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{'item': 'W205 2226387-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.01.2022 GeschäftszahlW205 2226387-1 Spruch, W205 2226387-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§ 3Abs. 1 i

Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberichtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 14.11.2020 (Spruchpunkt III.). Des Weiteren wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführerin gemäß § 15b Abs. 1 AsylG aufgetragen wurde von 18.07.2019 bis 22.07.2019 in einem genannten Quartier Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt IV.).Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberichtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihr gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 14.11.2020 (Spruchpunkt römisch drei.). Des Weiteren wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 15 b, Absatz eins, AsylG aufgetragen wurde von 18.07.2019 bis 22.07.2019 in einem genannten Quartier Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend wurde nach Wiedergabe des dem BFA vorliegenden Verfahrensgang im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin, welche in XXXX geboren sei und dort bis zu ihrer Ausreise gelebt habe, verfüge über keine Schulbildung sowie keine Berufsausbildung und könne weder lesen noch schreiben. Sie gehöre dem Mehrheitsclan der Sheekhaal bzw. Sheikhal an. Ob sie einen Sohn habe, könne nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Eine Verfolgung durch die Familie des Ex-Mannes sei sie nicht ausgesetzt gewesen. Die Beschwerdeführerin verfüge über keine Verwandten im Herkunftsland, welche sie unterstützen würden, und habe sie keine tragfähigen Anknüpfungspunkte in Somalia. Festgestellt wurde weiters, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine alleinstehende somalische Frau handle. Sie würde derzeit im Falle einer Rückkehr nach Somalia in eine aussichtlose Lage geraten und bestehe die reale Gefahr, dass es ihr nicht möglich wäre, eine Unterkunft zu finden. Es sei davon auszugehen, dass sie nicht in der Lage wäre, eine berufliche Tätigkeit aufzunehmen. Es sei wahrscheinlich, dass es ihr nicht möglich wäre, sich das Existenzminimum zu sichern und dass sie in eine existentielle Notlage geriete. Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe ihr Fluchtvorbingen massiv gesteigert und habe sie ihr Fluchtvorbringen in den Einvernahmen am 23.07.2019 und am 08.11.2019 divergierend geschildert. Hinsichtlich der behaupteten Probleme mit der Familie des Mannes sei anzuführen, dass nach Angaben der Beschwerdeführerin eine einvernehmliche Scheidung stattgefunden habe. Dass die Beschwerdeführerin später noch Probleme gehabt habe, welche zur Flucht geführt hätten, sei nicht glaubhaft. Sie hätte sich auch an Clanangehörige und auch an zahlreiche NGOs sowie internationale Organisationen wenden können. Auch hätte sie, wenn tatsächlich eine asylrelevante Verfolgung vorgelegen hätte, bereits einen Asylantrag in Italien gestellt. Ein tragfähiges Netzwerk in Somalia liege im Falle der Beschwerdeführerin jedoch nicht vor, zumal allein durch das Vorhandensein von Nachbarn auf ein solches nicht eindeutig geschlossen werden könne. Auch sei aus dem Länderinformationsblatt ersichtlich und dem notorischen Amtswissen zufolge, dass Frauen in Somalia Gewalt und besonderen Benachteiligungen ausgesetzt seien. Da die Beschwerdeführerin über keine tragfähigen familiären oder sonstigen Anknüpfungspunkte verfüge, sei davon auszugehen, dass sie für den Aufbau einer Existenz nicht auf eine vorhandene Familienstruktur zurückgreifen könne. Es sei nicht davon auszugehen, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Somalia an irgendeine eigenständige berufliche Tätigkeit zur Erreichung einer existenzsichernden Arbeit anknüpfen könne. Sie habe weder Schul- noch Berufsausbildung und wäre im Falle ihrer Rückkehr auf sich selbst gestellt. Sie wäre kaum in der Lage, für sich zu sorgen und sich eine unabhängige Existenz zu sichern. Vielmehr bestehe die reale Gefahr, dass sie sich keine Existenz sichern könnte oder sich dem in Somalia weit verbreiteten Missbrauch an Frauen aussetzen müsste. Insgesamt sei daher davon auszugehen, dass sie im Falle einer Rückkehr eine unmenschliche Behandlung bzw. aussichtlose Lage zu erwarten habe, welche unter den Anwendungsbereich des Art 3 EMRK falle. Rechtlich folge, dass alle vorgebrachten Verfolgungsbefürchtungen nicht glaubhaft gewesen seien sowie eine Bedrohung oder Verfolgung durch die Familie des Ex-Mannes nicht glaubhaft gewesen sei. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsache keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher gemäß Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK zur Gewährung von Asyl führen würde. Hierzu werde seitens der Behörde insbesondere auf die bei der Beschwerdeführerin bereits durchgeführte FGM hingewiesen. Da sie bereits Opfer der weiblichen Genitalverstümmelung geworden sei, sei sie diesbezüglich nicht gefährdet. Wenngleich im Falle der Beschwerdeführerin eine asylrelevante Verfolgung nicht vorliege, so könne nicht in ausreichendem Maße ausgeschlossen werden, dass sie auf Grund der derzeitigen Situation in Somalia und aufgrund von individueller Faktoren (alleinreisende Frau, fehlende Bildung, fehlende Anknüpfungspunkte und dadurch fehlende tatsächliche Unterstützung, die Tatsache, dass sie in keinen Teilen Somalias über tragfähige Beziehungen verfüge) nicht schutzbedürftig im Sinne des § 8 AsylG wäre. Aus den Länderfeststellungen ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin als alleinstehende Frau bzw. dass Frauen im Allgemeinen in Somalia (derzeit) besondere Verletzlichkeiten träfen. Hinzu komme, dass sie über keine tragfähigen Anknüpfungspunkte in Somalia verfüge und weder Schul- noch Berufsausbildung habe. Ausgehend davon sei mit Blick auf die persönliche Situation der Beschwerdeführerin zu erkennen, dass sie im Falle einer nunmehrigen Rückkehr nach Somalia – bezogen auf das gesamte Staatsgebiet – in eine ausweglose Lebenssituation geriete und eine reale Gefahr bestehe, eine Verletzung der durch Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. Es sei daher der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuzuerkennen gewesen.Begründend wurde nach Wiedergabe des dem BFA vorliegenden Verfahrensgang im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin, welche in römisch 40 geboren sei und dort bis zu ihrer Ausreise gelebt habe, verfüge über keine Schulbildung sowie keine Berufsausbildung und könne weder lesen noch schreiben. Sie gehöre dem Mehrheitsclan der Sheekhaal bzw. Sheikhal an. Ob sie einen Sohn habe, könne nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Eine Verfolgung durch die Familie des Ex-Mannes sei sie nicht ausgesetzt gewesen. Die Beschwerdeführerin verfüge über keine Verwandten im Herkunftsland, welche sie unterstützen würden, und habe sie keine tragfähigen Anknüpfungspunkte in Somalia. Festgestellt wurde weiters, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine alleinstehende somalische Frau handle. Sie würde derzeit im Falle einer Rückkehr nach Somalia in eine aussichtlose Lage geraten und bestehe die reale Gefahr, dass es ihr nicht möglich wäre, eine Unterkunft zu finden. Es sei davon auszugehen, dass sie nicht in der Lage wäre, eine berufliche Tätigkeit aufzunehmen. Es sei wahrscheinlich, dass es ihr nicht möglich wäre, sich das Existenzminimum zu sichern und dass sie in eine existentielle Notlage geriete. Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe ihr Fluchtvorbingen massiv gesteigert und habe sie ihr Fluchtvorbringen in den Einvernahmen am 23.07.2019 und am 08.11.2019 divergierend geschildert. Hinsichtlich der behaupteten Probleme mit der Familie des Mannes sei anzuführen, dass nach Angaben der Beschwerdeführerin eine einvernehmliche Scheidung stattgefunden habe. Dass die Beschwerdeführerin später noch Probleme gehabt habe, welche zur Flucht geführt hätten, sei nicht glaubhaft. Sie hätte sich auch an Clanangehörige und auch an zahlreiche NGOs sowie internationale Organisationen wenden können. Auch hätte sie, wenn tatsächlich eine asylrelevante Verfolgung vorgelegen hätte, bereits einen Asylantrag in Italien gestellt. Ein tragfähiges Netzwerk in Somalia liege im Falle der Beschwerdeführerin jedoch nicht vor, zumal allein durch das Vorhandensein von Nachbarn auf ein solches nicht eindeutig geschlossen werden könne. Auch sei aus dem Länderinformationsblatt ersichtlich und dem notorischen Amtswissen zufolge, dass Frauen in Somalia Gewalt und besonderen Benachteiligungen ausgesetzt seien. Da die Beschwerdeführerin über keine tragfähigen familiären oder sonstigen Anknüpfungspunkte verfüge, sei davon auszugehen, dass sie für den Aufbau einer Existenz nicht auf eine vorhandene Familienstruktur zurückgreifen könne. Es sei nicht davon auszugehen, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Somalia an irgendeine eigenständige berufliche Tätigkeit zur Erreichung einer existenzsichernden Arbeit anknüpfen könne. Sie habe weder Schul- noch Berufsausbildung und wäre im Falle ihrer Rückkehr auf sich selbst gestellt. Sie wäre kaum in der Lage, für sich zu sorgen und sich eine unabhängige Existenz zu sichern. Vielmehr bestehe die reale Gefahr, dass sie sich keine Existenz sichern könnte oder sich dem in Somalia weit verbreiteten Missbrauch an Frauen aussetzen müsste. Insgesamt sei daher davon auszugehen, dass sie im Falle einer Rückkehr eine unmenschliche Behandlung bzw. aussichtlose Lage zu erwarten habe, welche unter den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK falle. Rechtlich folge, dass alle vorgebrachten Verfolgungsbefürchtungen nicht glaubhaft gewesen seien sowie eine Bedrohung oder Verfolgung durch die Familie des Ex-Mannes nicht glaubhaft gewesen sei. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsache keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher gemäß Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK zur Gewährung von Asyl führen würde. Hierzu werde seitens der Behörde insbesondere auf die bei der Beschwerdeführerin bereits durchgeführte FGM hingewiesen. Da sie bereits Opfer der weiblichen Genitalverstümmelung geworden sei, sei sie diesbezüglich nicht gefährdet. Wenngleich im Falle der Beschwerdeführerin eine asylrelevante Verfolgung nicht vorliege, so könne nicht in ausreichendem Maße ausgeschlossen werden, dass sie auf Grund der derzeitigen Situation in Somalia und aufgrund von individueller Faktoren (alleinreisende Frau, fehlende Bildung, fehlende Anknüpfungspunkte und dadurch fehlende tatsächliche Unterstützung, die Tatsache, dass sie in keinen Teilen Somalias über tragfähige Beziehungen verfüge) nicht schutzbedürftig im Sinne des Paragraph 8, AsylG wäre. Aus den Länderfeststellungen ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin als alleinstehende Frau bzw. dass Frauen im Allgemeinen in Somalia (derzeit) besondere Verletzlichkeiten träfen. Hinzu komme, dass sie über keine tragfähigen Anknüpfungspunkte in Somalia verfüge und weder Schul- noch Berufsausbildung habe. Ausgehend davon sei mit Blick auf die persönliche Situation der Beschwerdeführerin zu erkennen, dass sie im Falle einer nunmehrigen Rückkehr nach Somalia – bezogen auf das gesamte Staatsgebiet – in eine ausweglose Lebenssituation geriete und eine reale Gefahr bestehe, eine Verletzung der durch Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. Es sei daher der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuzuerkennen gewesen. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihre damalige Rechtsvertretung am 04.12.2019 fristgerecht Beschwerde und beantragte, eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuberaumen sowie in der Sache selbst zu entscheiden und dem Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz Folge zu geben und ihr den

§ 3Asyl

G zuzuerkennen.Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihre damalige Rechtsvertretung am 04.12.2019 fristgerecht Beschwerde und beantragte, eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuberaumen sowie in der Sache selbst zu entscheiden und dem Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz Folge zu geben und ihr den

Paragraph 3, AsylG zuzuerkennen. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 11.12.2019 vorgelegt. Infolge einer erhobenen Unzuständigkeitseinrede wurde gegenständliches Verfahren der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen. Am 16.07.2021 langte die Vollmachtsbekanntgabe der nunmehrigen, im Spruch genannten Rechtsvertretung ein. In der Zwischenzeit verlängerte das BFA die befristete Aufenthaltsberechtigung der Beschwerdeführerin als subsidiär Schutzberechtigte bis 14.11.2022. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 05.11.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der die Beschwerdeführerin im Beisein ihrer Rechtsvertretung unter Beziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Somalisch einvernommen wurde. Das BFA blieb der Verhandlung fern. Der genaue Verhandlungsverlauf ist der Niederschrift der mündlichen Verhandlung zu entnehmen (OZ7). Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurden die in den Feststellungen zur Lage in Somalia, LIB Somalia aus dem COI-CMS, Version 3, vom 21.10.2021, zitierten Erkenntnisquellen ins Verfahren eingeführt. Die Rechtsvertretung führte diesbezüglich im Wesentlichen aus, asylrelevant sei jedenfalls, dass die Beschwerdeführerin eine alleinstehende Frau sei und keinen Schutz von ihrer Familie oder von ihrem Clan bekommen könne. Die Beschwerdeführerin sei geschieden, die Familie ihres Ex-Mannes habe gedroht, sie zu töten und sie verfüge in Somalia über keine (männlichen) Familienangehörigen. In Somalia könnte sie im Falle einer Rückkehr daher auf keinerlei Verwandten- bzw. Clanschutz oder sonstiges soziales Netz zurückgreifen, das ihr Unterstützung bieten könnte. Die Beschwerdeführerin laufe als alleinstehende Frau in Somalia Gefahr, verschiedener Formen geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt zu sein. Laut aktuellen Länderberichten würden etwa häusliche Gewalt, Vergewaltigung, sexueller Missbrauch, Ausbeutung und Frauenhandel genannt werden. Laut den aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation habe es im Jahr 2020 eine 80-prozentige Zunahme an Fällen sexueller Gewalt in Süd-/Zentralsomalia gegeben. Erschwerend komme hinzu, dass die Beschwerdeführerin bereit solchen Übergriffen ausgesetzt gewesen sei. Entsprechend den Länderberichten bestehe für die Beschwerdeführerin zudem ein ernstzunehmendes Risiko, sich im Falle einer Rückkehr in einem IDP-Lager wiederzufinden und damit Opfer von geschlechtsspezifischer Gewalt von zweifellos asylrelevanter Intensität zu werden. Im Falle einer Rückkehr nach Somalia drohe der Beschwerdeführerin jedenfalls Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur Gruppe der alleinstehenden Frauen und finde daher Deckung in einem der Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht, da sich die für Frauen außerordentlich prekäre Lage auf ganz Somalia erstrecke. Auch der bereits gewährte subsidiäre Schutz stehe einer solchen entgegen. Der Beschwerdeführerin sei sohin der

§ 3Abs. 1 Asyl

G zuzuerkennen.Die Rechtsvertretung führte diesbezüglich im Wesentlichen aus, asylrelevant sei jedenfalls, dass die Beschwerdeführerin eine alleinstehende Frau sei und keinen Schutz von ihrer Familie oder von ihrem Clan bekommen könne. Die Beschwerdeführerin sei geschieden, die Familie ihres Ex-Mannes habe gedroht, sie zu töten und sie verfüge in Somalia über keine (männlichen) Familienangehörigen. In Somalia könnte sie im Falle einer Rückkehr daher auf keinerlei Verwandten- bzw. Clanschutz oder sonstiges soziales Netz zurückgreifen, das ihr Unterstützung bieten könnte. Die Beschwerdeführerin laufe als alleinstehende Frau in Somalia Gefahr, verschiedener Formen geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt zu sein. Laut aktuellen Länderberichten würden etwa häusliche Gewalt, Vergewaltigung, sexueller Missbrauch, Ausbeutung und Frauenhandel genannt werden. Laut den aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation habe es im Jahr 2020 eine 80-prozentige Zunahme an Fällen sexueller Gewalt in Süd-/Zentralsomalia gegeben. Erschwerend komme hinzu, dass die Beschwerdeführerin bereit solchen Übergriffen ausgesetzt gewesen sei. Entsprechend den Länderberichten bestehe für die Beschwerdeführerin zudem ein ernstzunehmendes Risiko, sich im Falle einer Rückkehr in einem IDP-Lager wiederzufinden und damit Opfer von geschlechtsspezifischer Gewalt von zweifellos asylrelevanter Intensität zu werden. Im Falle einer Rückkehr nach Somalia drohe der Beschwerdeführerin jedenfalls Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur Gruppe der alleinstehenden Frauen und finde daher Deckung in einem der Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht, da sich die für Frauen außerordentlich prekäre Lage auf ganz Somalia erstrecke. Auch der bereits gewährte subsidiäre Schutz stehe einer solchen entgegen. Der Beschwerdeführerin sei sohin der

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG zuzuerkennen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Zur Beschwerdeführerin: Die volljährige, weibliche Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Somalias. Ihre Identität steht mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente nicht fest. Sie hat Somalia im April 2019 verlassen und stellte am 18.07.2019 im Bundesgebiet gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Ihre Muttersprache ist Somalisch. Sie bekennt sich zum muslimischen Glauben und gehört dem Clan der Sheikhal, Sub-Clan XXXX und Sub-Sub-Clan XXXX an. Ihre Muttersprache ist Somalisch. Sie bekennt sich zum muslimischen Glauben und gehört dem Clan der Sheikhal, Sub-Clan römisch 40 und Sub-Sub-Clan römisch 40 an. Sie wurde in Somalia in der Region Lower Shabelle, Ort XXXX , geboren und lebte dort bis zu ihrer Ausreise. Sie wurde in Somalia in der Region Lower Shabelle, Ort römisch 40 , geboren und lebte dort bis zu ihrer Ausreise. Die Beschwerdeführerin ist beschnitten. In Somalia hat sie ca. 8 Monate die Koranschule besucht. Sonst hat sie in Somalia die Schule nicht besucht. Sie hat in ihrem Herkunftsstaat nie einen Beruf ausgeübt. Sie war in Somalia traditionell verheiratet, war Hausfrau und hat einen Sohn. Die Ehe wurde geschieden. nach ihrer Ausreise befanden sich ihr Sohn sowie ihre Halbschwester in Äthiopien, mit diesen hat sie einmal pro Monat, über das Internet, Kontakt. Die Beschwerdeführerin hat in Somalia keine Familienangehörigen, mit denen Kontakt besteht, oder konkrete Bezugspersonen. Die Beschwerdeführerin hat somit kein verlässliches stabiles familiäres Netzwerk in Somalia, das ihr ausreichenden Schutz bieten würde. Es steht ihr auch kein Schutz durch männliche Verwandte oder auf staatlicher Seite zur Verfügung. Sonstige tragfähige Anknüpfungspunkte in Somalia sind nicht hervorgekommen. Die Beschwerdeführerin ist eine alleinstehende somalische Frau. Sie läuft somit Gefahr, im Falle einer Rückkehr in ein entsprechendes IDP-Lager gehen zu müssen. Die Beschwerdeführerin gehört in Somalia der Gruppe der alleinstehenden Frauen an, denen geschlechtsspezifische Gewalt droht. Eine geschlechtsspezifische Verfolgung im Falle ihrer Rückkehr ist damit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in ganz Somalia gegeben (s. dazu unten die rechtliche Beurteilung). Die Beschwerdeführerin ist weitgehend gesund. Sie nimmt nach eigenen Angaben Medikamente wegen Gastritis. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
