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{'item': 'W226 2218017-1'}

Obsah (15)§ 10§ 54Art. 133§§ 5§ 41§ 3§ 8§ 9§ 57§ 52§ 46§ 55§§ 31§ 12§ 494a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.01.2022 GeschäftszahlW226 2218017-1 SpruchW226 2218017-1/33E, W226 2218017-1/33E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h

§ 10Absatz 1 Ziffer 5 Asyl

G 2005 iVm § 52 FPG 2005 iVm § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gegen römisch 40

Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 5 AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, FPG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. XXXX wird eine „Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten

§ 54Absatz 1 Ziffer 1 Asyl

G 2005 und § 58 Absatz 2 iVm § 55 Absatz 1 AsylG 2005 erteilt. römisch 40 wird eine „Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten

Paragraph 54, Absatz 1 Ziffer 1 AsylG 2005 und Paragraph 58, Absatz 2 in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 1 AsylG 2005 erteilt. III. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.römisch drei. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: I.1.

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste am 29.09.2010 gemeinsam mit seinen Eltern und zwei Schwestern illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. römisch eins.1.
  2. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste am 29.09.2010 gemeinsam mit seinen Eltern und zwei Schwestern illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. I.1.
  3. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 21.10.2010 wurden die Anträge der Familie des BF und des BF auf internationalen Schutz

§§ 5, 10 Asyl

G BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 zurückgewiesen. Gleichzeitig wurden sie

§ 10Abs. 1 Z 1 Asyl

G aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen. römisch eins.1.2. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 21.10.2010 wurden die Anträge der Familie des BF und des BF auf internationalen Schutz

Paragraphen 5, 10, AsylG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, zurückgewiesen. Gleichzeitig wurden sie

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen. I.1.3. Der gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerde der Familie des BF und des BF wurde mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 11.11.2010

§ 41Abs. 3 Satz 2 Asyl

G 2005 stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben. römisch eins.1.3. Der gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerde der Familie des BF und des BF wurde mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 11.11.2010

Paragraph 41, Absatz 3, Satz 2 AsylG 2005 stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben. I.2.

  1. Mit Aktenvermerk vom 28.01.2011 wurde der Selbsteintritt Österreichs mit der Begründung festgehalten, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Familie des BF und der BF das Gebiet der Mitgliedstaaten tatsächlich für drei Monate verlassen hätten. Daher werde eine inhaltliche Entscheidung getroffen. römisch eins.2.
  2. Mit Aktenvermerk vom 28.01.2011 wurde der Selbsteintritt Österreichs mit der Begründung festgehalten, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Familie des BF und der BF das Gebiet der Mitgliedstaaten tatsächlich für drei Monate verlassen hätten. Daher werde eine inhaltliche Entscheidung getroffen. I.2.
  3. Mit Bescheiden vom 14.06.2011 wurden die Anträge der Familie des BF und des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asylgesetz) (Spruchpunkt I.) und

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt II.) abgewiesen und die Familie des BF und der BF

§ 10Abs. 1 Asyl

G aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.). römisch eins.2.2. Mit Bescheiden vom 14.06.2011 wurden die Anträge der Familie des BF und des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (Asylgesetz) (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen und die Familie des BF und der BF

Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). I.2.3. Die gegen die Bescheide erhobenen Beschwerde der Familie des BF und des BF wurde mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 28.11.2013 jeweils

§ 3Asyl

G 2005 idF BGBl. I Nr. 100/2005 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 (Asyl

G 2005) (iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005) wurde der Familie des BF und dem BF jeweils der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt (Spruchpunkt II.) und wurde ihnen

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 28.11.2014 erteilt (Spruchpunkt III.). In Erledigung der Beschwerde wurden die Spruchpunkte III. der angefochtenen Bescheide ersatzlos behoben (Spruchpunkt IV.).römisch eins.2.3. Die gegen die Bescheide erhobenen Beschwerde der Familie des BF und des BF wurde mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 28.11.2013 jeweils

Paragraph 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (AsylG 2005) in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005) wurde der Familie des BF und dem BF jeweils der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und wurde ihnen

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 28.11.2014 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). In Erledigung der Beschwerde wurden die Spruchpunkte römisch drei. der angefochtenen Bescheide ersatzlos behoben (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend wurde hinsichtlich des Vaters des BF ausgeführt, dass die unmittelbaren Gründe des Vaters des BF für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat, nämlich die wiederholten Mitnahmen und Misshandlungen durch russische bzw. pro-russische Sicherheitskräfte aufgrund der Tätigkeit und des Ranges seines Bruders bzw. wegen seiner behaupteten Teilnahme an Kampfhandlungen im ersten und teilweise im zweiten Tschetschenienkrieg aufgrund der massiv widersprüchlichen Angaben des Vaters des BF in sich und in Zusammenschau der Angaben der Mutter des BF und des Zeugen nicht festgestellt werden habe können. Es habe somit weder festgestellt werden können, dass der Vater des BF in der Russischen Föderation einer Verfolgung ausgesetzt sei, noch eine solche aktuell drohe. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Vater des BF im Falle seiner Rückkehr in die Russische Föderation aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre. Der Vater des BF leide aber an einer Posttraumatischen Belastungsstörung und einer schweren depressiven Episode. Der psychische Gesundheitszustand des Vaters des BF sei derzeit schlecht und äußerst labil, dies habe sich insbesondere durch seine Aufnahme in stationäre Behandlung in der Psychiatrie des Landeskrankenhauses XXXX im Juli 2013 für den Zeitraum von fast drei Wochen infolge suizidaler Einengung gezeigt. Der Vater des BF erhalte aufgrund seiner psychischen Erkrankung eine medikamentöse Behandlung sowie eine begleitende psychiatrisch-therapeutische Betreuung, die insbesondere seit dem stationären Aufenthalt in der Psychiatrie XXXX wieder engmaschig angelegt worden sei. Der Vater des BF benötige derzeit – wie auch in den Sachverständigengutachten attestiert worden sei - eine weiterführende engmaschige Behandlung durch eine/n erfahrene/n Spezialisten/-in. Bei einer Prognose im Hinblick auf eine allfällige Abschiebung des Vaters des BF in die Russische Föderation respektive Tschetschenien könne bei Beachtung der konkreten Einzelsituation in ihrer Gesamtheit vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse im Herkunftsstaat nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass sich sein psychische Gesundheitszustand bei einer Rückkehr zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt nicht massiv verschlechtere und keine ausreichende medizinische Versorgung und spezielle, auf die Bedürfnisse des Vaters des BF zugeschnittene Behandlungsmöglichkeiten gegeben seien. Gleichzeitig bestehe die Gefahr, dass der Vater des BF in seiner derzeitigen gesundheitlichen Situation nicht in der Lage sein werde am ohnehin als schwierig zu bezeichnenden tschetschenischen Arbeitsmarkt Fuß zu fassen und das für sich und seine Familie Lebensnotwendige zu erwirtschaften. Es könne daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Vater des BF und seine Familie bei einer Verbringung in ihren Herkunftsstaat in eine als unmenschlich zu bezeichnende Lage geraten könnten.Der Vater des BF leide aber an einer Posttraumatischen Belastungsstörung und einer schweren depressiven Episode. Der psychische Gesundheitszustand des Vaters des BF sei derzeit schlecht und äußerst labil, dies habe sich insbesondere durch seine Aufnahme in stationäre Behandlung in der Psychiatrie des Landeskrankenhauses römisch 40 im Juli 2013 für den Zeitraum von fast drei Wochen infolge suizidaler Einengung gezeigt. Der Vater des BF erhalte aufgrund seiner psychischen Erkrankung eine medikamentöse Behandlung sowie eine begleitende psychiatrisch-therapeutische Betreuung, die insbesondere seit dem stationären Aufenthalt in der Psychiatrie römisch 40 wieder engmaschig angelegt worden sei. Der Vater des BF benötige derzeit – wie auch in den Sachverständigengutachten attestiert worden sei - eine weiterführende engmaschige Behandlung durch eine/n erfahrene/n Spezialisten/-in. Bei einer Prognose im Hinblick auf eine allfällige Abschiebung des Vaters des BF in die Russische Föderation respektive Tschetschenien könne bei Beachtung der konkreten Einzelsituation in ihrer Gesamtheit vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse im Herkunftsstaat nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass sich sein psychische Gesundheitszustand bei einer Rückkehr zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt nicht massiv verschlechtere und keine ausreichende medizinische Versorgung und spezielle, auf die Bedürfnisse des Vaters des BF zugeschnittene Behandlungsmöglichkeiten gegeben seien. Gleichzeitig bestehe die Gefahr, dass der Vater des BF in seiner derzeitigen gesundheitlichen Situation nicht in der Lage sein werde am ohnehin als schwierig zu bezeichnenden tschetschenischen Arbeitsmarkt Fuß zu fassen und das für sich und seine Familie Lebensnotwendige zu erwirtschaften. Es könne daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Vater des BF und seine Familie bei einer Verbringung in ihren Herkunftsstaat in eine als unmenschlich zu bezeichnende Lage geraten könnten. Hinsichtlich des BF und der Mutter sowie der Geschwister des BF wurde ua ausgeführt, dass, da im gegenständlichen Fall dem Vater des BF subsidiärer Schutz gewährt wurde und überdies keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dem Vater des BF ein Familienleben mit seiner Familie in einem anderen Staat möglich wäre, dem BF, seiner Mutter und seinen Geschwistern

8 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 ebenfalls subsidiärer Schutz zu gewähren war.Hinsichtlich des BF und der Mutter sowie der Geschwister des BF wurde ua ausgeführt, dass, da im gegenständlichen Fall dem Vater des BF subsidiärer Schutz gewährt wurde und überdies keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dem Vater des BF ein Familienleben mit seiner Familie in einem anderen Staat möglich wäre, dem BF, seiner Mutter und seinen Geschwistern

8 Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, ebenfalls subsidiärer Schutz zu gewähren war. I.2.4. Die befristeten Aufenthaltsberechtigungen des BF und seiner Familie wurden zuletzt mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 09.12.2016

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 bis zum 28.11.2018 verlängert.römisch eins.2.4. Die befristeten Aufenthaltsberechtigungen des BF und seiner Familie wurden zuletzt mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 09.12.2016

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum 28.11.2018 verlängert. I.3.

  1. Mit Schreiben vom 07.12.2018 wurde dem Vater und der Mutter des BF zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten schriftliches Parteiengehör vom BFA eingeräumt und wurden diese aufgefordert Stellungnahme zu bestimmten Fragen innerhalb von zwei Wochen zu nehmen und entsprechende Unterlagen vorzulegen. In ihren Stellungnahmen führten der Vater und die Mutter des BF aus, Deutsch auf B1 Niveau zu sprechen und ein Sprachzertifikat auf Niveau A2.1 (BF1) bzw ein Deutschqualifizierungsmodul „Basis 1“ (BF2) zu haben. Sie würden mit ihren vier Kindern in einem Haushalt leben. Der Vater des BF arbeite nicht, da er derzeit nicht arbeitsfähig sei. Die Mutter des BF sei bei einer Firma in XXXX angestellt, der kleine Bruder des BF besuche die allgemeine Sonderschule. Der Vater des BF widme sich vor allem der Hausarbeit und Kinderbetreuung. Er habe einen Freund, seinen Cousin, welcher mittlerweile österreichischer Staatsbürger sei, und dessen Frau. Die Mutter des BF habe einen Großonkel in XXXX , zu welchem sie aber keinen Kontakt habe. Sie sei mit einer Arbeitskollegin gut befreundet. Die Situation in ihrem Herkunftsland habe sich seither nicht geändert, im Falle einer Rückkehr würde der Vater des BF getötet werden. Der Vater des BF habe im Herkunftsland noch einen Bruder, der aktuell in Inguschetien lebe und mit welchem er einmal in der Woche telefoniere. Die Mutter des BF habe in Tschetschenien noch ihre Eltern und einen Bruder, mit ihrer Mutter telefoniere sie ca. einmal im Monat. Dazu legte der Vater des BF ua zahlreiche ärztliche Befunde vor, wonach er an somatoformen Störungen (F45.), einer posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1), schweren depressiven Episoden (F32.3.) einem Discusprolaps, einer Cervicobrachialgie und Lumbalgie leide und deshalb derzeit nicht arbeitsfähig sei. römisch eins.3.
  2. Mit Schreiben vom 07.12.2018 wurde dem Vater und der Mutter des BF zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten schriftliches Parteiengehör vom BFA eingeräumt und wurden diese aufgefordert Stellungnahme zu bestimmten Fragen innerhalb von zwei Wochen zu nehmen und entsprechende Unterlagen vorzulegen. In ihren Stellungnahmen führten der Vater und die Mutter des BF aus, Deutsch auf B1 Niveau zu sprechen und ein Sprachzertifikat auf Niveau A2.1 (BF1) bzw ein Deutschqualifizierungsmodul „Basis 1“ (BF2) zu haben. Sie würden mit ihren vier Kindern in einem Haushalt leben. Der Vater des BF arbeite nicht, da er derzeit nicht arbeitsfähig sei. Die Mutter des BF sei bei einer Firma in römisch 40 angestellt, der kleine Bruder des BF besuche die allgemeine Sonderschule. Der Vater des BF widme sich vor allem der Hausarbeit und Kinderbetreuung. Er habe einen Freund, seinen Cousin, welcher mittlerweile österreichischer Staatsbürger sei, und dessen Frau. Die Mutter des BF habe einen Großonkel in römisch 40 , zu welchem sie aber keinen Kontakt habe. Sie sei mit einer Arbeitskollegin gut befreundet. Die Situation in ihrem Herkunftsland habe sich seither nicht geändert, im Falle einer Rückkehr würde der Vater des BF getötet werden. Der Vater des BF habe im Herkunftsland noch einen Bruder, der aktuell in Inguschetien lebe und mit welchem er einmal in der Woche telefoniere. Die Mutter des BF habe in Tschetschenien noch ihre Eltern und einen Bruder, mit ihrer Mutter telefoniere sie ca. einmal im Monat. Dazu legte der Vater des BF ua zahlreiche ärztliche Befunde vor, wonach er an somatoformen Störungen (F45.), einer posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1), schweren depressiven Episoden (F32.3.) einem Discusprolaps, einer Cervicobrachialgie und Lumbalgie leide und deshalb derzeit nicht arbeitsfähig sei. I.3.
  3. Mit Schreiben vom 01.03.2019 wurde die Mutter des BF aufgefordert, bestimmte Nachweise im Aberkennungsverfahren vorzulegen, woraufhin ein Lehrvertrag des BF vom 12.11.2018 für den Beruf XXXX vorgelegt wurde. Des weiteren wurde ausgeführt, dass der BF diese Lehre bis Februar gemacht habe, diese aber dann aufgrund von gesundheitlichen Gründen abbrechen habe müssen. Er arbeite nun im Hotel- und Gastgewerbe, wo er eine Lehrstelle in Aussicht habe. Er habe die allgemeine Schulpflicht mit Ende des Jahres 2015/ 2016 beendet. römisch eins.3.
  4. Mit Schreiben vom 01.03.2019 wurde die Mutter des BF aufgefordert, bestimmte Nachweise im Aberkennungsverfahren vorzulegen, woraufhin ein Lehrvertrag des BF vom 12.11.2018 für den Beruf römisch 40 vorgelegt wurde. Des weiteren wurde ausgeführt, dass der BF diese Lehre bis Februar gemacht habe, diese aber dann aufgrund von gesundheitlichen Gründen abbrechen habe müssen. Er arbeite nun im Hotel- und Gastgewerbe, wo er eine Lehrstelle in Aussicht habe. Er habe die allgemeine Schulpflicht mit Ende des Jahres 2015/ 2016 beendet. I.3.
  5. Aus einem Amtsvermerk der Landespolizeidirektion XXXX vom 13./ 14.03.2019 geht hervor, dass der Vater des BF und die Mutter des BF die Schwester des BF, XXXX , zu Hause festgehalten und sogar geschlagen hätten, weil sie rauchen würde und einen syrischen Freund habe, was nach Ansicht des BF und seiner Eltern nicht mit der tschetschenischen Kultur vereinbar sei. Die Schwester des BF sei anschließend von Polizisten in eine geschützte Betreuungseinrichtung gebracht worden.römisch eins.3.
  6. Aus einem Amtsvermerk der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 13./ 14.03.2019 geht hervor, dass der Vater des BF und die Mutter des BF die Schwester des BF, römisch 40 , zu Hause festgehalten und sogar geschlagen hätten, weil sie rauchen würde und einen syrischen Freund habe, was nach Ansicht des BF und seiner Eltern nicht mit der tschetschenischen Kultur vereinbar sei. Die Schwester des BF sei anschließend von Polizisten in eine geschützte Betreuungseinrichtung gebracht worden. I.3.
  7. Mit Bescheiden des BFA vom 22.03.2019 wurden dem BF und seiner Familie der ihnen zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 jeweils von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und die ihnen erteilte Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte

§ 9Abs. 4 Asyl

G 2005 entzogen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihnen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 5 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurden gegen die BF Rückkehrentscheidungen

§ 52Abs.

2 Z 4 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass ihre Abschiebung

§ 46

FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen (Spruchpunkt VI.). Die Anträge der BF auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigungen vom 10.09.2018 wurde weiters

§ 8Abs. 4 Asyl

G abgewiesen (Spruchpunkt VII.).römisch eins.3.4. Mit Bescheiden des BFA vom 22.03.2019 wurden dem BF und seiner Familie der ihnen zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 jeweils von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und die ihnen erteilte Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte

Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihnen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurden gegen die BF Rückkehrentscheidungen

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass ihre Abschiebung

Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen (Spruchpunkt römisch sechs.). Die Anträge der BF auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigungen vom 10.09.2018 wurde weiters

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch sieben.). Begründend wurde hinsichtlich des BF zur Aberkennung subsidiären Schutzes zusammengefasst ausgeführt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der Zuerkennung

§ 9Abs. 1 Ziffer 1 Asyl

G 2005 nicht mehr vorlägen. Der BF sei ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann. Er habe einen Gutteil seines Lebens in Tschetschenien verbracht und sei mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut. Es könne auch nicht angenommen werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Situation gerate, zumal er dort über familiäre Anknüpfungspunkte verfüge. Begründend wurde hinsichtlich des BF zur Aberkennung subsidiären Schutzes zusammengefasst ausgeführt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der Zuerkennung

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG 2005 nicht mehr vorlägen. Der BF sei ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann. Er habe einen Gutteil seines Lebens in Tschetschenien verbracht und sei mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut. Es könne auch nicht angenommen werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Situation gerate, zumal er dort über familiäre Anknüpfungspunkte verfüge. Zur Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt, dass in das Familienleben des BF aufgrund der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegenüber allen Familienmitgliedern nicht eingegriffen würde, hinsichtlich des Privatlebens sei von keiner tiefgehenden Integration auszugehen, da der BF während seines Aufenthalts im Bundesgebiet keine Bindungen, die schwerer wögen als weiterhin in der Russischen Föderation bestehende Verbindungen, geschaffen worden seien. Außerdem sei aus dem Bericht der LPD XXXX abzuleiten, dass der BF nach wie vor dem tschetschenischen „Gesellschaftsrecht“ „Adat“ verhaftet sei, er nämlich der Ansicht sei, dass Frauen ihren Ehemännern, Brüdern und Vätern zu gehorchen hätten und alleinig der Mann zu entscheiden habe. Mit diesem Verhalten stelle er eine Gefahr für den Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Im Hinblick, dass der BF einen großen Teil seines Lebens in Tschetschenien verbracht habe und keine tiefergehende Integration in Österreich vorliege, würden die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des BF überwiegen.Zur Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt, dass in das Familienleben des BF aufgrund der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegenüber allen Familienmitgliedern nicht eingegriffen würde, hinsichtlich des Privatlebens sei von keiner tiefgehenden Integration auszugehen, da der BF während seines Aufenthalts im Bundesgebiet keine Bindungen, die schwerer wögen als weiterhin in der Russischen Föderation bestehende Verbindungen, geschaffen worden seien. Außerdem sei aus dem Bericht der LPD römisch 40 abzuleiten, dass der BF nach wie vor dem tschetschenischen „Gesellschaftsrecht“ „Adat“ verhaftet sei, er nämlich der Ansicht sei, dass Frauen ihren Ehemännern, Brüdern und Vätern zu gehorchen hätten und alleinig der Mann zu entscheiden habe. Mit diesem Verhalten stelle er eine Gefahr für den Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Im Hinblick, dass der BF einen großen Teil seines Lebens in Tschetschenien verbracht habe und keine tiefergehende Integration in Österreich vorliege, würden die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des BF überwiegen. I.3.

  1. Gegen diese Bescheide erhoben der BF und seine Familie fristgerecht gemeinsame vollumfängliche Beschwerde. In der Beschwerde wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die belangte Behörde die (gesundheitliche) Versorgungslage im Herkunftsstaat unzutreffenderweise als grundlegend verändert und verbessert eingeschätzt habe. Die belangte Behörde könne nicht darlegen, inwiefern sich die Lage des BF und seiner Familie im Vergleich zu den Vorjahren maßgeblich geändert habe. Weder die persönlichen Lebensumstände der Familie des BF, noch die Versorgungslage oder Rückkehrsituation in der Russischen Föderation habe sich seit Zuerkennung des subsidiären Schutzes maßgeblich geändert. Zur Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt, dass der BF und seine Familie über keinen familiären Rückhalt in der Russischen Föderation mehr verfügen würden, seit 2010 im Bundesgebiet aufhältig seien und ihnen die lange Verfahrensdauer nicht zur Last gelegt werden könne. Insbesondere der BF und seine Geschwister seien in Österreich sozialisiert worden und im Bundesgebiet aufgewachsen. römisch eins.3.
  2. Gegen diese Bescheide erhoben der BF und seine Familie fristgerecht gemeinsame vollumfängliche Beschwerde. In der Beschwerde wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die belangte Behörde die (gesundheitliche) Versorgungslage im Herkunftsstaat unzutreffenderweise als grundlegend verändert und verbessert eingeschätzt habe. Die belangte Behörde könne nicht darlegen, inwiefern sich die Lage des BF und seiner Familie im Vergleich zu den Vorjahren maßgeblich geändert habe. Weder die persönlichen Lebensumstände der Familie des BF, noch die Versorgungslage oder Rückkehrsituation in der Russischen Föderation habe sich seit Zuerkennung des subsidiären Schutzes maßgeblich geändert. Zur Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt, dass der BF und seine Familie über keinen familiären Rückhalt in der Russischen Föderation mehr verfügen würden, seit 2010 im Bundesgebiet aufhältig seien und ihnen die lange Verfahrensdauer nicht zur Last gelegt werden könne. Insbesondere der BF und seine Geschwister seien in Österreich sozialisiert worden und im Bundesgebiet aufgewachsen. I.3.
  3. Am 04.04.2019 meldeten sich der BF und seine Familie für eine freiwillige Rückkehr beim XXXX Projekt. Mit Schreiben vom 09.04.2019 teilte das BFA mit, dass die Heim- und Ausreisekosten übernommen würden und aus Sicht des BFA nichts gegen eine Projektteilnahme an XXXX des BF und seiner Familie spreche. Eine finanzielle Starthilfe von EUR 50 könne pro Person gewährt werden. römisch eins.3.
  4. Am 04.04.2019 meldeten sich der BF und seine Familie für eine freiwillige Rückkehr beim römisch 40 Projekt. Mit Schreiben vom 09.04.2019 teilte das BFA mit, dass die Heim- und Ausreisekosten übernommen würden und aus Sicht des BFA nichts gegen eine Projektteilnahme an römisch 40 des BF und seiner Familie spreche. Eine finanzielle Starthilfe von EUR 50 könne pro Person gewährt werden. I.3.
  5. Am 01.08.2019 brachten der BF und seine Familie eine Beschwerdeergänzung ein, in welcher moniert wurde, dass die belangte Behörde sich einen persönlichen Eindruck vom BF und seiner Familie hätte verschaffen müssen bei Verhängung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen, sowie, dass nur unzureichende Feststellungen zum Gesundheitszustand des Vaters des BF getroffen worden seien. Es sei nicht festgestellt worden, an welcher psychischen Erkrankung der Vater des BF leide und habe die belangte Behörde jedwede Auseinandersetzung mit den ärztlichen Unterlagen des Vaters des BF unterlassen. Auch habe das BFA ausgeführt, der Vater des BF sei nach Genesung wieder am Erwerbsleben teilnehmen könne, was jedoch ua aufgrund der attestierten Arbeitsunfähigkeit jeglicher Grundlage entbehre. Außerdem sei hinsichtlich des kleinen Bruders des BF nicht ermittelt worden. Dieser leide an einer Entwicklungsverzögerung und besuche derzeit eine Sonderschule. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich eine Rückführung negativ auf den Gesundheitszustand des Bruders des BF auswirken könne. Außerdem fehlen im Falle des Bruders des BF Feststellungen zu Menschenrechtslage von vulnerablen Personen, wie etwa Menschen mit Behinderung oder gesundheitlicher Beeinträchtigung. Außerdem würden die bekämpften Bescheide die Integrationsbemühungen des BF und seiner Familie und insbesondere deren lange Aufenthaltsdauer außer Acht lassen, die privaten Interessen des BF und seiner Familie würden vielmehr die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung überwiegen. Weiters wurden diverse Unterlagen, wie der Lohnzettel der BF2, ein ärztlicher Befundbericht von XXXX , eine fachärztliche Stellungnahme, eine Schulbesuchsbestätigung betreffend den BF4 und eine Bestätigung über das Therapie- und Förderzentrum XXXX , wonach der BF4 Ergotherapie seit April 2018, Logopädie seit Mai 2018 und eine klinisch psychologische Behandlung seit März 2019 in Anspruch nehme, vorgelegt. römisch eins.3.
  6. Am 01.08.2019 brachten der BF und seine Familie eine Beschwerdeergänzung ein, in welcher moniert wurde, dass die belangte Behörde sich einen persönlichen Eindruck vom BF und seiner Familie hätte verschaffen müssen bei Verhängung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen, sowie, dass nur unzureichende Feststellungen zum Gesundheitszustand des Vaters des BF getroffen worden seien. Es sei nicht festgestellt worden, an welcher psychischen Erkrankung der Vater des BF leide und habe die belangte Behörde jedwede Auseinandersetzung mit den ärztlichen Unterlagen des Vaters des BF unterlassen. Auch habe das BFA ausgeführt, der Vater des BF sei nach Genesung wieder am Erwerbsleben teilnehmen könne, was jedoch ua aufgrund der attestierten Arbeitsunfähigkeit jeglicher Grundlage entbehre. Außerdem sei hinsichtlich des kleinen Bruders des BF nicht ermittelt worden. Dieser leide an einer Entwicklungsverzögerung und besuche derzeit eine Sonderschule. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich eine Rückführung negativ auf den Gesundheitszustand des Bruders des BF auswirken könne. Außerdem fehlen im Falle des Bruders des BF Feststellungen zu Menschenrechtslage von vulnerablen Personen, wie etwa Menschen mit Behinderung oder gesundheitlicher Beeinträchtigung. Außerdem würden die bekämpften Bescheide die Integrationsbemühungen des BF und seiner Familie und insbesondere deren lange Aufenthaltsdauer außer Acht lassen, die privaten Interessen des BF und seiner Familie würden vielmehr die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung überwiegen. Weiters wurden diverse Unterlagen, wie der Lohnzettel der BF2, ein ärztlicher Befundbericht von römisch 40 , eine fachärztliche Stellungnahme, eine Schulbesuchsbestätigung betreffend den BF4 und eine Bestätigung über das Therapie- und Förderzentrum römisch 40 , wonach der BF4 Ergotherapie seit April 2018, Logopädie seit Mai 2018 und eine klinisch psychologische Behandlung seit März 2019 in Anspruch nehme, vorgelegt. I.3.
  7. Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX wurde der BF wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 und 2 StGB in Anwendung des § 5 JGG zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.römisch eins.3.
  8. Mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 wurde der BF wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins und 2 StGB in Anwendung des Paragraph 5, JGG zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. I.3.
  9. Mit Schriftsatz vom 18.12.2019 legte der BF einen Dienstvertrag, wonach er seit 19.11.2019 als Küchenhilfe eingestellt sei, vor. römisch eins.3.
  10. Mit Schriftsatz vom 18.12.2019 legte der BF einen Dienstvertrag, wonach er seit 19.11.2019 als Küchenhilfe eingestellt sei, vor. I.3.
  11. Mit Urteil vom XXXX wurde der BF vom Bezirksgericht XXXX wegen des Vergehens des § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG zu einer Geldstrafe in Höhe von 100 Tagessätzen von EUR 5, im Uneinbringlichkeitsfall zu 50 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.römisch eins.3.
  12. Mit Urteil vom römisch 40 wurde der BF vom Bezirksgericht römisch 40 wegen des Vergehens des Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG zu einer Geldstrafe in Höhe von 100 Tagessätzen von EUR 5, im Uneinbringlichkeitsfall zu 50 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. I.3.
  13. Mit Urteil vom XXXX wurde der BF vom Bezirksgericht XXXX wegen des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG zu einer Zusatzgeldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen von EUR 4 im Uneinbringlichkeitsfall zu 30 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe unter Bedachtnahme auf das Urteil des BG XXXX vom XXXX

§§ 31, 40 St

GB verurteilt.römisch eins.3.11. Mit Urteil vom römisch 40 wurde der BF vom Bezirksgericht römisch 40 wegen des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG zu einer Zusatzgeldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen von EUR 4 im Uneinbringlichkeitsfall zu 30 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe unter Bedachtnahme auf das Urteil des BG römisch 40 vom römisch 40

Paragraphen 31, 40, StGB verurteilt. I.3.

