G 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. wird
Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die ordentliche Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Vorverfahren: Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher afghanischer Staatsbürger, reiste nach seinen Angaben am 11.11.2015 gemeinsam mit seiner mittlerweile geschiedenen Gattin und deren beiden minderjährigen Töchtern in Österreich ein und stellte am selben Tag seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Am 24.01.2016 erfolgte die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Wien in Anwesenheit eines Dolmetschers in der Sprache Dari. Seinen Fluchtgrund betreffend führte er aus, dass er im Iran illegal aufhältig gewesen sei und es habe die Gefahr bestanden, dass er nach Afghanistan abgeschoben oder zum Kampf nach Syrien geschickt werde. Daher habe er die Flucht beschlossen. Er könne nicht nach Afghanistan zurück, da er dort nichts habe. Seine drei Brüder und er würden gemeinsam ein Haus in Ghazni besitzen. Am 19.03.2018 vernahm die belangte Behörde die beschwerdeführende Partei im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Farsi niederschriftlich ein. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab er an, dass er in den letzten fünf Monaten, als er in Afghanistan gelebt habe, als Chauffeur für eine Person gearbeitet habe, die gegen die Regierung gewesen sei. Er sei einmal bei einer Verkehrskontrolle aufgehalten worden. Er habe seine Papiere dem Verkehrspolizisten gegeben. Nachdem er aufgefordert worden sei, den Kofferraum zu öffnen, habe er Gas gegeben und sei davongefahren. Er sei gemeinsam mit seiner Frau zu einem Cousin in Mazar-e Sharif gegangen, der ihm geraten hätte, in den Iran zu flüchten. Er werde von der Polizei verfolgt, weil er illegal Patronen für Panzerfäuste und für Kalaschnikows für diese Person transportiert habe. Mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 26.03.2018 wies diese in Spruchpunkt I den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Asyl und im Spruchpunkt II den Antrag auf subsidiären Schutz ab. Im Spruchpunkt III stellte die belangte Behörde fest, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Im Spruchpunkt IV stellte die belangte Behörde fest, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Im Spruchpunkt V erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab. Mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 26.03.2018 wies diese in Spruchpunkt römisch eins den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Asyl und im Spruchpunkt römisch zwei den Antrag auf subsidiären Schutz ab. Im Spruchpunkt römisch drei stellte die belangte Behörde fest, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Im Spruchpunkt römisch vier stellte die belangte Behörde fest, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Im Spruchpunkt römisch fünf erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab. Gegen diesen Bescheid brachte die beschwerdeführende Partei mit Eingabe vom 23.04.2018 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) ein. Mit Erkenntnis des BVwG vom 27.04.2018, W261 2193493-1/3E, wurde die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass sein Vorbringen aus mehreren Gründen nicht glaubhaft sei. Einerseits habe die beschwerdeführende Partei bei seiner Erstbefragung die Bedrohung durch die Polizei aufgrund seiner angeblichen Tätigkeit für eine regierungsfeindliche Person mit keinem Wort erwähnt. Zudem habe die beschwerdeführende Partei sein Fluchtvorbringen bei der Ersteinvernahme vor der belangten Behörde in freier Erzählung vage, unsubstantiiert und ohne erlebnisnahe Details geschildert. Allein daraus sei schon ersichtlich, dass es sich bei diesem Fluchtvorbringen um ein unglaubhaftes Konstrukt handle. Der beschwerdeführenden Partei sei es nicht gelungen, eine gegen seine Person gerichtete Bedrohung oder Verfolgung glaubhaft zu machen. Das erkennende Gericht gehe davon aus, dass die beschwerdeführende Partei bei seiner Erstbefragung am 24.01.2016 die wahren Gründe für seine Flucht nach Europa angegeben habe. Als illegal aufhältiger Afghane sei er im Iran Gefahr gelaufen, entweder nach Afghanistan abgeschoben zu werden oder in den Syrienkrieg ziehen zu müssen. Am 05.11.2018 stellte die beschwerdeführende Partei einen Folgeantrag und gab zum Fluchtgrund an, dass er von den Brüdern seiner Ex-Frau Droh-SMS erhalten habe. Ihre Brüder würden im Iran und in Afghanistan leben. Er habe Angst, nach Afghanistan zurückzukehren, da er sich vor diesen Brüdern fürchte. Außerdem würden seine zwei Töchter in Österreich leben. Am 19.12.2018 erfolgte zum Folgeantrag eine niederschriftliche Einvernahme der beschwerdeführenden Partei vor dem BFA und dieser erklärte, dass die von ihm in seinem ersten abgeschlossenen Verfahren auf internationalen Schutz vorgebrachten Fluchtgründe noch aufrecht seien. Zu den Gründen für die Stellung eines neuerlichen Antrags befragt, gab er an, dass er durch die Brüder seiner Ex-Frau bedroht worden sei. Außerdem gebe es Krieg in Ghazni und er wolle auch bei seinen Kindern sein. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan würden ihn erstens die Brüder seiner Ex-Frau töten, wenn sie ihn erwischten, zweitens habe er Probleme mit der Polizei und drittens herrsche in Ghazni Krieg. Mit Bescheid des BFA vom 14.02.2019, Zl. 1103214908-181049126, wurde der Folgeantrag der beschwerdeführenden Partei hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.)
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der beschwerdeführenden Partei
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die beschwerdeführende Partei eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.), und
1a FPG wurde keine Frist für seine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.). Es wurde
Vm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot gegen die beschwerdeführende Partei erlassen (Spruchpunkt VII.). Mit Bescheid des BFA vom 14.02.2019, Zl. 1103214908-181049126, wurde der Folgeantrag der beschwerdeführenden Partei hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.)
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der beschwerdeführenden Partei
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die beschwerdeführende Partei eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.), und
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde keine Frist für seine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Es wurde
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot gegen die beschwerdeführende Partei erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Die Abweisung des Folgeantrages begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass kein neuer Fluchtgrund vorliege, da die behauptete Bedrohung bereits im Erstverfahren bestanden habe, und dass sein Vorbringen aufgrund zahlreicher Widersprüche auch nicht glaubhaft sei. Selbst bei Wahrunterstellung komme seinem Vorbringen keine Asylrelevanz zu. Es habe sich kein Hinweis auf einen seit der Rechtskraft des Erstverfahrens entscheidungsrelevanten, geänderten Sachverhalt ergeben, und zwar weder im Hinblick auf seine persönliche Situation noch bezüglich der allgemeinen Lage in Afghanistan. Es liege auch kein schützenswertes Familienleben der beschwerdeführenden Partei vor. Zur Erlassung des Einreiseverbotes führte das BFA begründend aus, die beschwerdeführenden Partei sei nicht in der Lage, den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nachzuweisen. Dagegen erhob die beschwerdeführende Partei durch seine Rechtsvertretung am 28.02.2019 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Das Verfahren vor der belangten Behörde sei mangelhaft gewesen. Der Beweiswürdigung des BFA wurde widersprochen. Die Fluchtgründe der beschwerdeführenden Partei seien nur unzureichend überprüft worden. Mit Erkenntnis des BVwG vom 12.03.2019, W148 2193493-2/3E, wurde die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I., II., III., IV., V., und VI. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wurde hinsichtlich Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieser wie folgt zu lauten hat: "
Vm Abs. 2 Z 6 FPG wird gegen Sie ein Einreiseverbot für die Dauer von 12 Monaten erlassen." Mit Erkenntnis des BVwG vom 12.03.2019, W148 2193493-2/3E, wurde die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., römisch drei., römisch vier., römisch fünf., und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wurde hinsichtlich Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieser wie folgt zu lauten hat: "
