Obsah (8)
Art 133§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 2RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.01.2022 GeschäftszahlW217 2246551-1 SpruchW217 2246551-1/6E, , W217 2246551-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Frau XXXX (in der Folge „Beschwerdeführerin“) ist seit August 2014 Inhaberin eines befristet bis 10/2024 ausgestellten Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50%. Hierzu wurden in einem Sachverständigengutachten vom 02.06.2014 folgende Funktionseinschränkungen festgestellt:
- Frau römisch 40 (in der Folge „Beschwerdeführerin“) ist seit August 2014 Inhaberin eines befristet bis 10 aus 2024, ausgestellten Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50%. Hierzu wurden in einem Sachverständigengutachten vom 02.06.2014 folgende Funktionseinschränkungen festgestellt: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Zustand nach Verlust beider Ovarien 080305 40 2 Depressive Störung Heranziehung dieser Position mit 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da rezidivierend mit paroxysmaler Angststörung sowie posttraumatischer Symptomatik 030601 30 3 Encephalomyelitis disseminata Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da in Remission 040801 20 4 Heterozygote Faktor V-Leiden Mutation Heranziehung dieser Position, da keine stattgehabten thromboembolischen Ereignisse g.z. 100201 10 5 Zustand nach Operation des Nervus ulnaris links Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da geringer residueller Funktionsausfall 040505 10 6 Chronische Gelenksbeschwerden bei bekannter Muskelenzymerhöhung Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da rezidivierende wandernde Beschwerden ohne maßgebliche Funktionseinschränkungen g.z. 020201 10 7 Zustand nach Ringbandspaltung des linken Daumens Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da gering eingeschränkte Daumenbeweglichkeit 020626 10 8 Degenerative Gelenksveränderungen Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da keine maßgebliche Funktionsstörung insbesondere auch der Kniegelenke 020201 10 9 Zustand nach Gebärmutterentfernung 080302 10
- Am 26.11.2020 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einlangend begehrte die Beschwerdeführerin unter Vorlage eines Befundkonvolutes die Vornahme der Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätsbeschränkung aufgrund einer Behinderung“, „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“, „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ sowie „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ in den Behindertenpass.
- Am 26.11.2020 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einlangend begehrte die Beschwerdeführerin unter Vorlage eines Befundkonvolutes die Vornahme der Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätsbeschränkung aufgrund einer Behinderung“, „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“, „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ sowie „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ in den Behindertenpass.
- In der Folge holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten ein. In seinem Gutachten vom 15.02.2021, basierend auf der persönlichen Begutachtung der Beschwerdeführerin am selben Tag, wurde von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, Folgendes festgehalten:
- In der Folge holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten ein. In seinem Gutachten vom 15.02.2021, basierend auf der persönlichen Begutachtung der Beschwerdeführerin am selben Tag, wurde von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, Folgendes festgehalten: „Anamnese: Letzte hierortige Einstufung 6-2014 mit 50% (Ovarien 40, depressive Störung 30, Encephalomyelitis disseminata 20, Faktor V-Leiden Mutation 10, Nervus ulnaris 10, Muskelenzymerhöhung 10, Ringbandspaltung linker Daumen 10, degenerative Gelenksveränderungen 10, Gebärmutterentfernung 10) Seit der LU: 2019 Hygromoperation im Bereich des rechte Fußrücken, 3 x operiert 2018+10-2020 Nervenwurzelblockade im Th5-6 2020-10 Refluxösophagitis/Gastritits Diabetes mellitus seit 8-2020 bekannt, letzter NBZ 133 mg% heute, letzte HbA1c 7,1 1-
- Medikamentös und diätisch eingestellt. Arterielle Hypertonie bekannt - derzeit mit medikamentöser Therapie ausreichend eingestellt. Derzeitige Beschwerden: Die Antragswerberin klagt ‚über Schmerzen im Rücken, den Flanken und den Füßen beidseits sowie der rechten Hüfte. Wegen des Magens nehme sie Medikamente, auch schmerze immer wieder der rechte Kopf, seit Dez. habe sie wieder Gewicht abgenommen, da sie kein Cortison mehr nehme.‘ Palladium, Nickel, Pflaster, Pollen Allergie bekannt. Anderwärtige schwere Krankheiten, Operationen oder Spitalsaufenthalte werden negiert. Lt. eigenen Angaben fahre sie seit ca. 40 Jahren nicht mehr mit öffentlichen VM, weil sie Platzangst habe, sie war schon 3 x in XXXX , das einzige was besser geworden sei, seien die Panikattacken.Anderwärtige schwere Krankheiten, Operationen oder Spitalsaufenthalte werden negiert. Lt. eigenen Angaben fahre sie seit ca. 40 Jahren nicht mehr mit öffentlichen VM, weil sie Platzangst habe, sie war schon 3 x in römisch 40 , das einzige was besser geworden sei, seien die Panikattacken. Behandlung(en), Medikamente, Hilfsmittel: Nomexor, Acecomb, Herzschutz Ass, Sortis, Metformin bluefish, Victoza. b.Bed.: Dorotiv, Quetiapin, Xanor, Seractil f, Parkemed, Novalgin, Mexalen, Lioresal, Sirdalud, Nitrolingual Sozialanamnese: seit 10-2017 in Pension, war zuletzt als Maklerassistentin tätig, verheiratet seit ca. 1977, 2 erw. Kinder, getrennt lebend seit 2000, 2 Enkel, wohnt in einer Gemeindewohnung im EG, 7 Stufen sind zu überwinden. Kein Pflegegeld Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 2021-6 mitgebrachter Befund Schädel MRT: konstante Marklagerläsionen, keine entzündliche Aktivität 2020-6 Allgemeines Krankenhaus XXXX , Endokrinologie, Ambulanz: 2020-6 Allgemeines Krankenhaus römisch 40 , Endokrinologie, Ambulanz: Adipositas, Diabetes mellitus Typ II, Diabetes mellitus Typ römisch zwei, Hyperlipidämie, Arterieller Bluthochdruck, Myositis, Complex regional pain syndrome, Rezidiv. Glucocorticoidtherapie bis 1/2020, Rezidiv. Glucocorticoidtherapie bis 1 aus 2020,, Faktor V Leiden, Faktor römisch fünf Leiden, Zustand nach Gebärmutterentfernung und Ovarektomie beidseits, Zustand nach Hormonersatztherapie, seit mehreren Jahren ohne; Zustand nach Antidepressivatherapie von 2008-2016 2020-6 mitgebrachter Befund neurologische Ambulanz Allgemeines Krankenhaus XXXX : 2020-6 mitgebrachter Befund neurologische Ambulanz Allgemeines Krankenhaus römisch 40 : subkortikale vask. Encephalopathie, arterieller Bluthochdruck unspez. Myelopathei bei CK Erhöhung, kein Hinweis auf neurolog. Genese der vielfältigen Symptomatik, Unterberger oB, Oe oB, UE oB rechts Sens ger. Herabgesetzt. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand:60-jährige AW in gutem AZ kommt alleine zur Untersuchung, RechtshänderinAllgemeinzustand:, 60-jährige AW in gutem AZ kommt alleine zur Untersuchung, Rechtshänderin Ernährungszustand: adipös Größe: 167,00 cm, Gewicht: 113,00 kg, Blutdruck: 130/80 Klinischer Status – Fachstatus: Haut: und sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, kein Ikterus, keine periphere oder zentrale Zyanose, Caput: HNAP frei, kein Meningismus, sichtbare Schleimhäute: unauffällig Zunge feucht, wird gerade hervorgestreckt, normal, Brillenträgerin, PR unauffällig, Rachen: bland, Gebiss: prothetisch, Hörvermögen ohne Hörgerät unauffällig Collum: Halsorgane unauffällig, keine Einflussstauung, keine Stenosegeräusche, Thorax: symmetrisch, Cor: HAT rhythmisch, mittellaut, normfrequent, Puls: 72/min, Pulmo: sonorer KS, Vesikuläratmen, Basen atemverschieblich, keine Dyspnoe in Ruhe und beim Gang im Zimmer; Abdomen: Bauchdecken über Thoraxniveau, Hepar nicht vergrößert, Lien nicht palpabel, keine pathologischen Resistenzen tastbar, indolent, blande NVH nach AE und Pfannenstiel, NL bds. frei Extremitäten: OE: Tonus, Trophik und grobe Kraft altersentsprechend unauffällig; Nacken und Schürzengriff gut möglich; in den Gelenken altersentsprechend frei beweglich, Faustschluss beidseits unauffällig, eine Sensibilitätsstörung wird nicht angegeben Feinmotorik und Fingerfertigkeit ungestört. UE: Tonus, Trophik und grobe Kraft altersentsprechend unauffällig. blande; Narbenverhältnisse rechtes Sprunggelenk, in den Gelenken endlagige Funktionsstörung der Hüftgelenke, sonst altersentsprechend frei beweglich, Bandstabilität, Hypästhesie der 3.-
- Zehe angegeben, trägt Unterschenkelstützstrümpfe bds., selbständige Hebung beider Beine von der Unterlage möglich, Grobe Kraft an beiden Beinen seitengleich normal. Fußpulse tastbar, verstärkte Venenzeichnung, keine Ödeme, PSR: seitengleich abgeschwächt, Nervenstämme: frei, Lasegue: neg. Wirbelsäule: In der Aufsicht gerade, weitgehend im Lot, in der Seitenansicht gering verstärkte Brustkyphose FBA: 5 cm, Aufrichten frei, kein Klopfschmerz, Schober: , Ott: unauffällig, altersentsprechend freie Beweglichkeit der WS, Kinn-Brustabstand: 1 cm, Hartspann der paravertebralen Muskulatur Gesamtmobilität/Gangbild: kommt mit Halbschuhen freigehend weitgehend unauffällig, Zehenballen- und Fersengang sowie Einbeinstand beidseits mit Anhalten durchgeführt. Die tiefe Hocke wird ohne Anhalten zu ½ durchgeführt. Vermag sich selbständig aus- und wieder anzuziehen Status Psychicus: Bewusstsein klar. gut kontaktfähig, allseits orientiert, Gedanken in Form und Inhalt geordnet, psychomotorisch ausgeglichen, Merk- und Konzentrationsfähigkeit erhalten; keine produktive oder psychotische Symptomatik, Antrieb unauffällig, Affekt: dysthym Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 Verlust beider Ovarien 2 Encephalomyelitis disseminata in Remission 3 Heterozygote Faktor V-Leiden Mutation ohne stattgehabten thromboembolischen Ereignisse 4 Zustand nach Nervus ulnaris Operation links mit geringem residuellen Funktionsausfall 5 Chronische Gelenksbeschwerden bei bekannter Muskelenzymerhöhung ohne maßgebliche Funktionseinschränkungen 6 Zustand nach erfolgreicher Ringbandspaltung des linken Daumens 7 Degenerative Gelenksveränderungen bei Adipositas mit geringen Funktionseinschränkungen der Hüftgelenke nach Operationen und Schmerzsyndrom nach Hygromentfernung rechter Fußrücken 8 Zustand nach Gebärmutterentfernung 9 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen ohne maßgebliche Funktionseinschränkungen oder radikuläre Ausfälle 10 Diabetes mellitus mit weitgehend ausgeglichener Blutzuckereinstellung durch regelmäßige Medikamenteneinnahme 11 Arterielle Hypertonie Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Entfall des Leiden 2 des Vorgutachtens, da nicht mehr dokumentiert, Erstmalige Berücksichtigung von Leiden 9-11 Xrömisch zehn Dauerzustand
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine Bedingt durch die degenerativen Gelenks- und Wirbelsäulenveränderungen liegt eine moderate Gangablaufstörung vor welche jedoch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke
(300400m), sowie das Ein-und Aussteigen und Mitfahren mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht erheblich erschwert. Darüber hinaus führt auch das Zusammenwirken mit den geringen Funktionsstörungen der neurologischen Leiden und des Diabetes nicht zu einer maßgeblichen Behinderung der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein. Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen: Ja Nein x Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.
- GdB: 20 v.H. x Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit Xrömisch zehn Erkrankungen des Verdauungssystems
- Ergänzend führte Dr. XXXX in seiner Stellungnahme vom 20.04.2021 aus:
- Ergänzend führte Dr. römisch 40 in seiner Stellungnahme vom 20.04.2021 aus: „Eine behinderungsrelevante Gallen-, Leber-, oder Nierenerkrankung, welche die beantragte Zusatzeintragung „D2“ bedingen müsste, ist nicht befundbelegt und wurde im Rahmen der Untersuchung auch nicht angegeben. Die art. Hypertonie wäre mit 10 % unter D3 anzunehmen.“
- Mittels Schreiben der belangten Behörde vom 21.04.2021 wurden der Beschwerdeführerin das Gutachten sowie die Stellungnahme von Dr. XXXX zur Kenntnis übermittelt und die Möglichkeit eingeräumt, hierzu ebenfalls innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen.
