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{'item': 'I403 2236716-1'}

Obsah (4)§ 8Art. 133§ 3§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.01.2022 GeschäftszahlI403 2236716-1 Spruch, I403 2236716-1/20E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 wird XXXX der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Guinea-Bissau zuerkannt.römisch zwei.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wird römisch 40 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Guinea-Bissau zuerkannt. III.

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 wird ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer von 12 Monaten erteilt.römisch drei.

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer von 12 Monaten erteilt. IV. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III., IV., V., VI. und VII. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und diese werden ersatzlos behoben.römisch vier. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei., römisch vier., römisch fünf., römisch sechs. und römisch sieben. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und diese werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 28.02.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz, den sie mit einer Furcht vor einer Zwangsehe begründete. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 09.07.2020 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

„§ 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF“ (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Guinea-Bissau

„§ 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG“ (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich wurde ihr ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

„§ 57 AsylG“ nicht erteilt (Spruchpunkt III.),

„§ 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF“ gegen sie eine Rückkehrentscheidung

„§ 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF“ erlassen (Spruchpunkt IV.) und

„§ 52 Absatz 9 FPG“ festgestellt, dass ihre Abschiebung

„§ 46 FPG“ nach Guinea-Bissau zulässig ist (Spruchpunkt V.).

„§ 55 Absatz 1 bis 3 FPG“ wurde ihr eine Frist von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.). Überdies wurde ihr

„§ 15b Absatz 1 Asylgesetz 2005“ aufgetragen, ab 01.03.2019 in einer näher bezeichneten Bundesbetreuungsstelle Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt VII.).Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 09.07.2020 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

„§ 3 Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF“ (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Guinea-Bissau

„§ 8 Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG“ (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich wurde ihr ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

„§ 57 AsylG“ nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.),

„§ 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF“ gegen sie eine Rückkehrentscheidung

„§ 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF“ erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

„§ 52 Absatz 9 FPG“ festgestellt, dass ihre Abschiebung

„§ 46 FPG“ nach Guinea-Bissau zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.).

„§ 55 Absatz 1 bis 3 FPG“ wurde ihr eine Frist von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Überdies wurde ihr

