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{'item': 'I413 2164037-2'}

Obsah (19)§ 12aArt 133§ 3§ 8§ 10§ 57§ 52§ 46§ 55§ 13§ 53§ 18§ 76§ 22§ 61§ 66§ 67§ 68§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.01.2022 GeschäftszahlI413 2164037-2 Spruch, I413 2164037-2/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ma

§ 12aAbs 2 Asyl

G als unbegründet abgewiesen.A), Die Beschwerde wird

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG als unbegründet abgewiesen. B)Die Revision ist

Art 133Abs 4 B-VG nicht zulässig.

B), Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Fremde reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 23.07.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz, welchen er im Wesentlichen damit begründete, ein sexuelles Verhältnisses mit der Tochter seines Fußballtrainers gehabt zu haben, weshalb ihn die Leute von der Sharia deswegen geschlagen hätten und ihm die Hand abschneiden wollten. Der Vater des Mädchens hätte die Polizei gerufen, ein anderer Mann hätte ihn draufhin von dort weggebracht. Mit Bescheid des (damals) Bundesasylamtes vom 23.12.2010, Zl. 10 06.498-BAE, wurde der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz

§ 3Abs 1 Asyl

G iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG abgewiesen und ihm der Status eines Asylberechtigten sowie

§ 8Abs 1 i

Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Niger nicht zuerkannt. Unter einem wurde er

§ 10Abs 1 Asyl

G aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Niger ausgewiesen. Die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.12.2010, Zl. 10 06.498-BAE, fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des (damals) Asylgerichtshofes vom 26.01.2011, Zl. XXXX abgewiesen.1. Der Fremde reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 23.07.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz, welchen er im Wesentlichen damit begründete, ein sexuelles Verhältnisses mit der Tochter seines Fußballtrainers gehabt zu haben, weshalb ihn die Leute von der Sharia deswegen geschlagen hätten und ihm die Hand abschneiden wollten. Der Vater des Mädchens hätte die Polizei gerufen, ein anderer Mann hätte ihn draufhin von dort weggebracht. Mit Bescheid des (damals) Bundesasylamtes vom 23.12.2010, Zl. 10 06.498-BAE, wurde der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen und ihm der Status eines Asylberechtigten sowie

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Niger nicht zuerkannt. Unter einem wurde er

Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Niger ausgewiesen. Die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.12.2010, Zl. 10 06.498-BAE, fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des (damals) Asylgerichtshofes vom 26.01.2011, Zl. römisch 40 abgewiesen.

  1. Am 05.01.2016 stellte der Fremde einen neuerlichen Asylantrag und brachte im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Wesentlichen zu seinen Fluchtgründen vor, dass er im Gefängnis schwul geworden sei, in seinem Heimatland die Scharia herrsche und er nicht mehr zurück könne, da Homosexuellen die Todesstrafe drohe. Sein neuer Fluchtgrund sei, dass er homosexuell sei, deshalb möchte er auch seinen Namen in XXXX ändern.
  2. Am 05.01.2016 stellte der Fremde einen neuerlichen Asylantrag und brachte im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Wesentlichen zu seinen Fluchtgründen vor, dass er im Gefängnis schwul geworden sei, in seinem Heimatland die Scharia herrsche und er nicht mehr zurück könne, da Homosexuellen die Todesstrafe drohe. Sein neuer Fluchtgrund sei, dass er homosexuell sei, deshalb möchte er auch seinen Namen in römisch 40 ändern.
  3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) vom 23.06.2017, Zl. XXXX , wurde der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Zugleich wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen „

§ 57Asyl

G“ nicht erteilt. „

§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr 87/2012 (BFA-VG) idgF“ wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung „

§ 52Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr 100/2005 (FPG) idg

F“ erlassen und wurde „

§ 52

Absatz 9 FPG“ festgestellt, dass seine Abschiebung „

§ 46FPG“ nach Niger zulässig ist (Spruchpunkt II.).

Eine Frist für eine freiwillige Ausreise „

§ 55Absatz 1a FPG" wurde nicht eingeräumt (Spruchpunkt III.).

Zudem stellte die belangte Behörde „

§ 13

Absatz 2 Ziffer 1 Asylgesetz“ den Verlust des Aufenthaltsrechtes des Fremden im Bundesgebiet ab dem 03.12.2010 fest (Spruchpunkt IV.). Letztlich erließ die belangte Behörde über den Fremden

§ 53Abs 1 i

Vm Abs 2 Ziffer 1 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot. (Spruchpunkt V.)3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) vom 23.06.2017, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Zugleich wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen „

Paragraph 57, AsylG“ nicht erteilt. „

Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF“ wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung „

Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, (FPG) idgF“ erlassen und wurde „

Paragraph 52, Absatz 9 FPG“ festgestellt, dass seine Abschiebung „

Paragraph 46, FPG“ nach Niger zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Frist für eine freiwillige Ausreise „