- Mittels Schreiben der belangten Behörde vom 21.04.2021 wurden der Beschwerdeführerin das Gutachten sowie die Stellungnahme von Dr. römisch 40 zur Kenntnis übermittelt und die Möglichkeit eingeräumt, hierzu ebenfalls innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Mit E-Mail vom 30.04.2021 nahm die Beschwerdeführerin fristgerecht Stellung. Sie monierte, sie habe im Rahmen der Untersuchung am 15.02.2021 dem untersuchenden Arzt fünf A4 Ordner mit Befunden ab 2015 vorgelegt, dieser habe jedoch – in Anbetracht des Untersuchungsergebnisses - nicht alle relevanten Befunde kopiert. Hinsichtlich des Nichtvorliegens der Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragungen D2 und D3 verwies sie auf die Gastrobefunde, deren zufolge sie aufgrund der Entfernung der Galle, Nebenmilz, Fettleber, chronischer Gastritis und Reflux Diät zu halten habe. Auch das Finanzamt erkenne auf Grundlage der vorgelegten Befunde dies als Steuerbegünstigung seit Jahren an. Darüber hinaus seien nicht alle vorgelegten Befunde zwischen 2014 und 2021 berücksichtigt worden. Ferner werde ein neurologischer Befund der Ambulanz des AKH aus 2020-06 angeführt, jedoch habe die Beschwerdeführerin keinen Befund der neurologischen Ambulanz des Allgemeinen Krankenhauses vorgelegt und sei dort nie Patientin gewesen. Vielmehr sei den vorgelegten (MRT-)Befunden zu entnehmen, dass sie seit 2001 in regelmäßiger Kontrolle auf der neurologischen Ambulanz im XXXX sei und aktuell Maßnahmen wegen einer Raymound Symptomatik getroffen würden. Außerdem sei sie keine ständige Brillenträgerin, sondern benütze lediglich eine Lesebrille. Hinsichtlich der Ausführungen zu ihren Extremitäten sei unrichtig, dass sie keine Sensibilitätsstörungen angegeben habe. Im Gegenteil, habe sie doch Stützstrümpfe getragen und gefragt, ob sie diese ausziehen solle, damit der Arzt sich die „blau-/bzw. blutrotangelaufenen“ Füße auch ansehen könne. Der Arzt habe jedoch erwidert, dass dies nicht notwendig sei. Weiters habe sie eingeschlafene Hände bzw. ständiges Kribbeln angegeben und dass hierzu weitere Untersuchungen im XXXX , bei Neurologen, Internisten und Orthopäden geplant seien, jedoch pandemiebedingt die Termine einige Wochen in der Zukunft lägen. Mit E-Mail vom 30.04.2021 nahm die Beschwerdeführerin fristgerecht Stellung. Sie monierte, sie habe im Rahmen der Untersuchung am 15.02.2021 dem untersuchenden Arzt fünf A4 Ordner mit Befunden ab 2015 vorgelegt, dieser habe jedoch – in Anbetracht des Untersuchungsergebnisses - nicht alle relevanten Befunde kopiert. Hinsichtlich des Nichtvorliegens der Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragungen D2 und D3 verwies sie auf die Gastrobefunde, deren zufolge sie aufgrund der Entfernung der Galle, Nebenmilz, Fettleber, chronischer Gastritis und Reflux Diät zu halten habe. Auch das Finanzamt erkenne auf Grundlage der vorgelegten Befunde dies als Steuerbegünstigung seit Jahren an. Darüber hinaus seien nicht alle vorgelegten Befunde zwischen 2014 und 2021 berücksichtigt worden. Ferner werde ein neurologischer Befund der Ambulanz des AKH aus 2020-06 angeführt, jedoch habe die Beschwerdeführerin keinen Befund der neurologischen Ambulanz des Allgemeinen Krankenhauses vorgelegt und sei dort nie Patientin gewesen. Vielmehr sei den vorgelegten (MRT-)Befunden zu entnehmen, dass sie seit 2001 in regelmäßiger Kontrolle auf der neurologischen Ambulanz im römisch 40 sei und aktuell Maßnahmen wegen einer Raymound Symptomatik getroffen würden. Außerdem sei sie keine ständige Brillenträgerin, sondern benütze lediglich eine Lesebrille. Hinsichtlich der Ausführungen zu ihren Extremitäten sei unrichtig, dass sie keine Sensibilitätsstörungen angegeben habe. Im Gegenteil, habe sie doch Stützstrümpfe getragen und gefragt, ob sie diese ausziehen solle, damit der Arzt sich die „blau-/bzw. blutrotangelaufenen“ Füße auch ansehen könne. Der Arzt habe jedoch erwidert, dass dies nicht notwendig sei. Weiters habe sie eingeschlafene Hände bzw. ständiges Kribbeln angegeben und dass hierzu weitere Untersuchungen im römisch 40 , bei Neurologen, Internisten und Orthopäden geplant seien, jedoch pandemiebedingt die Termine einige Wochen in der Zukunft lägen. Dass die Beschwerdeführerin keine Klopfschmerzen verspüre, entspreche ebenso nicht der Wahrheit, sie nehme aufgrund starker Schmerzen im Rücken, in der rechten Hüfte und vor allem im gesamten rechten Bein täglich starke Schmerzmittel. Sie werde täglich von Muskelkrämpfen gebeutelt, wenn sie mehr als 100 Meter zurücklegen müsse. Ferner könne sie ohne sich irgendwo anzuhalten, nicht auf Ferse, Zehenballen stehen oder einen Einbeinstand durchführen. Aufgrund von 3 Operationen am rechten Vorderfuß habe sie Sensibilitätsstörungen am Rist. Dieser sei oft geschwollen, weshalb sie nur weiches Schuhwerk trage, sie ansonsten Druckschmerzen verspüre. Von der kleinen Zehe bis zur mittleren habe sie noch immer nicht die volle Stabilität und Sensibilität wiedererlangt. Für die Genesung mache sie seit 2017 jeden zweiten Tag ihre vorgegebenen Übungen und verwende ein TENS-Gerät. Auch habe sich bei der ersten OP ein CRPS-Syndrom entwickelt. Dass ihr die tiefe Hocke „ohne“ Anhalten gelungen sei, sei nicht richtig. Im Gegenteil habe sie sich an der Liege angehalten, auch könne in dem Fall nicht von einer „tiefen“ Hocke gesprochen werden, da sie ansonsten sich nicht hätte aufrichten können. Hinsichtlich ihres psychischen Zustandes sei nicht nachvollziehbar, auf Basis welcher Grundlage der Arzt eine Anamnese erstellen könne, zumal sie zu diesem Thema kaum etwas vorgebracht habe. Der untersuchende Arzt habe kaum mit ihr gesprochen, sondern habe lediglich Eintragungen am PC vorgenommen. Ihre Aufenthaltsbestätigungen von XXXX in den Jahren 2015 und 2018 hätten ihn nicht interessiert. Nicht nachvollziehbar sei ferner, dass Leiden 2 des Vorgutachtens entfallen könne, weil dieses nicht mehr dokumentiert worden sei. Hierzu habe sie nämlich mehrere seitenlange Entlassungsbriefe über die beiden Aufenthalte in XXXX vorgelegt. Auch habe sie Unterlagen zu ihren Krankhausaufenthalten seit 2014 vorgelegt. Hinsichtlich ihres psychischen Zustandes sei nicht nachvollziehbar, auf Basis welcher Grundlage der Arzt eine Anamnese erstellen könne, zumal sie zu diesem Thema kaum etwas vorgebracht habe. Der untersuchende Arzt habe kaum mit ihr gesprochen, sondern habe lediglich Eintragungen am PC vorgenommen. Ihre Aufenthaltsbestätigungen von römisch 40 in den Jahren 2015 und 2018 hätten ihn nicht interessiert. ris-attachment://image001.jpgNicht nachvollziehbar sei ferner, dass Leiden 2 des Vorgutachtens entfallen könne, weil dieses nicht mehr dokumentiert worden sei. Hierzu habe sie nämlich mehrere seitenlange Entlassungsbriefe über die beiden Aufenthalte in römisch 40 vorgelegt. Auch habe sie Unterlagen zu ihren Krankhausaufenthalten seit 2014 vorgelegt. Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel brachte sie vor, keine Strecke von 300-400m schmerzfrei zurücklegen zu können. Aufgrund der Instabilität ihres rechten Beines sei sie stets auf einen Sitzplatz angewiesen, der ihr jedoch nicht immer garantiert sei. Sobald sich die Türen des Busses oder der Straßenbahn schließen würden, bekomme sie sofort Panikattacken und müsse in der nächsten Station aussteigen. Der Gang zur U-Bahn sei ebenfalls nicht möglich, da sie bereits auf der Rolltreppe hinunter eine Panikattacke bekomme und sie sich keinen weiteren Zentimeter mehr bewegen könne, da ihr Körper „einfriere“, der „RR“ hinaufrase, sie das Gefühl habe „ohnmächtig" zu werden und Schweißausbrüche habe, dass ihr das Wasser bei den Beinen hinunterlaufe. Trotz vieler Therapieversuche, Hypnose, und der Hilfe von Begleitpersonen sei eine Besserung nicht eingetreten. Hinsichtlich der Ablehnung der Zusatzeintragung D2 verwies sie auf die eingangs erwähnten Gastrobefunde. Die Beschwerdeführerin vermute, dass der Sachverständige nicht alle von ihr vorgelegten Unterlagen verwertet habe. Auch sei D3 mit 10% zu bewerten gewesen, jedoch auf Seite 1 mit „liegt nicht vor“ angeführt.
- Am 18.05.2021 erstellte Dr. XXXX ein auf der Aktenlage basierendes weiteres Gutachten mit folgendem Inhalt:
- Am 18.05.2021 erstellte Dr. römisch 40 ein auf der Aktenlage basierendes weiteres Gutachten mit folgendem Inhalt: „Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 2021-4 Klinik XXXX , neurologische Ambulanz: subkortikale vask. Encephalopathie (gleichbleibend) arterieller Bluthochdruck, unspezif. Myopathie bei geringgr. CK Erhöhung, Migräne, kommt mit rezentem MRT des Gehirns, darin stationär vorbekannte subkortikale mikroangiopathische Leukoencephalopahtie, im neurologt. Status kein Hinweis auf Pyramidenbahnstörung oder PNP, weitere Abklärung einer M. Raynaud Symptomatik und bei rez. Kollaps/Synkopenereignissen empfohlen 2021-4 Klinik römisch 40 , neurologische Ambulanz: subkortikale vask. Encephalopathie (gleichbleibend) arterieller Bluthochdruck, unspezif. Myopathie bei geringgr. CK Erhöhung, Migräne, kommt mit rezentem MRT des Gehirns, darin stationär vorbekannte subkortikale mikroangiopathische Leukoencephalopahtie, im neurologt. Status kein Hinweis auf Pyramidenbahnstörung oder PNP, weitere Abklärung einer M. Raynaud Symptomatik und bei rez. Kollaps/Synkopenereignissen empfohlen 2021-2 Dr. XXXX , Internist: art. Hypertonie, 2021-2 Dr. römisch 40 , Internist: art. Hypertonie, Hyperlipidämie, herteozygote Faktor V Leyden Mutation, herteozygote Faktor römisch fünf Leyden Mutation, Adipositas, Multiple Sklerose (stabil), Myositis (intermitt. Kortisontherapie), 50% Art. Subclavia Stenose links, 50% "Art". Subclavia Stenose links, Panikattacken, St.p. Cervix-Ca, Steatosis hepatis, chron. Gastritis, Reflux, Diabetes mellitus Typ 2 2021-2 eigenes Gutachten ohne Zuerkennung der ‚Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel‘: Verlust beider Ovarien, Encephalomyelitis disseminata in Remission, Heterozygote Faktor V-Leiden Mutation ohne stattgehabten thromboembolischen Ereignisse, Zustand nach Nervus ulnaris Operation links mit geringer residuellem Funktionsausfall. Chronische Gelenksbeschwerden bei bekannter Muskelenzymerhöhung ohne maßgebliche Funktionseinschränkungen, Zustand nach erfolgreicher Ringbandspaltung des linken Daumens, Degenerative Gelenksveränderungen bei Adipositas mit geringen Funktionseinschränkungen der Hüftgelenke nach Operationen und Schmerzsyndrom nach Hygromentfernung rechter Fußrücken, Zustand nach Gebärmutterentfernung, Degenerative Wirbelsäulenveränderungen ohne maßgeblichen Funktionseinschränkungen oder radikulären Ausfälle, Diabetes mellitus mit weitgehend ausgeglichener Blutzuckereinstellung durch regelmäßige Medikamenteneinnahme und Arterielle Hypertonie 2020-10 Gastroskopiebefund: Refluxösophagitis I°, chronische Gastritis, erosive Antrumgastritis, PPI für mindestens 6 Wochen empfohlen 2020-10 Klinik XXXX , Orthopädie: +Facettenarthrose Th5-Th6 Punktum maximum rechts mit mäßiger knöcherner Foramenstenose Th5-6 rechts – Bildwandler gezielte Facettenblockade Th5-6 rechts2020-10 Klinik römisch 40 , Orthopädie: +Facettenarthrose Th5-Th6 Punktum maximum rechts mit mäßiger knöcherner Foramenstenose Th5-6 rechts – Bildwandler gezielte Facettenblockade Th5-6 rechts 2020-9 Allgemeines Krankenhaus XXXX , Endokrinologie Ambulanz: 2020-9 Allgemeines Krankenhaus römisch 40 , Endokrinologie Ambulanz:
- Adipositas Grad III, Die grenzwertige Suppression der Cortisolkonzentration im Dexamethason-Hemmtest ist am ehesten in Zusammenhang mit der Adipositas Grad III zu sehen.