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wird gegen Sie ein Einreiseverbot für die Dauer von 12 Monaten erlassen." Gegenständliches Verfahren: Am 24.08.2021 stellte die beschwerdeführende Partei den dritten Antrag (zweiten Folgeantrag) auf internationalen Schutz. Auf Vorhalt, dass sein Verfahren bereits am 08.09.2020 rechtskräftig entschieden worden sei, und befragt, wieso er nunmehr einen neuerlichen Asylantrag stelle, gab die beschwerdeführende Partei zu Protokoll, dass er seine in den bisherigen Asylverfahren getätigten Angaben aufrechterhalte. Überdies sei er vor 10 Monaten zum Christentum konvertiert, was in Afghanistan mit dem Tod bestraft werde, da nunmehr die Taliban das Land beherrschen würden. Er kenne sich in Afghanistan nicht aus, da er im Iran aufgewachsen sei. Sein Onkel sowie sein Cousin seien aufgrund ihrer Tätigkeit für die Regierung von den Taliban umgebracht worden. Zum weiteren Vorhalt, dass er zwar angegeben habe, katholisch zu sein, auf einem vorgelegten Zettel jedoch eine orthodoxe Kirche aufscheine, erwiderte die beschwerdeführende Partei, dass er sich geirrt habe und den genauen Unterschied zwischen diesen beiden Kirchen nicht kenne, da er sich bislang noch nicht näher damit auseinandergesetzt habe. In den letzten 10 Monaten besuche er jeden Sonntag die Kirche. Zur Frage, ob er sich schon vor dem letzten rechtskräftigen Abschluss seines Asylverfahrens mit dem Christentum auseinandergesetzt habe, replizierte die beschwerdeführende Partei, dass er sich bereits zuvor damit beschäftigt habe und auch Freunde gefunden habe. Im Rahmen der Erstbefragung wurden von der beschwerdeführenden Partei eine Bestätigung vom 01.12.2020 über die Meldung des Religionsaustritts der beschwerdeführenden Partei aus der islamisch-schiitischen Glaubensgemeinschaft und eine Bestätigung der Ukrainisch-Orthodoxen Kirche vom 03.05.2021 über den Besuch von Gottesdiensten und Veranstaltungen sowie einer Taufvorbereitung in Vorlage gebracht. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 16.11.2021 führte die beschwerdeführenden Partei an, dass er sich derzeit nicht in ärztlicher Behandlung befinde und keinen Reisepass vorlegen könne. Seine gesamte Familie befinde sich im Iran und sie würden ihren Lebensunterhalt als Bauern verdienen. Er sei seit vier Jahren geschieden und habe eine Verlobte, die ebenfalls im Iran aufhältig sei. Den Aufenthalt seiner beiden Töchter könne er nicht angeben, da er auch nicht obsorgeberechtigt sei. Die Frage, ob er in Österreich Verwandte habe, wurde von der beschwerdeführenden Partei verneint. Er gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei nunmehr Christ. Seit dem 11.11.2015 befinde er sich durchgehend in Österreich. Auf Vorhalt, dass sein erstes Verfahren bereits am 27.04.2018 rechtskräftig geworden sei und er am 05.11.2018 einen Folgeantrag gestellt habe, der ebenfalls negativ entschieden worden sei, und dass gegen ihn ein Einreiseverbot verhängt worden sei und diese Entscheidung am 13.03.2019 rechtskräftig geworden sei, er jedoch der verpflichtenden Ausreise jedoch abermals nicht nachgekommen sei und am 24.08.2021 einen erneuten Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, replizierte die beschwerdeführende Partei, dass er Hazara sei und wegen der Taliban nicht nach Afghanistan zurückkehren könne. Zur Frage, wieso er nunmehr erneut einen Folgeantrag gestellt habe, gab die beschwerdeführende Partei an: A: Die Taliban sind an der Macht, ich bin auch ein Ungläubiger, weil ich meine Religion gewechselt habe. F: Haben sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, erneut einen Folgeantrag zu stellen, vollständig geschildert? A: Ja. Aufforderung: Erstatten Sie ein konkretes und nachvollziehbares Vorbringen! Sie stellen bloß allgemeine Behauptungen auf. Können Sie eine konkrete Verfolgung geltend machen? A: Wir sind damals vor den Taliban in den Iran geflüchtet, weil sie unsere Grundstücke genommen haben. Es ist unmöglich, dort zu leben. Aufforderung: Sie gaben an, dass Sie die Religion gewechselt haben. Machen Sie genaue und wahrheitsgemäße Angaben hierzu! A: 2019 habe ich mich für die Religion interessiert habe, ich habe Filme über Jesus gesehen, habe im Internet geforscht. Es war nur Interesse. Ich hatte dann einen Traum, wo viele Leute beten, alle fröhlich sind. Ich habe das einem Freund erzählt, der auch Christ ist. Er sagte, dass ich in eine Kirche gehen sollte. Ich bin hingegangen, seit genau 1 Jahr und 1 Monat gehe ich ausnahmslos jeden Sonntag in die Kirche. Ich war so und so kein gläubiger Moslem, ich war nur am Papier Moslem. Mich hat die Religion interessiert und im Herzen geprägt. Das österreichische Volk ist sehr freundlich und sehr menschlich. Seitdem ich in die Kirche gehe, hat sich mein Leben positiv geändert. Ich besuche einen Vorbereitungskurs für die Taufe. Ich will mich taufen lassen. Das wird in ca. 1-2 Monaten sein. Vorhalt: Sie haben sich bereits in der Erstbefragung vom 24.08.2021 widersprochen, da Sie zunächst als Religionszugehörigkeit „Christentum-Katholisch“ angaben, Sie legten jedoch im Zuge der Erstbefragung eine Bestätigung der ukrainisch-orthodoxen Kirche vor. Nehmen Sie dazu Stellung! A: Ja, ich habe das angegeben, da war ich ganz frisch in der Kirche, da wusste ich nicht, welche Zweige es gibt. Seit 1 Jahr und 1 Monat bin ich in der ukrainisch-orthodoxen Kirche. Vorhalt: Sie gaben des Weiteren in der Erstbefragung vom 24.08.2021 an, dass Sie seit 10 Monaten (d. h. seit ca. November 2020) zum Christentum konvertiert wären, konnten jedoch nicht einmal den Unterschied zwischen der katholischen und der orthodoxen Kirche nennen. Nehmen Sie dazu Stellung! A: Das war damals alles neu für mich. Jetzt weiß ich genau die Unterschiede. Vorhalt: Sie gaben in der Erstbefragung vom 24.08.2021 an, dass Sie seit 10 Monaten zum Christentum konvertiert wären, stellten jedoch erst am 24.08.2021 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Warum haben Sie Ihren 3. Asylantrag erst mit diesem Datum gestellt, obwohl Sie angaben, dass Sie bereits seit November 2020 zum Christentum konvertiert wären? A: Ich wollte mehr davon wissen. Es hat eine gewisse Zeit gedauert. F: Was sind die grundlegenden Unterschiede bzw. Gemeinsamkeiten zwischen dem Katholizismus und dem Protestantismus? A: Den Unterschied zwischen Katholiken und Protestanten weiß ich nicht, ich habe es zwar gelernt, aber vergessen. Ich kenne nur den Unterschied zwischen Katholiken und Orthodoxen. Z.B. bei den Katholiken dürfen die Priester nicht heiraten, der Orthodoxe darf das. Die Gebete sind unterschiedlich, Halleluja wird beim Katholiken 1 Mal gesagt, beim Orthodoxen 3 Mal. Es gibt einen Gott und einen Jesus Christus. F: Sie gaben an, dass Sie zuvor Moslem waren, jedoch nur auf dem Papier, und Sie hätten sich nie sonderlich für Religion interessiert. Wie erklären Sie, dass Sie sich jetzt plötzlich nach 5 Jahren in Österreich und 2 abgewiesenen Asylanträgen für Religion interessieren? A: Ich hatte nie Interesse am Islam, das Interesse am Christentum ist durch Freunde und Selbstforschung entstanden, es hat nicht mit meinen negativen Bescheiden zu tun. F: Mit welchen Glaubensrichtungen haben Sie sich inhaltlich auseinandergesetzt? A: Ich habe mich mit dem Christentum beschäftigt. F: Was finden Sie am Islam gut? A: Gar nichts. F: Was finden Sie am Christentum schlecht? A: Ich sehe nichts Schlechtes, nur Gutes. F: Wann und wie entstand die ukrainisch-orthodoxe Kirche? A: Welches Jahr, weiß ich nicht, ich habe keine Ahnung. F: Sind Sie in Ihrer Heimat vorbestraft? A: Nein. F: Sind Sie in einem anderen Land vorbestraft? A: Nein. F: Werden Sie in der Heimat von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht? A: Nein. F: Waren Sie in Ihrer Heimat jemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei? A: Nein. F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer politischen Gesinnung oder Ihrer Religion verfolgt? A: Nein. F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit verfolgt? A: Nein. F: Was befürchten Sie im Falle Ihrer Rückkehr nach Afghanistan bzw. in die afghanische Hauptstadt Kabul? Was würde passieren, wenn Sie morgen zurück nach Afghanistan bzw. Kabul zurückkehren müssten? A: Die Taliban sind an der Macht, ich würde getötet werden. Weiters gab die beschwerdeführende Partei an: In Österreich sei er bisher nur ehrenamtlichen Beschäftigungen nachgegangen und er beziehe Leistungen aus der Grundversorgung. Er betreibe Sport und sei mittwochs ehrenamtlich tätig. Am Sonntag besuche er jede Woche die Kirche. Befragt, ob er in Österreich die Schule, Kurse oder sonstige Ausbildungen besucht habe, entgegnete die beschwerdeführende Partei, dass er den Kurs auf dem Niveau A2 nicht geschafft habe und daher keine Kurse mehr bekomme. Er sei für den Verein „ XXXX “ tätig.Weiters gab die beschwerdeführende Partei an: In Österreich sei er bisher nur ehrenamtlichen Beschäftigungen nachgegangen und er beziehe Leistungen aus der Grundversorgung. Er betreibe Sport und sei mittwochs ehrenamtlich tätig. Am Sonntag besuche er jede Woche die Kirche. Befragt, ob er in Österreich die Schule, Kurse oder sonstige Ausbildungen besucht habe, entgegnete die beschwerdeführende Partei, dass er den Kurs auf dem Niveau A2 nicht geschafft habe und daher keine Kurse mehr bekomme. Er sei für den Verein „ römisch 40 “ tätig. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme wurden von der beschwerdeführenden Partei folgende Unterlagen in Vorlage gebracht: -) eine Stellungnahme des Männergesundheitszentrums vom 21.10.2021 über die Absolvierung von acht Beratungseinheiten wegen Schlafstörungen -) eine Bestätigung von XXXX für die ehrenamtliche Mitarbeit von Jänner 2019 bis Oktober 2020 -) eine Bestätigung von römisch 40 für die ehrenamtliche Mitarbeit von Jänner 2019 bis Oktober 2020 -) eine Bestätigung vom 05.11.2021 über die Mitgliedschaft der beschwerdeführenden Partei -) eine Bestätigung des Wiener Roten Kreuzes über die ehrenamtliche Tätigkeit als Kundenbetreuer bei der Team Österreich Tafel vom 13.11.2021 -) eine Einstellungszusage der XXXX vom 10.06.2021 im Bereich Lager/Transport für ein Grundgehalt von 1.700,- Euro -) eine Einstellungszusage der römisch 40 vom 10.06.2021 im Bereich Lager/Transport für ein Grundgehalt von 1.700,- Euro -) eine Auszeichnung des BMI vom 25.08.2017 über einen bestandenen Integrationskurs Mit dem angefochtenen Bescheid wurde folgende Entscheidung über diesen Antrag getroffen: „I. Der Antrag auf internationalen Schutz vom 24.08.2021 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
G 2005 abgewiesen. „I. Der Antrag auf internationalen Schutz vom 24.08.2021 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen. II.