  1. Nach einem Abschluss-Bericht der LPD XXXX vom 11.05.2021 stehe der BF in Verdacht, verschiedene illegale Suchtmittel erworben und weitergegeben zu haben bzw bezüglich der Weitergabe als Beitragstäter fungiert zu haben, wobei der BF nicht geständig gewesen sei.römisch eins.3.
  2. Nach einem Abschluss-Bericht der LPD römisch 40 vom 11.05.2021 stehe der BF in Verdacht, verschiedene illegale Suchtmittel erworben und weitergegeben zu haben bzw bezüglich der Weitergabe als Beitragstäter fungiert zu haben, wobei der BF nicht geständig gewesen sei. I.3.
  3. Mit Urteil vom XXXX wurde der BF vom Bezirksgericht XXXX wegen des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG zu einer Geldstrafe in Höhe von 200 Tagessätzen von EUR 4 im Uneinbringlichkeitsfall zu 100 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.römisch eins.3.
  4. Mit Urteil vom römisch 40 wurde der BF vom Bezirksgericht römisch 40 wegen des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG zu einer Geldstrafe in Höhe von 200 Tagessätzen von EUR 4 im Uneinbringlichkeitsfall zu 100 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. I.3.
  5. Am 04.11.2021 wurde nunmehr eine öffentliche, mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht durchgeführt, wobei der BF zu subsidiären Schutz begründenden und integrativen Aspekten befragt wurden. Dabei legte er auch Arbeitszeugnisse seiner Arbeitgeber, ein Schreiben des Jugendzentrums der Marktgemeinde XXXX sowie ein Schreiben seiner Bewährungshilfe, wonach er den „Blödsinn“ seiner Vergangenheit bereue und er versuche, den früheren Kreisen aus dem Weg zu gehen und einem geregelten Leben und Arbeitsleben nachgehe, vor.römisch eins.3.
  6. Am 04.11.2021 wurde nunmehr eine öffentliche, mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht durchgeführt, wobei der BF zu subsidiären Schutz begründenden und integrativen Aspekten befragt wurden. Dabei legte er auch Arbeitszeugnisse seiner Arbeitgeber, ein Schreiben des Jugendzentrums der Marktgemeinde römisch 40 sowie ein Schreiben seiner Bewährungshilfe, wonach er den „Blödsinn“ seiner Vergangenheit bereue und er versuche, den früheren Kreisen aus dem Weg zu gehen und einem geregelten Leben und Arbeitsleben nachgehe, vor. I.3.
  7. Am 11.11.2021 erstatteten der BF und seine Familie eine Stellungnahme, wobei sie vorbrachten, dass nach ständiger Judikatur des VwGH bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen sei. Im gegenständlichen Fall seien der BF und seine Familie seit nunmehr 11 Jahren im Bundesgebiet aufhältig und hätten sich kein massives Fehlverhalten geleistet. Insbesondere der BF und seine Kinder hätten den Großteil ihres Lebens in Österreich verbracht und seien der russischen sowie tschetschenischen Sprache nicht wirklich mächtig. Darüber hinaus würde eine Rückkehrentscheidung gegen den Bruder des BF eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten, da dieser an einer Behinderung leide und einer besonderen Förderung und Unterstützung bedürfe, welche ihm in der Russischen Föderation nicht zustehen würde. Zudem legte der BF Gehaltszettel der vergangenen Monate vor.römisch eins.3.
  8. Am 11.11.2021 erstatteten der BF und seine Familie eine Stellungnahme, wobei sie vorbrachten, dass nach ständiger Judikatur des VwGH bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen sei. Im gegenständlichen Fall seien der BF und seine Familie seit nunmehr 11 Jahren im Bundesgebiet aufhältig und hätten sich kein massives Fehlverhalten geleistet. Insbesondere der BF und seine Kinder hätten den Großteil ihres Lebens in Österreich verbracht und seien der russischen sowie tschetschenischen Sprache nicht wirklich mächtig. Darüber hinaus würde eine Rückkehrentscheidung gegen den Bruder des BF eine Verletzung des Artikel 3, EMRK bedeuten, da dieser an einer Behinderung leide und einer besonderen Förderung und Unterstützung bedürfe, welche ihm in der Russischen Föderation nicht zustehen würde. Zudem legte der BF Gehaltszettel der vergangenen Monate vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: II.1.
  10. Die Identität des BF steht fest. Er ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, der tschetschenischen Volksgruppe und dem muslimischen Glauben zugehörig. Der BF spricht Tschetschenisch und Deutsch. Er lernte in der Schule außerdem Russisch. Er ist gesund und leidet an keiner lebensbedrohenden Krankheit, gehört keiner COVID-Risikogruppe an und ist arbeitsfähig. Der BF ist ledig und hat keine Sorgepflichten.römisch zwei.1.
  11. Die Identität des BF steht fest. Er ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, der tschetschenischen Volksgruppe und dem muslimischen Glauben zugehörig. Der BF spricht Tschetschenisch und Deutsch. Er lernte in der Schule außerdem Russisch. Er ist gesund und leidet an keiner lebensbedrohenden Krankheit, gehört keiner COVID-Risikogruppe an und ist arbeitsfähig. Der BF ist ledig und hat keine Sorgepflichten. II.1.
  12. Der damals 9-jährige BF reiste 2010 zusammen mit seinen Eltern und seinen zwei damals minderjährigen Geschwistern illegal ins Bundesgebiet ein; sein kleiner Bruder kam am 01.07.2011 in Österreich auf die Welt. Davor lebte der BF mit seiner Familie in XXXX , Tschetschenien bzw in Polen für etwa zwei Jahre. Dem BF wurde im Familienverfahren mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.11.2013 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, da dem Vater des BF dieser Status ua aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer schweren depressiven Episode zuerkannt wurde.römisch zwei.1.
  13. Der damals 9-jährige BF reiste 2010 zusammen mit seinen Eltern und seinen zwei damals minderjährigen Geschwistern illegal ins Bundesgebiet ein; sein kleiner Bruder kam am 01.07.2011 in Österreich auf die Welt. Davor lebte der BF mit seiner Familie in römisch 40 , Tschetschenien bzw in Polen für etwa zwei Jahre. Dem BF wurde im Familienverfahren mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.11.2013 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, da dem Vater des BF dieser Status ua aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer schweren depressiven Episode zuerkannt wurde. Im Erkenntnis des Asylgerichtshofes wurde ausgeführt, dass der psychische Gesundheitszustand des Vaters des BF damals schlecht und äußerst labil war, was sich insbesondere durch die Aufnahme in stationäre Behandlung des Vaters des BF in der Psychiatrie des Landeskrankenhauses XXXX im Juli 2013 für den Zeitraum von fast drei Wochen infolge suizidaler Einengung gezeigt hatte. Der Vater des BF erhielt aufgrund seiner psychischen Erkrankung eine medikamentöse Behandlung sowie eine begleitende psychiatrisch-therapeutische Betreuung, die insbesondere seit dem stationären Aufenthalt in der Psychiatrie XXXX wieder engmaschig angelegt wurde. Der Vater des BF benötigte damals – wie auch in den Sachverständigengutachten attestiert worden war - eine weiterführende engmaschige Behandlung durch eine/n erfahrene/n Spezialisten/-in. Bei einer Prognose im Hinblick auf eine allfällige Abschiebung des Vaters des BF in die Russische Föderation respektive Tschetschenien konnte bei Beachtung der konkreten Einzelsituation in ihrer Gesamtheit vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse im Herkunftsstaat nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass sich der psychische Gesundheitszustand des Vaters des BF bei einer Rückkehr zum damaligen Entscheidungszeitpunkt nicht massiv verschlechtert und keine ausreichende medizinische Versorgung und spezielle, auf die Bedürfnisse des Vaters des BF zugeschnittene Behandlungsmöglichkeiten gegeben sind. Gleichzeitig bestand die Gefahr, dass der Vater des BF in seiner derzeitigen gesundheitlichen Situation nicht in der Lage sein werde, am ohnehin als schwierig zu bezeichnenden tschetschenischen Arbeitsmarkt Fuß zu fassen und das für sich und seine Familie Lebensnotwendige zu erwirtschaften. Es konnte daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Vater des BF und seine Familie bei einer Verbringung in ihren Herkunftsstaat in eine als unmenschlich zu bezeichnende Lage geraten.Im Erkenntnis des Asylgerichtshofes wurde ausgeführt, dass der psychische Gesundheitszustand des Vaters des BF damals schlecht und äußerst labil war, was sich insbesondere durch die Aufnahme in stationäre Behandlung des Vaters des BF in der Psychiatrie des Landeskrankenhauses römisch 40 im Juli 2013 für den Zeitraum von fast drei Wochen infolge suizidaler Einengung gezeigt hatte. Der Vater des BF erhielt aufgrund seiner psychischen Erkrankung eine medikamentöse Behandlung sowie eine begleitende psychiatrisch-therapeutische Betreuung, die insbesondere seit dem stationären Aufenthalt in der Psychiatrie römisch 40 wieder engmaschig angelegt wurde. Der Vater des BF benötigte damals – wie auch in den Sachverständigengutachten attestiert worden war - eine weiterführende engmaschige Behandlung durch eine/n erfahrene/n Spezialisten/-in. Bei einer Prognose im Hinblick auf eine allfällige Abschiebung des Vaters des BF in die Russische Föderation respektive Tschetschenien konnte bei Beachtung der konkreten Einzelsituation in ihrer Gesamtheit vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse im Herkunftsstaat nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass sich der psychische Gesundheitszustand des Vaters des BF bei einer Rückkehr zum damaligen Entscheidungszeitpunkt nicht massiv verschlechtert und keine ausreichende medizinische Versorgung und spezielle, auf die Bedürfnisse des Vaters des BF zugeschnittene Behandlungsmöglichkeiten gegeben sind. Gleichzeitig bestand die Gefahr, dass der Vater des BF in seiner derzeitigen gesundheitlichen Situation nicht in der Lage sein werde, am ohnehin als schwierig zu bezeichnenden tschetschenischen Arbeitsmarkt Fuß zu fassen und das für sich und seine Familie Lebensnotwendige zu erwirtschaften. Es konnte daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Vater des BF und seine Familie bei einer Verbringung in ihren Herkunftsstaat in eine als unmenschlich zu bezeichnende Lage geraten. II.1.
  14. Der BF wurde in Österreich bereits strafgerichtlich verurteilt, und zwar: römisch zwei.1.
  15. Der BF wurde in Österreich bereits strafgerichtlich verurteilt, und zwar:
  16. Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 und 2 StGB in Anwendung des § 5 JGG zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten, davon 10 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, wobei der BF gemeinsam mit anderen im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, den Opfern durch gefährliche Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld in der Höhe von insgesamt EUR 25 und zwei Kinogutscheine abnötigte, indem sie den Opfern gemeinsam und mit körperlichen Drohgebärden als Einheit gegenübertraten, einer der Mittäter mit einem Butterflymesser (harmloses Übungsmesser) herumspielte, die Herausgabe von Bargeld forderten und zu einem anderen Opfer sagten, sie würden ihn schlagen, wenn er die Geldtasche nicht herausgibt, wobei der Raub ohne Gewaltanwendung an einer Sache geringen Wertes begangen wurde und die Tat unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat. Als erschwerend wurde die Tatbegehung mit Komplizen; als mildernd die Unbescholtenheit, das Geständnis, das Alter unter 21 Jahren und die Gutmachung des Schadens durch Sicherstellung der Beute gewertet. Mit Beschluss wurde weiters Bewährungshilfe angeordnet;
  17. Mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins und 2 StGB in Anwendung des Paragraph 5, JGG zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten, davon 10 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, wobei der BF gemeinsam mit anderen im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB) mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, den Opfern durch gefährliche Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld in der Höhe von insgesamt EUR 25 und zwei Kinogutscheine abnötigte, indem sie den Opfern gemeinsam und mit körperlichen Drohgebärden als Einheit gegenübertraten, einer der Mittäter mit einem Butterflymesser (harmloses Übungsmesser) herumspielte, die Herausgabe von Bargeld forderten und zu einem anderen Opfer sagten, sie würden ihn schlagen, wenn er die Geldtasche nicht herausgibt, wobei der Raub ohne Gewaltanwendung an einer Sache geringen Wertes begangen wurde und die Tat unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat. Als erschwerend wurde die Tatbegehung mit Komplizen; als mildernd die Unbescholtenheit, das Geständnis, das Alter unter 21 Jahren und die Gutmachung des Schadens durch Sicherstellung der Beute gewertet. Mit Beschluss wurde weiters Bewährungshilfe angeordnet;
  18. Mit Urteil vom XXXX vom Bezirksgericht XXXX wegen des Vergehens des § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG zu einer Geldstrafe in Höhe von 100 Tagessätzen von EUR 5, im Uneinbringlichkeitsfall zu 50 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, weil der BF, wenn auch nur fahrlässig, eine Waffe, nämlich einen Pfefferspray besaß, obwohl ihm dies

§ 12Waff

G aufgrund des rechtskräftigen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft XXXX , verboten war. Hinsichtlich der Strafzumessungsgründe wurde die einschlägige Vorstrafe als erschwerend; das Geständnis und das Alter unter 21 Jahren als mildernd gewertet.

§ 494aAbs. 1 Z 2 und Abs. 6 St

PO wurde vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zum Verfahren des LG XXXX vom XXXX abgesehen, jedoch die Probezeit auf fünf Jahre verlängert;2. Mit Urteil vom römisch 40 vom Bezirksgericht römisch 40 wegen des Vergehens des Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG zu einer Geldstrafe in Höhe von 100 Tagessätzen von EUR 5, im Uneinbringlichkeitsfall zu 50 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, weil der BF, wenn auch nur fahrlässig, eine Waffe, nämlich einen Pfefferspray besaß, obwohl ihm dies

Paragraph 12, WaffG aufgrund des rechtskräftigen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 , verboten war. Hinsichtlich der Strafzumessungsgründe wurde die einschlägige Vorstrafe als erschwerend; das Geständnis und das Alter unter 21 Jahren als mildernd gewertet.

Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 6, StPO wurde vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zum Verfahren des LG römisch 40 vom römisch 40 abgesehen, jedoch die Probezeit auf fünf Jahre verlängert; 3. Mit Urteil vom XXXX vom Bezirksgericht XXXX wegen des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG zu einer Zusatzgeldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen von EUR 4 im Uneinbringlichkeitsfall zu 30 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe unter Bedachtnahme auf das Urteil des BG XXXX vom XXXX

§§ 31, 40 St

GB, weil der BF, wenn auch nur fahrlässig, eine Waffe, nämlich einen Pfefferspray besaß, obwohl ihm dies

§ 12Waff

G aufgrund des rechtskräftigen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft XXXX , verboten war. Hinsichtlich der Strafzumessungsgründe wurde die einschlägige Vorstrafe als erschwerend; das Alter unter 21 Jahren als mildernd gewertet.

§ 494aSt

PO wurde vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zum Verfahren des LG XXXX vom XXXX abgesehen;3. Mit Urteil vom römisch 40 vom Bezirksgericht römisch 40 wegen des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG zu einer Zusatzgeldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen von EUR 4 im Uneinbringlichkeitsfall zu 30 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe unter Bedachtnahme auf das Urteil des BG römisch 40 vom römisch 40

Paragraphen 31, 40, StGB, weil der BF, wenn auch nur fahrlässig, eine Waffe, nämlich einen Pfefferspray besaß, obwohl ihm dies

Paragraph 12, WaffG aufgrund des rechtskräftigen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 , verboten war. Hinsichtlich der Strafzumessungsgründe wurde die einschlägige Vorstrafe als erschwerend; das Alter unter 21 Jahren als mildernd gewertet.

Paragraph 494 a, StPO wurde vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zum Verfahren des LG römisch 40 vom römisch 40 abgesehen; 4. Mit Urteil vom XXXX vom Bezirksgericht XXXX wegen des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG zu einer Geldstrafe in Höhe von 200 Tagessätzen von EUR 4 im Uneinbringlichkeitsfall zu 100 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, weil der BF, wenn auch nur fahrlässig, eine Waffe, nämlich einen Pfefferspray besaß, obwohl ihm dies

§ 12Waff

G aufgrund des rechtskräftigen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft XXXX , verboten war. Hinsichtlich der Strafzumessungsgründe wurde die einschlägige Vorstrafe als erschwerend; das Tatsachengeständnis und das Alter unter 21 Jahren als mildernd gewertet.4. Mit Urteil vom römisch 40 vom Bezirksgericht römisch 40 wegen des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG zu einer Geldstrafe in Höhe von 200 Tagessätzen von EUR 4 im Uneinbringlichkeitsfall zu 100 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, weil der BF, wenn auch nur fahrlässig, eine Waffe, nämlich einen Pfefferspray besaß, obwohl ihm dies

Paragraph 12, WaffG aufgrund des rechtskräftigen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 , verboten war. Hinsichtlich der Strafzumessungsgründe wurde die einschlägige Vorstrafe als erschwerend; das Tatsachengeständnis und das Alter unter 21 Jahren als mildernd gewertet. Der BF verbrachte damit einen Monat in Haft. II.1.