- Adipositas Grad römisch drei, Die grenzwertige Suppression der Cortisolkonzentration im Dexamethason-Hemmtest ist am ehesten in Zusammenhang mit der Adipositas Grad römisch drei zu sehen.
- Diabetes mellitus Typ 2, Befundbesserung nach Therapieeinleitung, HbA1c 6,5%
- Hyperlipidämie unter Statintherapie
- Arterielle Hypertonie unter antihypertensiver Therapie
- Multiple Sklerose, anamnestisch derzeit ohne entzündliche Aktivität (Betreuung über SMZ- XXXX )
- Multiple Sklerose, anamnestisch derzeit ohne entzündliche Aktivität (Betreuung über SMZ- römisch 40 )
- Myositis unter Analgetikatherapie
- Complex regional pain syndrome (CRPS)
- Rezidivierende Glucocorticoidtherapie bis 01/2020
- Faktor V Leiden
- Faktor römisch fünf Leiden
- Zustand nach Hysterektomie und Ovariektomie bds.
- Zustand nach Hormonersatztherapie, seit mehreren Jahren keine Hormonpräparate mehr eingenommen
- Zustand nach Antidepressivatherapie von 2008 - 2016 wegen Kindheitstrauma 2019-10 Sonographie von Leber, Gallenwegen, Pankreas, Milz und Unterbauch: Hyperreflexives hepatisches Echostrukturmuster, bei normaler Organgröße (Steatose, diffuser Parenchymprozess), Zustand nach Cholezystektomie, Zustand nach Hysterektomie und Exstirpation beider Adnexe 2018-12 Klinik XXXX : Chronische Schmerzen bei Protrusion C4/5, Diskusprolaps C5/6, C6/7, multisegm., 2018-12 Klinik römisch 40 : Chronische Schmerzen bei Protrusion C4/5, Diskusprolaps C5/6, C6/7, multisegm., Protrusionen der LWS (MRT 03/2018), Protrusionen der LWS (MRT 03 aus 2018,), M75.1 Impingement-Syndrom re Schulter Andere Vorerkrankungen: Z. n. stat. Aufenthalt PSZW XXXX (17.08.2018-05.10.2018) mit Z. n. stat. Aufenthalt PSZW römisch 40 (17.08.2018-05.10.2018) mit →Komplexer posttraumatische Belastungsstörung, →Rezid. depressive Störung, →Chr. Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, Z. n. Benzodiazepin-Abhängigkeitssyndrom Z. n. NSAR-Abusus bis 02/2013 Tinnitus aurium recid. Migräne mit Aura Gonarthrose rechts Hallux valgus bds. Z.n. Nervenwurzelblockade gesamte BWS im Juli 2018 Rhizarthrose bei Z. n. schnellendem Daumen li. OP 3x 2009, 2010 Mo. Sudeck re Vorfuß bei Z. n. Hygromexstirpation 17.08.2017 Z. n. Neurolyse N ulnaris li Ellenbogen 2010 Z. n. ASK re. KG bei VK-Ruptur 2011 Z. n. ASK li. KG Z. n. FESS bei chr. Sinusitis max. bds. Z. n. innereren Hämorrhoiden-OP Z. n. AE, Z. n. Pap-Befund, HE und Adnexektomie Z. n. CHE Z. n. OP wegen Septumdeviation 07/2016 Myositis (ED 2015) Heterozygotes Faktur V LeidenHeterozygotes Faktur römisch fünf Leiden Multiple Skelrose ED 2004 Fibromyalgie Hyperlipidämie Art. Hypertonie"Art". Hypertonie Hyperurikämie Z. n. TE Am Ende des Rehabilitationsaufenthaltes konnten die Schmerzen reduziert werden. Die Kraft der Extremitäten und der Rumpfmuskulatur konnte gesteigert werden. Die Körperhaltung konnte verbessert werden. Auch die Gehstrecke konnte erweitert werden. 2018-10 Klinik XXXX : Komplexe Posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) 2018-10 Klinik römisch 40 : Komplexe Posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) Rezid. depressive Störung, ggw. mittelgradige Episode (F33.1) Kombinierte Persönlichkeitsentwicklungsstörung (F61.0) Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41) Z.n. Benzodiazepin-Abhängigkeitssyndrom (F13.2) Z, n. NSAR-Abusus bis 02/2013 Tinnitus aurium redd. (H93.1) Arterielle Hypertonie
(110)Hypercholesterinämie (E78.0) Hyperurikämie (E79.0) Primäre Thromboseneigung; Resistenz gegen aktiviertes Protein C (D68.5) Migräne mit Aura (G43.1) Cervicodorsolumbalgie (M54.9) Gonarthrose re. (M17.9) Hallux valgus bds. (M20.1) Rotatorenmanschetten-Syndrom re. (M75.1) Rizarthrose bei Z. n. schnellendem Daumen li. u. 3 x Op. 2009 und 2010 Unklare chronische CK-Erhöhung Morbus Sudeck re. Vorfuß bei Z.n. Ganglionexstirpation 08/2017 Z. n. Neurolyse N. ulnaris li. Ellbogen 2010 Z. n. Arthroskopie re, Knie wegen vorderer Kreuzbandruptur re, 2011 Z. n. Arthroskopie li. Knie Im Status WS: Guter Bewegungsumfang, Finger-Boden-Abstand 0 cm, Klopfdolenz i.B. der BWS. Beide ISG schmerzfrei. Lasegue bds. negativ. OE: Nacken- und Schürzengriff gut möglich, in allen großen Gelenken frei beweglich. Hawkins und Neer-Test bds. negativ. Tinell und Fallenzeichen bds. negativ. UE: Große Gelenke frei beweglich. Neurologisch keine Auffälligkeiten. Bezüglich der vordiagnostizierten Somatisierungsstörung kam es insofern zu einer deutlichen Besserung, dass die körperlichen Empfindungen bei der Patientin nur mehr in geringem Ausmaß Krankheitsbefürchtungen hypochondrischen Charakters auslöse. 2018-5 Mehrphasenknochenscan: Szintigraphisch kein Hinweis auf eine Hyperämie im Bereich d. BWS. I.e.L. degenerativ bedingte Veränderungen im WS römisch eins.e.L. degenerativ bedingte Veränderungen im WS 2015-2 XXXX Allergie Zentrum: Nickel- und Palladium-Kontaktallergie 2015-2 römisch 40 Allergie Zentrum: Nickel- und Palladium-Kontaktallergie 2014-8 MRT beider Oberschenkel und Unterschenkel: Zeichen der Myositis im Musculus rectus femoris rechts, im Musculus biceps femoris rechts sowie im Musculus gastrocnemius beidseits, im medialen Kopf ausgeprägter als im lateralen Kopf. 2014-7 eigenes Vorgutachten: mit 50% (Verlust beider Ovarien 40, depressive Störung, Encephalomyelitis disseminata 20, Heterozygote Faktor V-Leiden 10, Zustand nach Nervus ulnaris Operation 10, Chronische Gelenksbeschwerden bei bekannter Muskelenzymerhöhung. 10 Zustand nach Ringbandspaltung des linken Daumens 10, Degenerative Gelenksveränderungen 10, Zustand nach Gebärmutterentfernung 10) Behandlung/en, Medikamente, Hilfsmittel: Nomexor, Dominal, Herzschutz Ass, Lisinopril, Sortis, Metformin bluefish b.Bed.: Dorotiv, Quetiapin, Xanor, Seractil f, PArkemed, Novalgin, Mexalen, Lioresal, Sirdalud, Nitrolingual Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 Verlust beider Ovarien 2 Encephalomyelitis disseminata in Remission 3 Heterozygote Faktor V-Leiden Mutation ohne stattgehabten thromboembolischen Ereignisse 4 Zustand nach Nervus ulnaris Operation links mit geringem residuellen Funktionsausfall 5 Chronische Gelenksbeschwerden bei bekannter Muskelenzymerhöhung ohne maßgebliche Funktionseinschränkungen 6 Zustand nach erfolgreicher Ringbandspaltung des linken Daumens 7 Degenerative Gelenksveränderungen bei Adipositas mit geringen Funktionseinschränkungen der Hüftgelenke nach Operationen und Schmerzsyndrom nach Hygromentfernung rechter Fußrücken 8 Zustand nach Gebärmutterentfernung 9 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen ohne maßgeblichen Funktionseinschränkungen oder radikuläre Ausfälle 10 Diabetes mellitus mit weitgehend ausgeglichener Blutzuckereinstellung durch regelmäßige Medikamenteneinnahme 11 Arterielle Hypertonie Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Die Antragswerberin gab im Rahmen des Parteiengehörs vom 30.04.2021 an, dass sie mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht einverstanden sei, da ihre Leiden nicht ausreichend und die Zusatzeintragungen D2+3, beziehungsweise die Zusatzeintragung ‚Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel‘ nicht berücksichtigt wurde. Beigelegt wurde ein Konvolut von teilweise doppelt vorgelegten Befunden Die von der Antragstellerin beim Antrag und bei der Untersuchung vorgebrachten Leiden wurden von allgemeinmedizinischer Seite unter Beachtung der von der Antragstellerin zur Verfügung gestellten Befunde zur Kenntnis genommen und einer Einschätzung nach der geltenden EVO unterzogen. Die neu vorgelegten aktuellen Befunde zeigen keine neuen Erkenntnisse auf und bestätigen die getroffene Einschätzung. Darüber hinaus ist Hyperlipidämie beziehungsweise Hyperurikämie ein Risikofaktor, welcher für sich selbst keine Einstufung bewirkt. Eine maßgebliche hämodynamische Funktionseinschränkung bei Arteria subclavia Stenose links ist nicht dokumentiert. Ein einschätzungsrelevanter Tinnitus aurium, Morbus Sudeck re. Vorfuß und Migräne sind durch aktuelle fachärztliche Befunde nicht bestätigt. Für Panikattacken beziehungsweise Depressio ist eine, für die Beurteilung alltagsrelevanter, anhaltender Einschränkungen erforderliche, aktuelle ärztliche Verlaufsdokumentation, nicht vorhanden. Ein durch Gallenblasenentfernung saniertes Gallensteinleiden und durch Protonenpumpenhemmer behandelbare Magenbeschwerden bei gutem Ernährungszustand, hyperreflexive hepatische Echostrukturmuster bei normaler Organgröße ohne dokumentierte Lebersynthesestörung, Nickel- und Palladium-Kontaktallergie, Zustand nach erfolgreicher Hämorrhoiden-, Mandel- und Septumdeviationsoperation sind nicht einschätzungsrelevant Ein Raynaud Syndrom ist noch in Abklärung beschrieben. Gegenüber dem Gutachten von 7-2014 ist daher der Entfall des Leiden 2 dieses Vorgutachtens, und die erstmalige Berücksichtigung von Leiden 9-11 gerechtfertigt. Die Zusatzeintragung ‚D1‘ ist durch Leiden 10 in Höhe von 20% und die Zusatzeintragung ‚D3‘ durch Leiden 11 in Höhe von 10% gerechtfertigt. Darüber hinaus ist eine behinderungsrelevante Gallen-, Leber-, oder Nierenerkrankung, welche die beantragte Zusatzeintragung ,D2‘ bedingen müsste, nicht befundbelegt. Insbesondere konnte aber in der hierortigen Begutachtung eine derartige Beeinträchtigung der Gangfähigkeit, welche eine erhebliche Erschwernis des Zurücklegens einer kurzen Wegstrecke, des Ein- und Aussteigens und des sicheren Transportes in öffentlichen Verkehrsmitteln bewirken könnte, gerade eben nicht objektiviert werden. X römisch zehn Dauerzustand
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine Bedingt durch die degenerativen Gelenks – und Wirbelsäulenveränderungen liegt eine moderate Gangablaufstörung vor welche jedoch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, (300-400m), sowie das Ein-und Aussteigen und Mitfahren mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht erheblich erschwert. Darüber hinaus führt auch das Zusammenwirken mit den geringen Funktionsstörungen der neurologischen Leiden und des Diabetes nicht zu einer maßgeblichen Behinderung der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein. Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen: Ja Nein X römisch zehn ם Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.
