G als unbegründet abgewiesen.A), Die Beschwerde wird
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG als unbegründet abgewiesen. B)Die Revision ist
B), Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Fremde reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 23.07.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz, welchen er im Wesentlichen damit begründete, ein sexuelles Verhältnisses mit der Tochter seines Fußballtrainers gehabt zu haben, weshalb ihn die Leute von der Sharia deswegen geschlagen hätten und ihm die Hand abschneiden wollten. Der Vater des Mädchens hätte die Polizei gerufen, ein anderer Mann hätte ihn draufhin von dort weggebracht. Mit Bescheid des (damals) Bundesasylamtes vom 23.12.2010, Zl. 10 06.498-BAE, wurde der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz
G iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG abgewiesen und ihm der Status eines Asylberechtigten sowie
Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Niger nicht zuerkannt. Unter einem wurde er
G aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Niger ausgewiesen. Die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.12.2010, Zl. 10 06.498-BAE, fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des (damals) Asylgerichtshofes vom 26.01.2011, Zl. XXXX abgewiesen.1. Der Fremde reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 23.07.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz, welchen er im Wesentlichen damit begründete, ein sexuelles Verhältnisses mit der Tochter seines Fußballtrainers gehabt zu haben, weshalb ihn die Leute von der Sharia deswegen geschlagen hätten und ihm die Hand abschneiden wollten. Der Vater des Mädchens hätte die Polizei gerufen, ein anderer Mann hätte ihn draufhin von dort weggebracht. Mit Bescheid des (damals) Bundesasylamtes vom 23.12.2010, Zl. 10 06.498-BAE, wurde der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen und ihm der Status eines Asylberechtigten sowie
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Niger nicht zuerkannt. Unter einem wurde er
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Niger ausgewiesen. Die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.12.2010, Zl. 10 06.498-BAE, fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des (damals) Asylgerichtshofes vom 26.01.2011, Zl. römisch 40 abgewiesen.
G“ nicht erteilt. „
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr 87/2012 (BFA-VG) idgF“ wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung „
F“ erlassen und wurde „
Absatz 9 FPG“ festgestellt, dass seine Abschiebung „
Eine Frist für eine freiwillige Ausreise „
Zudem stellte die belangte Behörde „
Absatz 2 Ziffer 1 Asylgesetz“ den Verlust des Aufenthaltsrechtes des Fremden im Bundesgebiet ab dem 03.12.2010 fest (Spruchpunkt IV.). Letztlich erließ die belangte Behörde über den Fremden
Vm Abs 2 Ziffer 1 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot. (Spruchpunkt V.)3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) vom 23.06.2017, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Zugleich wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen „
Paragraph 57, AsylG“ nicht erteilt. „
Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF“ wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung „
Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, (FPG) idgF“ erlassen und wurde „
Paragraph 52, Absatz 9 FPG“ festgestellt, dass seine Abschiebung „
Paragraph 46, FPG“ nach Niger zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Frist für eine freiwillige Ausreise „
Paragraph 55, Absatz 1a FPG" wurde nicht eingeräumt (Spruchpunkt römisch drei.). Zudem stellte die belangte Behörde „
Paragraph 13, Absatz 2 Ziffer 1 Asylgesetz“ den Verlust des Aufenthaltsrechtes des Fremden im Bundesgebiet ab dem 03.12.2010 fest (Spruchpunkt römisch vier.). Letztlich erließ die belangte Behörde über den Fremden
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 1 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot. (Spruchpunkt römisch fünf.) Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl begründete die zurückweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keinen Sachverhalt vorgebracht habe, welcher nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens Zahl: 10 06.498-BAE entstanden sei. So führte es im Rahmen seiner Beweiswürdigung aus, dass einerseits hinsichtlich der im Erstverfahren vorgebrachten Fluchtgründe diesen bereits rechtskräftig eine Asylrelevanz abgesprochen worden sei und andererseits kein nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens neu entstandener und asylrelevanter Sachverhalt vorgebracht worden sei, da er selbst im Rahmen seiner Einvernahme angeführt hätte, dass „er ja nichts anderes habe“, dies sei bereits im Rahmen des