RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.01.2022 GeschäftszahlW269 2243628-1 Spruch, W269 2243628-1/20E Schriftliche Ausfertigung des am 07.12.2021 mündlich verkündeten Erkenn
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer steht seit Mai 2013 durchgehend im Notstandshilfebezug, lediglich unterbrochen durch diverse Krankengeldbezüge.
- Dem Beschwerdeführer wurde vom Arbeitsmarktservice Gmünd (im Folgenden: AMS) am 21.01.2021 eine Stelle als Techniker für Energie und Umwelt bei der Firma XXXX GmbH über sein eAMS-Konto zugewiesen.
- Dem Beschwerdeführer wurde vom Arbeitsmarktservice Gmünd (im Folgenden: AMS) am 21.01.2021 eine Stelle als Techniker für Energie und Umwelt bei der Firma römisch 40 GmbH über sein eAMS-Konto zugewiesen.
- Am 21.01.2021 oder 22.01.2021 wurde der Beschwerdeführer vom potentiellen Dienstgeber telefonisch kontaktiert und um die Zusendung der Bewerbungsunterlagen gebeten. Der Beschwerdeführer sicherte die postalische Zusendung der Unterlagen zu.
- Am 04.02.2021 teilte der potentielle Dienstgeber dem AMS mit, dass bislang keine Bewerbung des Beschwerdeführers eingelangt sei. Konfrontiert damit, führte der Beschwerdeführers aus, dass eine Bewerbung bereits unterwegs sei.
- Am 12.02.2021 informierte der potentielle Dienstgeber das AMS, dass keine Bewerbung des Beschwerdeführers eingelangt sei. Mit Schreiben des AMS vom 12.02.2021 wurde der Beschwerdeführer davon in Kenntnis gesetzt und aufgefordert, zum dargelegten Sachverhalt eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
- Am 15.02.2021 gab der Beschwerdeführer dem AMS telefonisch bekannt, dass er am 22.02.2021 ein befristetes Dienstverhältnis antreten könne. Aus diesem Grund wurde der Leistungsbezug des Beschwerdeführers per 22.02.2021 eingestellt.
- Am 24.02.2021 übermittelte der Beschwerdeführer dem AMS seine Stellungnahme zum Sachverhalt per E-Mail, in welcher er zusammengefasst darlegte, dass die Unternehmensphilosophie der Firma XXXX GmbH nicht seinem Weltbild entspreche.
- Am 24.02.2021 übermittelte der Beschwerdeführer dem AMS seine Stellungnahme zum Sachverhalt per E-Mail, in welcher er zusammengefasst darlegte, dass die Unternehmensphilosophie der Firma römisch 40 GmbH nicht seinem Weltbild entspreche.
- Mit Bescheid des AMS vom 01.03.2021 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 13.02.2021 bis 26.03.2021 verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe eine vom AMS zugewiesene, zumutbare und kollektivvertraglich entlohnte Beschäftigung bei der Firma XXXX GmbH nicht angenommen. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
- Mit Bescheid des AMS vom 01.03.2021 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 13.02.2021 bis 26.03.2021 verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe eine vom AMS zugewiesene, zumutbare und kollektivvertraglich entlohnte Beschäftigung bei der Firma römisch 40 GmbH nicht angenommen. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
- Am 12.03.2021 übermittelte der Beschwerdeführer dem AMS eine Arbeitslosmeldung per E-Mail.
- Gegen den Bescheid vom 01.03.2021 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass er lediglich einen Vermittlungsvorschlag erhalten habe und ihm zu keinem Zeitpunkt eine konkrete Beschäftigung bei der Firma XXXX GmbH in Aussicht gestellt worden sei. Anfang/Mitte Februar 2021 habe er einen Landwirt kennengelernt, der ihm eine befristete Tätigkeit auf seiner Landwirtschaft in Aussicht gestellt habe. Aus diesem Grund habe sich der Beschwerdeführer mit 22.02.2021 vom Leistungsbezug abgemeldet. Im Ergebnis handle es sich um eine willkürliche Sperre der Notstandshilfe.
- Gegen den Bescheid vom 01.03.2021 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass er lediglich einen Vermittlungsvorschlag erhalten habe und ihm zu keinem Zeitpunkt eine konkrete Beschäftigung bei der Firma römisch 40 GmbH in Aussicht gestellt worden sei. Anfang/Mitte Februar 2021 habe er einen Landwirt kennengelernt, der ihm eine befristete Tätigkeit auf seiner Landwirtschaft in Aussicht gestellt habe. Aus diesem Grund habe sich der Beschwerdeführer mit 22.02.2021 vom Leistungsbezug abgemeldet. Im Ergebnis handle es sich um eine willkürliche Sperre der Notstandshilfe.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 31.05.2021 wies das AMS die Beschwerde ab. Begründend führte das AMS aus, dass dem Beschwerdeführer der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag für die Stelle eines Technikers für Energie und Umwelt am 21.01.2021 auf sein eAMS-Konto übermittelt worden sei. Laut zweimaliger Auskunft des potentiellen Dienstgebers habe sich der Beschwerdeführer nicht beworben. Zu dem Argument des Beschwerdeführers, wonach es sich lediglich um einen Vermittlungsvorschlag und nicht um ein konkretes Beschäftigungsangebot gehandelt habe, führte das AMS aus, dass der Arbeitslose verpflichtet sei, binnen Wochenfrist zugewiesenen, zumutbaren Vermittlungsvorschlägen nachzukommen. Ob die Philosophie des Unternehmens mit den eigenen Vorstellungen übereinstimme, schließe die Zumutbarkeit nicht aus; es sei vom Dienstgeber zu beurteilen, ob ein Bewerber zum Unternehmen passe oder nicht. Aus dem Dachverbandsauszug ergebe sich, dass der Beschwerdeführer während der Ausschlussfrist kein vollversichertes Dienstverhältnis aufgenommen habe. Demnach lägen keine berücksichtigungswürdigen Umstände für eine Nachsicht vor.