G wird der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuerkannt. römisch zwei.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wird der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuerkannt. III. Die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte wird der beschwerdeführenden Partei für ein Jahr erteilt. römisch drei. Die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte wird der beschwerdeführenden Partei für ein Jahr erteilt. Begründend wird im Bescheid ausgeführt, dass sich bezüglich des gegenständlichen dritten Antrages auf internationalen Schutz bereits Widersprüche im Vorbringen der Erstbefragung finden würden, da die beschwerdeführende Partei zunächst angegeben habe, dass ihre Religionszugehörigkeit „Christentum-Katholisch“ wäre, er habe jedoch eine Bestätigung über die Taufvorbereitung einer ukrainsich-orthodoxen Kirche vorgelegt. Er habe in der Erstbefragung weiters angegeben, dass er bereits vor 10 Monaten zum Christentum konvertiert sei, habe jedoch nicht einmal den Unterschied zwischen der katholischen und der orthodoxen Kirche nennen können. Die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens im Zuge der dritten Asylantragstellung setze sich auch in der Einvernahme durch das BFA fort, da er zuerst die Machtstellung der Taliban erwähnt und dann erklärt habe, dass er ein Ungläubiger sei, weil er seine Religion gewechselt habe. Nach Aufforderung, konkrete und nachvollziehbare Angaben zu seinem Vorbringen zu machen, habe die beschwerdeführende Partei ausschließlich die Taliban und Grundstücksstreitigkeiten als Grund angegeben, die vorgebrachte Konvertierung habe er mit keinem Wort erwähnt. Erst auf nochmalige Nachfrage zu seiner vorgebrachten Konvertierung habe die beschwerdeführende Partei angeführt, dass er in die Kirche gehe und sich in ein bis zwei Monaten taufen lassen wolle. Er habe weiters in der Einvernahme angegeben, dass er seit einem Jahr und einem Monat bei der ukrainisch-orthodoxen Kirche gewesen sei, habe jedoch keine grundlegenden Fragen zu dieser beantworten können. Auch habe er sich in keiner Weise inhaltlich mit anderen Glaubensrichtungen auseinandergesetzt, was wiederum die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens bestärke. Zudem habe er bei der Frage nach dem Religionsaustritt lediglich angegeben, dass die Taliban an der Macht seien und er getötet werden würde; auch hier habe er die vorgebrachte Konvertierung mit keinem Wort erwähnt. Die vorgelegten Unterlagen, wie ein Religionsaustritt beim Magistrat Wien sowie eine Bestätigung über den Besuch von Gottesdiensten eines Pfarrers, würden die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens nicht mindern können, weshalb von einer Zeugeneinvernahme Abstand genommen werde. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wird, dass der beschwerdeführenden Partei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung drohe, da der Abfall vom Glauben bzw. ein Wechsel vom Islam zu einer anderen Religion von der Gesellschaft des ursprünglichen Herkunftslandes nicht geduldet werde und von den aktuellen Machthabern mit dem Tod geahndet werde. Das Bundesamt habe es unterlassen, die für den gegenständlichen Sachverhalt relevanten Länderberichte einzuholen. Es sei davon auszugehen, dass die Volksgruppe der Hazara unter der Taliban-Herrschaft einer besonders brutalen Verfolgung ausgesetzt sein werde. Aus der nur oberflächlichen Befragung durch die erkennende Behörde ergebe sich bereits die Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Die belangte Behörde habe den Antrag der beschwerdeführenden Partei hinsichtlich seines Asylvorbringens abgewiesen, weil sie ihn als unglaubwürdig erachte. Diese Feststellung basiere auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung und einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung und verletze § 60 AVG. Durch seinen Abfall vom Islam sei zudem anzunehmen, dass die beschwerdeführende Partei zusätzlich als politischer Gegner des Regimes der Taliban eingeschätzt werde und bei seiner Rückkehr einer GFK-relevanten Verfolgung ausgesetzt sein würde. Es wurde der Beweisantrag gestellt, einen namentlich genannten Seelsorger einzuvernehmen. Beantragt wurde zudem die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wird, dass der beschwerdeführenden Partei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung drohe, da der Abfall vom Glauben bzw. ein Wechsel vom Islam zu einer anderen Religion von der Gesellschaft des ursprünglichen Herkunftslandes nicht geduldet werde und von den aktuellen Machthabern mit dem Tod geahndet werde. Das Bundesamt habe es unterlassen, die für den gegenständlichen Sachverhalt relevanten Länderberichte einzuholen. Es sei davon auszugehen, dass die Volksgruppe der Hazara unter der Taliban-Herrschaft einer besonders brutalen Verfolgung ausgesetzt sein werde. Aus der nur oberflächlichen Befragung durch die erkennende Behörde ergebe sich bereits die Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Die belangte Behörde habe den Antrag der beschwerdeführenden Partei hinsichtlich seines Asylvorbringens abgewiesen, weil sie ihn als unglaubwürdig erachte. Diese Feststellung basiere auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung und einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung und verletze Paragraph 60, AVG. Durch seinen Abfall vom Islam sei zudem anzunehmen, dass die beschwerdeführende Partei zusätzlich als politischer Gegner des Regimes der Taliban eingeschätzt werde und bei seiner Rückkehr einer GFK-relevanten Verfolgung ausgesetzt sein würde. Es wurde der Beweisantrag gestellt, einen namentlich genannten Seelsorger einzuvernehmen. Beantragt wurde zudem die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Zu den bisherigen Verfahren: Der erste Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz vom 11.11.2015 wurde mit Bescheid des BFA vom 26.03.2018, Zl. 1103214908/160116467, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
G nicht erteilt.
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.).
1a bis 3 FPG bestand keine Frist für die freiwillige Ausreise. (Spruchpunkt IV.).Der erste Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz vom 11.11.2015 wurde mit Bescheid des BFA vom 26.03.2018, Zl. 1103214908/160116467, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz eins a bis 3 FPG bestand keine Frist für die freiwillige Ausreise. (Spruchpunkt römisch vier.). Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei am 23.04.2018 fristgerecht Beschwerde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.04.2018, W261 2193493-1/3E wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts erwuchs am 03.05.2018 in Rechtskraft. Am 05.11.2018 brachte die beschwerdeführende Partei den zweiten Antrag auf internationalen Schutz ein, der mit Bescheid des BFA vom 14.02.2019, Zl. 1103214908-181049126, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die beschwerdeführende Partei eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei
FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.).
1 a FPG bestand keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.).
Vm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen die beschwerdeführende Partei ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).Am 05.11.2018 brachte die beschwerdeführende Partei den zweiten Antrag auf internationalen Schutz ein, der mit Bescheid des BFA vom 14.02.2019, Zl. 1103214908-181049126, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die beschwerdeführende Partei eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins, a FPG bestand keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde gegen die beschwerdeführende Partei ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei am 28.02.2019 fristgerecht Beschwerde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.03.2019, W148 2193493-2/3E, wurde die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I., II., III., IV., V., und VI. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wurde hinsichtlich Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieser wie folgt zu lauten hat: "
Vm Abs. 2 Z 6 FPG wird gegen Sie ein Einreiseverbot für die Dauer von 12 Monaten erlassen." Dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts erwuchs am 13.03.2019 in Rechtskraft. Ein weiterer Folgeantrag vom 20.08.2020 wurde mit Bescheid des BFA vom 24.08.2021, 1103214908/211197856,
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.).
G wurde der beschwerdeführenden Partei der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.). Die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsdiär Schutzberechtigte wurde der beschwerdeführenden Partei für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei am 28.02.2019 fristgerecht Beschwerde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.03.2019, W148 2193493-2/3E, wurde die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., römisch drei., römisch vier., römisch fünf., und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wurde hinsichtlich Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieser wie folgt zu lauten hat: "
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wird gegen Sie ein Einreiseverbot für die Dauer von 12 Monaten erlassen." Dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts erwuchs am 13.03.2019 in Rechtskraft. Ein weiterer Folgeantrag vom 20.08.2020 wurde mit Bescheid des BFA vom 24.08.2021, 1103214908/211197856,
