Obsah (6)
§ 27§ 83§ 107§ 125§ 127§ 87RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.01.2022 GeschäftszahlW155 2245812-6 Spruch, W155 2245812-6/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
(§§ 83, 87, 107, 125, 127, 129, 130, 164, 241, 229) und dem SMG (§§ 27, 28a) zu (un)bedingten Geld- und (un)bedingten Haftstrafen auf:Im Strafregisterauszug des BF scheinen 8 Vorstrafen wegen Vergehen bzw. Verbrechen nach dem
(Paragraphen 83, 87, 107, 125, 127, 129, 130, 164, 241, 229,) und dem SMG (Paragraphen 27, 28 a,) zu (un)bedingten Geld- und (un)bedingten Haftstrafen auf: 01)LG F.STRAFS.WIEN 33 HV 88/2011T vom 07.09.2011 RK 13.09.2011 PAR 127 130 (1. FALL) 241 E/3 229/1
Freiheitsstrafe 9 Monate, davon Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Vollzugsdatum 07.02.2014 zu LG F.STRAFS.WIEN 33 HV 88/2011T RK 13.09.2011 Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am 07.10.2011 LG F.STRAFS.WIEN 33 HV 88/2011T vom 10.10.2011 zu LG F.STRAFS.WIEN 33 HV 88/2011T RK 13.09.2011 Der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe wird widerrufen LG INNSBRUCK 024 HV 30/2013w vom 08.03.2013 02) LG F.STRAFS.WIEN 074 HV 77/2011a vom 01.12.2011 RK 06.12.2011 §§ 127, 129 Z 1
Paragraphen 127, 129, Ziffer eins,
Datum der (letzten) Tat 28.06.2011 Freiheitsstrafe 1 Monat, bedingt, Probezeit 3 Jahre Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40
unter Bedachtnahme auf LG F.STRAFS.WIEN 33 HV 88/2011T RKZusatzstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40
unter Bedachtnahme auf LG F.STRAFS.WIEN 33 HV 88/2011T RK 13.09.2011 Vollzugsdatum 07.03.2014 zu LG F.STRAFS.WIEN 074 HV 77/2011a RK 06.12.2011 Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen LG INNSBRUCK 024 HV 30/2013w vom 08.03.2013 03) LG F.STRAFS.WIEN 081 HV 56/2012s vom 16.05.2012 RK 16.05.2012 § 27
(1)Z 1 8. Fall
(3)SMG § 15
Paragraph 27,
(1)Ziffer eins, 8. Fall
(3)SMG Paragraph 15,
§ 27(1) Z 1 1.2.
Fall
(2)SMGParagraph 27,
(1)Ziffer eins, 1.2. Fall
(2)SMG Datum der (letzten) Tat 26.04.2012 Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Vollzugsdatum 05.01.2017 zu LG F.STRAFS.WIEN 081 HV 56/2012s RK 16.05.2012 Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen LG INNSBRUCK 024 HV 98/2013w vom 29.05.2013LG INNSBRUCK 024 HV 98/2013w vom 29.05.2013, 04) LG INNSBRUCK 024 HV 30/2013w vom 08.03.2013 RK 12.03.2013 § 15
§ 83
(1)
Paragraph 15,
Paragraph 83,
(1)
§ 107
(1)
Paragraph 107,
(1)
§ 83
(1)
Paragraph 83,
(1)
Datum der (letzten) Tat 09.01.2013 Freiheitsstrafe 4 Monate Vollzugsdatum 07.08.2013Vollzugsdatum 07.08.2013, 05) LG INNSBRUCK 024 HV 98/2013w vom 29.05.2013 RK 04.06.2013 §§ 28
(1)- Satz
- Fall SMGParagraphen 28,
(1)Z 1 8. Fall, 27
(3)SMGParagraphen 27,
(1)Ziffer eins, 8. Fall, 27
(3)SMG Datum der (letzten) Tat 24.02.2013 Freiheitsstrafe 12 Monate Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40
unter Bedachtnahme auf LG INNSBRUCK 024 HV 30/2013w RK 12.03.2013Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40