Erstverfahrens eingehend beurteilt worden und würden diese Angaben keinen glaubhaften Kern aufweisen. Seine Angaben wonach er homosexuell geworden sei, seien nicht glaubhaft, da er selbst anführte, dass er mit seiner gambischen Bekannten (Mathi) später eine Beziehung beginnen möchte, ebenso würden sich aus seinen Angaben hinsichtlich seines Vaters kein Anhaltspunkt dafür ergeben, dass er dadurch einer Verfolgung und Gefährdung in seinem Heimatsstaat ausgesetzt wäre. Aufgrund der Widersprüche und des im Verfahren gewonnen Eindrucks der persönlichen Unglaubwürdigkeit sei die Behörde zu dem Schluss gelangt, dass das Stellen des Folgeantrages einzig und allein in Absicht erfolgt sei, den illegalen Aufenthalt vorübergehend zu legalisieren und die geplante und terminierte Abschiebung in sein Heimatland zu verhindern. Was die weiteren und
G 2005 berücksichtigungswürdigen Aspekte betreffe, sei darüberhinaus anzumerken, dass sich im gegenständlichen Verfahren ebenso kein Hinweis auf einen seit Rechtskraft seines Erstverfahrens entscheidungsrelevant geänderten Sachverhalt ergeben habe, weder im Hinblick auf seine persönliche Situation, noch im Hinblick auf die allgemeine Lage in seinem Heimatland.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl begründete die zurückweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keinen Sachverhalt vorgebracht habe, welcher nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens Zahl: 10 06.498-BAE entstanden sei. So führte es im Rahmen seiner Beweiswürdigung aus, dass einerseits hinsichtlich der im Erstverfahren vorgebrachten Fluchtgründe diesen bereits rechtskräftig eine Asylrelevanz abgesprochen worden sei und andererseits kein nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens neu entstandener und asylrelevanter Sachverhalt vorgebracht worden sei, da er selbst im Rahmen seiner Einvernahme angeführt hätte, dass „er ja nichts anderes habe“, dies sei bereits im Rahmen des Erstverfahrens eingehend beurteilt worden und würden diese Angaben keinen glaubhaften Kern aufweisen. Seine Angaben wonach er homosexuell geworden sei, seien nicht glaubhaft, da er selbst anführte, dass er mit seiner gambischen Bekannten (Mathi) später eine Beziehung beginnen möchte, ebenso würden sich aus seinen Angaben hinsichtlich seines Vaters kein Anhaltspunkt dafür ergeben, dass er dadurch einer Verfolgung und Gefährdung in seinem Heimatsstaat ausgesetzt wäre. Aufgrund der Widersprüche und des im Verfahren gewonnen Eindrucks der persönlichen Unglaubwürdigkeit sei die Behörde zu dem Schluss gelangt, dass das Stellen des Folgeantrages einzig und allein in Absicht erfolgt sei, den illegalen Aufenthalt vorübergehend zu legalisieren und die geplante und terminierte Abschiebung in sein Heimatland zu verhindern. Was die weiteren und
Paragraph 8, AsylG 2005 berücksichtigungswürdigen Aspekte betreffe, sei darüberhinaus anzumerken, dass sich im gegenständlichen Verfahren ebenso kein Hinweis auf einen seit Rechtskraft seines Erstverfahrens entscheidungsrelevant geänderten Sachverhalt ergeben habe, weder im Hinblick auf seine persönliche Situation, noch im Hinblick auf die allgemeine Lage in seinem Heimatland. 4. Die rechtzeitig dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.07.2017, GZ I416 2164037-1/4E, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des ersten Spruchteils des Spruchpunktes II. zu lauten hatte: "Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz'
Asylgesetz 2005 wird nicht erteilt.“ Mit dieser Entscheidung schloss sich das Bundesverwaltungsgericht der Auffassung der belangten Behörde an, dass keine neuen Fluchtgründe vorgebracht wurden und sich die individuelle Situation für den Beschwerdeführer hinsichtlich seines Herkunftsstaates Niger nicht in einem Umfang verändert hat, dass von einer wesentlichen Änderung des Sachverhalts auszugehen ist und stellte deshalb fest, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Niger weder eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeutet noch für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Zu den Angaben des Fremden in Zusammenhang mit seiner behaupteten Homosexualität verwies das Bundesverwaltungsgericht darauf, dass er am 08.01.2016 erstmals angegeben habe, im Gefängnis schwul geworden zu sein und ihm eventuell bei seiner Rückkehr Sanktionen drohen würden, er jedoch im Rahmen seiner Einvernahme am 04.05.2017 zu seinen Fluchtgründen befragt, den Fluchtgrund aus seinem ersten rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren angab und über entsprechendem Vorhalt meinte, er habe nichts anderes und könne nichts Neues sagen. Er könne nicht zurück. Die behauptete Homosexualität wurde nicht mehr angeführt, während er angab eine Freundin zu haben. Vor diesem Hintergrund gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass eine entschiedene Sache vorliege und das Vorbringen nicht geeignet ist, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken und dass darin kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden kann.4. Die rechtzeitig dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.07.2017, GZ I416 2164037-1/4E, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des ersten Spruchteils des Spruchpunktes römisch zwei. zu lauten hatte: "Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz'