„§ 15b Absatz 1 Asylgesetz 2005“ aufgetragen, ab 01.03.2019 in einer näher bezeichneten Bundesbetreuungsstelle Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt römisch sieben.). Gegen den Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 06.08.2020 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes wurde die gegenständliche Rechtssache am 01.10.2021 der Gerichtsabteilung der erkennenden Richterin zugewiesen. Am 12.01.2022 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung abgehalten und hierbei die gegenständliche Beschwerdesache erörtert. Auf Wunsch der Beschwerdeführerin wurde diese im Beisein ihrer Rechtsvertretung und unter Heranziehung einer Dolmetscherin für die portugiesische Sprache im Rahmen einer Videoschaltung einvernommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen: 1.
  2. Zur Person der Beschwerdeführerin: Die volljährige Beschwerdeführerin ist ledig und kinderlos, Staatsangehörige von Guinea-Bissau, Angehörige der Volksgruppe der Fula und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Ihre Identität steht nicht fest. Sie ist gesund und erwerbsfähig. Die Beschwerdeführerin reiste illegal nach Österreich ein, wo sie sich seit (spätestens) 28.02.2019 aufhält. Sie stammt aus XXXX, wo sie fünf Jahre die Schule besucht und im Anschluss sechs Jahre als Friseurin, davon vier Jahre in einem Angestelltenverhältnis und zwei Jahre als selbständige Betreiberin eines Friseurladens, gearbeitet hat. Eine minderjährige Schwester, welche von einer Freundin ihrer verstorbenen Mutter versorgt wird, sowie ein Onkel der Beschwerdeführerin leben nach wie vor in XXXX . Die Beschwerdeführerin hat bis zu ihrer Ausreise gemeinsam mit ihrer Schwester und ihrem Onkel in einem Haus, welches sich im Besitz der Familie befindet, gelebt. Sie steht über Facebook in regelmäßigem Kontakt zu ihrer Schwester.Sie stammt aus römisch 40 , wo sie fünf Jahre die Schule besucht und im Anschluss sechs Jahre als Friseurin, davon vier Jahre in einem Angestelltenverhältnis und zwei Jahre als selbständige Betreiberin eines Friseurladens, gearbeitet hat. Eine minderjährige Schwester, welche von einer Freundin ihrer verstorbenen Mutter versorgt wird, sowie ein Onkel der Beschwerdeführerin leben nach wie vor in römisch 40 . Die Beschwerdeführerin hat bis zu ihrer Ausreise gemeinsam mit ihrer Schwester und ihrem Onkel in einem Haus, welches sich im Besitz der Familie befindet, gelebt. Sie steht über Facebook in regelmäßigem Kontakt zu ihrer Schwester. In Österreich sowie auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten verfügt die Beschwerdeführerin über keine familiären Anknüpfungspunkte. Sie erwartet demnächst ein Kind, Geburtstermin ist der XXXX
  3. Vater des Kindes ist XXXX (im Folgenden: B.B.), dessen Anträge auf internationalen Schutz abgewiesen wurden und der sich wieder in Guinea-Bissau befindet. Die Beschwerdeführerin führte mit ihm bis April 2021 eine Beziehung, bis Juni 2021 bestand auch noch ein telefonischer Kontakt nach Guinea-Bissau. Seither ist der Kontakt abgebrochen und rechnet die Beschwerdeführerin mit keiner Unterstützung durch B.B. In Österreich sowie auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten verfügt die Beschwerdeführerin über keine familiären Anknüpfungspunkte. Sie erwartet demnächst ein Kind, Geburtstermin ist der römisch 40
  4. Vater des Kindes ist römisch 40 (im Folgenden: B.B.), dessen Anträge auf internationalen Schutz abgewiesen wurden und der sich wieder in Guinea-Bissau befindet. Die Beschwerdeführerin führte mit ihm bis April 2021 eine Beziehung, bis Juni 2021 bestand auch noch ein telefonischer Kontakt nach Guinea-Bissau. Seither ist der Kontakt abgebrochen und rechnet die Beschwerdeführerin mit keiner Unterstützung durch B.B. Die Beschwerdeführerin hat in Österreich einen Basisbildungskurs sowie insgesamt drei Deutsch-Kurse besucht, jedoch kein Prüfungszeugnis vorgelegt. Sie spricht gut Deutsch. Sie ging im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit nach und bestreitet ihren Lebensunterhalt über die staatliche Grundversorgung. Sie ist strafgerichtlich unbescholten. 1.
  5. Zu den Fluchtmotiven und einer Rückkehrgefährdung der Beschwerdeführerin: Entgegen ihrem Fluchtvorbringen kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in Guinea-Bissau der Gefahr einer Zwangsverheiratung oder - da sie eine solche verweigern würde – der Gefahr einer Verfolgung durch ihren Onkel ausgesetzt ist. Ihr entsprechendes Vorbringen ist nicht glaubhaft. Es kann nicht festgestellt werden, dass sie vor der Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat in diesem einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung ausgesetzt war oder sie im Falle ihrer Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre. Die Beschwerdeführerin würde bei einer Rückkehr nach Guinea-Bissau allerdings in eine existentielle Notlage geraten. Aufgrund der vorherrschenden wirtschaftlichen Lage (siehe dazu Punkt 1.3.) und der COVID-19 Pandemie ist nicht von einer raschen Besserung des wirtschaftlichen Wohlstands in Guinea Bissau auszugehen. Als alleinstehende Frau mit einem Kind ohne stabilen familiären Netzwerk wäre sie nicht in der Lage für sich und ihr Kind zu sorgen. Zudem wäre ihr ungeborenes Kind aufgrund der hohen Kindersterblichkeit in Guinea-Bissau (In Guinea-Bissau sterben 116 von 1000 Kindern; der westafrikanische Staat ist somit unter den zehn Ländern weltweit mit der höchsten Mütter- und Kindersterblichkeit; Quelle: Ärzte ohne Grenzen, abrufbar unter https://www.aerzte-ohne-grenzen.at/article/guinea-bissau-einfacher-durchfall-kann-fuer-ein-kind-bereits-toedlich-enden) gefährdet. 1.
  6. Zu den Feststellungen zur Lage in Guinea-Bissau: Zur aktuellen Lage in Guinea-Bissau werden folgende Feststellungen getroffen, soweit sie für den vorliegenden Beschwerdefall von Relevanz sind: Sicherheitslage Trotz positiver Entwicklungen seit April 2018 sind Unruhen und Ausbrüche von Gewalt aufgrund der nach wie vor fragilen Lage weiterhin möglich (AA 23.10.2018; vgl. BMEIA 23.10.2018, FD23.10.2018). In Folge von Armutskriminalität kommt es öfters zu Fällen von Straßenkriminalität (AA 23.10.2018). Die Sicherheitsbedingungen verschlechtert sich weiter in der Hauptstadt und ihren Vororten, mitunter durch eine Zunahme der Zahl der bewaffneten Raubüberfälle. In den Provinzen liegen mehrere Regionen außerhalb der Kontrolle der Behörden und Sicherheitskräfte (FD23.10.2018). Im Rest des Landes ist die Kriminalitätsrate deutlich niedriger. In den nördlichen Landesgebieten (Grenzregion zur Casamance/Senegal) sind bewaffnete Gruppen und kriminelle Banden aktiv (AA 23.10.2018; vgl. BMEIA 23.10.2018, FD 23.10.2018) und in Teilen des Südens besteht nach wie vor Minengefahr (AA 23.10.2018). Laut österreichischem Außenministeriumbesteht im ganzen Land ein hohes Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 4). Der andauernde Machtkampf zwischen dem Präsidenten und der stärksten