- GdB: 20 v.H. ם X römisch zehn Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit X römisch zehn ם Erkrankungen des Verdauungssystems GdB: 10 v.H. Gutachterliche Stellungnahme: Insgesamt beinhalten die nachgereichten Einwendungen daher keine ausreichend relevanten Sachverhalte, welche eine Änderung des aktuellen Gutachtens bewirken würden, sodass daran festgehalten wird. Eine Prozentmäßige Einstufung ist in dem vorliegenden Verfahren nicht vorgesehen.“
- Mit Bescheid vom 20.05.2021 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“, „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätsbeschränkung aufgrund einer Behinderung“ sowie „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“, ab. Die Abweisung wurde mit dem Ergebnis des ärztlichen Begutachtungsverfahrens begründet.
- Mit Bescheid vom 20.05.2021 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“, „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätsbeschränkung aufgrund einer Behinderung“ sowie „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“, ab. Die Abweisung wurde mit dem Ergebnis des ärztlichen Begutachtungsverfahrens begründet.
- Fristgerecht erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid Beschwerde und brachte vor, sie könne nicht nachvollziehen, weshalb nun das Leiden 2 „depressive Störung“ des Vorgutachtens aus 2014 nicht mehr dokumentiert sei. Sie nehme ihre Medikamente, wenn es ihr schlecht gehe, sei stationär auf der Psychiatrie und 3x in XXXX gewesen, habe 8 Jahre Einzelgesprächstherapie sowie 3x Entzug von schweren Antidepress. Dennoch seien ihre Albträume und die Platzangst nicht verschwunden. Die Stenose links sei nicht dokumentiert, der Tinnitus trotz Therapie nicht verschwunden. Die Migräne sei zuletzt am 27.04.2021 bestätigt worden. Sie könne auch keine 300-400m weit gehen aufgrund der Muskelkrämpfe. Auch leide sie unter Panikattacken sobald sich im Bus oder Straßenbahn die Türen schließen würden. Die Ablehnung von D3 bzw. die Anerkennung von lediglich 10% sei nicht in Ordnung, denn selbst, wenn sie für alles Medikamente nehme, bedeute dies nicht, dass sie geheilt sei, vielmehr müsse sie auch strengste Diät halten.
- Fristgerecht erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid Beschwerde und brachte vor, sie könne nicht nachvollziehen, weshalb nun das Leiden 2 „depressive Störung“ des Vorgutachtens aus 2014 nicht mehr dokumentiert sei. Sie nehme ihre Medikamente, wenn es ihr schlecht gehe, sei stationär auf der Psychiatrie und 3x in römisch 40 gewesen, habe 8 Jahre Einzelgesprächstherapie sowie 3x Entzug von schweren Antidepress. Dennoch seien ihre Albträume und die Platzangst nicht verschwunden. Die Stenose links sei nicht dokumentiert, der Tinnitus trotz Therapie nicht verschwunden. Die Migräne sei zuletzt am 27.04.2021 bestätigt worden. Sie könne auch keine 300-400m weit gehen aufgrund der Muskelkrämpfe. Auch leide sie unter Panikattacken sobald sich im Bus oder Straßenbahn die Türen schließen würden. Die Ablehnung von D3 bzw. die Anerkennung von lediglich 10% sei nicht in Ordnung, denn selbst, wenn sie für alles Medikamente nehme, bedeute dies nicht, dass sie geheilt sei, vielmehr müsse sie auch strengste Diät halten.
- In der Folge holte die belangte Behörde folgende Sachverständigengutachten ein: 9.
- Frau Dr. XXXX , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, hält in ihrem Gutachten vom 15.07.2021 basierend auf der persönlichen Untersuchung fest:9.
- Frau Dr. römisch 40 , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, hält in ihrem Gutachten vom 15.07.2021 basierend auf der persönlichen Untersuchung fest: „Anamnese: Vorliegende Vorgutachten: Ärztliches Sachverständigengutachten BASB, BBG, Antrag auf Vornahme einer Zusatzeintragung 15 02 2021: 1 Verlust beider Ovarien 2 Encephalomyelitis disseminata in Remission 3 Heterozygote Faktor V-Leiden Mutation ohne stattgehabten thromboembolischen Ereignisse 4 Zustand nach Nervus ulnaris Operation links mit geringer residuellem Funktionsausfall 5 Chronische Gelenksbeschwerden bei bekannter Muskelenzymerhöhung ohne maßgebliche Funktionseinschränkungen 6 Zustand nach erfolgreicher Ringbandspaltung des linken Daumens 7 Degenerative Gelenksveränderungen bei Adipositas mit geringen Funktionseinschränkungen der Hüftgelenke nach Operationen und Schmerzsyndrom nach Hygromentfernung rechter Fußrücken 8 Zustand nach Gebärmutterentfernung 9 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen ohne maßgeblichen Funktionseinschränkungen oder radikulären Ausfälle 10 Diabetes mellitus mit weitgehend ausgeglichener Blutzuckereinstellung durch regelmäßige Medikamenteneinnahme 11 Arterielle Hypertonie Entfall des Leiden 2 des Vorgutachtens, da nicht mehr dokumentiert, Erstmalige Berücksichtigung von Leiden 9-11 keine ZE Stellungnahme BASB, BBG 20 04 2021: Eine behinderungsrelevante Gallen-, Leber-, oder Nierenerkrankung, welche die beantragte Zusatzeintragung ‚D2‘ bedingen müßte, ist nicht befundbelegt und wurde im Rahmen der Untersuchung auch nicht angegeben. Die die art. Hypertonie wäre mit 10 % unter D3 anzunehmen aktenmäßiges ärztliches Sachverständigengutachten BASB, BBG, Antrag auf Vornahme einer Zusatzeintragung 18 05 2021: 1 Verlust beider Ovarien 2 Encephalomyelitis disseminata in Remission 3 Heterozygote Faktor V-Leiden Mutation ohne stattgehabten thromboembolischen Ereignisse 4 Zustand nach Nervus ulnaris Operation links mit geringem residuellen Funktionsausfall 5 Chronische Gelenksbeschwerden bei bekannter Muskelenzymerhöhung ohne maßgebliche Funktionseinschränkungen 6 Zustand nach erfolgreicher Ringbandspaltung des linken Daumens 7 Degenerative Gelenksveränderungen bei Adipositas mit geringen Funktionseinschränkungen der Hüftgelenke nach Operationen und Schmerzsyndrom nach Hygromentfernung rechter Fußrücken 8 Zustand nach Gebärmutterentfernung 9 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen ohne maßgeblichen Funktionseinschränkungen oder radikulären Ausfälle 10 Diabetes mellitus mit weitgehend ausgeglichener Blutzuckereinstellung durch regelmäßige Medikamenteneinnahme 11 Arterielle Hypertonie keine ZE aktuell: Beschwerdevorentscheidung- Schreiben der AW 05 06 2021 ANAMNESE: Gebärmutterentfernung in den 80er Jahre bei anamn. wg. Krebs, keine weitere Behandlung in der Folge Eierstockentfernung ca. 2000 wg. Zysten CHE, AE, TE vor Jahren Arthoskopie bds. Knie, zuletzt 2015 4x Fußoperationen 2017- 2020 wg. Zysten 2018 und 2020 Nervenwurzelblockade im Th 5-6 2020 Refluxösophagitis/Gastritits Diabetes mellitus seit 8-2020 Arterielle Hypertonie bekannt N. ulnaris Operation- Verlagerung am Ellenbogen links vor Jahren Seit 2001 Multiple Sklerose (SMZ XXXX ) bekannt, sie habe eine Cortiosonstoßtherapie am Anfang sehr oft erhalten. In den letzten Jahren habe sie bei einem Schub immer wieder Cortison geschluckt, den letzten Schub habe sie 2020 gehabt, da habe sie Cortison in der Notaufnahme des SMZ XXXX erhalten. Eine Prophylaxetherapie habe sie bekommen. Seit 2001 Multiple Sklerose (SMZ römisch 40 ) bekannt, sie habe eine Cortiosonstoßtherapie am Anfang sehr oft erhalten. In den letzten Jahren habe sie bei einem Schub immer wieder Cortison geschluckt, den letzten Schub habe sie 2020 gehabt, da habe sie Cortison in der Notaufnahme des SMZ römisch 40 erhalten. Eine Prophylaxetherapie habe sie bekommen. Seit 2008 Muskelwerterhöhung bekannt, es sei eine Myositis festgestellt worden, es sei eine Muskelbiopsie gemacht worden. Sie habe Schmerztabletten genommen und physikalische Therapie erhalten, ansonsten aber keine spezifische Therapie. Es sei ihr schon immer psychisch nicht so gut gegangen. In den 80er Jahren sei sie deswegen im AKH Ambulanz gewesen, damals Suizid des Vaters. 2013 habe sie sie Selbstmordgedanken gehabt. Sie sei da einmalig auf der psychiatrischen Akutstation gewesen und in der Folge 3x in XXXX , zuletzt
- Hier vor allem auch zur Therapie der Schmerzen und auch zur Entzugsbehandlung von Benzodiazepinen. 2013 habe sie sie Selbstmordgedanken gehabt. Sie sei da einmalig auf der psychiatrischen Akutstation gewesen und in der Folge 3x in römisch 40 , zuletzt
- Hier vor allem auch zur Therapie der Schmerzen und auch zur Entzugsbehandlung von Benzodiazepinen. Derzeitige Beschwerden: Sie habe am ganzen Körper Muskelkrämpfe, ganz schlimm in den Beinen, die Zehen verkrampfe sich, die Unterschenkel und Oberschenkel in eine andere Richtung, es sei am Bein wie wenn sie ein Tuch auswringen. Das passiere in Ruheposition und im Schlaf. Sie habe eine Auramigräne, das Licht tue ihr schrecklich weh und dann habe sie ein wackelndes Bild und auch Übelkeit, sie habe dabei auch Kopfschmerzen. Wenn sie gehe sei es wie wenn das Gehirn herumschlage, es schmerze. Sie bekomme diese Attacken 2-3 Tage nach Voll- oder Neumond und dann dauere es eine Woche. Verstärkt werde es durch Stress. Sie habe dauernd einen Tinnitus bds. Sie habe am Fußrücken rechts seitlich ein taubes Areal. Sie habe Schmerzen in der HWS und LWS. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Nomexor Acecomb ASS 100 1x1 Spirono Sortis Metformin Victoza Fertigpen Quetiapian 25 mg b. Bed.: ca. 5x/Woche (fallweise auch häufiger) Xabor 0,5 bei Bed.: ca. 3 x/Woche abens seit einem Jahr habe sie kein Psychopax genommen Seractil/Parkemed/Novalgin/Mexalen//Tramal 100 bei Bed: meist 2-3 Schmerzmittel /Tag Lioresal/Sirdalud bei Bed.: tgl. Zomig jetzt erstmals ausprobiert Neurologin alle 3 Monate Psychiater zuletzt vor 1a (wg. Corona) Gesprächstherapie auf Warteliste Sozialanamnese: VS, HS, HS Lehre Bürokauffrau nicht abgeschlossen wegen Geburt der Kinder arbeitet in ihrem Beruf, zuletzt selbsständig mit Agentur für Besetzung Film /Fernsehen Seit 2017 in Berufsunfähigkeitspension, aktuell in Alterspension verheiratet, 2 erw. Kinder Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Es werden nur die das nervenfachärztliche Gebiet betreffenden Befunde, die aber schon in den Vorgutachten zitiert sind, angeführt: Befund Schädel MRT 23 012021: konstante Marklagerläsionen, keine entzündliche Aktivität Kurzbrief Neurologie Ambulanz Klinik XXXX 27 04 2021: Kurzbrief Neurologie Ambulanz Klinik römisch 40 27 04 2021: Dg.: subcortikale vaskuäre Enzephalopathie (gleichbleibend!) art. Hypertonie unspezifische Myopathie bei geringgradig erhöhter CK Migräne im neurologischen Staus kein Hinweis auf Pyramidenbahnstörung, kein Hinweis auf Polyneuropathie bei rez. Kollaps/Synkopenereignissen Internist. Abklärung empfohlen.... Kurzbefund Neurologie Ambulanz SMZ XXXX 22 06 2020: Kurzbefund Neurologie Ambulanz SMZ römisch 40 22 06 2020: subkortikale vask. Encephalopathie- mikroangiopathischer Muster, arterieller Hypertonie unspez. Myopathie bei geringer CK Erhöhung - kein Hinweis auf neurolog. Genese der vielfältigen Symptomatik Arztbrief PSZW XXXX 17 08- 05 10 2018: Arztbrief PSZW römisch 40 17 08- 05 10 2018: Diagnosen bei Entlassung: Komplexe Posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) Rezid. depressive Störung, ggw. mittelgradige Episode (F33.1) Kombinierte Persönlichkeitsentwicklungsstörung (F61.0) Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41) Z.n. Benzodiazepin-Abhängigkeitssyndrom (F13.2) Z, n. NSAR-Abusus bis 02/2013 Z, n. NSAR-Abusus bis 02 aus 2013, Tinnitus aurium redd. (H93.1) Arterielle Hypertonie