- Mit Schreiben vom 14.06.2021 beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend wurde ausgeführt, dass es ein Telefonat zwischen dem Beschwerdeführer und dem potentiellen Dienstgeber gegeben habe, bei dem sich gewisse Auffassungsunterschiede herauskristallisiert hätten. Dass die Anstellung beim Landwirt nach knapp drei Wochen geendet habe, sei nicht das Verschulden des Beschwerdeführers gewesen. Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
- Am 21.06.2021 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
- Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für den 15.09.2021 die Durchführung einer mündlichen Verhandlung an. Nachdem drei Zustellversuche der Ladung des Beschwerdeführers ohne Erfolg blieben, wurde der Beschwerdeführer am 09.09.2021 vom Bundesverwaltungsgericht telefonisch kontaktiert. Er teilte mit, dass er abwesend gewesen sei und dies auch durch eine Ortsabwesenheitsbestätigung der Post belegen könne. Er sicherte zu, die Bestätigung vorzulegen. Auf Nachfrage, ob der Beschwerdeführer dennoch an der Verhandlung am 15.09.2021 teilnehmen könne, führte dieser aus, dass ihm dies aufgrund der Kurzfristigkeit nicht möglich sei, da sich sein Pkw in der Werkstatt befinde und er nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln anreisen wolle.
- Es wurde daraufhin ein weiterer Verhandlungstermin für den 20.10.2021 anberaumt. Am 18.10.2021 gab der Beschwerdeführer telefonisch bekannt, dass er sich beim Holzschneiden erkältet habe und nicht an der Verhandlung teilnehmen könne. Auch aufgrund der aktuellen Situation wegen COVID-19 empfinde der Beschwerdeführer sein Fernbleiben als gerechtfertigt. Über Aufforderung übermittelte er am 19.10.2021 eine Krankmeldung.
- Der Verhandlungstermin wurde daher abermals verlegt, und zwar auf den 07.12.2021, 08:45 Uhr. Am 07.12.2021 kontaktierte der Beschwerdeführers um 08:15 Uhr das Bundesverwaltungsgericht telefonisch und teilte mit, dass es ihm nicht möglich sei, an der Verhandlung teilzunehmen. Um 05:30 Uhr habe er festgestellt, dass einer der beiden Scheibenwischer seines Pkw aufgrund der Kälte defekt sei. Er könne daher nicht von seinem Wohnort nach Wien fahren. Schließlich nahm der Beschwerdeführer Bezug auf seine Ortsabwesenheit bei den Ladungsversuchen hinsichtlich des ersten Verhandlungstermins am 15.09.
- Die Ortsabwesenheitsbestätigung liege auf seinem Schreibtisch. Über den Hinweis, dass der Beschwerdeführer bereits im Rahmen des Telefonats am 09.09.2021 aufgefordert worden sei, die Bestätigung in Vorlage zu bringen und er dies auch zugesagt habe, zeigte sich der Beschwerdeführer überrascht und erwiderte, dass er dies nicht so verstanden habe. Die Verhandlung wurde am 07.12.2021 in Abwesenheit des Beschwerdeführers durchgeführt. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 29 Abs. 2 VwGVG das Erkenntnis verkündet. Die Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt. Die Verhandlung wurde am 07.12.2021 in Abwesenheit des Beschwerdeführers durchgeführt. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG das Erkenntnis verkündet. Die Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt. Die Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt. Mit Schreiben vom 07.12.2021 wurde dem Beschwerdeführer die Niederschrift der mündlichen Verhandlung übermittelt.
- Am 07.12.2021 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht eine Ortsabwesenheitsbestätigung der Post, aus der hervorgeht, dass der Beschwerdeführer vom 18.08.2021 bis 03.09.2021 ortsabwesend war.
- Am 23.12.2021 beantragte der Beschwerdeführer die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus: 1.
- Der ursprünglich für 15.09.2021 anberaumte Verhandlungstermin wurde aufgrund eines Telefonats mit dem Beschwerdeführer am 09.09.2021, bei welchem er mitteilte, dass er ortsabwesend gewesen sei und die Ladungen zum Verhandlungstermin daher nicht erhalten habe, auf den 20.10.2021 verlegt. Anlässlich des Telefonats am 09.09.2021 sagte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht die Übermittlung der Ortsabwesenheitsbestätigung der Post zu. Der Beschwerdeführer übersendete die Ortsabwesenheitsbestätigung jedoch erst nach erneutem Kontakt mit dem Bundesverwaltungsgericht am 07.12.