Partei PAIGC führt zur Verschlechterung der Versorgungslage (BMEIA 23.10.2018). Gewaltsame Demonstrationen können nicht ausgeschlossen werden (BMEIA 23.10.2018; vgl. FD 23.10.2018), insbesondere im Zusammenhang den geplanten Parlamentswahlen am 18.11.2018 (BMEIA 23.10.2018).Trotz positiver Entwicklungen seit April 2018 sind Unruhen und Ausbrüche von Gewalt aufgrund der nach wie vor fragilen Lage weiterhin möglich (AA 23.10.2018; vergleiche BMEIA 23.10.2018, FD23.10.2018). In Folge von Armutskriminalität kommt es öfters zu Fällen von Straßenkriminalität (AA 23.10.2018). Die Sicherheitsbedingungen verschlechtert sich weiter in der Hauptstadt und ihren Vororten, mitunter durch eine Zunahme der Zahl der bewaffneten Raubüberfälle. In den Provinzen liegen mehrere Regionen außerhalb der Kontrolle der Behörden und Sicherheitskräfte (FD23.10.2018). Im Rest des Landes ist die Kriminalitätsrate deutlich niedriger. In den nördlichen Landesgebieten (Grenzregion zur Casamance/Senegal) sind bewaffnete Gruppen und kriminelle Banden aktiv (AA 23.10.2018; vergleiche BMEIA 23.10.2018, FD 23.10.2018) und in Teilen des Südens besteht nach wie vor Minengefahr (AA 23.10.2018). Laut österreichischem Außenministeriumbesteht im ganzen Land ein hohes Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 4). Der andauernde Machtkampf zwischen dem Präsidenten und der stärksten Partei PAIGC führt zur Verschlechterung der Versorgungslage (BMEIA 23.10.2018). Gewaltsame Demonstrationen können nicht ausgeschlossen werden (BMEIA 23.10.2018; vergleiche FD 23.10.2018), insbesondere im Zusammenhang den geplanten Parlamentswahlen am 18.11.2018 (BMEIA 23.10.2018). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (23.10.2018): Reise & Sicherheit – Guinea-Bissau, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/guineabissau-node/guineabissausicherheit/220332, Zugriff 23.10.2018 - BMEIA - Bundesministerium Europa, Integration und Äußeres (23.10.2018): Reiseinformationen, Sicherheit & Kriminalität, Guinea-Bissau, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/guinea-bissau/, Zugriff 23.10.2018 - FD - France Diplomatie (23.10.2018): Guinée-Bissao, Sécurité, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/guinee-bissao/, Zugriff 23.10.2018 Frauen Nach dem Gesetz haben Frauen den gleichen rechtlichen Status und dieselben Rechte wie Männer, aber die Diskriminierung von Frauen bleibt ein Problem, besonders in ländlichen Gebieten, wo traditionelle und islamische Gesetze dominieren (USDOS 20.4.2018). Frauenbleiben trotz einiger rechtlicher Schutzbestimmungen beträchtlicher traditioneller und gesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt. Sie erhalten für gewöhnlich für die gleiche Arbeit weniger Lohn und haben weniger Chancen auf Bildung und Arbeitsplätze. Frauen bestimmter ethnischer Gruppen können kein Land besitzen oder verwalten oder Eigentum erben (FH 1.2018;vgl. USDOS 20.4.2018). Das Gesetz verbietet Diskriminierung, definiert allerdings nicht welche Formen der Diskriminierung gemeint sind. Die Regierung setzt dieses Gesetz nicht durch (USDOS20.4.2018).Nach dem Gesetz haben Frauen den gleichen rechtlichen Status und dieselben Rechte wie Männer, aber die Diskriminierung von Frauen bleibt ein Problem, besonders in ländlichen Gebieten, wo traditionelle und islamische Gesetze dominieren (USDOS 20.4.2018). Frauenbleiben trotz einiger rechtlicher Schutzbestimmungen beträchtlicher traditioneller und gesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt. Sie erhalten für gewöhnlich für die gleiche Arbeit weniger Lohn und haben weniger Chancen auf Bildung und Arbeitsplätze. Frauen bestimmter ethnischer Gruppen können kein Land besitzen oder verwalten oder Eigentum erben (FH 1.2018;vergleiche USDOS 20.4.2018). Das Gesetz verbietet Diskriminierung, definiert allerdings nicht welche Formen der Diskriminierung gemeint sind. Die Regierung setzt dieses Gesetz nicht durch (USDOS20.4.2018). Vergewaltigung – auch in der Ehe – ist gesetzlich verboten, es sind von zwei bis zwölf Jahren Gefängnis vorgesehen. Die Regierung setzt das Gesetz jedoch nicht wirksam durch und Vergewaltigung bleibt weit verbreitet. Das Gesetz erlaubt die strafrechtliche Verfolgung von Vergewaltigung nur, wenn diese vom Opfer gemeldet wird (USDOS 20.4.2018), was aufgrund der Angst vor sozialer Stigmatisierung und Vergeltung selten geschieht (FH 1.2018; vgl. USDOS20.4.2018). Die Regierung setzt in diesem Bereich keine spezifischen Maßnahmen (USDOS20.4.2018). Häusliche Gewalt wird vom Gesetz nicht speziell behandelt und ist weit verbreitet. Opfer von häuslichem Missbrauch melden die Verbrechen nur selten den Behörden (FH 1.2018).Vergewaltigung – auch in der Ehe – ist gesetzlich verboten, es sind von zwei bis zwölf Jahren Gefängnis vorgesehen. Die Regierung setzt das Gesetz jedoch nicht wirksam durch und Vergewaltigung bleibt weit verbreitet. Das Gesetz erlaubt die strafrechtliche Verfolgung von Vergewaltigung nur, wenn diese vom Opfer gemeldet wird (USDOS 20.4.2018), was aufgrund der Angst vor sozialer Stigmatisierung und Vergeltung selten geschieht (FH 1.2018; vergleiche USDOS20.4.2018). Die Regierung setzt in diesem Bereich keine spezifischen Maßnahmen (USDOS20.4.2018). Häusliche Gewalt wird vom Gesetz nicht speziell behandelt und ist weit verbreitet. Opfer von häuslichem Missbrauch melden die Verbrechen nur selten den Behörden (FH 1.2018). Es gibt auch kein Gesetz, welches weit verbreitete sexuelle Belästigung verbietet. Die Regierung unternimmt keine Initiativen zur Bekämpfung des Problems (USDOS 20.4.2018). Das Gesetz verbietet (FGM/C - Female Genital Mutilation/Cutting) (USDOS 20.4.2018). Die Regierung, internationale Organisationen und Gemeindeführer arbeiten daran, weibliche Genitalverstümmelung zu eliminieren. Fast die Hälfte der Frauen des Landes ist von FGM/C betroffen (FH 1.2018). Das Integrated Peacebuilding Office der Vereinten Nationen in Guinea-Bissau schätzt in seinem Bericht vom April 2017, dass 45% der weiblichen Bevölkerung eine FGM/C durchlaufen haben (USDOS 20.4.2018). FGM/C wird mit einer Geldstrafe von bis zu fünf Millionen CFA-Francs (9.190 US-Dollar) und fünf Jahren Gefängnis bestraft. Muslimische Prediger und Gelehrte fordern die Abschaffung von FGM/C.Im Joint Programm arbeiten UN-Agenturen mit dem Justizministerium zusammen, um die Verbreitung und Anwendung des Gesetzes zu stärken (USDOS 20.4.2018). Die Regierung, internationale Organisationen und Gemeindeleiter setzten sich für die Abschaffung der weiblichen Genitalverstümmelung ein (FH 1.2018). Früh- und Zwangsehen sind weiterhin üblich (FH 1.2018). Das gesetzliche Mindestalter für eine Eheschließung liegt für beide Geschlechter bei 16 Jahren. Kinderehen kommen bei allen ethnischen Gruppen vor. Mädchen, die vor arrangierten Ehen fliehen, werden oft als Prostituierte verkauft. Die Regierung ist nicht bemüht das Problem einzudämmen (USDOS 20.4.2018). Die Regierung von Guinea-Bissau erfüllt die