Obsah (13)
Art. 133§ 57§ 9§ 52§ 46§ 55§ 18§ 53§ 28§ 6Art. 130§ 21§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.01.2022 GeschäftszahlW232 2244821-1 Spruch, W232 2244821-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Am 19.12.2020 wurde der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger, in Untersuchungshaft genommen und gegen ihn Anklage wegen §§ 28 Abs. 1
- Fall, 28
- Fall, 28 Abs. 2 und 3 SMG erhoben.
- Am 19.12.2020 wurde der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger, in Untersuchungshaft genommen und gegen ihn Anklage wegen Paragraphen 28, Absatz eins,
- Fall, 28
- Fall, 28 Absatz 2 und 3 SMG erhoben.
- Mit Schreiben vom 02.04.2021 wurde dem Beschwerdeführer die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zugestellt und die Möglichkeit gewährt zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot Stellung zu nehmen. Dieser Möglichkeit kam der Beschwerdeführer nicht nach.
- Mit Schreiben vom 02.04.2021 wurde dem Beschwerdeführer die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zugestellt und die Möglichkeit gewährt zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot Stellung zu nehmen. Dieser Möglichkeit kam der Beschwerdeführer nicht nach.
- Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX , XXXX vom XXXX 2021 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 erster und zweiter Fall SMG, Abs. 2, Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt.
- Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 , römisch 40 vom römisch 40 2021 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, erster und zweiter Fall SMG, Absatz 2,, Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt.
- Mit dem oben angeführten Bescheid vom 22.06.2021 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.) und gegen den Beschwerdeführer
§ 9
BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
1 Z 1 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt II.),
§ 52Abs.
9 FPG 2005 wurde festgestellt, dass seine Abschiebung
§ 46
FPG 2005 nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.) und
§ 55
Absatz 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde
§ 18Abs.
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 3 Z 1 FPG 2005 gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von neun Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).4. Mit dem oben angeführten Bescheid vom 22.06.2021 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.) und gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 wurde festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG 2005 nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und
Paragraph 55, Absatz 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG 2005 gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von neun Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Zum Einreiseverbot wurde festgehalten, dass die Dauer von neun Jahren aufgrund des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers und der Gefährlichkeit seiner Vergehen angemessen erscheine. Auch sei dem Umstand Rechnung zu tragen gewesen, dass er bereits kurze Zeit nach seiner Einreise im Bundesgebiet massiv straffällig geworden sei und keinerlei Bindungen zum Bundesgebiet bestünden. 5. Mit Schreiben vom 20.07.2021 wurde Beschwerde gegen diesen Bescheid erhoben, wobei sich aus der Begründung die Anfechtung der Spruchpunkte IV. bis VI. ergibt. Verwiesen wurde zusammengefasst darauf, dass die Exfrau des Beschwerdeführers einen Lebensgefährten habe, der aus beruflichen Gründen nach Deutschland ziehen werde, wohin ihn die Exfrau und die beiden minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers begleiten würden. Der Beschwerdeführer sei bis zu dieser Verurteilung unbescholten gewesen. Er würde nach Verbüßung seiner Haft in Österreich freiwillig nach Serbien zurückkehren. Er bereue seine Straftat zutiefst. Er wolle ein guter Vater für seine beiden Kinder sein und diese auch regelmäßig sehen, so wie er auch mit ihnen aus der Haft regelmäßig telefonisch Kontakt halte. Zur Dauer des Einreiseverbotes wurde vorgebracht, dass die belangte Behörde keine Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers vorgenommen und die vermeintlich vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung nicht im erforderlichen Ausmaß geprüft habe. Hinsichtlich der strafrechtlichen Verurteilung beachte die belangte Behörde nicht, welche Abwägung das LG für Strafsachen bei seiner Urteilsfindung durchgeführt habe – so beachte sie nicht etwaige Milderungsgründe und auch nicht die Höhe der verhängten Strafe. Dies sei allerdings für die Beurteilung des Persönlichkeitsbildes notwendig gewesen. Das Höchstmaß der Strafe im vorliegenden Fall betrage
§ 28Abs.
