auf einem Niveau, das 11 %, über dem des Vorjahres und 27 % über dem Dreijahresdurchschnitt lag. Insgesamt blieben die Lebensmittelpreise auf den wichtigsten Märkten im Dezember 2020 überdurchschnittlich hoch, was hauptsächlich auf höhere Preise für importierte Lebensmittel zurückzuführen ist (IOM 18.3.2021). Laut einem Bericht der Weltbank zeigen die verfügbaren Indikatoren Anzeichen für eine stark schrumpfende Wirtschaft in der ersten Hälfte des Jahres 2020, was die Auswirkungen der COVID-19-Krise im Kontext der anhaltenden Unsicherheit widerspiegelt. Die Auswirkungen von COVID-19 auf den Landwirtschaftssektor waren bisher gering. Bei günstigen Witterungsbedingungen während der Aussaat wird erwartet, dass sich die Weizenproduktion nach der Dürre von 2018 weiter erholen wird. Lockdown-Maßnahmen hatten bisher nur begr

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.