  1. Der BF besuchte in Österreich die Pflichtschule, begann eine Lehre und arbeitet derzeit als Küchenhilfe, wo er im Monat ca EUR 1.200 verdient. Bei diesem Arbeitgeber ist der BF seit 25.11.2019 – mit einer Corona-bedingten Kündigung vom bis 19.10.2020 – 01.12.2020 – beschäftigt. Nächstes Jahr kann der BF eine Lehre als Koch beginnen. Die Mutter und die beiden Schwestern des BF sind ebenfalls berufstätig; sein kleiner Bruder besucht eine Sonderschule, sein Vater arbeitet nicht. Der BF lebt zusammen mit seinem Vater, seiner Mutter, seiner jüngsten Schwester und seinem Bruder. Der BF verfügt über Freunde und treibt in seiner Freizeit Sport.römisch zwei.1.
  2. Der BF besuchte in Österreich die Pflichtschule, begann eine Lehre und arbeitet derzeit als Küchenhilfe, wo er im Monat ca EUR 1.200 verdient. Bei diesem Arbeitgeber ist der BF seit 25.11.2019 – mit einer Corona-bedingten Kündigung vom bis 19.10.2020 – 01.12.2020 – beschäftigt. Nächstes Jahr kann der BF eine Lehre als Koch beginnen. Die Mutter und die beiden Schwestern des BF sind ebenfalls berufstätig; sein kleiner Bruder besucht eine Sonderschule, sein Vater arbeitet nicht. Der BF lebt zusammen mit seinem Vater, seiner Mutter, seiner jüngsten Schwester und seinem Bruder. Der BF verfügt über Freunde und treibt in seiner Freizeit Sport. II.1.
  3. In Österreich leben ein Großonkel der Mutter des BF sowie ein Neffe des Vaters des BF, zu welchen aber keine besonders intensive Beziehung besteht. In der Russischen Föderation leben noch die Eltern der Mutter des BF in Tschetschenien, sowie drei Brüder und eine Schwester. Der Vater des BF hat noch zumindest eine Schwester und einen Bruder, der in Inguschetien lebt, in seinem Herkunftsstaat. Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat kann der BF Kontakt zu diesen Verwandten herstellen und Unterstützung von diesen erhalten, sei es auch nur in Form einer Unterkunft für einige Zeit.römisch zwei.1.
  4. In Österreich leben ein Großonkel der Mutter des BF sowie ein Neffe des Vaters des BF, zu welchen aber keine besonders intensive Beziehung besteht. In der Russischen Föderation leben noch die Eltern der Mutter des BF in Tschetschenien, sowie drei Brüder und eine Schwester. Der Vater des BF hat noch zumindest eine Schwester und einen Bruder, der in Inguschetien lebt, in seinem Herkunftsstaat. Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat kann der BF Kontakt zu diesen Verwandten herstellen und Unterstützung von diesen erhalten, sei es auch nur in Form einer Unterkunft für einige Zeit. II.1.
  5. Es ist dem BF jedenfalls möglich und zumutbar, sich in der Russischen Föderation, entweder in Tschetschenien selbst oder – nach Auffrischung seiner russischen Sprachkenntnisse - auch in anderen Landesteilen niederzulassen und anzumelden sowie durch eigene Erwerbstätigkeit – notfalls durch Hilfstätigkeiten - seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Beim BF handelt es sich um einen erwachsenen, arbeitsfähigen Mann, der bereits Berufserfahrung in Österreich gesammelt hat. Der Vater des BF verfügt außerdem noch über sein Elternhaus in XXXX . Der BF hat auch Zugang zu Sozialbeihilfen, Krankenversicherung und medizinischer Versorgung. Es ist daher in Verbindung mit den Feststellungen zur allgemeinen Versorgungslage in der Russischen Föderation/ Tschetschenien nicht anzunehmen, dass der BF in eine aussichtslose Lage (Nahrung, Unterkunft) geraten würde. römisch zwei.1.
  6. Es ist dem BF jedenfalls möglich und zumutbar, sich in der Russischen Föderation, entweder in Tschetschenien selbst oder – nach Auffrischung seiner russischen Sprachkenntnisse - auch in anderen Landesteilen niederzulassen und anzumelden sowie durch eigene Erwerbstätigkeit – notfalls durch Hilfstätigkeiten - seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Beim BF handelt es sich um einen erwachsenen, arbeitsfähigen Mann, der bereits Berufserfahrung in Österreich gesammelt hat. Der Vater des BF verfügt außerdem noch über sein Elternhaus in römisch 40 . Der BF hat auch Zugang zu Sozialbeihilfen, Krankenversicherung und medizinischer Versorgung. Es ist daher in Verbindung mit den Feststellungen zur allgemeinen Versorgungslage in der Russischen Föderation/ Tschetschenien nicht anzunehmen, dass der BF in eine aussichtslose Lage (Nahrung, Unterkunft) geraten würde. II.1.
  7. Zur Situation in der Russischen Föderation/Tschetschenien:römisch zwei.1.
  8. Zur Situation in der Russischen Föderation/Tschetschenien: COVID-19-Situation Letzte Änderung: 17.11.2021 Russland ist von COVID-19 landesweit sehr stark betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet unter anderem die Weltgesundheitsorganisation (WHO) (AA 27.10.2021) (https://covid19.who.int/region/euro/country/ru). Die Regionalbehörden in der Russischen Föderation sind für Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19 zuständig, beispielsweise in Bezug auf Mobilitätseinschränkungen, medizinische Versorgung und soziale Maßnahmen (RAD 15.2.2021; vgl. CWRR 9.11.2021).Russland ist von COVID-19 landesweit sehr stark betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet unter anderem die Weltgesundheitsorganisation (WHO) (AA 27.10.2021) (https://covid19.who.int/region/euro/country/ru). Die Regionalbehörden in der Russischen Föderation sind für Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19 zuständig, beispielsweise in Bezug auf Mobilitätseinschränkungen, medizinische Versorgung und soziale Maßnahmen (RAD 15.2.2021; vergleiche CWRR 9.11.2021). Einen strengen Lockdown gab es landesweit im ersten Halbjahr 2020 (ÖB Moskau 6.2021). Von 30.
  9. bis 7.11.2021 verordnete Präsident Putin einen weiteren Lockdown bzw. eine arbeitsfreie Woche als kurzfristige Maßnahme zur Eindämmung des Coronavirus. In vielen Regionen waren die Einschränkungen teilweise bereits vorher in Kraft getreten (WKO 8.11.2021; vgl. HB 29.10.2021). Es herrscht eine soziale Distanzierungspflicht für öffentliche Plätze und öffentliche Verkehrsmittel. Der verpflichtende Mindestabstand zwischen Personen beträgt 1,5 Meter (WKO 8.11.2021; vgl. AA 27.10.2021). In allen öffentlich zugänglichen Räumen und Verkehrsmitteln ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen (AA 27.10.2021; vgl. WKO 8.11.2021). Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden (AA 27.10.2021). Die medizinische COVID-Versorgung erfolgt für die Bevölkerung kostenlos (CWRR o.D.a). Einen strengen Lockdown gab es landesweit im ersten Halbjahr 2020 (ÖB Moskau 6.2021). Von 30.
  10. bis 7.11.2021 verordnete Präsident Putin einen weiteren Lockdown bzw. eine arbeitsfreie Woche als kurzfristige Maßnahme zur Eindämmung des Coronavirus. In vielen Regionen waren die Einschränkungen teilweise bereits vorher in Kraft getreten (WKO 8.11.2021; vergleiche HB 29.10.2021). Es herrscht eine soziale Distanzierungspflicht für öffentliche Plätze und öffentliche Verkehrsmittel. Der verpflichtende Mindestabstand zwischen Personen beträgt 1,5 Meter (WKO 8.11.2021; vergleiche AA 27.10.2021). In allen öffentlich zugänglichen Räumen und Verkehrsmitteln ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen (AA 27.10.2021; vergleiche WKO 8.11.2021). Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden (AA 27.10.2021). Die medizinische COVID-Versorgung erfolgt für die Bevölkerung kostenlos (CWRR o.D.a). Sport-, Kultur-, Unterhaltungs-, Werbeveranstaltungen und Messen sind erlaubt, wenn die Teilnehmeranzahl 50% der gesamten Raumkapazität nicht übersteigt. Veranstaltungen mit mehr als 500 Teilnehmern sind nur mit QR-Codes (welche den österreichischen 3-G-Regeln entsprechen) möglich. Am Arbeitsplatz sind Hygienevorschriften (u.a. Temperaturmessungen, Mundschutz, Desinfektionsmittel, Mindestabstand etc.) einzuhalten (WKO 8.11.2021). Zu den Impfstoffen, welche in der Russischen Föderation entwickelt wurden und dort eingesetzt werden, zählen: Gam-COVID-Vac (Sputnik V), EpiVacCorona, Sputnik Light, EpiVacCorona-N, CoviVac und Ad5-nCoV (CWRR o.D.b). Aufgrund stark steigender COVID-19-Erkrankungen im Sommer und Herbst 2021 haben mehrere Regionen Russlands Unternehmen im Dienstleistungsbereich verpflichtet, Angestellte gegen COVID-19 zu impfen (WKO 8.11.2021). In Russland herrscht eine Impfskepsis unter der Bevölkerung (RFE/RL 6.10.2021; vgl. LM 14.8.2021). Rund 30% der Bürger sind vollständig geimpft (Ria.ru 6.10.2021; vgl. DS 30.9.2021, RFE/RL 6.10.2021). COVID-Impfungen sind für russische Staatsbürger kostenlos (ÖB Moskau 6.2021). Der Ministerpräsident Michail Mischustin unterzeichnete am 8.9.2021 ein Dekret, wonach für jede Impfung gegen das Coronavirus an die impfenden Ärzte eine Prämie von mindestens 200 Rubel (ca. 2,50 Euro) ausbezahlt werden soll (Russland-Analysen 20.9.2021).Zu den Impfstoffen, welche in der Russischen Föderation entwickelt wurden und dort eingesetzt werden, zählen: Gam-COVID-Vac (Sputnik römisch fünf), EpiVacCorona, Sputnik Light, EpiVacCorona-N, CoviVac und Ad5-nCoV (CWRR o.D.b). Aufgrund stark steigender COVID-19-Erkrankungen im Sommer und Herbst 2021 haben mehrere Regionen Russlands Unternehmen im Dienstleistungsbereich verpflichtet, Angestellte gegen COVID-19 zu impfen (WKO 8.11.2021). In Russland herrscht eine Impfskepsis unter der Bevölkerung (RFE/RL 6.10.2021; vergleiche LM 14.8.2021). Rund 30% der Bürger sind vollständig geimpft (Ria.ru 6.10.2021; vergleiche DS 30.9.2021, RFE/RL 6.10.2021). COVID-Impfungen sind für russische Staatsbürger kostenlos (ÖB Moskau 6.2021). Der Ministerpräsident Michail Mischustin unterzeichnete am 8.9.2021 ein Dekret, wonach für jede Impfung gegen das Coronavirus an die impfenden Ärzte eine Prämie von mindestens 200 Rubel (ca. 2,50 Euro) ausbezahlt werden soll (Russland-Analysen 20.9.2021). Für die Einreise nach Russland wird grundsätzlich ein COVID-19-Testergebnis (PCR) benötigt. Russische Staatsbürger müssen bei den Grenzkontrollen keinen COVID-Test vorlegen, dieser muss jedoch spätestens drei Tage nach der Einreise nachgeholt werden. Russische Staatsbürger, welche nach der Einreise ein positives Testergebnis erhalten, müssen sich in Quarantäne begeben. Russische Staatsbürger, welche mit einem in Russland zugelassenen Impfstoff geimpft sind, und genesene russische Staatsbürger dürfen ohne PCR-Test und Quarantäne nach Russland einreisen. Direktflüge zwischen Österreich und Russland werden mehrmals wöchentlich von Austrian Airlines und Aeroflot angeboten. Auch mit anderen Ländern bestehen reguläre Flugverbindungen (WKO 8.11.2021). Russische Inlandsflüge wurden während der ganzen Dauer der Pandemie aufrechterhalten (WKO 8.11.2021; vgl. AA 27.10.2021).Für die Einreise nach Russland wird grundsätzlich ein COVID-19-Testergebnis (PCR) benötigt. Russische Staatsbürger müssen bei den Grenzkontrollen keinen COVID-Test vorlegen, dieser muss jedoch spätestens drei Tage nach der Einreise nachgeholt werden. Russische Staatsbürger, welche nach der Einreise ein positives Testergebnis erhalten, müssen sich in Quarantäne begeben. Russische Staatsbürger, welche mit einem in Russland zugelassenen Impfstoff geimpft sind, und genesene russische Staatsbürger dürfen ohne PCR-Test und Quarantäne nach Russland einreisen. Direktflüge zwischen Österreich und Russland werden mehrmals wöchentlich von Austrian Airlines und Aeroflot angeboten. Auch mit anderen Ländern bestehen reguläre Flugverbindungen (WKO 8.11.2021). Russische Inlandsflüge wurden während der ganzen Dauer der Pandemie aufrechterhalten (WKO 8.11.2021; vergleiche AA 27.10.2021). Staatliche Unterstützungsmaßnahmen für die russische Wirtschaft sind unterschiedlich und an viele Bedingungen gebunden. Die meisten Hilfsprogramme sind Ende 2020 ausgelaufen. Zu den ersten staatlichen Hilfsmaßnahmen zählten Kredit-, Miet- und Steuerstundungen (ausgenommen Mehrwertsteuer), Reduktion der Sozialabgaben sowie Kreditgarantien und zinslose Kredite. Später kamen Steuererleichterungen sowie direkte Zuschüsse hinzu (WKO 8.11.2021). Die Regierung bietet Exporteuren Hilfe an, eröffnete die Möglichkeit eines Konkursmoratoriums, bot zinslose Kredite für Gehaltsauszahlungen an, etc. (CWRR o.D.c). Viele der Maßnahmen waren nur für kleine und mittlere Unternehmen oder bestimmte Branchen zugänglich und hatten einen zweckgebundenen Charakter (beispielsweise gebunden an Gehaltszahlungen oder Arbeitsplatzerhalt) (WKO 8.11.2021). Unterstützung gab es für „systemrelevante“ Unternehmen, außerdem finanzielle Unterstützung der regionalen Budgets. Laut einem Bericht der Menschenrechts-Ombudsperson haben 4,5 Millionen kleine und mittlere Unternehmen während der Pandemie aufgehört zu existieren. Soziale Unterstützungsleistungen hatten v.a. Familien mit Kindern zum Ziel. Zusätzliche Bonuszahlungen gab es für medizinisches Personal (ÖB Moskau 6.2021). Die Wirtschaft ist wieder stark gewachsen (WIIW o.D.). Von Jänner bis August 2021 stieg die Industrieproduktion um +4,5%, was auf die Rohstoffproduktion (+2,1%) und mehr noch auf die verarbeitende Industrie (+5,3%) zurückzuführen ist (WKO 10.2021). Es kam zu einer beträchtlichen Beschleunigung der Inflation (WIIW o.D.). Im März 2020 fielen die Ölpreise aufgrund des Ölpreiskampfes zwischen Russland und Saudi-Arabien sowie der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mit einem starken Nachfragerückgang auf die Weltwirtschaft erneut auf ein historisches Tief und führten zu einer Abwertung des Rubels von 25%. Ein starker Ölpreisanstieg von über 50% sorgte 2021 für eine Stärkung des Rubels, welcher derzeit knapp unter 85 Rubel je Euro gehandelt wird (WKO 10.2021). Moskau: In Moskau herrscht Maskenpflicht (plus Handschuhpflicht im Moskauer Gebiet). Im öffentlichen Verkehr gelten Maskenpflicht und Distanzregelungen. Konzert-, Sport-, Unterhaltungsveranstaltungen u.