unter Bedachtnahme auf LG INNSBRUCK 024 HV 30/2013w RK 12.03.2013 Vollzugsdatum 05.01.2017 zu LG INNSBRUCK 024 HV 98/2013w RK 04.06.2013zu LG INNSBRUCK 024 HV 30/2013w RK 12.03.2013 zu LG F.STRAFS.WIEN 081 HV 56/2012s RK 16.05.2012 zu LG F.STRAFS.WIEN 074 HV 77/2011a RK 06.12.2011 zu LG F.STRAFS.WIEN 33 HV 88/2011T RK 13.09.2011zu LG INNSBRUCK 024 HV 98/2013w RK 04.06.2013, zu LG INNSBRUCK 024 HV 30/2013w RK 12.03.2013 , zu LG F.STRAFS.WIEN 081 HV 56/2012s RK 16.05.2012 , zu LG F.STRAFS.WIEN 074 HV 77/2011a RK 06.12.2011, zu LG F.STRAFS.WIEN 33 HV 88/2011T RK 13.09.2011 Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 08.10.2014, bedingt, Probezeit 3 Jahre LG RIED IM INNKREIS 013 BE 205/2014w vom 04.08.2014 zu LG INNSBRUCK 024 HV 98/2013w RK 04.06.2013 zu LG INNSBRUCK 024 HV 30/2013w RK 12.03.2013 zu LG F.STRAFS.WIEN 074 HV 77/2011a RK 06.12.2011 zu LG F.STRAFS.WIEN 081 HV 56/2012s RK 16.05.2012 zu LG F.STRAFS.WIEN 33 HV 88/2011T RK 13.09.2011zu LG INNSBRUCK 024 HV 98/2013w RK 04.06.2013 , zu LG INNSBRUCK 024 HV 30/2013w RK 12.03.2013, zu LG F.STRAFS.WIEN 074 HV 77/2011a RK 06.12.2011 , zu LG F.STRAFS.WIEN 081 HV 56/2012s RK 16.05.2012 , zu LG F.STRAFS.WIEN 33 HV 88/2011T RK 13.09.2011 Bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe wird widerrufen LG INNSBRUCK 028 HV 42/2015t vom 24.11.2015LG INNSBRUCK 028 HV 42/2015t vom 24.11.2015, 06) LG INNSBRUCK 028 HV 42/2015t vom 29.05.2015 RK 24.11.2015 § 107 (1 u 2)
Paragraph 107, (1 u 2)
§ 125
Paragraph 125,
Datum der (letzten) Tat 30.03.2015 Freiheitsstrafe 8 Monate Vollzugsdatum 20.03.2016Vollzugsdatum 20.03.2016, 07) BG INNSBRUCK 007 U 41/2017b vom 28.04.2017 RK 01.05.2017 § 15
§ 127
Paragraph 15,
Paragraph 127,
Datum der (letzten) Tat 21.01.2017 Freiheitsstrafe 2 Wochen Vollzugsdatum 14.07.2017 08) LG INNSBRUCK 034 HV 68/2017p vom 30.11.2017 RK 04.12.2017 § 164
(1)
Paragraph 164,
(1)
§ 125
§ 127
Paragraph 125,
Paragraph 127,
§ 83
(1)
§ 87
(1)
Paragraph 83,
(1)
Paragraph 87,
(1)
Datum der (letzten) Tat 26.03.2017 Freiheitsstrafe 4 Jahre Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40
unter Bedachtnahme auf BG INNSBRUCK 007 U 41/2017b RK 01.05.2017 Vollzugsdatum 04.05.2021Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40
unter Bedachtnahme auf BG INNSBRUCK 007 U 41/2017b RK 01.05.2017 Vollzugsdatum 04.05.2021 Gegen den BF ist weiters von der LPD am 11.10.2012, gültig bis 20.12.2023, ein Waffenverbot erlassen worden. Am 20.06.2021 verletze der BF einen Mithäftling, als er ihn im Rahmen eines Streits mit der flachen Hand einen Schlag versetzte. Der BF wird im Falle der Entlassung aus der Schubhaft mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit untertauchen. Der BF hat mehrere Jahre im Bundesgebiet im Verborgenen gelebt, soweit er sich nicht gerade in Strafhaft befand. Nach seiner Entlassung aus der Strafhaft war er bis zu seiner erneuten Strafhaft nicht mehr behördlich gemeldet. Heimreisezertifikate (HRZ) für Marokko werden bei Vorlage einer gültigen Flugbuchung und der Identifizierung der Person durch die Botschaft ausgestellt. Das Bundesamt hatte bereits im Jahr 2017 ein HRZ-Verfahren mit der marokkanischen Botschaft eingeleitet. Der BF konnte bereits im Jahr 2017 als Marokkaner von der Botschaft identifiziert werden, die noch andauernde Strafhaft verhinderte aber damals seine Abschiebung. Aufgrund von neueren Vorgaben der marokkanischen Botschaft müssen Identifizierungen die vor 2018 erfolgt sind, abermals der Botschaft vorgelegt werden. Diese neuerliche Vorlage erfolgte am 23.03.2021- vor Anordnung der Schubhaft - während der BF in Strafhaft angehalten wurde. Flüge nach Marokko sind verfügbar. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikats durch Marokko innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer ist aufgrund der bereits einmal erfolgten Identifizierung äußerst wahrscheinlich. Das Bundesamt hat die Ausstellung eines HRZ mit Nachdruck monatlich urgiert, letztmalig am 27.12.201, davor am 12.11.2021 und am 22.10.