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der beschwerdeführenden Partei der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsdiär Schutzberechtigte wurde der beschwerdeführenden Partei für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Zur den Fluchtgründen der beschwerdeführenden Partei wird festgestellt: Die beschwerdeführende Partei ist Angehöriger der Volksgruppe der Hazara. Die Muttersprache der beschwerdeführenden Partei ist Dari. Der beschwerdeführenden Partei droht im Herkunftsstaat keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung. Die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Verfolgungsgefahr in Afghanistan aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit der Hazara sowie aufgrund des Nachfluchtgrundes der Konvertierung zum Christentum konnte nicht festgestellt werden. Es kann nicht festgestellt werden, dass der christliche Glauben zum aktuellen Zeitpunkt bereits ein wesentlicher Bestandteil der Identität der beschwerdeführenden Partei geworden wäre oder dass dieser den christlichen Glauben bereits derart verinnerlicht hat, sodass dieser ein wesentlicher Teil der Persönlichkeit der beschwerdeführenden Partei geworden ist. Es kann nicht festgestellt werden, dass sich die beschwerdeführende Partei aus glaubensimmanenten Motiven entschieden vom Islam abgewandt hat, sich aus inhaltlich sowie spirituell nachvollziehbaren religiösen Gründen dem Christentum zugewandt hat oder im Falle der Rückkehr nach Afghanistan sein derzeitiges Interesse für den christlichen Glauben nach außen zur Schau tragen würde bzw. aufgrund seines nunmehrigen Interesses am christlichen Glauben einer psychischen oder physischen Gewalt mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre. Die beschwerdeführende Partei besucht erst seit 2020, also nach Rechtskraft zweier bereits negativ abgeschlossener Asylverfahren, Gottesdienste und einen Taufkurs der Ukrainisch-Orthodoxen Kirche und trat erst am 01.12.2021 aus der islamischen Glaubensgemeinschaft aus. Es kann nicht festgestellt werden, dass die beschwerdeführende Partei sein behauptetes Interesse für den christlichen Glauben im Falle der Rückkehr nach Afghanistan äußerlich zur Schau tragen würde, sodass die beschwerdeführende Partei allein aufgrund dieses Merkmales einer Verfolgung ausgesetzt wäre. Es kann nicht festgestellt werden, dass die beschwerdeführende Partei seinem derzeitigen Interesse für den christlichen Glauben im Falle der Rückkehr nach Afghanistan weiter nachkommen und diesen im Herkunftsstaat ausleben würde. Es kann nicht festgestellt werden, dass es außerhalb des engsten Familienkreises anderen Personen, insbesondere in Afghanistan, bekannt ist, dass die beschwerdeführende Partei in Österreich Interesse am christlichen Glauben gezeigt hat, er seinen Austritt aus der islamischen Glaubensgemeinschaft erklärt hat und er aus diesen Gründen einer asylrelevanten Bedrohung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre. Es kann nicht festgestellt werden, dass die beschwerdeführende Parei im Falle der Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seines erst jüngst in Österreich nachweislich begonnenen Interesses am christlichen Glauben einer psychischen oder physischen Gewalt oder Verfolgung ausgesetzt wäre. Darüber hinaus kann nicht festgestellt werden, dass der beschwerdeführenden Partei wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara konkret und individuell physische oder psychische Gewalt in Afghanistan droht. Ebenso wenig konnte festgestellt werden, dass Angehörige der Volksgruppe der Hazara in Afghanistan allein aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit physischer oder psychischer Gewalt ausgesetzt sind. Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und dem Bescheid den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zugrunde gelegt. Zur Lage im Herkunftsstaat schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den folgenden Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides an: Politische Lage Letzte Änderung: 16.09.2021 Afghanistan war [vor der Machtübernahme der Taliban] ein Zentralstaat mit 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind (AA 1.3.2021). Auf einer Fläche von 652.860 Quadratkilometern leben ca. 32,9 Millionen (NSIA 1.6.2020) bis 39 Millionen Menschen (WoM o.D.). Nachdem der bisherige Präsident Ashraf Ghani am 15.8.2021 aus Afghanistan geflohen war, nahmen die Taliban die Hauptstadt Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein (TAG 15.8.2021; vgl. JS 7.9.2021). Ghani gab auf seiner Facebook-Seite eine Erklärung ab, in der er den Sieg der Taliban vor Ort anerkannte (JS 7.9.2021; vgl. UNGASC 2.9.2021). Diese Erklärung wurde weithin als Rücktritt interpretiert, obwohl nicht klar ist, ob die Erklärung die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Rücktritt des Präsidenten erfüllt. Amrullah Saleh, der erste Vizepräsident Afghanistans unter Ghani, beanspruchte in der Folgezeit das Amt des Übergangspräsidenten für sich (JS 7.9.2021; vgl. UNGASC 2.9.2021). Er ist Teil desNachdem der bisherige Präsident Ashraf Ghani am 15.8.2021 aus Afghanistan geflohen war, nahmen die Taliban die Hauptstadt Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein (TAG 15.8.2021; vergleiche JS 7.9.2021). Ghani gab auf seiner Facebook-Seite eine Erklärung ab, in der er den Sieg der Taliban vor Ort anerkannte (JS 7.9.2021; vergleiche UNGASC 2.9.2021). Diese Erklärung wurde weithin als Rücktritt interpretiert, obwohl nicht klar ist, ob die Erklärung die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Rücktritt des Präsidenten erfüllt. Amrullah Saleh, der erste Vizepräsident Afghanistans unter Ghani, beanspruchte in der Folgezeit das Amt des Übergangspräsidenten für sich (JS 7.9.2021; vergleiche UNGASC 2.9.2021). Er ist Teil des Widerstands gegen die Taliban im Panjshir-Tal (REU 8.9.2021). Ein so genannter Koordinationsrat unter Beteiligung des früheren Präsidenten Hamid Karzai, Abdullah Abdullah (dem früheren Außenminister und Leiter der Delegation der vorigen Regierung bei den letztendlich erfolglosen Friedensverhandlungen) und Gulbuddin Hekmatyar führte mit den Taliban informelle Gespräche über eine Regierungsbeteiligung (FP 23.8.2021), die schließlich nicht zustande kam (TD 10.9.2021). Denn unabhängig davon, wer nach der afghanischen Verfassung das Präsidentenamt innehat, kontrollieren die Taliban den größten Teil des afghanischen Staatsgebiets (JS 7.9.2021; vgl. UNGASC 2.9.2021). Sie haben das Islamische Emirat Afghanistan ausgerufen und am 7.9.2021 eine neue Regierung angekündigt, die sich größtenteils aus bekannten Taliban-Figuren zusammensetzt (JS 7.9.2021).Widerstands gegen die Taliban im Panjshir-Tal (REU 8.9.2021). Ein so genannter Koordinationsrat unter Beteiligung des früheren Präsidenten Hamid Karzai, Abdullah Abdullah (dem früheren Außenminister und Leiter der Delegation der vorigen Regierung bei den letztendlich erfolglosen Friedensverhandlungen) und Gulbuddin Hekmatyar führte mit den Taliban informelle Gespräche über eine Regierungsbeteiligung (FP 23.8.2021), die schließlich nicht zustande kam (TD 10.9.2021). Denn unabhängig davon, wer nach der afghanischen Verfassung das Präsidentenamt innehat, kontrollieren die Taliban den größten Teil des afghanischen Staatsgebiets (JS 7.9.2021; vergleiche UNGASC 2.9.2021). Sie haben das Islamische Emirat Afghanistan ausgerufen und am 7.9.2021 eine neue Regierung angekündigt, die sich größtenteils aus bekannten Taliban-Figuren zusammensetzt (JS 7.9.2021). Die Taliban lehnen die Demokratie und ihren wichtigsten Bestandteil, die Wahlen, generell ab (AJ 24.8.2021; vgl. AJ 23.8.2021). Sie tun dies oftmals mit Verweis auf die Mängel des demokratischen Systems und der Wahlen in Afghanistan in den letzten 20 Jahren, wie auch unter dem Aspekt, dass Wahlen und Demokratie in der vormodernen Periode des islamischen Denkens, der Periode, die sie als am authentischsten "islamisch" ansehen, keine Vorläufer haben. Sie halten einige Methoden zur Auswahl von Herrschern in der vormodernen muslimischen Welt für authentisch islamisch - zum Beispiel die Shura Ahl al-Hall wa'l-Aqd, denDie Taliban lehnen die Demokratie und ihren wichtigsten Bestandteil, die Wahlen, generell ab (AJ 24.8.2021; vergleiche AJ 23.8.2021). Sie tun dies oftmals mit Verweis auf die Mängel des demokratischen Systems und der Wahlen in Afghanistan in den letzten 20 Jahren, wie auch unter dem Aspekt, dass Wahlen und Demokratie in der vormodernen Periode des islamischen Denkens, der Periode, die sie als am authentischsten "islamisch" ansehen, keine Vorläufer haben. Sie halten einige Methoden zur Auswahl von Herrschern in der vormodernen muslimischen Welt für authentisch islamisch - zum Beispiel die Shura Ahl al-Hall wa'l-Aqd, den Rat derjenigen, die qualifiziert sind, einen Kalifen im Namen der muslimischen Gemeinschaft zu wählen oder abzusetzen (AJ 24.8.2021). Ende August 2021 kündigten die Taliban an, eine Verfassung auszuarbeiten (FA 23.8.2021), jedoch haben sie sich zu den Einzelheiten des Staates, den ihre Führung in Afghanistan errichten möchte, bislang bedeckt gehalten (AJ 24.8.2021; vgl. ICG 24.8.2021, AJ 23.8.2021).Rat derjenigen, die qualifiziert sind, einen Kalifen im Namen der muslimischen Gemeinschaft zu wählen oder abzusetzen (AJ 24.8.2021). Ende August 2021 kündigten die Taliban an, eine Verfassung auszuarbeiten (FA 23.8.2021), jedoch haben sie sich zu den Einzelheiten des Staates, den ihre Führung in Afghanistan errichten möchte, bislang bedeckt gehalten (AJ 24.8.2021; vergleiche ICG 24.8.2021, AJ 23.8.2021). Im September 2021 kündigten sie die Bildung einer "Übergangsregierung" an. Entgegen früherer Aussagen handelt es sich dabei nicht um eine "inklusive" Regierung unter Beteiligung unterschiedlicher Akteure, sondern um eine reine Talibanregierung. Darin vertreten sind Mitglieder der alten Talibanelite, die schon in den 1990er Jahren zentrale Rollen besetzte, ergänzt mit Taliban-Führern, die im ersten Emirat noch zu jung waren, um zu regieren. Die allermeisten sind Paschtunen. Angeführt wird die neue Regierung von Mohammad Hassan Akhund. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Taliban-Führungszirkels, der sogenannten Rahbari-Shura, besser bekannt als Quetta-Shura (NZZ 7.9.2021; vgl. BBC 8.9.2021a). Einer seiner Stellvertreter ist Abdul Ghani Baradar, der bisher das politische Büro der Taliban in Doha geleitet hat und so etwas wie das öffentliche Gesicht der Taliban war (NZZ 7.9.2021), ein weiterer Stellvertreter ist Abdul Salam Hanafi, der ebenfalls im politischen Büro in Doha tätig war (ORF 7.9.2021). Mohammad Yakub, Sohn des Taliban-Gründers Mullah Omar und einer der Stellvertreter des Taliban-Führers Haibatullah Akhundzada (RFE/RL 6.8.2021), ist neuer Verteidigungsminister. Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerks, wurde zum Innenminister ernannt. Das Haqqani-Netzwerk wird von den USA als Terrororganisation eingestuft. Der neue Innenminister steht auf der Fahndungsliste des FBI und auch der Vorsitzende der Minister, Akhund, befindet sich auf einer Sanktionsliste des UN-Sicherheitsrates (NZZ 7.9.2021).bekanntes Mitglied des höchsten Taliban-Führungszirkels, der sogenannten Rahbari-Shura, besser bekannt als Quetta-Shura (NZZ 7.9.2021; vergleiche BBC 8.9.2021a). Einer seiner Stellvertreter ist Abdul Ghani Baradar, der bisher das politische Büro der Taliban in Doha geleitet hat und so etwas wie das öffentliche Gesicht der Taliban war (NZZ 7.9.2021), ein weiterer Stellvertreter ist Abdul Salam Hanafi, der ebenfalls im politischen Büro in Doha tätig war (ORF 7.9.2021). Mohammad Yakub, Sohn des Taliban-Gründers Mullah Omar und einer der Stellvertreter des Taliban-Führers Haibatullah Akhundzada (RFE/RL 6.8.2021), ist neuer Verteidigungsminister. Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerks, wurde zum Innenminister ernannt. Das Haqqani-Netzwerk wird von den USA als Terrororganisation eingestuft. Der neue Innenminister steht auf der Fahndungsliste des FBI und auch der Vorsitzende der Minister, Akhund, befindet sich auf einer Sanktionsliste des UN-Sicherheitsrates (NZZ 7.9.2021). Ein Frauenministerium findet sich nicht unter den bislang angekündigten Ministerien, auch wurden keine Frauen zu Ministerinnen ernannt [Anm.: Stand 7.9.2021]. Dafür wurde ein Ministerium für "Einladung, Führung, Laster und Tugend" eingeführt, das die Afghanen vom Namen her an das Ministerium "für die Förderung der Tugend und die Verhütung des Lasters" erinnern dürfte. Diese Behörde hatte während der ersten Taliban-Herrschaft von 1996 bis 2001 Menschen zum Gebet gezwungen oder Männer dafür bestraft, wenn sie keinen Bart trugen (ORF 7.9.2021; vgl. BBC 8.9.2021a). Die höchste Instanz der Taliban in religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten (RFE/RL 6.8.2021), der "Amir al Muminin" oderEin Frauenministerium findet sich nicht unter den bislang angekündigten Ministerien, auch wurden keine Frauen zu Ministerinnen ernannt [Anm.: Stand 7.9.2021]. Dafür wurde ein Ministerium für "Einladung, Führung, Laster und Tugend" eingeführt, das die Afghanen vom Namen her an das Ministerium "für die Förderung der Tugend und die Verhütung des Lasters" erinnern dürfte. Diese Behörde hatte während der ersten Taliban-Herrschaft von 1996 bis 2001 Menschen zum Gebet gezwungen oder Männer dafür bestraft, wenn sie keinen Bart trugen (ORF 7.9.2021; vergleiche BBC 8.9.2021a). Die höchste Instanz der Taliban in religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten (RFE/RL 6.8.2021), der "Amir al Muminin" oder "Emir der Gläubigen" Mullah Haibatullah Akhundzada (FR 18.8.2021) wird sich als "Oberster Führer" Afghanistans auf religiöse Angelegenheiten und die Regierungsführung im Rahmen des Islam konzentrieren (NZZ 8.9.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 7.9.2021). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (AZ 17.8.2021; vgl. ICG 24.8.2021). Es gibt Anzeichen dafür, dass einige Anführer der Gruppe die Grenzen ihrer Fähigkeit erkennen, den Regierungsapparat in technisch anspruchsvolleren Bereichen zu bedienen. Zwar haben die Taliban seit ihrem Erstarken in den vergangenen zwei Jahrzehnten in einigen ländlichen Gebieten Afghanistans eine so genannte Schattenregierung ausgeübt, doch war diese rudimentär und von begrenztem Umfang, und inBezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (AZ 17.8.2021; vergleiche ICG 24.8.2021). Es gibt Anzeichen dafür, dass einige Anführer der Gruppe die Grenzen ihrer Fähigkeit erkennen, den Regierungsapparat in technisch anspruchsvolleren Bereichen zu bedienen. Zwar haben die Taliban seit ihrem Erstarken in den vergangenen zwei Jahrzehnten in einigen ländlichen Gebieten Afghanistans eine so genannte Schattenregierung ausgeübt, doch war diese rudimentär und von begrenztem Umfang, und in Bereichen wie Gesundheit und Bildung haben sie im Wesentlichen die Dienstleistungen des afghanischen Staates und von Nichtregierungsorganisationen übernommen (ICG 24.8.2021). Bis zum Sturz der alten Regierung wurden ca. 75% (ICG 24.8.2021) bis 80% des afghanischen Staatsbudgets von Hilfsorganisationen bereitgestellt (BBC 8.9.2021a), Finanzierungsquellen, die zumindest für einen längeren Zeitraum ausgesetzt sein werden, während die Geber die Entwicklung beobachten (ICG 24.8.2021). So haben die EU und mehrere ihrer Mitgliedsstaaten in der Vergangenheit mit der Einstellung von Hilfszahlungen gedroht, falls die Taliban die Macht übernehmen und ein islamisches Emirat ausrufen sollten oder Menschen- und Frauenrechte verletzen sollten. Die USA haben rund 9,5 Milliarden US-Dollar an Reserven der afghanischen Zentralbank sofort [nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul] eingefroren, Zahlungen des IWF und der EU wurden ausgesetzt (CH 24.8.2021). Die Taliban verfügen weiterhin über die Einnahmequellen, die ihren Aufstand finanzierten, sowie über den Zugang zu den Zolleinnahmen, auf die sich die frühere Regierung für den Teil ihres Haushalts, den sie im Inland aufbrachte, stark verließ. Ob neue Geber einspringen werden, um einen Teil des Defizits auszugleichen, ist noch nicht klar (ICG 24.8.2021). Die USA zeigten sich angesichts der Regierungsbeteiligung von Personen, die mit Angriffen auf USStreitkräfte in Verbindung gebracht werden, besorgt und die EU erklärte, die islamistische Gruppe habe ihr Versprechen gebrochen, die Regierung "integrativ und repräsentativ" zu machen (BBC 8.9.2021b). Deutschland und die USA haben eine baldige Anerkennung der von den militant-islamistischen Taliban verkündeten Übergangsregierung Anfang September 2021 ausgeschlossen (BZ 8.9.2021). China und Russland haben ihre Botschaften auch nach dem Machtwechsel offen gehalten (NYT 1.9.2021). Vertreter der National Resistance Front (NRF) haben die internationale Gemeinschaft darum gebeten, die Taliban-Regierung nicht anzuerkennen (BBC 8.9.2021b). Ahmad Massoud, einer der Anführer der NRF, kündigte an, nach Absprachen mit anderen Politikern eine Parallelregierung zu der von ihm als illegitim bezeichneten Talibanregierung bilden zu wollen (IT 8.9.2021). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (1.3.2021): Afghanistan: Politisches Porträt, https://www.auswaertigesamt. de/de/aussenpolitik/laender/afghanistan-node/politisches-portraet/204718, Zugriff 9.9.2021 ● AJ - Al Jazeera (24.8.2021): What the Taliban may be getting wrong about Islamic governance, https://www.aljazeera.com/amp/opinions/2021/8/24/what-the-taliban-may-be-getting-wrong-about-islamicgovernance?__twitter_impression=true, Zugriff 9.9.2021 ● AJ - Al Jazeera (23.8.2021): Explainer: The Taliban and Islamic law in Afghanistan, https://www.aljazeera.com/news/2021/8/23/hold-the-taliban-and-sharia-law-in-afghanistan, Zugriff 10.9.2021 ● AZ - Abendzeitung (17.8.2021): Taliban übernehmen wichtigste Behörden in Afghanistan, https://www.abendzeitungmuenchen. de/politik/taliban-uebernehmen-langsam-behoerden-in-afghanistan-art-750083, Zugriff 9.9.2021 ● BBC - British Broadcasting Corporation (8.9.2021a): Afghanistan: A new order begins under the Taliban's governance, https://www.bbc.com/news/world-asia-58495112, Zugriff 9.9.2021 ● BBC - British Broadcasting Corporation (8.9.2021b): Afghanistan: Don't recognise Taliban regime, resistance urges, https://www.bbc.com/news/world-asia-58484155, Zugriff 9.9.2021 ● BZ - Berliner Zeitung (8.9.2021): USA und Deutschland: Keine baldige Anerkennung von Taliban- Regierung, https://www.berliner-zeitung.de/news/usa-und-deutschland-keine-baldige-anerkennung-von-taliban-regierungli.181782, Zugriff 9.9.2021 ● CH - Chatham House (24.8.2021): Afghanistan: Money can be the milk of Taliban moderation, https://www.chathamhouse.org/publications/the-world-today/2021-08/afghanistan-money-can-be-milktaliban- moderation, Zugriff 9.9.2021 ● FA - Foreign Affairs (23.8.2021): How Will the Taliban Rule?, https://www.foreignaffairs.com/articles/afghanistan/2021-08- 23/how-will-taliban-rule, Zugriff 24.8.2021 ● FP – Foreign Policy (23.8.2021): What a Taliban Government Will Look Like, https://foreignpolicy.com/2021/08/23/talibangovernment- afghanistan/, Zugriff 24.8.2021 ● FR - Frankfurter Rundschau (18.8.2021): Machtübernahme in Afghanistan: Wer sind die Anführer der Taliban, https://www.fr.de/politik/taliban-afghanistan-anfuehrer-regierung-krieg-mudschaheddin-islamisten-90923873.html, Zugriff 15.9.2021 ● ICG - International Crisis Group (24.8.2021): Taliban Rule Begins in Afghanistan, https://www.crisisgroup.org/asia/southasia/afghanistan/taliban-rule-begins-afghanistan, Zugriff 9.9.2021 ● IT - India Today (8.9.2021): Resistance Front likely to declare parallel govt in Afghanistan, calls Taliban rule illegitimate, https://www.indiatoday.in/world/story/resistance-front-taliban-rule-illegitimate-declare-parallelafghanistan-1850525-2021-09-08, Zugriff 10.9.2021 ● JS - Just Security (7.9.2021): Between Legitimacy and Control: The Taliban’s Pursuit of Governmental Status, https://www.justsecurity.org/78051/between-legitimacy-and-control-the-talibans-pursuit-of-governmental-status/, Zugriff 9.9.2021 ● NSIA - National Statistics and Information Authority [Afghanistan] (1.6.2020): Estimated Population of Afghanistan 2020-21, https://www.nsia.gov.af:8080/wp-content/uploads/2020/ ر- ۱۳۹۹ -نسخۀ-اول/ 06 -کش ف آورد- ب.pdf, Zugriff 28.9.2020 ● NYT - New York Times, The (1.9.2021): Will the World Formally Recognize the Taliban?, https://www.nytimes.com/2021/09/01/world/asia/taliban-un-afghanistan-us.html, Zugriff 9.9.2021 ● NZZ - Neue Zürcher Zeitung (8.9.2021): Wer ist der mysteriöse neue Emir, der als Ober-Mullah über die Taliban wacht?, https://www.nzz.ch/international/afghanistan-ein-religioeser-fuehrer-nach-dem-vorbild-iransld.1643391?kid=nl165_2021-9-7&mktcid=nled&ga=1&mktcval=165_2021-09-08, Zugriff 8.9.2021 ● NZZ - Neue Zürcher Zeitung (7.9.2021): Die Taliban bilden eine Regierung – und darin sitzen weder andere politische Kräfte noch Frauen, https://www.nzz.ch/international/die-taliban-bilden-eine-regierung-und-darin-sitzen-weder-andere-politischekraefte-noch-frauen-ld.1644387?kid=nl165_2021-9-7&mktcid=nled&ga=1&mktcval=165_2021-09-08&trco=, Zugriff 8.9.2021 ● ORF - Österreichischer Rundfunk (7.9.2021): Gesuchter Terrorist wird Innenminister, https://orf.at/stories/3227772/, Zugriff 9.9.2021 ● REU - Reuters (8.9.2021): Resistance leaders Massoud, Saleh still in Afghanistan, diplomat says, https://www.reuters.com/world/asia-pacific/resistance-leaders-massoud-saleh-still-afghanistan-diplomat-says-2021-09-08/, Zugriff 13.9.2021 ● RFE/RL - Radio Free Europe / Radio Liberty (6.8.2021): Who's Who In The Taliban: The Men Who Run The Extremist Group And How They Operate, https://gandhara.rferl.org/a/taliban-leadership-structure-afghan/31397337.html, Zugriff 3.9.2021 ● TAG - Tagesschau (15.8.2021): Präsident Ghani ins Ausland geflohen, https://www.tagesschau.de/ausland/asien/afghanistan-kabul-ghani-101.html, Zugriff 3.9.2021 ● TD - The Diplomat (10.9.2021): What the Taliban’s Interim Government Means for Afghanistan’s Neighbors, https://thediplomat.com/2021/09/what-the-talibans-interim-government-means-for-afghanistans-neighbors/, Zugriff 13.9.2021 ● UNGASC - United Nations General Assembly Security Council (2.9.2021): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2060189/sg_report_on_afghanistan_september_2021.pdf, Zugriff 13.9.2021 ● WoM - Worldometers (o.D.): Afghanistan Population, https://www.worldometers.info/world-population/afghanistanpopulation/, Zugriff 9.9.2021 FRIEDENSVERHANDLUNGEN, ABZUG DER INTERNATIONALEN TRUPPEN UND MACHTÜBERNAHME DER TALIBAN Letzte Änderung: 16.09.2021 2020 fanden die ersten ernsthaften Verhandlungen zwischen allen Parteien des Afghanistan-Konflikts zur Beendigung des Krieges statt (HRW 13.1.2021). Das lang erwartete Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban wurde Ende Februar 2020 unterzeichnet (AJ 7.5.2020; vgl. NPR 6.5.2020, EASO 8.2020a) - die damalige afghanische Regierung war an dem Abkommen weder beteiligt, noch unterzeichnete sie dieses (EASO 8.2020a). Das Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban enthielt das Versprechen der US-Amerikaner, ihre noch rund 13.000 Armeeangehörigen in Afghanistan innerhalb von 142020 fanden die ersten ernsthaften Verhandlungen zwischen allen Parteien des Afghanistan-Konflikts zur Beendigung des Krieges statt (HRW 13.1.2021). Das lang erwartete Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban wurde Ende Februar 2020 unterzeichnet (AJ 7.5.2020; vergleiche NPR 6.5.2020, EASO 8.2020a) - die damalige afghanische Regierung war an dem Abkommen weder beteiligt, noch unterzeichnete sie dieses (EASO 8.2020a). Das Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban enthielt das Versprechen der US-Amerikaner, ihre noch rund 13.000 Armeeangehörigen in Afghanistan innerhalb von 14 Monaten abzuziehen. Auch die verbliebenen nicht-amerikanischen NATO-Truppen sollten