Ä. mit mehr als 500 Personen sind nur mit QR-Codes erlaubt (CWRR 9.11.2021). Mindestens 30% aller Arbeitskräfte sowie ältere Arbeitnehmer und chronisch Kranke haben Fernarbeit zu leisten. Ausgenommen sind vollständig Geimpfte und Genesene (Mos.ru 21.10.2021; vgl. CWRR 9.11.2021). Strafen werden auferlegt wegen Verletzungen der Maskenpflicht, Nichteinhaltung von Distanzregelungen sowie Quarantäne-Verstößen (Mos.ru o.D.b). Zwei Drittel der für COVID-Patienten zur Verfügung stehenden Krankenhausbetten sind aktuell belegt (RFE/RL 6.10.2021). Bis 1.1.2022 müssen mindestens 80% der Mitarbeiter in Dienstleistungsunternehmen in Moskau geimpft sein (Mos.ru 21.10.2021). 39,5% der Moskauer sind geimpft (Ria.ru 6.10.2021). Impfungen erfolgen kostenlos (Mos.ru o.D.a). Im Moskauer Gebiet herrscht in u.a. folgenden Bereichen eine Impfpflicht: Staatsdienst, Dienstleistungen an der Bevölkerung, Bildung, Gesundheitswesen, Tourismus und Gastgewerbe sowie Kultur und Sport (CWRR 9.11.2021).In Moskau herrscht Maskenpflicht (plus Handschuhpflicht im Moskauer Gebiet). Im öffentlichen Verkehr gelten Maskenpflicht und Distanzregelungen. Konzert-, Sport-, Unterhaltungsveranstaltungen u.Ä. mit mehr als 500 Personen sind nur mit QR-Codes erlaubt (CWRR 9.11.2021). Mindestens 30% aller Arbeitskräfte sowie ältere Arbeitnehmer und chronisch Kranke haben Fernarbeit zu leisten. Ausgenommen sind vollständig Geimpfte und Genesene (Mos.ru 21.10.2021; vergleiche CWRR 9.11.2021). Strafen werden auferlegt wegen Verletzungen der Maskenpflicht, Nichteinhaltung von Distanzregelungen sowie Quarantäne-Verstößen (Mos.ru o.D.b). Zwei Drittel der für COVID-Patienten zur Verfügung stehenden Krankenhausbetten sind aktuell belegt (RFE/RL 6.10.2021). Bis 1.1.2022 müssen mindestens 80% der Mitarbeiter in Dienstleistungsunternehmen in Moskau geimpft sein (Mos.ru 21.10.2021). 39,5% der Moskauer sind geimpft (Ria.ru 6.10.2021). Impfungen erfolgen kostenlos (Mos.ru o.D.a). Im Moskauer Gebiet herrscht in u.a. folgenden Bereichen eine Impfpflicht: Staatsdienst, Dienstleistungen an der Bevölkerung, Bildung, Gesundheitswesen, Tourismus und Gastgewerbe sowie Kultur und Sport (CWRR 9.11.2021). St. Petersburg: In St. Petersburg ist das Tragen von Masken und Handschuhen obligatorisch. Im öffentlichen Verkehr gelten Maskenpflicht und Distanzregelungen. Massenveranstaltungen sind verboten (CWRR 9.11.2021; vgl. Gov.spb 30.8.2021). Für Gastronomiebetriebe gelten beschränkte Öffnungszeiten. Theateraufführungen und Konzerte dürfen stattfinden, wenn maximal 75% der Plätze belegt sind. 30% der Staatsbediensteten und ältere Personen haben Fernarbeit zu verrichten. Es herrscht eine Impfpflicht für Mitarbeiter in Bereichen, welche für das Gesellschaftsleben wesentlich sind (CWRR 9.11.2021). 1.983.695 Personen sind vollständig geimpft [ca. 37% der Petersburger; Anm. der Staatendokumentation]. 9.488 Betten sind für COVID-Patienten insgesamt verfügbar, wovon 34,43% derzeit unbelegt sind (Gov.spb 12.11.2021).In St. Petersburg ist das Tragen von Masken und Handschuhen obligatorisch. Im öffentlichen Verkehr gelten Maskenpflicht und Distanzregelungen. Massenveranstaltungen sind verboten (CWRR 9.11.2021; vergleiche Gov.spb 30.8.2021). Für Gastronomiebetriebe gelten beschränkte Öffnungszeiten. Theateraufführungen und Konzerte dürfen stattfinden, wenn maximal 75% der Plätze belegt sind. 30% der Staatsbediensteten und ältere Personen haben Fernarbeit zu verrichten. Es herrscht eine Impfpflicht für Mitarbeiter in Bereichen, welche für das Gesellschaftsleben wesentlich sind (CWRR 9.11.2021). 1.983.695 Personen sind vollständig geimpft [ca. 37% der Petersburger; Anmerkung der Staatendokumentation]. 9.488 Betten sind für COVID-Patienten insgesamt verfügbar, wovon 34,43% derzeit unbelegt sind (Gov.spb 12.11.2021). Tschetschenien: In Tschetschenien herrscht Masken- und Handschuhpflicht. Im öffentlichen Verkehr sind Masken zu tragen (CWRR 9.11.2021). Es gilt eine Impfpflicht für Staatsbedienstete, Mitarbeiter in den Bereichen Handel, Massenmedien, Gastronomie, Nahrungsmittelindustrie, Bildung, Tourismus usw. (Ria.ru 27.7.2021). Ungeimpften Personen wird seitens öffentlich Bediensteter mit Entlassung gedroht, mit Verweigerung medizinischer Hilfe etc. Für das Erledigen von Einkäufen (z.B. in Apotheken) oder für den Besuch von Kaffeehäusern ist ein Impfzertifikat erforderlich (CK 5.7.2021). Tschetschenien hat mit 65,64% eine der höchsten Impfquoten Russlands. 71,3% der über 60-Jährigen sind geimpft (Chechnya.gov 20.9.2021; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Insgesamt sind in Tschetschenien 755 an COVID erkrankte Personen registriert (davon 346 Personen in stationärer Behandlung und 409 Personen in ambulanter Behandlung). Seit Anfang der Pandemie verstarben 568 Personen (Chechnya.gov 20.9.2021). In Tschetschenien herrscht Masken- und Handschuhpflicht. Im öffentlichen Verkehr sind Masken zu tragen (CWRR 9.11.2021). Es gilt eine Impfpflicht für Staatsbedienstete, Mitarbeiter in den Bereichen Handel, Massenmedien, Gastronomie, Nahrungsmittelindustrie, Bildung, Tourismus usw. (Ria.ru 27.7.2021). Ungeimpften Personen wird seitens öffentlich Bediensteter mit Entlassung gedroht, mit Verweigerung medizinischer Hilfe etc. Für das Erledigen von Einkäufen (z.B. in Apotheken) oder für den Besuch von Kaffeehäusern ist ein Impfzertifikat erforderlich (CK 5.7.2021). Tschetschenien hat mit 65,64% eine der höchsten Impfquoten Russlands. 71,3% der über 60-Jährigen sind geimpft (Chechnya.gov 20.9.2021; vergleiche ÖB Moskau 6.2021). Insgesamt sind in Tschetschenien 755 an COVID erkrankte Personen registriert (davon 346 Personen in stationärer Behandlung und 409 Personen in ambulanter Behandlung). Seit Anfang der Pandemie verstarben 568 Personen (Chechnya.gov 20.9.2021). Dagestan: In Dagestan herrscht Masken- und Handschuhpflicht. Veranstaltungssäle dürfen mit maximal 50% der Plätze belegt sein (CWRR 9.11.2021). Es gilt eine Impfpflicht für Mitarbeiter medizinischer Einrichtungen (CWRR 9.11.2021; vgl. KMS 21.7.2021) und für Mitarbeiter in den Bereichen Bildung, Handel, Gastronomie, Finanzwesen, öffentlicher Verkehr etc. (KMS 21.7.2021). Insgesamt wurden in Dagestan bislang 606.297 Personen (33,7%) geimpft (E-dag.ru 12.11.2021).Quellen:In Dagestan herrscht Masken- und Handschuhpflicht. Veranstaltungssäle dürfen mit maximal 50% der Plätze belegt sein (CWRR 9.11.2021). Es gilt eine Impfpflicht für Mitarbeiter medizinischer Einrichtungen (CWRR 9.11.2021; vergleiche KMS 21.7.2021) und für Mitarbeiter in den Bereichen Bildung, Handel, Gastronomie, Finanzwesen, öffentlicher Verkehr etc. (KMS 21.7.2021). Insgesamt wurden in Dagestan bislang 606.297 Personen (33,7%) geimpft (E-dag.ru 12.11.2021)., Quellen:  AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (27.10.2021): Russische Föderation: Reise- und Sicherheitshinweise (COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/russischefoederationsicherheit/201536, Zugriff 12.11.2021  Chechnya.gov – Глава Чеченской Республики [Oberhaupt der Tschetschenischen Republik] [Russische Föderation] (20.9.2021): Р. Кадыров провел совещание по борьбе с коронавирусной инфекцией [R. Kadyrow hielt Sitzung zur Bekämpfung der Coronavirus-Infektion ab], http://chechnya.gov.ru/novosti/r-kadyrov-provel-soveshhanie-po-borbe-s-koronavirusnoj-infektsiej/, Zugriff 12.11.2021  CK – Caucasian Knot (5.7.2021): Week in the Caucasus: review of main events of June 28-July 4, 2021, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/56028, Zugriff 12.11.2021  CWRR – COVID-19-Webseite der russischen Regierung [Russische Föderation] (9.11.2021): Ситуация с СOVID-19 в регионах [COVID-19-Situation in den Regionen], https://стопкоронавирус.рф/information/, Zugriff 10.11.2021  CWRR – COVID-19-Webseite der russischen Regierung [Russische Föderation] (o.D.a): Часто задаваемые вопросы [FAQ], https://стопкоронавирус.рф/faq/, Zugriff 5.10.2021  CWRR – COVID-19-Webseite der russischen Regierung [Russische Föderation] (o.D.b): Все о вакцинации против COVID-19 [Alles über die COVID-19-Impfung], https://вакцина.стопкоронавирус.рф/#faq27, Zugriff 5.10.2021  CWRR – COVID-19-Webseite der russischen Regierung [Russische Föderation] (o.D.c): Меры поддержки бизнеса [Unternehmensunterstützungsmaßnahmen], https://стопкоронавирус.рф/what-to-do/business/, Zugriff 5.10.2021  DS – Der Standard (30.9.2021): Höchstwert von 867 Corona-Toten in 24 Stunden in Russland, https://www.derstandard.at/jetzt/livebericht/2000130049914/redcontent/1000244645?responsive=false, Zugriff 12.11.2021  E-dag.ru – Moj Dagestan [Mein Dagestan] / Offizielle Website Dagestans [Russische Föderation] (12.11.2021): Информация о проведении вакцинации населения Республики Дагестан против COVID-19 [Information über COVID-19-Impfung der Bevölkerung der Republik Dagestan], https://mydagestan.e-dag.ru/vaccination-against-covid-19/, Zugriff 12.11.2021  Gov.spb – Администрация Санкт-Петербурга [St. Petersburger Verwaltung] [Russische Föderation] (12.11.2021): Эпидемиологическая ситуация 12.11.2021 [Epidemiologische Situation 12.11.2021], https://www.gov.spb.ru/covid-19/, Zugriff 12.11.2021  Gov.spb – Администрация Санкт-Петербурга [St. Petersburger Verwaltung] [Russische Föderation] (30.8.2021): Меры контроля [Kontrollmaßnahmen], https://www.gov.spb.ru/covid-19/mery-kontrolya/, Zugriff 12.11.2021  HB – Handelsblatt (29.10.2021): Russland entgleitet die Kontrolle in der Coronakrise, https://www.handelsblatt.com/politik/international/pandemie-russland-entgleitet-die-kontrolle-in-der-coronakrise/27751164.html?ticket=ST-6229042-SkvjqKAObFUJcXv02wlz-cas01.example.org, Zugriff 15.11.2021  KM – Kommersant (21.7.2021): В Дагестане ввели обязательную вакцинацию от COVID-19 для отдельных категорий граждан [In Dagestan wurde COVID-19-Impfpflicht für einzelne Bürgergruppen eingeführt], https://www.kommersant.ru/doc/4909903, Zugriff 12.11.2021  LM – Le Monde (14.8.2021): Covid-19 dans le monde : nombre inégalé de morts en Russie, nouveau tour de vis à Sydney [Covid-19 weltweit: Unübertroffene Anzahl von Todesfällen in Russland, neue Einschränkungen in Sydney], https://www.lemonde.fr/planete/article/2021/08/14/covid-19-dans-le-monde-nombre-inegale-de-morts-en-russie-nouveau-tour-de-vis-a-sydney_6091433_3244.html, Zugriff 12.11.2021  Mos.ru – Offizielle Webseite des Moskauer Bürgermeisters [Russische Föderation] (21.10.2021): Меры борьбы с коронавирусом в Москве [Anti-Coronavirus-Maßnahmen in Moskau], https://www.mos.ru/city/projects/measures/, Zugriff 12.11.2021  Mos.ru – Offizielle Webseite des Moskauer Bürgermeisters [Russische Föderation] (o.D.a): Первичная и повторная вакцинация [Erst- und Zweitimpfung], https://www.mos.ru/city/projects/covid-19/privivka/, Zugriff 8.10.2021  Mos.ru – Offizielle Webseite des Moskauer Bürgermeisters [Russische Föderation] (o.D.b): Обжалование штрафа [Strafberufung], https://www.mos.ru/city/projects/covid-19/shtraf/, Zugriff 8.10.2021  ÖB Moskau – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, http://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx , Zugriff 12.11.2021  RAD – Russian Analytical Digest (Nr. 263) / Anna Tarasenko (15.2.2021): Mitigating the Social Consequences of the COVID-19 Pandemic: Russia’s Social Policy Response, https://css.ethz.ch/content/dam/ethz/special-interest/gess/cis/center-for-securities-studies/pdfs/RAD263.pdf#page=12, Zugriff 12.11.2021  RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (6.10.2021): Russia's COVID-19 Deaths Surpass 900 A Day For First Time, https://www.rferl.org/a/russia-900-covid-deaths-day/31495828.html, Zugriff 12.11.2021  Ria.ru – RIA Nowosti (6.10.2021): Вакцинация от COVID-19 в России [COVID-19-Impfung in Russland], https://ria.ru/20210409/vaktsinatsiya-1727390452.html, Zugriff 12.11.2021  Ria.ru – RIA Nowosti (27.7.2021): Чечня вводит обязательную вакцинацию для отдельных категорий граждан [Tschetschenien führt Impfpflicht für einzelne Bürgergruppen ein], https://ria.ru/20210727/vaktsinatsiya-1743086194.html, Zugriff 12.11.2021  Russland-Analysen (Nr. 406) (20.9.2021): Covid-19-Chronik (2.8.-12.9.2021), https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/406/RusslandAnalysen406.pdf, Zugriff 12.11.2021  WIIW – Wiener Institut für Internationale Wirtschaftsvergleiche (o.D.): Russia – Overview, https://wiiw.ac.at/russia-overview-ce-10.html, Zugriff 12.11.2021  WKO – Wirtschaftskammer Österreich [Österreich] (8.11.2021): Coronavirus: Situation in Russland, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-info-russland.html, Zugriff 12.11.2021  WKO – Wirtschaftskammer Österreich [Österreich] (10.2021): Wirtschaftsbericht Russische Föderation, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/russische-foederation-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 12.11.2021 Politische Lage Letzte Änderung: 15.11.2021 Die Russische Föderation hat ca. 143 Millionen Einwohner (GIZ 1.2021c; vgl. CIA 5.2.2021). Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau (GIZ 1.2021a; vgl. EASO 3.2017). Der Präsident verfügt über weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik (GIZ 1.2021a; vgl. EASO 3.2017, AA 21.10.2020c). Er ernennt auf Vorschlag der Staatsduma den Vorsitzenden der Regierung, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Minister, und entlässt sie (GIZ 1.2021a). Wladimir Putin ist im März 2018 bei der Präsidentschaftswahl mit 76,7% im Amt bestätigt worden (Standard.at 19.3.2018; vgl. FH 4.3.2020). Die Wahlbeteiligung lag der russischen Nachrichtenagentur TASS zufolge bei knapp 67% und erfüllte damit nicht ganz die Erwartungen der Präsidialadministration (Standard.at 19.3.2018). Putins wohl stärkster Widersacher Alexej Nawalny durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Er war zuvor in einem von vielen als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden und rief daraufhin zum Boykott der Abstimmung auf, um die Wahlbeteiligung zu drücken (Presse.com 19.3.2018; vgl. FH 3.3.2021). Oppositionelle Politiker und die Wahlbeobachtergruppe Golos hatten mehr als 2.400 Verstöße gezählt, darunter mehrfach abgegebene Stimmen und die Behinderung von Wahlbeobachtern. Wähler waren demnach auch massiv unter Druck gesetzt worden, an der Wahl teilzunehmen. Auch die Wahlkommission wies auf mutmaßliche Manipulationen hin (Tagesschau.de 19.3.2018). Wahlbetrug ist weit verbreitet, was insbesondere im Nordkaukasus deutlich wird (BTI 2020). Präsident Putin kann dem Ergebnis zufolge nach vielen Jahren an der Staatsspitze weitere sechs Jahre das Land führen (Tagesschau.de 19.3.2018; vgl. OSCE/ODIHR 18.3.2018).Die Russische Föderation hat ca. 143 Millionen Einwohner (GIZ 1.2021c; vergleiche CIA 5.2.2021). Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau (GIZ 1.2021a; vergleiche EASO 3.2017). Der Präsident verfügt über weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik (GIZ 1.2021a; vergleiche EASO 3.2017, AA 21.10.2020c). Er ernennt auf Vorschlag der Staatsduma den Vorsitzenden der Regierung, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Minister, und entlässt sie (GIZ 1.2021a). Wladimir Putin ist im März 2018 bei der Präsidentschaftswahl mit 76,7% im Amt bestätigt worden (Standard.at 19.3.2018; vergleiche FH 4.3.2020). Die Wahlbeteiligung lag der russischen Nachrichtenagentur TASS zufolge bei knapp 67% und erfüllte damit nicht ganz die Erwartungen der Präsidialadministration (Standard.at 19.3.2018). Putins wohl stärkster Widersacher Alexej Nawalny durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Er war zuvor in einem von vielen als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden und rief daraufhin zum Boykott der Abstimmung auf, um die Wahlbeteiligung zu drücken (Presse.com 19.3.2018; vergleiche FH 3.3.2021). Oppositionelle Politiker und die Wahlbeobachtergruppe Golos hatten mehr als 2.400 Verstöße gezählt, darunter mehrfach abgegebene Stimmen und die Behinderung von Wahlbeobachtern. Wähler waren demnach auch massiv unter Druck gesetzt worden, an der Wahl teilzunehmen. Auch die Wahlkommission wies auf mutmaßliche Manipulationen hin (Tagesschau.de 19.3.2018). Wahlbetrug ist weit verbreitet, was insbesondere im Nordkaukasus deutlich wird (BTI 2020). Präsident Putin kann dem Ergebnis zufolge nach vielen Jahren an der Staatsspitze weitere sechs Jahre das Land führen (Tagesschau.de 19.3.2018; vergleiche OSCE/ODIHR 18.3.2018). Die Verfassung wurde per Referendum am 12.12.1993 mit 58% der Stimmen angenommen. Sie garantiert die Menschen- und Bürgerrechte. Das Prinzip der Gewaltenteilung ist zwar in der Verfassung verankert, jedoch verfügt der Präsident über eine Machtfülle, die ihn weitgehend unabhängig regieren lässt. Er ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte, trägt die Verantwortung für die Innen- und Außenpolitik und kann die Gesetzesentwürfe des Parlaments blockieren. Die Regierung ist dem Präsidenten untergeordnet, der den Premierminister mit Zustimmung der Staatsduma ernennt. Das Zweikammerparlament, bestehend aus Staatsduma und Föderationsrat, ist in seinem Einfluss stark beschränkt. Am
  11. Januar 2020 hat Putin in seiner jährlichen Rede zur Lage der Nation eine Neuordnung des politischen Systems vorgeschlagen und eine Reihe von Verfassungsänderungen angekündigt. Dmitri Medwedjew hat den Rücktritt seiner Regierung erklärt. Sein Nachfolger ist der Leiter der russischen Steuerbehörde Michail Mischustin. In dem neuen Kabinett sind 15 von 31 Regierungsmitgliedern ausgewechselt worden (GIZ 1.2021a). Die Verfassungsänderungen ermöglichen Wladimir Putin, für zwei weitere Amtszeiten als Präsident zu kandidieren (GIZ 1.2021a; vgl. FH 3.3.2021), dies gilt aber nicht für weitere Präsidenten (FH 3.3.2021). Die Volksabstimmung über eine umfassend geänderte Verfassung fand am
  12. Juli 2020 statt, nachdem sie aufgrund der Corona-Pandemie verschoben worden war. Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65% der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78% für und mehr als 21% gegen die Verfassungsänderungen. Neben der sogenannten Nullsetzung der bisherigen Amtszeiten des Präsidenten, durch die der amtierende Präsident 2024 und theoretisch auch 2030 zwei weitere Male kandidieren darf, wird das staatliche Selbstverständnis der Russischen Föderation in vielen Bereichen neu definiert. Der neue Verfassungstext beinhaltet deutlich sozialere und konservativere Inhalte als die Ursprungsverfassung aus dem Jahre 1993 (GIZ 1.2021a). Nach dem Referendum kam es zu Protesten von einigen hundert Personen in Moskau. Bei dieser nicht genehmigten Demonstration wurden 140 Personen festgenommen. Auch in St. Petersburg gab es Proteste (MDR 16.7.2020).Die Verfassung wurde per Referendum am 12.12.1993 mit 58% der Stimmen angenommen. Sie garantiert die Menschen- und Bürgerrechte. Das Prinzip der Gewaltenteilung ist zwar in der Verfassung verankert, jedoch verfügt der Präsident über eine Machtfülle, die ihn weitgehend unabhängig regieren lässt. Er ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte, trägt die Verantwortung für die Innen- und Außenpolitik und kann die Gesetzesentwürfe des Parlaments blockieren. Die Regierung ist dem Präsidenten untergeordnet, der den Premierminister mit Zustimmung der Staatsduma ernennt. Das Zweikammerparlament, bestehend aus Staatsduma und Föderationsrat, ist in seinem Einfluss stark beschränkt. Am
  13. Januar 2020 hat Putin in seiner jährlichen Rede zur Lage der Nation eine Neuordnung des politischen Systems vorgeschlagen und eine Reihe von Verfassungsänderungen angekündigt. Dmitri Medwedjew hat den Rücktritt seiner Regierung erklärt. Sein Nachfolger ist der Leiter der russischen Steuerbehörde Michail Mischustin. In dem neuen Kabinett sind 15 von 31 Regierungsmitgliedern ausgewechselt worden (GIZ 1.2021a). Die Verfassungsänderungen ermöglichen Wladimir Putin, für zwei weitere Amtszeiten als Präsident zu kandidieren (GIZ 1.2021a; vergleiche FH 3.3.2021), dies gilt aber nicht für weitere Präsidenten (FH 3.3.2021). Die Volksabstimmung über eine umfassend geänderte Verfassung fand am
  14. Juli 2020 statt, nachdem sie aufgrund der Corona-Pandemie verschoben worden war. Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65% der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78% für und mehr als 21% gegen die Verfassungsänderungen. Neben der sogenannten Nullsetzung der bisherigen Amtszeiten des Präsidenten, durch die der amtierende Präsident 2024 und theoretisch auch 2030 zwei weitere Male kandidieren darf, wird das staatliche Selbstverständnis der Russischen Föderation in vielen Bereichen neu definiert. Der neue Verfassungstext beinhaltet deutlich sozialere und konservativere Inhalte als die Ursprungsverfassung aus dem Jahre 1993 (GIZ 1.2021a). Nach dem Referendum kam es zu Protesten von einigen hundert Personen in Moskau. Bei dieser nicht genehmigten Demonstration wurden 140 Personen festgenommen. Auch in St. Petersburg gab es Proteste (MDR 16.7.2020). Der Föderationsrat ist als 'obere Parlamentskammer' das Verfassungsorgan, das die Föderationssubjekte auf föderaler Ebene vertritt. Er besteht aus 178 Abgeordneten (GIZ 1.2021a): Jedes Föderationssubjekt entsendet je einen Vertreter aus Exekutive und Legislative in den Föderationsrat. Die Staatsduma mit 450 Sitzen wird für fünf Jahre gewählt (GIZ 1.2021a; vgl. AA 1.10.2021c). Es gibt eine Fünfprozentklausel (GIZ 1.2021a). Der Föderationsrat ist als 'obere Parlamentskammer' das Verfassungsorgan, das die Föderationssubjekte auf föderaler Ebene vertritt. Er besteht aus 178 Abgeordneten (GIZ 1.2021a): Jedes Föderationssubjekt entsendet je einen Vertreter aus Exekutive und Legislative in den Föderationsrat. Die Staatsduma mit 450 Sitzen wird für fünf Jahre gewählt (GIZ 1.2021a; vergleiche AA 1.10.2021c). Es gibt eine Fünfprozentklausel (GIZ 1.2021a). Zu den wichtigen Parteien der Russischen Föderation gehören: die Regierungspartei Einiges Russland (Jedinaja Rossija) mit 1,9 Millionen Mitgliedern; Gerechtes Russland (Sprawedliwaja Rossija) mit 400.000 Mitgliedern; die Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF) mit 150.000 Mitgliedern, welche die Nachfolgepartei der früheren KP ist; die Liberaldemokratische Partei (LDPR) mit 185.000 Mitgliedern, die populistisch und nationalistisch ausgerichtet ist; die Wachstumspartei (Partija Rosta), die sich zum Neoliberalismus bekennt; Jabloko, eine demokratisch-liberale Partei mit 55.000 Mitgliedern; die Patrioten Russlands (Patrioty Rossii), links-zentristisch mit 85.000 Mitgliedern und die Partei der Volksfreiheit (PARNAS), eine demokratisch-liberale Partei mit 58.000 Mitgliedern (GIZ 1.2021a). Die Zusammensetzung der Staatsduma nach Parteienstärke gliedert sich nach den Wahlen von September 2021 wie folgt: Einiges Russland (324 Sitze), Kommunistische Partei Russlands (57 Sitze), Liberaldemokratische Partei Russlands (21 Sitze), Gerechtes Russland (27 Sitze) und die neu gegründete Partei Neue Leute (13 Sitze). Alle in der Duma vertretenen Parteien gelten als dem Kreml nahestehend (BAMF 27.9.2021). Diese sogenannte Systemopposition stellt die etablierten Machtverhältnisse nicht in Frage und übt nur moderate Kritik (SWP 11.2018). Während Präsident Putin und die Zentrale Wahlkommission von einer 'freien und fairen' Abstimmung sprachen, bezeichnete die unabhängige Wahlrechtsorganisation Golos die Wahl mit Blick auf Berichte über massive Unregelmäßigkeiten als 'eine der schmutzigsten' in der Geschichte des Landes. Aufgrund der Wahlfälschungsvorwürfe kam es zu Demonstrationen und Festnahmen (BAMF 27.9.2021). Russland ist eine Föderation, die aus 85 Föderationssubjekten (einschließlich der international nicht anerkannt annektierten Republik Krim und der Stadt föderalen Ranges Sewastopol) mit unterschiedlichem Autonomiegrad besteht. Die Föderationssubjekte (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Gebiete, Regionen und Föderale Städte) verfügen über jeweils eine eigene Legislative und Exekutive (GIZ 1.2021a; vgl. AA 21.10.2020c). Die Gouverneure der Föderationssubjekte werden auf Vorschlag der jeweils stärksten Fraktion der regionalen Parlamente vom Staatspräsidenten ernannt. Dabei wählt der Präsident aus einer Liste dreier vorgeschlagener Kandidaten den Gouverneur aus (GIZ 1.2021a). Russland ist eine Föderation, die aus 85 Föderationssubjekten (einschließlich der international nicht anerkannt annektierten Republik Krim und der Stadt föderalen Ranges Sewastopol) mit unterschiedlichem Autonomiegrad besteht. Die Föderationssubjekte (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Gebiete, Regionen und Föderale Städte) verfügen über jeweils eine eigene Legislative und Exekutive (GIZ 1.2021a; vergleiche AA 21.10.2020c). Die Gouverneure der Föderationssubjekte werden auf Vorschlag der jeweils stärksten Fraktion der regionalen Parlamente vom Staatspräsidenten ernannt. Dabei wählt der Präsident aus einer Liste dreier vorgeschlagener Kandidaten den Gouverneur aus (GIZ 1.2021a). Es gibt acht Föderationskreise (Nordwestrussland, Zentralrussland, Südrussland, Nordkaukasus, Wolga, Ural, Sibirien, Ferner Osten), denen jeweils ein Bevollmächtigter des Präsidenten vorsteht. Der Staatsrat der Gouverneure tagt unter Leitung des Präsidenten und gibt der Exekutive Empfehlungen zu aktuellen politischen Fragen und zu Gesetzesprojekten. Nach der Eingliederung der Republik Krim und der Stadt Sewastopol in die Russische Föderation wurde am 21.3.2014 der neunte Föderationskreis Krim gegründet. Die konsequente Rezentralisierung der Staatsverwaltung führt seit 2000 zu politischer und wirtschaftlicher Abhängigkeit der Regionen vom Zentrum. Diese Tendenzen wurden bei der Abschaffung der Direktwahl der Gouverneure in den Regionen und der erneuten Unterordnung der regionalen und kommunalen Machtorgane unter das föderale Zentrum ('exekutive Machtvertikale') deutlich (GIZ 1.2021a). Bei den in einigen Regionen stattgefundenen Regionalwahlen am 8.9.2019 hat die Regierungspartei Einiges Russland laut Angaben der Wahlleitung meist ihre Mehrheit verteidigt. Im umkämpften Moskauer Stadtrat verlor sie allerdings viele Mandate (Zeit Online 9.9.2019). Hier stellt die Partei nur noch 25 von 45 Vertretern, zuvor waren es
  15. Die Kommunisten, die bisher fünf Stadträte stellten, bekommen 13 Sitze. Die liberale Jabloko-Partei bekommt vier und die linksgerichtete Partei Gerechtes Russland drei Sitze (ORF 18.9.2019). Die beiden letzten Parteien waren bisher nicht im Moskauer Stadtrat vertreten. Zuvor sind zahlreiche Oppositionskandidaten von der Wahl ausgeschlossen worden, was zu den größten Protesten seit Jahren geführt hat (Zeit Online 9.9.2019), bei denen mehr als 1.000 Demonstranten festgenommen wurden (Kleine Zeitung 28.7.2019). Viele von den Oppositionskandidaten haben zu einer 'smarten Abstimmung' aufgerufen. Die Bürger sollten irgendjemand wählen – nur nicht die Kandidaten der Regierungspartei. Bei den für die russische Regierung besonders wichtigen Gouverneurswahlen gewannen die Kandidaten der Regierungspartei überall (Zeit Online 9.9.2019). Der Rat der Europäischen Union hat am 12.7.2021 beschlossen, die auf bestimmte Wirtschaftssektoren der Russischen Föderation abzielenden und wegen Destabilisierung der Ukraine verhängten Sanktionen um weitere sechs Monate bis zum 31.1.2022 zu verlängern (Rat der EU 12.7.2021). Quellen:  AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (1.10.2021c): Russische Föderation – Politisches Portrait, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/politisches-portrait/201710, Zugriff 1.10.2021  BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (27.9.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw39-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 28.9.2021  BTI - Bertelsmann Transformation Index