Paragraph 55, Absatz 1a FPG" wurde nicht eingeräumt (Spruchpunkt römisch drei.). Zudem stellte die belangte Behörde „

Paragraph 13, Absatz 2 Ziffer 1 Asylgesetz“ den Verlust des Aufenthaltsrechtes des Fremden im Bundesgebiet ab dem 03.12.2010 fest (Spruchpunkt römisch vier.). Letztlich erließ die belangte Behörde über den Fremden

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 1 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot. (Spruchpunkt römisch fünf.) Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl begründete die zurückweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keinen Sachverhalt vorgebracht habe, welcher nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens Zahl: 10 06.498-BAE entstanden sei. So führte es im Rahmen seiner Beweiswürdigung aus, dass einerseits hinsichtlich der im Erstverfahren vorgebrachten Fluchtgründe diesen bereits rechtskräftig eine Asylrelevanz abgesprochen worden sei und andererseits kein nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens neu entstandener und asylrelevanter Sachverhalt vorgebracht worden sei, da er selbst im Rahmen seiner Einvernahme angeführt hätte, dass „er ja nichts anderes habe“, dies sei bereits im Rahmen des Erstverfahrens eingehend beurteilt worden und würden diese Angaben keinen glaubhaften Kern aufweisen. Seine Angaben wonach er homosexuell geworden sei, seien nicht glaubhaft, da er selbst anführte, dass er mit seiner gambischen Bekannten (Mathi) später eine Beziehung beginnen möchte, ebenso würden sich aus seinen Angaben hinsichtlich seines Vaters kein Anhaltspunkt dafür ergeben, dass er dadurch einer Verfolgung und Gefährdung in seinem Heimatsstaat ausgesetzt wäre. Aufgrund der Widersprüche und des im Verfahren gewonnen Eindrucks der persönlichen Unglaubwürdigkeit sei die Behörde zu dem Schluss gelangt, dass das Stellen des Folgeantrages einzig und allein in Absicht erfolgt sei, den illegalen Aufenthalt vorübergehend zu legalisieren und die geplante und terminierte Abschiebung in sein Heimatland zu verhindern. Was die weiteren und

§ 8Asyl

G 2005 berücksichtigungswürdigen Aspekte betreffe, sei darüberhinaus anzumerken, dass sich im gegenständlichen Verfahren ebenso kein Hinweis auf einen seit Rechtskraft seines Erstverfahrens entscheidungsrelevant geänderten Sachverhalt ergeben habe, weder im Hinblick auf seine persönliche Situation, noch im Hinblick auf die allgemeine Lage in seinem Heimatland.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl begründete die zurückweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keinen Sachverhalt vorgebracht habe, welcher nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens Zahl: 10 06.498-BAE entstanden sei. So führte es im Rahmen seiner Beweiswürdigung aus, dass einerseits hinsichtlich der im Erstverfahren vorgebrachten Fluchtgründe diesen bereits rechtskräftig eine Asylrelevanz abgesprochen worden sei und andererseits kein nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens neu entstandener und asylrelevanter Sachverhalt vorgebracht worden sei, da er selbst im Rahmen seiner Einvernahme angeführt hätte, dass „er ja nichts anderes habe“, dies sei bereits im Rahmen des Erstverfahrens eingehend beurteilt worden und würden diese Angaben keinen glaubhaften Kern aufweisen. Seine Angaben wonach er homosexuell geworden sei, seien nicht glaubhaft, da er selbst anführte, dass er mit seiner gambischen Bekannten (Mathi) später eine Beziehung beginnen möchte, ebenso würden sich aus seinen Angaben hinsichtlich seines Vaters kein Anhaltspunkt dafür ergeben, dass er dadurch einer Verfolgung und Gefährdung in seinem Heimatsstaat ausgesetzt wäre. Aufgrund der Widersprüche und des im Verfahren gewonnen Eindrucks der persönlichen Unglaubwürdigkeit sei die Behörde zu dem Schluss gelangt, dass das Stellen des Folgeantrages einzig und allein in Absicht erfolgt sei, den illegalen Aufenthalt vorübergehend zu legalisieren und die geplante und terminierte Abschiebung in sein Heimatland zu verhindern. Was die weiteren und

Paragraph 8, AsylG 2005 berücksichtigungswürdigen Aspekte betreffe, sei darüberhinaus anzumerken, dass sich im gegenständlichen Verfahren ebenso kein Hinweis auf einen seit Rechtskraft seines Erstverfahrens entscheidungsrelevant geänderten Sachverhalt ergeben habe, weder im Hinblick auf seine persönliche Situation, noch im Hinblick auf die allgemeine Lage in seinem Heimatland. 4. Die rechtzeitig dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.07.2017, GZ I416 2164037-1/4E, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des ersten Spruchteils des Spruchpunktes II. zu lauten hatte: "Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz'

