RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.01.2022 GeschäftszahlG315 2249716-1 SpruchG315 2249716-1/10E, G315 2249716-1/10E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 28.12.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin, Mag. Petra Martina Schrey, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.12.2021, Zl. XXXX , mit welchen die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.12.2021 zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin, Mag. Petra Martina Schrey, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.12.2021, Zl. römisch 40 , mit welchen die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.12.2021 zu Recht: A) I. Der Beschwerde hinsichtlich des angefochtenen Schubhaftbescheides wird stattgegeben und dieser für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde hinsichtlich des angefochtenen Schubhaftbescheides wird stattgegeben und dieser für rechtswidrig erklärt. II. Der Beschwerde hinsichtlich der Anhaltung in Schubhaft von 14.12.2021 Uhr bis 28.12.2021 wird stattgegeben und diese für rechtswidrig erklärt. römisch zwei. Der Beschwerde hinsichtlich der Anhaltung in Schubhaft von 14.12.2021 Uhr bis 28.12.2021 wird stattgegeben und diese für rechtswidrig erklärt. III. Der Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen und die Eingabengebühr in Höhe von insgesamt € 1659,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. römisch drei. Der Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen und die Eingabengebühr in Höhe von insgesamt € 1659,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Der Antrag der belangten Behörde auf Ersatz der Aufwendungen wird abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der belangten Behörde auf Ersatz der Aufwendungen wird abgewiesen. B) Dem Beschwerdeführer wird gemäß § 8a VwGVG die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabegebühr bewilligt. B) Dem Beschwerdeführer wird gemäß Paragraph 8 a, VwGVG die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabegebühr bewilligt. C) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. C) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten., Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 28.12.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 28.12.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G315.2249716.1.00
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