- Sobald für den BF ein HRZ vorliegt, wird die Abschiebung nach Marokko mit einer ungefähr 4-wöchigen Vorlaufzeit durchgeführt. Auf Grund Covid-19 finden aktuell kein Flugverkehr bis Ende Jänner statt. Nach Wiederaufnahme des Flugverkehrs werden zwangsweise Rückführungen nach Marokko durchgeführt. Eine relevante Änderung der Umstände seit der letzten Feststellung des Vorliegens der maßgeblichen Voraussetzungen und der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft liegt nicht vor.
- Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der Behörde und den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. Diesen wurde vom BF nicht entgegengetreten. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu den in Österreich geführten Identität(en) des BF ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, dem Zentralen Fremdenregister und der Anhaltedatei des Bundesministeriums. Dass seine Identität nicht zweifelsfrei feststeht ergibt sich daraus, dass der BF bisher keine Dokumente zum Nachweis seiner Identität vorgelegt hat und sich bei einer (fremden)polizeilichen Kontrolle nicht ausweisen konnte. Der BF konnte aber unter einer seiner Identitäten von marokkanischen Behörden als Marokkaner identifiziert werden. Dass er weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter ist, ergibt sich aus den oben genannten Entscheidungen des Bundesamtes. Die Feststellungen zur rechtskräftigen Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot ergeben sich widerspruchsfrei aus dem Verwaltungsakt. Dass der BF seit 04.05.2021 in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes sowie aus der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und der Haftfähigkeit ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und der Anhaltedatei. Dass er Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Behandlung hat, ist unzweifelhaft gegeben. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft Die Feststellungen zur Dauer der Anhaltung in Schubhaft ergibt sich aus der Aktenlage. Aufgrund der fehlenden Personal- und Reisedokumente sowie der mangelnden Mitwirkung im Verlauf des Asylverfahrens ergibt sich, dass der BF für die Anhaltedauer selbst verantwortlich ist. Er ist weder seiner Rückreiseverpflichtung nachgekommen, noch hat er eine freiwillige Ausreise in Betracht gezogen. Die Feststellungen zur gänzlich fehlenden sozialen und beruflichen Integration, dem fehlenden Wohnsitz und seinen Sprachkenntnissen ergeben sich aus seiner Einvernahme vor dem Bundesamt im April 2021 zur Verhängung der Schubhaft. Die Feststellungen zu seinen finanziellen Verhältnissen ergeben sich aus der Anhaltedatei des Bundesministeriums. Die Tatsache, dass der BF im Bundesgebiet nie (legal) berufstätig war, ergibt sich aus einem Versicherungsdatenauszug. Der BF gibt selbst an, einer illegalen Beschäftigung in einem Kebab-Stand nachgegangen zu sein. Aufgrund der zahlreichen und langen Aufenthalte des BF in Strafhaft war auch nicht von einer nennenswerten sozialen Verankerung auszugehen. Aus der Einsichtnahme in das Strafregister und aus den Abschriften der Strafurteile im Verwaltungsakt ergeben sich die Feststellungen zur massiven Straffälligkeit. Dass der BF im Juni 2021 einen Mithäftling angegriffen hat, ergibt sich aus der Anhaltedatei. Die Feststellung zur Unterkunftnahme im Verborgenen ergibt sich aus dem ZMR, da seit der Haftentlassung des BF im Jahr 2014 keine behördliche Meldung unter seinem eigentlichen Namen mehr aufscheint. Dass der Beschwerdeführer nicht gewillt ist, mit den Behörden zu kooperieren und sich an die Rechtsordnung in Österreich zu halten, ergibt sich aus dem festgestellten bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers, aus den unrichtigen Angaben zu seiner Identität, seinen strafrechtlichen Verurteilungen sowie aus seinem Verhalten während der Anhaltung in Schubhaft. So behauptete der BF noch bei seiner Einvernahme im April 2021 keinesfalls Marokkaner zu sein, obwohl er bereits 2017 von marokkanischen Behörden positiv identifiziert wurde. Weiters trat der BF in einen Hungerstreik um sich aus der Schubhaft freizupressen. Der BF verweigert auch die Entgegennahme von gerichtlichen Schriftstücken. Die Feststellung zur aktuellen allgemeinen Lage hinsichtlich der Ausstellung von Heimreisezertifikaten für Marokko ergeben sich aus der wöchentlich erteilten Information des Bundesamtes (diesfalls