- Aus der Ortsabwesenheitsbestätigung ergibt sich, dass der Beschwerdeführer vom 18.08.2021 bis 03.09.2021 ortsabwesend war. Am 18.10.2021 gab der Beschwerdeführer telefonisch bekannt, dass er sich beim Holzschneiden erkältet habe und daher nicht an der Verhandlung teilnehmen könne. Auch aufgrund der aktuellen Situation wegen COVID-19 empfinde der Beschwerdeführer sein Fernbleiben als gerechtfertigt. Über Aufforderung übermittelte er am 19.10.2021 eine Krankmeldung. Die mündliche Verhandlung wurde sodann auf den 07.12.2021 verlegt. Die Ladung zur mündlichen Verhandlung am 07.12.2021 wurde dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugestellt. Er hat sie am 18.11.2021 persönlich übernommen. Der Beschwerdeführer gab am 07.12.2021 um 08:15 Uhr telefonisch bekannt, dass er nicht an der Verhandlung um 08:45 Uhr teilnehmen könne. Um 05:30 Uhr habe er festgestellt, dass ein Scheibenwischer seines Pkw aufgrund der Kälte defekt sei. Eine Bestätigung des Schadens an dem Pkw legte der Beschwerdeführer nicht vor. Der Beschwerdeführer wohnt in XXXX ; die Entfernung bis zum Bundesverwaltungsgericht beträgt ca. 170 km. Von seinem Wohnort liegt XXXX etwa 17 km entfernt. Von XXXX existiert eine Zugverbindung nach Wien. Die Fahrtzeit beträgt etwa 2,5 Stunden. Der Beschwerdeführer wohnt in römisch 40 ; die Entfernung bis zum Bundesverwaltungsgericht beträgt ca. 170 km. Von seinem Wohnort liegt römisch 40 etwa 17 km entfernt. Von römisch 40 existiert eine Zugverbindung nach Wien. Die Fahrtzeit beträgt etwa 2,5 Stunden. 1.
- Der Beschwerdeführer steht seit Mai 2013 durchgehend im Notstandshilfebezug, lediglich unterbrochen durch diverse Krankengeldbezüge. Insbesondere im Zeitraum 22.02.2021 bis 11.03.2021 ist keine Pflichtversicherung aufgrund eines Dienstverhältnisses im Dachverbandsauszug der Sozialversicherungsträger ersichtlich. In der am 11.01.2021 abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer über einen HTL-Abschluss im Bereich Textilchemie und Nasschemie verfügt sowie Berufserfahrung als Umweltberater (Abwasser, Klärtechnik, Luft, Abfallwirtschaft) vorweisen kann. Es wurde vereinbart, dass das AMS den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Textilchemiker bzw. Umweltberater unterstützt. Am 21.01.2021 wurde dem Beschwerdeführer der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag bei der Firma XXXX GmbH für eine Stelle als Techniker für Energie und Umwelt über sein eAMS-Konto übermittelt. Laut Vermittlungsvorschlag sollte der Bewerber eine abgeschlossene Ausbildung (HTL oder Lehre), fundierte Kenntnisse der aktuellen Windows-Betriebssysteme und Office Anwendungen, strukturierte und effiziente Arbeitsweise, Team- und Lösungsorientiertheit, Flexibilität, Belastbarkeit und Begeisterung für neue Themenfelder, gute Englischkenntnisse, gute Rechtschreibkenntnisse und einen Führerschein B mitbringen. Willkommen seien auch Quereinsteiger, die eine neue Herausforderung suchen. Die Bewerbung sollte schriftlich oder durch telefonische Kontaktaufnahme erfolgen.Am 21.01.2021 wurde dem Beschwerdeführer der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag bei der Firma römisch 40 GmbH für eine Stelle als Techniker für Energie und Umwelt über sein eAMS-Konto übermittelt. Laut Vermittlungsvorschlag sollte der Bewerber eine abgeschlossene Ausbildung (HTL oder Lehre), fundierte Kenntnisse der aktuellen Windows-Betriebssysteme und Office Anwendungen, strukturierte und effiziente Arbeitsweise, Team- und Lösungsorientiertheit, Flexibilität, Belastbarkeit und Begeisterung für neue Themenfelder, gute Englischkenntnisse, gute Rechtschreibkenntnisse und einen Führerschein B mitbringen. Willkommen seien auch Quereinsteiger, die eine neue Herausforderung suchen. Die Bewerbung sollte schriftlich oder durch telefonische Kontaktaufnahme erfolgen. Bereits am 21.01.2021 oder am 22.01.2021 wurde der Beschwerdeführer vom potentiellen Dienstgeber, dem die Namen jener Arbeitslosen, denen das AMS das verfahrensgegenständliche Stellenangebot übermittelt hatte, bekannt waren, telefonisch kontaktiert und um die Zusendung der Bewerbungsunterlagen gebeten. Der Beschwerdeführer verhielt sich bei diesem Telefonat äußerst unfreundlich. Schließlich sicherte er die postalische Zusendung der Unterlagen zu. Im Rahmen dieses Telefonats traten keinerlei Auffassungsunterschiede über die zu verrichtende Tätigkeit zu Tage, es wurde kein detailliertes Gespräch über Inhaltliches geführt. Dieses Telefonat stellt keine Bewerbung dar. Am 04.02.2021 teilte der potentielle Dienstgeber dem AMS mit, dass bislang keine Bewerbung des Beschwerdeführers eingelangt sei, man aber an einer Bewerbung des Beschwerdeführers interessiert sei. Konfrontiert damit, behauptete der Beschwerdeführers am 04.02.2021, dass eine Bewerbung bereits unterwegs sei. Am 12.02.2021 meldete der potentielle Dienstgeber wiederum, dass keine Bewerbung des Beschwerdeführers eingelangt sei. Der Beschwerdeführer bewarb sich bei der Firma XXXX GmbH weder schriftlich noch in sonstiger Form.Der Beschwerdeführer bewarb sich bei der Firma römisch 40 GmbH weder schriftlich noch in sonstiger Form. Die angebotene Beschäftigung ist dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen. Eine Beschäftigung kam aufgrund der Nichtvornahme einer Bewerbung durch den Beschwerdeführer nicht zustande. Der Beschwerdeführer nahm diese Folge billigend in Kauf. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer nahm innerhalb der Ausschlussfrist keine vollversicherungspflichtige Beschäftigung auf.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde und den nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakt. 2.