(110)Hypercholesterinämie (E78.0) Hyperurikämie (E79.0) Primäre Thromboseneigung; Resistenz gegen aktiviertes Protein C (D68.5) Migräne mit Aura (G43.1) Cervicodorsolumbalgie (M54.9) Gonarthrose re. (M17.9) Hallux valgus bds.(M20.1) Rotatorenmanschetten-Syndrom re. (M75.1) Rizarthrose bei Z. n. schnellendem Daumen li. u. 3 x Op. 2009 und 2010 Unklare chronische CK-Erhöhung Morbus Sudeck re. Vorfuß bei Z.n. Ganglionexstirpation 08/2017 Morbus Sudeck re. Vorfuß bei Z.n. Ganglionexstirpation 08 aus 2017, Z. n. Neurolyse N. ulnaris li. Ellbogen 2010 Z. n. Arthroskopie re, Knie wegen vorderer Kreuzbandruptur re, 2011 Z. n. Arthroskopie li. Knie …..Klinisch diagnostisch ist nach den Internationalen Diagnosechecklisten IDCL von einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung auszugehen. Bezüglich der vordiagnostizierten Somatisierungsstörung kam es insofern zu einer deutlichen Besserung, dass die körperlichen Empfindungen bei der Patientin nur mehr in geringem Ausmaß Krankheitsbefürchtungen hypochondrischen Charakters auslösen. Nach wie vor besteht jedoch eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren... Vasuläre Ambulanz WSP XXXX 01 04 2014: Vasuläre Ambulanz WSP römisch 40 01 04 2014: In der heutigen Kontrolle der Carotiden mittels Duplex finden sich ander ACCD und der ACID nur kleine Plaques. Keine Hinweise auf Stenosen über 30%. Die AVD fließt orthograd. Links an der ACCS und der ACIS im distalen Anteil der ACIS etwas schlechtere Verhältnisse, hier bestehen etwa 50% Stenose. Die AVS fließt orthograd. Arztbrief RZ XXXX 12 11- 03 12 2018: Arztbrief RZ römisch 40 12 11- 03 12 2018: DIAGNOSEN R52.2 Chronische Schmerzen bei Protrusion C4/5, Diskusprolaps C5/6, C6/7, multisegm. Protrusionen der LWS (MRT 03/2018) Protrusionen der LWS (MRT 03 aus 2018,) M75.1 Impingement-Syndrom re Schulter Andere Vorerkrankungen: Z. n. stat. Aufenthalt PSZW XXXX (17.08.2018-05.10.2018) mit Z. n. stat. Aufenthalt PSZW römisch 40 (17.08.2018-05.10.2018) mit -> Komplexe posttraumat. Belastungsstörung -> Rezid. depressive Störung -> Chr, Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren Z. n. Benzodiazepin-Abhängigkeitssyndrom Z. n. NSAR-Abusus bis 02/2013 Z. n. NSAR-Abusus bis 02 aus 2013, Tinnitus aurium redd. Migräne mit Aura Gonarthrose rechts Hallux valgus bds. Z.n. Nervenwurzelblockade gesamte BWS im Juli 2018 Rhizarthrose bei Z. n. schnellendem Daumen li. OP 3x 2009, 2010 Mo. Sudeck re Vorfuß bei Z. n. Hygromexstirpation 17.08.2017 Z. n. Neurolyse N ulnaris li Ellenbogen 2010 Z. n. ASK re. KG bei VK-Ruptur 2011 Z. n. ASK li. KG Z. n. FESS bei chr. Sinusitis max. bds. Z. n. innereren Hämorrhoiden-OP Z. n. AE, Z. n. Pap-Befund, HE und Adnexektomie Z. n. CHE Z. n. OP wegen Septumdeviation 07/2016 Z. n. OP wegen Septumdeviation 07 aus 2016, Myositis (ED 2015) Heterozygotes Faktur V Leiden Heterozygotes Faktur römisch fünf Leiden Multiple Skelrose ED 2004 Fibromyalgie Hyperlipidämie Art. Hypertonie "Art". Hypertonie Hyperurikämie Z. n. TE Frau XXXX wurde hierorts am 12.11.2018 zur stationären orthopädischen Rehabilitation aufgenommen..... Frau römisch 40 wurde hierorts am 12.11.2018 zur stationären orthopädischen Rehabilitation aufgenommen..... Die Gangstabilität und Gangsicherheit konnte erhöht und die Gehstrecke erweitert werden (dzt. ca. 30 Minuten gehen möglich)…... Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: 61 jährige in gutem AZ Ernährungszustand: adipös, BMI 40,5 Größe: 167,00 cm Gewicht: 113,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Neurologisch: Hirnnerven: Geruch: anamnestisch unauffällig Gesichtsfeld: fingerperimetrisch keine Einschränkung Visus: Lesebrille Pupillen mittelweit, rund isocor Optomotorik frei, keine Doppelbilder, Nystagmus: keiner Facialis: seitengleich innerviert, kein mimisches Defizit Sensibilität: unauffällig Hörvermögen anamnestisch unauffällig, Zunge: wird gerade herausgestreckt, stgl. gut beweglich Uvula mittelständig, Gaumensegel hebt symmetrisch Kopfdrehung und Schulterhebung: unauffällig OE: Rechtshänder Kraft: seitengleich unauffällig Trophik: unauffällig Tonus: unauffällig Motilität: Nacken und Schürzengriff: nicht eingeschränkt Seitabduktion bds. bis zur Senkrechten Faustschluss und Fingerspreizen gut durchführbar Pinzettengriff: bds. möglich Feinmotorik: ungestört MER (BSR, RPR, TSR): seitengleich mittellebhaft Pyramidenbahnzeichen: negativ Eudiadochokinese AVV: beidseits gehalten ohne Absinken, ohne Pronation FNV: zielsicher bds. Sensibilität: im Bereich der Narbe medialer Ellenbogen links UE: Kraft: seitengleich unauffällig Trophik: unauffällig Tonus: unauffällig Motilität: nicht eingeschränkt PSR: seitengleich mittellebhaft ASR: seitengleich mittellebhaft Pyramidenbahnzeichen: negativ Laseque: negativ Beinvorhalteversuch: kein Absinken Knie- Hacke- Versuch: zielsicher bds. Sensibilität: Fußrücken rechts seitlich reduziert Stand und Gang: unauffällig Romberg: unauffällig Unterberger Tretversuch: unauffällig, sicher, kein Abweichen, keine Falltendenz Zehen- und Fersenstand: mit Anhalten bds. möglich Sprache und Sprechen: unauffällig Gesamtmobilität – Gangbild: kommt frei gehend alleine zur Untersuchung, flottes Gangbild Führerschein: ja, kommt heute mit eigenem PKW Status Psychicus: Kooperativ und freundlich, gut auskunftsfähig, bewußtseinsklar, voll orientiert, kein kognitiv- mnestisches Defizit, Gedankenductus: geordnet, kohärent; fixiert auf Beschwerden, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen, stabil, Befindlichkeit negativ getönt, bds. affizierbar; Affekte: angepasst, keine produktive Symptomatik Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 Neurotische Belastungsreaktionen, anhaltende somatoforme Schmerzstörung, posttraumatische Belastungsstörung, depressive Störung 2 bekannte gefäßbedingte Gehirnveränderungen (subkortikale vaskuläre Enzephalopathie), vorbeschriebene Multiple Sklerose in Remisssion 3 Zustand nach Verlagerungsoperation N. ulnaris Ellenbogen links vor Jahren 4 Schmerzen bei unspezifischer Myopathie bei geringgradiger CK Erhöhung Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Im Vergleich zum aktenmäßigen Vorgutachten 5/2021: Leiden 1: neu aufgenommen Leiden 2-4:keine Änderung die anderen Leiden des Vorgutachtens betreffen nicht das nervenfachärztliche Fachgebiet die anderen Leiden des Vorgutachtens betreffen nicht das nervenfachärztliche Fachgebiet , X römisch zehn Dauerzustand 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Aus nervenfachärztlicher Sicht liegen keine erheblichen Einschränkungen der Extremitäten vor. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke und das Überwinden üblicher Niveauunterschiede sind zumutbar, der sichere Transport ist möglich. Art und Ausmaß der angegebenen Schmerzzustände, die speziell mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einhergehen, können nur indirekt erfasst werden. Anhand des beobachtbaren unauffälligen Gangbildes und der allgemeinen Beweglichkeit, der neurologischen Untersuchung, der vorliegenden nervenfachärztlichen Befunde ergeben sich keine Hinweise auf solche Schmerzzustände welche die die geforderten Fertigkeiten zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich und dauernd einschränken würden. Es liegen auch keine erheblichen Einschränkungen der psychischen oder intellektuellen Funktionen vor, die die Benützung der ÖVM erheblich erschweren würden. nervenfachärztlichen Befunde ergeben sich keine Hinweise auf solche Schmerzzustände welche die die geforderten Fertigkeiten zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich und dauernd einschränken würden. Es liegen auch keine erheblichen Einschränkungen der psychischen oder intellektuellen Funktionen vor, die die Benützung der ÖVM erheblich erschweren würden. , 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? nein Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen: Ja Nein ם Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.03. ם Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit ם Erkrankungen des Verdauungssystems (…)“ 9.2. Frau Dr. XXXX , Fachärztin für Innere Medizin, hält in ihrem Gutachten vom 21.07.2021 basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin fest:9.2. Frau Dr. römisch 40 , Fachärztin für Innere Medizin, hält in ihrem Gutachten vom 21.07.2021 basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin fest: „Anamnese: Gutachten aus 6-2014 mit 50% GdB (Ovarien 40, depressive Störung 30, Encephalomyelitis disseminata 20, Faktor V-Leiden Mutation 10, Nervus ulnaris 10, Muskelenzymerhöhung 10, Ringbandspaltung linker Daumen 10, degenerative Gelenksveränderungen 10, Gebärmutterentfernung 10) Gutachten vom 15.2.2021: Abweisung der ZE UöVM AG vom 18.5.2021: Abweisung der ZE UöVM Stellungnahme vom 5.6.2021: Migräne, Tinnitus, M. Sudeck, Gallenerkrankung, Myositis wurden nicht anerkannt, gefordert wird eine höhere Einstufung von D3 und ZE UöVM Derzeitige Beschwerden: ‚Die öffentlichen Verkehrsmittel kann ich nicht benützen, weil ich habe Panikattacken und bin klaustrophob. Bin schon seit 40 Jahren nicht mehr mit der U Bahn gefahren. Das geht nur mit Begleitperson, aber da bekomme ich trotzdem Panikattacken. Ich brauche das Gefühl, das etwas offen ist. Ein Fenster zum Beispiel. Das Bein wurde mehrmals operiert bis 2020. Die Nerven sind beleidigt. Habe Gleichgewichtsstörungen, die Zehen sind wie taub. Zu Hause trainiere ich mit dem TENS Gerät und dem Laufband. Viktoza zahle ich mir privat wegen dem Übergewicht, damit habe ich schon 10kg abgenommen. Cortison habe ich zuletzt wegen des Fußes im Frühjahr genommen und als Salbe nach der Impfung.‘ Behandlung(
- en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Metformin 1000mg 1-0-0, Herzschutzass, Spirono, Nomexor, Acecomb, Sortis (bestätigt) Sozialanamnese: verheiratet, bin in Pension Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): vorliegend ist ein Befundkonvolut zum Teil mehrfach angeführt werden nur die aktuellsten, das Fach Innere Medizin betreffend Befund AKH 24.9.2020: Adipositas Grad III, Diabetes mellitus Typ 2, Befundbesserung nach Therapieeinleitung, HbA1c 6,5%, Hyperlipidämie unter Statintherapie, Arterielle Hypertonie unter antihypertensiver Therapie, Multiple Sklerose, anamnestisch derzeit ohne entzündliche Aktivität (Betreuung über SMZ- XXXX ), Myositis unter Analgetikatherapie, Complex regional pain syndrome (CRPS), Rezidivierende Glucocorticoidtherapie bis 01/2020, Faktor V Leiden, Zustand nach Hysterektomie und Ovariektomie bds., Zustand nach Hormonersatztherapie, seit mehreren Jahren keine Hormonpräparate mehr eingenommen. Befund AKH 24.9.2020: Adipositas Grad römisch drei, Diabetes mellitus Typ 2, Befundbesserung nach Therapieeinleitung, HbA1c 6,5%, Hyperlipidämie unter Statintherapie, Arterielle Hypertonie unter antihypertensiver Therapie, Multiple Sklerose, anamnestisch derzeit ohne entzündliche Aktivität (Betreuung über SMZ- römisch 40 ), Myositis unter Analgetikatherapie, Complex regional pain syndrome (CRPS), Rezidivierende Glucocorticoidtherapie bis 01 aus 2020,, Faktor römisch fünf Leiden, Zustand nach Hysterektomie und Ovariektomie bds., Zustand nach Hormonersatztherapie, seit mehreren Jahren keine Hormonpräparate mehr eingenommen. Zustand nach Antidepressivatherapie von 2008 - 2016 wegen Kindheitstrauma Gastroskopie vom 20.10.2020: Refluxösophagitis, chron. Gastritis, PPI für 6 Wochen Sonographie vom 4.10.2019: Schilddrüse oB, Oberbauch: Z.n. CHE, Steatosis hepatis, Niere oB nachgereicht: Labor vom 30.6.2021. HbA1c 6,8% Befund Dr. XXXX Innere Medizin vom 8.7.21: Echo. gute LVF, Holter: SR, keine Pausen Befund Dr. römisch 40 Innere Medizin vom 8.7.21: Echo. gute LVF, Holter: SR, keine Pausen Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: adipös Größe: 167,00 cm Gewicht: 113,00 kg Blutdruck: 140/90 Klinischer Status – Fachstatus: HNAP frei Hals: keine Struma, keine pathologischen Lymphknoten palpabel Thorax: symmetrisch Pulmo: VA, SKS Herztöne: rein, rhythmisch, normofrequent Abdomen: BD über TN, Z.n. lap. CHE, Leber und Milz nicht palpabel, keine Druckpunkte, keine Resistenzen, Darmgeräusche lebhaft UE: keine Ödeme, Fußpulse palpabel, blande Narbe re Vorfuß Faustschluss: möglich, Kraft seitengleich, NSG: möglich, FBA: möglich Untersuchung im Sitzen und Liegen, selbständiges An- und Ausziehen Gesamtmobilität – Gangbild: keine Hilfsmittel, leicht hinkend Status Psychicus: allseits orientiert, Ductus kohärent Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 Verlust beider Ovarien bis zum vollendeten 65. LJ 2 heterozygotes Faktor 5 Leiden 3 Entfernung der Gebärmutter 4 arterielle Hypertonie 5 Diabetes mellitus, nicht insulinpflichtig 6 Zustand nach erfolgreicher Ringbandspaltung des linken Daumens 7 degenerative Gelenksveränderungen bei Adipositas- funktionell geringgradig Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Die vormaligen Leiden 7 und 9 werden bei Leidensüberschneidung zusammengefasst siehe auch neurologisch/psychiatrisches Fachgutachten Z.n. Gallenblasenentfernung, Steatosis hepatis, Gastritis: begründet keinen GdB, da gut behandelbar bzw. saniert X Nachuntersuchung 10/2025 - weil nach Vollendung des 65. Lebensjahres X Nachuntersuchung 10 aus 2025, - weil nach Vollendung des 65. Lebensjahres 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? , Keine. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? , Nein. Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen: Ja Nein Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.03. GdB: 20 v.H. Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit Erkrankungen des Verdauungssystems GdB: 10 v.H. Gutachterliche Stellungnahme: Keine. Das Zurücklegen kurzer Wegstrecken, das Ein- und Aussteigen sowie der sichere Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist, bei hierorts gutem Allgemein- und Ernährungszustand, sowie freiem und weitgehend unauffälligem Gangbild, durch die dokumentierten Leiden nicht erheblich erschwert. Unter D3 wird die arterielle Hypertonie berücksichtigt, welche bei niedrig dosierter Therapie keine höhere Einstufung begründet. Siehe auch neurologisch/psychiatrisches Gutachten“ 9.3. In der Gesamtbeurteilung vom 26.07.2021, berücksichtigend die beiden zuvor dargestellten Gutachten, die einen wesentlichen Bestandteil dieser Gesamtbeurteilung bilden, hält Frau Dr. XXXX Folgendes fest:9.3. In der Gesamtbeurteilung vom 26.07.2021, berücksichtigend die beiden zuvor dargestellten Gutachten, die einen wesentlichen Bestandteil dieser Gesamtbeurteilung bilden, hält Frau Dr. römisch 40 Folgendes fest: „Auflistung der Diagnosen aus oa. Einzelgutachten zur Gesamtbeurteilung: „Auflistung der Diagnosen aus oa. Einzelgutachten zur Gesamtbeurteilung: , Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 Verlust beider Ovarien bis zum vollendeten 65. LJ 2 Neurotische Belastungsreaktionen, anhaltende somatoforme Schmerzstörung, posttraumatische Belastungsstörung, depressive Störung 3 bekannte gefäßbedingte Gehirnveränderungen (subkortikale vaskuläre Enzephalopathie), vorbeschriebene Multiple Sklerose in Remisssion 4 Zustand nach Verlagerungsoperation N. ulnaris Ellenbogen links vor Jahren 5 Schmerzen bei unspezifischer Myopathie bei geringgradiger CK Erhöhung 6 heterozygotes Faktor 5 Leiden 7 Entfernung der Gebärmutter 8 arterielle Hypertonie 9 Diabetes mellitus, nicht insulinpflichtig 10 Zustand nach erfolgreicher Ringbandspaltung des linken Daumens 11 degenerative Gelenksveränderungen bei Adipositas- funktionell geringgradig Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Die vormaligen Leiden 7 und 9 werden bei Leidensüberschneidung zusammengefasst, erstmalige Berücksichtigung von Leiden 2 Z.n. Gallenblasenentfernung, Steatosis hepatis, Gastritis: begründet keinen GdB, da gut behandelbar bzw. saniert Z.n. Gallenblasenentfernung, Steatosis hepatis, Gastritis: begründet keinen GdB, da gut behandelbar bzw. saniert , Nachuntersuchung 10/2025 - weil nach Vollendung des 65. Lebensjahres Nachuntersuchung 10 aus 2025, - weil nach Vollendung des 65. Lebensjahres 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Keine. , 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein. Nein. , Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen: Ja Nein Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.03. GdB: 20 v.H. Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit Erkrankungen des Verdauungssystems GdB: 10 v.H. Gutachterliche Stellungnahme: Keine. Aus nervenfachärztlicher Sicht liegen keine erheblichen Einschränkungen der Extremitäten vor. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke und das Überwinden üblicher Niveauunterschiede sind zumutbar, der sichere Transport ist möglich. Art und Ausmaß der angegebenen Schmerzzustände, die speziell mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einhergehen, können nur indirekt erfasst werden. Anhand des beobachtbaren unauffälligen Gangbildes und der allgemeinen Beweglichkeit, der neurologischen Untersuchung, der vorliegenden nervenfachärztlichen Befunde ergeben sich keine Hinweise auf solche Schmerzzustände welche die geforderten Fertigkeiten zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich und dauernd einschränken würden. Es liegen auch keine erheblichen Einschränkungen der psychischen oder intellektuellen Funktionen vor, die die Benützung der ÖVM erheblich erschweren würden. Zusammenfassend ist aus internistischer und neurologisch/psychiatrischer Sicht das Zurücklegen kurzer Wegstrecken, das Ein- und Aussteigen sowie der sichere Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist, bei hierorts gutem Allgemein- und Ernährungszustand, sowie freiem und weitgehend unauffälligem Gangbild, durch die dokumentierten Leiden nicht erheblich erschwert. Unter D3 wird die arterielle Hypertonie berücksichtigt, welche bei niedrig dosierter Therapie keine höhere Einstufung begründet.“ 10. Mit Schreiben vom 27.07.2021 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass die Voraussetzungen für die beantragten Zusatzeintragungen „D2“ und „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ nicht vorliegen würden. Hierzu führte die Beschwerdeführerin am 03.08.2021 im Wesentlichen wie bislang aus. 11. Frau Dr. XXXX nahm am 26.08.2021 hierzu Stellung:11. Frau Dr. römisch 40 nahm am 26.08.2021 hierzu Stellung: „Antworten: Die Antragstellerin erklärt sich mit dem Ergebnis der Begutachtung vom 21.7.2021 nicht einverstanden und bringt in der ausführlichen Stellungnahme vom 4.8.2021, sofern das Fachgebiet Innere Medizin betreffend, vor, dass die Zusatzeintragungen D1, D2 und D3 nicht stimmen und widersprüchlich zum Vorgutachten sind. Neue Befunde werden nicht eingebracht (wurden bereits im Gutachten berücksichtigt) Zusatzeintragung D1: betrifft Diabetes mellitus mit 20vH Zusatzeintragung D3: betrifft arterielle Hypertonie mit 10vH Z.n. Gallenblasenentfernung, Steatosis hepatis, Gastritis: begründet keinen GdB, da gut behandelbar bzw. saniert, daher ist eine Zusatzeintragung D2 nicht begründbar Die Zusatzeintragungen sind analog zum Gutachten vom 18.5.2021 getroffen worden. Daher aus internistischer Sicht keine Änderung.“ 12. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 26.08.2021 wies die Behörde die Beschwerde mit der Begründung ab, dass die durchgeführte ärztliche Begutachtung durch den Ärztlichen Dienst des Sozialministeriumservice ergeben habe, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“, „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätsbeschränkung aufgrund einer Behinderung“ sowie „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“, nicht vorliegen würden. 12. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 26.08.2021 wies die Behörde die Beschwerde mit der Begründung ab, dass die durchgeführte ärztliche Begutachtung durch den Ärztlichen Dienst des Sozialministeriumservice ergeben habe, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“, „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätsbeschränkung aufgrund einer Behinderung“ sowie „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“, nicht vorliegen würden. 13. Mit E-Mail vom 17.09.2021 ersuchte die Beschwerdeführerin, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Am 21.09.2021 langte die Beschwerde samt Fremdakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. 14. Mit E-Mail vom 04.01.2022 leitete die belangten Behörde zwei weitere Befunde der Beschwerdeführerin, ein MRT rechte Hüfte vom 21.09.2021 sowie das NUK Mehrphasenknochenscan vom 29.12.2021, dem Bundesverwaltungsgericht weiter. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren, ist österreichische Staatsbürgerin und hat ihren Wohnsitz im Inland. Sie ist seit August 2014 Inhaberin eines befristet bis Oktober 2024 ausgestellten Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50%.1.1. Die Beschwerdeführerin ist am römisch 40 geboren, ist österreichische Staatsbürgerin und hat ihren Wohnsitz im Inland. Sie ist seit August 2014 Inhaberin eines befristet bis Oktober 2024 ausgestellten Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50%. Am 26.11.2020 bei der belangten Behörde einlangend begehrte die Beschwerdeführerin die Vornahme der Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätsbeschränkung aufgrund einer Behinderung“, „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“, „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ sowie „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ in den Behindertenpass. Am 26.11.2020 bei der belangten Behörde einlangend begehrte die Beschwerdeführerin die Vornahme der Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätsbeschränkung aufgrund einer Behinderung“, „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“, „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ sowie „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ in den Behindertenpass. 1.2. Die Beschwerdeführerin leidet unter folgenden objektivierten Funktionseinschränkungen: 1 Verlust beider Ovarien bis zum vollendeten 65. LJ 2 Neurotische Belastungsreaktionen, anhaltende somatoforme Schmerzstörung, posttraumatische Belastungsstörung, depressive Störung 3 bekannte gefäßbedingte Gehirnveränderungen (subkortikale vaskuläre Enzephalopathie), vorbeschriebene Multiple Sklerose in Remisssion 4 Zustand nach Verlagerungsoperation N. ulnaris Ellenbogen links vor Jahren 5 Schmerzen bei unspezifischer Myopathie bei geringgradiger CK Erhöhung 6 heterozygotes Faktor 5 Leiden 7 Entfernung der Gebärmutter 8 arterielle Hypertonie 9 Diabetes mellitus, nicht insulinpflichtig 10 Zustand nach erfolgreicher Ringbandspaltung des linken Daumens 11 degenerative Gelenksveränderungen bei Adipositas- funktionell geringgradig 1.3. Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel: Die Beschwerdeführerin kann sich im öffentlichen Raum selbständig fortbewegen, eine kurze Wegstrecke (ca. 300 - 400
- m)aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, gegebenenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe, ohne maßgebende Unterbrechung zurücklegen bzw. wird durch die Verwendung eines Behelfes die Benützung des öffentlichen Transportmittels nicht in hohem Maße erschwert. Die dauernden Gesundheitsschädigungen wirken sich nicht maßgebend auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens aus. Der sichere und gefährdungsfreie Transport im öffentlichen Verkehrsmittel ist nicht erheblich eingeschränkt. Die Geh-, Steh- und Steigfähigkeit der Beschwerdeführerin sowie die Möglichkeit Haltegriffe zu erreichen und sich festzuhalten sind ausreichend. Niveauunterschiede können überwunden werden, da die Beugefunktion im Bereich der Hüft-, Knie- und Sprunggelenke ausreichen, um das sichere Ein- und Aussteigen zu gewährleisten. Schmerzen in einem Ausmaß welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel maßgeblich behindern würde liegen nicht vor. Es liegen weder erhebliche dauerhafte Einschränkungen der oberen und unteren Extremitäten noch der körperlichen Leistungsfähigkeit vor. Die Beschwerdeführerin leidet nicht an erheblichen Einschränkungen der Sinnesfunktionen oder an einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems. Bei der Beschwerdeführerin bestehen keine erheblichen psychischen, neurologischen oder intellektuellen Einschränkungen. Die Beschwerdeführerin weist zwar neurotische Belastungsreaktionen, anhaltende somatoforme Schmerzstörung, posttraumatische Belastungsstörung sowie eine depressive Störung auf, hinsichtlich des psychischen Leidens ist jedoch mittels des zuletzt durchgeführten rehabilitativen Aufenthalts im Spätsommer/Herbst 2018 eine Besserung eingetreten. Insbesondere die Angst- und Panikstörung erreicht derzeit kein derart erhebliches Ausmaß, das zu einer schweren und unüberwindbaren Angst führt und die Beschwerdeführerin daran hindern würde, am alltäglichen Leben teilzunehmen und öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zudem bestehen Therapiereserven im Sinne einer Gesprächstherapie und der ambulanten Weiterführung der psychotherapeutischen Behandlung. Die festgestellten Funktionseinschränkungen wirken sich - auch im Zusammenwirken - nicht in erheblichem Ausmaß negativ auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel aus. Der