3 SMG zehn Jahre, somit verbleibe die Verurteilung des Beschwerdeführers im unteren Viertel des möglichen Strafrahmens. 5. Mit Schreiben vom 20.07.2021 wurde Beschwerde gegen diesen Bescheid erhoben, wobei sich aus der Begründung die Anfechtung der Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. ergibt. Verwiesen wurde zusammengefasst darauf, dass die Exfrau des Beschwerdeführers einen Lebensgefährten habe, der aus beruflichen Gründen nach Deutschland ziehen werde, wohin ihn die Exfrau und die beiden minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers begleiten würden. Der Beschwerdeführer sei bis zu dieser Verurteilung unbescholten gewesen. Er würde nach Verbüßung seiner Haft in Österreich freiwillig nach Serbien zurückkehren. Er bereue seine Straftat zutiefst. Er wolle ein guter Vater für seine beiden Kinder sein und diese auch regelmäßig sehen, so wie er auch mit ihnen aus der Haft regelmäßig telefonisch Kontakt halte. Zur Dauer des Einreiseverbotes wurde vorgebracht, dass die belangte Behörde keine Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers vorgenommen und die vermeintlich vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung nicht im erforderlichen Ausmaß geprüft habe. Hinsichtlich der strafrechtlichen Verurteilung beachte die belangte Behörde nicht, welche Abwägung das LG für Strafsachen bei seiner Urteilsfindung durchgeführt habe – so beachte sie nicht etwaige Milderungsgründe und auch nicht die Höhe der verhängten Strafe. Dies sei allerdings für die Beurteilung des Persönlichkeitsbildes notwendig gewesen. Das Höchstmaß der Strafe im vorliegenden Fall betrage
Paragraph 28, Absatz 3, SMG zehn Jahre, somit verbleibe die Verurteilung des Beschwerdeführers im unteren Viertel des möglichen Strafrahmens. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und der Beschwerde, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister und Strafregister werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer ist nicht im Besitz eines zum längeren Aufenthalt in Österreich berechtigenden Rechtstitels oder Visums. Der Beschwerdeführer weist folgende rechtskräftige Verurteilung auf: Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX , XXXX vom XXXX 2021 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 erster und zweiter Fall SMG, Abs. 2, Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 , römisch 40 vom römisch 40 2021 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, erster und zweiter Fall SMG, Absatz 2,, Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers wurden bereits durch die österreichischen Strafverfolgungsbehörden verifiziert. Die Feststellungen zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet wurden bereits vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl festgestellt und wurde diesen in der Beschwerde nicht entgegengetreten. Die strafgerichtliche Verurteilung ergibt sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug und dem im Akt einliegenden Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX .Die strafgerichtliche Verurteilung ergibt sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug und dem im Akt einliegenden Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 .
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Absatz 2, leg. cit. hat über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Vorweg ist festzuhalten, dass der angefochtene Bescheid im vorliegenden Fall bezogen auf die Spruchpunkte I bis III. in Rechtskraft erwachsen sind.Vorweg ist festzuhalten, dass der angefochtene Bescheid im vorliegenden Fall bezogen auf die Spruchpunkte römisch eins bis römisch drei. in Rechtskraft erwachsen sind. 3.
- Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides:3.
- Zu Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides: § 53 Abs. 1 und 3 FPG 2005 lautet:Paragraph 53, Absatz eins und 3 FPG 2005 lautet: "
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (…) Ein Einreiseverbot
Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wennEin Einreiseverbot
Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
- ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
- der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt. (…)“ Bei der Bemessung eines Einreiseverbotes nach § 53 FPG 2005 ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Bei der Bemessung eines Einreiseverbotes nach Paragraph 53, FPG 2005 ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer in Österreich straffällig wurde und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zweieinhalb Jahren verurteilt wurde. Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot dem Grunde nach zu Recht auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG 2005 gestützt.Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer in Österreich straffällig wurde und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zweieinhalb Jahren verurteilt wurde. Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot dem Grunde nach zu Recht auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG 2005 gestützt. Ist der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG 2005 erfüllt, so ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert (VwGH 27.01.2015, 2013/22/0298; vgl. VwGH 30.07.2014, 2013/22/0281). Ist der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG 2005 erfüllt, so ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert (VwGH 27.01.2015, 2013/22/0298; vergleiche VwGH 30.07.2014, 2013/22/0281). Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstelle, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben sei und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse bestehe (VwGH 29.03.2012, 2011/23/0662,). Bei Suchtgiftdelikten handelt es sich um ein die öffentliche Sicherheit und Gesundheit besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten des Beschwerdeführers. In Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" gab auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck (vgl. EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97). Zusätzlich ist auf die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität hinzuweisen, weshalb das maßgebliche öffentliche Interesse in diesen Fällen unverhältnismäßig schwerer wiegt, als das gegenläufige private Interesse des Fremden (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 14.01.1993, Zl. 92/18/0475). In diesem Sinne hat auch der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Suchtgift drastisch als "Geißel der Menschheit" bezeichnet; der Oberste Gerichtshof wertete in seiner Rechtsprechung die Suchtgiftkriminalität u.a. als "gesellschaftlichen Destabilisierungsfaktor" (vgl. OGH 27.04.1995, 12 Os 31, 32/95), der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte betonte die verheerende Wirkung von Drogen auf das gesellschaftliche Leben (vgl. EGMR 23.06.2008, 1638/03, Maslov gegen Österreich [GK]). Der VwGH erkennt in ständiger Judikatur (vgl. neben vielen anderen das Erkenntnis vom 29.09.1994, Zl. 94/18/0370), dass die Wiederholungsgefahr bei Suchtgiftdelikten besonders groß ist.Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstelle, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben sei und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse bestehe (VwGH 29.03.2012, 2011/23/0662,). Bei Suchtgiftdelikten handelt es sich um ein die öffentliche Sicherheit und Gesundheit besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten des Beschwerdeführers. In Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" gab auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck vergleiche EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97). Zusätzlich ist auf die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität hinzuweisen, weshalb das maßgebliche öffentliche Interesse in diesen Fällen unverhältnismäßig schwerer wiegt, als das gegenläufige private Interesse des Fremden vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 14.01.1993, Zl. 92/18/0475). In diesem Sinne hat auch der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Suchtgift drastisch als "Geißel der Menschheit" bezeichnet; der Oberste Gerichtshof wertete in seiner Rechtsprechung die Suchtgiftkriminalität u.a. als "gesellschaftlichen Destabilisierungsfaktor" vergleiche OGH 27.04.1995, 12 Os 31, 32/95), der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte betonte die verheerende Wirkung von Drogen auf das gesellschaftliche Leben vergleiche EGMR 23.06.2008, 1638/03, Maslov gegen Österreich [GK]). Der VwGH erkennt in ständiger Judikatur vergleiche neben vielen anderen das Erkenntnis vom 29.09.1994, Zl. 94/18/0370), dass die Wiederholungsgefahr bei Suchtgiftdelikten besonders groß ist. In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit) gerechtfertigt ist. Dabei ist auch darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Diese Prognose ist nachvollziehbar zu begründen (VwGH 16.05.2019, Ra 2019/21/0104). Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118). Die rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers liegt noch nicht lange zurück. Für den Wegfall oder eine maßgebliche Minderung der von ihm ausgehenden, durch die schwerwiegende strafgerichtliche Verurteilung indizierten Gefährlichkeit bedarf es daher noch eines weiteren, entsprechend langen Zeitraums des Wohlverhaltens in Freiheit (siehe VwGH 08.11.2018, Ra 2017/22/0207). Dieser Zeitraum ist umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (siehe zuletzt etwa VwGH 10.09.2018, Ra 2018/19/0169). Zurzeit befindet sich der Beschwerdeführer noch in Strafhaft. Es kann somit keine positive Zukunftsprognose erteilt werden. Bei der Strafbemessung wertete das Landesgericht für Strafsachen XXXX erschwerend das vielfache Überschreiten der Grenzmenge sowie die mehrfache Qualifikation der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 2 und 3 SMG, als mildernd den bisher ordentlichen Lebenswandel, die Sicherstellung des Suchtgiftes sowie das teilweise reumütige Geständnis. Bei der Strafbemessung wertete das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 erschwerend das vielfache Überschreiten der Grenzmenge sowie die mehrfache Qualifikation der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz 2 und 3 SMG, als mildernd den bisher ordentlichen Lebenswandel, die Sicherstellung des Suchtgiftes sowie das teilweise reumütige Geständnis. Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere am Schutz des gesundheitlichen Wohls der Menschen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (Verhinderung der organisierten Drogenkriminalität sowie Einhaltung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften), als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074).Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere am Schutz des gesundheitlichen Wohls der Menschen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (Verhinderung der organisierten Drogenkriminalität sowie Einhaltung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften), als gegeben angenommen werden vergleiche VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074). Angesichts dessen sind letztlich auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr des Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und insgesamt an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl. VwGH 15.03.2016, Zl. Ra 2015/21/0180).Angesichts dessen sind letztlich auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr des Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und insgesamt an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen vergleiche VwGH 15.03.2016, Zl. Ra 2015/21/0180). Die Erlassung von Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot steht unter dem Vorbehalt des § 9 BFA-VG. Der Beschwerdeführer hat weder Verwandte in Österreich noch andere soziale Bindungen zu Österreich. Zu den möglicherweise nach Deutschland ziehenden Kindern ist es dem Beschwerdeführer möglich, den Kontakt infolge seiner Rückkehr nach Serbien über moderne Kommunikationsmittel aufrechtzuerhalten, gleichermaßen steht es den Angehörigen seiner Herkunftsfamilie offen, den Beschwerdeführer im Herkunftsstaat zu besuchen. Zudem hat der Beschwerdeführer die zeitweilige Unmöglichkeit, Verwandte und Freunde zu besuchen, als Konsequenz des Einreiseverbots im großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Suchtgifthandel der vorliegenden qualifizierten Art in Kauf zu nehmen (vgl. VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0054). Die Erlassung von Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot steht unter dem Vorbehalt des Paragraph 9, BFA-VG. Der Beschwerdeführer hat weder Verwandte in Österreich noch andere soziale Bindungen zu Österreich. Zu den möglicherweise nach Deutschland ziehenden Kindern ist es dem Beschwerdeführer möglich, den Kontakt infolge seiner Rückkehr nach Serbien über moderne Kommunikationsmittel aufrechtzuerhalten, gleichermaßen steht es den Angehörigen seiner Herkunftsfamilie offen, den Beschwerdeführer im Herkunftsstaat zu besuchen. Zudem hat der Beschwerdeführer die zeitweilige Unmöglichkeit, Verwandte und Freunde zu besuchen, als Konsequenz des Einreiseverbots im großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Suchtgifthandel der vorliegenden qualifizierten Art in Kauf zu nehmen vergleiche VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0054). Die belangte Behörde ist somit zu Recht von der Rechtsmäßigkeit der Verhängung eines Einreiseverbotes ausgegangen. Es erweist sich vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten als erforderlich, um der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährlichkeit zu begegnen. Im gegenständlichen Fall erweist sich allerdings die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbots mit neun Jahren als überschießend. Es handelt sich um die erste Verurteilung des Beschwerdeführers und der Strafrahmen (bis zu zehn Jahren) wurde bei Weiten nicht ausgeschöpft, sodass mit einem siebenjährigen Einreiseverbot das Auslangen gefunden werden kann. 3.
- Zu den Spruchpunkten IV. und V. des angefochtenen Bescheides:3.
- Zu den Spruchpunkten römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides:
§ 18Abs.
2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Aufgrund der massiven Straffälligkeit des Beschwerdeführers ist seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig, zumal sich die Voraussetzungen für die amtswegige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht
§ 18Abs.
5 BFA-VG nicht erfüllt sind. Serbien gilt aufgrund der Ermächtigung nach § 19 Abs. 5 Z 2 BFA-VG laut § 1 Z 6 der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV) als sicherer Herkunftsstaat.
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Aufgrund der massiven Straffälligkeit des Beschwerdeführers ist seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig, zumal sich die Voraussetzungen für die amtswegige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht erfüllt sind. Serbien gilt aufgrund der Ermächtigung nach Paragraph 19, Absatz 5, Ziffer 2, BFA-VG laut Paragraph eins, Ziffer 6, der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV) als sicherer Herkunftsstaat.
§ 55Abs.
4 FPG 2005 ist von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
§ 18Abs.
2 BFA-VG aberkannt wurde.
Paragraph 55, Absatz 4, FPG 2005 ist von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und damit zusammenhängend die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise sind somit zu Recht erfolgt. Im Ergebnis war daher die Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Im Ergebnis war daher die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte
§ 21Abs.
7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht
§ 21Abs.
7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W232.2244821.1.00