RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.01.2022 GeschäftszahlL504 2244679-1 Spruch, L504 2244679-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Jordanien, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.06.2021, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Jordanien, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.06.2021, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 57, 10 AsylG 2005, §§ 52 Abs 2 Z 2 u. Abs 9, 46, 55 FPG idgF, als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 57, 10, AsylG 2005, Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2, u. Absatz 9, 46, 55, FPG idgF, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Die beschwerdeführende Partei [bP] stellte am 26.05.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Es handelt sich dabei um einen Mann, welcher seinen Angaben nach Staatsangehöriger von Jordanien mit muslimisch-sunnitischem Glaubensbekenntnis ist, der Volksgruppe der Araber angehört und aus Amman, XXXX , Jordanien stammt. Es handelt sich dabei um einen Mann, welcher seinen Angaben nach Staatsangehöriger von Jordanien mit muslimisch-sunnitischem Glaubensbekenntnis ist, der Volksgruppe der Araber angehört und aus Amman, römisch 40 , Jordanien stammt. In der von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung gab die bP, nach vorheriger Belehrung über ihre Rechte und Pflichten im Asylverfahren, zu ihrer Ausreisemotivation aus dem Herkunftsstaat Folgendes an (Auszug aus der Niederschrift): „(…) „F: Warum haben Sie ihr Land verlassen (Fluchtgrund)? A: Mein Bruder ist drogenabhängig, er hat mich öfters geschlagen und schlecht behandelt. Da er öfters unter Drogeneinfluss war. Ich habe ihn bei der Polizei angezeigt und er kam mehrmals ins Gefängnis. Als seine Freunde davon mitbekommen haben, haben sie mich verfolgt und bedroht, aufgrund der Drohungen habe ich meine Anzeige zurückgezogen. Ich habe hiermit alle meine Gründe und die dazugehörenden Ereignisse angegeben, warum ich nach Österreich gereist bin! Ich habe keine weiteren Gründe einer Asylantragsstellung. F: Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat? A: Ich habe Angst um mein Leben, weil die Freunde meines Bruders bedroht hatten. Mein Bruder steht immer unter Drogen.“ (…)“ Gefragt, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihr bei der Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würde und ob sie bei einer Rückkehr mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte, verneinte sie das. Sie sei mit einem vom Passamt Amman 2019 ausgestellten jordanischen Reisepass mit dem Flugzeug von Jordanien aus legal in die Türkei gereist und durch mehrere Länder, ua. europäische Staaten, in weiterer Folge nach Österreich gelangt. Der Reisepass sei ihr in Serbien, wo sie sich vor der Einreise nach Österreich rund 7 Monate aufgehalten habe, gestohlen worden. , In der nachfolgenden Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl brachte die bP zu ihrer ausreisekausalen Problemlage im Herkunftsstaat und allfälligen Problemen, die sie im Falle der Rückkehr erwarte, im Wesentlichen Folgendes vor (Auszug aus der Niederschrift): „(…) LA: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen? VP: Ja. LA: Sind Sie gesund? VP: Ja. LA: Stehen Sie in ärztlicher Behandlung? VP: Nein. (…) LA: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht? VP: Ja. LA: Können sie Personaldokumente (Reisepass, Personalausweis) vorlegen? VP: Ich habe nur einen Führerschein. In Serbien bin ich überfallen worden, man hat mir meinen Reisepass und meine Geldbörse gestohlen. Der Führerschein kann bei Ihnen bleiben. Anmerkung: Führerschein wird vorgelegt und in den Akt genommen. LA: Wie lauten Ihr Name und Ihr Geburtsdatum? VP: Mohammad XXXX , geboren am XXXX in Amman in Jordanien.VP: Mohammad römisch 40 , geboren am römisch 40 in Amman in Jordanien. LA: Sind Sie verheiratet? Wenn ja, wie lauten die Daten (Name, Geburtsdatum) Ihrer Gattin? VP: Nein LA: Haben Sie Kinder? Wenn ja, wie viele? VP: Nein LA: Bitte geben Sie so genau wie möglich die Adresse im Heimatland an, an der Sie zuletzt gelebt haben! Geben Sie Provinz, Distrikt, Stadt oder Dorf an! VP: In Amman in Jordanien. LA: Wie lange haben Sie an der genannten Adresse gelebt? VP: Zwei Jahre bis zu meiner Ausreise. LA: Unter welchen Umständen lebten Sie dort? (Haus, Wohnung, Miete, Eigentum …?) VP: In einer Wohnung mit einem Bruder. In einer Mietwohnung. LA: Mit wem lebten Sie dort? VP: Nur ich und mein Bruder. LA: Wo lebt der Bruder jetzt? VP: Aktuell ist er in Haft in Amman. Nachgefragt, ist er seit circa einem Jahr in Haft. Er wird noch circa 6 Monate in Haft sein. LA: Weswegen sitzt er in Haft? VP: Verschieden Sachen. Drogenverkauf, Gewalt, Diebstahl. LA: Wer lebt aktuell in der Mietwohnung? VP: Keiner. Ich weiß nicht, wer jetzt dort wohnt. Ich habe es leer an den Eigentümer abgegeben. LA: Was heißt leer? VP: Ich meine, es waren keine Personen mehr drin. LA: Wann haben Sie den Vermieter kontaktiert, dass Sie ausziehen werden? VP: Einige Tage, bevor ich die Wohnung verlassen habe. Circa eine Woche. LA: Haben Sie Ihrem Bruder Bescheid gegeben, dass Sie ausziehen? VP: Nein, aber er weiß es mittlerweile. LA: Woher? VP: Durch meine Familie. LA: Welche Angehörige in Ihrer Heimat? VP: Die Mutter lebt in Amman, der Bruder in Haft in Amman, eine Schwester lebt in Amman, drei Halbgeschwister, die auch in Amman leben. LA: Haben Sie noch Kontakt ins Heimatland? (telefonisch, E-Mail, postalisch, etc.) VP: Zu meiner Mutter, zu meiner Schwester und meinem Schwager. Alle 2 Tage über soziale Medien. Nachgefragt, geht es meiner Mutter schlecht, sie ist an Krebs erkrankt. Meine Schwester ist verheiratet und es geht ihr ganz gut. Bis vor drei Jahren hat sie noch mit mir zusammengelebt. Dann hat sie geheiratet und die Unterkunft verlassen. LA: Was haben Sie in Ihrem Heimatland getan, wovon haben Sie gelebt? VP: Ich habe in einer Firma für medizinische Utensilien gearbeitet. LA: Wovon hat Ihre Familie den Lebensunterhalt bestritten? VP: Da mein Bruder nicht gearbeitet hat, musste ich mich um meinen Bruder kümmern. LA: Wer kümmert sich jetzt um die Familie VP: Der Ehemann meiner Mutter um seinen Haushalt und der Ehemann meiner Schwester um seinen. LA: Hat Ihre Familie irgendwelche Besitztümer in Ihrem Heimatland, z.B. Häuser, Grund? VP: Nein. LA: Wann sind Sie aus Jordanien ausgereist? VP: Circa Mitte September 2020. Ich denke, doch es war August 2020. Ich bin mit dem Flugzeug in die Türkei. LA: Waren oder sind Sie im Heimatland Mitglied einer politischen Organisation oder eines politischen Vereins? VP: Nein. LA: Welcher Volksgruppe / Religion gehören Sie an? VP: Araber, Moslem und Sunnite. LA: Welche Schulbildung /Ausbildung haben Sie? VP: 14 Jahre Schulbildung mit Matura. Dann war ich zwei Jahre in einem Institut für BA und habe ein Zeugnis. LA: Seit wann haben Sie für diese letzte Firma gearbeitet? VP: Seit 05.07.2012 bis zum 01.09.2019. Nebenberuflich als Frisör. Ich habe selbst gekündigt. LA: Warum haben Sie am 01.09.2019 aufgehört? VP: Weil ich mich dann auf das Haareschneiden konzentriert habe. LA: Haben Sie als Frisör mehr verdient? VP: Es war circa das gleiche Einkommen. LA: Wie würden Sie Ihre wirtschaftliche / finanzielle Situation zuletzt (vor der Flucht) im Heimatland gemessen am landesüblichen Durchschnitt bezeichnen? VP: Gut. LA: Haben Sie bereits woanders um Asyl angesucht? (wenn ja, wann? – wo? Ausgang d. Verfahrens?) VP: Nein. LA: Warum nicht? VP: Es hat sich nicht ergeben. Als ich Griechenland war, wurde ich von der Polizei angehalten und zusammengeschlagen. Es wurde mir 2000 Euro und ein Handy abgenommen. Ich wurde auch wieder in die Türkei zurückgeschickt. LA: Warum sind Sie nach Österreich gekommen? VP: Weil ich weiß, dass es hier Menschenrechte gibt und ich hier zu meinem Recht. Hier in Europa gibt es noch Sicherheit. LA: Zu welchem Recht kommen Sie in Österreich? VP: Das Recht auf Sicherheit. Die Grundrechte jedes Menschen. Ohne Furcht und Gewalt leben zu können. LA: Sind Sie in Ihrer Heimat oder in einem anderen Land vorbestraft bzw. haben Sie im Herkunftsland oder hier Strafrechtsdelikte begangen? VP: Nein, es gab eine Gerichtsverhandlung 2011, aber ich wurde freigesprochen. Nachgefragt, hat mein Bruder und ein Onkel auf jemanden eingestochen. Nur ich wurde freigesprochen. LA: Welche Strafe hat Ihr Bruder damals erhalten? VP: Ich erinnere mich nicht genau, wie lange, aber sie mussten beide in Haft. LA: Wie oft war Ihr Bruder schon in Haft? VP: Circa 24 Mal. Unterschiedliche lange, manchmal eine Woche, manchmal ein Monat. LA: Werden Sie in der Heimat von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht? VP: Nein LA: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals von den Behörden festgenommen oder verhaftet? VP: Nein Fluchtgrund LA: Würden Sie nun bitte alle Ihre Gründe für die Asylantragstellung hier in Österreich ausführlich darlegen? Aus welchen Gründen verließen Sie das Heimatland? Was war Ihrer Meinung nach der zuletzt ausschlaggebende Grund für Sie zu flüchten? Warum stellen Sie einen Asylantrag? VP: Ich war oft Opfer von Gewalt. Mir wurde auch oft angedroht, abgestochen zu werden. Mir wurde auch angedroht, durch eine Falschaussage inhaftiert zu werden. LA: Wer hat Sie bedroht? VP: Die Feinde Ihres Bruders. LA: Was haben die Feinde Ihres Bruders gegen Sie? VP: Es ist eine Art von Rache. Sie rächen sich an ihm, indem sie mir schaden. Es kann auch sein, dass sie ihn dadurch unter Druck setzen wollen, dass er bestimmte Sachen nicht mehr macht. LA: Welche Sachen soll er nicht mehr machen? VP: Ich kenne die Details nicht, aber wahrscheinlich geht es um Drogengeschichten. Oder es geht um Körperverletzung. Vielleicht hat er einen von ihnen angegriffen. Es gibt auf jeden Fall einige Streitereien zwischen meinem Bruder und diesen Leuten. LA: Aber Sie wissen nicht genau, worum es zwischen Ihrem Bruder und diesen Leuten geht? VP: Es sind kriminelle Aktivitäten, Drogengeschichten und gegenseitige Körperverletzungen. LA Ihr Bruder ist seit einem Jahr in Haft. Sollte das diese Leute nicht zufrieden stimmen? VP: Diese Leute haben selbst Bekannte in Haft und es wird versucht, auf ihn Druck aufzubauen, damit er bestimmte Sachen in Haft nicht macht. LA: Warum wenden sich die Feinde Ihres Bruders nicht an Ihren Bruder? Vor allem wenn diese Leute Bekannte auch in Haft haben. VP: Es ist so. Wenn eine Person nichts zu verlieren hat, dann sucht man eine Sache, die ihm wichtig ist. LA: Seit wann ist Ihr Bruder drogenabhängig? VP: Seit circa zehn Jahren. LA: Welche Drogen nimmt er? VP: Cannabis, Tabletten und Alkohol. LA: Seit wann werden Sie von den Feinden des Bruders bedroht? VP: Seit circa 2-3 Jahren. LA: Obwohl Ihr Bruder schon seit 10 Jahren drogenabhängig ist? VP: Ja. LA: Sind Sie zur Polizei gegangen wegen dieser Bedrohungen? VP: Um ehrlich zu sagen, habe ich nur einmal eine Anzeige gegen meinen Bruder erstattet, weil er mich und meine Schwester geschlagen hat. Dann habe ich Drohungen von seinen Freunden bekommen, dass ich die Anzeige zurückziehen soll. Sonst würden sie mich als Mittäter nehmen. LA: Das heißt Sie werden von den Freunden und von den Feinden Ihres Bruders bedroht? VP: Die Freunde meines Bruders haben mich nur bedroht, als ich die Anzeige erstattet habe. LA: Bei der Erstbefragung haben Sie nur die Freunde und die Bedrohung aufgrund der Anzeige erwähnt, nichts von den Feinden Ihres Bruders. Warum nicht? VP: Ich habe beides gesagt. LA: Sind Sie zur Polizei wegen den Bedrohungen durch die Feinde Ihres Bruders gegangen? VP: Nein. LA: Warum nicht? VP: Diese Leute kennen sich gut mit den Gesetzen aus. Vor allem, da sie schon selbst inhaftiert wurden. Ich hatte Angst, dass sie die Gesetzte umgehen und ich dann inhaftiert werde. LA: Warum werden Ihre anderen Familienangehörigen in Jordanien nicht bedroht? VP: Weil ich der männliche Bruder bin. Ich bin das schwächste Glied sozusagen. LA: Warum sollte die Polizei diesen Leuten, die selbst schon inhaftiert waren, mehr Glauben schenken als einem unbescholtenen Bürger wie Ihnen? VP: Es gab vergleichbare Geschichten, die ich selbst wahrgenommen habe. Es gab Drogensüchtige, die Leute beschuldigt hatten, die nichts gemacht haben. LA: Hatten Sie, abgesehen von den bereits geschilderten Problemen, sonstige Probleme in Ihrem Heimatland? VP: Nein. LA: Wollen Sie sonst noch etwas vorbringen? VP: Ich habe in stetiger Furcht gelebt. Auch hat mir mein Bruder oft Gewalt angetan. LA: Warum haben Sie dann mit Ihrem Bruder zusammengelebt? VP: Ich habe mehrfach versucht, die Wohnung zu wechseln. Die Familie hat mich dann kritisiert. In unserer Kultur muss der eine Bruder den anderen Bruder ertragen, egal, was ist. Als ich Wohnung wechseln wollte, hat er mich bedroht. LA: Warum sind Sie nicht zur Polizei? VP: Ich habe Angst vor seinen Freunden. Auch kann sich meine Familie dann gegen mich stellen. LA: Haben Sie Verwandte oder sonstige Kontakte in Österreich? VP: Nein. LA: Was hätten Sie bei einer Rückkehr in Ihr Heimatland konkret zu befürchten? VP: Dass mein Gesicht deformiert wird. Mit Gewalt. Mit Messern. So wie sie es auch mit meinem Bruder gemacht haben. LA: Nochmals die Frage: Was hätten diese Leute davon, Ihnen Gewalt anzutun? VP: Das ist die einzige Art und Weise, wie sie sich an ihm rächen können. LA: Sind Sie aus wirtschaftlichen Gründen nach Europa gekommen? VP: Nein. LA: Hätten Sie damals die Möglichkeit gehabt, sich im Heimatland wo anders hinzubegeben, um sich den angegebenen Übergriffen/Problemen/Schwierigkeiten zu entziehen? VP: Das hätte nichts gebracht, weil sie dann einfach eine Falschaussage gegen mich gemacht hätten. Auch kann es sein, dass sie mich verfolgt hätten. Länderfeststellungen: LA: Anmerkung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Beurteilung Ihres Falles herangezogenen allgemeinen Länderfeststellungen des BFA zu Ihrem Heimatland samt den darin enthaltenen Quellen Einsicht und gegebenenfalls schriftlich Stellung zu nehmen. Diese Quellen berufen sich vorwiegend unter anderem auf Berichte von EU-Behörden, von Behörden von EU-Ländern, aber auch Behörden aus anderen Ländern, sowie Quellen aus Ihrer Heimat, wie auch zahlreichen NGOs und auch Botschaftsberichten, die im Einzelnen auch eingesehen werden können. Möchten Sie Einsicht und eine Stellungnahme dazu abgeben oder die Erkenntnisse des BFA Ihren Herkunftsstaat betreffend in Kopie mitnehmen und eine schriftliche Stellungnahme dazu abgeben? VP: Nein, das ist nicht nötig. Anmerkung: Länderinformationen werden nicht ausgehändigt. LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie ausreichend Gelegenheit alles zum Verfahren vorzubringen oder haben Sie noch etwas hinzuzufügen? VP: Wenn ich zurückkehren würde, ist die Gefahr groß, dass man mich angreift. Dann hätte ich meine Zukunft verloren und könnte nicht mehr arbeiten. Anm.: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt:Anmerkung, Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt: LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde alles richtig und vollständig protokolliert? VP: Alles richtig. Ergänzungen: keine LA: Haben Sie den Dolmetscher während der gesamten Einvernahme einwandfrei verstanden? VP: Ja. (…)“ Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich vom Bundesamt gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (I.). Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich vom Bundesamt gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (römisch eins.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Jordanien nicht zuerkannt (II.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Jordanien nicht zuerkannt (römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (III.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (römisch drei.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Jordanien gemäß § 46 FPG zulässig sei (IV.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Jordanien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (römisch vier.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (V.).Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (römisch fünf.). Das Bundesamt gelangte im Wesentlichen zur Erkenntnis, dass hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status eines asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation nicht glaubhaft gemacht worden sei. Ebenso ergebe sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat in Verbindung mit ihrer persönlichen Situation keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende bzw. reale Gefährdung der bP. Relevante Abschiebungshindernisse würden demnach nicht vorliegen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen seien nicht gegeben. Ein die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung übersteigendes Privat- und Familienleben würde nicht gegeben sein und werde daher eine Rückkehrentscheidung mit der angegebenen Frist für die freiwillige Ausreise verfügt. Die bB legte neben Länderfeststellungen, Erstbefragung und Einvernahme nachstehende, von der bP vorgelegte Beweismittel der Entscheidung zugrunde - aktuell gültiger jordanischer Führerschein, XXXX , ausgestellt am - aktuell gültiger jordanischer Führerschein, römisch 40 , ausgestellt am Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Eingangs wurde auf die bisherigen Ausführungen verwiesen und wurden diese zusammengefasst wiedergegeben. Neu wird vorgebracht, dass die bP sich sowohl zu Frauen als auch zu Männern hingezogen fühle, wobei die Homosexualität überwiege. Sie habe dies deshalb bisher nicht vorgebracht, da „sie nicht wusste, dass dies für ihren Antrag auf internationalen Schutz relevant ist und sie sich, aufgrund ihrer Sozialisierung, geschämt hat und darüber hinaus Angst hatte, dass dies nach Außen dringe“. Sie sei in Jordanien keiner Verfolgungshandlung aufgrund ihrer Homosexualität ausgesetzt gewesen, weil sie diese verheimlicht habe. Daher sei aus Sicht einer unvertretenen Person völlig nachvollziehbar, dass die bP davon ausgegangen sei, dass dies für das Asylverfahren keine Relevanz habe und habe sie sich daher nicht überwunden dies zu thematisieren. Sie fühle sich zu einem gewissen Grad auch zu Frauen hingezogen, das sexuelle Interesse an Männern überwiege aber deutlich. Eine Missbrauchsabsicht könne ihr nicht unterstellt werden, da sie ohne rechtliche Beratung nicht wusste und nicht wissen konnte, dass ihre sexuelle Orientierung – auch ohne bereits erfolgten kausalen Verfolgungshandlungen, asylrelevant sei. In Jordanien sei Homosexualität zwar nicht verboten, werde aber allgemein nicht akzeptiert. Die bB habe es unterlassen Länderberichte heranzuziehen, die sich konkreter mit der Situation der bP auseinandersetzen. Das Bundesamt hätte sich nicht auf die Widersprüche bei der Erstbefragung und der Einvernahme stützen dürfen und sei in der Erstbefragung auch der psychische und physische Zustand nicht berücksichtigt worden. Die bP habe in der Erstbefragung auch die Bedrohung durch die Feinde ihres Bruders vorgebracht. Warum dies nicht protokolliert worden sei, wisse sie nicht. Die bP sei nicht in die kriminellen Aktivitäten involviert und könne deshalb keine genaueren Angaben tätigen, warum sie von den Feinden des Bruders bedroht werde. Die bP habe ein stimmiges und widerspruchsfreies mündliches Vorbringen erstattet. Abgesehen von der Beantragung einer mündlichen Verhandlung und dabei einer neuerlichen Einvernahme zur Sache, erfolgten keine konkreten Beweisanbote, insbesondere auch nicht solche zur Glaubhaftmachung des neuen Vorbringens in der Beschwerde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Das BVwG hat durch den Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, einschließlich der Beschwerde Beweis erhoben. 1. Feststellungen (Sachverhalt) 1.1. Identität und Herkunftsstaat: Die Identität steht nicht fest. Soweit sie namentlich genannt wird, handelt es sich um eine reine Verfahrensidentität. Die bP ist der Volksgruppe der Araber und dem muslimisch-sunnitischen Glauben zugehörig. Ihre Staatsangehörigkeit und der hier der Prüfung zugrundeliegende Herkunftsstaat ist Jordanien. 1.2. Regionale Herkunft und persönliche Lebensverhältnisse vor der Ausreise: Die bP ist in Amman geboren und absolvierte in Amman ihre Schulbildung. Sie wohnte vor ihrer Ausreise mit ihrem Bruder in einer Mietwohnung in Amman. Die bP hat ihren Lebensunterhalt und den ihres Bruders als Arbeiter in einer Firma für medizinische Utensilien bestritten. Ihren Lebensunterhalt bestritt sie zuletzt als Frisör. 1.3. Aktuelles familiäres/verwandtschaftliches bzw. soziales Netzwerk im Herkunftsstaat: Die Mutter, zwei Geschwister und drei Halbgeschwister leben in Jordanien in Amman. Die bP steht mit ihren Familienangehörigen in regelmäßigen Kontakt. Die Schlepperkosten hat sie selbst aufgebracht. 1.4. Ausreisemodalitäten: Sie reiste 2019 legal unter Verwendung eines jord. Reisepasses per Flugzeug von Jordanien aus in die Türkei, wo sie für ca. 1 Monat verblieb. Sie begab sich weiter – jeweils mit mehrtägigen Aufenthalten - über Griechenland abermals Türkei, anher in den Kosovo und von dort nach Serbien, wo sie ca. 7 Monate lebte. Über Ungarn reiste sie letztlich nach Österreich, wo sie am 26.05.2021, gegen 16.50 Uhr am Bahnhof Draßburg bei einer polizeilichen Kontrolle angetroffen wurde. Dabei stellte die bP erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz. Am darauf folgenden Tag erfolgte um 08.05 Uhr die Erstbefragung im Asylverfahren. Sie durchreiste auf ihrem Weg nach Österreich somit mehrere als sicher geltende Staaten. In diesen suchte sie nicht um Schutz an. Es wurde nicht dargelegt, dass Flüchtlinge dort keinen Schutz erlangen könnten oder eine Antragstellung dort nicht möglich gewesen wäre. Zum Verbleib des heimatsstaatlichen Reisepasses gab sie konsistent an, dass ihr dieser in Serbien gestohlen wurde. 1.5. Aktueller Gesundheitszustand: Die bP hat im Verfahren keine aktuell behandlungsbedürftige Erkrankung dargelegt. Sie gehört keiner Covid 19 Risikogruppe an. Medizinische Behandlungsmöglichkeiten sind in Jordanien gegeben. 1.6. Privatleben / Familienleben in Österreich: Art, Dauer, Rechtmäßigkeit des bisherigen Aufenthaltes Die bP begab sich ohne Vorhandensein eines gültigen Einreise- bzw. Aufenthaltstitels in das Bundesgebiet. Mit der am 26.05.2021 erfolgten Stellung des Antrages auf internationalen Schutz erlangte die bP eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gem. AsylG, die nach Antragsabweisung durch die Beschwerdeerhebung verlängert wurde. Zuvor hielt sie sich schon nicht rechtmäßig in Schengenstaaten auf. Da ihr in diesem Verfahren weder der Status eines Asylberechtigten noch jener eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, erweist sich die Einreise als rechtswidrig und stellt grds. gem. § 120 Abs 1 iVm Abs 7 FPG eine Verwaltungsübertretung dar.Da ihr in diesem Verfahren weder der Status eines Asylberechtigten noch jener eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, erweist sich die Einreise als rechtswidrig und stellt grds. gem. Paragraph 120, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 7, FPG eine Verwaltungsübertretung dar. Familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich Die bP hat in Österreich keine als Familienleben zu wertenden Umstände dargelegt. Grad der Integration Besondere Integrationsbemühungen oder Erfolge in diesem Bereich liegen nicht vor. Teilweise oder gänzliche wirtschaftliche Selbsterhaltung während des Verfahrens bzw. Teilnahme an möglicher und gesetzlich erlaubter Erwerbstätigkeit für Asylwerber (vgl. zB https://www.ams.at/unternehmen/service-zur-personalsuche/beschaeftigung-auslaendischer-arbeitskraefte/beschaeftigung-von-asylwerberinnen-und-asylwerbern#wieknnenasylwerberinnenundasylwerberbeschftigtwerden) oder Abhängigkeit von staatlichen LeistungenTeilweise oder gänzliche wirtschaftliche Selbsterhaltung während des Verfahrens bzw. Teilnahme an möglicher und gesetzlich erlaubter Erwerbstätigkeit für Asylwerber vergleiche zB https://www.ams.at/unternehmen/service-zur-personalsuche/beschaeftigung-auslaendischer-arbeitskraefte/beschaeftigung-von-asylwerberinnen-und-asylwerbern#wieknnenasylwerberinnenundasylwerberbeschftigtwerden) oder Abhängigkeit von staatlichen Leistungen Die bP lebt von der staatlichen Grundversorgung. Schutzwürdigkeit des Privatlebens / Familienleben; die Frage, ob das Privatleben / Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren Die bP hat diese Anknüpfungspunkte während einer Zeit erlangt, in der der Aufenthaltsstatus im Bundesgebiet stets prekär war. Bindungen zum Herkunftsstaat Die beschwerdeführende Partei ist im Herkunftsstaat geboren, absolvierte dort ihre Schulzeit, kann sich im Herkunftsstaat – im Gegensatz zu Österreich – problemlos verständigen und hat ihr überwiegendes Leben in diesem Staat verbracht. Sie wurde somit im Herkunftsstaat sozialisiert und kennt die dortigen Regeln des Zusammenlebens einschließlich der gegebenen sozialen Unterstützungsnetzwerke. Es leben dort auch noch insbes. Familienangehörige, Verwandte. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die beschwerdeführende Partei als von ihrem Herkunftsstaat entwurzelt zu betrachten wäre. Strafrechtliche/verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen In der Datenbank des österreichischen Strafregisters scheinen keine Vormerkungen wegen rk. gerichtlicher Verurteilungen auf. Das Vorliegen von rk. Verwaltungsstrafen wurde dem BVwG nicht mitgeteilt und ergibt sich auch nicht aus dem Akteninhalt. Sonstige Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts Da der bP weder der Status einer Asylberechtigten noch der einer subsidiär schutzberechtigten Person zukommt, stellt die rechtswidrige Einreise (bei strafmündigen Personen) gegenständlich auch grds. eine Verwaltungsübertretung dar (vgl. § 120 Abs 1 iVm Abs 7 FPG). Da der bP weder der Status einer Asylberechtigten noch der einer subsidiär schutzberechtigten Person zukommt, stellt die rechtswidrige Einreise (bei strafmündigen Personen) gegenständlich auch grds. eine Verwaltungsübertretung dar vergleiche Paragraph 120, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 7, FPG). , Verfahrensdauer Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 26.05.2021 gestellt und erging der Bescheid vom Bundesamt am 23.06.2021. Nach eingebrachter Beschwerde erging mit heutigem Erkenntnis die Entscheidung im Beschwerdeverfahren. 1.7. Zu den behaupteten ausreisekausalen Geschehnissen / Erlebnissen im Zusammenhang mit staatlichen / nichtstaatlichen Akteuren bzw. den von der bP vorgebrachten Problemen, die sie persönlich im Entscheidungszeitpunkt im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat erwartet:
- a)Betreffend ihrer persönlichen Sicherheit / Verfolgung im Herkunftsstaat: Es kann nicht festgestellt werden, dass die bP im Zusammenhang mit ihrer als nicht glaubhaft zu erachtenden Bedrohungslage im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat, konkret ihre Herkunftsregion Amman, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr oder einer entscheidungsrelevanten realen Gefahr von Leib und/oder Leben ausgesetzt wäre. Aus der derzeitigen Lage ergibt sich im Herkunftsstaat, insbesondere in der Herkunftsregion der bP, unter umfassender Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, keine Situation, wonach im Falle der Rückkehr eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der bP als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts besteht.