  3. Zur Situation im Herkunftsstaat wird Folgendes festgehalten: Zur allgemeinen Lage in Somalia werden folgende, für das gegenständliche Verfahren relevante Länderfeststellungen der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt (Wiedergabe der relevanten Auszüge des Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 21.10.2021, Version 3 COI-CMS): Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten Letzte Änderung: 29.03.2021 Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen (ACLED 2021). Auch das Maß an Kontrolle über bzw. Einfluss auf einzelne Gebiete variiert. Während Somaliland die meisten der von ihm beanspruchten Teile kontrolliert, ist die Situation in Puntland und – in noch stärkerem Ausmaß – in Süd-/Zentralsomalia komplexer. In Mogadischu und den meisten anderen großen Städten hat al Shabaab keine Kontrolle, jedoch eine Präsenz. Dahingegen übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes Kontrolle aus. Zusätzlich gibt es in Süd-/Zentralsomalia große Gebiete, wo unterschiedliche Parteien Einfluss ausüben; oder die von niemandem kontrolliert werden; oder deren Situation unklar ist (LIFOS 9.4.2019, S.6). (Es folgt eine Skizze) Quelle: PGN 10.2020 Quellen: ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project

(2021): Curated Data - Africa (21 January 2021), https://acleddata.com/curated-data-files/ , Zugriff 26.1.2021 LIFOS - Lifos/Migrationsverket [Schweden] (9.4.2019): Somalia - Folkbokförning, medborgarskap och identitetshandlngar, https://www.ecoi.net/en/file/local/2007147/190423300.p df , Zugriff 17.3.2021 PGN - Political Geography Now (10.2020): Somalia Control Map & Timeline - October 2020, per e-Mail, mit Zugriffsberechtigung verfügbar auf: https://www.polgeonow.com/20 20/10/somalia-map-of-al-shabaab-control.html Süd-/Zentralsomalia, Puntland Letzte Änderung: 21.10.2021 Die Sicherheitslage bleibt instabil (BS 2020, S. 38) bzw. volatil, mit durchschnittlich 260 sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Monat. Die meisten Vorfälle gingen auf das Konto der al Shabaab. Dabei handelte es sich vorwiegend um sogenannte hit-and-run-Angriffe sowie um Anschläge mit improvisierten Sprengsätzen (UNSC 10.8.2021, Abs. 11). Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖB 3.2020, S. 2), während das deutsche Auswärtige Amt von Bürgerkrieg und bürgerkriegsähnlichen Zuständen berichtet (AA 18.4.2021, S. 4/8). Weiterhin führt der Konflikt unter Beteiligung der genannten Parteien zu zivilen Todesopfern, Verletzten und Vertriebenen (ÖB 3.2020, S. 2).Die Sicherheitslage bleibt instabil (BS 2020, S. 38) bzw. volatil, mit durchschnittlich 260 sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Monat. Die meisten Vorfälle gingen auf das Konto der al Shabaab. Dabei handelte es sich vorwiegend um sogenannte hit-and-run-Angriffe sowie um Anschläge mit improvisierten Sprengsätzen (UNSC 10.8.2021, Absatz 11,). Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖB 3.2020, S. 2), während das deutsche Auswärtige Amt von Bürgerkrieg und bürgerkriegsähnlichen Zuständen berichtet (AA 18.4.2021, S. 4/8). Weiterhin führt der Konflikt unter Beteiligung der genannten Parteien zu zivilen Todesopfern, Verletzten und Vertriebenen (ÖB 3.2020, S. 2). AMISOM hält in Kooperation mit der somalischen Armee, regionalen Sicherheitskräften sowie mit regionalen und lokalen Milizen die Kontrolle über die seit 2012 eroberten Gebiete. Während die somalische Regierung und ihre Alliierten zwar im Großen und Ganzen territoriale Gewinne verzeichnen und die Kontrolle über die meisten Städte halten können, ist es ihnen nicht gelungen, die Kontrolle in ländliche Gebiete auszudehnen (BS 2020, S. 6). Die somalische Regierung und AMISOM können keinen Schutz vor allgemeiner oder terroristischer Kriminalität im Land garantieren (AA 3.12.2020). Generell ist die Regierung nicht in der Lage, für Sicherheit zu sorgen. Dafür ist sie in erster Linie auf AMISOM - aber auch auf Unterstützung durch die USA angewiesen. Dies wird sich in den nächsten Jahren nicht ändern (IP 1.11.2019; vgl. BS 2020, S. 11). Die Regierung ist zum eigenen Überleben schon alleine deswegen auf ausländische Truppen und Hilfe angewiesen, weil sie nicht in der Lage ist, aus eigenen Mitteln Polizisten und Soldaten zu bezahlen (FP 22.9.2021).AMISOM hält in Kooperation mit der somalischen Armee, regionalen Sicherheitskräften sowie mit regionalen und lokalen Milizen die Kontrolle über die seit 2012 eroberten Gebiete. Während die somalische Regierung und ihre Alliierten zwar im Großen und Ganzen territoriale Gewinne verzeichnen und die Kontrolle über die meisten Städte halten können, ist es ihnen nicht gelungen, die Kontrolle in ländliche Gebiete auszudehnen (BS 2020, S. 6). Die somalische Regierung und AMISOM können keinen Schutz vor allgemeiner oder terroristischer Kriminalität im Land garantieren (AA 3.12.2020). Generell ist die Regierung nicht in der Lage, für Sicherheit zu sorgen. Dafür ist sie in erster Linie auf AMISOM - aber auch auf Unterstützung durch die USA angewiesen. Dies wird sich in den nächsten Jahren nicht ändern (IP 1.11.2019; vergleiche BS 2020, S. 11). Die Regierung ist zum eigenen Überleben schon alleine deswegen auf ausländische Truppen und Hilfe angewiesen, weil sie nicht in der Lage ist, aus eigenen Mitteln Polizisten und Soldaten zu bezahlen (FP 22.9.2021). Trend: Somalische Sicherheitskräfte hängen bei Einsätzen nach wie vor stark von internationaler Unterstützung ab. Al Shabaab konnte nicht soweit zurückgedrängt und reduziert werden, als dass die Sicherheitskräfte alleine diese Bedrohung eindämmen könnten (HIPS 4.2021, S. 16). Die Bundesregierung hat es nicht geschafft, die Reichweite staatlicher Institutionen in Bezug auf die Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums über Mogadischu hinaus auszuweiten (HIPS 3.2021, S. 22). Im Zeitraum von Anfang 2018 bis Ende 2020 gab es hunderte terroristische Vorfälle. In den Jahren 2018 und 2019 war die Zahl an Vorfällen zunächst rückläufig – v.a. wegen der intensivierten Operationen gegen al Shabaab. Die Gruppe konnte dabei aus einigen strategisch wichtigen Punkten vertrieben werden – etwa von den Shabelle-Brücken zwischen Sabid Anoole und Janaale (Sahan 11.2.2021a). Dadurch wurde die Infiltration von al Shabaab in Richtung Mogadischu erschwert (HIPS 4.2021, S. 18). Damit und durch verstärkte Sicherheitsmaßnahmen in Mogadischu konnte al Shabaab auch nur mehr selten Sprengstoffanschläge mit Fahrzeugen durchführen. Die Zahl an zivilen Opfern durch Sprengstoffanschläge ging demnach 2020 gegenüber 2019 um 50 % zurück (UNSC 17.2.2021, Abs. 13). Im Jahr 2020 haben sich aber zuletzt die Angriffe auf somalische Kräfte und AMISOM wieder gemehrt (Sahan 11.2.2021a; vgl. JF 28.7.2020).Im Zeitraum von Anfang 2018 bis Ende 2020 gab es hunderte terroristische Vorfälle. In den Jahren 2018 und 2019 war die Zahl an Vorfällen zunächst rückläufig – v.a. wegen der intensivierten Operationen gegen al Shabaab. Die Gruppe konnte dabei aus einigen strategisch wichtigen Punkten vertrieben werden – etwa von den Shabelle-Brücken zwischen Sabid Anoole und Janaale (Sahan 11.2.2021a). Dadurch wurde die Infiltration von al Shabaab in Richtung Mogadischu erschwert (HIPS 4.2021, S. 18). Damit und durch verstärkte Sicherheitsmaßnahmen in Mogadischu konnte al Shabaab auch nur mehr selten Sprengstoffanschläge mit Fahrzeugen durchführen. Die Zahl an zivilen Opfern durch Sprengstoffanschläge ging demnach 2020 gegenüber 2019 um 50 % zurück (UNSC 17.2.2021, Absatz 13,). Im Jahr 2020 haben sich aber zuletzt die Angriffe auf somalische Kräfte und AMISOM wieder gemehrt (Sahan 11.2.2021a; vergleiche JF 28.7.2020). Dies kann direkt mit den politischen Streitigkeiten zwischen Bund und Bundesstaaten in Zusammenhang gebracht werden, da dadurch für den Kampf gegen al Shabaab notwendige Ressourcen umgeleitet wurden (Sahan 11.2.2021a). Al Shabaab sucht den Konflikt in der und um die Regierung zum eigenen Vorteil zu nutzen (CFR 19.5.2021). Schon Anfang Feber 2021 befand