(2020): BTI 2020 Country Report, Russia, https://bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_RUS.pdf, Zugriff 17.2.2021  CIA – Central Intelligence Agency [USA] (5.2.2020): The World Factbook, Central Asia: Russia, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/russia/, Zugriff 16.2.2021  EASO – European Asylum Support Office [EU] (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 10.3.2020  FH – Freedom House (4.3.2020): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2019 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025879.html, Zugriff 16.2.2021  FH – Freedom House (3.3.2021): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2020 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046536.html, Zugriff 5.3.2021  GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH [Deutschland] (1.2021a): Russland, Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat/#c17836, Zugriff 16.2.2021  GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH [Deutschland] (1.2021c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/, Zugriff 16.2.2021  Kleine Zeitung (28.7.2019): Mehr als 1.300 Festnahmen bei Kundgebung in Moskau, https://www.kleinezeitung.at/politik/5666169/Russland_Mehr-als-1300-Festnahmen-bei-Kundgebung-in-Moskau, Zugriff 10.3.2020  MDR - Mitteldeutscher Rundfunk (16.7.2020): Mehr als 140 Demonstranten in Moskau festgenommen, https://www.mdr.de/nachrichten/politik/ausland/festnahme-moskau-putin-kritiker-bei-protest-100.html, Zugriff 21.7.2020  ORF – Observer Research Foundation (18.9.2019): Managing democracy in Russia: Elections 2019, https://www.orfonline.org/expert-speak/managing-democracy-in-russia-elections-2019-55603/, Zugriff 10.3.2020  OSCE/ODIHR - Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for Democratic Institutions and Human Rights (18.3.2018): Russian Federation Presidential Election Observation Mission Final Report, https://www.osce.org/odihr/elections/383577?download=true, Zugriff 10.3.2020  Presse.com (19.3.2018): Putin: "Das russische Volk schließt sich um Machtzentrum zusammen", https://diepresse.com/home/ausland/aussenpolitik/5391213/Putin_Das-russische-Volk-schliesst-sich-um-Machtzentrum-zusammen, Zugriff 10.3.2020  Rat der EU (12.7.2021): Russland: EU verlängert Wirtschaftssanktionen wegen Destabilisierung der Ukraine um sechs Monate, https://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2021/07/12/russia-eu-prolongs-economic-sanctions-over-the-destabilisation-of-ukraine-by-six-months/, Zugriff 28.9.2021  Standard.at (19.3.2018): Putin sichert sich vierte Amtszeit als Russlands Präsident, https://derstandard.at/2000076383332/Putin-sichert-sich-vierte-Amtszeit-als-Praesident, Zugriff 10.3.2020  Tagesschau.de (19.3.2018): Klarer Sieg für Putin, https://www.tagesschau.de/ausland/russland-wahl-putin-101.html, Zugriff 10.3.2020  Zeit Online (9.9.2019): Russische Regierungspartei gewinnt Regionalwahlen, https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-09/russland-kreml-partei-sieg-regionalwahlen-moskau, Zugriff 10.3.2020 Tschetschenien Letzte Änderung: 15.11.2021 Die Einwohnerzahl Tschetscheniens liegt bei ca. 1,5 Millionen. Laut Aussagen des Republikoberhauptes Ramsan Kadyrow sollen rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region leben – eine Hälfte davon in der Russischen Föderation, die andere Hälfte im Ausland. Experten zufolge hat ein Teil von ihnen Tschetschenien während der Kriege nach dem Zerfall der Sowjetunion verlassen, beim anderen Teil handelt es sich um Siedlungsgebiete außerhalb Tschetscheniens. Diese entstanden bereits vor über einem Jahrhundert, teilweise durch Migration aus dem Russischen in das Osmanische Reich, und zwar über Anatolien bis in den arabischen Raum. Was die Anzahl von Tschetschenen in anderen russischen Landesteilen anbelangt, so ist es aufgrund der öffentlichen Datenlage schwierig, verlässliche Aussagen zu treffen (ÖB Moskau 6.2021). In Tschetschenien gilt Ramsan Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021, FH 3.3.2021). Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren faktische Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt. Ramsan Kadyrow bekundet immer wieder seine absolute Loyalität gegenüber dem Kreml (ÖB Moskau 6.2021). Bei der Dumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 89,2% der Stimmen. Zeitgleich fand in Tschetschenien auch die Wahl des Republikoberhauptes statt. Amtsinhaber Ramsan Kadyrow gewann diese Wahl nach vorläufigem Ergebnis mit 99,7% der abgegebenen Stimmen (CK 20.9.2021). In Tschetschenien regiert Kadyrow unangefochten autoritär. Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird rigoros vorgegangen (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrow unterschiedliche Formen von Gewalt an, wie z.B. Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 3.3.2021; vgl. AA 2.2.2021). Dies kann manchmal auch außerhalb Russlands stattfinden. Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von unliebsamen Personen, welche ins Ausland geflohen sind, angeordnet zu haben (FH 3.3.2021; vgl. ÖB Moskau 6.2021).In Tschetschenien gilt Ramsan Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche AA 2.2.2021, FH 3.3.2021). Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren faktische Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt. Ramsan Kadyrow bekundet immer wieder seine absolute Loyalität gegenüber dem Kreml (ÖB Moskau 6.2021). Bei der Dumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 89,2% der Stimmen. Zeitgleich fand in Tschetschenien auch die Wahl des Republikoberhauptes statt. Amtsinhaber Ramsan Kadyrow gewann diese Wahl nach vorläufigem Ergebnis mit 99,7% der abgegebenen Stimmen (CK 20.9.2021). In Tschetschenien regiert Kadyrow unangefochten autoritär. Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird rigoros vorgegangen (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche AA 2.2.2021). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrow unterschiedliche Formen von Gewalt an, wie z.B. Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 3.3.2021; vergleiche AA 2.2.2021). Dies kann manchmal auch außerhalb Russlands stattfinden. Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von unliebsamen Personen, welche ins Ausland geflohen sind, angeordnet zu haben (FH 3.3.2021; vergleiche ÖB Moskau 6.2021). Während der mittlerweile über zehn Jahre andauernden Herrschaft des amtierenden Republikoberhauptes Ramsan Kadyrow gestaltete sich Tschetscheniens Verhältnis zur Russischen Föderation ambivalent. Einerseits ist Kadyrow bemüht, die Zugehörigkeit der Republik zu Russland mit Nachdruck zu bekunden, tschetschenischen Nationalismus mit russischem Patriotismus zu verbinden, Russlands Präsidenten in der tschetschenischen Hauptstadt Grosny als Staatsikone auszustellen und sich als 'Fußsoldat Putins' zu präsentieren. Andererseits hat er das Föderationssubjekt Tschetschenien so weit in einen Privatstaat verwandelt, dass in der Umgebung des russischen Präsidenten die Frage gestellt wird, inwieweit sich die von Wladimir Putin ausgebaute 'föderale Machtvertikale' dorthin erstreckt. Zu Kadyrows Eigenmächtigkeit gehört auch eine Außenpolitik, die sich vor allem an den Mittleren Osten und die gesamte islamische Welt richtet. Kein anderer regionaler Führer beansprucht eine vergleichbare, über sein eigenes Verwaltungsgebiet und die Grenzen Russlands hinausreichende Rolle. Kadyrow inszeniert Tschetschenien als Anwalt eines russischen Vielvölker-Zusammenhalts, ist aber längst zum 'inneren Ausland' Russlands geworden. Deutlichster Ausdruck dieser Entwicklung ist ein eigener Rechtszustand, in dem islamische und gewohnheitsrechtliche Regelungssysteme sowie die Willkür des Republikführers in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands geraten (SWP 3.2018). Ein Abkommen von September 2018 über die Abtretung von umstrittenem Territorium von Inguschetien an Tschetschenien hatte politische Unruhen in Inguschetien zur Folge (ÖB Moskau 12.2019). Der Konflikt um die Grenzziehung flammt immer wieder auf. Im März 2019 wurden Proteste in Inguschetien gewaltsam aufgelöst, wobei manche Teilnehmer körperlich gegen die Polizei Widerstand leisteten. 33 Personen wurden festgenommen (HRW 14.1.2020). Die Proteste hatten außerdem den Rücktritt des inguschetischen Präsidenten Junus-bek Jewkurow im Juni 2019 zur Folge (ÖB Moskau 12.2019). Jewkurows Nachfolger ist Machmud-Ali Kalimatow (NZZ 29.6.2019). Quellen:  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf, Zugriff 23.2.2021  CK - Caucasian Knot (20.9.2021): Edinaya Rossiya Party wins parliamentary elections in Chechnya, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/56796/, Zugriff 28.9.2021  FH – Freedom House (3.3.2021): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2020 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046536.html, Zugriff 5.3.2021  HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2019 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022681.html, Zugriff 3.3.2020  NZZ – Neue Zürcher Zeitung (29.6.2019): Die Nordkaukasus-Republik Inguschetien ist innerlich zerrissen, https://www.nzz.ch/international/nordkaukasus-inguschetien-nach-protesten-innerlich-zerrissen-ld.1492435?reduced=true, Zugriff 11.3.2020  ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025975/RUSS_%C3%96B_Bericht_2019_12.pdf, Zugriff 10.3.2020  ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 29.9.2021  SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (3.2018): Tschetscheniens Stellung in der Russischen Föderation. Ramsan Kadyrows Privatstaat und Wladimir Putins föderale Machtvertikale, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2018S01_hlb.pdf, Zugriff 10.3.2020 Sicherheitslage Letzte Änderung: 26.05.2021 Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, zu Anschlägen kommen (AA 7.4.2021a; vgl. GIZ 1.2021d, EDA 7.4.2021). Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 7.4.2021a; vgl. EDA 7.4.2021). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 7.4.2021).Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, zu Anschlägen kommen (AA 7.4.2021a; vergleiche GIZ 1.2021d, EDA 7.4.2021). Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 7.4.2021a; vergleiche EDA 7.4.2021). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 7.4.2021). Russland tritt als Protagonist internationaler Terrorismusbekämpfung auf und begründet damit seinen Militäreinsatz in Syrien. Vom Beginn des zweiten Tschetschenienkriegs 1999 bis ins Jahr 2013 sah es sich mit 75 größeren Terroranschlägen auf seinem Staatsgebiet konfrontiert, die Hunderte Zivilisten das Leben kosteten. Verantwortlich dafür war eine über Tschetschenien hinausgehende Aufstandsbewegung im Nordkaukasus. Die gewaltsamen Zwischenfälle am Südrand der Russischen Föderation gingen 2014 um 46% und 2015 um weitere 51% zurück. Auch im Global Terrorism Index, der die Einwirkung des Terrorismus je nach Land misst, spiegelt sich diese Entwicklung wider. Nach der Militärintervention in Syrien Ende September 2015 erklärte der sogenannte Islamische Staat (IS) Russland den Dschihad und übernahm die Verantwortung für den Abschuss eines russischen Passagierflugzeugs über dem ägyptischen Sinai mit 224 Todesopfern (SWP 4.2017). Seitdem war der Kampf gegen die Terrormiliz zu einer Parole russischer Außen- und Sicherheitspolitik geworden, auch wenn der russische Militäreinsatz in Syrien gewiss nicht nur von diesem Ziel bestimmt ist, sondern die Großmachtrolle Russlands im Mittleren Osten stärken sollte (SWP 4.2017; vgl. Deutschlandfunk 29.9.2020). Der Einsatz in Syrien ist der größte und längste Auslandseinsatz des russischen Militärs seit dem Zusammenbruch der Sowjetunion. Zunächst sollten nur die Luftstreitkräfte die syrische Armee unterstützen. Bodentruppen wurden erst später und in geringerem Maße mobilisiert - in Form von Spezialeinheiten und schließlich am Ende des Feldzugs als Militärpolizei. Es gab auch Berichte über den Einsatz privater paramilitärischer Strukturen (DW 29.9.2020). Hier ist vor allem die 'Gruppe Wagner' zu nennen. Es handelt sich hierbei um einen privaten russischen Sicherheitsdienstleister, der nicht nur in Syrien, sondern auch in der Ukraine und in Afrika im Einsatz ist. Mithilfe solcher privaten Sicherheitsdienstleister lässt sich die Zahl von Verlusten des regulären russischen Militärs gering halten (BPB 8.2.2021), und der teure Einsatz sorgt dadurch in der russischen Bevölkerung kaum für Unmut (DW 29.9.2020). Russland tritt als Protagonist internationaler Terrorismusbekämpfung auf und begründet damit seinen Militäreinsatz in Syrien. Vom Beginn des zweiten Tschetschenienkriegs 1999 bis ins Jahr 2013 sah es sich mit 75 größeren Terroranschlägen auf seinem Staatsgebiet konfrontiert, die Hunderte Zivilisten das Leben kosteten. Verantwortlich dafür war eine über Tschetschenien hinausgehende Aufstandsbewegung im Nordkaukasus. Die gewaltsamen Zwischenfälle am Südrand der Russischen Föderation gingen 2014 um 46% und 2015 um weitere 51% zurück. Auch im Global Terrorism Index, der die Einwirkung des Terrorismus je nach Land misst, spiegelt sich diese Entwicklung wider. Nach der Militärintervention in Syrien Ende September 2015 erklärte der sogenannte Islamische Staat (IS) Russland den Dschihad und übernahm die Verantwortung für den Abschuss eines russischen Passagierflugzeugs über dem ägyptischen Sinai mit 224 Todesopfern (SWP 4.2017). Seitdem war der Kampf gegen die Terrormiliz zu einer Parole russischer Außen- und Sicherheitspolitik geworden, auch wenn der russische Militäreinsatz in Syrien gewiss nicht nur von diesem Ziel bestimmt ist, sondern die Großmachtrolle Russlands im Mittleren Osten stärken sollte (SWP 4.2017; vergleiche Deutschlandfunk 29.9.2020). Der Einsatz in Syrien ist der größte und längste Auslandseinsatz des russischen Militärs seit dem Zusammenbruch der Sowjetunion. Zunächst sollten nur die Luftstreitkräfte die syrische Armee unterstützen. Bodentruppen wurden erst später und in geringerem Maße mobilisiert - in Form von Spezialeinheiten und schließlich am Ende des Feldzugs als Militärpolizei. Es gab auch Berichte über den Einsatz privater paramilitärischer Strukturen (DW 29.9.2020). Hier ist vor allem die 'Gruppe Wagner' zu nennen. Es handelt sich hierbei um einen privaten russischen Sicherheitsdienstleister, der nicht nur in Syrien, sondern auch in der Ukraine und in Afrika im Einsatz ist. Mithilfe solcher privaten Sicherheitsdienstleister lässt sich die Zahl von Verlusten des regulären russischen Militärs gering halten (BPB 8.2.2021), und der teure Einsatz sorgt dadurch in der russischen Bevölkerung kaum für Unmut (DW 29.9.2020). In den letzten Jahren rückte eine weitere Tätergruppe in Russland ins Zentrum der Medienaufmerksamkeit, nämlich Islamisten aus Zentralasien. Die Zahl der Zentralasiaten, die beim sog. IS kämpften, wurde auf einige Tausend geschätzt (Deutschlandfunk 28.6.2017). Erst im Oktober 2020 wurden bei Spezialoperationen zentralasiatische Dschihadisten in Südrussland getötet und weitere in Moskau und St. Petersburg festgenommen (SN 15.10.2020). Quellen:  AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.4.2021a): Russische Föderation: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/russischefoederationsicherheit/201536#content_0 , Zugriff 7.4.2021  BPB - Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (8.2.2021): Analyse: Söldner im Dienst autoritärer Staaten: Russland und China im Vergleich, https://www.bpb.de/internationales/europa/russland/analysen/327198/soeldner-im-dienst-autoritaerer-staaten, Zugriff 8.4.2021  Deutschlandfunk (28.6.2017): Anti-Terrorkampf in Dagestan. Russische Methoden, https://www.deutschlandfunk.de/anti-terrorkampf-in-dagestan-russische-methoden.724.de.html?dram:article_id=389824, Zugriff 7.4.2021  Deutschlandfunk (29.9.2020): An Russland kommt im Nahen Osten niemand mehr vorbei, https://www.deutschlandfunk.de/fuenf-jahre-russischer-militaereinsatz-in-syrien-an.724.de.html?dram:article_id=484951, Zugriff 8.4.2021  DW - Deutsche Welle (29.9.2020): Russland im Syrien-Krieg: Gekommen, um zu bleiben, https://www.dw.com/de/russland-im-syrien-krieg-gekommen-um-zu-bleiben/a-55096554, Zugriff 8.4.2021  EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (7.4.2021): Reisehinweise für Russland, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/russland/reisehinweise-fuerrussland.html#par_textimage, Zugriff 7.4.2021  GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH [Deutschland] (2.2020d): Russland, Alltag, https://www.liportal.de/russland/alltag/#c18170, Zugriff 7.4.2021  SN - Salzburger Nachrichten (15.10.2020): Terrorzelle in Russland ausgeschaltet, https://www.sn.at/politik/weltpolitik/terrorzelle-in-russland-ausgeschaltet-94250941, Zugriff 8.4.2021  SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf, Zugriff 7.4.2021 Nordkaukasus Letzte Änderung: 16.11.2021 Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich verbessert, wenngleich das nicht mit einer nachhaltigen Stabilisierung gleichzusetzen ist (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021). In internationalen sicherheitspolitischen Quellen wird die Lage im Nordkaukasus mit dem Begriff 'low level insurgency' umschrieben (SWP 4.2017).Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich verbessert, wenngleich das nicht mit einer nachhaltigen Stabilisierung gleichzusetzen ist (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche AA 2.2.2021). In internationalen sicherheitspolitischen Quellen wird die Lage im Nordkaukasus mit dem Begriff 'low level insurgency' umschrieben (SWP 4.2017). Ein Risikomoment für die volatile Stabilität in der Region ist die Verbreitung des radikalen Islamismus. Innerhalb der extremistischen Gruppierungen verschoben sich etwa ab 2014 die Sympathien zur regionalen Zweigstelle des sogenannten Islamischen Staates (IS), der mittlerweile das Kaukasus-Emirat praktisch vollständig verdrängt hat. Das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete in Syrien und in den Irak, haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus in den vergangenen Jahren deutlich zurückgegangen ist. Trotzdem wird sowohl in Tschetschenien als auch in Dagestan immer wieder von bewaffneten Übergriffen berichtet (ÖB Moskau 6.2021). Als Epizentrum der Gewalt im Kaukasus galt lange Zeit Tschetschenien. Die Republik ist in der Topographie des bewaffneten Aufstands mittlerweile aber zurückgetreten; angeblich sind dort nur noch kleinere Kampfverbände aktiv. Dafür kämpften Tschetschenen in zunehmender Zahl an unterschiedlichen Fronten außerhalb ihrer Heimat – etwa in der Ostukraine sowohl aufseiten pro-russischer Separatisten als auch auf der ukrainischen Gegenseite sowie in Syrien und im Irak (SWP 4.2015). In Tschetschenien konnte der Kriegszustand überwunden und ein Wiederaufbau eingeleitet werden. In einem Prozess der 'Tschetschenisierung' wurde die Aufstandsbekämpfung im zweiten Tschetschenienkrieg an lokale Sicherheitskräfte delegiert, die sogenannten Kadyrowzy. Diese auf den ersten Blick erfolgreiche Strategie steht aber kaum für eine nachhaltige Befriedung (SWP 4.2017). Die russische Teilrepublik Dagestan im Nordkaukasus gilt seit einigen Jahren als Brutstätte von Terrorismus. Mehr als 1.000 Kämpfer aus dem Land sollen sich dem sog. Islamischen Staat in Syrien und im Irak angeschlossen haben. Terroristen aus Dagestan sind auch in anderen Teilen Russlands und im Ausland aktiv. Viele Radikale aus Dagestan sind außerdem in den Nahen Osten ausgereist. In den Jahren 2013 und 2014 brachen ganze salafistische Familien dorthin auf. Die russischen Behörden halfen den Radikalen damals sogar bei der Ausreise. Vor den Olympischen Spielen in Sotschi wollte Russland möglichst viele Gefährder loswerden (Deutschlandfunk 28.6.2017). Den russischen Sicherheitskräften werden schwere Menschenrechtsverletzungen bei der Durchführung der Anti-Terror-Operationen in Dagestan vorgeworfen. Das teils brutale Vorgehen der Sicherheitsdienste, gekoppelt mit der noch immer instabilen sozialwirtschaftlichen Lage in Dagestan, schafft wiederum weiteren Nährboden für die Radikalisierung innerhalb der dortigen Bevölkerung (ÖB Moskau 6.2021). Laut dem Leiter des dagestanischen Innenministeriums gab es bei der Bekämpfung des Aufstands in Dagestan einen Durchbruch. Die Aktivitäten der Gruppen, die in der Republik aktiv waren, sind seinen Angaben zufolge praktisch komplett unterbunden worden. Nach acht Mitgliedern des Untergrunds, die sich Berichten zufolge im Ausland verstecken, wird gefahndet. Trotzdem besteht laut Analysten und Journalisten weiterhin die Möglichkeit von Anschlägen durch einzelne Täter (ACCORD 13.1.2020). [Anmerkung Staatendokumentation:] Bitte vergleichen Sie hierzu auch alle Kapitel zur Allgemeinen Menschenrechtslage (einschließlich der Kapitel zu Tschetschenien, Dagestan und Dschihadistische Kämpfer und ihre Unterstützer, Kämpfer des ersten und zweiten Tschetschenien-Krieges, Kritiker allgemein). Im Jahr 2020 liegt die Gesamtopferzahl des Konfliktes im gesamten Nordkaukasus [Anm.: durch Addieren aller verfügbaren Quartals- und Monatsberichte von Caucasian Knot] bei 56 Personen, davon wurden 45 getötet und 11 verwundet. 42 der Getöteten gehörten bewaffneten Gruppierungen an, alle anderen Getöteten und Verwundeten sind den Exekutivkräften zuzurechnen. In Tschetschenien sind im Jahr 2020 insgesamt 18 Personen getötet und zwei verwundet worden. 15 der Getöteten gehörten bewaffneten Gruppierungen an, alle anderen Getöteten und Verwundeten sind den Exekutivkräften zuzurechnen. In Dagestan sind im Jahr 2020 insgesamt neun Personen getötet und eine verwundet worden. Alle Getöteten gehören bewaffneten Gruppierungen an, die verwundete Person ist den Exekutivkräften zuzurechnen. Drei Getötete gab es in Kabardino-Balkarien und einen Getöteten in Inguschetien (CK 2.7.2020a, CK 2.7.2020b, CK 27.10.2020, CK 24.12.2020, CK 20.2.2021). Von Jänner bis inklusive August 2021 sind 26 Personen im Zuge des Konfliktes im Nordkaukasus getötet werden [Anm.: durch Addieren aller verfügbaren Quartals- und Monatsberichte von Caucasian Knot] (CK 15.4.2021, CK 21.7.2021, CK 12.8.2021, CK 27.9.2021). Quellen:  A

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