- b)Betreffend ihrer Sicherung der existentiellen Grundbedürfnisse im Herkunftsstaat: Die bP hat hinsichtlich ihrer persönlichen Versorgungssituation im Falle der Rückkehr vor der bB keine konkrete Problemlage vorgebracht. Die bP war im Hinblick auf Unterkunft und Versorgung mit Lebensmitteln auch vor der Ausreise schon in der Lage im Herkunftsstaat ihre Existenz zu sichern. Sie ist erwerbsfähig und verfügt in Jordanien auch noch über Familienangehörige. Es kam nicht konkret hervor, weshalb eine Existenzsicherung nicht auch bei einer Rückkehr wieder möglich sein könnte. 1.8. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat Zur Lage im Herkunftsstaat Jordanien zieht die Behörde die im verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 23.06.2021 enthaltenen Feststellungen zu Jordanien auf Basis des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation mit Gesamtaktualisierung vom 16.04.2020 heran. Die bP äußerte sich im Verfahren beim Bundesamt dazu im Rahmen des Parteiengehörs lediglich dahingehend, dass eine Einsichtnahme nicht nötig sei, und sie auch keine Stellungnahme abgeben oder eine Kopie mitnehmen wolle. Dass sich die nachfolgend dargestellte Lage seither entscheidungsrelevant nachteilig geändert hätte entspricht nicht dem Gerichtswissen und wurde auch in der Beschwerde nicht behauptet. Das BVwG schließt sich diesen Feststellungen an: Aktuelle Länderfeststellungen der Staatendokumentation zu Jordanien (Gesamtaktualisierung vom 16.04.2020): Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen Keine aktuellen Kurzinformationen vorhanden. Politische Lage Jordanien ist eine konstitutionelle Erbmonarchie und verfassungsmäßig als Zentralstaat mit zwölf Gouvernements organisiert. Diese nehmen administrative Aufgaben wahr, haben aber keine eigenen politischen Befugnisse. Staatsoberhaupt ist König Abdullah II (AA 10.1.2020; vgl. AA 10.1.2020a; USDOS 11.3.2020), der 1999 seinem Vater König Hussein nachfolgte. Hussein hatte das Land zuvor 46 Jahre lang regiert. Der Monarch nimmt in der künstlich geschaffenen Nation eine einende, identitätsstiftende Funktion wahr. Die königliche Familie führt ihre Abstammung auf die Familie des Propheten Muhammad, die Haschemiten, zurück und gibt sich dadurch religiöse Legitimation. Der Monarch ist aufgrund seiner Herkunft aus dem saudi-arabischen Hidschaz und somit als quasi Außenstehender in der Lage, die Rolle eines über allen Gruppierungen stehenden Schiedsrichters wahrzunehmen. Diese allgemein akzeptierte ausgleichende Funktion hält die Eskalation von Konflikten zwischen einzelnen Bevölkerungsgruppen hintan, wenngleich diese durch einseitige Parteinahme oder Beschuldigung der Illoyalität oft gegeneinander ausgespielt werden (bpb 11.7.2016) Der Islam ist Staatsreligion. Die Staats- und Amtssprache ist Arabisch (GIZ 3.2020a).Jordanien ist eine konstitutionelle Erbmonarchie und verfassungsmäßig als Zentralstaat mit zwölf Gouvernements organisiert. Diese nehmen administrative Aufgaben wahr, haben aber keine eigenen politischen Befugnisse. Staatsoberhaupt ist König Abdullah römisch zwei (AA 10.1.2020; vergleiche AA 10.1.2020a; USDOS 11.3.2020), der 1999 seinem Vater König Hussein nachfolgte. Hussein hatte das Land zuvor 46 Jahre lang regiert. Der Monarch nimmt in der künstlich geschaffenen Nation eine einende, identitätsstiftende Funktion wahr. Die königliche Familie führt ihre Abstammung auf die Familie des Propheten Muhammad, die Haschemiten, zurück und gibt sich dadurch religiöse Legitimation. Der Monarch ist aufgrund seiner Herkunft aus dem saudi-arabischen Hidschaz und somit als quasi Außenstehender in der Lage, die Rolle eines über allen Gruppierungen stehenden Schiedsrichters wahrzunehmen. Diese allgemein akzeptierte ausgleichende Funktion hält die Eskalation von Konflikten zwischen einzelnen Bevölkerungsgruppen hintan, wenngleich diese durch einseitige Parteinahme oder Beschuldigung der Illoyalität oft gegeneinander ausgespielt werden (bpb 11.7.2016) Der Islam ist Staatsreligion. Die Staats- und Amtssprache ist Arabisch (GIZ 3.2020a). Formal sind Exekutive, Legislative und Judikative unabhängig. Faktisch ist die Gewaltenteilung außer Kraft gesetzt, da der König über weitreichende Kompetenzen verfügt. König Abdullah II. ist Staatschef, Regierungschef und Oberbefehlshaber der Armee. Der König (nicht der Premierminister) ernennt und entlässt das Kabinett, er kann das Parlament auflösen, und er kann Gesetze auf den Weg bringen oder blockieren. Im Jahr 2012 wurden die Rechte des Parlaments insofern gestärkt, als dieses nun zumindest formal den Premierminister bestimmen soll. Außerdem wurde ein Verfassungsgericht installiert, das die Gesetzgebung überwachen soll. Weitere Gesetzesreformen, zuletzt im April 2016, haben die Machtfülle des Königs einmal mehr bestätigt (GIZ 3.2020a).außer Kraft gesetzt, da der König über weitreichende Kompetenzen verfügt. König Abdullah römisch zwei. ist Staatschef, Regierungschef und Oberbefehlshaber der Armee. Der König (nicht der Premierminister) ernennt und entlässt das Kabinett, er kann das Parlament auflösen, und er kann Gesetze auf den Weg bringen oder blockieren. Im Jahr 2012 wurden die Rechte des Parlaments insofern gestärkt, als dieses nun zumindest formal den Premierminister bestimmen soll. Außerdem wurde ein Verfassungsgericht installiert, das die Gesetzgebung überwachen soll. Weitere Gesetzesreformen, zuletzt im April 2016, haben die Machtfülle des Königs einmal mehr bestätigt (GIZ 3.2020a). Das Parlament besteht aus zwei Kammern, dem vom Volk gewählten Unterhaus (Repräsentantenhaus, Majlis al-Nuwwab) und dem Oberhaus (Senat, Majlis al-Ayan), dessen 65 Mitglieder direkt vom König ernannt werden. Das Unterhaus hat nach dem 2016 reformierten Wahlrecht nun 130 Sitze (GIZ 3.2020a; vgl. USDOS 11.3.2020). 29 Sitze wurden per Quote verteilt (15 an Frauen, 9 an Christen, 3 für sonstige Minderheiten). Darüber hinaus zogen fünf weitere Frauen ein, sodass das neue Parlament mit 20 Parlamentarierinnen den höchsten Frauenanteil in seiner Geschichte aufweist (GIZ 3.2020a).Das Parlament besteht aus zwei Kammern, dem vom Volk gewählten Unterhaus (Repräsentantenhaus, Majlis al-Nuwwab) und dem Oberhaus (Senat, Majlis al-Ayan), dessen 65 Mitglieder direkt vom König ernannt werden. Das Unterhaus hat nach dem 2016 reformierten Wahlrecht nun 130 Sitze (GIZ 3.2020a; vergleiche USDOS 11.3.2020). 29 Sitze wurden per Quote verteilt (15 an Frauen, 9 an Christen, 3 für sonstige Minderheiten). Darüber hinaus zogen fünf weitere Frauen ein, sodass das neue Parlament mit 20 Parlamentarierinnen den höchsten Frauenanteil in seiner Geschichte aufweist (GIZ 3.2020a). Die Parlamentswahlen sind in Jordanien frei, gleich und geheim. Durch den Abstimmungsmodus und die Aufteilung der Wahlkreise wird jedoch gesichert, dass die promonarchischen und Mitte- Rechts-Kräfte im Parlament die Oberhand behalten. In palästinensisch dominierten Gebieten wie z.B. Zarqa oder Irbid brauchen Kandidatinnen und Kandidaten wesentlich mehr Stimmen als in den königstreuen Gebieten des Südens. Insgesamt sind die Einflussmöglichkeiten des Parlaments aufgrund der Machtfülle des Königs begrenzt. Zudem bildet der König das Ministerkabinett häufig um, wodurch dessen parteipolitische Ausrichtung nur selten der aktuellen Zusammensetzung des Parlaments entspricht. Das Unterhaus hat im politischen System Jordaniens vor allem Ventil- und Beratungsfunktionen. Da ein Sitz im Parlament mit zahlreichen materiellen Vergünstigungen verbunden ist (gutes Monatsgehalt, Dienstwagen, Beihilfen zur Wohnung, Pensionsansprüche nach Ende des Mandats), dient das Parlament auch der Einbindung von Oppositionellen und relevanten Eliten ins Herrschaftssystem (GIZ 3.2020a). Jenseits der gewählten Parlamente bzw. Stadträte kennt Jordanien auch traditionelle Formen der Meinungsbildung und Entscheidungsfindung. Vor allem in ländlichen Gebieten, aber zunehmend auch in Städten kommen sogenannte "Ältestenräte" oder "Stammesräte" (Al, Ashira, Qabila) zusammen, um Land-, Wasser- oder Familienkonflikte zu lösen ("Sulha"). Teilweise mieten oder kaufen Stämme oder Großfamilien für diesen Zweck in den Städten eigene Räume an ("Diwan"). Wie im Parlament und in den Stadträten sind Frauen in diesen traditionellen Gremien kaum vertreten (GIZ 3.2020a). Die aktuelle Regierung unter Premierminister Dr. Omar Razzaz wurde im Juni 2018 vom König vereidigt (AA 10.1.2020; vgl. GIZ 3.2020a).vereidigt (AA 10.1.2020; vergleiche GIZ 3.2020a). Die letzten Unterhauswahlen fanden am 20.9.2016 statt. Wahlbeobachter stellten fest, dass die Wahl im Allgemeinen frei, fair und technisch gut organisiert durchgeführt wurde. Allerdings wurden Vorbehalte gegen Unzulänglichkeiten im rechtlichen Rahmen der Wahlen geäußert; auch wurde kritisiert, dass den Bezirken die Sitze nicht proportional zur Bevölkerungszahl zugewiesen werden (USDOS 11.3.2020; vgl. GIZ 3.2020a). Bei der Parlamentswahl vom 20.9.2016 gaben laut der offiziellen Wahlkommission rund 37 Prozent der insgesamt 4 Millionen Wahlberechtigten ihre Stimme ab. Die Wahlbeteiligung sank damit auf ein historisches Tief. Insgesamt wurden islamische und säkulare Kräfte (Liste "Ma´an" - "Gemeinsam") sowie Frauen leicht gestärkt. Bei der Wahl kam ein erneut reformiertes Wahlrecht zur Anwendung. Außerdem nahmen die Muslimbrüder nach jahrelangem Boykott wieder an der Wahl teil. An den bisherigen Machtverhältnissen hat dies allerdings nichts geändert (GIZ 3.2020a).wurden Vorbehalte gegen Unzulänglichkeiten im rechtlichen Rahmen der Wahlen geäußert; auch wurde kritisiert, dass den Bezirken die Sitze nicht proportional zur Bevölkerungszahl zugewiesen werden (USDOS 11.3.2020; vergleiche GIZ 3.2020a). Bei der Parlamentswahl vom 20.9.2016 gaben laut der offiziellen Wahlkommission rund 37 Prozent der insgesamt 4 Millionen Wahlberechtigten ihre Stimme ab. Die Wahlbeteiligung sank damit auf ein historisches Tief. Insgesamt wurden islamische und säkulare Kräfte (Liste "Ma´an" - "Gemeinsam") sowie Frauen leicht gestärkt. Bei der Wahl kam ein erneut reformiertes Wahlrecht zur Anwendung. Außerdem nahmen die Muslimbrüder nach jahrelangem Boykott wieder an der Wahl teil. An den bisherigen Machtverhältnissen hat dies allerdings nichts geändert (GIZ 3.2020a). Jordaniens Politik, auch die Innenpolitik ist durch den Nahostkonflikt geprägt. Schätzungsweise 60 Prozent der Einwohnerinnen und Einwohner Jordaniens sind palästinensischer Abstammung. Nicht alle, aber viele von ihnen sprechen der haschemitischen Dynastie das Recht ab, über sie zu herrschen. Wegen dieses Legitimationsdefizits befindet sich Jordanien innenpolitisch in einer Art Dauerkrise, die je nach regionaler und internationaler politischer Konjunktur einmal mehr, einmal weniger deutlich zu spüren ist. Im Zuge des arabischen Frühlings ist die Kritik am König, der Königsfamilie und dem Machtapparat lauter geworden. Die traditionell loyalen Stämme und Veteranen des Militärs schrieben offene Briefe an den König, in denen sie den luxuriösen Lebensstil von Königin Rania kritisierten. Sogar Rufe nach einer Abdankung von Abdullah II. zugunsten des Halbbruders und ehemaligen Kronprinzen Hamza wurden laut (GIZ 1.2020a). Angesichts der mannigfaltigen Herausforderungen kommt es für die Haschemiten innenpolitisch darauf an, trotz der demografischen Unterlegenheit der ostjordanischen Ursprungsbevölkerung das Überleben der Monarchie zu sichern. Dies wird unter anderem dadurch erreicht, dass man die palästinensischstämmige Bevölkerungsmehrheit von der politischen Teilhabe weitgehend ausschließt (GIZ 3.2020a).Jordaniens Politik, auch die Innenpolitik ist durch den Nahostkonflikt geprägt. Schätzungsweise 60 Prozent der Einwohnerinnen und Einwohner Jordaniens sind palästinensischer Abstammung. Nicht alle, aber viele von ihnen sprechen der haschemitischen Dynastie das Recht ab, über sie zu herrschen. Wegen dieses Legitimationsdefizits befindet sich Jordanien innenpolitisch in einer Art Dauerkrise, die je nach regionaler und internationaler politischer Konjunktur einmal mehr, einmal weniger deutlich zu spüren ist. Im Zuge des arabischen Frühlings ist die Kritik am König, der Königsfamilie und dem Machtapparat lauter geworden. Die traditionell loyalen Stämme und Veteranen des Militärs schrieben offene Briefe an den König, in denen sie den luxuriösen Lebensstil von Königin Rania kritisierten. Sogar Rufe nach einer Abdankung von Abdullah römisch zwei. zugunsten des Halbbruders und ehemaligen Kronprinzen Hamza wurden laut (GIZ 1.2020a). Angesichts der mannigfaltigen Herausforderungen kommt es für die Haschemiten innenpolitisch darauf an, trotz der demografischen Unterlegenheit der ostjordanischen Ursprungsbevölkerung das Überleben der Monarchie zu sichern. Dies wird unter anderem dadurch erreicht, dass man die palästinensischstämmige Bevölkerungsmehrheit von der politischen Teilhabe weitgehend ausschließt (GIZ 3.2020a). Jordanien ist eines der zwei arabischen Länder, die einen Friedensvertrag mit Israel unterzeichnet haben (CNRR 6.2019; vgl. AA 10.1.2020).Jordanien ist eines der zwei arabischen Länder, die einen Friedensvertrag mit Israel unterzeichnet haben (CNRR 6.2019; vergleiche AA 10.1.2020). Quellen: - […] Sicherheitslage Laut den Sicherheits- und Reiseinformationen des Auswärtigen Amtes besteht insbesondere aufgrund der Lage in Syrien und im Irak landesweit die Gefahr von Terroranschlägen in Jordanien und eine Sicherheitsgefährdung, auch an Orten, die von Ausländern besucht werden. Die jordanischen Behörden haben daher ihre Sicherheitsvorkehrungen an diesen Orten entsprechend erhöht. An den Grenzen zu Syrien und dem Irak kommt es wiederholt zu Zwischenfällen und vereinzelten Auseinandersetzungen. Das syrisch-jordanische und das irakisch-jordanische Grenzgebiet sind militärisches Sperrgebiet (AA 19.3.2020). Gemäß französischem Außenministerium besteht im gesamten Land die Notwendigkeit erhöhter Aufmerksamkeit. Aufgrund permanenter Spannungen sollten laut französischem Außenministerium in die Stadt Ma‘an nur zwingend nötige Reisen erfolgen. Jordanien ist ständig von Angriffen bedroht (FD 19.3.2020). 