Beschwerdeführerin ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar. 1.4. Festgestellt wird, dass bei der Beschwerdeführerin keine Erkrankung der Galle, Leber oder der Niere mit einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20 v.H. objektiviert ist. Festgestellt wird, dass bei der Beschwerdeführerin keine Erkrankung des Verdauungssystems mit einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20 v.H. objektiviert ist. 2. Beweiswürdigung: Zu 1.1. Die getroffenen Feststellungen gründen auf dem diesbezüglich unbedenklichen Eintrag im Zentralen Melderegister und stehen überdies im Einklang mit den Angaben der Beschwerdeführerin. Die Feststellung hinsichtlich der Antragsstellung auf Vornahme der begehrten Zusatzeintragungen in den Behindertenpass gründet auf dem diesbezüglich schlüssigen Akteninhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Fremdaktes. Zu 1.2. Die Feststellungen zur Art und dem Ausmaß der Funktionseinschränkung gründen sich auf die von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Gutachten von Frau Dr. XXXX vom 15.07.2021 und Dr. XXXX vom 21.07.2021, jeweils basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, sowie auf die Stellungnahme von Dr. XXXX vom 26.08.2021.Zu 1.2. Die Feststellungen zur Art und dem Ausmaß der Funktionseinschränkung gründen sich auf die von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Gutachten von Frau Dr. römisch 40 vom 15.07.2021 und Dr. römisch 40 vom 21.07.2021, jeweils basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, sowie auf die Stellungnahme von Dr. römisch 40 vom 26.08.2021. Darin wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen, wobei die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunde und Beweismittel im Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme umfassend Berücksichtigung gefunden haben. Hinsichtlich der Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wird von Frau Dr. XXXX , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, in ihrem Gutachten vom 15.07.2021 nachvollziehbar ausgeführt, dass aus nervenfachärztlicher Sicht keine erheblichen Einschränkungen der Extremitäten vorliegen. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke und das Überwinden üblicher Niveauunterschiede sind zumutbar, der sichere Transport ist möglich. Sie betonte, dass Art und Ausmaß der angegebenen Schmerzzustände, die speziell mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einhergehen, nur indirekt erfasst werden können. Anhand des beobachtbaren unauffälligen Gangbildes und der allgemeinen Beweglichkeit, der neurologischen Untersuchung sowie der vorliegenden nervenfachärztlichen Befunde ergeben sich jedoch keine Hinweise auf solche Schmerzzustände, die die geforderten Fertigkeiten zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich und dauernd einschränken würden. Es wurde von der Sachverständigen zwar als neues Leiden das Leiden „Neurotische Belastungsreaktionen, anhaltende somatoforme Schmerzstörung, posttraumatische Belastungsstörung, depressive Störung“ aufgenommen, jedoch darauf hingewiesen, dass keine erheblichen Einschränkungen der psychischen oder intellektuellen Funktionen vorliegen, die die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel erheblich erschweren würden. Hinsichtlich der Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wird von Frau Dr. römisch 40 , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, in ihrem Gutachten vom 15.07.2021 nachvollziehbar ausgeführt, dass aus nervenfachärztlicher Sicht keine erheblichen Einschränkungen der Extremitäten vorliegen. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke und das Überwinden üblicher Niveauunterschiede sind zumutbar, der sichere Transport ist möglich. Sie betonte, dass Art und Ausmaß der angegebenen Schmerzzustände, die speziell mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einhergehen, nur indirekt erfasst werden können. Anhand des beobachtbaren unauffälligen Gangbildes und der allgemeinen Beweglichkeit, der neurologischen Untersuchung sowie der vorliegenden nervenfachärztlichen Befunde ergeben sich jedoch keine Hinweise auf solche Schmerzzustände, die die geforderten Fertigkeiten zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich und dauernd einschränken würden. Es wurde von der Sachverständigen zwar als neues Leiden das Leiden „Neurotische Belastungsreaktionen, anhaltende somatoforme Schmerzstörung, posttraumatische Belastungsstörung, depressive Störung“ aufgenommen, jedoch darauf hingewiesen, dass keine erheblichen Einschränkungen der psychischen oder intellektuellen Funktionen vorliegen, die die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel erheblich erschweren würden. Anhand des von der Sachverständigen beobachteten Mobilitätsstatus: Gangbild – „kommt frei gehend alleine zur Untersuchung, flottes Gangbild. Führerschein: ja, kommt heute mit eigenem PKW“ – in Zusammenschau mit dem aktuellen Untersuchungsergebnis „Kopfdrehung und Schulterhebung: unauffällig, OE: Rechtshänder, Kraft: seitengleich unauffällig, Trophik: unauffällig, Tonus: unauffällig, Motilität: Nacken und Schürzengriff: nicht eingeschränkt. Seitabduktion bds. bis zur Senkrechten, Faustschluss und Fingerspreizen gut durchführbar. Pinzettengriff: bds. möglich, Feinmotorik: ungestört, MER (BSR, RPR, TSR): seitengleich mittellebhaft, Pyramidenbahnzeichen: negativ, Eudiadochokinese AVV: beidseits gehalten ohne Absinken, ohne Pronation. FNV: zielsicher bds. Sensibilität: im Bereich der Narbe medialer Ellenbogen links. UE: Kraft: seitengleich unauffällig. Trophik: unauffällig, Tonus: unauffällig, Motilität: nicht eingeschränkt, PSR: seitengleich mittellebhaft, ASR: seitengleich mittellebhaft, Pyramidenbahnzeichen: negativ, Laseque: negativ, Beinvorhalteversuch: kein Absinken, Knie- Hacke- Versuch: zielsicher bds. Sensibilität: Fußrücken rechts seitlich reduziert, Stand und Gang: unauffällig, Romberg: unauffällig, Unterberger Tretversuch: unauffällig, sicher, kein Abweichen, keine Falltendenz. Zehen- und Fersenstand: mit Anhalten bds. möglich“, ergibt sich kein Hinweis auf eine erhebliche Erschwernis beim Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (300 - 400 m), Be- und Entsteigen sowie bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Dies wird auch durch das Gutachten von Frau Dr. XXXX , Fachärztin für Innere Medizin, vom 21.07.2021 bestätigt, worin diese anmerkt, „Das Zurücklegen kurzer Wegstrecken, das Ein- und Aussteigen sowie der sichere Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist, bei hierorts gutem Allgemein- und Ernährungszustand, sowie freiem und weitgehend unauffälligem Gangbild, durch die dokumentierten Leiden nicht erheblich erschwert.“ So konnte auch Frau Dr. XXXX im Rahmen der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin feststellen, dass diese keine Hilfsmittel für die Gesamtmobilität verwendet und das Gangbild leicht hinkend ist. Es wurden von ihr bei den unteren Extremitäten „keine Ödeme, Fußpulse palpabel, blande Narbe am rechten Vorfuß, Faustschluss möglich, Kraft seitengleich, NSG möglich, FBA möglich“, festgestellt und festgehalten, dass die Untersuchung der Beschwerdeführerin im Sitzen und Liegen bei selbständigem An- und Ausziehen erfolgt war.Dies wird auch durch das Gutachten von Frau Dr. römisch 40 , Fachärztin für Innere Medizin, vom 21.07.2021 bestätigt, worin diese anmerkt, „Das Zurücklegen kurzer Wegstrecken, das Ein- und Aussteigen sowie der sichere Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist, bei hierorts gutem Allgemein- und Ernährungszustand, sowie freiem und weitgehend unauffälligem Gangbild, durch die dokumentierten Leiden nicht erheblich erschwert.“ So konnte auch Frau Dr. römisch 40 im Rahmen der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin feststellen, dass diese keine Hilfsmittel für die Gesamtmobilität verwendet und das Gangbild leicht hinkend ist. Es wurden von ihr bei den unteren Extremitäten „keine Ödeme, Fußpulse palpabel, blande Narbe am rechten Vorfuß, Faustschluss möglich, Kraft seitengleich, NSG möglich, FBA möglich“, festgestellt und festgehalten, dass die Untersuchung der Beschwerdeführerin im Sitzen und Liegen bei selbständigem An- und Ausziehen erfolgt war. Auch aus dem Patientenbrief vom 29.07.2021 über eine bildwandlergezielte Facettengelenksinfiltration L5/S1 und Nervenwurzel S1 re ergibt sich kein anderes Ergebnis, wurde in der Zusammenfassung über den Aufenthalt der Beschwerdeführerin doch festgehalten: „Der geplante Eingriff ist komplikationslos in Lokalanästhesie durchgeführt worden, so dass die Patientin am gleichen Tag mit einem Schutzverband in häusliche Pflege entlassen werden konnte.“ Auf ein Ausmaß an Schmerzen, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichen würde, kann auf Grund der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Gesamtmobilität nicht geschlossen werden. Es liegt somit kein Hinweis auf höhergradige Schmerzzustände in einem Ausmaß vor, welches das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke oder das Überwinden von Niveauunterschieden erheblich erschweren könnte. Im Gutachten von Frau Dr. XXXX erfolgte zudem eine ausführliche Auseinandersetzung mit dem – von der Beschwerdeführerin betonten – psychischen Gesundheitszustand, wobei erhebliche Einschränkungen psychischer Funktionen, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unmöglich machen würden, verneint wurden. [vgl. hierzu insbesondere den Entlassungsbrief der PSZW XXXX vom 20.11.2018, über einen stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 17.08.2018 – 05.10.2018, über die mittels Rehabilitation bereits erzielte Besserung des Leidens („… Bezüglich der vordiagnostizierten Somatisierungsstörung kam es insofern zu einer deutlichen Besserung, dass die körperlichen Empfindungen bei der Patientin nur mehr in geringem Ausmaß Krankheitsbefürchtungen hypochondrischen Charakters auslösen. Nach wie vor besteht jedoch eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. (…)“]Im Gutachten von Frau Dr. römisch 40 erfolgte zudem eine ausführliche Auseinandersetzung mit dem – von der Beschwerdeführerin betonten – psychischen Gesundheitszustand, wobei erhebliche Einschränkungen psychischer Funktionen, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unmöglich machen würden, verneint wurden. [vgl. hierzu insbesondere den Entlassungsbrief der PSZW römisch 40 vom 20.11.2018, über einen stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 17.08.2018 – 05.10.2018, über die mittels Rehabilitation bereits erzielte Besserung des Leidens („… Bezüglich der vordiagnostizierten Somatisierungsstörung kam es insofern zu einer deutlichen Besserung, dass die körperlichen Empfindungen bei der Patientin nur mehr in geringem Ausmaß Krankheitsbefürchtungen hypochondrischen Charakters auslösen. Nach wie vor besteht jedoch eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. (…)“] Hinsichtlich der begehrten Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“, ist auf den in Betracht kommenden Regelungskomplex „07.06.01“ der Anlage der Einschätzungsverordnung zu verweisen, welche lautet wie folgt:Hinsichtlich der begehrten Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“, ist auf den in Betracht kommenden Regelungskomplex „07.06.01“ der Anlage der Einschätzungsverordnung zu verweisen, welche lautet wie folgt: 07.06.01 Funktionelle Störungen der Gallenwege 10 - 20 % Koliken in Abständen von Monaten, Entzündungen in Abständen von Jahren, häufige Koliken, Entzündungen und Intervallbeschwerden Verlust der Gallenblase mit Störung Zwar wurde der Beschwerdeführerin im Jahr 2005 – wie sich aus dem von ihr vorgelegten Entlassungsbericht des PSZW Klinik XXXX vom 09.06.2016 ergibt - die Gallenblase entfernt, wie Frau Dr. XXXX in ihrem Gutachten vom 21.07.2021 allerdings schlüssig ausführt, begründen der Zustand nach Gallenblasenentfernung, Steatosis hepatis und Gastritis jedoch keinen Grad der Behinderung, da diese Leiden gut behandelbar bzw. saniert sind.Zwar wurde der Beschwerdeführerin im Jahr 2005 – wie sich aus dem von ihr vorgelegten Entlassungsbericht des PSZW Klinik römisch 40 vom 09.06.2016 