Mindeststandards für die Bekämpfung des Menschenhandels nicht vollständig, unternimmt jedoch erhebliche Anstrengungen (USDOS28.6.2018). Guinea-Bissau ist ein Ursprungsland für Zwangsarbeit und Menschenhandel zu sexuellen Zwecken (USDOS 20.4.2018; vgl. USDOS 28.6.2018). Mädchen werden zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung oder der häuslichen Knechtschaft verschleppt. Regierungsbeamte wurden beschuldigt, an Menschenhandel beteiligt zu sein, einschließlich dem Sextourismus (FH1.2018; vgl. USDOS 28.6.2018 ).Die Regierung von Guinea-Bissau erfüllt die Mindeststandards für die Bekämpfung des Menschenhandels nicht vollständig, unternimmt jedoch erhebliche Anstrengungen (USDOS28.6.2018). Guinea-Bissau ist ein Ursprungsland für Zwangsarbeit und Menschenhandel zu sexuellen Zwecken (USDOS 20.4.2018; vergleiche USDOS 28.6.2018). Mädchen werden zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung oder der häuslichen Knechtschaft verschleppt. Regierungsbeamte wurden beschuldigt, an Menschenhandel beteiligt zu sein, einschließlich dem Sextourismus (FH1.2018; vergleiche USDOS 28.6.2018 ). Quellen: - FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/en/document/1442392.html, Zugriff 11.10.2018 - USDOS - US Department of State (28.6.2018): Trafficking in Persons Report 2018 - Country Narratives - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/en/document/1437560.html, Zugriff 11.10.2018 - USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Guinea-Bissau, https://www.ecoi.net/en/document/1430125.html, Zugriff 11.10.2018 Grundversorgung Guinea-Bissau zählt zu den ärmsten Ländern der Welt (AA 12.10.2018; vgl. FAO 1.2018) und der andauernde Machtkampf zwischen dem Präsidenten und der stärksten Partei PAIGC führt zur Verschlechterung der Versorgungslage (BMEIA 18.10.2018). In Guinea-Bissau herrscht eine chronische Ernährungsunsicherheit, welche seit Jahren von politischer Instabilität geprägt, bzw. verstärkt wird (FAO 1.2018).Guinea-Bissau zählt zu den ärmsten Ländern der Welt (AA 12.10.2018; vergleiche FAO 1.2018) und der andauernde Machtkampf zwischen dem Präsidenten und der stärksten Partei PAIGC führt zur Verschlechterung der Versorgungslage (BMEIA 18.10.2018). In Guinea-Bissau herrscht eine chronische Ernährungsunsicherheit, welche seit Jahren von politischer Instabilität geprägt, bzw. verstärkt wird (FAO 1.2018). Die Landwirtschaft ist geprägt durch Selbstversorgung, die Cashewnuss ist praktisch das einzige Exportgut (NZZ 27.9.2018; vgl. CIA 2.10.2018). Das macht das Land anfällig für die Folgen von Preisschwankungen (NZZ 27.9.2018). Guinea-Bissau ist stark von Auslandshilfen abhängig. Zwei von drei Personen leben unterhalb der absoluten Armutsgrenze (CIA 2.10.2018). 69 % der Bevölkerung lebt von 2 US-Dollar pro Tag, mit einer höheren Armutsrate bei Frauen und Menschen im Alter von 15 bis 25 Jahren (FAO 1.2018).Die Landwirtschaft ist geprägt durch Selbstversorgung, die Cashewnuss ist praktisch das einzige Exportgut (NZZ 27.9.2018; vergleiche CIA 2.10.2018). Das macht das Land anfällig für die Folgen von Preisschwankungen (NZZ 27.9.2018). Guinea-Bissau ist stark von Auslandshilfen abhängig. Zwei von drei Personen leben unterhalb der absoluten Armutsgrenze (CIA 2.10.2018). 69 % der Bevölkerung lebt von 2 US-Dollar pro Tag, mit einer höheren Armutsrate bei Frauen und Menschen im Alter von 15 bis 25 Jahren (FAO 1.2018). Die legale Wirtschaft basiert auf Cashewnüssen und Fischfang. Illegaler Holzeinschlag und Drogenhandel spielen ebenfalls eine wichtige Rolle. Die Kombination aus begrenzten wirtschaftlichen Perspektiven, schwachen Institutionen und günstiger geographischen Lage, hat das Land zu einer Übergangsstation für Drogen auf ihrem Weg nach Europa gemacht (CIA2.10.2018). Mit einer Bevölkerung von 1,9 Millionen Menschen, im Jahr 2017 hat das Land ein BIP pro Kopf von 724 US-Dollar und ein BIP von einer Mrd. US-Dollar. Das BIP des Landes wuchs um 6,5% pro Jahr zwischen 2013 und 2017 (FD 7.2018). Der UN Sicherheitsrat stellt fest, dass die Wirtschaft in Guinea-Bissau 2017 trotz anhaltender politischer Blockaden und wiederkehrender Protestbewegungen zwar weiter wachsen kann, dass aber die Ursachen für die Instabilität in Guinea-Bissau nicht beseitigt sind, sodass die erzielten Entwicklungsergebnisse nicht nachhaltig sein werden (UNSC 13.9.2017). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (12.10.2018)): Reise & Sicherheit - Guinea-Bissau,http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/GuineaBissauSicherheit_node.html, Zugriff 12.10.2018 - BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (18.10.2018): Reiseinformation, Guinea-Bissau, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/guinea-bissau/, Zugriff 18.10.2018 - CIA - Central Intelligence Agency (2.10.2018): The World Factbook, Guinea-Bissau, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/pu.html, Zugriff 12.10.2018 - FAO - Food and Agricultural Organization (1.2018): WFP - World Food Programme: Monitoring food security in countries with conflict situations - A joint FAO/WFP update for the United Nations Security Council, https://www.ecoi.net/en/file/local/1422839/1226_1516882153_i8386en.pdf, Zugriff 16.10.2018 - FD - France Diplomatie (7.2018): Fiche Repères économiques Pays, Guinée-Bissao, https://www.diplomatie.gouv.fr/IMG/pdf/fichepays_guinee-bissau_20180809_1153_cle04db13.pdf, Zugriff 12.10.2018 - NZZ - Neue Zürcher Zeitung (27.9.2017): Transitland Guinea-Bissau: Aus jedem Trumpf einen Fluch machen, https://www.nzz.ch/international/transitland-guinea-bissau-aus-jedem-trumpf-einen-fluch-machen-ld.1318634, Zugriff 24.10.2018 - UNSC - UN Security Council (13.9.2017) Statement [made on behalf of the Security Council, at the 8045th meeting, 13 September 2017, in connection with the Council's consideration of the item entitled "The situation in Guinea-Bissau"], http://www.refworld.org/docid/59bbc3e44.html, Zugriff 12.10.2018 Medizinische Versorgung Eine medizinische Grundversorgung nach europäischem Standard ist nicht gewährleistet (BMEIA 23.10.2018; vgl. AA 23.10.2018, EDA 24.10.2018). Für den Notfall kommen sehr wenige Einrichtungen in Guinea-Bissau in Betracht. Ein zuverlässiger Ambulanzdienst existiert nicht (AA 23.10.2018). Schwere Erkrankungen und Verletzungen müssen im Ausland (Senegal oder Europa) behandelt werden (BMEIA 23.10.2018). Die medizinische Versorgung im Land bleibt eingeschränkt und ist vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch hoch problematisch (AA 23.10.2018). Die Zahl adäquat ausgebildeter Fachärzte ist sehr beschränkt und in der Hauptstadt konzentriert (AA 23.10.2018). Die Krankenhäuser verlangen eine Vorschusszahlung (Bargeld), bevor sie Patientenbehandeln (EDA 24.10.2018).Eine medizinische Grundversorgung nach europäischem Standard ist nicht gewährleistet (BMEIA 23.10.2018; vergleiche AA 23.10.2018, EDA 24.10.2018). Für den Notfall kommen sehr wenige Einrichtungen in Guinea-Bissau in Betracht. Ein zuverlässiger Ambulanzdienst existiert nicht (AA 23.10.2018). Schwere Erkrankungen und Verletzungen müssen im Ausland (Senegal oder Europa) behandelt werden (BMEIA 23.10.2018). Die medizinische Versorgung im Land bleibt eingeschränkt und ist vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch hoch problematisch (AA 23.10.2018). Die Zahl adäquat ausgebildeter Fachärzte ist sehr beschränkt und in der Hauptstadt konzentriert (AA 23.10.2018). Die Krankenhäuser verlangen eine Vorschusszahlung (Bargeld), bevor sie Patientenbehandeln (EDA 24.10.2018). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (23.10.2018): Reise & Sicherheit - Guinea-Bissauhttps://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/guineabissau-node/guineabissausicherheit/220332#content_5, Zugriff 23.10.2018 - BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (23.10.2018): Reiseinformation, Guinea-Bissau, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/guinea-bissau/, Zugriff 23.10.2018 - EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (24.10.2018): Reisehinweise für Guinea-Bissau, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/guinea-bissau/reisehinweise-fuerguinea-bissau.html, Zugriff 24.10.2018 Auswirkungen der Covid-19-Pandemie auf die Wirtschaft und Gesellschaft in Guinea-Bissau Die Pandemie traf Guinea-Bissau zu einem politisch und wirtschaftlich kritischen Zeitpunkt. Aufgrund der geringen Steuereinkommen, die aufgrund der Lockdowns noch weiter gesunken sind, ist auch kein wirtschaftlicher Aufschwung durch Investitionen zu erwarten. Die meisten Bewohner Guinea-Bissau leben von weniger als 1,90 US-Dollar pro Tag, Sozialversicherungen sind kaum gegeben. Gerade am Land besteht kein Zugang zu einer (auch medizinischen) Grundversorgung oder zu sauberem Wasser. Die Schulschließungen und der fehlende Zugang zu Bildung wird die Chancen für die Jugend weiter verschlechtern, obwohl bereits aktuell nur einer von zehn jungen Menschen offiziell beschäftigt ist. Gerade auch der für Frauen wichtige informelle Sektor wird noch weniger Möglichkeiten bieten und ist von einem Anstieg geschlechterspezifischer Gewalt auszugehen. Quelle: - United Nations (UNDP), Building Back Better Starts Now. Covid-19 Socio Economic Impact Analysis For Guinea-Bissau, abrufbar unter https://www.undp.org › COVID-19-CO-Response, Zugriff am 12.01.2022
  7. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Angaben der Beschwerdeführerin vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, in die zitierten Länderberichte zu Guinea-Bissau sowie in die seitens der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Überdies wurde Beweis aufgenommen durch die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 12.01.2022, wobei die Beschwerdeführerin und ihre Rechtsvertretung auf ihren Wunsch (wegen der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin) über Videoschaltung befragt wurden. 2.
  8. Zur Person der Beschwerdeführerin: Da die Beschwerdeführerin den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegte, steht ihre Identität nicht fest. Die Volljährigkeit der Beschwerdeführerin ergibt sich aufgrund eines seitens der belangten Behörde im Administrativverfahren in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachtens zur Volljährigkeitsbeurteilung der medizinischen Universität XXXX vom 08.05.2019, in welchem das spätestmögliche fiktive Geburtsdatum der Beschwerdeführerin auf Basis körperlicher sowie radiologischer Untersuchungen mit dem XXXX errechnet wurde. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den getroffenen Feststellungen in diesem vollständigen, schlüssigen und widerspruchsfreien Sachverständigengutachten der medizinischen Universität XXXX , welchem seitens der Beschwerdeführerin weder im Administrativ- noch im Beschwerdeverfahren auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wurde (zu diesem Erfordernis vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  9. Juni 2010, Zl. 2009/12/0124), vollinhaltlich an. Der Vollständigkeit halber ist überdies festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zum Entscheidungszeitpunkt zwischenzeitlich auch mit ihrem im Verfahren behaupteten Geburtsdatum – dem XXXX – die Volljährigkeit längst erreicht hätte.Da die Beschwerdeführerin den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegte, steht ihre Identität nicht fest. Die Volljährigkeit der Beschwerdeführerin ergibt sich aufgrund eines seitens der belangten Behörde im Administrativverfahren in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachtens zur Volljährigkeitsbeurteilung der medizinischen Universität römisch 40 vom 08.05.2019, in welchem das spätestmögliche fiktive Geburtsdatum der Beschwerdeführerin auf Basis körperlicher sowie radiologischer Untersuchungen mit dem römisch 40 errechnet wurde. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den getroffenen Feststellungen in diesem vollständigen, schlüssigen und widerspruchsfreien Sachverständigengutachten der medizinischen Universität römisch 40 , welchem seitens der Beschwerdeführerin weder im Administrativ- noch im Beschwerdeverfahren auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wurde (zu diesem Erfordernis vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  10. Juni 2010, Zl. 2009/12/0124), vollinhaltlich an. Der Vollständigkeit halber ist überdies festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zum Entscheidungszeitpunkt zwischenzeitlich auch mit ihrem im Verfahren behaupteten Geburtsdatum – dem römisch 40 – die Volljährigkeit längst erreicht hätte. Die Feststellung zum Aufenthalt der Beschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet seit (spätestens) 28.02.2019 ergibt sich aus dem Verwaltungsakt in Zusammenschau mit eingeholten Auskünften aus dem zentralen Melderegister und dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister. Die Feststellungen zu ihren Lebensumständen, ihren Familienverhältnissen, ihrem Gesundheitszustand und ihrer Erwerbsfähigkeit, ihrer Herkunft, ihrer Schulbildung und Berufserfahrung, ihrer Staatsangehörigkeit, ihrer Volksgruppenzugehörigkeit sowie zu ihrer Konfession ergeben sich aus den diesbezüglichen glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin aufkommen lässt. Dass die Beschwerdeführerin in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit nachging, ergibt sich aus einer Abfrage im Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger. Der Umstand, dass sie ihren Lebensunterhalt über die staatliche Grundversorgung bestreitet, ergibt sich aus einer Abfrage in der Applikation „Betreuungsinformation (Grundversorgung)“. Dass die Beschwerdeführerin in Österreich einen Basisbildungskurs besucht hat, ergibt sich aus einer diesbezüglich dem Beschwerdeschriftsatz angeschlossenen Teilnahmebescheinigung sowie einem Zertifikat, jeweils ausgestellt durch das Berufsförderungsinstitut Oberösterreich am 02.07.