- Der Inhalt des Telefonats zwischen dem Bundesverwaltungsgericht und dem Beschwerdeführer vom 09.09.2021 ergibt sich aus einem im Akt einliegenden Aktenvermerk. Aus diesem geht auch eindeutig hervor, dass der Beschwerdeführer die Übermittlung der Ortsabwesenheitsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht zusagte. Auch der Inhalt des Telefonats vom 18.10.2021 ist durch einen im Akt einliegenden Aktenvermerk dokumentiert. Dass dem Beschwerdeführer die Ladung zur mündlichen Verhandlung vom 07.12.2021 ordnungsgemäß zugestellt wurde, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Rückschein, der eine persönliche Übernahme der Ladung durch den Beschwerdeführer am 18.11.2021 ausweist. Der Inhalt des Telefonats am 07.12.2021 ergibt sich aus einem im Akt einliegenden Aktenvermerk. Der Wohnort des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Zentralen Melderegister; die Entfernung seines Wohnortes zum Bundesverwaltungsgericht sowie die Entfernung seines Wohnortes zu XXXX wurde durch Eingabe im Routenplaner google maps ermittelt. Die Zugverbindung zwischen XXXX und Wien ergibt sich durch eine ÖBB-Abfrage.Der Wohnort des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Zentralen Melderegister; die Entfernung seines Wohnortes zum Bundesverwaltungsgericht sowie die Entfernung seines Wohnortes zu römisch 40 wurde durch Eingabe im Routenplaner google maps ermittelt. Die Zugverbindung zwischen römisch 40 und Wien ergibt sich durch eine ÖBB-Abfrage. 2.
- Die Feststellung zum durchgehenden Notstandshilfebezug seit Mai 2013 beruht auf dem Versicherungsdatenauszug. Darauf stützt sich auch die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 22.02.2021 bis 11.03.2021 nicht zur Pflichtversicherung aufgrund eines Dienstverhältnisses angemeldet war. Insoweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass er in genanntem Zeitraum bei einem Landwirt beschäftigt gewesen sei, sind diese Ausführungen angesichts des Versicherungsdatenauszuges dem Erkenntnis nicht zugrunde zu legen. Die Feststellungen zur Betreuungsvereinbarung und zum Vermittlungsvorschlag ergeben sich aus diesen im Akt einliegenden Unterlagen. Dass dem Beschwerdeführer am 21.01.2021 der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag bei der Firma XXXX GmbH für eine Stelle als Techniker für Energie und Umwelt über sein eAMS-Konto übermittelt wurde, bestreitet auch der Beschwerdeführer nicht.Dass dem Beschwerdeführer am 21.01.2021 der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag bei der Firma römisch 40 GmbH für eine Stelle als Techniker für Energie und Umwelt über sein eAMS-Konto übermittelt wurde, bestreitet auch der Beschwerdeführer nicht. Die Zuweisungsfähigkeit der Beschäftigung bei der Firma XXXX GmbH wurde nicht bestritten, es sind auch keine diesbezüglichen Bedenken im Verfahren hervorgekommen.Die Zuweisungsfähigkeit der Beschäftigung bei der Firma römisch 40 GmbH wurde nicht bestritten, es sind auch keine diesbezüglichen Bedenken im Verfahren hervorgekommen. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer am 21.01.2021 oder 22.01.2021 vom potentiellen Dienstgeber telefonisch kontaktiert und um die Zusendung der Bewerbungsunterlagen ersucht wurde, gründet auf den Angaben des als Zeugen einvernommenen Geschäftsführers der Firma XXXX GmbH. Der Zeuge schilderte nachvollziehbar, dass das Unternehmen dringend Mitarbeiter suchte und er daher zur Beschleunigung der Bewerbungen jene Personen kontaktierte, denen das AMS das verfahrensgegenständliche Stellenangebot übermittelt hatte. Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer äußerst unfreundlich bei diesem Telefonat verhielt, gründet ebenfalls auf den Angaben des Zeugen, wonach der Beschwerdeführer auf die Aufforderung, er möge seine Bewerbungsunterlagen senden, sofort entgegnete, dass ihm kein PC und E-Mail zur Verfügung stünden. Auch die Art und Weise, wie sich der Beschwerdeführer verhielt, entsprach nach Ansicht des Zeugen nicht der Verhaltensweise einer Person, die ernsthaft nach Arbeit sucht. Der Zeuge gelangte nachvollziehbar zu der Auffassung, dass der Beschwerdeführer gar nicht an der Stelle interessiert sei. Dennoch wollte der Zeuge ihm eine Chance geben und den Erhalt der Bewerbungsunterlagen abwarten, um den Beschwerdeführer bei einem persönlichen Gespräch kennenzulernen. Dazu kam es jedoch nicht, weil sich der Beschwerdeführer nicht bewarb.Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer am 21.01.2021 oder 22.01.2021 vom potentiellen Dienstgeber telefonisch kontaktiert und um die Zusendung der Bewerbungsunterlagen ersucht wurde, gründet auf den Angaben des als Zeugen einvernommenen Geschäftsführers der Firma römisch 40 GmbH. Der Zeuge schilderte nachvollziehbar, dass das Unternehmen dringend Mitarbeiter suchte und er daher zur Beschleunigung der Bewerbungen jene Personen kontaktierte, denen das AMS das verfahrensgegenständliche Stellenangebot übermittelt hatte. Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer äußerst unfreundlich bei diesem Telefonat verhielt, gründet ebenfalls auf den Angaben des Zeugen, wonach der Beschwerdeführer auf die Aufforderung, er möge seine Bewerbungsunterlagen senden, sofort entgegnete, dass ihm kein PC und E-Mail zur Verfügung stünden. Auch die Art und Weise, wie sich der Beschwerdeführer verhielt, entsprach nach Ansicht des Zeugen nicht der Verhaltensweise einer Person, die ernsthaft nach Arbeit sucht. Der Zeuge gelangte nachvollziehbar zu der Auffassung, dass der Beschwerdeführer gar nicht an der Stelle interessiert sei. Dennoch wollte der Zeuge ihm eine Chance geben und den Erhalt der Bewerbungsunterlagen abwarten, um den Beschwerdeführer bei einem persönlichen Gespräch kennenzulernen. Dazu kam es jedoch nicht, weil sich der Beschwerdeführer nicht bewarb. Der erkennende Senat hegt keinerlei Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen. Der Zeuge machte in der mündlichen Verhandlung einen äußerst strukturierten und seriösen Eindruck. Er legte nachvollziehbar dar, dass das Unternehmen zum damaligen Zeitpunkt dringend Mitarbeiter suchte. Vor diesem Hintergrund erscheint es nachvollziehbar, dass der Zeuge trotz der unfreundlichen Art des Beschwerdeführers diesem gleichermaßen „eine zweite Chance“ geben wollte und auf dessen Bewerbung wartete. Der Zeuge machte diesbezüglich deutlich, dass nach seiner Ansicht „jeder einmal einen schlechten Tag haben“ könne. Dass entgegen den Beschwerdeausführungen kein detailliertes Gespräch über Inhaltliches geführt wurde, ergibt sich aus den nachvollziehbaren Angaben des Zeugen, wonach der Anruf des Zeugen beim Beschwerdeführer lediglich dazu diente, die Bewerbungsunterlagen einzufordern; Näheres wollte der Zeuge erst nach Durchsicht der Bewerbungsunterlagen besprechen. Der Zeuge dementierte, dass bei diesem Telefonat unüberwindliche Auffassungsunterschiede zu Tage getreten wären. Dass dieses Telefonat nicht als Bewerbung des Beschwerdeführers zu qualifizieren ist, ergibt sich einerseits daraus, dass der potentielle Dienstgeber den Beschwerdeführer anrief und nicht umgekehrt. Andererseits ging es in diesem Telefonat lediglich um das Ersuchen an den Beschwerdeführer, seine schriftlichen Bewerbungsunterlagen zu übermitteln. Dass der Beschwerdeführer am 04.02.2021 vom AMS kontaktiert wurde, weil sich der Beschwerdeführer laut potentiellem Dienstgeber noch nicht beworben habe, und dass der Beschwerdeführer daraufhin dem AMS mitteilte, dass eine Bewerbung bereits unterwegs sei, gründet auf den Angaben des AMS, die ihm Rahmen eines Aktenvermerks dokumentiert sind. Die Feststellung, dass der potentielle Dienstgeber das AMS am 12.02.2021 davon in Kenntnis setzte, dass keine Bewerbung des Beschwerdeführers eingelangt sei, beruht auf einem Aktenvermerk des AMS. Dass sich der Beschwerdeführer weder schriftlich noch in sonstiger Form bei der Firma XXXX GmbH bewarb, ergibt sich aus den Angaben des als Zeugen einvernommenen Geschäftsführers, wonach keine Bewerbungsunterlagen des Beschwerdeführers eingelangt sind. Das erkennende Gericht geht davon aus, dass der Beschwerdeführer mit seiner gegenüber dem AMS getätigten Behauptung, eine Bewerbung sei bereits unterwegs, die Nichtvornahme der Bewerbung zu verschleiern versuchte.Dass sich der Beschwerdeführer weder schriftlich noch in sonstiger Form bei der Firma römisch 40 GmbH bewarb, ergibt sich aus den Angaben des als Zeugen einvernommenen Geschäftsführers, wonach keine Bewerbungsunterlagen des Beschwerdeführers eingelangt sind. Das erkennende Gericht geht davon aus, dass der Beschwerdeführer mit seiner gegenüber dem AMS getätigten Behauptung, eine Bewerbung sei bereits unterwegs, die Nichtvornahme der Bewerbung zu verschleiern versuchte. Das Verhalten des Beschwerdeführers, wonach er keine schriftliche Bewerbung vornahm, obwohl er dazu durch den Vermittlungsvorschlag, durch den Anruf des potentiellen Dienstgebers und durch das AMS aufgefordert wurde, war unzweifelhaft ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses. Der Beschwerdeführer hat durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses in Kauf genommen und damit vorsätzlich gehandelt. Umstände, die als Nachsichtsgründe in Betracht kämen, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht und sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen. Dass während der Ausschlussfrist keine Beschäftigungsaufnahme stattfand, ergibt sich aus dem Versicherungsdatenauszug, der eine solche nicht aufweist.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig, sie ist jedoch nicht begründet.3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig, sie ist jedoch nicht begründet. Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
- Zur Verhandlung in Abwesenheit des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer rief am Verhandlungstag um 08:15 Uhr bei der Referentin der zuständigen Senatsvorsitzenden an und teilte mit, dass es ihm nicht möglich sei, an der mündlichen Verhandlung um 08:45 Uhr teilzunehmen. Als Grund führte der Beschwerdeführer an, dass einer der beiden Scheibenwischer seines Pkw aufgrund der Kälte defekt sei und er daher nicht von seinem Wohnort nach Wien fahren könne. Er habe den Defekt heute um 05:30 Uhr festgestellt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung wiederholt festgehalten, dass das Nichterscheinen einer Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung die Durchführung der Verhandlung nicht hindert (vgl. § 17 VwGVG iVm § 42 Abs. 4 AVG). Voraussetzung für die Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit der Partei ist demnach eine ordnungsgemäße Ladung. Davon kann dann nicht gesprochen werden, wenn einer der in § 19 Abs. 3 AVG genannten – das Nichterscheinen des Geladenen rechtfertigenden – Gründe vorliegt. Eine rechtswirksam geladene Partei hat die zwingenden Gründe für ihr Nichterscheinen darzutun. Sie muss etwa im Fall einer Erkrankung nicht nur deren Vorliegen behaupten und dartun, sondern auch die Hinderung am Erscheinen bei der Verhandlung aus diesem Grund. Die Triftigkeit des Nichterscheinens muss überprüfbar sein (vgl. etwa VwGH 24.10.2018, Ra 2016/04/0040, Rn. 18; VwGH 11.11.2019, Ra 2019/18/0448, Rn. 16).