Paragraph 57, Asylgesetz 2005 wird nicht erteilt.“ Mit dieser Entscheidung schloss sich das Bundesverwaltungsgericht der Auffassung der belangten Behörde an, dass keine neuen Fluchtgründe vorgebracht wurden und sich die individuelle Situation für den Beschwerdeführer hinsichtlich seines Herkunftsstaates Niger nicht in einem Umfang verändert hat, dass von einer wesentlichen Änderung des Sachverhalts auszugehen ist und stellte deshalb fest, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Niger weder eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeutet noch für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Zu den Angaben des Fremden in Zusammenhang mit seiner behaupteten Homosexualität verwies das Bundesverwaltungsgericht darauf, dass er am 08.01.2016 erstmals angegeben habe, im Gefängnis schwul geworden zu sein und ihm eventuell bei seiner Rückkehr Sanktionen drohen würden, er jedoch im Rahmen seiner Einvernahme am 04.05.2017 zu seinen Fluchtgründen befragt, den Fluchtgrund aus seinem ersten rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren angab und über entsprechendem Vorhalt meinte, er habe nichts anderes und könne nichts Neues sagen. Er könne nicht zurück. Die behauptete Homosexualität wurde nicht mehr angeführt, während er angab eine Freundin zu haben. Vor diesem Hintergrund gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass eine entschiedene Sache vorliege und das Vorbringen nicht geeignet ist, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken und dass darin kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden kann. 5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.05.2021 (dem Fremden in der Strafhaft am 25.05.2021 zugestellt) wurde dem Fremden ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt (Spruchpunkt I), gegen ihn
Abs 1 Z 1 FPG, eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II) und
Abs 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Gegen ihn wurde
53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde entsprechend § 55 Absatz 4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt VI). Diese Entscheidung erwuchs in weiterer Folge in erster Instanz in Rechtskraft.5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.05.2021 (dem Fremden in der Strafhaft am 25.05.2021 zugestellt) wurde dem Fremden ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins), gegen ihn
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG, eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei). Gegen ihn wurde
53 Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde entsprechend Paragraph 55, Absatz 4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt römisch sechs). Diese Entscheidung erwuchs in weiterer Folge in erster Instanz in Rechtskraft. 6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 31.05.2021 (dem Fremden in der Strafhaft am 01.06.2021 zugestellt) wurde über den Fremden
Der Fremde befand sich bis 04.06.2021 in Strafhaft und wurde anschließend in Schubhaft genommen, in welcher er sich seit 04.06.2021 befindet, wobei zuletzt mit Erkenntis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.12.2021, GZ W285 2246812-4/7E, (neuerlich) festgestellt wurde, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 31.05.2021 (dem Fremden in der Strafhaft am 01.06.2021 zugestellt) wurde über den Fremden
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Fremde befand sich bis 04.06.2021 in Strafhaft und wurde anschließend in Schubhaft genommen, in welcher er sich seit 04.06.2021 befindet, wobei zuletzt mit Erkenntis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.12.2021, GZ W285 2246812-4/7E, (neuerlich) festgestellt wurde, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
G aufgehoben. 8. Der Fremde wurde am 10.01.2022 niederschriftlich durch die belangte Behörde einvernommen, wobei ihm das Ersatzreisedokument von Nigeria und die Ablehnung von Niger vorgezeigt wurde. Er erkärte, das Dokument der nigerianischen Botschaft sei falsch, er stamme nicht aus Nigeria sondern Niger und wären alle Daten falsch. Er sei schwul und wisse nicht, wie er sein Leben in seinem Land leben solle. Im Anschluss wurde mit mündlich verkündeten Bescheid der faktische Abschiebeschutz des Fremden
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben.