  11. Die insgesamt drei seitens der Beschwerdeführerin besuchten Deutsch-Kurse ergeben sich aus diesbezüglich in Vorlage gebrachter Bestätigungsschreiben der XXXX GmbH („Zertifikat“ vom XXXX 2019), des Sprachinstituts XXXX („Teilnahmebestätigung Zertifikat“ vom XXXX 2019) sowie der VHS XXXX („Teilnahmebestätigung“ vom XXXX 2019). Ihre Deutschkenntnisse ergeben sich aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin in der Lage war, den Großteil der Verhandlung am 12.01.2022 ohne Unterstützung der Dolmetscherin zu bestreiten.Die insgesamt drei seitens der Beschwerdeführerin besuchten Deutsch-Kurse ergeben sich aus diesbezüglich in Vorlage gebrachter Bestätigungsschreiben der römisch 40 GmbH („Zertifikat“ vom römisch 40 2019), des Sprachinstituts römisch 40 („Teilnahmebestätigung Zertifikat“ vom römisch 40 2019) sowie der VHS römisch 40 („Teilnahmebestätigung“ vom römisch 40 2019). Ihre Deutschkenntnisse ergeben sich aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin in der Lage war, den Großteil der Verhandlung am 12.01.2022 ohne Unterstützung der Dolmetscherin zu bestreiten. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. Ihre Schwangerschaft ergibt sich aus der Vorlage der Kopie eines Mutter-Kind-Passes, die Vaterschaft von B.B. aus einer Stellungnahme vom 14.12.2021 und den Aussagen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung. 2.
  12. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerin begründete ihren verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen damit, dass sie in Guinea-Bissau von ihrem Onkel gegen ihren Willen hätte verheiratet werden sollen und dass sie befürchte, dass ihr Onkel ihr aufgrund ihrer Weigerung etwas antun werde. Wie unter Punkt 1.
  13. dargelegt, sind Früh- und Zwangsehen in Guinea-Bissau weiterhin üblich und wird von staatlicher Seite auch nicht versucht, diese Praxis einzudämmen. Allerdings ist das konkrete Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin den österreichischen Behörden/Gerichten in einzelnen Punkten jedenfalls die Unwahrheit sagte, offenbar, um ihre Chancen auf einen positiven Ausgang des Asylverfahrens zu verbessern: So gelangte ein seitens der belangten Behörde in Auftrag gegebenes Sachverständigengutachten der medizinischen Universität XXXX vom 08.05.2019 zur Volljährigkeitsbeurteilung auf Basis durchgeführter körperlicher sowie radiologischer Untersuchungen der Beschwerdeführerin zum Schluss, dass ihr im Verfahren behauptetes Geburtsdatum ( XXXX ) nicht mit dem festgestellten höchstmöglichen Mindestalter vereinbar ist. Die Beschwerdeführerin gab daher jedenfalls ein falsches (jüngeres) Alter an. Zudem bestritt sie in der Verhandlung am 12.01.2022, die Unterstützung von Schleppern in Anspruch genommen zu haben, während sie in der Erstbefragung am 01.03.2019 angab, einen Schlepper für die Reise bezahlt zu haben. Auch ihre Aussage gegenüber der belangten Behörde am 23.10.2019, dass sie außer ihrer Geburtsurkunde kein Dokument besessen habe und dass sie diese auf der Reise verloren habe, stützt den Eindruck, dass sie ihre Identität zu verschleiern versucht.Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin den österreichischen Behörden/Gerichten in einzelnen Punkten jedenfalls die Unwahrheit sagte, offenbar, um ihre Chancen auf einen positiven Ausgang des Asylverfahrens zu verbessern: So gelangte ein seitens der belangten Behörde in Auftrag gegebenes Sachverständigengutachten der medizinischen Universität römisch 40 vom 08.05.2019 zur Volljährigkeitsbeurteilung auf Basis durchgeführter körperlicher sowie radiologischer Untersuchungen der Beschwerdeführerin zum Schluss, dass ihr im Verfahren behauptetes Geburtsdatum ( römisch 40 ) nicht mit dem festgestellten höchstmöglichen Mindestalter vereinbar ist. Die Beschwerdeführerin gab daher jedenfalls ein falsches (jüngeres) Alter an. Zudem bestritt sie in der Verhandlung am 12.01.2022, die Unterstützung von Schleppern in Anspruch genommen zu haben, während sie in der Erstbefragung am 01.03.2019 angab, einen Schlepper für die Reise bezahlt zu haben. Auch ihre Aussage gegenüber der belangten Behörde am 23.10.2019, dass sie außer ihrer Geburtsurkunde kein Dokument besessen habe und dass sie diese auf der Reise verloren habe, stützt den Eindruck, dass sie ihre Identität zu verschleiern versucht. Nach ihrer Aussage sei sie im Jänner 2019 von ihrem Onkel informiert worden, dass sie gegen Bezahlung einen seiner Freunde heiraten solle. Noch im Jänner 2019 sei sie ausgereist. Die Reise habe sie mit dem Geld, das sie als Friseurin verdient und erspart habe, finanziert. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist dies nicht plausibel: Es erscheint bei den geringen Einkommen in Guinea-Bissau nicht wahrscheinlich, dass es der Beschwerdeführerin spontan möglich war, auf ausreichend Geld zurückzugreifen, um die Reise bis nach Europa zu bezahlen. Außerdem gab sie gegenüber der belangten Behörde an, dass sie sogleich nach dem ersten Gespräch mit ihrem Onkel von diesem mit einer Pistole bedroht und verfolgt worden sei, weswegen sie in den Wald geflüchtet sei. Wie es ihr unter diesen Umständen möglich gewesen sein sollte, auf ihr Erspartes zuzugreifen, bleibt unklar. Zudem war die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, nachvollziehbar zu schildern, warum sie ihre 11jährige Schwester in Guinea-Bissau zurückließ. Dass eine enge emotionale Bindung besteht, ergibt sich alleine aus dem Umstand, dass nach wie vor eine regelmäßige Kontaktaufnahme besteht. In der Verhandlung am 12.01.2022 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie sich nicht in der Lage gesehen habe, ihre Schwester mitzunehmen. Zugleich meinte sie aber, sie selbst habe nicht bei der Freundin ihrer Mutter, bei der sie ihre Schwester zurückgelassen habe, bleiben können, da diese ebenso wie der Onkel in XXXX gewohnt habe und der Onkel sie dort gefunden hätte. Es ist aber nicht nachvollziehbar, warum sie dann ihre jüngere Schwester, die sie ohne Wissen des Onkels weggebracht haben will, dort zurückgelassen und der Gefahr einer Vergeltung oder Zwangsverheiratung durch den Onkel ausgesetzt haben will. Nach Aussage der Beschwerdeführerin in der Verhandlung gehe es ihrer Schwester gut und habe der Onkel kein Interesse an ihr – nach der Flucht der Beschwerdeführerin hätte er aber doch einfach auf die jüngere Schwester zurückgreifen und diese gegen Bezahlung an seinen Freund verheiraten können.Zudem war die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, nachvollziehbar zu schildern, warum sie ihre 11jährige Schwester in Guinea-Bissau zurückließ. Dass eine enge emotionale Bindung besteht, ergibt sich alleine aus dem Umstand, dass nach wie vor eine regelmäßige Kontaktaufnahme besteht. In der Verhandlung am 12.01.2022 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie sich nicht in der Lage gesehen habe, ihre Schwester mitzunehmen. Zugleich meinte sie aber, sie selbst habe nicht bei der Freundin ihrer Mutter, bei