vom 03.01.2021), die als gerichtsnotorisch zu bezeichnen ist. Auch wenn die marokkanischen Behörden die Zahl der rückübernommenen Personen pro Woche auf 2 bis 3 Personen beschränkt hat, ist dennoch davon auszugehen, dass dem BF in naher Zukunft ein HRZ ausgestellt wird, zumal er zuvor bereits einmal als Marokkaner identifiziert wurde und die belangte Behörde mit Nachdruck bei der marokkanischen Botschaft die HRZ Ausstellung urgiert. Eine bestehende faktische Unmöglichkeit der Abschiebung des BF ist – auch unter Berücksichtigung der bestehenden Covid-19 Situation - aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes nicht ersichtlich. Eine Änderung der Umstände für die Aufrechterhaltung der Schubhaft ist dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen. Gegenteiliges ist auch im durchgeführten Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
- Rechtliche Begründung Zu Spruchpunkt A) Gesetzliche Bestimmungen aus dem Fremdenpolizeigesetz 2005 idgF und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz idgF (BFA-VG) auszugsweise: Schubhaft (§ 76 FPG)Schubhaft (Paragraph 76, FPG) „§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
- dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
- dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
- ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
- der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ Gelinderes Mittel (§ 77 FPG)Gelinderes Mittel (Paragraph 77, FPG) „§ 77.
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.„§ 77.
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder,
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“ Dauer der Schubhaft (§ 80 FPG)Dauer der Schubhaft (Paragraph 80, FPG) „
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
- drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
- die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
- eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
- die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint, kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5)Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
(5)Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Absatz 2, oder 4 anzurechnen.
(5a)In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.
(5a)In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.
(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“ Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (§ 22a Abs. 4 BFA-VG)Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG) „Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.“„Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.“ Anwendungsbereich (Rückführungsrichtlinie) „Art 2.
(1)Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.“ Inhaftnahme (Rückführungsrichtlinie) „Art 15.
(1)Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)
(5)Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf.
(6)Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.“
(6)Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:, a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,, b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.“ Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). In Verfahren nach § 22a Abs. 4 BFA-VG vom BFA erstattete Stellungnahmen sind einem Parteiengehör zu unterziehen. Dies kann schriftlich oder auch im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erfolgen. Jedenfalls ist dem in Schubhaft angehaltenen Fremden Gelegenheit zu geben, sich zu der Stellungnahme und zum maßgeblichen Sachverhalt zu äußern (vgl. VwGH 27.08.2020, Ro 2020/21/0010, mwN).In Verfahren nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG vom BFA erstattete Stellungnahmen sind einem Parteiengehör zu unterziehen. Dies kann schriftlich oder auch im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erfolgen. Jedenfalls ist dem in Schubhaft angehaltenen Fremden Gelegenheit zu geben, sich zu der Stellungnahme und zum maßgeblichen Sachverhalt zu äußern vergleiche VwGH 27.08.2020, Ro 2020/21/0010, mwN). In seinem Erkenntnis zur Zahl Ra 2020/21/0070 vom 26.11.2020 hielt der VwGH fest, dass die Frage der rechtzeitigen Erlangbarkeit eines Heimreisezertifikates bei länger andauernden Schubhaften, die gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG überprüft werden, für die weitere Verhältnismäßigkeit der Anhaltung (typischerweise) entscheidend ist. Dabei ist