sich die Sicherheitslage aufgrund des politischen Streits rund um das Ende der Präsidentschaft Farmaajos in einer Abwärtsspirale. Zudem hatten Sicherheitskräfte teilweise seit Monaten keinen Sold erhalten und hielten sich in Mogadischu und anderen Landesteilen an der Bevölkerung schadlos (SG 8.2.2021). Später im Jahr hatte die politische Krise eine Rückkehr zum Bürgerkrieg befürchten lassen (ICG 16.4.2021; vgl. HO 12.4.2021a; AJ 14.4.2021a). Viele Sicherheitskräfte sind v. a. ihrem Kommandanten oder ihrem Clan gegenüber loyal. So kann nicht nur die Regierung, sondern auch die Opposition Bewaffnete ins Feld stellen (Reuters 19.2.2021; vgl. AJ 14.4.2021a). Dies ist im April 2021 in Mogadischu auch geschehen, und es ist dort zu Kampfhandlungen gekommen (BBC 31.5.2021; vgl. TNH 20.5.2021). Auch im September 2021 war die Situation in Mogadischu höchst angespannt (ICG 14.9.2021).Dies kann direkt mit den politischen Streitigkeiten zwischen Bund und Bundesstaaten in Zusammenhang gebracht werden, da dadurch für den Kampf gegen al Shabaab notwendige Ressourcen umgeleitet wurden (Sahan 11.2.2021a). Al Shabaab sucht den Konflikt in der und um die Regierung zum eigenen Vorteil zu nutzen (CFR 19.5.2021). Schon Anfang Feber 2021 befand sich die Sicherheitslage aufgrund des politischen Streits rund um das Ende der Präsidentschaft Farmaajos in einer Abwärtsspirale. Zudem hatten Sicherheitskräfte teilweise seit Monaten keinen Sold erhalten und hielten sich in Mogadischu und anderen Landesteilen an der Bevölkerung schadlos (SG 8.2.2021). Später im Jahr hatte die politische Krise eine Rückkehr zum Bürgerkrieg befürchten lassen (ICG 16.4.2021; vergleiche HO 12.4.2021a; AJ 14.4.2021a). Viele Sicherheitskräfte sind v. a. ihrem Kommandanten oder ihrem Clan gegenüber loyal. So kann nicht nur die Regierung, sondern auch die Opposition Bewaffnete ins Feld stellen (Reuters 19.2.2021; vergleiche AJ 14.4.2021a). Dies ist im April 2021 in Mogadischu auch geschehen, und es ist dort zu Kampfhandlungen gekommen (BBC 31.5.2021; vergleiche TNH 20.5.2021). Auch im September 2021 war die Situation in Mogadischu höchst angespannt (ICG 14.9.2021). Dahingegen stagniert der Kampf gegen al Shabaab bereits seit mehreren Jahren (ACCORD 31.5.2021, S. 7). Laut Einschätzung eines Experten kann ein weiteres Zurückdrängen von al Shabaab durch AMISOM auf der aktuellen Grundlage nicht erwartet werden (BMLV 25.2.2021). In Lower Juba und Lower Shabelle kommt es nur noch sporadisch zu Störoperationen gegen al Shabaab (UNSC 13.11.2020, Abs. 60). In der Vergangenheit hat die Bundesarmee wiederholt dabei versagt, von AMISOM geräumte Gebiete auch tatsächlich abzusichern (UNSC 1.11.2019, S. 24) bzw. ist sie nicht in der Lage, FOBs (Forward Operating Base) zu halten. Mehrfach hat al Shabaab erfolgreich FOBs der Bundesarmee angegriffen und überwältigt. Derartige Operationen sind mittlerweile für al Shabaab die wichtigste Quelle an militärischem Nachschub (Sahan 26.8.2021).In Lower Juba und Lower Shabelle kommt es nur noch sporadisch zu Störoperationen gegen al Shabaab (UNSC 13.11.2020, Absatz 60,). In der Vergangenheit hat die Bundesarmee wiederholt dabei versagt, von AMISOM geräumte Gebiete auch tatsächlich abzusichern (UNSC 1.11.2019, S. 24) bzw. ist sie nicht in der Lage, FOBs (Forward Operating Base) zu halten. Mehrfach hat al Shabaab erfolgreich FOBs der Bundesarmee angegriffen und überwältigt. Derartige Operationen sind mittlerweile für al Shabaab die wichtigste Quelle an militärischem Nachschub (Sahan 26.8.2021). Entlang der Hauptversorgungsrouten hat al Shabaab die Angriffe auf Sicherheitskräfte verstärkt (USDOS 30.3.2021, S. 15). Von der politischen Krise hat al Shabaab - wie erwähnt - profitiert. Sicherheitskräfte wurden aus Frontgebieten abgezogen (Sahan 18.3.2021a). Die Gruppe sah sich schon zuvor durch den Abzug der USA und einen Teilabzug äthiopischer Kräfte gestärkt und als Sieger (ICG 16.4.2021). Al Shabaab gewinnt an Boden (TNYT 14.4.2021). Die Fähigkeit, mittlerweile auch die am sichersten eingestuften Ziele angreifen zu können, verdeutlicht dies umso mehr (JF 18.6.2021). Ein durch inneräthiopische Zwänge verursachter Rückzug äthiopischer Truppen aus Hiiraan, Galmudug und Gedo scheint möglich. Gerade in den letztgenannten Regionen ist al Shabaab zuletzt erstarkt und würde ein Vakuum rasch füllen (Sahan 1.7.2021a). Ein Vordringen größerer Kampfverbände der al Shabaab in unter Kontrolle der Regierung stehende Städte kommt nur in seltenen Fällen vor. Bisher wurden solche Penetrationen innert Stunden durch AMISOM und somalische Verbündete beendet. Eine Infiltration der Städte durch verdeckte Akteure von al Shabaab kommt in manchen Städten vor. Städte mit konsolidierter Sicherheit – i.d.R. mit Stützpunkten von Armee und AMISOM – können von al Shabaab zwar angegriffen, aber nicht eingenommen werden (BMLV 25.2.2021). Al Shabaab führt nach wie vor einen Guerillakrieg (USDOS 12.5.2021, S. 6). Al Shabaab bleibt die signifikanteste Bedrohung für Frieden und Sicherheit. Die Gruppe führt ihren Kampf mit zunehmender Intensität und Häufigkeit. Die Angriffe auf sogenannten high-profile-Ziele in Mogadischu und anderswo wurden verstärkt (HIPS 2021, S. 20). Angegriffen werden Regierungseinrichtungen, Behördenmitarbeiter, Sicherheitskräfte, internationale Partner und öffentliche Plätze – z.B. Restaurants und Hotels (FIS 7.8.2020, S. 25; vgl. AA 3.12.2020). Al Shabaab führt weiterhin regelmäßige Angriffe auf Regierungsstellungen durch. Vor allem der Korridor Mogadischu–Merka ist für Angriffe anfällig (PGN 10.2020, S. 2). Al Shabaab bleibt zudem weiterhin in der Lage, z.B. in Mogadischu koordinierte Angriffe durchzuführen. Die Zahl an Mörserangriffen ist zurückgegangen. Derartige Angriffe richten sich in erster Linie gegen AMISOM und regionale Sicherheitskräfte in Lower Juba, Lower Shabelle und Middle Shabelle (UNSC 13.11.2020, Abs. 12), aber auch in Hiiraan und Benadir (UNSC 13.8.2020, Abs. 19). Hingegen hat die Zahl an Selbstmordattentaten zugenommen (UNSC 13.11.2020, Abs. 14). Etwa am 9.5.2021 gegen eine Polizeistation mit sieben Toten; oder am 15.6.2021 gegen ein Ausbildungszentrum der Armee mit 23 Toten (UNSC 10.8.2021, Abs. 12). Es kommt auch weiterhin zu sogenannten komplexen Angriffen, etwa am 16.8.2020 auf das Elite Hotel in Mogadischu mit zwanzig Todesopfern oder am 17.8.2020 auf einen Stützpunkt der somalischen Armee in Goof Gaduud Burey (Bay) (UNSC 13.11.2020, Abs. 14); auf ein Restaurant in Xamar Jabjab am 5.3.2021 mit zehn Toten oder auf zwei Stützpunkte der Armee in Lower Shabelle (Bariire und Aw Dheegle) am 3.4.2021 (UNSC 19.5.2021, Abs. 15/18).Al Shabaab führt nach wie vor einen Guerillakrieg (USDOS 12.5.2021, S. 6). Al Shabaab bleibt die signifikanteste Bedrohung für Frieden und Sicherheit. Die Gruppe führt ihren Kampf mit zunehmender Intensität und Häufigkeit. Die Angriffe auf sogenannten high-profile-Ziele in Mogadischu und anderswo wurden verstärkt (HIPS 2021, S. 20). Angegriffen werden Regierungseinrichtungen, Behördenmitarbeiter, Sicherheitskräfte, internationale Partner und öffentliche Plätze – z.B. Restaurants und Hotels (FIS 7.8.2020, S. 25; vergleiche AA 3.12.2020). Al Shabaab führt weiterhin regelmäßige Angriffe auf Regierungsstellungen durch. Vor allem der Korridor Mogadischu–Merka ist für Angriffe anfällig (PGN 10.2020, S. 2). Al Shabaab bleibt zudem weiterhin in der Lage, z.B. in Mogadischu koordinierte Angriffe durchzuführen. Die Zahl an Mörserangriffen ist zurückgegangen. Derartige Angriffe richten sich in erster Linie gegen AMISOM und regionale Sicherheitskräfte in Lower Juba, Lower Shabelle und Middle Shabelle (UNSC 13.11.2020, Absatz 12,), aber auch in Hiiraan und Benadir (UNSC 13.8.2020, Absatz 19,). Hingegen hat die Zahl an Selbstmordattentaten zugenommen (UNSC 13.11.2020, Absatz 14,). Etwa am 9.5.2021 gegen eine Polizeistation mit sieben Toten; oder am 15.6.2021 gegen ein Ausbildungszentrum der Armee mit 23 Toten (UNSC 10.8.2021, Absatz 12,). Es kommt auch weiterhin zu sogenannten komplexen Angriffen, etwa am 16.8.2020 auf das Elite Hotel in Mogadischu mit zwanzig Todesopfern oder am 17.8.2020 auf einen Stützpunkt der somalischen Armee in Goof Gaduud Burey (Bay) (UNSC 13.11.2020, Absatz 14,); auf ein Restaurant in Xamar Jabjab am 5.3.2021 mit zehn Toten oder auf zwei Stützpunkte der Armee in Lower Shabelle (Bariire und Aw Dheegle) am 3.4.2021 (UNSC 19.5.2021, Absatz 15 /, 18,). Kampfhandlungen: Die Kriegsführung der al Shabaab erfolgt weitgehend asymmetrisch mit sog. hit-and-run-attacks, Attentaten, Sprengstoffanschlägen und Granatangriffen. Das Gros der Angriffe wird mit niedriger Intensität bewertet – jedoch sind die Angriffe zahlreich, zerstörerisch und kühn (JF 28.7.2020). Im Zeitraum November 2020 bis Feber 2021 waren davon die Regionen Lower und Middle Shabelle, Benadir, Bay, Hiiraan, Bakool, Lower Juba, Gedo, Galgaduud und Mudug betroffen (UNSC 17.2.2021, Abs. 15). In den folgenden zwei Quartalen waren es Benadir sowie Lower und Middle Shabelle (UNSC 10.8.2021, Abs. 11; UNSC 19.5.2021, Abs. 14). Bei Kampfhandlungen gegen al Shabaab, aber auch zwischen Clans oder Sicherheitskräften kommt es zur Vertreibung, Verletzung oder Tötung von Zivilisten (HRW 14.1.2020). In