Asylgesetz 2005 wird nicht erteilt.“ Mit dieser Entscheidung schloss sich das Bundesverwaltungsgericht der Auffassung der belangten Behörde an, dass die Angaben des Fremden in Zusammenhang mit seiner behaupteten Homosexualität und hinsichtlich seines Bekenntnisses zum christlichen Glauben bzw dass er zum Freidenker und Liberalen geworden wäre, nicht geeignet sind, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken und dass darin kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden kann. Diese Entscheidung erwuchs mit 20.07.2017 in Rechtskraft.Der erste Folgeantrag vom 05.01.2016 wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.06.2017, Zl. römisch 40 , wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), zugleich dem Fremden ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigugnswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Niger zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt römisch drei.), zudem der Verlust des Aufenthaltsrechtes des Fremden im Bundesgebiet ab dem 03.12.2010 festgestellt (Spruchpunkt römisch vier.). Daneben wurde ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den Fremden erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundsesverwaltungsgerichtes vom 18.07.2017 zu GZ I416 2164037-1/4E mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des ersten Spruchteils des Spruchpunktes römisch zwei. zu lauten hatte: "Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz'
Paragraph 57, Asylgesetz 2005 wird nicht erteilt.“ Mit dieser Entscheidung schloss sich das Bundesverwaltungsgericht der Auffassung der belangten Behörde an, dass die Angaben des Fremden in Zusammenhang mit seiner behaupteten Homosexualität und hinsichtlich seines Bekenntnisses zum christlichen Glauben bzw dass er zum Freidenker und Liberalen geworden wäre, nicht geeignet sind, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken und dass darin kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden kann. Diese Entscheidung erwuchs mit 20.07.2017 in Rechtskraft. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.05.2021 (dem Fremden in der Strafhaft am 25.05.2021 zugestellt) wurde dem Fremden ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt (Spruchpunkt I), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III). Gegen ihn wurde ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt VI). Diese Entscheidung erwuchs in weiterer Folge in erster Instanz in Rechtskraft.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.05.2021 (dem Fremden in der Strafhaft am 25.05.2021 zugestellt) wurde dem Fremden ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei). Gegen ihn wurde ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt römisch sechs). Diese Entscheidung erwuchs in weiterer Folge in erster Instanz in Rechtskraft. Am 05.11.2021 stellte der Fremde im Stande der Schubhaft einen weiteren (Folge-)Antrag auf internationalen Schutz, wobei er erklärte, seine Fluchtgründe würden aufrecht bleiben. In diesem bringt der Fremde keine neuen substantiierten Gründe für die Stellung des Antrages auf internationalen Schutz vor. Der verfahrensgegenständliche Folgeantrag auf internationalen Schutz wurde missbräuchlich gestellt. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Eine entscheidungswesentliche Änderung der Ländersituation im Herkunftsstaat ist seit der letzten Rückkehrentscheidung nicht eingetreten, insbesondere nicht auf das Vorbringen des Fremden. Es existieren keine Umstände, die einer Abschiebung entgegenstünden. Nach all dem wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aller Voraussicht nach feststellen, dass keine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhalts eingetreten ist. Der Folgeantrag wird daher voraussichtlich von der belangten Behörde zurückzuweisen sein.
G entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung
BFA-VG mit Beschluss.
Paragraph 22, Absatz 10, AsylG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung
Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss. Zu A) Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes:
der Bestimmung des § 12a Abs 2 AsylG kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gestellt hat und bei dem – wie im vorliegenden Fall - die Voraussetzungen des § 12a Abs 1 AsylG nicht erfüllt sind, aberkennen, wenn drei Voraussetzungen gegeben sind: Erstens muss gegen den Fremden eine Rückkehrentscheidung
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG bestehen; zweitens muss die Prognose zu treffen sein, dass der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist und drittens darf die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen.
der Bestimmung des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gestellt hat und bei dem – wie im vorliegenden Fall - die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG nicht erfüllt sind, aberkennen, wenn drei Voraussetzungen gegeben sind: Erstens muss gegen den Fremden eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG bestehen; zweitens muss die Prognose zu treffen sein, dass der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist und drittens darf die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen. Im verfahrensgegenständlichen Fall besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Wie auch bereits dargetan, ist kein neues Vorbringen erstattet worden, von dem anzunehmen wäre, dass es beachtlich im Sinne einer materiellen Erledigung anstelle einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache wäre. Nach § 68 AVG hat die Behörde Anbringen von Beteiligten, die eine Abänderung eines der formell rechtskräftigen Bescheides begehren, grundsätzlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Ausnahmen dazu bilden die Fälle der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §§ 69 und 71 AVG sowie die in § 68 Abs 2 bis 4 AVG vorgesehenen Arten von Abänderungen und Behebungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht.Nach Paragraph 68, AVG hat die Behörde Anbringen von Beteiligten, die eine Abänderung eines der formell rechtskräftigen Bescheides begehren, grundsätzlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Ausnahmen dazu bilden die Fälle der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Paragraphen 69 und 71 AVG sowie die in Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG vorgesehenen Arten von Abänderungen und Behebungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Zur Tatbestandsvoraussetzung des § 12a Abs 2 Z 2 AsylG („wenn der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist“) führen die Gesetzesmaterialien (RV 220 BlgNR 24. GP 13) aus, dass „eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags“ zu treffen ist. Zieht man das vom Gesetz angestrebte Ziel in Betracht, den faktischen Abschiebeschutz nur für „klar missbräuchliche Anträge“ beseitigen zu wollen, kann damit nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache
G. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet - unter Bedachtnahme auf Art 41 Abs 1 lit b der Richtlinie 2013/32/EU - etwa auch die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte (vgl. VwGH 26.03.2020, Ra 2019/14/0079).Zur Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG („wenn der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist“) führen die Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 220 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 13) aus, dass „eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags“ zu treffen ist. Zieht man das vom Gesetz angestrebte Ziel in Betracht, den faktischen Abschiebeschutz nur für „klar missbräuchliche Anträge“ beseitigen zu wollen, kann damit nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache
Paragraph 68, AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet - unter Bedachtnahme auf Artikel 41, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2013/32/EU - etwa auch die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte vergleiche VwGH 26.03.2020, Ra 2019/14/0079). Die vorgesehenen Ausnahmen im Sinne des 12a Abs 1AsylG kommen nach dem Inhalt der Akten im vorliegenden Fall nicht zum Tragen. Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, liegt im gegenständlichen Verfahren kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt vor und wurde sein Vorbringen bereits im rechtskräftig erledigten Vorverfahren zu I416 2164037-1 vollumfänglich mitberücksichtigt. Daher ist davon auszugehen, dass die in § 68 AVG grundsätzlich vorgesehene Zurückweisung als Erledigung der belangten Behörde zu erwarten ist. Wie die Ausführungen in der Beweiswürdigung zudem zeigen, liegt der Zweck des gegenständlichen Folgeantrags viel mehr in verfahrenstaktischen Überlegungen (Verhinderung seiner Abschiebung bzw. Freilassung aus der Schubhaft) und ist von einer missbräuchlichen Antragsstellung des Fremden auszugehen.Die vorgesehenen Ausnahmen im Sinne des 12a Absatz eins A, s, y, l, G, kommen nach dem Inhalt der Akten im vorliegenden Fall nicht zum Tragen. Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, liegt im gegenständlichen Verfahren kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt vor und wurde sein Vorbringen bereits im rechtskräftig erledigten Vorverfahren zu I416 2164037-1 vollumfänglich mitberücksichtigt. Daher ist davon auszugehen, dass die in Paragraph 68, AVG grundsätzlich vorgesehene Zurückweisung als Erledigung der belangten Behörde zu erwarten ist. Wie die Ausführungen in der Beweiswürdigung zudem zeigen, liegt der Zweck des gegenständlichen Folgeantrags viel mehr in verfahrenstaktischen Überlegungen (Verhinderung seiner Abschiebung bzw. Freilassung aus der Schubhaft) und ist von einer missbräuchlichen Antragsstellung des Fremden auszugehen. Daraus ergibt sich, dass der Fremde einen Folgeantrag im Sinne des § 2 Abs 1 Z 23 AsylG gestellt hat und die Voraussetzungen des § 12a Abs 2 Z 1 bis 3 AsylG vorliegen, weil dem Fremden keine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat droht. Nach all dem wird der Folgeantrag des Fremden voraussichtlich zurückzuweisen sein, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist.Daraus ergibt sich, dass der Fremde einen Folgeantrag im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG gestellt hat und die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG vorliegen, weil dem Fremden keine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat droht. Nach all dem wird der Folgeantrag des Fremden voraussichtlich zurückzuweisen sein, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist. Es gibt nämlich auch dafür, dass dem Fremden im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art 3 EMRK überschritten wäre, keine Anhaltspunkte, zumal der Fremde für Arbeitstätigkeiten ausreichend gesund und daher erwerbsfähig ist. Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum der Fremde seinen Lebensunterhalt und seine Existenz nach seiner Rückkehr nicht bestreiten können sollte. Des Weiteren besteht in Nigeria ganz allgemein keine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK ausgesetzt wäre.Es gibt nämlich auch dafür, dass dem Fremden im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre, keine Anhaltspunkte, zumal der Fremde für Arbeitstätigkeiten ausreichend gesund und daher erwerbsfähig ist. Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum der Fremde seinen Lebensunterhalt und seine Existenz nach seiner Rückkehr nicht bestreiten können sollte. Des Weiteren besteht in Nigeria ganz allgemein keine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass für den Fremden ein „reales Risiko“ einer gegen Art 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Der Fremde führt in Österreich kein im Sinne des Art 8 EMRK geschütztes Familienleben und hat keine maßgeblichen über die Aufenthaltszeit selbst hinausgehenden - z. B. sprachlichen, kulturellen, beruflichen oder sozialen - privaten Integrationsmerkmale.Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass für den Fremden ein „reales Risiko“ einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Der Fremde führt in Österreich kein im Sinne des Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben und hat keine maßgeblichen über die Aufenthaltszeit selbst hinausgehenden - z. B. sprachlichen, kulturellen, beruflichen oder sozialen - privaten Integrationsmerkmale. Im Lichte des § 22 BFA-VG und des eindeutigen Sachverhaltes hatte keine mündliche Verhandlung stattzufinden. Im Lichte des Paragraph 22, BFA-VG und des eindeutigen Sachverhaltes hatte keine mündliche Verhandlung stattzufinden. Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12a Abs 2 AsylG für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorgelegen sind, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2022 rechtmäßig erfolgt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Da insgesamt die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorgelegen sind, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2022 rechtmäßig erfolgt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zum faktischen Abschiebeschutz und den Voraussetzungen seiner Aufhebung in Folgeverfahren oder zur Zurückweisung wegen entschiedener Sache und zur Beurteilung gesteigerten Vorbringens in Folgeverfahren. Weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zum faktischen Abschiebeschutz und den Voraussetzungen seiner Aufhebung in Folgeverfahren oder zur Zurückweisung wegen entschiedener Sache und zur Beurteilung gesteigerten Vorbringens in Folgeverfahren. Weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I413.2164037.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.