insbesondere relevant, ob die Bemühungen der Behörde mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erfolgsversprechend sind. Bei der Ermittlung des gefordertes Grades dieser Wahrscheinlichkeit können auch die bisherige Anhaltedauer und die Schwere der Gründe für ihre Verhängung und Aufrechterhaltung eine Rolle spielen. Bisherige Erfahrungswerte mit der jeweiligen Vertretungsbehörde können – sofern diese nachvollziehbar festgestellt und nicht bloß behauptet würden – wesentliche Anhaltspunkte für die Beurteilung bieten (vgl. VwGH Ra 2020/21/0070 vom 26.11.2020 Ra 2020/21/0174 vom 22.12.2020, mwN).In seinem Erkenntnis zur Zahl Ra 2020/21/0070 vom 26.11.2020 hielt der VwGH fest, dass die Frage der rechtzeitigen Erlangbarkeit eines Heimreisezertifikates bei länger andauernden Schubhaften, die gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG überprüft werden, für die weitere Verhältnismäßigkeit der Anhaltung (typischerweise) entscheidend ist. Dabei ist insbesondere relevant, ob die Bemühungen der Behörde mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erfolgsversprechend sind. Bei der Ermittlung des gefordertes Grades dieser Wahrscheinlichkeit können auch die bisherige Anhaltedauer und die Schwere der Gründe für ihre Verhängung und Aufrechterhaltung eine Rolle spielen. Bisherige Erfahrungswerte mit der jeweiligen Vertretungsbehörde können – sofern diese nachvollziehbar festgestellt und nicht bloß behauptet würden – wesentliche Anhaltspunkte für die Beurteilung bieten vergleiche VwGH Ra 2020/21/0070 vom 26.11.2020 Ra 2020/21/0174 vom 22.12.2020, mwN). Zum gegenständlichen Fall: Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Ziff. 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist. Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor.Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziff. 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist. Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf Die Gründe, aus denen das Bundesamt die Schubhaft anordnete und vom BVwG bestätigt wurden, haben sich seither nicht geändert und sind – hinsichtlich der Ziffern 1 und 3 zweifelsfrei belegt. Für Änderungen im Zusammenhang mit der Ziffer 9 gibt es keine Anhaltspunkte. Insbesondere wurden solche auch im gegenständlichen Prüfungsverfahren nicht behauptet. Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht und ist nicht kooperativ. Der BF hat zahlreiche Alias-Identitäten benutzt, um seine wahre Identität zu verschleiern. Weiters trat er von 11.6. bis 12.6.2021 in einen Hungerstreik um sich freizupressen. Der BF verhält sich auch während seiner Anhaltung im PAZ äußert unkooperativ und aggressiv, er hat bereits einen Mithäftling angegriffen und diesen verletzt. § 76 Abs. 3 Z 1 FPG ist daher erfüllt. Auch besteht gegen den BF seit dem Jahr 2014 eine rk. und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme, der sich der BF bis dato durch Nichtausreise und Untertauchen entzogen hat, soweit er sich nicht in Strafhaft befand. So meldete sich der BF nach seinen Haftentlassungen behördlich nicht an und war nicht greifbar. In Zusammensicht mit Z 1 und Z 9 des § 76 Abs. 3 FPG ist daher ggst. auch Z 3 fortgesetzt erfüllt. Der BF verfügt über keine substanziellen sozialen Beziehungen im Bundesgebiet. Er hat in Österreich keinen Wohnsitz, sondern hat bisher fast ausschließlich im Verborgenen oder in Strafhaft gelebt. Er geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, hat kein Einkommen und verfügt über kein zur Sicherung seiner Existenz ausreichendes Vermögen. § 76 Abs. 3 Z 9 FPG ist daher ebenfalls fortgesetzt erfüllt.Die Gründe, aus denen das Bundesamt die Schubhaft anordnete und vom BVwG bestätigt wurden, haben sich seither nicht geändert und sind – hinsichtlich der Ziffern 1 und 3 zweifelsfrei belegt. Für Änderungen im Zusammenhang mit der Ziffer 9 gibt es keine Anhaltspunkte. Insbesondere wurden solche auch im gegenständlichen Prüfungsverfahren nicht behauptet. Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht und ist nicht kooperativ. Der BF hat zahlreiche Alias-Identitäten benutzt, um seine wahre Identität zu verschleiern. Weiters trat er von 11.6. bis 12.6.2021 in einen Hungerstreik um sich freizupressen. Der BF verhält sich auch während seiner Anhaltung im PAZ äußert unkooperativ und aggressiv, er hat bereits einen Mithäftling angegriffen und diesen verletzt. Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ist daher erfüllt. Auch besteht gegen den BF seit dem Jahr 2014 eine rk. und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme, der sich der BF bis dato durch Nichtausreise und Untertauchen entzogen hat, soweit er sich nicht in Strafhaft befand. So meldete sich der BF nach seinen Haftentlassungen behördlich nicht an und war nicht greifbar. In Zusammensicht mit Ziffer eins und Ziffer 9, des Paragraph 76, Absatz 3, FPG ist daher ggst. auch Ziffer 3, fortgesetzt erfüllt. Der BF verfügt über keine substanziellen sozialen Beziehungen im Bundesgebiet. Er hat in Österreich keinen Wohnsitz, sondern hat bisher fast ausschließlich im Verborgenen oder in Strafhaft gelebt. Er geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, hat kein Einkommen und verfügt über kein zur Sicherung seiner Existenz ausreichendes Vermögen. Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG ist daher ebenfalls fortgesetzt erfüllt. Sowohl das Vorverhalten als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose ergeben beim Beschwerdeführer weiterhin ein erhöhtes Risiko des Untertauchens sowie Sicherungsbedarf. Der BF hat seine in diesem Fall ausgeprägte Vertrauensunwürdigkeit und seine Unzuverlässigkeit durch sein unkooperatives Verhalten unter Beweis gestellt. Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben.Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben. Zur Verhältnismäßigkeit Das BVwG hat eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit durchzuführen und sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Der BF ist in Österreich weder sozial noch familiär verankert. Er hat keine Verwandten oder sonstigen engen Nahebeziehungen in Österreich. Er ist beruflich nicht verwurzelt und hat auch keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Im Hinblick auf die Straffälligkeit des BF, die gemäß § 76 Abs. 2a FPG bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen ist, ist festzuhalten, dass der BF acht Mal rechtskräftig wegen verschiedener Vergehen bzw. Verbrechen nach dem SMG und dem
verurteilt wurde. Der BF wurde dabei regelmäßig auch während offener Probezeiten bedingter Strafnachsichten bzw. bedingter Entlassungen rückfällig, wodurch diese tlw. von Strafgerichten wiederrufen werden mussten. Der BF wurde auch wegen Gewalttaten wie Körperverletzung und absichtlicher schwere Körperverletzung (§§ 83, 87
) bzw. gefährlicher Drohung (§ 107
) bestraft. Letztmalig wurde der BF im Jahr 2017 wegen Diebstahls und Gewaltdelikten (§§ 164
(1), 125, 127, 83
(1), 87
(1)
) zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. Dennoch hat sich der BF nicht gebessert, da er erneut in Schubhaft einen Mithäftling angegriffen und verletzt hat. Einer gesicherten Aufenthaltsbeendigung iSd § 76 Abs. 2a FPG kommt daher ein sehr hohes öffentliches Interesse zu.Im Hinblick auf die Straffälligkeit des BF, die gemäß Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen ist, ist festzuhalten, dass der BF acht Mal rechtskräftig wegen verschiedener Vergehen bzw. Verbrechen nach dem SMG und dem
verurteilt wurde. Der BF wurde dabei regelmäßig auch während offener Probezeiten bedingter Strafnachsichten bzw. bedingter Entlassungen rückfällig, wodurch diese tlw. von Strafgerichten wiederrufen werden mussten. Der BF wurde auch wegen Gewalttaten wie Körperverletzung und absichtlicher schwere Körperverletzung (Paragraphen 83, 87,
) bzw. gefährlicher Drohung (Paragraph 107,
) bestraft. Letztmalig wurde der BF im Jahr 2017 wegen Diebstahls und Gewaltdelikten (Paragraphen 164,
(1), 125, 127, 83
(1), 87
(1)
) zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. Dennoch hat sich der BF nicht gebessert, da er erneut in Schubhaft einen Mithäftling angegriffen und verletzt hat. Einer gesicherten Aufenthaltsbeendigung iSd Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG kommt daher ein sehr hohes öffentliches Interesse zu. Der BF wird seit 04.05.2021 in Schubhaft angehalten. Die Dauer der Anhaltung des BF in Schubhaft ist maßgeblich auf die Dauer des Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates zurückzuführen. Verzögerungen, die in der Sphäre des Bundesamtes liegen würden, sind nicht zu erkennen. Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, hat das Bundesamt vielmehr rechtzeitig und zielführend ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF eingeleitet. Der BF wurde so bereits 2017 von marokkanischen Behörden identifiziert. Die marokkanischen Behörden haben bestimmt, dass Identifizierungen von vor 2018 abermals der Botschaft vorgelegt werden müssen. Das Bundesamt hat diesem Verlangen rechtzeig – vor Anordnung der Schubhaft - entsprochen und urgiert nachweislich mit Nachdruck das Verfahren. Da der BF bereits einmal als marokkanischer Staatsbürger identifiziert wurde ist eine abermalige Identifizierung jedenfalls innerhalb der zulässigen Schubhafthöchstdauer sehr wahrscheinlich. Zwangsweise Abschiebungen nach Marokko finden nach Wiederaufnahme des Flugverkehrs (voraussichtlich Ende Jänner) statt. Die absehbare weitere Dauer der Anhaltung in Schubhaft ist nach derzeitigem Stand - kooperatives Verhalten des BF vorausgesetzt - mit einigen wenigen Monaten einzustufen und eine Abschiebung aus derzeitiger Sicht sohin innerhalb der gesetzlichen Schubhafthöchstdauer realistisch. Eine sichtbare bestehende faktische Unmöglichkeit oder Unwahrscheinlichkeit der Abschiebung des BF ist aufgrund der oben erörterten Lageeinschätzung derzeit nicht gegeben. Die nachgewiesenen Bemühungen des Bundesamts sind durch die Stellungnahme der HRZ Abteilung im Vorverfahren und der erwähnten Nachurgenzen dokumentiert. Aufgrund der bereits einmal erfolgten Identifizierung durch die marokkanische Botschaft ist auch von der abermaligen Identifizierung auszugehen zumal das Bundesamt das Verfahren überaus intensiv bei der Vertretungsbehörde urgiert. Die Bemühungen des Bundesamts sind im gegenständlichen Fall erfolgversprechend und entsprechen den Erfordernissen der höchstgerichtlichen Judikatur (Vgl. VwGH Ra 2020/21/0070 vom 26.11.2020 Ra 2020/21/0174-8 vom 22.12.2020). Zur Anhaltedauer: Es besteht somit eine sehr hohe Erfolgswahrscheinlichkeit, dass die Abschiebung des BF innerhalb der 18-monatigen höchstzulässigen Anhaltedauer möglich ist. Im gegenständlichen Fall liegen die Tatbestandmerkmale des § 80 Abs. 4 Z 1 und 2 FPG vor, da die marokkanische Botschaft eine neuerliche Identifizierung für erforderlich erachtete und im Entscheidungszeit noch keine Einreisebewilligung für den BF erteilt hat. Im gegenständlichen Fall liegen die Tatbestandmerkmale des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer eins und 2 FPG vor, da die marokkanische Botschaft eine neuerliche Identifizierung für erforderlich erachtete und im Entscheidungszeit noch keine Einreisebewilligung für den BF erteilt hat. Das der BF bisher nicht abgeschoben werden konnte ist dem Fehlen der erforderlichen Bewilligung der marokkanischen Behörden sowie der abermalig notwendigen Identifizierung durch diese geschuldet. Die Bestimmungen des § 80 Abs. 4 Z 1 und Z 2 FPG stehen im Einklang mit Artikel 15 Abs. 6 lit. b der RückführungsRL, die die Verlängerung der Schubhaft um 12 Monate im Falle der Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten ermöglicht. Das Fehlen der Unterlagen der marokkanischen Botschaft ist kausal für die Überschreitung der Schubhaftdauer von 6 Monaten (Vgl. VwGH vom 17.05.2021, Ra 2021/21/004). Das Bundesamt hat rechtzeitig den Vorgaben der marokkanischen Botschaft entsprochen und setzt angemessene Bemühungen durch das überaus intensive Urgieren bei der Vertretungsbehörde.Das der BF bisher nicht abgeschoben werden konnte ist dem Fehlen der erforderlichen Bewilligung der marokkanischen Behörden sowie der abermalig notwendigen Identifizierung durch diese geschuldet. Die Bestimmungen des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer eins und Ziffer 2, FPG stehen im Einklang mit Artikel 15 Absatz 6, Litera b, der RückführungsRL, die die Verlängerung der Schubhaft um 12 Monate im Falle der Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten ermöglicht. Das Fehlen der Unterlagen der marokkanischen Botschaft ist kausal für die Überschreitung der Schubhaftdauer von 6 Monaten (Vgl. VwGH vom 17.05.2021, Ra 2021/21/004). Das Bundesamt hat rechtzeitig den Vorgaben der marokkanischen Botschaft entsprochen und setzt angemessene Bemühungen durch das überaus intensive Urgieren bei der Vertretungsbehörde. Unter Berücksichtigung dieser weiteren Umstände bleibt im Zuge der durchzuführenden Abwägung festzuhalten, dass aufgrund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens (Unwilligkeit mit den Behörden zu kooperieren, sein Verhalten während der Schubhaft sowie seiner massiven