Teilen Süd-/Zentralsomalias (südlich von Puntland) kommt es regelmäßig zu örtlich begrenzten Kampfhandlungen zwischen somalischen Sicherheitskräften/Milizen bzw. AMISOM (African Union Mission in Somalia) und al Shabaab (AA 18.4.2021, S. 18; vgl. AA 3.12.2020). Dies betrifft insbesondere die Regionen Lower Juba, Gedo, Bay, Bakool sowie Lower und Middle Shabelle (AA 18.4.2021, S. 18). Der durch AMISOM und die somalische Armee in der Region Lower Shabelle auf al Shabaab ausgeübte militärische Druck hat dazu beigetragen, dass die Gruppe ihre Aktivitäten in HirShabelle und Galmudug verstärkt hat (UNSC 13.11.2020, Abs. 15). Zivilisten sind insbesondere in Frontbereichen, wo Gebietswechsel vollzogen werden, einem Risiko von Racheaktionen durch al Shabaab oder aber von Regierungskräften ausgesetzt (LIFOS 3.7.2019, S. 22). Die Bezirke Merka, Qoryooley und Afgooye sind nach wie vor stark von Gewalt betroffen, das Gebiet zwischen diesen Städten liegt im Fokus von al Shabaab (BMLV 25.2.2021).Kampfhandlungen: Die Kriegsführung der al Shabaab erfolgt weitgehend asymmetrisch mit sog. hit-and-run-attacks, Attentaten, Sprengstoffanschlägen und Granatangriffen. Das Gros der Angriffe wird mit niedriger Intensität bewertet – jedoch sind die Angriffe zahlreich, zerstörerisch und kühn (JF 28.7.2020). Im Zeitraum November 2020 bis Feber 2021 waren davon die Regionen Lower und Middle Shabelle, Benadir, Bay, Hiiraan, Bakool, Lower Juba, Gedo, Galgaduud und Mudug betroffen (UNSC 17.2.2021, Absatz 15,). In den folgenden zwei Quartalen waren es Benadir sowie Lower und Middle Shabelle (UNSC 10.8.2021, Absatz 11,; UNSC 19.5.2021, Absatz 14,). Bei Kampfhandlungen gegen al Shabaab, aber auch zwischen Clans oder Sicherheitskräften kommt es zur Vertreibung, Verletzung oder Tötung von Zivilisten (HRW 14.1.2020). In Teilen Süd-/Zentralsomalias (südlich von Puntland) kommt es regelmäßig zu örtlich begrenzten Kampfhandlungen zwischen somalischen Sicherheitskräften/Milizen bzw. AMISOM (African Union Mission in Somalia) und al Shabaab (AA 18.4.2021, S. 18; vergleiche AA 3.12.2020). Dies betrifft insbesondere die Regionen Lower Juba, Gedo, Bay, Bakool sowie Lower und Middle Shabelle (AA 18.4.2021, S. 18). Der durch AMISOM und die somalische Armee in der Region Lower Shabelle auf al Shabaab ausgeübte militärische Druck hat dazu beigetragen, dass die Gruppe ihre Aktivitäten in HirShabelle und Galmudug verstärkt hat (UNSC 13.11.2020, Absatz 15,). Zivilisten sind insbesondere in Frontbereichen, wo Gebietswechsel vollzogen werden, einem Risiko von Racheaktionen durch al Shabaab oder aber von Regierungskräften ausgesetzt (LIFOS 3.7.2019, S. 22). Die Bezirke Merka, Qoryooley und Afgooye sind nach wie vor stark von Gewalt betroffen, das Gebiet zwischen diesen Städten liegt im Fokus von al Shabaab (BMLV 25.2.2021). Immer wieder überrennt al Shabaab kurzfristig kleinere Orte oder Stützpunkte - etwa Daynuunay oder Goof Gaduud im Bereich Baidoa - um sich nach wenigen Stunden oder Tagen wieder zurückzuziehen (PGN 10.2020, S. 9f). Andernorts greift al Shabaab Stützpunkte erfolglos an – etwa die FOB äthiopischer AMISOM-Truppen in Halgan im Feber 2021 (Halbeeg 22.2.2021). Gebietskontrolle: Al Shabaab wurde im Laufe der vergangenen Jahre erfolgreich aus den großen Städten gedrängt (ÖB 3.2020, S. 2). Seit der weitgehenden Einstellung offensiver Operationen durch AMISOM seit Juli 2015 hat sich die Aufteilung der Gebiete nicht wesentlich geändert. Während AMISOM und die Armee die Mehrheit der Städte halten, übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes die Kontrolle aus oder kann dort zumindest Einfluss geltend machen (UNSC 1.11.2019, S. 10; vgl. ÖB 3.2020, S. 2; USDOS 12.5.2021, S. 6). Die Gebiete Süd-/Zentralsomalias sind teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der al Shabaab oder anderer Milizen. Allerdings ist die Kontrolle der somalischen Bundesregierung im Wesentlichen auf Mogadischu beschränkt; die Kontrolle anderer urbaner und ländlicher Gebiete liegt bei den Regierungen der Bundesstaaten, welche der Bundesregierung de facto nur formal unterstehen (AA 18.4.2021, S. 5).Gebietskontrolle: Al Shabaab wurde im Laufe der vergangenen Jahre erfolgreich aus den großen Städten gedrängt (ÖB 3.2020, S. 2). Seit der weitgehenden Einstellung offensiver Operationen durch AMISOM seit Juli 2015 hat sich die Aufteilung der Gebiete nicht wesentlich geändert. Während AMISOM und die Armee die Mehrheit der Städte halten, übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes die Kontrolle aus oder kann dort zumindest Einfluss geltend machen (UNSC 1.11.2019, S. 10; vergleiche ÖB 3.2020, S. 2; USDOS 12.5.2021, S. 6). Die Gebiete Süd-/Zentralsomalias sind teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der al Shabaab oder anderer Milizen. Allerdings ist die Kontrolle der somalischen Bundesregierung im Wesentlichen auf Mogadischu beschränkt; die Kontrolle anderer urbaner und ländlicher Gebiete liegt bei den Regierungen der Bundesstaaten, welche der Bundesregierung de facto nur formal unterstehen (AA 18.4.2021, S. 5). Die Bundesregierung selbst besitzt kaum Legitimität und kontrolliert lediglich Mogadischu - und das nicht zur Gänze. In Baidoa und Jowhar hat sie stärkeren Einfluss (ACCORD 31.5.2021, S. 12). Ihre Verbündeten kontrollieren viele Städte, darüber hinaus ist eine Kontrolle aber kaum gegeben. Behörden oder Verwaltungen gibt es nur in den größeren Städten. Der Aktionsradius lokaler Verwaltungen reicht oft nur wenige Kilometer weit. Selbst bei Städten wie Kismayo oder Baidoa ist der Radius nicht sonderlich groß. Das „urban island scenario“ besteht also weiterhin, viele Städte unter Kontrolle von somalischer Armee und AMISOM sind vom Gebiet der al Shabaab umgeben (BMLV 25.2.2021). Gegen einige dieser Städte unter Regierungskontrolle hält al Shabaab Blockaden aufrecht (HRW 14.1.2020). Al Shabaab ist in der Lage, Hauptversorgungsrouten abzuschneiden und Städte dadurch zu isolieren (UNSC 1.11.2019, S. 10; vgl. BMLV 25.2.2021).Die Bundesregierung selbst besitzt kaum Legitimität und kontrolliert lediglich Mogadischu - und das nicht zur Gänze. In Baidoa und Jowhar hat sie stärkeren Einfluss (ACCORD 31.5.2021, S. 12). Ihre Verbündeten kontrollieren viele Städte, darüber hinaus ist eine Kontrolle aber kaum gegeben. Behörden oder Verwaltungen gibt es nur in den größeren Städten. Der Aktionsradius lokaler Verwaltungen reicht oft nur wenige Kilometer weit. Selbst bei Städten wie Kismayo oder Baidoa ist der Radius nicht sonderlich groß. Das „urban island scenario“ besteht also weiterhin, viele Städte unter Kontrolle von somalischer Armee und AMISOM sind vom Gebiet der al Shabaab umgeben (BMLV 25.2.2021). Gegen einige dieser Städte unter Regierungskontrolle hält al Shabaab Blockaden aufrecht (HRW 14.1.2020). Al Shabaab ist in der Lage, Hauptversorgungsrouten abzuschneiden und Städte dadurch zu isolieren (UNSC 1.11.2019, S. 10; vergleiche BMLV 25.2.2021). Große Teile des Raumes in Süd-/Zentralsomalia befinden sich unter der Kontrolle oder zumindest unter dem Einfluss von al Shabaab (BMLV 25.2.2021). Die wesentlichen, von al Shabaab verwalteten und kontrollierten Gebiete sind das Juba-Tal mit den Städten Buale, Saakow und Jilib; sowie Qunya Baarow in Lower Juba; Teile von Lower Shabelle um Sablaale; der südliche Teil von Bay mit Ausnahme der Stadt Diinsoor; weites Gebiet recht und links der Grenze von Bay und Hiiraan, inklusive der Stadt Tayeeglow; sowie die südliche Hälfte von Galgaduud mit den Städten Ceel Dheere und Ceel Buur; und angrenzende Gebiete von Mudug und Middle Shabelle, namentlich die Städte Xaradheere (Mudug) und Adan Yabaal (Middle Shabelle) (PGN 2.2021). Dahingegen können nur wenige Gebiete in Süd-/Zentralsomalia als frei von al Shabaab bezeichnet werden – etwa Dhusamareb oder Guri Ceel. In Puntland gilt dies für größere Gebiete, darunter Garoowe (BMLV 25.2.2021). Andere Akteure: Auch der Konflikt um Ressourcen (Land, Wasser etc.) führt regelmäßig zu Gewalt (BS 2020, S. 31). Zusätzlich wird die Sicherheitslage durch die große Anzahl lokaler und sogar föderaler Milizen verkompliziert (BS 2020, S. 7). Es kommt immer wieder auch zu Auseinandersetzungen somalischer Milizen untereinander (AA 3.12.2020) sowie zwischen Milizen einzelner Subclans bzw. religiöser Gruppierungen wie Ahlu Sunna Wal Jama’a (AA 18.4.2021, S. 18). Kämpfe zwischen (Sub-)Clans - vorrangig um Land und Wasser - gab es 2020 v.a. in Galmudug, Hiiraan, Lower und Middle Shabelle und Sool (USDOS 30.3.2021, S. 3f). Bei durch das Clansystem hervorgerufener (teils politischer) Gewalt kommt es auch zu Rachemorden und Angriffen auf Zivilisten (USDOS 30.3.2021, S. 13). Generell sind Clan-Auseinandersetzungen üblicherweise lokal begrenzt und dauern nur kurze Zeit, können aber mit großer – generell gegen feindliche Kämpfer gerichteter – Gewalt verbunden sein (LI 28.6.2019, S. 8). Seit dem Jahr 1991 gibt es in weiten Landesteilen kaum wirksamen Schutz gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden (AA 18.4.2021, S. 18). Der sogenannte Islamische Staat bleibt in Somalia in Puntland konzentriert, in Mogadischu gibt es nur eine minimale Präsenz. Größere Aktivitäten des IS gab es in Puntland in den Jahren 2016 und 2017. In