2018 bedrohten terroristische Angriffe die Sicherheit. Im August 2018 wurde bei einem Bombenanschlag auf ein Polizeiauto, ein Offizier getötet und sechs weitere verletzt. Die Tätern folgten der Ideologie der militanten Gruppe "Islamischer Staat" (IS). Bei einer anschließenden Razzia, kamen vier Sicherheitsbeamte und drei mutmaßliche Kämpfer ums Leben, außerdem wurden 20 Zivilisten verletzt (FH 4.2.2019). Am 6.11.2019 griff eine Person an der archäologischen Stätte von Jerash im Norden des Landes mehrere Personen, darunter auch Touristen, mit einem Messer an (FD 19.3.2020). Die jordanischen Behörden gehen auf diese Bedrohung ein und mobilisieren weiterhin, um die Gefahr von Terroranschlägen oder Infiltrationen an den Grenzen zu verhindern. Die meisten öffentlichen und touristischen Orte unterliegen einer verstärkten Überwachung, manchmal mit Sicherheitskontrollen, die eingehalten werden müssen. Von Reisen in die Grenzgebiete zum Irak und zu Syrien wird generell abgeraten (FD 19.3.2020). In Jordanien kommt es sowohl in Amman als auch in anderen Städten und Ortschaften des Landes vor allem an den Wochenenden nach dem Freitagsgebet des Öfteren zu Demonstrationen und Protestaktionen, in denen verschiedene Bevölkerungsgruppen ihre wirtschaftlichen, sozialen und politischen Forderungen artikulieren. In der Folge kann es zu Verkehrsbeeinträchtigungen und auch vereinzelten gewaltsamen Auseinandersetzungen kommen (AA 19.3.2020). Quellen: - […] Rechtsschutz / Justizwesen Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor (USDOS 11.3.2020); die Unabhängigkeit der Justiz wird allerdings auch eingeschränkt. Nach den Verfassungsänderungen von 2016 ernennt der König einseitig das gesamte Verfassungsgericht und den Vorsitzenden des Justizrates, der die Richter für das Zivilgerichtssystem benennt und sich überwiegend aus hochrangigen Mitgliedern der Justiz zusammensetzt. Die Richter, sowohl des Zivilgerichts als auch des Scharia-Gerichts (islamisches Recht), die sich mit Personenstandsangelegenheiten von Muslimen befassen, werden per königlichem Erlass formell ernannt (FH 4.2.2019). Im August 2019 wurde durch eine Gesetzesänderung Richtern eine lebenslange Amtszeit gewährt, wodurch die richterliche Unabhängigkeit gestärkt wurde, wie lokale NGOs berichten (USDOS 11.3.2020). In Bezug auf den Rechtsstaat und gute Regierungsführung weist Jordanien nach wie vor beachtliche Defizite auf. Das politische System ist von persönlichen Abhängigkeiten und Klientelbeziehungen geprägt. Einheimische und Ausländer klagen gleichermaßen über Vetternwirtschaft. Problematisch ist auch die gelegentlich mangelnde Neutralität der Justiz: Wer mit politisch einflussreichen Geschäftspartnern in Konflikt gerät, kann sich nicht immer auf die Unabhängigkeit der Richter, geschweige denn auf eine zeitnahe Abwicklung von Klagen und Prozessen verlassen (GIZ 3.2020a). Per Gesetz sind alle Zivilgerichtsverhandlungen und Verhandlungen zu staatssicherheitsrelevanten Fällen öffentlich, es sei denn das Gericht beschließt, dass es für den Schutz der Allgemeinheit notwendig ist, die Verhandlungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit abzuhalten. Es gilt die Unschuldsvermutung (USDOS 11.3.2020). Die Polizei kann Verdächtige bis zu sechs Monate festhalten, ohne formelle Anklage zu erheben, und die Gouverneure sind befugt, Verwaltungshaft bis zu einem Jahr zu verhängen. In der Praxis ignorieren die Behörden oft die verfahrensrechtlichen Schutzvorkehrungen gegen willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen und halten Personen ohne Kontakt zur Außenwelt oder über die gesetzlichen Fristen hinaus fest. Angeklagte haben in der Regel vor Prozessbeginn keinen Zugang zu einem Rechtsbeistand, was ihre Möglichkeiten zur Verteidigung beeinträchtigt. Trotz eines verfassungsrechtlichen Verbots akzeptieren Gerichte unter Folter erzwungen Geständnisse (FH 4.2.2019). Angeklagte haben das Recht auf einen Rechtsbeistand, der – im Fall von Anklagen für Verbrechen, die mit der Todesstrafe bzw. lebenslänglicher Haft bestraft werden – bedürftigen Personen auf Staatskosten zur Verfügung gestellt wird (USDOS 11.3.2020). Jedoch haben in der Praxis viele Angeklagte in strafrechtlichen Fällen vor und während des Verfahrens keinen Rechtsbeistand (USDOS 11.3.2020; vgl. FH 4.2.2019). Die Behörden missachteten das Recht der Angeklagten auf frühzeitige und detaillierte Information über ihre Anklagepunkte, auch wurde ihnen oft keine angemessene Zeit zur Vorbereitung des Gerichtsprozesses zur Verfügung gestellt. Ausländische Einwohner, insbesondere GastarbeiterInnen, die nicht arabisch sprechen, erhielten zum Teil keine Übersetzungen bzw. keinen Rechtsbeistand. Angeklagte können Einspruch erheben (USDOS 11.3.2020). Obwohl die Verfassung durch Folter erzwungene Geständnisse nicht zulässt, dokumentierten Menschenrechtsorganisationen regelmäßig Fälle, in denen die Gerichte solche erzwungenen Geständnisse dennoch gelten ließen (USDOS 11.3.2020; vgl. FH 4.2.2019).Per Gesetz sind alle Zivilgerichtsverhandlungen und Verhandlungen zu staatssicherheitsrelevanten Fällen öffentlich, es sei denn das Gericht beschließt, dass es für den Schutz der Allgemeinheit notwendig ist, die Verhandlungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit abzuhalten. Es gilt die Unschuldsvermutung (USDOS 11.3.2020). Die Polizei kann Verdächtige bis zu sechs Monate festhalten, ohne formelle Anklage zu erheben, und die Gouverneure sind befugt, Verwaltungshaft bis zu einem Jahr zu verhängen. In der Praxis ignorieren die Behörden oft die verfahrensrechtlichen Schutzvorkehrungen gegen willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen und halten Personen ohne Kontakt zur Außenwelt oder über die gesetzlichen Fristen hinaus fest. Angeklagte haben in der Regel vor Prozessbeginn keinen Zugang zu einem Rechtsbeistand, was ihre Möglichkeiten zur Verteidigung beeinträchtigt. Trotz eines verfassungsrechtlichen Verbots akzeptieren Gerichte unter Folter erzwungen Geständnisse (FH 4.2.2019). Angeklagte haben das Recht auf einen Rechtsbeistand, der – im Fall von Anklagen für Verbrechen, die mit der Todesstrafe bzw. lebenslänglicher Haft bestraft werden – bedürftigen Personen auf Staatskosten zur Verfügung gestellt wird (USDOS 11.3.2020). Jedoch haben in der Praxis viele Angeklagte in strafrechtlichen Fällen vor und während des Verfahrens keinen Rechtsbeistand (USDOS 11.3.2020; vergleiche FH 4.2.2019). Die Behörden missachteten das Recht der Angeklagten auf frühzeitige und detaillierte Information über ihre Anklagepunkte, auch wurde ihnen oft keine angemessene Zeit zur Vorbereitung des Gerichtsprozesses zur Verfügung gestellt. Ausländische Einwohner, insbesondere GastarbeiterInnen, die nicht arabisch sprechen, erhielten zum Teil keine Übersetzungen bzw. keinen Rechtsbeistand. Angeklagte können Einspruch erheben (USDOS 11.3.2020). Obwohl die Verfassung durch Folter erzwungene Geständnisse nicht zulässt, dokumentierten Menschenrechtsorganisationen regelmäßig Fälle, in denen die Gerichte solche erzwungenen Geständnisse dennoch gelten ließen (USDOS 11.3.2020; vergleiche FH 4.2.2019). Im Laufe des Jahres [2019] richtete das Justizministerium in Zusammenarbeit mit der jordanischen Anwaltskammer und einer Menschenrechts-NGO eine eigens dafür vorgesehene Einheit ein, die Zeugen und Angeklagten gemäß dem gesetzlichen Auftrag Rechtsbeistand gewährt. Bis Oktober erhielten mehr als 550 Personen im Rahmen dieses Programms Rechtshilfe (USDOS 11.3.2020). Die Behörden hielten weiterhin Verdächtige nach dem Verbrechensverhütungsgesetz von 1954 fest, das Haftstrafen von bis zu einem Jahr ohne Anklage, Gerichtsverfahren oder andere Rechtsmittel zuließ (HRW 14.2.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Laut einem Bericht von AmnestyRechtsmittel zuließ (HRW 14.2.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Laut einem Bericht von Amnesty International aus dem Jahr 2019 nahmen die Behörden routinemäßig Frauen in "Schutzhaft" (eine Art informeller Inhaftierung ohne Gerichtsverfahren), um Fälle von außerehelichem Geschlechtsverkehr über Abwesenheit von zu Hause bis hin zur sexuellen Gewalt zu bearbeiten, die alle Frauen dem Risiko sogenannter "Ehrenverbrechen" aussetzen könnten. Im August 2018 eröffnete das Ministerium für soziale Entwicklung ein Schutzhaus für etwa 40 Frauen, die von geschlechtsspezifischer Gewalt und "Ehrenverbrechen" bedroht sind. Während die Behörden zuvor alle diese Frauen in denselben administrativen Haftanstalten wie Kriminelle gefangen hielten, begann das Direktorat für öffentliche Sicherheit (PSD) damit, einige direkt in das Schutzhaus zu verlegen (USDOS 11.3.2020). Im Staatssicherheitsgericht (SSC) haben Angeklagte das Recht, gegen das Urteil Berufung beim Kassationsgericht einzulegen, das befugt ist, sowohl Fakten als auch Rechtsfragen zu überprüfen (USODS 11.3.2020). Quellen: - […] Sicherheitsbehörden Das Direktorat für öffentliche Sicherheit (PSD, Public Security Directorate) kontrolliert die allgemeinen Polizeifunktionen (USDOS 11.3.2020; GIZ 3.2020a). Das PSD, das GID (General Intelligence Department – der Geheimdienst, arabisch "Mukhaabaraat"), das unter anderem auch mit Spionage und Terrorbekämpfung betraut ist, die Gendarmerie, das Civil Defense Directorate und das Militär teilen sich die Verantwortung für die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit. Das PSD und die Gendarmerie unterstehen dem Innenministerium mit – bei Bedarf – direktem Zugang zum König; das GID berichtet in der Praxis direkt dem König. Zivile Behörden behielten damit die Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 11.3.2020). Die Struktur der jordanischen Polizei ist dreigeteilt: • Städtische Polizei • Ländliche Polizei • Wüstenpolizei oder Königliche Wüstenpolizei, die sich vorwiegend aus Beduinen zusammensetzt; diese wurde in den vergangenen Jahren personell stark aufgestockt (GIZ 3.2020a) Nach Angaben der Behörden wurden alle gemeldeten Vorwürfe des Missbrauchs in der Haft gründlich untersucht, aber Menschenrechts-NGOs stellten die Unparteilichkeit dieser Untersuchungen infrage. Das National Center for Human Rights (NCHR) forderte, dass Polizeibeamte, denen grobe Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen werden, vor unabhängigen Zivilgerichten und nicht vor Polizeigerichten, die dem Innenministerium unterstehen und nach Ansicht mehrerer NGOs als weniger unabhängig gelten, angeklagt werden. Im Laufe des Jahres gab es keine Berichte über willkürliche oder unrechtmäßige Tötungen durch Sicherheitskräfte (USDOS 11.3.2020). Quellen: - […] Folter und unmenschliche Behandlung […] Korruption Der Corruption Perception Index von Transparency International liegt im Fall von Jordanien bei 48/100 (0 für sehr korrupt, 100 für gar nicht korrupt). Jordanien belegt damit im Ranking den 60sten von 180 Plätzen (TI 11.12.2019; vgl. TI 2020). Die Regierung hat Bemühungen unternommen, um die weitverbreitete Korruption zu bekämpfen. Die Integrity and Anticorruption Commission (IACC) ist als Antikorruptionsbehörde zuständig für die Untersuchung von Korruptionsvorwürfen. Erfolgreiche strafrechtliche Verfolgung bleibt allerdings selten, vor allem wenn es um hochrangige Beamte geht (FH 4.2.2019; vgl. USDOS 11.3.2020). Im Juli 2019 ergänzte das Parlament das Gesetz zur Integrität und Korruptionsbekämpfung, um der IACC mehr Befugnisse zu erteilen, u. a die Suspendierung von der Korruption verdächtigten Beamten zu beantragen. Die Änderung erweitert zudem die administrative Autonomie der IACC (USDOS 11.3.2020). Trotzdem gibt es immer noch Hindernisse, die weitere Fortschritte verhindern. Rechtsvorschriften zum Zugang zu Informationen sind schwach und schränken auch die Bemühungen ein, über Korruption zu berichten und sich gegen sie auszusprechen. Die Nutzung persönlicher Verbindungen oder das, was im Arabischen als "Wasta" bezeichnet wird, stellt in Jordanien eine bedeutende Herausforderung für die Korruption dar (TI 11.12.2019).60sten von 180 Plätzen (TI 11.12.2019; vergleiche TI 2020). Die Regierung hat Bemühungen unternommen, um die weitverbreitete Korruption zu bekämpfen. Die Integrity and Anticorruption Commission (IACC) ist als Antikorruptionsbehörde zuständig für die Untersuchung von Korruptionsvorwürfen. Erfolgreiche strafrechtliche Verfolgung bleibt allerdings selten, vor allem wenn es um hochrangige Beamte geht (FH 4.2.2019; vergleiche USDOS 11.3.2020). Im Juli 2019 ergänzte das Parlament das Gesetz zur Integrität und Korruptionsbekämpfung, um der IACC mehr Befugnisse zu erteilen, u. a die Suspendierung von der Korruption verdächtigten Beamten zu beantragen. Die Änderung erweitert zudem die administrative Autonomie der IACC (USDOS 11.3.2020). Trotzdem gibt es immer noch Hindernisse, die weitere Fortschritte verhindern. Rechtsvorschriften zum Zugang zu Informationen sind schwach und schränken auch die Bemühungen ein, über Korruption zu berichten und sich gegen sie auszusprechen. Die Nutzung persönlicher Verbindungen oder das, was im Arabischen als "Wasta" bezeichnet wird, stellt in Jordanien eine bedeutende Herausforderung für die Korruption dar (TI 11.12.2019). Der Politikwissenschaftler Yazan Doughan nimmt diese Wahrnehmung in einer GIGA-Studie vom Herbst 2017 kritisch unter die Lupe und weist darauf hin, dass viele Menschen in Jordanien unter Korruption nicht Geldzahlungen verstehen, sondern die Abhängigkeit von persönlichen Beziehungen („Vitamin B") um etwas zu erreichen. Viele jordanische Geschäftsleute und Unternehmer beklagen, dass "Wasta" und eine schlecht funktionierende Bürokratie den Wettbewerb verzerren und damit die unternehmerische Initiative lähmen. Problematisch ist auch die gelegentlich mangelnde Neutralität der Justiz: Wer mit politisch einflussreichen Geschäftspartnern in Konflikt gerät, kann sich nicht immer auf die Unabhängigkeit der Richter verlassen, geschweige denn auf eine zeitnahe Abwicklung von Klagen und Prozessen (GIZ 3.2020a). Quellen: - […] NGOs und Menschenrechtsaktivisten […] Wehrdienst und Rekrutierungen […] Allgemeine Menschenrechtslage Die