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung wiederholt festgehalten, dass das Nichterscheinen einer Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung die Durchführung der Verhandlung nicht hindert vergleiche Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 42, Absatz 4, AVG). Voraussetzung für die Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit der Partei ist demnach eine ordnungsgemäße Ladung. Davon kann dann nicht gesprochen werden, wenn einer der in Paragraph 19, Absatz 3, AVG genannten – das Nichterscheinen des Geladenen rechtfertigenden – Gründe vorliegt. Eine rechtswirksam geladene Partei hat die zwingenden Gründe für ihr Nichterscheinen darzutun. Sie muss etwa im Fall einer Erkrankung nicht nur deren Vorliegen behaupten und dartun, sondern auch die Hinderung am Erscheinen bei der Verhandlung aus diesem Grund. Die Triftigkeit des Nichterscheinens muss überprüfbar sein vergleiche etwa VwGH 24.10.2018, Ra 2016/04/0040, Rn. 18; VwGH 11.11.2019, Ra 2019/18/0448, Rn. 16). Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer durch Zustellung der Ladung am 18.11.2021 ordnungsgemäß geladen. In der Ladung wurde darauf hingewiesen, dass die Verhandlung in Abwesenheit des Beschwerdeführers durchgeführt werden kann, wenn er die Verhandlung unentschuldigt versäumt. Was das am Verhandlungstag erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers, weshalb ihm eine Teilnahme an der Verhandlung nicht möglich sei, anbelangt, so hätte er darlegen müssen, dass ihn sonstige Hindernisse iSd § 19 Abs. 3 AVG vom Erscheinen abgehalten hätten. Das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer aufgrund eines defekten Scheibenwischers seines Pkw nicht zur Verhandlung anreisen könne, ist jedoch nicht geeignet, einen solchen Rechtfertigungsgrund darzustellen:Was das am Verhandlungstag erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers, weshalb ihm eine Teilnahme an der Verhandlung nicht möglich sei, anbelangt, so hätte er darlegen müssen, dass ihn sonstige Hindernisse iSd Paragraph 19, Absatz 3, AVG vom Erscheinen abgehalten hätten. Das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer aufgrund eines defekten Scheibenwischers seines Pkw nicht zur Verhandlung anreisen könne, ist jedoch nicht geeignet, einen solchen Rechtfertigungsgrund darzustellen: Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer dem Gericht keine Bestätigung des Schadens an seinem Pkw vorlegte. Es war dem erkennenden Senat somit verwehrt, die Richtigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zu überprüfen. Weiters ist es insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Verhandlung bereits zwei Mal verlegt werden musste, dem Beschwerdeführer zumutbar, dass er die Möglichkeit seiner Anreise rechtzeitig sicherstellt. So hätte er allenfalls bereits am Vortag die Fahrtauglichkeit seines Pkw überprüfen müssen. Abgesehen davon wäre dem Beschwerdeführer eine Anreise am Verhandlungstag auch ohne seinen Pkw möglich gewesen. Seinen Angaben zufolge habe er den Defekt bereits um 05:30 Uhr festgestellt. Er hätte demnach ausreichend Zeit gehabt, eine alternative Anreise zur Verhandlung vorzunehmen. Vom Bahnhof in XXXX gelangt man beispielsweise etwa in 2,5 Stunden mit dem Zug nach Wien. Um die Entfernung von etwa 17 km von seinem Wohnort bis nach XXXX zu überwinden, hätte sich der Beschwerdeführer eine Mitfahrgelegenheit organisieren oder ein Taxi nehmen können. Diesbezüglich wird auf die Möglichkeit des Ersatzes von Reisekosten gemäß § 26 VwGVG hingewiesen. Eine allfällige zeitliche Verspätung des Beschwerdeführers wäre unter diesen Umständen jedenfalls hinnehmbar gewesen. Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Anfahrt ohne seinen Pkw nicht angeboten hat.Abgesehen davon wäre dem Beschwerdeführer eine Anreise am Verhandlungstag auch ohne seinen Pkw möglich gewesen. Seinen Angaben zufolge habe er den Defekt bereits um 05:30 Uhr festgestellt. Er hätte demnach ausreichend Zeit gehabt, eine alternative Anreise zur Verhandlung vorzunehmen. Vom Bahnhof in römisch 40 gelangt man beispielsweise etwa in 2,5 Stunden mit dem Zug nach Wien. Um die Entfernung von etwa 17 km von seinem Wohnort bis nach römisch 40 zu überwinden, hätte sich der Beschwerdeführer eine Mitfahrgelegenheit organisieren oder ein Taxi nehmen können. Diesbezüglich wird auf die Möglichkeit des Ersatzes von Reisekosten gemäß Paragraph 26, VwGVG hingewiesen. Eine allfällige zeitliche Verspätung des Beschwerdeführers wäre unter diesen Umständen jedenfalls hinnehmbar gewesen. Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Anfahrt ohne seinen Pkw nicht angeboten hat. Angesichts der Anreisemöglichkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln zeigt sich, dass es sich beim Defekt des Scheibenwischers keinesfalls um einen zwingenden Grund handelte, der den Beschwerdeführer von der Teilnahme an der Verhandlung abhielt. Mit Blick auf die umfangreiche Planung eines Verhandlungstermins in AMS-Angelegenheiten, der die Ladung zweier Laienrichter, der belangten Behörde und eines Zeugen voranging, wurde die abermalige Verlegung des Verhandlungstermins aufgrund des am Verhandlungstag erstatteten Vorbringens nicht in Betracht gezogen und ging das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass es zur Verhandlung in Abwesenheit des Beschwerdeführers berechtigt war. 3.
- Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten auszugsweise: „Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)–
(8)… § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, odersich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- …
- …
- … so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)…
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)… Allgemeine Bestimmungen §
- Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“ 3.
- Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.3.
- Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war. Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. 3.
- Zuweisungsfähigkeit der Beschäftigung Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058).Der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt vergleiche dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058). Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Sdoutz/Zechner, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Sdoutz/Zechner, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu Paragraph 9, AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092). Wenn eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (zB VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem AMS ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das AMS mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das AMS hat dann – erforderlichenfalls – darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215). Vom Beschwerdeführer sind keinerlei Bedenken betreffend die Zumutbarkeit der Beschäftigung im Beschwerdeverfahren behauptet worden und sind solche im Verfahren auch nicht hervorgekommen. Insbesondere stimmen die fachlichen Qualifikationen des Beschwerdeführers mit den im Stellenangebot festgehaltenen Anforderungen überein. Was den Umstand anbelangt, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner andersgelagerten Auffassung über Umwelttechnik nicht mit der Unternehmensphilosophie identifizieren konnte, so ist darauf zu verweisen, dass die Beurteilung, ob ein bestimmter Bewerber zum arbeitnehmersuchenden Unternehmen passt, dem potentiellen Dienstgeber obliegt. Der Umstand, dass die Unternehmensphilosophie nicht der Einstellung des Beschwerdeführers entspricht, schließt die Zumutbarkeit iSd § 9 Abs. 2 AlVG nicht aus.Was den Umstand anbelangt, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner andersgelagerten Auffassung über Umwelttechnik nicht mit der Unternehmensphilosophie identifizieren konnte, so ist darauf zu verweisen, dass die Beurteilung, ob ein bestimmter Bewerber zum arbeitnehmersuchenden Unternehmen passt, dem potentiellen Dienstgeber obliegt. Der Umstand, dass die Unternehmensphilosophie nicht der Einstellung des Beschwerdeführers entspricht, schließt die Zumutbarkeit iSd Paragraph 9, Absatz 2, AlVG nicht aus. 3.
- Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern.Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Ausgehend vom Inhalt des Stellenangebotes war die angebotene Stelle für den Beschwerdeführer jedenfalls zuweisungstauglich. Der Beschwerdeführer war sohin verpflichtet, sich dem Stellenangebot entsprechend zu bewerben. Der Vermittlungsvorschlag sah eine Bewerbung in schriftlicher Form oder telefonisch vor. Wie sich im Zuge des Beweisverfahrens herausstellte, wurde der Beschwerdeführer zusätzlich zum Vermittlungsvorschlag am 21.01.2021 oder 22.01.2021 vom potentiellen Dienstgeber telefonisch kontaktiert und um die Zusendung der Bewerbungsunterlagen gebeten. Wie ebenfalls beweiswürdigend ausgeführt, kann dieses Telefonat nicht als Bewerbung des Beschwerdeführers gewertet werden, zumal es vom potentiellen Dienstgeber ausging und nicht vom Beschwerdeführer. Zudem wurde der Beschwerdeführer in diesem Telefonat lediglich darüber informiert, dass seine Bewerbung erwünscht sei und er seine Unterlagen zusenden solle. Dennoch nahm der Beschwerdeführer keine Bewerbung vor, weder schriftlich noch in sonstiger Form. Trotz alledem behauptete er dem AMS gegenüber, dass eine Bewerbung bereits unterwegs sei. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass das Gericht davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer die bis dahin nicht erfolgte Vornahme der Bewerbung zu verschleiern versuchte. Im Ergebnis wurde der Beschwerdeführer neben dem Vermittlungsvorschlag auch durch den potentiellen Dienstgeber selbst und das AMS zum Zusenden der Bewerbungsunterlagen aufgefordert. Dadurch, dass er keine Bewerbung vornahm, setzte er eindeutig eine Vereitelungshandlung. 3.
- Zu Kausalität und Vorsatz Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlug jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlug jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). In Anbetracht der Judikatur des VwGH gelangt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der belangten Behörde zu der Feststellung, dass im gegenständlichen Fall Kausalität gegeben ist, da das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses war, indem dieser keine Bewerbung vornahm Die belangte Behörde ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses durch sein Verhalten jedenfalls billigend in Kauf genommen und daher mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Soweit der Beschwerdeführer den Standpunkt vertritt, dass kein konkretes Beschäftigungsangebot vorlag und es sich bei der Übermittlung des Stellenangebotes durch das AMS lediglich um einen Vorschlag für eine Bewerbung gehandelt habe, so ist Folgendes auszuführen: Das Gericht kann nicht erkennen, dass der Beschwerdeführer angesichts der Formulierung „Vermittlungsvorschlag“ einem Irrtum dahingehend unterlegen ist, dass dieser annahm, es sei ihm freigestellt, ob er der Bewerbung für diese Stelle nachkomme. Der Beschwerdeführer steht bereits seit dem Jahr 2013 im Notstandshilfebezug und hat demnach etliche Betreuungsvereinbarungen mit dem AMS abgeschlossen. Im Zuge einer jeden solchen Vereinbarung wird den Ausführungen des Behördenvertreters zufolge mit dem Arbeitslosen eingehend erörtert, wie das System der Arbeitsvermittlung funktioniert und was zu tun ist, wenn der Arbeitslose einen Vermittlungsvorschlag seitens des AMS erhält. Angesichts dessen ist offenkundig, dass dem Beschwerdeführer seine Verpflichtung, sich ehestmöglich auf zugewiesene Stellenangebote zu bewerben, um den Zustand seiner Arbeitslosigkeit so kurz wie möglich zu halten, bewusst war, und das Vorbringen, es habe sich nicht um ein Beschäftigungsangebot, sondern bloß um einen Vorschlag gehandelt, eine reine Schutzbehauptung darstellt. Hinsichtlich der Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er aufgrund von Auffassungsunterschieden wohl nicht der ideale Kandidat für die zugewiesene Stelle gewesen sei, ist festzuhalten, dass es den Feststellungen zufolge gar nicht zu wie auch immer gearteten Auffassungsunterschieden über die zu verrichtende Tätigkeit kam. 3.
- Zur Rechtsfolge der Vereitelung Das AMS verhängte zu Recht die in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion, die in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“ besteht. Das AMS verhängte zu Recht die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG vorgesehene Sanktion, die in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“ besteht. 3.
- Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht Soweit der Beschwerdeführer ausführt, dass ihm die Unternehmensphilosophie nicht zugesagt habe und er gänzlich andere Vorstellungen von Umwelttechnik habe, so ist ihm entgegenzuhalten, dass er damit reine Befindlichkeiten anspricht, die der privaten Sphäre zuzuordnen sind und keine berücksichtigungswürdigen Gründe darstellen (vgl. etwa VwGH 17.01.1995, 94/08/0292, wonach auch eine psychische Belastung durch ein negatives Betriebsklima, das die Gesundheit gefährden könnte, nicht zu berücksichtigen ist).Soweit der Beschwerdeführer ausführt, dass ihm die Unternehmensphilosophie nicht zugesagt habe und er gänzlich andere Vorstellungen von Umwelttechnik habe, so ist ihm entgegenzuhalten, dass er damit reine Befindlichkeiten anspricht, die der privaten Sphäre zuzuordnen sind und keine berücksichtigungswürdigen Gründe darstellen vergleiche etwa VwGH 17.01.1995, 94/08/0292, wonach auch eine psychische Belastung durch ein negatives Betriebsklima, das die Gesundheit gefährden könnte, nicht zu berücksichtigen ist). Hinsichtlich des Vorbringens, der Beschwerdeführer habe drei Wochen lang für einen Landwirt gearbeitet, ist auszuführen, dass dieses Beschäftigungsverhältnis nicht festgestellt werden konnte, zumal im Versicherungsdatenauszug diesbezüglich keine Pflichtversicherung des Beschwerdeführers aufscheint. Insofern geht das Gericht nicht von einer Arbeitsaufnahme innerhalb der Ausschlussfrist aus. 3.
- Ergebnis Da die Voraussetzungen für den Ausspruch des Verlustes des Leistungsanspruches vorliegen, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe unter Pkt. II.3.4. bis II.3.10.); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe unter Pkt. römisch zwei.3.4. bis römisch zwei.3.10.); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W269.2243628.1.00