der sie ihre Schwester zurückgelassen habe, bleiben können, da diese ebenso wie der Onkel in römisch 40 gewohnt habe und der Onkel sie dort gefunden hätte. Es ist aber nicht nachvollziehbar, warum sie dann ihre jüngere Schwester, die sie ohne Wissen des Onkels weggebracht haben will, dort zurückgelassen und der Gefahr einer Vergeltung oder Zwangsverheiratung durch den Onkel ausgesetzt haben will. Nach Aussage der Beschwerdeführerin in der Verhandlung gehe es ihrer Schwester gut und habe der Onkel kein Interesse an ihr – nach der Flucht der Beschwerdeführerin hätte er aber doch einfach auf die jüngere Schwester zurückgreifen und diese gegen Bezahlung an seinen Freund verheiraten können. Die leichten Unstimmigkeiten in Bezug auf die zeitliche Einordnung (so meinte sie in der Verhandlung, sie habe im Januar 2019 vom Plan ihres Onkels erfahren und den Mann ebenfalls im Januar 2019 getroffen, während sie die Begegnung mit diesem Mann vor der belangten Behörde auf Dezember 2018 datierte) mögen auf die Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin bei ihrer Befragung durch die belangte Behörde zurückzuführen sein; allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin spätestens am XXXX 2020 volljährig wurde und damit bei der Befragung am 23.10.2019 ebenso wie zum Zeitpunkt der Ereignisse im Januar 2019 durchaus in einem Alter war, in dem von einer annähernd erwachsenen Wahrnehmungs- und Aussagefähigkeit auszugehen ist. Die leichten Unstimmigkeiten in Bezug auf die zeitliche Einordnung (so meinte sie in der Verhandlung, sie habe im Januar 2019 vom Plan ihres Onkels erfahren und den Mann ebenfalls im Januar 2019 getroffen, während sie die Begegnung mit diesem Mann vor der belangten Behörde auf Dezember 2018 datierte) mögen auf die Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin bei ihrer Befragung durch die belangte Behörde zurückzuführen sein; allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin spätestens am römisch 40 2020 volljährig wurde und damit bei der Befragung am 23.10.2019 ebenso wie zum Zeitpunkt der Ereignisse im Januar 2019 durchaus in einem Alter war, in dem von einer annähernd erwachsenen Wahrnehmungs- und Aussagefähigkeit auszugehen ist. Auffallend ist im Übrigen auch, dass die Beschwerdeführerin nur wenige Angaben zu dem Mann, den sie hätte heiraten sollen, machen konnte. So gab sie gegenüber der belangten Behörde zwar an zu wissen, dass er eine große Familie habe, allerdings seinen Namen nicht zu kennen, was wenig wahrscheinlich klingt, weil alleine der Onkel im Gespräch, das er mit der Beschwerdeführerin geführt haben soll, um ihr von seinen Eheplänen für sie zu berichten, seinen Namen wohl genannt haben wird. Zusammengefasst kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise nicht in Gefahr war, gegen ihren Willen verheiratet zu werden. Zudem ist sie inzwischen volljährig und bald Mutter, so dass die Gefahr einer Zwangsverheiratung ohnehin weitaus geringer anzunehmen ist, als dies etwa der Fall bei ihrer jüngeren Schwester ist. Aus dem Gesagten und aufgrund des in der Beschwerdeverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks gelangt das Bundesverwaltungsgericht somit zur Überzeugung, dass die Beschwerdeführerin ihr Fluchtvorbringen gedanklich konstruiert und nicht selbst wahrgenommen hat. Somit ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine aktuelle, gegen ihre Person gerichtete Verfolgungsgefahr, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. 2.
  14. Zu den Rückkehrbefürchtungen: Soweit die Beschwerdeführerin angab, über kein tragfähiges familiäres oder soziales Netzwerk (abgesehen von ihrer minderjährigen Schwester) in Guinea-Bissau zu verfügen, so scheint dies glaubhaft bzw. kann nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass sie im Falle einer Rückkehr vom Vater ihres noch ungeborenen Kindes, ihrem Onkel oder der Freundin ihrer Mutter unterstützt würde. Zudem ist die Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch den Umstand, dass sie für ein neugeborenes Kind zu sorgen hat, eingeschränkt. Zum Entscheidungszeitpunkt kann unter Bedachtnahme der derzeitigen wirtschaftlichen und politischen Lage in Guinea-Bissau nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin im Fall eine Rückführung einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Guinea-Bissau gehört zu den ärmsten Ländern der Welt. Die nunmehrige COVID-19 Pandemie stellt eine weitere große Herausforderung vor allem für wirtschaftlich unterentwickelten Länder dar. Zum Entscheidungszeitpunkt kann unter Bedachtnahme der derzeitigen wirtschaftlichen und politischen Lage in Guinea-Bissau nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin im Fall eine Rückführung einer realen Gefahr im Sinne des Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre. Guinea-Bissau gehört zu den ärmsten Ländern der Welt. Die nunmehrige COVID-19 Pandemie stellt eine weitere große Herausforderung vor allem für wirtschaftlich unterentwickelten Länder dar. Dass Frauen zudem nach wie vor diskriminiert werden, ergibt sich auch aus aktuellen Berichten (vgl. etwa Bertelsmann Stiftung: BTI 2020 Country Report Guinea-Bissau,
  15. April 2020, abrufbar unter https://www.ecoi.net/en/file/local/2029569/country_report_2020_GNB.pdf (Zugriff am
  16. Juli 2020). Dies erschwert die Möglichkeiten der Beschwerdeführerin am Arbeitsmarkt noch zusätzlich. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin ein gesichertes Einkommen zur Erwirtschaftung ihrer Grundbedürfnisse erzielen kann. Eine Rückkehr erscheint deshalb derzeit nicht zumutbar und wäre eine solche auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls des demnächst geborenen Kindes alleine schon aufgrund der sehr hohen Kindersterblichkeit unverhältnismäßig.Dass Frauen zudem nach wie vor diskriminiert werden, ergibt sich auch aus aktuellen Berichten vergleiche etwa Bertelsmann Stiftung: BTI 2020 Country Report Guinea-Bissau,
  17. April 2020, abrufbar unter https://www.ecoi.net/en/file/local/2029569/country_report_2020_GNB.pdf (Zugriff am
  18. Juli 2020). Dies erschwert die Möglichkeiten der Beschwerdeführerin am Arbeitsmarkt noch zusätzlich. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin ein gesichertes Einkommen zur Erwirtschaftung ihrer Grundbedürfnisse erzielen kann. Eine Rückkehr erscheint deshalb derzeit nicht zumutbar und wäre eine solche auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls des demnächst geborenen Kindes alleine schon aufgrund der sehr hohen Kindersterblichkeit unverhältnismäßig. 2.
  19. Zum Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Guinea-Bissau samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen. Ergänzend wurde ein Bericht von UNPD zu den Folgen der Covid-19-Pandemie berücksichtigt.
  20. Rechtliche Beurteilung: Zu A): 3.
  21. Zum Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides): 3.
  22. Zum Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