§ 57

Asylgesetz 2005 wird nicht erteilt.“ Mit dieser Entscheidung schloss sich das Bundesverwaltungsgericht der Auffassung der belangten Behörde an, dass keine neuen Fluchtgründe vorgebracht wurden und sich die individuelle Situation für den Beschwerdeführer hinsichtlich seines Herkunftsstaates Niger nicht in einem Umfang verändert hat, dass von einer wesentlichen Änderung des Sachverhalts auszugehen ist und stellte deshalb fest, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Niger weder eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeutet noch für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Zu den Angaben des Fremden in Zusammenhang mit seiner behaupteten Homosexualität verwies das Bundesverwaltungsgericht darauf, dass er am 08.01.2016 erstmals angegeben habe, im Gefängnis schwul geworden zu sein und ihm eventuell bei seiner Rückkehr Sanktionen drohen würden, er jedoch im Rahmen seiner Einvernahme am 04.05.2017 zu seinen Fluchtgründen befragt, den Fluchtgrund aus seinem ersten rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren angab und über entsprechendem Vorhalt meinte, er habe nichts anderes und könne nichts Neues sagen. Er könne nicht zurück. Die behauptete Homosexualität wurde nicht mehr angeführt, während er angab eine Freundin zu haben. Vor diesem Hintergrund gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass eine entschiedene Sache vorliege und das Vorbringen nicht geeignet ist, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken und dass darin kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden kann.4. Die rechtzeitig dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.07.2017, GZ I416 2164037-1/4E, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des ersten Spruchteils des Spruchpunktes römisch zwei. zu lauten hatte: "Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz'

Paragraph 57, Asylgesetz 2005 wird nicht erteilt.“ Mit dieser Entscheidung schloss sich das Bundesverwaltungsgericht der Auffassung der belangten Behörde an, dass keine neuen Fluchtgründe vorgebracht wurden und sich die individuelle Situation für den Beschwerdeführer hinsichtlich seines Herkunftsstaates Niger nicht in einem Umfang verändert hat, dass von einer wesentlichen Änderung des Sachverhalts auszugehen ist und stellte deshalb fest, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Niger weder eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeutet noch für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Zu den Angaben des Fremden in Zusammenhang mit seiner behaupteten Homosexualität verwies das Bundesverwaltungsgericht darauf, dass er am 08.01.2016 erstmals angegeben habe, im Gefängnis schwul geworden zu sein und ihm eventuell bei seiner Rückkehr Sanktionen drohen würden, er jedoch im Rahmen seiner Einvernahme am 04.05.2017 zu seinen Fluchtgründen befragt, den Fluchtgrund aus seinem ersten rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren angab und über entsprechendem Vorhalt meinte, er habe nichts anderes und könne nichts Neues sagen. Er könne nicht zurück. Die behauptete Homosexualität wurde nicht mehr angeführt, während er angab eine Freundin zu haben. Vor diesem Hintergrund gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass eine entschiedene Sache vorliege und das Vorbringen nicht geeignet ist, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken und dass darin kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden kann. 5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.05.2021 (dem Fremden in der Strafhaft am 25.05.2021 zugestellt) wurde dem Fremden ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I), gegen ihn

§ 52

Abs 1 Z 1 FPG, eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II) und

§ 52

Abs 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III).

Gegen ihn wurde

53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

§ 18Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V).

Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde entsprechend § 55 Absatz 4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt VI). Diese Entscheidung erwuchs in weiterer Folge in erster Instanz in Rechtskraft.5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.05.2021 (dem Fremden in der Strafhaft am 25.05.2021 zugestellt) wurde dem Fremden ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins), gegen ihn

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG, eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei). Gegen ihn wurde

53 Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde entsprechend Paragraph 55, Absatz 4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt römisch sechs). Diese Entscheidung erwuchs in weiterer Folge in erster Instanz in Rechtskraft. 6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 31.05.2021 (dem Fremden in der Strafhaft am 01.06.2021 zugestellt) wurde über den Fremden

§ 76Abs 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Der Fremde befand sich bis 04.06.2021 in Strafhaft und wurde anschließend in Schubhaft genommen, in welcher er sich seit 04.06.2021 befindet, wobei zuletzt mit Erkenntis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.12.2021, GZ W285 2246812-4/7E, (neuerlich) festgestellt wurde, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 31.05.2021 (dem Fremden in der Strafhaft am 01.06.2021 zugestellt) wurde über den Fremden

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Fremde befand sich bis 04.06.2021 in Strafhaft und wurde anschließend in Schubhaft genommen, in welcher er sich seit 04.06.2021 befindet, wobei zuletzt mit Erkenntis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.12.2021, GZ W285 2246812-4/7E, (neuerlich) festgestellt wurde, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