ergibt - die Gallenblase entfernt, wie Frau Dr. römisch 40 in ihrem Gutachten vom 21.07.2021 allerdings schlüssig ausführt, begründen der Zustand nach Gallenblasenentfernung, Steatosis hepatis und Gastritis jedoch keinen Grad der Behinderung, da diese Leiden gut behandelbar bzw. saniert sind. Auch aus dem Gastroskopiebefund vom 20.10.2020 (Diagnose: Refluxösophagitis I°, chron. Gastritis, erosive Antrumgastritis) worin eine PPI (Protonenpumpenhemmer) für mindestens 6 Wochen empfohlen wird, ergibt sich kein anderes Bild. So führte bereits Dr. XXXX in seinem Gutachten vom 18.05.2021 aus, dass ein durch Gallenblasenentfernung saniertes Gallensteinleiden und durch Protonenpumpenhemmer behandelbare Magenbeschwerden bei einem guten Ernährungszustand nicht einschätzungsrelevant sind. So führte bereits Dr. römisch 40 in seinem Gutachten vom 18.05.2021 aus, dass ein durch Gallenblasenentfernung saniertes Gallensteinleiden und durch Protonenpumpenhemmer behandelbare Magenbeschwerden bei einem guten Ernährungszustand nicht einschätzungsrelevant sind. Hinsichtlich der begehrten Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“, führt Frau Dr. XXXX in ihrem Gutachten vom 21.07.2021 schlüssig und nachvollziehbar aus, dass unter D3 die arterielle Hypertonie berücksichtigt wird, diese aber aufgrund der niedrig dosierten Therapie keine höhere Einstufung (als 10%) begründet.Hinsichtlich der begehrten Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“, führt Frau Dr. römisch 40 in ihrem Gutachten vom 21.07.2021 schlüssig und nachvollziehbar aus, dass unter D3 die arterielle Hypertonie berücksichtigt wird, diese aber aufgrund der niedrig dosierten Therapie keine höhere Einstufung (als 10%) begründet. Hierzu ist auf den in Betracht kommenden Regelungskomplex „05.01“ der Anlage der Einschätzungsverordnung zu verweisen, welche lautet wie folgt: 05.01 Hypertonie Liegt eine schwerere (über mäßig hinausgehende) Hypertonie vor, stehen die Folgeerkrankungen weit im Vordergrund. Es sind folglich diese Funktionseinschränkungen einzuschätzen. Die ursächliche Hypertonie ist bei dieser Einschätzung dann mit umfasst. 05.01.01 Leichte Hypertonie 10 % 05.01.02 Mäßige Hypertonie 20 % Wie Frau Dr. XXXX in diesem Gutachten ausführt, kann aufgrund der niedrig dosierten Therapie lediglich eine leichte Hypertonie mit einem Grad der Behinderung von 10% festgestellt werden. Auch im Bericht der Klinik XXXX vom 03.12.2018 über einen Aufenthalt der Beschwerdeführerin von 12.11.2018 bis 03.12.2018 findet sich unter „Epikrise“ folgender Hinweis: „Die Blutdruckwerte lagen während des gesamten Aufenthaltes im Normbereich und traten keine medizinisch relevanten Komplikationen auf. Wir entlassen Frau XXX am 03.12.2018 in gutem Allgemeinzustand nach Hause.“ Dies wird ebenfalls im Befund vom 17.02.2021 von Dr. XXXX bestätigt, worin unter „Epikrise“ festgehalten ist: „Blutdruck und Zucker sind derzeit ideal, wir wechseln von Acecomb auf Lisinopril.“Wie Frau Dr. römisch 40 in diesem Gutachten ausführt, kann aufgrund der niedrig dosierten Therapie lediglich eine leichte Hypertonie mit einem Grad der Behinderung von 10% festgestellt werden. Auch im Bericht der Klinik römisch 40 vom 03.12.2018 über einen Aufenthalt der Beschwerdeführerin von 12.11.2018 bis 03.12.2018 findet sich unter „Epikrise“ folgender Hinweis: „Die Blutdruckwerte lagen während des gesamten Aufenthaltes im Normbereich und traten keine medizinisch relevanten Komplikationen auf. Wir entlassen Frau römisch 30 am 03.12.2018 in gutem Allgemeinzustand nach Hause.“ Dies wird ebenfalls im Befund vom 17.02.2021 von Dr. römisch 40 bestätigt, worin unter „Epikrise“ festgehalten ist: „Blutdruck und Zucker sind derzeit ideal, wir wechseln von Acecomb auf Lisinopril.“ Die Einstufung der Hypertonie mit einem GdB von 10% ist somit nicht zu beanstanden. Erneut ist darauf hinzuweisen, dass Frau Dr. XXXX in ihrem Gutachten vom 21.07.2021 schlüssig ausführt, dass die Gastritis keinen Grad der Behinderung begründet, da dieses Leiden gut behandelbar ist.Erneut ist darauf hinzuweisen, dass Frau Dr. römisch 40 in ihrem Gutachten vom 21.07.2021 schlüssig ausführt, dass die Gastritis keinen Grad der Behinderung begründet, da dieses Leiden gut behandelbar ist. Das Vorliegen weiterer relevanter Gesundheitsschädigungen konnte im Rahmen der persönlichen Untersuchungen nicht objektiviert werden und wurde nicht durch Befunde dokumentiert. Die Angaben der Beschwerdeführerin konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden. Die Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 15.07.2021 und Dris. XXXX vom 21.07.2021 sowie deren ergänzende Stellungnahme vom 26.08.2021 stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die Sachverständigengutachten vom 15.07.2021 bzw. vom 21.07.2021 sowie die ergänzende Stellungnahme vom 26.08.2021 werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.Die Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 vom 15.07.2021 und Dris. römisch 40 vom 21.07.2021 sowie deren ergänzende Stellungnahme vom 26.08.2021 stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die Sachverständigengutachten vom 15.07.2021 bzw. vom 21.07.2021 sowie die ergänzende Stellungnahme vom 26.08.2021 werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt. Zur Erörterung der Rechtsfrage, ob der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, ob die Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ bzw. „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“, vorliegen, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt II.3.Zur Erörterung der Rechtsfrage, ob der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, ob die Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ bzw. „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“, vorliegen, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt römisch zwei.3. 3. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchpunkt A) Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise: „§ 42.
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (…)“ „§ 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. (…)“ „§
- Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“„§
- Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“ „§
- Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“„§
- Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“ Die in Ausübung der Ermächtigung des § 47 BBG erlassene Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, ist am 01.01.2014 in Kraft getreten und wurde mit 22.09.2016, BGBl. II Nr. 263/2016, novelliert. § 1 dieser Verordnung lautet auszugsweise:Die in Ausübung der Ermächtigung des Paragraph 47, BBG erlassene Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, ist am 01.01.2014 in Kraft getreten und wurde mit 22.09.2016, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,, novelliert. Paragraph eins, dieser Verordnung lautet auszugsweise: „§
- …
(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen: … 1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes ..... g) eine Gesundheitsschädigung
§ 2Abs.
1 erster Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, aufweist;g) eine Gesundheitsschädigung
Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, Bundesgesetzblatt Nr. 303 aus 1996,, aufweist; diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorliegt. Der Zöliakie sind die Phenylketonurie (PKU) und ähnliche schwere Stoffwechselerkrankungen im Sinne des Abschnittes 09.03. der Anlage zur Einschätzungsverordnung gleichzuhalten. h) eine Gesundheitsschädigung
§ 2Abs.
1 zweiter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;h) eine Gesundheitsschädigung
Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist; diese Eintragung ist bei Vorliegen einer Gallen-, Leber- oder Nierenerkrankung mit einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20%vorzunehmen. i) eine Gesundheitsschädigung
§ 2Abs.
1 dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;i) eine Gesundheitsschädigung
Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist; diese Eintragung ist bei Funktionsbeeinträchtigungen im Sinne der Abschnitte 07 und 09 der Anlage zur Einschätzungsverordnung sowie bei Malignomen des Verdauungstraktes im Sinne des Abschnittes 13 der Anlage zur Einschätzungsverordnung entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorzunehmen. …
- die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. …“ In den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen wird hinsichtlich der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 (vormals: § 1 Abs. 2 Z 3) insbesondere Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen wird hinsichtlich der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, (vormals: Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3,) insbesondere Folgendes ausgeführt: „Zu § 1 Abs. 2 Z 3:„Zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3 : Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Die Voraussetzung des vollendeten
- Lebensmonats wurde deshalb gewählt, da im Durchschnitt auch ein nicht behindertes Kind vor dem vollendeten
- Lebensjahr im Zusammenhang mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Wegstrecken nicht ohne Begleitung selbständig gehen kann. Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes ‚dauerhafte Mobilitätseinschränkung‘ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein. Die Begriffe ‚erheblich‘ und ‚schwer‘ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleich bedeutend. Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: - arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option - Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen - hochgradige Rechtsherzinsuffizienz - Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie - COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie- COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie - Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie - mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder: - Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr, - hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten, - schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, - nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei: - anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency), - schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im
- Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie), - fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit, - selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktionen nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen. Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht. Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist. Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat. (…)“ Nach der (noch zur Rechtslage nach der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen, BGBl. 86/1991, ergangenen) ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Behörde, um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 20.04.2004, 2003/11/0078 [= VwSlg. 16.340 A/2004]; VwGH 01.06.2005, 2003/10/0108; VwGH 29.06.2006, 2006/10/0050; VwGH 18.12.2006, 2006/11/0211; VwGH 17.11.2009, 2006/11/0178; VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142; VwGH 23.05.2012, 2008/11/0128; VwGH 17.06.2013, 2010/11/0021; VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013; 27.01.2015, 2012/11/0186; 01.03.2016, Ro 2014/11/0024, je mwN).Nach der (noch zur Rechtslage nach der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen, Bundesgesetzblatt 86 aus 1991,, ergangenen) ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Behörde, um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 20.04.2004, 2003/11/0078 [= VwSlg. 16.340 A/2004]; VwGH 01.06.2005, 2003/10/0108; VwGH 29.06.2006, 2006/10/0050; VwGH 18.12.2006, 2006/11/0211; VwGH 17.11.2009, 2006/11/0178; VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142; VwGH 23.05.2012, 2008/11/0128; VwGH 17.06.2013, 2010/11/0021; VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013; 27.01.2015, 2012/11/0186; 01.03.2016, Ro 2014/11/0024, je mwN). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd