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{'item': 'W278 2151637-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.01.2022 GeschäftszahlW278 2151637-1 Spruch, W278/2151637-1/31EW278/2151637-1/31E, Schriftliche Ausfertigung des am 01.12.2021 mündlich

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 11.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Am 13.06.2015 wurde er durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung unterzogen und gab dabei im Wesentlichen an, er sei ledig und habe etwa acht Jahre lang die Grundschule besucht. Er sei gesund. Seine Familie bestehe aus Vater, Mutter und zwei Geschwistern. Er sei legal aus Afghanistan aus- und in weiterer Folge illegal und schlepperunterstützt über die Türkei, in die Europäische Union und dann über weitere Länder nach Österreich eingereist. Die Reise habe in etwa EUR 10.000,00 gekostet. Seinen Herkunftsstaat habe der BF verlassen müssen, da er immer wieder Drohbriefe erhalten habe. Es seien EUR 50.000,00 gefordert worden, ansonsten werde der BF entführt. Mit Schreiben vom 25.06.2015 berichtigte der BF sein Alter dahingehend, dass er 18 Jahre alt und am XXXX geboren worden sei. Mit weiterem Schreiben vom 30.09.2015 führte der BF zudem aus, dass er nach traditionellem Ritus mit einer Frau in Afghanistan vermählt worden sei. Mit Schreiben vom 25.06.2015 berichtigte der BF sein Alter dahingehend, dass er 18 Jahre alt und am römisch 40 geboren worden sei. Mit weiterem Schreiben vom 30.09.2015 führte der BF zudem aus, dass er nach traditionellem Ritus mit einer Frau in Afghanistan vermählt worden sei. Am 09.02.2017 wurde der BF niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge auch: Bundesamt, BFA oder Behörde) zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen und gab hierbei im Wesentlichen an, er sei gesund und besuche bereits einen Deutschkurs. In Österreich habe er keine Familie, jedoch Freunde, welche ebenso aus Afghanistan stammen würden. Seinen Lebensunterhalt bestreite er durch die Grundversorgung. Er sei zum Christentum konvertiert und besuche jeden Sonntag die Kirche in XXXX oder Wien. Die Adressen der Kirchen kenne er nicht, er fahre mit Freunden dort hin. Er habe erst in Österreich erfahren, dass es überhaupt möglich sei, die Religion zu wechseln. Ein Freund habe ihn mit der christlichen Religion in Berührung gebracht. Er sei ein Jahr lang in einen Taufvorbereitungskurs gegangen und in der Donau getauft worden. In Afghanistan habe er viele Probleme erlebt, dort habe ein Mensch keine Auswahl bei der Religion. In der Bibel habe er viele Dinge gelesen, die er vorher nicht gewusst habe. In Afghanistan habe er noch nichts vom Christentum gewusst. Zu christlichen Bräuchen und Festen befragt konnte der BF vor der Behörde nur unvollständige Angaben machen. Weiter gab der BF an, zehn Jahre lang im Iran gelebt zu haben nachdem sich seine Eltern getrennt hatten, als er sechs Monate gewesen war. Seine Mutter sei währenddessen in Afghanistan verblieben. Der BF habe acht Jahre die Schule besucht, jedoch keinen Beruf erlernt. Nach zehn Jahren sei die Familie nach Afghanistan zurückgekehrt. Dort habe der BF in Herat abwechselnd bei Vater und Mutter – zuletzt beim Vater – gelebt. Afghanistan habe er verlassen, weil sein Vater eine Ehe zwischen dem BF und dessen Cousine gewollt, der BF diese jedoch abgelehnt habe. Der Vater des BF habe gedroht, ihn zu töten, wenn er die Ehe verweigere. Der BF habe in der Folge bei seiner Mutter gelebt, sei jedoch von seinem Stiefvater abgelehnt worden. Dann habe die Familie einen Brief erhalten, in welchem $ 50.000,00 gefordert wurden. Im Fall der Nichtleistung sei der BF mit dem Tod bedroht worden. In weiterer Folgen sei auch eine telefonische Drohung erfolgt. Der BF habe sich in einem Kaffeehaus versteckt und sei dann in den Iran geflohen. Als der BF bei seiner Mutter gelebt habe, sei er eine Beziehung zu seiner Stiefschwester eingegangen, daher habe er nun keinerlei Kontakt mehr zu der Familie, sein Stiefvater drohe ihm mit dem Tod. Der BF gab an, nicht verheiratet zu sein, man habe ihm aber geraten, dies zu behaupten. Das Zielland des BF sei zunächst Finnland und dann später Österreich gewesen. Er würde in Afghanistan selbst sagen, dass er nun Christ sei. Er wolle nicht zurück. Am 09.02.2017 wurde der BF niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge auch: Bundesamt, BFA oder Behörde) zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen und gab hierbei im Wesentlichen an, er sei gesund und besuche bereits einen Deutschkurs. In Österreich habe er keine Familie, jedoch Freunde, welche ebenso aus Afghanistan stammen würden. Seinen Lebensunterhalt bestreite er durch die Grundversorgung. Er sei zum Christentum konvertiert und besuche jeden Sonntag die Kirche in römisch 40 oder Wien. Die Adressen der Kirchen kenne er nicht, er fahre mit Freunden dort hin. Er habe erst in Österreich erfahren, dass es überhaupt möglich sei, die Religion zu wechseln. Ein Freund habe ihn mit der christlichen Religion in Berührung gebracht. Er sei ein Jahr lang in einen Taufvorbereitungskurs gegangen und in der Donau getauft worden. In Afghanistan habe er viele Probleme erlebt, dort habe ein Mensch keine Auswahl bei der Religion. In der Bibel habe er viele Dinge gelesen, die er vorher nicht gewusst habe. In Afghanistan habe er noch nichts vom Christentum gewusst. Zu christlichen Bräuchen und Festen befragt konnte der BF vor der Behörde nur unvollständige Angaben machen. Weiter gab der BF an, zehn Jahre lang im Iran gelebt zu haben nachdem sich seine Eltern getrennt hatten, als er sechs Monate gewesen war. Seine Mutter sei währenddessen in Afghanistan verblieben. Der BF habe acht Jahre die Schule besucht, jedoch keinen Beruf erlernt. Nach zehn Jahren sei die Familie nach Afghanistan zurückgekehrt. Dort habe der BF in Herat abwechselnd bei Vater und Mutter – zuletzt beim Vater – gelebt. Afghanistan habe er verlassen, weil sein Vater eine Ehe zwischen dem BF und dessen Cousine gewollt, der BF diese jedoch abgelehnt habe. Der Vater des BF habe gedroht, ihn zu töten, wenn er die Ehe verweigere. Der BF habe in der Folge bei seiner Mutter gelebt, sei jedoch von seinem Stiefvater abgelehnt worden. Dann habe die Familie einen Brief erhalten, in welchem $ 50.000,00 gefordert wurden. Im Fall der Nichtleistung sei der BF mit dem Tod bedroht worden. In weiterer Folgen sei auch eine telefonische Drohung erfolgt. Der BF habe sich in einem Kaffeehaus versteckt und sei dann in den Iran geflohen. Als der BF bei seiner Mutter gelebt habe, sei er eine Beziehung zu seiner Stiefschwester eingegangen, daher habe er nun keinerlei Kontakt mehr zu der Familie, sein Stiefvater drohe ihm mit dem Tod. Der BF gab an, nicht verheiratet zu sein, man habe ihm aber geraten, dies zu behaupten. Das Zielland des BF sei zunächst Finnland und dann später Österreich gewesen. Er würde in Afghanistan selbst sagen, dass er nun Christ sei. Er wolle nicht zurück. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 17.03.2017 wurde der Antrag des BF vom 11.06.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen wurde ihm nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen und die Abschiebung des BF nach Afghanistan für zulässig erklärt (Spruchpunkt III.). Es wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise des BF gewährt (Spruchpunkt IV.). Mit Bescheid des Bundesamtes vom 17.03.2017 wurde der Antrag des BF vom 11.06.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen wurde ihm nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen und die Abschiebung des BF nach Afghanistan für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch drei.). Es wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise des BF gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). Ausgeführt wurde im Wesentlichen, dass nicht festgestellt werden könne, dass der BF mit Ernsthaftigkeit und aus innerer Überzeugung vom islamischen Glauben zum Christentum konvertiert sei. Eine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat oder auch eine Gefährdung iSd Art. 2 oder 3 EMRK seien nicht hervorgekommen. Der BF sei jung, gesund und arbeitsfähig, auch verfüge er über ein soziales Netz in Afghanistan. Eine Rückkehr sei ihm zumutbar und diese auch im Kontext des Art. 8 EMRK verhältnismäßig. Ausgeführt wurde im Wesentlichen, dass nicht festgestellt werden könne, dass der BF mit Ernsthaftigkeit und aus innerer Überzeugung vom islamischen Glauben zum Christentum konvertiert sei. Eine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat oder auch eine Gefährdung iSd Artikel 2, oder 3 EMRK seien nicht hervorgekommen. Der BF sei jung, gesund und arbeitsfähig, auch verfüge er über ein soziales Netz in Afghanistan. Eine Rückkehr sei ihm zumutbar und diese auch im Kontext des Artikel 8, EMRK verhältnismäßig. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, es sei von einem lediglich konstruierten Verfolgungsszenario auszugehen. Das vorgegebene Interesse am christlichen Glauben diene einzig dem Ziel ein Aufenthaltsrecht in Österreich zu erzwingen. Es handle sich um eine Scheinkonversion, zumal der BF die wesentlichen Grundbegriffe des Christentums nicht kenne. Der BF sei – aufgrund widersprüchlicher oder erkennbar unwahrer Angaben – persönlich nicht glaubwürdig. In der rechtlichen Beurteilung wurde – in den hier wesentlichen Teilen – ausgeführt, dass keine konkrete (drohende) Verfolgung oder begründete Furcht vor einer solchen glaubhaft gemacht worden seien. Auch stehe dem BF eine innerstaatliche Fluchtalternative (IFA) in Kabul zur Verfügung. Eine Rückkehr sei möglich und zumutbar, das reale Risiko in eine aussichtslose Lage zu geraten bestehe nicht. Die Gewährung von subsidiärem Schutz sei daher nicht tunlich. Mit Schriftsatz vom 23.03.2017 erhob der BF durch seine vormalige Rechtsvertretung Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 17.03.2017 und führte aus, der BF werde in Afghanistan mit großer Wahrscheinlichkeit sowohl von seinem Vater als auch seinem Stiefvater gesucht. In Österreich sei er aus Überzeugung zum Christentum konvertiert. Das diesbezügliche Vorbringen sei zu Unrecht als nicht glaubhaft qualifiziert worden. Zudem lasse die allgemeine Lage in Afghanistan eine Rückkehr nicht ohne weiteres zu. Diesbezüglich habe die Behörde lediglich eine unzureichende Überprüfung vorgenommen. Beantragt wurden die Abänderung respektive Behebung des Bescheides und die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. Mit Schriftsatz vom 05.06.2018 gab das Bundesamt Stellungnahme dahingehend ab, dass der BF trotz einjährigen Taufvorbereitungskurses vor dem BFA nicht über wesentliche Kenntnisse des Christentums verfügt habe und nicht in der Lage gewesen sei, seine Motivation zum Glaubenswechsel überzeugend darzulegen. Die nach außen gesetzten Aktivitäten (Kirchenbesuche und Taufe) seien nicht ausreichend einen derartigen Sinneswandel glaubhaft zu machen. Mit Verfügungen des Geschäftsverteilungsausschusses vom 21.01.2020 und 21.10.2021 wurde die gegenständliche Rechtssache den jeweils zuständigen Gerichtsabteilungen abgenommen und in der Folge neu zu gewiesen. Mit Schriftsatz vom 22.11.2021 teilte das BFA mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der für den 01.12.2021 ausgeschriebenen Verhandlung nicht möglich sei. In Einem wurde erneut die Abweisung der Beschwerde beantragt. In der am 01.12.2021 vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Beschwerdeverhandlung wurde der BF, nach Wahrheitserinnerung und in Anwesenheit seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung, eingehend zu seinen persönlichen Verhältnissen, seiner familiären Lage, seiner derzeitigen Situation in Österreich, seinen Fluchtgründen und zur Situation im Fall einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat befragt. Zudem wurde auch die Pastorin und Seelsorgerin des BF als Zeugin (Z) einvernommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: A. Feststellungen:

  1. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer führt in Österreich den Namen XXXX . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und spricht Dari als Muttersprache (AS 51; Verhandlungsprotokoll vom 01.12.2021, S. 6). Der Beschwerdeführer wurde in Herat geboren, verließ jedoch nach der Trennung seiner Eltern bereits im Alter von sechs Monaten gemeinsam mit seinem Vater, seinem Bruder sowie seiner Schwester Afghanistan und lebte zehn Jahre lang im Iran. Danach kehrte er mit den zuletzt Genannten nach Herat zurück (Verhandlungsprotokoll, S. 7f). Die Schwester des BF ist verheiratet und lebt im Iran. Der Bruder, die Eltern, der Onkel, der Stiefvater und die Stiefgeschwister des BF leben in Afghanistan, in Herat. Der Vater des BF ist Bauer, die Mutter besitzt zwei Friseursalons, der Stiefvater des BF ist wohlhabend. Die Familie besitzt diverse Wohnhäuser. Der BF hat keinen Kontakt mehr zu seiner Familie (Verhandlungsprotokoll, S. 9f). Der Beschwerdeführer führt in Österreich den Namen römisch 40 . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und spricht Dari als Muttersprache (AS 51; Verhandlungsprotokoll vom 01.12.2021, S. 6). Der Beschwerdeführer wurde in Herat geboren, verließ jedoch nach der Trennung seiner Eltern bereits im Alter von sechs Monaten gemeinsam mit seinem Vater, seinem Bruder sowie seiner Schwester Afghanistan und lebte zehn Jahre lang im Iran. Danach kehrte er mit den zuletzt Genannten nach Herat zurück (Verhandlungsprotokoll, S. 7f). Die Schwester des BF ist verheiratet und lebt im Iran. Der Bruder, die Eltern, der Onkel, der Stiefvater und die Stiefgeschwister des BF leben in Afghanistan, in Herat. Der Vater des BF ist Bauer, die Mutter besitzt zwei Friseursalons, der Stiefvater des BF ist wohlhabend. Die Familie besitzt diverse Wohnhäuser. Der BF hat keinen Kontakt mehr zu seiner Familie (Verhandlungsprotokoll, S. 9f). Der BF war in Afghanistan sunnitischer Moslem, jedoch praktizierte er seinen Glauben – abgesehen von der Teilnahme am Ramadan – nicht aktiv (Verhandlungsprotokoll S. 13 und AS 65 bis 69). Der BF hatte erstmals über einen Zimmergenossen in einer Grundversorgungsunterkunft in Österreich Kontakt zum Christentum. Dieser nahm den BF in ein sozialdiakonisches Begegnungszentrum mit, wo ein Priester und ein Dolmetscher etwas über Jesus Christus erzählten. Der BF ging wiederholt dort hin und sah dort auch einen einschlägigen Film. Zwei Wochen später begann er, regelmäßig den Gottesdienst zu besuchen. Nach einjährigem Taufunterricht wurde der BF am 09.10.2016 in der Donau getauft und bekennt sich seither zum christlichen (evangelischen) Glauben (AS 47, 61ff, 95f und Verhandlungsprotokoll S. 13f, 18). Auch im Rahmen des Pflichtschulabschlusses und in der Berufsschule besucht der BF freiwillig den christlichen Religionsunterricht (Verhandlungsprotokoll S. 19 sowie im Akt befindliche Zeugnisse des BF). Er nimmt regelmäßig an diversen christlichen Veranstaltungen (Gottesdienste, Abendmahl, Feste) teil. Ende 2017 wurde er aufgrund seiner regen Anteilnahme Ende des Jahres 2017 in die Kirchengemeinde XXXX aufgenommen. Die Taufe des BF wurde von dieser Pfarrgemeinde anerkannt. (Verhandlungsprotokoll S. 18ff). Der BF besuchte über mehrere Jahre lang wöchentlich den Gottesdienst. Seit Aufnahme seiner Lehrtätigkeit und Aufgrund der Covid-19 Pandemie war ein derart engmaschiger Besuch in der Folge nicht mehr möglich. Jedoch nimmt der BF trotz beruflicher Zeitknappheit zumindest einmal im Monat an den religiösen Feierlichkeiten teil. Der BF vertritt seine Meinung, zeigt offen seinen christlichen Glauben und nimmt regelmäßig Freunde und Bekannte in die Kirche mit um ihnen seinen Glauben nahe zu bringen (AS 61, Verhandlungsprotokoll S. 17ff). Der BF war in Afghanistan sunnitischer Moslem, jedoch praktizierte er seinen Glauben – abgesehen von der Teilnahme am Ramadan – nicht aktiv (Verhandlungsprotokoll S. 13 und AS 65 bis 69). Der BF hatte erstmals über einen Zimmergenossen in einer Grundversorgungsunterkunft in Österreich Kontakt zum Christentum. Dieser nahm den BF in ein sozialdiakonisches Begegnungszentrum mit, wo ein Priester und ein Dolmetscher etwas über Jesus Christus erzählten. Der BF ging wiederholt dort hin und sah dort auch einen einschlägigen Film. Zwei Wochen später begann er, regelmäßig den Gottesdienst zu besuchen. Nach einjährigem Taufunterricht wurde der BF am 09.10.2016 in der Donau getauft und bekennt sich seither zum christlichen (evangelischen) Glauben (AS 47, 61ff, 95f und Verhandlungsprotokoll S. 13f, 18). Auch im Rahmen des Pflichtschulabschlusses und in der Berufsschule besucht der BF freiwillig den christlichen Religionsunterricht (Verhandlungsprotokoll S. 19 sowie im Akt befindliche Zeugnisse des BF). Er nimmt regelmäßig an diversen christlichen Veranstaltungen (Gottesdienste, Abendmahl, Feste) teil. Ende 2017 wurde er aufgrund seiner regen Anteilnahme Ende des Jahres 2017 in die Kirchengemeinde römisch 40 aufgenommen. Die Taufe des BF wurde von dieser Pfarrgemeinde anerkannt. (Verhandlungsprotokoll S. 18ff). Der BF besuchte über mehrere Jahre lang wöchentlich den Gottesdienst. Seit Aufnahme seiner Lehrtätigkeit und Aufgrund der Covid-19 Pandemie war ein derart engmaschiger Besuch in der Folge nicht mehr möglich. Jedoch nimmt der BF trotz beruflicher Zeitknappheit zumindest einmal im Monat an den religiösen Feierlichkeiten teil. Der BF vertritt seine Meinung, zeigt offen seinen christlichen Glauben und nimmt regelmäßig Freunde und Bekannte in die Kirche mit um ihnen seinen Glauben nahe zu bringen (AS 61, Verhandlungsprotokoll S. 17ff). Die Z unterstützte den BF bei der Erlangung einer eigenen Wohnung und der Suche nach einer Lehrstelle (Verhandlungsprotokoll S. 18f). Zum Zeitpunkt der mündlichen Beschwerdevehandlung befand sich der BF bereits im vierten Lehrjahr und war selbsterhaltungsfähig (vgl. Lehrvertrag des BF sowie Einstellungszusage vom 18.11.2021 und Versicherungsdatenauszug des BF). Der BF erlangte in Österreich den Pflichtschulabschluss (vgl. Zeugnis über Pflichtschulabschluss 27.02.2018) Er spricht sehr gut Deutsch und befindet sich seit mehr als sechs Jahren im Österreichischen Bundesgebiet. Der BF leistete gemeinnützige Arbeit indem er von Februar bis August 2018 als Beifahrer bei Essen auf Rädern tätig war. Gelegentlich half er auch bei der Grünlandpflege der Gemeinde. Die Z vermittelte ihm diese Tätigkeiten auf mehrmalige Nachfrage des BF hin. Der BF steht auch außerhalb des Gottesdienstes in regelmäßigem Kontakt zu der Z und bespricht mit ihr unter anderem Fragen des christlichen Glaubens (vgl. Schreiben der Zeugin vom 09.02.2021 und Verhandlungsprotokoll S. 18f). Die Z unterstützte den BF bei der Erlangung einer eigenen Wohnung und der Suche nach einer Lehrstelle (Verhandlungsprotokoll S. 18f). Zum Zeitpunkt der mündlichen Beschwerdevehandlung befand sich der BF bereits im vierten Lehrjahr und war selbsterhaltungsfähig vergleiche Lehrvertrag des BF sowie Einstellungszusage vom 18.11.2021 und Versicherungsdatenauszug des BF). Der BF erlangte in Österreich den Pflichtschulabschluss vergleiche Zeugnis über Pflichtschulabschluss 27.02.2018) Er spricht sehr gut Deutsch und befindet sich seit mehr als sechs Jahren im Österreichischen Bundesgebiet. Der BF leistete gemeinnützige Arbeit indem er von Februar bis August 2018 als Beifahrer bei Essen auf Rädern tätig war. Gelegentlich half er auch bei der Grünlandpflege der Gemeinde. Die Z vermittelte ihm diese Tätigkeiten auf mehrmalige Nachfrage des BF hin. Der BF steht auch außerhalb des Gottesdienstes in regelmäßigem Kontakt zu der Z und bespricht mit ihr unter anderem Fragen des christlichen Glaubens vergleiche Schreiben der Zeugin vom 09.02.2021 und Verhandlungsprotokoll S. 18f). Der BF ist in Österreich aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert und nunmehr Angehöriger der evangelischen Kirche A.B.. Der Beschwerdeführer ist praktizierender Christ, es steht nach wie vor in intensivem Kontakt zu seiner Pastorin (der Z), besucht den Gottesdienst, beschäftigt sich mit Glaubensinhalten und nimmt aktiv am christlichen Leben in der Gemeinde teil. Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
  2. Zu den (Nach-)fluchtgründen des Beschwerdeführers: Der Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden die Ausführungen des BF zu den Gründen für das Verlassen Afghanistans (Bedrohung durch den Vater) und die Angaben zu der seither entstandenen Bedrohungslage durch den Stiefvater des BF aufgrund einer Beziehung zu seiner Stiefschwester. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan aufgrund seines Interesses am Christentum einer Verfolgung ausgesetzt war. Seit seiner Ankunft in Österreich hat der Beschwerdeführer jedoch den christlichen Glauben verinnerlicht und ist vom islamischen zum christlich-evangelischen Glauben konvertiert. Er würde seinen christlichen Glauben auch im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat weiter ausüben und seine religiösen Ansichten offen vertreten. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan droht dem Beschwerdeführer individuell und konkret Lebensgefahr sowie ein Eingriff in seine körperliche Integrität aufgrund seiner Konversion und seiner Ausübung des evangelischen Glaubens in Afghanistan.
  3. Zur Situation im Herkunftsstaat und zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: Auszug aus der Länderinformation der Staatendokumentation Afghanistan aus dem COI-CMS Country of Origin Information – Content Management System Version 5, Datum der Veröffentlichung: 16.09.2021: „ (…) Religionsfreiheit Letzte Änderung: 14.09.2021 Etwa 99% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7% und die Schiiten auf 10 bis 19% der Gesamtbevölkerung geschätzt (CIA 23.8.2021; vgl. USDOS 12.5.2021, AA 16.7.2021). Andere Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha´i und Christen machen weniger als 0,3% der Bevölkerung aus (CIA 23.8.2021, USDOS 12.5.2021). Genaue Angaben zur Größe der christlichen Gemeinschaft sind nicht vorhanden (USDOS 12.5.2021). Der letzte bislang in Afghanistan lebende Jude hat nach der Machtübernahme der Taliban das Land verlassen (AP 9.9.2021). Die muslimische Gemeinschaft der Ahmadi schätzt, dass sie landesweit 450 Anhänger hat, gegenüber 600 im Jahr
  4. Genaue Angaben zur Größe der Gemeinschaft der Ahmadi und der christlichen Gemeinschaft sind nicht vorhanden (USDOS 12.5.2021).Etwa 99% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7% und die Schiiten auf 10 bis 19% der Gesamtbevölkerung geschätzt (CIA 23.8.2021; vergleiche USDOS 12.5.2021, AA 16.7.2021). Andere Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha´i und Christen machen weniger als 0,3% der Bevölkerung aus (CIA 23.8.2021, USDOS 12.5.2021). Genaue Angaben zur Größe der christlichen Gemeinschaft sind nicht vorhanden (USDOS 12.5.2021). Der letzte bislang in Afghanistan lebende Jude hat nach der Machtübernahme der Taliban das Land verlassen (AP 9.9.2021). Die muslimische Gemeinschaft der Ahmadi schätzt, dass sie landesweit 450 Anhänger hat, gegenüber 600 im Jahr
  5. Genaue Angaben zur Größe der Gemeinschaft der Ahmadi und der christlichen Gemeinschaft sind nicht vorhanden (USDOS 12.5.2021). In den fünf Jahren vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 gab es keine Berichte über staatliche Verfolgungen wegen Blasphemie oder Apostasie; jedoch berichteten Personen, die vom Islam konvertieren, dass sie weiterhin die Annullierung ihrer Ehen, die Ablehnung durch ihre Familien und Gemeinschaften, den Verlust ihres Arbeitsplatzes und möglicherweise die Todesstrafe riskierten (USDOS 12.5.2021). In Hinblick auf die Gespräche im Rahmen des Friedensprozesses, äußerten einige Sikhs und Hindus ihre Besorgnis darüber, dass in einem Umfeld nach dem Konflikt von ihnen verlangt werden könnte, gelbe (Stirn-)Punkte, Abzeichen oder Armbinden zu tragen, wie es die Taliban während ihrer Herrschaft von 1996 bis 2001 vorgeschrieben hatten (USDOS 12.5.2021). [Anmerkung: Über die Auswirkung der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 auf Religionsfreiheit sind noch keine validen Informationen bekannt] Apostasie, Blasphemie, Konversion Letzte Änderung: 14.09.2021 Die Zahl der afghanischen Christen in Afghanistan ist höchst unsicher, die Schätzungen schwanken zwischen einigen Dutzend und mehreren Tausend (LI 7.4.2021; vgl. USDOS 12.5.2021). Afghanische Christen sind in den meisten Fällen vom Islam zum Christentum konvertiert (AA 16.7.2021). Bei der Konversion vom Islam zum Christentum wird in erster Linie nicht das Christentum als problematisch gesehen, sondern die Abkehr vom und der Austritt aus dem Islam (LIFOS 21.12.2017). Der Islam spielt eine entscheidende Rolle in der afghanischen Gesellschaft und definiert die Auffassung der Afghanen vom Leben, von Moral und Lebensrhythmus. Den Islam zu verlassen und zu einer anderen Religion zu konvertieren bedeutet, gegen die gesellschaftlichen Kerninstitutionen und die soziale Ordnung zu rebellieren (LI 7.4.2021).Die Zahl der afghanischen Christen in Afghanistan ist höchst unsicher, die Schätzungen schwanken zwischen einigen Dutzend und mehreren Tausend (LI 7.4.2021; vergleiche USDOS 12.5.2021). Afghanische Christen sind in den meisten Fällen vom Islam zum Christentum konvertiert (AA 16.7.2021). Bei der Konversion vom Islam zum Christentum wird in erster Linie nicht das Christentum als problematisch gesehen, sondern die Abkehr vom und der Austritt aus dem Islam (LIFOS 21.12.2017). Der Islam spielt eine entscheidende Rolle in der afghanischen Gesellschaft und definiert die Auffassung der Afghanen vom Leben, von Moral und Lebensrhythmus. Den Islam zu verlassen und zu einer anderen Religion zu konvertieren bedeutet, gegen die gesellschaftlichen Kerninstitutionen und die soziale Ordnung zu rebellieren (LI 7.4.2021). Vor der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 konnten christliche Afghanen ihren Glauben nicht offen praktizieren (LI 7.4.2021; vgl. USDOS 12.5.2021). In den fünf Jahren davor gab es keine Berichte über staatliche Verfolgungen wegen Blasphemie oder Apostasie (USDOS 12.5.2021; vgl. AA 16.7.2020); jedoch berichteten Personen, die vom Islam konvertierten, dass sie weiterhin die Annullierung ihrer Ehen, die Ablehnung durch ihre Familien und Gemeinschaften, den Verlust ihres Arbeitsplatzes und möglicherweise die Todesstrafe riskierten (USDOS 12.5.2021).Vor der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 konnten christliche Afghanen ihren Glauben nicht offen praktizieren (LI 7.4.2021; vergleiche USDOS 12.5.2021). In den fünf Jahren davor gab es keine Berichte über staatliche Verfolgungen wegen Blasphemie oder Apostasie (USDOS 12.5.2021; vergleiche AA 16.7.2020); jedoch berichteten Personen, die vom Islam konvertierten, dass sie weiterhin die Annullierung ihrer Ehen, die Ablehnung durch ihre Familien und Gemeinschaften, den Verlust ihres Arbeitsplatzes und möglicherweise die Todesstrafe riskierten (USDOS 12.5.2021). Landinfo argumentiert, dass die größte Bedrohung für einen afghanischen Konvertiten das Risiko ist, dass seine Großfamilie von der Konversion erfährt. Wenn das der Fall ist, wird diese versuchen, ihn oder sie davon zu überzeugen, zum Islam zurückzukehren. Dieser Druck kommt oft von den engsten Familienmitgliedern wie Eltern und Geschwistern, kann aber auch Onkel, Großeltern und männliche Cousins betreffen (LI 7.4.2021). Ein Konvertit wird in jeder Hinsicht stigmatisiert: als Repräsentant seiner Familie, Ehepartner, Eltern/Erzieher, politischer Bündnispartner und Geschäftspartner. Weigert sich der Konvertit, zum Islam zurückzukehren, riskiert er, von seiner Familie ausgeschlossen zu werden und im Extremfall Gewalt und Drohungen ausgesetzt zu sein. Einige Konvertiten haben angeblich Todesdrohungen von ihren eigenen Familienmitgliedern erhalten (LI 7.4.2021; vgl. USDOS 12.5.2021). Landinfo argumentiert, dass die größte Bedrohung für einen afghanischen Konvertiten das Risiko ist, dass seine Großfamilie von der Konversion erfährt. Wenn das der Fall ist, wird diese versuchen, ihn oder sie davon zu überzeugen, zum Islam zurückzukehren. Dieser Druck kommt oft von den engsten Familienmitgliedern wie Eltern und Geschwistern, kann aber auch Onkel, Großeltern und männliche Cousins betreffen (LI 7.4.2021). Ein Konvertit wird in jeder Hinsicht stigmatisiert: als Repräsentant seiner Familie, Ehepartner, Eltern/Erzieher, politischer Bündnispartner und Geschäftspartner. Weigert sich der Konvertit, zum Islam zurückzukehren, riskiert er, von seiner Familie ausgeschlossen zu werden und im Extremfall Gewalt und Drohungen ausgesetzt zu sein. Einige Konvertiten haben angeblich Todesdrohungen von ihren eigenen Familienmitgliedern erhalten (LI 7.4.2021; vergleiche USDOS 12.5.2021). Die dominierende Rolle des Islam schränkt den Zugang zu Informationen über andere Religionen für die in Afghanistan lebenden Afghanen ein. Die Wahrscheinlichkeit, dass Afghanen in Afghanistan das Christentum kennen lernen, ist relativ gering. Normalerweise sind es Afghanen, die im Ausland leben, unter anderem in Pakistan oder im Iran, die mit dem Christentum in Kontakt kommen. In den Jahren zwischen dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 und deren erneuten Machtübernahme im August 2021 war die internationale Präsenz in Afghanistan beträchtlich und einige Menschen kamen möglicherweise durch ausländische christliche Entwicklungshelfer oder anderes internationales Personal mit dem Christentum in Kontakt. Verschiedene digitale Plattformen haben ebenfalls dazu beigetragen, dass mehr Menschen mit dem Christentum bekannt gemacht wurden (LI 7.4.2021). Die Bibel wurde sowohl in Dari als auch in Paschtu übersetzt. Es konnten keine Informationen gefunden werden, die darauf hindeuten, dass die Bibel in Afghanistan zum Verkauf steht oder anderweitig auf legalem Wege erhältlich ist. Sie ist jedoch in Pakistan und im Iran erhältlich. Mehrere Ausgaben der Bibel wurden von iranischen Verlagen veröffentlicht und sind, wenn auch in begrenztem Umfang, in gewöhnlichen Buchläden im Iran erhältlich (LI 7.4.2021; vgl. LI 2017). Mit der zunehmenden Nutzung digitaler Plattformen und sozialer Medien sind Informationen über verschiedene Religionen, einschließlich des Christentums, besser verfügbar als in der Vergangenheit. Die Bibel kann sowohl in Dari als auch in Paschtu kostenlos aus dem Internet heruntergeladen werden, ebenso wie anderes christliches Material (LI 7.4.2021).Die Bibel wurde sowohl in Dari als auch in Paschtu übersetzt. Es konnten keine Informationen gefunden werden, die darauf hindeuten, dass die Bibel in Afghanistan zum Verkauf steht oder anderweitig auf legalem Wege erhältlich ist. Sie ist jedoch in Pakistan und im Iran erhältlich. Mehrere Ausgaben der Bibel wurden von iranischen Verlagen veröffentlicht und sind, wenn auch in begrenztem Umfang, in gewöhnlichen Buchläden im Iran erhältlich (LI 7.4.2021; vergleiche LI 2017). Mit der zunehmenden Nutzung digitaler Plattformen und sozialer Medien sind Informationen über verschiedene Religionen, einschließlich des Christentums, besser verfügbar als in der Vergangenheit. Die Bibel kann sowohl in Dari als auch in Paschtu kostenlos aus dem Internet heruntergeladen werden, ebenso wie anderes christliches Material (LI 7.4.2021). [Anmerkung: Über die Auswirkung der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 auf Apostasie, Blasphemie, Konversion sind noch keine validen Informationen bekannt]. (…)“ B. Beweiswürdigung:
  6. Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt, durch Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei und der Priesterin seiner Kirche als Zeugin (Z), durch Einsichtnahme in die vorgelegten Urkunden und in das Mobiltelefon des BF. Des Weiteren wurde Einsicht genommen in das Grundversorgungssystem, das Zentrale Melderegister, das Strafregister, das Zentrale Fremdenregister und einen Versicherungsdatenauszug des BF. Dem Erkenntnis werden das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan, Version 5 vom 16.09.2021, die EASO Country Guidance Afghanistan aus November 2021, die UNHCR-Position zur Rückkehr nach Afghanistan von August 2021 sowie die aktuelle Kurzinformation zum LIB Afghanistan vom 21.08.2021 zugrunde gelegt. Die Feststellungen basieren auf den in den Klammern angeführten Beweismitteln.
  7. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und seinen Fluchtgründen: Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor dem Bundesamt, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seiner Muttersprache und seinem Aufwachsen gründen sich auf seinen diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln. Die Z und der BF gaben übereinstimmend und nachvollziehbar an, dass der Beschwerdeführer eine tiefe religiöse Überzeugung hat und er sich sehr stark mit dem christlichen Glauben auseinandergesetzt hat. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte der BF zudem eindrucksvoll sein Wissen zum christlichen Glauben demonstrieren. Wie die Behörde im angefochtenen Bescheid moniert, war im Zeitpunkt der Einvernahme vor dem Bundesamt am 09.02.2017 noch nicht umfassend. Jedoch konnte der BF auch bereits hier schlüssig darlegen, weshalb er Christ geworden ist. Da der BF sich nun während seines Aufenthaltes viele Jahre lang weiter mit dem Christentum beschäftigte, ist nachvollziehbar, dass er nunmehr auch die einzelnen Fakten zum christlichen Glauben besser wiedergeben kann. Auch ist er nun selbst in der Lage dies auf Deutsch in eigenen Worten zu tun. Das Gericht konnte sich in der mündlichen Verhandlung ein umfassendes Bild von der inneren Überzeugung des BF machen. Das Bundesamt hingegen machte von seinem Fragerecht im Rahmen dieser Verhandlung keinen Gebrauch. Das Gericht erkennt keinerlei Widersprüche in der religiösen Entwicklung des BF. Es ist stimmig, dass sich sein Wissen erst im Laufe der Zeit derart festigen konnte, wie es nun geschehen ist. Auch die Z brachte glaubhaft vor, absolut davon überzeugt zu sein, dass der BF sich aus Überzeugung dem Christentum zugewandt habe. Dies ist nachvollziehbar, da der BF sich bewusst in die Gemeinde einbringt, trotz Zeitknappheit und pandemischen Hindernissen regelmäßig den Gottesdienst besucht und auch persönliche Gespräche mit der Z sucht. Der BF brachte sich ehrenamtlich über seine Kirche in der Gemeinde ein und hat auch in der Gemeinde seinen jetzigen Vorgesetzten kennengelernt, was ein weiteres Indiz für die rege Anteilnahme des BF am Leben der Kirchengemeinde bildet. Der Beschwerdeführer konnte somit im Ergebnis glaubhaft und stringent darlegen, dass er aus Überzeugung zum christlichen Glauben übergetreten ist, er hat dies durch sein äußeres Verhalten – namentlich die Teilnahme an den kirchlichen Feierlichkeiten, den regelmäßigen Besuch des Gottesdienstes, die persönlichen Gespräche mit der Z und die Heranführung auch anderer Personen an den christlichen Glauben überzeugend dargetan. Die Taufe konnte er durch eine Urkunde und entsprechende Fotografien belegen. Dass der BF sich bereits in seinem Herkunftsstaat mit dem Christentum auseinandergesetzt hätte wurde nicht behauptet und ergab sich auch im Verfahren nicht. Aufgrund des Gesamteindrucks des BF in der Verhandlung in Zusammenschau mit den überzeugenden Angaben der Z und den im Akt einliegenden Unterstützungsschreiben und Zeugnisse, aus welchen insbesondere der Besuch des Gottesdienstes bzw. des Religionsunterrichts durch den BF hervorgehen, gelangt das erkennende Gericht zu der Überzeugung, dass es sich bei dem BF um einen gläubigen Christen handelt, der seine Religion lebt und dies auch in seinem Herkunftsstaat tun würde. Den Angaben des BF zu seiner ursprünglichen Fluchtgeschichte konnte hingegen nicht gefolgt werden, zumal sich hier aus den im Akt befindlichen Einvernahmen und auch den Berichtigungsschreiben des BF vom 25.06.2015 und 30.09.2015 zu viele Diskrepanzen ergeben, sodass sich hieraus insgesamt kein glaubhaftes Fluchtgeschehen ableiten lässt.
  8. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat und zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Den Länderfeststellungen wurde seitens der Parteien nicht entgegengetreten. Der Beschwerdeführer ist als Person mit christlicher Überzeugung im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit massiven Einschränkungen und Diskriminierungen im persönlichen Bereich auf Grund seiner religiösen Überzeugung sowie einem erheblichen Verfolgungsrisiko für seine persönliche Sicherheit und physische Integrität sowohl von privater Seite - ohne dass ihm in dieser Hinsicht staatlicher Schutz zukäme - als auch von staatlicher Seite ausgesetzt. Den Länderberichten entsprechend ist, aufgrund des eingeschränkten Zugangs zu Information zum christlichen Glauben in Afghanistan, nachvollziehbar, dass dem BF erst in Österreich das Christentum nahegebracht wurde. Aus den beigezogenen Länderberichten ergibt sich, dass die gesellschaftliche Einstellung gegenüber konvertierten Christen ablehnend ist und Konversion als Akt der Abtrünnigkeit und Rebellion gegen den Islam und die damit einhergehenden Werte gesehen wird, sodass der Beschwerdeführer in Afghanistan weitgehende Ablehnung und erhebliche Eingriffe in seine körperliche Integrität, sogar bis hin zur Todesstrafe, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu fürchten hätte. Wie festgestellt war der BF ursprünglich sunnitischer Muslim. Die Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum würde den afghanischen Behörden oder anderen Personen in seinem familiären und sozialen Umfeld nicht verborgen bleiben, da der Beschwerdeführer glaubhaft und nachvollziehbar angab seinen Glauben nicht verleugnen zu wollen. C. Rechtliche Beurteilung:
  9. Zu Spruchpunkt A., Beschwerdestattgabe: 1.
  10. Gesetzliche Grundlage: Der Mit „Status des Asylberechtigten“ überschriebene § 3 AsylG lautet: Der Mit „Status des Asylberechtigten“ überschriebene Paragraph 3, AsylG lautet: „

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.„
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
  1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oderdem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
  2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.
(4)Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.
(4a)Im Rahmen der Staatendokumentation (§ 5 BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.
(4a)Im Rahmen der Staatendokumentation (Paragraph 5, BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.
(4b)In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.
(4b)In einem Familienverfahren gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, gilt Absatz 4, mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.
(5)Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.“ 1.
  1. Judikatur: Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung muss zudem in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen stehen (VwGH vom 22.03.2017, Ra 2016/19/0350). Begründete Furcht liegt vor, wenn diese objektiv nachvollziehbar ist und sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation ebenfalls aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Relevant ist eine Verfolgungsgefahr auch nur dann, wenn diese aktuell ist (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung muss zudem in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen stehen (VwGH vom 22.03.2017, Ra 2016/19/0350). Begründete Furcht liegt vor, wenn diese objektiv nachvollziehbar ist und sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation ebenfalls aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Relevant ist eine Verfolgungsgefahr auch nur dann, wenn diese aktuell ist vergleiche VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, VwGH vom 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Allein aus der Zugehörigkeit zu einer religiösen Minderheit kann das Vorliegen von Verfolgung im Sinne der GFK aber nicht abgeleitet werden (VwGH, 09.11.1995, Zahl 94/19/1414). Es sind darüberhinausgehende konkret gegen den Asylwerber gerichtete, von staatlichen Stellen ausgehende bzw. von diesen geduldete Verfolgungshandlungen gegen seine Person erforderlich, um die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers zu erweisen (VwGH 08.07.2000, Zahl 99/20/0203; 21.09.2000, Zahl 98/20/0557). Bei einer erst nach Verlassen des Herkunftsstaates erfolgten Konversion eines Fremden vom Islam zum Christentum ist zu prüfen, ob die Konversion allenfalls bloß zum Schein erfolgt ist. Hat der Fremde nicht behauptet, im Fall seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat wieder vom christlichen Glauben zum Islam übertreten zu wollen, und ist der Fremde nicht nur zum Schein zum Christentum konvertiert, kommt es nicht auf die Frage an, welche Konsequenzen der Asylwerber wegen einer bloß vorübergehenden, der Asylerlangung dienenden Annahme des christlichen Glaubens zu befürchten hätte. Vielmehr ist maßgeblich, ob er bei weiterer Ausführung seines behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion (allenfalls sogar mit der Todesstrafe) belegt zu werden (VwGH 24.10.2001; Zahl 99/20/0550; 19.12.2001, Zahl 2000/20/0369; 17.10.2002; Zahl 2000/20/0102; 30.06.2005, Zahl 2003/20/0544). 1.
  2. Rechtlich folgt daraus: Es konnte eine Verfolgung des Beschwerdeführers in Afghanistan auf Grund seiner religiösen Überzeugung festgestellt werden. Der Beschwerdeführer konnte mit seinem glaubhaften Vorbringen der Konversion zum Christentum darlegen, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aufgrund seines verfestigten christlichen Glaubenslebens droht. Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt konnte der Beschwerdeführer glaubhaft darlegen, dass er aus Überzeugung zum christlichen Glauben übergetreten ist und Ende des Jahres 2017 – nach seinem Umzug – in die Pfarrgemeinde A.B. XXXX eingetreten ist. Er hat dies durch sein äußeres Verhalten, die Teilnahme an den kirchlichen Feierlichkeiten, den regelmäßigen Besuch der heiligen Messe sowie seiner bereits am 09.10.2016 erfolgten Taufe – die von der Pfarrgemeinde XXXX anerkannt wurde - überzeugend dargetan. Weiters ergibt sich aus der Aussage der Zeugin, wonach der Beschwerdeführer in seiner Pfarrgemeinde aktiv tätig ist und Seelsorgegespräche bei ihr wahrnimmt, an den gemeinsamen Abendmahlen und den Messen teilnimmt, dass der Beschwerdeführer aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertierte. Der Beschwerdeführer konnte ebenfalls glaubhaft darlegen, wie er den christlichen Glauben im täglichen Leben praktiziert und was er durch sein Bibelstudium und die Teilnahme an den Messen gelernt hat, dies in Übereinstimmung mit dem vorgelegten Bestätigungsschreiben der Pfarre. Der erkennende Richter zweifelt nicht an der Ernsthaftigkeit der Absicht des Beschwerdeführers, tatsächlich zum Christentum zu konvertieren. Der BF besuchte sowohl in Zuge der Pflichtschulausbildung als auch im Zuge seiner aktuellen Berufsschulausbildung den christlichen Religionsunterricht. Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt konnte der Beschwerdeführer glaubhaft darlegen, dass er aus Überzeugung zum christlichen Glauben übergetreten ist und Ende des Jahres 2017 – nach seinem Umzug – in die Pfarrgemeinde A.B. römisch 40 eingetreten ist. Er hat dies durch sein äußeres Verhalten, die Teilnahme an den kirchlichen Feierlichkeiten, den regelmäßigen Besuch der heiligen Messe sowie seiner bereits am 09.10.2016 erfolgten Taufe – die von der Pfarrgemeinde römisch 40 anerkannt wurde - überzeugend dargetan. Weiters ergibt sich aus der Aussage der Zeugin, wonach der Beschwerdeführer in seiner Pfarrgemeinde aktiv tätig ist und Seelsorgegespräche bei ihr wahrnimmt, an den gemeinsamen Abendmahlen und den Messen teilnimmt, dass der Beschwerdeführer aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertierte. Der Beschwerdeführer konnte ebenfalls glaubhaft darlegen, wie er den christlichen Glauben im täglichen Leben praktiziert und was er durch sein Bibelstudium und die Teilnahme an den Messen gelernt hat, dies in Übereinstimmung mit dem vorgelegten Bestätigungsschreiben der Pfarre. Der erkennende Richter zweifelt nicht an der Ernsthaftigkeit der Absicht des Beschwerdeführers, tatsächlich zum Christentum zu konvertieren. Der BF besuchte sowohl in Zuge der Pflichtschulausbildung als auch im Zuge seiner aktuellen Berufsschulausbildung den christlichen Religionsunterricht. Wie oben dargelegt konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan aufgrund seines Interesses am Christentum einer Verfolgung ausgesetzt war. Festgestellt wurde jedoch, dass sich der Beschwerdeführer im Zuge des Verfahrens und somit erst nach seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat dem Christentum zuwandte. Der Beschwerdeführer ist als Person mit christlicher Überzeugung und insbesondere als Konvertit im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit massiven Einschränkungen und Diskriminierungen im persönlichen Bereich auf Grund seiner religiösen Überzeugung sowie einem erheblichen Verfolgungsrisiko für seine persönliche Sicherheit und physische Integrität sowohl von privater Seite - ohne dass in dieser Hinsicht staatlicher Schutz zukäme - als auch von staatlicher Seite ausgesetzt wäre. Die gesellschaftliche Einstellung gegenüber konvertierten Christen ist ablehnend und Konversion wird als Akt der Abtrünnigkeit und Verbrechen gegen den Islam gesehen, der mit dem Tod bestraft werden kann, sodass der BF in Afghanistan (weiterhin) asylerhebliche Eingriffe in seine körperliche Integrität zu fürchten hätte. Dass die Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum den afghanischen Behörden oder anderen Personen in seinem familiären und sozialen Umfeld verborgen bleiben würde, kann nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, zumal der BF überzeugend angab, zu seinen Christlichen Werten auch in Afghanistan Stellung beziehen zu wollen. Im gegenständlichen Fall liegt daher das oben dargestellte Verfolgungsrisiko in der religiösen Überzeugung des Beschwerdeführers vor. Auf Grund des in ganz Afghanistan gültigen islamischen Rechts nach der Scharia und der in der Praxis angewendeten islamischen Rechtsprechung sowie auf Grund der in der afghanischen Gesellschaft bestehenden Traditionen und Moralvorstellungen sowie der allgemein vorherrschenden Intoleranz gegenüber religiösen Minderheiten, insbesondere gegenüber Konvertiten, und den damit zusammenhängenden benachteiligenden Auswirkungen des traditionellen Gesellschaftssystems in ganz Afghanistan ist davon auszugehen, dass sich die oben dargestellte Situation für den Beschwerdeführer im gesamten Staatsgebiet Afghanistans ergibt. Es ist daher hinsichtlich dieses dargestellten Verfolgungsrisikos davon auszugehen, dass keine inländische Fluchtalternative besteht. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen seiner religiösen Überzeugung eines vom Islam zum Christentum konvertierten Mannes verfolgt zu werden, außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren. Es kamen keine Asylendigungs- bzw. -ausschlussgründe hervor. Vielmehr hat sich der BF sehr gut in die österreichische Gesellschaft integriert, ist strafrechtlich unbescholten. Er spricht sehr gut Deutsch, hat den Pflichtschulabschluss bestanden und konnte die mündliche Beschwerdeverhandlung in deutscher Sprache führen. Er befindet sich im letzten Lehrjahr und verfügt über eine Einstellungszusage nach Lehrabschluss in seinem Lehrbetrieb. Der BF war im Zeitpunkt der Entscheidung durch seine Lehrlingsentschädigung selbsterhaltungsfähig und befand sich seit mehr als sechs Jahren im Bundesgebiet. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 13.06.2015 und damit vor dem 15.11.2015 gestellt wurde; die §§ 2 Abs. 1 Z 15 und 3 Abs. 4 AsylG 2005 („Asyl auf Zeit“) finden daher gemäß § 75 Abs. 24 leg.cit. im vorliegenden Fall keine Anwendung.Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 13.06.2015 und damit vor dem 15.11.2015 gestellt wurde; die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15 und 3 Absatz 4, AsylG 2005 („Asyl auf Zeit“) finden daher gemäß Paragraph 75, Absatz 24, leg.cit. im vorliegenden Fall keine Anwendung. 1.
  3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Es sind keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren hervorgekommen und sind solche aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht gegeben. Im Hinblick auf die klare höchstgerichtliche Judikatur und die eindeutige Rechtslage war die Revision daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W278.2151637.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.