  1. Am 05.11.2021 stellte der Fremde im Stande der Schubhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, wobei er erklärte, seine Fluchtgründe würden aufrecht bleiben. Er sei homosexuell und wäre 2010 zum Christentum konvertiert, wofür er in seiner Heimat mit dem Tod bestraft würde.
  2. Der Fremde wurde am 10.01.2022 niederschriftlich durch die belangte Behörde einvernommen, wobei ihm das Ersatzreisedokument von Nigeria und die Ablehnung von Niger vorgezeigt wurde. Er erkärte, das Dokument der nigerianischen Botschaft sei falsch, er stamme nicht aus Nigeria sondern Niger und wären alle Daten falsch. Er sei schwul und wisse nicht, wie er sein Leben in seinem Land leben solle. Im Anschluss wurde mit mündlich verkündeten Bescheid der faktische Abschiebeschutz des Fremden

§ 12aAbs 2 Asyl

G aufgehoben. 8. Der Fremde wurde am 10.01.2022 niederschriftlich durch die belangte Behörde einvernommen, wobei ihm das Ersatzreisedokument von Nigeria und die Ablehnung von Niger vorgezeigt wurde. Er erkärte, das Dokument der nigerianischen Botschaft sei falsch, er stamme nicht aus Nigeria sondern Niger und wären alle Daten falsch. Er sei schwul und wisse nicht, wie er sein Leben in seinem Land leben solle. Im Anschluss wurde mit mündlich verkündeten Bescheid der faktische Abschiebeschutz des Fremden

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben.

  1. Mit Schriftsatz vom 10.01.2022 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den Akt vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen: 1.
  3. Zur Person des Fremden: Der volljährige Fremde, dessen Identität nicht feststeht, ist Staatsangehöriger von Nigeria. Seine Glaubenszugehörigkeit steht nicht fest. Der Fremde leidet an keiner lebensbedrohlichen oder dauerhaft behandlungsbedürftigen Gesundheitsbeeinträchtigung, die einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat entgegensteht. Auch zählt er nicht zu einer COVID-19-Risikogruppe. Er ist ledig, kinderlos und befindet sich im erwerbsfähigen Alter. Einer legalen Erwerbstätigkeit ging er bis dato im Bundesgebiet nicht nach, er ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er bezieht keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. In Österreich verfügt er über keine maßgeblichen privaten sowie über keine familiären Anknüpfungspunkte und weist er keine Integrationsmerkmale in sprachlicher, gesellschaftlicher oder beruflicher Hinsicht auf. Insgesamt erfuhr der Fremde im Bundesgebiet bis dato fünfmalig eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung. Er hält sich seit (mindestens 23.07.2010), jedoch nicht durchgehend, in Österreich auf, wobei er bis dato insgesamt über siebeneinhalb Jahre (durchgehend seit dem 12.09.2017) in Haftanstalten verbracht hat. Seit nunmehr 04.06.2021 befindet er sich in Schubhaft. Zuletzt wurde mit Erkenntis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.12.2021, GZ W285 2246812-4/7E, (neuerlich) festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Bereits im Dezember 2019 wurde ihm seitens des nigerianischen Konsulats Wien ein Heimreisezertifikat ausgestellt. 1.
  4. Zu den bisherigen Verfahren und zum gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz: Mit Bescheid des (damals) Bundesasylamtes vom 23.12.2010, Zl. 10 06.498-BAE, wurde der (erste) Antrag des Fremden auf internationalen Schutz vom 23.07.2010 abgewiesen und ihm der Status eines Asylberechtigten sowie eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Niger nicht zuerkannt. Zudem wurde er aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.12.2010, Zl. 10 06.498-BAE, fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des (damals) Asylgerichtshofes vom 26.01.2011, Zl. XXXX , rechtskräftig abgewiesen.Mit Bescheid des (damals) Bundesasylamtes vom 23.12.2010, Zl. 10 06.498-BAE, wurde der (erste) Antrag des Fremden auf internationalen Schutz vom 23.07.2010 abgewiesen und ihm der Status eines Asylberechtigten sowie eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Niger nicht zuerkannt. Zudem wurde er aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.12.2010, Zl. 10 06.498-BAE, fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des (damals) Asylgerichtshofes vom 26.01.2011, Zl. römisch 40 , rechtskräftig abgewiesen. Der erste Folgeantrag vom 05.01.2016 wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.06.2017, Zl. XXXX , wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.), zugleich dem Fremden ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigugnswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Niger zulässig sei (Spruchpunkt II.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt III.), zudem der Verlust des Aufenthaltsrechtes des Fremden im Bundesgebiet ab dem 03.12.2010 festgestellt (Spruchpunkt IV.). Daneben wurde ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den Fremden erlassen (Spruchpunkt V.). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundsesverwaltungsgerichtes vom 18.07.2017 zu GZ I416 2164037-1/4E mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des ersten Spruchteils des Spruchpunktes II. zu lauten hatte: "Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz'

§ 57

Asylgesetz 2005 wird nicht erteilt.“ Mit dieser Entscheidung schloss sich das Bundesverwaltungsgericht der Auffassung der belangten Behörde an, dass die Angaben des Fremden in Zusammenhang mit seiner behaupteten Homosexualität und hinsichtlich seines Bekenntnisses zum christlichen Glauben bzw dass er zum Freidenker und Liberalen geworden wäre, nicht geeignet sind, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken und dass darin kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden kann. Diese Entscheidung erwuchs mit 20.07.2017 in Rechtskraft.Der erste Folgeantrag vom 05.01.2016 wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.06.2017, Zl. römisch 40 , wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), zugleich dem Fremden ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigugnswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Niger zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt römisch drei.), zudem der Verlust des Aufenthaltsrechtes des Fremden im Bundesgebiet ab dem 03.12.2010 festgestellt (Spruchpunkt römisch vier.). Daneben wurde ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den Fremden erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundsesverwaltungsgerichtes vom 18.07.2017 zu GZ I416 2164037-1/4E mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des ersten Spruchteils des Spruchpunktes römisch zwei. zu lauten hatte: "Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz'

Paragraph 57, Asylgesetz 2005 wird nicht erteilt.“ Mit dieser Entscheidung schloss sich das Bundesverwaltungsgericht der Auffassung der belangten Behörde an, dass die Angaben des Fremden in Zusammenhang mit seiner behaupteten Homosexualität und hinsichtlich seines Bekenntnisses zum christlichen Glauben bzw dass er zum Freidenker und Liberalen geworden wäre, nicht geeignet sind, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken und dass darin kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden kann. Diese Entscheidung erwuchs mit 20.07.2017 in Rechtskraft. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.05.2021 (dem Fremden in der Strafhaft am 25.05.2021 zugestellt) wurde dem Fremden ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III). Gegen ihn wurde ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt VI). Diese Entscheidung erwuchs in weiterer Folge in erster Instanz in Rechtskraft.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.05.2021 (dem Fremden in der Strafhaft am 25.05.2021 zugestellt) wurde dem Fremden ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei). Gegen ihn wurde ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt römisch sechs). Diese Entscheidung erwuchs in weiterer Folge in erster Instanz in Rechtskraft. Am 05.11.2021 stellte der Fremde im Stande der Schubhaft einen weiteren (Folge-)Antrag auf internationalen Schutz, wobei er erklärte, seine Fluchtgründe würden aufrecht bleiben. In diesem bringt der Fremde keine neuen substantiierten Gründe für die Stellung des Antrages auf internationalen Schutz vor. Der verfahrensgegenständliche Folgeantrag auf internationalen Schutz wurde missbräuchlich gestellt. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Eine entscheidungswesentliche Änderung der Ländersituation im Herkunftsstaat ist seit der letzten Rückkehrentscheidung nicht eingetreten, insbesondere nicht auf das Vorbringen des Fremden. Es existieren keine Umstände, die einer Abschiebung entgegenstünden. Nach all dem wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aller Voraussicht nach feststellen, dass keine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhalts eingetreten ist. Der Folgeantrag wird daher voraussichtlich von der belangten Behörde zurückzuweisen sein.

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Zum Verfahrensgang: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes und aus dem Gerichtsakt des vorangegangenen Verfahrens zu I416 2164037-1 bzw auch (zuletzt) aus dem Gerichtsakt zu W285 2246812-
  3. Ergänzend wurden Auszüge aus dem Informationsverbund Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Zentralen Melderegister (ZMR), der Betreuungsinformation Grundversorgung (GVS) und dem Strafregister (SA) eingeholt, daneben auch ein Sozialversicherungsdatenauszug. Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes und aus dem Gerichtsakt des vorangegangenen Verfahrens zu I416 2164037-1 bzw auch (zuletzt) aus dem Gerichtsakt zu W285 2246812-
  4. Ergänzend wurden Auszüge aus dem Informationsverbund Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Zentralen Melderegister (ZMR), der Betreuungsinformation Grundversorgung (GVS) und dem Strafregister (SA) eingeholt, daneben auch ein Sozialversicherungsdatenauszug. 2.
  5. Zur Person des Fremden: Die Feststellung zur Volljährigkeit des Fremden ergibt sich sich aus dem dahingehend unstrittig gebliebenen Akteninhalt. Der Umstand, wonach der Fremde die Staatsangehörigkeit Nigerias aufweist, ist durch das seitens des nigerianischen Konsulats Wien im Jahr 2019 ausgestellt Heimreisezertifikat belegt, wobei das unsubstantiierte Vorbringen des Fremden, wonach „alle Daten falsch seien“, daran keine Bedenken hervorrufen vermag. Hinsichtlich seiner Glaubenszugehörigkeit gilt festzuhalten, dass der Fremde noch im Verfahren zu GZ I416 2164037-1 vermeinte, zwar zum Christentum konvertiert, jedoch „ein Freidenker und Liberaler“ zu sein, bzw. nunmehr ausführt, „im Jahr 2010 zum Christentum konvertiert zu sein“. Eine Feststellung zur tatsächlichen Glaubenszugehörigkeit des Fremden konnte daher nicht getroffen werden. Der Umstand, wonach der Fremde an keinen lebensbefrohlichen Erkrankungen leidet, ergibt sich einerseits aus dessen eigenen Angaben im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 10.01.2022, daneben haben sich dahingehend auch im Vergleich zum Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.07.2017, GZ I 416 2164037-1/4E, keine Änderungen ergeben. Darauf fußen auch die Feststellungen zur Nichtzugehörigkeit zu einer COVID-19-Risikogruppe. Der Umstand, wonach der Fremde an keinen lebensbefrohlichen Erkrankungen leidet, ergibt sich einerseits aus dessen eigenen Angaben im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 10.01.2022, daneben haben sich dahingehend auch im Vergleich zum Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.07.2017, GZ römisch eins 416 2164037-1/4E, keine Änderungen ergeben. Darauf fußen auch die Feststellungen zur Nichtzugehörigkeit zu einer COVID-19-Risikogruppe. Zuletzt wurde auch im Erkenntnis vom 30.12.2021 zu GZ W285 2246812-4/7E (neuerlich) festgestellt, dass der Fremde ledig und kinderlos ist. Die Erwerbsfähigkeit des Fremden leitet sich aus der Zusammenschau seines Alters und seines Gesundheitszustandes ab. Einem Sozialversicherungsdatenauszug zur Person des Fremden war zu entnehmen, dass dieser bis dato im Bundesgebiet noch keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen und folglich auch nicht selbsterhaltungsfähig ist. Ein Auszug aus der Betreuungsinformation Grundversorgung zeigt, dass der Fremde keine Leistungen aus der stattlichen Grundversorgung bezieht. Die Feststellungen, wonach der Fremde in Österreich über keine maßgeblichen privaten sowie über keine familiären Anknüpfungspunkte verfügt und er keine Integrationsmerkmale in sprachlicher, gesellschaftlicher oder beruflicher Hinsicht aufweist, wurde (zuletzt) erneut im Erkenntnis vom 30.12.2021 zu GZ W285 2246812-4/7E (neuerlich) festgestellt. Daneben spricht auch der Umstand, dass der Fremde durchgehend seit dem 12.09.2017 in Haftanstalten aufhältig war, wobei er sich seit nunmehr 04.06.2021 in Schubhaft befindet, gegen eine Integration desselben. Die rechtkräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des Fremden ergeben sich aus dem amtswegig eingeholten Strafregisterauszug zu seiner Person. Aus einer Zusammenschau mit dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister ergibt sich so der über siebeneinhalbjährige Aufenthalt des Fremden in Haftanstalten, ebenso sein Aufenthalt seit 04.06.2021 in Schubhaft, wobei zuletzt mit Erkenntis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.12.2021, GZ W285 2246812-4/7E, (neuerlich) festgestellt wurde, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Das bereits im Dezember 2019 seitens des nigerianischen Konsulats Wien ausgestellte Heimreisezertifikat ist im Fremdenregisterauszug zur Person des Fremden ersichtlich. 2.
  6. Zu den bisherigen Verfahren und zum gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz: Die Feststellungen zu den bisherigen Verfahren beruhen auf der Einsichtnahme in die vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakte zu GZ I416 2164037-1-1 bzw auch (zuletzt) W285 2246812-
  7. Darüber hinaus finden sich im Fremdenregisterauszug zur Person des Fremden die entsprechenden Eintragungen. Seinen verfahrensgegenständlichen Folgenantrag auf internationalen Schutz begründete der Fremde selbst dahingehend, dass sich nichts an geändert habe und er bereits alles in seinem Asylverfahren gesagt habe, nämlich dass er schwul und Christ sei. In diesem Zusammenhang zeigte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht auf, dass sich aus dem Vorbringen des Fremden in seiner Erstbefragung zum Folgeantrag vom 05.11.2021 kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt ergibt. Sowohl sein flucht- und verfolgungsbezogenes Vorbringen, als auch seine persönlichen Verhältnisse waren aus dem vorangegangenen Asylverfahren bekannt und wurde darüber bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.07.2017, GZ I416 2164037-1/4E rechtskräftig abgesprochen, sowohl in Zusammenhang mit seiner behaupteten Homosexualität als auch hinsichtlich seines Bekenntnisses zum christlichen Glauben (bzw. dass er zum Freidenker und Liberalen geworden wäre). Es war daher auch nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Fremden nach Nigeria eine reale Gefahr einer konventionsrelevanten Verfolgung mit sich bringen würde. Folglich konnte somit auch die Feststellung getroffen werden, dass der Folgeantrag voraussichtlich zurückgewiesen werden wird. Für die Feststellung, dass der verfahrensgegenständliche Antrag auf internationalen Schutz missbräuchlich gestellt wurde, sprechen gleich mehrere Umstände: So wurde der Erstantrag des Fremde auf internationalen Schutz bereits rechtskräftig negativ beschieden und war der Fremde darüber hinreichend in Kenntnis. Daneben handelt es sich mittlerweile auch um den insgesamt dritten Antrag auf internationalen Schutz des Fremden im Bundesgebiet. Ebenso stellte er den gegenständlichen Folgeantrag aus dem Stande der Schubhaft. In Zusammenschau mit seinen weiteren Ausführungen zu seinem nunmehrigen Folgeantrag, nämlich „dass sein Problem (ausschließlich) sei, dass „alle Daten falsch wären“ und er in seinem Asylverfahren „alles gesagt habe“, erhärtet sich der Verdacht, dass der gegenständliche Folgeantrag seine Freilassung aus der Schubhaft bezwecken soll. Im Lichte der vorgenannten Überlegungen ist davon auszugehen, dass der Fremde den gegenständlichen Asylantrag ausschließlich aus verfahrenstaktischen Gründen und somit missbräuchlich gestellt hat.
  8. Rechtliche Beurteilung:

§ 22Abs 10 Asyl

G entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung

§ 22

BFA-VG mit Beschluss.

Paragraph 22, Absatz 10, AsylG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung

Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss. Zu A) Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes:

der Bestimmung des § 12a Abs 2 AsylG kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gestellt hat und bei dem – wie im vorliegenden Fall - die Voraussetzungen des § 12a Abs 1 AsylG nicht erfüllt sind, aberkennen, wenn drei Voraussetzungen gegeben sind: Erstens muss gegen den Fremden eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG bestehen; zweitens muss die Prognose zu treffen sein, dass der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist und drittens darf die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen.

der Bestimmung des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gestellt hat und bei dem – wie im vorliegenden Fall - die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG nicht erfüllt sind, aberkennen, wenn drei Voraussetzungen gegeben sind: Erstens muss gegen den Fremden eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG bestehen; zweitens muss die Prognose zu treffen sein, dass der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist und drittens darf die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen. Im verfahrensgegenständlichen Fall besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Wie auch bereits dargetan, ist kein neues Vorbringen erstattet worden, von dem anzunehmen wäre, dass es beachtlich im Sinne einer materiellen Erledigung anstelle einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache wäre. Nach § 68 AVG hat die Behörde Anbringen von Beteiligten, die eine Abänderung eines der formell rechtskräftigen Bescheides begehren, grundsätzlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Ausnahmen dazu bilden die Fälle der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §§ 69 und 71 AVG sowie die in § 68 Abs 2 bis 4 AVG vorgesehenen Arten von Abänderungen und Behebungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht.Nach Paragraph 68, AVG hat die Behörde Anbringen von Beteiligten, die eine Abänderung eines der formell rechtskräftigen Bescheides begehren, grundsätzlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Ausnahmen dazu bilden die Fälle der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Paragraphen 69 und 71 AVG sowie die in Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG vorgesehenen Arten von Abänderungen und Behebungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Zur Tatbestandsvoraussetzung des § 12a Abs 2 Z 2 AsylG („wenn der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist“) führen die Gesetzesmaterialien (RV 220 BlgNR 24. GP 13) aus, dass „eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags“ zu treffen ist. Zieht man das vom Gesetz angestrebte Ziel in Betracht, den faktischen Abschiebeschutz nur für „klar missbräuchliche Anträge“ beseitigen zu wollen, kann damit nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache

§ 68AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs 2 Asyl

G. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet - unter Bedachtnahme auf Art 41 Abs 1 lit b der Richtlinie 2013/32/EU - etwa auch die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte (vgl. VwGH 26.03.2020, Ra 2019/14/0079).Zur Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG („wenn der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist“) führen die Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 220 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 13) aus, dass „eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags“ zu treffen ist. Zieht man das vom Gesetz angestrebte Ziel in Betracht, den faktischen Abschiebeschutz nur für „klar missbräuchliche Anträge“ beseitigen zu wollen, kann damit nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache

Paragraph 68, AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet - unter Bedachtnahme auf Artikel 41, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2013/32/EU - etwa auch die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte vergleiche VwGH 26.03.2020, Ra 2019/14/0079). Die vorgesehenen Ausnahmen im Sinne des 12a Abs 1AsylG kommen nach dem Inhalt der Akten im vorliegenden Fall nicht zum Tragen. Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, liegt im gegenständlichen Verfahren kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt vor und wurde sein Vorbringen bereits im rechtskräftig erledigten Vorverfahren zu I416 2164037-1 vollumfänglich mitberücksichtigt. Daher ist davon auszugehen, dass die in § 68 AVG grundsätzlich vorgesehene Zurückweisung als Erledigung der belangten Behörde zu erwarten ist. Wie die Ausführungen in der Beweiswürdigung zudem zeigen, liegt der Zweck des gegenständlichen Folgeantrags viel mehr in verfahrenstaktischen Überlegungen (Verhinderung seiner Abschiebung bzw. Freilassung aus der Schubhaft) und ist von einer missbräuchlichen Antragsstellung des Fremden auszugehen.Die vorgesehenen Ausnahmen im Sinne des 12a Absatz eins A, s, y, l, G, kommen nach dem Inhalt der Akten im vorliegenden Fall nicht zum Tragen. Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, liegt im gegenständlichen Verfahren kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt vor und wurde sein Vorbringen bereits im rechtskräftig erledigten Vorverfahren zu I416 2164037-1 vollumfänglich mitberücksichtigt. Daher ist davon auszugehen, dass die in Paragraph 68, AVG grundsätzlich vorgesehene Zurückweisung als Erledigung der belangten Behörde zu erwarten ist. Wie die Ausführungen in der Beweiswürdigung zudem zeigen, liegt der Zweck des gegenständlichen Folgeantrags viel mehr in verfahrenstaktischen Überlegungen (Verhinderung seiner Abschiebung bzw. Freilassung aus der Schubhaft) und ist von einer missbräuchlichen Antragsstellung des Fremden auszugehen. Daraus ergibt sich, dass der Fremde einen Folgeantrag im Sinne des § 2 Abs 1 Z 23 AsylG gestellt hat und die Voraussetzungen des § 12a Abs 2 Z 1 bis 3 AsylG vorliegen, weil dem Fremden keine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat droht. Nach all dem wird der Folgeantrag des Fremden voraussichtlich zurückzuweisen sein, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist.Daraus ergibt sich, dass der Fremde einen Folgeantrag im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG gestellt hat und die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG vorliegen, weil dem Fremden keine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat droht. Nach all dem wird der Folgeantrag des Fremden voraussichtlich zurückzuweisen sein, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist. Es gibt nämlich auch dafür, dass dem Fremden im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art 3 EMRK überschritten wäre, keine Anhaltspunkte, zumal der Fremde für Arbeitstätigkeiten ausreichend gesund und daher erwerbsfähig ist. Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum der Fremde seinen Lebensunterhalt und seine Existenz nach seiner Rückkehr nicht bestreiten können sollte. Des Weiteren besteht in Nigeria ganz allgemein keine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK ausgesetzt wäre.Es gibt nämlich auch dafür, dass dem Fremden im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre, keine Anhaltspunkte, zumal der Fremde für Arbeitstätigkeiten ausreichend gesund und daher erwerbsfähig ist. Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum der Fremde seinen Lebensunterhalt und seine Existenz nach seiner Rückkehr nicht bestreiten können sollte. Des Weiteren besteht in Nigeria ganz allgemein keine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass für den Fremden ein „reales Risiko“ einer gegen Art 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Der Fremde führt in Österreich kein im Sinne des Art 8 EMRK geschütztes Familienleben und hat keine maßgeblichen über die Aufenthaltszeit selbst hinausgehenden - z. B. sprachlichen, kulturellen, beruflichen oder sozialen - privaten Integrationsmerkmale.Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass für den Fremden ein „reales Risiko“ einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Der Fremde führt in Österreich kein im Sinne des Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben und hat keine maßgeblichen über die Aufenthaltszeit selbst hinausgehenden - z. B. sprachlichen, kulturellen, beruflichen oder sozialen - privaten Integrationsmerkmale. Im Lichte des § 22 BFA-VG und des eindeutigen Sachverhaltes hatte keine mündliche Verhandlung stattzufinden. Im Lichte des Paragraph 22, BFA-VG und des eindeutigen Sachverhaltes hatte keine mündliche Verhandlung stattzufinden. Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12a Abs 2 AsylG für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorgelegen sind, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2022 rechtmäßig erfolgt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Da insgesamt die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorgelegen sind, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2022 rechtmäßig erfolgt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zum faktischen Abschiebeschutz und den Voraussetzungen seiner Aufhebung in Folgeverfahren oder zur Zurückweisung wegen entschiedener Sache und zur Beurteilung gesteigerten Vorbringens in Folgeverfahren. Weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zum faktischen Abschiebeschutz und den Voraussetzungen seiner Aufhebung in Folgeverfahren oder zur Zurückweisung wegen entschiedener Sache und zur Beurteilung gesteigerten Vorbringens in Folgeverfahren. Weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I413.2164037.2.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.