jordanische Verfassung ist in Bezug auf die Menschenrechte ambivalent. Einerseits werden die grundlegenden bürgerlichen Freiheitsrechte garantiert. Andererseits können die Menschenrechte der Jordanier "nationalen Interessen" untergeordnet werdoffice@buero-andreheller.com werden. Die verfassungsmäßig garantierte Gleichberechtigung von Männern und Frauen ist größtenteils wertlos, denn im Personenstands- und Erbrecht gelten je nach Religionszugehörigkeit das Kirchenrecht oder die Scharia, die in ihrer jordanischen Version Frauen und Mädchen sehr stark benachteiligt. Ein weiterer Faktor, der die Menschenrechte der Jordanier einschränkt, ist die 2006 verabschiedete Anti-Terrorgesetzgebung (GIZ 3.2020a). Jordanien verfügt in Übereinstimmung mit den einschlägigen UN-Konventionen über ein staatlich gelenktes nationales Menschenrechtszentrum. Zu dessen Aufgaben gehören die Dokumentation von Menschenrechtsverletzungen sowie die Verbreitung der Menschenrechtskultur im Land: Letzteres z.B. durch die Schulung von Multiplikatoren und die Einführung von Menschenrechtserziehung in Schulen. Darüber hinaus existieren auch mehrere unabhängige Organisationen, die sich auf verschiedene Weise für die Einhaltung der Menschenrechte und für die Menschenrechtsbildung im Land einsetzen (GIZ 3.2020a). Laut U.S. Department of State sind die signifikantesten Menschenrechtsprobleme in Jordanien Vorwürfe der Folter durch Sicherheitskräfte und Regierungsbeamte, willkürliche Inhaftierungen (auch von Aktivisten und Journalisten), weiters die Beeinträchtigung der Privatrechte der Bürger sowie Einschränkungen der Meinungsfreiheit durch strafrechtliche Tatbestände wie Diffamierung von Politikern und Regierungsbeamten, Einschränkung der Pressefreiheit, einschließlich der Kriminalisierung von Verleumdung, Einschüchterung von Journalisten, Zensur und Beschränkung des Internetzugangs. Einschränkungen der Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit, Vorfälle von Korruption in den Behörden, "Ehrenmorde" an Frauen, Gewalt gegen lesbische, schwule, bisexuelle, transsexuelle und intersexuelle Personen (LGBTI) sowie Bedingungen, die in einigen Bereichen auf Zwangsarbeit hinauslaufen (USDOS 11.3.2020). Jordanien beherbergte 2019 etwa 70.000 Hausangestellte, die hauptsächlich von den Philippinen, Sri Lanka und Indonesien kamen. NGOs verwiesen Hausangestellte, die mehrfach missbraucht worden waren, wiederholt an die Ermittler des Arbeitsministeriums. Zu den Missbräuchen gehörten die Nichtzahlung von Löhnen, unsichere Arbeitsbedingungen, lange Arbeitszeiten, die Beschlagnahme von Dokumenten sowie körperlicher, verbaler und sexueller Missbrauch (HRW 14.1.2020). Die Straffreiheit blieb weit verbreitet, obwohl die Regierung begrenzte, undurchsichtige Schritte unternahm, um Beamte, die Missbräuche begingen, zu untersuchen, zu verfolgen und zu bestrafen. Informationen über die Ergebnisse dieser Maßnahmen waren nicht in allen Fällen öffentlich zugänglich (USDOS 11.3.2020). Lokale und internationale NGOs berichteten, dass Häftlinge routinemäßig schweren körperlichen Misshandlungen ausgesetzt sind. Es wurden auch Anschuldigungen gegen das Criminal Investigation Department (CID) erhoben, die zu einer Strafanzeige führten. Zwar gab es keine Dokumentation über Beschwerden von Misshandlungen durch den Geheimdienst (GID) im Laufe des Jahres [2019], doch örtliche NGOs berichteten, dass diese nach wie vor vorkommen, auch wenn diese aus Angst vor möglichen Repressalien nicht gemeldet werden (USDOS 11.3.2020). Im März 2019 wurde das Ergebnis der Allgemeinen regelmäßigen Überprüfung Jordaniens vom UN-Menschenrechtsrat auf einer Sitzung angenommen. Jordanien akzeptierte 149 von 226 erhaltenen Empfehlungen; die 77 weiteren Empfehlungen wurden bereits innerhalb des Rechtsrahmens umgesetzt, so Jordanien, bzw. seien diese wegen der Herausforderungen im Bereich der Sicherheit und der Aufnahme von Flüchtlingen schwierig umzusetzen. Im April 2019 gab Premierminister Omar Al-Razzaz ein Memorandum an alle Ministerien und Regierungsverbände mit Anweisungen zur Umsetzung der 149 anerkannten Empfehlungen heraus (AI 18.2.2020). Das regierungsnahe Überwachungszentrum National Center for Human Rights (NCHR) forderte, dass Polizeibeamte, denen grobe Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen werden, vor unabhängige Zivilgerichte gestellt werden, statt vor Polizeigerichte, die dem Innenministerium unterstehen und nach Ansicht mehrerer NGOs als weniger unabhängig gelten. Der Direktor des Direktorats für öffentliche Sicherheit (Public Security Directorate - PSD) erließ 2018 neue politische Richtlinien für die Behandlung von Inhaftierten, einschließlich unabhängiger Überprüfungen ihres Gesundheitszustands und der Überprüfungen von Haftanstalten. Das PSD unternahm Schritte zur Überwachung von Haftanstalten, um die Einhaltung der Haftbedingungen zu fördern. Einzelpersonen können über inländische Gerichte Zivilklagen im Zusammenhang mit Menschenrechtsverletzungen einreichen (USDOS 11.3.2020). Quellen: - […] Meinungs- und Pressefreiheit […] Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition […] Haftbedingungen Die Haftbedingungen in den 17 Gefängnissen des Landes variieren: in alten Haftanstalten sind sie schlecht, in modernen Gefängnissen entsprechen sie internationalen Standards. Signifikante Probleme in alten Haftanstalten sind unangemessene sanitäre Einrichtungen, schlechte Belüftung, extreme Temperaturen, mangelndes Trinkwasser und unzureichendes Sonnenlicht sowie medizinische Versorgung nur in Notfällen. Außerdem sind die meisten Gefängnisse überbelegt. Häftlinge berichten von Misshandlungen durch das Wachpersonal. Im Direktorat für öffentliche Sicherheit (Public Security Directorate - PSD) gingen im Jahr 2019 gemäß eigenen Angaben 12 Beschwerden wegen Folter und Misshandlung ein (USDOS 11.3.2020). Lokale Gouverneure nutzten weiterhin die Bestimmungen des Gesetzes zur Verbrechensverhütung von 1954, um Personen unter Umgehung des Strafverfahrensrechts bis zu einem Jahr in Verwaltungshaft zu nehmen. Das National Center for Human Rights (NCHR) berichtete, dass 37.683 Personen im Jahr 2018 administrativ inhaftiert waren, einige davon länger als ein Jahr, was einen Anstieg von über 2.700 gegenüber der Zahl der Verwaltungshäftlinge im Jahr 2017 entspricht (HRW 14.1.2020). Der PSD-Direktor erließ 2018 neue politische Richtlinien für die Behandlung von Inhaftierten, einschließlich unabhängiger Überprüfungen ihres Gesundheitszustands und der Kontrolle von Haftanstalten. Die PSD unternahm Schritte zur Überwachung von Haftanstalten, um die Einhaltung der Haftbedingungen zu fördern. Die Regierung genehmigte Besuche durch einige lokale und internationale Menschenrechtsbeobachter und -anwälte. Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz hatte ebenfalls weitreichenden Zugang zu Gefängnissen (USDOS 11.3.2020). Quellen: - […] Todesstrafe […] Religionsfreiheit […] Ethnische Minderheiten […] Palästinenser […] Relevante Bevölkerungsgruppen Frauen […] Bildungssystem und Infrastruktur […] Bewegungsfreiheit Das Gesetz erlaubt Inlandsreisen, Auslandsreisen (FH 4.2.2019; vgl. USDOS 11.3.2020), Emigration und Rückkehr in die Heimat, jedoch gibt es einige Einschränkungen (USDOS 11.3.2020). [Anm.: Zu den Zugangsbeschränkungen für Flüchtlinge aus Syrien s. Abschnitt „19. IDPs und Flüchtlinge“.]Das Gesetz erlaubt Inlandsreisen, Auslandsreisen (FH 4.2.2019; vergleiche USDOS 11.3.2020), Emigration und Rückkehr in die Heimat, jedoch gibt es einige Einschränkungen (USDOS 11.3.2020). [Anm.: Zu den Zugangsbeschränkungen für Flüchtlinge aus Syrien s. Abschnitt „19. IDPs und Flüchtlinge“.] Quellen: - […] IDPs und Flüchtlinge Jordanien hat die Flüchtlingskonvention von 1951 nicht unterzeichnet (GIZ 3.2020a; vgl. AI 18.2.2020). Die Gesetze des Landes bieten kein Recht auf Gewährung des Asyl- oder Flüchtlingsstatus und die Regierung hat kein formales System zum Schutz von Flüchtlingen vorgesehen (USDOS 11.3.2020). Faktisch ist Jordanien aber eines der wichtigsten Zufluchtsländer für Flüchtlinge weltweit, vor allem mit Blick auf die Mengenrelation zwischen ansässiger Bevölkerung und Flüchtlingen. Die größte Flüchtlingsgruppe in Jordanien sind die Palästinenser. Laut dem Palästina-Flüchtlingshilfswerk UNRWA leben in Jordanien derzeit über zwei Millionen registrierte Palästina-Flüchtlinge, von denen mehr als die Hälfte die jordanische Staatsbürgerschaft besitzen (GIZ 3.2020a). Die Regierung gewährt [geflüchteten] Personen vorübergehenden Schutz (USDOS 11.3.2020). Laut Amnesty International wendet Jordanien zudem weiterhin strenge Kriterien für die Einreise neuer syrischer Flüchtlinge an, was viele an der Einreise hinderte (AI 18.2.2020). Human Rights Watch berichtete sogar, dass Jordanien im Jahr 2019 Syrern nicht erlaubte, ins Land einzureisen, um Asyl zu beantragen (HRW 14.1.2020). Die Regierung toleriert den verlängerten Aufenthalt vieler Iraker und anderer Flüchtlinge über den Ablauf der Besuchserlaubnis hinaus (USDOS 11.3.2020).Jordanien hat die Flüchtlingskonvention von 1951 nicht unterzeichnet (GIZ 3.2020a; vergleiche AI 18.2.2020). Die Gesetze des Landes bieten kein Recht auf Gewährung des Asyl- oder Flüchtlingsstatus und die Regierung hat kein formales System zum Schutz von Flüchtlingen vorgesehen (USDOS 11.3.2020). Faktisch ist Jordanien aber eines der wichtigsten Zufluchtsländer für Flüchtlinge weltweit, vor allem mit Blick auf die Mengenrelation zwischen ansässiger Bevölkerung und Flüchtlingen. Die größte Flüchtlingsgruppe in Jordanien sind die Palästinenser. Laut dem Palästina-Flüchtlingshilfswerk UNRWA leben in Jordanien derzeit über zwei Millionen registrierte Palästina-Flüchtlinge, von denen mehr als die Hälfte die jordanische Staatsbürgerschaft besitzen (GIZ 3.2020a). Die Regierung gewährt [geflüchteten] Personen vorübergehenden Schutz (USDOS 11.3.2020). Laut Amnesty International wendet Jordanien zudem weiterhin strenge Kriterien für die Einreise neuer syrischer Flüchtlinge an, was viele an der Einreise hinderte (AI 18.2.2020). Human Rights Watch berichtete sogar, dass Jordanien im Jahr 2019 Syrern nicht erlaubte, ins Land einzureisen, um Asyl zu beantragen (HRW 14.1.2020). Die Regierung toleriert den verlängerten Aufenthalt vieler Iraker und anderer Flüchtlinge über den Ablauf der Besuchserlaubnis hinaus (USDOS 11.3.2020). Jordanien beherbergt neben den über 2 Millionen palästinensischen Flüchtlingen weiterhin rund 655.000 syrische Flüchtlinge, mehr als 10.000 palästinensische Flüchtlinge aus Syrien und mehr als 87.000 geflüchtete Personen anderer Nationalitäten. Auf der Grundlage von Listen der jordanischen Regierung berichtete das UN-Flüchtlingshilfswerk UNHCR, dass im Jahr 2019 28.889 syrische Flüchtlinge freiwillig nach Syrien zurückgekehrt sind (AI 18.2.2020). Am 14.10.2019 erhöhte das Arbeitsministerium die Zahl der Berufe, von 11 auf 39, die Nicht- Jordaniern auf der Suche nach Arbeit weiterhin verwehrt werden. Es werden auch weiterhin langjährigen palästinensischen Flüchtlingen, meist aus dem Gaza-Streifen stammend und ohne jordanische Staatsbürgerschaft, neben der Arbeitssuche, andere grundlegende Rechte und Dienstleistungen verwehrt (AI 18.2.2020). Über 85 Prozent der nach Jordanien geflüchteten Syrer lebten außerhalb der Flüchtlingslager. Allerdings hinderten die jordanischen Behörden das UNHCR im Jänner 2019 daran, Personen, die offiziell zum Zwecke der medizinischen Behandlung, des Studiums, des Tourismus oder der Arbeit ins Land kamen, sich als Asylsuchende zu registrieren, was die Anerkennung von Nicht-Syrern als Flüchtlinge effektiv verhinderte und viele ohne UNHCR-Dokumentation oder Zugang zu Dienstleistungen zurückließ (HRW 14.1.2020). Im September 2019 betraf der Registrierungsstopp mehr als 4.500 anhängige Flüchtlingsfälle, vor allem aus dem Sudan, Somalia, Ägypten und dem Jemen (USDOS 11.3.2020). Im Jahr 2019 setzten die Behörden die Umsetzung des Jordan Compact Plans fort, der darauf abzielte, die Lebensgrundlagen syrischer Flüchtlinge durch die Gewährung neuer legaler Arbeitsmöglichkeiten und die Verbesserung des Bildungssektors zu verbessern. Mit August 2019 hatten die Arbeitsbehörden seit 2016 mindestens 153.535 Arbeitserlaubnisse für Syrer ausgestellt oder verlängert. Die meisten Berufe blieben jedoch Nicht-Jordaniern verwehrt und viele Syrer arbeiteten weiterhin ohne Arbeitsschutz im informellen Sektor (HRW 14.1.2020). Die Regierung gestattete syrischen und anderen beim UNHCR registrierten Flüchtlingen den Zugang zu öffentlichen Gesundheits- und Bildungseinrichtungen. Im März 2019 senkte die Regierung die Gebühren für syrische Flüchtlinge für den Zugang zur primären und sekundären medizinischen Versorgung auf den gleichen Satz wie für nicht versicherte Jordanier und befreite sie von der Zahlung von Gebühren für die Mutterschafts- und Kinderbetreuung. Andere nicht-syrische Flüchtlinge zahlen jedoch weiterhin den Ausländertarif für die medizinische Versorgung, ein Preis, der für die meisten Flüchtlinge unerschwinglich ist (USDOS 11.3.2020). Im August 2019 kündigte das jordanische Büro des Hilfswerks der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) ein Haushaltsdefizit von 151 Millionen Dollar an, nachdem die US-Finanzierung im Jahr 2018 gestrichen wurde und warnte, dass die Finanzierungslücke lebenswichtiger Bildungs-, Hilfs- und Gesundheitsdienste für die palästinensischen Flüchtlinge unterbrechen würde (HRW 14.1.2020). Einige Einwohner Jordaniens palästinensischer Abstammung haben keine jordanische Staatsbürgerschaft. Die Behörden stellen den palästinensischen Flüchtlingen auf zwei Jahre befristete jordanische Pässe ohne nationale Identitätsnummern aus, die als Reisedokumente fungierten und diesen Flüchtlingen einen dauerhaften Aufenthalt in Jordanien verschaffen. Ohne eine nationale Identitätsnummer haben die palästinensischen Flüchtlinge jedoch keinen vollständigen Zugang zu nationalen Unterstützungsprogrammen und sind von wichtigen Aspekten der Unterstützung im Gesundheits- und Sozialwesen ausgeschlossen. Die Flüchtlinge aus dem Gazastreifen, die nicht bei der UNRWA registriert sind, erfahren ebenfalls Einschränkungen und Hindernisse (USDOS 11.3.2020). Einige palästinensische Flüchtlinge aus Syrien (PRS) und andere Flüchtlinge wohnen im König- Abdullah-Park (KAP), einem ungenutzten, eingezäunten öffentlichen Raum, der seit 2016 für die Unterbringung von PRS, gemischten syrischen PRS-Familien und einigen Personen anderer Nationalitäten, die aus Syrien kamen, genutzt wurde. Im August 2019 waren 479 Personen im KAP untergebracht, darunter 330 PRS, 135 Syrer und 14 andere Nationalitäten. Zivile Dokumente der PRS und anderer Flüchtlinge werden von den Behörden während ihres Aufenthalts im Lager aufbewahrt und die Bewohner müssen einen Antrag stellen, um das Lager verlassen zu können, was ihre Bewegungsfreiheit stark einschränkt. Viele PRS, die keinen legalen Status in Jordanien habe, schränken ihre Bewegungsfreiheit selbst ein, um nicht in Kontakt mit den Behörden zu kommen (USDOS 11.3.2020). Im Jahr 2019 erlaubten die jordanischen Behörden keine Hilfslieferungen aus Jordanien an Zehntausende Syrer in Rukban, einem Lager entlang der jordanischen Grenze zu Syrien. Die Lagerbewohner werden seit 2018 von syrischen Regierungskräften belagert und haben nur begrenzten Zugang zu Lebensmitteln, Wasser und medizinischer Hilfe (HRW 14.1.2020). Es gab auch Berichte über Zwangsumsiedlungen straffälliger syrischer Flüchtlinge in das Azraq- Flüchtlingslager, darunter viele in das beschränkte/gesperrte Dorf von Azraq (Village 5), als Alternative zur Abschiebung. Diese Vergehen umfassten "irregulären Status" (abgelaufene Registrierungsunterlagen oder Arbeiten ohne Arbeitserlaubnis), kriminelle Aktivitäten und potenzielle Sicherheitsrisiken, ohne dass letztere klar definiert wurden. Im September 2019 beherbergte das Lager Azraq mehr als 39.900 Personen, darunter mehr als 10.000 Erwachsene und Kinder. Die überwiegende Mehrheit dieser Flüchtlinge wurde nicht über die Gründe für ihre Inhaftierung informiert und erhielt keinen Rechtsbeistand. Die Bewohner von Village 5 hatten Zugang zu grundlegender humanitärer Hilfe innerhalb des Dorfes, aber nur begrenzten Zugang zu den umfassenderen Einrichtungen im Lager, einschließlich des Krankenhauses (USDOS 11.3.2020). Nur sehr wenige nicht-syrische Flüchtlinge haben Zugang zum formellen Arbeitsmarkt, und aufgrund der Schwierigkeiten bei der Erlangung von Dokumenten und Arbeitserlaubnissen sowie der Kosten für die Beantragung von Arbeitserlaubnissen, arbeiteten viele auf dem inoffiziellen Arbeitsmarkt. Auch Zehntausende syrische Flüchtlinge arbeiten in der informellen Wirtschaft. Seit 2016 stellte die Regierung mehr als 153.000 Arbeitserlaubnisse für Syrer aus, 21 Prozent davon für Flüchtlinge, die in Flüchtlingslagern leben. Mehr als 30.000 dieser Arbeitserlaubnisse blieben aufrecht. Im Laufe des Jahres 2019, erlaubten die Innen- und Arbeitsministerien in Abstimmung mit den Vereinten Nationen den in den Lagern lebenden syrischen Flüchtlingen, Arbeitserlaubnisse zu beantragen (USDOS 11.3.2020). Quellen: - […] Grundversorgung und Wirtschaft Jordaniens Volkswirtschaft ist schwach. Das Land verfügt nur über wenige natürliche Ressourcen und sehr begrenzte landwirtschaftliche Nutzflächen (BMZ o.D.). Die Staatsverschuldung (2018: 95 Prozent des BIP) nimmt weiter zu. Auf Druck des Internationalen Währungsfonds wollte die jordanische Regierung im Frühjahr 2018 die Einkommensteuer erhöhen, was starke Unruhen auslöste. Seither gehen Teile der Bevölkerung immer häufiger auf die Straße, um zu protestieren. Im Herbst 2019 streikten Lehrkräfte im ganzen Land. Die jordanische Regierung hat für den Zeitraum 2018-2022 ein Reformprogramm aufgelegt, das unter anderem auf den Ausbau erneuerbarer Energien sowie auf Haushaltskonsolidierung durch höhere Steuern und weniger Subventionen setzt. Ob diese Maßnahmen mehr Jobs schaffen und Wachstum bewirken können, ist offen. Vermutlich wird die Einkommensungleichheit zunehmen, was die ohnehin angespannte Lage weiter verschärfen würde (GIZ 3.2020b). Das Wirtschaftswachstum lag in den letzten Jahren bei durchschnittlich 2 Prozent und war zu gering, um die hohe Staatsverschuldung abbauen zu können. Aktuell steckt das Land in einer ökonomischen Krise. Mit dem niedrigen Wachstum gehen eine hohe Arbeitslosigkeit (20 Prozent) sowie ein niedriges Bruttoinlandsprodukt per capita (ca. 7.500 Euro/Jahr, kaufkraftbereinigt) einher. Der staatlich fixierte Mindestlohn beträgt 225 JD/Monat (ca. 270 Euro, für Ausländer 155 JD/185 Euro). Viele Jordanier verdienen tatsächlich nicht mehr – und dies bei einem geschätzten Existenzminimum von 500 JD (ca. 625 Euro) pro Monat und Familie und Lebenshaltungskosten, die real auf mitteleuropäischem Niveau liegen. Elementare Arbeitnehmerrechte werden oftmals nicht beachtet (GIZ 3.2020b). Die jordanische Bevölkerung ist sehr jung: Etwa 35 Prozent der rund 9,7 Millionen Einwohner sind unter 15 Jahre alt. Der inländische Arbeitsmarkt kann ihnen bisher keine ausreichenden beruflichen Perspektiven bieten, die Jugendarbeitslosigkeit liegt nach Schätzungen deutlich über 30 Prozent (BMZ o.D.). Knappe Ressourcen (wenig Wasser, wenig Rohstoffe), Defizite bei der Staatsführung und eine schwach entwickelte Industrie machen Jordanien ökonomisch in hohem Maße abhängig von Importen und externen Finanzzuflüssen. Internationale Finanzhilfen und Kredite (USA, IWF, arabische Golfstaaten), Überweisungen jordanischer Arbeitskräfte im Ausland (in 2018 waren es ca. 3 Mrd. JD/Jahr bzw. rund 8 Prozent des BIP), Tourismus (10-12 Prozent des BIP, davon ca. 50Prozent Gesundheitstourismus) sowie Dienstleistungen und Phosphatexporte sichern bislang das Überleben. Charakteristisch ist ein starkes Gefälle zwischen Stadt und Land (GIZ 3.2020b). Bedingt durch die regionalen Umwälzungen und insbesondere die Krise in Syrien (Kosten für Flüchtlingsintegration und zur Grenzsicherung, ausbleibende Gaslieferungen aus Ägypten, weniger Rücküberweisungen von Migranten und wegbrechende regionale Absatzmärkte) und bedingt durch verschleppte Reformen, die hohe Jugendarbeitslosigkeit und eine der niedrigsten Frauenerwerbsquoten der Welt herrscht in weiten Teilen der Bevölkerung eine wirtschaftliche Perspektivlosigkeit. Jordanien ist deshalb von externen Zuwendungen abhängig: vor allem von Leistungen und Umschuldungen internationaler Geber sowie von den Geldüberweisungen der im Ausland lebenden Jordanierinnen und Jordanier (BMZ o.D.). Die Präsenz von rund 1,3 Millionen Menschen aus Syrien, von denen rund 670.000 beim UNHCR registrierte Flüchtlinge sind (GIZ 3.2020b; vgl. GIZ 3.2020c), bedeutet hohen zusätzlichen Druck auf die ohnehin knappen natürlichen Ressourcen des Landes (Wasser, Energie) sowie hohe öffentliche Zusatzausgaben, vor allem für Gesundheitsversorgung und Bildung, weiters für die allgemeine Infrastruktur und die Subventionierung von Energie. Viele Kommunen sind überlastet. Da die meisten Flüchtlinge aus Syrien keine Ersparnisse haben und aufgrund ihrer Not bereit sind, für absolute Minimallöhne zu arbeiten, ist die in Jordanien ohnehin scharfe Konkurrenz um Arbeitsplätze noch härter geworden, vor allem zwischen Arbeitssuchenden aus Ägypten und Syrien. Die schon vorher sehr niedrigen Löhne befinden sich in einer Abwärtsspirale. Dies bedeutet auch eine weitere Schwächung der ohnehin geringen Arbeitnehmerrechte sowie der Kaufkraft bedeutender Teile der Bevölkerung (GIZ 3.2020b).Die Präsenz von rund 1,3 Millionen Menschen aus Syrien, von denen rund 670.000 beim UNHCR registrierte Flüchtlinge sind (GIZ 3.2020b; vergleiche GIZ 3.2020c), bedeutet hohen zusätzlichen Druck auf die ohnehin knappen natürlichen Ressourcen des Landes (Wasser, Energie) sowie hohe öffentliche Zusatzausgaben, vor allem für Gesundheitsversorgung und Bildung, weiters für die allgemeine Infrastruktur und die Subventionierung von Energie. Viele Kommunen sind überlastet. Da die meisten Flüchtlinge aus Syrien keine Ersparnisse haben und aufgrund ihrer Not bereit sind, für absolute Minimallöhne zu arbeiten, ist die in Jordanien ohnehin scharfe Konkurrenz um Arbeitsplätze noch härter geworden, vor allem zwischen Arbeitssuchenden aus Ägypten und Syrien. Die schon vorher sehr niedrigen Löhne befinden sich in einer Abwärtsspirale. Dies bedeutet auch eine weitere Schwächung der ohnehin geringen Arbeitnehmerrechte sowie der Kaufkraft bedeutender Teile der Bevölkerung (GIZ 3.2020b). Es gibt etwa 1,4 Millionen Arbeitsmigranten in Jordanien, von denen etwa eine Million keine Arbeitserlaubnis besitzt, was sie besonders anfällig für Ausbeutung macht. Arbeitsrechtsorganisationen haben die Besorgnis über schlechte Arbeitsbedingungen, Zwangsarbeit und sexuellen Missbrauch in den sogenannten Qualifying Industrial Zones geäußert, in denen hauptsächlich weibliche und ausländische Fabrikarbeiter Waren für den Export verarbeiten (FH 4.2.2019). Quellen: - […] Medizinische Versorgung Das Versorgungsniveau ist in Amman sehr gut. Hier sind besonders die beiden großen Privatkrankenhäuser, das Al-Khalidi Medical Center und das Arab Medical Center, zu nennen. Außerhalb der Hauptstadt ist mit starken Einschränkungen zu rechnen, v.a. auch hinsichtlich des Rettungsdienstes bei Unfällen (AA 18.3.2020). Bei der Versorgung gibt es ein ausgeprägtes Stadt- Land-Gefälle und eine sich immer weiter öffnende Schere zwischen arm und reich. Im Großraum Amman ist die medizinische Versorgung gut, in den ländlichen Gebieten deutlich schlechter (GIZ 3.2020c). Der medizinische Standard in den öffentlichen Krankenhäusern ist gut, die Krankenpflege entspricht nicht immer europäischem Niveau. Privatkliniken haben einen besseren Standard. Medikamente sind ausreichend erhältlich. Die medizinische Versorgung in öffentlichen Krankenhäusern entspricht nicht oder nur mit Einschränkungen westeuropäischem Standard. Private Krankenhäuser sind besonders im Raum Amman zahlreich und mit westeuropäischem Standard größtenteils vergleichbar (BMEIA 25.3.2020). Kinder bis einschließlich sechs Jahren werden kostenlos versorgt. Die durchschnittliche Lebenserwartung liegt bei rund 75 Jahren. Nachdem es im Gefolge des 11.9.2001 für Araber immer schwieriger wurde, zur medizinischen Behandlung in westliche Länder zu reisen, verzeichnet Jordanien merkliche Zuwächse beim Gesundheitstourismus (GIZ 3.2020c). Die Regierung gewährte Männern großzügigere Sozialversicherungsleistungen als Frauen. Die Gesetze und Vorschriften zur Krankenversicherung für Beamte, unterstehen dem Civil Service Bureau (Büro für den öffentlichen Dienst) und erlauben es Frauen, ihren Versicherungsschutz auf Angehörige oder Ehepartner auszudehnen, auch wenn sie keine Staatsbürger sind. Männer müssen Staatsbürger sein, um die vollen Versicherungsleistungen auf Ehepartner und Unterhaltsberechtigte auszudehnen (USDOS 11.3.2020). Darüber hinaus werden in Jordanien seit jeher, staatstragende Berufsgruppen wie Beamte, Polizisten und Angehörige des Militärs, kostenlos oder zu vergünstigten Bedingungen medizinisch behandelt. Alle anderen Berufstätigen sind in Krisensituationen auf ihre Familien, ihre Ersparnisse oder auf Almosen angewiesen. Im Zuge der Privatisierung ehemaliger Staatsbetriebe hat Jordanien im Jahr 2001 eine allgemeine Kranken- und Rentenversicherung eingeführt, die unter anderem bei Arbeitsunfällen, Krankheit und Schwangerschaft einspringt. Diese Versicherung gilt allerdings nur für einen Teil der Beschäftigten und sie schützt nicht die vielen tausend Arbeitsmigrant/innen in Jordanien. Landwirtschaftliche Helfer, Hausangestellte und eine Reihe anderer Berufe sind von der Versicherung bislang ausgeschlossen, ebenso wie von der Unfallversicherung (GIZ 3.2020c). Quellen: - […] Rückkehr Das Gesetz sieht Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung vor. Es gibt einige, nicht näher definierte Einschränkungen (USDOS 11.3.2020). Quellen: - […] 2. Beweiswürdigung Einleitend ist anzuführen, dass die im Verfahren aufgenommenen Niederschriften mit den Aussagen der bP vollen Beweis iSd § 15 AVG über den Verlauf und Gegenstand der Amtshandlung bilden und mit diesem Inhalt als zentrales Beweismittel der Beweiswürdigung unterzogen werden können. Einleitend ist anzuführen, dass die im Verfahren aufgenommenen Niederschriften mit den Aussagen der bP vollen Beweis iSd Paragraph 15, AVG über den Verlauf und Gegenstand der Amtshandlung bilden und mit diesem Inhalt als zentrales Beweismittel der Beweiswürdigung unterzogen werden können. Die bP trat den Gegenbeweis der Unrichtigkeit des darin bezeugten Vorganges nicht konkret an. Ad 1.1.1 Identität und Herkunftsstaat: Mangels Vorlage von mit Lichtbild versehenen herkunftsstaatlichen Identitätsdokumenten stellte das Bundesamt die Identität nicht fest. Soweit sie in diesem Verfahren namentlich erwähnt wird, handelt es sich um eine reine Verfahrensidentität. Die Herkunft ergibt sich plausibel aus den in diesen Punkten gleichbleibenden persönlichen Angaben im Zuge der Einvernahmen, ihren im Verfahren dargelegten Sprach- und Ortskenntnissen. Gegenteilige Anhaltspunkte ergaben sich für das BVwG nicht. Ad 1.1.2. Regionale Herkunft und persönliche Lebensverhältnissen vor der Ausreise: Dies ergibt sich plausibel aus den in diesem Punkten lebensnahen, gleichbleibenden persönlichen Angaben im Zuge der Einvernahmen, ihren im Verfahren dargelegten Sprach- und Ortskenntnissen. Gegenteilige Anhaltspunkte ergaben sich für das BVwG nicht. Ad 1.1.3. Aktuelles familiäres/verwandtschaftliches bzw. soziales Netzwerk im Herkunftsstaat: Dies ergibt sich plausibel aus den in diesem Punkten lebensnahen, persönlichen Angaben vor der bB. Gegenteilige Anhaltspunkte ergaben sich für das BVwG nicht. Ad 1.1.4. Ausreisemodalitäten: Dies ergibt sich plausibel aus den in diesem Punkten lebensnahen, gleichbleibenden persönlichen Angaben im Zuge der Einvernahmen. Gegenteilige Anhaltspunkte ergaben sich für das BVwG nicht. Ad 1.1.5. Aktueller Gesundheitszustand: Dies ergibt sich plausibel aus ihren persönlichen Angaben in der Einvernahme vor der bB. Ad 1.1.6. Aktuelles Privatleben / Familienleben in Österreich Dies ergibt sich plausibel aus ihren persönlichen Angaben vor der bB. Ad 1.1.7. Zu den behaupteten ausreisekausalen Geschehnissen / Erlebnissen im Zusammenhang mit staatlichen / nichtstaatlichen Akteuren bzw. den von der bP vorgebrachten Problemen, die sie persönlich im Entscheidungszeitpunkt im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat erwartet Hinsichtlich der gesetzlichen Mitwirkungs- bzw. Darlegungsverpflichtung der Partei ergibt sich aus der Judikatur insbes. Folgendes: Der EGMR hat in seinem Urteil der Großen Kammer vom 23. August 2016, Nr. 59166/12, J.K. u.a. gegen Schweden, (u.a.) ausgeführt, dass die Beweislast für das Vorliegen eines realen Risikos in Bezug auf individuelle Gefährdungsmomente für eine Person grundsätzlich bei dieser liege, gleichzeitig aber die Schwierigkeiten, mit denen ein Asylwerber bei der Beschaffung von Beweismitteln konfrontiert sei, in Betracht zu ziehen seien und bei einem entsprechend substantiierten Vorbringen des Asylwerbers, weshalb sich seine Lage von jener anderer Personen im Herkunftsstaat unterscheide, im Zweifel zu seinen Gunsten zu entscheiden sei. Soweit es um die allgemeine Lage im Herkunftsstaat gehe, sei jedoch ein anderer Ansatz heranzuziehen. Diesbezüglich hätten die Asylbehörden vollen Zugang zu den relevanten Informationen und es liege an ihnen, die allgemeine Lage im betreffenden Staat (einschließlich der Schutzfähigkeit der Behörden im Herkunftsstaat) von Amts wegen festzustellen und nachzuweisen (vgl. die Ausführungen in VwGH Rn. 23 des zu Ra 2016/18/0137 ergangenen Erkenntnisses; 03.09.2020, Ra 2020/19/0221).Der EGMR hat in seinem Urteil der Großen Kammer vom 23. August 2016, Nr. 59166/12, J.K. u.a. gegen Schweden, (u.a.) ausgeführt, dass die Beweislast für das Vorliegen eines realen Risikos in Bezug auf individuelle Gefährdungsmomente für eine Person grundsätzlich bei dieser liege, gleichzeitig aber die Schwierigkeiten, mit denen ein Asylwerber bei der Beschaffung von Beweismitteln konfrontiert sei, in Betracht zu ziehen seien und bei einem entsprechend substantiierten Vorbringen des Asylwerbers, weshalb sich seine Lage von jener anderer Personen im Herkunftsstaat unterscheide, im Zweifel zu seinen Gunsten zu entscheiden sei. Soweit es um die allgemeine Lage im Herkunftsstaat gehe, sei jedoch ein anderer Ansatz heranzuziehen. Diesbezüglich hätten die Asylbehörden vollen Zugang zu den relevanten Informationen und es liege an ihnen, die allgemeine Lage im betreffenden Staat (einschließlich der Schutzfähigkeit der Behörden im Herkunftsstaat) von Amts wegen festzustellen und nachzuweisen vergleiche die Ausführungen in VwGH Rn. 23 des zu Ra 2016/18/0137 ergangenen Erkenntnisses; 03.09.2020, Ra 2020/19/0221). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre [VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua], gesundheitliche [VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601; 14.6.2005, 2005/02/0043], oder finanzielle [vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099] Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht und Darlegungslast des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre [VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua], gesundheitliche [VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601; 14.6.2005, 2005/02/0043], oder finanzielle [vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099] Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht und Darlegungslast des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Wenn Sachverhaltselemente im Ausland ihre Wurzeln haben, ist die Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht der Partei in dem Maße höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird. Tritt in solchen Fällen die Mitwirkungspflicht der Partei in den Vordergrund, so liegt es vornehmlich an ihr, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener Sachverhalte beizuschaffen (VwGH 12.07.1990, Zahl 89/16/0069). Dies entspricht auch der sich insbes. aus § 15 AsylG ergebenden Mitwirkungsverpflichtung sowie aus der Verfahrensförderungspflicht des § 39 Abs 2a AVG, wonach jede Partei ihr Vorbringen so rechtzeitig und vollständig zu erstatten hat, dass das Verfahren möglichst rasch durchgeführt werden kann.Dies entspricht auch der sich insbes. aus Paragraph 15, AsylG ergebenden Mitwirkungsverpflichtung sowie aus der Verfahrensförderungspflicht des Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG, wonach jede Partei ihr Vorbringen so rechtzeitig und vollständig zu erstatten hat, dass das Verfahren möglichst rasch durchgeführt werden kann. Nach der Judikatur des EGMR ist es Sache der beschwerdeführenden Partei über Nachfrage „Beweise“ vorzubringen, die zeigen können, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, sie würden im Fall der Vollstreckung der angefochtenen Maßnahme einem realen Risiko ausgesetzt,, die einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden, wobei dem ein gewisser Grad an Spekulation innewohnen kann und keine „eindeutigen Beweise“ für die Behauptung einer verbotenen Behandlung zu erbringen sind (vgl. zB uva EGMR Paposhvili gg. Belgien, 13.12.2016, Bsw. 41738/10).Nach der Judikatur des EGMR ist es Sache der beschwerdeführenden Partei über Nachfrage „Beweise“ vorzubringen, die zeigen können, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, sie würden im Fall der Vollstreckung der angefochtenen Maßnahme einem realen Risiko ausgesetzt,, die einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden, wobei dem ein gewisser Grad an Spekulation innewohnen kann und keine „eindeutigen Beweise“ für die Behauptung einer verbotenen Behandlung zu erbringen sind vergleiche zB uva EGMR Paposhvili gg. Belgien, 13.12.2016, Bsw. 41738/10). Glaubhaftmachung Nach der Rechtsprechung des VwGH ist - abgesehen vom Fall einer Wahrunterstellung (vgl. dazu etwa VwGH 25.6.2019, Ra 2019/19/0032, Rn. 13) - die Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Asylwerbers zu prüfen. Diese Prüfung erfolgt unter Berücksichtigung der vom EuGH judizierten unionsrechtlichen Anforderungen (vgl. EuGH 25.1.2018, C-473/16 und EuGH 4.10.2018, C-56/17, Fathi). Erst danach erfolgt die Prognoseentscheidung gemäß §§3, 8 AsylG 2005, ob mit dem als glaubhaft erachteten Vorbringen eine wohl begründete Furcht vor Verfolgung oder reale Gefahr der Verletzung maßgeblicher Rechtsgüter des Asylwerbers glaubhaft gemacht wird (vgl. zur Prognoseentscheidung VwGH 8.9.2016, Ra 2015/20/0217, mwN; vgl. zu der dabei vorzunehmenden einzelfallbezogenen Beurteilung VwGH 2.9.2019, Ro 2019/01/0009, mwN).Nach der Rechtsprechung des VwGH ist - abgesehen vom Fall einer Wahrunterstellung vergleiche dazu etwa VwGH 25.6.2019, Ra 2019/19/0032, Rn. 13) - die Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Asylwerbers zu prüfen. Diese Prüfung erfolgt unter Berücksichtigung der vom EuGH judizierten unionsrechtlichen Anforderungen vergleiche EuGH 25.1.2018, C-473/16 und EuGH 4.10.2018, C-56/17, Fathi). Erst danach erfolgt die Prognoseentscheidung gemäß §§3, 8 AsylG 2005, ob mit dem als glaubhaft erachteten Vorbringen eine wohl begründete Furcht vor Verfolgung oder reale Gefahr der Verletzung maßgeblicher Rechtsgüter des Asylwerbers glaubhaft gemacht wird vergleiche zur Prognoseentscheidung VwGH 8.9.2016, Ra 2015/20/0217, mwN; vergleiche zu der dabei vorzunehmenden einzelfallbezogenen Beurteilung VwGH 2.9.2019, Ro 2019/01/0009, mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubhaft anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleichbleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (vgl. zB. VwGH 6.3.1996, 95/20/0650). Bloßes Leugnen oder eine allgemeine Behauptung reicht für eine Glaubhaftmachung nicht aus (VwGH 24.2.1993, 92/03/0011; 1.10.1997, 96/09/0007). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubhaft anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleichbleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt vergleiche zB. VwGH 6.3.1996, 95/20/0650). Bloßes Leugnen oder eine allgemeine Behauptung reicht für eine Glaubhaftmachung nicht aus (VwGH 24.2.1993, 92/03/0011; 1.10.1997, 96/09/0007). Im Allgemeinen erfolgt eine (vorsätzliche) Falschaussage nicht ohne Motiv (vgl. Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Auflage, Rz 246ff). Im Allgemeinen erfolgt eine (vorsätzliche) Falschaussage nicht ohne Motiv vergleiche Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Auflage, Rz 246ff). Im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz kann eine derartige Motivationslage, die den Wahrheitswillen eines Antragstellers/einer Antragstellerin zu beeinflussen geeignet ist, darin liegen, dass sie ihrer Überzeugung nach – uU auch durch Suggestion Dritter (vgl. zB „Die 12 ‚Verbote‘ in der Vernehmung“, https://www.sgipt.org/forpsy/aussage0.htm#Die 12 'Verbote', mwN) beeinflusst - dadurch gesteigerte Erfolgsaussichten erwartet, um den beantragten Status als Asylberechtigter oder als subsidiär Schutzberechtigter und damit einen Aufenthaltstitel samt Zugang zum Arbeitsmarkt und/oder staatlicher Versorgung zu erlangen (sog. „Folgenberücksichtigung“, siehe oben zitierte Quelle; vgl auch UNHCR Handbuch, Dez. 2011, B/2/f Auswanderer aus wirtschaftlichen Motiven im Unterschied zu Flüchtlingen).Im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz kann eine derartige Motivationslage, die den Wahrheitswillen eines Antragstellers/einer Antragstellerin zu beeinflussen geeignet ist, darin liegen, dass sie ihrer Überzeugung nach – uU auch durch Suggestion Dritter vergleiche zB „Die 12 ‚Verbote‘ in der Vernehmung“, https://www.sgipt.org/forpsy/aussage0.htm#Die 12 'Verbote', mwN) beeinflusst - dadurch gesteigerte Erfolgsaussichten erwartet, um den beantragten Status als Asylberechtigter oder als subsidiär Schutzberechtigter und damit einen Aufenthaltstitel samt Zugang zum Arbeitsmarkt und/oder staatlicher Versorgung zu erlangen (sog. „Folgenberücksichtigung“, siehe oben zitierte Quelle; vergleiche auch UNHCR Handbuch, Dez. 2011, B/2/f Auswanderer aus wirtschaftlichen Motiven im Unterschied zu Flüchtlingen). Aus dem Wesen der Glaubhaftmachung ergibt sich insbes.: ● dass die Ermittlungspflicht der Behörde / des BVwG grds. durch die (auf Nachfrage) vorgebrachten Tatsachen und angebotenen Beweise eingeschränkt ist (VwGH 29.3.1990, 89/17/0136; 25.4.1990, 90/08/0067); ● ohne entsprechendes Vorbringen des Asylwerbers oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte ist die Behörde / das Bundesverwaltungsgericht nicht verpflichtet jegliche nur denkbaren Lebenssachverhalte ergründen zu müssen (vgl. VwGH 10.8.2018, Ra 2018/20/0314, mwN); ohne entsprechendes Vorbringen des Asylwerbers oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte ist die Behörde / das Bundesverwaltungsgericht nicht verpflichtet jegliche nur denkbaren Lebenssachverhalte ergründen zu müssen vergleiche VwGH 10.8.2018, Ra 2018/20/0314, mwN); ● nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann die Beurteilung eines „gar nicht erstatteten Vorbringens“ mitunter sogar auch zu einer vom VwGH wahrzunehmenden Rechtsverletzung führen (vgl. zB VwGH 9.9.2010, 2007/20/0558 bis 0560; 10.08.2018, Ra 2018/20/0314); nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann die Beurteilung eines „gar nicht erstatteten Vorbringens“ mitunter sogar auch zu einer vom VwGH wahrzunehmenden Rechtsverletzung führen vergleiche zB VwGH 9.9.2010, 2007/20/0558 bis 0560; 10.08.2018, Ra 2018/20/0314); ● die allgemeine Behauptung von Verfolgungs- bzw. Gefährdungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (vgl. VwGH 10.8.2018, Ra 2018/20/0314, mwN). die allgemeine Behauptung von Verfolgungs- bzw. Gefährdungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen vergleiche VwGH 10.8.2018, Ra 2018/20/0314, mwN). Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Der belangten Behörde ist zuzustimmen, wenn diese in ihrer Beweiswürdigung anführt, dass das Vorbringen der bP, so wie von ihr dargelegt, so nicht glaubhaft ist. Zurecht wies die bB in Folge auch nachvollziehbar darauf hin, dass die persönliche Glaubwürdigkeit der bP bzw. die Glaubhaftmachung ihrer Ausreisemotivation schon aufgrund des Austausches bzw. Erweiterung in Bezug auf die drohenden Personen nicht gegeben war. So begründe die bP ihre Flucht in der Erstbefragung an mehreren Stellen einhellig und abschließend damit, dass die Bedrohungen nur von „Freunden“ ihres Bruders ausgegangen seien. Hinweise auf andere Droher gab es nicht und begründete sie die Rückkehrbefürchtung auch nur ausschließlich auf Furcht vor den Freunden des Bruders. In der Einvernahme vor dem Bundesamt begründete sie – in Abkehr von den Aussagen in der Erstbefragung – ihre Flucht jedoch zentral mit der Furcht vor Verfolgung durch die „Feinde“ ihres Bruders. In weiterer Folge erweiterte die bP den Personenkreis der Bedroher noch zusätzlich auf „Freunde“ des Bruders. Sie sei auch von den Freunden des Bruders bedroht worden, damit sie die Anzeige gegen den Bruder zurückziehen solle. Zudem konnte die bP diese Bedrohungen auch nicht substantiiert vor der bB vortragen und schlüssig begründen. So fehlte letztlich Detailwissen und erging sich lediglich in der spekulativen Annahme, dass es „wahrscheinlich“ um Drogengeschichten oder Körperverletzungen ginge. Die bP vermochte auch das Motiv, warum sich die Feinde ihres Bruders ausgerechnet nur an sie gewandt hätten, obwohl auch andere Familienmitglieder in Amman leben würden, nicht schlüssig darlegen, sondern meinte dazu lediglich nicht lebensnah, dass sie als männlicher Bruder das schwächste Glied wäre. In diesem Zusammenhang war es für das Bundesamt vor dem Hintergrund, dass der Bruder der bP bereits seit 10 Jahren drogenabhängig und auch bereits 24 Mal verurteilt worden sei, nicht plausibel, warum die bP erst in den letzten 2 – 3 Jahren von den Feinden ihres Bruders bedroht worden sein soll. Das Bundesamt ging davon aus, dass die bP, bei hypothetischer Wahrunterstellung der geäußerten Bedrohung, staatlichen Schutz in Anspruch nehmen hätte können. Der diesbezügliche Einwand, dass sich sowohl die Freunde als auch die Feinde ihres Bruders auf Grund ihrer Inhaftierungen mit den Gesetzen gut auskennen würden, war für die bB nicht plausibel und stellte ein weiteres Indiz für die Nichtglaubhaftmachung dar. Den Berichten sei nicht zu entnehmen, dass es von vorherein aussichtslos sei in derartig kriminellen Belangen staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen oder dass dieser in relevanter Weise ineffektiv wäre. Der bB ist nicht zu widersprechen, wenn sie davon ausging, dass es dem Vorbringen der bP zu ihren Fluchtgründen bzw. Rückkehrbefürchtungen an einer substantiierten Tatsachengrundlage mangelte. Wenn die bB der individuellen Verfolgung der bP vor der Ausreise oder die Gefahr einer solchen bei einer Rückkehr die Glaubwürdigkeit absprach, wird dem seitens des BVwG gefolgt. Die vom BFA vorgenommene Beweiswürdigung ist im Wesentlichen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig. Sie steht auch im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anzunehmen braucht, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650). Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten, Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem BFA nicht entgegenzutreten, wenn es das als ausreisekausal dargelegte Vorbringen dergestalt im Ergebnis als nicht glaubhaft qualifiziert. Die Beweiswürdigung des BFA ist hinreichend tragfähig, um dieses Ergebnis zu stützten und schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den hier dargestellten wesentlichen und tragfähigen Argumenten an. Im Übrigen wird die Beweiswürdigung des BFA in der Beschwerde auch nicht substantiiert bekämpft, weshalb der Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst war das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen (vgl. zB. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.).Im Übrigen wird die Beweiswürdigung des BFA in der Beschwerde auch nicht substantiiert bekämpft, weshalb der Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst war das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen vergleiche zB. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.). Sofern in der Beschwerde die Ansicht vertreten wird, dass es das Bundesamt unterlassen habe, Länderberichte heranzuziehen, die sich konkreter mit der Situation der bP auseinandersetzen und in weiterer Folge eine Plausibilitätsprüfung nicht durchführte, vermag das BVwG diese nicht zu teilen. Das Bundesamt setzte sich hinreichend mit dem Vorbringen und der Situation im Herkunftsstaat auseinander und wird durch diese Einwendung der Beweiswürdigung nicht substantiiert entgegen getreten. Die wahrte das Parteiengehör und die bP verzichtete im behördlichen Verfahren sich zu den Berichten zu äußern. Zudem hat die bP weder im behördlichen Verfahren noch in der Beschwerde dargelegt bzw. bescheinigt, dass es Berichte geben würde, die sich mit den von ihr geschilderten Vorfällen auseinandersetzen würden. Die Beschwerde moniert, dass die Behörde die "Fluchtgründe" aus der Erstbefragung mit jenen aus der folgenden Einvernahme würdigte. Diesbezüglich ist Folgendes anzumerken: auf dem Boden der gesetzlichen Regelung des § 19 Abs. 1 AsylG 2005 ist es weder der Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt ist, im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten zu späteren Angaben einzubeziehen, es bedarf aber sorgsamer Abklärung und auch der in der Begründung vorzunehmenden Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind [Hinweis VwGH v 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017, 0018, und E vom 13. November 2014, Ra 2014/18/0061, sowie das E des Verfassungsgerichtshofes vom 20. Februar 2014, U 1919/2013 ua.] (VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0189, VwGH 17.05.2018, Ra 2018/20/0168-3).Die Beschwerde moniert, dass die Behörde die "Fluchtgründe" aus der Erstbefragung mit jenen aus der folgenden Einvernahme würdigte. Diesbezüglich ist Folgendes anzumerken: auf dem Boden der gesetzlichen Regelung des Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 ist es weder der Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt ist, im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten zu späteren Angaben einzubeziehen, es bedarf aber sorgsamer Abklärung und auch der in der Begründung vorzunehmenden Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind [Hinweis VwGH v 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017, 0018, und E vom 13. November 2014, Ra 2014/18/0061, sowie das E des Verfassungsgerichtshofes vom 20. Februar 2014, U 1919 aus 2013, ua.] (VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0189, VwGH 17.05.2018, Ra 2018/20/0168-3). Es ist auch nicht generell unzulässig, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen (vgl. VwGH 20.7.2020, Ra 2020/01/0210, mwN).Es ist auch nicht generell unzulässig, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen vergleiche VwGH 20.7.2020, Ra 2020/01/0210, mwN). Die bP hat auch in der Erstbefragung bestätigt, dass ihr bewusst sei, dass nunmehr eine Erstbefragung im Asylverfahren stattfindet und dass ihre Angaben wesentliche Grundlage für die Entscheidung des Bundesamtes sind. Sie wurde aufgefordert, durch wahre und vollständige Angaben an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken. Unwahre Aussagen können nachteilige Folgen für sie haben (AS 21, 22). Sie hat sich auch ausgerechnet Österreich zur Asylantragstellung ausgesucht weil sie davon ausging, dass ihr hier Schutz gewährt würde und sie hier sicher sei. Ferner moniert die Beschwerde, dass der psychische und physische Zustand der bP bei der Erstbefragung besonders berücksichtigt werden hätte müssen. Die bP wurde in der Erstbefragung ausdrücklich gefragt, ob sie Beschwerden oder Krankheiten hat, die sie an dieser Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen. Die bP hat darauf mit „nein, ich kann dieser Einvernahme ohne Probleme folgen“, geantwortet. Es gab somit keine Hinweise, die auf einen psychischen oder physischen Zustand hinweisen würden die die bP an einer vollständigen und wahrheitsgemäßen Aussage hindern hätten können. Unter den gegebenen Voraussetzungen war es dem BFA nicht verwehrt dies im Rahmen der Beweiswürdigung aufzugreifen. Das BVwG sieht hier konkret eine mangelnde Mitwirkung als Ursache dieses Widerspruches bzw. Erweiterung des Täterkreises an. Die Beschwerde sieht die Widersprüche in Bezug auf die Bedroher zwischen der Erstbefragung und der Einvernahme weiters in einer „mangelhaften Protokollierung“ begründet. Die bP habe auch bei der Erstbefragung die Bedrohung durch die Feinde des Bruders vorgebracht. Sie können sich nicht erklären warum dies nicht protokolliert wurde. Angesichts der unbestritten gebliebenen und protokollierten Tatsache, dass ihr die Niederschrift der Erstbefragung rückübersetzt wurde und sie dabei aber keine Beanstandungen machte, ist dieser Einwand nicht überzeugend. Zudem hat die bP in der Erstbefragung konkret angegeben: „Ich habe hiermit alle meine Gründe und die dazugehörenden Ereignisse angegeben, warum ich nach Österreich gereist bin! Ich habe keine weiteren Gründe einer Asylantragsstellung.“ Eine mangelhafte Protokollierung kann hier somit nicht nachvollziehbar als Ursache erkannt werden. Die Behauptung in der Beschwerde, dass die bP somit ein stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen erstattet habe, vermag das BVwG nicht zu teilen. Hier ist auf die schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Bundesamtes zu verweisen, die durch diese Äußerung nicht erschüttert werden. Im Ergebnis ist es der bP mit deren Beschwerde weder gelungen eine wesentliche Unschlüssigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung aufzuzeigen, noch ist sie dieser im Rahmen der Anfechtungsbegründung, soweit diese infolge partiell unzulässiger Neuerung überhaupt zu berücksichtigen ist, in substantiierter Form entgegengetreten. Hiezu wäre es erforderlich gewesen, dass die bP entweder in begründeter Form eine maßgebliche Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung dargetan oder Argumente vorgebracht hätte, die einerseits zu einer anderen Gewichtung oder Bewertung der verfahrensgegenständlichen Beweismittel führen würden oder aus denen andererseits im Rahmen der allgemeinen Denklogik eine Prävalenz des von ihr dargestellten Geschehnisablaufes gegenüber jenem von der Erstbehörde angenommenen hervorleuchtet, was im Ergebnis zu einer anders gelagerten Wahrscheinlichkeitsbeurteilung des der weiteren rechtlichen Würdigung zugrunde zu legenden historisch-empirischen Sachverhaltes führen würde. Erstmals in der Beschwerde wird vorgebracht, dass die bP Jordanien „auch wegen ihrer Homosexualität verlassen habe und weil sie eine Zwangsheirat befürchte. Die bP war in Jordanien keinen Verfolgungshandlungen auf [Grund] ihrer sexuellen Orientierung ausgesetzt, da sie diese nicht offen ausgelebt hat. Eine Zwangsheirat fürchtet die bP, weil es in Jordanien üblich ist im jungen Alter zu heiraten, sie aber auf Grund ihrer Homosexualität nicht heiraten wolle. Dahingehend wurde die bP von ihrer Mutter und ihrer Schwester mehrmals unter Druck gesetzt. Die bP fürchte, dass sie diesem Druck irgendwann nachgeben wird müssen und in dem Sinne zwangsverheiratet wird. Im Falle der Rückkehr fürchtet die bP Gewalt durch die Feinde ihres Bruders, eine Zwangsheirat und Verfolgung auch von staatlicher Seite, wenn sie ihre Sexualität frei auslebt.“ Die rechtsunkundige und im erstinstanzlichen Verfahren rechtlich unvertretene bP habe ihre Homosexualität vor der belangten Behörde deshalb nicht vorgebracht, „weil sie nicht wusste, dass dies für ihren Antrag auf internationalen Schutz relevant ist und sie sich, aufgrund ihrer Sozialisierung, geschämt hat und darüber hinaus Angst hatte, dass dies nach außen dringt.“ Sie sei bis dato keiner Verfolgungshandlung auf Grund ihrer Homosexualität ausgesetzt gewesen, weil sie dies verheimlicht habe. Sie sei – aus Sicht einer unvertretenen Person völlig nachvollziehbar – davon ausgegangen, dass die Homosexualität für das Asylverfahren keine Relevanz habe und habe sich daher nicht überwunden, dies zu thematisieren. Für die Zwangsheirat würde das gleiche gelten. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass sich die bP zwar auch zu einem gewissen Grad zu Frauen hingezogen fühle, das sexuelle Interesse an Männern überwiege aber deutlich, weshalb die bP der Meinung sei, dass sie nicht bi- sondern homosexuell sei. Eine Missbrauchsabsicht könne der bP nicht unterstellt werden, da sie ohne rechtliche Beratung nicht gewusst habe und auch nicht wissen habe können, dass dies asylrelevant sei. Vorbringen in der Beschwerde § 20 BFA-VG
(1)In einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden,Paragraph 20, BFA-VG,
(1)In einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden,
- wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert hat;
- wenn das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war;
- wenn diese dem Fremden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich waren oder
- wenn der Fremde nicht in der Lage war, diese vorzubringen.
(2)Über die Zulässigkeit des Vorbringens neuer Tatsachen und Beweise muss nicht entschieden werden, wenn diese für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht maßgeblich sind.
(3)Abs. 1 ist auf Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes auf Grund eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 nicht anzuwenden.
(3)Absatz eins, ist auf Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes auf Grund eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 nicht anzuwenden. Aus dieser Behauptung und dem sonstigen Akteninhalt ist nicht zu entnehmen, dass sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, "nach" der Entscheidung belangten Behörde entscheidungsrelevant geändert hat, vielmehr wäre dieser – folgt man den Angaben – schon im behördlichen Verfahren existent gewesen (Z1); das Verfahren vor der belangten Behörde wurde in den hierfür möglichen kausalen Punkten ordnungsgemäß durchgeführt und ist nicht zu beanstanden (Z 2); das Verfahren vor der belangten Behörde wurde in den hierfür möglichen kausalen Punkten ordnungsgemäß durchgeführt und ist nicht zu beanstanden (Ziffer 2,); ungeachtet einer Beurteilung der Glaubhaftigkeit dieses nunmehrigen Vorbringens wären diese Umstände bis zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde der bP unzweifelhaft zugänglich gewesen und lag das Nichtvorbringen alleine in ihrer Sphäre (Z 3); ungeachtet einer Beurteilung der Glaubhaftigkeit dieses nunmehrigen Vorbringens wären diese Umstände bis zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde der bP unzweifelhaft zugänglich gewesen und lag das Nichtvorbringen alleine in ihrer Sphäre (Ziffer 3,); es ergaben sich auch keine Hinweise von Substanz, dass die bP nicht in der Lage war, diese neu behaupteten Umstände schon im Verfahren vor der belangten Behörde vorzubringen, zumal sie im Zuge zweier niederschriftlichen Einvernahmen in nicht zu beanstandender offener Fragestellung jeweils nach den Gründen ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat und den Rückkehrbefürchtungen gefragt wurde (Z 4). Dadurch war es der bP möglich alle diesbezüglichen Umstände darzulegen. Die bP wurde im behördlichen Verfahren wiederholt manuduziert, und auch im Rahmen der ausgefolgten Merkblätter über ihre Rechte und Pflichten im Asylverfahren aufgeklärt. Darüber hinaus wurde im Rahmen der Einvernahmen vor der bB nachgefragt, ob die bP noch etwas vorbringen will bzw. wurde ihr die Möglichkeit eingeräumt, ihre Angaben zu ergänzen (vgl insbes. AS 67).es ergaben sich auch keine Hinweise von Substanz, dass die bP nicht in der Lage war, diese neu behaupteten Umstände schon im Verfahren vor der belangten Behörde vorzubringen, zumal sie im Zuge zweier niederschriftlichen Einvernahmen in nicht zu beanstandender offener Fragestellung jeweils nach den Gründen ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat und den Rückkehrbefürchtungen gefragt wurde (Ziffer 4,). Dadurch war es der bP möglich alle diesbezüglichen Umstände darzulegen. Die bP wurde im behördlichen Verfahren wi