abgezogen werden (NZZ 20.4.2020; vgl. USDOS 29.2.2020; REU 6.10.2020). Dafür hatten die Taliban beispielsweise zugesichert, zu verhindern, dass "irgendeiner ihrer Mitglieder, andere Individuen oder Gruppierungen, einschließlich Al-Qaida, den Boden Afghanistans nutzt, um die Sicherheit der Vereinigten Staaten und ihrer Verbündeten zu bedrohen" (USDOS 29.2.2020).Monaten abzuziehen. Auch die verbliebenen nicht-amerikanischen NATO-Truppen sollten abgezogen werden (NZZ 20.4.2020; vergleiche USDOS 29.2.2020; REU 6.10.2020). Dafür hatten die Taliban beispielsweise zugesichert, zu verhindern, dass "irgendeiner ihrer Mitglieder, andere Individuen oder Gruppierungen, einschließlich Al-Qaida, den Boden Afghanistans nutzt, um die Sicherheit der Vereinigten Staaten und ihrer Verbündeten zu bedrohen" (USDOS 29.2.2020). Die Verhandlungen mit den USA lösten bei den Taliban ein Gefühl des Triumphs aus. Indem sie mit den Taliban verhandelten, haben die USA sie offiziell als politische Gruppe und nicht mehr als Terroristen anerkannt [Anm.: das mit den Taliban verbundene Haqqani-Netzwerk wird von den USA mit Stand 7.9.2021 weiterhin als Terrororganisation eingestuft (NZZ 7.9.2021)]. Gleichzeitig unterminierten die Verhandlungen aber auch die damalige afghanische Regierung, die von den Gesprächen zwischen den Taliban und den USA ausgeschlossen wurde (VIDC 26.4.2021). Im September 2020 starteten die Friedensgespräche zwischen der damaligen afghanischen Regierung und den Taliban in Katar (REU 6.10.2020; vgl. AJ 5.10.2020, BBC 22.9.2020). Der Regierungsdelegation gehörten nur wenige Frauen an, aufseiten der Taliban war keine einzige Frau an den Gesprächen beteiligt. Auch Opferausgeschlossen wurde (VIDC 26.4.2021). Im September 2020 starteten die Friedensgespräche zwischen der damaligen afghanischen Regierung und den Taliban in Katar (REU 6.10.2020; vergleiche AJ 5.10.2020, BBC 22.9.2020). Der Regierungsdelegation gehörten nur wenige Frauen an, aufseiten der Taliban war keine einzige Frau an den Gesprächen beteiligt. Auch Opfer des bewaffneten Konflikts waren nicht vertreten, obwohl Menschenrechtsgruppen dies gefordert hatten (AI 7.4.2021). Die Gewalt ließ jedoch nicht nach, selbst als afghanische Unterhändler zum ersten Mal in direkte Gespräche verwickelt wurden (AJ 5.10.2020; vgl. AI 7.4.2021). Insbesondere im Süden, herrscht trotz des Beginns der Friedensverhandlungen weiterhin ein hohes Maß an Gewalt, was weiterhin zu einer hohen Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung führt (UNGASC 9.12.2020; vgl. AI 7.4.2021).Die Gewalt ließ jedoch nicht nach, selbst als afghanische Unterhändler zum ersten Mal in direkte Gespräche verwickelt wurden (AJ 5.10.2020; vergleiche AI 7.4.2021). Insbesondere im Süden, herrscht trotz des Beginns der Friedensverhandlungen weiterhin ein hohes Maß an Gewalt, was weiterhin zu einer hohen Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung führt (UNGASC 9.12.2020; vergleiche AI 7.4.2021). Mitte Juli 2021 kam es zu einem weiteren Treffen zwischen der ehemaligen afghanischen Regierung und den Vertretern der Taliban in Katar (DW 18.7.2021). In einer Erklärung, die nach zweitägigen Gesprächen veröffentlicht wurde, erklärten beide Seiten, dass sie das Leben der Zivilbevölkerung, die Infrastruktur und die Dienstleistungen schützen wollen (AAN 19.7.2021). Ein Waffenstillstand wurde allerdings nicht beschlossen (DW 18.7.2021; vgl. AAN 19.7.2021).Mitte Juli 2021 kam es zu einem weiteren Treffen zwischen der ehemaligen afghanischen Regierung und den Vertretern der Taliban in Katar (DW 18.7.2021). In einer Erklärung, die nach zweitägigen Gesprächen veröffentlicht wurde, erklärten beide Seiten, dass sie das Leben der Zivilbevölkerung, die Infrastruktur und die Dienstleistungen schützen wollen (AAN 19.7.2021). Ein Waffenstillstand wurde allerdings nicht beschlossen (DW 18.7.2021; vergleiche AAN 19.7.2021). Abzug der Internationalen Truppen Im April 2021 kündigte US-Präsident Joe Biden den Abzug der verbleibenden Truppen (WH 14.4.2021; vgl. RFE/RL 19.5.2021) - etwa 2.500-3.500 US-Soldaten und etwa 7.000 NATO-Truppen - bis zum 11.9.2021 an, nach zwei Jahrzehnten US-Militärpräsenz in Afghanistan (RFE/RL 19.5.2021). Er erklärte weiter, die USA würden weiterhin "terroristische Bedrohungen" überwachen und bekämpfen sowie "die Regierung Afghanistans" und "die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte weiterhin unterstützen" (WH 14.4.2021), allerdings ist nicht klar, wie die USA auf wahrgenommene Bedrohungen zu reagieren gedenken, sobald ihre Truppen abziehen (AAN 1.5.2021). Die Taliban zeigten sich von der Ankündigung eines vollständigen und bedingungslosen Abzugs nicht besänftigt, sondern äußerten sich empört über die Verzögerung, da im Doha-Abkommen der 30.4.2021 als Datum für den Abzug der internationalen Truppen festgelegt worden war. In einer am 15.4.2021 veröffentlichten Erklärung wurden Drohungen angedeutet: Der "Bruch" des Doha-Abkommens "öffnet den Mudschaheddin des Islamischen Emirats den Weg, jede notwendige Gegenmaßnahme zu ergreifen, daher wird die amerikanische Seite für alle zukünftigen Konsequenzen verantwortlich gemacht werden, und nicht das Islamische Emirat" (AAN 1.5.2021). Am 31.8.2021 zog schließlich der letzte US-amerikanische Soldat aus Afghanistan ab (DP 31.8.2021). Schon zuvor verließ der bis dahin amtierende afghanische Präsident Ashraf Ghani das Land und die Taliban übernahmen die Hauptstadt Kabul am 15.8.2021 kampflos (AAN 17.8.2021).Im April 2021 kündigte US-Präsident Joe Biden den Abzug der verbleibenden Truppen (WH 14.4.2021; vergleiche RFE/RL 19.5.2021) - etwa 2.500-3.500 US-Soldaten und etwa 7.000 NATO-Truppen - bis zum 11.9.2021 an, nach zwei Jahrzehnten US-Militärpräsenz in Afghanistan (RFE/RL 19.5.2021). Er erklärte weiter, die USA würden weiterhin "terroristische Bedrohungen" überwachen und bekämpfen sowie "die Regierung Afghanistans" und "die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte weiterhin unterstützen" (WH 14.4.2021), allerdings ist nicht klar, wie die USA auf wahrgenommene Bedrohungen zu reagieren gedenken, sobald ihre Truppen abziehen (AAN 1.5.2021). Die Taliban zeigten sich von der Ankündigung eines vollständigen und bedingungslosen Abzugs nicht besänftigt, sondern äußerten sich empört über die Verzögerung, da im Doha-Abkommen der 30.4.2021 als Datum für den Abzug der internationalen Truppen festgelegt worden war. In einer am 15.4.2021 veröffentlichten Erklärung wurden Drohungen angedeutet: Der "Bruch" des Doha-Abkommens "öffnet den Mudschaheddin des Islamischen Emirats den Weg, jede notwendige Gegenmaßnahme zu ergreifen, daher wird die amerikanische Seite für alle zukünftigen Konsequenzen verantwortlich gemacht werden, und nicht das Islamische Emirat" (AAN 1.5.2021). Am 31.8.2021 zog schließlich der letzte US-amerikanische Soldat aus Afghanistan ab (DP 31.8.2021). Schon zuvor verließ der bis dahin amtierende afghanische Präsident Ashraf Ghani das Land und die Taliban übernahmen die Hauptstadt Kabul am 15.8.2021 kampflos (AAN 17.8.2021). US-amerikanische, britische und deutsche Beamte sowie internationale NGOs wie Human Rights Watch (HRW) äußerten sich besorgt über die Sicherheit von ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte (RFE/RL 19.5.2021; BAMF 17.5.2021; BBC 27.4.2021; HRW 8.6.2021), während die Taliban angaben, nicht gegen (ehemalige) Mitarbeiter der internationalen Truppen vorgehen zu wollen. Die Taliban behaupteten in der Erklärung, dass Afghanen, die für die ausländischen "Besatzungstruppen" gearbeitet hätten, "irregeführt" worden seien und "Reue" für ihre vergangenen Handlungen zeigen sollten, da diese einem "Verrat" am Islam und an Afghanistan gleichkämen (VOA 7.6.2021; vgl. MENAFN 7.6.2021, DZUS-amerikanische, britische und deutsche Beamte sowie internationale NGOs wie Human Rights Watch (HRW) äußerten sich besorgt über die Sicherheit von ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte (RFE/RL 19.5.2021; BAMF 17.5.2021; BBC 27.4.2021; HRW 8.6.2021), während die Taliban angaben, nicht gegen (ehemalige) Mitarbeiter der internationalen Truppen vorgehen zu wollen. Die Taliban behaupteten in der Erklärung, dass Afghanen, die für die ausländischen "Besatzungstruppen" gearbeitet hätten, "irregeführt" worden seien und "Reue" für ihre vergangenen Handlungen zeigen sollten, da diese einem "Verrat" am Islam und an Afghanistan gleichkämen (VOA 7.6.2021; vergleiche MENAFN 7.6.2021, DZ 7.6.2021, HRW 8.6.2021). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.7.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Mai 2021), https://www.ecoi.net/en/document/2057829.html, Zugriff 3.9.2021 ● AAN - Afghanistan Analysts Network (17.8.2021): Afghanistan Has a New Government: The country wonders what the new normal will look like, https://www.afghanistan-analysts.org/en/reports/war-and-peace/afghanistan-has-a-new-governmentthe-country-wonders-what-the-new-normal-will-look-like/, Zugriff 14.9.2021 ● AAN - Afghanistan Analysts Network (19.7.2021): Afghan-Taliban peace talks fail to reach breakthrough, https://www.aa.com.tr/en/asia-pacific/afghan-taliban-peace-talks-fail-to-reachbreakthrough/2308518, Zugriff 3.9.2021 ● AAN - Afghanistan Analysts Network (1.5.2021): As US troops withdraw, what next for war and peace in Afghanistan?, https://www.afghanistan-analysts.org/en/reports/war-and-peace/as-us-troops-withdraw-what-next-for-warand-peace-in-afghanistan/, Zugriff 3.9.2021 ● AI - 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Neue Zürcher Zeitung (7.9.2021): Die Taliban bilden eine Regierung – und darin sitzen weder andere politische Kräfte noch Frauen, https://www.nzz.ch/international/die-taliban-bilden-eine-regierung-und-darin-sitzen-weder-andere-politischekraefte-noch-frauen-ld.1644387?kid=nl165_2021-9-7&mktcid=nled&ga=1&mktcval=165_2021-09-08&trco=, Zugriff 8.9.2021 ● NZZ - Neue Züricher Zeitung (20.4.2020): Taliban töten erneut fast 20 Soldaten aus regierungstreuen Kreisen - die neusten Entwicklungen nach der Unterzeichnung des Friedensabkommens in Afghanistan, https://www.nzz.ch/international/afghanistan-die-neuesten-entwicklungen-im-friedensprozessld. 1541939#subtitle-2-was-steht-in-dem-abkommen-second, Zugriff 3.9.2021 ● REU - Reuters (6.10.2020): Exclusive: Taliban, Afghan negotiators set ground rules to safeguard peace talks -sources, https://www.reuters.com/article/afghanistan-taliban-talks-exclusive-int-idUSKBN26R1DJ, Zugriff 3.9.2021 ● RFE/RL - Radio Free Europe / Radio Liberty (19.5.2021): U.S. Lawmakers Express Concerns Over Fate Of Afghan Allies With Taliban Return, https://gandhara.rferl.org/a/u-s-lawmakers-express-concerns-over-fate-of-afghan-allies-with-talibanreturn/31262511.html, Zugriff 3.9.2021 ● UNGASC - 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SIGAR 30.4.2021, BAMF 31.5.2021, UNGASC 2.9.2021), aber auch schon zuvor galt die Sicherheitslage in Afghanistan als volatil (UNGASC 17.3.2020; vgl. USDOS 30.3.2021). Laut Berichten war der Juni 2021 der bis dahin tödlichste Monat mit den meisten militärischen und zivilen Opfern seit 20 Jahren in Afghanistan (TN 1.7.2021; vgl. AJ 2.7.2021).