Mogadischu richtet sich der IS mit gezielten Tötungen v.a. gegen Sicherheitskräfte (JF 14.1.2020). Für den Zeitraum Mai-August 2020 werden dem IS allerdings nur zwei Attacken – beide in Mogadischu – zugeschrieben (UNSC 13.8.2020, Abs. 24). Im Zeitraum August-Oktober 2020 (UNSC 13.11.2020, Abs. 16) sowie November 2020-Feber 2021 gab es keine Aktivitäten (UNSC 17.2.2021, Abs. 17), im Zeitraum Feber-Mai 2021 lediglich defensive Aktivitäten im eigenen Bereich (UNSC 19.5.2021, Abs. 19).Der sogenannte Islamische Staat bleibt in Somalia in Puntland konzentriert, in Mogadischu gibt es nur eine minimale Präsenz. Größere Aktivitäten des IS gab es in Puntland in den Jahren 2016 und 2017. In Mogadischu richtet sich der IS mit gezielten Tötungen v.a. gegen Sicherheitskräfte (JF 14.1.2020). Für den Zeitraum Mai-August 2020 werden dem IS allerdings nur zwei Attacken – beide in Mogadischu – zugeschrieben (UNSC 13.8.2020, Absatz 24,). Im Zeitraum August-Oktober 2020 (UNSC 13.11.2020, Absatz 16,) sowie November 2020-Feber 2021 gab es keine Aktivitäten (UNSC 17.2.2021, Absatz 17,), im Zeitraum Feber-Mai 2021 lediglich defensive Aktivitäten im eigenen Bereich (UNSC 19.5.2021, Absatz 19,). Zivile Opfer: Al Shabaab ist für einen Großteil der zivilen Opfer verantwortlich (siehe Tabelle weiter unten). Allerdings greift al Shabaab Zivilisten nicht spezifisch an. Doch auch wenn die Gruppe eigentlich andere Ziele angreift, enden oft Zivilisten als Opfer, da sie sich zur falschen Zeit am falschen Ort befunden haben (NLMBZ 3.2020, S. 17/37). Allgemein ist die Datenlage zu Zahlen ziviler Opfer unklar und heterogen. Der Experte Matt Bryden veranschaulicht dies mit den Angaben mehrerer Organisationen. So gab es laut UNMAS (Mine Action Service) 2020 wesentlich weniger zivile Tote und Verletzte: 454 zu 1.140 im Jahr 2019. Dahingegen berichtet US-AFRICOM von 776 Vorfällen mit insgesamt 2.395 Opfern im Jahr 2020 und 676 Vorfällen mit 1.799 Opfern 2019. US-AFRICOM zählt zivile und militärische Opfer zusammen. Dementsprechend wären 2020 wesentlich mehr Sicherheitskräfte untern den Opfern gewesen als Zivilisten – ein Widerspruch zu den Angaben der UN, wonach Zivilisten die Hauptlast der Sprengstoffanschläge tragen würden. Dies wird auch von AMISOM bestätigt: Demnach richteten sich 2019 28% der Anschläge direkt gegen Zivilisten, 2020 waren es nur 20% (Sahan 6.4.2021a). Von der UN werden die Zahlen ziviler Opfer (Tote und Verletzte) wie folgt angegeben: [Es folgt eine Tabelle] Bei einer geschätzten Bevölkerung von rund 15,4 Millionen Einwohnern (WHO 12.1.2021) lag die Quote getöteter oder verletzter Zivilisten in Relation zur Gesamtbevölkerung für Gesamtsomalia zuletzt bei 1:19083 [Anm.: Rechnung auf Basis der in vorgenannten Quellen angegebenen Zahlen]. Luftangriffe: Im Jahr 2017 führten die USA 35 Luftschläge in Somalia durch, 2018 waren es 47 und 2019 63. Im Jahr 2020 ist die Zahl auf 51 gesunken. Die Luftangriffe auf al Shabaab und den IS, bei denen seit 2017 ca. 1.000 Kämpfer getötet worden sind (HIPS 2021, S. 21) konzentrierten sich vor allem auf die Regionen Lower Shabelle, Lower Juba, Middle Juba, Gedo und Bari (UNSC 13.8.2020, Abs. 24). Die Luftangriffe werden in der Regel mit bewaffneten Drohnen geflogen (PGN 10.2020, S. 8). Neben den offiziell bekannt gegebenen Luftschlägen kommen noch verdeckte hinzu. Zusätzlich führt auch die kenianische Luftwaffe Angriffe durch, vorwiegend in Gedo und Lower Juba (PGN 10.2020, S. 15ff). Insgesamt gab es demnach 2020 72 Luftangriffe, bei welchen die USA als Angreifer bestätigt sind oder vermutet werden (PGN 2.2021, S. 11). Nach einer sechsmonatigen Pause kam es am 20.7. und 23.7.2021 sowie am 1.8.2021 zu US-Luftangriffen gegen al Shabaab im Bereich Qeycad (Galmudug) (BAMF 2.8.2021).Luftangriffe: Im Jahr 2017 führten die USA 35 Luftschläge in Somalia durch, 2018 waren es 47 und 2019 63. Im Jahr 2020 ist die Zahl auf 51 gesunken. Die Luftangriffe auf al Shabaab und den IS, bei denen seit 2017 ca. 1.000 Kämpfer getötet worden sind (HIPS 2021, S. 21) konzentrierten sich vor allem auf die Regionen Lower Shabelle, Lower Juba, Middle Juba, Gedo und Bari (UNSC 13.8.2020, Absatz 24,). Die Luftangriffe werden in der Regel mit bewaffneten Drohnen geflogen (PGN 10.2020, S. 8). Neben den offiziell bekannt gegebenen Luftschlägen kommen noch verdeckte hinzu. Zusätzlich führt auch die kenianische Luftwaffe Angriffe durch, vorwiegend in Gedo und Lower Juba (PGN 10.2020, S. 15ff). Insgesamt gab es demnach 2020 72 Luftangriffe, bei welchen die USA als Angreifer bestätigt sind oder vermutet werden (PGN 2.2021, S. 11). Nach einer sechsmonatigen Pause kam es am 20.7. und 23.7.2021 sowie am 1.8.2021 zu US-Luftangriffen gegen al Shabaab im Bereich Qeycad (Galmudug) (BAMF 2.8.2021). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.4.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2050118 /Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschieberelevant e_Lage_in_der_Bundesrepublik_Somalia_%28Stand_Januar_2021%29%2C_18.04.2021.pdf , Zugriff 23.4.2021 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.12.2020): Somalia – Reise- und Sicherheitshinweise – Reisewarnung, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/somalia -node/somaliasicherheit/203132#content_6 , Zugriff 3.12.2020 ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation / Höhne, Markus / Bakonyi, Jutta (31.5.2021): Somalia - Al-Schabaab und Sicherheitslage; Lage von Binnenvertriebenen und Rückkehrer·innen [sic]; Schutz durch staatliche und nicht-staatliche Akteure; Dokumentation zum COI-Webinar mit Markus Höhne und Jutta Bakonyi am 5. Mai 2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052555/20210531_COI-Web inar+Somalia_ACCORD_Mai+2021.pdf , Zugriff 28.6.2021 AJ - Al Jazeera (14.4.2021a): Five things to know about Somalia’s political turmoil, https: //www.aljazeera.com/news/2021/4/14/five-things-to-know-about-somalias-political-turmoil , Zugriff 16.4.2021 BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (2.8.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Briefin gNotes/2021/briefingnotes-kw31-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=2 , Zugriff 27.8.2021 BBC - BBC News (31.5.2021): Somaliland elections: Could polls help gain recognition? https://www.bbc.co.uk/news/world-africa-57255602 , Zugriff 21.6.2021 BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (25.2.2021): Interview der Staatendokumentation mit einem Länderexperten BS - Bertelsmann Stiftung
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Es gibt Bürgermeister, eine lokale Rechtsprechung und Ordnungskräfte. Die Regierung konnte mit internationaler Unterstützung ihre eigene, lokal rekrutierte Armee, die South West State Special Police Force (SWSSPF), weiter ausbauen. Sie wird von Äthiopien versorgt und ist in Bay der Hauptträger des Kampfes gegen al Shabaab. Al Shabaab kontrolliert viele Straßenverbindungen und ländliche Gebiete (BMLV 25.2.2021). Lower Shabelle: Wanla Weyne, Afgooye, Qoryooley und Baraawe befinden sich unter Kontrolle von Regierungskräften und AMISOM. Die Lage hinsichtlich Kurtunwaarey ist unklar. Sablaale wird von al Shabaab kontrolliert. Dies gilt auch für große Teile des Hinterlandes nördlich des Shabelle (PGN 2.2021, S. 1). Die Bezirke Merka, Qoryooley und Afgooye sind nach wie vor stark von Gewalt betroffen, das Gebiet zwischen diesen Städten liegt im Fokus der al Shabaab (BMLV 25.2.2021). Die Operation Badbaado zielt auf die Absicherung der Routen Mogadischu-Baidoa und Mogadischu-Belet Weyne ab (UNSC 13.5.2020, Abs. 66). Außerdem wurde mit der Operation die Sicherheit Mogadischus weiter abgesichert, da Orte in einem Transitkorridor der al Shabaab eingenommen werden konnten (UNSC 1.11.2019, S. 25). Ab März 2020 wurden die Aktivitäten im Rahmen der Operation Badbaado wieder aufgenommen (UNSC 13.11.2020,Abs. 15), es kam zu Kämpfen im Bereich Janaale. Dabei wurden rund 8.000 Menschen vertrieben. Die Stadt, die rund 28.000 Einwohner zählt, wurde durch die Bundesarmee eingenommen (UNOCHA 31.3.2020,Die Operation Badbaado zielt auf die Absicherung der Routen Mogadischu-Baidoa und Mogadischu-Belet Weyne ab (UNSC 13.5.2020, Absatz 66,). Außerdem wurde mit der Operation die Sicherheit Mogadischus weiter abgesichert, da Orte in einem Transitkorridor der al Shabaab eingenommen werden konnten (UNSC 1.11.2019, S. 25). Ab März 2020 wurden die Aktivitäten im Rahmen der Operation Badbaado wieder aufgenommen (UNSC 13.11.2020,Absatz 15,), es kam zu Kämpfen im Bereich Janaale. Dabei wurden rund 8.000 Menschen vertrieben. Die Stadt, die rund 28.000 Einwohner zählt, wurde durch die Bundesarmee eingenommen (UNOCHA 31.3.2020, S. 4). Generell wurde der Großteil der militärischen Anstrengungen der Bundesarmee gegen al Shabaab 2020 in die Operation Badbaado investiert. In einem Jahr militärischer Operationen haben Armee und AMISOM die Orte Janaale, Sabiid, Bariire und Aw Dheegle einnehmen können. Diese Orte sind insofern strategisch relevant, als dort Brücken über den Shabelle führen und für al Shabaab wichtige Nachschubwege in Richtung Mogadischu dargestellt haben (HIPS 2021, S. 14). In jedem der genannten Orte wurde eine FOB (Forward Operating Base) der Bundesarmee eingerichtet (HIPS 