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{'item': 'W247 1415639-2'}

Obsah (20)§ 28Art. 133§ 7§ 12§ 10§ 52§ 46§ 53Art. 8§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 3§ 66§ 30§ 75§ 60§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.01.2022 GeschäftszahlW247 1415639-2 Spruch, W247 1415639-2/13E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag

§ 28Abs. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, idg

F., stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 3, Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, idgF., stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: Der Beschwerdeführer (BF) ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, der tschetschenischen Volksgruppe und dem muslimischen Glauben zugehörig. I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Vorverfahren im Bundesgebiet: 1.
  2. Der BF reiste spätestens am 28.09.2003 als Minderjähriger gemeinsam mit seinen Eltern und seinen beiden Schwestern unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte seine Mutter als seine gesetzliche Vertreterin am selben Tag für ihn einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
  3. Die Mutter des BF gab als gesetzliche Vertreterin des damals minderjährigen BF im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 15.04.2004 zusammengefasst als Fluchtgrund an, ihr Ehemann (und Vater des BF) sei im ersten Tschetschenienkrieg aktiv beteiligt gewesen und verletzt worden. Im Anschluss habe er die Freiheitskämpfer durch Transportleistungen, sowie mit Lebensmittel und Medikamenten unterstützt und ihnen Quartier angeboten. Ihr Sohn XXXX (der nunmehrige BF) sei von russischen Soldaten und Polizisten 2003 verhaftet, angehalten, sowie gefoltert und geschlagen worden, danach sei er wieder freigelassen worden. Er habe dabei jedoch Verletzungen erlitten. Auch ihr Ehemann sei angehalten und misshandelt worden, dieser hätte freigekauft werden müssen.1.
  4. Die Mutter des BF gab als gesetzliche Vertreterin des damals minderjährigen BF im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 15.04.2004 zusammengefasst als Fluchtgrund an, ihr Ehemann (und Vater des BF) sei im ersten Tschetschenienkrieg aktiv beteiligt gewesen und verletzt worden. Im Anschluss habe er die Freiheitskämpfer durch Transportleistungen, sowie mit Lebensmittel und Medikamenten unterstützt und ihnen Quartier angeboten. Ihr Sohn römisch 40 (der nunmehrige BF) sei von russischen Soldaten und Polizisten 2003 verhaftet, angehalten, sowie gefoltert und geschlagen worden, danach sei er wieder freigelassen worden. Er habe dabei jedoch Verletzungen erlitten. Auch ihr Ehemann sei angehalten und misshandelt worden, dieser hätte freigekauft werden müssen. 1.
  5. Mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamtes vom 16.04.2004, XXXX wurde dem Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 28.09.2003

§ 7Asyl

G 1997 stattgegeben und ihm in Österreich Asyl gewährt.

§ 12Asyl

G wurde festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF einen unter § 7 AsylG 1997 zu subsumierenden Sachverhalt vorgebracht habe, welchem keine Ergebnisse des amtswegegen Ermittlungsverfahrens entgegenstehen würden. Aufgrund des amtswegegen Ermittlungsverfahrens in Zusammenhalt mit den Angaben des BF bei seiner niederschriftlichen Befragung, gelangte das ehemalige Bundesasylamt zur Ansicht, dass alle Voraussetzungen der Asylgewährung vorgelegen hätten. 1.3. Mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamtes vom 16.04.2004, römisch 40 wurde dem Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 28.09.2003

Paragraph 7, AsylG 1997 stattgegeben und ihm in Österreich Asyl gewährt.

Paragraph 12, AsylG wurde festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF einen unter Paragraph 7, AsylG 1997 zu subsumierenden Sachverhalt vorgebracht habe, welchem keine Ergebnisse des amtswegegen Ermittlungsverfahrens entgegenstehen würden. Aufgrund des amtswegegen Ermittlungsverfahrens in Zusammenhalt mit den Angaben des BF bei seiner niederschriftlichen Befragung, gelangte das ehemalige Bundesasylamt zur Ansicht, dass alle Voraussetzungen der Asylgewährung vorgelegen hätten. 1.

  1. Aufgrund der Straffälligkeit des BF im Bundesgebiet wurde im Jahr 2010 ein Asylaberkennungsverfahren gegen diesen eingeleitet und ihm mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamtes vom 22.09.2010, Zl. XXXX , der mit Bescheid vom 16.04.2004 zuerkannte Status des Asylberechtigten aberkannt, sowie festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme. Der Status eines subsidiär Schutzberechtigten wurde ebenfalls nicht zuerkannt und der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 29.09.2014, Zl. XXXX , stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Darin wurde zusammenfassend nach Durchfühung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, samt Befragung des BF und seiner Eltern als Zeugen, ausgeführt, dass nicht festgestellt werden könne, dass dem BF in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien derzeit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität – oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität – (mehr) drohe. Beweiswürdigend wurde dargelegt, dass das BVwG die Einschätzung des BFA nicht teile, zumal sowohl der Vater des BF, als auch der BF selbst entführt und misshandelt worden seien. Dass dem BF jedoch nunmehr einzig aufgrund der laut Länderfeststellungen veränderten Situation im Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine asylrelevante aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität mehr drohe, könne das BVwG nicht erkennen. Der BF habe im Rahmen der Beschwerdeverhandlung im Wesentlichen auf seine Probleme, sowie die Verfolgung des Vaters verwiesen, unter welchen seine Familie bereits zum Zeitpunkt der Asylgewährung gelitten habe. Den Eltern des BF und seinen Geschwistern komme drüber hinaus ebenfall noch die Flüchtlingseigenschaft im Bundesgebiet zu. Das BVwG vermöge insgesamt daher keine nachhaltige, derart gravierende Verbesserung der für den BF relevanten Situation in Tschetschenien, welche zur damaligen Asylgewährung geführt habe, erkennen.1.
  2. Aufgrund der Straffälligkeit des BF im Bundesgebiet wurde im Jahr 2010 ein Asylaberkennungsverfahren gegen diesen eingeleitet und ihm mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamtes vom 22.09.2010, Zl. römisch 40 , der mit Bescheid vom 16.04.2004 zuerkannte Status des Asylberechtigten aberkannt, sowie festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme. Der Status eines subsidiär Schutzberechtigten wurde ebenfalls nicht zuerkannt und der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 29.09.2014, Zl. römisch 40 , stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Darin wurde zusammenfassend nach Durchfühung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, samt Befragung des BF und seiner Eltern als Zeugen, ausgeführt, dass nicht festgestellt werden könne, dass dem BF in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien derzeit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität – oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität – (mehr) drohe. Beweiswürdigend wurde dargelegt, dass das BVwG die Einschätzung des BFA nicht teile, zumal sowohl der Vater des BF, als auch der BF selbst entführt und misshandelt worden seien. Dass dem BF jedoch nunmehr einzig aufgrund der laut Länderfeststellungen veränderten Situation im Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine asylrelevante aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität mehr drohe, könne das BVwG nicht erkennen. Der BF habe im Rahmen der Beschwerdeverhandlung im Wesentlichen auf seine Probleme, sowie die Verfolgung des Vaters verwiesen, unter welchen seine Familie bereits zum Zeitpunkt der Asylgewährung gelitten habe. Den Eltern des BF und seinen Geschwistern komme drüber hinaus ebenfall noch die Flüchtlingseigenschaft im Bundesgebiet zu. Das BVwG vermöge insgesamt daher keine nachhaltige, derart gravierende Verbesserung der für den BF relevanten Situation in Tschetschenien, welche zur damaligen Asylgewährung geführt habe, erkennen.
  3. Gegenständliches Verfahren: 2.
  4. Aufgrund der neuerlichen Straffälligkeit des BF wurde, nachdem der BF dem Einvernahmetermin zur Prüfung der Einleitung eines Aberkennungsverfahrens am 09.07.2020 unentschuldigt ferngeblieben ist, ein schriftliches Parteigengehör durchgeführt. 2.
  5. Mit schriftlicher Stellungnahme des BF, übermittelt am 08.09.2020, gab er an, verheiratet gewesen zu sein und eine Frau zu haben. Er habe zwei Söhne, sowie eine Tochter im Bundesgebiet und sei finanziell von seiner Familie abhängig, welche in Österreich lebe. Der BF könne Deutsch sprechen, sowie schreiben, und habe er die Sprache gelernt. Er habe in Österreich gearbeitet, befände sich jedoch seit kurzem in Haft. Der BF habe eine sehr gute Bindung zu Österreich, er lebe seit 17 Jahren im Bundesgebiet und würde gerne für immer hierbleiben. Die Haft unterdrücke seine Gesundheit, das sei schwer, seine „Gesundheit sei jedoch nicht krank“. Der BF lebe seinen Glauben nicht aus, er sei Moslem. Seine Eltern würden in Österreich leben und seine Großeltern seien bereits verstorben. Von Bekannten im Herkunftsstaat habe er keine Ahnung. Die Familie des BF sei in Österreich, seit 17 Jahren lebe er hier. Der BF habe sich ein neues Leben in Österreich aufgebaut und kenne niemanden in Russland. Eine andere Familie habe er nicht. Der BF werde sich bessern und habe er sehr viele Fehler gemacht. Er wolle mit seinen Eltern und seiner Familie in Österreich sein. Der BF wolle mit seiner Frau und seinen Kindern im Bundesgebiet ein neues Leben beginnen und bekomme seine Frau ein Kind. Er bitte darum in Österreich bleiben zu dürfen. 2.
  6. Am 26.07.2021 wurde der BF im Zuge seines Aberkennungsverfahrens vor der belangten Behörde im Beisein eines ihm einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache RUSSISCH niederschriftlich einvernommen. Zusammengefasst gab der BF an, dass er seit 1 ½ oder 2 Jahren eine Lebensgefährtin habe, aber nicht offiziell verheiratet sei. Vor 6 oder 7 Monaten habe sie vom BF ein Kind bekommen. Das sei das
  7. Kind des BF und seine
  8. Frau. Seine Lebensgefährtin lebe mit dem Kind in XXXX und der BF habe jeden Tag Kontakt zu ihnen. Jeden zweiten, dritten Tag rufe er an, wie es seiner Tochter gehe. Nachgefragt rufe der BF jeden Tag an. Manchmal habe seine Lebensgefährtin jedoch keine Zeit, weil sie mit dem Kind unterwegs sei. Seine Lebensgefährtin sei, ebenso wie seine Tochter, Österreicherin. Ein weiteres 4-jähriges Kind des BF lebe in XXXX und zwei weitere, sie seien 12 und 10 Jahren alt, würden in XXXX leben. Wenn der BF in XXXX sei, würden seine Kinder jedes Wochenende zu ihm kommen. Das Kind aus XXXX komme den BF im Schnitt jede zweite Woche besuchen, wobei es mit der Mutter des BF oder der Kindesmutter komme. Das Verhältnis zur Kindesmutter sei sehr gut. Sie seien nicht mehr zusammen, weil diese behauptet habe, der BF schlage sie. Sie habe die Anzeige zurücknehmen wollen, doch das sei nicht mehr möglich gewesen, weshalb sie geweint, sowie gesagt habe, dass es ihr leidtue, dem BF so etwas angetan zu haben. Das Verhältnis zur Kindesmutter in XXXX sei auch sehr gut. Mit ihr habe der BF aber nichts mehr zu tun. Die Kinder in XXXX , würden von den Eltern des BF geholt. Er habe keine anderen Verwandten in Österreich, von denen er finanziell abhängig sei. Der BF sei in Österreich in die Schule gegangen und habe einen Deutschkurs besucht, diesen jedoch nicht beendet. Glaublich habe der BF A1 absolviert, er erinnere sich aber nicht genau. Er habe im Bundesgebiet als Tischler und nebenbei für ein Marmorwerk gearbeitet. Der BF habe auch in einem Möbelhaus als Möbelmonteur gearbeitet. Unmittelbar vor der Haft habe er bei einem Paketzusteller gearbeitet. Er besuche keine Kurse, eine Schule oder eine Universität und sei auch nicht Mitglied in einem Verein. Der BF sei derzeit nicht in ärztlicher Behandlung, nehme aber Schlaf- und Beruhigungstabletten. Er habe Freunde und Bekannte im Bundesgebiet. In der Russischen Föderation habe er noch eine Großmutter. Die anderen Großeltern des BF seien bereits gestorben. 2.
  9. Am 26.07.2021 wurde der BF im Zuge seines Aberkennungsverfahrens vor der belangten Behörde im Beisein eines ihm einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache RUSSISCH niederschriftlich einvernommen. Zusammengefasst gab der BF an, dass er seit 1 ½ oder 2 Jahren eine Lebensgefährtin habe, aber nicht offiziell verheiratet sei. Vor 6 oder 7 Monaten habe sie vom BF ein Kind bekommen. Das sei das
  10. Kind des BF und seine
  11. Frau. Seine Lebensgefährtin lebe mit dem Kind in römisch 40 und der BF habe jeden Tag Kontakt zu ihnen. Jeden zweiten, dritten Tag rufe er an, wie es seiner Tochter gehe. Nachgefragt rufe der BF jeden Tag an. Manchmal habe seine Lebensgefährtin jedoch keine Zeit, weil sie mit dem Kind unterwegs sei. Seine Lebensgefährtin sei, ebenso wie seine Tochter, Österreicherin. Ein weiteres 4-jähriges Kind des BF lebe in römisch 40 und zwei weitere, sie seien 12 und 10 Jahren alt, würden in römisch 40 leben. Wenn der BF in römisch 40 sei, würden seine Kinder jedes Wochenende zu ihm kommen. Das Kind aus römisch 40 komme den BF im Schnitt jede zweite Woche besuchen, wobei es mit der Mutter des BF oder der Kindesmutter komme. Das Verhältnis zur Kindesmutter sei sehr gut. Sie seien nicht mehr zusammen, weil diese behauptet habe, der BF schlage sie. Sie habe die Anzeige zurücknehmen wollen, doch das sei nicht mehr möglich gewesen, weshalb sie geweint, sowie gesagt habe, dass es ihr leidtue, dem BF so etwas angetan zu haben. Das Verhältnis zur Kindesmutter in römisch 40 sei auch sehr gut. Mit ihr habe der BF aber nichts mehr zu tun. Die Kinder in römisch 40 , würden von den Eltern des BF geholt. Er habe keine anderen Verwandten in Österreich, von denen er finanziell abhängig sei. Der BF sei in Österreich in die Schule gegangen und habe einen Deutschkurs besucht, diesen jedoch nicht beendet. Glaublich habe der BF A1 absolviert, er erinnere sich aber nicht genau. Er habe im Bundesgebiet als Tischler und nebenbei für ein Marmorwerk gearbeitet. Der BF habe auch in einem Möbelhaus als Möbelmonteur gearbeitet. Unmittelbar vor der Haft habe er bei einem Paketzusteller gearbeitet. Er besuche keine Kurse, eine Schule oder eine Universität und sei auch nicht Mitglied in einem Verein. Der BF sei derzeit nicht in ärztlicher Behandlung, nehme aber Schlaf- und Beruhigungstabletten. Er habe Freunde und Bekannte im Bundesgebiet. In der Russischen Föderation habe er noch eine Großmutter. Die anderen Großeltern des BF seien bereits gestorben. Zu seinen Rückkehrbefürchtungen befragt, führte der BF aus, dass er sich nicht fürchte. Es würden Dinge passieren, wie zum Beispiel Verschwindenlassen „und so“. Er habe von komischen Sachen gehört, sei jedoch noch nicht dort gewesen und habe dort niemanden. Er habe nur gehört, dass es Tag für Tag schlimmer werde. Nachgefragt führte der BF aus, dass Sachen passieren, Menschen verschwinden und verdroschen würden. Der BF sei noch niemals in Tschetschenien gewesen, deshalb fürchte er sich hinzufahren. Er habe viele Videos gesehen, was dort jeden Tag passiere. Er habe niemanden dort, keine Familie, keine Freunde, nichts. Der BF habe sich in Österreich ein neues Leben aufgebaut und Kinder. Warum solle er nach Tschetschenien fahren, wenn er im Bundesgebiet leben könne. Zu seinen 13 strafgerichtlichen Verurteilungen befragt, gab er an, nicht wegen solcher Delikte verurteilt worden zu sein, für die er sich schämen müsste. Der BF habe vielleicht ein paar Ohrfeigen verteilt, das sei es gewesen. Wenn er aus dem Gefängnis komme, hoffe er sein Leben in den Griff zu bekommen. Der BF wolle noch sagen, dass es für ihn kein Zurück gäbe. 2.
  12. Mit gegenständlichem Bescheid des BFA vom 03.08.2021 wurde ihm der mit Erkenntnis vom 16.04.2004, Zl XXXX , zuerkannte Status des Asylberechtigten

§ 7Abs 1 Z 2 Asyl

G 2005 aberkannt.

§ 7Abs 4 Asyl

G wurde festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gem. § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 4 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt VI.) und

§ 52

Abs 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V.).

Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.)

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF ein befristetes Einreiseverbot von 6 Jahren erlassen. 2.4. Mit gegenständlichem Bescheid des BFA vom 03.08.2021 wurde ihm der mit Erkenntnis vom 16.04.2004, Zl römisch 40 , zuerkannte Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aberkannt.

Paragraph 7, Absatz 4, AsylG wurde festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.)

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den BF ein befristetes Einreiseverbot von 6 Jahren erlassen. 2.5. Mit Information zur Rechtsberatung vom 03.08.2021 wurde dem BF ein Rechtsberater

§ 52BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.2.5.

Mit Information zur Rechtsberatung vom 03.08.2021 wurde dem BF ein Rechtsberater

Paragraph 52, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. 2.6. Mit Schriftsatz vom 31.08.2021 brachte der rechtsfreundliche Vertreter des BF für diesen fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde in vollem Umfang gegen den gegenständlichen Bescheid des BFA, zugestellt am 08.08.2021, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens ein, wobei beschwerdeseitig zusammenfassend zunächst erneut der Sachverhalt dargestellt wurde. In der Folge wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das von der belangten Behörde geführte Ermittlungsverfahren grob mangelhaft sei, weil die belangte Behörde ihrer Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts nicht nachgekommen sei. Wäre die belangte Behörde ihrer Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts nachgekommen, hätte der BF zu seinem Leben in Österreich und seinen gesetzten Integrationsmaßnahmen befragt werden müssen. Des Weiteren hätte die belangte Behörde die Familienmitglieder des BF als Zeugen für das Bestehen eines

Art. 8EMRK geschützten Privat- und Familienlebens anhören müssen.

Die belangte Behörde hätte zudem das Fluchtvorbringen des BF, sowie dessen Vaters im Lichte der aktuellen Länderberichte prüfen und den Vater des BF einvernehmen müssen. Im Lichte dieses Vorbringens hätte sie erkennen müssen, dass die damaligen Fluchtgründe, nach wie vor, bestehen würden. Es ergehe daher der Antrag sowohl den BF als auch dessen Vater im Zuge einer mündlichen Beschwerdeverhandlung erneut einzuvernehmen. Darüber hinaus werte die belangte Behörde ihre Länderberichte nur unvollständig aus, wobei dazu Auszüge aus den Länderberichten wiedergegeben werden. Die Situation für Tschetschenen habe sich kaum verbessert. Wie die belangte Behörde trotz dieser Berichte in Verbindung mit dem Fluchtvorbringen des BF und seines Vaters die Ansicht vertrete, dass geänderte Umstände vorlägen, sei nicht nachvollziehbar. Überdies sei die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides mangelhaft, wobei höchstgerichtliche Rechtsprechung zitiert wurde. Die belangte Behörde habe die Aberkennung des Asylstatus des BF ausschließlich kurz und oberflächlich behandelt. Sie gehe nicht auf die Aberkennungsgründe ein, weshalb ihr ein schwerer Verfahrensmangel vorzuwerfen sei. Dies insbesondere im Lichte der bereits im Jahr 2014 vorausgegangen Entscheidung des BVwG mit welcher der Beschwerde gegen die Asylaberkennung stattgegeben wurde. Auszugsweise wurde beschwerdeseitig in der Folge aus dem Erkenntnis des BVwG aus dem Jahr 2014 zitiert. Die belangte Behörde habe sich im gegenständlichen Verfahren mit keinem Wort damit auseinandergesetzt, weshalb die nunmehr veränderte Situation sicherstellen würde, dass der BF in seinem Herkunftsstaat keinerlei Verfolgung mehr zu befürchten habe. Dass sich die Sicherheitslage in Tschetschenien verbessert habe, bedeute noch nicht, dass automatisch die Gründe, welche seinerzeit zur Asylgewährung beim BF geführt hätten, weggefallen seien. Im gegenständlichen Bescheid sei keine ausführliche Prüfung dahingehend vorgenommen worden, ob die Umstände aufgrund derer der BF als Flüchtling anerkannt worden ist, noch bestehen würden. Auch hinsichtlich der Beweiswürdigung bediene sich die belangte Behörde lediglich oberflächlicher Textbausteine, die kaum konkreten Bezug auf den BF nehmen würden. Hinsichtlich des Einreiseverbotes beziehe sich die belangte Behörde lediglich auf den Strafregisterauszug, ohne die Taten des BF, sowie Milderungs- und Erschwerungsgründe entsprechend zu berücksichtigen. Wie sie zum Schluss gelange, dass keine positive Zukunftsprognose gestellt werden könne, sei nicht objektiv nachvollziehbar. Betreffend das Familienleben des BF seien ebenfalls unzureichende Feststellungen getroffen worden. Der BF verfüge über ein intaktes Familienleben und würde eine Rückkehrentscheidung einen nicht unbeachtlichen Eingriff in sein Privat- und Familienleben bedeuten. Auch das Kindeswohl seiner vier in Österreich lebenden Kinder sei außer Acht gelassen worden. 2.6. Mit Schriftsatz vom 31.08.2021 brachte der rechtsfreundliche Vertreter des BF für diesen fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde in vollem Umfang gegen den gegenständlichen Bescheid des BFA, zugestellt am 08.08.2021, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens ein, wobei beschwerdeseitig zusammenfassend zunächst erneut der Sachverhalt dargestellt wurde. In der Folge wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das von der belangten Behörde geführte Ermittlungsverfahren grob mangelhaft sei, weil die belangte Behörde ihrer Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts nicht nachgekommen sei. Wäre die belangte Behörde ihrer Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts nachgekommen, hätte der BF zu seinem Leben in Österreich und seinen gesetzten Integrationsmaßnahmen befragt werden müssen. Des Weiteren hätte die belangte Behörde die Familienmitglieder des BF als Zeugen für das Bestehen eines

Artikel 8, EMRK geschützten Privat- und Familienlebens anhören müssen.

Die belangte Behörde hätte zudem das Fluchtvorbringen des BF, sowie dessen Vaters im Lichte der aktuellen Länderberichte prüfen und den Vater des BF einvernehmen müssen. Im Lichte dieses Vorbringens hätte sie erkennen müssen, dass die damaligen Fluchtgründe, nach wie vor, bestehen würden. Es ergehe daher der Antrag sowohl den BF als auch dessen Vater im Zuge einer mündlichen Beschwerdeverhandlung erneut einzuvernehmen. Darüber hinaus werte die belangte Behörde ihre Länderberichte nur unvollständig aus, wobei dazu Auszüge aus den Länderberichten wiedergegeben werden. Die Situation für Tschetschenen habe sich kaum verbessert. Wie die belangte Behörde trotz dieser Berichte in Verbindung mit dem Fluchtvorbringen des BF und seines Vaters die Ansicht vertrete, dass geänderte Umstände vorlägen, sei nicht nachvollziehbar. Überdies sei die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides mangelhaft, wobei höchstgerichtliche Rechtsprechung zitiert wurde. Die belangte Behörde habe die Aberkennung des Asylstatus des BF ausschließlich kurz und oberflächlich behandelt. Sie gehe nicht auf die Aberkennungsgründe ein, weshalb ihr ein schwerer Verfahrensmangel vorzuwerfen sei. Dies insbesondere im Lichte der bereits im Jahr 2014 vorausgegangen Entscheidung des BVwG mit welcher der Beschwerde gegen die Asylaberkennung stattgegeben wurde. Auszugsweise wurde beschwerdeseitig in der Folge aus dem Erkenntnis des BVwG aus dem Jahr 2014 zitiert. Die belangte Behörde habe sich im gegenständlichen Verfahren mit keinem Wort damit auseinandergesetzt, weshalb die nunmehr veränderte Situation sicherstellen würde, dass der BF in seinem Herkunftsstaat keinerlei Verfolgung mehr zu befürchten habe. Dass sich die Sicherheitslage in Tschetschenien verbessert habe, bedeute noch nicht, dass automatisch die Gründe, welche seinerzeit zur Asylgewährung beim BF geführt hätten, weggefallen seien. Im gegenständlichen Bescheid sei keine ausführliche Prüfung dahingehend vorgenommen worden, ob die Umstände aufgrund derer der BF als Flüchtling anerkannt worden ist, noch bestehen würden. Auch hinsichtlich der Beweiswürdigung bediene sich die belangte Behörde lediglich oberflächlicher Textbausteine, die kaum konkreten Bezug auf den BF nehmen würden. Hinsichtlich des Einreiseverbotes beziehe sich die belangte Behörde lediglich auf den Strafregisterauszug, ohne die Taten des BF, sowie Milderungs- und Erschwerungsgründe entsprechend zu berücksichtigen. Wie sie zum Schluss gelange, dass keine positive Zukunftsprognose gestellt werden könne, sei nicht objektiv nachvollziehbar. Betreffend das Familienleben des BF seien ebenfalls unzureichende Feststellungen getroffen worden. Der BF verfüge über ein intaktes Familienleben und würde eine Rückkehrentscheidung einen nicht unbeachtlichen Eingriff in sein Privat- und Familienleben bedeuten. Auch das Kindeswohl seiner vier in Österreich lebenden Kinder sei außer Acht gelassen worden. Die belangte Behörde habe sich auch der unrichtigen, rechtlichen Beurteilung bedient und habe keine Prüfung dessen vorgenommen, ob die Umstände aufgrund derer der BF als Flüchtling anerkannt worden sei, noch bestehen würden. In der Begründung finde sich nur ein kurzer Satz. Fallgegenständlich habe die belangte Behörde unzureichende Ermittlungsschritte gesetzt, weshalb die Aberkennung des Status des Asylberechtigten rechtswidrig und der angefochtene Bescheid zu beheben sei. Der BF habe bis zum Alter von 15 Jahren in der Russischen Föderation gelebt, die Zeit jedoch aufgrund schrecklicher Ereignisse verdrängt. Er verfüge über kein Mitglied seiner Kernfamilie und kein tragfähiges soziales Netz im Herkunftsstaat. Aufgrund mangelnder staatlicher Unterstützung drohe ihm ein Art. 3 EMRK widrige Situation, weshalb ihm aus diesem Grund bereits subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen sei. Eine alternative Fluchtalternative liege nicht vor und habe der BF auch keinen Asylausschlussgrund nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG gesetzt. Die belangte Behörde habe sich auch der unrichtigen, rechtlichen Beurteilung bedient und habe keine Prüfung dessen vorgenommen, ob die Umstände aufgrund derer der BF als Flüchtling anerkannt worden sei, noch bestehen würden. In der Begründung finde sich nur ein kurzer Satz. Fallgegenständlich habe die belangte Behörde unzureichende Ermittlungsschritte gesetzt, weshalb die Aberkennung des Status des Asylberechtigten rechtswidrig und der angefochtene Bescheid zu beheben sei. Der BF habe bis zum Alter von 15 Jahren in der Russischen Föderation gelebt, die Zeit jedoch aufgrund schrecklicher Ereignisse verdrängt. Er verfüge über kein Mitglied seiner Kernfamilie und kein tragfähiges soziales Netz im Herkunftsstaat. Aufgrund mangelnder staatlicher Unterstützung drohe ihm ein Artikel 3, EMRK widrige Situation, weshalb ihm aus diesem Grund bereits subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen sei. Eine alternative Fluchtalternative liege nicht vor und habe der BF auch keinen Asylausschlussgrund nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG gesetzt. Der BF befinde sich bereits seit rund 18 Jahren in Österreich, wurde hier sozialisiert, spreche ausgezeichnet Deutsch und habe keinerlei Bindungen zu seinem Herkunftsstaat. Er verfüge über vier Kinder, geb. in den Jahren 2009, 2011 und 2017, sowie eine Lebensgefährtin zu welcher er trotz seiner aktuellen Inhaftierung regelmäßigen Kontakt halte. Der BF bemühe sich nach Möglichkeit regelmäßigen Kontakt zu seinen Kindern zu halten. Auch die Kernfamilie des BF befinde sich im Bundesgebiet und bestehe ein sehr enges Verhältnis. Hinsichtlich des Einreiseverbots hätte die belangte Behörde absehen müssen bzw. dieses mit einer kürzeren Dauer bemessen müssen. Es sei keine ausreichende Einzelfallprüfung vorgenommen worden. Eine objektiv nachvollziehbare Begründung der belangten Behörde, warum ein Einreiseverbot in der Dauer von 6 Jahren dringend erforderlich sei und inwiefern die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dem geschützten Privat- und Familienleben sowie dem Kindeswohl überwiege, fehle. Diesbezüglich wird umfangreich höchstgerichtliche Rechtsprechung zitiert und ausgeführt, dass der belangte Besceid mit gravierenden Mängeln belastet sei. Es wurde in der Beschwerde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) zur Ergänzung des mangelhaft gebliebenen Ermittlungsverfahrens eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen; 2.) den angefochtenen Bescheid, behelfsweise unter Heranziehung anderer als der geltend gemachten Rechte, zur Gänze beheben und feststellen, dass dem BF der mit Bescheid zuerkannte Status des Asylberechtigten nicht abzuerkennen ist und ihm daher die Flüchtlingseigenschaft zukomme; 3.) falls nicht alle zu Lasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten geltend gemacht worden seien, diese amtswegig aufgreifen, allenfalls dem BF einen Verbesserungsauftrag erteilen, um die nicht geltend gemachten Beschwerdepunkte aufgreifen zu können; 4.) in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens an das Bundesamt zurückverweisen; 5.) für den Fall der Abweisung des Beschwerdeantrags feststellen, dass dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Russische Föderation zukommt bzw. für den Fall, dass dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt wird, feststellen, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation unzulässig ist; 6.) in eventu feststellen, dass die erlassene Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und dem BF eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilen; 7.) das Einreiseverbot beheben; und 8.) in eventu die Dauer des Einreiseverbots herabsetzen. 2.7. Die Beschwerdevorlagen vom 13.09.2021 und der Verwaltungsakt langte beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 15.09.2021 ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Der Ablauf des Verfahrensgangs zum bisherigen Verfahren wird - wie unter Punkt I. dargelegt - festgestellt.Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Der Ablauf des Verfahrensgangs zum bisherigen Verfahren wird - wie unter Punkt römisch eins. dargelegt - festgestellt. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6BVw

G entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.

Paragraph 6, BVwG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.3.

§ 3BFA-G, BGBl. I 87/2012 id

F BGBl. I 70/2015, obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7.,

  1. und
  2. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005, BGBl. I Nr. 100 (Z 4).3.3.

Paragraph 3, BFA-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2015,, obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Vollziehung des BFA-VG (Ziffer eins,), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (Ziffer 2,), die Vollziehung des 7.,

  1. und
  2. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (Ziffer 3,) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (Ziffer 4,).

§ 7Abs.

1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. 3.

  1. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG). Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG).3.
  2. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG). Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG). Zu Spruchpunkt A: 3.
  3. Zur Zurückverweisung

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG3.5. Zur Zurückverweisung

Paragraph 28, Absatz 3,

  1. Satz VwGVG 3.5.
  2. § 28 VwGVG lautet:3.5.
  3. Paragraph 28, VwGVG lautet: „

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“

(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“ Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 2 2. Satz VwGVG (vgl. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167: "Tatsachenbereich") (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013)§ 28 Anm. 11).Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 2, 2. Satz VwGVG vergleiche VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167: "Tatsachenbereich") (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013)Paragraph 28, Anmerkung 11). 3.5.
  1. § 28 Abs. 3, zweiter Satz, VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.3.5.
  2. Paragraph 28, Absatz 3,, zweiter Satz, VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH vom 19.1.2009, 2008/07/0168; VwGH vom 23.5.1985, 84/08/0085).Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen vergleiche VwGH vom 19.1.2009, 2008/07/0168; VwGH vom 23.5.1985, 84/08/0085). Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere Folgendes ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere Folgendes ausgeführt: "Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung

§ 66Abs.

2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c Abs. 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der ‚obersten Berufungsbehörde‘ beginnen und zugleich – abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof – bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung

Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom

  1. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der ‚obersten Berufungsbehörde‘ beginnen und zugleich – abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof – bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung." Es besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die neue Rechtslage übertragen ließe. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Bundesverwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden. 3.5.
  2. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063-4, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und folgende für die Auslegung des § 28 VwGVG maßgeblichen Gesichtspunkte aufgezeigt:3.5.
  3. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063-4, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und folgende für die Auslegung des Paragraph 28, VwGVG maßgeblichen Gesichtspunkte aufgezeigt: ● Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, auch dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.  Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, auch dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. ● Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.  Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. ● Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe, wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlange das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck finde, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werde. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen würde daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt habe. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73f).). Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe, wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlange das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck finde, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werde. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen würde daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt habe. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73f).). 3.5.
  4. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, 2003/20/0389). Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 mwN, 14.421/1996, 15.743/2000).Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, mwN, 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,). 3.5.
  5. Der mit „Aberkennung des Status des Asylberechtigten“ betitelte § 7 AsylG 2005 lautet auszugsweise:3.5.
  6. Der mit „Aberkennung des Status des Asylberechtigten“ betitelte Paragraph 7, AsylG 2005 lautet auszugsweise: „

(1)Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
  1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;
  2. ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt;
  3. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
  4. einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
  5. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.
(2)In den Fällen des § 27 Abs. 3 Z 1 bis 4 und bei Vorliegen konkreter Hinweise, dass ein in Art. 1 Abschnitt C Z 1, 2 oder 4 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführter Endigungsgrund eingetreten ist, ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, sofern das Vorliegen der Voraussetzungen

Abs. 1 wahrscheinlich ist. Ein Verfahren

Satz 1 ist, wenn es auf Grund des § 27 Abs. 3 Z 1 eingeleitet wurde, längstens binnen einem Monat nach Einlangen der Verständigung über den Eintritt der Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung

§ 30Abs.

5 BFA-VG, in den übrigen Fällen schnellstmöglich, längstens jedoch binnen einem Monat ab seiner Einleitung zu entscheiden, sofern bis zum Ablauf dieser Frist jeweils der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht. Eine Überschreitung der Frist

Satz 2 steht einer späteren Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht entgegen. Als Hinweise

Satz 1 gelten insbesondere die Einreise des Asylberechtigten in seinen Herkunftsstaat oder die Beantragung und Ausfolgung eines Reisepasses seines Herkunftsstaates.

(2)In den Fällen des Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 und bei Vorliegen konkreter Hinweise, dass ein in Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, 2, oder 4 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführter Endigungsgrund eingetreten ist, ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, sofern das Vorliegen der Voraussetzungen

Absatz eins, wahrscheinlich ist. Ein Verfahren

Satz 1 ist, wenn es auf Grund des Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer eins, eingeleitet wurde, längstens binnen einem Monat nach Einlangen der Verständigung über den Eintritt der Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung

Paragraph 30, Absatz 5, BFA-VG, in den übrigen Fällen schnellstmöglich, längstens jedoch binnen einem Monat ab seiner Einleitung zu entscheiden, sofern bis zum Ablauf dieser Frist jeweils der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht. Eine Überschreitung der Frist

Satz 2 steht einer späteren Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht entgegen. Als Hinweise

Satz 1 gelten insbesondere die Einreise des Asylberechtigten in seinen Herkunftsstaat oder die Beantragung und Ausfolgung eines Reisepasses seines Herkunftsstaates.

(2a)Ungeachtet der in § 3 Abs. 4 genannten Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn sich aus der Analyse

§ 3Abs.

4a ergibt, dass es im Herkunftsstaat des Asylberechtigten zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist. Das Bundesamt hat von Amts wegen dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten formlos mitzuteilen.

(2a)Ungeachtet der in Paragraph 3, Absatz 4, genannten Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn sich aus der Analyse

Paragraph 3, Absatz 4 a, ergibt, dass es im Herkunftsstaat des Asylberechtigten zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist. Das Bundesamt hat von Amts wegen dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten formlos mitzuteilen.

(3)Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten

Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten

Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.

(3)Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), den Status eines Asylberechtigten

Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten

Absatz eins, Ziffer 2, aberkannt werden.

(4)Die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.
(4)Die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen. […]“ Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention lautet:Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention lautet: „Eine Person, auf die die Bestimmungen des Absatzes A zutrifft, fällt nicht mehr unter dieses Abkommen,
  1. wenn sie sich freiwillig erneut dem Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, unterstellt; oder
  2. wenn sie nach dem Verlust ihrer Staatsangehörigkeit diese freiwillig wiedererlangt hat; oder
  3. wenn sie eine neue Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie erworben hat, genießt; oder
  4. wenn sie freiwillig in das Land, das sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder außerhalb dessen sie sich befindet, zurückgekehrt ist und sich dort niedergelassen hat; oder
  5. wenn sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt. Hierbei wird jedoch unterstellt, dass die Bestimmung dieser Ziffer auf keinen Flüchtling im Sinne der Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels Anwendung findet, der sich auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Inanspruchnahme des Schutzes des Landes abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt;
  6. wenn es sich um eine Person handelt, die keine Staatsangehörigkeit besitzt, falls sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, in der Lage ist, in das Land zurückzukehren, in dem sie ihren gewöhnlichen Wohnsitz hat. Dabei wird jedoch unterstellt, dass die Bestimmung dieser Ziffer auf keinen Flüchtling im Sinne der Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels Anwendung findet, der sich auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in das Land abzulehnen, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.“ 3.5.
  7. Der angefochtene Bescheid erweist sich vor diesem Hintergrund in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft: Dem BF, einem Staatsangehörigen der Russischen Föderation, wurde mit –

§ 58Abs.

2 AVG nicht näher begründetem – Bescheid des ehemaligen Bundesasylamtes vom 16.04.2004

§ 7Asyl

G 1997 als damals Minderjähriger in Österreich Asyl gewährt und wurde

§ 12leg.cit.

festgestellt, dass diesem damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Seine Mutter gab ursprünglich als gesetzliche Vertreterin für den damals minderjährigen BF im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 15.04.2004 zusammengefasst zu ihren Fluchtgründen befragt an, ihr Ehemann (und Vater des BF) sei im ersten Tschetschenienkrieg aktiv beteiligt gewesen und verletzt worden. Im Anschluss habe er die Freiheitskämpfer durch Transportleistungen sowie mit Lebensmittel und Medikamenten unterstützt. Ihr Sohn XXXX (der nunmehrige BF) sei von russischen Soldaten und Polizisten 2003 verhaftet, angehalten sowie gefoltert und geschlagen worden, danach sei er wieder freigelassen worden, er habe dabei Verletzungen erlitten. Auch ihr Ehemann sei angehalten und misshandelt worden, dieser hätte freigekauft werden müssen. Auch der BF selbst gab bei seiner Erstbefragung bei der Bundesgendarmerie am 28.09.2003 an, aufgrund des Krieges verhaftet, geschlagen und misshandelt worden zu sein. Dem BF, einem Staatsangehörigen der Russischen Föderation, wurde mit –

Paragraph 58, Absatz 2, AVG nicht näher begründetem – Bescheid des ehemaligen Bundesasylamtes vom 16.04.2004

Paragraph 7, AsylG 1997 als damals Minderjähriger in Österreich Asyl gewährt und wurde

Paragraph 12, leg.cit. festgestellt, dass diesem damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Seine Mutter gab ursprünglich als gesetzliche Vertreterin für den damals minderjährigen BF im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 15.04.2004 zusammengefasst zu ihren Fluchtgründen befragt an, ihr Ehemann (und Vater des BF) sei im ersten Tschetschenienkrieg aktiv beteiligt gewesen und verletzt worden. Im Anschluss habe er die Freiheitskämpfer durch Transportleistungen sowie mit Lebensmittel und Medikamenten unterstützt. Ihr Sohn römisch 40 (der nunmehrige BF) sei von russischen Soldaten und Polizisten 2003 verhaftet, angehalten sowie gefoltert und geschlagen worden, danach sei er wieder freigelassen worden, er habe dabei Verletzungen erlitten. Auch ihr Ehemann sei angehalten und misshandelt worden, dieser hätte freigekauft werden müssen. Auch der BF selbst gab bei seiner Erstbefragung bei der Bundesgendarmerie am 28.09.2003 an, aufgrund des Krieges verhaftet, geschlagen und misshandelt worden zu sein.

§ 75Abs. 5 Asyl

G 2005 gilt einem Fremden, dem am oder nach dem 31.12.2005 die Flüchtlingseigenschaft nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 oder früheren asylrechtlichen Vorschriften zugekommen ist oder zuerkannt wurde, soweit es zu keiner Aberkennung oder keinem Verlust der Flüchtlingseigenschaft gekommen ist, der Status des Asylberechtigten als zuerkannt.

Paragraph 75, Absatz 5, AsylG 2005 gilt einem Fremden, dem am oder nach dem 31.12.2005 die Flüchtlingseigenschaft nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 oder früheren asylrechtlichen Vorschriften zugekommen ist oder zuerkannt wurde, soweit es zu keiner Aberkennung oder keinem Verlust der Flüchtlingseigenschaft gekommen ist, der Status des Asylberechtigten als zuerkannt. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid wurde dem BF der Status des Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 aberkannt, ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, diesem kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung gegen diesen erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei. Außerdem wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid wurde dem BF der Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aberkannt, ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, diesem kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung gegen diesen erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei. Außerdem wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

§ 60

AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH vom 23.11.1993, 93/04/0156; vom 13.10.1991, 90/09/0186; vom 28.07.1994, 90/07/0029).

Paragraph 60, AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH vom 23.11.1993, 93/04/0156; vom 13.10.1991, 90/09/0186; vom 28.07.1994, 90/07/0029). Inhaltlich begründet wird die Asylaberkennung durch die belangte Behörde mit der wesentlichen und nachhaltigen Änderung der Umstände im Herkunftsstaat des BF nach dem Endigungsgrund des Art. 1 C Z 5 der GFK. Das gegenständliche Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten weist aber insofern einen gravierenden Mangel auf, als die Behörde keine erkennbaren Feststellungen zum individuellen Sachverhalt, welcher ursprünglich für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten des BF ausschlaggebend gewesen ist, getroffen hat.Inhaltlich begründet wird die Asylaberkennung durch die belangte Behörde mit der wesentlichen und nachhaltigen Änderung der Umstände im Herkunftsstaat des BF nach dem Endigungsgrund des Artikel eins, C Ziffer 5, der GFK. Das gegenständliche Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten weist aber insofern einen gravierenden Mangel auf, als die Behörde keine erkennbaren Feststellungen zum individuellen Sachverhalt, welcher ursprünglich für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten des BF ausschlaggebend gewesen ist, getroffen hat. Die belangte Behörde hat sich, wie im Beschwerdeschriftsatz auch zutreffend bemängelt, im Zuge des Aberkennungsverfahrens in keinster Weise mit den seinerzeitigen Fluchtgründen des BF und deren möglichen Fortbestehen befasst. Der BF wurde bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 26.07.2021 zwar zu seinen Rückkehrbefürchtungen befragt, doch wurde er zu seinen ursprünglichen Fluchtgründen und einem möglichen Fortbestehen seiner damaligen Ausreisegründe nicht befragt. Die belangte Behörde setzte sich in gegenständlich angefochtenem Bescheid mit den ursprünglich vorgebrachten und seinerzeit für glaubhaft befundenen Fluchtgründen des BF, nämlich seiner Entführung und Misshandlung, sowie der Entführung und Misshandlung seines Vaters im Zuge des zweiten Tschetschenienkrieges, mit keinem Wort auseinander, sondern begnügt sich im Rahmen der Beweiswürdigung mit allgemein gehaltenen Ausführungen von wenigen Sätzen, wonach sich aus den Länderberichten ergäbe, dass sich die Verhältnisse in Tschetschenien geändert hätten. Es komme zwar vereinzelt zu Missständen, doch seien die Gründe, die zur Asylerlangung im Jahr 2004 maßgeblich gewesen wären, nicht mehr gegeben. In ihrer rechtlichen Beurteilung führt die belangte Behörde ebenfalls mit nur einem einzigen Satz aus: „In Ihrem Herkunftsland – im Speziellen Tschetschenien – ist es zu einer wesentlichen dauerhaften Änderung der Verhältnisse, durch die Sie Asylstatus in Österreich erlangt haben, gekommen“. Jegliche individuelle Begründung und einen Bezug zu den für im Jahr 2004 glaubhaft befunden Fluchtgründen lässt die belangte Behörde gänzlich vermissen und dies obwohl das BVwG im Jahr 2014 den erstmals erlassenen Asylaberkennungsbescheid aus dem Jahr 2010 ersatzlos behoben hat, mit der Begründung, dass nicht festgestellt werden könne, dass die Verfolgungsgefahr für den BF im Herkunftsstaat nicht mehr vorliege. Umso mehr hätte die belangte Behörde gegenständlich ihrer Ermittlungspflicht umfangreich nachkommen und begründen müssen, warum sie nunmehr davon ausgehe, dass eine Verfolgung des BF von asylrelevanter Intensität im Herkunftsstaat nicht mehr vorliege und seine Rückkehr in die Russische Föderation nunmehr möglich sei. Auch ist der ursprüngliche Zuerkennungsbescheid des BF, seiner Eltern oder gar deren Einvernahme im damaligen Asylverfahren nicht im aktuellen Verwaltungsakt einliegend, was nur neuerlich bestätigt, dass sich die belangte Behörde in keinster Weise mit den ursprünglichen Fluchtgründen des BF auseinandergesetzt hat. Indem die belangte Behörde die Prüfung des Wegfalls der ursprünglichen Verfolgungsgefahr nicht durchgeführt hat, erweist sich ihr Vorgehen als derart mangelhaft, dass im Ergebnis kaum von tauglichen Ermittlungshandlungen gesprochen werden kann. Darüber hinaus trifft die belangte Behörde hinsichtlich der Situation im Falle einer Rückkehr des BF lediglich die einzige Feststellung, dass der BF im Herkunftsstaat einer Arbeit nachgehen könne und führt rechtlich aus, es sei nicht ersichtlich, dass der BF nach einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat derartigen Gefahren ausgesetzt sei. Die belangte Behörde vermag damit keine taugliche Grundlage für die Feststellung aufzuzeigen, wonach dem BF bei einer Rückkehr keine Art. 2 oder 3 EMRK-widrige Lage drohe, zumal die belangte Behörde sich weder mit dem Gesundheitszustand des BF, noch mit seinem allfälligen sozialen Netz in der Russischen Föderation, oder sonstigen Unterstützungsmöglichkeiten für den BF im Rückkehrfall beschäftigt. Es fehlen demnach auch die relevanten Feststellungen zur Beurteilung des Vorliegens von allfälligen Gründen für die Gewährung subsidiären Schutzes völlig.Darüber hinaus trifft die belangte Behörde hinsichtlich der Situation im Falle einer Rückkehr des BF lediglich die einzige Feststellung, dass der BF im Herkunftsstaat einer Arbeit nachgehen könne und führt rechtlich aus, es sei nicht ersichtlich, dass der BF nach einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat derartigen Gefahren ausgesetzt sei. Die belangte Behörde vermag damit keine taugliche Grundlage für die Feststellung aufzuzeigen, wonach dem BF bei einer Rückkehr keine Artikel 2, oder 3 EMRK-widrige Lage drohe, zumal die belangte Behörde sich weder mit dem Gesundheitszustand des BF, noch mit seinem allfälligen sozialen Netz in der Russischen Föderation, oder sonstigen Unterstützungsmöglichkeiten für den BF im Rückkehrfall beschäftigt. Es fehlen demnach auch die relevanten Feststellungen zur Beurteilung des Vorliegens von allfälligen Gründen für die Gewährung subsidiären Schutzes völlig. Auch die in angefochtenen Bescheid enthaltenen erstbehördlichen Feststellungen hinsichtlich der verübten Straftaten des BF sind derart mangelhaft, dass sie, wie im Beschwerdeschriftsatz moniert, keine taugliche Grundlage für die getroffene Gefährdungsprognose darstellen. Die belangte Behörde stellt die begangenen Straftaten des BF zwar laut Strafregister fest, trifft jedoch keinerlei Feststellungen zu den vom BF im Rahmen seiner Verurteilungen festgestellten Sachverhaltsverwirklichungen oder den Milderungs- sowie Erschwerungsgründen. Die belangte Behörde ist sohin ihrer Ermittlungspflicht auch diesbezüglich ebenfalls nur unzureichend nachgekommen. Insgesamt ist keine taugliche Grundlage für die Feststellungen zu erkennen, wonach dem BF zum Entscheidungszeitpunkt keine asylrelevante Gefährdung bzw. keine Art. 2 oder 3 EMRK widrige Lage (mehr) in der Russischen Föderation droht. Die aufgezeigten, gravierenden Ermittlungsmängel im Sinne der fehlenden Auseinandersetzung mit den individuellen Gründen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sowie der Grundlagen für die Beurteilung, ob dem BF eine Art. 2 oder Art. 3 EMRK widrige Situation im Herkunftsstaat droht und den strafrechtlichen Sachverwaltsverwirklichungen des BF, erweckt den Eindruck, dass die belangte Behörde die erforderlichen Verfahrenshandlungen bewusst an das Bundesverwaltungsgericht zu delegieren versuchte.Insgesamt ist keine taugliche Grundlage für die Feststellungen zu erkennen, wonach dem BF zum Entscheidungszeitpunkt keine asylrelevante Gefährdung bzw. keine Artikel 2, oder 3 EMRK widrige Lage (mehr) in der Russischen Föderation droht. Die aufgezeigten, gravierenden Ermittlungsmängel im Sinne der fehlenden Auseinandersetzung mit den individuellen Gründen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sowie der Grundlagen für die Beurteilung, ob dem BF eine Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK widrige Situation im Herkunftsstaat droht und den strafrechtlichen Sachverwaltsverwirklichungen des BF, erweckt den Eindruck, dass die belangte Behörde die erforderlichen Verfahrenshandlungen bewusst an das Bundesverwaltungsgericht zu delegieren versuchte. Den ausschließlich abstrakt und oberflächlich gehaltenen Ausführungen im angefochtenen Bescheid lässt sich kein Begründungswert für den konkreten Einzelfall entnehmen und es entstand der Eindruck, dass die belangte Behörde sämtliche der erforderlichen Ermittlungen und Sachverhaltsfeststellungen auf das Bundesverwaltungsgericht zu delegieren versuchte. 3.5.7. Angesichts derart gravierender Ermittlungslücken und Begründungsmängel erscheint eine sachgerechte Beurteilung der Beschwerde hinsichtlich der ausgesprochenen Aberkennung des Status des Asylberechtigten sowie der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auf Grundlage der Ermittlungsergebnisse der belangten Behörde als völlig ausgeschlossen, wobei hinsichtlich der Beurteilung ein vom bekämpften Bescheid abweichendes Ergebnis nicht auszuschließen ist. 3.5.8. Zusammengefasst ist festzustellen, dass sich das Bundesamt in völlig unzureichender und im Ergebnis untauglicher Weise mit der Frage des Vorliegens eines Aberkennungsgrundes, sowie allenfalls bestehender Gründe für die Gewährung subsidiären Schutzes auseinandergesetzt hat. Im gegenständlichen Fall erweist sich daher der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrundeliegende Verfahren in besonders gravierender Weise als mangelhaft. Die entscheidenden Ermittlungshandlungen, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, wären demnach nahezu zur Gänze erstmals durch das Bundesverwaltungsgericht zu tätigen. Die dargetanen Mängel lassen sohin im Ergebnis nur die Feststellung zu, dass die belangte Behörde völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt bzw. bloß ansatzweise ermittelt hat, sodass vom Vorliegen besonders gravierender Ermittlungslücken auszugehen ist. Der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Aberkennungsverfahren ist im Ergebnis daher so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde geboten erscheint, wobei sich im konkreten Fall erst nach einem nachvollziehbaren Ermittlungsverfahren ergeben wird, ob im vom BFA eingeleiteten Aberkennungsverfahren die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 AsylG 2005 tatsächlich vorliegen und die (allfällige) Erlassung eines neuen Bescheides zulassen. Diesbezüglich erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde jedenfalls noch als völlig ungeklärt.Der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Aberkennungsverfahren ist im Ergebnis daher so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde geboten erscheint, wobei sich im konkreten Fall erst nach einem nachvollziehbaren Ermittlungsverfahren ergeben wird, ob im vom BFA eingeleiteten Aberkennungsverfahren die Voraussetzungen nach Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 tatsächlich vorliegen und die (allfällige) Erlassung eines neuen Bescheides zulassen. Diesbezüglich erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde jedenfalls noch als völlig ungeklärt. Unter Zugrundelegung des bisher Ausgeführten und insbesondere des Umstandes, dass der angefochtene Bescheid keine Auseinandersetzung mit dem ursprünglichen Fluchtgrund enthält und der BF vor dem BFA nicht einmal hinsichtlich seines ursprünglichen Fluchtvorbringens befragt wurde, kann auch ausgeschlossen werden, dass zur Behebung der Mängel (lediglich) „ergänzende“ Ermittlungen durch das Bundesverwaltungsgericht vorzunehmen wären (vgl. etwa VwGH vom 15.11.2018, Ra 2018/19/0268-9).Unter Zugrundelegung des bisher Ausgeführten und insbesondere des Umstandes, dass der angefochtene Bescheid keine Auseinandersetzung mit dem ursprünglichen Fluchtgrund enthält und der BF vor dem BFA nicht einmal hinsichtlich seines ursprünglichen Fluchtvorbringens befragt wurde, kann auch ausgeschlossen werden, dass zur Behebung der Mängel (lediglich) „ergänzende“ Ermittlungen durch das Bundesverwaltungsgericht vorzunehmen wären vergleiche etwa VwGH vom 15.11.2018, Ra 2018/19/0268-9). 3.5.9. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar. So können keine Anhaltspunkte dafür erkannt werden, dass eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Sache im Interesse der Raschheit gelegen wäre. Das Verfahren würde durch eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht keine Beschleunigung erfahren. Aus der Aktenlage ergeben sich weiters auch keine Hinweise, wonach die Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Vielmehr ist angesichts der Einrichtung und Ausstattung des BFA als asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde vom Gegenteil auszugehen. Dass das Bundesverwaltungsgericht einen möglichen Grund zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten infolge einer amtswegigen Einleitung eines Aberkennungsverfahrens durch die belangte Behörde erstmals auf Sachverhaltsebene festzustellen und einer rechtlichen Beurteilung zu unterziehen hätte, kann nicht als im Sinne des Gesetzes gelegen erachtet werden. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall vom Bundesverwaltungsgericht

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG eine kassatorische Entscheidung zu treffen.3.5.9. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar. So können keine Anhaltspunkte dafür erkannt werden, dass eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Sache im Interesse der Raschheit gelegen wäre. Das Verfahren würde durch eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht keine Beschleunigung erfahren. Aus der Aktenlage ergeben sich weiters auch keine Hinweise, wonach die Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Vielmehr ist angesichts der Einrichtung und Ausstattung des BFA als asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde vom Gegenteil auszugehen. Dass das Bundesverwaltungsgericht einen möglichen Grund zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten infolge einer amtswegigen Einleitung eines Aberkennungsverfahrens durch die belangte Behörde erstmals auf Sachverhaltsebene festzustellen und einer rechtlichen Beurteilung zu unterziehen hätte, kann nicht als im Sinne des Gesetzes gelegen erachtet werden. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall vom Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG eine kassatorische Entscheidung zu treffen. 3.6. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idg

F, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gg. Fall

§ 21Abs.

7 BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließ.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gg. Fall

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließ. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W247.1415639.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.