einer Quelle veränderte sich die Lage seit der Einnahme der ersten Provinzhauptstadt durch die Taliban - Zaranj in Nimruz - am 6.8.2021 in "halsbrecherischer Geschwindigkeit" (AAN 15.8.2021), innerhalb von zehn Tagen eroberten sie 33 der 34 afghanischen Provinzhauptstädte (UNGASC 2.9.2021). Auch eroberten die Taliban mehrere Grenzübergänge und Kontrollpunkte, was der finanziell eingeschränkten Regierung dringend benötigte Zolleinnahmen entzog (BBC 13.8.2021). Am 15.8.2021 floh Präsident Ashraf Ghani ins Ausland und die Taliban zogen kampflos in Kabul ein (ORF 16.8.2021; vgl. TAG 15.8.2021). Zuvor waren schon Jalalabad im Osten an der Grenze zuMit April bzw. Mai 2021 nahmen die Kampfhandlungen zwischen Taliban und Regierungstruppen stark zu (RFE/RL 12.5.2021; vergleiche SIGAR 30.4.2021, BAMF 31.5.2021, UNGASC 2.9.2021), aber auch schon zuvor galt die Sicherheitslage in Afghanistan als volatil (UNGASC 17.3.2020; vergleiche USDOS 30.3.2021). Laut Berichten war der Juni 2021 der bis dahin tödlichste Monat mit den meisten militärischen und zivilen Opfern seit 20 Jahren in Afghanistan (TN 1.7.2021; vergleiche AJ 2.7.2021).
einer Quelle veränderte sich die Lage seit der Einnahme der ersten Provinzhauptstadt durch die Taliban - Zaranj in Nimruz - am 6.8.2021 in "halsbrecherischer Geschwindigkeit" (AAN 15.8.2021), innerhalb von zehn Tagen eroberten sie 33 der 34 afghanischen Provinzhauptstädte (UNGASC 2.9.2021). Auch eroberten die Taliban mehrere Grenzübergänge und Kontrollpunkte, was der finanziell eingeschränkten Regierung dringend benötigte Zolleinnahmen entzog (BBC 13.8.2021). Am 15.8.2021 floh Präsident Ashraf Ghani ins Ausland und die Taliban zogen kampflos in Kabul ein (ORF 16.8.2021; vergleiche TAG 15.8.2021). Zuvor waren schon Jalalabad im Osten an der Grenze zu Pakistan gefallen, ebenso wie die nordafghanische Metropole Mazar-e Scharif (TAG 15.8.2021; vgl. BBC 15.8.2021). Ein Bericht führt den Vormarsch der Taliban in erster Linie auf die Schwächung der Moral und des Zusammenhalts der Sicherheitskräfte und der politischen Führung der Regierung zurück (ICG 14.8.2021; vgl. BBC 13.8.2021, AAN 15.8.2021). Die Kapitulation so vieler Distrikte und städtischer Zentren ist nicht unbedingt ein Zeichen für die Unterstützung der Taliban durch die Bevölkerung, sondern unterstreicht vielmehr die tiefe Entfremdung vieler lokaler Gemeinschaften von einer stark zentralisierten Regierung, diePakistan gefallen, ebenso wie die nordafghanische Metropole Mazar-e Scharif (TAG 15.8.2021; vergleiche BBC 15.8.2021). Ein Bericht führt den Vormarsch der Taliban in erster Linie auf die Schwächung der Moral und des Zusammenhalts der Sicherheitskräfte und der politischen Führung der Regierung zurück (ICG 14.8.2021; vergleiche BBC 13.8.2021, AAN 15.8.2021). Die Kapitulation so vieler Distrikte und städtischer Zentren ist nicht unbedingt ein Zeichen für die Unterstützung der Taliban durch die Bevölkerung, sondern unterstreicht vielmehr die tiefe Entfremdung vieler lokaler Gemeinschaften von einer stark zentralisierten Regierung, die häufig von den Prioritäten ihrer ausländischen Geber beeinflusst wird (ICG 14.8.2021), auch wurde die weit verbreitete Korruption, beispielsweise unter den Sicherheitskräften, als ein Problem genannt (BBC 13.8.2021). Im Panjshir-Tal, rund 55 km von Kabul entfernt (TD 20.8.2021), formierte sich nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul Mitte August 2021 Widerstand in Form der National Resistance Front (NRF), welche von Amrullah Saleh, dem ehemaligen Vizepräsidenten Afghanistans und Chef des National Directorate of Security [Anm.: NDS, afghan. Geheimdienst], sowie Ahmad Massoud, dem Sohn des verstorbenen Anführers der Nordallianz gegen die Taliban in den 1990ern, angeführt wird. Ihr schlossen sich Mitglieder der inzwischen aufgelöste Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF) an, um im Panjshir-Tal und umliegenden Distrikten in Parwan und Baghlan Widerstand gegen die Taliban zu leisten (LWJ 6.9.2021; vgl. ANI 6.9.2021). Sowohl die Taliban, als auch die NRF betonten zu Beginn, ihre Differenzen mittels Dialog überwinden zu wollen (TN 30.8.2021; vgl. WZ 22.8.2021). Nachdem die US-Streitkräfte ihren Truppenabzug aus Afghanistan am 30.8.2021 abgeschlossen hatten, griffen die Taliban das Pansjhir-Tal jedoch an. Es kam zu schweren Kämpfen und nach sieben Tagen nahmen die Taliban das Tal nach eigenen Angaben ein (LWJIm Panjshir-Tal, rund 55 km von Kabul entfernt (TD 20.8.2021), formierte sich nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul Mitte August 2021 Widerstand in Form der National Resistance Front (NRF), welche von Amrullah Saleh, dem ehemaligen Vizepräsidenten Afghanistans und Chef des National Directorate of Security [Anm.: NDS, afghan. Geheimdienst], sowie Ahmad Massoud, dem Sohn des verstorbenen Anführers der Nordallianz gegen die Taliban in den 1990ern, angeführt wird. Ihr schlossen sich Mitglieder der inzwischen aufgelöste Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF) an, um im Panjshir-Tal und umliegenden Distrikten in Parwan und Baghlan Widerstand gegen die Taliban zu leisten (LWJ 6.9.2021; vergleiche ANI 6.9.2021). Sowohl die Taliban, als auch die NRF betonten zu Beginn, ihre Differenzen mittels Dialog überwinden zu wollen (TN 30.8.2021; vergleiche WZ 22.8.2021). Nachdem die US-Streitkräfte ihren Truppenabzug aus Afghanistan am 30.8.2021 abgeschlossen hatten, griffen die Taliban das Pansjhir-Tal jedoch an. Es kam zu schweren Kämpfen und nach sieben Tagen nahmen die Taliban das Tal nach eigenen Angaben ein (LWJ 6.9.2021; vgl. ANI 6.9.2021), während die NRF am 6.9.2021 bestritt, dass dies geschehen sei (ANI 6.9.2021). Mit Stand 6.9.2021 war der Aufenthaltsort von Saleh und Massoud unklar, jedoch verkündete Massoud, in Sicherheit zu sein (AJ 6.9.2021) sowie nach Absprachen mit anderen Politikern eine Parallelregierung zu der von ihm als illegitim bezeichneten Talibanregierung bilden zu wollen (IT 8.9.2021).6.9.2021; vergleiche ANI 6.9.2021), während die NRF am 6.9.2021 bestritt, dass dies geschehen sei (ANI 6.9.2021). Mit Stand 6.9.2021 war der Aufenthaltsort von Saleh und Massoud unklar, jedoch verkündete Massoud, in Sicherheit zu sein (AJ 6.9.2021) sowie nach Absprachen mit anderen Politikern eine Parallelregierung zu der von ihm als illegitim bezeichneten Talibanregierung bilden zu wollen (IT 8.9.2021). Weitere Kampfhandlungen gab es im August 2021 beispielsweise im Distrikt Behsud in der Provinz Maidan Wardak (AAN 1.9.2021; vgl. AWM 22.8.2021, ALM 15.8.2021) und in Khedir in Daikundi, wo es zu Scharmützeln kam, als die Taliban versuchten, lokale oder ehemalige Regierungskräfte zu entwaffnen (AAN 1.9.2021). [Anm.: zum Widerstand im Distrikt Behsud s. auch Abschnitt 6.5] Seit der Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den afghanischen Streitkräften ist die Zahl der zivilen Opfer deutlich zurückgegangen (PAJ 15.8.2021; vgl PAJ 21.8.2021).Weitere Kampfhandlungen gab es im August 2021 beispielsweise im Distrikt Behsud in der Provinz Maidan Wardak (AAN 1.9.2021; vergleiche AWM 22.8.2021, ALM 15.8.2021) und in Khedir in Daikundi, wo es zu Scharmützeln kam, als die Taliban versuchten, lokale oder ehemalige Regierungskräfte zu entwaffnen (AAN 1.9.2021). [Anm.: zum Widerstand im Distrikt Behsud s. auch Abschnitt 6.5] Seit der Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den afghanischen Streitkräften ist die Zahl der zivilen Opfer deutlich zurückgegangen (PAJ 15.8.2021; vergleiche PAJ 21.8.2021). Vorfälle am Flughafen Kabul Nachdem sich die Nachricht verbreitete, dass Präsident Ashraf Ghani das Land verlassen hatte, machten sich viele Menschen auf den Weg zum Flughafen, um aus dem Land zu fliehen (NLM 26.8.2021; BBC 8.9.2021c, UNGASC 2.9.2021). Im Zuge der Evakuierungsmissionen von Ausländern sowie Ortskräften aus Afghanistan (ORF 18.8.2021) kam es in der Menschenmenge zu Todesopfern, nachdem tausende Menschen aus Angst vor den Taliban zum Flughafen gekommen waren (TN 16.8.2021). Unter anderem fand auch eine Schießerei mit einem Todesopfer statt (PAJ 23.8.2021). Am 26.8.2021 wurde bei einem der Flughafeneingänge ein Selbstmordanschlag auf eine Menschenmenge verübt, bei dem mindestens 170 afghanische Zivilisten sowie 28 Talibankämpfer und 13 US-Soldaten, die das Gelände sichern sollten, getötet wurden. Der Islamische Staat Khorasan Provinz (ISKP) bekannte sich zu dem Anschlag (MEE 27.8.2021; vgl. AAN 1.9.2021). Die USA führten als Vergeltungsschläge daraufhin zwei Drohnenangriffe in Jalalabad und Kabul durch, wobei nach US-Angaben ein Drahtzieher des ISKP sowie einAm 26.8.2021 wurde bei einem der Flughafeneingänge ein Selbstmordanschlag auf eine Menschenmenge verübt, bei dem mindestens 170 afghanische Zivilisten sowie 28 Talibankämpfer und 13 US-Soldaten, die das Gelände sichern sollten, getötet wurden. Der Islamische Staat Khorasan Provinz (ISKP) bekannte sich zu dem Anschlag (MEE 27.8.2021; vergleiche AAN 1.9.2021). Die USA führten als Vergeltungsschläge daraufhin zwei Drohnenangriffe in Jalalabad und Kabul durch, wobei nach US-Angaben ein Drahtzieher des ISKP sowie ein Auto mit zukünftigen Selbstmordattentätern getroffen wurden (AAN 1.9.2021; vgl. BBC 30.8.2021). Berichten zufolge soll es bei dem Drohnenangriff in Kabul jedoch zu zehn zivilen Todesopfern gekommen sein (AAN 1.9.2021; vgl. NZZ 12.9.2021; BBC 30.8.2021).Auto mit zukünftigen Selbstmordattentätern getroffen wurden (AAN 1.9.2021; vergleiche BBC 30.8.2021). Berichten zufolge soll es bei dem Drohnenangriff in Kabul jedoch zu zehn zivilen Todesopfern gekommen sein (AAN 1.9.2021; vergleiche NZZ 12.9.2021; BBC 30.8.2021). Verfolgung von Zivilisten und ehemaligen Mitgliedern der Streitkräfte Bereits vor der Machtübernahme intensivierten die Taliban gezielte Tötungen von wichtigen Regierungsvertretern, Menschenrechtsaktivisten und Journalisten (BBC 13.8.2021; vgl. AN 4.10.2020). Die Taliban kündigten nach ihrer Machtübernahme an, dass sie keine Vergeltung an Anhängern der früheren Regierung oder an Verfechtern verfassungsmäßig garantierter Rechte wie der Gleichberechtigung von Frauen, der Redefreiheit und der Achtung der Menschenrechte üben werden (FP 23.8.2021; vgl. BBC 31.8.2021, UNGASC 2.9.2021). Es gibt jedoch glaubwürdige Berichte über schwerwiegende Übergriffe von Taliban-Kämpfern, die von der Durchsetzung strenger sozialer Einschränkungen bis hin zu Verhaftungen, Hinrichtungen im Schnellverfahren und Entführungen junger, unverheirateter Frauen reichen. Einige dieser Taten scheinen auf lokale Streitigkeiten zurückzuführen oder durch Rache motiviert zu sein; andere scheinen je nach den lokalen Befehlshabern und ihren Beziehungen zu den Führern der Gemeinschaft zu variieren. Es ist nicht klar, ob die Taliban-Führung ihre eigenen Mitglieder für Verbrechen und Übergriffe zur Rechenschaft ziehen wird (ICG 14.8.2021). Auch wird berichtet, dass es eine neue Strategie der Taliban sei, die Beteiligung an gezielten Tötungen zu leugnen, während sie ihren Kämpfern im Geheimen derartigeRegierungsvertretern, Menschenrechtsaktivisten und Journalisten (BBC 13.8.2021; vergleiche AN 4.10.2020). Die Taliban kündigten nach ihrer Machtübernahme an, dass sie keine Vergeltung an Anhängern der früheren Regierung oder an Verfechtern verfassungsmäßig garantierter Rechte wie der Gleichberechtigung von Frauen, der Redefreiheit und der Achtung der Menschenrechte üben werden (FP 23.8.2021; vergleiche BBC 31.8.2021, UNGASC 2.9.2021). Es gibt jedoch glaubwürdige Berichte über schwerwiegende Übergriffe von Taliban-Kämpfern, die von der Durchsetzung strenger sozialer Einschränkungen bis hin zu Verhaftungen, Hinrichtungen im Schnellverfahren und Entführungen junger, unverheirateter Frauen reichen. Einige dieser Taten scheinen auf lokale Streitigkeiten zurückzuführen oder durch Rache motiviert zu sein; andere scheinen je nach den lokalen Befehlshabern und ihren Beziehungen zu den Führern der Gemeinschaft zu variieren. Es ist nicht klar, ob die Taliban-Führung ihre eigenen Mitglieder für Verbrechen und Übergriffe zur Rechenschaft ziehen wird (ICG 14.8.2021). Auch wird berichtet, dass es eine neue Strategie der Taliban sei, die Beteiligung an gezielten Tötungen zu leugnen, während sie ihren Kämpfern im Geheimen derartige Tötungen befehlen (GN 10.9.2021). Einem Bericht zufolge kann derzeit jeder, der eine Waffe und traditionelle Kleidung trägt, behaupten, ein Talib zu sein, und Durchsuchungen und Beschlagnahmungen durchführen (AAN 1.9.2021; vgl. BAMF 6.9.2021). Die Taliban-Kämpfer auf der Straße kontrollieren die Bevölkerung nach eigenen Regeln und entscheiden selbst, was unangemessenes Verhalten, Frisur oder Kleidung ist (BAMF 6.9.2021; vgl. NLM 26.8.2021). Frühere Angehörige der Sicherheitskräfte berichten, dass sie sich weniger vor der Taliban-Führung als vor den einfachen Kämpfern fürchten würden (AAN 1.9.2021; vgl. BAMF 6.9.2021).Tötungen befehlen (GN 10.9.2021). Einem Bericht zufolge kann derzeit jeder, der eine Waffe und traditionelle Kleidung trägt, behaupten, ein Talib zu sein, und Durchsuchungen und Beschlagnahmungen durchführen (AAN 1.9.2021; vergleiche BAMF 6.9.2021). Die Taliban-Kämpfer auf der Straße kontrollieren die Bevölkerung nach eigenen Regeln und entscheiden selbst, was unangemessenes Verhalten, Frisur oder Kleidung ist (BAMF 6.9.2021; vergleiche NLM 26.8.2021). Frühere Angehörige der Sicherheitskräfte berichten, dass sie sich weniger vor der Taliban-Führung als vor den einfachen Kämpfern fürchten würden (AAN 1.9.2021; vergleiche BAMF 6.9.2021). Es wurde von Hinrichtungen von Zivilisten und Zivilistinnen sowie ehemaligen Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte (ORF 24.8.2021; vgl. FP 23.8.2021, BBC 31.8.2021, GN 10.9.2021, Times 12.9.2021, ICG 14.8.2021) und Personen, die vor kurzem Anti-Taliban-Milizen beigetreten waren, berichtet (FP 23.8.2021). In der Provinz Ghazni soll es zur gezielten Tötung von neun Hazara-Männern gekommen sein (AI 19.8.2021). Während die Nachrichten aus weiten Teilen des Landes aufgrund der Schließung von Medienzweigstellen und der Einschüchterung von Journalisten durch die Taliban spärlich sind, gibt es Berichte über die Verfolgung von Journalisten (RTE 28.8.2021; vgl. FP 23.8.2021) und die Entführung einerEs wurde von Hinrichtungen von Zivilisten und Zivilistinnen sowie ehemaligen Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte (ORF 24.8.2021; vergleiche FP 23.8.2021, BBC 31.8.2021, GN 10.9.2021, Times 12.9.2021, ICG 14.8.2021) und Personen, die vor kurzem Anti-Taliban-Milizen beigetreten waren, berichtet (FP 23.8.2021). In der Provinz Ghazni soll es zur gezielten Tötung von neun Hazara-Männern gekommen sein (AI 19.8.2021). Während die Nachrichten aus weiten Teilen des Landes aufgrund der Schließung von Medienzweigstellen und der Einschüchterung von Journalisten durch die Taliban spärlich sind, gibt es Berichte über die Verfolgung von Journalisten (RTE 28.8.2021; vergleiche FP 23.8.2021) und die Entführung einer Menschenrechtsanwältin (FP 23.8.2021). Die Taliban haben in den Tagen nach ihrer Machtübernahme systematisch in den von ihnen neu eroberten Gebieten Häftlinge aus den Gefägnissen entlassen (UNGASC 2.9.2021): Eine Richterin (REU 3.9.2021) wie auch eine Polizistin (GN 10.9.2021) gaben an, von ehemaligen Häftlingen verfolgt (REU 3.9.2021) bzw. von diesen identifiziert und daraufhin von den Taliban verfolgt worden zu sein (GN 10.9.2021). Vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 Die Sicherheitslage im Jahr 2020 Die Sicherheitslage verschlechterte sich im Jahr 2020, in dem die Vereinten Nationen 25.180 sicherheitsrelevante Vorfälle registrierten, ein Anstieg von 10% gegenüber den 22.832 Vorfällen im Jahr 2019 (UNASC 12.3.2021). Laut AAN (Afghanistan Analysts Network) war 2020 in Afghanistan genauso gewalttätig wie 2019, trotz des Friedensprozesses und der COVID-19-Pandemie. Seit dem Abkommen zwischen den Taliban und den USA vom
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