4.2021, S. 18). Weitere militärische Operationen im Frühjahr 2021 zielten darauf ab, die gewonnenen Räume abzusichern und eine Basis für ein weiteres Vorgehen zu schaffen (UNSC 19.5.2021, Abs. 66). Andererseits wurden teilweise Orte, die von AMISOM an somalische Kräfte übergeben wurden, von al Shabaab wieder eingenommen (Sahan 29.6.2021).S. 4). Generell wurde der Großteil der militärischen Anstrengungen der Bundesarmee gegen al Shabaab 2020 in die Operation Badbaado investiert. In einem Jahr militärischer Operationen haben Armee und AMISOM die Orte Janaale, Sabiid, Bariire und Aw Dheegle einnehmen können. Diese Orte sind insofern strategisch relevant, als dort Brücken über den Shabelle führen und für al Shabaab wichtige Nachschubwege in Richtung Mogadischu dargestellt haben (HIPS 2021, S. 14). In jedem der genannten Orte wurde eine FOB (Forward Operating Base) der Bundesarmee eingerichtet (HIPS 4.2021, S. 18). Weitere militärische Operationen im Frühjahr 2021 zielten darauf ab, die gewonnenen Räume abzusichern und eine Basis für ein weiteres Vorgehen zu schaffen (UNSC 19.5.2021, Absatz 66,). Andererseits wurden teilweise Orte, die von AMISOM an somalische Kräfte übergeben wurden, von al Shabaab wieder eingenommen (Sahan 29.6.2021). Trotz der Erfolge der Operation Badbaado 1 bleibt der SWS hinsichtlich Angriffen durch al Shabaab der am meisten gefährdete Teil Somalias. Immer noch kontrolliert die Gruppe große Teile des Gebietes. Sicheres Reisen erfolgt über den Luftweg (HIPS 2021, S. 14). Al Shabaab bleibt in der Lage, die somalische Armee und AMISOM im Gebiet anzugreifen (BMLV 25.2.2021). Stützpunkte derArmee in Bariire undAw Dheegle wurden am 3.4.2021 angegriffen; dabei wurden mindestens 25 Regierungssoldaten getötet und 45 weitere verletzt (UNSC 19.5.2021, Abs. 18). Nach sehr verlustreichen Kämpfen gelang es al Shabaab kurzfristig in Bariire einzudringen – und das, obwohl im Bereich der Operation Badbaado ein Drittel der Bundesarmee Armee konzentriert ist (HIPS 4.2021, S. 18).Trotz der Erfolge der Operation Badbaado 1 bleibt der SWS hinsichtlich Angriffen durch al Shabaab der am meisten gefährdete Teil Somalias. Immer noch kontrolliert die Gruppe große Teile des Gebietes. Sicheres Reisen erfolgt über den Luftweg (HIPS 2021, S. 14). Al Shabaab bleibt in der Lage, die somalische Armee und AMISOM im Gebiet anzugreifen (BMLV 25.2.2021). Stützpunkte derArmee in Bariire undAw Dheegle wurden am 3.4.2021 angegriffen; dabei wurden mindestens 25 Regierungssoldaten getötet und 45 weitere verletzt (UNSC 19.5.2021, Absatz 18,). Nach sehr verlustreichen Kämpfen gelang es al Shabaab kurzfristig in Bariire einzudringen – und das, obwohl im Bereich der Operation Badbaado ein Drittel der Bundesarmee Armee konzentriert ist (HIPS 4.2021, S. 18). Erstmals seit Jahren ist es der Armee aber nicht nur gelungen, neue Gebiete einzunehmen, sondern diese auch zu halten (HIPS 2021, S. 14). Hilfreich dabei war der Einsatz von Soldaten aus der Region (HIPS 4.2021, S. 19). Es ist zu beobachten, dass vor allem in den durch diese Operation Badbaado neu gewonnenen Räumen der Aufbau einer zivilen Verwaltung relativ rasch nach der Einnahme der Ortschaften erfolgt ist (BMLV 25.2.2021). Derartige stabilisierende Maßnahmen werden auch weiter durchgeführt (UNSC 13.2.2020, Abs. 79). Eine Quelle spricht hinsichtlich des Aufbaus ziviler Strukturen von Verzögerungen (TDP 12.2.2020), eine andere von mangelnden Kapazitäten (BS 2020, S. 13). Hier sind womöglich die Polizeikräfte gemeint, deren Stationierung auf sich warten lässt (BMLV 25.2.2021). Gemäß einer Quelle warten in Mogadischu 525 Mann der Bundespolizei und 376 Mann der Polizei des SWS, um als stabilisierender Faktor in Lower Shabelle stationiert zu werden (UNSC 13.8.2020, Abs. 70ff). Die Verlegung der 525 Darwish (Bundespolizei) hat sich verzögert und war im Mai 2021 immer noch nicht abgeschlossen (UNSC 19.5.2021, Abs. 67). U.a. gibt es Probleme bei Rekrutierung und Ausbildung (BMLV 25.2.2021). Anfang Juli 2021 hat die Bundespolizei schlussendlich 150 Darawish in Janaale und Aw Dheegle stationiert, um diese Gebiete auch tatsächlich zu halten (UNSC 10.8.2021, Abs. 58).Erstmals seit Jahren ist es der Armee aber nicht nur gelungen, neue Gebiete einzunehmen, sondern diese auch zu halten (HIPS 2021, S. 14). Hilfreich dabei war der Einsatz von Soldaten aus der Region (HIPS 4.2021, S. 19). Es ist zu beobachten, dass vor allem in den durch diese Operation Badbaado neu gewonnenen Räumen der Aufbau einer zivilen Verwaltung relativ rasch nach der Einnahme der Ortschaften erfolgt ist (BMLV 25.2.2021). Derartige stabilisierende Maßnahmen werden auch weiter durchgeführt (UNSC 13.2.2020, Absatz 79,). Eine Quelle spricht hinsichtlich des Aufbaus ziviler Strukturen von Verzögerungen (TDP 12.2.2020), eine andere von mangelnden Kapazitäten (BS 2020, S. 13). Hier sind womöglich die Polizeikräfte gemeint, deren Stationierung auf sich warten lässt (BMLV 25.2.2021). Gemäß einer Quelle warten in Mogadischu 525 Mann der Bundespolizei und 376 Mann der Polizei des SWS, um als stabilisierender Faktor in Lower Shabelle stationiert zu werden (UNSC 13.8.2020, Absatz 70 f, f,). Die Verlegung der 525 Darwish (Bundespolizei) hat sich verzögert und war im Mai 2021 immer noch nicht abgeschlossen (UNSC 19.5.2021, Absatz 67,). U.a. gibt es Probleme bei Rekrutierung und Ausbildung (BMLV 25.2.2021). Anfang Juli 2021 hat die Bundespolizei schlussendlich 150 Darawish in Janaale und Aw Dheegle stationiert, um diese Gebiete auch tatsächlich zu halten (UNSC 10.8.2021, Absatz 58,). Jedenfalls wurden unmittelbar nach der Einnahme von z.B. Janaale
  1. a)eine zivile Verwaltung eingesetzt;
  2. b)mobile Kliniken und Nahrungsmittelhilfe zur Verfügung gestellt; und
  3. c)sog. cashfor-work-Programme installiert (UNSC 13.5.2020,Abs. 67). Die somalischeArmee hat sich in den neuen Gebieten eingerichtet, ist dort jedoch zahlreichen Angriffen der al Shabaab ausgesetzt (UNSC 13.8.2020, Abs. 70ff). Derweil wurde die Planung für die Operation Badbaado 2 weiter fortgeführt. Mit dieser Offensive sollen Hauptversorgungsrouten freigekämpft und -gehalten werden (UNSC 10.8.2021, Abs. 58).Jedenfalls wurden unmittelbar nach der Einnahme von z.B. Janaale
  4. a)eine zivile Verwaltung eingesetzt;
  5. b)mobile Kliniken und Nahrungsmittelhilfe zur Verfügung gestellt; und
  6. c)sog. cashfor-work-Programme installiert (UNSC 13.5.2020,Absatz 67,). Die somalischeArmee hat sich in den neuen Gebieten eingerichtet, ist dort jedoch zahlreichen Angriffen der al Shabaab ausgesetzt (UNSC 13.8.2020, Absatz 70 f, f,). Derweil wurde die Planung für die Operation Badbaado 2 weiter fortgeführt. Mit dieser Offensive sollen Hauptversorgungsrouten freigekämpft und -gehalten werden (UNSC 10.8.2021, Absatz 58,). Der Regierung des SWS ist es gelungen, bei Clanstreitigkeiten im Bezirk Wanla Weyn erfolgreich zu vermitteln und ein Abkommen zwischen den Clans der Shamta-Alemod und Galja’el herbeizuführen (UNSC 13.8.2020, Abs. 39). Bei Kämpfen waren zuvor im April mehr als 25 Menschen getötet worden (UNSC 13.5.2020, Abs. 35).Der Regierung des SWS ist es gelungen, bei Clanstreitigkeiten im Bezirk Wanla Weyn erfolgreich zu vermitteln und ein Abkommen zwischen den Clans der Shamta-Alemod und Galja’el herbeizuführen (UNSC 13.8.2020, Absatz 39,). Bei Kämpfen waren zuvor im April mehr als 25 Menschen getötet worden (UNSC 13.5.2020, Absatz 35,). Nach Angaben einer Quelle ist die keiner Verwaltung zuordenbare und gegen al Shabaab gerichtet Miliz der Macawiisley auch in Lower Shabelle aktiv und wurde dort im Bezirk Wanla Weyne gesichtet (PGN 2.2021, S. 14). Al Shabaab hat daraufhin die Bewohner von zehn Ortschaften im Bezirk Wanla Weyne aufgefordert, ihre Ortschaften zu evakuieren. Felder wurden niedergebrannt und Personen, die sich weigerten, ihr Land zu verlassen, attackiert (Sahan 25.2.2021a). Mitte März 2021 kam es dort zu schweren Auseinandersetzungen zwischen zwei rivalisierenden Clans und al Shabaab. Zahlreicher Häuser wurden niedergebrannt, Vieh geplündert; 500 Familien sind alleine in Mogadischu als Flüchtlinge angekommen (Sahan 18.3.2021b). Im Mai 2021 sind weitere Flüchtlinge aus diesem Gebiet in Mogadischu angekommen (UNOCHA 17.6.2021, S. 3). Afgooye liegt aufgrund seines strategischen Wertes im ständigen Fokus aller Konfliktparteien. Trotzdem kann Afgooye hinsichtlich einer Anwesenheit von (staatlichem) Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung als konsolidiert erachtet werden (BMLV 25.2.2021). Einige Dörfer an der Küste zwischen Mogadischu und Merka sind häufig Schauplatz von Kämpfen, es ist unklar, wer dort die Kontrolle ausübt (PGN 10.2020, S. 6). Die Stadt Merka selbst ist unter Kontrolle der Regierung (PGN 2.2021, S. 2). Nach Jahren der Auseinandersetzungen haben die Biyomaal und Hawiye-Habr Gedir im März 2018 nach einem von der Lokal- und der Bundesregierung sowie von internationalen Partnern unterstützten Dialog Frieden geschlossen. In Merka herrscht seither Ruhe, Schulen wurden wieder geöffnet, die Wirtschaft floriert und Bewohner sind in die Stadt zurückgekommen (UniSOM 21.9.2020). Hinsichtlich einer Anwesenheit von (staatlichem) Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung kann die Stadt als konsolidiert erachtet werden. Im Küstenbereich zwischen Merka und Mogadischu ist al Shabaab noch präsent. Allerdings kann dieser Landesteil durch die Gruppe nicht mehr so einfach erreicht werden, als vor der Operation Badbaado (BMLV 25.2.2021). Aus Baraawe gibt es auch weiterhin nur wenige sicherheitsrelevante Meldungen, allerdings ist al Shabaab im Umfeld militärisch aktiver als in der Vergangenheit (BMLV 25.2.2021). Am 24.4.2020 hat AMISOM einen großangelegten Angriff der al Shabaab auf den Flughafen und den AMISOM-Stützpunkt erfolgreich abgewehrt (JF 1.5.2020). Bay: Die großen Städte – Baidoa, Buur Hakaba, Diinsoor – werden von Regierungskräften und AMISOM kontrolliert, dies gilt auch für Qansax Dheere und Berdaale (PGN 2.2021, S. 1). Die drei erstgenannten Städte können hinsichtlich einer Anwesenheit von (staatlichem) Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung als konsolidiert erachtet werden. Im Umfeld der Stadt Diinsoor, die als Frontstadt bezeichnet werden kann, ist al Shabaab aktiv (BMLV 25.2.2021). Al Shabaab kontrolliert große Teile von Bay (PGN 2.2021, S. 1) und hat entlang der Hauptversorgungsrouten ihre Angriffe auf Konvois von AMISOM verstärkt (UNSC 13.8.2020, Abs. 23). Am 17.8.2020 griff al Shabaab den Stützpunkt der somalischen Armee in Goof Gaduud an, konnte diesen einnehmen und drei Tage halten (UNSC 13.11.2020, Abs. 14). Insgesamt gibt es in Bay aber nur geringe Kampfhandlungen (BMLV 25.2.2021). Trotzdem sind im April 2021 Flüchtlinge in Baidoa und in Berdaale angelangt; sie waren vor Drohungen und möglichen Rekrutierungen durch al Shabaab geflüchtet (UNOCHA 17.6.2021, S. 3).Bay: Die großen Städte – Baidoa, Buur Hakaba, Diinsoor – werden von Regierungskräften und AMISOM kontrolliert, dies gilt auch für Qansax Dheere und Berdaale (PGN 2.2021, S. 1). Die drei erstgenannten Städte können hinsichtlich einer Anwesenheit von (staatlichem) Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung als konsolidiert erachtet werden. Im Umfeld der Stadt Diinsoor, die als Frontstadt bezeichnet werden kann, ist al Shabaab aktiv (BMLV 25.2.2021). Al Shabaab kontrolliert große Teile von Bay (PGN 2.2021, S. 1) und hat entlang der Hauptversorgungsrouten ihre Angriffe auf Konvois von AMISOM verstärkt (UNSC 13.8.2020, Absatz 23,). Am 17.8.2020 griff al Shabaab den Stützpunkt der somalischen Armee in Goof Gaduud an, konnte diesen einnehmen und drei Tage halten (UNSC 13.11.2020, Absatz 14,). Insgesamt gibt es in Bay aber nur geringe Kampfhandlungen (BMLV 25.2.2021). Trotzdem sind im April 2021 Flüchtlinge in Baidoa und in Berdaale angelangt; sie waren vor Drohungen und möglichen Rekrutierungen durch al Shabaab geflüchtet (UNOCHA 17.6.2021, S. 3). Es ist gelungen, al Shabaab entlang der Hauptversorgungswege von Baidoa in Maßen zurückzudrängen. Die Sicherheitslage in Baidoa ist stabil, die Stadt wird als relativ sicher beschrieben. Es gibt dort regelmäßig Sicherheitsoperationen und Razzien durch Sicherheitskräfte. Die Einsatzfähigkeit der SWS Police Force (SWSPF) hat sich nach der Aufnahme lokaler Rekruten verbessert. Gleichzeitig ist Baidoa auf die Anwesenheit der äthiopischen AMISOM-Truppen angewiesen. Al Shabaab ist in der Lage, Baidoa in der Nacht zu infiltrieren (BMLV 25.2.2021), und es kommt auch zu Sprengstoffanschlägen - z.B. am 10.4.2021 (UNSC 19.5.2021, Abs. 18). Allerdings weigert sich rund ein Drittel der Wirtschaftstreibenden in Baidoa Steuern an al Shabaab abzuführen. Dies weist auf einen besseren Schutz bzw. auf eine geringere Dichte an Straforganen der al Shabaab hin (HI 10.2020, S. 2). In Baidoa sind eine sogenannte Formed Police Unit und einzelne Polizisten von AMISOM stationiert. Diese Polizisten bilden die lokale Polizei nicht nur aus, sondern unterstützen sie auch im Einsatz (RD 22.2.2021). Es handelt sich dabei um mindestens 160 Polizisten aus Ghana (PGN 2.2021, S. 6).Es ist gelungen, al Shabaab entlang der Hauptversorgungswege von Baidoa in Maßen zurückzudrängen. Die Sicherheitslage in Baidoa ist stabil, die Stadt wird als relativ sicher beschrieben. Es gibt dort regelmäßig Sicherheitsoperationen und Razzien durch Sicherheitskräfte. Die Einsatzfähigkeit der SWS Police Force (SWSPF) hat sich nach der Aufnahme lokaler Rekruten verbessert. Gleichzeitig ist Baidoa auf die Anwesenheit der äthiopischen AMISOM-Truppen angewiesen. Al Shabaab ist in der Lage, Baidoa in der Nacht zu infiltrieren (BMLV 25.2.2021), und es kommt auch zu Sprengstoffanschlägen - z.B. am 10.4.2021 (UNSC 19.5.2021, Absatz 18,). Allerdings weigert sich rund ein Drittel der Wirtschaftstreibenden in Baidoa Steuern an al Shabaab abzuführen. Dies weist auf einen besseren Schutz bzw. auf eine geringere Dichte an Straforganen der al Shabaab hin (HI 10.2020, S. 2). In Baidoa sind eine sogenannte Formed Police Unit und einzelne Polizisten von AMISOM stationiert. Diese Polizisten bilden die lokale Polizei nicht nur aus, sondern unterstützen sie auch im Einsatz (RD 22.2.2021). Es handelt sich dabei um mindestens 160 Polizisten aus Ghana (PGN 2.2021, S. 6). Die Verhaftung des Kandidaten für die Präsidentschaft im SWS, des ehemaligen stellvertretenden Kommandanten der al Shabaab, Mukhtar Robow, führte im Dezember 2018 zu gewaltsamen Demonstrationen, bei welchen insgesamt 15 Personen getötet wurden (UNSC 1.11.2019, Abs. 76). Nach Kompensationszahlungen für die toten Demonstranten durch die Regierung des SWS hat sich die Situation entspannt (UNSC 13.2.2020, Abs. 10).Die Verhaftung des Kandidaten für die Präsidentschaft im SWS, des ehemaligen stellvertretenden Kommandanten der al Shabaab, Mukhtar Robow, führte im Dezember 2018 zu gewaltsamen Demonstrationen, bei welchen insgesamt 15 Personen getötet wurden (UNSC 1.11.2019, Absatz 76,). Nach Kompensationszahlungen für die toten Demonstranten durch die Regierung des SWS hat sich die Situation entspannt (UNSC 13.2.2020, Absatz 10,). Bakool: Ceel Barde, Yeed, Xudur und Waajid werden von Regierungskräften und AMISOM kontrolliert (PGN 2.2021, S. 1). Die drei letztgenannten Städte können hinsichtlich einer Anwesenheit von (staatlichem) Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung als konsolidiert erachtet werden. Ein mindestens 20 km breiter Grenzstreifen an der Grenze zu Äthiopien, der von durch Äthiopien gesponserte, lokale Clanmilizen beherrscht wird, ist frei von al Shabaab. Große Teile der Region werden aber von der Gruppe kontrolliert (BMLV 25.2.2021). Die Kontrolle über die Bezirkshauptstadt Rab Dhuure ist ungewiss; Tayeeglow wird von al Shabaab kontrolliert (PGN 2.2021, S. 1). In Xudur befindet sich ein größerer Stützpunkt der Armee. Außerdem operieren in Bakool unabhängige Clanmilizen. Die Verwaltung von Bakool steht massiven Problemen gegenüber, um die Bevölkerung zu erreichen (BMLV 25.2.2021). Gegen Xudur und Waajid hält al Shabaab weiterhin eine Blockade aufrecht, es kommt zu Versorgungsengpässen (ICG 1.10.2021). Die Versorgungsstraße nach Xudur wird nur fallweise freigekämpft. Insgesamt gibt es in Bakool nur geringe Kampfhandlungen (BMLV 25.2.2021). Allerdings wurden im ersten Halbjahr 2021 fast 30.000 Menschen aus dutzenden Dörfern um Xudur vertrieben (UNOCHA 17.6.2021, S. 3). Dort wurden die Menschen von 42 Orten im April 2021 dazu aufgefordert, ihre Dörfer zu verlassen. Fast 30.000 Menschen flohen daraufhin nach Xudur (UNSC 10.8.2021, Abs. 53).(ICG 1.10.2021). Die Versorgungsstraße nach Xudur wird nur fallweise freigekämpft. Insgesamt gibt es in Bakool nur geringe Kampfhandlungen (BMLV 25.2.2021). Allerdings wurden im ersten Halbjahr 2021 fast 30.000 Menschen aus dutzenden Dörfern um Xudur vertrieben (UNOCHA 17.6.2021, S. 3). Dort wurden die Menschen von 42 Orten im April 2021 dazu aufgefordert, ihre Dörfer zu verlassen. Fast 30.000 Menschen flohen daraufhin nach Xudur (UNSC 10.8.2021, Absatz 53,). Vorfälle: In den Regionen Bakool, Bay und Lower Shabelle lebten einer Schätzung im Jahr 2014 zufolge ca. 2,36 Millionen Einwohner (UNFPA 10.2014, S. 31f). Im Vergleich dazu meldete die ACLED-Datenbank im Jahr 2019 insgesamt 61 Zwischenfälle, bei welchen gezielt Zivilisten getötet wurden (Kategorie „violence against civilians“). Bei 48 dieser 61 Vorfälle wurde jeweils ein Zivilist oder eine Zivilistin getötet. Im Jahr 2020 waren es 60 derartige Vorfälle (davon 48 mit je einem Toten). Die Zahl an Zwischenfällen mit Todesopfern (meist ein Todesopfer) in den Regionen Bakool, Bay und Lower Shabelle entwickelte sich in den vergangenen Jahren folgendermaßen (es bleibt zu berücksichtigen, dass es je nach Kontrolllage und Informationsbasis zu over- bzw. under-reporting kommen kann; die Zahl der Todesopfer wird aufgrund der Schwankungsbreite bei ACLED nicht berücksichtigt): [Es folgt eine Tabelle] Quelle: (ACLED 2016) (ACLED 2017) (ACLED 2019) (ACLED 2020) (ACLED 2021) Dabei handelte es sich laut ACLED Datenbank bei folgenden Fällen um „Violence against Civilians“ (es handelt sich hierbei jedoch um keine exakten Zahlen, daACLED einige Unschärfen aufweist; auch „normale“ Morde sind inkludiert): [Es folgt eine Tabelle] Quelle: (ACLED 2016) (ACLED 2017) (ACLED 2019) (ACLED 2020) (ACLED 2021) Quellen: ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project
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