§ 3Abs. 1 Asyl

G ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt 2.2. bereits dargelegt, konnte die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren keine begründete Furcht vor einer Verfolgung glaubhaft machen. Sie wird im Falle einer Rückkehr nach Guinea-Bissau nicht von ihrem Onkel verfolgt bzw. von diesem zu einer Ehe gezwungen werden. Eine sonstige Verfolgung wurde weder von Seiten der Beschwerdeführerin behauptet noch war eine solche für das Bundesverwaltungsgericht erkennbar. Daher ist festzustellen, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat Guinea-Bissau keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und der Ausspruch in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist. Daher ist festzustellen, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat Guinea-Bissau keine Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht und der Ausspruch in Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist. 3.2. Zum Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides): 3.2. Zum Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

§ 8Abs. 1 Ziffer 1 Asyl

G 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 8Abs.

2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH, 26.06.2019, Ra 2019/20/0050 bis 0053). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Artikel 3, EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH, 26.06.2019, Ra 2019/20/0050 bis 0053). Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen (vgl. zum Ganzen VwGH, 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung).Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen vergleiche zum Ganzen VwGH, 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung). Die Beschwerdeführerin würde im Falle einer Rückkehr nach Guinea-Bissau aber nicht nur eine schwierige Lebenssituation erwarten, sondern wäre davon auszugehen, dass sie keinerlei Lebensgrundlage mehr vorfinden würde und ihre Grundbedürfnisse – ebenso wie die ihres Kindes - nicht decken könnte. Guinea-Bissau zählt zu den ärmsten Ländern der Welt und ist von chronischer Ernährungsunsicherheit geprägt. Die weltweite COVID-19 Pandemie stellt gerade für wirtschaftlich unterentwickelte Länder eine große Herausforderung dar. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Guinea-Bissau vom Vater ihres Kindes unterstützt würde, hat dieser doch den Kontakt abgebrochen. Ihre Schwester ist minderjährig und kann sie nicht unterstützen. Dass sie von ihrem Onkel oder der Freundin ihrer Mutter angesichts der wirtschaftlichen Probleme ausreichend und über einen längeren Zeitraum unterstützt würde, wenn sie als alleinstehende Frau mit einem Kleinkind nach Guinea-Bissau zurückkehrt, ist nicht anzunehmen. Ihre Verantwortung für ihr Kind erhöht ihre Vulnerabilität zudem. Es besteht daher die reale Gefahr, dass sie in eine unmenschliche Lage bzw. eine Notlage geraten würde und ihre in Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte verletzt würden. Die Beschwerdeführerin würde im Falle einer Rückkehr nach Guinea-Bissau aber nicht nur eine schwierige Lebenssituation erwarten, sondern wäre davon auszugehen, dass sie keinerlei Lebensgrundlage mehr vorfinden würde und ihre Grundbedürfnisse – ebenso wie die ihres Kindes - nicht decken könnte. Guinea-Bissau zählt zu den ärmsten Ländern der Welt und ist von chronischer Ernährungsunsicherheit geprägt. Die weltweite COVID-19 Pandemie stellt gerade für wirtschaftlich unterentwickelte Länder eine große Herausforderung dar. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Guinea-Bissau vom Vater ihres Kindes unterstützt würde, hat dieser doch den Kontakt abgebrochen. Ihre Schwester ist minderjährig und kann sie nicht unterstützen. Dass sie von ihrem Onkel oder der Freundin ihrer Mutter angesichts der wirtschaftlichen Probleme ausreichend und über einen längeren Zeitraum unterstützt würde, wenn sie als alleinstehende Frau mit einem Kleinkind nach Guinea-Bissau zurückkehrt, ist nicht anzunehmen. Ihre Verantwortung für ihr Kind erhöht ihre Vulnerabilität zudem. Es besteht daher die reale Gefahr, dass sie in eine unmenschliche Lage bzw. eine Notlage geraten würde und ihre in Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechte verletzt würden. Es liegt kein Aberkennungsgrund nach § 9 AsylG 2005 vor. Der Beschwerdeführerin ist daher

§ 8Asyl

G 2005 subsidiärer Schutz zu gewähren und eine entsprechende Aufenthaltsberechtigung zu erteilen. Es liegt kein Aberkennungsgrund nach Paragraph 9, AsylG 2005 vor. Der Beschwerdeführerin ist daher

Paragraph 8, AsylG 2005 subsidiärer Schutz zu gewähren und eine entsprechende Aufenthaltsberechtigung zu erteilen. Die auf der vom BFA vorgenommenen Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz aufbauenden Spruchpunkte waren in weiterer Folge zu beheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I403.2236716.1.00

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