Straffälligkeit) das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung und eines geordneten Fremdenwesens das Interesse des BF am Schutz der persönlichen Freiheit seiner Person weiterhin überwiegt und auch der Gesundheitszustand des BF der weiteren Anhaltung in Schubhaft nicht entgegensteht. Insgesamt kommt den persönlichen Interessen des BF daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an der Sicherung seiner Aufenthaltsbeendigung. Das Bundesverwaltungsgericht geht sohin davon aus, dass die seit 04.05.2021 aufrechte Schubhaft im Entscheidungszeitpunkt auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen des § 22a Abs. 4 BFA-VG ist zudem jedenfalls gewährleistet, dass eine allfällige weitere längere Anhaltedauer aufgrund Erfolglosigkeit des HRZ-Verfahrens oder einer mangelnden Abschiebemöglichkeit durch Reiseeinschränkungen und damit auch die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft einer neuerlichen gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen sein wird. Dabei wird abermals eine Prognoseentscheidung hinsichtlich einer zeitnahen Effektuierung der Außerlandesbringung des BF durchzuführen sein.Das Bundesverwaltungsgericht geht sohin davon aus, dass die seit 04.05.2021 aufrechte Schubhaft im Entscheidungszeitpunkt auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen des Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG ist zudem jedenfalls gewährleistet, dass eine allfällige weitere längere Anhaltedauer aufgrund Erfolglosigkeit des HRZ-Verfahrens oder einer mangelnden Abschiebemöglichkeit durch Reiseeinschränkungen und damit auch die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft einer neuerlichen gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen sein wird. Dabei wird abermals eine Prognoseentscheidung hinsichtlich einer zeitnahen Effektuierung der Außerlandesbringung des BF durchzuführen sein. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens und angesichts fehlender persönlicher Vertrauenswürdigkeit bzw. mangels gesichertem Wohnsitz nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens und angesichts fehlender persönlicher Vertrauenswürdigkeit bzw. mangels gesichertem Wohnsitz nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht. Die Verhängung eines gelinderen Mittels kommt daher weiterhin nicht in Betracht. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil sich das Gericht bei allen Sachverhaltselementen auf eine klare Sachlage stützen konnte und der BF kein davon abweichendes Vorbringen erstattete. Die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks um die Fluchtgefahr – insbesondere im Hinblick auf die mangelnde Vertrauenswürdigkeit des BF – zu beurteilen, war im vorliegenden Fall nicht erforderlich, weil dies schon aus dem einschlägigen Vorverhalten, nämlich den Hungerstreiks, der Verweigerung der Unterschrift auf Übernahmebestätigungen sowie seiner wiederholten Straftaten, die – wie bereits ausgeführt – das öffentliche Interesse an einer baldigen Abschiebung verstärkten, abgeleitet werden konnte (vgl. VwGH Ra 2020/21/0287, Rn. 19) Dem BF wurde die Möglichkeit zum schriftlichen Parteiengehör zum Vorlageschreiben gewährt. Der BF ließ diese Möglichkeit ungenutzt verstreichen.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, weil sich das Gericht bei allen Sachverhaltselementen auf eine klare Sachlage stützen konnte und der BF kein davon abweichendes Vorbringen erstattete. Die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks um die Fluchtgefahr – insbesondere im Hinblick auf die mangelnde Vertrauenswürdigkeit des BF – zu beurteilen, war im vorliegenden Fall nicht erforderlich, weil dies schon aus dem einschlägigen Vorverhalten, nämlich den Hungerstreiks, der Verweigerung der Unterschrift auf Übernahmebestätigungen sowie seiner wiederholten Straftaten, die – wie bereits ausgeführt – das öffentliche Interesse an einer baldigen Abschiebung verstärkten, abgeleitet werden konnte vergleiche VwGH Ra 2020/21/0287, Rn. 19) Dem BF wurde die Möglichkeit zum schriftlichen Parteiengehör zum Vorlageschreiben gewährt. Der BF ließ diese Möglichkeit ungenutzt verstreichen. Insofern wird die rechtliche Begründung und Beurteilung der Vorerkenntnisse beibehalten. Zu Spruchpunkt B) Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Im vorliegenden Akt findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W155.2245812.6.00